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RR.2019.346

Bundesstrafgericht · 2020-04-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die ukrainischen Behörden führen gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Vermögenswerten, Macht- bzw. Amtsmissbrauch, Betrug sowie Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte die General- staatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend «GStA Ukraine») mit Rechts- hilfeersuchen vom 11. Februar 2015, ergänzt am 14. Juli 2015 und 2. März 2016, an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Un- terlagen zu den auf B. und A. lautenden Konten bei der Bank C. mit den Nrn. 1 und 2 und um deren Sperrung (Verfahrensakten BJ, act. 1, 3, 5).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015 und 21. Ap- ril 2016 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem Ersu- chen und ordnete unter anderem die Sperrung der obgenannten Konten an. Den Vollzug des Rechtshilfeersuchens übertrug das BJ an die Bundesan- waltschaft (Verfahrensakten BJ, act. 2, 6).

C. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 ordnete das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 3. Mai 2016 zum auf A. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 2 an die ersuchende Behörde an (act. 1.6). Mit einer weiteren Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 13. April 2016 zum auf B. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 1 an die ukrainischen Behörden (act. 1.7). Des Weiteren hielt das BJ in den Schlussverfügungen die angeordneten Kontosperren aufrecht (act. 1.6, 1.7). Die beiden Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 blieben unangefochten. In der Folge übermittelte das BJ am 2. August 2016 die Bankunterlagen zu den beiden Konten an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten BJ, act. 9).

D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess A. gegenüber dem BJ um Wieder- erwägung und Aufhebung der angeordneten Kontosperre ersuchen (act. 1.8). Das BJ teilte A. mit Schreiben vom 8. Februar 2019 mit, dass die GStA Ukraine im Januar 2019 aufgefordert worden sei, dem BJ innert drei Monaten weitere Informationen zukommen zu lassen (Verfahrensakten BJ, act. 22). Am 15. Mai 2019 ersuchte B. das BJ um Wiedererwägung und Auf- hebung der angeordneten Kontosperre sowie um Zustellung des Antwort- schreibens der GStA Ukraine (act. 1.9).

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E. Das BJ teilte A. und B. am 13. Juni 2019 mit, dass es ihrem Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte nicht stattgeben könne und stellte ihnen die Antwortschreiben der ukrainischen Behörden vom 15. Februar 2019 und

22. April 2019 zur Kenntnisnahme zu (act. 1.10). A. und B. brachten in der Eingabe vom 20. Juni 2019 insbesondere vor, dass das Schreiben des BJ vom 13. Juni 2019 den Formerfordernissen einer Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG nicht genüge und ersuchten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Des Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die Korrespondenz mit den ukra- inischen Behörden und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme (act. 1.11). Das BJ teilte A. und B. im Schreiben vom 16. Juli 2019 mit, dass es beabsichtige, die angeordneten Sperren aufrechtzuerhal- ten und verwies dabei grösstenteils auf die Ausführungen im Schreiben vom

13. Juni 2019 und die Antwortschreiben der GStA Ukraine. Des Weiteren setzte das BJ A. und B. eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Antwortschreiben der GStA Ukraine an, ohne ihnen die an die ukraini- schen Behörden gerichtete Korrespondenz herauszugeben (act. 1.12). A. und B. liessen sich mit Eingabe vom 16. August 2019 vernehmen und er- suchten erneut um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (act. 1.13).

F. Die vorgenannten Konten von A. und B. waren bereits gestützt auf die Ver- ordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573) gesperrt worden. Die Gesuche von A. und B. vom […] und […] um Streichung ihrer Namen im Anhang der Verordnung vom 25. Mai 2016 über die Sperrung von Vermö- genswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung; SR 196.127.67) hiess das Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA»), Direktion für Völkerrecht (nachfolgend «DV»), am […] gut und strich sie aus dem Anhang der Ukraine-Verordnung (act. 1.14, 1.15).

G. Im Schreiben vom 15. November 2019 teilte das BJ A. und B. mit, dass es an den angeordneten und in den Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 auf- rechterhaltenen Vermögenssperren weiterhin festhalte (act. 1.1).

H. Dagegen liessen A. und B. am 17. Dezember 2019 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung» vom 15. No- vember 2019 und der Vermögenssperren (act. 1).

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I. Das BJ kam der Aufforderung des Gerichts vom 30. Dezember 2019 nach und reichte am 14. Januar 2020 die Verfahrensakten ein (act. 5, 6). In der Folge wurde dem BJ am 23. Januar 2020 die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 7). Davon nahm das BJ mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Gebrauch, worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9). Zur Replikschrift von A. und B. vom 2. März 2020 liess sich das BJ mit Eingabe vom 12. März 2020 vernehmen (act. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und in concreto auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109).

Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Der Schlussverfügung vo- rangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten wer- den, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betref- fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergan- gen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7- 11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand

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des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Ver- fahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, kön- nen eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtferti- gen (TPF 2011 174 E. 2.2.2). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

E. 3.2 Bezüglich des von den Beschwerdeführern angefochtenen Schreibens vom

15. November 2019 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner darin entschieden hatte, die vorsorglich angeordneten und in den Schluss- verfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhaltenen Kontosperren nicht aufzu- heben. Damit hat der Beschwerdegegner die Gesuche der Beschwerdefüh- rer um Wiedererwägung und Freigabe der gesperrten Vermögenswerte vom

E. 3.3 Die auf die Beschwerdeführer lautenden Konten wurden mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2015, resp. 21. April 2015 gesperrt. Diese Sperren wurden mit Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhalten. Mithin beläuft sich die Dauer der Beschlagnahme auf 5 Jahre, was auch an- gesichts der politischen Umbruchsituation in der Ukraine als relativ lang im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

E. 3.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

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Die Beschwerdeführer sind ist als Inhaber der gesperrten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV beschwerdebefugt.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten.

4.

4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, der Beschwerde- gegner habe sich im Schreiben vom 15. November 2019 mit den in den Ge- suchen vom 7. Dezember 2018 und 15. Mai 2019 vorgebrachten Argumen- ten nicht auseinandergesetzt. Zudem sei ihnen das Antwortschreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 nicht vorgängig zur Stellungnahme un- terbreitet worden (act. 1, S. 5 ff., 13 f.; act. 12, S. 4 ff.).

4.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begrün- den, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.

Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Ent- scheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile des Bun- desgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom

26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen be- absichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewäh- ren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung

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erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war).

Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden be- gangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1).

4.3 Der Beschwerdegegner begründete seinen abweisenden Entscheid vom

15. November 2019 betreffend den Antrag auf Freigabe der Vermögens- werte insbesondere mit Verweis auf die unangefochtenen Schlussverfügun- gen vom 6. Juni 2016 und die seither erhaltenen Antwortschreiben der GStA Ukraine. Insgesamt hat sich der Beschwerdegegner im Schreiben vom 15. November 2019 ausreichend darüber geäussert, weshalb er die Vorausset- zungen für die Aufrechterhaltung der Vermögenssperren als gegeben erach- tet. Namentlich führte der Beschwerdegegner aus, dass er die ihm einge- reichten Urteile von Drittstaaten als nicht bindend erachte, die Situation je- doch weiterhin beobachte und verwies auf den völkerrechtlichen Vertrauens- grundsatz. Weiter verwies der Beschwerdegegner auf das Schreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019, worin die Letztere ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperren erneut bekundete (act. 1.1). Da der Beschwerdegegner bereits im Vorfeld des Schreibens vom 15. Novem- ber 2019 zu den Eingaben der Beschwerdeführer mehrfach Stellung genom- men hatte (Verfahrensakten BJ, act. 22, 27, 29, 32), konnte er sich im Schrei- ben vom 15. November 2019 ohne Weiteres kürzer fassen und auf die bis- herige Korrespondenz mit den Beschwerdeführern verweisen.

4.4 Den Beschwerdeführern ist jedoch insoweit Recht zu geben, als sie vorbrin- gen, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit allen wesentlichen Vorbrin- gen auseinandergesetzt. Insbesondere nahm der Beschwerdegegner weder im Schreiben vom 15. November 2019 noch in der vorgängigen Korrespon- denz zum vorgebrachten fehlenden Tatverdacht und Zusammenhang zwi-

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schen den strafrechtlichen Handlungen und den gesperrten Vermögenswer- ten ausdrücklich Stellung. Da der Beschwerdegegner jedoch wiederholt auf die Entwicklungen und Ermittlungserkenntnisse im ukrainischen Verfahren sowie auf die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rück- erstattungsentscheid hinwies, zeigte er den Beschwerdeführern implizit, dass er an den diesbezüglichen Ausführungen der Schlussverfügungen vom

6. Juni 2016 festhält. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Be- schwerdegegners in Bezug auf die österreichischen Entscheide und das Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs zu verstehen. Jedenfalls hat die Begrün- dung des angefochtenen Schreibens vom 15. November 2019 sowie die ihm vorangehende Korrespondenz den Beschwerdeführern erlaubt, die vorlie- gende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Begründung des angefochtenen Schreibens den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen an eine Begründung (gerade noch knapp) entspricht. Ob die Begründung auch in- haltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird – soweit zulässig – in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Im Übrigen liess sich der Be- schwerdegegner zu diesen Punkten in seiner Beschwerdeantwort vom

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung auf Fr. 6'500.-- festzu- setzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Franco Masina,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe I,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.346-347

