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RR.2017.329

Bundesstrafgericht · 2018-05-08 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (nachfolgend „StA Koblenz“) führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorge- worfen, in den Steuererklärungen der C. GmbH & Co. KG sowie in ihren Ein- kommenssteuererklärungen unrichtige und unvollständige Angaben ge- macht zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass A. in der Schweiz, Rumä- nien und Singapur verschiedene Firmen gegründet habe, bei denen es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften handle, die ausschliesslich zu dem Zweck gegründet worden seien, um in Deutschland entstandene steuerbare Einkünfte und Gewinne der C. GmbH & Co. KG zum Schein auf diese Domizilgesellschaften zu verschieben (Verfahrensakten, Urkunden 3- 18).

B. Im Zusammenhang mit dem obgenannten Strafverfahren gelangte die StA Koblenz im Oktober 2014 und Januar 2015 mit mehreren Rechtshilfeer- suchen an die Schweiz und ersuchte unter Beilage zahlreicher Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz nebst anderem um Durchführung von Einvernah- men und Durchsuchungen von diversen Wohn- und Geschäftsräumen hin- sichtlich der Geschäfts- und Kontounterlagen betreffend B., C. GmbH & Co. KG, D. GmbH, E. AG, F. AG in Liquidation, G. AG, H. AG, I. AG, J. SRL und K. Limited (Verfahrensakten, Urkunden 0-18).

C. Am 14. Januar 2015 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Appenzell Ausserrhoden zum Leitkanton (Verfahrensakten, Ur- kunde 0). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend „StA AR“) trat mit Eintretensverfügung vom 3. August 2015, ersetzt am 14. September 2015, auf das Rechtshilfeersuchen ein und ord- nete unter anderem die Edition von Unterlagen bei den Banken L., M. und den Steuerämtern der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden an (Verfahrensakten, Urkunde 22; act. 1.2). Zudem liess die StA AR am

15. September 2015 unter Anwesenheit von deutschen Beamten diverse Hausdurchsuchungen durchführen, nebst anderem in der Wohnung von A. (Verfahrensakten, Urkunden 25, 27-31).

D. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte die an- geforderten Dokumente der StA AR am 15. und 18. September 2015 zu (Ver- fahrensakten, Urkunde 50). Die angeforderten Unterlagen reichten die Bank

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L. und die Bank M. der StA AR am 24. und 30. September 2015 ein (Verfah- rensakten, Urkunden 44, 45).

E. A. verlangte die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

15. September 2015 sichergestellten Gegenstände. Mit Entscheid vom

26. November 2015 verfügte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend „Zwangsmass- nahmengericht“) die Entsiegelung und Durchsuchung der bei A. sicherge- stellten Gegenstände (act. 1.3).

F. Die StA Koblenz ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom

15. September 2015 um Beschlagnahme von Unterlagen der Bank N. hin- sichtlich aller Konten, Depots und Bankbehältnisse von A. und B. (Verfah- rensakten, Urkunden 33, 34). Die Bank N. reichte die angeforderten Unter- lagen der StA AR am 24. September 2015 ein (Verfahrensakten, Ur- kunde 47).

G. Am 9. November 2017 verfügte die StA AR die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG , E. AG und G. AG an Deutschland (act. 1.1).

H. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

11. Dezember 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellten (act. 1):

1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei vollum- fänglich aufzuheben und das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Kob- lenz/Deutschland vom 22. Oktober 2014 mit Ergänzungen vom 13. und 19. Ja- nuar 2015 sei abzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin bzw. das Bundesamt für Justiz seien anzuweisen, die zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft Koblenz herausgegebenen Beweismittel umge- hend zurückzufordern und ihre Verwendung zu verhindern, konkret sämtliche bisher den deutschen Behörden herausgegebenen Gegenstände und Unterlagen, insbe- sondere jene, welche am Wohnsitz des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, sowie jene, welche am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften beschlag- nahmt wurden, so bei der E. AG, bei der F. AG, bei der G. AG und bei der H. AG. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

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I. Das BJ und die StA AR beantragen mit Eingaben vom 28. Dezember 2018 (recte: 2017) und 11. Januar 2018 je die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7, 8). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 23. Februar 2018 vernehmen (act. 12). Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2018 verzichteten die StA AR und das BJ auf eine Beschwerdeduplik (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl.

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auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.

E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).

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Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1).

E. 2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer Interessen der mutmasslich von ihm be- herrschten und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bestehenden Ge- sellschaften E. AG, F. AG (in Liquidation) und H. AG (in Liquidation) geltend macht, ist ihm aufgrund des vorgängig Ausgeführten die Beschwerdelegiti- mation abzusprechen und auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten. In Bezug auf die im Handelsregister gelöschte G. AG hat der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war, nicht erbracht. Entsprechend ist auf die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die bereits an die deutschen Behörden erfolgte Herausgabe der Unterlagen betreffend B. Der Beschwer- deführer ist vorliegend nicht berechtigt, Interessen von B. geltend zu ma- chen. B. hat gegen die Herausgabe der Unterlagen kein Rechtmittel ergrif- fen. Daher erübrigt sich die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufge- worfenen Frage, ob die Beschwerdegegnerin B. aufgefordert hatte bzw. hätte auffordern müssen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Jedenfalls setzte die Beschwerdegegnerin die Bank N. am 20. Juli 2016 über die bevorstehende Herausgabe der B. betreffenden Bankunterlagen in Kenntnis (Verfahrensakten, Urkunde 48, S. 2). Die unterlassene Weiterlei- tung der Information seitens der Bank ist von der Partei zu vertreten (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.3, m.H.; DANGUBIC, Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, in: forum- poenale, 2/2018, S. 115).

E. 2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde als Inhaber von allfälligen von der Rechtshilfe betroffenen Konten und als von der Haus- durchsuchung betroffener Eigentümer bzw. Mieter erhebt, wäre seine Be- schwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 9a lit. a und b IRSV). Jedoch lässt sich der Umfang seiner Beschwerdelegitimation gestützt auf die von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen.

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In der angefochtenen Schlussverfügung wird lediglich ausgeführt, dass an die deutschen Behörden Unterlagen herausgegeben werden sollen, die bei der Bank L. und der Bank N. betreffend den Beschwerdeführer bzw. der Fir- men H., AG, F. AG, E. AG und G. AG ediert worden seien (act. 1.1). Um welche Bankkonten es sich dabei handelt, auf wen diese lauten und welche Unterlagen von der Herausgabe betroffen sind, wird dabei nicht spezifiziert. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung wurde die Edition bei der Bank N. nicht in der Eintretensverfügung vom 14. September 2015 an- geordnet (act. 1.1, 1.2). Entsprechend lässt sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch nicht gestützt auf die Eintretensverfügung vom

14. September 2015 abschliessend beurteilen. Dass die Beschwerdegegne- rin eine weitere Eintretens- oder Zwischenverfügung erlassen hätte, geht we- der aus den vorliegenden Akten hervor noch wird dies von Beschwerdegeg- nerin behauptet.

