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RR.2011.25

Bundesstrafgericht · 2011-05-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersuchens (Art. 72 BZP).

Sachverhalt

A. Die deutschen Behörden schrieben am 1. Oktober 2010 die deutsche Staatsangehörige A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaf- tung zwecks Strafverfolgung wegen Betrugshandlungen aus (act. 6.1). Am

20. Oktober 2010 wurde A. gestützt auf eine Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) im Kanton Zug festgenommen (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.10). Wegen fraglicher Hafterstehungsfähigkeit wurde A. gleichentags gegen eine Kaution in Höhe von Fr. 10'000.- sowie gegen weitere Ersatzmassnahmen aus der Ausliefe- rungshaft entlassen (act. 6.5).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 und Ergänzung vom 3. Novem- ber 2010 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von A. für die dieser im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 23. September 2010 zur Last gelegten Betrugshandlungen (act. 6.7 und 6.8):

Danach soll der Mitangeschuldigte B. ab Juni 2005 in Köln und andernorts ein betrügerisches Modell ersonnen haben, um seinen Lebensunterhalt aus staatlich geförderten Existenzgründungsberatungen zu bestreiten. Dabei soll er Personen, die sich tatsächlich oder nur angeblich selbständig ma- chen wollten, gewonnen und diese überredet haben, hierzu eine Unter- nehmungsberatung durch ihn oder andere Angeschuldigte in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beratung sei durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beratungsprogramm Wirtschaft in Höhe von 50 % des Beraterho- norars gefördert worden. Dazu habe B. mit den Existenzgründern verein- bart, dass das Honorar in der behaupteten Höhe effektiv gar nicht fliessen solle, sondern dass der Existenzgründer dies nur zwecks Nachweis der zu- ständigen Stelle überweise. In der Regel sollen B. oder weitere Angeschul- digte den oft mittellosen Existenzgründern dieses Geld kurz vorher zur Ver- fügung gestellt haben. Letztlich seien dies aber Scheingeschäfte gewesen. Erst nach der hierdurch ermöglichten Abforderung und dem Eingang der Fördergelder soll der Existenzgründer diese an einen der in den jeweiligen Fall eingebundenen Angeschuldigten weitergeleitet haben. Effektiv sei die Bezahlung also erst nach dem Mittelabruf erfolgt, was bereits richtlinienwid- rig gewesen sei. Überdies soll der jeweilige Existenzgründer gar keinen ei- genen Anteil erbracht haben, sodass die Beratung zwar billiger gewesen sei als gegenüber den zuständigen Stellen behauptet, aber in vollem Um- fang aus staatlichen Mitteln gezahlt worden sei. In dieses Betrugsmodell soll der Mitangeschuldigte B. nach und nach die übrigen Angeschuldigten,

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darunter auch A., eingebunden haben. Die Mittäter sollen sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, in zahlreichen Einzelfällen in unter- schiedlicher personeller Zusammensetzung an der Tatumsetzung mitge- wirkt und sich an dem daraus resultierenden Gewinn beteiligt haben. In Ausführung dieses Plan sollen B. und die weiteren Angeschuldigten zu- sammen mit den jeweils beteiligten angeblichen Existenzgründern Förder- anträge gestellt haben. Nach Bewilligung hätten die Antragsteller in Fort- setzung des betrügerischen Plans auf Veranlassung der Täter in der Mehr- zahl der Fälle die Fördergelder abgefordert, wodurch ein Gesamtschaden im 5-stelligen Euro-Bereich entstanden sei.

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2010 widersetzte sich A. wiederum einer Auslieferung (act. 6.9). Mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2010 reichte A. beim BJ ihre schriftliche Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen ein und beantragte gleichzeitig, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren (6.11).

C. Das BJ wies mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 das Sistierungsgesuch ab und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom

25. Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.12).

