Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) etc. Aufschiebende Wirkung (Art. 80/ IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzliche Bereicherung gemäss ukraini- schem Strafgesetzbuch. Den ukrainischen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B. sei im Zeitraum von 2007 bis 2014 Volksabgeordneter der Ukraine gewe- sen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er ein Einkommen von 5‘140‘346.-- Ukrainische Hrywnja (UAH) sowie ein Vermögen von UAH 26‘738‘744.-- und für das Jahr 2013 ein Einkommen und Vermögen in ähnlicher Höhe deklariert. Im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen sei fest- gestellt worden, dass bei der Bank C. AG in Zürich und bei der Bank D. in Lugano insgesamt 12 auf B. lautende Konten mit Geldmitteln in der Höhe von 72 Millionen Schweizer Franken (was gemäss Wechselkurs vom 1. Ja- nuar 2014 UAH 649‘820‘304.-- entspreche) eingefroren seien. Darunter be- finde sich namentlich das Konto Nr. 1 bei der Bank C. Da ukrainische Volks- abgeordnete per Gesetz keiner weiteren bezahlten Arbeit nachgehen dürfen
– mit Ausnahme der Lehrer-, Forschungs- oder Geistestätigkeit sowie der ärztlichen Berufsausübung – werfe das Vermögen Fragen auf. Die ukraini- sche Ermittlungsbehörde vermutet aufgrunddessen, dass sich B. während seiner Zeit als Volksabgeordneter der Ukraine einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil in der Höhe von UAH 617‘587‘988.07 verschafft habe.
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015 die Schweiz um Rechtshilfe. Darin beantragten sie u.a. die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf Konten bei der Bank C. in Zürich, welche tatsächlich B. zuzurechnen seien, namentlich des Kontos Nr. 1 (act. 9.1).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 trat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) auf das ukrainische Rechtshilfeer- suchen und dessen Ergänzung ein. Es ordnete u.a. die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. an (act. 9.3).
D. Das vorgenannte Konto Nr. 1 war (neben weiteren Konten) bereits mit der Verordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Per-
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sonen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573) gesperrt wor- den. Das Konto lautete auf die A. Ltd. mit Sitz in Zypern und B. war daran wirtschaftlich berechtigt. Die Anteile an der A. Ltd. wurden nach Darstellung des Rechtsvertreters der A. Ltd. zu je 50 % von der E. Ltd. mit Sitz in Zypern und der F. Inc. mit Sitz in Panama gehalten. Einziger Aktionär der F. Inc. sei B. (act. 1 S. 12; act. 9.8). Die Sperrung dieser Gelder hatte weder anklagen- den noch konfiskatorischen Charakter, sondern lediglich das Ziel, möglich- erweise in der Schweiz angelegte Gelder zu sichern und den ukrainischen Behörden zu ermöglichen, zur Klärung ihrer Herkunft Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte auslän- discher politisch exponierter Personen vom 21. Mai 2014; BBl 2014 5275).
E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 informierte das BJ den von der Kontoin- haberin beauftragten externen Vermögensverwalter G. bzw. H. GmbH, dass das Konto der A. Ltd. auch durch das BJ gesperrt worden sei und ein allfäl- liger Antrag um Vermögenstransfer nicht nur durch das Eidgenössische De- partement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion für Völkerrecht DV (nachfolgend „DV“), sondern auch durch das BJ zu bewilligen sei (act. 9.5).
F. Auf namens der A. Ltd. gestellten Antrag von G. ermächtigte die DV mit Ver- fügung vom 5. Februar 2016 die A. Ltd., CHF 6‘778‘534.-- vom gesperrten Konto Nr. 1 bei der Bank C. auf das Konto der I. Inc. bei derselben Bank zu überweisen (s. act. 1.7 S. 3). Nach der Darstellung von G. hätte die E. Ltd. die Anteile, welche die F. Inc. hielt, zum Kaufpreis von CHF 50‘000.-- erwer- ben sollen, damit die F. Inc. bzw. deren einziger Aktionär B. nicht mehr an der A. Ltd. beteiligt sei. Der Betrag des beantragten Vermögenstransfers setzte sich G. zufolge neben dem Kaufpreis für die Aktien aus der Rückzah- lung des Darlehens der F. Inc. inkl. Darlehenszins und der Saldierung des Subkontos, auf welches Ausschüttungen der A. Ltd. an die F. Inc. geflossen seien, zusammen (s. act. 1.7 S. 3). Das Konto der I. Inc. war damals im Rah- men des nationalen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft sowie rechtshilfeweise mit vorgenannter Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 gesperrt worden (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017, lit. B ff.). Am Konto der I. Inc. war die Ehefrau von B. wirtschaftlich berechtigt (act. 9.4). Mit der Ver- waltung dieses Kontos war ebenfalls G. beauftragt (s. act. 9.5 ff.). Die DV orientierte das BJ über ihre Bewilligung des von G. beantragten Vermögens- transfers (s. act. 9.5).
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G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2016 stellte G. auch beim BJ den formellen Antrag um Überweisung des fraglichen Betrags vom gesperrten Konto der A. Ltd. auf das gesperrte Konto der I. Inc. (act. 9.8). Mit Schreiben vom
18. März 2016 erteilte das BJ der Bank C. zunächst die Erlaubnis, den von der A. Ltd. beantragten Vermögenstransfers in der Höhe von insgesamt CHF 6‘778‘534.-- vom Konto der A. Ltd. auf das Konto der I. Inc. auszuführen (act. 9.9). Darüber wurde G. mit Schreiben vom gleichen Tag informiert (act. 9.9). Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die Bank C. dem BJ mit, den Vermögenstransfer vorgenommen zu haben (act. 9.11).
