Auslieferung an die Tschechische Republik. Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).
Sachverhalt
A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tsche- chien vom 18. März 2010 (act. 9.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Stadtgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmit- teldelikte verurteilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüssen sind. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung wurde vom Landesgericht Brno mit Beschluss vom 27./28. November 2006 abgewiesen (act. 1.12). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 9.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslie- ferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.4).
B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 9.5). Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 10. April 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, welche mit Entscheid vom 5. Mai 2010 die Beschwerde ab- wies (act. 9.10). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Im Rahmen der Einvernahme vom 13. Mai 2010 erklärte A., sich einer Aus- lieferung nach wie vor zu widersetzen (act. 9.11) und reichte am
10. Juni 2010 seine schriftliche Stellungnahme ein (act. 9.12). Das BJ er- suchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 17. Ju- ni 2010 um Abklärungen zu einzelnen Vorbringen von A. (act. 9.13). Die diesbezügliche Stellungnahme in tschechischer Sprache des Stadtgerichts Brno vom 24. Juni 2010 wurde vom tschechischen Justizministerium mit Schreiben vom 30. Juni bzw. 13. Juli 2010 übermittelt (act. 9.14, 9.15).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten (act. 1.1).
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E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 18. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, das Auslieferungsbegehren der Tschechischen Republik sei abzuweisen, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Eventualstandpunkt ver- langt A., sein Verfahren sei in der Schweiz zu wiederholen. Subeventualiter sei die Reststrafe in der Schweiz zu vollziehen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
F. Mit Faxschreiben vom 8. September 2010 zog das tschechische Justizmi- nisterium das Auslieferungsersuchen vom 30. April 2010 gegen A. zurück (act. 7.1), worauf das BJ gleichentags seinen Auslieferungshaftbefehl vom
30. März 2010 mit sofortiger Wirkung aufhob und die Haftentlassung von A. anordnete (act. 7).
G. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge und führt aus, die dem Aus- lieferungsbegehren zugrunde liegenden Urteile seien nach wie vor gültig, und der Strafvollzugsantritt sei einzig wegen gesundheitlicher Probleme von A. um ein Jahr aufgeschoben worden (act. 9).
A. beantragt in seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen, er sei für die Kosten seiner Verteidigung vollumfänglich zu entschä- digen, sodann sei ihm der infolge der unrechtmässigen Inhaftierung er- wachsene Schaden von bisher rund CHF 30'000.-- vollumfänglich zu erset- zen sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.-- pro Hafttag auszu- richten (act. 10). Das BJ stellt den Antrag, das Gesuch von A. sei vollum- fänglich zu verweigern (act. 13). Dieser hält an seinen Anträgen fest (act. 15), worüber das BJ am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das tschechische Justizministerium hat das Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 9.18). Daraufhin hob das BJ
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seinen Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 mit sofortiger Wirkung auf und entliess den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft (act. 9.19). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2010.178 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Urtei- le des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1; RR.2008.186 vom 29. De- zember 2008, E. 1).
2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
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SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Der Beschwerdegegner habe ihm einige Dokumente nicht zur Stellungnahme vorgelegt, welche bei seinem Auslieferungsentscheid rele- vant gewesen seien (act. 1, II, Ziff. 2.4).
4.2 Die betreffenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 1.1, Ziff. 6). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wäre durch die Äusserungsmöglichkeit vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 3.2)
5.
5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer in umfangreichen, repetitiven und unstrukturierten Ausführungen die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche zur Verweigerung der Auslieferung hätten führen müssen. Er sah diese Verletzung insbesondere im Zusammenhang mit dem Abwe- senheitsurteil des Stadtgerichts Brno vom 21. Dezember 2005 (vgl. act. 9.8.1). Er sei mit einem Abwesenheitsurteil nicht einverstanden und nie bei einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen (act. 1.12, S. 20, 29). Sein Verteidiger habe ohne sein Wissen die Zustimmung zur
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Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gegeben. Dieses Vor- gehen widerspreche der tschechischen Strafprozessordnung (act. 1, II, Ziff. 1.2, 2.5). Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik halte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 (act. 1.5) sodann fest, dass er die Akten nicht habe studieren und aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können. Eine weitere Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte sah der Beschwerdeführer darin, dass sich die Verurteilung durch das Stadtgericht Brno auf das Urteil des Landgerichts St. Pölten vom 5. März 2002 gestützt habe. Ausserdem sei er nicht auf sein Recht zu schweigen aufmerksam gemacht und die Telefon- gespräche, welche seiner Verurteilung zugrunde gelegt worden seien, sei- en dem Gericht nicht im Original vorgespielt worden (act. 1, II, Ziff. 5.1 f.). Zudem sei die Beschwerdefrist von acht Tagen zu kurz, hingegen die Ver- fahrensdauer überlang gewesen. Da das zweitinstanzliche Gericht nur über eine beschränkte Kognition verfüge, hätten die Mängel des ersten Verfah- rens nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können (vgl. act. 9.9.1).
