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RR.2007.53

Bundesstrafgericht · 2007-05-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien Auslieferungshaft (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. A. ist am 25. November 2003 in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt wor- den (act. 5.13). Mit Meldung vom 19. November 2004 ersuchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl des Amtsgerichts in Si- sak vom 27. Mai 2004 (act. 5.13), um Verhaftung von A. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzüber- gang von Boncourt/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zu- geführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 5.3). Mit Meldung vom 20. März 2007 bestätigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung (act. 5.4), woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete (act. 5.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2007 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien (act. 5.6). Mit Faxschreiben vom 30. März 2007 teilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen dem Bundesamt mit, dass das nationale Straf- verfahren gegen A. mangels Beweis eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, weshalb A. noch selbentags in Auslieferungshaft ver- setzt wurde (act. 5.9 und 5.10). Der Auslieferungshaftbefehl des Bundes- amtes vom 30. März 2007 wurde A. am 2. April 2007 ausgehändigt (act. 5.11). Eine Kopie davon wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt (act. 5.11). Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 formell um Aus- lieferung von A. (act. 5.13).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2007 gelangt A. mit Be- schwerde vom 7. April 2007 ans Bundesstrafgericht und beantragt, es sei die mit Arrestation vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 angeordnete Auslieferungshaft sofort, spätestens aber per 17. April 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen; zudem seien dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Stor- rer ein amtlicher Vertreter für das Beschwerdeverfahren beizugeben und die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 20. April 2007 an seinen Anträgen, mit Ausnahme der Terminierung auf den 17. April 2007, fest (act. 7) und reicht gleichentags das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7.1).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Auf-

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zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte Kroatien im Ok- tober 1999 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt, was auch seinem Reisepass entnommen werden könne. Die Diebstähle in Kro- atien sollen zudem gemäss Urteil vom 25. November 2003 zwischen dem

4. April und 28. Juni 2000 begangen worden sein, einem Zeitpunkt zu wel- chem er in Österreich als Folge schwerer Misshandlungen durch die kroati- schen Behörden (im Jahre 1999) in Spitalbehandlung gewesen sei.

4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG verlangt, dass der Verfolgt den Alibibeweis ohne Verzug erbringt. Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungs- pflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungs- haft nicht vorgesehen.

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4.1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vom

27. März 2007 zu Protokoll gegeben, nur für zwei der ihm von den kroati- schen Behörden zur Last gelegten Diebstähle ein Alibi zu haben und un- klare, mit dem Alibi möglicherweise nicht vereinbare Aussagen zum Da- tum einer Geburtstagsfeier in Kroatien gemacht (act. 5.12). Die Tatsache, dass anlässlich einer ersten Einvernahme keine oder widersprüchliche Angaben zum Alibi oder gewissen Geschehnissen gemacht wurden, kann jedoch nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ohne Weiteres zur Folge haben, dass diesem der Alibibeweis zu einem späte- ren Zeitpunkt verwehrt ist.

Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, im zur Frage stehenden Zeitpunkt in Österreich hospitalisiert gewesen zu sein. Obschon ihm dies ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, reicht er jedoch diesbe- züglich keinerlei Belege ein und macht auch keine klaren und überprüfba- ren Angaben zum Ort und zum Namen der Spitals. Die Beschwerdegeg- nerin weist weiter zurecht darauf hin, dass ein fehlender Passeintrag noch kein Beweis dafür darstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. Der Ali- bibeweis muss daher im derzeitigen Verfahrensstadium auch ohne wei- tergehende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich des Spitalaufenthalts in Österreich als nicht erbracht gelten.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei wegen desselben Auslieferungs- haftbefehls vom 27. Dezember 2004 bereits mehr als einen Monat in Bel- gien und rund fünf Monate in Deutschland in Auslieferungshaft gewesen; sowohl Belgien als auch Deutschland hätten dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben, da Kroatien keinerlei rechtsstaatliche Belege zur Recht- fertigung der Auslieferung hätte vorweisen können. Der Beschwerdeführer sieht in der erneuten Auslieferungshaft ein missbräuchliches Vorgehen der kroatischen Behörden.