D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie stellt den Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid vom 3. Dezember 2010 (bzw. rec- te 9. Dezember 2010) sei aufzuheben und ihre Auslieferung sei nicht zu bewilligen (act. 1 S. 2). Sie beantragt sodann, es seien sämtliche Akten, insbesondere ihre Korrespondenz mit dem BJ beizuziehen (act. 1 S. 3).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (act. 7 bzw. 9).

F. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilen die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden dem BJ mit, dass sie ihr Ersuchen um vorläufige Festnahme und Auslieferung der Beschwerdeführerin nicht länger aufrecht erhalten, da der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl aufgehoben worden sei (act. 11.2). Das BJ hob in der Folge die Kautionsvereinbarung vom 20. Oktober 2010 mit sofortiger Wirkung auf und gab der Beschwerde- führerin die Kaution sowie die Ausweispapiere zurück (act. 11.1). In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage seiner Honorarnote,

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die Kosten seien dem Beschwerdegegner bzw. dem Staat aufzuerlegen un- ter Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Beschwerdeführerin sei für ihre Umtriebe zu entschädigen (act. 13). Diese Stellungnahme wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 11. März 2011 haben die zuständigen deutschen Be- hörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. Oktober 2010 zurückziehen (act. 11.2). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist die Beschwerdeführe- rin nicht an Deutschland auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2011.25 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom

30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom

3. September 2008).

2.

2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. Septem- ber 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Die II. Beschwerdekammer prüft die Auslie- ferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, da sie gestützt

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auf Art. 25 Abs. 6 IRSG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Bei der summarischen Prüfung des mut- masslichen Prozessausgangs kommt hinzu, dass nicht auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2.4 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-

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den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Das BJ hatte die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland für den dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein- Westfalen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt bewilligt (act. 1.2). Für die ihr vorgeworfe- nen Betrugshandlungen wäre mutmasslich die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren gewesen. Die weiteren Ausliefe- rungsvoraussetzungen wären nachfolgend insoweit zu prüfen gewesen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bildeten (s. supra Ziff. 2.2).

2.5

2.5.1 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, das Ausliefe- rungsersuchen erscheine „völlig unverhältnismässig, ja geradezu willkür- lich“. In der Begründung führte sie aus, dass der angebliche Verdacht auf den Zeitraum Juni 2005 bis November 2008 zurück gehe. Im Mai 2009 ha- be die Staatsanwaltschaft Köln Anklage und fast 16 Monate später habe das Landgericht Köln plötzlich einen Haftbefehl mit der Begründung erlas- sen, es bestehe Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorlie- gen von Fluchtgefahr. Es fehle sodann an einem rechtskräftigen Urteil, es sei noch nicht einmal einen Termin für die Gerichtsverhandlung angesetzt (act. 1 S. 4). In diesem Zusammenhang verwies sie abschliessend auf ihr Schreiben an das BJ vom 6. Dezember 2010 (a.a.O.). 2.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin besteht eine Auslie- ferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe auch dann, wenn die auszulie- fernde Person von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird, sofern die weiteren Auslieferungs- voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass nach Massgabe des EAUe weder eine rechtskräftige Verurteilung noch das Vorliegen von Fluchtgefahr eine Auslieferungsvoraussetzung darstellen. Demnach wären die betref- fenden Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, ein Auslieferungshindernis zu begründen. 2.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie mit ihren übrigen Vorbringen sinngemäss die Recht- mässigkeit des dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Haftbe- fehls rügen wollte, wäre ihr zunächst entgegen zu halten gewesen, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahms- weise überprüft wird, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli-

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chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom

