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RR.2009.336

Bundesstrafgericht · 2010-03-11 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Abwesenheitsurteil (Art. 3 2. ZP EAUe).

Sachverhalt

A. Interpol Bukarest hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom

5. Dezember 2007 um Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. ersucht zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten u.a. wegen Betruges (act. 3.2). A. wurde am

28. August 2009 bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in pro- visorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 28. August 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4). In der Folge erliess das Bundesamt am 1. September 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 2. September 2009 eröffnet wurde (act. 3.5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vom 10. September 2009 und Ergänzung vom 29. Septem- ber 2009 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Aus- lieferung von A. Seine Auslieferung wurde im Hinblick auf die Voll- streckung der Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten aus dem recht- kräftigen und vollstreckbaren Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Z. (Ru- mänien) vom 17. April 2002 i.V.m. dem Urteil des Berufungsgerichts Z. vom

22. Juli 2002 sowie von 3 Jahren aus dem rechtskräftigen und vollstreckba- ren Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Z. vom 17. Februar 2003 verlangt (act. 3.6). Auf Nachfrage des Bundesamtes vom 10. September 2009 teil- ten die rumänischen Behörden unter Hinweis auf das rumänische Strafver- fahrensrecht mit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen könne (act. 3.9). An- lässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2009 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Rumänien zu widersetzen (act. 3.7). Sein Rechts- vertreter nahm am 6. Oktober 2009 schriftlich zum rumänischen Ausliefe- rungsersuchen Stellung (act. 3.10).

C. Am 20. Oktober 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ausliefe- rungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 10. Septem- ber 2009, ergänzt am 29. September 2009, zugrunde liegenden Straftaten (act. 3.12):

Gemäss Urteil des Amtsgerichts Z. vom 17. April 2002 soll A. am 15. und

16. Mai 2000 in Z. unrechtmässig Telefonanschlüsse von zwei anderen Personen verwendet und auf diese Weise im Namen der Geschädigten Waren im Wert von ROL 4'471.750 bzw. ROL 4'352.590 bestellt haben,

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ohne diese zu bezahlen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom

17. Februar 2003 soll A. am 15. Juni 2000 in Z. unrechtmässig den Tele- fonanschluss einer anderen Person verwendet und auf diese Weise Waren bestellt haben. In der Folge habe er die bestellten Waren im Wert von ROL 3'266.890 an einem Postschalter erhalten, wo er sich mit einer ge- fälschten Identitätskarte ausgewiesen habe.

D. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 20. Oktober 2009 gelangt A. mit Beschwerde vom 20. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt den Hauptantrag, dass der Ausliefe- rungsentscheid aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien zu verweigern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die Auslieferung an Rumänien unter der Bedingung zu bewilligen sei, dass Rumänien dem Beschwerde- führer das Recht zusichere, mit Bezug auf die beiden Urteile des Amtsge- richts Z. ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, in welchem die durch die EMRK und dem UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer am 30. November 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 4).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1,

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je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der am Folgetag eröffnete Auslieferungsentscheid vom 20. Oktober 2009 wurde vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAU- RENT MOREILLON, Entraide international en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).

4.

4.1 Gegen den Auslieferungsentscheid lässt der Beschwerdeführer zur Haupt- sache einwenden, die rumänischen Justizbehörden hätten ihn über die Ge- richtsverhandlungen vom April 2002 und Februar 2003 nicht in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3 f.). Der dem Beschwerdeführer zugeteilte Pflichtvertei- diger nehme eine reine Alibifunktion wahr. Von einem fairen Verfahren ge- mäss Art. 6 EMRK könne keine Rede sein (act. 1 S. 6). Es bestehe der dringende Verdacht, dass die rumänische Behörde bewusst ein Abwesen- heitsurteil gefällt hätte, da gegen den Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegen hätten (act. 1 S. 4). Unter Würdigung aller Umstände sei das Auslieferungsersuchen deshalb abzuweisen (act. 1. S. 5).