5.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Aus- lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesge- richts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Vertei- digung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Auf- gabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
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5.3 Am 21. Dezember 2005 verurteilte das erstinstanzliche Stadtgericht Brno den Beschwerdeführer zu vier Jahren Freiheitsstrafe (act. 9.8.1). Aus dem zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts Brno vom 28. November 2006 ergibt sich, dass er für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger wählen konnte (act. 9.9.1, S. 20 f., 25). Beide hatten Gelegenheit sich zur Sache zu äussern (vgl. act. 1.3, deutsche Übersetzung, S. 3; act. 9.8.1, S. 29, 69, 78; act. 9.9.1, S. 25). Die minimalen Verteidigungsrechte wären demnach gewahrt gewesen. Der vom Beschwerdeführer ausgeschöpfte In- stanzenzug bis zum Verfassungsgericht (vgl. act. 1.5, 9.8.1, 9.9.1) spricht ebenso für ein funktionierendes Justizsystem. Eine offensichtlich ungenü- gende Verteidigung des Beschwerdeführers wäre jedenfalls nicht auszu- machen gewesen. Daran hätte selbst das angebliche Unvermögen des gewählten Verteidigers nichts geändert (vgl. supra E. 5.2). Auch andere Verfahrensrechte wären prima facie nicht verletzt worden. Namentlich wäre der Zeitraum vom 23. Dezember 2003 bis 29. März 2005 ausreichend lang gewesen, um sich – trotz Augenkrankheit – mit den Akten vertraut zu ma- chen (vgl. act. 9.9.1, S. 28). Sodann wäre die im tschechischen Strafverfah- ren vorgegebene Rechtsmittelfrist nicht vom Rechtshilferichter auf ihre Konformität mit der EMRK zu prüfen. Die Rügen bezüglich Verfahrensfeh- ler hätte sich nach dem Gesagten als mutmasslich unbegründet erwiesen. Bei diesem Ergebnis hätte für die eventualiter beantragte Wiederholung des Verfahrens in der Schweiz kein Anlass bestanden.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner, der internationale Haftbefehl und das Auslieferungsbegehren seien widersprüchlich. Gemäss SIRENE sei er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, jedoch werde die Auslieferung für den – nach Abzug der erlittenen Untersuchungshaft – verbleibenden Strafrest von 2 Jahren, 10 Monaten und 14 Tagen verlangt (act. 1.4). Hingegen werde im Auslieferungsbegehren die Auslieferung zum Vollzug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verlangt. Es sei zu befürch- ten, dass die Untersuchungshaft nicht angerechnet würde (act. 1, II, Ziff. 1.4).
6.2 Ob die Untersuchungshaft bzw. Auslieferungshaft vom ersuchenden Staat angerechnet wird, wäre eine Frage des tschechischen Rechts gewesen. Dieser Einwand hätte jedenfalls kein Auslieferungshindernis dargestellt und wäre im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen gewesen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Febru- ar 2010, E. 6; RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde hätte sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung mit einer erneuten Strafverfolgung zu rechnen habe, da er der Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs nicht Folge geleistet hätte (act. 1, II, Ziff. 9.2).
7.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlungen als derjenigen, welche der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung ei- ner Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonsti- gen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, welcher ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Mit Auslieferungsent- scheid vom 16. Juli 2010 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersu- chen des tschechischen Justizministeriums vom 30. April 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Art. 14 EAUe entfaltet in der Tschechischen Republik als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völker- rechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Auch die diesbezügliche Rüge wäre offensichtlich fehlgegangen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandete sodann, eine Auslieferung sei im Hin- blick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zuzulassen. Der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – mehr als 10 Jahre nach einer angeblichen Straftat – welche zu einer Trennung von seiner Familie führe, verletze seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK (act. 1, II, Ziff. 7.2).
8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen (vgl. BGE 122 II 485 E. 3e). Vorliegend wären keine ausserge- wöhnlichen tatsächlichen Umstände ersichtlich gewesen, welche der Aus- lieferung entgegengestanden hätten. Zwar hätte die Strafvollstreckung in der Tschechischen Republik für die Familie des Beschwerdeführers eine Belastung dargestellt, welche aber nicht wesentlich über das Übliche hi- nausgegangen wäre und keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dargestellt hätte, weshalb die Be-
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schwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen wä- re.
