Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 April 2010 unter anderem die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der A. AG bei der Bank C. verfügte;
- die A. AG mit Beschwerde vom 22. April 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, es sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. April 2010 verfügte Kontosperre betreffend Kundenbeziehung der A. AG bei der Bank C. im Betrag vom insgesamt CHF 75'410.00 aufzuheben (act. 1);
- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Faxschreiben vom 11. Mai 2010 auf eine Kontensperre bei der A. AG verzichtete (act. 6.1), woraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der A. AG am 25. Mai 2010 aufhob (act. 6);
- bei dieser Sachlage die A. AG unstreitig kein Interesse mehr an der Behand- lung ihrer Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009, E. 3.1);
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
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- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a);
- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht resp. auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710); der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
- als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen (vgl. BGE 128 II 353 E. 3);
- die A. AG glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht hat, dass aufgrund der angefochtenen Kontosperre, die Lohnfortzahlung an die Arbeitnehmer für den betreffenden Zeitraum nicht möglich gewesen wäre (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie RP.2010.26, act. 1, Beilagen), womit die Eintretensvoraussetzung des unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt wäre;
- die A. AG am 26. April 2010 unter Androhung des Nichteintretens eingeladen wurde, bis 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten bzw. innert der gleichen Frist das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege einzureichen (act. 3);
- die A. AG mit Eingabe vom 3. Mai 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2010.26, act. 1);
- die II. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2010 der A. AG eine Frist bis 25. Mai 2010 zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche
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Rechtspflege resp. zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte (RP.2010.26, act. 2);
- diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die A. AG den Kostenvorschuss geleis- tet bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzt hätte, womit im Regelfall auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- vorliegend jedoch ins Gewicht fällt, dass die Kontosperre vor Ablauf der ge- nannten Frist aufgehoben wurde, infolgedessen die A. AG, die im vorliegen- den Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei und es diesbezüglich keiner weiteren Vorkehren ihrerseits bedürfe;
- unter diesen Umständen es angezeigt erscheint, gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf die Erhebung des Kostenvorschus- ses (nachträglich) zu verzichten;
- die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend keinen Anlass zu Bemer- kungen geben, womit auf die Beschwerde mutmasslich einzutreten gewesen wäre;
- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des be- stehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf aus- drückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können, wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint;
- gemäss dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
26. März 2010 B. 2006 von den Mitbeschuldigten D. und E., den Geschäfts- führern der A. AG, eine Zuwendung in Höhe von ca. USD 3.2 Mio. dafür er- halten habe, dass er als Geschäftsführer von F. GmbH in den Jahren 2006 und 2007 hochriskante Finanzgeschäfte mit einer Risikoübernahme im drei- stelligen Millionenbetrag ohne Zustimmung von Aufsichtsrat und Gesellschaf- tern abgeschlossen habe bzw. noch abschliessen würde, wodurch er der F. GmbH einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt habe; die A. AG im Zu- sammenhang mit diesen Geschäften eine überhöhte Vermittler- und Berater- provision in Höhe von USD 21.1 Mio., EUR 6.4 Mio. sowie GBP 525'000 er- halten habe, wovon ein Teil auf Konten der A. AG bei der Bank C. überwie- sen worden sei;
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- vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft Zürich in Ausführung des erwähnten Ersuchens angeordnete vorsorgliche Kontosperre nicht offen- sichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint, woran auch der Um- stand, dass die ersuchende Behörde in der Folge auf eine Kontensperre bei der A. AG ausdrücklich verzichtet hat, nichts zu ändern vermag;
- demnach die Beschwerde mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewe- sen wäre;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so- fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- für eine juristische Person ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittel- los sind, wobei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ in dem Sinne zu verstehen ist, dass er neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 m.w.H.);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Si- tuation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
- die A. AG zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege samt Belegen eingereicht hat (RP.2010.26, act. 1.1 ff.); die eingereich- ten Unterlagen sich jedoch lediglich auf die finanzielle Situation der Gesell- schaft beziehen, mithin für die Prüfung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der an der Gesellschaft wirtschaftlich Beteiligten ungenügend sind; die A. AG von der ihr eingeräumten Gelegenheit, für jede wirtschaftlich beteiligte Person ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt
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Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (RP.2010.26, act. 2), keinen Gebrauch gemacht hat;
- die A. AG somit ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen ist, weshalb ihr Gesuch mangels genü- gender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist;
- im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mangels Bedürftigkeit abzuweisen gewesen wäre, da die A. AG mit der Aufhebung der Kontosperre die Verfügungsfreiheit über die betreffenden Vermögenswerte (Fr. 38'004.00 gemäss Vermögensver- zeichnis per 26. April 2010; RP.2010.26, act. 1.2) wieder erlangt hat und da- mit ohne Weiteres in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen;
- in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, die Kosten des gegens- tandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der A. AG aufer- legbar sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 72 BZP analog); unter Berücksichtigung aller Umstände es sich jedoch vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2010.87 wird zufolge Aufhebung der vorsorglichen Konto- sperre als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Vorsorgliche Kontosperre (Art. 18 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.87 + RP.2010.26
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit und Untreue, jeweils im besonders schweren Fall führt;
- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Fax- schreiben vom 26. März 2010 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zürich“) um vorläufige Sperrung der Konten der A. AG bei der Bank C. ersuchte (Akten Staatsanwaltschaft Zürich, doc. 1);
