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RR.2011.101

Bundesstrafgericht · 2011-07-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Schreiben vom

21. September 2010, ergänzt am 2. Dezember 2010 die Schweiz um Ver- haftung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1, 4.4). Diese Ersuchen erfolgten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 (act. 4.5) i.V.m. dem Wider- rufsbeschluss desselben Gerichts vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) sowie im Hinblick auf die Verfolgung A. der ihr im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 (act. 4.2) zur Last gelegten Straftaten.

B. A. erklärte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lu- zern vom 11. Januar 2011, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ernannte Rechtsanwalt Hess mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4.9), welcher am 28. Febru- ar 2011 zum deutschen Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm (act. 4.10).

C. Das BJ erliess am 25. März 2011 einen Auslieferungsentscheid, verfügte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2).

D. Gegen die Auslieferung führt A. mit Eingabe vom 27. April 2011 Beschwer- de bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt fol- gende Anträge (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsgesuch des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sei abzuweisen, von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin sei abzusehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtshilfe (sic!) zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführerin als ihr Rechtsvertreter beizugeben.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeführerin stellt mit Schrei- ben vom 13. Mai 2011 den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, da sie den Rückzug der Beschwerde erwäge (act. 6). Auf telefonische Anfrage er- klärte ihr Rechtsvertreter am 16. Mai 2011, weitere Informationen hinsicht- lich eines allfälligen Rückzuges könne er erst in drei bis vier Wochen geben (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 beantragt er, es sei mit der Beurteilung der Beschwerde weiter zuzuwarten (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-

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rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 wurde von der Verfolgten mit Beschwerde vom 27. April 2011 fristgerecht ange- fochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Auf den Antrag im Schreiben vom 13. Mai 2011 (act. 6), wonach das Ver- fahren wegen eventuellem Beschwerderückzug zu sistieren sei, folgte kein Rückzug. Am 21. Juli 2011 beantragt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das vorgenannte Schreiben, mit der Beurteilung der Beschwerde sei weiter zuzuwarten. In Deutschland habe Rechtsanwalt Paulicka Einsicht in die relevanten Akten erhalten, jedoch verlange das Amtsgericht Wuppertal von ihm noch den Nachweis, dass er als niedergelassener europäischer Anwalt oder als dienstleitender europäischer Anwalt tätig ist (act. 8).

Für eine Sistierung des vorliegenden Auslieferungsersuchens werden keine triftigen Gründe geltend gemacht, und ein Zuwarten mit der Beurteilung wä- re zudem mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 18. Ju- li 2011, E. 1). Demgemäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beför- derlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Dem Antrag auf Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 5).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bezüglich des deutschen Widerrufsverfahrens geltend. In die- sem Zusammenhang rügt sie, die auf Bewährung ausgesetzte Strafe sei

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ohne Anhörung und ohne die minimsten Verteidigungsrechte widerrufen worden.

4.2

4.2.1 Im deutschen Strafrecht kommt ein Widerrufsverfahren in zwei Fällen in Betracht: bei Freiheitsstrafen, die nach § 56 dStGB zur Bewährung ausge- setzt waren, wobei sich der Verurteilte noch nicht im Strafvollzug befunden hat, sowie bei der Reststrafe, welche nach Verbüssung eines Teils einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 dStGB zur Bewährung ausgesetzt war (VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar zum Strafgesetz- buch, § 56 f N. 30 f.).

Im schweizerischen Recht werden diese verschiedenen Verfahren in Art. 46 sowie in Art. 89 StGB geregelt. Laut schweizerischer Lehre er- scheint die bedingte Entlassung aus dem Vollzug gemäss Art. 86 StGB rechtlich als eine Massnahme der Strafvollstreckung. In der Sache enthält sie einen bedingten Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 N. 48 m.w.H.). Wird während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen, erfolgt die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB). Bei Entziehung der Bewährungshilfe oder Missachtung von Weisungen kann das Gericht unter Umständen die bedingte Strafe widerru- fen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Maßnahmenvollzug anord- nen (Art. 89 Abs. 3 StGB).

Eine bedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB unterscheidet sich qualita- tiv, was den Eingriff in die Rechte des Verurteilten anbetrifft, von der unbe- dingten (STRATENWERTH, a.a.O., S. 124 N. 9), hat aber trotzdem Strafnatur (vgl. schon ERNST HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, All- gemeiner Teil, 2. Aufl. Bern 1946, S. 327). Beim Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (vgl. Art. 46 StGB) wird über den Vollzug einer (rechtskräftig) ausgefällten, jedoch aufgeschobenen Strafe befunden. Er ist somit nicht vergleichbar mit dem Widerruf einer bedingten Entlassung, bei welchem die verurteilte Person in den Strafvollzug zurückversetzt wird, aus welchem sie bedingt entlassen wurde. Auch quantitativ unterscheiden sich die beiden Situationen klar, betrifft doch der Widerruf gemäss Art. 46 StGB die ganze Strafe, hingegen eine Rückversetzung nur eine Reststrafe von höchstens einem Drittel (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).

4.2.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum

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gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei- stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechts- pflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). In strafrechtlichen Angele- genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Wobei sich eine „strafrechtliche Anklage“ auf eine Straftat, also eine rechtswidrige Handlung, welche den Tatbestand ei- nes Strafgesetzes erfüllt, beziehen muss (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 25, m.H. auf die Rechtsprechung). Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

4.2.3 Ob das Widerrufsverfahren bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafe unter Art. 6 EMRK fällt, kann offen bleiben (wogegen der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint [S. 4 N. 6.1]). Wie nachträglich darzutun sein wird (vgl. infra Ziff. 4.3.3; 4.4) sind diese Garantien im deutschen Strafprozessrecht ge- währleistet. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob Art. 5 EMRK zur Anwendung gelangt.

