Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
Mit Interpolmeldung vom 3. Dezember 2014 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des in der Schweiz wohnhaften, ser- bischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1-5.4). Mit Note vom 9. Februar 2015 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien in Bern dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Ersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom 26. Januar 2015 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 120 Tagen wegen Raubes und Diebstahls. Die Freiheitsstrafe basiert auf zwei Urteilen des Amtsge- richts Nis vom 10. Januar 2012 (in Verbindung mit dem Urteil des Appella- tionsgerichts Nis vom 6. Februar 2013) und vom 6. Oktober 2011 (in Verbin- dung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Nis vom 30. Mai 2012) (act. 5.5).
B. A. wurde am 4. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt zum serbischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Serbien nicht ein- verstanden zu sein (act. 5.7). Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Rechtsvertreter von A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen ein (act. 5.12).
C. Die serbische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom
30. Juli 2015 ein Schreiben des serbischen Ministeriums für Justiz vom
24. Juli 2015, worin dieses ergänzend zum Auslieferungsersuchen vom
26. Januar 2015 auch um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Nis vom 17. Mai 2011, berichtigt durch den Be- schluss des Amtsgerichts Nis vom 3. Oktober 2011, angeordneten Freiheits- strafe von 6 Jahren und 6 Monaten wegen Raubes und versuchten Raubes ersuchte (act. 5.15).
D. Am 12. August 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 14. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt eröffnet wurde (act. 5.16-5.18). A. wurde gleichentags zur Ergän- zung des serbischen Auslieferungsersuchens einvernommen, wobei er er- neut erklärte, mit einer Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (act. 5.19).
E. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des serbischen Mi- nisteriums für Justiz vom 26. Januar 2015, resp. 9. Februar 2015, ergänzt am 24. Juli 2015, resp. 30. Juli 2015, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.22).
F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim BJ mit Ein- gabe vom 23. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Das BJ übermittelte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. September 2015 zuständigkeits- halber die Beschwerde und informierte das Gericht darüber, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Septem- ber 2015 angekündigt habe, gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde zu erheben (act. 2).
G. Eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Be- schwerde ging jedoch in der Folge bei der Beschwerdekammer nicht ein. Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ am 28. Oktober 2015 um Einreichung der Akten (act. 4), welche ihr am 30. Oktober 2015 übermacht wurden (act. 5, 5.1-5.24). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdever- fahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG), sodass sich die gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 erhobene Beschwerde vom 23. September 2015 als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).
Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftbedingungen in den serbi- schen Gefängnissen würden gegen die Menschenrechte verstossen. Im Jahre 2011 sei er im Belgrader Gefängnis "B." inhaftiert gewesen. In dieser Zeit seien ihm diverse Medikamente verabreicht worden, obwohl er gesund gewesen sei. Diese Medikamente hätten aus ihm einen "lebenden Toten" gemacht. Vor der Überführung ins Belgrader Gefängnis habe der Beschwer- deführer mehrere Monate im berüchtigten Gefängnis "C." in Nis verbracht. Dieses Gefängnis sei bekannt für seine gewalttätigen Wärter und Mitinsas- sen. Auch der Beschwerdeführer sei von den Wärtern grundlos geschlagen worden (act. 1).
E. 4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).
E. 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, die ihm im Jahre 2011 in serbischen Gefängnissen widerfahren seien, genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den serbischen Gefängnissen gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Ser- bien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO- Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit
27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106)
ist. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grundsätzlich ohne Ein- holung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. So hat insbesondere die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 festgehalten, dass zufolge des Berichts des Human Rights Committee der UNO aus dem Jahre 2011 in Serbien Fort- schritte bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garan- tien bestünden. Insbesondere sei positiv vermerkt worden, dass Verletzun- gen von Grundrechten und Menschenrechtsabkommen direkt bei den serbi- schen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Die von den Menschen- rechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch ge- übte Kritik an Serbien bestehe hauptsächlich darin, dass dieses Land Kriegs- verbrecher nicht konsequent strafrechtlich verfolge, dafür ethnische Minder- heiten, wie Roma, stark diskriminiere (vgl. RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 6.4). Aktuell liegen keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver- schlechterung der Haftbedingungen vor, weshalb keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausliefe- rung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Hinzu kommt, dass vorliegend der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Raubes ausgeliefert werden soll. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit, wie den Roma, an- gehören würde. Ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer eine grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch gene- rell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei bereit, die von den serbischen Gerichten ausgefällten Freiheitsstrafen in der Schweiz zu verbüssen und sich damit sinngemäss auf Art. 37 Abs. 1 IRSG beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG gemäss ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Staat, welcher wie im vorliegenden Fall Vertragspartei des EAUe ist, nicht in Frage kommt (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 S. 486 ff.; vgl. zuletzt
u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 5; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.240 vom
27. Oktober 2011; RR.2011.206 vom 5. Oktober 2011, E. 6).
E. 6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.266
Sachverhalt:
Mit Interpolmeldung vom 3. Dezember 2014 ersuchten die serbischen Be- hörden um Fahndung und Verhaftung des in der Schweiz wohnhaften, ser- bischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1-5.4). Mit Note vom 9. Februar 2015 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien in Bern dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Ersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom 26. Januar 2015 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 120 Tagen wegen Raubes und Diebstahls. Die Freiheitsstrafe basiert auf zwei Urteilen des Amtsge- richts Nis vom 10. Januar 2012 (in Verbindung mit dem Urteil des Appella- tionsgerichts Nis vom 6. Februar 2013) und vom 6. Oktober 2011 (in Verbin- dung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Nis vom 30. Mai 2012) (act. 5.5).