5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom

4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführerin vorbrachte, hätte das Auslieferungsersuchen voraussichtlich nicht als offensichtlich unzuläs- sig erscheinen lassen. Eine allenfalls dahingehende Rüge hätte sich somit mit grosser Wahrscheinlichkeit als unbegründet erwiesen. 2.5.4 Ist die Schweiz nach Massgabe des EAUe zur Auslieferung verpflichtet, steht es den Schweizer Behörden auch nicht zu, Erwägungen darüber an- zustellen, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung per se sachlich begrün- det sei (vgl. auch BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der Einwand der Be- schwerdeführerin, es erscheine als sachlich unbegründet, sie auszuliefern, hätte sich demnach als unbehelflich erwiesen. Die Beschwerdeführerin kam zum Schluss, dass sich zusammenfassend ergebe, dass die Ausliefe- rung der Beschwerdeführerin als „völlig unverhältnismässig“ erscheine. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts geltend machen kann (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK hätte be- rufen wollen, hätte sich diese Rüge voraussichtlich als unbegründet erwie- sen. So schützt die EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger straf- rechtlicher Verfolgung, sind nach der Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für die Menschenrechte Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferun- gen (Urteil des Bundesgerichts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbringen wäre keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich gewesen. 2.6 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind bei summarischer Prüfung solche ersichtlich. Der Auslieferung der Be- schwerdeführerin an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungser- suchen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Straftaten wäre somit mutmasslich nichts entgegen gestanden.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge-

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wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des Auslieferungsersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des be- reits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 20 Oktober 2010 wurde A. gestützt auf eine Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) im Kanton Zug festgenommen (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.10). Wegen fraglicher Hafterstehungsfähigkeit wurde A. gleichentags gegen eine Kaution in Höhe von Fr. 10'000.- sowie gegen weitere Ersatzmassnahmen aus der Ausliefe- rungshaft entlassen (act. 6.5).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 und Ergänzung vom 3. Novem- ber 2010 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von A. für die dieser im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 23. September 2010 zur Last gelegten Betrugshandlungen (act. 6.7 und 6.8):

Danach soll der Mitangeschuldigte B. ab Juni 2005 in Köln und andernorts ein betrügerisches Modell ersonnen haben, um seinen Lebensunterhalt aus staatlich geförderten Existenzgründungsberatungen zu bestreiten. Dabei soll er Personen, die sich tatsächlich oder nur angeblich selbständig ma- chen wollten, gewonnen und diese überredet haben, hierzu eine Unter- nehmungsberatung durch ihn oder andere Angeschuldigte in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beratung sei durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beratungsprogramm Wirtschaft in Höhe von 50 % des Beraterho- norars gefördert worden. Dazu habe B. mit den Existenzgründern verein- bart, dass das Honorar in der behaupteten Höhe effektiv gar nicht fliessen solle, sondern dass der Existenzgründer dies nur zwecks Nachweis der zu- ständigen Stelle überweise. In der Regel sollen B. oder weitere Angeschul- digte den oft mittellosen Existenzgründern dieses Geld kurz vorher zur Ver- fügung gestellt haben. Letztlich seien dies aber Scheingeschäfte gewesen. Erst nach der hierdurch ermöglichten Abforderung und dem Eingang der Fördergelder soll der Existenzgründer diese an einen der in den jeweiligen Fall eingebundenen Angeschuldigten weitergeleitet haben. Effektiv sei die Bezahlung also erst nach dem Mittelabruf erfolgt, was bereits richtlinienwid- rig gewesen sei. Überdies soll der jeweilige Existenzgründer gar keinen ei- genen Anteil erbracht haben, sodass die Beratung zwar billiger gewesen sei als gegenüber den zuständigen Stellen behauptet, aber in vollem Um- fang aus staatlichen Mitteln gezahlt worden sei. In dieses Betrugsmodell soll der Mitangeschuldigte B. nach und nach die übrigen Angeschuldigten,

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darunter auch A., eingebunden haben. Die Mittäter sollen sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, in zahlreichen Einzelfällen in unter- schiedlicher personeller Zusammensetzung an der Tatumsetzung mitge- wirkt und sich an dem daraus resultierenden Gewinn beteiligt haben. In Ausführung dieses Plan sollen B. und die weiteren Angeschuldigten zu- sammen mit den jeweils beteiligten angeblichen Existenzgründern Förder- anträge gestellt haben. Nach Bewilligung hätten die Antragsteller in Fort- setzung des betrügerischen Plans auf Veranlassung der Täter in der Mehr- zahl der Fälle die Fördergelder abgefordert, wodurch ein Gesamtschaden im 5-stelligen Euro-Bereich entstanden sei.