H. Mit Schreiben vom 22. April 2016 ersuchte G. u.a. um Aufhebung der Sperre des Kontos der A. Ltd. mit der Begründung, die A. Ltd. stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der Familie B. (act. 9.12). Mit Schreiben vom 15. Mai 2016 beantragte er ebenso bei der DV die Aufhebung der Kontosperre, weil die E. Ltd. nun die einzige Aktionärin der A. Ltd. und B. nicht mehr wirtschaft- lich an dieser berechtigt sei (act. 1.7 S. 4).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das BJ G. mit, dass es aufgrund neuer Erkenntnisse die Bank C. zur Rückabwicklung des ursprünglich genehmig- ten Vermögenstransfers anweisen werde, und wies gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre ab (act. 9.17). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 wies das BJ die Bank C. an, den ursprünglich genehmigten Vermö- genstransfer von der Kontobeziehung mit der A. Ltd. auf die Kontobeziehung mit der I. Inc. zu Lasten der Kontobeziehung mit der I. Inc. inkl. Zinsen zurück zu transferieren (act. 9.18).
I. Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2016 ordnete das BJ die Aufrechter- haltung der Sperre des Kontostamms Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank C. an, bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständi- gen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV).
J. Wie schon zuvor das BJ hob auch die DV mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ihre frühere Verfügung vom 5. Februar 2016 betreffend Überweisung von CHF 6‘778‘534.-- auf und wies die Rücküberweisung dieses Betrags auf das Konto der A. Ltd. an (act. 1.7 S. 5).
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Gegen diese Verfügung der DV vom 18. Oktober 2016 erhob die A. Ltd. mit Eingabe vom 17. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (act. 1.7 S. 6).
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Bank C. an, den Betrag von CHF 6‘778‘534.-- weiterhin auf dem gesperrten Konto der I. Inc. zu belassen und nicht an die A. Ltd. zurück zu überweisen, bis über den prozessualen Antrag entschieden worden sei (act. 9.33). Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Bank C. angewiesen, für die Dauer des Verfahrens den Betrag von CHF 6‘778‘534.-- auf dem gesperrten Konto der I. Inc. zu belassen und nicht an die A. Ltd. zurück zu überweisen (act. 9.33).
Die DV hob mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wiedererwägungsweise ihre Wiedererwägungsverfügung vom 18. Oktober 2016 und die Sperre des Kon- tos Nr. 1 bei der Bank C. auf. Zur Begründung führte die DV aus, B. sei seit der Entflechtung der Aktionärsstruktur der A. Ltd. am fraglichen Konto nicht mehr wirtschaftlich berechtigt und sein Name sei im entsprechenden neuen Formular A nicht mehr aufgeführt. B. habe keine direkte oder indirekte Ver- fügungsgewalt über dieses Konto (act. 1.8). Die DV führte abschliessend aus, dass mit ihrem Verfahren dem Entscheid des BJ über die Zulässigkeit einer Aufrechterhaltung der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos der A. Ltd. nicht vorgegriffen werden solle. Der A. Ltd. stehe es frei, infolge der Entflechtung ihrer Aktionärsstruktur beim BJ die Aufhebung der rechtshilfe- weisen Sperrung ihres Kontos zu beantragen (act. 1.8 S. 3).
Infolge des Wiedererwägungsentscheids der DV schrieb das Bundesverwal- tungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 27. Juni 2017 das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 1.7).
K. Noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgerichts machte das BJ die Bank C. mit Schreiben vom 7. April 2017 darauf aufmerksam, dass es seit seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 mit der Anweisung auf Rückabwicklung des Vemögenstransfers keine Antwort der Bank erhalten habe. Es erinnerte sie daran, seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 nachzukommen (act. 9.31). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erklärte die Bank C., dass sie angesichts der gegenteiligen Entscheide der DV und des Bundesverwaltungsgerichts davon abgesehen, den vom BJ angeordneten (Rück-)Übertrag auszuführen (act. 9.33). Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 hielt das BJ fest, dass es nach wie vor an seiner Anweisung festhalte
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(act. 9.34). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 erklärte die Bank C., dass ihr eine gegenteilige Anweisung der DV bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vorliege (act. 9.35). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 antwortete das BJ, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.36), was es mit seinem weiteren Schreiben vom 3. Juli 2017 wiederholte (act. 9.38). Mit Schreiben vom 22. September 2017 wies das BJ die Bank C. nochmals da- rauf hin, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.41; act. 1.11). Da inzwischen gemäss dem Schreiben der Bank vom 18. Sep- tember 2017 (act. 9.40) die gegenteilige Anweisung des Bundesverwal- tungsgerichts weggefallen sei, sei der besagte Vermögenstransfer so rasch wie möglich rückgängig zu machen. Dies impliziere, dass die Bank dafür be- sorgt sein müsse, dass die Vermögenssituation wie sie im Zeitpunkt der durch das BJ mittels Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 verfügten Kontensperre bestanden habe, wieder hergestellt werde. Dazu gehöre insbesondere auch die Wiederherstellung des damaligen Zu- standes in Bezug auf die wirtschaftlich an der Kontobeziehung der A. Ltd. berechtigten Personen (act. 9.41; act. 1.11). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte die Bank C. dem BJ mit, dass sie die I. Inc. über die Anweisung des BJ betreffend Rückabwicklung des Vermögenstransfers informiert habe. Sie habe die für die Rückabwicklung des Vermögenstransfers notwendige Instruktion der I. Inc. jedoch noch nicht erhalten. Zudem müssten auch die DV und die Bundesanwaltschaft, welche das Konto gesperrt hätten, dem Vermögenstransfer ebenfalls zustimmen (act. 9.43).
L. Mit Schreiben vom 30. August 2017 liess die A. Ltd. durch ihren Rechtsver- treter beim BJ den Antrag stellen, die Sperre ihres Kontos sei aufzuheben. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass die betreffenden Gelder keine deliktische Herkunft hätten. Sodann hätten weder B. noch seine Familienangehörigen tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über dieses Konto (act. 9.39; act. 1.3 S. 8 f.). Mit der behördlich und bundesverwaltungsgerichtlich erfolg- ten Bestätigung der Rechtmässigkeit der eingetretenen Entflechtung dränge sich eine neue Beurteilung der bestehenden Kontobeschlagnahme auf (act. 9.39; act. 1.3 S. 11).
