Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80/ Abs. 3 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Hauptverwaltung der Nationalpolizei der Ukraine führen gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Unterschla- gung/Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie Amtsmissbrauchs. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 16. Dezember 2016, ergänzt am 20. März und 18. April 2017, an die Schweiz und ersuchten um die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, lautend auf die A. B.V., liegenden Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urkunden 01.000-0001 ff.). Das Rechtshilfeersuchen ging auf eine Mitteilung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) vom 20. Sep- tember 2016 in der Strafsache gegen B. wegen Verdachts der Geldwäsche- rei zurück (act. 1.1).
B. Das Bundesamt für Justiz übertrug das ukrainische Ersuchen am 30. De- zember 2016 der BA zum Vollzug (Verfahrensakten, Urkunde 02.000- 0001 f.). Die BA trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2017 auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter ande- rem die Beschlagnahme der Gelder auf dem Konto der A. B.V. (act. 1.1, Dis- positiv-Ziff. 2).
C. Dagegen liess die A. B.V. mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt, der Entscheid der BA vom 25. April 2017, die Beschlagnahme sowie die Sperre des Kontos Nr. 1 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der BA zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Staates (act. 1, S. 3 f.).
D. Die Beschwerdekammer ersuchte die BA am 10. Mai 2017 um Zustellung der Akten (act. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18 ff., 108).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.
E. 2.2 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nur selbständig
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angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögens- werten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch Anwesenheit von Perso- nen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweige- rung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von kon- kreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu- chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Be- hauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom
16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2 und 1A.37/2006 vom 3. April 2006, E. 1.2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des unmittelbaren nicht wie- der gutzumachenden Nachteils geltend, es handle sich bei den gesperrten Vermögenswerten um ihre einzigen Gelder. Sie habe beabsichtigt, über 98 % der Gesellschaft D. zu erwerben, wobei sie hierfür bis August 2016 eine Bankgarantie im Umfang von USD 1‘500‘000.-- habe beibringen müs- sen. Aufgrund der angeordneten Beschlagnahme habe sie die Garantie nicht erhalten. Zudem könne die Beschwerdeführerin weiteren Verpflichtungen, unter anderem der Bezahlung der Anwaltshonorare, nicht nachkommen (act. 1, S. 10 ff.).
E. 2.4.1 Obschon es sich bei dem hier zu beurteilenden Konto um das einzige der Beschwerdeführerin handelt (act. 1.3), ist das Vorliegen eines nicht wieder
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gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin betreffen eine im Sommer 2016 verweigerte Bankgarantie (act. 1.11). Somit steht das Nichtzustandekommen des behaupteten Beteili- gungskaufs nicht im Zusammenhang mit der hier angefochtenen Beschlag- nahme vom 25. April 2017. Entgehen von weiteren Geschäften wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie habe für die Anwaltskos- ten, welche im Zusammenhang mit den in der Schweiz und in der Ukraine geführten Strafverfahren angefallen seien, aufzukommen, verfängt in mehr- facher Hinsicht nicht. Die beiden Strafverfahren werden gegen B. geführt und soweit ersichtlich, kommt der Beschwerdeführerin keine Beschuldigtenrolle zu. Entsprechend geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung in der Schweiz von rund Fr. 30‘000.-- dem Beschuldigten B. in Rechnung gestellt wurden (act. 1.13, 1.14, 1.16, 1.19). Damit handelt es sich bei diesen Honorarkosten nicht um Schulden der Beschwerdeführerin. Einige der weiter geltend gemachten Forderungen lauten zwar auf die Beschwerdeführerin. Indes ergibt sich aus deren inhaltli- chen Prüfung, dass ein Teil des dokumentierten Aufwandes ebenfalls im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren gegen B. steht (act. 1.18). Weshalb die Beschwerdeführerin hierfür aufzukommen braucht, ist nicht ersichtlich. Die restlichen Forderungen sind nicht detailliert dokumentiert und lassen sich da- her nicht zuordnen (act. 1.15, 1.17). Hinzu kommt, dass sämtliche geltend gemachten Leistungen nach der im Rahmen des schweizerischen Strafver- fahrens am 31. August 2016 verfügten Beschlagnahme desselben Kontos Nr. 1 erbracht wurden (Verfahrensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Mithin erfolgten diese Leistungen in Kenntnis der Beschlagnahme des einzigen Bankkontos der Beschwerdeführerin. Somit ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest während der aufrechterhaltenen Be- schlagnahme – hierfür betrieben wird. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entsprechend kein Mahnschreiben oder Ähnliches entnehmen. Weitere Schulden, aufgrund derer der Beschwerdeführerin eine Betreibung oder ein Konkurs drohe, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass ihr durch die angefochtene Zwischenverfügung ein Nachteil im Sinne der E. 2.2. droht. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.4.2 Im Übrigen würde auch das Aufheben der im Rechtshilfeverfahren angeord- neten Beschlagnahme an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nichts ändern. Das hier gegenständliche Konto ist zugleich Gegenstand der im Strafverfahren Nr. SV.16.1387 angeordneten Beschlagnahme (Verfah- rensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Damit wurde dasselbe Konto straf- so-
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wie rechtshilferechtlich beschlagnahmt. Folglich würde der von der Be- schwerdeführerin behauptete nicht wiedergutzumachende Nachteil selbst bei der Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Beschlagnahme nicht dahinfallen. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.
E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist.