E. 2.2.4 Hinsichtlich der an die deutschen Behörden herausgegebenen Einvernah- meprotokolle (act. 1.12) gilt darauf hinzuweisen, dass der beschuldigten Per- son gegen die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle von Dritten, selbst wenn sie durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Be- schwerdebefugnis zukommt (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Ausnahms- weise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde ge- gen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontoun- terlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Be- schwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.77 vom 13. Dezember 2016 E. 4). Soweit ersicht- lich, wurden unter anderem Rechtsanwalt O. und der Vertreter der P. AG, Q., einvernommen (act. 1.12). Da es sich dabei um die Revisionsstelle eini- ger der mutmasslich vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften sowie um den Rechtsvertreter handelt, der den Beschwerdeführer unter an- derem in Scheidungsangelegenheiten vertreten hatte (act. 8, S. 2), kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die einvernommenen Personen zu allfälligen auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Anga- ben gemacht haben könnten. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann angesichts der Tatsache, dass sich diese Unterlagen bereits im Besitz des ersuchenden Staates befinden (act. 1.10, 1.12), nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, unter anderem die Steuererklärun- gen des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013, welche sie von den Steuerämtern der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen er- halten hatte, an die StA Koblenz herausgegeben zu haben (act. 1.12, 8). Ob

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nebst den Steuererklärungen weitere Unterlagen, insbesondere den Steuer- erklärungen üblicherweise beizulegende Kontoauszüge herausgegeben wurden, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob die bereits übermittelten Steuer- akten Informationen zu allfälligen Konten des Beschwerdeführers enthalten.

E. 2.2.5 Nachdem die Beschwerde infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs oh- nehin gutzuheissen ist (E. 3-5 hiernach), kann die Frage betreffend die Legi- timation des Beschwerdeführers offengelassen werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine mehrfache Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (act. 1, S. 7 ff.; act. 12, S. 1 ff.). Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids nach sich zieht (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389), ist diese Rüge vorweg zu prüfen.

E. 3.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Schlussverfügung vom 9. No- vember 2017 genüge den Begründungsanforderungen nicht (act. 1, S. 8).

E. 3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zu- dem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess

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und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., 486 f.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

E. 3.3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184

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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 3.3.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435;137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130). Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in stän- diger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach

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den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).

E. 3.3.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Be- weismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Exis- tenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).

E. 3.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerde- führer der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht bzw. des Steuerbe- trugs nach Schweizer Recht verdächtigt (Verfahrensakten, Urkunden 0-19).

E. 3.4.2 Vorab sei angemerkt, dass obschon die Beschwerdegegnerin vereinzelt von der Staatsanwaltschaft Konstanz spricht, sich die Parteien einig sind, dass

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es sich dabei um die StA Koblenz als ersuchende Behörde handelt (act. 1.2, 8; act. 12, S. 3).

E. 3.4.3 Des Weiteren fällt Folgendes auf: Am 15. September 2015 stellte die StA Koblenz ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und ersuchte die Be- schwerdegegnerin um Beschlagnahme der Unterlagen bei der Bank N. be- treffend Konten, die zwischen der Bank und den beiden Beschuldigten be- stehen oder bestanden haben (Verfahrensakten, Urkunden 33, 34). Ein wei- teres Rechtshilfeersuchen der StA Koblenz datiert vom 28. September 2015, worin sie die Beschwerdegegnerin um Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten (abgespeicherte E-Mails, gespeicherte Kontaktdaten, Bankverbin- dungen, sonstige Dateien und Daten sowie die durch den Provider noch ge- sicherten gelöschten E-Mails ab dem Jahr 2003) zu den von den Beschul- digten genutzten E-Mailkonten mit der Domain-Endung […] auf dem Mailser- ver des Providers […] ersucht (Verfahrensakten, Urkunden 36, 37). Dass die Beschwerdegegnerin die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. und

28. September 2015 geprüft und deren Zulässigkeit in einer Eintretensverfü- gung festgehalten hätte, lässt sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnehmen. Soweit aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin lediglich eine ein- zige Eintretensverfügung erlassen, namentlich am 14. September 2015. Da- rin wird die Edition der Unterlagen bei der Bank N. nicht erwähnt. Zur Zuläs- sigkeit der vorgenannten Ersuchen und zur Einhaltung der Verhältnismäs- sigkeit der angeordneten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegne- rin auch in der hier angefochtenen Schlussverfügung nicht. Da die angefoch- tene Verfügung aus anderen Gründen aufzuheben ist (vgl. E. 3.6 und 3.7), braucht auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorge- nannten Rechtshilfeersuchen vom 15. und 28. September 2015 nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass der übliche Verfahrensgang eines Rechtshilfeverfahrens wie folgt ist: Ersucht die ausländische Behörde die Schweiz um Rechtshilfe, so hat zu- nächst eine Vorprüfung des Ersuchens durch das BJ oder eine kantonale Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 IRSG). Im Falle eines positiven Vorprüfungsergebnisses hat eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung zu ergehen (Art. 80a Abs. 1 IRSG). In der Folge werden die nötigen Verfügungen erlassen, beispielsweise bei Ersuchen um Herausgabe von Kontoinformationen wird die Bank mittels Zwischenverfügungen aufgefor- dert, die von der ersuchenden Behörde verlangten Kontoinformationen her- auszugeben. In der Praxis werden die Zwischenverfügungen oft zusammen mit der Eintretensverfügung uno actu erlassen. Nachdem die Bank die ent- sprechenden Informationen herausgegeben hat und diese durch die mit

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Rechtshilfeersuchen befassten Behörde gesichtet wurden, hat eine Schluss- verfügung zu ergehen, mit welcher die Herausgabe der edierten und als po- tenziell erheblich eingestuften Kontoinformationen verfügt wird (vgl. Art. 80d IRSG; vgl. DANGUBIC, a.a.O., S. 112 ff.). Eine Schlussverfügung ist auch dann zu erlassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung ganz oder teilweise verweigert hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.1; KELLER, Formelle Fallstricke und ma- terielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2017, S. 65). Die Schlussverfügung unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e IRSG). Die Beurteilung der Frage, wer gegen die Schlussverfügung ein Rechtsmittel ergreifen kann, obliegt der Rechtsmittel- instanz und nicht der ersuchten Behörde.

E. 3.5 Die Eintretensverfügung vom 14. September 2015 und die Schlussverfü- gung vom 9. November 2017 sind beinahe identisch. Sie weisen in Bezug auf den Sachverhalt, die Art und den Umfang der Rechtshilfebegehren, die Rechtsgrundlagen sowie die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens densel- ben Wortlaut auf (act. 1.1, 1.2). In der Schlussverfügung führte die Be- schwerdegegnerin einzig neu Folgendes aus (act. 1.1, S. 4):

„[…] c) Die Konti, über die bei den beiden genannten Banken Auskunft verlangt wor- den ist, stehen in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten, da über diese Konti offenbar Transaktionen abgewickelt worden sind, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ste- hen. Die edierten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sind der ersuchenden Behörde in An- wendung von Art. 74 IRSG herauszugeben“.

