Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Interpol Bukarest ersuchte mit Meldung vom 22. April 2009 um Inhaftnah- me des am 29. Juli 1989 geborenen rumänischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Rumänien (act. 3.1). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts von Buftea vom 20. Januar 2009 in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 5. November 2008, mit welchem A. zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Dieb- stahls verurteilt worden war (act. 3.6).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 30. Dezem- ber 2010 eine Haftanordnung (act. 3.2) Gleichentags wurde A. festgenom- men und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Ein- vernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur vom 31. Dezem- ber 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 3.3). Am 3. Januar 2011 erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 4. Januar 2011 eröffnet wurde (act. 3.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Das rumänische Justizministerium beantragte mit Schreiben vom 12. Janu- ar 2011 (vorab per Fax) formell die Auslieferung von A. für die ihm im Haft- befehl des Bezirksgerichts Buftea zur Last gelegten Taten (act. 3.6). Mit Faxschreiben vom 20. Januar 2011 ersuchte das BJ das rumänische Jus- tizministerium um Zustellung der geltenden rumänischen Verjährungsbe- stimmungen (act 3.5). Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (vorab per Fax) reichte dieses die ersuchten Bestimmungen nach (act. 3.8).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 konnte sich A. zum Aus- lieferungsersuchen äussern und gab zu Protokoll, sich nach wie vor einer vereinfachten Auslieferung zu widersetzen (3.7). Dazu nahm er mit Schrei- ben vom 10. Februar 2011 auch schriftlich Stellung (act. 3.12).
E. Mit Faxschreiben vom 1. Februar 2011 ersuchte das BJ die rumänischen Behörden um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Gewäh- rung einzelner Verfahrensrechte im Rahmen des gegen A. in Rumänien ge- führten Strafverfahrens (act. 3.9). Die diesbezügliche Stellungnahme ging am 9. Februar 2011 ein (act. 3.10). Das BJ ersuchte daraufhin das rumäni-
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sche Justizministerium um eine förmliche Garantieerklärung (act. 3.11), welche mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (vorab per Fax) einging (act. 3.13). Das BJ stellte A. die zuletzt eingegangenen verfahrensrelevan- ten Akten zu (act. 3.14), wozu er mit Schreiben vom 21. Februar 2011 Stel- lung nahm (act. 3.15).
F. Am 28. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, verfügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- gende Straftat und bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2).
G. Gegen die Auslieferung führt A. mit Eingabe vom 25. März 2011 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 28. Februar 2011 sei auf- zuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein amtlicher Vertre- ter in der Person von RA lic. iur. Mauro Lardi zu bestellen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) für das erstinstanzli- che Verfahren und für das Beschwerdeverfahren.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Innert ver- längerter Frist hält der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2011 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6), worüber das BJ am 27. Ap- ril 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
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protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsent- scheid vom 28. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 25. März 2011 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Er sieht diese Verletzung darin, dass der Beschwer- degegner in dessen Entscheid die Rüge, wonach die Auslieferung nur nach eingehender Prüfung der notwendigen Voraussetzungen (besondere Prü- fung der Urteilsfähigkeit im Prozess und separater Strafvollzug betreffend Minderjähriger) möglich sei, überhaupt nicht behandelt und lediglich auf zwei Urteile des Bundesgerichts verwiesen habe (act. 1, N. 5 f.).
3.2
3.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
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Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 1. Oktober 2005 in Z. (Rumänien) zu- sammen mit zwei weiteren Personen die Scheibe eines Fahrzeuges einge- schlagen und eine Herren- sowie eine Damentasche im Gesamtwert von RON 7'600.-- – umgerechnet aktuell rund CHF 2'335.-- (www.oanda.com) – entwendet zu haben. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachver- halt ohne weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von
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Art. 139 StGB sowie der Sachbeschädigung laut Art. 144 StGB subsumiert werden. Wie der Beschwerdegegner in seinem Auslieferungsentscheid zu- treffend bemerkt, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) erfüllt (vgl. act. 1.2, Ziff. II. 4.2).