4.3. 4.3.1 Gemäss Art. 5 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicher- heit. Die Freiheit darf nur in bestimmten Fällen und auf die gesetzlich vor- geschriebene Weise entzogen werden. Jede Freiheitsentziehung muss nicht nur mit den jeweiligen formellen und materiellen Erfordernisse des na- tionalen Rechts im Einklang stehen, sondern auch mit dem Zweck des Art. 5 EMRK vereinbar sein, nämlich den einzelnen gegen Willkür zu schüt- zen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 4 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung nach der Verurteilung durch ein zu- ständiges Gericht laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK, stellt eine rein formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung auf. Diese Vor- schrift geht davon aus, dass der Betroffene wegen der Begehung eines De- likts in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht schuldig gesprochen

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und zu Haft verurteilt worden ist (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte versteht unter dem Beg- riff „Verurteilung“ die gerichtliche Feststellung eines schuldhaften Verstos- ses gegen einen straf- oder disziplinarrechtlichen Tatbestand (GOLLWITZER, a.a.O., Art. 5 N. 38). Der Widerruf einer bedingten Strafaussetzung wirft an sich keine Probleme auf, da die weitere Strafhaft nach wie vor durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt ist. Wenn sich aber der Betroffene bereits ge- raume Zeit auf freiem Fuss befand und/oder der zeitliche Abstand zwischen Urteil und erneuter Freiheitsentziehung erheblich ist, prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ob noch ein den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EMRK genügendes, enges Band der Kausalität zwischen der ge- richtlichen Entscheidung und der jeweiligen Freiheitsentziehung besteht (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 48 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer gericht- lichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK aufgeführt. Nach der ersten Alternati- ve ist die Haft als Sanktion für den Ungehorsam gegen eine richterliche Anordnung zulässig. Die zweite Alternative lässt die Haft zu, wenn sie er- forderlich ist, die Erfüllung einer bestimmten Pflicht zu erzwingen (GOLL- WITZER, a.a.O., Art. 5 N. 49). In allen Fällen muss eine Abwägung dahinge- hend erfolgen, ob es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die sofortige Erzwingung der in Frage stehenden Verpflichtung durch Eingriff in das Freiheitsrecht des Einzelnen zu sichern. Dabei kann es auch besonders auf die Dauer der fraglichen Massnahme ankommen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 51 m.w.H.).

4.3.2 Der Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wegen Missachten von Auflagen bzw. Weisungen – worum es sich bei dem von der Be- schwerdeführerin gerügten Verfahren offenbar handelt – ist nach dem Ge- sagten durch Art. 5 EMRK gedeckt und muss somit mit den formellen und materiellen Erfordernissen des nationalen Rechts im Einklang stehen. Im deutschen Widerrufsverfahren ist somit namentlich die deutsche StPO (dStPO) zu beachten.

4.3.3 Laut § 453 Abs. 1 S. 1 dStPO werden die nachträglichen Entscheidungen, welche sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwar- nung mit Strafvorbehalt beziehen, vom Gericht ohne mündliche Verhand- lung durch Beschluss getroffen. Solche Nachtragsentscheide sind nament- lich Entscheide, welche den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStGB betreffen (vgl. GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1; vgl. supra E. 4.2.1). § 453

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Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwalt- schaft und den Angeklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann den- noch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Gehör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

4.4 Die Beschwerdeführerin hatte offenbar noch keine Gelegenheit, sich zum Widerrufsbeschluss vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) zu äussern. Nach dem Gesagten hat Deutschland ihr nachträglich das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Beachtung der darin statuierten Garantien – vorliegend namentlich Art. 5 EMRK – vermu- tet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom

11. März 2010 E. 4.3). Zudem hat das Amtsgericht Wuppertal Rechtsan- walt Paulicka, welcher die Beschwerdeführerin bezüglich des deutschen Verfahrens vertritt, Akteneinsicht gewährt, was darauf hindeutet, dass sich die Beschwerdeführerin nachträglich äussern kann (vgl. act. 8). Eine Erklä- rung des ersuchenden Staates, wonach er die entsprechenden Verfahrens- rechte gewähren wird, ist demnach nicht erforderlich. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, wobei diesbezüglich die rechtliche Argumentation der Vorinstanz sich nicht mit der vorliegenden abdeckt (sog. substituierte Begründung, vgl. BGE 125 V 368 E. 3b), was sich im Entscheid über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. unten E. 8.2) auswirken wird.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, bezüglich der vorgeworfenen Delikte könne der Sachverhalt nicht genügend erkannt werden, weshalb das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht geprüft werden könne. Die Frage, ob Arglist vorliege, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene

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Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe). Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erle- digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu- chens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 7.2).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Strafnor- men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersuchen umschrie- benen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3 5.3.1 Aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

A. hat in den Jahren 2005 und 2006 in Wuppertal – teilweise zusammen mit einer anderen Person – verschiedene Artikel bestellt (im Gesamtwert von ca. EUR 2'500.--). Die Bestellungen erfolgten zum grössten Teil unter verschiedenen Abwandlungen ihres eigenen Namens. Zudem hat A. bei der Bestellung in gewissen Fällen ein Sparkassenkonto angegeben, von welchem sie wusste, dass es nicht gedeckt war. Die falschen Namen hat

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sie angegeben, um zu verschleiern, wer der tatsächliche Besteller war, da sie von Anfang an nicht vorhatte, die bestellten Waren zu bezahlen. In 10 weiteren Fällen blieb es beim Versuch, da die Waren nicht ausgeliefert wurden.

Dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 31. Januar 2007 soll A. in Wuppertal in 37 Fällen im Internet Waren bei verschiedenen Versandhäusern im Ge- samtwert von EUR 5'526.11 bestellt haben. Dabei soll sie als Pseudonym Abwandlungen ihres eigenen Namens und des Namens anderer Personen verwendet haben. A. habe die Lieferungen zum Teil mit ihrem Nachnamen und zum Teil mit dem Nachnamen ihres Lebensgefährten unterzeichnet. Gemäss vorgefasster Absicht soll A. die gelieferten Waren nicht bezahlt haben.

