Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine als auch die Hauptver- waltung der Nationalpolizei führen eine strafrechtliche Vorermittlung betref- fend Unterschlagung/Veruntreuung öffentlicher Gelder, Amtsmissbrauch von Beamten und Angestellten des ukrainischen Staatsunternehmens B. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015. Sie verdächtigen dabei namentlich C., den ehemaligen Direktor des vorgenannten Staatsun- ternehmens.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Uk- raine mit Schreiben vom 12./13. bzw. 16. Dezember 2016 (nachfolgend auch „Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016“) die Schweiz um Rechts- hilfe (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft RH.16.0255 [nachfolgend „Verfahrensakten“], pag. 01.000-0001 ff.). Sie beantragte zunächst die Be- schlagnahme aller Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die A. B.V., bei der Bank D.
C. Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016 ging auf eine Mitteilung der schweizerischen Bundesanwaltschaft gemäss Art. 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) zurück. Die Mitteilung er- folgte aufgrund der schweizerischen Strafuntersuchung SV.16.1387 gegen C. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei:
Am 31. August 2016 hatte die Bundesanwaltschaft im schweizerischen Straf- verfahren das Konto der A. B.V. gestützt auf eine Geldwäschereiverdachts- meldung der Bank D. vom 11. Juli 2016 gesperrt. Wirtschaftlich Berechtigter des gesperrten Kontovermögens in der Höhe von über EUR 7 Mio. und USD 21 Mio. ist C. Gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
31. August 2016 betreffend Edition, Kontosperre und Beweismittelbeschlag- nahme sei die Eröffnung des Kontos der A. B.V. im Dezember 2014 in die Zeit zwischen Einstellung und Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen C. in der Ukraine gefallen. Die Bundesanwaltschaft ging aufgrund konkreter Hinweise davon aus, dass gegen C. im damaligen Zeitpunkt aktiv wegen des Verdachts von Vermögensdelikten und eventuell Amtsmiss- brauchs, begangen während seiner Tätigkeit und Eigenschaft als Direktor des Staatsunternehmens B. ermittelt werde. Sie hatte den Verdacht, dass die auf das Konto der A. B.V. zugeflossenen Mittel mit den bei Kontoeröff-
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nung gemachten Angaben in keiner Weise übereinstimmen und einen ande- ren, mutmasslich strafbaren Hintergrund hätten, welcher in der Tätigkeit von C. beim vorgenannten Unternehmen gesucht werden müsse. Die Bundes- anwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 31. August 2016 weiter fest, dass aus den vorhandenen Akten ersichtlich sei, dass die Gutschriften über Ban- ken in den Niederlanden erfolgt seien, was den Verdacht der grenzüber- schreitenden Geldwäscherei zum Zwecke der Verheimlichung der Mittel und ihrer Herkunft begründe (Verfahrensakten, pag. 05.101-0004 ff.).
D. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 30. Dezember 2016 der Bundesanwalt- schaft das ukrainische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 02.000-0001).
E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft die ukrainischen Behörden um eine verbesserte Übersetzung diverser Doku- mente und ergänzende Angaben zum Sachverhalt sowie zum Verfahren in der Ukraine (Verfahrensakten, pag. 03.000-0004 ff.).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine reichte mit Schreiben vom
20. Februar 2017 das auf Deutsch übersetzte Rechtshilfeersuchen vom
12. Dezember 2016 (Verfahrensakten, pag. 01.000-0121 ff.) und mit Schrei- ben vom 16. bzw. 20. März 2017 das ergänzte Rechtshilfeersuchen (nach- folgend „[ergänzendes] Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2017“) samt Un- terlagen ein (Verfahrensakten, pag. 01.000-0169 ff).
G. Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft die uk- rainischen Behörden um eine weitere Konkretisierung des Sachverhaltsvor- wurfs und der beantragten Rechtshilfemassnahmen (Verfahrensakten, pag. 03.000-0013 ff.).
H. Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichte die ersuchende Behörde das ent- sprechend ergänzte Rechtshilfeersuchen ein. Gleichzeitig legte sie ihrem Er- suchen u.a. den Beschlagnahmebeschluss des Bezirksgerichts Kiew vom
14. März 2017 betreffend die Vermögenswerte der A. B.V. (Verfahrensakten, pag. 01.000-0088 ff.). Sie stellte sodann klar, dass sie die Erhebung und Übermittlung aller Unterlagen und Informationen betreffend das fragliche
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Konto der A. B.V. (Kontoeröffnung/-saldierung, Kontoinhaber und wirtschaft- lich Berechtigte, Zeichnungsberechtigungen und Kontoauszüge ab Kontoer- öffnung bis 20. Februar 2017) beantragt.
I. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016, mit Ergänzungen vom 20. Februar 2017, 16. März 2017 und 18. April 2017 ein. Mit gleicher Verfügung sperrte die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise das Konto der A. B.V. bei der Bank D. (Verfahrensakten, pag. 04.000-0001 ff.).
Auf die Beschwerde der A. B.V. gegen die rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2017.115 vom 18. Mai 2017 nicht ein (Verfahrensakten, pag. 17.101-0008 ff.). Mit Urteil 1C_310/2017 vom 9. Juni 2017 trat das Bundes- gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. B.V. nicht ein.
J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zog die Bundesanwaltschaft die im Strafver- fahren SV.16.1387 edierten Bankunterlagen betreffend das Konto der A. B.V. bei der Bank D. bei (Verfahrensakten, pag. 05.001-0001 f.).
K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 (Verfahrensakten, pag. 14.001-0017 ff.) und
28. September 2017 (Verfahrensakten, pag. 14.001-0036 ff.) erklärte sich die A. B.V. mit einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden und reichte ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein.
L. Mit Schlussverfügung vom 8. November 2017 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 12./13. Dezember 2016, mit Ergänzungen vom 20. Februar 2017,
16. März 2017 und 18. April 2017. Sie ordnete in einem ersten Punkt die rechthilfeweise Herausgabe der im Strafverfahren bereits edierten Bankun- terlagen betreffend das auf die A. B.V. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank D. an. In einem zweiten Punkt verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos der A. B.V. „bis zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates“ (act. 1.1 S. 11; Verfahrensakten, pag. 16.000-0001 ff.).
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M. Dagegen lässt die A. B.V. mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zunächst, es sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. In der Sache stellt sie den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, Verweigerung der Rechtshilfe, namentlich Untersagung der Herausgabe der Bankunterlagen und Aufhebung der Kontosperre, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 1 ff.; zu den weiteren Anträgen im Einzelnen s. act. 1 S. 2 bis 5).
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 14).
Mit Eingabe vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 17). Sie hält im Wesentlichen an ihren mit der Beschwerde gestell- ten Hauptanträgen fest (act. 17).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2018 auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeduplik (act. 19). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schrei- ben vom 14. März 2018 ihre Beschwerdeduplik ein (act. 20). Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Triplik ein (act. 24). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin und dem BJ mit Schreiben vom 4. April 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des
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Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-20, 108).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 11. Dezember 2017 gegen die Schlussverfügung vom 8. No- vember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
E. 2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den er- suchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; je m.w.H.), dies auch dann, wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines
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schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt, da mit den angefochtenen Schlussverfügungen die Herausgabe von Unterlagen betreffend das auf sie lautende Konto und die Aufrechterhaltung der Sperre des auf sie lautenden Kontos angeordnet wurden.
E. 2.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Fristansetzung zur Beschwerdeer- gänzung. Sie bringt zunächst vor, aufgrund der Fülle der Akten im Rechts- hilfeverfahren liege ein aussergewöhnlicher Umfang vor. Sodann wendet sie ein, auf weitere Akten bzw. auf deren Übersetzung zu warten, welche die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrecht belegen würden (act. 1 S. 25). Zudem habe ein Wechsel der anwaltlichen Vertretung (mit An- zeige vom 22. Januar 2018; act. 11) stattgefunden, was naturgemäss auch zu gewissen Komplikationen und Verzögerungen führe (act. 17 S. 10 f.)
E. 4.2 Gemäss Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG gestattet die Be- schwerdinstanz der beschwerdeführenden Partei, die darum in ihrer sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung
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innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn es der ausserge- wöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesa- che es erfordert.
