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RR.2015.190

Bundesstrafgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zeigte die C. GmbH (Sitz in Kroatien) die D. AG (heute A. AG), B., E., F., G. und H. wegen Betruges an (Verfahrensakten, Nr. 5). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend "StA Zürich-Limmat") ein Strafverfahren gegen die Obgenannten, welches sie mit Verfügung vom 30. März 2015 einstellte. Auf die dagegen am 9. April 2015 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2015 nicht ein (act. 1.5). Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss mit Urteil 6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 (act. 11).

Die Staatsanwaltschaft Zagreb führt ebenfalls ein Strafverfahren gegen die Obgenannten in identischer Angelegenheit und gelangte in diesem Zusammenhang am 21. April 2013 an die Schweiz (Verfahrensakten, Nr. 3).

Mit Eintretensverfügung vom 27. März 2014, berichtigt am 2. April 2014, verfügte die StA Zürich - Limmat u.a., dass die im oben erwähnten Strafverfahren bei der Bank I. edierten Kontounterlagen betreffend zwei auf die D. AG lautenden Konten beigezogen und in das Rechtshilfeverfahren eingefügt werden (Verfahrensakten, Nr. 7 und 8).

Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 verfügte die StA Zürich - Limmat die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (Verfahrensakten, Nr. 18).

Dagegen gelangt die A. AG, vertreten durch B., an das hiesige Gericht und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens (act. 1).

Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die StA Zürich - Limmat verzichteten am 24. Juli 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7 und 8), was der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12).

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerde- verfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom

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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 vom 7. Mai 2015, E. 3; RR.2014.328 vom 23. April 2015, E. 3; beide unter Hinweis auf BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die

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Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 4.2 Der Übersetzung des Ersuchens ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten Nr. 3):

"H. hat während des Jahres 2009 mit den kroatischen Staatsan- gehörigen J. und K. Kontakt aufgenommen und ihnen die geschäftliche Zusammenarbeit für die Erlangung eines günstigen Kredits durch die Geschäftsbeziehung mit der Handelsgesellschaft D. AG, in der sein Sohn E. tätig sei, angeboten. An der Darstellung des Projektes der Kreditempfehlung für Geschäftsbeziehung waren beteiligt der Rechtsanwalt Dr. B. und F., G. und L., angestellt bei der D. AG. Die geschäftliche Zusammenarbeit bestand darin, dass J. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,C.” GmbH und K. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,M.” GmbH sowie die D. AG einen bestimmten Geldbetrag d.h. die Bereitstellungsgebühr auf das gemeinsame bei der Bank I. errichtete Konto bezahlen, wobei über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel lediglich mit Kollektivunterschrift zu Zweien beider Vertragsparteien verfügt werden könnte. Daraufhin hat der Beschädigte K. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,M.” GmbH mit der D. AG am 29. Januar 2010 den Joint Venture Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E. unterzeichnet hat, und J. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft

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,,C.” GmbH hat mit der D. AG am 26. Februar 2010 den Joint Venture Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E. unterzeichnet hat. Nach dem Abschluss des Joint Venture Vertrags haben die Beschädigten bei Herrn N. bei der Bank I. das gemeinsame Konto errichtet, auf das sie beide je ein pay order über 1.100.000,00 EUR bezahlt haben, auf welchem Konto sie — wie ihnen dies von Herrn N. dargestellt wurde — über die Geldmittel nur mit der Kollektiv- unterschrift von D. AG verfügen konnten. Da nach dem Ablauf der für die Kreditgewährung vertraglich vereinbarten Zeit bei der Bank I. kein Kredit einbezahlt wurde, haben sie sich bei der Bank erkundigt und Einsicht in die Geldmittel auf den gemeinsamen Konti bzw. um Vermögensauszug gebeten, wobei sie in Erfahrung gebracht haben, dass sie weder unterschriftsberechtigt noch bevollmächtigt sind in die Konti Einsicht zu nehmen und über die Mittel auf diesen Konti zu verfügen."

Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das

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Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E.