4.2.1 Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer tatsächlich vom 4. April bis am 14. Mai 2005 in Belgien und vom 8. No- vember 2005 bis mindestens am 12. April 2006 in Deutschland inhaftiert (act. 1.11 und 1.12). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Auslieferung durch Deutschland jedoch nicht aufgrund einer ungenügenden Rechtfertigung des Auslieferungsersuchens, mithin aus materiellen Gründen verweigert, sondern weil die von den deutschen Be- hörden eingeforderten Zusatzinformationen und Zusicherung von den

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kroatischen Behörden auch nach einer zweimaligen Erinnerung nicht ein- gegangen waren (act. 1.12).

4.2.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden ha- ben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Eine vormalige Ver- weigerung der Auslieferung (aus anderen Gründen), hindert den ersu- chenden Staat demgegenüber nicht grundsätzlich, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen oder auch dem selben Staat erneut die Aus- lieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 2.1).

4.2.3 Die Tatsache, dass zuvor sowohl Belgien als auch Deutschland die Aus- lieferung abgelehnt haben, steht demnach einer Auslieferung durch die Schweiz nicht grundsätzlich entgegen. Der Haftrichter hat zudem nicht darüber zu befinden, ob das Vorgehen der kroatischen Behörden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als missbräuchlich und damit gesetzeswidrig zu bezeichnen ist. Das Auslieferungsersuchen ist nicht of- fensichtlich unzulässig, weshalb die Auslieferungshaft aufrechtzuerhalten und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf das eigentliche Auslieferungsverfahren zu verweisen ist.

4.2.4 Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorlie- gen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Das formelle Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

3. April 2007 ist am 10. April 2007 fristgerecht bei der Beschwerdegegne- rin eingegangen (act. 5.13). Eine Aufhebung der Auslieferungshaft aus formellen Gründen gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe kommt, soweit der Beschwerdeführer dies in seiner Replik überhaupt noch beantragt, folglich ebenfalls nicht in Betracht.

4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, er sei aufgrund eines posttraumatischen Syndroms wegen Misshandlungen im Jahre 1999 nicht hafterstehungsfähig, weshalb die Haft auch aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben sei oder zumindest durch eine weniger einschneidende Mass- nahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG zu ersetzen sei.

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4.3.1 Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen hat die Verwal- tung des Gefängnis Schaffhausen am 16. April 2007 im Auftrag der Be- schwerdegegnerin ersucht, eine psychiatrische Beurteilung der Hafterste- hungsfähigkeit und eine entsprechende Berichterstattung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 18. April 2007 vom Ge- fängnispsychiater B. begutachtet. Dieser hat in einer Berichterstattung vom 19. April 2007 bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Symptome (belastende Träume, Gefühle der Entfremdung, Schlaf- störungen, übertriebene Schreckreaktionen, affektive Labilität, etc.) die Kriterien für die Diagnose eines posttraumatischen Syndroms erfüllen würden. Der Beschwerdeführer hat dem Gefängnispsychiater gegenüber jedoch ausgesagt, der Aufenthalt im Gefängnis Schaffhausen würde ihn nicht stark belasten und er fühle sich vom Personal ausgesprochen gut behandelt, welches in ihm keine Angst auslösen würde. Aufgrund dieser Aussagen kam die Gefängnispsychiatrie zum Schluss, dass es zurzeit keine Befunde gebe, die gegen die Zumutbarkeit der Haft sprechen wür- den und dass die nach wie vor geäusserten Suiziddrohungen im Falle ei- ner Auslieferung an Kroatien nicht in direktem Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose ständen (act. 9). Der Bericht der Gefängnispsy- chiatrie vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zugestellt (act. 9).

4.3.2 Unter den zuvor erwähnten Umständen besteht kein Anlass an der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und diesbezüg- lich weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zur nötigen ärztlichen Versorgung hat, weshalb ein Haftentlassungsgrund nicht gegeben ist und auch kein Grund besteht, an Stelle der Haft andere Massnahmen anzuordnen.

4.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.

5.