B. A. wurde am 4. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt zum serbischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Serbien nicht ein- verstanden zu sein (act. 5.7). Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Rechtsvertreter von A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungs- ersuchen ein (act. 5.12).
C. Die serbische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom
30. Juli 2015 ein Schreiben des serbischen Ministeriums für Justiz vom
24. Juli 2015, worin dieses ergänzend zum Auslieferungsersuchen vom
26. Januar 2015 auch um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Nis vom 17. Mai 2011, berichtigt durch den Be- schluss des Amtsgerichts Nis vom 3. Oktober 2011, angeordneten Freiheits- strafe von 6 Jahren und 6 Monaten wegen Raubes und versuchten Raubes ersuchte (act. 5.15).
D. Am 12. August 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 14. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt eröffnet wurde (act. 5.16-5.18). A. wurde gleichentags zur Ergän- zung des serbischen Auslieferungsersuchens einvernommen, wobei er er- neut erklärte, mit einer Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (act. 5.19).
E. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des serbischen Mi- nisteriums für Justiz vom 26. Januar 2015, resp. 9. Februar 2015, ergänzt am 24. Juli 2015, resp. 30. Juli 2015, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.22).
F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim BJ mit Ein- gabe vom 23. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Das BJ übermittelte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. September 2015 zuständigkeits- halber die Beschwerde und informierte das Gericht darüber, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Septem- ber 2015 angekündigt habe, gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde zu erheben (act. 2).
G. Eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Be- schwerde ging jedoch in der Folge bei der Beschwerdekammer nicht ein. Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ am 28. Oktober 2015 um Einreichung der Akten (act. 4), welche ihr am 30. Oktober 2015 übermacht wurden (act. 5, 5.1-5.24). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes be- stimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdever- fahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG), sodass sich die gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 erhobene Beschwerde vom 23. September 2015 als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).
Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftbedingungen in den serbi- schen Gefängnissen würden gegen die Menschenrechte verstossen. Im Jahre 2011 sei er im Belgrader Gefängnis "B." inhaftiert gewesen. In dieser Zeit seien ihm diverse Medikamente verabreicht worden, obwohl er gesund gewesen sei. Diese Medikamente hätten aus ihm einen "lebenden Toten" gemacht. Vor der Überführung ins Belgrader Gefängnis habe der Beschwer- deführer mehrere Monate im berüchtigten Gefängnis "C." in Nis verbracht. Dieses Gefängnis sei bekannt für seine gewalttätigen Wärter und Mitinsas- sen. Auch der Beschwerdeführer sei von den Wärtern grundlos geschlagen worden (act. 1).
4.2
4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede an- dere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behaup- tungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Ein- zelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).
4.2.2 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, die ihm im Jahre 2011 in serbischen Gefängnissen widerfahren seien, genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den serbischen Gefängnissen gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Ser- bien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO- Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit
27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106)
ist. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grundsätzlich ohne Ein- holung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. So hat insbesondere die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 festgehalten, dass zufolge des Berichts des Human Rights Committee der UNO aus dem Jahre 2011 in Serbien Fort- schritte bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garan- tien bestünden. Insbesondere sei positiv vermerkt worden, dass Verletzun- gen von Grundrechten und Menschenrechtsabkommen direkt bei den serbi- schen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Die von den Menschen- rechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch ge- übte Kritik an Serbien bestehe hauptsächlich darin, dass dieses Land Kriegs- verbrecher nicht konsequent strafrechtlich verfolge, dafür ethnische Minder- heiten, wie Roma, stark diskriminiere (vgl. RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 6.4). Aktuell liegen keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver- schlechterung der Haftbedingungen vor, weshalb keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausliefe- rung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Hinzu kommt, dass vorliegend der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Raubes ausgeliefert werden soll. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit, wie den Roma, an- gehören würde. Ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer eine grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch gene- rell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
5. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei bereit, die von den serbischen Gerichten ausgefällten Freiheitsstrafen in der Schweiz zu verbüssen und sich damit sinngemäss auf Art. 37 Abs. 1 IRSG beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG gemäss ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Staat, welcher wie im vorliegenden Fall Vertragspartei des EAUe ist, nicht in Frage kommt (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 S. 486 ff.; vgl. zuletzt
u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 5; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.240 vom
27. Oktober 2011; RR.2011.206 vom 5. Oktober 2011, E. 6).
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen wer- den (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., zur Zeit in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).