Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren, Zuständigkeit, Verfahren, Siegelung von IT Datenträgern (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt Ermittlungen gegen die ver- antwortlich handelnden Personen der Zigarettenproduzentin B. GmbH in Z. (D) wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhin- terziehung in besonders schwerem Fall (Zigarettenschmuggel; Urk. 07.01).
Zusammengefasst verdächtigt das deutsche Zollfahndungsamt dabei u.a. A. und C. für die B. GmbH zu handeln. Diese sollen ganze Containerladungen an Zigaretten in den Fabrikräumen der B. GmbH in Deutschland produzieren und unter Nutzung von Steueraussetzungsverfahren an Scheinfirmen oder an in den Tatplan involvierte Dritte veräussern und in das Ausland ausliefern, um sie sodann illegal in die EU wiedereinzuführen, ohne die entsprechende Tabaksteuer und sonstige Abgaben anzumelden und zu entrichten. Die Rückführung der unversteuerten Zigaretten in die EU erfolge durch soge- nannte «Tarnladungen» und der Verbleib der Zigaretten, welche illegal aus Zolllagern innerhalb der EU entnommen würden, würde z.B. mit Diebstahl oder Retouren erklärt. Bei Aufgriffen von durch die B. GmbH produzierten Zigaretten würden diese gegenüber den zuständigen Behörden durch die Beschuldigten zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Der Tatumfang be- laufe sich auf einen Betrag, der im mehrstelligen Millionenbereich liege.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Zollfahndungsamt Berlin-Branden- burg die Eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralstelle Zollfahndung, mit Schreiben vom 21. November 2018 um Ermittlung und Abklärung der aktu- ellen Wohn- und Aufenthaltsanschrift von A. sowie der ihm zuzuordnenden Firmenadressen. Gemäss dem Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg han- delt es sich bei A. um den Aussendienstmitarbeiter der B. GmbH und Inhaber der schweizerischen D. SA in Y. (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg stützte sein Ersuchen um Abklä- rung von Wohn- und Geschäftsadressen auf das Abkommen vom 26. Okto- ber 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts- widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Be- trugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
Das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg wurde den Schweizer Behörden am 29. November 2018 durch die Generalzolldirektion,
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Zollkriminalamt, Internationale Rechts- und Amtshilfe, (nachfolgend «Gene- ralzolldirektion) in Köln via AFIS mit dem Betreff «Internationale Amtshilfe» übermittelt (Urk. 07.01).
C. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend «EZV» oder «OZD») leitete mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 dieses Ersuchen als «Amtshilfeersuchen BBA» der Sektion Zollfahndung Basel zur direkten Erledigung weiter (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg bzw. die Generalzolldirektion stellten in der Folge mehrere ergänzende Ersuchen, welchen die EZV auch ohne Weiteres entsprach.
D. Mit Schreiben vom 1. April 2019 übermittelte die Generalzolldirektion der EZV das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg vom
13. März 2019 um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsadressen von A. und D. SA unter Beilage der entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2019 samt Auszügen von Gesetzestexten (Urk. 07.01.05).
E. Mit Zwischenverfügungen je vom 12. April 2019 entsprach die EZV dem Amtshilfeersuchen vom 13. März 2019. Sie bewilligte die Anwesenheit von Ermittlern des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg und ordnete sowohl die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie aller anderen Räume von A. als auch die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie aller anderen Räume der D. SA an. Die Sektion Zollfahndung Basel wurde mit der Durchführung der beantragten Amtshilfemassnahmen beauftragt (Urk. 07.03.01 f.). Mit Durchsuchungsbefehlen vom 14. bzw. 19. August 2019 ord- nete die EZV die Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. und D. SA an (act. 1.7 f.).
F. Anlässlich der Durchsuchungen vom 14. August 2019 am Wohnort von A. und in den Geschäftsräumlichkeiten der D. SA wurden diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt (s. Durchsuchungsprotokolle, Sicherstel- lungsverzeichnisse, -beschlüsse). A. und die D. SA (vertreten durch A., Ver- waltungsrat der D. SA) beantragten die Siegelung der sichergestellten Un- terlagen und Datenträger.
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Die Unterlagen wurden gesiegelt. Die nicht passwortgeschützten Datenträ- ger wurden vorläufig sichergestellt, in Gegenwart von A. gespiegelt und an- tragsgemäss gesiegelt.
Was die passwortgeschützten Datenträger (diverse iPhones und iPods) an- belangt, weigerten sich A. und die D. SA, die betreffenden Zugangsdaten (Passwörter/Codes etc.) mitzuteilen. Noch am selben Tag übermittelte die EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abtei- lung IT Forensik und Cypercrime IFC mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag».
G. Mit Gesuch vom 3. September 2019 gelangt die EZV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt «in der amts- und rechtshil- feweisen Untersuchung für das deutsche Zollfahndungsamt», sie sei zu er- mächtigen, sämtliche mit den Sicherstellungsbeschlüssen vom 14. bzw.
19. August 2019 bei der D. SA an ihrem Sitz sowie bei A. an seinem Wohn- sitz sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsu- chen. Sodann beantragt sie eine Nachfrist zur Einreichung der einzeln ge- nannten, passwortgeschützten und zur Siegelung beantragten Datenträger zu gewähren (act. 1).
H. Am 16. September 2019 erklärte das Bundesamt für Justiz auf Einladung, es handle sich um ein Verfahren der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 7 ff. des BBA, weshalb es über keine Zuständigkeit in diesem Verfahren verfüge (act. 5).
I. Mit Schreiben vom 23. September 2019 beantragte der Gesuchsgegner zu- nächst die Ergänzung der Akten der EZV und die Abnahme der Frist zur Gesuchsantwort (act. 7). Mit Schreiben vom 27. September 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein (act. 8). Darin beantragt er die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und Rückgabe der versiegelten Un- terlagen und Daten bzw. Datenträger an ihn. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage, diejenigen Aufzeichnungen auszusondern und dem Gesuchsgegner bzw. Berechtigten herauszugeben, welche vom Anwaltsgeheimnis und/oder vom Geschäftsgeheimnis geschützt seien. Eventualiter seien die bezeichneten Mobiltelefone mangels eines innert Frist gestellten Entsiegelungsantrags di- rekt an den Gesuchsgegner zurückzugeben (act. 8).
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J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin ihre Gesuchs- replik ein (act. 13).
K. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wurde die Gesuchstellerin eingeladen klarzustellen, ob aus ihrer Sicht das Entsiegelungsgesuch ein Amtshilfe- oder ein Rechtshilfeverfahren betreffe (act. 14). Die Stellungnahme der Ge- suchstellerin ging am 28. Oktober 2019 ein (act. 15).
L. Mit Schreiben vom 25. November 2019 stellte die Gesuchstellerin das Ge- such um Anweisung betreffend die weitere Handhabung der beim Fedpol befindlichen Geräte. Gemäss der Mitteilung des zuständigen Forensikers des Fedpols vom 20. November 2019 seien alle Geräte entsperrt worden und würden sich beim Fedpol befinden. Die Daten seien auf eine Festplatte kopiert worden. Entsprechend könnten alle Geräte dem Gesuchsgegner (auch in dessen Stellung als Organ der D. SA) zurückgegeben werden, die Datenkopie vor den Augen des Gesuchsgegners gesiegelt und anschlies- send an das Bundesstrafgericht gesendet werden (act. 20).
Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte der Referent der Gesuchstelle- rin mit, dass das von ihr skizzierte Vorgehen (Rückgabe der Geräte an den Gesuchsgegner, Siegelung der forensischen Datenkopie in Anwesenheit der Gesuchsgegner und Übermittlung der gesiegelten forensischen Datenkopie an das hiesige Gericht) grundsätzlich als folgerichtig erscheine. Für den Er- lass von vorsorglichen Massnahmen bestehe kein Anlass. Darüber hinaus bestehe keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer, vorab Anweisungen zu erteilen (act. 21).
M. Mit Schreiben vom 29. November 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsduplik ein (act. 22), welche in der Folge der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 stellte die Gesuchstellerin der Be- schwerdekammer die am 18. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten des Fedpols und in Anwesenheit des Gesuchsgegners gesiegelte Datenkopie der Geräte (zwei iPhones und zwei iPods) zu, deren Siegelung am 14. Au- gust 2019 beantragt worden war (act. 24).
Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 26).