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Sachverhalt:

A. Die ukrainischen Behörden führen gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Vermögenswerten, Macht- bzw. Amtsmissbrauch, Betrug sowie Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte die General- staatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend «GStA Ukraine») mit Rechts- hilfeersuchen vom 11. Februar 2015, ergänzt am 14. Juli 2015 und 2. März 2016, an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Un- terlagen zu den auf B. und A. lautenden Konten bei der Bank C. mit den Nrn. 1 und 2 und um deren Sperrung (Verfahrensakten BJ, act. 1, 3, 5).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 9. April 2015 und 21. Ap- ril 2016 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dem Ersu- chen und ordnete unter anderem die Sperrung der obgenannten Konten an. Den Vollzug des Rechtshilfeersuchens übertrug das BJ an die Bundesan- waltschaft (Verfahrensakten BJ, act. 2, 6).

C. Mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 ordnete das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 3. Mai 2016 zum auf A. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 2 an die ersuchende Behörde an (act. 1.6). Mit einer weiteren Schlussverfügung vom 6. Juni 2016 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 13. April 2016 zum auf B. lautenden Konto mit der Stamm-Nr. 1 an die ukrainischen Behörden (act. 1.7). Des Weiteren hielt das BJ in den Schlussverfügungen die angeordneten Kontosperren aufrecht (act. 1.6, 1.7). Die beiden Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 blieben unangefochten. In der Folge übermittelte das BJ am 2. August 2016 die Bankunterlagen zu den beiden Konten an die ersuchende Behörde (Verfahrensakten BJ, act. 9).

D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess A. gegenüber dem BJ um Wieder- erwägung und Aufhebung der angeordneten Kontosperre ersuchen (act. 1.8). Das BJ teilte A. mit Schreiben vom 8. Februar 2019 mit, dass die GStA Ukraine im Januar 2019 aufgefordert worden sei, dem BJ innert drei Monaten weitere Informationen zukommen zu lassen (Verfahrensakten BJ, act. 22). Am 15. Mai 2019 ersuchte B. das BJ um Wiedererwägung und Auf- hebung der angeordneten Kontosperre sowie um Zustellung des Antwort- schreibens der GStA Ukraine (act. 1.9).

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E. Das BJ teilte A. und B. am 13. Juni 2019 mit, dass es ihrem Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte nicht stattgeben könne und stellte ihnen die Antwortschreiben der ukrainischen Behörden vom 15. Februar 2019 und

22. April 2019 zur Kenntnisnahme zu (act. 1.10). A. und B. brachten in der Eingabe vom 20. Juni 2019 insbesondere vor, dass das Schreiben des BJ vom 13. Juni 2019 den Formerfordernissen einer Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG nicht genüge und ersuchten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Des Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die Korrespondenz mit den ukra- inischen Behörden und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme (act. 1.11). Das BJ teilte A. und B. im Schreiben vom 16. Juli 2019 mit, dass es beabsichtige, die angeordneten Sperren aufrechtzuerhal- ten und verwies dabei grösstenteils auf die Ausführungen im Schreiben vom

13. Juni 2019 und die Antwortschreiben der GStA Ukraine. Des Weiteren setzte das BJ A. und B. eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Antwortschreiben der GStA Ukraine an, ohne ihnen die an die ukraini- schen Behörden gerichtete Korrespondenz herauszugeben (act. 1.12). A. und B. liessen sich mit Eingabe vom 16. August 2019 vernehmen und er- suchten erneut um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte (act. 1.13).

F. Die vorgenannten Konten von A. und B. waren bereits gestützt auf die Ver- ordnung vom 26. Februar 2014 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573) gesperrt worden. Die Gesuche von A. und B. vom […] und […] um Streichung ihrer Namen im Anhang der Verordnung vom 25. Mai 2016 über die Sperrung von Vermö- genswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung; SR 196.127.67) hiess das Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA»), Direktion für Völkerrecht (nachfolgend «DV»), am […] gut und strich sie aus dem Anhang der Ukraine-Verordnung (act. 1.14, 1.15).

G. Im Schreiben vom 15. November 2019 teilte das BJ A. und B. mit, dass es an den angeordneten und in den Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 auf- rechterhaltenen Vermögenssperren weiterhin festhalte (act. 1.1).

H. Dagegen liessen A. und B. am 17. Dezember 2019 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung» vom 15. No- vember 2019 und der Vermögenssperren (act. 1).

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I. Das BJ kam der Aufforderung des Gerichts vom 30. Dezember 2019 nach und reichte am 14. Januar 2020 die Verfahrensakten ein (act. 5, 6). In der Folge wurde dem BJ am 23. Januar 2020 die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 7). Davon nahm das BJ mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Gebrauch, worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 9). Zur Replikschrift von A. und B. vom 2. März 2020 liess sich das BJ mit Eingabe vom 12. März 2020 vernehmen (act. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und in concreto auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pé- nale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 109).

Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die da- zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwend- bar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Der Schlussverfügung vo- rangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten wer- den, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betref- fend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergan- gen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7- 11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand

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des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Ver- fahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, kön- nen eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtferti- gen (TPF 2011 174 E. 2.2.2). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

3.2 Bezüglich des von den Beschwerdeführern angefochtenen Schreibens vom

15. November 2019 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner darin entschieden hatte, die vorsorglich angeordneten und in den Schluss- verfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhaltenen Kontosperren nicht aufzu- heben. Damit hat der Beschwerdegegner die Gesuche der Beschwerdefüh- rer um Wiedererwägung und Freigabe der gesperrten Vermögenswerte vom

7. Dezember 2018 und 15. Mai 2019 i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG abge- wiesen. Eine Verfügung kann zwar in Briefform ergehen, ist jedoch als eine solche zu bezeichnen und insbesondere mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wenn sie den Begehren der Parteien – wie vorliegend – nicht voll entspricht (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG). Das Schreiben vom 15. Novem- ber 2019 enthält weder eine Rechtsmittelbelehrung noch wurde es als eine Verfügung bezeichnet. Da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an- waltlich vertreten waren und auf die auch mit Bezug auf das Schreiben vom

15. November 2019 fristwahrende Beschwerde auch von den übrigen Vo- raussetzungen her einzutreten ist (vgl. E. 3.3 hiernach), erwuchs ihnen durch die fehlende Bezeichnung des Schreibens als eine Verfügung und der feh- lenden Rechtsmittelbelehrung im Schreiben 15. November 2019 kein Nach- teil.

3.3 Die auf die Beschwerdeführer lautenden Konten wurden mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. April 2015, resp. 21. April 2015 gesperrt. Diese Sperren wurden mit Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 aufrechterhalten. Mithin beläuft sich die Dauer der Beschlagnahme auf 5 Jahre, was auch an- gesichts der politischen Umbruchsituation in der Ukraine als relativ lang im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

3.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

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Die Beschwerdeführer sind ist als Inhaber der gesperrten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV beschwerdebefugt.

3.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten.

4.

4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringen vor, der Beschwerde- gegner habe sich im Schreiben vom 15. November 2019 mit den in den Ge- suchen vom 7. Dezember 2018 und 15. Mai 2019 vorgebrachten Argumen- ten nicht auseinandergesetzt. Zudem sei ihnen das Antwortschreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 nicht vorgängig zur Stellungnahme un- terbreitet worden (act. 1, S. 5 ff., 13 f.; act. 12, S. 4 ff.).

4.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begrün- den, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert.

Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Ent- scheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile des Bun- desgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1; 8C_529/2016 vom

26. Oktober 2016 E. 4.2.2). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen be- absichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MEYER/DORMANN, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 106 BGG N. 13, wonach das rechtliche Gehör zu gewäh- ren ist, wenn mit der Motivsubstitution Tatsachen neu rechtliche Bedeutung

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erlangen, zu denen sich die Parteien nicht äussern konnten oder nicht zu äussern brauchten, weil mit ihrer Rechtserheblichkeit nicht zu rechnen war).

Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange- legenheiten mit umfassender Kognition (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu heilen, welche durch die ausführenden Behörden be- gangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1).

4.3 Der Beschwerdegegner begründete seinen abweisenden Entscheid vom

15. November 2019 betreffend den Antrag auf Freigabe der Vermögens- werte insbesondere mit Verweis auf die unangefochtenen Schlussverfügun- gen vom 6. Juni 2016 und die seither erhaltenen Antwortschreiben der GStA Ukraine. Insgesamt hat sich der Beschwerdegegner im Schreiben vom 15. November 2019 ausreichend darüber geäussert, weshalb er die Vorausset- zungen für die Aufrechterhaltung der Vermögenssperren als gegeben erach- tet. Namentlich führte der Beschwerdegegner aus, dass er die ihm einge- reichten Urteile von Drittstaaten als nicht bindend erachte, die Situation je- doch weiterhin beobachte und verwies auf den völkerrechtlichen Vertrauens- grundsatz. Weiter verwies der Beschwerdegegner auf das Schreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019, worin die Letztere ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der Vermögenssperren erneut bekundete (act. 1.1). Da der Beschwerdegegner bereits im Vorfeld des Schreibens vom 15. Novem- ber 2019 zu den Eingaben der Beschwerdeführer mehrfach Stellung genom- men hatte (Verfahrensakten BJ, act. 22, 27, 29, 32), konnte er sich im Schrei- ben vom 15. November 2019 ohne Weiteres kürzer fassen und auf die bis- herige Korrespondenz mit den Beschwerdeführern verweisen.