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2010 widersetzte sich A. wiederum einer Auslieferung (act. 6.9). Mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2010 reichte A. beim BJ ihre schriftliche Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen ein und beantragte gleichzeitig, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren (6.11).

C. Das BJ wies mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 das Sistierungsgesuch ab und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom

E. 25 Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.12).

D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie stellt den Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid vom 3. Dezember 2010 (bzw. rec- te 9. Dezember 2010) sei aufzuheben und ihre Auslieferung sei nicht zu bewilligen (act. 1 S. 2). Sie beantragt sodann, es seien sämtliche Akten, insbesondere ihre Korrespondenz mit dem BJ beizuziehen (act. 1 S. 3).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (act. 7 bzw. 9).

F. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilen die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden dem BJ mit, dass sie ihr Ersuchen um vorläufige Festnahme und Auslieferung der Beschwerdeführerin nicht länger aufrecht erhalten, da der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl aufgehoben worden sei (act. 11.2). Das BJ hob in der Folge die Kautionsvereinbarung vom 20. Oktober 2010 mit sofortiger Wirkung auf und gab der Beschwerde- führerin die Kaution sowie die Ausweispapiere zurück (act. 11.1). In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage seiner Honorarnote,

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die Kosten seien dem Beschwerdegegner bzw. dem Staat aufzuerlegen un- ter Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Beschwerdeführerin sei für ihre Umtriebe zu entschädigen (act. 13). Diese Stellungnahme wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 11. März 2011 haben die zuständigen deutschen Be- hörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. Oktober 2010 zurückziehen (act. 11.2). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist die Beschwerdeführe- rin nicht an Deutschland auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2011.25 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom

E. 30 Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom

3. September 2008).

2.

2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. Septem- ber 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Die II. Beschwerdekammer prüft die Auslie- ferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, da sie gestützt

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auf Art. 25 Abs. 6 IRSG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Bei der summarischen Prüfung des mut- masslichen Prozessausgangs kommt hinzu, dass nicht auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2.4 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-

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den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Das BJ hatte die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland für den dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein- Westfalen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt bewilligt (act. 1.2). Für die ihr vorgeworfe- nen Betrugshandlungen wäre mutmasslich die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren gewesen. Die weiteren Ausliefe- rungsvoraussetzungen wären nachfolgend insoweit zu prüfen gewesen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bildeten (s. supra Ziff. 2.2).

2.5

2.5.1 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, das Ausliefe- rungsersuchen erscheine „völlig unverhältnismässig, ja geradezu willkür- lich“. In der Begründung führte sie aus, dass der angebliche Verdacht auf den Zeitraum Juni 2005 bis November 2008 zurück gehe. Im Mai 2009 ha- be die Staatsanwaltschaft Köln Anklage und fast 16 Monate später habe das Landgericht Köln plötzlich einen Haftbefehl mit der Begründung erlas- sen, es bestehe Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorlie- gen von Fluchtgefahr. Es fehle sodann an einem rechtskräftigen Urteil, es sei noch nicht einmal einen Termin für die Gerichtsverhandlung angesetzt (act. 1 S. 4). In diesem Zusammenhang verwies sie abschliessend auf ihr Schreiben an das BJ vom 6. Dezember 2010 (a.a.O.). 2.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin besteht eine Auslie- ferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe auch dann, wenn die auszulie- fernde Person von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird, sofern die weiteren Auslieferungs- voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass nach Massgabe des EAUe weder eine rechtskräftige Verurteilung noch das Vorliegen von Fluchtgefahr eine Auslieferungsvoraussetzung darstellen. Demnach wären die betref- fenden Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, ein Auslieferungshindernis zu begründen. 2.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie mit ihren übrigen Vorbringen sinngemäss die Recht- mässigkeit des dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Haftbe- fehls rügen wollte, wäre ihr zunächst entgegen zu halten gewesen, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahms- weise überprüft wird, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli-