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Bei Gutheissung des Auslieferungsersuchens beantragt der Beschwerde- führer die vom Bundesamt verlangte wortgetreue Zusicherung gemäss Schreiben vom 10. September 2009 (act. 1 S. 7). Ihm sei das Recht zuzu- sichern, dass im neuen Gerichtsverfahren die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 1 S. 2). In die- sem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer, dass die von den rumänischen Behörden abgegebene Erklärung vom 29. September 2009 nicht wortgetreu mit der vom Bundesamt verlangten Zusicherung überein- stimme (act. 1 S. 6). Gerade das Abwesenheitsurteil und die nicht wortge- treue Zusicherung Rumäniens würden nach seiner Auffassung den Ver- dacht bestätigen, dass Rumänien dessen Recht auf ein faires Verfahren umgehen möchte (act. 1 S. 7). 4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesen- heitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnah- me - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). 4.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ru- mänien in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Auf Nachfrage des Bundesamtes teilten die rumänischen Behörden, konkret die Direktion Völkerrecht und Verträge, Abteilung Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen des rumänischen Strafverfahrensrechts mit, dass der Beschwerdeführer im Fal- le seiner Auslieferung die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlan- gen könne (act. 3.9). Zur Rechtslage in Rumänien hat sich das Bundesge- richt bereits früher einmal im Einzelnen geäussert und abschliessend fest-

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gehalten, „que le droit inconditionnel à un nouveau jugement en cas de condamnation par défaut est solidement ancré dans l’ordre jurdidique de l’Etat requérant“ (Urteil 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2). Unter die- sen Umständen erweist sich die Erklärung der rumänischen Behörden vom

29. September 2009 als ausreichend und die vom Rechtsvertreter gefor- derte Einholung einer formellen Garantieerklärung ist dementsprechend nicht erforderlich. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der ersuchende Staat bisher in ähnlichen Fällen an die gegenüber der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen gehalten hat, wie vom Bundesamt zu Recht hervorgehoben wurde (act. 1.1 S. 4 f.). Rumänien hat sodann so- wohl die EMRK wie auch den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit 2007 Mit- glied der EU. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip wird diesbezüglich das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Rumänien mit der Schweiz durch einen Ausliefe- rungsvertrag verbunden sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrück- licher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3). Vorliegend bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat dem Beschwerde- führer kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleisten wür- de. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt als unbegründet. 4.4 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden waren. 5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren (RP.2009.58, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt er aus, dass er sich seit dem 28. August 2009 in Auslieferungshaft befinde und nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um für die Kosten eines Rechts- anwalts aufzukommen (act. 3.2). Die Bedürftigkeit sei somit ohne weiteres erstellt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts angewiesen, da er weder deutsch spreche noch über Rechtskenntnisse verfüge (act. 3.2). Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in der Lage, vom Gefängnis aus Belege zu seinen finanziellen Ver- hältnisse zu organisieren (act. 3.2).

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6.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 5), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. So soll er gemäss seinen eigenen Angaben im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege Schulden aus Darlehen in der Höhe von EUR 22'000.-- und im Übrigen kein Vermögen haben (act. 3).

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Gleichzeitig soll er bei einem Monatseinkommen von netto EUR 3'200.-- seine Eltern mit EUR 800.-- monatlich unterstützen, wobei er keine monat- liche Auslagen für Schuldzinsen oder für Schuldamortisationsraten haben soll (act. 3). Die gemachten Angaben ergeben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziie- rung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwieri- gen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon auf- grund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren (RP.2009.58, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt er aus, dass er sich seit dem 28. August 2009 in Auslieferungshaft befinde und nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um für die Kosten eines Rechts- anwalts aufzukommen (act. 3.2). Die Bedürftigkeit sei somit ohne weiteres erstellt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts angewiesen, da er weder deutsch spreche noch über Rechtskenntnisse verfüge (act. 3.2). Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in der Lage, vom Gefängnis aus Belege zu seinen finanziellen Ver- hältnisse zu organisieren (act. 3.2).

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E. 6.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

E. 6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 5), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. So soll er gemäss seinen eigenen Angaben im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege Schulden aus Darlehen in der Höhe von EUR 22'000.-- und im Übrigen kein Vermögen haben (act. 3).