4.4 Den Beschwerdeführern ist jedoch insoweit Recht zu geben, als sie vorbrin- gen, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit allen wesentlichen Vorbrin- gen auseinandergesetzt. Insbesondere nahm der Beschwerdegegner weder im Schreiben vom 15. November 2019 noch in der vorgängigen Korrespon- denz zum vorgebrachten fehlenden Tatverdacht und Zusammenhang zwi-

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schen den strafrechtlichen Handlungen und den gesperrten Vermögenswer- ten ausdrücklich Stellung. Da der Beschwerdegegner jedoch wiederholt auf die Entwicklungen und Ermittlungserkenntnisse im ukrainischen Verfahren sowie auf die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rück- erstattungsentscheid hinwies, zeigte er den Beschwerdeführern implizit, dass er an den diesbezüglichen Ausführungen der Schlussverfügungen vom

6. Juni 2016 festhält. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Be- schwerdegegners in Bezug auf die österreichischen Entscheide und das Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs zu verstehen. Jedenfalls hat die Begrün- dung des angefochtenen Schreibens vom 15. November 2019 sowie die ihm vorangehende Korrespondenz den Beschwerdeführern erlaubt, die vorlie- gende Beschwerde zu erheben und diese rechtsgenüglich zu begründen. Daraus lässt sich schliessen, dass die Begründung des angefochtenen Schreibens den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen an eine Begründung (gerade noch knapp) entspricht. Ob die Begründung auch in- haltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird – soweit zulässig – in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Im Übrigen liess sich der Be- schwerdegegner zu diesen Punkten in seiner Beschwerdeantwort vom

7. Februar 2020 ausführlich vernehmen und präzisierte darin seinen Stand- punkt (act. 9). In der Folge nahmen die Beschwerdeführer hierzu in der Rep- likschrift Stellung (act. 12). Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Ge- hörverletzung als geheilt zu betrachten und von einer Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegeg- ner abzusehen.

Soweit ersichtlich, erwähnte der Beschwerdegegner erstmals in der Be- schwerdeantwort, dass die angeordnete Beschlagnahme nebst den Siche- rungszwecken auch zwecks Einziehung als Wertersatz i.S.v. Ersatzforderun- gen nach Art. 71 StGB in Frage komme (act. 9, S. 9 f.). Aufgrund der Schrei- ben der ukrainischen Behörden und den in den Schlussverfügungen als massgeblich angegebenen rechtlichen Grundlagen mussten die Beschwer- deführer immerhin schon früher damit rechnen, dass die angeordnete Be- schlagnahme zu einem späteren Zeitpunkt auch zu diesem Zweck aufrecht erhalten werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer ihren diesbezüglichen Standpunkt in der Replikschrift ausreichend geltend ma- chen konnten und auch gemacht haben (act. 12, S. 4 ff.). Entsprechend wäre eine allfällige Gehörverletzung ebenfalls als geheilt zu betrachten.

4.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich

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in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Be- teiligten über den Beizug zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; 124 II 132 E. 2b m.H.; 114 Ia 97 E. 2c; 112 Ia 198 E. 2; 111 Ib 294 E. 2b). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden und ist auch zu ge- währen, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Es muss dem Betroffenen selber über- lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 m.H.). Das Recht auf Akteneinsicht ist als Teil des rechtlichen Gehörs formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staa- tes, 2000, S. 225 ff., 449 ff.). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in de- nen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

Gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten steht fest, dass der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführern vor Erlass des hier angefochtenen als Verfügung qualifizierten Schreibens vom 15. November 2019 weder sei- nen Brief vom 24. September 2019 an die ersuchende Behörde noch das Antwortschreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 zur allfälligen Stellungnahme zustellte. Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerde- führern das Schreiben der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 erst zusam- men mit dem Schreiben vom 15. November 2019 zu (act. 1.1). Unbestritte- nermassen stützte sich der Beschwerdegegner unter anderem auf dieses Antwortschreiben der ersuchenden Behörde. Somit ist die Rüge in diesem Punkt begründet. Da die Beschwerdeführer zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 24. Oktober 2019 in der Beschwerde ausführlich Stellung nah- men und in das Schreiben des Beschwerdegegners an die GStA Ukraine vom 24. September 2019 im Rahmen des Schriftenwechsels Einsicht neh- men konnten, ist die als nicht schwerwiegend zu qualifizierende Gehörsver- letzung als geheilt zu betrachten.