M. Wie unter supra lit. K bereits ausgeführt, wies das BJ mit Schreiben vom
22. September 2017 die Bank C. zunächst nochmals darauf hin, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.41; act. 1.11; zur Begrün- dung s.o.). Das BJ wies die Bank an, die Vermögenssituation wiederherzu- stellen wie sie im Zeitpunkt der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2015 verfügten Kontensperre bestanden habe.
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Mit Schreiben vom 25. September 2017 wies das BJ sodann den Antrag der A. Ltd. auf Aufhebung der Kontosperre ab (act. 9.42; act. 1.2).
N. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 lässt die A. Ltd. durch ihren Rechtsvertre- ter gegen die Verfügung des BJ vom 25. September 2017, mit welcher die- ses ihren Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abwies, und gegen das Schreiben des BJ vom 22. September 2017, mit welchem es an seiner An- weisung vom 7. Juli 2016 festhielt, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie stellt folgende Anträge:
„1. Es seien die Abweisungsverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017 sowie auch die Anordnung der Vorinstanz an die Bank C. in Zürich vom 22. September 2017 aufzuheben.
2. Es sei das Konto der Beschwerdeführerin Kto. Nr. 1 bei der Bank C., Zürich, zu entsperren.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei die Bank C., Zürich, anzuweisen, den Betrag von CHF 6‘778‘534.00 inkl. Zinsen auf dem gesperrten Konto Nr. 2 der I. Inc. zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu über- weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, dass die Bank C. vorsorglich anzu- weisen sei, den Betrag von CHF 6‘778‘534.00 inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto Nr. 2 der I Inc. zu belassen und nicht an die Beschwerde- führerin zurück zu überweisen. Sodann beantragte sie, dass der prozessuale Antrag Nr. 1 vorab superprovisorisch zu genehmigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1 S. 2 f.).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 machte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe (act. 7).
O. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9). Mit Beschwerdereplik vom hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 14). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilt das BJ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte und an den am 6. November 2017 gestellten Anträgen festhalte
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(act. 17). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kennt- nis zugestellt (act. 18).
P. Am 20. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin die inzwischen ein- getroffene Bestätigung der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft ein, wo- nach gegen J. keine Strafuntersuchung oder Verurteilung besteht (act. 19). Diese Eingabe wurde in der Folge mitsamt Beilagen der Beschwerdegegne- rin zur Kenntnis zugestellt (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., N. 18-20, 108).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Auf die Be- schwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermö- genswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprüng- lichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007 E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des aus- ländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrens- handlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG).
E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Schreiben des BJ vom 22. September 2017 anficht, mit welchem das BJ an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhielt, ist Folgendes festzuhalten.
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Das angefochtene Schreiben des BJ vom 22. September 2017 stellt nicht eine neue Anordnung dar, sondern eine Aufforderung zur Ausführung ihrer Anordnung vom 7. Juli 2016. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführe- rin ist ein solches Schreiben nicht anfechtbar. Die Anordnung der Rücküber- tragung vom 7. Juli 2016 wurde der A. Ltd. über ihren Vermögensverwalter mit Schreiben vom gleichen Tag eröffnet (act. 9.17). Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der – soweit überhaupt An- fechtbarkeit im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG gegeben ist – innerhalb von 10 Tagen hätte angefochten werden müssen (Art. 80k IRSG). Weder der Umstand, dass die Bank diese Anordnung noch nicht umgesetzt hat, noch die verschiedenen Aufforderungen des BJ an die Bank, seiner Verfügung vom 7. Juli 2016 nachzukommen, vermochten den Fristenlauf zu hemmen oder eine neue Beschwerdefrist auszulösen. Nach dem Gesagten steht fest, dass diesbezüglich die Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde. Ob na- mentlich die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG gegeben sind, braucht bei diesem Prüfungsergebnis nicht weiter un- tersucht zu werden. Auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 22. Sep- tember 2017 ist folgerichtig nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstands- los geworden abzuschreiben.
E. 2.3 Was die angefochtene Abweisung vom 25. September 2017 des Antrags auf Aufhebung der Kontosperre anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass das Konto bereits mit der aUkraine-Verordnung vom 26. Februar 2014 im Hin- blick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit gesperrt wurde. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich. Die Be- schwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. September 2017 einzutreten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
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(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).
E. 4.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; s. nachfolgend).
E. 4.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er- möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl- len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs- frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller- dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon- tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer- den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein- zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an-
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dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in- nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus- führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge- richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
E. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates be- reits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermö- genswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshil- feerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnah- meverfügung bildeten (s. act. 9.3) und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
E. 5.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, die Voraussetzungen für die Sperrung ihres Kontos seien nicht mehr erfüllt. Die DV habe die Rechtmässigkeit der erfolgten Ent- flechtung umfassend bestätigt und dieser Entscheid sei in Rechtskraft er- wachsen. B. habe keine direkte oder indirekte Verfügungsgewalt über das gesperrte Bankkonto, seitdem die E. Ltd. die Akten der Beschwerdeführerin zurückgekauft habe (act. 1 S. 41).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sper- rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1), in Kraft ge- treten am 1. Juli 2016, kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat unter bestimmten Vo- raussetzungen die Sperrung von Vermögenswerten anordnen, über die aus- ländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben.
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Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann u.a. die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt der gesperrten Ver- mögenswerte zu verhindern (Art. 8 Abs. 4 SRVG). Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet (Art. 8 Abs. 5 SRVG). Die zusätzliche Sperrung der Strafverfolgungsbehörde oder ausführenden Behörde lässt die administrative Sperrung gemäss Art. 3 SRVG nicht automatisch wegfallen. Eine Sicherungssperrung nach Art. 3 SRVG besteht fort, auch wenn im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Strafver- fahrens weitere Sperrungen angeordnet worden sind. Das parallel laufende Rechtshilfe- oder Strafverfahren hat aber Vorrang. Das EDA bleibt nach wie vor befugt, gestützt auf Art. 9 SRVG eine allfällige Freigabe der einer Sper- rung durch den Bundesrat unterliegenden Vermögenswerte zu genehmigen. Die Freigabe selbst hat freilich keine Auswirkungen auf die Sperrung dersel- ben Vermögenswerte, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens angeordnet wurde (s. zum Ganzen BBl 2014 5313 – 5316). Die vorstehenden Bestimmungen zur Parallelität von administrativer und rechtshilfeweiser Sperrung sowie zum Vorrang der Sperrung im Rechtshilfe- verfahren entsprechen im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vor Einführung des SRVG (s. BGE 141 I 20 E. 6 S. 29 ff.).
