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RR.2007.98

Bundesstrafgericht · 2007-10-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen Delikts (Art. 55 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. A. ist vom Gemeindegericht Sisak (Kroatien) am 25. November 2003 im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Mo- naten Gefängnis verurteilt worden. A. soll am 31. Mai 1999, 4. und 7. April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wobei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend HRK ange- richtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 ersuchte Inter- pol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom 27. Mai 2004, um Verhaftung von A. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol- Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Boncourt/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersu- chungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestätigte In- terpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provi- sorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Kroa- tien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A. mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, ordne- te das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A. in Ausliefe- rungshaft an. Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2007 abgewiesen (TPF RR.2007.53). Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 formell um Auslieferung von A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).

B. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei- ner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 einer Auslieferung an Kroatien wider- setzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei poli- tisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bundesamt für Migra- tion (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt, welches erstinstanzlich mit einem Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Juli 2007 erledigt wurde (act. 13.1). Eine Beschwerde von A. gegen den Nichteintretensent- scheid vom 12. Juli 2007 ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hän- gig.

C. Das Bundesamt hat die kroatischen Behörden am 9. Mai 2007 um Über- mittlung von Zusatzinformationen und Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil vom 25. November 2003 ersucht (Verfahrens-

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akten B 153'708, act. 36). Die Antwort des kroatischen Justizministeriums vom 21. Mai 2007 ist beim Bundesamt fristgerecht am 22. Mai 2007 per Fax und E-Mail und am 13. Juni 2007 auf dem justizministeriellen Weg ein- gegangen (Verfahrensakten B 153'708, act. 39, 42 und 54). A. hat am

8. Juni 2007 dazu Stellung genommen (Verfahrensakten B 153'708, act. 48).

Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 1.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol- gung ersucht (act. 1).

D. A. lässt am 24. Juli 2007 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2007 sei unter Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens des kroatischen Justizministeriums vom 3. April 2007 auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen. Zudem sei für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und dem Beschwerdeführer sei für die erstandene Auslieferungshaft eine an- gemessene Entschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 6). Gleichzeitig gelangt er am

23. Juli 2007 mit einer persönlichen Eingabe an die II. Beschwerdekammer (act. 3), welche von seinem Rechtsvertreter aufforderungsgemäss am

17. August 2007 in deutscher Übersetzung nachgereicht wurde (act. 5 und 15). In seiner Antwort zum Antrag des Bundesamtes vom 2. August 2007 beantragt er zudem, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen (act. 9).

Das Bundesamt stellt in seiner Antragsreplik und Beschwerdeantwort vom

15. August 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung an seinem Begehren fest (act. 13). Eine Antragsduplik und Beschwerdereplik ist bei der II. Beschwerdekammer innert angesetzter Frist nicht eingegan- gen (act. 14).

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A. reicht schliesslich am 6. September 2007 innert zweifach erstreckter Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie ergänzende Erläuterungen zu seiner finanziellen Situation ein und beantragt, für den Fall, dass die getätigten Angaben den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege nicht genügen sollten, eine erneute Fristerstreckung (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Der Auslieferungsentscheid und der Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung der Beschwerdegegne- rin und Antragstellerin (nachfolgend “Beschwerdegegnerin“) datieren vom

20. Juni 2007, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Ände- rungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelan- gen.

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2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 357 ff.).

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat daher in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 24. Juli 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Da im Beschwerdeverfahren (TPF RR.2007.114) und im Verfahren betref- fend der Einrede des politischen Delikts (TPF RR.2007.98) inhaltlich kon- nexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine

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gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids und ei- ne Vereinigung der beiden Verfahren.

2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie- ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Asylverfahrens Nr. E-5009/2007. Er macht geltend, seine Argumentation in Bezug auf die Einrede des politischen Delikts stütze sich weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen seines Vertreters im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht. Um den Übersetzungsaufwand im vorliegenden Beschwerde- verfahren möglichst tief zu halten seien zudem insbesondere die Protokolle der Befragung im Asylverfahren beizuziehen sowie die von ihm eingereich- ten umfangreichen Beweismittel in kroatischer Sprache, deren Übersetzung er beim Bundesverwaltungsgericht formell beantragt habe.

Der Beschwerdeführer hat sich im erstinstanzlichen Verfahren sowohl mündlich als auch schriftlich zur politischen Verfolgung geäussert und beim Bundesstrafgericht, nebst einer ausführlichen Vernehmlassung seines Ver- treters, zudem zwei persönliche Stellungnahmen zur politischen Verfolgung eingereicht, welche sein Rechtsvertreter aufforderungsgemäss in deutscher Übersetzung nachgereicht hat (act. 6.3, 6.4 und 15). Der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zur politischen Verfolgung zu äussern. Wie nachfolgend unter Ziff. 4 dargelegt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur derzeitigen politischen Verfolgung in Kroatien wenig glaubwürdig. Soweit ein genereller Verweis auf die im Rahmen eines

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anderen Verfahrens erfolgten Ausführungen überhaupt zulässig erscheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation seines Vertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren in faktischer oder rechtlicher Hinsicht neue und entscheidrelevante Elemente einbringen könnte. Auch hätte dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, dass er die umfangreichen weiteren, zusammen mit den zahlreichen seiner Beschwerde bzw. seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 beigelegten Unterlagen einreicht, oder zumindest näher erläutert, welche weiteren Be- weismittel, inklusive Übersetzung, aus den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten beizuziehen sind (vgl. TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Vom Beizug der Akten des derzeit beim Bundesverwaltungs- gericht hängigen Asylverfahrens ist daher abzusehen.

4.

4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

4.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungs- ersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ih- rer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

4.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren

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Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272). Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebe- hörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asyl- gesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits Asyl gewährt, so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Ent- scheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.).

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Motivation des Strafurteils vom

25. November 2003 reiche auf die Zeit des Krieges zurück, da er auf die- sem Weg für sein Verhalten im und nach dem Krieg in Kroatien bestraft werde. So diene das Abwesenheitsverfahren nur als Vorwand dafür, ihn an der Auslieferung einer VHS-Kassette und einer Aussage vor dem Kriegs- verbrechertribunal in Den Haag zu hindern und ihn persönlich zu bestrafen. Diese VHS-Kassette, auf welcher Mitglieder einer kroatischen Spezialein- heit und die von ihnen während des Kroatienkrieges an einer serbischen Familie begangene Verbrechen aufgezeichnet seien, hätte er im Jahre 1999 oder 2000 anlässlich einer Einvernahme auf dem Polizeiposten in Si- sak entwenden können, als er während einer Pause alleine im Verhörzim- mer eingeschlossen gewesen sei. Er hätte den betroffenen Personen in der Folge per Telefon mitgeteilt, dass er das Videoband dem Kriegsverbrecher- tribunal in Den Haag aushändigen werde, wenn ihm und seiner Familie et- was zustosse. Er und seine damals schwangere Lebensgefährtin seien zu- dem im Jahre 1999 von (den genannten) Exponenten des kroatischen Staates bzw. des Militärs in schwerster Art und Weise körperlich misshan- delt worden. Auch sei sein Imbissrestaurant im Jahre 1992 zerstört worden, weshalb er gegen Kroatien beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte in Strassburg Klage eingereicht habe.