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N. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, dass das Entsperren von gesiegelten Datenträgern nach dem Urteil des Bundes- gerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 nicht Sache der untersu- chenden Behörde sei. Diese habe vielmehr alle gesiegelten Datenträger in- nert Entsiegelungsfrist an das Entsiegelungsgericht zu übersenden, welches dann eine Entsperrung in Auftrag geben könne. Die Gesuchstellerin habe dem Fedpol die Geräte zur Entsperrung übergeben, anstatt diese mit dem gestellten Entsiegelungsantrag innert der erforderlichen Frist an das Bun- desstrafgericht zu übersenden. Dies sei falsch gewesen und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Frist für die Übersendung der Geräte an das Bundesstrafgericht von der Gesuchstellerin offensichtlich verpasst worden sei, könne das Bundesstrafgericht nicht mehr über deren Entsiegelung entscheiden (act. 27).
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 28).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (BBA i.V.m. ZG, VStrR)
E. 1.1.1 Es liegt ein Gesuch der EZV um Entsiegelung von Unterlagen und Daten vor, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt und auf Antrag des Gesuchsgegners gesiegelt wurden. Die Hausdurchsuchung und Sicherstel- lung der Beweismittel erfolgten auf ein internationales Amtshilfeersuchen der deutschen Behörden hin, welches sich auf das Betrugsbekämpfungsabkom- men stützt.
E. 1.1.2 Zwischen der Schweiz und Deutschland findet das Abkommen über die Zu- sammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen, vom 26. Oktober 2004 (BBA; SR.0351.926.81) Anwendung im Rahmen der verwaltungs- und strafrechtli- chen Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung
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von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziel- len Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Wa- renverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst, sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vor- schriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchs- steuern und der Verbrauchssteuern verstösst (Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhinterzie- hung (Tabaksteuer und sonstige Abgaben) in besonders schwerem Fall. Sie werfen den Beschuldigten Zigarettenschmuggel vor. Das von den deutschen Behörden geführte Verfahren ist vom BBA erfasst und der von diesen unter- suchte Sachverhaltsvorwurf fällt in den Anwendungsbereich des BBA (s. Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
E. 1.1.3 Die von den deutschen Behörden beantragten Zwangsmassnahmen (Durch- suchung und Beschlagnahme) sind als Amtshilfemassnahmen im BBA grundsätzlich vorgesehen (s. Art. 15 Ziff. 1 BBA i.V.m. der dazu vereinbarten Niederschrift im Anhang zum BBA). Die ersuchte Behörde hat gemäss Art. 15 Ziff. 2 BBA alle Ermittlungsmittel zu nutzen, die ihr nach ihrer Rechts- ordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf innerstaatliches Ersuchen einer anderen Behörde handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehör- den. Soweit das innerstaatliche Recht die beantragten Massnahmen vor- sieht, sind demnach die Schweizer Behörden auf Amtshilfeersuchen hin zu deren Durchführung verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011).
E. 1.1.4 Das deutsche Amtshilfeersuchen betrifft aus Schweizer Sicht diverse Berei- che der indirekten Fiskalität (so die Tabak-, Mehrwert- und Einfuhrsteuer). Im Bereich der Zölle ist für den Vollzug der internationalen Amtshilfe die EZV zuständig. Im Bereich der indirekten Steuern ist die OZD Zentralstelle. Der zuständige Zollfahndungsdienst vollzieht die Amtshilfe, falls die Zollverwal- tung in der Schweiz für das Geschäft zuständig wäre (Art. 115a Abs. 1 ZG).
Im Einklang mit dem BBA sehen die internen Bestimmungen zur internatio- nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle vor, dass zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlas- sen des Bundes angewendet werden (Art. 115c ZG). Weiter ergänzt Art. 115e Abs. 1 ZG, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können,
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wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.
Gemäss den Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle (Art. 115e Abs. 2 ZG) sind in Bezug auf die Arten möglicher Zwangs- massnahmen und deren Vollzug Art. 45 bis 60 («F. Zwangsmassnahmen») des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) heranzuziehen. Diese gelten auch bei der Strafverfolgung von Zollwiderhandlungen in der Schweiz (Art. 128 Abs. 1 ZG). Ist lediglich von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen, sind in beiden Fällen Zwangs- massnahmen nicht zulässig (Art. 45 Abs. 2 VStrR).
Auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich der Mehrwert- steuer sind gestützt auf den Verweis in Art. 75a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) die Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Be- reich der Zölle (Art. 115a bis 115i Abs. 2 ZG) analog anwendbar und damit auch Art. 45 bis 60 VStrR (s. auch BEUSCH/IMSTEPF, Kommentar Bundesge- setz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Art. 75a N. 21 und Art. 75 N. 6).
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31) werden nach diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 43 Abs. 1 TStG). Demnach sind auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich der Tabaksteuer im Rahmen des BBA Zwangsmassnahmen grundsätzlich zulässig (Art. 43 Abs. 1 TStG i.V.m. Art. 45 ff. VStrR).
E. 1.1.5 Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Durchsuchung und Beschlagnahme als Zwangsmassnahmen vorgesehen (Art. 45 ff. VStrR). Werden im Verwal- tungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vor- läufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2 ZG auch auf Art. 50 Abs. 3 VStrR besteht demnach im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle gemäss BBA die Möglichkeit der Siegelung. Dies gilt entsprechend auch im Bereich der Mehrwert- und Tabaksteuer.
Im Unterschied zur internationalen Amtshilfe in den vorgenannten Bereichen ist demgegenüber das Siegelungsverfahren (Art. 50 Abs. 3 VStrR) beim Voll- zug der internationalen Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der
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Doppelbesteuerung und nach den anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen, aus- genommen. Der Amtshilfevollzug im letztgenannten Bereich wird grundsätz- lich durch das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersa- chen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) geregelt. In Art. 13 StAhiG werden die im Rahmen der Steueramtshilfe zu- lässigen Zwangsmassnahmen abschliessend aufgeführt. Gemäss Art. 13 Abs. 7 StAhiG sind zusätzlich zu den Art. 13 Abs. 1 bis 6 StAhiG die Arti- kel 42 sowie 45-50 Absätze 1 und 2 VStrR anwendbar. Damit wurde das in Art. 50 Abs. 3 VStrR vorgesehene Siegelungsverfahren ausdrücklich ausge- schlossen. Zur Begründung wurde in der Botschaft zum Erlass des Steueramtshilfege- setzes vom 6. Juli 2011 ausgeführt, dass diese Einschränkung, welche der Verfahrensbeschleunigung diene, in Kauf genommen werden könne, da das Amtshilfeverfahren nicht strafrechtlicher Natur sei (BBl 2011 6193 ff., 6215). Da eine solche Argumentation auch auf das internationale Amtshilfeverfah- ren im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer gemäss BBA zutrifft, fragt sich, ob der Verweis auf den integralen Art. 50 VStrR bzw. der fehlende Aus- schluss des Siegelungsverfahrens für die Amtshilfeverfahren gemäss BBA ein gesetzgeberisches Versehen darstellt. Dafür bestehen indes keine An- haltspunkte. Vielmehr wählte der Gesetzgeber für die Amtshilfe nach BBA ausdrücklich eine vom Steueramtshilfegesetz abweichende Regelung (s. BBl 2011 6224 f.: «Bei der Amtshilfe nach BBA handelt es sich also um die Aufklärung von materiellem Strafrecht oder Verwaltungs- und Steuer(straf)recht. […] Diese Umstände rechtfertigen eine vom StAG abwei- chende Regelung der Amtshilfe im BBA»). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der abweichenden Regelung im ZG um kein gesetzgeberisches Verse- hen handelt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch mit einer Schlussfol- gerung e contrario, weil der Gesetzgeber gleichzeitig mit dem Steueramts- hilfegesetz Anpassungen im Zollgesetz vorgenommen hat und hier eben die Siegelung nicht ausgeschlossen hat. Daran ändert der Umstand nichts, wo- nach die zur Amtshilfe in Steuersachen gestützt auf Doppelbesteuerungsab- kommen ergangene Rechtsprechung im Bereich des BBA analog herange- zogen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom
23. September 2019 E. 2.6 f.).
E. 1.1.6 Nach dem Gesagten ist die Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren nach BBA vorgesehen, woraus sich die Notwendigkeit eines Entsiegelungs- verfahrens ergibt und womit sich die Frage nach der zuständigen Entsiege- lungsinstanz stellt.
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E. 2 Zuständigkeit zur Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (BBA i.V.m. ZG und VStrR)
E. 2.1.1 Gemäss Art. 115a Abs. 1 ZG ist für den Vollzug der internationalen Amtshil- feersuchen im Bereich der Zölle die EZV zuständig.
Als Rechtsmittelinstanz im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle (sowie auch in anderen Bereichen; vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG; SR 173.32]) ist das Bundesverwaltungsgericht vorgese- hen (Art. 115i Abs. 3 ZG).