5.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 263 des dStGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschrei- bung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen

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an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.).

5.3.3 Das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten wäre nach Schweizer Recht strafbar und würde den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB erfüllen.

Die Beschwerdeführerin hat teilweise unter falschem Namen bzw. Abwand- lungen ihres eigenen Namens gehandelt. Mit dem Bestellen der Ware hat sie sodann konkludent ihren Willen kundgetan, diese auch zu bezahlen. Von den Geschädigten musste nicht erwartet werden, dass sie überprüfen, ob der angegebene Name tatsächlich stimmt oder ob Zahlungswille vor- liegt. Da es sich bei den Bestellungen um relativ geringe Beträge handelte, konnte die Beschwerdeführerin auch davon ausgehen, dass die Geschä- digten von einer Kontrolle ihrer Solvenz absehen würden. Die Lieferung und Zahlung von bestellter Ware via Internet erfolgt bekanntlich ja grossen- teils gegen Rechnung. Prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtspre- chung auszugehen (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2005 vom

9. November 2005, E. 3.3.2). Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 146 StGB) und stellt somit eine auslieferungsfähi- ge Tat dar. Sodann wurde kein Rückzug des Auslieferungsersuchens be- kannt gegeben, weshalb die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist. Ob den ersuchenden Behörden der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist dabei irrelevant. Die diesbezügli- chen Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

6. 6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie lebe mit 3 Kindern und ihrem Ehemann zusammen. Damit der Vater der Kinder eine Lehrstelle antreten könnte, müssten die Kinder bei einer Auslieferung

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in einem Heim untergebracht werden (act. 4.10, N. 13 ff.). In ihrem Fall gin- ge es nicht um die „normale“ Einschränkung des Familienlebens, da bei ei- nem Strafvollzug ihre Kinder wegen einer notwendigen Fremdplatzierung irreversiblen Schaden erleiden würden (act. 1, N. 10).

6.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In jenem Fall spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und den beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei war insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwange- ren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbst- mordideen versetzt worden. Sie wie auch die beiden Töchter hätten die In- haftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bun- desgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrun- de liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

6.3 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfolgung in Deutschland für die familiären Verhältnisse der Be- schwerdeführerin eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche jeder durch Strafvollzug erfolgten Belastung hin- aus und stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie dar. Eine Einschränkung des Familienlebens lässt sich wie in jedem andern Straffall, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu ver- hängen ist, nicht vermeiden. Selbst bei einem Strafvollzug in der Schweiz stellte sich nämlich die Frage bezüglich der Kinderbetreuung. Dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ist es durchaus zuzu- muten, diese zu übernehmen, um damit die geltend gemachten „irreversiblen Schäden“ bei den Kindern zufolge einer Heimplatzierung zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin, ange- sichts ihrer Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Beat Hess gutzuheissen und auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorlie- gend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- inkl. MwSt. als ange- messen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 September 2010, ergänzt am 2. Dezember 2010 die Schweiz um Ver- haftung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1, 4.4). Diese Ersuchen erfolgten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 (act. 4.5) i.V.m. dem Wider- rufsbeschluss desselben Gerichts vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) sowie im Hinblick auf die Verfolgung A. der ihr im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 (act. 4.2) zur Last gelegten Straftaten.

B. A. erklärte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lu- zern vom 11. Januar 2011, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ernannte Rechtsanwalt Hess mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4.9), welcher am 28. Febru- ar 2011 zum deutschen Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm (act. 4.10).

C. Das BJ erliess am 25. März 2011 einen Auslieferungsentscheid, verfügte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2).

D. Gegen die Auslieferung führt A. mit Eingabe vom 27. April 2011 Beschwer- de bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt fol- gende Anträge (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsgesuch des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sei abzuweisen, von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin sei abzusehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtshilfe (sic!) zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführerin als ihr Rechtsvertreter beizugeben.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeführerin stellt mit Schrei- ben vom 13. Mai 2011 den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, da sie den Rückzug der Beschwerde erwäge (act. 6). Auf telefonische Anfrage er- klärte ihr Rechtsvertreter am 16. Mai 2011, weitere Informationen hinsicht- lich eines allfälligen Rückzuges könne er erst in drei bis vier Wochen geben (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 beantragt er, es sei mit der Beurteilung der Beschwerde weiter zuzuwarten (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-

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rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 wurde von der Verfolgten mit Beschwerde vom 27. April 2011 fristgerecht ange- fochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Auf den Antrag im Schreiben vom 13. Mai 2011 (act. 6), wonach das Ver- fahren wegen eventuellem Beschwerderückzug zu sistieren sei, folgte kein Rückzug. Am 21. Juli 2011 beantragt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das vorgenannte Schreiben, mit der Beurteilung der Beschwerde sei weiter zuzuwarten. In Deutschland habe Rechtsanwalt Paulicka Einsicht in die relevanten Akten erhalten, jedoch verlange das Amtsgericht Wuppertal von ihm noch den Nachweis, dass er als niedergelassener europäischer Anwalt oder als dienstleitender europäischer Anwalt tätig ist (act. 8).

Für eine Sistierung des vorliegenden Auslieferungsersuchens werden keine triftigen Gründe geltend gemacht, und ein Zuwarten mit der Beurteilung wä- re zudem mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 18. Ju- li 2011, E. 1). Demgemäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beför- derlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Dem Antrag auf Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 5).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bezüglich des deutschen Widerrufsverfahrens geltend. In die- sem Zusammenhang rügt sie, die auf Bewährung ausgesetzte Strafe sei

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ohne Anhörung und ohne die minimsten Verteidigungsrechte widerrufen worden.

4.2

4.2.1 Im deutschen Strafrecht kommt ein Widerrufsverfahren in zwei Fällen in Betracht: bei Freiheitsstrafen, die nach § 56 dStGB zur Bewährung ausge- setzt waren, wobei sich der Verurteilte noch nicht im Strafvollzug befunden hat, sowie bei der Reststrafe, welche nach Verbüssung eines Teils einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 dStGB zur Bewährung ausgesetzt war (VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar zum Strafgesetz- buch, § 56 f N. 30 f.).