4.5 Der Beschwerdeführer unterlässt es, eine derzeitige Verfolgung aus rassi- schen, nationalen oder politischen Gründen konkret und glaubhaft aufzu- zeigen. Er hat zwar im Jahre 2001 im Zusammenhang mit seinem damals

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in den Niederlanden hängigen Asylgesuch mit dem Internationalen Strafge- richtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag (nachfolgend “ICTY“) Kontakt aufgenommen. Gemäss C., Ermittler beim ICTY, soll der Be- schwerdeführer jedoch über kein für die dort hängigen Verfahren verwert- bares Beweismaterial verfügt haben, sondern in erster Linie über Informati- onen vom Hörensagen, weshalb dieser den Beschwerdeführer mit seinen Anliegen an die kroatischen Strafverfolgungsbehörden verwiesen hat. C. hat in einem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail ebenfalls bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer im August 2006 erneut mit dem ICTY Kon- takt aufgenommen und dabei auch erstmals die VHS-Kassette mit angeb- lich belastendem Beweismaterial erwähnt habe, jedoch nach wie vor nicht in der Lage war, für den ICTY relevante Informationen zu liefern (act. 9.4). Auch bei den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen zu Kriegsverbrechen handelt es sich damit in erster Linie um allgemein zugängliche Informationen. Der Beschwerdefüh- rer hat es zudem unterlassen, die erwähnte VHS-Kassette einzureichen, welche sich angeblich bei seinem Vertreter befinden soll. Es erscheint da- her wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über bri- santes Beweismaterial in Bezug auf in Kroatien begangene Kriegsverbre- chen verfügt, welches die behauptete Verfolgung aus politischen Gründen motivieren könnte und dessentwegen man ihn nach Kroatien zurückholen wolle. Die Zerstörung des Imbissrestaurants datiert zudem aus der Zeit des Kroatienkriegs (März 1991 - August 1995) und die geltend gemachten Misshandlungen aus dem Jahre 1999, mithin aus der Ära Franjo Tudmans. Diese endete mit dessen Tode im Dezember 1999 und führte zu einer Machtübernahme durch die Koalitionsregierung (Januar 2000 - November 2003), bestehend aus sechs bisherigen Oppositionsparteien. Diese Be- hauptungen des Beschwerdeführers lassen daher für sich gesehen eben- falls noch keine Rückschlüsse auf eine derzeitige politische Verfolgung zu. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weist ausserdem auch die relativ geringe Deliktssumme (umgerechnet ca. CHF 2'500.--, vgl. Verfahrensakten B 153'708, act. 53) und der Umstand, dass Kroatien zuvor bereits in Belgien und Deutschland seine Auslieferung zu bewirken versuchte (Deutschland hat die Auslieferung mit Beschluss vom 12. April 2006 aus formellen Gründen verweigert, act. 6.15), nicht auf ein politisch motiviertes Auslieferungsersuchen hin.

4.6 Die Einrede des politischen Delikts ist daher abzuweisen und es besteht kein Grund, mit dem vorliegenden Entscheid bis zum Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid vom 12. Juli 2007 abzuwarten. In Anbetracht des hängigen Asylver- fahrens kann indessen die Auslieferung - wie bereits vom Bundesamt ver-

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fügt - nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Asylgesuch des Be- schwerdeführers rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird.

5.

5.1 Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 7. April 2007 beruft sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sodann auf die Einwendung des Alibibeweises und macht geltend, er sei gemäss Einreisestempel in seinem Reisepass am 1. Juni 1999 um 06.00 Uhr in Österreich eingereist, wo er zum Tatzeitpunkt als Folge schwerer Misshandlungen durch die kroatischen Behörden in Spitalbe- handlung gewesen sei. Den Beweis dieses Spitalaufenthalts könne er mit einer entsprechenden Bestätigung seiner damaligen Krankenkasse in Ös- terreich, der D. erbringen, welche er sobald als möglich nachreichen werde. Obschon er immer beteuert habe, sich zum Tatzeitpunkt nicht in Kroatien aufgehalten zu haben, sei die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift von Art. 53 Abs. 1 IRSG insbesondere dem Hinweis auf den Spitalaufent- halt in Österreich nicht nachgegangen (act. 6 Ziff. 3).

5.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.).

Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Re- cherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tä- tigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betrof- fenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentli- chen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Alles andere würde dem Charakter des Alibibeweises als einem rasch (ohne Verzug) zu erbringendem und inhaltlich zu einem völlig eindeutigen Ergebnis führenden Mittel widersprechen.

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Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshil- febehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bun- desgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).

5.3 Wie bereits im Entscheid TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, stellt der Passeintrag (Ausreisestem- pel) keinen Beweis dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. In Bezug auf die behauptete Hospitalisierung hat der Beschwerdeführer keine über- prüfbaren Angaben zum Ort und zum Namen des Spitals gemacht und es bis zum heutigen Datum unterlassen, die in Aussicht gestellte Krankenkas- senbestätigung der D. einzureichen. Eine allfällige Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Obliegenheit, das behauptete Alibi in genügend substanziierter Weise dar- zulegen und die diesbezüglichen Beweise, soweit möglich, selber zu erbringen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall: Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass eine mehrmonatige Hospitalisie- rung bestanden hat, die ihm kurzzeitige Aufenthalte in Kroatien verunmög- licht hätte, dass diese Hospitalisierung nie unterbrochen worden sein soll und dafür eine praktisch nahtlose Präsenzkontrolle existierte. Zum anderen hat er die in Aussicht gestellte Krankenkassenbestätigung nicht eingereicht. Dazu aber wäre längst ausreichend Zeit gewesen. Nach dem Beschwerde- entscheid über die Auslieferungshaft hätte dies nahe gelegen, und es wäre dem Beschwerdeführer insbesondere auch ohne weiteres zumutbar gewe- sen, derartige Bestätigungen einzuholen und einzureichen. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, in Bezug auf den angeblichen Spitalaufenthalt in Österreich keine Ab- klärungen getätigt zu haben. Der Alibibeweis hat daher als nicht erbracht zu gelten.

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6. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die im Ausland abgeses- sene Strafe werde gemäss kroatischem Recht im Rahmen des Strafvoll- zugs doppelt angerechnet. Angesichts der in Deutschland, Belgien, Holland und der Schweiz andauernden Haft von gut 11 Monaten sowie der zwei- monatigen Untersuchungshaft in Kroatien sei die Strafe von einem Jahr und 8 Monaten gemäss Urteil vom 25. November 2003 verbüsst bzw. es bestehe keine von Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe vorausgesetzte Reststrafe von mindestens vier Monaten mehr.