Gemäss Art. 115i Abs. 1 ZG sind Zwischenverfügungen, einschliesslich Ver- fügungen über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. Die Zwischenverfügung der EZV, welche durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertge- genständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können demgegenüber beim Bundesverwaltungsgericht selbst- ständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG). Auch gegen die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben werden; dieses entscheidet endgültig (Art. 115i Abs. 3 ZG). Dasselbe gilt auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe gestützt auf BBA im Bereich der Mehrwertsteuer (Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; zum Ganzen s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. Sep- tember 2019 E. 6).
E. 2.1.2 Das Gesuch der EZV um Entsiegelung stellt indes weder eine Zwischen- noch eine Schlussverfügung dar, weshalb sich die Rechtsmittelordnung von Art. 115i ZG mit Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren zuständig ist, als nicht weiterführend erweist.
E. 2.2.1 Aufgrund des nicht eingeschränkten Verweises in Art. 128 Abs. 1 ZG für zoll- strafrechtliche Verfahren auf das VStrR findet Art. 50 Abs. 3 VStrR Anwen- dung, welcher für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig erklärt.
E. 2.2.2 Vergleichbar ist die Situation in der Rechtshilfe in Strafsachen: Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) auf Art. 128 Abs. 1 ZG bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR entscheidet ebenfalls die
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Verfahren der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich der Zölle über die Entsiegelung (BGE 138 IV 40 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom
21. März 2012 E. 1).
E. 2.3.1 Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2 ZG auf Art. 50 Abs. 3 VStrR eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz auch für ein auf BBA gestütztes internationales Amts- hilfeverfahren im Bereich der Zölle anzunehmen ist. Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz in internationalen Amtshilfe- verfahren erscheint trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts auf den ersten Blick systemfremd und untypisch (zu den Kompetenzen der Beschwerde- kammer vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Den Materialien ist zwar nicht zu entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren die Zuständigkeit zur Entsiegelung im internatio- nalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle thematisiert wurde. Daraus kann aber nicht bereits geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer mit dem Verweis auf Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht mitregeln wollte. Dies gilt umso mehr, als trotz der zwingenden Notwendigkeit der Bestimmung einer Entsiegelungsinstanz der Gesetzgeber keine andere Instanz genannt hat. So ist weder die Anrufung eines kanto- nalen Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen (vgl. auch BGE 138 IV 40 E. 2.2.4 S. 43) noch wird ein Zwangsmassnahmengericht des Bundes oder (naheliegenderweise) das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt. Letzteres wird ausschliesslich als Beschwerdeinstanz in internationalen Amtshilfeverfahren genannt (s. Art. 115i Abs. 3 ZG und Art. 31 VGG; BBl 2011 S. 6228).
E. 2.3.2 Entsprechend ist aufgrund sowohl des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes als auch einer systematischen und teleologischen Auslegung die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts für die Behandlung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs zuständig (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3424/2019 vom 30. Juli 2019).
E. 3 Anwendbares Recht für die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfah- ren (BBA i.V.m. ZG und VStrR)
E. 3.1.1 Die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle richtet sich grundsätzlich nach Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG.
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E. 3.1.2 Bei Entsiegelungsgesuchen in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- stützt auf Art. 50 VStrR entscheidet die Beschwerdekammer gemäss kon- stanter Praxis in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Vo- raussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3; namentlich zum Anwaltsgeheimnis BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 7.2). Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR kon- kretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtli- chen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Die Bestim- mungen der StPO sind im Prinzip analog anwendbar, soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt (s. BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Im Verwaltungs- strafverfahren sind ausserdem die allgemeinen strafprozessualen und ver- fassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 S. 249). Was die prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern anbe- langt, welche die Siegelung verlangen, so wird nachfolgend unter E. 3.3.3 darauf einzugehen sein.
E. 3.2.1 Wie einleitend unter E. 2.1.1 erläutert, vollzieht im internationalen Amtshilfe- verfahren im Bereich der Zölle die EZV die Amtshilfe und schliesst das Ver- fahren mit einer Schlussverfügung ab, in welcher sie die Amtshilfeleistung begründet und den Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterla- gen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt (Art. 115a Abs. 1 i.V.m. 115h Abs. 1 ZG). Gegen die Schlussverfügung kann beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 115i Abs. 3 ZG). In interna- tionalen Amtshilfeverfahren erhalten demnach die ausländischen Behörden erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfü- gung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kennt-
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nis. Dies entspricht im Wesentlichen dem Konzept im internationalen Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen (Art. 80d i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Nehmen in einem internationalen Amtshilfeverfahren ausländische Verfah- rensbeteiligte («beauftragte Bedienstete der Behörde der ersuchenden Ver- tragspartei») an der Hausdurchsuchung teil, dürfen diese die ihnen dabei allenfalls zugänglich gemachten Informationen nicht als Beweismittel ver- wenden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung geneh- migt worden ist (Art. 16 Ziff. 4 BBA). In diesem Zusammenhang haben die schweizerischen Behörden geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine vor- zeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Verfahren zu ver- hindern. Auch diese Vorgaben entsprechen den im internationalen Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätzen (Art. 65a IRSG; s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.130-131 vom 13. Juni 2019 E. 2).
E. 3.2.2 Die Entsiegelungsvoraussetzungen von Art. 50 VStrR sind folgerichtig an die Systemvorgaben des internationalen Amtshilfeverfahrens anzupassen. Vor- liegend rechtfertigt es sich, bei der Anwendung von Art. 50 VStrR im Rahmen der internationalen Amtshilfe die für die Entsiegelung im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätze analog heranzu- ziehen. Dies entspricht ständiger Praxis und erscheint angesichts des ver- gleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren als sachgerecht (vgl. für das Heranziehen der Grundsätze über die internationale Rechtshilfe beim Informationsaustausch nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Ur- teil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 9.3 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Ge- schäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis). Geschäfts- wie schüt- zenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessen- abwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4). Auch in Fällen, in denen die ausführende Behörde für die rechtshilfeweise durchzuführende Durchsuchung und Beschlagnahme VStrR als das für sie
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in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht anzuwenden hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG), sind sinngemäss die Artikel 246–248 StPO anzuwen- den (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 1.4 m.w.H.). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Art. 9 IRSG verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 4.6.1). Für die materielle Prüfung bleibt daher das Rechtshilferecht massgebend (vgl. THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 72). Entsprechendes hat im internationalen Amtshilfeverfahren zu gelten.
E. 3.3.2 Hat der Inhaber die Siegelung beantragt, trifft ihn auch im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens die prozessuale Obliegenheit, das Entsiegelungsgericht bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch hat er jene Dateien zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheim- haltung unterliegen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1). Dies gilt besonders, wenn er die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom- plexen Dokumenten oder Dateien verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundes- gerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012 E. 6.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1-3 vom 3. September 2014 E. 3.9). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte- resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor-
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gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 7.3).
E. 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Rechtshilfesachen setzt die Entsiegelung und Durchsuchung von rechtshilfeweise sichergestellten und gesiegelten Dokumenten voraus, dass diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann (BGE 130 II 193 E. 2.3; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 123 II 161 E. 7 S. 173). Gleichzeitig geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht werden kann, dass die Rechtshilfevoraussetzungen nicht gegeben seien (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.4; zur früheren anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche noch vor der mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführten neuen Rechtsmittelordnung [BBl 1995 III 11] erging und entsprechend wei- tere Entsiegelungsvoraussetzungen vorsah, s. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.27/1996 vom 20. Mai 1996 E. 2). Dieses Prüfungspro- gramm wurde in der Lehre von GSTÖHL mit nachfolgender Ergänzung wie- dergegeben. Danach habe der Entsiegelungsrichter einzig zu prüfen, ob die Entsiegelung und Durchsuchung zulässig sei, und «in diesem Zusammen- hang im Besonderen» zu beurteilen, ob die geltend gemachten Geheimhal- tungsinteressen des Inhabers oder eines Dritten gegenüber dem Strafverfol- gungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 215).
Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts hat das Entsiegelungsgericht im Rechtshilfeverfahren nicht über die Rechtshilfevoraussetzungen zu befin- den. Zugleich hält das Bundesstrafgericht in Nachachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung fest, dass es für die Entsiegelung im Rechtshil- feverfahren genügt, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (so schon Beschluss des Bundesstraf- gerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2.1). In analoger Anwendung der Praxis des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsinstanz in Verwaltungs- straf- und Bundesstrafsachen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 69 aBStP) hatte das Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfahren in Rechtshilfesachen zudem geprüft, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (sog. doppelte oder beidseitige Strafbarkeit; TPF 2017 66 E. 4.3.1 ff.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 3; BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2; für eine Übersicht s. GLUTZ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Art. 9 IRSG N. 38).