5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

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auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

5.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 7.1). Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen so- wie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können, reichte er, mit der Begründung, diese seien aufgrund der der- zeitigen Haft nicht greifbar, keinerlei Belege ein und macht nur sehr rudi- mentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Zum ei- nen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, über seinen Rechtsvertreter an gewisse Belege heranzukommen und falls nötig eine Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zu beantra- gen. Zum Anderen hätte zumindest verlangt werden können, dass dieser, mangels verfügbarer Belege, seine Einkommenssituation näher erläutert, was er nicht getan hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge-

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richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An- wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 2 Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

E. 3 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Auf-

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zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

E. 4 April und 28. Juni 2000 begangen worden sein, einem Zeitpunkt zu wel- chem er in Österreich als Folge schwerer Misshandlungen durch die kroati- schen Behörden (im Jahre 1999) in Spitalbehandlung gewesen sei.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte Kroatien im Ok- tober 1999 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt, was auch seinem Reisepass entnommen werden könne. Die Diebstähle in Kro- atien sollen zudem gemäss Urteil vom 25. November 2003 zwischen dem

E. 4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG verlangt, dass der Verfolgt den Alibibeweis ohne Verzug erbringt. Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungs- pflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungs- haft nicht vorgesehen.

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E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vom

27. März 2007 zu Protokoll gegeben, nur für zwei der ihm von den kroati- schen Behörden zur Last gelegten Diebstähle ein Alibi zu haben und un- klare, mit dem Alibi möglicherweise nicht vereinbare Aussagen zum Da- tum einer Geburtstagsfeier in Kroatien gemacht (act. 5.12). Die Tatsache, dass anlässlich einer ersten Einvernahme keine oder widersprüchliche Angaben zum Alibi oder gewissen Geschehnissen gemacht wurden, kann jedoch nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ohne Weiteres zur Folge haben, dass diesem der Alibibeweis zu einem späte- ren Zeitpunkt verwehrt ist.

Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, im zur Frage stehenden Zeitpunkt in Österreich hospitalisiert gewesen zu sein. Obschon ihm dies ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, reicht er jedoch diesbe- züglich keinerlei Belege ein und macht auch keine klaren und überprüfba- ren Angaben zum Ort und zum Namen der Spitals. Die Beschwerdegeg- nerin weist weiter zurecht darauf hin, dass ein fehlender Passeintrag noch kein Beweis dafür darstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. Der Ali- bibeweis muss daher im derzeitigen Verfahrensstadium auch ohne wei- tergehende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich des Spitalaufenthalts in Österreich als nicht erbracht gelten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei wegen desselben Auslieferungs- haftbefehls vom 27. Dezember 2004 bereits mehr als einen Monat in Bel- gien und rund fünf Monate in Deutschland in Auslieferungshaft gewesen; sowohl Belgien als auch Deutschland hätten dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben, da Kroatien keinerlei rechtsstaatliche Belege zur Recht- fertigung der Auslieferung hätte vorweisen können. Der Beschwerdeführer sieht in der erneuten Auslieferungshaft ein missbräuchliches Vorgehen der kroatischen Behörden.

E. 4.2.1 Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer tatsächlich vom 4. April bis am 14. Mai 2005 in Belgien und vom 8. No- vember 2005 bis mindestens am 12. April 2006 in Deutschland inhaftiert (act. 1.11 und 1.12). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Auslieferung durch Deutschland jedoch nicht aufgrund einer ungenügenden Rechtfertigung des Auslieferungsersuchens, mithin aus materiellen Gründen verweigert, sondern weil die von den deutschen Be- hörden eingeforderten Zusatzinformationen und Zusicherung von den

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kroatischen Behörden auch nach einer zweimaligen Erinnerung nicht ein- gegangen waren (act. 1.12).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden ha- ben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Eine vormalige Ver- weigerung der Auslieferung (aus anderen Gründen), hindert den ersu- chenden Staat demgegenüber nicht grundsätzlich, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen oder auch dem selben Staat erneut die Aus- lieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 2.1).

E. 4.2.3 Die Tatsache, dass zuvor sowohl Belgien als auch Deutschland die Aus- lieferung abgelehnt haben, steht demnach einer Auslieferung durch die Schweiz nicht grundsätzlich entgegen. Der Haftrichter hat zudem nicht darüber zu befinden, ob das Vorgehen der kroatischen Behörden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als missbräuchlich und damit gesetzeswidrig zu bezeichnen ist. Das Auslieferungsersuchen ist nicht of- fensichtlich unzulässig, weshalb die Auslieferungshaft aufrechtzuerhalten und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf das eigentliche Auslieferungsverfahren zu verweisen ist.