E. 5.2.2 Stützte sich die erste Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Perso- nen aus der Ukraine vom 26. Februar 2014 (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573; SR 946.231.176.7), in Kraft getreten am 28. Februar 2014, mit Geltung bis 27. Februar 2017, auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101), erging die zweite Verordnung über die Sperrung von Vermö- genswerten im Zusammenhang mit der Ukraine vom 25. Mai 2016 (Ukraine- Verordnung, SR 196.127.67), in Kraft getreten am 1. Juli 2016, mit Geltung verlängert bis 27. Februar 2018, auf Art. 3 und 30 SRVG. Damit gilt im Ver- hältnis zwischen der mit aUkraine-Verordnung und der mit Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 angeordnete Sperre ab
1. Juli 2016 gestützt auf SRVG Letztere als vorrangig. Gestützt auf BGE 141 I 20 gilt dieser Vorrang der rechtshilfeweise Sperrung auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2016.
E. 5.3 Daraus folgt, dass Anordnungen der DV, welche nach der mit Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 rechtshilfeweise verfügten Sperre ergingen und insbesondere eine Änderung der Berechti- gung an den gesperrten Vermögenswerten haben, keine Auswirkungen ha- ben durften, solange die rechtshilfeweise Sperre bestand. Es steht daher
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fest, dass die Weigerung der Bank unter Hinweis auf die Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BJ angeordnete Rückübertragung aus- zuführen, gegen den Grundsatz des Vorrangs des Rechtshilfeverfahrens verstiess. Auch wenn die fehlende Koordination zwischen dem Beschwerde- gegner als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren und der DV bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nicht der Bank C. angelastet werden kann, steht fest, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten kann.
E. 5.4 Die Bank C. hat die Anordnung des BJ zur Rückübertragung vom 7. Juli 2016, an welcher das BJ wie schon etliche Male zuvor auch am 22. Septem- ber 2017 festhielt (s. supra lit. K), zuletzt mit der Begründung nicht ausge- führt, dass hiefür die Zustimmung der I. Inc., DV und Bundesanwaltschaft vorliegen müsste. Dass für die Entgegennahme des auf Anweisung des Be- schwerdegegners überwiesenen Betrages, eine Zustimmung von I. Inc., DV und Bundesanwaltschaft notwendig gewesen sein soll, geht aus den vorlie- genden Akten nicht hervor. Jedenfalls ist ohne Weiteres mit der formellen Zustimmung der genannten Behörden zur Rückabwicklung zu rechnen, wel- che das fragliche Konto der I. Inc. gesperrt haben. Inwiefern in der vorliegen- den Konstellation hingegen die I. Inc. berechtigt sein soll, die von der aus- führenden Behörde angeordnete Rückabwicklung des Transfers zu blockie- ren, ist nicht ersichtlich.
E. 5.5 Ist die Anordnung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2016 massgebend und ist daher von der Wiederherstellung des damaligen Zustandes in Bezug auf die wirtschaftlich an dem Konto der Beschwerdeführerin berechtigten Personen auszugehen, fällt die Argumentation der Beschwerdeführerin da- hin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegrün- det.
E. 6.1 Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2017 machte die Beschwerde- führerin schliesslich geltend, das Strafverfahren in der Ukraine gegen B. sei am 28. Januar 2017 eingestellt worden. Es fehle deshalb an einem Rechts- hilfeerfordernis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG (act. 7).
E. 6.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Das
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Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwen- dungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Rich- ter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3 f.). Ein Rechtshilfehin- dernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 676).
E. 6.3 Der Beschwerdegegner weist zurecht darauf hin, dass die I. Inc. im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Herausgabe von ihren Kontounterlagen eben- falls die Einstellung des ukrainischen Strafverfahrens geltend machte (act. 9 S. 17; Entscheid der Beschwerdekammer RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017 E. 5). Auf Anfrage des Beschwerdegegners habe die Generalstaatsan- waltschaft der Ukraine dem BJ in der Folge mit Schreiben vom 20. März 2017 abermals ausdrücklich bestätigt, dass sie weiterhin ein Strafverfahren gegen B. führe und an den ersuchten Rechtshilfemassnahmen festhalte.
E. 6.4 Diesen Angaben der ukrainischen Behörden ist Glauben zu schenken. Es besteht vorliegend kein Anlass, deren Angaben in Zweifel zu ziehen. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeer- suchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 und 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Ferner ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens aus ma- teriellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlag- nahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Das am
20. Dezember 2017 nachgereichte Dokument (act. 19; s. supra lit. P) ist in dieser Hinsicht nicht ausschlaggebend, da die ukrainischen Behörden zu- gleich gegen weitere Personen ermitteln (vgl. act. 9.1).
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E. 6.5 Angesichts dieser Sachlage ist das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat gegeben. Ein Erlöschen des Strafan- spruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet (so schon Entscheid der Beschwerdekammer RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017 E. 5.15).