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Begrün- dungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör nicht berücksichtigt. In ihrem Entscheid fehlt kein wesentliches Argument, weshalb die Auslieferung an Rumänien zu bewilligen ist. Der Beschwerdegegner führt namentlich aus, weshalb er davon ausgeht, dass Rumänien dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II gewährleisten werde und er deshalb Art. 3 des
2. ZP als erfüllt ansieht. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält auch die Unschuldsvermutung, wonach jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Der Rechtshilferichter hat keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 5.1). Indem der Beschwerdegegner dargelegt hat, weshalb er von der Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II ausgeht
– und worin nach dem Gesagten laut Art. 6 Abs. 2 EMRK auch die Frage der Schuld- bzw. Urteilsfähigkeit zu klären ist – hat er der Begründungs- pflicht Genüge getan. Er musste nicht noch explizit auf die Rüge eingehen, wonach das Strafverfahren nur völkerrechtskonform sei, wenn die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers geprüft werde. Zur Untermauerung ihrer Argumente verweist die Vorinstanz sodann auf ein Urteil des Bundesge- richts, worin die Rechtslage in Rumänien beurteilt wurde. Daran ist nichts zu beanstanden. Bezüglich der erwähnten UN-Kinderrechtskonvention hat- te diese auf den Entscheid, Rechtshilfe zu leisten, keinen Einfluss (vgl. nachfolgend E. 4), weshalb sich die Vorinstanz damit auch nicht aus- einandersetzen musste. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist un- begründet.
4. 4.1 Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dem Auslieferungsersu- chen liege ein Abwesenheitsurteil zugrunde, weshalb das Verfahren wie- derholt werden müsse. Allerdings reiche die vom ersuchenden Staat abge- gebene förmliche Zusicherung nicht aus, um zu garantieren, dass im neu durchzuführenden Strafverfahren Art. 14 Abs. 4 des UNO-Paktes II sowie
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Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes respektiert würden. Gestützt auf diese Bestimmungen habe Italien die Auslieferung von Minderjährigen (nicht nur im Falle des Beschwerdeführers) an Rumä- nien systematisch verweigert. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die ein- schlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz anders als in Italien ausgelegt werden sollten.
4.2 4.2.1 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP). Eine vormalige Verwei- gerung der Auslieferung (aus anderen Gründen) hindert den ersuchenden Staat demgegenüber nicht, zu einem späteren Zeitpunkt von einem ande- ren oder auch demselben Staat erneut die Auslieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.32 vom
10. April 2008, E. 3; RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.2.2).
4.2.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsur- teile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazia- lurteiles und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederauf- nahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom
4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.).
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4.3 4.3.1 Der Umstand, dass Italien die Auslieferung des Beschwerdeführers abge- lehnt hat, stellt nach dem Gesagten für die Schweiz kein Auslieferungshin- dernis dar (vgl. supra E. 4.2.1).
4.3.2 Die rumänischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners am 14. Februar 2011 eine formelle Zusicherung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne, worin die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garan- tierten Rechte gewährleistet würden (act. 3.13). Diese Erklärung erweist sich als glaubwürdig und ausreichend, die Bedingungen gemäss Art. 3 des
2. ZP zur Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilen sind demnach er- füllt. Ausserdem wird bei einem Staat wie Rumänien, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert (und Mitglied der EU ist), die Beachtung der darin statuierten Garantien auch ohne explizite Zusicherung vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.224 vom 11. November 2010, E. 3.2). Sodann kann auf das vom Beschwerdegegner erwähnte Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden, worin es sich zur Rechtslage in Rumä- nien bereits früher geäussert und festgehalten hat, „que le droit inconditi- onnel à un nouveau jugement en cas de condamnation par défaut est soli- dement ancré dans l’ordre juridique de l’Etat requérant“ (Urteil des Bun- desgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2).
Der Einwand, wonach Rumänien Art. 37 lit. c des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechts- konvention; SR 0.107) nicht respektieren würde, ist befremdlich. Die UN- Kinderrechtskonvention legt die Rechte der Kinder fest. Gemäss der Kon- vention haben Kinder – definiert als bis 18-Jährige (Art. 1) – ein Recht dar- auf, angemessen versorgt, gefördert und geschützt zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Jedes Kind, dem die Freiheit entzo- gen ist, ist von Erwachsenen zu trennen (vgl. Art. 37 lit. c UN- Kinderrechtskonvention). Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ist kein Kind mehr im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention und kann sich folglich nicht auf die vorgenannten Bestimmungen berufen. Nach der Argumenta- tion des volljährigen Beschwerdeführers hätte sein Strafvollzug – bei einer allfälligen Verurteilung – unter Minderjährigen zu erfolgen. Ein solches Er- gebnis kann eindeutig nicht Ziel der UN-Kinderrechtskonvention sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.