Schon der Ansatz des Beschwerdeführervertreters ist falsch, indem er als Voraussetzung für eine Auslieferung von einer verbleibenden Reststrafe von vier Monaten ausgeht. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslie- ferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme an- geordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe spricht gerade nicht von einer Reststrafe, sondern verlangt eine Grundstrafe von mehr als vier Monaten, was mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten fraglos der Fall ist. Auch das landesinterne Recht steht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslie- ferung nur entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung somit nur zu verweigern, wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). Vorliegend kann nicht von einem vollständigen Vollzug ausgegangen werden. Die Frage der Anre- chenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft bzw. ei- ner im ersuchenden Staat bereits erfolgten Untersuchungshaft beschlägt landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Mindestrechte auf Verteidigung seien im Abwesenheitsverfahren vor dem Gemeindegericht in Sisak nicht gewahrt worden. Insbesondere sei er von seinem angeblich amtlich ernannten Rechtsanwalt, dessen Namen er erst im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens zur Kenntnis genommen habe, we- der über die Gerichtsverhandlung noch über die ihm zustehenden Rechts- mittelmöglichkeiten informiert worden. Zudem hätten die kroatischen Be- hörden keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben, dass das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in welchem seine Verteidigungsrechte

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gewahrt werden, gewährleistet sei. Aus den vom kroatischen Justizministe- rium am 17. Mai 2007 abgegebenen ergänzenden Erklärungen gehe im Gegenteil hervor, dass, nach Auffassung der kroatischen Behörden, die einjährige Frist, innert welcher eine Wiederaufnahme des Verfahrens ver- langt werden könne, bereits abgelaufen ist (act. 6 S. 6 ff.).

7.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Unterrichtet die ersuchende Vertragspartei die Per- son, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mit- teilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

7.3 Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht hatte, von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis gehabt zu haben, hat die Beschwerdegegnerin die kroatischen Behörden am 9. Mai 2007 gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP um Bestätigung ersucht, dass an- lässlich dieses Verfahrens die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Kroatien wurde insbesondere um Angabe ersucht, ob der Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Gemeindegericht Sisak erbeten oder amtlich verteidigt gewesen sei und, sollte letzteres der Fall sein, ob dieser von seinem Rechtsanwalt über die Gerichtsverhandlung und die ihm zuste- henden Rechtsmittelmöglichkeiten informiert worden sei. Die Beschwerde- gegnerin ersuchte ferner um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer oder sein Rechtsanwalt gegen das Abwesenheitsurteil vom 25. November 2003 Be- schwerde erhoben hätten bzw. seit wann dieses Urteil gegen den Be- schwerdeführer rechtskräftig geworden sei. Für den Fall, dass dieser von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin zudem eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung in Kroatien das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zustehe, in welchem die Rechte der Verteidigung

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gewahrt werden, sowie um die Übermittlung einer Kopie der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Strafvollstreckungsverjährung nach kroati- schem Recht (Verfahrensakten B 153'708, act. 36A).

Das kroatische Justizministerium hat mit Antwort vom 21. Mai 2007 bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

25. November 2003 amtlich verteidigt gewesen sei und weder dieser noch sein Verteidiger gegen das Urteil vom selben Tag ein Rechtsmittel ergriffen hätten, weshalb dieses am 26. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium beschränkte sich darauf, die Bestimmung von Art. 412 des kroatischen Strafverfahrensgesetzes wiederzugeben, wonach der in Abwesenheit Verurteilte Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, wenn er innert Jahresfrist darum ersucht (Verfahrensakten B 153'708, act. 42).

7.4 Kroatien hat die Fragen nach der konkreten Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 nur unvollständig und zu wenig konkret beantwortet. Bereits Deutsch- land hatte die Auslieferung abgelehnt, weil Kroatien auf konkrete Fragen trotz zweimaliger Erinnerung nicht geantwortet hatte (Entscheid des OLG Stuttgart vom 12. April 2006, act. 6.15). Es ist aufgrund der Erklärungen Kroatiens nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer im bisherigen Straf- verfahren die Rechte gemäss EMRK (SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) angemessen gewährt worden sind. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, Kroatien sei der EMRK beigetreten, weshalb sinngemäss von einer Wahrung der Verteidigungsrechte auszugehen sei, überzeugt in Anbetracht der unvollständigen Antwort nicht.

Dies schliesst eine Auslieferung nicht aus, wenn Kroatien in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP in genügender Weise einen Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren mit ausreichenden Verteidigungsrechten zu- sichert. Die entsprechende Erklärung Kroatiens ist jedoch auch in diesem Punkt inhaltlich ungenügend präzis und stellt überdies keine eigentliche Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Kroatien hat zwar ausgeführt, es bestehe gemäss Art. 412 Strafverfahrensgesetz ein Recht des Verurteilten, innert der Frist eines Jahres ein neues Gerichtsver- fahren zu verlangen, es jedoch unterlassen, die entsprechenden Geset- zesbestimmungen beizulegen. Unklar ist ebenfalls, wann diese Jahresfrist zu laufen beginnt, welches allenfalls weitere Voraussetzungen für eine Neuverhandlung und welches die Rechte der Verteidigung (Akteneinsicht, Recht auf Beweisanträge, Verteidigung vor und in der Verhandlung) sind.

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Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP sieht ausdrücklich vor, dass die Mitteilung des Ab- wesenheitsurteils an die auszuliefernde Person durch den ersuchten Staat nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat gilt. Es bleibt auch letztlich unklar, ob Kroatien das Urteil vom 25. No- vember 2003 als rechtskräftig erachtet bzw. die einjährige Frist, innert wel- cher eine neue Verhandlung verlangt werden kann, als bereits abgelaufen. Mangels einer inhaltlich ausreichenden und in Form einer eigentlichen Zu- sicherung erfolgten Erklärung Kroatiens kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung für eine Auslieferung er- füllt ist.

7.5 Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Die Beschwerdegegne- rin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem kroatischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräumen, innert welcher dieses eine im Sinne der zuvor erfolgten Ausführungen ausreichende Zusi- cherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht ge- währt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Der Vollzug der Auslieferung wird von der Abgabe die- ser förmlichen Zusicherung abhängig gemacht. Das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2007 ist entspre- chend zu ergänzen.

Die Auslieferungshaft erscheint, mangels einer definitiven Verweigerung der Auslieferung, nach wie vor bundesrechtskonform (Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), weshalb das rein akzessorische und nicht näher be- gründete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines überwiegenden Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren

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nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts waren zudem nicht von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Ver- beiständung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer gutzuheis- sen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'600.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 8 Juni 2007 dazu Stellung genommen (Verfahrensakten B 153'708, act. 48).

Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 1.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol- gung ersucht (act. 1).

D. A. lässt am 24. Juli 2007 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2007 sei unter Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens des kroatischen Justizministeriums vom 3. April 2007 auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen. Zudem sei für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und dem Beschwerdeführer sei für die erstandene Auslieferungshaft eine an- gemessene Entschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 6). Gleichzeitig gelangt er am

23. Juli 2007 mit einer persönlichen Eingabe an die II. Beschwerdekammer (act. 3), welche von seinem Rechtsvertreter aufforderungsgemäss am

17. August 2007 in deutscher Übersetzung nachgereicht wurde (act. 5 und 15). In seiner Antwort zum Antrag des Bundesamtes vom 2. August 2007 beantragt er zudem, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen (act. 9).