E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. September 2017, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abgewiesen wurde, als unbegründet. Insgesamt ist die vorliegende Be- schwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10‘000.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vor- sitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechtshilfe I, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk- raine
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV) etc. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.282 RP.2017.58
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzliche Bereicherung gemäss ukraini- schem Strafgesetzbuch. Den ukrainischen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B. sei im Zeitraum von 2007 bis 2014 Volksabgeordneter der Ukraine gewe- sen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 habe er ein Einkommen von 5‘140‘346.-- Ukrainische Hrywnja (UAH) sowie ein Vermögen von UAH 26‘738‘744.-- und für das Jahr 2013 ein Einkommen und Vermögen in ähnlicher Höhe deklariert. Im Laufe vorgerichtlicher Untersuchungen sei fest- gestellt worden, dass bei der Bank C. AG in Zürich und bei der Bank D. in Lugano insgesamt 12 auf B. lautende Konten mit Geldmitteln in der Höhe von 72 Millionen Schweizer Franken (was gemäss Wechselkurs vom 1. Ja- nuar 2014 UAH 649‘820‘304.-- entspreche) eingefroren seien. Darunter be- finde sich namentlich das Konto Nr. 1 bei der Bank C. Da ukrainische Volks- abgeordnete per Gesetz keiner weiteren bezahlten Arbeit nachgehen dürfen
– mit Ausnahme der Lehrer-, Forschungs- oder Geistestätigkeit sowie der ärztlichen Berufsausübung – werfe das Vermögen Fragen auf. Die ukraini- sche Ermittlungsbehörde vermutet aufgrunddessen, dass sich B. während seiner Zeit als Volksabgeordneter der Ukraine einen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil in der Höhe von UAH 617‘587‘988.07 verschafft habe.
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die ukrainischen Behörden mit Rechts- hilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 20. August 2015 die Schweiz um Rechtshilfe. Darin beantragten sie u.a. die Beschlag- nahme der Vermögenswerte auf Konten bei der Bank C. in Zürich, welche tatsächlich B. zuzurechnen seien, namentlich des Kontos Nr. 1 (act. 9.1).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 trat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) auf das ukrainische Rechtshilfeer- suchen und dessen Ergänzung ein. Es ordnete u.a. die Sperre des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. an (act. 9.3).
D. Das vorgenannte Konto Nr. 1 war (neben weiteren Konten) bereits mit der Verordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Per-
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sonen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573) gesperrt wor- den. Das Konto lautete auf die A. Ltd. mit Sitz in Zypern und B. war daran wirtschaftlich berechtigt. Die Anteile an der A. Ltd. wurden nach Darstellung des Rechtsvertreters der A. Ltd. zu je 50 % von der E. Ltd. mit Sitz in Zypern und der F. Inc. mit Sitz in Panama gehalten. Einziger Aktionär der F. Inc. sei B. (act. 1 S. 12; act. 9.8). Die Sperrung dieser Gelder hatte weder anklagen- den noch konfiskatorischen Charakter, sondern lediglich das Ziel, möglich- erweise in der Schweiz angelegte Gelder zu sichern und den ukrainischen Behörden zu ermöglichen, zur Klärung ihrer Herkunft Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten (Botschaft zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte auslän- discher politisch exponierter Personen vom 21. Mai 2014; BBl 2014 5275).
E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 informierte das BJ den von der Kontoin- haberin beauftragten externen Vermögensverwalter G. bzw. H. GmbH, dass das Konto der A. Ltd. auch durch das BJ gesperrt worden sei und ein allfäl- liger Antrag um Vermögenstransfer nicht nur durch das Eidgenössische De- partement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion für Völkerrecht DV (nachfolgend „DV“), sondern auch durch das BJ zu bewilligen sei (act. 9.5).
F. Auf namens der A. Ltd. gestellten Antrag von G. ermächtigte die DV mit Ver- fügung vom 5. Februar 2016 die A. Ltd., CHF 6‘778‘534.-- vom gesperrten Konto Nr. 1 bei der Bank C. auf das Konto der I. Inc. bei derselben Bank zu überweisen (s. act. 1.7 S. 3). Nach der Darstellung von G. hätte die E. Ltd. die Anteile, welche die F. Inc. hielt, zum Kaufpreis von CHF 50‘000.-- erwer- ben sollen, damit die F. Inc. bzw. deren einziger Aktionär B. nicht mehr an der A. Ltd. beteiligt sei. Der Betrag des beantragten Vermögenstransfers setzte sich G. zufolge neben dem Kaufpreis für die Aktien aus der Rückzah- lung des Darlehens der F. Inc. inkl. Darlehenszins und der Saldierung des Subkontos, auf welches Ausschüttungen der A. Ltd. an die F. Inc. geflossen seien, zusammen (s. act. 1.7 S. 3). Das Konto der I. Inc. war damals im Rah- men des nationalen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft sowie rechtshilfeweise mit vorgenannter Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 gesperrt worden (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017, lit. B ff.). Am Konto der I. Inc. war die Ehefrau von B. wirtschaftlich berechtigt (act. 9.4). Mit der Ver- waltung dieses Kontos war ebenfalls G. beauftragt (s. act. 9.5 ff.). Die DV orientierte das BJ über ihre Bewilligung des von G. beantragten Vermögens- transfers (s. act. 9.5).
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G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2016 stellte G. auch beim BJ den formellen Antrag um Überweisung des fraglichen Betrags vom gesperrten Konto der A. Ltd. auf das gesperrte Konto der I. Inc. (act. 9.8). Mit Schreiben vom
18. März 2016 erteilte das BJ der Bank C. zunächst die Erlaubnis, den von der A. Ltd. beantragten Vermögenstransfers in der Höhe von insgesamt CHF 6‘778‘534.-- vom Konto der A. Ltd. auf das Konto der I. Inc. auszuführen (act. 9.9). Darüber wurde G. mit Schreiben vom gleichen Tag informiert (act. 9.9). Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die Bank C. dem BJ mit, den Vermögenstransfer vorgenommen zu haben (act. 9.11).
H. Mit Schreiben vom 22. April 2016 ersuchte G. u.a. um Aufhebung der Sperre des Kontos der A. Ltd. mit der Begründung, die A. Ltd. stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der Familie B. (act. 9.12). Mit Schreiben vom 15. Mai 2016 beantragte er ebenso bei der DV die Aufhebung der Kontosperre, weil die E. Ltd. nun die einzige Aktionärin der A. Ltd. und B. nicht mehr wirtschaft- lich an dieser berechtigt sei (act. 1.7 S. 4).