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Die Frage nach der Nützlichkeit der zu entsiegelnden Beweismitteln be- schlägt indes die Rechtshilfevoraussetzung der/s potentiellen Erheblich- keit/Sachzusammenhangs/Deliktskonnexes (als Aspekte des Verhältnis- mässigkeitsprinzips). Die doppelte Strafbarkeit betrifft eine weitere Rechts- hilfevoraussetzung (s. Art. 64 Abs. 1 IRSG). Sowohl eine summarische als auch eine detaillierte Prüfung auch nur einzelner Rechtshilfevoraussetzun- gen durch das Entsiegelungsgericht führt zu Doppelspurigkeiten, was zum Einen dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot ge- mäss Art. 17a Abs. 1 IRSG entgegenläuft (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). So ist es Sache der ausführenden Behörde, das Rechtshilfeersuchen vorzuprüfen und gegebenenfalls auf das Rechtshil- feersuchen mit einer summarisch begründeten Eintretensverfügung einzu- treten sowie die zulässigen Rechtshilfehandlungen anzuordnen (Art. 80, Art. 80a Abs. 1 IRSG). Weiter liegt es in der Zuständigkeit der Beschwer- deinstanz, die Rechtshilfevoraussetzungen im Rahmen einer allfälligen Be- schwerde gegen die Schlussverfügung zu (über-)prüfen (s. Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80d IRSG). Zum Anderen besteht das Risiko sich widersprechen- der richterlicher Entscheide (s. zuletzt in concreto Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.255 vom 27. Dezember 2019 E. 4.3 f., E. 5). Dazu kommt, dass im Rechtshilfeverfahren – anders als in einem nationalen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren – gegen die Beschlagnahme von Papieren ohne Vermögenswert, gerade keine Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG besteht, ungeachtet, dass es sich um eine Zwangsmassnahme handelt. Ebenso ist nochmals zu betonen, dass die feh- lenden Rechtshilfevoraussetzungen erst im Rahmen einer Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung geltend gemacht werden können. Es widerspricht auch der gesetzlichen Rechtsmittelordnung im Rechtshilfeverfahren, wenn der Einwand, wonach einzelne Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien, gegen die Durchsuchung vorgebracht werden kann und diese durch das Entsiegelungsgericht geprüft werden (vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). Die Rechtsmittelordnung im Rechtshilferecht lässt es grundsätzlich somit nicht zu, die Siegelung im Rechtshilfeverfahren als generell tauglichen Rechtsbehelf nicht nur zur Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten zum Schutze des Geheimbereichs sondern auch zur eigenständigen Geltendmachung von weiteren Durchsuchungshin- dernissen zu verstehen.
E. 3.3.4 Aufgrund der mit der bisherigen Rechtsprechung verbundenen Zielkonflikte erscheint es als erforderlich, eine Klarstellung der Rechtsprechung vorzu- nehmen: das Entsiegelungsgericht im internationalen Rechtshilfeverfahren hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (so im Ergebnis sowohl THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72; als auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar,
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2. Aufl. 2014, Art. 246 StPO N. 11). Die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen erfolgt durch die ausführende Behörde in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können gemeinsam mit dem Entscheid des Ent- siegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekam- mer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Entsiegelungs- gericht im Rechtshilfeverfahren hat sich in der Regel daher der summari- schen oder detaillierten Prüfung einzelner Rechtshilfevoraussetzungen zu enthalten und einzig zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, sodass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Lediglich unter besonde- ren Umständen kann sich ausnahmsweise für das Entsiegelungsgericht die Prüfung aufdrängen, ob die Entsiegelung und Durchsuchung im Rahmen ei- nes Rechtshilfeverfahrens sachgerecht und verhältnismässig erscheint. Eine solche Prüfung kann sich etwa bei der gesamten Durchsuchung von Doku- menten und elektronischen Daten einer Anwaltskanzlei rechtfertigen (siehe dazu beispielhaft die Sachlage bei BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 199 f.).
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat das Entsiegelungsgericht im internationalen Amts- hilfeverfahren gemäss BBA dementsprechend grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen ist, sondern aus- schliesslich zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Ermitt- lungsinteresse des ersuchenden Staates überwiegen.
E. 4 Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
E. 4.1 Einwände gegen die Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen
E. 4.1.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Hausdurchsuchungen und Sicherstellung habe «auf einer davor durchgeführten, absolut widerrechtlich und unverhält- nismässigen Verhaftung» seiner Person gegründet (act. 8 S. 4). Unter Beru- fung auf die bundesgerichtliche Praxis im Strafverfahren stellt er sich auf den Standpunkt, dass diese Einwände vom Entsiegelungsrichter zu prüfen seien. Die Ergebnisse einer solch unerlaubten Hausdurchsuchung, d.h. die sicher- gestellten Dokumente und Daten sowie alle Folgebeweise, seien nicht ver- wertbar und daher unverzüglich an ihn herauszugeben (act. 8 S. 6).
E. 4.1.2 Entgegen der Annahme des Gesuchsgegners ist im vorliegenden internatio- nalen Amtshilfeverfahren die Rechtsmittelordnung von Art. 115i ZG massge- bend (s. supra E. 2.1. und 3.2.1). Davon ausgehend ist im internationalen Amtshilfeverfahren das Entsiegelungsgericht nicht befugt, in diese Ordnung ein- und dem Bundesverwaltungsgericht als zuständiger Beschwerdeinstanz
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im internationalen Amtshilfeverfahren vorzugreifen. Auf die vorstehenden Einwände des Gesuchsgegners ist folgerichtig nicht weiter einzugehen.
E. 4.2 Sachverhaltsdarstellung im internationalen Amtshilfeersuchen
E. 4.2.1 Der Gesuchsgegner rügt, es läge keine ausreichende Schilderung eines hin- reichenden Tatverdachts vor. Er bestreitet vollumfänglich die Sachverhalts- schilderungen in Bezug auf den dringenden Tatverdacht, welche nicht belegt seien. Weder im Amtshilfeersuchen noch im Entsiegelungsersuchen würden sich konkrete Beweismittel befinden, aus denen sich ein hinreichender Tat- verdacht ableiten bzw. verifizieren lasse (act. 8 S. 8).
E. 4.2.2 Entgegen der Annahme des Gesuchsgegners ist es ebenfalls nicht Sache des Entsiegelungsgerichts, diese Amtshilfevoraussetzungen zu prüfen (s. supra E. 3.4), weshalb diese Rüge ins Leere zielt.
E. 4.3 Erheblichkeit/Deliktskonnex/Verhältnismässigkeit
E. 4.3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert, die Gesuchstellerin habe es unterlassen dar- zulegen, inwiefern die Sicherstellung der genannten Dokumente «zweck- dienlich» sein soll. Es sei hingegen offensichtlich, dass die in der Wohnung sichergestellten Dokumente bereits in zeitlicher Hinsicht nicht im Konnex mit den im Gesuch aufgezählten Vorgängen aus den Jahren 2015 bis 2017 ste- hen können. Die sichergestellten Dokumente würden allesamt ab dem Jahre 2018 datieren. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, wie die verschiedenen sichergestellten Bahn- und Flugtickets sowie Hotelübernachtungen Auf- schluss über mögliche Treffen mit Handelspartner geben sollen. Solche Do- kumente können zwar eine Reise bzw. einen Aufenthaltsort nachweisen, si- cherlich nicht aber ein Treffen mit einem Handelspartner und somit fehle jeg- licher Deliktskonnex (act. 8 S. 9). Weiter rügt der Gesuchsgegner, es sei eine sehr umfangreiche Sicherstel- lung von Dokumenten und Daten bzw. Datenträgern, was einen übermässi- gen Eingriff in seine Rechtssphäre und damit eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips darstelle. Die Gesuchstellerin habe nicht dargelegt, warum die Eingriffswirkung in einer vernünftigen Relation zum Eingriffs- zweck stehen solle (act. 8 S. 9). Sie habe im Auftrag der deutschen Zollbe- hörden eine «fishing expedition» durchgeführt (act. 8 S. 10).
E. 4.3.2 Dem Gesuchsgegner ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gesuchstel- lerin grundsätzlich erst nach erfolgter Durchsuchung und Triagierung über- haupt darüber entscheiden kann, welche Unterlagen und Daten der ersu- chenden Behörde zu übermitteln sind (vgl. für das Verwaltungsstrafverfahren
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auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010 E. 3.4, 3.5). Darüber hinaus wahrte die Gesuchstellerin das Verhältnis- mässigkeitsprinzip, indem sie von den elektronischen Datenträgern eine fo- rensische Kopie anfertigte. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner selber mit der Nichtbekanntgabe des Passworts der betreffenden Datenträger deren Grob- sichtung bzw. Vortriage verunmöglicht. Eine Freigabe hätte den Eingriff mil- dern können (vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 16). Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners beziehen sich auf die Amtshilfevoraussetzungen. Diese werden vorliegend durch die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung zu prü- fen sein, mit welcher über die amtshilfeweise Herausgabe der Beweismittel entschieden wird (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Eine Prüfung im Entsiegelungsverfahren ist demnach nicht zulässig, weshalb auch auf die vorgenannten Rügen nicht weiter einzugehen ist. Besondere Umstände, wel- che die ausnahmsweise Prüfung durch das Entsiegelungsgericht rechtferti- gen würden, ob vorliegend die Entsiegelung und Durchsuchung in diesem Zusammenhang sachgerecht und verhältnismässig erscheint (vgl. oben E. 3.3.4), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist ausschliesslich zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Ge- heimhaltungsinteressen entgegenstehen.