Das Ausgeführte gilt im Übrigen auch in Bezug auf die vorgängige Korres- pondenz mit der GStA Ukraine vom 17. Januar 2019 und 1. April 2019, in welche der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Einsicht ge- währte. Zur Begründung brachte der Beschwerdegegner vor, seine Fragen

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an die ersuchende Behörde gingen aus dem Antwortschreiben der GStA Uk- raine ausreichend hervor (Verfahrensakten BJ, act. 29). Der Ansicht des Be- schwerdegegners kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner im Schreiben vom 16. Juli 2019 ausführt, stützte er seinen Entscheid bezüglich der Wiedererwägungsgesuche unter anderem auf die Antwortschreiben der ersuchenden Behörde (Verfahrensakten BJ, act. 29). Die ersuchende Behörde nahm zwar auf die vom Beschwerdegeg- ner angesprochenen Punkte Stellung, ohne dabei den Wortlaut der Fragen wiederzugeben. Um die Antwortschreiben präzise nachvollziehen und auf Vollständigkeit prüfen zu können, hätte den Beschwerdeführern die Einsicht in die Schreiben des Beschwerdegegners an die ersuchende Behörde ge- währt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner zu Recht keine Interessen i.S.v. Art. 27 VwVG geltend macht, welche die Einschrän- kung der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Da der Beschwerdegegner das Schreiben vom 17. Januar 2019 und 1. April 2019 mit den übrigen Ver- fahrensakten ins Recht legte (Verfahrensakten BJ, act. 21) und die Be- schwerdeführer die Möglichkeit hatten, in diese Einsicht zu nehmen, ist die nicht als schwer wiegende Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerde- verfahrens als geheilt zu betrachten.

4.6 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Begründungspflicht des Schreibens vom 15. November 2019 nicht auszu- machen. Begründet ist hingegen der Vorwurf in Bezug auf die fehlende Zu- stellung des Schreibens der GStA Ukraine vom 24. Oktober 2019 und der Korrespondenz des Beschwerdegegners an die GStA Ukraine. Die diesbe- zügliche Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer und wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt. Soweit den Beschwerde- führern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung den vorinstanzlichen Gehörsverletzungen Rechnung zu tragen sein (vgl. TPF 2008 172 E. 2). Bei diesem Ergebnis ist der Eventu- alantrag der Beschwerdeführer betreffend den Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterin beim Beschwerdegegner abzuweisen.

5.

5.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die gesperrten Ver- mögenswerte stünden in keinem Zusammenhang zu den ihnen vorgeworfe- nen Widerhandlungen. Zudem habe der Beschwerdegegner den im Völker- recht geltenden Vertrauensgrundsatz falsch angewendet. Aufgrund der in Österreich ergangenen Entscheide und des Urteils des Europäischen Ge- richtshofs bestünden gute Gründe am Vorgehen der ersuchenden Behörde und Vorliegen des Tatverdachts ernsthaft zu zweifeln. Des Weiteren rügen

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die Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Kontosperren (act. 1, S. 8 f.; act. 12, S. 3 f.).

5.2 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgege- ben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mit- teilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Vorbehalten bleibt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) i.V.m. der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).

Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates er- möglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fäl- len, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungs- frist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann aller- dings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentums- rechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kon- tensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben wer- den, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren ein- zubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; an- dererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, in- nert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die aus- führende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesge- richts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

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5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen hat, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die üb- rigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten wer- den konnten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.3). Die Schluss- verfügungen vom 6. Juni 2016 blieben unangefochten (act. 1.6, 1.7). Ent- sprechend sind vorliegend die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu hö- ren, soweit sie den Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und den ihnen vorgeworfenen Straftaten sowie den Beschlagnahmegrund in Frage stellen. Dies hätten sie im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügungen vom 6. Juni 2016 vorbringen müssen. Nachfolgend ist deshalb einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der si- chergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann, und ob die Aufrechterhaltung der Sperren vor dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip standhält.

5.4 Ein rechtskräftiger und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungs- entscheid liegt nicht vor. Dass ein solcher in der Ukraine nicht mehr erfolgen kann, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Ebenso bringen die Beschwerdeführer nicht vor, dass der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt oder mit der Herausgabe der si- chergestellten Vermögenswerte nicht innert vernünftiger Frist zu rechnen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich.

5.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots seitens der ukrainischen Behörden nicht zu erkennen. Die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2014 bzw.