Im schweizerischen Recht werden diese verschiedenen Verfahren in Art. 46 sowie in Art. 89 StGB geregelt. Laut schweizerischer Lehre er- scheint die bedingte Entlassung aus dem Vollzug gemäss Art. 86 StGB rechtlich als eine Massnahme der Strafvollstreckung. In der Sache enthält sie einen bedingten Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 N. 48 m.w.H.). Wird während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen, erfolgt die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB). Bei Entziehung der Bewährungshilfe oder Missachtung von Weisungen kann das Gericht unter Umständen die bedingte Strafe widerru- fen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Maßnahmenvollzug anord- nen (Art. 89 Abs. 3 StGB).

Eine bedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB unterscheidet sich qualita- tiv, was den Eingriff in die Rechte des Verurteilten anbetrifft, von der unbe- dingten (STRATENWERTH, a.a.O., S. 124 N. 9), hat aber trotzdem Strafnatur (vgl. schon ERNST HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, All- gemeiner Teil, 2. Aufl. Bern 1946, S. 327). Beim Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (vgl. Art. 46 StGB) wird über den Vollzug einer (rechtskräftig) ausgefällten, jedoch aufgeschobenen Strafe befunden. Er ist somit nicht vergleichbar mit dem Widerruf einer bedingten Entlassung, bei welchem die verurteilte Person in den Strafvollzug zurückversetzt wird, aus welchem sie bedingt entlassen wurde. Auch quantitativ unterscheiden sich die beiden Situationen klar, betrifft doch der Widerruf gemäss Art. 46 StGB die ganze Strafe, hingegen eine Rückversetzung nur eine Reststrafe von höchstens einem Drittel (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).

4.2.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum

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gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei- stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechts- pflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). In strafrechtlichen Angele- genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Wobei sich eine „strafrechtliche Anklage“ auf eine Straftat, also eine rechtswidrige Handlung, welche den Tatbestand ei- nes Strafgesetzes erfüllt, beziehen muss (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 25, m.H. auf die Rechtsprechung). Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

4.2.3 Ob das Widerrufsverfahren bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafe unter Art. 6 EMRK fällt, kann offen bleiben (wogegen der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint [S. 4 N. 6.1]). Wie nachträglich darzutun sein wird (vgl. infra Ziff. 4.3.3; 4.4) sind diese Garantien im deutschen Strafprozessrecht ge- währleistet. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob Art. 5 EMRK zur Anwendung gelangt.

4.3. 4.3.1 Gemäss Art. 5 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicher- heit. Die Freiheit darf nur in bestimmten Fällen und auf die gesetzlich vor- geschriebene Weise entzogen werden. Jede Freiheitsentziehung muss nicht nur mit den jeweiligen formellen und materiellen Erfordernisse des na- tionalen Rechts im Einklang stehen, sondern auch mit dem Zweck des Art. 5 EMRK vereinbar sein, nämlich den einzelnen gegen Willkür zu schüt- zen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 4 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung nach der Verurteilung durch ein zu- ständiges Gericht laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK, stellt eine rein formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung auf. Diese Vor- schrift geht davon aus, dass der Betroffene wegen der Begehung eines De- likts in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht schuldig gesprochen

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und zu Haft verurteilt worden ist (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte versteht unter dem Beg- riff „Verurteilung“ die gerichtliche Feststellung eines schuldhaften Verstos- ses gegen einen straf- oder disziplinarrechtlichen Tatbestand (GOLLWITZER, a.a.O., Art. 5 N. 38). Der Widerruf einer bedingten Strafaussetzung wirft an sich keine Probleme auf, da die weitere Strafhaft nach wie vor durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt ist. Wenn sich aber der Betroffene bereits ge- raume Zeit auf freiem Fuss befand und/oder der zeitliche Abstand zwischen Urteil und erneuter Freiheitsentziehung erheblich ist, prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ob noch ein den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EMRK genügendes, enges Band der Kausalität zwischen der ge- richtlichen Entscheidung und der jeweiligen Freiheitsentziehung besteht (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 48 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer gericht- lichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK aufgeführt. Nach der ersten Alternati- ve ist die Haft als Sanktion für den Ungehorsam gegen eine richterliche Anordnung zulässig. Die zweite Alternative lässt die Haft zu, wenn sie er- forderlich ist, die Erfüllung einer bestimmten Pflicht zu erzwingen (GOLL- WITZER, a.a.O., Art. 5 N. 49). In allen Fällen muss eine Abwägung dahinge- hend erfolgen, ob es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die sofortige Erzwingung der in Frage stehenden Verpflichtung durch Eingriff in das Freiheitsrecht des Einzelnen zu sichern. Dabei kann es auch besonders auf die Dauer der fraglichen Massnahme ankommen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 51 m.w.H.).

4.3.2 Der Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wegen Missachten von Auflagen bzw. Weisungen – worum es sich bei dem von der Be- schwerdeführerin gerügten Verfahren offenbar handelt – ist nach dem Ge- sagten durch Art. 5 EMRK gedeckt und muss somit mit den formellen und materiellen Erfordernissen des nationalen Rechts im Einklang stehen. Im deutschen Widerrufsverfahren ist somit namentlich die deutsche StPO (dStPO) zu beachten.

