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RR.2011.240

Bundesstrafgericht · 2011-10-27 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

bewilligt hat; für diese Delikte die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe

- 4 -

grundsätzlich zu gewähren ist; die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen nachfolgend insoweit zu prüfen sind, als sie Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3);

- der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht, seine Auslieferung und die Verweigerung der Strafvollstreckung in der Schweiz komme einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK gleich; er im Eventualstandpunkt ausführt, dass der Antrag, die Freiheitsstrafe sei in der Schweiz zu vollziehen, bei den deutschen Behörden hängig sei, weshalb das Auslieferungsverfahren bis zum diesbezüglichen rechtkräftigen Entscheid der deutschen Behörden zu sistieren sei (act. 1);

- zur Begründung der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass:

- er ein Musterfall von erfolgreicher Sozialisierung sei; er 2009 in die Schweiz gezogen sei und er sich seither in jeglicher Hinsicht untadelig ver- halten habe; er mit seiner Lebenspartnerin zusammen wohne und plane, mit ihr eine Familie zu gründen; er durch eine Auslieferung zum Vollzug der Strafe einerseits seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren würde und letztlich auch nicht mehr in der Lage sei, für die Hypothekarschulden für sein Haus aufzukommen; er andererseits in ein für die Resozialisierung ungünstiges Umfeld zurückversetzt würde, was die Möglichkeit von Rück- fällen erhöhen würde; seine Familien- und Zukunftspläne mit seiner Partne- rin gefährdet würden; die Auslieferung ihn nicht nur in unverhältnismässiger Weise in seiner persönlichen, beruflichen und familiären Stellung beein- trächtigen würde; seine Auslieferung auch gegen das Gebot der Erforder- lichkeit verstossen würde; dem Interesse Deutschlands am Strafvollzug auch im Rahmen eines Vollzugs in der Schweiz als mildere Massnahme gerecht würde (act. 1);

- Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Mass- nahme zur Bekämpfung des Verbrechens grundsätzlich rechtfertigt (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H); dies namentlich für den Strafvollzug gilt, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind; der blos- se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben führt (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-

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Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1);

- gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhält- nissen ausnahmsweise entgegenstehen kann; das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden hat, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Inte- ressen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Aus- lieferung ausnahmsweise zu verweigern; dabei das Bundesgericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zuerkannte, wobei insbesondere die grosse psy- chische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel; diese durch die Auslieferungshaft in einen de- pressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden sei; sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter die Inhaftierung als wahre Katast- rophe erlebt hätten; das Bundesgericht abschliessend auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten wür- digte; in diesem Fall die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ent- scheidend waren; nur wenn solche gegeben sind, unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht kommt (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.44, E. 6.1; RR.2011.101, E. 6.2; RR.2011.114, E. 4.1);

- vergleichbare aussergewöhnliche tatsächliche Umstände der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat; die von ihm geltend gemachten Nachteile familiärer, beruflicher und finanzieller Art gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte sind und kein Auslieferungshindernis darstellen; eine Einschränkung des Familienle- bens sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden kann, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist; unter den geltend gemachten Umständen die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates klar keinen unzulässigen Eingriff darstellt;

- die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint; eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend (s.o.) das EAUe An-

- 6 -

wendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden darf (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4); sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorste- hend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen kann, da vorliegend eine Ausliefe- rungsverpflichtung nach EAUe besteht;

- die stellvertretende Vollstreckung des ausländischen Urteils in der Schweiz nur in Betracht kommt, wenn der ersuchende Staat dieser Lösung zustimmt und sein Auslieferungsersuchen zurücknimmt; im vorliegenden Fall die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. August 2011 auf Anfrage des BJ erklärten, dass sie das Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung nicht stellen werden und am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 7.6); damit eine stellvertretende Vollstreckung der Strafe in der Schweiz aus- scheidet und für die beantragte Sistierung des Auslieferungsverfahrens kein Raum bleibt;

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er- sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’500.-- festzu- setzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

- 7 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- ausserdem die Bestimmung der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

E. 19 Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

- 3 -

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung gelangen, wo- bei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ);

- auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuch- ten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), soweit die ein- leitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln; dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Ausliefe- rung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464); die Wah- rung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.);

- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR); die Beschwerde vor- liegend fristgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des er- suchenden Staates strafbar ist und sofern die Handlung nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist und sofern das Mass oder bei mehreren noch zu vollstrecken- den Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzver- trag);

- das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für den im Auslieferungsersuchen vom 23. Februar 2011 geschilderten Sachverhalt bewilligt hat; für diese Delikte die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe

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grundsätzlich zu gewähren ist; die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen nachfolgend insoweit zu prüfen sind, als sie Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3);

- der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht, seine Auslieferung und die Verweigerung der Strafvollstreckung in der Schweiz komme einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK gleich; er im Eventualstandpunkt ausführt, dass der Antrag, die Freiheitsstrafe sei in der Schweiz zu vollziehen, bei den deutschen Behörden hängig sei, weshalb das Auslieferungsverfahren bis zum diesbezüglichen rechtkräftigen Entscheid der deutschen Behörden zu sistieren sei (act. 1);