- die Staatsanwaltschaft Zürich mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
12. April 2010 unter anderem die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der A. AG bei der Bank C. verfügte;
- die A. AG mit Beschwerde vom 22. April 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, es sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. April 2010 verfügte Kontosperre betreffend Kundenbeziehung der A. AG bei der Bank C. im Betrag vom insgesamt CHF 75'410.00 aufzuheben (act. 1);
- die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Faxschreiben vom 11. Mai 2010 auf eine Kontensperre bei der A. AG verzichtete (act. 6.1), woraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich die vorsorgliche Sperre des Bankkontos der A. AG am 25. Mai 2010 aufhob (act. 6);
- bei dieser Sachlage die A. AG unstreitig kein Interesse mehr an der Behand- lung ihrer Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009, E. 3.1);
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
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- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a);
- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht resp. auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710); der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
- als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen (vgl. BGE 128 II 353 E. 3);
- die A. AG glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht hat, dass aufgrund der angefochtenen Kontosperre, die Lohnfortzahlung an die Arbeitnehmer für den betreffenden Zeitraum nicht möglich gewesen wäre (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie RP.2010.26, act. 1, Beilagen), womit die Eintretensvoraussetzung des unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt wäre;
- die A. AG am 26. April 2010 unter Androhung des Nichteintretens eingeladen wurde, bis 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten bzw. innert der gleichen Frist das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege einzureichen (act. 3);
- die A. AG mit Eingabe vom 3. Mai 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (RP.2010.26, act. 1);
- die II. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2010 der A. AG eine Frist bis 25. Mai 2010 zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche
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Rechtspflege resp. zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte (RP.2010.26, act. 2);
- diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die A. AG den Kostenvorschuss geleis- tet bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzt hätte, womit im Regelfall auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- vorliegend jedoch ins Gewicht fällt, dass die Kontosperre vor Ablauf der ge- nannten Frist aufgehoben wurde, infolgedessen die A. AG, die im vorliegen- den Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei und es diesbezüglich keiner weiteren Vorkehren ihrerseits bedürfe;
- unter diesen Umständen es angezeigt erscheint, gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG auf die Erhebung des Kostenvorschus- ses (nachträglich) zu verzichten;
- die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend keinen Anlass zu Bemer- kungen geben, womit auf die Beschwerde mutmasslich einzutreten gewesen wäre;
- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des be- stehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf aus- drückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können, wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint;
- gemäss dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom
26. März 2010 B. 2006 von den Mitbeschuldigten D. und E., den Geschäfts- führern der A. AG, eine Zuwendung in Höhe von ca. USD 3.2 Mio. dafür er- halten habe, dass er als Geschäftsführer von F. GmbH in den Jahren 2006 und 2007 hochriskante Finanzgeschäfte mit einer Risikoübernahme im drei- stelligen Millionenbetrag ohne Zustimmung von Aufsichtsrat und Gesellschaf- tern abgeschlossen habe bzw. noch abschliessen würde, wodurch er der F. GmbH einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt habe; die A. AG im Zu- sammenhang mit diesen Geschäften eine überhöhte Vermittler- und Berater- provision in Höhe von USD 21.1 Mio., EUR 6.4 Mio. sowie GBP 525'000 er- halten habe, wovon ein Teil auf Konten der A. AG bei der Bank C. überwie- sen worden sei;
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- vor diesem Hintergrund die von der Staatsanwaltschaft Zürich in Ausführung des erwähnten Ersuchens angeordnete vorsorgliche Kontosperre nicht offen- sichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint, woran auch der Um- stand, dass die ersuchende Behörde in der Folge auf eine Kontensperre bei der A. AG ausdrücklich verzichtet hat, nichts zu ändern vermag;
- demnach die Beschwerde mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewe- sen wäre;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so- fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- für eine juristische Person ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittel- los sind, wobei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ in dem Sinne zu verstehen ist, dass er neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 m.w.H.);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben; ein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn der Ge- suchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Si- tuation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom
18. April 2006, E. 6.1 m.w.H.);
- die A. AG zwar innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege samt Belegen eingereicht hat (RP.2010.26, act. 1.1 ff.); die eingereich- ten Unterlagen sich jedoch lediglich auf die finanzielle Situation der Gesell- schaft beziehen, mithin für die Prüfung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der an der Gesellschaft wirtschaftlich Beteiligten ungenügend sind; die A. AG von der ihr eingeräumten Gelegenheit, für jede wirtschaftlich beteiligte Person ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt
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Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (RP.2010.26, act. 2), keinen Gebrauch gemacht hat;
- die A. AG somit ihrer umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen ist, weshalb ihr Gesuch mangels genü- gender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen ist;
- im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mangels Bedürftigkeit abzuweisen gewesen wäre, da die A. AG mit der Aufhebung der Kontosperre die Verfügungsfreiheit über die betreffenden Vermögenswerte (Fr. 38'004.00 gemäss Vermögensver- zeichnis per 26. April 2010; RP.2010.26, act. 1.2) wieder erlangt hat und da- mit ohne Weiteres in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen;
- in Anbetracht dessen, dass die Beschwerde gestützt auf die summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, die Kosten des gegens- tandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der A. AG aufer- legbar sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 72 BZP analog); unter Berücksichtigung aller Umstände es sich jedoch vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.87 wird zufolge Aufhebung der vorsorglichen Konto- sperre als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 22. Dezember 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).