4.3.3 Laut § 453 Abs. 1 S. 1 dStPO werden die nachträglichen Entscheidungen, welche sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwar- nung mit Strafvorbehalt beziehen, vom Gericht ohne mündliche Verhand- lung durch Beschluss getroffen. Solche Nachtragsentscheide sind nament- lich Entscheide, welche den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStGB betreffen (vgl. GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1; vgl. supra E. 4.2.1). § 453

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Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwalt- schaft und den Angeklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann den- noch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Gehör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

4.4 Die Beschwerdeführerin hatte offenbar noch keine Gelegenheit, sich zum Widerrufsbeschluss vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) zu äussern. Nach dem Gesagten hat Deutschland ihr nachträglich das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Beachtung der darin statuierten Garantien – vorliegend namentlich Art. 5 EMRK – vermu- tet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom

11. März 2010 E. 4.3). Zudem hat das Amtsgericht Wuppertal Rechtsan- walt Paulicka, welcher die Beschwerdeführerin bezüglich des deutschen Verfahrens vertritt, Akteneinsicht gewährt, was darauf hindeutet, dass sich die Beschwerdeführerin nachträglich äussern kann (vgl. act. 8). Eine Erklä- rung des ersuchenden Staates, wonach er die entsprechenden Verfahrens- rechte gewähren wird, ist demnach nicht erforderlich. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, wobei diesbezüglich die rechtliche Argumentation der Vorinstanz sich nicht mit der vorliegenden abdeckt (sog. substituierte Begründung, vgl. BGE 125 V 368 E. 3b), was sich im Entscheid über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. unten E. 8.2) auswirken wird.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, bezüglich der vorgeworfenen Delikte könne der Sachverhalt nicht genügend erkannt werden, weshalb das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht geprüft werden könne. Die Frage, ob Arglist vorliege, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene

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Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe). Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erle- digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu- chens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 7.2).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Strafnor- men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersuchen umschrie- benen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3 5.3.1 Aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

A. hat in den Jahren 2005 und 2006 in Wuppertal – teilweise zusammen mit einer anderen Person – verschiedene Artikel bestellt (im Gesamtwert von ca. EUR 2'500.--). Die Bestellungen erfolgten zum grössten Teil unter verschiedenen Abwandlungen ihres eigenen Namens. Zudem hat A. bei der Bestellung in gewissen Fällen ein Sparkassenkonto angegeben, von welchem sie wusste, dass es nicht gedeckt war. Die falschen Namen hat

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sie angegeben, um zu verschleiern, wer der tatsächliche Besteller war, da sie von Anfang an nicht vorhatte, die bestellten Waren zu bezahlen. In 10 weiteren Fällen blieb es beim Versuch, da die Waren nicht ausgeliefert wurden.

Dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 31. Januar 2007 soll A. in Wuppertal in 37 Fällen im Internet Waren bei verschiedenen Versandhäusern im Ge- samtwert von EUR 5'526.11 bestellt haben. Dabei soll sie als Pseudonym Abwandlungen ihres eigenen Namens und des Namens anderer Personen verwendet haben. A. habe die Lieferungen zum Teil mit ihrem Nachnamen und zum Teil mit dem Nachnamen ihres Lebensgefährten unterzeichnet. Gemäss vorgefasster Absicht soll A. die gelieferten Waren nicht bezahlt haben.

5.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 263 des dStGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschrei- bung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen

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an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.).

5.3.3 Das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten wäre nach Schweizer Recht strafbar und würde den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB erfüllen.

Die Beschwerdeführerin hat teilweise unter falschem Namen bzw. Abwand- lungen ihres eigenen Namens gehandelt. Mit dem Bestellen der Ware hat sie sodann konkludent ihren Willen kundgetan, diese auch zu bezahlen. Von den Geschädigten musste nicht erwartet werden, dass sie überprüfen, ob der angegebene Name tatsächlich stimmt oder ob Zahlungswille vor- liegt. Da es sich bei den Bestellungen um relativ geringe Beträge handelte, konnte die Beschwerdeführerin auch davon ausgehen, dass die Geschä- digten von einer Kontrolle ihrer Solvenz absehen würden. Die Lieferung und Zahlung von bestellter Ware via Internet erfolgt bekanntlich ja grossen- teils gegen Rechnung. Prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtspre- chung auszugehen (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2005 vom

9. November 2005, E. 3.3.2). Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 146 StGB) und stellt somit eine auslieferungsfähi- ge Tat dar. Sodann wurde kein Rückzug des Auslieferungsersuchens be- kannt gegeben, weshalb die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist. Ob den ersuchenden Behörden der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist dabei irrelevant. Die diesbezügli- chen Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

6. 6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie lebe mit 3 Kindern und ihrem Ehemann zusammen. Damit der Vater der Kinder eine Lehrstelle antreten könnte, müssten die Kinder bei einer Auslieferung

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in einem Heim untergebracht werden (act. 4.10, N. 13 ff.). In ihrem Fall gin- ge es nicht um die „normale“ Einschränkung des Familienlebens, da bei ei- nem Strafvollzug ihre Kinder wegen einer notwendigen Fremdplatzierung irreversiblen Schaden erleiden würden (act. 1, N. 10).

6.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In jenem Fall spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und den beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei war insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwange- ren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbst- mordideen versetzt worden. Sie wie auch die beiden Töchter hätten die In- haftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bun- desgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrun- de liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

6.3 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfolgung in Deutschland für die familiären Verhältnisse der Be- schwerdeführerin eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche jeder durch Strafvollzug erfolgten Belastung hin- aus und stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie dar. Eine Einschränkung des Familienlebens lässt sich wie in jedem andern Straffall, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu ver- hängen ist, nicht vermeiden. Selbst bei einem Strafvollzug in der Schweiz stellte sich nämlich die Frage bezüglich der Kinderbetreuung. Dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ist es durchaus zuzu- muten, diese zu übernehmen, um damit die geltend gemachten „irreversiblen Schäden“ bei den Kindern zufolge einer Heimplatzierung zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin, ange- sichts ihrer Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Beat Hess gutzuheissen und auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorlie- gend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- inkl. MwSt. als ange- messen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  4. Rechtsanwalt Beat Hess wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Juli 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.101 sowie RP.2011.17

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Schreiben vom

21. September 2010, ergänzt am 2. Dezember 2010 die Schweiz um Ver- haftung der deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1, 4.4). Diese Ersuchen erfolgten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 (act. 4.5) i.V.m. dem Wider- rufsbeschluss desselben Gerichts vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) sowie im Hinblick auf die Verfolgung A. der ihr im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 (act. 4.2) zur Last gelegten Straftaten.