9. 9.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei bei ei- ner Auslieferung an den ersuchenden Staat in akuter Gefahr. Er sei Zeuge in einem Korruptionsskandal, die Auslieferung werde einzig aus politischen Gründen verlangt, um zu verhindern, dass er gegen korrupte Beamte aus- sagen könne (act. 1, II, Ziff. 9.1).
9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Vorliegend hatten keine konkreten Anhaltspunkte für ein politisch motiviertes Verfahren bestanden. Der blosse Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf seine Rolle als Zeuge in einem Korruptionsskandal hätte nicht ge- nügt, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer wendete schliesslich ein, er sei aufgrund seiner Au- genkrankheit im Hinblick auf einen Strafvollzug in der Tschechischen Re- publik nicht hafterstehungsfähig (act. 1, II, Ziff. 8.3 ff.).
10.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (vgl. supra E. 3) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli- chen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend unterge- bracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/1998 vom 19. Ju- ni 1998, E. 4). Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersu- chenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Le- ben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden,
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was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d).
10.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik hätte – auch mit Blick auf den geltend gemachten schlechten Gesundheits- zustand – noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dargestellt. Von einer solchen hätte höchstens dann die Rede sein können, wenn damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Behörden der Tschechischen Republik den Beschwerdeführer nicht angemessen be- handelt und betreut hätten. Dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8; die Auslieferung an Polen wurde trotz des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand bewilligt). Die diesbezügliche Rüge wäre damit als unbegründet abzuweisen gewesen.
11.
11.1 Subeventualiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Schweiz solle den Vollzug der Reststrafe übernehmen (act. 1, II, Ziff. 8.1).
11.2 Art. 37 IRSG sieht vor, dass eine Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Aus- lieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet (vgl. E. 3) nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verwei- gert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie aus- drücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt gewesen.
12. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik zulässig gewesen und die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
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13. Bezüglich des vom Beschwerdeführer verlangten Schadenersatzes sowie einer Genugtuung von Fr. 300.-- pro Hafttag, führte die Vorinstanz aus, obwohl der Betroffene im vorliegenden Fall mit seinem Haftentschädi- gungsgesuch direkt an das Bundesstrafgericht gelangt sei, sei aus pro- zessökonomischen Gründen auf das Gesuch einzutreten, da dieses von ihr ohnehin abgelehnt worden wäre (act. 13, 15).
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft ent- scheidet das BJ in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 4; TPF 2007 168). Gegen den Entscheid des BJ kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 37 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Haftentschädigungsgesuch des Beschwerde- führers eintreten sollte, kann angesichts der zitierten konstanten Recht- sprechung nicht gefolgt werden, zumal dadurch der Beschwerdeführer ei- ner Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Auf das Begehren um Genugtuung und Schadenersatz ist daher nicht einzutreten.
14. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
In Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 14 Tage zu verbüssen sind. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung wurde vom Landesgericht Brno mit Beschluss vom 27./28. November 2006 abgewiesen (act. 1.12). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 9.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslie- ferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.4).
B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 9.5). Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 10. April 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, welche mit Entscheid vom 5. Mai 2010 die Beschwerde ab- wies (act. 9.10). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Im Rahmen der Einvernahme vom 13. Mai 2010 erklärte A., sich einer Aus- lieferung nach wie vor zu widersetzen (act. 9.11) und reichte am
10. Juni 2010 seine schriftliche Stellungnahme ein (act. 9.12). Das BJ er- suchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 17. Ju- ni 2010 um Abklärungen zu einzelnen Vorbringen von A. (act. 9.13). Die diesbezügliche Stellungnahme in tschechischer Sprache des Stadtgerichts Brno vom 24. Juni 2010 wurde vom tschechischen Justizministerium mit Schreiben vom 30. Juni bzw. 13. Juli 2010 übermittelt (act. 9.14, 9.15).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten (act. 1.1).
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E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 18. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, das Auslieferungsbegehren der Tschechischen Republik sei abzuweisen, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Eventualstandpunkt ver- langt A., sein Verfahren sei in der Schweiz zu wiederholen. Subeventualiter sei die Reststrafe in der Schweiz zu vollziehen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
F. Mit Faxschreiben vom 8. September 2010 zog das tschechische Justizmi- nisterium das Auslieferungsersuchen vom 30. April 2010 gegen A. zurück (act. 7.1), worauf das BJ gleichentags seinen Auslieferungshaftbefehl vom
30. März 2010 mit sofortiger Wirkung aufhob und die Haftentlassung von A. anordnete (act. 7).
G. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge und führt aus, die dem Aus- lieferungsbegehren zugrunde liegenden Urteile seien nach wie vor gültig, und der Strafvollzugsantritt sei einzig wegen gesundheitlicher Probleme von A. um ein Jahr aufgeschoben worden (act. 9).