E. 4.3 In casu liegt kein Anwendungsfall von Art. 53 VwVG vor. Wie die Beschwer- degegnerin zu Recht ausführt, weisen die Rechtshilfeakten keinen ausser- gewöhnlichen Umfang auf. Ebenso wenig sind besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennbar. Im Übrigen wurde die Be- schwerdeführerin bereits am 9. Juni 2017 zur Stellungnahme zum Rechts- hilfeersuchen aufgefordert. Sie nahm in der Folge auch ausführlich dazu Stellung. Sie hätte somit ohne Weiteres ausreichend Gelegenheit gehabt, in der Zwischenzeit die notwendigen Unterlagen zur Stütze ihrer Einwände zu- sammenzutragen. Es wäre der Beschwerdeführerin demnach ohnehin mög- lich gewesen, mit Erhebung der Beschwerde deren Begründung samt Beila- gen einzureichen. Bei dieser Ausgangslage ist ihrem Verfahrensantrag auf Fristansetzung nicht zu folgen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Kontosperre im schweizeri- schen Strafverfahren sei ausschliesslich zum Zweck erfolgt, die spätere Kon- tosperre im Rechtshilfeverfahren zu ermöglichen. Sie sei damit als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren (act. 1 S. 27 ff.).
E. 5.2 Einwände gegen die im schweizerischen Strafverfahren angeordnete Konto- sperre sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die rechtshilfe- weise angeordnete Kontosperre nicht zu prüfen. Auf diese Rüge ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 6 Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls wi- derlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechts- hilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicher- weise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
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Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Be- hörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus-rei- chend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt, dass nichts die Fest- stellung erlaube, dass ihre gesperrten Vermögenswerten kriminellen Ur- sprungs seien (act. 1 S. 9, S. 29). Daher sei sowohl die Kontosperre als auch die Herausgabe der Kontounterlagen illegal (act. 1 S. 29 ff.). Zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den C. vorgeworfenen Straftaten bestehe kein Zusammenhang. Es handle sich deshalb um eine „fishing ex- pedition“ (act. 1 S. 36). Die Herausgabe der Bankunterlagen verletze auch das Bankkundengeheimnis (act. 1 S. 37). Die Beschlagnahme des gesamten Kontovermögens stelle darüber hinaus einen Ermessensmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin dar (act. 1 S. 30 f.). Die gesperrten Vermögens- werte würden sich auf umgerechnet ca. CHF 29.1 Mio. belaufen und würden
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damit die geltend gemachte Deliktssumme unbestrittenermassen um knapp 13 % übersteigen (act. 17 S. 7).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
E. 6.3 Gemäss dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen wird C. in der Ukraine beschuldigt, sich als Generaldirektor des Unterneh- mens B. in der Zeit von Herbst 2010 bis Ende 2015 in Bereicherungsabsicht mehrfach Vermögenswerte dieses staatlichen Unternehmens angeeignet und dadurch veruntreut zu haben. In diesem Zusammenhang werden C. ins- gesamt 12 Sachverhalte mit einer Gesamtschadenssumme von UAH 700 Mio. vorgeworfen, was per 18. Oktober 2017 CHF 25‘718‘300.-- entspricht (zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen s. Verfahrensakten, pag. 01.000- 0014 ff.).
E. 6.4 Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass im ukrainischen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen eine direkte oder indirekte Überweisung des Deliktserlöses auf das Konto der Beschwerdeführerin nicht geschildert wird. Es besteht aber offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an diesem Konto, weil C. wirtschaftlich daran berechtigt ist. Da C. direkt in die Strafangelegenheit verwickelt ist, sind die ukrainischen Behörden über alle Transaktionen zu informieren, die über dieses Konto getätigt wurden. Dies erlaubt den ukrainischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Es be- steht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen geschilderten Sachverhaltsvorwurf. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Zu betonen bleibt, dass für das ukrainische Strafverfahren nicht
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nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 7.2). Lediglich Vollständigkeitshalber sei kurz noch auf die Ver- dachtslage im schweizerischen Strafverfahren hingewiesen. Gemäss den bisherigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft stimmen die auf das Konto der Beschwerdeführerin zugeflossenen Mittel mit den bei Kontoeröffnung ge- machten Angaben in keiner Weise überein und haben einen anderen, mut- masslich strafbaren Hintergrund, welcher in der Tätigkeit von C. beim vorge- nannten Unternehmen gesucht werden muss (s. supra lit. C). Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG [SR 952.0]) stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen).