B. A. erklärte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lu- zern vom 11. Januar 2011, mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 4.8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ernannte Rechtsanwalt Hess mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4.9), welcher am 28. Febru- ar 2011 zum deutschen Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm (act. 4.10).

C. Das BJ erliess am 25. März 2011 einen Auslieferungsentscheid, verfügte die Auslieferung von A. für die den Auslieferungsersuchen zugrunde lie- genden Straftaten und bewilligte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2).

D. Gegen die Auslieferung führt A. mit Eingabe vom 27. April 2011 Beschwer- de bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt fol- gende Anträge (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsgesuch des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sei abzuweisen, von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin sei abzusehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtshilfe (sic!) zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführerin als ihr Rechtsvertreter beizugeben.

- 3 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 4). Die Beschwerdeführerin stellt mit Schrei- ben vom 13. Mai 2011 den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, da sie den Rückzug der Beschwerde erwäge (act. 6). Auf telefonische Anfrage er- klärte ihr Rechtsvertreter am 16. Mai 2011, weitere Informationen hinsicht- lich eines allfälligen Rückzuges könne er erst in drei bis vier Wochen geben (vgl. act. 7). Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 beantragt er, es sei mit der Beurteilung der Beschwerde weiter zuzuwarten (act. 8).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-

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rungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010, Organisationsreglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 wurde von der Verfolgten mit Beschwerde vom 27. April 2011 fristgerecht ange- fochten, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Auf den Antrag im Schreiben vom 13. Mai 2011 (act. 6), wonach das Ver- fahren wegen eventuellem Beschwerderückzug zu sistieren sei, folgte kein Rückzug. Am 21. Juli 2011 beantragt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das vorgenannte Schreiben, mit der Beurteilung der Beschwerde sei weiter zuzuwarten. In Deutschland habe Rechtsanwalt Paulicka Einsicht in die relevanten Akten erhalten, jedoch verlange das Amtsgericht Wuppertal von ihm noch den Nachweis, dass er als niedergelassener europäischer Anwalt oder als dienstleitender europäischer Anwalt tätig ist (act. 8).

Für eine Sistierung des vorliegenden Auslieferungsersuchens werden keine triftigen Gründe geltend gemacht, und ein Zuwarten mit der Beurteilung wä- re zudem mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 18. Ju- li 2011, E. 1). Demgemäss hat die zuständige Behörde die Ersuchen beför- derlich zu erledigen und ohne Verzug zu entscheiden. Dem Antrag auf Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 5).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bezüglich des deutschen Widerrufsverfahrens geltend. In die- sem Zusammenhang rügt sie, die auf Bewährung ausgesetzte Strafe sei

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ohne Anhörung und ohne die minimsten Verteidigungsrechte widerrufen worden.

4.2

4.2.1 Im deutschen Strafrecht kommt ein Widerrufsverfahren in zwei Fällen in Betracht: bei Freiheitsstrafen, die nach § 56 dStGB zur Bewährung ausge- setzt waren, wobei sich der Verurteilte noch nicht im Strafvollzug befunden hat, sowie bei der Reststrafe, welche nach Verbüssung eines Teils einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 dStGB zur Bewährung ausgesetzt war (VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar zum Strafgesetz- buch, § 56 f N. 30 f.).

Im schweizerischen Recht werden diese verschiedenen Verfahren in Art. 46 sowie in Art. 89 StGB geregelt. Laut schweizerischer Lehre er- scheint die bedingte Entlassung aus dem Vollzug gemäss Art. 86 StGB rechtlich als eine Massnahme der Strafvollstreckung. In der Sache enthält sie einen bedingten Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 N. 48 m.w.H.). Wird während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen, erfolgt die Rückversetzung in den Strafvollzug (Art. 89 Abs. 1 StGB). Bei Entziehung der Bewährungshilfe oder Missachtung von Weisungen kann das Gericht unter Umständen die bedingte Strafe widerru- fen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Maßnahmenvollzug anord- nen (Art. 89 Abs. 3 StGB).

Eine bedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB unterscheidet sich qualita- tiv, was den Eingriff in die Rechte des Verurteilten anbetrifft, von der unbe- dingten (STRATENWERTH, a.a.O., S. 124 N. 9), hat aber trotzdem Strafnatur (vgl. schon ERNST HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, All- gemeiner Teil, 2. Aufl. Bern 1946, S. 327). Beim Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (vgl. Art. 46 StGB) wird über den Vollzug einer (rechtskräftig) ausgefällten, jedoch aufgeschobenen Strafe befunden. Er ist somit nicht vergleichbar mit dem Widerruf einer bedingten Entlassung, bei welchem die verurteilte Person in den Strafvollzug zurückversetzt wird, aus welchem sie bedingt entlassen wurde. Auch quantitativ unterscheiden sich die beiden Situationen klar, betrifft doch der Widerruf gemäss Art. 46 StGB die ganze Strafe, hingegen eine Rückversetzung nur eine Reststrafe von höchstens einem Drittel (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB).

4.2.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum

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gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Bei- stand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechts- pflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). In strafrechtlichen Angele- genheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Wobei sich eine „strafrechtliche Anklage“ auf eine Straftat, also eine rechtswidrige Handlung, welche den Tatbestand ei- nes Strafgesetzes erfüllt, beziehen muss (FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 25, m.H. auf die Rechtsprechung). Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Wider- ruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (WALTER GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 N. 41 m.w.H.; vgl. auch MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

4.2.3 Ob das Widerrufsverfahren bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafe unter Art. 6 EMRK fällt, kann offen bleiben (wogegen der Beschwerdegeg- ner im angefochtenen Entscheid die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint [S. 4 N. 6.1]). Wie nachträglich darzutun sein wird (vgl. infra Ziff. 4.3.3; 4.4) sind diese Garantien im deutschen Strafprozessrecht ge- währleistet. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob Art. 5 EMRK zur Anwendung gelangt.

