Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich gesperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV). Zwischenentscheid.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 September 2009, E. 3.2);
- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Hauptantrages im Kern vor- bringen lässt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich habe am 27. März 2009 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von 4 Millionen blockiert; sie der Ansicht ist, dass gestützt auf Art. 74a Abs. 4 IRSG, wonach die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in der Schweiz zu- rückbehalten können, wenn eine Behörde Rechte daran geltend mache, die Grundlagen vorhanden seien, dass das hiesige Gericht allfällig verhängte Ge- richtsgebühren aus den blockierten Vermögenswerten beziehen könne; sie weiter ausführt, die Kostenvorschusspflicht sei daher nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig und folglich abzunehmen (act. 4 S. 5);
- die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation verkennt, dass gestützt auf das russische Rechtshilfeersuchen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 davon ausgeht, dass es sich beim vorsorglich gesperrten Kontovermögen um mut- masslich deliktisch erlangte Gelder handelt; diese zur Sicherung der Ansprü- che der potentiellen Geschädigten vorsorglich beschlagnahmt wurden (act. 1.1); deren Ansprüche materiell nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom zuständigen Sachrichter zu beurteilen sind, weshalb die Beschwerdefüh- rerin aus dem beigebrachten Bestätigungsschreiben der mutmasslichen Ge-
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schädigten in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (act. 5.8);
- rechtshilfeweise gesperrte Vermögenswerte, welche überdies mutmasslich deliktisch erlangt wurden, grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Ge- richtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Gesetzesgrundlage be- steht, welche im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. b IRSG Rechte der Bundes- strafgerichtskasse an solchen Vermögenswerten statuieren würde;
- im vorliegenden Verfahrensstadium im Übrigen noch völlig offen ist, ob die vorsorglich gesperrten Vermögenswerte – soweit diese dem ersuchenden Staat zuhanden der dannzumal gerichtlich festgestellten Geschädigten nicht ganz oder teilweise herauszugeben sein werden – überhaupt eingezogen und sie zu einem Teil allenfalls der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinba- rung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung ein- gezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen werden bzw. ein Teil davon allenfalls der Bundesstrafgerichtskasse zugeführt wird;
- die Begleichung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens auch nicht anderweitig sichergestellt ist;
- die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptantrag keine besondere Gründe enthalten, weshalb hier von einem überdies – ange- sichts der hohen im Spiel stehenden Vermögensinteressen – äusserst mass- voll festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- abgesehen werden soll; folglich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschus- ses im Sinne ihres Hauptantrages abzuweisen ist;
- sie im Eventualstandpunkt beantragt, die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 27. März 2009 verhängte vorsorgliche Kontosperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. sei umgehend, spätestens aber bis zum 22. Ap- ril 2009 im Umfange von Fr. 6'000.-- aufzuheben und es sei die entsprechen- de Zahlung des Kostenvorschusses an das Bundesstrafgericht anzuweisen bzw. zu bewilligen; die Frist zur Leistung von Fr. 6'000.--sei bis zur Guthei- ssung des Eventualantrags abzunehmen (act. 4 S. 6);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung des Eventualantrags im Kern aus- führt, sie sei aufgrund der Vermögenssperre zur Wahrung ihrer Interessen auf eine Anhörung durch das Bundesstrafgericht angewiesen; sie geltend macht, die „Verweigerung der Entsperrung der Kontoblockierung im Umfange des eingeforderten Kostenvorschusses von CHF 6'000 hätte für die Be- schwerdeführerin daher eingehende Folgen und würde auf eine Verletzung der genannten Ansprüche bzw. eine faktische Rechtsverweigerung hinaus-
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laufen“ (act. 4 S. 6); sie sich am inkriminierten Sachverhalt gänzlich unbetei- ligt sieht, weshalb eine Deblockierung im beantragten Umfange umso mehr angezeigt sei (a.a.O.);
- die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte, wie vorstehend bereits er- läutert, mutmasslich deliktisch erlangt wurden und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom
22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen); es vor diesem Hin- tergrund keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin am inkriminierten Sachverhalt beteiligt ist oder nicht;
- die fraglichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin – wie vorstehend ebenfalls bereits erläutert – vorsorglich beschlagnahmt worden sind, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gegebenen- falls Einziehung sichergestellt ist; die integrale Rückerstattung oder Einzie- hung verunmöglicht würde, wenn ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben würde (s. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3);