Das Bundesamt stellt in seiner Antragsreplik und Beschwerdeantwort vom

15. August 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung an seinem Begehren fest (act. 13). Eine Antragsduplik und Beschwerdereplik ist bei der II. Beschwerdekammer innert angesetzter Frist nicht eingegan- gen (act. 14).

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A. reicht schliesslich am 6. September 2007 innert zweifach erstreckter Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie ergänzende Erläuterungen zu seiner finanziellen Situation ein und beantragt, für den Fall, dass die getätigten Angaben den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege nicht genügen sollten, eine erneute Fristerstreckung (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Der Auslieferungsentscheid und der Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung der Beschwerdegegne- rin und Antragstellerin (nachfolgend “Beschwerdegegnerin“) datieren vom

20. Juni 2007, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Ände- rungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelan- gen.

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2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 357 ff.).

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat daher in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 24. Juli 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Da im Beschwerdeverfahren (TPF RR.2007.114) und im Verfahren betref- fend der Einrede des politischen Delikts (TPF RR.2007.98) inhaltlich kon- nexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine

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gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids und ei- ne Vereinigung der beiden Verfahren.

2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie- ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.27 vom

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines überwiegenden Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren

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nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts waren zudem nicht von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Ver- beiständung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer gutzuheis- sen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

E. 8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'600.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 10 August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).

5.3 Wie bereits im Entscheid TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, stellt der Passeintrag (Ausreisestem- pel) keinen Beweis dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. In Bezug auf die behauptete Hospitalisierung hat der Beschwerdeführer keine über- prüfbaren Angaben zum Ort und zum Namen des Spitals gemacht und es bis zum heutigen Datum unterlassen, die in Aussicht gestellte Krankenkas- senbestätigung der D. einzureichen. Eine allfällige Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Obliegenheit, das behauptete Alibi in genügend substanziierter Weise dar- zulegen und die diesbezüglichen Beweise, soweit möglich, selber zu erbringen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall: Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass eine mehrmonatige Hospitalisie- rung bestanden hat, die ihm kurzzeitige Aufenthalte in Kroatien verunmög- licht hätte, dass diese Hospitalisierung nie unterbrochen worden sein soll und dafür eine praktisch nahtlose Präsenzkontrolle existierte. Zum anderen hat er die in Aussicht gestellte Krankenkassenbestätigung nicht eingereicht. Dazu aber wäre längst ausreichend Zeit gewesen. Nach dem Beschwerde- entscheid über die Auslieferungshaft hätte dies nahe gelegen, und es wäre dem Beschwerdeführer insbesondere auch ohne weiteres zumutbar gewe- sen, derartige Bestätigungen einzuholen und einzureichen. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, in Bezug auf den angeblichen Spitalaufenthalt in Österreich keine Ab- klärungen getätigt zu haben. Der Alibibeweis hat daher als nicht erbracht zu gelten.

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6. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die im Ausland abgeses- sene Strafe werde gemäss kroatischem Recht im Rahmen des Strafvoll- zugs doppelt angerechnet. Angesichts der in Deutschland, Belgien, Holland und der Schweiz andauernden Haft von gut 11 Monaten sowie der zwei- monatigen Untersuchungshaft in Kroatien sei die Strafe von einem Jahr und 8 Monaten gemäss Urteil vom 25. November 2003 verbüsst bzw. es bestehe keine von Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe vorausgesetzte Reststrafe von mindestens vier Monaten mehr.

Schon der Ansatz des Beschwerdeführervertreters ist falsch, indem er als Voraussetzung für eine Auslieferung von einer verbleibenden Reststrafe von vier Monaten ausgeht. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslie- ferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme an- geordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe spricht gerade nicht von einer Reststrafe, sondern verlangt eine Grundstrafe von mehr als vier Monaten, was mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten fraglos der Fall ist. Auch das landesinterne Recht steht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslie- ferung nur entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung somit nur zu verweigern, wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). Vorliegend kann nicht von einem vollständigen Vollzug ausgegangen werden. Die Frage der Anre- chenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft bzw. ei- ner im ersuchenden Staat bereits erfolgten Untersuchungshaft beschlägt landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Mindestrechte auf Verteidigung seien im Abwesenheitsverfahren vor dem Gemeindegericht in Sisak nicht gewahrt worden. Insbesondere sei er von seinem angeblich amtlich ernannten Rechtsanwalt, dessen Namen er erst im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens zur Kenntnis genommen habe, we- der über die Gerichtsverhandlung noch über die ihm zustehenden Rechts- mittelmöglichkeiten informiert worden. Zudem hätten die kroatischen Be- hörden keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben, dass das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in welchem seine Verteidigungsrechte

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gewahrt werden, gewährleistet sei. Aus den vom kroatischen Justizministe- rium am 17. Mai 2007 abgegebenen ergänzenden Erklärungen gehe im Gegenteil hervor, dass, nach Auffassung der kroatischen Behörden, die einjährige Frist, innert welcher eine Wiederaufnahme des Verfahrens ver- langt werden könne, bereits abgelaufen ist (act. 6 S. 6 ff.).

7.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Unterrichtet die ersuchende Vertragspartei die Per- son, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mit- teilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

7.3 Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht hatte, von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis gehabt zu haben, hat die Beschwerdegegnerin die kroatischen Behörden am 9. Mai 2007 gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP um Bestätigung ersucht, dass an- lässlich dieses Verfahrens die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Kroatien wurde insbesondere um Angabe ersucht, ob der Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Gemeindegericht Sisak erbeten oder amtlich verteidigt gewesen sei und, sollte letzteres der Fall sein, ob dieser von seinem Rechtsanwalt über die Gerichtsverhandlung und die ihm zuste- henden Rechtsmittelmöglichkeiten informiert worden sei. Die Beschwerde- gegnerin ersuchte ferner um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer oder sein Rechtsanwalt gegen das Abwesenheitsurteil vom 25. November 2003 Be- schwerde erhoben hätten bzw. seit wann dieses Urteil gegen den Be- schwerdeführer rechtskräftig geworden sei. Für den Fall, dass dieser von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin zudem eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung in Kroatien das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zustehe, in welchem die Rechte der Verteidigung

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gewahrt werden, sowie um die Übermittlung einer Kopie der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Strafvollstreckungsverjährung nach kroati- schem Recht (Verfahrensakten B 153'708, act. 36A).

Das kroatische Justizministerium hat mit Antwort vom 21. Mai 2007 bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

25. November 2003 amtlich verteidigt gewesen sei und weder dieser noch sein Verteidiger gegen das Urteil vom selben Tag ein Rechtsmittel ergriffen hätten, weshalb dieses am 26. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium beschränkte sich darauf, die Bestimmung von Art. 412 des kroatischen Strafverfahrensgesetzes wiederzugeben, wonach der in Abwesenheit Verurteilte Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, wenn er innert Jahresfrist darum ersucht (Verfahrensakten B 153'708, act. 42).