4.3. 4.3.1 Gemäss Art. 5 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicher- heit. Die Freiheit darf nur in bestimmten Fällen und auf die gesetzlich vor- geschriebene Weise entzogen werden. Jede Freiheitsentziehung muss nicht nur mit den jeweiligen formellen und materiellen Erfordernisse des na- tionalen Rechts im Einklang stehen, sondern auch mit dem Zweck des Art. 5 EMRK vereinbar sein, nämlich den einzelnen gegen Willkür zu schüt- zen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 4 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung nach der Verurteilung durch ein zu- ständiges Gericht laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK, stellt eine rein formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung auf. Diese Vor- schrift geht davon aus, dass der Betroffene wegen der Begehung eines De- likts in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht schuldig gesprochen

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und zu Haft verurteilt worden ist (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte versteht unter dem Beg- riff „Verurteilung“ die gerichtliche Feststellung eines schuldhaften Verstos- ses gegen einen straf- oder disziplinarrechtlichen Tatbestand (GOLLWITZER, a.a.O., Art. 5 N. 38). Der Widerruf einer bedingten Strafaussetzung wirft an sich keine Probleme auf, da die weitere Strafhaft nach wie vor durch Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK gedeckt ist. Wenn sich aber der Betroffene bereits ge- raume Zeit auf freiem Fuss befand und/oder der zeitliche Abstand zwischen Urteil und erneuter Freiheitsentziehung erheblich ist, prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ob noch ein den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 EMRK genügendes, enges Band der Kausalität zwischen der ge- richtlichen Entscheidung und der jeweiligen Freiheitsentziehung besteht (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 48 m.w.H.).

Die rechtmässige Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer gericht- lichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist in Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK aufgeführt. Nach der ersten Alternati- ve ist die Haft als Sanktion für den Ungehorsam gegen eine richterliche Anordnung zulässig. Die zweite Alternative lässt die Haft zu, wenn sie er- forderlich ist, die Erfüllung einer bestimmten Pflicht zu erzwingen (GOLL- WITZER, a.a.O., Art. 5 N. 49). In allen Fällen muss eine Abwägung dahinge- hend erfolgen, ob es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die sofortige Erzwingung der in Frage stehenden Verpflichtung durch Eingriff in das Freiheitsrecht des Einzelnen zu sichern. Dabei kann es auch besonders auf die Dauer der fraglichen Massnahme ankommen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 5 N. 51 m.w.H.).

4.3.2 Der Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wegen Missachten von Auflagen bzw. Weisungen – worum es sich bei dem von der Be- schwerdeführerin gerügten Verfahren offenbar handelt – ist nach dem Ge- sagten durch Art. 5 EMRK gedeckt und muss somit mit den formellen und materiellen Erfordernissen des nationalen Rechts im Einklang stehen. Im deutschen Widerrufsverfahren ist somit namentlich die deutsche StPO (dStPO) zu beachten.

4.3.3 Laut § 453 Abs. 1 S. 1 dStPO werden die nachträglichen Entscheidungen, welche sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwar- nung mit Strafvorbehalt beziehen, vom Gericht ohne mündliche Verhand- lung durch Beschluss getroffen. Solche Nachtragsentscheide sind nament- lich Entscheide, welche den Widerruf der Strafaussetzung gemäss § 56 f dStGB betreffen (vgl. GERD PFEIFFER, Strafprozessordnung, Kommentar,

5. Aufl. C.H. Beck, München 2005, § 453 N. 1; vgl. supra E. 4.2.1). § 453

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Abs. 1 S. 2 dStPO schreibt eine schriftliche Anhörung für die Staatsanwalt- schaft und den Angeklagten vor. Ist eine solche nicht möglich, kann den- noch entschieden und die Entscheidung auch öffentlich zugestellt werden. Das rechtliche Gehör wird entsprechend § 33 dStPO nachgeholt (PFEIFFER, a.a.O., § 453 N. 4; vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 6. Mai 1975, publ. in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] 26 [1977], S. 127 ff.).

4.4 Die Beschwerdeführerin hatte offenbar noch keine Gelegenheit, sich zum Widerrufsbeschluss vom 4. Januar 2010 (act. 4.6) zu äussern. Nach dem Gesagten hat Deutschland ihr nachträglich das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat (und Mitglied der EU ist), wird die Beachtung der darin statuierten Garantien – vorliegend namentlich Art. 5 EMRK – vermu- tet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.336 vom

11. März 2010 E. 4.3). Zudem hat das Amtsgericht Wuppertal Rechtsan- walt Paulicka, welcher die Beschwerdeführerin bezüglich des deutschen Verfahrens vertritt, Akteneinsicht gewährt, was darauf hindeutet, dass sich die Beschwerdeführerin nachträglich äussern kann (vgl. act. 8). Eine Erklä- rung des ersuchenden Staates, wonach er die entsprechenden Verfahrens- rechte gewähren wird, ist demnach nicht erforderlich. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, wobei diesbezüglich die rechtliche Argumentation der Vorinstanz sich nicht mit der vorliegenden abdeckt (sog. substituierte Begründung, vgl. BGE 125 V 368 E. 3b), was sich im Entscheid über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. unten E. 8.2) auswirken wird.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, bezüglich der vorgeworfenen Delikte könne der Sachverhalt nicht genügend erkannt werden, weshalb das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht geprüft werden könne. Die Frage, ob Arglist vorliege, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene

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Handlungen wird eine Auslieferung zusätzlich zu einer Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch wegen Handlungen gewährt, für die sie nach dem Recht eines oder beider Staaten sonst nicht zulässig wäre, insbesondere wenn die Handlungen nur mit einer Geldstrafe oder Geldbusse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe). Das Auslieferungsersuchen ist im Prinzip zu erle- digen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersu- chens bekannt gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.309 vom 16. März 2010, E. 7.2).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft bloss "pri- ma facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er

– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009; S. 536 N. 583). Die Strafnor- men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der Rechtshilferichter hat bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates einzig sicherzustellen, dass es sich bei der im Auslieferungsersuchen umschrie- benen Handlung um eine auslieferungsfähige Straftat handelt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor- aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).