A. beantragt in seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen, er sei für die Kosten seiner Verteidigung vollumfänglich zu entschä- digen, sodann sei ihm der infolge der unrechtmässigen Inhaftierung er- wachsene Schaden von bisher rund CHF 30'000.-- vollumfänglich zu erset- zen sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.-- pro Hafttag auszu- richten (act. 10). Das BJ stellt den Antrag, das Gesuch von A. sei vollum- fänglich zu verweigern (act. 13). Dieser hält an seinen Anträgen fest (act. 15), worüber das BJ am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das tschechische Justizministerium hat das Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 9.18). Daraufhin hob das BJ
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seinen Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 mit sofortiger Wirkung auf und entliess den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft (act. 9.19). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2010.178 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Urtei- le des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1; RR.2008.186 vom 29. De- zember 2008, E. 1).
2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
E. 17 März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
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SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Der Beschwerdegegner habe ihm einige Dokumente nicht zur Stellungnahme vorgelegt, welche bei seinem Auslieferungsentscheid rele- vant gewesen seien (act. 1, II, Ziff. 2.4).
4.2 Die betreffenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 1.1, Ziff. 6). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wäre durch die Äusserungsmöglichkeit vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 3.2)
5.
5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer in umfangreichen, repetitiven und unstrukturierten Ausführungen die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche zur Verweigerung der Auslieferung hätten führen müssen. Er sah diese Verletzung insbesondere im Zusammenhang mit dem Abwe- senheitsurteil des Stadtgerichts Brno vom
E. 21 Dezember 2005 (vgl. act. 9.8.1). Er sei mit einem Abwesenheitsurteil nicht einverstanden und nie bei einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen (act. 1.12, S. 20, 29). Sein Verteidiger habe ohne sein Wissen die Zustimmung zur
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Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gegeben. Dieses Vor- gehen widerspreche der tschechischen Strafprozessordnung (act. 1, II, Ziff. 1.2, 2.5). Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik halte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 (act. 1.5) sodann fest, dass er die Akten nicht habe studieren und aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können. Eine weitere Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte sah der Beschwerdeführer darin, dass sich die Verurteilung durch das Stadtgericht Brno auf das Urteil des Landgerichts St. Pölten vom 5. März 2002 gestützt habe. Ausserdem sei er nicht auf sein Recht zu schweigen aufmerksam gemacht und die Telefon- gespräche, welche seiner Verurteilung zugrunde gelegt worden seien, sei- en dem Gericht nicht im Original vorgespielt worden (act. 1, II, Ziff. 5.1 f.). Zudem sei die Beschwerdefrist von acht Tagen zu kurz, hingegen die Ver- fahrensdauer überlang gewesen. Da das zweitinstanzliche Gericht nur über eine beschränkte Kognition verfüge, hätten die Mängel des ersten Verfah- rens nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können (vgl. act. 9.9.1).
5.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Aus- lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesge- richts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Vertei- digung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Auf- gabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
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5.3 Am 21. Dezember 2005 verurteilte das erstinstanzliche Stadtgericht Brno den Beschwerdeführer zu vier Jahren Freiheitsstrafe (act. 9.8.1). Aus dem zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts Brno vom 28. November 2006 ergibt sich, dass er für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger wählen konnte (act. 9.9.1, S. 20 f., 25). Beide hatten Gelegenheit sich zur Sache zu äussern (vgl. act. 1.3, deutsche Übersetzung, S. 3; act. 9.8.1, S. 29, 69, 78; act. 9.9.1, S. 25). Die minimalen Verteidigungsrechte wären demnach gewahrt gewesen. Der vom Beschwerdeführer ausgeschöpfte In- stanzenzug bis zum Verfassungsgericht (vgl. act. 1.5, 9.8.1, 9.9.1) spricht ebenso für ein funktionierendes Justizsystem. Eine offensichtlich ungenü- gende Verteidigung des Beschwerdeführers wäre jedenfalls nicht auszu- machen gewesen. Daran hätte selbst das angebliche Unvermögen des gewählten Verteidigers nichts geändert (vgl. supra E. 5.2). Auch andere Verfahrensrechte wären prima facie nicht verletzt worden. Namentlich wäre der Zeitraum vom 23. Dezember 2003 bis 29. März 2005 ausreichend lang gewesen, um sich – trotz Augenkrankheit – mit den Akten vertraut zu ma- chen (vgl. act. 9.9.1, S. 28). Sodann wäre die im tschechischen Strafverfah- ren vorgegebene Rechtsmittelfrist nicht vom Rechtshilferichter auf ihre Konformität mit der EMRK zu prüfen. Die Rügen bezüglich Verfahrensfeh- ler hätte sich nach dem Gesagten als mutmasslich unbegründet erwiesen. Bei diesem Ergebnis hätte für die eventualiter beantragte Wiederholung des Verfahrens in der Schweiz kein Anlass bestanden.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner, der internationale Haftbefehl und das Auslieferungsbegehren seien widersprüchlich. Gemäss SIRENE sei er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, jedoch werde die Auslieferung für den – nach Abzug der erlittenen Untersuchungshaft – verbleibenden Strafrest von 2 Jahren, 10 Monaten und 14 Tagen verlangt (act. 1.4). Hingegen werde im Auslieferungsbegehren die Auslieferung zum Vollzug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verlangt. Es sei zu befürch- ten, dass die Untersuchungshaft nicht angerechnet würde (act. 1, II, Ziff. 1.4).
