Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Kosten- und Entschädigungsfolgen
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führte gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Ver- dachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. In diesem Zusammen- hang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004, ergänzt am 11. Oktober 2005, gebeten, bei diversen Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Fest- stellung von Geldflüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzunehmen und die entsprechenden Kontounterlagen sicherzu- stellen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bundes- anwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte sie mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe di- verser Bankunterlagen bei der Bank D. betreffend die A. AG (RR.2007.135 act. 8.1-8.3, 1.1 bzw. 8.5).
B. Gegen diese Schlussverfügung erhob die A. AG am 27. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2007.135 vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Gerichts- gebühren von Fr. 4'000.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2007.135 act. 1, 18). C. Mit Eingabe vom 17. März 2008 erhob die A. AG gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten beim Bundesgericht. Da die ersuchende Behörde am 14. April 2008 erklärte, nicht mehr am Rechtshilfeersuchen festzuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug des Rechtshilfeersuchens sei auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos geworden und übermittelte die Sache daher zur Überprüfung der Kosten- und Entschä- digungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundesstrafge- richt (RR.2007.135 act. 23.1; act. 1 bzw. RR.2007.135 act. 35).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) und die Bundes- anwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. September 2008 auf eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (act. 5, 6). Die A. AG beantragt mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 folgendes (act. 10):
- 3 -
„1. Der Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom
4. März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten (Ziff. 3) aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin keine Gerichts- kosten aufzuerlegen; 2. der Beschwerdeführerin seien durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft folgende Parteientschädigungen für das Verfahren vor der Bundes- anwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: 2.1 für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundes- amt für Justiz Fr. 9'900.00 zzgl. MwSt; 2.2 für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 7'650.00 zzgl. MwSt; 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 8. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom
3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).
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Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften der Be- schwerdeführerin aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden, da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen gegen eine von Anfang an offensichtlich völlig unbeteiligte Person gestellt hätten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebühr- lich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, ob- wohl schon lange klar gewesen sei, dass die fraglichen Informationen der Beschwerdeführerin für das Endurteil ohne Belang seien. Die Beschwerde- führerin habe die schweizerischen Behörden mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen infor- miert. Indem die schweizerischen Vorinstanzen der zutreffenden Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechtshilfefähige Tatbestände haben zu- kommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden selber. Dadurch sei die Beschwer- deführerin gezwungen gewesen, gegen die Entscheide Rechtsmittel einzu- legen, welche durch den Ersuchensrückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Verfahrensentwicklung sei die Beschwerde- führerin mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Erteilung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übrigen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Standpunkt der Be- schwerdeführerin in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürften also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden
- 5 -
(faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie aus- geführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrele- vante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht habe und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 10 S. 14
– 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in die- sem Zusammenhang erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf die materiel- len Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme (act. 10 S. 8 – 10) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbrin- gen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Pro- zessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Stand- punkt in allen Teilen bestätigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfah- rensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht der Beschwerde- führerin in seinem Entscheide vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren auferlegt. Diese Entscheidung war sachgerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Regle- ments).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten (Ziff. 3) aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin keine Gerichts- kosten aufzuerlegen; 2. der Beschwerdeführerin seien durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft folgende Parteientschädigungen für das Verfahren vor der Bundes- anwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: 2.1 für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundes- amt für Justiz Fr. 9'900.00 zzgl. MwSt; 2.2 für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 7'650.00 zzgl. MwSt; 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 8. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom
3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).