E. 4.4 Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen
E. 4.4.1 Der Gesuchsgegner bringt in einem ersten Punkt vor, auf den sichergestell- ten Datenträgern (Mobiltelefone, iPods, USB-Sticks) würden sich seine per- sönlichen und vertraulichen Daten (Bilder etc.) und Aufzeichnungen befin- den, welche nicht beschlagnahmt werden dürften (act. 8 S. 10 f.). In einem nächsten Punkt führt er aus, es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass er die bei ihm sichergestellten Datenträger (Mobiltelefone, iPods, USB-Sticks) auch geschäftlich genutzt habe. Somit könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf den sichergestellten Mobiltelefonen, iPods und USB-Sticks Informationen und Unterlagen aus dem Verkehr der D. SA mit deren Rechtsvertreter, namentlich Rechtsanwalt E., in X. Spanien, befinden würden, welche vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien (act. 8 S. 10 f.). In einem letzten Punkt macht er geltend, er habe die sichergestellten Daten- träger und Telefone auch geschäftlich genutzt. Es sei davon auszugehen, dass sich in den bei ihm sichergestellten Mobiltelefonen, iPods und Daten- trägern unzählige Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Ge- schäften der D. SA befinden würden, welche nichts mit den vorliegend un-
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tersuchten Sachverhalten zu tun hätten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich auf diesen Geräten unzählige Informationen befinden würden, die in zeitlicher Hinsicht vor dem Jahr 2015 erstellt oder modifiziert worden und somit zeitlich vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst würden. Eine Interessen- abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Es seien daher sämtliche Dokumente/Daten anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin und der Ermittler des Zollfahndungsamtes Berlin-Bran- denburg zu sichten und im Sinne einer Triage zu prüfen, welche einzelnen Daten für die weitere Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwalts- geheimnis geschützt seien. Diese seien ihm herauszugeben (act. 8 S. 11). In der Gesuchsduplik ergänzt der Gesuchsgegner, er beziehe seine Ge- suchsantwort offensichtlich nicht spezifisch auf geschäftliche Daten der D. SA. Es treffe sodann zu, dass bei seiner Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten E. und F. nicht konkretisiert worden sei, auf welchen Daten- träger sich diese befinde. Eine solche Spezifizierung sei unmöglich, da es verschiedene Korrespondenzwege gebe und aufgrund der heutigen Technik (Cloud) nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich dieselbe Korrespon- denz auf mehreren Geräten befinden würde. Die Korrespondenz betreffe selbstverständlich die berufsspezifische Tätigkeit der beiden Anwälte (act. 22 S. 3).
E. 4.4.2 Aus den vorstehenden Einwendungen folgt, dass der Gesuchsgegner betref- fend die gesiegelten Unterlagen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinte- ressen geltend macht (vgl. oben E. 3.3.1). Solche sind auch nicht ersichtlich. Einer Entsiegelung dieser Unterlagen steht demzufolge nichts entgegen.
E. 4.4.3 Soweit sich der Gesuchsgegner auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 46 Abs. 3 VStrR, Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO) beruft, ist ihm zunächst entgegen- zuhalten, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, konkrete An- gaben dazu zu machen, wo er die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz abgespeichert hat, wird er sie wohl selber wieder auffinden können müssen. Dies trifft auch bei Verwendung von «Cloud Computing» zu. So ist nicht er- sichtlich, weshalb der Gesuchsgegner keine konkreten Angaben dazu ma- chen kann, wenn er die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz nicht se- parat abgelegt hat, sondern sich diese in erster Linie in abgerufenen E-Mails, Nachrichten etc. befinden sollte. Dass sich in den gesiegelten Aufzeichnun- gen Anwaltskorrespondenz befinden soll, welche eine berufsspezifische Tä- tigkeit der genannten Rechtsanwälte betrifft, hat der Gesuchsgegner mit sei- nen allgemein gehaltenen Erklärungen überdies nicht glaubhaft gemacht. Al- lein der pauschale Hinweis auf Vorliegen von Anwaltskorrespondenz betref- fend bloss behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte berufsspezifische Tä-
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tigkeiten im Ausland von Rechtsanwälten ist nicht ausreichend (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2; zum Ganzen s. supra E. 3.3.3). Der Gesuchsgegner ist damit seinen prozessua- len Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen.
E. 4.4.4 Soweit der Gesuchsgegner Geschäftsgeheimnisse der D. SA geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhobene Rüge handelt. Mit diesem Einwand ist der Gesuchsgegner nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.1; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017 E. 6; RR.2016.6 vom 19. April 2016 E. 4.2.2; RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Was darüber hinaus die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Privatgeheimnisse anbelangt, geniessen diese nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis (s. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2). Der Gesuchsgegner behauptet zwar, dass eine Interessenabwägung zwischen seinen Geheim- haltungsinteressen und den Interessen an der Strafverfolgung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Er beruft sich zur Begründung aber auf Einwände, die im Entsiegelungsverfahren im Rahmen der internationalen Amtshilfe nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus legt er nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhaltungsinteressen an den gesiegelten Unterlagen und Daten das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend gewahrt werden könnte. Da- mit kommt der Gesuchsgegner auch hier seiner Substantiierungsobliegen- heit im Entsiegelungsverfahren nicht nach (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das verwaltungsstrafrechtliche Entsiegelungsverfahren). Auch unter diesem Titel ist die Untersuchungsbe- hörde demnach berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen.
E. 4.4.5 In diesem Sinne wurden mit Bezug auf die gesiegelte forensische Datenko- pie auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft ge- macht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Gesuchstel- lerin entgegenstehen würden.
E. 4.5 Der Entsiegelung aller gesiegelten Unterlagen und Daten stehen somit im Ergebnis keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen, wo-
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bei die untersuchende Behörde die allenfalls auftauchenden Geheimhal- tungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müsste. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse.
E. 5 Entsperrung passwortgeschützter Datenträger und Datenspiegelung/ Vorge- hen bei Siegelung
E. 5.1.1 Die auf Amtshilfeersuchen hin durchgeführte Hausdurchsuchung, welche dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt, bezweckte das Auffinden von Beweismitteln (Art. 48 Abs. 1 VStrR) und deren Sicherung mit- tels anschliessender Beschlagnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR; act. 1.7 f.). Grundsätzlich nimmt der untersuchende Beamte da- bei die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (vgl. Art. 192 Abs. 1 StPO). Dies (wie auch das weitere Vorgehen gemäss den nachfolgenden Ausführungen) muss auch im Rahmen eines Amtshilfever- fahrens gelten.
E. 5.1.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sind im Falle von Papieren und an- deren Informationsträgern Kopien davon zu erstellen (unter Rückgabe der Originale und Aufnahme der Kopien zu den Akten), wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 192 Abs. 3 StPO; vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31). Im Zusammenhang mit elektronisch gespeicherten Daten ist es ausserdem aus beweisrechtlichen Gründen notwendig, Kopien des Datenträgers oder Teilen davon (soweit die separate Speicherung beim Exportvorgang die Be- weiskraft der Daten nicht beeinträchtigt) zu erstellen. Je nach Datenträger und -kategorie können elektronische Daten leicht verändert, beschädigt oder zerstört werden. Schliesslich enthalten diverse Datenträger auch flüchtige, temporäre und fragile Daten (Letztere verändern sich beim Zugriff), welche für die Untersuchung relevant sein können. Um den Beweisgegenstand in seiner Integrität, Authentizität und damit seiner Verwertbarkeit sicherzustel- len, ist daher eine forensische Datenkopie zu erstellen (zur weiten Verbrei- tung der Erstellung forensischer Datenkopien auch in der internationalen Praxis s. BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme im Wett- bewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, S. 278 FN 1481). Die Datenauswertung erfolgt entsprechend in der Regel anhand der Kopie und nicht des Originals (vgl. dazu Leitfaden «IT-Forensik», Version 1.0.1 [März 2011], Deutsches Bundesamt für Sicherheit in der Informations- technik, S. 26; s. zum Ganzen auch BANGERTER, a.a.O., S. 262 ff., insbeson- dere S. 277 f.; RYSER, «Computer Forensic», eine neue Herausforderung für
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das Strafprozessrecht, in: Internet-Recht und Strafrecht, S. 553-617, S. 581; LUPARIA/ZICCARDI, Le «migliori pratiche» nelle investigazioni informatiche: brevi considerazioni sull’esperienza italiana, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], Gli accertamenti informatici nelle investigazioni penali: una prospettiva euro- pea, Information Technologies in the criminal investigation: a European per- spective, S. 211 bis 220, S. 218; zu den Ausnahmen s. THORMANN/BRECH- BÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31). Zur Beweissicherung ist die Datenspiegelung jeweils schnellstmöglich durchzuführen (vgl. auch Art. 16 des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität [Convention on Cybercrime, CCC; SR 0.311.43], wel- ches die Staaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Unter- suchungsbehörden die beschleunigte Sicherung von gespeicherten Compu- terdaten anordnen oder bewirken [BBl 2010 4697 S. 4718 f.]). Dabei haben grundsätzlich sowohl die Sicherung von elektronischen Daten- trägern als auch die Erstellung von Kopien durch ausgebildete Spezialisten zu erfolgen (s. BANGERTER, a.a.O., S. 276 f., S. 132; s. auch nachfolgend).