E. 5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen zahlten die C. GmbH und die M. GmbH jeweils EUR 1'100'000.-- auf Konten bei der Bank I. ein, wobei sie von den Beschuldigten – u.a. – über die Verfügungsberechtigung dieser Konten getäuscht worden seien. Die Bankunterlagen dieser Konten wurden im Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens gegen die A. AG etc. ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Es steht fest, dass sich diese Bankunterlagen auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen und somit potenziell erheblich sind. Ob sie für das kroatische Strafverfahren nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich den kroatischen Behörden anheimgestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

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E. 6.1 Mit Einstellungsverfügung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b. StPO vom

30. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die D. AG, B., E., F., G. und H. ein. Begründet wurde die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Am 7. Mai 2015 trat das Obergericht Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da diese nicht fristgerecht erfolgt sei (act. 1.5), was vom Bundesgericht mit Urteil 6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 bestätigt wurde (act. 11).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zürcherische Strafunter- suchung mit dem in Kroatien geführten und dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahren identisch sei. Mithin verletze die Gewährung der Rechtshilfe den Grundsatz "ne bis in idem" (act. 1, S. 9 ff.).

E. 6.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungs- verbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Er gilt nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).

Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Aus- schlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).

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Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom

29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5; a.M. FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 30).

E. 6.3 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt u.a., wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, welche für eine strafrechtliche Verantwortlich- keit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Einstellungsverfügung vom

30. März 2015 – unbesehen dessen, ob sie den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechts- hilfehindernis darstellt. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

E. 6.4 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. AG, vertreten durch B.,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ZÜRICH - LIMMAT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.190

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Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zeigte die C. GmbH (Sitz in Kroatien) die D. AG (heute A. AG), B., E., F., G. und H. wegen Betruges an (Verfahrensakten, Nr. 5). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend "StA Zürich-Limmat") ein Strafverfahren gegen die Obgenannten, welches sie mit Verfügung vom 30. März 2015 einstellte. Auf die dagegen am 9. April 2015 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2015 nicht ein (act. 1.5). Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss mit Urteil 6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 (act. 11).

Die Staatsanwaltschaft Zagreb führt ebenfalls ein Strafverfahren gegen die Obgenannten in identischer Angelegenheit und gelangte in diesem Zusammenhang am 21. April 2013 an die Schweiz (Verfahrensakten, Nr. 3).

Mit Eintretensverfügung vom 27. März 2014, berichtigt am 2. April 2014, verfügte die StA Zürich - Limmat u.a., dass die im oben erwähnten Strafverfahren bei der Bank I. edierten Kontounterlagen betreffend zwei auf die D. AG lautenden Konten beigezogen und in das Rechtshilfeverfahren eingefügt werden (Verfahrensakten, Nr. 7 und 8).

Mit Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 verfügte die StA Zürich - Limmat die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (Verfahrensakten, Nr. 18).

Dagegen gelangt die A. AG, vertreten durch B., an das hiesige Gericht und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens (act. 1).

Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die StA Zürich - Limmat verzichteten am 24. Juli 2015 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7 und 8), was der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf das vorliegende Beschwerde- verfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom

- 4 -

3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom

25. Februar 2014, E. 2.2.2).

Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens gegen die A. AG etc. ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der betroffenen Konten, sodass sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht erfolgte, ist auf diese einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.208 vom 7. Mai 2015, E. 3; RR.2014.328 vom 23. April 2015, E. 3; beide unter Hinweis auf BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die

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Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

4.2 Der Übersetzung des Ersuchens ist folgender Sachverhalt zu entnehmen (Verfahrensakten Nr. 3):

"H. hat während des Jahres 2009 mit den kroatischen Staatsan- gehörigen J. und K. Kontakt aufgenommen und ihnen die geschäftliche Zusammenarbeit für die Erlangung eines günstigen Kredits durch die Geschäftsbeziehung mit der Handelsgesellschaft D. AG, in der sein Sohn E. tätig sei, angeboten. An der Darstellung des Projektes der Kreditempfehlung für Geschäftsbeziehung waren beteiligt der Rechtsanwalt Dr. B. und F., G. und L., angestellt bei der D. AG. Die geschäftliche Zusammenarbeit bestand darin, dass J. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,C.” GmbH und K. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,M.” GmbH sowie die D. AG einen bestimmten Geldbetrag d.h. die Bereitstellungsgebühr auf das gemeinsame bei der Bank I. errichtete Konto bezahlen, wobei über die auf dem Konto befindlichen Geldmittel lediglich mit Kollektivunterschrift zu Zweien beider Vertragsparteien verfügt werden könnte. Daraufhin hat der Beschädigte K. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft ,,M.” GmbH mit der D. AG am 29. Januar 2010 den Joint Venture Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E. unterzeichnet hat, und J. als Geschäftsführer der Handelsgesellschaft