6.2 Ob die Untersuchungshaft bzw. Auslieferungshaft vom ersuchenden Staat angerechnet wird, wäre eine Frage des tschechischen Rechts gewesen. Dieser Einwand hätte jedenfalls kein Auslieferungshindernis dargestellt und wäre im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen gewesen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Febru- ar 2010, E. 6; RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde hätte sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung mit einer erneuten Strafverfolgung zu rechnen habe, da er der Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs nicht Folge geleistet hätte (act. 1, II, Ziff. 9.2).
7.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlungen als derjenigen, welche der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung ei- ner Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonsti- gen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, welcher ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Mit Auslieferungsent- scheid vom 16. Juli 2010 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersu- chen des tschechischen Justizministeriums vom 30. April 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Art. 14 EAUe entfaltet in der Tschechischen Republik als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völker- rechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Auch die diesbezügliche Rüge wäre offensichtlich fehlgegangen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandete sodann, eine Auslieferung sei im Hin- blick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zuzulassen. Der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – mehr als 10 Jahre nach einer angeblichen Straftat – welche zu einer Trennung von seiner Familie führe, verletze seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK (act. 1, II, Ziff. 7.2).
8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen (vgl. BGE 122 II 485 E. 3e). Vorliegend wären keine ausserge- wöhnlichen tatsächlichen Umstände ersichtlich gewesen, welche der Aus- lieferung entgegengestanden hätten. Zwar hätte die Strafvollstreckung in der Tschechischen Republik für die Familie des Beschwerdeführers eine Belastung dargestellt, welche aber nicht wesentlich über das Übliche hi- nausgegangen wäre und keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dargestellt hätte, weshalb die Be-
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schwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen wä- re.
9. 9.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei bei ei- ner Auslieferung an den ersuchenden Staat in akuter Gefahr. Er sei Zeuge in einem Korruptionsskandal, die Auslieferung werde einzig aus politischen Gründen verlangt, um zu verhindern, dass er gegen korrupte Beamte aus- sagen könne (act. 1, II, Ziff. 9.1).
9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Vorliegend hatten keine konkreten Anhaltspunkte für ein politisch motiviertes Verfahren bestanden. Der blosse Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf seine Rolle als Zeuge in einem Korruptionsskandal hätte nicht ge- nügt, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer wendete schliesslich ein, er sei aufgrund seiner Au- genkrankheit im Hinblick auf einen Strafvollzug in der Tschechischen Re- publik nicht hafterstehungsfähig (act. 1, II, Ziff. 8.3 ff.).
10.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (vgl. supra E. 3) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli- chen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend unterge- bracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/1998 vom 19. Ju- ni 1998, E. 4). Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersu- chenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Le- ben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden,
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was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d).
10.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik hätte – auch mit Blick auf den geltend gemachten schlechten Gesundheits- zustand – noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dargestellt. Von einer solchen hätte höchstens dann die Rede sein können, wenn damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Behörden der Tschechischen Republik den Beschwerdeführer nicht angemessen be- handelt und betreut hätten. Dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8; die Auslieferung an Polen wurde trotz des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand bewilligt). Die diesbezügliche Rüge wäre damit als unbegründet abzuweisen gewesen.
11.
11.1 Subeventualiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Schweiz solle den Vollzug der Reststrafe übernehmen (act. 1, II, Ziff. 8.1).
11.2 Art. 37 IRSG sieht vor, dass eine Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Aus- lieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet (vgl. E. 3) nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verwei- gert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie aus- drücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt gewesen.
12. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik zulässig gewesen und die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
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13. Bezüglich des vom Beschwerdeführer verlangten Schadenersatzes sowie einer Genugtuung von Fr. 300.-- pro Hafttag, führte die Vorinstanz aus, obwohl der Betroffene im vorliegenden Fall mit seinem Haftentschädi- gungsgesuch direkt an das Bundesstrafgericht gelangt sei, sei aus pro- zessökonomischen Gründen auf das Gesuch einzutreten, da dieses von ihr ohnehin abgelehnt worden wäre (act. 13, 15).