4.4 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten,
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braucht nicht weiter geprüft werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrech- te der Verteidigung gewahrt worden waren (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4).
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung an Rumänien ist zulässig.
6. 6.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist offensichtlich zu- lässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
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aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein amtlicher Vertre- ter in der Person von RA lic. iur. Mauro Lardi zu bestellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Er sieht diese Verletzung darin, dass der Beschwer- degegner in dessen Entscheid die Rüge, wonach die Auslieferung nur nach eingehender Prüfung der notwendigen Voraussetzungen (besondere Prü- fung der Urteilsfähigkeit im Prozess und separater Strafvollzug betreffend Minderjähriger) möglich sei, überhaupt nicht behandelt und lediglich auf zwei Urteile des Bundesgerichts verwiesen habe (act. 1, N. 5 f.).
E. 3.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
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Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
E. 3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
E. 3.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 1. Oktober 2005 in Z. (Rumänien) zu- sammen mit zwei weiteren Personen die Scheibe eines Fahrzeuges einge- schlagen und eine Herren- sowie eine Damentasche im Gesamtwert von RON 7'600.-- – umgerechnet aktuell rund CHF 2'335.-- (www.oanda.com) – entwendet zu haben. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachver- halt ohne weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von
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Art. 139 StGB sowie der Sachbeschädigung laut Art. 144 StGB subsumiert werden. Wie der Beschwerdegegner in seinem Auslieferungsentscheid zu- treffend bemerkt, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) erfüllt (vgl. act. 1.2, Ziff. II. 4.2).
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Begrün- dungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör nicht berücksichtigt. In ihrem Entscheid fehlt kein wesentliches Argument, weshalb die Auslieferung an Rumänien zu bewilligen ist. Der Beschwerdegegner führt namentlich aus, weshalb er davon ausgeht, dass Rumänien dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II gewährleisten werde und er deshalb Art. 3 des
2. ZP als erfüllt ansieht. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält auch die Unschuldsvermutung, wonach jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Der Rechtshilferichter hat keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 5.1). Indem der Beschwerdegegner dargelegt hat, weshalb er von der Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II ausgeht
– und worin nach dem Gesagten laut Art. 6 Abs. 2 EMRK auch die Frage der Schuld- bzw. Urteilsfähigkeit zu klären ist – hat er der Begründungs- pflicht Genüge getan. Er musste nicht noch explizit auf die Rüge eingehen, wonach das Strafverfahren nur völkerrechtskonform sei, wenn die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers geprüft werde. Zur Untermauerung ihrer Argumente verweist die Vorinstanz sodann auf ein Urteil des Bundesge- richts, worin die Rechtslage in Rumänien beurteilt wurde. Daran ist nichts zu beanstanden. Bezüglich der erwähnten UN-Kinderrechtskonvention hat- te diese auf den Entscheid, Rechtshilfe zu leisten, keinen Einfluss (vgl. nachfolgend E. 4), weshalb sich die Vorinstanz damit auch nicht aus- einandersetzen musste. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist un- begründet.
E. 4 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) für das erstinstanzli- che Verfahren und für das Beschwerdeverfahren.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Innert ver- längerter Frist hält der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2011 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6), worüber das BJ am 27. Ap- ril 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
- 4 -
protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsent- scheid vom 28. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 25. März 2011 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
E. 4.1 Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dem Auslieferungsersu- chen liege ein Abwesenheitsurteil zugrunde, weshalb das Verfahren wie- derholt werden müsse. Allerdings reiche die vom ersuchenden Staat abge- gebene förmliche Zusicherung nicht aus, um zu garantieren, dass im neu durchzuführenden Strafverfahren Art. 14 Abs. 4 des UNO-Paktes II sowie
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Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes respektiert würden. Gestützt auf diese Bestimmungen habe Italien die Auslieferung von Minderjährigen (nicht nur im Falle des Beschwerdeführers) an Rumä- nien systematisch verweigert. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die ein- schlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz anders als in Italien ausgelegt werden sollten.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP). Eine vormalige Verwei- gerung der Auslieferung (aus anderen Gründen) hindert den ersuchenden Staat demgegenüber nicht, zu einem späteren Zeitpunkt von einem ande- ren oder auch demselben Staat erneut die Auslieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
E. 4.2.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsur- teile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazia- lurteiles und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederauf- nahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom
4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.).