- zur Begründung der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass:

- er ein Musterfall von erfolgreicher Sozialisierung sei; er 2009 in die Schweiz gezogen sei und er sich seither in jeglicher Hinsicht untadelig ver- halten habe; er mit seiner Lebenspartnerin zusammen wohne und plane, mit ihr eine Familie zu gründen; er durch eine Auslieferung zum Vollzug der Strafe einerseits seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren würde und letztlich auch nicht mehr in der Lage sei, für die Hypothekarschulden für sein Haus aufzukommen; er andererseits in ein für die Resozialisierung ungünstiges Umfeld zurückversetzt würde, was die Möglichkeit von Rück- fällen erhöhen würde; seine Familien- und Zukunftspläne mit seiner Partne- rin gefährdet würden; die Auslieferung ihn nicht nur in unverhältnismässiger Weise in seiner persönlichen, beruflichen und familiären Stellung beein- trächtigen würde; seine Auslieferung auch gegen das Gebot der Erforder- lichkeit verstossen würde; dem Interesse Deutschlands am Strafvollzug auch im Rahmen eines Vollzugs in der Schweiz als mildere Massnahme gerecht würde (act. 1);

- Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Mass- nahme zur Bekämpfung des Verbrechens grundsätzlich rechtfertigt (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H); dies namentlich für den Strafvollzug gilt, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind; der blos- se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben führt (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-

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Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1);

- gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhält- nissen ausnahmsweise entgegenstehen kann; das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden hat, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Inte- ressen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Aus- lieferung ausnahmsweise zu verweigern; dabei das Bundesgericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zuerkannte, wobei insbesondere die grosse psy- chische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel; diese durch die Auslieferungshaft in einen de- pressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden sei; sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter die Inhaftierung als wahre Katast- rophe erlebt hätten; das Bundesgericht abschliessend auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten wür- digte; in diesem Fall die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ent- scheidend waren; nur wenn solche gegeben sind, unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht kommt (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.44, E. 6.1; RR.2011.101, E. 6.2; RR.2011.114, E. 4.1);

- vergleichbare aussergewöhnliche tatsächliche Umstände der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat; die von ihm geltend gemachten Nachteile familiärer, beruflicher und finanzieller Art gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte sind und kein Auslieferungshindernis darstellen; eine Einschränkung des Familienle- bens sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden kann, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist; unter den geltend gemachten Umständen die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates klar keinen unzulässigen Eingriff darstellt;

- die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint; eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend (s.o.) das EAUe An-

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wendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden darf (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4); sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorste- hend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen kann, da vorliegend eine Ausliefe- rungsverpflichtung nach EAUe besteht;

- die stellvertretende Vollstreckung des ausländischen Urteils in der Schweiz nur in Betracht kommt, wenn der ersuchende Staat dieser Lösung zustimmt und sein Auslieferungsersuchen zurücknimmt; im vorliegenden Fall die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. August 2011 auf Anfrage des BJ erklärten, dass sie das Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung nicht stellen werden und am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 7.6); damit eine stellvertretende Vollstreckung der Strafe in der Schweiz aus- scheidet und für die beantragte Sistierung des Auslieferungsverfahrens kein Raum bleibt;

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er- sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’500.-- festzu- setzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Oktober 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Roman Bögli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.240

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Auslieferungsersuchen vom 23. Februar 2011 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Strassenverkehrsdelikte aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsge- richts Neu-Ulm vom 30. April 2008 ersuchte (act. 7.2);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 7. April 2011 erklärte, mit einer Aus- lieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 7.3); er mit Schreiben vom 16. Mai 2011 eine schriftliche Stellungnahme einreichte (act. 7.4);

- auf Anfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. August 2011 bestätigten, am Ausliefe- rungsersuchen festzuhalten, da das Gnadengesuch von A. abgelehnt wor- den sei und sie kein Ersuchen an die Schweiz um stellvertretende Straf- vollstreckung richten würden (act. 7.5 und 7.6);

- das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 18. August 2011 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23. Februar 2011 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. August 2011 mit Beschwer- de vom 19. September 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangt (act. 1); er die Aufhebung des Auslieferungsentschei- des und die Verweigerung der Auslieferung beantragt; er eventualiter das Gesuch um Sistierung der Auslieferung, bis in Deutschland über ein an- hängiges Gesuch um Vollzug der Strafe in der Schweiz entschieden sei, stellt (act. 1 S. 2);

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatz- vertrag; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- ausserdem die Bestimmung der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung gelangen, wo- bei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ);

- auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuch- ten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), soweit die ein- leitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln; dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Ausliefe- rung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464); die Wah- rung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.);

- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR); die Beschwerde vor- liegend fristgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des er- suchenden Staates strafbar ist und sofern die Handlung nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist und sofern das Mass oder bei mehreren noch zu vollstrecken- den Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 1 Zusatzver- trag);

- das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für den im Auslieferungsersuchen vom 23. Februar 2011 geschilderten Sachverhalt bewilligt hat; für diese Delikte die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe

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grundsätzlich zu gewähren ist; die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen nachfolgend insoweit zu prüfen sind, als sie Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3);

- der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend macht, seine Auslieferung und die Verweigerung der Strafvollstreckung in der Schweiz komme einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK gleich; er im Eventualstandpunkt ausführt, dass der Antrag, die Freiheitsstrafe sei in der Schweiz zu vollziehen, bei den deutschen Behörden hängig sei, weshalb das Auslieferungsverfahren bis zum diesbezüglichen rechtkräftigen Entscheid der deutschen Behörden zu sistieren sei (act. 1);

- zur Begründung der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass:

- er ein Musterfall von erfolgreicher Sozialisierung sei; er 2009 in die Schweiz gezogen sei und er sich seither in jeglicher Hinsicht untadelig ver- halten habe; er mit seiner Lebenspartnerin zusammen wohne und plane, mit ihr eine Familie zu gründen; er durch eine Auslieferung zum Vollzug der Strafe einerseits seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren würde und letztlich auch nicht mehr in der Lage sei, für die Hypothekarschulden für sein Haus aufzukommen; er andererseits in ein für die Resozialisierung ungünstiges Umfeld zurückversetzt würde, was die Möglichkeit von Rück- fällen erhöhen würde; seine Familien- und Zukunftspläne mit seiner Partne- rin gefährdet würden; die Auslieferung ihn nicht nur in unverhältnismässiger Weise in seiner persönlichen, beruflichen und familiären Stellung beein- trächtigen würde; seine Auslieferung auch gegen das Gebot der Erforder- lichkeit verstossen würde; dem Interesse Deutschlands am Strafvollzug auch im Rahmen eines Vollzugs in der Schweiz als mildere Massnahme gerecht würde (act. 1);

- Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Mass- nahme zur Bekämpfung des Verbrechens grundsätzlich rechtfertigt (BGE 117 Ib 210 E. 3cc m.w.H); dies namentlich für den Strafvollzug gilt, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind; der blos- se Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwand- ten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben führt (vgl. dazu die Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Men- schenrechte, zit. in: JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-

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Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27; ebenso Urteil des Bun- desgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 3.1);

- gemäss ständiger, restriktiver bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhält- nissen ausnahmsweise entgegenstehen kann; das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden hat, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Inte- ressen aufgrund aussergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Aus- lieferung ausnahmsweise zu verweigern; dabei das Bundesgericht dem Auszuliefernden im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zuerkannte, wobei insbesondere die grosse psy- chische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel; diese durch die Auslieferungshaft in einen de- pressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden sei; sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter die Inhaftierung als wahre Katast- rophe erlebt hätten; das Bundesgericht abschliessend auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten wür- digte; in diesem Fall die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände ent- scheidend waren; nur wenn solche gegeben sind, unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht kommt (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.44, E. 6.1; RR.2011.101, E. 6.2; RR.2011.114, E. 4.1);

- vergleichbare aussergewöhnliche tatsächliche Umstände der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat; die von ihm geltend gemachten Nachteile familiärer, beruflicher und finanzieller Art gesetzliche Folgen der ihm in seinem Heimatstaat zur Last gelegten Delikte sind und kein Auslieferungshindernis darstellen; eine Einschränkung des Familienle- bens sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden kann, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist; unter den geltend gemachten Umständen die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Blick auf das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staates klar keinen unzulässigen Eingriff darstellt;

- die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint; eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend (s.o.) das EAUe An-

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wendung findet, allerdings nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden darf (BGE 129 II 100 E. 3.1 und 122 II 485 E. 3a, b; s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008, E. 5.2; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N 4); sich der Beschwerdeführer im Lichte der vorste- hend erläuterten, klaren und konstanten Rechtsprechung demnach auch nicht auf Art. 37 Abs. 1 IRSG berufen kann, da vorliegend eine Ausliefe- rungsverpflichtung nach EAUe besteht;

- die stellvertretende Vollstreckung des ausländischen Urteils in der Schweiz nur in Betracht kommt, wenn der ersuchende Staat dieser Lösung zustimmt und sein Auslieferungsersuchen zurücknimmt; im vorliegenden Fall die deutschen Behörden mit Schreiben vom 2. August 2011 auf Anfrage des BJ erklärten, dass sie das Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung nicht stellen werden und am Auslieferungsersuchen festhalten (act. 7.6); damit eine stellvertretende Vollstreckung der Strafe in der Schweiz aus- scheidet und für die beantragte Sistierung des Auslieferungsverfahrens kein Raum bleibt;

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch er- sichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’500.-- festzu- setzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. Oktober 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roman Bögli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).