E. 5.1.3 Die Datenreproduktion ist von der Datenspiegelung («forensische Duplika- tion» nach deutscher Terminologie; s. Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 26) zu unterscheiden (vgl. auch COSTABILE, Computer forensic e informatica in- vestigativa: profili tecnici di base, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123
– 137, S. 131 ff.; RYSER, a.a.O., S. 553-617, S. 566 ff.). Während bei der ersten Variante der Kopiervorgang zu einer Duplikation der vorhandenen Da- ten führt, beinhaltet die Datenspiegelung (beispielsweise des gesamten In- halts einer Datenverarbeitungsanlage) einen anderen Arbeitsprozess, wel- cher unter anderem auch die Sicherung gelöschter, versteckter, passwort- geschützter und verschlüsselter Daten erlaubt (vgl. AEPLI, Die strafprozessu- ale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 77 f.; BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.). Die Erstellung von Duplikaten, insbesondere in Form forensischer Kopien, ist zeitaufwändig und erfordert spezielle Hard- und Software sowie entsprechendes Fachwissen (BANGERTER, a.a.O., S. 276).
Eine Datenspiegelung beinhaltet gerade keine Durchsuchung des Datenträ- gers im Sinne der StPO. Die Anfertigung eines Datenträgerabbilds (engl. «Image») spielt sich ausschliesslich auf einer maschinellen Ebene ab und geht nicht mit einer Kenntnisnahme der Daten auf inhaltlicher Ebene durch den ausführenden IT-Forensiker einher (s. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2; implizit BANGERTER, a.a.O., S. 279). Dies gilt grundsätzlich auch bei der Spiegelung von iPhones, wofür
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ebenfalls spezielle Hard- und Softwareprodukte erforderlich sind (BANGER- TER, a.a.O., S. 278). Die spezialisierte forensische Software stellt die Erstel- lung der forensischen Kopie und die Authentizität derselben sicher. Die Über- einstimmung des Hash-Werts des Quelldatenträgers mit dem Hash-Wert des «Image» beweist die korrekte Ausführung der forensischen Duplikation (s. zum Ganzen BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.). Der forensischen Kopie von jeglichen Datenträgern, bspw. eines iPhones, können nicht unmittelbar allgemein verständliche Informationen entnommen werden. Bevor der Dateninhalt einer forensischen Kopie visualisiert und aus- gewertet werden kann, sind nach abgeschlossener Datenspiegelung zwin- gend weitere Arbeitsschritte notwendig. Diese erfordern neben den entspre- chenden forensischen IT-Tools sowie spezieller forensischer Soft- und Hard- ware, das Fachwissen eines IT-Forensikers (vgl. im Einzelnen Leitfaden «IT- Forensik», a.a.O., S. 90 ff.; s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 285 ff.). Für eine sinnvolle, gezielte und effiziente «Durchsicht» der forensischen Datenkopie ist der untersuchende Beamte daher auf die fachliche Unterstützung eines IT-Forensikers angewiesen (s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 263 f., 286 ff., insbesondere mit Blick auf die (Un-)Menge an Informationen auf Servern von Unternehmen aber auch auf den verbreitetsten Datenträgern S. 263 f. und 268).
E. 5.1.4 Auch wenn noch kein Standard normiert wurde, an dem sich die Rechtspre- chung orientieren kann, hat zur Sicherstellung der Beweisverwertbarkeit die Datenspiegelung dem von der IT-Forensik gesetzten Rahmen zu entspre- chen (implizit TPF 2016 28 E. 1.7, wo sachrichterlich die Verwertbarkeit der rechtshilfeweise übermittelten Datenkopien verneint wurde, da nicht sicher- gestellt werden konnte, dass sie mit den Originaldaten vollständig überein- stimmen; vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 265 f.; RYSER, a.a.O., S. 580; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 303 f; s. dazu auch Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 235; sowie LUPARIA/ZICCARDI, a.a.O., S. 211 bis 220). Einem prozessbegleitenden Be- richt zur Datenspiegelung kann entnommen werden, wer was wann wie mit welchem Resultat vorgenommen hat. Jeder Schritt wird darin angemessen dokumentiert (vgl. Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 245; BANGERTER, a.a.O., S. 279). Zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des Be- weismittels ist die forensische Datenkopie auch manipulationssicher zu spei- chern. Deren Verbleib und Einsichtnahme werden in der Folge lückenlos nachgewiesen (sog. «Chain of Custody»; BANGERTER, a.a.O., S. 266). Diese Dokumentationspflicht gilt für jeden Zugriff sowohl auf die forensische Da- tenkopie als auch auf den sichergestellten Datenträger (solange die Unter- suchungsbehörde Letzteren nicht retourniert hat). Jede Visualisierung und Auswertung der forensischen Datenkopie wird registriert.
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E. 5.1.5 Der mit der Datenspiegelung beauftragte IT-Forensiker wird sich auch dann bzw. erst recht an die Vorgaben der IT-Forensik halten, wenn er organisato- risch dem untersuchenden Beamten unterstellt oder mit ihm verbunden ist. So ist dieser zur Sicherung des Beweisgegenstandes und dessen Beweis- verwertbarkeit verpflichtet (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR), was insbesondere die Beachtung der für die IT-Forensik geltenden Grund- sätze voraussetzt. Die untersuchende Behörde ist namentlich verpflichtet, das Verfahren in der vom Gesetz vorgesehenen Form durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Sowohl der untersuchende als auch der beigezogene Beamte unterstehen allgemein der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). In der Untersuchung hat die un- tersuchende Behörde ausserdem eine objektiv-neutrale Haltung gegenüber dem Beschuldigten und den weiteren Parteien einzunehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 f.). Das gilt auch in einem internationalen Rechts- oder Amtshil- feverfahren. Dabei ist zu bedenken, dass jeder Zugriff auf einen Datenträger wie iPhone oder iPod, sei er noch zu spiegeln, sei er bereits gespiegelt, di- gitale Spuren hinterlässt und in diesem Sinne Daten verändert. Die Löschung dieser Spuren hinterlässt wiederum Spuren und führt ebenfalls zu einer Da- tenveränderung. Erfolgt der Zugriff auf ein iPhone nach dessen Spiegelung, entspricht dieses nicht mehr der forensischen Datenkopie, was verifizierbar ist (vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 271, wonach die Veränderung auch nur eines einzigen bit zu einer völlig anderen Prüfsumme bzw. Hash-Wert führt). Er- folgt der Zugriff vor der Datenspiegelung, besteht zwar diesbezüglich keine Abweichung zwischen forensischer Datenkopie und Original, der Zugriff bleibt aber sowohl auf dem Datenträger als auch auf der forensischen Daten- kopie ebenfalls verifizierbar. Auch die Auswertung und Analyse einer foren- sischen Datenkopie hinterlässt verifizierbare Spuren. So muss eine forensi- sche Datenkopie weiterverarbeitet werden, bis die Informationen in geeigne- ter Form vorliegen. Jeder Zugriff auf die forensische Datenkopie ist ohnehin zu dokumentieren (s. supra E. 5.1.4). Auf die Frage, ob Manipulationen zur Vermeidung von Spuren ohne grosse Kosten möglich sind und wie hoch die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist, braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden. So würde die vorsätzliche Löschung/Manipulation von Spuren und/oder das vorsätzliche Unterlassen der Dokumentation eines Zugriffs nicht nur den Grundsätzen der IT-Forensik und der gesetzlichen Pflicht zur Beweissicherung, Dokumentation usw. widersprechen, sondern würde zu- dem eine gegen jede Vernunft sprechende kriminelle Energie auf Seiten des betreffenden IT-Forensikers des Fedpols und des untersuchenden Beamten voraussetzen. Es würde sich dabei nicht nur um einen krassen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch um einen strafba- ren Fall von Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (s. Art. 317 StGB) han- deln.