Was den Umfang der Kontosperre anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass der Schaden nach dem Umrechnungskurs im Tat- zeitpunkt das aktuell gesperrte Kontovermögen übersteigt (Verfahrensakten, pag. 16.000-0009 f.; act. 20 S. 2 f.). Selbst wenn der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der allfälligen Einziehung massgeblich ist, sind künftige Schwan- kungen im Umrechnungskurs in Rechnung zu stellen und eine Marge von knapp 13 % erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnis- mässig. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführerin keine einzige konkrete Verpflichtung nachweist, deren Nichterfüllung unmittelbar und konkret ihre Existenz bedrohen würde. Rechtshilfeweise gesperrte Ver- mögenswerte, welche mutmasslich deliktisch erlangt wurden, stellen sodann grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Honorarforderungen dar. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung von Honorarforderungen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007 E. 4.3).
E. 6.5 Sowohl die Herausgabe der Kontounterlagen an die ersuchende Behörde als auch die Aufrechterhaltung der Kontosperre erweisen sich demnach in den geprüften Punkten als verhältnismässig. Entsprechende Eventualan- träge sind daher abzuweisen. Das betreffende Kontovermögen bleibt grund- sätzlich beschlagnahmt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV; s. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5).
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E. 7.1 Gegen die Gewährung der Rechtshilfe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, das ukrainische Strafverfahren verletze die Verfahrens- rechte sowie die EMRK. C. sei ein Opfer justizieller Verbissenheit in der Uk- raine. Sie rügt das Unterlassen einer Einholung von Garantien (zu den Ein- wänden im Einzelnen s. act. 1 S. 9 ff.; act. 17 S. 7 ff.).
E. 7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
E. 7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in den Niederlanden und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 8. November 2017 in allen Punkten als unbegründet. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Sind die Rechtshilfevorausset- zungen erfüllt, sind die weiteren Eventualanträge folglich nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerinnen kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Dispositiv
- Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. B.V., vertreten durch Rechtsanwalt Dragan S. Zeljic, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk- raine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.331
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Sachverhalt:
A. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine als auch die Hauptver- waltung der Nationalpolizei führen eine strafrechtliche Vorermittlung betref- fend Unterschlagung/Veruntreuung öffentlicher Gelder, Amtsmissbrauch von Beamten und Angestellten des ukrainischen Staatsunternehmens B. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015. Sie verdächtigen dabei namentlich C., den ehemaligen Direktor des vorgenannten Staatsun- ternehmens.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Uk- raine mit Schreiben vom 12./13. bzw. 16. Dezember 2016 (nachfolgend auch „Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016“) die Schweiz um Rechts- hilfe (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft RH.16.0255 [nachfolgend „Verfahrensakten“], pag. 01.000-0001 ff.). Sie beantragte zunächst die Be- schlagnahme aller Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf die A. B.V., bei der Bank D.
C. Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016 ging auf eine Mitteilung der schweizerischen Bundesanwaltschaft gemäss Art. 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) zurück. Die Mitteilung er- folgte aufgrund der schweizerischen Strafuntersuchung SV.16.1387 gegen C. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei:
Am 31. August 2016 hatte die Bundesanwaltschaft im schweizerischen Straf- verfahren das Konto der A. B.V. gestützt auf eine Geldwäschereiverdachts- meldung der Bank D. vom 11. Juli 2016 gesperrt. Wirtschaftlich Berechtigter des gesperrten Kontovermögens in der Höhe von über EUR 7 Mio. und USD 21 Mio. ist C. Gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
31. August 2016 betreffend Edition, Kontosperre und Beweismittelbeschlag- nahme sei die Eröffnung des Kontos der A. B.V. im Dezember 2014 in die Zeit zwischen Einstellung und Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen C. in der Ukraine gefallen. Die Bundesanwaltschaft ging aufgrund konkreter Hinweise davon aus, dass gegen C. im damaligen Zeitpunkt aktiv wegen des Verdachts von Vermögensdelikten und eventuell Amtsmiss- brauchs, begangen während seiner Tätigkeit und Eigenschaft als Direktor des Staatsunternehmens B. ermittelt werde. Sie hatte den Verdacht, dass die auf das Konto der A. B.V. zugeflossenen Mittel mit den bei Kontoeröff-
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nung gemachten Angaben in keiner Weise übereinstimmen und einen ande- ren, mutmasslich strafbaren Hintergrund hätten, welcher in der Tätigkeit von C. beim vorgenannten Unternehmen gesucht werden müsse. Die Bundes- anwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 31. August 2016 weiter fest, dass aus den vorhandenen Akten ersichtlich sei, dass die Gutschriften über Ban- ken in den Niederlanden erfolgt seien, was den Verdacht der grenzüber- schreitenden Geldwäscherei zum Zwecke der Verheimlichung der Mittel und ihrer Herkunft begründe (Verfahrensakten, pag. 05.101-0004 ff.).
D. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 IRSG übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 30. Dezember 2016 der Bundesanwalt- schaft das ukrainische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug (Verfahrensakten, pag. 02.000-0001).
E. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft die ukrainischen Behörden um eine verbesserte Übersetzung diverser Doku- mente und ergänzende Angaben zum Sachverhalt sowie zum Verfahren in der Ukraine (Verfahrensakten, pag. 03.000-0004 ff.).
F. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine reichte mit Schreiben vom
20. Februar 2017 das auf Deutsch übersetzte Rechtshilfeersuchen vom
12. Dezember 2016 (Verfahrensakten, pag. 01.000-0121 ff.) und mit Schrei- ben vom 16. bzw. 20. März 2017 das ergänzte Rechtshilfeersuchen (nach- folgend „[ergänzendes] Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2017“) samt Un- terlagen ein (Verfahrensakten, pag. 01.000-0169 ff).
G. Mit Schreiben vom 27. März 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft die uk- rainischen Behörden um eine weitere Konkretisierung des Sachverhaltsvor- wurfs und der beantragten Rechtshilfemassnahmen (Verfahrensakten, pag. 03.000-0013 ff.).
H. Mit Schreiben vom 18. April 2017 reichte die ersuchende Behörde das ent- sprechend ergänzte Rechtshilfeersuchen ein. Gleichzeitig legte sie ihrem Er- suchen u.a. den Beschlagnahmebeschluss des Bezirksgerichts Kiew vom
14. März 2017 betreffend die Vermögenswerte der A. B.V. (Verfahrensakten, pag. 01.000-0088 ff.). Sie stellte sodann klar, dass sie die Erhebung und Übermittlung aller Unterlagen und Informationen betreffend das fragliche
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Konto der A. B.V. (Kontoeröffnung/-saldierung, Kontoinhaber und wirtschaft- lich Berechtigte, Zeichnungsberechtigungen und Kontoauszüge ab Kontoer- öffnung bis 20. Februar 2017) beantragt.
I. Mit Eintretensverfügung vom 25. April 2017 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen vom 12./13. Dezember 2016, mit Ergänzungen vom 20. Februar 2017, 16. März 2017 und 18. April 2017 ein. Mit gleicher Verfügung sperrte die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise das Konto der A. B.V. bei der Bank D. (Verfahrensakten, pag. 04.000-0001 ff.).
Auf die Beschwerde der A. B.V. gegen die rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid RR.2017.115 vom 18. Mai 2017 nicht ein (Verfahrensakten, pag. 17.101-0008 ff.). Mit Urteil 1C_310/2017 vom 9. Juni 2017 trat das Bundes- gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. B.V. nicht ein.
J. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 zog die Bundesanwaltschaft die im Strafver- fahren SV.16.1387 edierten Bankunterlagen betreffend das Konto der A. B.V. bei der Bank D. bei (Verfahrensakten, pag. 05.001-0001 f.).
K. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 (Verfahrensakten, pag. 14.001-0017 ff.) und
28. September 2017 (Verfahrensakten, pag. 14.001-0036 ff.) erklärte sich die A. B.V. mit einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden und reichte ihre Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein.
L. Mit Schlussverfügung vom 8. November 2017 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 12./13. Dezember 2016, mit Ergänzungen vom 20. Februar 2017,
16. März 2017 und 18. April 2017. Sie ordnete in einem ersten Punkt die rechthilfeweise Herausgabe der im Strafverfahren bereits edierten Bankun- terlagen betreffend das auf die A. B.V. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank D. an. In einem zweiten Punkt verfügte sie die Aufrechterhaltung der Sperre dieses Kontos der A. B.V. „bis zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates“ (act. 1.1 S. 11; Verfahrensakten, pag. 16.000-0001 ff.).
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M. Dagegen lässt die A. B.V. mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zunächst, es sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. In der Sache stellt sie den Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, Verweigerung der Rechtshilfe, namentlich Untersagung der Herausgabe der Bankunterlagen und Aufhebung der Kontosperre, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 1 ff.; zu den weiteren Anträgen im Einzelnen s. act. 1 S. 2 bis 5).