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Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften der Be- schwerdeführerin aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden, da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen gegen eine von Anfang an offensichtlich völlig unbeteiligte Person gestellt hätten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebühr- lich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, ob- wohl schon lange klar gewesen sei, dass die fraglichen Informationen der Beschwerdeführerin für das Endurteil ohne Belang seien. Die Beschwerde- führerin habe die schweizerischen Behörden mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen infor- miert. Indem die schweizerischen Vorinstanzen der zutreffenden Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechtshilfefähige Tatbestände haben zu- kommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden selber. Dadurch sei die Beschwer- deführerin gezwungen gewesen, gegen die Entscheide Rechtsmittel einzu- legen, welche durch den Ersuchensrückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Verfahrensentwicklung sei die Beschwerde- führerin mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Erteilung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übrigen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Standpunkt der Be- schwerdeführerin in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürften also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden
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(faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie aus- geführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrele- vante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht habe und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 10 S. 14
– 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in die- sem Zusammenhang erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf die materiel- len Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme (act. 10 S. 8 – 10) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbrin- gen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Pro- zessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Stand- punkt in allen Teilen bestätigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfah- rensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht der Beschwerde- führerin in seinem Entscheide vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren auferlegt. Diese Entscheidung war sachgerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Regle- ments).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Begehren der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren RR.2007.135 eine Gerichts- gebühr von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
- Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Gerichts- gebühr von Fr. 500.00 auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Glättli, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.173
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führte gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Ver- dachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. In diesem Zusammen- hang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004, ergänzt am 11. Oktober 2005, gebeten, bei diversen Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Fest- stellung von Geldflüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzunehmen und die entsprechenden Kontounterlagen sicherzu- stellen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bundes- anwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Nach Abschluss der Ermittlungen verfügte sie mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe di- verser Bankunterlagen bei der Bank D. betreffend die A. AG (RR.2007.135 act. 8.1-8.3, 1.1 bzw. 8.5).
B. Gegen diese Schlussverfügung erhob die A. AG am 27. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2007.135 vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Gerichts- gebühren von Fr. 4'000.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (RR.2007.135 act. 1, 18). C. Mit Eingabe vom 17. März 2008 erhob die A. AG gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten beim Bundesgericht. Da die ersuchende Behörde am 14. April 2008 erklärte, nicht mehr am Rechtshilfeersuchen festzuhalten, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in seinem Beschluss 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeich- nis ab. Zudem hielt es fest, mit dem Rückzug des Rechtshilfeersuchens sei auch der vorinstanzliche Entscheid gegenstandslos geworden und übermittelte die Sache daher zur Überprüfung der Kosten- und Entschä- digungsregelung für das vorangegangene Verfahren dem Bundesstrafge- richt (RR.2007.135 act. 23.1; act. 1 bzw. RR.2007.135 act. 35).
D. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) und die Bundes- anwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 4. September 2008 auf eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfrage (act. 5, 6). Die A. AG beantragt mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 folgendes (act. 10):
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„1. Der Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom
4. März 2008 (RR.2007.135) sei bezüglich der erhobenen Gerichtskosten (Ziff. 3) aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin keine Gerichts- kosten aufzuerlegen; 2. der Beschwerdeführerin seien durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft folgende Parteientschädigungen für das Verfahren vor der Bundes- anwaltschaft bzw. vor dem Bundesstrafgericht zu entrichten: 2.1 für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft bzw. dem Bundes- amt für Justiz Fr. 9'900.00 zzgl. MwSt; 2.2 für das Verfahren vor Bundesstrafgericht Fr. 7'650.00 zzgl. MwSt; 3. eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an das Bundesamt für Justiz bzw. die Bundesanwaltschaft zu Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren.“
Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft wurden darüber am 8. Okto- ber 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 11, 12).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesstrafgericht bestimmen sich gemäss Ver- weis in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nicht geregelt im VwVG ist die Kostenverlegung im Falle der Gegenstandslosigkeit des Ver- fahrens. Vor Aufhebung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz; OG) wurde diese Lücke durch Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP; SR 273) mittels Verweis in Art. 40 OG gefüllt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.223/1999 vom 28. Februar 2000, E. 1c). Seit der Auf- hebung des OG fehlt eine direkte Verweisnorm, weshalb die Bestimmung sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 71 BGG; TPF RR.2008.141 vom
3. September 2008; VBP 1993 Nr. 13 E. 3.1; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, N. 220 m.w.H.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).