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Kann eine unbefugte Durchsuchung von Fotokopien auf Papier durch den untersuchenden Beamten ohne Vorkehrungen schwer überprüft werden, lässt sich die unbefugte Durchsuchung sowohl einer Datenverarbeitungsan- lage und diverser weiterer Datenträger wie zum Beispiel eines iPhones (im Unterschied zu anderen Speichermedien wie in der Regel einer CD oder DVD) als auch deren forensischen Datenkopie demgegenüber ohne eine kri- minelle Herangehensweise seitens des betreffenden Beamten nicht ver- heimlichen.
E. 5.2.1 Wird anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der durchzusuchen- den Papiere verlangt, ist es Sache der untersuchenden Verwaltungsbe- hörde, die Siegelung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür ge- geben sind. Dabei ist die Verwaltungsbehörde vor der Siegelung zu einer Grobtriage befugt, um die allenfalls untersuchungsrelevanten Dokumente auszusondern. Diese Befugnis zur Grobtriage gilt auch für elektronisch ge- speicherte Daten (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 247 N. 3; BGE 106 IV 423 f; 108 IV 76; 109 IV 59 f.; bei elektronisch gespeicherten Daten erfolgt die Aus- führung der Grobtriage durch spezialisierte Beamte s. COSTABILE, Computer forensic e informatica investigativa: profili tecnici di base, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123 – 137, S. 129; s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 273).
E. 5.2.2 Wird die Siegelung von Daten bzw. Datenträgern verlangt, so wird in der Regel die Strafverfolgungsbehörde in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips auf Antrag die Datenträger spiegeln und dem Berechtigten die Originale aushändigen unter Siegelung der forensischen Datenkopie (s. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 14). Die Kopiervor- gänge sind zu dokumentieren (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 17; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5). Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs- instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es überdies in jedem Fall notwen- dig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträ- gern verlangt wurde. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass sich die Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Da- tenmanipulation absichern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbe- hörde, die Daten zwecks Beweissicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafge- richt betont, dass eine Datenspiegelung an sich die Kenntnisnahme der Da-
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ten nicht erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siege- lungsverfahrens widerspricht. Auf Entsiegelungsgesuche, welche nicht ge- spiegelte Datenträger betreffen, tritt die Beschwerdekammer nicht ein, mit dem Hinweis, dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie eingereicht werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2).
E. 5.2.3 Vorliegend folgte die Gesuchstellerin dieser Praxis, indem sie zunächst die Entsperrung der passwortgeschützten iPhones sowie iPods und Erstellung der entsprechenden forensischen Datenkopie durch das Fedpol veranlasste («Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag») und anschliessend dem Entsiegelungsgericht die vor den Augen des Gesuchsgegners gesiegelte fo- rensische Datenkopie (unter Rückgabe aller Geräte an Letzteren) einreichte (act. 24 f.). Von allen Datenträgern wurden «Images» erstellt (s. act. 1 S. 13). Die übrigen sichergestellten Datenträger, welche nicht passwortgeschützt waren, wurden bereits in Gegenwart des Gesuchsgegners gespiegelt und vor dessen Augen gesiegelt. Der Gesuchsgegner kritisierte dieses Vorgehen unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 und brachte vor, die Geräte hätten umgehend (ohne Entsperrung/Datenspiegelung) versie- gelt dem Entsiegelungsgericht eingereicht werden müssen. Nur das Entsie- gelungsgericht hätte eine Entsperrung in Auftrag geben können. Dieses habe dafür zu sorgen, dass die beauftragten Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten zugreifen können (act. 8 S. 12 act. 27).
E. 5.2.4 Es ist unklar, ob der Gesuchsgegner die Entsperrung/Datenspiegelung bzw. deren Anordnung durch das Entsiegelungsgericht als ein eigentliches Ent- siegelungsverfahren oder als eine Art Vorverfahren zum Entsiegelungsver- fahren verstanden haben will. Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, dass ein solches Vorgehen jedenfalls viel mehr Zeit bis zur allfälligen Daten- spiegelung in Anspruch genommen hätte. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Datenträgern, namentlich den iPhones, wäre im Unterschied zu dem vom Bundesgericht offenbar beurteilten Fall aufgrund des Zeitablaufs von einem Datenverlust auszugehen gewesen. Bei den iPods hätte ein sol- cher Verlust nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei einem Zuwarten mit der Datenspiegelung wäre demnach eine (möglichst) vollstän- dige Beweissicherung nicht mehr garantiert gewesen. Ein solches Ergebnis wäre umso stossender, als es ein Gesuchsgegner dabei selber in der Hand hätte, durch die Nichtbekanntgabe der notwendigen Passwörter eine allen- falls bereits anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Anwesenheit mögli- che Datenspiegelung der zu siegelnden Datenträger samt anschliessender
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Siegelung zu verhindern und damit gleichzeitig eine (möglichst) vollständige Beweissicherung zu hintertreiben. Was die Bedenken eines unbefugten Zugriffs durch den untersuchenden Be- amten der EZV sowie den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei auf die Inhalte der zu siegelnden iPhones sowie iPods und somit in (mutmasslich) geheimnisgeschützte Daten anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägun- gen 5.1.3 ff. zu verweisen. Ein solcher Zugriff wäre vor der Siegelung zwar theoretisch möglich gewesen, dieser hinterlässt aber zwangsläufig Spuren. Ohne kriminelle Handlungen seitens der betreffenden Beamten lässt sich eine unbefugte «Sichtung» der Daten vorliegend nicht verheimlichen. Würden unter den gegebenen Umständen Vorkehrungen verlangt, dass der untersuchende Beamte und der IT-Forensiker des Fedpols nicht auf den In- halt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten in iPhones und iPods zugreifen können, würde dies bedeuten, dass Sicherungsvorkehrungen im Hinblick auf eine ernsthaft in Betracht gezogene Daten-, Beweis- und Akten- manipulation durch die untersuchende Behörde getroffen werden müssten. Von einer solchen Manipulation ist aber grundsätzlich nicht auszugehen. Ebenso wenig ist vorab ohne konkrete Anhaltspunkte ein treuwidriges Ver- halten der untersuchenden Behörde zu unterstellen. Bei dieser Sachlage drängte es sich nicht auf noch hätte es sich gerechtfertigt, in der realitäts- fremden Annahme einer Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (überdies in einem internationalen Amtshilfeverfahren) durch Untersuchungs- und Po- lizeibeamte Vorkehrungen gegen eine unbefugte Einsichtnahme zu treffen. Im Gegenteil hätte dies den gesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR (vgl. Art. 192 StPO) widersprochen, welche den untersuchenden Beamten ohne zusätzliche, konkrete Sicherungsvorkehrun- gen (gegen allfällige Manipulationen durch ihn selber und den beigezogenen spezialisierten Beamten) für die Sicherung des Beweises als zuständig er- klären. Aus den genannten Gründen bot vorliegend bereits die Beschaffenheit der Beweismittel (d.h. die elektronisch gespeicherten Daten bzw. die zu entsper- renden und spiegelnden iPhones und iPods sowie deren forensische Kopie) an sich einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sich- tung» vor dem Entsiegelungsentscheid. Überdies muss in einem internatio- nalen Amtshilfeverfahren das Risiko einer vorzeitigen Verbreitung von Infor- mationen, welche sich auf nicht gesiegelten Datenträgern oder der forensi- schen Datenkopie befinden, verworfen werden. Sowohl die untersuchenden Beamten als auch die spezialisierten Polizeibeamten unterliegen dem Amts-
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geheimnis bei der Ausführung des internationalen Amtshilfeersuchens. Zu- dem können die Unterlagen/forensische Kopie erst nach Eintritt der Rechts- kraft der Schlussverfügung amtshilfeweise dem ersuchenden Staat übermit- telt werden. Diese Garantien sind nach konstanter Praxis des Bundesge- richts ausreichend (für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsa- chen BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156 f.; TPF 2004 12 E. 1.2; s. dazu auch THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72 in fine). Das muss mu- tatis mutandis auch für das Amtshilfeverfahren gelten.