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chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom

5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom

4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführerin vorbrachte, hätte das Auslieferungsersuchen voraussichtlich nicht als offensichtlich unzuläs- sig erscheinen lassen. Eine allenfalls dahingehende Rüge hätte sich somit mit grosser Wahrscheinlichkeit als unbegründet erwiesen. 2.5.4 Ist die Schweiz nach Massgabe des EAUe zur Auslieferung verpflichtet, steht es den Schweizer Behörden auch nicht zu, Erwägungen darüber an- zustellen, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung per se sachlich begrün- det sei (vgl. auch BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der Einwand der Be- schwerdeführerin, es erscheine als sachlich unbegründet, sie auszuliefern, hätte sich demnach als unbehelflich erwiesen. Die Beschwerdeführerin kam zum Schluss, dass sich zusammenfassend ergebe, dass die Ausliefe- rung der Beschwerdeführerin als „völlig unverhältnismässig“ erscheine. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts geltend machen kann (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK hätte be- rufen wollen, hätte sich diese Rüge voraussichtlich als unbegründet erwie- sen. So schützt die EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger straf- rechtlicher Verfolgung, sind nach der Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für die Menschenrechte Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferun- gen (Urteil des Bundesgerichts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbringen wäre keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich gewesen. 2.6 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind bei summarischer Prüfung solche ersichtlich. Der Auslieferung der Be- schwerdeführerin an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungser- suchen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Straftaten wäre somit mutmasslich nichts entgegen gestanden.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge-

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wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des Auslieferungsersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des be- reits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2011.25 wird zufolge Rückzug des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Auslieferungsersu- chens (Art. 72 BZP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.25

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden schrieben am 1. Oktober 2010 die deutsche Staatsangehörige A. im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaf- tung zwecks Strafverfolgung wegen Betrugshandlungen aus (act. 6.1). Am

20. Oktober 2010 wurde A. gestützt auf eine Haftanordnung des Bundes- amtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) im Kanton Zug festgenommen (act. 6.3). Anlässlich ihrer Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.10). Wegen fraglicher Hafterstehungsfähigkeit wurde A. gleichentags gegen eine Kaution in Höhe von Fr. 10'000.- sowie gegen weitere Ersatzmassnahmen aus der Ausliefe- rungshaft entlassen (act. 6.5).

B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 und Ergänzung vom 3. Novem- ber 2010 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von A. für die dieser im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Köln vom 23. September 2010 zur Last gelegten Betrugshandlungen (act. 6.7 und 6.8):

Danach soll der Mitangeschuldigte B. ab Juni 2005 in Köln und andernorts ein betrügerisches Modell ersonnen haben, um seinen Lebensunterhalt aus staatlich geförderten Existenzgründungsberatungen zu bestreiten. Dabei soll er Personen, die sich tatsächlich oder nur angeblich selbständig ma- chen wollten, gewonnen und diese überredet haben, hierzu eine Unter- nehmungsberatung durch ihn oder andere Angeschuldigte in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beratung sei durch das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Beratungsprogramm Wirtschaft in Höhe von 50 % des Beraterho- norars gefördert worden. Dazu habe B. mit den Existenzgründern verein- bart, dass das Honorar in der behaupteten Höhe effektiv gar nicht fliessen solle, sondern dass der Existenzgründer dies nur zwecks Nachweis der zu- ständigen Stelle überweise. In der Regel sollen B. oder weitere Angeschul- digte den oft mittellosen Existenzgründern dieses Geld kurz vorher zur Ver- fügung gestellt haben. Letztlich seien dies aber Scheingeschäfte gewesen. Erst nach der hierdurch ermöglichten Abforderung und dem Eingang der Fördergelder soll der Existenzgründer diese an einen der in den jeweiligen Fall eingebundenen Angeschuldigten weitergeleitet haben. Effektiv sei die Bezahlung also erst nach dem Mittelabruf erfolgt, was bereits richtlinienwid- rig gewesen sei. Überdies soll der jeweilige Existenzgründer gar keinen ei- genen Anteil erbracht haben, sodass die Beratung zwar billiger gewesen sei als gegenüber den zuständigen Stellen behauptet, aber in vollem Um- fang aus staatlichen Mitteln gezahlt worden sei. In dieses Betrugsmodell soll der Mitangeschuldigte B. nach und nach die übrigen Angeschuldigten,