7.4 Kroatien hat die Fragen nach der konkreten Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 nur unvollständig und zu wenig konkret beantwortet. Bereits Deutsch- land hatte die Auslieferung abgelehnt, weil Kroatien auf konkrete Fragen trotz zweimaliger Erinnerung nicht geantwortet hatte (Entscheid des OLG Stuttgart vom 12. April 2006, act. 6.15). Es ist aufgrund der Erklärungen Kroatiens nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer im bisherigen Straf- verfahren die Rechte gemäss EMRK (SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) angemessen gewährt worden sind. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, Kroatien sei der EMRK beigetreten, weshalb sinngemäss von einer Wahrung der Verteidigungsrechte auszugehen sei, überzeugt in Anbetracht der unvollständigen Antwort nicht.

Dies schliesst eine Auslieferung nicht aus, wenn Kroatien in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP in genügender Weise einen Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren mit ausreichenden Verteidigungsrechten zu- sichert. Die entsprechende Erklärung Kroatiens ist jedoch auch in diesem Punkt inhaltlich ungenügend präzis und stellt überdies keine eigentliche Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Kroatien hat zwar ausgeführt, es bestehe gemäss Art. 412 Strafverfahrensgesetz ein Recht des Verurteilten, innert der Frist eines Jahres ein neues Gerichtsver- fahren zu verlangen, es jedoch unterlassen, die entsprechenden Geset- zesbestimmungen beizulegen. Unklar ist ebenfalls, wann diese Jahresfrist zu laufen beginnt, welches allenfalls weitere Voraussetzungen für eine Neuverhandlung und welches die Rechte der Verteidigung (Akteneinsicht, Recht auf Beweisanträge, Verteidigung vor und in der Verhandlung) sind.

- 15 -

Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP sieht ausdrücklich vor, dass die Mitteilung des Ab- wesenheitsurteils an die auszuliefernde Person durch den ersuchten Staat nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat gilt. Es bleibt auch letztlich unklar, ob Kroatien das Urteil vom 25. No- vember 2003 als rechtskräftig erachtet bzw. die einjährige Frist, innert wel- cher eine neue Verhandlung verlangt werden kann, als bereits abgelaufen. Mangels einer inhaltlich ausreichenden und in Form einer eigentlichen Zu- sicherung erfolgten Erklärung Kroatiens kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung für eine Auslieferung er- füllt ist.

7.5 Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Die Beschwerdegegne- rin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem kroatischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräumen, innert welcher dieses eine im Sinne der zuvor erfolgten Ausführungen ausreichende Zusi- cherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht ge- währt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Der Vollzug der Auslieferung wird von der Abgabe die- ser förmlichen Zusicherung abhängig gemacht. Das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2007 ist entspre- chend zu ergänzen.

Die Auslieferungshaft erscheint, mangels einer definitiven Verweigerung der Auslieferung, nach wie vor bundesrechtskonform (Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), weshalb das rein akzessorische und nicht näher be- gründete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

8.

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2007.98 und RR.2007.114 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 20. Juni 2007 wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass das kroatische Justizministerium folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: „A. wird das Recht zugesichert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Ur- teil des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Ge- richtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garan- tierten Rechte gewährleistet werden.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Das Bundesamt für Justiz hat der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der vorgenannten, förmlichen Garantieerklärung anzusetzen.
  5. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Christoph Storrer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.
  7. Es werden keine Kosten erhoben.
  8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit CHF 2'600.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von CHF 2'600.-- zu vergüten. - 18 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Antragsgegner und Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid, Einrede des politischen De- likts (Art. 55 i.V.m. Art. 25 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.98+114

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. ist vom Gemeindegericht Sisak (Kroatien) am 25. November 2003 im Kontumazialverfahren wegen mehrfachen Diebstahls zu 1 Jahr und 8 Mo- naten Gefängnis verurteilt worden. A. soll am 31. Mai 1999, 4. und 7. April 2000 sowie in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2000 zusammen mit B. in Kroatien verschiedene Einbruchdiebstähle begangen haben, wobei die Täter jeweils Zigarettenschachteln und Bargeld von mehrenden Hundert HRK entwendet und zum Teil Schäden von mehreren Tausend HRK ange- richtet haben sollen. Mit Meldung vom 19. November 2004 ersuchte Inter- pol Zagreb, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl vom 27. Mai 2004, um Verhaftung von A. A. wurde aufgrund einer nationalen Ripol- Ausschreibung am 20. März 2007 am Grenzübergang von Boncourt/JU festgenommen und dem Kanton Schaffhausen zugeführt, wo er in Untersu- chungshaft versetzt wurde. Mit Meldung vom 20. März 2007 bestätigte In- terpol Zagreb die Gültigkeit der kroatischen Fahndung, woraufhin das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 21. März 2007 die provi- sorische Auslieferungshaft von A. anordnete. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Kroa- tien widersetzt. Nachdem das nationale Strafverfahren gegen A. mangels Beweisen eingestellt und die Untersuchungshaft aufgehoben wurde, ordne- te das Bundesamt am 30. März 2007 die Versetzung von A. in Ausliefe- rungshaft an. Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2007 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2007 abgewiesen (TPF RR.2007.53). Kroatien ersuchte die Schweiz am 3. April 2007 formell um Auslieferung von A. (Verfahrensakten B 153'708, act. 21/21a).

B. A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 18. April 2007 sowie in sei- ner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 einer Auslieferung an Kroatien wider- setzt und geltend gemacht, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei poli- tisch motiviert. Er hat am 11. bzw. 18. Mai 2007 beim Bundesamt für Migra- tion (nachfolgend “BFM“) ein Asylgesuch gestellt, welches erstinstanzlich mit einem Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Juli 2007 erledigt wurde (act. 13.1). Eine Beschwerde von A. gegen den Nichteintretensent- scheid vom 12. Juli 2007 ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hän- gig.

C. Das Bundesamt hat die kroatischen Behörden am 9. Mai 2007 um Über- mittlung von Zusatzinformationen und Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil vom 25. November 2003 ersucht (Verfahrens-

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akten B 153'708, act. 36). Die Antwort des kroatischen Justizministeriums vom 21. Mai 2007 ist beim Bundesamt fristgerecht am 22. Mai 2007 per Fax und E-Mail und am 13. Juni 2007 auf dem justizministeriellen Weg ein- gegangen (Verfahrensakten B 153'708, act. 39, 42 und 54). A. hat am

8. Juni 2007 dazu Stellung genommen (Verfahrensakten B 153'708, act. 48).

Die Auslieferung von A. für die dem kroatischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten wurde vom Bundesamt am 20. Juni 2007 bewilligt, unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (act. 1.1). Das Bundesamt hat die II. Beschwerdekammer gleichentags um Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfol- gung ersucht (act. 1).

D. A. lässt am 24. Juli 2007 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2007 sei unter Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens des kroatischen Justizministeriums vom 3. April 2007 auf- zuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen. Zudem sei für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Rechtsbei- stand in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer einzusetzen und dem Beschwerdeführer sei für die erstandene Auslieferungshaft eine an- gemessene Entschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 6). Gleichzeitig gelangt er am

23. Juli 2007 mit einer persönlichen Eingabe an die II. Beschwerdekammer (act. 3), welche von seinem Rechtsvertreter aufforderungsgemäss am

17. August 2007 in deutscher Übersetzung nachgereicht wurde (act. 5 und 15). In seiner Antwort zum Antrag des Bundesamtes vom 2. August 2007 beantragt er zudem, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen (act. 9).