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft ent- scheidet das BJ in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 4; TPF 2007 168). Gegen den Entscheid des BJ kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 37 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Haftentschädigungsgesuch des Beschwerde- führers eintreten sollte, kann angesichts der zitierten konstanten Recht- sprechung nicht gefolgt werden, zumal dadurch der Beschwerdeführer ei- ner Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Auf das Begehren um Genugtuung und Schadenersatz ist daher nicht einzutreten.
14. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
In Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2010.178 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Auf das Begehren um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Mül- ler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Tschechische Republik Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Ausliefe- rungsersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.178
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Sachverhalt:
A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tsche- chien vom 18. März 2010 (act. 9.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Stadtgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmit- teldelikte verurteilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüssen sind. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung wurde vom Landesgericht Brno mit Beschluss vom 27./28. November 2006 abgewiesen (act. 1.12). Gestützt auf die Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 9.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslie- ferung nicht einverstanden zu sein (act. 9.4).
B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 9.5). Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 10. April 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, welche mit Entscheid vom 5. Mai 2010 die Beschwerde ab- wies (act. 9.10). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Im Rahmen der Einvernahme vom 13. Mai 2010 erklärte A., sich einer Aus- lieferung nach wie vor zu widersetzen (act. 9.11) und reichte am
10. Juni 2010 seine schriftliche Stellungnahme ein (act. 9.12). Das BJ er- suchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 17. Ju- ni 2010 um Abklärungen zu einzelnen Vorbringen von A. (act. 9.13). Die diesbezügliche Stellungnahme in tschechischer Sprache des Stadtgerichts Brno vom 24. Juni 2010 wurde vom tschechischen Justizministerium mit Schreiben vom 30. Juni bzw. 13. Juli 2010 übermittelt (act. 9.14, 9.15).
D. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten (act. 1.1).
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E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 18. August 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, das Auslieferungsbegehren der Tschechischen Republik sei abzuweisen, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Eventualstandpunkt ver- langt A., sein Verfahren sei in der Schweiz zu wiederholen. Subeventualiter sei die Reststrafe in der Schweiz zu vollziehen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (act. 1).
F. Mit Faxschreiben vom 8. September 2010 zog das tschechische Justizmi- nisterium das Auslieferungsersuchen vom 30. April 2010 gegen A. zurück (act. 7.1), worauf das BJ gleichentags seinen Auslieferungshaftbefehl vom
30. März 2010 mit sofortiger Wirkung aufhob und die Haftentlassung von A. anordnete (act. 7).
G. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge und führt aus, die dem Aus- lieferungsbegehren zugrunde liegenden Urteile seien nach wie vor gültig, und der Strafvollzugsantritt sei einzig wegen gesundheitlicher Probleme von A. um ein Jahr aufgeschoben worden (act. 9).
A. beantragt in seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen, er sei für die Kosten seiner Verteidigung vollumfänglich zu entschä- digen, sodann sei ihm der infolge der unrechtmässigen Inhaftierung er- wachsene Schaden von bisher rund CHF 30'000.-- vollumfänglich zu erset- zen sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 300.-- pro Hafttag auszu- richten (act. 10). Das BJ stellt den Antrag, das Gesuch von A. sei vollum- fänglich zu verweigern (act. 13). Dieser hält an seinen Anträgen fest (act. 15), worüber das BJ am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das tschechische Justizministerium hat das Auslieferungsersuchen gegen den Beschwerdeführer zurückgezogen (act. 9.18). Daraufhin hob das BJ
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seinen Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 mit sofortiger Wirkung auf und entliess den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft (act. 9.19). Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2010.178 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Urtei- le des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1; RR.2008.186 vom 29. De- zember 2008, E. 1).
2. Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. Sep- tember 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.173 vom
20. April 2009). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes.
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Re- gelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erho- ben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmassli- chen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert ein- zugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
3. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen,
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SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Der Beschwerdegegner habe ihm einige Dokumente nicht zur Stellungnahme vorgelegt, welche bei seinem Auslieferungsentscheid rele- vant gewesen seien (act. 1, II, Ziff. 2.4).
4.2 Die betreffenden Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2010 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 1.1, Ziff. 6). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs wäre durch die Äusserungsmöglichkeit vor der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163 vom 6. Dezem- ber 2010, E. 3.2)
5.
