Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Mai 2009 E. 3; RR.2009.110 vom 7. Mai 2009);
- es sich im Übrigen beim Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nebst den eingangs erwähnten (gesperrten) Kontobeziehungen über keine weiteren, nicht gesperrten Konten verfüge (act. 1, Rz. 6 f.; act. 1.2) lediglich um eine nicht glaubhaft gemachte Behauptung handelt;
- hinsichtlich der angeblich bis 19. Mai 2023 bereits aufgelaufenen Anwalts- kosten in der Höhe von Fr. 37'500.– (siehe act. 1, Rz. 39) der entsprechen- den Leistungsabrechnung (act. 1.13) nicht entnommen werden kann, um was für Leistungen es sich dabei genau handeln soll und ob diese tatsächlich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren erbracht wor- den sind;
- diese Leistungen zudem nicht ausschliesslich, aber zu einem überwiegen- den Teil nach den eingangs erwähnten Kontosperren erbracht worden sind, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin – zumin- dest während der aufrechterhaltenen Beschlagnahme – dafür betrieben wird (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.115 vom
18. Mai 2017 E. 2.4.1);
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- die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht hinreichend dartut und belegt, die angefochtene Nichtfreigabe eines Teils ihrer gesperrten Vermö- genswerte würde zu ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. S.À R.L., vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Sophie Weber,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.69
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden der Ukraine das Bundesamt für Justiz (nach- folgend «BJ») mit Rechtshilfeersuchen vom 22. November 2022 u.a. darum baten, die Vermögenswerte auf verschiedenen, auf die in Luxemburg domi- zilierte A. S.à r.l. lautenden Konten bei den Banken B., C. sowie D. zu be- schlagnahmen (act. 1.3);
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen- verfügungen vom 2. bzw. 15. März 2023 die Bankbeziehungen der A. S.à r.l. bei der Bank D. bzw. bei der Bank E. per sofort vollumfänglich bis zum Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens sperrte (act. 1.5, 1.6);
- die Vertreter der A. S.à r.l., Bezug nehmend auf die letztgenannte Verfügung, mit der Angabe, die bis 2. Mai 2023 aufgelaufenen Anwaltskosten würden Fr. 37'811.– betragen, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Eingabe vom 2. Mai 2023 beantragten, die Bank E. sei zu autorisieren, zu- lasten der auf die A. S.à r.l. lautenden Kundenbeziehung Nr. 1 nebst ande- rem eine Zahlung von Fr. 60’000.– für Rechtsvertretungskosten (Vorschuss an die F. AG für die Vertretung im vorliegenden Rechtshilfeverfahren) zu au- torisieren (act. 1.9);
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom 12. Mai 2023 mitteilte, die Zahlung über Fr. 60’000.– als Vorschuss für Anwaltskos- ten werde nicht genehmigt (act. 1.1);
- die A. S.à r.l. hiergegen am 30. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und Folgendes beantragt (act. 1):
1. Es sei der Entscheidpunkt «Zahlung Ziff. 6» der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Zahlung von Fr. 60’000.– als Vorschuss für Anwaltskosten vollumfänglich zu genehmigen; 2. Eventualiter: Es sei der Entscheidpunkt «Zahlung Ziff. 6» der Verfügung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Zahlung von Fr. 60’000.– als Vorschuss für Anwaltskosten zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung der Kontosperre bzw. um teilweise Freigabe der gesperrten Ver- mögenswerte abweist, eine Zwischenverfügung darstellt, da er das Be- schlagnahmeverfahren nicht abschliesst (TPF 2021 118 E. 1.4.1; TPF 2011 174 E. 2.2.1 S. 177; TPF 2007 124 E. 2);
- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;
- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro- hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon- kreten Geschäften in Betracht kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub- haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);
- die Beschwerdeführerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung be- gründe einen schwerwiegenden, unmittelbaren und nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil, da er sie von der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ausschliesse bzw. er ihr es verunmög- liche, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, da sie als juristische
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Person nicht in den Genuss staatlicher Prozesskostenhilfe kommen könne (act. 1, Rz. 8);
- die Beschwerdeführerin als juristische Person, entgegen ihren Vorbringen, ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 331; 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327);
- dabei der Begriff der «wirtschaftlich Beteiligten» weit zu verstehen ist, er ne- ben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder ge- gebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.26 vom 30. März 2022 E. 3.1; RR.2021.60 vom 8. Juli 2021 E. 10.1; RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 16.4.1; RR.2010.87 vom 22. Dezember 2010; RR.2010.104 vom 5. August 2010);
- damit keine Rede davon sein kann, dass die die verweigerte Freigabe eines Teils der gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin die wirksame Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte oder die Inanspruchnahme anwaltli- chen Beistands im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ausschliesse (siehe auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.155 vom
7. Mai 2009 E. 3; RR.2009.110 vom 7. Mai 2009);
- es sich im Übrigen beim Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nebst den eingangs erwähnten (gesperrten) Kontobeziehungen über keine weiteren, nicht gesperrten Konten verfüge (act. 1, Rz. 6 f.; act. 1.2) lediglich um eine nicht glaubhaft gemachte Behauptung handelt;
- hinsichtlich der angeblich bis 19. Mai 2023 bereits aufgelaufenen Anwalts- kosten in der Höhe von Fr. 37'500.– (siehe act. 1, Rz. 39) der entsprechen- den Leistungsabrechnung (act. 1.13) nicht entnommen werden kann, um was für Leistungen es sich dabei genau handeln soll und ob diese tatsächlich in Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren erbracht wor- den sind;
- diese Leistungen zudem nicht ausschliesslich, aber zu einem überwiegen- den Teil nach den eingangs erwähnten Kontosperren erbracht worden sind, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin – zumin- dest während der aufrechterhaltenen Beschlagnahme – dafür betrieben wird (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.115 vom
18. Mai 2017 E. 2.4.1);
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- die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht hinreichend dartut und belegt, die angefochtene Nichtfreigabe eines Teils ihrer gesperrten Vermö- genswerte würde zu ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Sophie Weber - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).