- im Übrigen für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteilig- ten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2); der Beschwerdeführerin somit nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen; durch die Abweisung ihres Gesuchs um Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte zur Leistung des Kostenvorschusses die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert werden;
- die Beschwerdeführerin, soweit sie die Unrechtsmässigkeit der Vermögens- sperre an sich durch die Rechtshilfe leistende Behörde beklagt, im Übrigen auf das Hauptverfahren zu verweisen ist;
- folglich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Freigabe von Fr. 6'000.-- zur Begleichung des Kostenvorschusses abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Lei- stung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
- Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des vorsorglich gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenvorschusses wird ab- gewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom 7. Mai 2009 II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch die Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und Teilfreigabe von vorsorglich ge- sperrtem Kontovermögen (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.141
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 27. März 2009 die Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. bis zu einer Höhe von USD 4 Mio verfügt hat (act. 1.1);
- die A. Ltd. mit Beschwerde vom 14. April 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter anderem beantragt, es sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 verhängte Konto- sperre aufzuheben (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2009 eingeladen wurde, bis zum 27. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2009 den Hauptantrag stellt, es sei die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzunehmen (act. 4); sie im Eventualstandpunkt beantragt, die Frist zur Leistung von Fr. 6'000.-- sei bis zur Gutheissung ihres Eventualantrags betreffend die teil- weise Freigabe des gesperrten Kontovermögens abzunehmen (act. 4 S. 6);
- die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Abnahme der Frist im Sinne des Hauptantrages den Erlass des Kostenvorschusses beantragt; sie mit ih- rem eventualiter gestellten Gesuch um Abnahme der Frist hingegen nicht ver- langt, sie sei gänzlich von Kostenvorschusspflicht zu befreien, sondern ledig- lich die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zur autori- sierten Freigabe gehemmt wissen will;
- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG grundsätzlich gehalten ist, von der Beschwerdeführerin einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben;
- auf die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise ver- zichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen; es insoweit nicht auf allfällige Besonderheiten des Streitgegenstandes bzw. des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ankommen kann;
- die Prozessarmut für natürliche Personen zum Vornherein keinen “besonde- rer Grund“ im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); nichts anderes insoweit für juristische Personen gilt, auch wenn die-
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sen grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 37 f. zu Art. 63); vielmehr spezielle Umstände in Bezug auf die Lei- stung des Kostenvorschusses an und für sich darzutun sind, welche einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen lassen; die Rechtspre- chung einen Verzicht auf den Kostenvorschuss insbesondere dann als ange- zeigt erachtet, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver- fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesge- richts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom
1. September 2009, E. 3.2);
- sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Hauptantrages im Kern vor- bringen lässt, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich habe am 27. März 2009 Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von 4 Millionen blockiert; sie der Ansicht ist, dass gestützt auf Art. 74a Abs. 4 IRSG, wonach die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte in der Schweiz zu- rückbehalten können, wenn eine Behörde Rechte daran geltend mache, die Grundlagen vorhanden seien, dass das hiesige Gericht allfällig verhängte Ge- richtsgebühren aus den blockierten Vermögenswerten beziehen könne; sie weiter ausführt, die Kostenvorschusspflicht sei daher nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig und folglich abzunehmen (act. 4 S. 5);
- die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation verkennt, dass gestützt auf das russische Rechtshilfeersuchen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. März 2009 davon ausgeht, dass es sich beim vorsorglich gesperrten Kontovermögen um mut- masslich deliktisch erlangte Gelder handelt; diese zur Sicherung der Ansprü- che der potentiellen Geschädigten vorsorglich beschlagnahmt wurden (act. 1.1); deren Ansprüche materiell nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom zuständigen Sachrichter zu beurteilen sind, weshalb die Beschwerdefüh- rerin aus dem beigebrachten Bestätigungsschreiben der mutmasslichen Ge-