5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer in umfangreichen, repetitiven und unstrukturierten Ausführungen die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, welche zur Verweigerung der Auslieferung hätten führen müssen. Er sah diese Verletzung insbesondere im Zusammenhang mit dem Abwe- senheitsurteil des Stadtgerichts Brno vom 21. Dezember 2005 (vgl. act. 9.8.1). Er sei mit einem Abwesenheitsurteil nicht einverstanden und nie bei einer Hausdurchsuchung anwesend gewesen (act. 1.12, S. 20, 29). Sein Verteidiger habe ohne sein Wissen die Zustimmung zur
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Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gegeben. Dieses Vor- gehen widerspreche der tschechischen Strafprozessordnung (act. 1, II, Ziff. 1.2, 2.5). Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik halte mit Urteil vom 6. Oktober 2008 (act. 1.5) sodann fest, dass er die Akten nicht habe studieren und aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können. Eine weitere Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte sah der Beschwerdeführer darin, dass sich die Verurteilung durch das Stadtgericht Brno auf das Urteil des Landgerichts St. Pölten vom 5. März 2002 gestützt habe. Ausserdem sei er nicht auf sein Recht zu schweigen aufmerksam gemacht und die Telefon- gespräche, welche seiner Verurteilung zugrunde gelegt worden seien, sei- en dem Gericht nicht im Original vorgespielt worden (act. 1, II, Ziff. 5.1 f.). Zudem sei die Beschwerdefrist von acht Tagen zu kurz, hingegen die Ver- fahrensdauer überlang gewesen. Da das zweitinstanzliche Gericht nur über eine beschränkte Kognition verfüge, hätten die Mängel des ersten Verfah- rens nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden können (vgl. act. 9.9.1).
5.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Aus- lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesge- richts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Vertei- digung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Auf- gabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).
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5.3 Am 21. Dezember 2005 verurteilte das erstinstanzliche Stadtgericht Brno den Beschwerdeführer zu vier Jahren Freiheitsstrafe (act. 9.8.1). Aus dem zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts Brno vom 28. November 2006 ergibt sich, dass er für das erstinstanzliche Verfahren einen Verteidiger wählen konnte (act. 9.9.1, S. 20 f., 25). Beide hatten Gelegenheit sich zur Sache zu äussern (vgl. act. 1.3, deutsche Übersetzung, S. 3; act. 9.8.1, S. 29, 69, 78; act. 9.9.1, S. 25). Die minimalen Verteidigungsrechte wären demnach gewahrt gewesen. Der vom Beschwerdeführer ausgeschöpfte In- stanzenzug bis zum Verfassungsgericht (vgl. act. 1.5, 9.8.1, 9.9.1) spricht ebenso für ein funktionierendes Justizsystem. Eine offensichtlich ungenü- gende Verteidigung des Beschwerdeführers wäre jedenfalls nicht auszu- machen gewesen. Daran hätte selbst das angebliche Unvermögen des gewählten Verteidigers nichts geändert (vgl. supra E. 5.2). Auch andere Verfahrensrechte wären prima facie nicht verletzt worden. Namentlich wäre der Zeitraum vom 23. Dezember 2003 bis 29. März 2005 ausreichend lang gewesen, um sich – trotz Augenkrankheit – mit den Akten vertraut zu ma- chen (vgl. act. 9.9.1, S. 28). Sodann wäre die im tschechischen Strafverfah- ren vorgegebene Rechtsmittelfrist nicht vom Rechtshilferichter auf ihre Konformität mit der EMRK zu prüfen. Die Rügen bezüglich Verfahrensfeh- ler hätte sich nach dem Gesagten als mutmasslich unbegründet erwiesen. Bei diesem Ergebnis hätte für die eventualiter beantragte Wiederholung des Verfahrens in der Schweiz kein Anlass bestanden.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner, der internationale Haftbefehl und das Auslieferungsbegehren seien widersprüchlich. Gemäss SIRENE sei er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, jedoch werde die Auslieferung für den – nach Abzug der erlittenen Untersuchungshaft – verbleibenden Strafrest von 2 Jahren, 10 Monaten und 14 Tagen verlangt (act. 1.4). Hingegen werde im Auslieferungsbegehren die Auslieferung zum Vollzug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verlangt. Es sei zu befürch- ten, dass die Untersuchungshaft nicht angerechnet würde (act. 1, II, Ziff. 1.4).
6.2 Ob die Untersuchungshaft bzw. Auslieferungshaft vom ersuchenden Staat angerechnet wird, wäre eine Frage des tschechischen Rechts gewesen. Dieser Einwand hätte jedenfalls kein Auslieferungshindernis dargestellt und wäre im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht zu prüfen gewesen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Febru- ar 2010, E. 6; RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Die Beschwerde hätte sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
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7. 7.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, es bestehe die Gefahr, dass er im Falle seiner Auslieferung mit einer erneuten Strafverfolgung zu rechnen habe, da er der Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs nicht Folge geleistet hätte (act. 1, II, Ziff. 9.2).