4. Juni 2015 eröffnet (Verfahrensakten BJ, act. 1, 3). Die Rechthilfeersuchen an die Schweiz datieren vom 11. Februar 2015, 14. Juli 2015 und 2. März 2016, wobei die anbegehrten Bankunterlagen den ukrainischen Behörden im August 2016, d.h. noch im Anfangsstadium der Untersuchung übergeben wurden (Verfahrensakten BJ, act. 9). Diesbezüglich führte die GStA Ukraine in den Schreiben vom 22. April 2019 und 24. Oktober 2019 aus, dass diese Bankunterlagen als Beweismittel bearbeitet und den Akten des Strafverfah- rens beigefügt worden seien. Weiter betonte die GStA Ukraine, dass der

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Konnex zwischen den gesperrten Vermögenswerten und den Strafhandlun- gen zusätzlich nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführer zur Her- kunft und zum Verwendungszweck geprüft werde (Verfahrensakten BJ, act. 25, 35). Im letzten Schreiben vom 24. Oktober 2019 fasste die ersuchende Behörde die Ergebnisse des bisherigen vorgerichtlichen Untersuchungsver- fahrens umfassend zusammen, auf welches verwiesen wird (Verfahrensak- ten BJ, act. 35). Aus dem Umstand, dass die GStA Ukraine darin unter an- derem Geschehnisse vor 2010 erwähnt, vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es handelt sich dabei lediglich um eine Präzisierung bzw. Zusammenfassung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zuhanden des Beschwerdegegners und nicht um eine Erweiterung der ge- stellten Rechtshilfeersuchen, wie von den Beschwerdeführern behauptet wird. Weiter ist dem Schreiben der GStA Ukraine vom 22. April 2019 zu ent- nehmen, dass der Ermittlungsrichter in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 am 22. März 2019 über die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung einer vorgerichtlichen Untersuchung in absentia befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war der entsprechende Antrag in Bezug auf den Beschwerdefüh- rer 1 noch nicht gestellt worden. Laut den Angaben der ersuchenden Be- hörde vom 24. Oktober 2019 sei der Entscheid des Ermittlungsrichters man- gels Nachweises einer Ausschreibung zur internationalen Fahndung des Be- schwerdeführers 2 am 13. Mai 2019 vom Berufungsgericht Kiew aufgehoben worden. Zugleich betonte die ersuchende Behörde, dass das Vorliegen des Tatverdachts vom Berufungsgericht nicht bezweifelt worden sei. Weiter legte die GStA Ukraine im Schreiben vom 24. Oktober 2019 detailliert dar, welche Schritte seither zur Auffindung des Beschwerdeführers 2 unternommen wor- den seien, und gab an, dass der Antrag über die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung einer vorgerichtlichen Untersuchung in absentia beim Er- mittlungsrichter am 11. September 2019 erneut gestellt worden sei. Schliess- lich gab die GStA Ukraine im Schreiben vom 24. Oktober 2019 an, dass im September 2019 diverse Rechtshilfeersuchen zwecks Auffindung des Be- schwerdeführers 2 gestellt worden seien (Verfahrensakten BJ, act. 35). Die Ausführungen der ersuchenden Behörden zeigen, dass sie die Untersu- chung gegen die Beschwerdeführer weiterführt. Daraus geht auch hervor, dass die Verzögerung bzw. Verhinderung des Abschlusses des vorgerichtli- chen Untersuchungsverfahrens insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass sich die Beschwerdeführer der Strafverfolgung in der Ukraine durch Flucht entziehen und bisher nicht einvernommen werden konnten (Verfah- rensakten BJ, act. 25, 35). Aufgrund des Ausgeführten ist davon auszuge- hen, dass die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer von der ersuchen- den Behörde vorangetrieben wird. Dass diese Ermittlung umfangreich und

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komplex ist, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede ge- stellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unter diesen Umstän- den nicht auszumachen.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass sich der Beschwerdegegner seit Erlass der Schlussverfügungen in regelmässigen Abständen bei den uk- rainischen Behörden nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und Rück- bzw. Ergänzungsfragen gestellt hat (Verfahrensakten BJ, act. 10, 13, 21, 24, 31). Das Verhalten des Beschwerdegegners ist in dieser Hinsicht nicht zu bemängeln.

5.6 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um an den vorgängigen Ausführungen der GStA Ukraine zu zweifeln. Gestützt auf das völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 m.H.) durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen. Daran vermögen auch die von den Beschwerdefüh- rern erwähnten Entscheide aus Österreich und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nichts zu ändern. Wie der Beschwerdegegner zutreffend aus- führt, ergehen allfällige Entscheide in Parallelrechtshilfeverfahren von Dritt- staaten gestützt auf unterschiedliche nationale Regelungen und sind für den Schweizer Rechtshilferichter nicht bindend. Das Gesagte gilt umso mehr in Bezug auf die von den Beschwerdeführern erwähnte gesetzliche Regelung des Fürstentums Liechtenstein. Mit den diesbezüglichen Ausführungen ver- mochten die Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass der in den Schluss- verfügungen festgestellte und unangefochten gebliebene hinreichende Tat- verdacht nicht mehr gegeben wäre.