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darunter auch A., eingebunden haben. Die Mittäter sollen sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, in zahlreichen Einzelfällen in unter- schiedlicher personeller Zusammensetzung an der Tatumsetzung mitge- wirkt und sich an dem daraus resultierenden Gewinn beteiligt haben. In Ausführung dieses Plan sollen B. und die weiteren Angeschuldigten zu- sammen mit den jeweils beteiligten angeblichen Existenzgründern Förder- anträge gestellt haben. Nach Bewilligung hätten die Antragsteller in Fort- setzung des betrügerischen Plans auf Veranlassung der Täter in der Mehr- zahl der Fälle die Fördergelder abgefordert, wodurch ein Gesamtschaden im 5-stelligen Euro-Bereich entstanden sei.

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. November 2010 widersetzte sich A. wiederum einer Auslieferung (act. 6.9). Mit Schreiben vom 6. Dezem- ber 2010 reichte A. beim BJ ihre schriftliche Stellungnahme zum Ausliefe- rungsersuchen ein und beantragte gleichzeitig, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren (6.11).

C. Das BJ wies mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 das Sistierungsgesuch ab und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Aus- lieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom

25. Oktober 2010 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.12).

D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 17. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie stellt den Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid vom 3. Dezember 2010 (bzw. rec- te 9. Dezember 2010) sei aufzuheben und ihre Auslieferung sei nicht zu bewilligen (act. 1 S. 2). Sie beantragt sodann, es seien sämtliche Akten, insbesondere ihre Korrespondenz mit dem BJ beizuziehen (act. 1 S. 3).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (act. 7 bzw. 9).

F. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilen die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden dem BJ mit, dass sie ihr Ersuchen um vorläufige Festnahme und Auslieferung der Beschwerdeführerin nicht länger aufrecht erhalten, da der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl aufgehoben worden sei (act. 11.2). Das BJ hob in der Folge die Kautionsvereinbarung vom 20. Oktober 2010 mit sofortiger Wirkung auf und gab der Beschwerde- führerin die Kaution sowie die Ausweispapiere zurück (act. 11.1). In seiner Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Beilage seiner Honorarnote,

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die Kosten seien dem Beschwerdegegner bzw. dem Staat aufzuerlegen un- ter Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Beschwerdeführerin sei für ihre Umtriebe zu entschädigen (act. 13). Diese Stellungnahme wurde dem BJ zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 11. März 2011 haben die zuständigen deutschen Be- hörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. Oktober 2010 zurückziehen (act. 11.2). Halten die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist die Beschwerdeführe- rin nicht an Deutschland auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdeführerin unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2011.25 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom

30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom

3. September 2008).

2.

2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. Septem- ber 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Die II. Beschwerdekammer prüft die Auslie- ferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, da sie gestützt

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auf Art. 25 Abs. 6 IRSG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Bei der summarischen Prüfung des mut- masslichen Prozessausgangs kommt hinzu, dass nicht auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).

2.3 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde- rungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.). 2.4 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern-

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den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).

Das BJ hatte die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Deutschland für den dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein- Westfalen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt bewilligt (act. 1.2). Für die ihr vorgeworfe- nen Betrugshandlungen wäre mutmasslich die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren gewesen. Die weiteren Ausliefe- rungsvoraussetzungen wären nachfolgend insoweit zu prüfen gewesen, als sie Streitgegenstand der Beschwerde bildeten (s. supra Ziff. 2.2).