7.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlungen als derjenigen, welche der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung ei- ner Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonsti- gen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, welcher ihn ausgeliefert hat, zustimmt. Mit Auslieferungsent- scheid vom 16. Juli 2010 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersu- chen des tschechischen Justizministeriums vom 30. April 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Art. 14 EAUe entfaltet in der Tschechischen Republik als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völker- rechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Auch die diesbezügliche Rüge wäre offensichtlich fehlgegangen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandete sodann, eine Auslieferung sei im Hin- blick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht zuzulassen. Der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – mehr als 10 Jahre nach einer angeblichen Straftat – welche zu einer Trennung von seiner Familie führe, verletze seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK (act. 1, II, Ziff. 7.2).
8.2 Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen (vgl. BGE 122 II 485 E. 3e). Vorliegend wären keine ausserge- wöhnlichen tatsächlichen Umstände ersichtlich gewesen, welche der Aus- lieferung entgegengestanden hätten. Zwar hätte die Strafvollstreckung in der Tschechischen Republik für die Familie des Beschwerdeführers eine Belastung dargestellt, welche aber nicht wesentlich über das Übliche hi- nausgegangen wäre und keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dargestellt hätte, weshalb die Be-
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schwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen wä- re.
9. 9.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei bei ei- ner Auslieferung an den ersuchenden Staat in akuter Gefahr. Er sei Zeuge in einem Korruptionsskandal, die Auslieferung werde einzig aus politischen Gründen verlangt, um zu verhindern, dass er gegen korrupte Beamte aus- sagen könne (act. 1, II, Ziff. 9.1).
9.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Vorliegend hatten keine konkreten Anhaltspunkte für ein politisch motiviertes Verfahren bestanden. Der blosse Hinweis des Beschwerdefüh- rers auf seine Rolle als Zeuge in einem Korruptionsskandal hätte nicht ge- nügt, um eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG anzunehmen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer wendete schliesslich ein, er sei aufgrund seiner Au- genkrankheit im Hinblick auf einen Strafvollzug in der Tschechischen Re- publik nicht hafterstehungsfähig (act. 1, II, Ziff. 8.3 ff.).
10.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge (vgl. supra E. 3) noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitli- chen Gründen abzulehnen. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behand- lung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend unterge- bracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft ent- lassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/1998 vom 19. Ju- ni 1998, E. 4). Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersu- chenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Le- ben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden,
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was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d).
10.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik hätte – auch mit Blick auf den geltend gemachten schlechten Gesundheits- zustand – noch keine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dargestellt. Von einer solchen hätte höchstens dann die Rede sein können, wenn damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Behörden der Tschechischen Republik den Beschwerdeführer nicht angemessen be- handelt und betreut hätten. Dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8; die Auslieferung an Polen wurde trotz des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand bewilligt). Die diesbezügliche Rüge wäre damit als unbegründet abzuweisen gewesen.
11.
11.1 Subeventualiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Schweiz solle den Vollzug der Reststrafe übernehmen (act. 1, II, Ziff. 8.1).
11.2 Art. 37 IRSG sieht vor, dass eine Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des aus- ländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Eine Aus- lieferung darf nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das EAUe Anwendung findet (vgl. E. 3) nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verwei- gert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 a, b; LAURENT MOREIL- LON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 37 IRSG N. 4). Im Übrigen könnte die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 37 IRSG die Verfolgung wegen einer im Ausland begangenen Tat oder die Strafvollstreckung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie aus- drücklich darum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (BGE 120 Ib 120 E. 3c). Diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt gewesen.
12. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik zulässig gewesen und die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung der Rügen mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
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13. Bezüglich des vom Beschwerdeführer verlangten Schadenersatzes sowie einer Genugtuung von Fr. 300.-- pro Hafttag, führte die Vorinstanz aus, obwohl der Betroffene im vorliegenden Fall mit seinem Haftentschädi- gungsgesuch direkt an das Bundesstrafgericht gelangt sei, sei aus pro- zessökonomischen Gründen auf das Gesuch einzutreten, da dieses von ihr ohnehin abgelehnt worden wäre (act. 13, 15).
Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft ent- scheidet das BJ in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 4; TPF 2007 168). Gegen den Entscheid des BJ kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 37 des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Haftentschädigungsgesuch des Beschwerde- führers eintreten sollte, kann angesichts der zitierten konstanten Recht- sprechung nicht gefolgt werden, zumal dadurch der Beschwerdeführer ei- ner Rechtsmittelinstanz verlustig ginge. Auf das Begehren um Genugtuung und Schadenersatz ist daher nicht einzutreten.
14. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in analo- ger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos geworde- nen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]).
In Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.178 wird zufolge Rückzugs des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Auf das Begehren um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Astrid David Müller - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).