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E. 4.3.1 Der Umstand, dass Italien die Auslieferung des Beschwerdeführers abge- lehnt hat, stellt nach dem Gesagten für die Schweiz kein Auslieferungshin- dernis dar (vgl. supra E. 4.2.1).
E. 4.3.2 Die rumänischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners am 14. Februar 2011 eine formelle Zusicherung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne, worin die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garan- tierten Rechte gewährleistet würden (act. 3.13). Diese Erklärung erweist sich als glaubwürdig und ausreichend, die Bedingungen gemäss Art. 3 des
2. ZP zur Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilen sind demnach er- füllt. Ausserdem wird bei einem Staat wie Rumänien, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert (und Mitglied der EU ist), die Beachtung der darin statuierten Garantien auch ohne explizite Zusicherung vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.224 vom 11. November 2010, E. 3.2). Sodann kann auf das vom Beschwerdegegner erwähnte Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden, worin es sich zur Rechtslage in Rumä- nien bereits früher geäussert und festgehalten hat, „que le droit inconditi- onnel à un nouveau jugement en cas de condamnation par défaut est soli- dement ancré dans l’ordre juridique de l’Etat requérant“ (Urteil des Bun- desgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2).
Der Einwand, wonach Rumänien Art. 37 lit. c des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechts- konvention; SR 0.107) nicht respektieren würde, ist befremdlich. Die UN- Kinderrechtskonvention legt die Rechte der Kinder fest. Gemäss der Kon- vention haben Kinder – definiert als bis 18-Jährige (Art. 1) – ein Recht dar- auf, angemessen versorgt, gefördert und geschützt zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Jedes Kind, dem die Freiheit entzo- gen ist, ist von Erwachsenen zu trennen (vgl. Art. 37 lit. c UN- Kinderrechtskonvention). Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ist kein Kind mehr im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention und kann sich folglich nicht auf die vorgenannten Bestimmungen berufen. Nach der Argumenta- tion des volljährigen Beschwerdeführers hätte sein Strafvollzug – bei einer allfälligen Verurteilung – unter Minderjährigen zu erfolgen. Ein solches Er- gebnis kann eindeutig nicht Ziel der UN-Kinderrechtskonvention sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.
E. 4.4 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten,
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braucht nicht weiter geprüft werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrech- te der Verteidigung gewahrt worden waren (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4).
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung an Rumänien ist zulässig.
6. 6.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist offensichtlich zu- lässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
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aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
E. 9 März 2007, E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.32 vom
E. 10 April 2008, E. 3; RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.2.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.83 sowie RP.2011.11
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Sachverhalt:
A. Interpol Bukarest ersuchte mit Meldung vom 22. April 2009 um Inhaftnah- me des am 29. Juli 1989 geborenen rumänischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an Rumänien (act. 3.1). Diese Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts von Buftea vom 20. Januar 2009 in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 5. November 2008, mit welchem A. zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Dieb- stahls verurteilt worden war (act. 3.6).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 30. Dezem- ber 2010 eine Haftanordnung (act. 3.2) Gleichentags wurde A. festgenom- men und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Ein- vernahme durch das Untersuchungsrichteramt Chur vom 31. Dezem- ber 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 3.3). Am 3. Januar 2011 erliess das BJ einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 4. Januar 2011 eröffnet wurde (act. 3.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Das rumänische Justizministerium beantragte mit Schreiben vom 12. Janu- ar 2011 (vorab per Fax) formell die Auslieferung von A. für die ihm im Haft- befehl des Bezirksgerichts Buftea zur Last gelegten Taten (act. 3.6). Mit Faxschreiben vom 20. Januar 2011 ersuchte das BJ das rumänische Jus- tizministerium um Zustellung der geltenden rumänischen Verjährungsbe- stimmungen (act 3.5). Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (vorab per Fax) reichte dieses die ersuchten Bestimmungen nach (act. 3.8).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2011 konnte sich A. zum Aus- lieferungsersuchen äussern und gab zu Protokoll, sich nach wie vor einer vereinfachten Auslieferung zu widersetzen (3.7). Dazu nahm er mit Schrei- ben vom 10. Februar 2011 auch schriftlich Stellung (act. 3.12).
