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RR.2016.259

Bundesstrafgericht · 2016-12-14 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 20. Juni 2016 ersuchte Deutschland um Festnahme des polnischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung (act. 7.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. September 2016 eine Haftanordnung gegen A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Ba- sel in Untersuchungshaft befand (act. 7.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2016 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein, woraufhin das BJ am selben Tag einen Auslie- ferungshaftbefehl gegen ihn erliess (act. 7.3 und 7.4).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2016 ersuchte das Ministerium für Justiz des Landes Schleswig-Holstein die Schweiz um Auslieferung von A. im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Ur- teil des Landgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2014 wegen Raubes (act. 7.5).

D. Mit Entscheid vom 3. November 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 30. September 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.10).

E. Mit Schreiben vom 8. November 2016 erhob A. gegen diesen Auslieferungs- entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Da seine Beschwerde keine Begründung und keine Begehren ent- hielt, wurde er mit Schreiben vom 15. November 2016 aufgefordert, diese innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist nachzureichen (act. 4). Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte A. eine Beschwerdebegründung ein (act. 5).

F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

G. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016 ist dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. November 2016 zugestellt worden (act. 7.11), womit die Beschwerde vom 8. November 2016 mit nach- gereichter Begründung vom 22. November 2016 fristgerecht erhoben wor-

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den ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentschei- des ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem Tod seines Vaters keinen Bezug mehr zu Deutschland. Jedoch habe er Verwandte, welche im Kanton Solothurn wohnhaft seien. Er möchte daher seine Haftstrafe in der Schweiz verbüssen können (act. 5, S. 2).

E. 4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Recht- sprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a, b; vgl. zuletzt

u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016, E. 3.3; RR.2015.266 vom 11. Dezember 2015, E. 5).

E. 4.3 Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und kon- stanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

E. 5.1 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es wäre eine enorme seelische Be- lastung für ihn, wenn er die Strafe in Deutschland verbüssen müsste und Selbstmordgedanken wären nicht ausgeschlossen (act. 5, S. 2).

E. 5.2 Insofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, ist Folgendes festzuhalten: Ist die auszulie- fernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss

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Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Siche- rung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Ausliefe- rung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staats- verträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesund- heitlichen Gründen zu verweigern (Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016, E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 7). Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszulie- fernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; 1A.47/2005 vom

12. April 2005, E. 3.1).

E. 6 Weitere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., c/o Untersuchungsgefängnis Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.259

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 20. Juni 2016 ersuchte Deutschland um Festnahme des polnischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung (act. 7.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 20. September 2016 eine Haftanordnung gegen A., welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Ba- sel in Untersuchungshaft befand (act. 7.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2016 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein, woraufhin das BJ am selben Tag einen Auslie- ferungshaftbefehl gegen ihn erliess (act. 7.3 und 7.4).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2016 ersuchte das Ministerium für Justiz des Landes Schleswig-Holstein die Schweiz um Auslieferung von A. im Hin- blick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Ur- teil des Landgerichts Itzehoe vom 15. Dezember 2014 wegen Raubes (act. 7.5).

D. Mit Entscheid vom 3. November 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 30. September 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.10).

E. Mit Schreiben vom 8. November 2016 erhob A. gegen diesen Auslieferungs- entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Da seine Beschwerde keine Begründung und keine Begehren ent- hielt, wurde er mit Schreiben vom 15. November 2016 aufgefordert, diese innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist nachzureichen (act. 4). Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte A. eine Beschwerdebegründung ein (act. 5).

F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

G. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 3. November 2016 ist dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. November 2016 zugestellt worden (act. 7.11), womit die Beschwerde vom 8. November 2016 mit nach- gereichter Begründung vom 22. November 2016 fristgerecht erhoben wor-

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den ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentschei- des ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit dem Tod seines Vaters keinen Bezug mehr zu Deutschland. Jedoch habe er Verwandte, welche im Kanton Solothurn wohnhaft seien. Er möchte daher seine Haftstrafe in der Schweiz verbüssen können (act. 5, S. 2).

4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Eine Auslieferung darf nach ständiger Recht- sprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a, b; vgl. zuletzt

u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.309 vom 12. Januar 2016, E. 3.3; RR.2015.266 vom 11. Dezember 2015, E. 5).

4.3 Da vorliegend eine Auslieferungsverpflichtung nach EAUe besteht, kann sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehend erläuterten, klaren und kon- stanten Rechtsprechung nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen.

5.

5.1 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es wäre eine enorme seelische Be- lastung für ihn, wenn er die Strafe in Deutschland verbüssen müsste und Selbstmordgedanken wären nicht ausgeschlossen (act. 5, S. 2).

5.2 Insofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, ist Folgendes festzuhalten: Ist die auszulie- fernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss

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Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Siche- rung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Ausliefe- rung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staats- verträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesund- heitlichen Gründen zu verweigern (Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016, E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 7). Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht we- gen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszulie- fernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; 1A.47/2005 vom

12. April 2005, E. 3.1).

6. Weitere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Untersuchungsgefängnis - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).