Das Bundesamt stellt in seiner Antragsreplik und Beschwerdeantwort vom

15. August 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung an seinem Begehren fest (act. 13). Eine Antragsduplik und Beschwerdereplik ist bei der II. Beschwerdekammer innert angesetzter Frist nicht eingegan- gen (act. 14).

- 4 -

A. reicht schliesslich am 6. September 2007 innert zweifach erstreckter Frist das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie ergänzende Erläuterungen zu seiner finanziellen Situation ein und beantragt, für den Fall, dass die getätigten Angaben den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege nicht genügen sollten, eine erneute Fristerstreckung (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

1.2 Der Auslieferungsentscheid und der Antrag auf Abweisung der Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung der Beschwerdegegne- rin und Antragstellerin (nachfolgend “Beschwerdegegnerin“) datieren vom

20. Juni 2007, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Ände- rungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelan- gen.

- 5 -

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politi- schen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bun- desamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; 122 II 373 E. 1d S. 376; Urteile des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2; 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1). Die II. Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem Bundesamt den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 128 II 355 E. 1.1 S. 357 ff.).

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend “Beschwerdefüh- rer“) hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politi- schen Gründen strafrechtlich verfolgt. Die II. Beschwerdekammer hat daher in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 IRSG erstinstanzlich über die Einrede des politischen Delikts zu befinden.

2.2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2007 eröffnet. Die Beschwerde vom 24. Juli 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.3 Da im Beschwerdeverfahren (TPF RR.2007.114) und im Verfahren betref- fend der Einrede des politischen Delikts (TPF RR.2007.98) inhaltlich kon- nexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine

- 6 -

gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheids und ei- ne Vereinigung der beiden Verfahren.

2.4 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslie- ferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.5 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rah- men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; TPF RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Asylverfahrens Nr. E-5009/2007. Er macht geltend, seine Argumentation in Bezug auf die Einrede des politischen Delikts stütze sich weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen seines Vertreters im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht. Um den Übersetzungsaufwand im vorliegenden Beschwerde- verfahren möglichst tief zu halten seien zudem insbesondere die Protokolle der Befragung im Asylverfahren beizuziehen sowie die von ihm eingereich- ten umfangreichen Beweismittel in kroatischer Sprache, deren Übersetzung er beim Bundesverwaltungsgericht formell beantragt habe.

Der Beschwerdeführer hat sich im erstinstanzlichen Verfahren sowohl mündlich als auch schriftlich zur politischen Verfolgung geäussert und beim Bundesstrafgericht, nebst einer ausführlichen Vernehmlassung seines Ver- treters, zudem zwei persönliche Stellungnahmen zur politischen Verfolgung eingereicht, welche sein Rechtsvertreter aufforderungsgemäss in deutscher Übersetzung nachgereicht hat (act. 6.3, 6.4 und 15). Der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich zur politischen Verfolgung zu äussern. Wie nachfolgend unter Ziff. 4 dargelegt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur derzeitigen politischen Verfolgung in Kroatien wenig glaubwürdig. Soweit ein genereller Verweis auf die im Rahmen eines

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anderen Verfahrens erfolgten Ausführungen überhaupt zulässig erscheint, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation seines Vertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren in faktischer oder rechtlicher Hinsicht neue und entscheidrelevante Elemente einbringen könnte. Auch hätte dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, dass er die umfangreichen weiteren, zusammen mit den zahlreichen seiner Beschwerde bzw. seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 beigelegten Unterlagen einreicht, oder zumindest näher erläutert, welche weiteren Be- weismittel, inklusive Übersetzung, aus den bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten beizuziehen sind (vgl. TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Vom Beizug der Akten des derzeit beim Bundesverwaltungs- gericht hängigen Asylverfahrens ist daher abzusehen.

4.

4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll- streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

4.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das gleiche gilt, wenn der ersu- chende Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungs- ersuchen wegen einer nach gemeinem Rechts strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ih- rer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b IRSG).

4.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren

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Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechts- politischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Dis- kriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272). Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebe- hörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asyl- gesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits Asyl gewährt, so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; SR 0.142.30). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Ent- scheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.).

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Motivation des Strafurteils vom

25. November 2003 reiche auf die Zeit des Krieges zurück, da er auf die- sem Weg für sein Verhalten im und nach dem Krieg in Kroatien bestraft werde. So diene das Abwesenheitsverfahren nur als Vorwand dafür, ihn an der Auslieferung einer VHS-Kassette und einer Aussage vor dem Kriegs- verbrechertribunal in Den Haag zu hindern und ihn persönlich zu bestrafen. Diese VHS-Kassette, auf welcher Mitglieder einer kroatischen Spezialein- heit und die von ihnen während des Kroatienkrieges an einer serbischen Familie begangene Verbrechen aufgezeichnet seien, hätte er im Jahre 1999 oder 2000 anlässlich einer Einvernahme auf dem Polizeiposten in Si- sak entwenden können, als er während einer Pause alleine im Verhörzim- mer eingeschlossen gewesen sei. Er hätte den betroffenen Personen in der Folge per Telefon mitgeteilt, dass er das Videoband dem Kriegsverbrecher- tribunal in Den Haag aushändigen werde, wenn ihm und seiner Familie et- was zustosse. Er und seine damals schwangere Lebensgefährtin seien zu- dem im Jahre 1999 von (den genannten) Exponenten des kroatischen Staates bzw. des Militärs in schwerster Art und Weise körperlich misshan- delt worden. Auch sei sein Imbissrestaurant im Jahre 1992 zerstört worden, weshalb er gegen Kroatien beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte in Strassburg Klage eingereicht habe.

4.5 Der Beschwerdeführer unterlässt es, eine derzeitige Verfolgung aus rassi- schen, nationalen oder politischen Gründen konkret und glaubhaft aufzu- zeigen. Er hat zwar im Jahre 2001 im Zusammenhang mit seinem damals