Das Dispositiv in Bezug auf die herauszugebenden Unterlagen lautet wie folgt (act. 1.1, S. 4):

„[…] 2. Folgende Unterlagen werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: Die bei der Bank L. und der Bank L. betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG, E. AG und G. AG edierten Dokumente.“

E. 3.6 Die hier angefochtene Schlussverfügung vom 9. November 2017 ist in mehr- facher Hinsicht mangelhaft. Weder aus der Begründung noch dem Dispositiv der Schlussverfügung geht hervor, welche Dokumente die Bank L. und die Bank N. zu welchen Konten herausgegeben haben und welche Konten auf den Beschwerdeführer bzw. auf die mutmasslich von ihm beherrschten Ge- sellschaften lauten. Eine Schlussverfügung hat jedoch im Dispositiv unter

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anderem die dem ersuchenden Staat herauszugebenden Dokumenten, In- formationen, Gegenstände bzw. Vermögenswerte konkret zu bezeichnen (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80d IRSG N. 9). Damit kann weder der Beschwerdeführer noch das Ge- richt beurteilen, welche Unterlagen der Bank L. und der Bank N. von der Herausgabe an die deutschen Behörden betroffen sind.

E. 3.7 Hinzu kommt, dass sich der Schlussverfügung kein einziges Tatbestands- element des Steuerbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStR entnehmen lässt. Insbesondere äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfü- gung zur für den Steuerbetrug notwendigen Arglist mit keinem Wort. Da die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung keine Subsumtion des Sach- verhalts unter den Straftatbestand vorgenommen hat, fehlen ihre Überlegun- gen von denen sie sich bei ihrem Entscheid über die doppelte Strafbarkeit hat leiten lassen. Dies obschon die doppelte Strafbarkeit beim Abgabebetrug stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 E. 5.8).

Die angefochtene Verfügung enthält auch keinerlei Ausführungen, weshalb die Beschwerdegegnerin von der potentiellen Erheblichkeit der zu übermit- telnden Bankunterlagen ausgeht. Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde- gegnerin aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen ein ausreichender Sach- zusammenhang besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Die ersuchte Behörde kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, in- dem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Begründungen in Eintretens- und Schlussver- fügungen seien naturgemäss nicht sehr ausführlich, geht damit an der Sache vorbei.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin muss vorliegend ein ei- gentliches Fehlen einer Begründung, und damit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers konstatiert werden, welche den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerer Weise ver- letzt. Eine Begründung der Verfügung lässt sich auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entnehmen. Die fehlende Begründung verletzt nicht nur das Recht des Beschwerdeführers. Mangels einer Begründung kann die Beschwerdekam- mer die verfügte Herausgabe der Beweismittel nicht überprüfen, auch wenn

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die Beschwerdekammer bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition entscheidet (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1), kommt eine Heilung vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132; TPF 2009 49 E. 4.3; WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 18).

E. 3.8 Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der angefochtenen Schlussver- fügung vom 9. November 2017 jegliche Begründung fehlt und das Dispositiv ungenügend ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf weitere Rügen des Beschwer- deführers einzugehen.

E. 4.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Rechtshilfeersuchen und zu den herauszugebenden Unterlagen zu äussern bzw. habe nicht abgewartet, bis er sich dazu habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe zudem – mit Ausnahme der Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. – in die an sei- nem Wohnort und am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften be- schlagnahmten Akten keine Einsicht nehmen können. Damit sei ihm das Mit- wirkungsrecht im Rahmen der Aussonderung der immensen Akten- und Da- tenmengen verunmöglicht worden (act. 1, S. 7 f.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der

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Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü- gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un- veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.).

E. 4.2.2 Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom

17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxis- gemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

E. 4.3 Am 15. September 2015 fand unter anderem am Wohnort des Beschwerde- führers eine Hausdurchsuchung statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). An dieser Hausdurchsuchung war der Beschwerdeführer nicht anwesend und die Durchsuchung fand deshalb in Anwesenheit des damaligen Gemeinde- präsidenten von Z. (AR) statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). Nachdem der Beschwerdeführer die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte, stellte die Beschwerdegegnerin beim Zwangsmassnahmengericht ein Ent- siegelungsgesuch, das am 26. November 2015 bewilligt wurde (act. 1.3). Am

10. Februar 2016 orientierte Rechtsanwalt Benno Lindegger die Beschwer-

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degegnerin über seine Konstituierung als Rechtsvertreter des Beschwerde- führers (act. 1.4). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Schreiben vom

20. Juli 2016, worin sie in Bezug auf die von der Bank L. und Bank N. erhal- tenen Unterlagen zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 80c IRSG ein- lud, fälschlicherweise an den Beschwerdeführer persönlich zustellte, leitete sie diese mit Entschuldigungsschreiben am 22. Juli 2016 dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.5, 1.6, 1.7). Innert der mehrmals erstreckten Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017 mitteilen, dass er mit dem vereinfachten Verfahren nach Art. 80c IRSG nicht einverstanden sei. Zudem teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass sein Akteneinsichtsgesuch noch offen sei und für einzelne Aktenstücke ein Verfahren nach Art. 80c IRSG nicht ausgeschlossen werden könne (act. 1.9). Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Mai 2017 Einsicht in die von der Bank L. edierten Akten betreffend die Firmen E. AG, F. AG, H. AG und G. AG, sowie in die von der Bank N. edierten Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und der Öffnung des dortigen Schliessfaches (act. 1.10). Zugleich teilte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer im Schreiben vom 18. Mai 2017 mit, dass die anderen si- chergestellten Unterlagen entweder zurückgegeben oder – überwiegend – den deutschen Behörden ausgehändigt worden seien (act. 1.10). Mit Schrei- ben vom 30. Mai 2017 zeigte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte Herausgabe „anderer sichergestellten Unterlagen“ überrascht und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aufklärung, auf welcher Rechtsgrundlage, wann welche Akten und mit welcher Auflage den deutschen Behörden über- geben worden seien (act. 1.11). Am 7. Juni 2017 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Schreiben betref- fend die erfolgte Aktenherausgabe zu, darunter auch das Schreiben vom

22. September 2016, worin der deutsche Regierungsrat R. bestätigt, die da- rin aufgelisteten Akten, Dokumenten und Unterlagen empfangen zu haben (act. 1.12). Auf das Schreiben vom 28. Juni 2017, mit welchem der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwarf, im Zusammenhang mit der Herausgabe der Akten an die deutschen Behörden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (act. 1.13) reagierte die Beschwerde- gegnerin – soweit ersichtlich – nicht. Am 9. November 2017 verfügte die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen an Deutschland (act. 1.1).

E. 4.4 Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 80c IRSG ein und stellte dem Beschwerdeführer in der Folge die von der Bank L. und der Bank N. edierten Unterlagen zu (act. 1.5, 1.6, 1.7, 1.10). Wann die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt ist und ob bzw. bis wann dem Beschwerdeführer eine Frist

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zu einer Stellungnahme gewährt wurde, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen der Parteien noch die vorliegenden Akten feststellen. Unbe- stritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Juli 2016 und am 7. Juni 2017 über die geplante Herausgabe der Bankun- terlagen orientierte und ihm die von der Bank L. und Bank N. erhaltenen Un- terlagen zustellte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen wurde, stand dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu den herauszuge- benden Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. vernehmen zu lassen. Die Rüge ist diesbezüglich unbegründet.