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 14).
Mit Eingabe vom 1. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 17). Sie hält im Wesentlichen an ihren mit der Beschwerde gestell- ten Hauptanträgen fest (act. 17).
Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2018 auf die Einreichung ei- ner Beschwerdeduplik (act. 19). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schrei- ben vom 14. März 2018 ihre Beschwerdeduplik ein (act. 20). Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Triplik ein (act. 24). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin und dem BJ mit Schreiben vom 4. April 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des
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Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-20, 108).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). 2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Be- schwerde vom 11. Dezember 2017 gegen die Schlussverfügung vom 8. No- vember 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den er- suchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber ange- sehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; je m.w.H.), dies auch dann, wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines
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schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt, da mit den angefochtenen Schlussverfügungen die Herausgabe von Unterlagen betreffend das auf sie lautende Konto und die Aufrechterhaltung der Sperre des auf sie lautenden Kontos angeordnet wurden.
2.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Fristansetzung zur Beschwerdeer- gänzung. Sie bringt zunächst vor, aufgrund der Fülle der Akten im Rechts- hilfeverfahren liege ein aussergewöhnlicher Umfang vor. Sodann wendet sie ein, auf weitere Akten bzw. auf deren Übersetzung zu warten, welche die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrecht belegen würden (act. 1 S. 25). Zudem habe ein Wechsel der anwaltlichen Vertretung (mit An- zeige vom 22. Januar 2018; act. 11) stattgefunden, was naturgemäss auch zu gewissen Komplikationen und Verzögerungen führe (act. 17 S. 10 f.)
4.2 Gemäss Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG gestattet die Be- schwerdinstanz der beschwerdeführenden Partei, die darum in ihrer sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung
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innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn es der ausserge- wöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesa- che es erfordert.
4.3 In casu liegt kein Anwendungsfall von Art. 53 VwVG vor. Wie die Beschwer- degegnerin zu Recht ausführt, weisen die Rechtshilfeakten keinen ausser- gewöhnlichen Umfang auf. Ebenso wenig sind besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erkennbar. Im Übrigen wurde die Be- schwerdeführerin bereits am 9. Juni 2017 zur Stellungnahme zum Rechts- hilfeersuchen aufgefordert. Sie nahm in der Folge auch ausführlich dazu Stellung. Sie hätte somit ohne Weiteres ausreichend Gelegenheit gehabt, in der Zwischenzeit die notwendigen Unterlagen zur Stütze ihrer Einwände zu- sammenzutragen. Es wäre der Beschwerdeführerin demnach ohnehin mög- lich gewesen, mit Erhebung der Beschwerde deren Begründung samt Beila- gen einzureichen. Bei dieser Ausgangslage ist ihrem Verfahrensantrag auf Fristansetzung nicht zu folgen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Kontosperre im schweizeri- schen Strafverfahren sei ausschliesslich zum Zweck erfolgt, die spätere Kon- tosperre im Rechtshilfeverfahren zu ermöglichen. Sie sei damit als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren (act. 1 S. 27 ff.).
5.2 Einwände gegen die im schweizerischen Strafverfahren angeordnete Konto- sperre sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die rechtshilfe- weise angeordnete Kontosperre nicht zu prüfen. Auf diese Rüge ist demnach nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem weiteren Punkt, dass nichts die Fest- stellung erlaube, dass ihre gesperrten Vermögenswerten kriminellen Ur- sprungs seien (act. 1 S. 9, S. 29). Daher sei sowohl die Kontosperre als auch die Herausgabe der Kontounterlagen illegal (act. 1 S. 29 ff.). Zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und den C. vorgeworfenen Straftaten bestehe kein Zusammenhang. Es handle sich deshalb um eine „fishing ex- pedition“ (act. 1 S. 36). Die Herausgabe der Bankunterlagen verletze auch das Bankkundengeheimnis (act. 1 S. 37). Die Beschlagnahme des gesamten Kontovermögens stelle darüber hinaus einen Ermessensmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin dar (act. 1 S. 30 f.). Die gesperrten Vermögens- werte würden sich auf umgerechnet ca. CHF 29.1 Mio. belaufen und würden
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damit die geltend gemachte Deliktssumme unbestrittenermassen um knapp 13 % übersteigen (act. 17 S. 7).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls wi- derlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechts- hilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicher- weise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
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Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Be- hörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch aus-rei- chend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
6.3 Gemäss dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen wird C. in der Ukraine beschuldigt, sich als Generaldirektor des Unterneh- mens B. in der Zeit von Herbst 2010 bis Ende 2015 in Bereicherungsabsicht mehrfach Vermögenswerte dieses staatlichen Unternehmens angeeignet und dadurch veruntreut zu haben. In diesem Zusammenhang werden C. ins- gesamt 12 Sachverhalte mit einer Gesamtschadenssumme von UAH 700 Mio. vorgeworfen, was per 18. Oktober 2017 CHF 25‘718‘300.-- entspricht (zu den einzelnen Sachverhaltsvorwürfen s. Verfahrensakten, pag. 01.000- 0014 ff.).