E. Mit Faxschreiben vom 1. Februar 2011 ersuchte das BJ die rumänischen Behörden um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Gewäh- rung einzelner Verfahrensrechte im Rahmen des gegen A. in Rumänien ge- führten Strafverfahrens (act. 3.9). Die diesbezügliche Stellungnahme ging am 9. Februar 2011 ein (act. 3.10). Das BJ ersuchte daraufhin das rumäni-
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sche Justizministerium um eine förmliche Garantieerklärung (act. 3.11), welche mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (vorab per Fax) einging (act. 3.13). Das BJ stellte A. die zuletzt eingegangenen verfahrensrelevan- ten Akten zu (act. 3.14), wozu er mit Schreiben vom 21. Februar 2011 Stel- lung nahm (act. 3.15).
F. Am 28. Februar 2011 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid, verfügte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lie- gende Straftat und bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (act. 1.2).
G. Gegen die Auslieferung führt A. mit Eingabe vom 25. März 2011 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 28. Februar 2011 sei auf- zuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein amtlicher Vertre- ter in der Person von RA lic. iur. Mauro Lardi zu bestellen.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) für das erstinstanzli- che Verfahren und für das Beschwerdeverfahren.“
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Innert ver- längerter Frist hält der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2011 an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6), worüber das BJ am 27. Ap- ril 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz-
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protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorga- nisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreg- lements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, Organisations- reglement BStGer [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Auslieferungsent- scheid vom 28. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 25. März 2011 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend. Er sieht diese Verletzung darin, dass der Beschwer- degegner in dessen Entscheid die Rüge, wonach die Auslieferung nur nach eingehender Prüfung der notwendigen Voraussetzungen (besondere Prü- fung der Urteilsfähigkeit im Prozess und separater Strafvollzug betreffend Minderjähriger) möglich sei, überhaupt nicht behandelt und lediglich auf zwei Urteile des Bundesgerichts verwiesen habe (act. 1, N. 5 f.).
3.2
3.2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
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Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere- ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen ge- schilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schwei- zerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbar- keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist das BJ an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden. Es hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.).
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
3.3 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 1. Oktober 2005 in Z. (Rumänien) zu- sammen mit zwei weiteren Personen die Scheibe eines Fahrzeuges einge- schlagen und eine Herren- sowie eine Damentasche im Gesamtwert von RON 7'600.-- – umgerechnet aktuell rund CHF 2'335.-- (www.oanda.com) – entwendet zu haben. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachver- halt ohne weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von
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Art. 139 StGB sowie der Sachbeschädigung laut Art. 144 StGB subsumiert werden. Wie der Beschwerdegegner in seinem Auslieferungsentscheid zu- treffend bemerkt, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 EAUe auch unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) erfüllt (vgl. act. 1.2, Ziff. II. 4.2).
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte ihre Begrün- dungspflicht verletzt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör nicht berücksichtigt. In ihrem Entscheid fehlt kein wesentliches Argument, weshalb die Auslieferung an Rumänien zu bewilligen ist. Der Beschwerdegegner führt namentlich aus, weshalb er davon ausgeht, dass Rumänien dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II gewährleisten werde und er deshalb Art. 3 des
2. ZP als erfüllt ansieht. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält auch die Unschuldsvermutung, wonach jede Person, welche einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Der Rechtshilferichter hat keine Schuldfragen zu prüfen, wozu auch die Urteilsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zählt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 5.1). Indem der Beschwerdegegner dargelegt hat, weshalb er von der Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK und des UNO-Paktes II ausgeht
– und worin nach dem Gesagten laut Art. 6 Abs. 2 EMRK auch die Frage der Schuld- bzw. Urteilsfähigkeit zu klären ist – hat er der Begründungs- pflicht Genüge getan. Er musste nicht noch explizit auf die Rüge eingehen, wonach das Strafverfahren nur völkerrechtskonform sei, wenn die Urteils- fähigkeit des Beschwerdeführers geprüft werde. Zur Untermauerung ihrer Argumente verweist die Vorinstanz sodann auf ein Urteil des Bundesge- richts, worin die Rechtslage in Rumänien beurteilt wurde. Daran ist nichts zu beanstanden. Bezüglich der erwähnten UN-Kinderrechtskonvention hat- te diese auf den Entscheid, Rechtshilfe zu leisten, keinen Einfluss (vgl. nachfolgend E. 4), weshalb sich die Vorinstanz damit auch nicht aus- einandersetzen musste. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach dem Gesagten nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist un- begründet.