5.7 Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet, ist ein in der Schweiz ein- gegangenes, gültiges Rechtshilfeersuchen im Prinzip zu erledigen, sofern die zuständige Behörde nicht den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom 12. Juni 2008 E. 3 m.w.H.). Die ersuchende Behörde hat ihr Ersuchen bis dato nicht zu- rückgezogen. Vielmehr hat die GStA Ukraine ihr Interesse an der Aufrecht- erhaltung der Kontosperren zuletzt im Brief vom 24. Oktober 2019 bekräftigt (Verfahrensakten BJ, act. 35).

5.8 Unter den gegenwärtigen Umständen erweist sich die Aufrechterhaltung der Vermögenssperren insgesamt als verhältnismässig.

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6.

6.1 Gestützt auf nachfolgende Überlegungen vermögen auch die von den Be- schwerdeführern ins Recht gelegten Verfügungen der DV vom […] an der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Kontosperren nichts zu än- dern.

6.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sper- rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1), in Kraft ge- treten am 1. Juli 2016, kann der Bundesrat im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat unter bestimmten Vo- raussetzungen die Sperrung von Vermögenswerten anordnen, über die aus- ländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehende Personen Verfügungsmacht haben. Dabei handelt es sich um eine administrative Sper- rung. Die Vermögenswerte können auch im Rahmen eines Straf- oder Rechtshilfeverfahrens gesperrt werden. Die zusätzliche Sperrung der Straf- verfolgungsbehörde oder ausführenden Behörde lässt die administrative Sperrung gemäss Art. 3 SRVG nicht automatisch wegfallen. Eine Siche- rungssperrung nach Art. 3 SRVG besteht fort, auch wenn im Rahmen eines Rechtshilfe- oder Strafverfahrens weitere Sperrungen angeordnet worden sind. Das parallel laufende Rechtshilfe- oder Strafverfahren hat aber Vor- rang. Das EDA bleibt nach wie vor befugt, gestützt auf Art. 9 SRVG eine allfällige Freigabe der einer Sperrung durch den Bundesrat unterliegenden Vermögenswerte zu genehmigen. Die Freigabe selbst hat jedoch keine Aus- wirkungen auf die Sperrung derselben Vermögenswerte, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens oder eines Rechtshilfeverfahrens angeordnet wurde (s. zum Ganzen Botschaft vom 21. Mai 2014 zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögens- werte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5313-5316; Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2018 1C_478/2018 vom 30. November 2018 E. 3.3.3). Die auf Art. 3 SRVG gestützte Sperrung von Vermögenswer- ten in der Schweiz soll den ausländischen Behörden Zeit geben, um ein Strafverfahren einzuleiten und ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (vgl. BGE 141 I 20 E. 6.1.1 S. 30). Die verwaltungsrechtliche Sperrung stellt eine vor- sorgliche Massnahme dar, welche die Aufnahme von Rechtshilfebeziehun- gen zwischen der Schweiz und dem Herkunftsstaat erleichtern soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2018 vom 30. November 2018 E. 3.3.1 mit Ver- weis auf BBl 2014 5297 Ziff. 2.3.2).

6.3 Zum Zeitpunkt der Anordnung der Vermögenssperren im Rahmen der Rechtshilfe waren die auf die Beschwerdeführer lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C. bereits mit der aUkraine-Verordnung gesperrt. Die

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vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV erlassene aUkraine-Verord- nung wurde am 1. Juli 2016 durch das SRVG und die Ukraine-Verordnung ersetzt. Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten des SRVG gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV bereits gesperrt waren, blieben gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG gesperrt. Diese vom EDA angeordnete Sperrung hatte weder anklagenden noch konfiskatorischen Charakter, sondern lediglich das Ziel, möglicher- weise in der Schweiz angelegte Gelder zu sichern und den ukrainischen Be- hörden zu ermöglichen, zur Klärung ihrer Herkunft Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten (BBl 2014 5275). Die ukrainischen Behörden haben sich an die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Februar 2015, ergänzt am 14. Juli 2015 und 2. März 2016, gewendet und unter anderem um Be- schlagnahme der auf den Konten Nrn. 1 und 2 befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführer ersucht. Die rechtshilfeweise angeordnete Konto- sperre erfolgte unabhängig von der vorgängig angeordneten Sicherungs- sperre gemäss der aUkraine-Verordnung. Die Streichung ihrer Namen aus dem Anhang der Ukraine-Verordnung und die damit einhergehende Aufhe- bung der administrativen Sicherungssperre führen nicht auch zur Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre. Wie vorgängig festge- stellt (E. 5), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kontosperren zum gegen- wärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung auf Fr. 6'500.-- festzu- setzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Franco Masina - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).