E. 4.2.4 Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorlie- gen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Das formelle Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

3. April 2007 ist am 10. April 2007 fristgerecht bei der Beschwerdegegne- rin eingegangen (act. 5.13). Eine Aufhebung der Auslieferungshaft aus formellen Gründen gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe kommt, soweit der Beschwerdeführer dies in seiner Replik überhaupt noch beantragt, folglich ebenfalls nicht in Betracht.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, er sei aufgrund eines posttraumatischen Syndroms wegen Misshandlungen im Jahre 1999 nicht hafterstehungsfähig, weshalb die Haft auch aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben sei oder zumindest durch eine weniger einschneidende Mass- nahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG zu ersetzen sei.

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E. 4.3.1 Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen hat die Verwal- tung des Gefängnis Schaffhausen am 16. April 2007 im Auftrag der Be- schwerdegegnerin ersucht, eine psychiatrische Beurteilung der Hafterste- hungsfähigkeit und eine entsprechende Berichterstattung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 18. April 2007 vom Ge- fängnispsychiater B. begutachtet. Dieser hat in einer Berichterstattung vom 19. April 2007 bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Symptome (belastende Träume, Gefühle der Entfremdung, Schlaf- störungen, übertriebene Schreckreaktionen, affektive Labilität, etc.) die Kriterien für die Diagnose eines posttraumatischen Syndroms erfüllen würden. Der Beschwerdeführer hat dem Gefängnispsychiater gegenüber jedoch ausgesagt, der Aufenthalt im Gefängnis Schaffhausen würde ihn nicht stark belasten und er fühle sich vom Personal ausgesprochen gut behandelt, welches in ihm keine Angst auslösen würde. Aufgrund dieser Aussagen kam die Gefängnispsychiatrie zum Schluss, dass es zurzeit keine Befunde gebe, die gegen die Zumutbarkeit der Haft sprechen wür- den und dass die nach wie vor geäusserten Suiziddrohungen im Falle ei- ner Auslieferung an Kroatien nicht in direktem Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose ständen (act. 9). Der Bericht der Gefängnispsy- chiatrie vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zugestellt (act. 9).

E. 4.3.2 Unter den zuvor erwähnten Umständen besteht kein Anlass an der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und diesbezüg- lich weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zur nötigen ärztlichen Versorgung hat, weshalb ein Haftentlassungsgrund nicht gegeben ist und auch kein Grund besteht, an Stelle der Haft andere Massnahmen anzuordnen.

E. 4.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

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auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 7.1). Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen so- wie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können, reichte er, mit der Begründung, diese seien aufgrund der der- zeitigen Haft nicht greifbar, keinerlei Belege ein und macht nur sehr rudi- mentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Zum ei- nen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, über seinen Rechtsvertreter an gewisse Belege heranzukommen und falls nötig eine Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zu beantra- gen. Zum Anderen hätte zumindest verlangt werden können, dass dieser, mangels verfügbarer Belege, seine Einkommenssituation näher erläutert, was er nicht getan hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge-

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richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An- wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungshaft (Art. 48 Abs. 2 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.53

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. ist am 25. November 2003 in Kroatien im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis verurteilt wor- den (act. 5.13). Mit Meldung vom 19. November 2004 ersuchte Interpol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl des Amtsgerichts in Si- sak vom 27. Mai 2004 (act. 5.13), um Verhaftung von A. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol-Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzüber- gang von Boncourt/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zu- geführt, wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 5.3). Mit Meldung vom 20. März 2007 bestätigte Interpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung (act. 5.4), woraufhin das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. anordnete (act. 5.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. März 2007 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Kroatien (act. 5.6). Mit Faxschreiben vom 30. März 2007 teilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen dem Bundesamt mit, dass das nationale Straf- verfahren gegen A. mangels Beweis eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, weshalb A. noch selbentags in Auslieferungshaft ver- setzt wurde (act. 5.9 und 5.10). Der Auslieferungshaftbefehl des Bundes- amtes vom 30. März 2007 wurde A. am 2. April 2007 ausgehändigt (act. 5.11). Eine Kopie davon wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt (act. 5.11). Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 formell um Aus- lieferung von A. (act. 5.13).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2007 gelangt A. mit Be- schwerde vom 7. April 2007 ans Bundesstrafgericht und beantragt, es sei die mit Arrestation vom 21. März 2007 bzw. mit Haftbefehl vom 30. März 2007 angeordnete Auslieferungshaft sofort, spätestens aber per 17. April 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen; zudem seien dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Stor- rer ein amtlicher Vertreter für das Beschwerdeverfahren beizugeben und die Verfahrenskosten inklusive Kosten der amtlichen Vertretung seien auf die Bundeskasse zu nehmen (act. 1).