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,,C.” GmbH hat mit der D. AG am 26. Februar 2010 den Joint Venture Vertrag abgeschlossen, den im Namen der D. AG Herr E. unterzeichnet hat. Nach dem Abschluss des Joint Venture Vertrags haben die Beschädigten bei Herrn N. bei der Bank I. das gemeinsame Konto errichtet, auf das sie beide je ein pay order über 1.100.000,00 EUR bezahlt haben, auf welchem Konto sie — wie ihnen dies von Herrn N. dargestellt wurde — über die Geldmittel nur mit der Kollektiv- unterschrift von D. AG verfügen konnten. Da nach dem Ablauf der für die Kreditgewährung vertraglich vereinbarten Zeit bei der Bank I. kein Kredit einbezahlt wurde, haben sie sich bei der Bank erkundigt und Einsicht in die Geldmittel auf den gemeinsamen Konti bzw. um Vermögensauszug gebeten, wobei sie in Erfahrung gebracht haben, dass sie weder unterschriftsberechtigt noch bevollmächtigt sind in die Konti Einsicht zu nehmen und über die Mittel auf diesen Konti zu verfügen."

Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 1). Aus diesem Grund ist diese Sachverhalts- darstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

5.

5.1 Unter dem Titel "Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips" macht die Beschwerdeführerin geltend, die edierten Bankunterlagen brächten keine neuen Erkenntnisse für das kroatische Strafverfahren, weswegen diese als nicht geeignet einzustufen seien (act. 1, S. 11).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit zu genügen (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das

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Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen zahlten die C. GmbH und die M. GmbH jeweils EUR 1'100'000.-- auf Konten bei der Bank I. ein, wobei sie von den Beschuldigten – u.a. – über die Verfügungsberechtigung dieser Konten getäuscht worden seien. Die Bankunterlagen dieser Konten wurden im Rahmen des zürcherischen Strafverfahrens gegen die A. AG etc. ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Es steht fest, dass sich diese Bankunterlagen auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen und somit potenziell erheblich sind. Ob sie für das kroatische Strafverfahren nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich den kroatischen Behörden anheimgestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

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6.

6.1 Mit Einstellungsverfügung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b. StPO vom

30. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen die D. AG, B., E., F., G. und H. ein. Begründet wurde die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Am 7. Mai 2015 trat das Obergericht Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da diese nicht fristgerecht erfolgt sei (act. 1.5), was vom Bundesgericht mit Urteil 6B_679/2015 vom 1. Oktober 2015 bestätigt wurde (act. 11).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die zürcherische Strafunter- suchung mit dem in Kroatien geführten und dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahren identisch sei. Mithin verletze die Gewährung der Rechtshilfe den Grundsatz "ne bis in idem" (act. 1, S. 9 ff.).

6.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungs- verbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II. Als Prozessmaxime ist er auch in der Schweizerischen Strafprozessordnung ausdrücklich verankert (Art. 11 StPO). Er gilt nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes auch als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 120 IV 10 E. 2b; TAG, Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 11).

Nach dem EUeR stellt der Grundsatz "ne bis in idem" keinen Aus- schlussgrund dar. Die Schweiz hat indes im EUeR in Anwendung von Art. 2 lit. b EUeR einen potestativen Vorbehalt zu Gunsten der eigenen Strafverfolgung angebracht, wonach sie sich das Recht vorbehält, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.

Art. 5 Abs. 1 IRSG sagt was folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (lit. a. Ziff. 1), oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat (lit. a. Ziff. 2); die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist (lit. b.).

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Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom

29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5; a.M. FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 30).

6.3 Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt u.a., wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, welche für eine strafrechtliche Verantwortlich- keit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Einstellungsverfügung vom

30. März 2015 – unbesehen dessen, ob sie den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Rechtshilfeersuchen oder nicht – kein Rechts- hilfehindernis darstellt. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

6.4 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).