6.4 Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass im ukrainischen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen eine direkte oder indirekte Überweisung des Deliktserlöses auf das Konto der Beschwerdeführerin nicht geschildert wird. Es besteht aber offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an diesem Konto, weil C. wirtschaftlich daran berechtigt ist. Da C. direkt in die Strafangelegenheit verwickelt ist, sind die ukrainischen Behörden über alle Transaktionen zu informieren, die über dieses Konto getätigt wurden. Dies erlaubt den ukrainischen Behörden zu ermitteln, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. Es be- steht damit ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem Konto der Beschwerdeführerin bzw. den entsprechenden Kontounterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen geschilderten Sachverhaltsvorwurf. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Zu betonen bleibt, dass für das ukrainische Strafverfahren nicht
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nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 7.2). Lediglich Vollständigkeitshalber sei kurz noch auf die Ver- dachtslage im schweizerischen Strafverfahren hingewiesen. Gemäss den bisherigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft stimmen die auf das Konto der Beschwerdeführerin zugeflossenen Mittel mit den bei Kontoeröffnung ge- machten Angaben in keiner Weise überein und haben einen anderen, mut- masslich strafbaren Hintergrund, welcher in der Tätigkeit von C. beim vorge- nannten Unternehmen gesucht werden muss (s. supra lit. C). Das von der Beschwerdeführerin angerufene Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG [SR 952.0]) stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen).
Was den Umfang der Kontosperre anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht daraufhin, dass der Schaden nach dem Umrechnungskurs im Tat- zeitpunkt das aktuell gesperrte Kontovermögen übersteigt (Verfahrensakten, pag. 16.000-0009 f.; act. 20 S. 2 f.). Selbst wenn der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der allfälligen Einziehung massgeblich ist, sind künftige Schwan- kungen im Umrechnungskurs in Rechnung zu stellen und eine Marge von knapp 13 % erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnis- mässig. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beschwerdeführerin keine einzige konkrete Verpflichtung nachweist, deren Nichterfüllung unmittelbar und konkret ihre Existenz bedrohen würde. Rechtshilfeweise gesperrte Ver- mögenswerte, welche mutmasslich deliktisch erlangt wurden, stellen sodann grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Honorarforderungen dar. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung von Honorarforderungen (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007 E. 4.3).
6.5 Sowohl die Herausgabe der Kontounterlagen an die ersuchende Behörde als auch die Aufrechterhaltung der Kontosperre erweisen sich demnach in den geprüften Punkten als verhältnismässig. Entsprechende Eventualan- träge sind daher abzuweisen. Das betreffende Kontovermögen bleibt grund- sätzlich beschlagnahmt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchen- den Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Ent- scheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV; s. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5).
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7.
7.1 Gegen die Gewährung der Rechtshilfe bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, das ukrainische Strafverfahren verletze die Verfahrens- rechte sowie die EMRK. C. sei ein Opfer justizieller Verbissenheit in der Uk- raine. Sie rügt das Unterlassen einer Einholung von Garantien (zu den Ein- wänden im Einzelnen s. act. 1 S. 9 ff.; act. 17 S. 7 ff.).
7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staa- tes befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom
17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit be- schränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).
7.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in den Niederlanden und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im ukrainischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Auf ihre Rüge, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 8. November 2017 in allen Punkten als unbegründet. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Sind die Rechtshilfevorausset- zungen erfüllt, sind die weiteren Eventualanträge folglich nicht zu prüfen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerinnen kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen und den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 15. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dragan S. Zeljic - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).