E. 4.5 Das soeben Ausgeführte gilt jedoch nicht in Bezug auf die anlässlich der Durchsuchung vom 15. September 2015 sichergestellten Unterlagen.

E. 4.5.1 In den vorliegenden Akten befindet sich ein Bericht der Beschwerdegegnerin und der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, woraus hervorgeht, dass der fallführenden Abteilung der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Mainz-Süd am 22. September 2016, mithin vor Erlass der hier angefochte- nen Schlussverfügung, diverse Akten herausgegeben wurden. Darunter be- fanden sich Unterlagen und Gegenstände, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden (Verfahrensak- ten, Urkunden 51, 52). Um welche Akten es sich dabei handelt, wird im Schreiben vom 22. September 2016 nicht ausgeführt. Die Kenntnis der be- reits an die deutschen Behörden herausgegeben Akten ist jedoch sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeinstanz von Bedeutung. Dies umso mehr, als allein anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers eine enorme Menge von Unterlagen und Gegenständen sichergestellt wurde. Namentlich wurden 155 Gegenstände sichergestellt, darunter zahlreiche Ordner, elektronische Gegenstände und Kartonschach- teln (Verfahrensakten, Urkunde 30, Verzeichnis der sichergestellten Gegen- stände). Zwar haben die deutschen Beamten am 14. September 2015 eine Erklärung unterzeichnet, mit welcher sie sich verpflichtet haben, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftige Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.12). Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits herausgegebenen Un- terlagen zum Nachteil vom Beschwerdeführer verwendet werden könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Zum einen erfolgte die Unterzeichnung dieser Erklärungen im Hinblick auf die bevorstehenden Durchsuchungen vom 15. September 2015 und nicht anlässlich der Übergabe der Unterlagen und Gegenstände am 26. Septem- ber 2016. Zum anderen kommt dem ausländische Staat im Rechtshilfever-

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fahren keine Parteistellung zu, weshalb ihm die Schlussverfügung nicht zu- gestellt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.243 vom 20. Feb- ruar 2009 E. 8 m.w.H.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die (vorzeitige) Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Gegenstände von den deutschen Behörden als rechtskräftiger Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens interpretiert werden könnte. Soweit ersichtlich, ist die Herausgabe – zumindest eines Teils der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände und Unter- lagen – an die deutschen Behörden erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers triagiert und in der Folge eine Schlussverfügung erlassen hätte, lässt sich weder den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin entnehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.5.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag das Vorbringen der Be- schwerdegegnerin, sie habe die nicht gesiegelten bzw. entsiegelten Akten den deutschen Behörden aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers vom

30. September 2015 aushändigen dürfen, nichts zu ändern (act. 8, S. 2). In seiner E-Mail vom 30. September 2015 hat der Beschwerdeführer der Kan- tonspolizei Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt, dass die bei ihm sicherge- stellten Akten freigegeben werden können (Verfahrensakten, Urkunde 35). In Anbetracht der Siegelung der Akten seitens des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail die Zu- stimmung zur Entsiegelung der sichergestellten Akten erteilt hat. Das Ein- verständnis des Betroffenen zur Entsiegelung der sichergestellten Akten hat jedoch nicht zur Folge, dass die ersuchte Behörde sämtliche sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne eine vorgängige Triage und ohne Erlass einer Schlussverfügung an die ersuchende Behörde übergeben darf. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz der am

30. September 2015 erteilten Zustimmung seitens des Beschwerdeführers beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellte, das beim Gericht am 1. Oktober 2015 eingegangen ist, und das Entsiegelungsgesuch materiell beurteilten liess (act. 1.3). Angesichts des vorliegenden Verfah- rensgegenstandes braucht diese Frage indes nicht beantwortet zu werden.

E. 4.6 Unbegründet ist hingegen der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die vorgenannten Akten nicht am 22. September 2016, sondern bereits am 15. September 2015 an die deutschen Behörden über- geben habe (act. 1, S. 6 f.).

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E. 4.6.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können noch unter Schwei- zer Siegel stehende Unterlagen nicht rechtshilfeweise herausgegeben wer- den (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.2). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Das Rechtshilferecht verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Art. 9 IRSG). Die ausländischen Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Der Entsiegelungsrichter hat nicht darüber zu befin- den, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen obliegt der ausführende Behörde in den Eintre- tens- und Schlussverfügungen. Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhält- nismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe – zusammen mit allfälligen wei- teren Voraussetzungen – in der Schlussverfügung entschieden. Teil der Ver- hältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusam- menhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungs- interessen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.2, m.H.).

E. 4.6.2 Der Bericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 10. Okto- ber 2016 bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei am 22. Sep- tember 2016 um die Herausgabe der am 15. September 2015 anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten, Urkunden 51, 52). Hinweise, dass die Beschwerdegegne- rin versiegelte Unterlagen und Gegenstände an die deutschen Behörden herausgegeben haben soll, lassen sich den vorliegenden Akten nicht ent- nehmen. Entsprechend ist entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Unterlagen den deutschen Behörden am 26. September 2016, mithin nach dem Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts herausge- geben hat.

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E. 4.7 Somit gilt zusammengefasst festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Verletzung ist von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet und gut- zuheissen.

Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die insbesondere am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, und sonstige Unterlagen und Ge- genstände, die den Beschwerdeführer betreffen und bereits an die deut- schen Behörden übergeben wurden, sind zurückzufordern (vgl. BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a). Das BJ ist anzuhalten, sämtliche den Beschwer- deführer betreffenden Beweismittel von den deutschen Behörden umgehend zurückzufordern.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Schlussverfügung vom 9. November 2017 in- folge mehrfacher Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Weiter ist das BJ anzuhalten, die den Beschwerdeführer be- treffenden Unterlagen und Gegenstände, die an die deutschen Behörden übermittelt wurden, unverzüglich zurückzufordern. In der Folge hat die Be- schwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Steuerrechtshilfe (Abgabebe- trug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) glaubhaft zu prüfen sowie die Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers einer Tri- age zu unterziehen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach einer erneuten Prüfung zum Schluss kommen, dass die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände einen Konnex zu der im Rechtshilfeersuchen dargestellten Straftat aufweisen und deshalb an die deutschen Behörden herauszugeben sind, hat dies die Beschwerdegegnerin in einer Schlussverfügung eingehend zu begründen (siehe E. 3.6 und 3.7 hiervor). In der Schlussverfügung sind nebst den sichergestellten Unterlagen und Gegenständen insbesondere auch die an die ausländische Behörde zu übermittelnden Beweismittel so- wohl in der Begründung als auch im Dispositiv detailliert zu bezeichnen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vollumfäng- lich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

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E. 6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schlussverfügung vom 9. November 2017 wird im Sinne der Erwägungen auf- gehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen.
  2. Das BJ wird angehalten, die den Beschwerdeführer betreffenden Beweis- mittel, die an die deutschen Behörden herausgegeben wurden, umgehend zu- rückzufordern.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT APPENZELL AUSSER- RHODEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.329

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (nachfolgend „StA Koblenz“) führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorge- worfen, in den Steuererklärungen der C. GmbH & Co. KG sowie in ihren Ein- kommenssteuererklärungen unrichtige und unvollständige Angaben ge- macht zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass A. in der Schweiz, Rumä- nien und Singapur verschiedene Firmen gegründet habe, bei denen es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften handle, die ausschliesslich zu dem Zweck gegründet worden seien, um in Deutschland entstandene steuerbare Einkünfte und Gewinne der C. GmbH & Co. KG zum Schein auf diese Domizilgesellschaften zu verschieben (Verfahrensakten, Urkunden 3- 18).