5.3 5.3.1 Aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. März 2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

A. hat in den Jahren 2005 und 2006 in Wuppertal – teilweise zusammen mit einer anderen Person – verschiedene Artikel bestellt (im Gesamtwert von ca. EUR 2'500.--). Die Bestellungen erfolgten zum grössten Teil unter verschiedenen Abwandlungen ihres eigenen Namens. Zudem hat A. bei der Bestellung in gewissen Fällen ein Sparkassenkonto angegeben, von welchem sie wusste, dass es nicht gedeckt war. Die falschen Namen hat

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sie angegeben, um zu verschleiern, wer der tatsächliche Besteller war, da sie von Anfang an nicht vorhatte, die bestellten Waren zu bezahlen. In 10 weiteren Fällen blieb es beim Versuch, da die Waren nicht ausgeliefert wurden.

Dem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 6. Juli 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 6. Dezember 2004 bis 31. Januar 2007 soll A. in Wuppertal in 37 Fällen im Internet Waren bei verschiedenen Versandhäusern im Ge- samtwert von EUR 5'526.11 bestellt haben. Dabei soll sie als Pseudonym Abwandlungen ihres eigenen Namens und des Namens anderer Personen verwendet haben. A. habe die Lieferungen zum Teil mit ihrem Nachnamen und zum Teil mit dem Nachnamen ihres Lebensgefährten unterzeichnet. Gemäss vorgefasster Absicht soll A. die gelieferten Waren nicht bezahlt haben.

5.3.2 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betruges wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 263 des dStGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschrei- bung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt u.a. arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen

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an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 129 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 129 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.).

5.3.3 Das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten wäre nach Schweizer Recht strafbar und würde den Tatbestand des Betruges laut Art. 146 StGB erfüllen.

Die Beschwerdeführerin hat teilweise unter falschem Namen bzw. Abwand- lungen ihres eigenen Namens gehandelt. Mit dem Bestellen der Ware hat sie sodann konkludent ihren Willen kundgetan, diese auch zu bezahlen. Von den Geschädigten musste nicht erwartet werden, dass sie überprüfen, ob der angegebene Name tatsächlich stimmt oder ob Zahlungswille vor- liegt. Da es sich bei den Bestellungen um relativ geringe Beträge handelte, konnte die Beschwerdeführerin auch davon ausgehen, dass die Geschä- digten von einer Kontrolle ihrer Solvenz absehen würden. Die Lieferung und Zahlung von bestellter Ware via Internet erfolgt bekanntlich ja grossen- teils gegen Rechnung. Prima facie ist von Arglist im Sinne der Rechtspre- chung auszugehen (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2005 vom

9. November 2005, E. 3.3.2). Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht (Art. 146 StGB) und stellt somit eine auslieferungsfähi- ge Tat dar. Sodann wurde kein Rückzug des Auslieferungsersuchens be- kannt gegeben, weshalb die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist. Ob den ersuchenden Behörden der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist dabei irrelevant. Die diesbezügli- chen Rügen erweisen sich daher als unbegründet.

6. 6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK. Sie lebe mit 3 Kindern und ihrem Ehemann zusammen. Damit der Vater der Kinder eine Lehrstelle antreten könnte, müssten die Kinder bei einer Auslieferung

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in einem Heim untergebracht werden (act. 4.10, N. 13 ff.). In ihrem Fall gin- ge es nicht um die „normale“ Einschränkung des Familienlebens, da bei ei- nem Strafvollzug ihre Kinder wegen einer notwendigen Fremdplatzierung irreversiblen Schaden erleiden würden (act. 1, N. 10).

6.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen. So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (wiederge- geben in Urteil des Bundesgerichtes 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002, E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehen- den privaten Interessen eine Auslieferung ausnahmsweise zu verweigern. In jenem Fall spielte der Auszuliefernde in concreto im Familienleben mit seiner Freundin und den beiden Töchtern eine entscheidende Rolle. Dabei war insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwange- ren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht gefallen. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbst- mordideen versetzt worden. Sie wie auch die beiden Töchter hätten die In- haftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bun- desgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Verurteilung zugrun- de liegenden Straftaten. Grundsätzlich rechtfertigt jedoch Art. 8 Ziff. 2 EMRK Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens (BGE 117 Ib 210 E. 3cc S. 216 m.w.H).

6.3 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche – wie im vorstehend erläuterten Fall – der Auslieferung entgegenstehen könnten. Zwar wird die Strafverfolgung in Deutschland für die familiären Verhältnisse der Be- schwerdeführerin eine Belastung darstellen. Diese geht jedoch nicht we- sentlich über das Übliche jeder durch Strafvollzug erfolgten Belastung hin- aus und stellt insofern keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie dar. Eine Einschränkung des Familienlebens lässt sich wie in jedem andern Straffall, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu ver- hängen ist, nicht vermeiden. Selbst bei einem Strafvollzug in der Schweiz stellte sich nämlich die Frage bezüglich der Kinderbetreuung. Dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ist es durchaus zuzu- muten, diese zu übernehmen, um damit die geltend gemachten „irreversiblen Schäden“ bei den Kindern zufolge einer Heimplatzierung zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

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8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin, ange- sichts ihrer Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

8.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ausgewiesen. Die Be- schwerde war zudem nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Beat Hess gutzuheissen und auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorlie- gend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.-- inkl. MwSt. als ange- messen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zu- rückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gut- geheissen.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

4. Rechtsanwalt Beat Hess wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 2. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).