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Ähnliche im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gelangende Regelun- gen zur Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit finden sich auch in Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und im weitgehend identischen Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, S. 809 N. 16; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; vgl. auch Art. 4 VwVG). Gemäss Art. 4b VKEV (und dem praktisch gleichlautenden Art. 5 VGKE) werden die Ver- fahrenkosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Abs. 1). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge- genstandlos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt (Abs. 2). Die genannten Artikel ent- sprechen grundsätzlich Art. 72 BZP, welcher vorliegend zur Anwendung gelangt. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, bei Gegen- standslosigkeit bestimme sich die Kostenverlegung nach Art. 63 VwVG mit Präzisierung in Art. 4b VKEV. Gemäss genanntem Art. 4b dürften der Be- schwerdeführerin aufgrund von Abs. 1 keine Kosten auferlegt werden, da der entstandene Verfahrensaufwand bzw. die Gegenstandslosigkeit durch die ausländische Behörde verursacht worden sei. Dies zum einen, weil sie ein Ersuchen gegen eine von Anfang an offensichtlich völlig unbeteiligte Person gestellt hätten und zum anderen, weil sie am Ersuchen ungebühr- lich lange und lediglich aus fiskalischen Motiven festgehalten hätten, ob- wohl schon lange klar gewesen sei, dass die fraglichen Informationen der Beschwerdeführerin für das Endurteil ohne Belang seien. Die Beschwerde- führerin habe die schweizerischen Behörden mit ihren Eingaben auch über die Unrechtmässigkeit bzw. Irrelevanz der verlangten Informationen infor- miert. Indem die schweizerischen Vorinstanzen der zutreffenden Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt seien und der ausländischen Behörde Informationen für nicht rechtshilfefähige Tatbestände haben zu- kommen lassen wollen, falle der Umstand der Gegenstandslosigkeit auch in die Sphäre der Schweizer Behörden selber. Dadurch sei die Beschwer- deführerin gezwungen gewesen, gegen die Entscheide Rechtsmittel einzu- legen, welche durch den Ersuchensrückzug am Ende nun gegenstandslos geworden seien. Durch diese Verfahrensentwicklung sei die Beschwerde- führerin mit ihrem zentralen Anliegen der Verweigerung der Erteilung der fraglichen Informationen vollumfänglich durchgedrungen. Im Übrigen habe auch der Verlauf des deutschen Hauptverfahrens den Standpunkt der Be- schwerdeführerin in allen Teilen bestätigt. Die Kosten dürften also auch nach Art. 4b Abs. 2 VKEV nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden
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(faktisches Obsiegen bzw. Stellen einer sehr günstigen Prozessprognose). An dieser Situation ändere auch der Umstand nichts, dass das Urteil des Landgerichtes Stuttgart erst im März 2008 ergangen und der Rückzug des Ersuchens im April 2008 erfolgt sei, also zeitlich nach den Entscheiden der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts. Wesentlich sei wie aus- geführt lediglich, dass die ausländische Behörde von Anfang an um irrele- vante, nicht rechtshilfefähige Informationen ersucht habe und sich dessen auch die schweizerischen Behörden bewusst gewesen seien (act. 10 S. 14
– 18). 1.3 Vorliegend hat die ersuchende Behörde durch den Rückzug ihres Rechts- hilfeersuchens die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Klarerweise fällt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in die Sphäre der schweizerischen Behörden. Selbst wenn die VKEV für das vor- liegende Verfahren zur Anwendung gelangte, könnte Art. 4b Abs. 1 VKEV nicht zum Zuge kommen, denn die ausländische Behörde gilt gerade nicht als Partei im Sinne dieser Bestimmung (BGE 125 II 411 E. 3). Die Kosten sind damit auf Grund der Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsa- che vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (ALFRED KÖLZ / ISA- BELLE HÄNER, a.a.O., N. 698; Art. 72 BZP). Diese ist vor Rückzug des Rechtshilfeersuchens am 14. April 2008 mit dem Entscheid des Bundes- strafgerichtes vom 4. März 2008 bereits beurteilt worden. Die Bundesan- waltschaft hat die Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin verfügt und das Bundesstrafgericht hat die in die- sem Zusammenhang erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf die materiel- len Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme (act. 10 S. 8 – 10) ist damit nicht mehr einzugehen. Insbesondere sind die Vorbrin- gen, sie hätten faktisch obsiegt bzw. es sei ihnen eine sehr günstigen Pro- zessprognose zu stellen und das deutsche Verfahren habe ihren Stand- punkt in allen Teilen bestätigt, unbehelflich bzw. unzutreffend. Dem Verfah- rensausgang entsprechend hat das Bundesstrafgericht der Beschwerde- führerin in seinem Entscheide vom 4. März 2008 die Gerichtsgebühren auferlegt. Diese Entscheidung war sachgerecht und es ergibt sich auch nach Rückzug des Rechtshilfeersuchens kein Anlass zur Änderung. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Regle- ments).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Begehren der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren RR.2007.135 eine Gerichts- gebühr von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Gerichts- gebühr von Fr. 500.00 auferlegt.
Bellinzona, 23. April 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ulrich Glättli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).