B. Im Zusammenhang mit dem obgenannten Strafverfahren gelangte die StA Koblenz im Oktober 2014 und Januar 2015 mit mehreren Rechtshilfeer- suchen an die Schweiz und ersuchte unter Beilage zahlreicher Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz nebst anderem um Durchführung von Einvernah- men und Durchsuchungen von diversen Wohn- und Geschäftsräumen hin- sichtlich der Geschäfts- und Kontounterlagen betreffend B., C. GmbH & Co. KG, D. GmbH, E. AG, F. AG in Liquidation, G. AG, H. AG, I. AG, J. SRL und K. Limited (Verfahrensakten, Urkunden 0-18).

C. Am 14. Januar 2015 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Appenzell Ausserrhoden zum Leitkanton (Verfahrensakten, Ur- kunde 0). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend „StA AR“) trat mit Eintretensverfügung vom 3. August 2015, ersetzt am 14. September 2015, auf das Rechtshilfeersuchen ein und ord- nete unter anderem die Edition von Unterlagen bei den Banken L., M. und den Steuerämtern der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden an (Verfahrensakten, Urkunde 22; act. 1.2). Zudem liess die StA AR am

15. September 2015 unter Anwesenheit von deutschen Beamten diverse Hausdurchsuchungen durchführen, nebst anderem in der Wohnung von A. (Verfahrensakten, Urkunden 25, 27-31).

D. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte die an- geforderten Dokumente der StA AR am 15. und 18. September 2015 zu (Ver- fahrensakten, Urkunde 50). Die angeforderten Unterlagen reichten die Bank

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L. und die Bank M. der StA AR am 24. und 30. September 2015 ein (Verfah- rensakten, Urkunden 44, 45).

E. A. verlangte die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

15. September 2015 sichergestellten Gegenstände. Mit Entscheid vom

26. November 2015 verfügte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend „Zwangsmass- nahmengericht“) die Entsiegelung und Durchsuchung der bei A. sicherge- stellten Gegenstände (act. 1.3).

F. Die StA Koblenz ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom

15. September 2015 um Beschlagnahme von Unterlagen der Bank N. hin- sichtlich aller Konten, Depots und Bankbehältnisse von A. und B. (Verfah- rensakten, Urkunden 33, 34). Die Bank N. reichte die angeforderten Unter- lagen der StA AR am 24. September 2015 ein (Verfahrensakten, Ur- kunde 47).

G. Am 9. November 2017 verfügte die StA AR die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG , E. AG und G. AG an Deutschland (act. 1.1).

H. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

11. Dezember 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellten (act. 1):

1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei vollum- fänglich aufzuheben und das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Kob- lenz/Deutschland vom 22. Oktober 2014 mit Ergänzungen vom 13. und 19. Ja- nuar 2015 sei abzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin bzw. das Bundesamt für Justiz seien anzuweisen, die zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft Koblenz herausgegebenen Beweismittel umge- hend zurückzufordern und ihre Verwendung zu verhindern, konkret sämtliche bisher den deutschen Behörden herausgegebenen Gegenstände und Unterlagen, insbe- sondere jene, welche am Wohnsitz des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, sowie jene, welche am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften beschlag- nahmt wurden, so bei der E. AG, bei der F. AG, bei der G. AG und bei der H. AG. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

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I. Das BJ und die StA AR beantragen mit Eingaben vom 28. Dezember 2018 (recte: 2017) und 11. Januar 2018 je die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 7, 8). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 23. Februar 2018 vernehmen (act. 12). Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2018 verzichteten die StA AR und das BJ auf eine Beschwerdeduplik (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem- ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl.

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auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben wurde.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).

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Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwer- delegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Ok- tober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1). 2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer Interessen der mutmasslich von ihm be- herrschten und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bestehenden Ge- sellschaften E. AG, F. AG (in Liquidation) und H. AG (in Liquidation) geltend macht, ist ihm aufgrund des vorgängig Ausgeführten die Beschwerdelegiti- mation abzusprechen und auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten. In Bezug auf die im Handelsregister gelöschte G. AG hat der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war, nicht erbracht. Entsprechend ist auf die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die bereits an die deutschen Behörden erfolgte Herausgabe der Unterlagen betreffend B. Der Beschwer- deführer ist vorliegend nicht berechtigt, Interessen von B. geltend zu ma- chen. B. hat gegen die Herausgabe der Unterlagen kein Rechtmittel ergrif- fen. Daher erübrigt sich die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufge- worfenen Frage, ob die Beschwerdegegnerin B. aufgefordert hatte bzw. hätte auffordern müssen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Jedenfalls setzte die Beschwerdegegnerin die Bank N. am 20. Juli 2016 über die bevorstehende Herausgabe der B. betreffenden Bankunterlagen in Kenntnis (Verfahrensakten, Urkunde 48, S. 2). Die unterlassene Weiterlei- tung der Information seitens der Bank ist von der Partei zu vertreten (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.3, m.H.; DANGUBIC, Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, in: forum- poenale, 2/2018, S. 115). 2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde als Inhaber von allfälligen von der Rechtshilfe betroffenen Konten und als von der Haus- durchsuchung betroffener Eigentümer bzw. Mieter erhebt, wäre seine Be- schwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 9a lit. a und b IRSV). Jedoch lässt sich der Umfang seiner Beschwerdelegitimation gestützt auf die von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen.

- 7 -

In der angefochtenen Schlussverfügung wird lediglich ausgeführt, dass an die deutschen Behörden Unterlagen herausgegeben werden sollen, die bei der Bank L. und der Bank N. betreffend den Beschwerdeführer bzw. der Fir- men H., AG, F. AG, E. AG und G. AG ediert worden seien (act. 1.1). Um welche Bankkonten es sich dabei handelt, auf wen diese lauten und welche Unterlagen von der Herausgabe betroffen sind, wird dabei nicht spezifiziert. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung wurde die Edition bei der Bank N. nicht in der Eintretensverfügung vom 14. September 2015 an- geordnet (act. 1.1, 1.2). Entsprechend lässt sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch nicht gestützt auf die Eintretensverfügung vom