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in den Niederlanden hängigen Asylgesuch mit dem Internationalen Strafge- richtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag (nachfolgend “ICTY“) Kontakt aufgenommen. Gemäss C., Ermittler beim ICTY, soll der Be- schwerdeführer jedoch über kein für die dort hängigen Verfahren verwert- bares Beweismaterial verfügt haben, sondern in erster Linie über Informati- onen vom Hörensagen, weshalb dieser den Beschwerdeführer mit seinen Anliegen an die kroatischen Strafverfolgungsbehörden verwiesen hat. C. hat in einem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail ebenfalls bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer im August 2006 erneut mit dem ICTY Kon- takt aufgenommen und dabei auch erstmals die VHS-Kassette mit angeb- lich belastendem Beweismaterial erwähnt habe, jedoch nach wie vor nicht in der Lage war, für den ICTY relevante Informationen zu liefern (act. 9.4). Auch bei den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Angaben und eingereichten Unterlagen zu Kriegsverbrechen handelt es sich damit in erster Linie um allgemein zugängliche Informationen. Der Beschwerdefüh- rer hat es zudem unterlassen, die erwähnte VHS-Kassette einzureichen, welche sich angeblich bei seinem Vertreter befinden soll. Es erscheint da- her wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über bri- santes Beweismaterial in Bezug auf in Kroatien begangene Kriegsverbre- chen verfügt, welches die behauptete Verfolgung aus politischen Gründen motivieren könnte und dessentwegen man ihn nach Kroatien zurückholen wolle. Die Zerstörung des Imbissrestaurants datiert zudem aus der Zeit des Kroatienkriegs (März 1991 - August 1995) und die geltend gemachten Misshandlungen aus dem Jahre 1999, mithin aus der Ära Franjo Tudmans. Diese endete mit dessen Tode im Dezember 1999 und führte zu einer Machtübernahme durch die Koalitionsregierung (Januar 2000 - November 2003), bestehend aus sechs bisherigen Oppositionsparteien. Diese Be- hauptungen des Beschwerdeführers lassen daher für sich gesehen eben- falls noch keine Rückschlüsse auf eine derzeitige politische Verfolgung zu. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weist ausserdem auch die relativ geringe Deliktssumme (umgerechnet ca. CHF 2'500.--, vgl. Verfahrensakten B 153'708, act. 53) und der Umstand, dass Kroatien zuvor bereits in Belgien und Deutschland seine Auslieferung zu bewirken versuchte (Deutschland hat die Auslieferung mit Beschluss vom 12. April 2006 aus formellen Gründen verweigert, act. 6.15), nicht auf ein politisch motiviertes Auslieferungsersuchen hin.

4.6 Die Einrede des politischen Delikts ist daher abzuweisen und es besteht kein Grund, mit dem vorliegenden Entscheid bis zum Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Nichteintretensent- scheid vom 12. Juli 2007 abzuwarten. In Anbetracht des hängigen Asylver- fahrens kann indessen die Auslieferung - wie bereits vom Bundesamt ver-

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fügt - nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Asylgesuch des Be- schwerdeführers rechtskräftig abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird.

5.

5.1 Wie bereits in seiner Haftbeschwerde vom 7. April 2007 beruft sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid sodann auf die Einwendung des Alibibeweises und macht geltend, er sei gemäss Einreisestempel in seinem Reisepass am 1. Juni 1999 um 06.00 Uhr in Österreich eingereist, wo er zum Tatzeitpunkt als Folge schwerer Misshandlungen durch die kroatischen Behörden in Spitalbe- handlung gewesen sei. Den Beweis dieses Spitalaufenthalts könne er mit einer entsprechenden Bestätigung seiner damaligen Krankenkasse in Ös- terreich, der D. erbringen, welche er sobald als möglich nachreichen werde. Obschon er immer beteuert habe, sich zum Tatzeitpunkt nicht in Kroatien aufgehalten zu haben, sei die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift von Art. 53 Abs. 1 IRSG insbesondere dem Hinweis auf den Spitalaufent- halt in Österreich nicht nachgegangen (act. 6 Ziff. 3).

5.2 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Ali- bibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bun- desgerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.).

Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Re- cherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b in fine). Es sind nur einfach zu tä- tigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betrof- fenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentli- chen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern es ermöglichen, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (vgl. BGE 92 I 108 E. 1 S. 114 f.). Alles andere würde dem Charakter des Alibibeweises als einem rasch (ohne Verzug) zu erbringendem und inhaltlich zu einem völlig eindeutigen Ergebnis führenden Mittel widersprechen.

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Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um ei- nen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und oh- ne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 ff., je m.w.H.; TPF RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Im Übrigen hat die Rechtshil- febehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bun- desgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).

5.3 Wie bereits im Entscheid TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.1.2 betref- fend Auslieferungshaft festgehalten, stellt der Passeintrag (Ausreisestem- pel) keinen Beweis dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 1. Juni 1999 nicht mehr in Kroatien aufgehalten hat. In Bezug auf die behauptete Hospitalisierung hat der Beschwerdeführer keine über- prüfbaren Angaben zum Ort und zum Namen des Spitals gemacht und es bis zum heutigen Datum unterlassen, die in Aussicht gestellte Krankenkas- senbestätigung der D. einzureichen. Eine allfällige Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin befreit den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Obliegenheit, das behauptete Alibi in genügend substanziierter Weise dar- zulegen und die diesbezüglichen Beweise, soweit möglich, selber zu erbringen. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall: Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass eine mehrmonatige Hospitalisie- rung bestanden hat, die ihm kurzzeitige Aufenthalte in Kroatien verunmög- licht hätte, dass diese Hospitalisierung nie unterbrochen worden sein soll und dafür eine praktisch nahtlose Präsenzkontrolle existierte. Zum anderen hat er die in Aussicht gestellte Krankenkassenbestätigung nicht eingereicht. Dazu aber wäre längst ausreichend Zeit gewesen. Nach dem Beschwerde- entscheid über die Auslieferungshaft hätte dies nahe gelegen, und es wäre dem Beschwerdeführer insbesondere auch ohne weiteres zumutbar gewe- sen, derartige Bestätigungen einzuholen und einzureichen. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, in Bezug auf den angeblichen Spitalaufenthalt in Österreich keine Ab- klärungen getätigt zu haben. Der Alibibeweis hat daher als nicht erbracht zu gelten.

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6. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die im Ausland abgeses- sene Strafe werde gemäss kroatischem Recht im Rahmen des Strafvoll- zugs doppelt angerechnet. Angesichts der in Deutschland, Belgien, Holland und der Schweiz andauernden Haft von gut 11 Monaten sowie der zwei- monatigen Untersuchungshaft in Kroatien sei die Strafe von einem Jahr und 8 Monaten gemäss Urteil vom 25. November 2003 verbüsst bzw. es bestehe keine von Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe vorausgesetzte Reststrafe von mindestens vier Monaten mehr.

Schon der Ansatz des Beschwerdeführervertreters ist falsch, indem er als Voraussetzung für eine Auslieferung von einer verbleibenden Reststrafe von vier Monaten ausgeht. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslie- ferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme an- geordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe spricht gerade nicht von einer Reststrafe, sondern verlangt eine Grundstrafe von mehr als vier Monaten, was mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten fraglos der Fall ist. Auch das landesinterne Recht steht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslie- ferung nur entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung somit nur zu verweigern, wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen ist (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). Vorliegend kann nicht von einem vollständigen Vollzug ausgegangen werden. Die Frage der Anre- chenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft bzw. ei- ner im ersuchenden Staat bereits erfolgten Untersuchungshaft beschlägt landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Mindestrechte auf Verteidigung seien im Abwesenheitsverfahren vor dem Gemeindegericht in Sisak nicht gewahrt worden. Insbesondere sei er von seinem angeblich amtlich ernannten Rechtsanwalt, dessen Namen er erst im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens zur Kenntnis genommen habe, we- der über die Gerichtsverhandlung noch über die ihm zustehenden Rechts- mittelmöglichkeiten informiert worden. Zudem hätten die kroatischen Be- hörden keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben, dass das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in welchem seine Verteidigungsrechte

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gewahrt werden, gewährleistet sei. Aus den vom kroatischen Justizministe- rium am 17. Mai 2007 abgegebenen ergänzenden Erklärungen gehe im Gegenteil hervor, dass, nach Auffassung der kroatischen Behörden, die einjährige Frist, innert welcher eine Wiederaufnahme des Verfahrens ver- langt werden könne, bereits abgelaufen ist (act. 6 S. 6 ff.).