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2.5.1 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin fest, das Ausliefe- rungsersuchen erscheine „völlig unverhältnismässig, ja geradezu willkür- lich“. In der Begründung führte sie aus, dass der angebliche Verdacht auf den Zeitraum Juni 2005 bis November 2008 zurück gehe. Im Mai 2009 ha- be die Staatsanwaltschaft Köln Anklage und fast 16 Monate später habe das Landgericht Köln plötzlich einen Haftbefehl mit der Begründung erlas- sen, es bestehe Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorlie- gen von Fluchtgefahr. Es fehle sodann an einem rechtskräftigen Urteil, es sei noch nicht einmal einen Termin für die Gerichtsverhandlung angesetzt (act. 1 S. 4). In diesem Zusammenhang verwies sie abschliessend auf ihr Schreiben an das BJ vom 6. Dezember 2010 (a.a.O.). 2.5.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin besteht eine Auslie- ferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe auch dann, wenn die auszulie- fernde Person von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wird, sofern die weiteren Auslieferungs- voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt, dass nach Massgabe des EAUe weder eine rechtskräftige Verurteilung noch das Vorliegen von Fluchtgefahr eine Auslieferungsvoraussetzung darstellen. Demnach wären die betref- fenden Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, ein Auslieferungshindernis zu begründen. 2.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen hinsichtlich der Fluchtgefahr sowie mit ihren übrigen Vorbringen sinngemäss die Recht- mässigkeit des dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Haftbe- fehls rügen wollte, wäre ihr zunächst entgegen zu halten gewesen, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahms- weise überprüft wird, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländi- schen Rechts vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzli-

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chen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 1A.15/2002 vom

5. März 2002, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.257 vom

4. Dezember 2008, E. 3.2). Was die Beschwerdeführerin vorbrachte, hätte das Auslieferungsersuchen voraussichtlich nicht als offensichtlich unzuläs- sig erscheinen lassen. Eine allenfalls dahingehende Rüge hätte sich somit mit grosser Wahrscheinlichkeit als unbegründet erwiesen. 2.5.4 Ist die Schweiz nach Massgabe des EAUe zur Auslieferung verpflichtet, steht es den Schweizer Behörden auch nicht zu, Erwägungen darüber an- zustellen, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung per se sachlich begrün- det sei (vgl. auch BGE 123 II 279 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003, E. 6.1). Der Einwand der Be- schwerdeführerin, es erscheine als sachlich unbegründet, sie auszuliefern, hätte sich demnach als unbehelflich erwiesen. Die Beschwerdeführerin kam zum Schluss, dass sich zusammenfassend ergebe, dass die Ausliefe- rung der Beschwerdeführerin als „völlig unverhältnismässig“ erscheine. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung der einzelne selbständig, ohne Zusammenhang mit der Anrufung eines besonderen Grundrechts geltend machen kann (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK hätte be- rufen wollen, hätte sich diese Rüge voraussichtlich als unbegründet erwie- sen. So schützt die EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger straf- rechtlicher Verfolgung, sind nach der Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für die Menschenrechte Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für rechtshilfeweise Auslieferun- gen (Urteil des Bundesgerichts 1A. 213/2002 vom 20. November 2002, E. 4.3). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbringen wäre keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich gewesen. 2.6 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind bei summarischer Prüfung solche ersichtlich. Der Auslieferung der Be- schwerdeführerin an Deutschland zur Verfolgung der dem Auslieferungser- suchen vom 25. Oktober 2010 samt Ergänzung vom 3. November 2010 zugrunde liegenden Straftaten wäre somit mutmasslich nichts entgegen gestanden.

2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge-

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wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Straf- behördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug des Auslieferungsersuchens nach Durchführung des Schriftenwechsels erfolgte und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des be- reits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.25 wird zufolge Rückzug des Auslieferungsersu- chens als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reto Steinmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).