14. September 2015 abschliessend beurteilen. Dass die Beschwerdegegne- rin eine weitere Eintretens- oder Zwischenverfügung erlassen hätte, geht we- der aus den vorliegenden Akten hervor noch wird dies von Beschwerdegeg- nerin behauptet. 2.2.4 Hinsichtlich der an die deutschen Behörden herausgegebenen Einvernah- meprotokolle (act. 1.12) gilt darauf hinzuweisen, dass der beschuldigten Per- son gegen die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle von Dritten, selbst wenn sie durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Be- schwerdebefugnis zukommt (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Ausnahms- weise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde ge- gen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontoun- terlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Be- schwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.77 vom 13. Dezember 2016 E. 4). Soweit ersicht- lich, wurden unter anderem Rechtsanwalt O. und der Vertreter der P. AG, Q., einvernommen (act. 1.12). Da es sich dabei um die Revisionsstelle eini- ger der mutmasslich vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften sowie um den Rechtsvertreter handelt, der den Beschwerdeführer unter an- derem in Scheidungsangelegenheiten vertreten hatte (act. 8, S. 2), kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die einvernommenen Personen zu allfälligen auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Anga- ben gemacht haben könnten. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann angesichts der Tatsache, dass sich diese Unterlagen bereits im Besitz des ersuchenden Staates befinden (act. 1.10, 1.12), nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, unter anderem die Steuererklärun- gen des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013, welche sie von den Steuerämtern der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen er- halten hatte, an die StA Koblenz herausgegeben zu haben (act. 1.12, 8). Ob

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nebst den Steuererklärungen weitere Unterlagen, insbesondere den Steuer- erklärungen üblicherweise beizulegende Kontoauszüge herausgegeben wurden, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob die bereits übermittelten Steuer- akten Informationen zu allfälligen Konten des Beschwerdeführers enthalten. 2.2.5 Nachdem die Beschwerde infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs oh- nehin gutzuheissen ist (E. 3-5 hiernach), kann die Frage betreffend die Legi- timation des Beschwerdeführers offengelassen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine mehrfache Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (act. 1, S. 7 ff.; act. 12, S. 1 ff.). Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids nach sich zieht (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389), ist diese Rüge vorweg zu prüfen.

3.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Schlussverfügung vom 9. No- vember 2017 genüge den Begründungsanforderungen nicht (act. 1, S. 8).

3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au- gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zu- dem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess

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und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472 ff., 486 f.). Der vorliegend für die Begründungs- pflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den ver- fassungsrechtlichen Anspruch hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.). 3.3

3.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 3.3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184

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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). 3.3.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren ei- nen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe- stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal- ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli- chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal- ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son- dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435;137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130). Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe- standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in stän- diger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach

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den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner- heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.). 3.3.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schwei- zerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel- che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel- lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszuspre- chen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll ver- hindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich be- haupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fis- kaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersu- chenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzule- gen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehan- delt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Be- weismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Exis- tenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.). 3.4

3.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerde- führer der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht bzw. des Steuerbe- trugs nach Schweizer Recht verdächtigt (Verfahrensakten, Urkunden 0-19). 3.4.2 Vorab sei angemerkt, dass obschon die Beschwerdegegnerin vereinzelt von der Staatsanwaltschaft Konstanz spricht, sich die Parteien einig sind, dass

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es sich dabei um die StA Koblenz als ersuchende Behörde handelt (act. 1.2, 8; act. 12, S. 3). 3.4.3 Des Weiteren fällt Folgendes auf: Am 15. September 2015 stellte die StA Koblenz ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und ersuchte die Be- schwerdegegnerin um Beschlagnahme der Unterlagen bei der Bank N. be- treffend Konten, die zwischen der Bank und den beiden Beschuldigten be- stehen oder bestanden haben (Verfahrensakten, Urkunden 33, 34). Ein wei- teres Rechtshilfeersuchen der StA Koblenz datiert vom 28. September 2015, worin sie die Beschwerdegegnerin um Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten (abgespeicherte E-Mails, gespeicherte Kontaktdaten, Bankverbin- dungen, sonstige Dateien und Daten sowie die durch den Provider noch ge- sicherten gelöschten E-Mails ab dem Jahr 2003) zu den von den Beschul- digten genutzten E-Mailkonten mit der Domain-Endung […] auf dem Mailser- ver des Providers […] ersucht (Verfahrensakten, Urkunden 36, 37). Dass die Beschwerdegegnerin die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. und

28. September 2015 geprüft und deren Zulässigkeit in einer Eintretensverfü- gung festgehalten hätte, lässt sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnehmen. Soweit aus den vorlie- genden Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin lediglich eine ein- zige Eintretensverfügung erlassen, namentlich am 14. September 2015. Da- rin wird die Edition der Unterlagen bei der Bank N. nicht erwähnt. Zur Zuläs- sigkeit der vorgenannten Ersuchen und zur Einhaltung der Verhältnismäs- sigkeit der angeordneten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegne- rin auch in der hier angefochtenen Schlussverfügung nicht. Da die angefoch- tene Verfügung aus anderen Gründen aufzuheben ist (vgl. E. 3.6 und 3.7), braucht auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorge- nannten Rechtshilfeersuchen vom 15. und 28. September 2015 nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass der übliche Verfahrensgang eines Rechtshilfeverfahrens wie folgt ist: Ersucht die ausländische Behörde die Schweiz um Rechtshilfe, so hat zu- nächst eine Vorprüfung des Ersuchens durch das BJ oder eine kantonale Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 IRSG). Im Falle eines positiven Vorprüfungsergebnisses hat eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung zu ergehen (Art. 80a Abs. 1 IRSG). In der Folge werden die nötigen Verfügungen erlassen, beispielsweise bei Ersuchen um Herausgabe von Kontoinformationen wird die Bank mittels Zwischenverfügungen aufgefor- dert, die von der ersuchenden Behörde verlangten Kontoinformationen her- auszugeben. In der Praxis werden die Zwischenverfügungen oft zusammen mit der Eintretensverfügung uno actu erlassen. Nachdem die Bank die ent- sprechenden Informationen herausgegeben hat und diese durch die mit

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Rechtshilfeersuchen befassten Behörde gesichtet wurden, hat eine Schluss- verfügung zu ergehen, mit welcher die Herausgabe der edierten und als po- tenziell erheblich eingestuften Kontoinformationen verfügt wird (vgl. Art. 80d IRSG; vgl. DANGUBIC, a.a.O., S. 112 ff.). Eine Schlussverfügung ist auch dann zu erlassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung ganz oder teilweise verweigert hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.1; KELLER, Formelle Fallstricke und ma- terielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2017, S. 65). Die Schlussverfügung unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e IRSG). Die Beurteilung der Frage, wer gegen die Schlussverfügung ein Rechtsmittel ergreifen kann, obliegt der Rechtsmittel- instanz und nicht der ersuchten Behörde. 3.5 Die Eintretensverfügung vom 14. September 2015 und die Schlussverfü- gung vom 9. November 2017 sind beinahe identisch. Sie weisen in Bezug auf den Sachverhalt, die Art und den Umfang der Rechtshilfebegehren, die Rechtsgrundlagen sowie die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens densel- ben Wortlaut auf (act. 1.1, 1.2). In der Schlussverfügung führte die Be- schwerdegegnerin einzig neu Folgendes aus (act. 1.1, S. 4):

„[…] c) Die Konti, über die bei den beiden genannten Banken Auskunft verlangt wor- den ist, stehen in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten, da über diese Konti offenbar Transaktionen abgewickelt worden sind, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ste- hen. Die edierten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sind der ersuchenden Behörde in An- wendung von Art. 74 IRSG herauszugeben“.