E. 3 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Nebenverfahren RP.2017.35 ist daher von der Geschäftskontrolle als erledigt abzuschreiben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
A. B.V., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Udry,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk- raine
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2017.115, RP.2017.35
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Hauptverwaltung der Nationalpolizei der Ukraine führen gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Unterschla- gung/Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie Amtsmissbrauchs. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 16. Dezember 2016, ergänzt am 20. März und 18. April 2017, an die Schweiz und ersuchten um die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, lautend auf die A. B.V., liegenden Vermögenswerte (Verfahrensakten, Urkunden 01.000-0001 ff.). Das Rechtshilfeersuchen ging auf eine Mitteilung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) vom 20. Sep- tember 2016 in der Strafsache gegen B. wegen Verdachts der Geldwäsche- rei zurück (act. 1.1).
B. Das Bundesamt für Justiz übertrug das ukrainische Ersuchen am 30. De- zember 2016 der BA zum Vollzug (Verfahrensakten, Urkunde 02.000- 0001 f.). Die BA trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April 2017 auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter ande- rem die Beschlagnahme der Gelder auf dem Konto der A. B.V. (act. 1.1, Dis- positiv-Ziff. 2).
C. Dagegen liess die A. B.V. mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt, der Entscheid der BA vom 25. April 2017, die Beschlagnahme sowie die Sperre des Kontos Nr. 1 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der BA zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Staates (act. 1, S. 3 f.).
D. Die Beschwerdekammer ersuchte die BA am 10. Mai 2017 um Zustellung der Akten (act. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver- zichtet.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18 ff., 108).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.
2.2 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi- schenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nur selbständig
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angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögens- werten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch Anwesenheit von Perso- nen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweige- rung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von kon- kreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu- chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Be- hauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom
16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007, E. 2.2 und 1A.37/2006 vom 3. April 2006, E. 1.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des unmittelbaren nicht wie- der gutzumachenden Nachteils geltend, es handle sich bei den gesperrten Vermögenswerten um ihre einzigen Gelder. Sie habe beabsichtigt, über 98 % der Gesellschaft D. zu erwerben, wobei sie hierfür bis August 2016 eine Bankgarantie im Umfang von USD 1‘500‘000.-- habe beibringen müs- sen. Aufgrund der angeordneten Beschlagnahme habe sie die Garantie nicht erhalten. Zudem könne die Beschwerdeführerin weiteren Verpflichtungen, unter anderem der Bezahlung der Anwaltshonorare, nicht nachkommen (act. 1, S. 10 ff.).
2.4
2.4.1 Obschon es sich bei dem hier zu beurteilenden Konto um das einzige der Beschwerdeführerin handelt (act. 1.3), ist das Vorliegen eines nicht wieder
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gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin betreffen eine im Sommer 2016 verweigerte Bankgarantie (act. 1.11). Somit steht das Nichtzustandekommen des behaupteten Beteili- gungskaufs nicht im Zusammenhang mit der hier angefochtenen Beschlag- nahme vom 25. April 2017. Entgehen von weiteren Geschäften wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie habe für die Anwaltskos- ten, welche im Zusammenhang mit den in der Schweiz und in der Ukraine geführten Strafverfahren angefallen seien, aufzukommen, verfängt in mehr- facher Hinsicht nicht. Die beiden Strafverfahren werden gegen B. geführt und soweit ersichtlich, kommt der Beschwerdeführerin keine Beschuldigtenrolle zu. Entsprechend geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung in der Schweiz von rund Fr. 30‘000.-- dem Beschuldigten B. in Rechnung gestellt wurden (act. 1.13, 1.14, 1.16, 1.19). Damit handelt es sich bei diesen Honorarkosten nicht um Schulden der Beschwerdeführerin. Einige der weiter geltend gemachten Forderungen lauten zwar auf die Beschwerdeführerin. Indes ergibt sich aus deren inhaltli- chen Prüfung, dass ein Teil des dokumentierten Aufwandes ebenfalls im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren gegen B. steht (act. 1.18). Weshalb die Beschwerdeführerin hierfür aufzukommen braucht, ist nicht ersichtlich. Die restlichen Forderungen sind nicht detailliert dokumentiert und lassen sich da- her nicht zuordnen (act. 1.15, 1.17). Hinzu kommt, dass sämtliche geltend gemachten Leistungen nach der im Rahmen des schweizerischen Strafver- fahrens am 31. August 2016 verfügten Beschlagnahme desselben Kontos Nr. 1 erbracht wurden (Verfahrensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Mithin erfolgten diese Leistungen in Kenntnis der Beschlagnahme des einzigen Bankkontos der Beschwerdeführerin. Somit ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest während der aufrechterhaltenen Be- schlagnahme – hierfür betrieben wird. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entsprechend kein Mahnschreiben oder Ähnliches entnehmen. Weitere Schulden, aufgrund derer der Beschwerdeführerin eine Betreibung oder ein Konkurs drohe, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass ihr durch die angefochtene Zwischenverfügung ein Nachteil im Sinne der E. 2.2. droht. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.2 Im Übrigen würde auch das Aufheben der im Rechtshilfeverfahren angeord- neten Beschlagnahme an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nichts ändern. Das hier gegenständliche Konto ist zugleich Gegenstand der im Strafverfahren Nr. SV.16.1387 angeordneten Beschlagnahme (Verfah- rensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Damit wurde dasselbe Konto straf- so-
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wie rechtshilferechtlich beschlagnahmt. Folglich würde der von der Be- schwerdeführerin behauptete nicht wiedergutzumachende Nachteil selbst bei der Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Beschlagnahme nicht dahinfallen. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist.
3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Nebenverfahren RP.2017.35 ist daher von der Geschäftskontrolle als erledigt abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Udry - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).