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Gleichzeitig soll er bei einem Monatseinkommen von netto EUR 3'200.-- seine Eltern mit EUR 800.-- monatlich unterstützen, wobei er keine monat- liche Auslagen für Schuldzinsen oder für Schuldamortisationsraten haben soll (act. 3). Die gemachten Angaben ergeben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziie- rung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwieri- gen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon auf- grund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Abwesenheitsurteil (Art. 3 2. ZP EAUe)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.336 + RP.2009.58

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Sachverhalt:

A. Interpol Bukarest hat mit Fahndungs- und Verhaftsersuchen vom

5. Dezember 2007 um Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. ersucht zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten u.a. wegen Betruges (act. 3.2). A. wurde am

28. August 2009 bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in pro- visorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 28. August 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4). In der Folge erliess das Bundesamt am 1. September 2009 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. am 2. September 2009 eröffnet wurde (act. 3.5). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit Schreiben vom 10. September 2009 und Ergänzung vom 29. Septem- ber 2009 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Aus- lieferung von A. Seine Auslieferung wurde im Hinblick auf die Voll- streckung der Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten aus dem recht- kräftigen und vollstreckbaren Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Z. (Ru- mänien) vom 17. April 2002 i.V.m. dem Urteil des Berufungsgerichts Z. vom

22. Juli 2002 sowie von 3 Jahren aus dem rechtskräftigen und vollstreckba- ren Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Z. vom 17. Februar 2003 verlangt (act. 3.6). Auf Nachfrage des Bundesamtes vom 10. September 2009 teil- ten die rumänischen Behörden unter Hinweis auf das rumänische Strafver- fahrensrecht mit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen könne (act. 3.9). An- lässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2009 erklärte A. erneut, sich der Auslieferung an Rumänien zu widersetzen (act. 3.7). Sein Rechts- vertreter nahm am 6. Oktober 2009 schriftlich zum rumänischen Ausliefe- rungsersuchen Stellung (act. 3.10).

C. Am 20. Oktober 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ausliefe- rungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 10. Septem- ber 2009, ergänzt am 29. September 2009, zugrunde liegenden Straftaten (act. 3.12):

Gemäss Urteil des Amtsgerichts Z. vom 17. April 2002 soll A. am 15. und

16. Mai 2000 in Z. unrechtmässig Telefonanschlüsse von zwei anderen Personen verwendet und auf diese Weise im Namen der Geschädigten Waren im Wert von ROL 4'471.750 bzw. ROL 4'352.590 bestellt haben,

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ohne diese zu bezahlen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom

17. Februar 2003 soll A. am 15. Juni 2000 in Z. unrechtmässig den Tele- fonanschluss einer anderen Person verwendet und auf diese Weise Waren bestellt haben. In der Folge habe er die bestellten Waren im Wert von ROL 3'266.890 an einem Postschalter erhalten, wo er sich mit einer ge- fälschten Identitätskarte ausgewiesen habe.

D. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 20. Oktober 2009 gelangt A. mit Beschwerde vom 20. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt den Hauptantrag, dass der Ausliefe- rungsentscheid aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien zu verweigern sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Eventualstandpunkt beantragt er, dass die Auslieferung an Rumänien unter der Bedingung zu bewilligen sei, dass Rumänien dem Beschwerde- führer das Recht zusichere, mit Bezug auf die beiden Urteile des Amtsge- richts Z. ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, in welchem die durch die EMRK und dem UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 1 S. 2).

E. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer am 30. November 2009 in Kenntnis gesetzt wird (act. 4).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Überein- kommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1,

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je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der am Folgetag eröffnete Auslieferungsentscheid vom 20. Oktober 2009 wurde vom Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 angefochten. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAU- RENT MOREILLON, Entraide international en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).

4.

4.1 Gegen den Auslieferungsentscheid lässt der Beschwerdeführer zur Haupt- sache einwenden, die rumänischen Justizbehörden hätten ihn über die Ge- richtsverhandlungen vom April 2002 und Februar 2003 nicht in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 3 f.). Der dem Beschwerdeführer zugeteilte Pflichtvertei- diger nehme eine reine Alibifunktion wahr. Von einem fairen Verfahren ge- mäss Art. 6 EMRK könne keine Rede sein (act. 1 S. 6). Es bestehe der dringende Verdacht, dass die rumänische Behörde bewusst ein Abwesen- heitsurteil gefällt hätte, da gegen den Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorgelegen hätten (act. 1 S. 4). Unter Würdigung aller Umstände sei das Auslieferungsersuchen deshalb abzuweisen (act. 1. S. 5).