Das Dispositiv in Bezug auf die herauszugebenden Unterlagen lautet wie folgt (act. 1.1, S. 4):

„[…] 2. Folgende Unterlagen werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: Die bei der Bank L. und der Bank L. betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG, E. AG und G. AG edierten Dokumente.“

3.6 Die hier angefochtene Schlussverfügung vom 9. November 2017 ist in mehr- facher Hinsicht mangelhaft. Weder aus der Begründung noch dem Dispositiv der Schlussverfügung geht hervor, welche Dokumente die Bank L. und die Bank N. zu welchen Konten herausgegeben haben und welche Konten auf den Beschwerdeführer bzw. auf die mutmasslich von ihm beherrschten Ge- sellschaften lauten. Eine Schlussverfügung hat jedoch im Dispositiv unter

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anderem die dem ersuchenden Staat herauszugebenden Dokumenten, In- formationen, Gegenstände bzw. Vermögenswerte konkret zu bezeichnen (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80d IRSG N. 9). Damit kann weder der Beschwerdeführer noch das Ge- richt beurteilen, welche Unterlagen der Bank L. und der Bank N. von der Herausgabe an die deutschen Behörden betroffen sind.

3.7 Hinzu kommt, dass sich der Schlussverfügung kein einziges Tatbestands- element des Steuerbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStR entnehmen lässt. Insbesondere äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfü- gung zur für den Steuerbetrug notwendigen Arglist mit keinem Wort. Da die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung keine Subsumtion des Sach- verhalts unter den Straftatbestand vorgenommen hat, fehlen ihre Überlegun- gen von denen sie sich bei ihrem Entscheid über die doppelte Strafbarkeit hat leiten lassen. Dies obschon die doppelte Strafbarkeit beim Abgabebetrug stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 E. 5.8).

Die angefochtene Verfügung enthält auch keinerlei Ausführungen, weshalb die Beschwerdegegnerin von der potentiellen Erheblichkeit der zu übermit- telnden Bankunterlagen ausgeht. Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde- gegnerin aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen ein ausreichender Sach- zusammenhang besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Die ersuchte Behörde kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, in- dem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Begründungen in Eintretens- und Schlussver- fügungen seien naturgemäss nicht sehr ausführlich, geht damit an der Sache vorbei.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin muss vorliegend ein ei- gentliches Fehlen einer Begründung, und damit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers konstatiert werden, welche den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerer Weise ver- letzt. Eine Begründung der Verfügung lässt sich auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entnehmen. Die fehlende Begründung verletzt nicht nur das Recht des Beschwerdeführers. Mangels einer Begründung kann die Beschwerdekam- mer die verfügte Herausgabe der Beweismittel nicht überprüfen, auch wenn

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die Beschwerdekammer bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition entscheidet (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom

14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1), kommt eine Heilung vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132; TPF 2009 49 E. 4.3; WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 18).

3.8 Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der angefochtenen Schlussver- fügung vom 9. November 2017 jegliche Begründung fehlt und das Dispositiv ungenügend ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf weitere Rügen des Beschwer- deführers einzugehen.

4.

4.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Rechtshilfeersuchen und zu den herauszugebenden Unterlagen zu äussern bzw. habe nicht abgewartet, bis er sich dazu habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe zudem – mit Ausnahme der Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. – in die an sei- nem Wohnort und am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften be- schlagnahmten Akten keine Einsicht nehmen können. Damit sei ihm das Mit- wirkungsrecht im Rahmen der Aussonderung der immensen Akten- und Da- tenmengen verunmöglicht worden (act. 1, S. 7 f.).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wir- kungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vor- gängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der

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Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfü- gung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (un- veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.). 4.2.2 Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrens- rechte wirksam wahrnehmen können (WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom

17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxis- gemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren recht- liches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche so- wohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 4.3 Am 15. September 2015 fand unter anderem am Wohnort des Beschwerde- führers eine Hausdurchsuchung statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). An dieser Hausdurchsuchung war der Beschwerdeführer nicht anwesend und die Durchsuchung fand deshalb in Anwesenheit des damaligen Gemeinde- präsidenten von Z. (AR) statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). Nachdem der Beschwerdeführer die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte, stellte die Beschwerdegegnerin beim Zwangsmassnahmengericht ein Ent- siegelungsgesuch, das am 26. November 2015 bewilligt wurde (act. 1.3). Am

10. Februar 2016 orientierte Rechtsanwalt Benno Lindegger die Beschwer-

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degegnerin über seine Konstituierung als Rechtsvertreter des Beschwerde- führers (act. 1.4). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Schreiben vom

20. Juli 2016, worin sie in Bezug auf die von der Bank L. und Bank N. erhal- tenen Unterlagen zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 80c IRSG ein- lud, fälschlicherweise an den Beschwerdeführer persönlich zustellte, leitete sie diese mit Entschuldigungsschreiben am 22. Juli 2016 dem Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.5, 1.6, 1.7). Innert der mehrmals erstreckten Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017 mitteilen, dass er mit dem vereinfachten Verfahren nach Art. 80c IRSG nicht einverstanden sei. Zudem teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass sein Akteneinsichtsgesuch noch offen sei und für einzelne Aktenstücke ein Verfahren nach Art. 80c IRSG nicht ausgeschlossen werden könne (act. 1.9). Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. Mai 2017 Einsicht in die von der Bank L. edierten Akten betreffend die Firmen E. AG, F. AG, H. AG und G. AG, sowie in die von der Bank N. edierten Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und der Öffnung des dortigen Schliessfaches (act. 1.10). Zugleich teilte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer im Schreiben vom 18. Mai 2017 mit, dass die anderen si- chergestellten Unterlagen entweder zurückgegeben oder – überwiegend – den deutschen Behörden ausgehändigt worden seien (act. 1.10). Mit Schrei- ben vom 30. Mai 2017 zeigte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte Herausgabe „anderer sichergestellten Unterlagen“ überrascht und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aufklärung, auf welcher Rechtsgrundlage, wann welche Akten und mit welcher Auflage den deutschen Behörden über- geben worden seien (act. 1.11). Am 7. Juni 2017 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Schreiben betref- fend die erfolgte Aktenherausgabe zu, darunter auch das Schreiben vom

22. September 2016, worin der deutsche Regierungsrat R. bestätigt, die da- rin aufgelisteten Akten, Dokumenten und Unterlagen empfangen zu haben (act. 1.12). Auf das Schreiben vom 28. Juni 2017, mit welchem der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwarf, im Zusammenhang mit der Herausgabe der Akten an die deutschen Behörden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (act. 1.13) reagierte die Beschwerde- gegnerin – soweit ersichtlich – nicht. Am 9. November 2017 verfügte die Be- schwerdegegnerin die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen an Deutschland (act. 1.1).

4.4 Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 80c IRSG ein und stellte dem Beschwerdeführer in der Folge die von der Bank L. und der Bank N. edierten Unterlagen zu (act. 1.5, 1.6, 1.7, 1.10). Wann die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt ist und ob bzw. bis wann dem Beschwerdeführer eine Frist

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zu einer Stellungnahme gewährt wurde, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen der Parteien noch die vorliegenden Akten feststellen. Unbe- stritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Juli 2016 und am 7. Juni 2017 über die geplante Herausgabe der Bankun- terlagen orientierte und ihm die von der Bank L. und Bank N. erhaltenen Un- terlagen zustellte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen wurde, stand dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu den herauszuge- benden Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. vernehmen zu lassen. Die Rüge ist diesbezüglich unbegründet.