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 20. April 2007 an seinen Anträgen, mit Ausnahme der Terminierung auf den 17. April 2007, fest (act. 7) und reicht gleichentags das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7.1).

- 3 -

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zu- satzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Auf-

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zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er hätte Kroatien im Ok- tober 1999 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt, was auch seinem Reisepass entnommen werden könne. Die Diebstähle in Kro- atien sollen zudem gemäss Urteil vom 25. November 2003 zwischen dem

4. April und 28. Juni 2000 begangen worden sein, einem Zeitpunkt zu wel- chem er in Österreich als Folge schwerer Misshandlungen durch die kroati- schen Behörden (im Jahre 1999) in Spitalbehandlung gewesen sei.

4.1.1 Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé- ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet, begründet er demge- genüber keinen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG verlangt, dass der Verfolgt den Alibibeweis ohne Verzug erbringt. Zwar verpflichtet Art. 53 Abs. 1 IRSG das Bundesamt im Hinblick auf den Auslieferungsentscheid die nötigen Abklärungen zum geltend gemachten Alibi vorzunehmen. Eine entsprechende Abklärungs- pflicht ist jedoch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Auslieferungs- haft nicht vorgesehen.

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4.1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vom

27. März 2007 zu Protokoll gegeben, nur für zwei der ihm von den kroati- schen Behörden zur Last gelegten Diebstähle ein Alibi zu haben und un- klare, mit dem Alibi möglicherweise nicht vereinbare Aussagen zum Da- tum einer Geburtstagsfeier in Kroatien gemacht (act. 5.12). Die Tatsache, dass anlässlich einer ersten Einvernahme keine oder widersprüchliche Angaben zum Alibi oder gewissen Geschehnissen gemacht wurden, kann jedoch nicht, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ohne Weiteres zur Folge haben, dass diesem der Alibibeweis zu einem späte- ren Zeitpunkt verwehrt ist.

Vorliegend behauptet der Beschwerdeführer, im zur Frage stehenden Zeitpunkt in Österreich hospitalisiert gewesen zu sein. Obschon ihm dies ohne Weiteres hätte zugemutet werden können, reicht er jedoch diesbe- züglich keinerlei Belege ein und macht auch keine klaren und überprüfba- ren Angaben zum Ort und zum Namen der Spitals. Die Beschwerdegeg- nerin weist weiter zurecht darauf hin, dass ein fehlender Passeintrag noch kein Beweis dafür darstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. Der Ali- bibeweis muss daher im derzeitigen Verfahrensstadium auch ohne wei- tergehende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin bezüglich des Spitalaufenthalts in Österreich als nicht erbracht gelten.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei wegen desselben Auslieferungs- haftbefehls vom 27. Dezember 2004 bereits mehr als einen Monat in Bel- gien und rund fünf Monate in Deutschland in Auslieferungshaft gewesen; sowohl Belgien als auch Deutschland hätten dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben, da Kroatien keinerlei rechtsstaatliche Belege zur Recht- fertigung der Auslieferung hätte vorweisen können. Der Beschwerdeführer sieht in der erneuten Auslieferungshaft ein missbräuchliches Vorgehen der kroatischen Behörden.

4.2.1 Wie aus den eingereichten Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer tatsächlich vom 4. April bis am 14. Mai 2005 in Belgien und vom 8. No- vember 2005 bis mindestens am 12. April 2006 in Deutschland inhaftiert (act. 1.11 und 1.12). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde die Auslieferung durch Deutschland jedoch nicht aufgrund einer ungenügenden Rechtfertigung des Auslieferungsersuchens, mithin aus materiellen Gründen verweigert, sondern weil die von den deutschen Be- hörden eingeforderten Zusatzinformationen und Zusicherung von den

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kroatischen Behörden auch nach einer zweimaligen Erinnerung nicht ein- gegangen waren (act. 1.12).