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Bei Gutheissung des Auslieferungsersuchens beantragt der Beschwerde- führer die vom Bundesamt verlangte wortgetreue Zusicherung gemäss Schreiben vom 10. September 2009 (act. 1 S. 7). Ihm sei das Recht zuzu- sichern, dass im neuen Gerichtsverfahren die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet würden (act. 1 S. 2). In die- sem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer, dass die von den rumänischen Behörden abgegebene Erklärung vom 29. September 2009 nicht wortgetreu mit der vom Bundesamt verlangten Zusicherung überein- stimme (act. 1 S. 6). Gerade das Abwesenheitsurteil und die nicht wortge- treue Zusicherung Rumäniens würden nach seiner Auffassung den Ver- dacht bestätigen, dass Rumänien dessen Recht auf ein faires Verfahren umgehen möchte (act. 1 S. 7). 4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesen- heitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnah- me - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). 4.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die fraglichen Gerichtsverfahren in Ru- mänien in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. Auf Nachfrage des Bundesamtes teilten die rumänischen Behörden, konkret die Direktion Völkerrecht und Verträge, Abteilung Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, unter Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen des rumänischen Strafverfahrensrechts mit, dass der Beschwerdeführer im Fal- le seiner Auslieferung die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlan- gen könne (act. 3.9). Zur Rechtslage in Rumänien hat sich das Bundesge- richt bereits früher einmal im Einzelnen geäussert und abschliessend fest-

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gehalten, „que le droit inconditionnel à un nouveau jugement en cas de condamnation par défaut est solidement ancré dans l’ordre jurdidique de l’Etat requérant“ (Urteil 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2). Unter die- sen Umständen erweist sich die Erklärung der rumänischen Behörden vom

29. September 2009 als ausreichend und die vom Rechtsvertreter gefor- derte Einholung einer formellen Garantieerklärung ist dementsprechend nicht erforderlich. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der ersuchende Staat bisher in ähnlichen Fällen an die gegenüber der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen gehalten hat, wie vom Bundesamt zu Recht hervorgehoben wurde (act. 1.1 S. 4 f.). Rumänien hat sodann so- wohl die EMRK wie auch den UNO-Pakt II ratifiziert und ist seit 2007 Mit- glied der EU. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip wird diesbezüglich das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie Rumänien mit der Schweiz durch einen Ausliefe- rungsvertrag verbunden sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrück- licher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3). Vorliegend bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat dem Beschwerde- führer kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleisten wür- de. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt als unbegründet. 4.4 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob in jenen Verfahren die Mindest- rechte der Verteidigung gewahrt worden waren. 5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren (RP.2009.58, act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung führt er aus, dass er sich seit dem 28. August 2009 in Auslieferungshaft befinde und nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um für die Kosten eines Rechts- anwalts aufzukommen (act. 3.2). Die Bedürftigkeit sei somit ohne weiteres erstellt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts angewiesen, da er weder deutsch spreche noch über Rechtskenntnisse verfüge (act. 3.2). Der Beschwerdeführer sei sodann nicht in der Lage, vom Gefängnis aus Belege zu seinen finanziellen Ver- hältnisse zu organisieren (act. 3.2).

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6.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An- trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzu- sehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser um- fassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4 – 5), war die Be- schwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Er- folg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus die- sem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen ist. So soll er gemäss seinen eigenen Angaben im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege Schulden aus Darlehen in der Höhe von EUR 22'000.-- und im Übrigen kein Vermögen haben (act. 3).

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Gleichzeitig soll er bei einem Monatseinkommen von netto EUR 3'200.-- seine Eltern mit EUR 800.-- monatlich unterstützen, wobei er keine monat- liche Auslagen für Schuldzinsen oder für Schuldamortisationsraten haben soll (act. 3). Die gemachten Angaben ergeben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziie- rung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwieri- gen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon auf- grund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Ge- richtsgebühr Rechnung getragen werden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur An- wendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Josef Jacober - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).