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 teilte das BJ G. mit, dass es aufgrund neuer Erkenntnisse die Bank C. zur Rückabwicklung des ursprünglich genehmig- ten Vermögenstransfers anweisen werde, und wies gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre ab (act. 9.17). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 wies das BJ die Bank C. an, den ursprünglich genehmigten Vermö- genstransfer von der Kontobeziehung mit der A. Ltd. auf die Kontobeziehung mit der I. Inc. zu Lasten der Kontobeziehung mit der I. Inc. inkl. Zinsen zurück zu transferieren (act. 9.18).
I. Mit Schlussverfügung vom 17. Oktober 2016 ordnete das BJ die Aufrechter- haltung der Sperre des Kontostamms Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank C. an, bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständi- gen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV).
J. Wie schon zuvor das BJ hob auch die DV mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ihre frühere Verfügung vom 5. Februar 2016 betreffend Überweisung von CHF 6‘778‘534.-- auf und wies die Rücküberweisung dieses Betrags auf das Konto der A. Ltd. an (act. 1.7 S. 5).
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Gegen diese Verfügung der DV vom 18. Oktober 2016 erhob die A. Ltd. mit Eingabe vom 17. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (act. 1.7 S. 6).
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Bank C. an, den Betrag von CHF 6‘778‘534.-- weiterhin auf dem gesperrten Konto der I. Inc. zu belassen und nicht an die A. Ltd. zurück zu überweisen, bis über den prozessualen Antrag entschieden worden sei (act. 9.33). Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Bank C. angewiesen, für die Dauer des Verfahrens den Betrag von CHF 6‘778‘534.-- auf dem gesperrten Konto der I. Inc. zu belassen und nicht an die A. Ltd. zurück zu überweisen (act. 9.33).
Die DV hob mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wiedererwägungsweise ihre Wiedererwägungsverfügung vom 18. Oktober 2016 und die Sperre des Kon- tos Nr. 1 bei der Bank C. auf. Zur Begründung führte die DV aus, B. sei seit der Entflechtung der Aktionärsstruktur der A. Ltd. am fraglichen Konto nicht mehr wirtschaftlich berechtigt und sein Name sei im entsprechenden neuen Formular A nicht mehr aufgeführt. B. habe keine direkte oder indirekte Ver- fügungsgewalt über dieses Konto (act. 1.8). Die DV führte abschliessend aus, dass mit ihrem Verfahren dem Entscheid des BJ über die Zulässigkeit einer Aufrechterhaltung der rechtshilfeweisen Sperrung des Kontos der A. Ltd. nicht vorgegriffen werden solle. Der A. Ltd. stehe es frei, infolge der Entflechtung ihrer Aktionärsstruktur beim BJ die Aufhebung der rechtshilfe- weisen Sperrung ihres Kontos zu beantragen (act. 1.8 S. 3).
Infolge des Wiedererwägungsentscheids der DV schrieb das Bundesverwal- tungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 27. Juni 2017 das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 1.7).
K. Noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgerichts machte das BJ die Bank C. mit Schreiben vom 7. April 2017 darauf aufmerksam, dass es seit seinem Schreiben vom 7. Juli 2016 mit der Anweisung auf Rückabwicklung des Vemögenstransfers keine Antwort der Bank erhalten habe. Es erinnerte sie daran, seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 nachzukommen (act. 9.31). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erklärte die Bank C., dass sie angesichts der gegenteiligen Entscheide der DV und des Bundesverwaltungsgerichts davon abgesehen, den vom BJ angeordneten (Rück-)Übertrag auszuführen (act. 9.33). Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 hielt das BJ fest, dass es nach wie vor an seiner Anweisung festhalte
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(act. 9.34). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 erklärte die Bank C., dass ihr eine gegenteilige Anweisung der DV bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vorliege (act. 9.35). Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 antwortete das BJ, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.36), was es mit seinem weiteren Schreiben vom 3. Juli 2017 wiederholte (act. 9.38). Mit Schreiben vom 22. September 2017 wies das BJ die Bank C. nochmals da- rauf hin, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.41; act. 1.11). Da inzwischen gemäss dem Schreiben der Bank vom 18. Sep- tember 2017 (act. 9.40) die gegenteilige Anweisung des Bundesverwal- tungsgerichts weggefallen sei, sei der besagte Vermögenstransfer so rasch wie möglich rückgängig zu machen. Dies impliziere, dass die Bank dafür be- sorgt sein müsse, dass die Vermögenssituation wie sie im Zeitpunkt der durch das BJ mittels Eintretens- und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 verfügten Kontensperre bestanden habe, wieder hergestellt werde. Dazu gehöre insbesondere auch die Wiederherstellung des damaligen Zu- standes in Bezug auf die wirtschaftlich an der Kontobeziehung der A. Ltd. berechtigten Personen (act. 9.41; act. 1.11). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte die Bank C. dem BJ mit, dass sie die I. Inc. über die Anweisung des BJ betreffend Rückabwicklung des Vermögenstransfers informiert habe. Sie habe die für die Rückabwicklung des Vermögenstransfers notwendige Instruktion der I. Inc. jedoch noch nicht erhalten. Zudem müssten auch die DV und die Bundesanwaltschaft, welche das Konto gesperrt hätten, dem Vermögenstransfer ebenfalls zustimmen (act. 9.43).
L. Mit Schreiben vom 30. August 2017 liess die A. Ltd. durch ihren Rechtsver- treter beim BJ den Antrag stellen, die Sperre ihres Kontos sei aufzuheben. Es sei zweifelsfrei erstellt, dass die betreffenden Gelder keine deliktische Herkunft hätten. Sodann hätten weder B. noch seine Familienangehörigen tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über dieses Konto (act. 9.39; act. 1.3 S. 8 f.). Mit der behördlich und bundesverwaltungsgerichtlich erfolg- ten Bestätigung der Rechtmässigkeit der eingetretenen Entflechtung dränge sich eine neue Beurteilung der bestehenden Kontobeschlagnahme auf (act. 9.39; act. 1.3 S. 11).
M. Wie unter supra lit. K bereits ausgeführt, wies das BJ mit Schreiben vom
22. September 2017 die Bank C. zunächst nochmals darauf hin, dass es an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhalte (act. 9.41; act. 1.11; zur Begrün- dung s.o.). Das BJ wies die Bank an, die Vermögenssituation wiederherzu- stellen wie sie im Zeitpunkt der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2015 verfügten Kontensperre bestanden habe.