4. 4.1 Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, dem Auslieferungsersu- chen liege ein Abwesenheitsurteil zugrunde, weshalb das Verfahren wie- derholt werden müsse. Allerdings reiche die vom ersuchenden Staat abge- gebene förmliche Zusicherung nicht aus, um zu garantieren, dass im neu durchzuführenden Strafverfahren Art. 14 Abs. 4 des UNO-Paktes II sowie
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Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes respektiert würden. Gestützt auf diese Bestimmungen habe Italien die Auslieferung von Minderjährigen (nicht nur im Falle des Beschwerdeführers) an Rumä- nien systematisch verweigert. Es sei nicht zu verstehen, weshalb die ein- schlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz anders als in Italien ausgelegt werden sollten.
4.2 4.2.1 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" abgelehnt werden, wenn die zuständigen Be- hörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Hand- lungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Straf- verfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP). Eine vormalige Verwei- gerung der Auslieferung (aus anderen Gründen) hindert den ersuchenden Staat demgegenüber nicht, zu einem späteren Zeitpunkt von einem ande- ren oder auch demselben Staat erneut die Auslieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007, E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.32 vom
10. April 2008, E. 3; RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.2.2).
4.2.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsur- teile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazia- lurteiles und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederauf- nahme) verlangen kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.150/2002 vom
4. September 2002, E. 3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.).
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4.3 4.3.1 Der Umstand, dass Italien die Auslieferung des Beschwerdeführers abge- lehnt hat, stellt nach dem Gesagten für die Schweiz kein Auslieferungshin- dernis dar (vgl. supra E. 4.2.1).
4.3.2 Die rumänischen Behörden haben auf Aufforderung des Beschwerdegeg- ners am 14. Februar 2011 eine formelle Zusicherung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne, worin die durch die EMRK und den UNO-Pakt II garan- tierten Rechte gewährleistet würden (act. 3.13). Diese Erklärung erweist sich als glaubwürdig und ausreichend, die Bedingungen gemäss Art. 3 des
2. ZP zur Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilen sind demnach er- füllt. Ausserdem wird bei einem Staat wie Rumänien, welcher die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert (und Mitglied der EU ist), die Beachtung der darin statuierten Garantien auch ohne explizite Zusicherung vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.224 vom 11. November 2010, E. 3.2). Sodann kann auf das vom Beschwerdegegner erwähnte Urteil des Bundesgerichts verwiesen werden, worin es sich zur Rechtslage in Rumä- nien bereits früher geäussert und festgehalten hat, „que le droit inconditi- onnel à un nouveau jugement en cas de condamnation par défaut est soli- dement ancré dans l’ordre juridique de l’Etat requérant“ (Urteil des Bun- desgerichts 1A.58/2006 vom 12. April 2006, E. 5.2).
Der Einwand, wonach Rumänien Art. 37 lit. c des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechts- konvention; SR 0.107) nicht respektieren würde, ist befremdlich. Die UN- Kinderrechtskonvention legt die Rechte der Kinder fest. Gemäss der Kon- vention haben Kinder – definiert als bis 18-Jährige (Art. 1) – ein Recht dar- auf, angemessen versorgt, gefördert und geschützt zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Jedes Kind, dem die Freiheit entzo- gen ist, ist von Erwachsenen zu trennen (vgl. Art. 37 lit. c UN- Kinderrechtskonvention). Der heute 22-jährige Beschwerdeführer ist kein Kind mehr im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention und kann sich folglich nicht auf die vorgenannten Bestimmungen berufen. Nach der Argumenta- tion des volljährigen Beschwerdeführers hätte sein Strafvollzug – bei einer allfälligen Verurteilung – unter Minderjährigen zu erfolgen. Ein solches Er- gebnis kann eindeutig nicht Ziel der UN-Kinderrechtskonvention sein. Nach dem Gesagten erweisen sich die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.
4.4 Kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit zu seiner Verurteilung führten,
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braucht nicht weiter geprüft werden, ob in jenen Verfahren die Mindestrech- te der Verteidigung gewahrt worden waren (Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.336 vom 11. März 2010, E. 4.4).
5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung an Rumänien ist zulässig.
6. 6.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies- sen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
6.2 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist offensichtlich zu- lässig, und seine Begehren müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung
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aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mauro Lardi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).