4.2.2 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden ha- ben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Eine vormalige Ver- weigerung der Auslieferung (aus anderen Gründen), hindert den ersu- chenden Staat demgegenüber nicht grundsätzlich, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen oder auch dem selben Staat erneut die Aus- lieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 2.1).

4.2.3 Die Tatsache, dass zuvor sowohl Belgien als auch Deutschland die Aus- lieferung abgelehnt haben, steht demnach einer Auslieferung durch die Schweiz nicht grundsätzlich entgegen. Der Haftrichter hat zudem nicht darüber zu befinden, ob das Vorgehen der kroatischen Behörden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als missbräuchlich und damit gesetzeswidrig zu bezeichnen ist. Das Auslieferungsersuchen ist nicht of- fensichtlich unzulässig, weshalb die Auslieferungshaft aufrechtzuerhalten und der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf das eigentliche Auslieferungsverfahren zu verweisen ist.

4.2.4 Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Aus- lieferungsersuchen und die in Art. 12 EAUe erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorlie- gen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Ziff. 4 EAUe; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 IRSG). Das formelle Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

3. April 2007 ist am 10. April 2007 fristgerecht bei der Beschwerdegegne- rin eingegangen (act. 5.13). Eine Aufhebung der Auslieferungshaft aus formellen Gründen gestützt auf Art. 16 Ziff. 4 EAUe kommt, soweit der Beschwerdeführer dies in seiner Replik überhaupt noch beantragt, folglich ebenfalls nicht in Betracht.

4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, er sei aufgrund eines posttraumatischen Syndroms wegen Misshandlungen im Jahre 1999 nicht hafterstehungsfähig, weshalb die Haft auch aus gesundheitlichen Gründen aufzuheben sei oder zumindest durch eine weniger einschneidende Mass- nahme i.S.v. Art. 47 Abs. 2 IRSG zu ersetzen sei.

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4.3.1 Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen hat die Verwal- tung des Gefängnis Schaffhausen am 16. April 2007 im Auftrag der Be- schwerdegegnerin ersucht, eine psychiatrische Beurteilung der Hafterste- hungsfähigkeit und eine entsprechende Berichterstattung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 18. April 2007 vom Ge- fängnispsychiater B. begutachtet. Dieser hat in einer Berichterstattung vom 19. April 2007 bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Symptome (belastende Träume, Gefühle der Entfremdung, Schlaf- störungen, übertriebene Schreckreaktionen, affektive Labilität, etc.) die Kriterien für die Diagnose eines posttraumatischen Syndroms erfüllen würden. Der Beschwerdeführer hat dem Gefängnispsychiater gegenüber jedoch ausgesagt, der Aufenthalt im Gefängnis Schaffhausen würde ihn nicht stark belasten und er fühle sich vom Personal ausgesprochen gut behandelt, welches in ihm keine Angst auslösen würde. Aufgrund dieser Aussagen kam die Gefängnispsychiatrie zum Schluss, dass es zurzeit keine Befunde gebe, die gegen die Zumutbarkeit der Haft sprechen wür- den und dass die nach wie vor geäusserten Suiziddrohungen im Falle ei- ner Auslieferung an Kroatien nicht in direktem Zusammenhang mit der psychiatrischen Diagnose ständen (act. 9). Der Bericht der Gefängnispsy- chiatrie vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Rechtsvertreter zugestellt (act. 9).

4.3.2 Unter den zuvor erwähnten Umständen besteht kein Anlass an der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und diesbezüg- lich weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zur nötigen ärztlichen Versorgung hat, weshalb ein Haftentlassungsgrund nicht gegeben ist und auch kein Grund besteht, an Stelle der Haft andere Massnahmen anzuordnen.

4.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.

5.

5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

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auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. erge- ben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Be- dürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Pro- zessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

5.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 7.1). Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen so- wie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können, reichte er, mit der Begründung, diese seien aufgrund der der- zeitigen Haft nicht greifbar, keinerlei Belege ein und macht nur sehr rudi- mentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziie- rung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Zum ei- nen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, über seinen Rechtsvertreter an gewisse Belege heranzukommen und falls nötig eine Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zu beantra- gen. Zum Anderen hätte zumindest verlangt werden können, dass dieser, mangels verfügbarer Belege, seine Einkommenssituation näher erläutert, was er nicht getan hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge-

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richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An- wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer auferlegt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Mai 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Storrer - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 153'708)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).