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Mit Schreiben vom 25. September 2017 wies das BJ sodann den Antrag der A. Ltd. auf Aufhebung der Kontosperre ab (act. 9.42; act. 1.2).
N. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 lässt die A. Ltd. durch ihren Rechtsvertre- ter gegen die Verfügung des BJ vom 25. September 2017, mit welcher die- ses ihren Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abwies, und gegen das Schreiben des BJ vom 22. September 2017, mit welchem es an seiner An- weisung vom 7. Juli 2016 festhielt, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie stellt folgende Anträge:
„1. Es seien die Abweisungsverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017 sowie auch die Anordnung der Vorinstanz an die Bank C. in Zürich vom 22. September 2017 aufzuheben.
2. Es sei das Konto der Beschwerdeführerin Kto. Nr. 1 bei der Bank C., Zürich, zu entsperren.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei die Bank C., Zürich, anzuweisen, den Betrag von CHF 6‘778‘534.00 inkl. Zinsen auf dem gesperrten Konto Nr. 2 der I. Inc. zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu über- weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, dass die Bank C. vorsorglich anzu- weisen sei, den Betrag von CHF 6‘778‘534.00 inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto Nr. 2 der I Inc. zu belassen und nicht an die Beschwerde- führerin zurück zu überweisen. Sodann beantragte sie, dass der prozessuale Antrag Nr. 1 vorab superprovisorisch zu genehmigen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1 S. 2 f.).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 machte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe (act. 7).
O. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9). Mit Beschwerdereplik vom hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 14). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilt das BJ mit, dass es auf eine Beschwerdeduplik verzichte und an den am 6. November 2017 gestellten Anträgen festhalte
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(act. 17). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin in der Folge zur Kennt- nis zugestellt (act. 18).
P. Am 20. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin die inzwischen ein- getroffene Bestätigung der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft ein, wo- nach gegen J. keine Strafuntersuchung oder Verurteilung besteht (act. 19). Diese Eingabe wurde in der Folge mitsamt Beilagen der Beschwerdegegne- rin zur Kenntnis zugestellt (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., N. 18-20, 108).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selb- ständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Auf die Be- schwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermö- genswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprüng- lichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom
27. Juni 2007 E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des aus- ländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrens- handlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Ver- fügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Schreiben des BJ vom 22. September 2017 anficht, mit welchem das BJ an seiner Anweisung vom 7. Juli 2016 festhielt, ist Folgendes festzuhalten.
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Das angefochtene Schreiben des BJ vom 22. September 2017 stellt nicht eine neue Anordnung dar, sondern eine Aufforderung zur Ausführung ihrer Anordnung vom 7. Juli 2016. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführe- rin ist ein solches Schreiben nicht anfechtbar. Die Anordnung der Rücküber- tragung vom 7. Juli 2016 wurde der A. Ltd. über ihren Vermögensverwalter mit Schreiben vom gleichen Tag eröffnet (act. 9.17). Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der – soweit überhaupt An- fechtbarkeit im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG gegeben ist – innerhalb von 10 Tagen hätte angefochten werden müssen (Art. 80k IRSG). Weder der Umstand, dass die Bank diese Anordnung noch nicht umgesetzt hat, noch die verschiedenen Aufforderungen des BJ an die Bank, seiner Verfügung vom 7. Juli 2016 nachzukommen, vermochten den Fristenlauf zu hemmen oder eine neue Beschwerdefrist auszulösen. Nach dem Gesagten steht fest, dass diesbezüglich die Beschwerde nicht innert Frist erhoben wurde. Ob na- mentlich die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG gegeben sind, braucht bei diesem Prüfungsergebnis nicht weiter un- tersucht zu werden. Auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 22. Sep- tember 2017 ist folgerichtig nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstands- los geworden abzuschreiben.
2.3 Was die angefochtene Abweisung vom 25. September 2017 des Antrags auf Aufhebung der Kontosperre anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass das Konto bereits mit der aUkraine-Verordnung vom 26. Februar 2014 im Hin- blick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit gesperrt wurde. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG möglich. Die Be- schwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre im Übrigen innert Frist erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. September 2017 einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
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(vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).
4.
4.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; s. nachfolgend).
4.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er- möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl- len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs- frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller- dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon- tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer- den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein- zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an-
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dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in- nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus- führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge- richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates be- reits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermö- genswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgaran- tie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshil- feerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnah- meverfügung bildeten (s. act. 9.3) und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).
5.
5.1 Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, die Voraussetzungen für die Sperrung ihres Kontos seien nicht mehr erfüllt. Die DV habe die Rechtmässigkeit der erfolgten Ent- flechtung umfassend bestätigt und dieser Entscheid sei in Rechtskraft er- wachsen. B. habe keine direkte oder indirekte Verfügungsgewalt über das gesperrte Bankkonto, seitdem die E. Ltd. die Akten der Beschwerdeführerin zurückgekauft habe (act. 1 S. 41).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sper- rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1), in Kraft ge- treten am 1. Juli 2016, kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat unter bestimmten Vo- raussetzungen die Sperrung von Vermögenswerten anordnen, über die aus- ländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben.