7.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah- me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi- cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Unterrichtet die ersuchende Vertragspartei die Per- son, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mit- teilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat (Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP).

7.3 Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt geltend gemacht hatte, von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis gehabt zu haben, hat die Beschwerdegegnerin die kroatischen Behörden am 9. Mai 2007 gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP um Bestätigung ersucht, dass an- lässlich dieses Verfahrens die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Kroatien wurde insbesondere um Angabe ersucht, ob der Be- schwerdeführer im Verfahren vor dem Gemeindegericht Sisak erbeten oder amtlich verteidigt gewesen sei und, sollte letzteres der Fall sein, ob dieser von seinem Rechtsanwalt über die Gerichtsverhandlung und die ihm zuste- henden Rechtsmittelmöglichkeiten informiert worden sei. Die Beschwerde- gegnerin ersuchte ferner um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer oder sein Rechtsanwalt gegen das Abwesenheitsurteil vom 25. November 2003 Be- schwerde erhoben hätten bzw. seit wann dieses Urteil gegen den Be- schwerdeführer rechtskräftig geworden sei. Für den Fall, dass dieser von der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 keine Kenntnis hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin zudem eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung in Kroatien das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zustehe, in welchem die Rechte der Verteidigung

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gewahrt werden, sowie um die Übermittlung einer Kopie der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Strafvollstreckungsverjährung nach kroati- schem Recht (Verfahrensakten B 153'708, act. 36A).

Das kroatische Justizministerium hat mit Antwort vom 21. Mai 2007 bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

25. November 2003 amtlich verteidigt gewesen sei und weder dieser noch sein Verteidiger gegen das Urteil vom selben Tag ein Rechtsmittel ergriffen hätten, weshalb dieses am 26. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium beschränkte sich darauf, die Bestimmung von Art. 412 des kroatischen Strafverfahrensgesetzes wiederzugeben, wonach der in Abwesenheit Verurteilte Anspruch auf ein neues Gerichtsverfahren hat, wenn er innert Jahresfrist darum ersucht (Verfahrensakten B 153'708, act. 42).

7.4 Kroatien hat die Fragen nach der konkreten Gewährung der Mindestrechte der Verteidigung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 25. November 2003 nur unvollständig und zu wenig konkret beantwortet. Bereits Deutsch- land hatte die Auslieferung abgelehnt, weil Kroatien auf konkrete Fragen trotz zweimaliger Erinnerung nicht geantwortet hatte (Entscheid des OLG Stuttgart vom 12. April 2006, act. 6.15). Es ist aufgrund der Erklärungen Kroatiens nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer im bisherigen Straf- verfahren die Rechte gemäss EMRK (SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) angemessen gewährt worden sind. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, Kroatien sei der EMRK beigetreten, weshalb sinngemäss von einer Wahrung der Verteidigungsrechte auszugehen sei, überzeugt in Anbetracht der unvollständigen Antwort nicht.

Dies schliesst eine Auslieferung nicht aus, wenn Kroatien in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP in genügender Weise einen Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren mit ausreichenden Verteidigungsrechten zu- sichert. Die entsprechende Erklärung Kroatiens ist jedoch auch in diesem Punkt inhaltlich ungenügend präzis und stellt überdies keine eigentliche Zusicherung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP dar. Kroatien hat zwar ausgeführt, es bestehe gemäss Art. 412 Strafverfahrensgesetz ein Recht des Verurteilten, innert der Frist eines Jahres ein neues Gerichtsver- fahren zu verlangen, es jedoch unterlassen, die entsprechenden Geset- zesbestimmungen beizulegen. Unklar ist ebenfalls, wann diese Jahresfrist zu laufen beginnt, welches allenfalls weitere Voraussetzungen für eine Neuverhandlung und welches die Rechte der Verteidigung (Akteneinsicht, Recht auf Beweisanträge, Verteidigung vor und in der Verhandlung) sind.

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Art. 3 Ziff. 2 des 2. ZP sieht ausdrücklich vor, dass die Mitteilung des Ab- wesenheitsurteils an die auszuliefernde Person durch den ersuchten Staat nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat gilt. Es bleibt auch letztlich unklar, ob Kroatien das Urteil vom 25. No- vember 2003 als rechtskräftig erachtet bzw. die einjährige Frist, innert wel- cher eine neue Verhandlung verlangt werden kann, als bereits abgelaufen. Mangels einer inhaltlich ausreichenden und in Form einer eigentlichen Zu- sicherung erfolgten Erklärung Kroatiens kann daher vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung für eine Auslieferung er- füllt ist.

7.5 Dies führt zum teilweisen Schutz der Beschwerde. Die Beschwerdegegne- rin hat nach Erhalt dieses Entscheids dem kroatischen Justizministerium umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen einzuräumen, innert welcher dieses eine im Sinne der zuvor erfolgten Ausführungen ausreichende Zusi- cherung abzugeben hat, wonach dem Beschwerdeführer das Recht ge- währt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Urteil des Gemeindege- richts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Gerichtsverfahren zu ver- langen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte ge- währleistet werden. Der Vollzug der Auslieferung wird von der Abgabe die- ser förmlichen Zusicherung abhängig gemacht. Das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2007 ist entspre- chend zu ergänzen.

Die Auslieferungshaft erscheint, mangels einer definitiven Verweigerung der Auslieferung, nach wie vor bundesrechtskonform (Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), weshalb das rein akzessorische und nicht näher be- gründete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer, ange- sichts seines überwiegenden Unterliegens, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Die II. Beschwerde- kammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren

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nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint ausgewiesen. Die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts waren zudem nicht von vornherein aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Ver- beiständung in der Person von Rechtsanwalt Christoph Storrer gutzuheis- sen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

8.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von CHF 2'600.-- inkl. MwSt angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2007.98 und RR.2007.114 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Dispositiv des Auslie- ferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 20. Juni 2007 wird wie folgt ergänzt:

Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass das kroatische Justizministerium folgende förmliche Zusicherung ab- gibt: „A. wird das Recht zugesichert, frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung an Kroatien innert der Frist eines Jahres mit Bezug auf das Ur- teil des Gemeindegerichts Sisak vom 25. November 2003 ein neues Ge- richtsverfahren zu verlangen, worin die durch EMRK und UNO-Pakt II garan- tierten Rechte gewährleistet werden.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Das Bundesamt für Justiz hat der zuständigen kroatischen Behörde nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der vorgenannten, förmlichen Garantieerklärung anzusetzen.

5. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechts- anwalt Christoph Storrer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt.

7. Es werden keine Kosten erhoben.

8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundes- strafgericht mit CHF 2'600.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von CHF 2'600.-- zu vergüten.

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Bellinzona, 4. Oktober 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung - Rechtsanwalt Christoph Storrer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).