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schädigten in diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (act. 5.8);
- rechtshilfeweise gesperrte Vermögenswerte, welche überdies mutmasslich deliktisch erlangt wurden, grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Ge- richtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Gesetzesgrundlage be- steht, welche im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. b IRSG Rechte der Bundes- strafgerichtskasse an solchen Vermögenswerten statuieren würde;
- im vorliegenden Verfahrensstadium im Übrigen noch völlig offen ist, ob die vorsorglich gesperrten Vermögenswerte – soweit diese dem ersuchenden Staat zuhanden der dannzumal gerichtlich festgestellten Geschädigten nicht ganz oder teilweise herauszugeben sein werden – überhaupt eingezogen und sie zu einem Teil allenfalls der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinba- rung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung ein- gezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen werden bzw. ein Teil davon allenfalls der Bundesstrafgerichtskasse zugeführt wird;
- die Begleichung der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin für den Fall ihres Unterliegens auch nicht anderweitig sichergestellt ist;
- die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptantrag keine besondere Gründe enthalten, weshalb hier von einem überdies – ange- sichts der hohen im Spiel stehenden Vermögensinteressen – äusserst mass- voll festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- abgesehen werden soll; folglich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschus- ses im Sinne ihres Hauptantrages abzuweisen ist;
- sie im Eventualstandpunkt beantragt, die von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 27. März 2009 verhängte vorsorgliche Kontosperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. sei umgehend, spätestens aber bis zum 22. Ap- ril 2009 im Umfange von Fr. 6'000.-- aufzuheben und es sei die entsprechen- de Zahlung des Kostenvorschusses an das Bundesstrafgericht anzuweisen bzw. zu bewilligen; die Frist zur Leistung von Fr. 6'000.--sei bis zur Guthei- ssung des Eventualantrags abzunehmen (act. 4 S. 6);
- die Beschwerdeführerin zur Begründung des Eventualantrags im Kern aus- führt, sie sei aufgrund der Vermögenssperre zur Wahrung ihrer Interessen auf eine Anhörung durch das Bundesstrafgericht angewiesen; sie geltend macht, die „Verweigerung der Entsperrung der Kontoblockierung im Umfange des eingeforderten Kostenvorschusses von CHF 6'000 hätte für die Be- schwerdeführerin daher eingehende Folgen und würde auf eine Verletzung der genannten Ansprüche bzw. eine faktische Rechtsverweigerung hinaus-
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laufen“ (act. 4 S. 6); sie sich am inkriminierten Sachverhalt gänzlich unbetei- ligt sieht, weshalb eine Deblockierung im beantragten Umfange umso mehr angezeigt sei (a.a.O.);
- die rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte, wie vorstehend bereits er- läutert, mutmasslich deliktisch erlangt wurden und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom
22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen); es vor diesem Hin- tergrund keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin am inkriminierten Sachverhalt beteiligt ist oder nicht;
- die fraglichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin – wie vorstehend ebenfalls bereits erläutert – vorsorglich beschlagnahmt worden sind, damit die allfällige spätere Rückerstattung an die Geschädigten oder gegebenen- falls Einziehung sichergestellt ist; die integrale Rückerstattung oder Einzie- hung verunmöglicht würde, wenn ein Teil der vorsorglich beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben würde (s. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3);
- im Übrigen für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteilig- ten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2); der Beschwerdeführerin somit nach wie vor die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen; durch die Abweisung ihres Gesuchs um Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte zur Leistung des Kostenvorschusses die verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise präjudiziert werden;
- die Beschwerdeführerin, soweit sie die Unrechtsmässigkeit der Vermögens- sperre an sich durch die Rechtshilfe leistende Behörde beklagt, im Übrigen auf das Hauptverfahren zu verweisen ist;
- folglich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Freigabe von Fr. 6'000.-- zur Begleichung des Kostenvorschusses abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Lei- stung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des vorsorglich gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenvorschusses wird ab- gewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine kurze Nachfrist bis zum 18. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Bellinzona, 8. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Dominik Baeriswyl, Caroline M. López Nagai - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Dispositiv Ziff. 1 und 3 dieses Entscheides ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
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wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).