4.5 Das soeben Ausgeführte gilt jedoch nicht in Bezug auf die anlässlich der Durchsuchung vom 15. September 2015 sichergestellten Unterlagen.

4.5.1 In den vorliegenden Akten befindet sich ein Bericht der Beschwerdegegnerin und der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, woraus hervorgeht, dass der fallführenden Abteilung der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Mainz-Süd am 22. September 2016, mithin vor Erlass der hier angefochte- nen Schlussverfügung, diverse Akten herausgegeben wurden. Darunter be- fanden sich Unterlagen und Gegenstände, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden (Verfahrensak- ten, Urkunden 51, 52). Um welche Akten es sich dabei handelt, wird im Schreiben vom 22. September 2016 nicht ausgeführt. Die Kenntnis der be- reits an die deutschen Behörden herausgegeben Akten ist jedoch sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeinstanz von Bedeutung. Dies umso mehr, als allein anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers eine enorme Menge von Unterlagen und Gegenständen sichergestellt wurde. Namentlich wurden 155 Gegenstände sichergestellt, darunter zahlreiche Ordner, elektronische Gegenstände und Kartonschach- teln (Verfahrensakten, Urkunde 30, Verzeichnis der sichergestellten Gegen- stände). Zwar haben die deutschen Beamten am 14. September 2015 eine Erklärung unterzeichnet, mit welcher sie sich verpflichtet haben, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftige Ab- schluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.12). Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits herausgegebenen Un- terlagen zum Nachteil vom Beschwerdeführer verwendet werden könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Zum einen erfolgte die Unterzeichnung dieser Erklärungen im Hinblick auf die bevorstehenden Durchsuchungen vom 15. September 2015 und nicht anlässlich der Übergabe der Unterlagen und Gegenstände am 26. Septem- ber 2016. Zum anderen kommt dem ausländische Staat im Rechtshilfever-

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fahren keine Parteistellung zu, weshalb ihm die Schlussverfügung nicht zu- gestellt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.243 vom 20. Feb- ruar 2009 E. 8 m.w.H.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die (vorzeitige) Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Gegenstände von den deutschen Behörden als rechtskräftiger Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens interpretiert werden könnte. Soweit ersichtlich, ist die Herausgabe – zumindest eines Teils der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände und Unter- lagen – an die deutschen Behörden erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers triagiert und in der Folge eine Schlussverfügung erlassen hätte, lässt sich weder den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Beschwerde- gegnerin entnehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.5.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag das Vorbringen der Be- schwerdegegnerin, sie habe die nicht gesiegelten bzw. entsiegelten Akten den deutschen Behörden aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers vom

30. September 2015 aushändigen dürfen, nichts zu ändern (act. 8, S. 2). In seiner E-Mail vom 30. September 2015 hat der Beschwerdeführer der Kan- tonspolizei Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt, dass die bei ihm sicherge- stellten Akten freigegeben werden können (Verfahrensakten, Urkunde 35). In Anbetracht der Siegelung der Akten seitens des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail die Zu- stimmung zur Entsiegelung der sichergestellten Akten erteilt hat. Das Ein- verständnis des Betroffenen zur Entsiegelung der sichergestellten Akten hat jedoch nicht zur Folge, dass die ersuchte Behörde sämtliche sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne eine vorgängige Triage und ohne Erlass einer Schlussverfügung an die ersuchende Behörde übergeben darf. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz der am

30. September 2015 erteilten Zustimmung seitens des Beschwerdeführers beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellte, das beim Gericht am 1. Oktober 2015 eingegangen ist, und das Entsiegelungsgesuch materiell beurteilten liess (act. 1.3). Angesichts des vorliegenden Verfah- rensgegenstandes braucht diese Frage indes nicht beantwortet zu werden. 4.6 Unbegründet ist hingegen der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die vorgenannten Akten nicht am 22. September 2016, sondern bereits am 15. September 2015 an die deutschen Behörden über- geben habe (act. 1, S. 6 f.).

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4.6.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können noch unter Schwei- zer Siegel stehende Unterlagen nicht rechtshilfeweise herausgegeben wer- den (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.2). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Das Rechtshilferecht verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Art. 9 IRSG). Die ausländischen Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Der Entsiegelungsrichter hat nicht darüber zu befin- den, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen obliegt der ausführende Behörde in den Eintre- tens- und Schlussverfügungen. Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhält- nismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe – zusammen mit allfälligen wei- teren Voraussetzungen – in der Schlussverfügung entschieden. Teil der Ver- hältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusam- menhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungs- interessen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.2, m.H.). 4.6.2 Der Bericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 10. Okto- ber 2016 bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei am 22. Sep- tember 2016 um die Herausgabe der am 15. September 2015 anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten, Urkunden 51, 52). Hinweise, dass die Beschwerdegegne- rin versiegelte Unterlagen und Gegenstände an die deutschen Behörden herausgegeben haben soll, lassen sich den vorliegenden Akten nicht ent- nehmen. Entsprechend ist entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Unterlagen den deutschen Behörden am 26. September 2016, mithin nach dem Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts herausge- geben hat.

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4.7 Somit gilt zusammengefasst festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Verletzung ist von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet und gut- zuheissen.

Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die insbesondere am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, und sonstige Unterlagen und Ge- genstände, die den Beschwerdeführer betreffen und bereits an die deut- schen Behörden übergeben wurden, sind zurückzufordern (vgl. BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a). Das BJ ist anzuhalten, sämtliche den Beschwer- deführer betreffenden Beweismittel von den deutschen Behörden umgehend zurückzufordern.

5. Nach dem Gesagten ist die Schlussverfügung vom 9. November 2017 in- folge mehrfacher Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Weiter ist das BJ anzuhalten, die den Beschwerdeführer be- treffenden Unterlagen und Gegenstände, die an die deutschen Behörden übermittelt wurden, unverzüglich zurückzufordern. In der Folge hat die Be- schwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Steuerrechtshilfe (Abgabebe- trug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) glaubhaft zu prüfen sowie die Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers einer Tri- age zu unterziehen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach einer erneuten Prüfung zum Schluss kommen, dass die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände einen Konnex zu der im Rechtshilfeersuchen dargestellten Straftat aufweisen und deshalb an die deutschen Behörden herauszugeben sind, hat dies die Beschwerdegegnerin in einer Schlussverfügung eingehend zu begründen (siehe E. 3.6 und 3.7 hiervor). In der Schlussverfügung sind nebst den sichergestellten Unterlagen und Gegenständen insbesondere auch die an die ausländische Behörde zu übermittelnden Beweismittel so- wohl in der Begründung als auch im Dispositiv detailliert zu bezeichnen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vollumfäng- lich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

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6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schlussverfügung vom 9. November 2017 wird im Sinne der Erwägungen auf- gehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen.

2. Das BJ wird angehalten, die den Beschwerdeführer betreffenden Beweis- mittel, die an die deutschen Behörden herausgegeben wurden, umgehend zu- rückzufordern.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 8. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benno Lindegger - Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).