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Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann u.a. die erforderlichen Massnahmen anordnen, um einen drohenden raschen Wertverlust oder einen kostspieligen Unterhalt der gesperrten Ver- mögenswerte zu verhindern (Art. 8 Abs. 4 SRVG). Sind die Vermögenswerte auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt, so obliegt ihre Verwaltung ausschliesslich der Behörde, die jenes Verfahren leitet (Art. 8 Abs. 5 SRVG). Die zusätzliche Sperrung der Strafverfolgungsbehörde oder ausführenden Behörde lässt die administrative Sperrung gemäss Art. 3 SRVG nicht automatisch wegfallen. Eine Sicherungssperrung nach Art. 3 SRVG besteht fort, auch wenn im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Strafver- fahrens weitere Sperrungen angeordnet worden sind. Das parallel laufende Rechtshilfe- oder Strafverfahren hat aber Vorrang. Das EDA bleibt nach wie vor befugt, gestützt auf Art. 9 SRVG eine allfällige Freigabe der einer Sper- rung durch den Bundesrat unterliegenden Vermögenswerte zu genehmigen. Die Freigabe selbst hat freilich keine Auswirkungen auf die Sperrung dersel- ben Vermögenswerte, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens angeordnet wurde (s. zum Ganzen BBl 2014 5313 – 5316). Die vorstehenden Bestimmungen zur Parallelität von administrativer und rechtshilfeweiser Sperrung sowie zum Vorrang der Sperrung im Rechtshilfe- verfahren entsprechen im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vor Einführung des SRVG (s. BGE 141 I 20 E. 6 S. 29 ff.). 5.2.2 Stützte sich die erste Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Perso- nen aus der Ukraine vom 26. Februar 2014 (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573; SR 946.231.176.7), in Kraft getreten am 28. Februar 2014, mit Geltung bis 27. Februar 2017, auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101), erging die zweite Verordnung über die Sperrung von Vermö- genswerten im Zusammenhang mit der Ukraine vom 25. Mai 2016 (Ukraine- Verordnung, SR 196.127.67), in Kraft getreten am 1. Juli 2016, mit Geltung verlängert bis 27. Februar 2018, auf Art. 3 und 30 SRVG. Damit gilt im Ver- hältnis zwischen der mit aUkraine-Verordnung und der mit Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 angeordnete Sperre ab
1. Juli 2016 gestützt auf SRVG Letztere als vorrangig. Gestützt auf BGE 141 I 20 gilt dieser Vorrang der rechtshilfeweise Sperrung auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2016. 5.3 Daraus folgt, dass Anordnungen der DV, welche nach der mit Eintretens- und Zwischenverfügung des BJ vom 23. Dezember 2015 rechtshilfeweise verfügten Sperre ergingen und insbesondere eine Änderung der Berechti- gung an den gesperrten Vermögenswerten haben, keine Auswirkungen ha- ben durften, solange die rechtshilfeweise Sperre bestand. Es steht daher
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fest, dass die Weigerung der Bank unter Hinweis auf die Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BJ angeordnete Rückübertragung aus- zuführen, gegen den Grundsatz des Vorrangs des Rechtshilfeverfahrens verstiess. Auch wenn die fehlende Koordination zwischen dem Beschwerde- gegner als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren und der DV bzw. dem Bundesverwaltungsgericht nicht der Bank C. angelastet werden kann, steht fest, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab- leiten kann.
5.4 Die Bank C. hat die Anordnung des BJ zur Rückübertragung vom 7. Juli 2016, an welcher das BJ wie schon etliche Male zuvor auch am 22. Septem- ber 2017 festhielt (s. supra lit. K), zuletzt mit der Begründung nicht ausge- führt, dass hiefür die Zustimmung der I. Inc., DV und Bundesanwaltschaft vorliegen müsste. Dass für die Entgegennahme des auf Anweisung des Be- schwerdegegners überwiesenen Betrages, eine Zustimmung von I. Inc., DV und Bundesanwaltschaft notwendig gewesen sein soll, geht aus den vorlie- genden Akten nicht hervor. Jedenfalls ist ohne Weiteres mit der formellen Zustimmung der genannten Behörden zur Rückabwicklung zu rechnen, wel- che das fragliche Konto der I. Inc. gesperrt haben. Inwiefern in der vorliegen- den Konstellation hingegen die I. Inc. berechtigt sein soll, die von der aus- führenden Behörde angeordnete Rückabwicklung des Transfers zu blockie- ren, ist nicht ersichtlich.
5.5 Ist die Anordnung des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2016 massgebend und ist daher von der Wiederherstellung des damaligen Zustandes in Bezug auf die wirtschaftlich an dem Konto der Beschwerdeführerin berechtigten Personen auszugehen, fällt die Argumentation der Beschwerdeführerin da- hin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegrün- det.
6.
6.1 Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2017 machte die Beschwerde- führerin schliesslich geltend, das Strafverfahren in der Ukraine gegen B. sei am 28. Januar 2017 eingestellt worden. Es fehle deshalb an einem Rechts- hilfeerfordernis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG (act. 7). 6.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.207-208 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Das
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Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwen- dungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Rich- ter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3 f.). Ein Rechtshilfehin- dernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 676).
6.3 Der Beschwerdegegner weist zurecht darauf hin, dass die I. Inc. im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Herausgabe von ihren Kontounterlagen eben- falls die Einstellung des ukrainischen Strafverfahrens geltend machte (act. 9 S. 17; Entscheid der Beschwerdekammer RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017 E. 5). Auf Anfrage des Beschwerdegegners habe die Generalstaatsan- waltschaft der Ukraine dem BJ in der Folge mit Schreiben vom 20. März 2017 abermals ausdrücklich bestätigt, dass sie weiterhin ein Strafverfahren gegen B. führe und an den ersuchten Rechtshilfemassnahmen festhalte. 6.4 Diesen Angaben der ukrainischen Behörden ist Glauben zu schenken. Es besteht vorliegend kein Anlass, deren Angaben in Zweifel zu ziehen. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchen- den Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeer- suchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1 und 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Ferner ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens aus ma- teriellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der Leistung von Rechtshilfe per se nicht entgegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlag- nahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Das am
20. Dezember 2017 nachgereichte Dokument (act. 19; s. supra lit. P) ist in dieser Hinsicht nicht ausschlaggebend, da die ukrainischen Behörden zu- gleich gegen weitere Personen ermitteln (vgl. act. 9.1).
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6.5 Angesichts dieser Sachlage ist das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat gegeben. Ein Erlöschen des Strafan- spruchs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ist nicht festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet (so schon Entscheid der Beschwerdekammer RR.2017.28 vom 30. Oktober 2017 E. 5.15).
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. September 2017, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abgewiesen wurde, als unbegründet. Insgesamt ist die vorliegende Be- schwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10‘000.-- festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis lit. b und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Schlussverfügung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
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Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Zwischenverfügung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).