E. 5.2.5 An der bundesstrafgerichtlichen Praxis ist nach dem Gesagten festzuhalten. Zwar wäre die Anwesenheit des Gesuchsgegners bei der Durchführung der Entsperrung und Datenspiegelung grundsätzlich vorzuziehen gewesen, hätte sich dieser so unmittelbar persönlich versichern können, dass während des rein technischen Prozesses der Entsperrung und Spiegelung niemand die (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Die Frage, ob der Gesuchsgegner vorliegend überhaupt gewillt ge- wesen wäre, dem mehrere Wochen dauernden Entsperrungsprozess per- sönlich beizuwohnen, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Seine Anwesenheit an dem rein technischen Prozess der Entsperrung und Spie- gelung war und ist aus den bereits genannten Gründen nicht notwendig. Im Übrigen wird mit der Siegelung der forensischen Datenkopie lediglich ein Zu- stand äusserlich sichtbar gemacht, der bereits vorher bestand. Dass durch die von der Gesuchstellerin an den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei in Auftrag gegebene Entsperrung und Spiegelung der iPhones und iPods vor der Siegelung und Rückgabe der ursprünglichen Datenträger der Schutz- zweck des Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahrens im Rahmen der vor- liegenden internationalen Amtshilfe beeinträchtigt worden wäre, hat der Ge- suchsgegner nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.2.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. Entsprechend ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die forensische Da- tenkopie in Nachachtung der einschlägigen Rechtsprechung erst im An- schluss an die Entsperrung und Spiegelung gesiegelt und dem Entsiege- lungsgericht eingereicht wurde. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung des «nemo tenetur» Grundsatzes (act. 8 S. 13) geltend macht, bleibt festzuhalten, dass ein solcher Einwand im vor- liegenden Entsiegelungsverfahren nicht zu untersuchen ist.
E. 6.1 Mit Eingabe vom 23. September 2019 brachte der Gesuchsgegner vor, die Gesuchstellerin habe ihm nicht vollständig Akteneinsicht gewährt (act. 7). Im Aktenverzeichnis zum Gesuch seien diverse Dokumente aufgeführt, die
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nicht bei den Akten seien. Diese würden sich zum Teil auf den Gesuchsgeg- ner beziehen. Zum Teil sei nicht ersichtlich, ob sich die genannten Doku- mente nicht auch auf den Gesuchsgegner beziehen würden. Der Gesuchs- gegner ersuchte, die Gesuchstellerin zur Ergänzung der Akten aufzufordern (act. 7 S. 3). Diesen Antrag wiederholte er im Rahmen seiner Gesuchsant- wort (act. 8 S. 14). In der Gesuchsduplik äusserte er sich nicht mehr dazu (act. 22).
E. 6.2 Mit Gesuchsreplik vom 10. Oktober 2019 führte die Gesuchstellerin zu Recht aus, dass sie keine Kenntnis von der Eingabe vom 23. September 2019 habe. Sie hielt fest, dass sie dem Gericht sämtliche ihr verfügbaren Akten zugesendet habe und insbesondere auch keine Veranlassung habe, dem Gesuchsgegner irgendwelche Akten vorzuenthalten. Zudem seien solche Vorbringen gegen die Amtshilfe im Rahmen der Anfechtung der künftigen Schlussverfügung vorzutragen und nicht im Entsiegelungsverfahren zu be- handeln (act. 13 S. 7 f.).
E. 6.3 Sollte der Gesuchsgegner mit seinen letzten Eingaben gleichwohl an seinem prozessualen Antrag festgehalten haben, ist dieser abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Inwiefern die von ihm genannten Dokumente zur Beur- teilung des Entsiegelungsgesuchs (d.h. zur Frage, ob die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Ermittlungsinteresse des ersu- chenden Staates überwiegen) massgeblich wären, legte der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist das Entsie- gelungsgericht für Fragen betreffend Akteneinsicht/-ergänzung im Amtshil- feverfahren nicht zuständig.
E. 7 Nach dem Gesagten steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sicher- gestellten und versiegelten Unterlagen sowie Datenträger bzw. der forensi- schen Datenkopie nichts entgegen. Das Entsiegelungsgesuch ist demnach gutzuheissen, und es ist der Gesuch- stellerin zu gestatten, die sichergestellten sowie gesiegelten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist auf Art. 73 StBOG, welcher seinerseits auf das Reglement des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verlegung der Gerichtskosten ent- nommen werden kann, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (vgl. TPF 2011 25 E. 3).
E. 8.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 14. und 19. August 2019 sicher- gestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alex Prechtl, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren, Zuständigkeit, Verfahren, Siegelung von IT Datenträ- gern (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.219
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Sachverhalt:
A. Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt Ermittlungen gegen die ver- antwortlich handelnden Personen der Zigarettenproduzentin B. GmbH in Z. (D) wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhin- terziehung in besonders schwerem Fall (Zigarettenschmuggel; Urk. 07.01).
Zusammengefasst verdächtigt das deutsche Zollfahndungsamt dabei u.a. A. und C. für die B. GmbH zu handeln. Diese sollen ganze Containerladungen an Zigaretten in den Fabrikräumen der B. GmbH in Deutschland produzieren und unter Nutzung von Steueraussetzungsverfahren an Scheinfirmen oder an in den Tatplan involvierte Dritte veräussern und in das Ausland ausliefern, um sie sodann illegal in die EU wiedereinzuführen, ohne die entsprechende Tabaksteuer und sonstige Abgaben anzumelden und zu entrichten. Die Rückführung der unversteuerten Zigaretten in die EU erfolge durch soge- nannte «Tarnladungen» und der Verbleib der Zigaretten, welche illegal aus Zolllagern innerhalb der EU entnommen würden, würde z.B. mit Diebstahl oder Retouren erklärt. Bei Aufgriffen von durch die B. GmbH produzierten Zigaretten würden diese gegenüber den zuständigen Behörden durch die Beschuldigten zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Der Tatumfang be- laufe sich auf einen Betrag, der im mehrstelligen Millionenbereich liege.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte das Zollfahndungsamt Berlin-Branden- burg die Eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralstelle Zollfahndung, mit Schreiben vom 21. November 2018 um Ermittlung und Abklärung der aktu- ellen Wohn- und Aufenthaltsanschrift von A. sowie der ihm zuzuordnenden Firmenadressen. Gemäss dem Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg han- delt es sich bei A. um den Aussendienstmitarbeiter der B. GmbH und Inhaber der schweizerischen D. SA in Y. (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg stützte sein Ersuchen um Abklä- rung von Wohn- und Geschäftsadressen auf das Abkommen vom 26. Okto- ber 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts- widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Be- trugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
Das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg wurde den Schweizer Behörden am 29. November 2018 durch die Generalzolldirektion,
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Zollkriminalamt, Internationale Rechts- und Amtshilfe, (nachfolgend «Gene- ralzolldirektion) in Köln via AFIS mit dem Betreff «Internationale Amtshilfe» übermittelt (Urk. 07.01).
C. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend «EZV» oder «OZD») leitete mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 dieses Ersuchen als «Amtshilfeersuchen BBA» der Sektion Zollfahndung Basel zur direkten Erledigung weiter (Urk. 07.01).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg bzw. die Generalzolldirektion stellten in der Folge mehrere ergänzende Ersuchen, welchen die EZV auch ohne Weiteres entsprach.
D. Mit Schreiben vom 1. April 2019 übermittelte die Generalzolldirektion der EZV das Ersuchen des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg vom
13. März 2019 um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsadressen von A. und D. SA unter Beilage der entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2019 samt Auszügen von Gesetzestexten (Urk. 07.01.05).
E. Mit Zwischenverfügungen je vom 12. April 2019 entsprach die EZV dem Amtshilfeersuchen vom 13. März 2019. Sie bewilligte die Anwesenheit von Ermittlern des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg und ordnete sowohl die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume sowie aller anderen Räume von A. als auch die Durchsuchung der Geschäftsräume sowie aller anderen Räume der D. SA an. Die Sektion Zollfahndung Basel wurde mit der Durchführung der beantragten Amtshilfemassnahmen beauftragt (Urk. 07.03.01 f.). Mit Durchsuchungsbefehlen vom 14. bzw. 19. August 2019 ord- nete die EZV die Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. und D. SA an (act. 1.7 f.).
F. Anlässlich der Durchsuchungen vom 14. August 2019 am Wohnort von A. und in den Geschäftsräumlichkeiten der D. SA wurden diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt (s. Durchsuchungsprotokolle, Sicherstel- lungsverzeichnisse, -beschlüsse). A. und die D. SA (vertreten durch A., Ver- waltungsrat der D. SA) beantragten die Siegelung der sichergestellten Un- terlagen und Datenträger.
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Die Unterlagen wurden gesiegelt. Die nicht passwortgeschützten Datenträ- ger wurden vorläufig sichergestellt, in Gegenwart von A. gespiegelt und an- tragsgemäss gesiegelt.
Was die passwortgeschützten Datenträger (diverse iPhones und iPods) an- belangt, weigerten sich A. und die D. SA, die betreffenden Zugangsdaten (Passwörter/Codes etc.) mitzuteilen. Noch am selben Tag übermittelte die EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abtei- lung IT Forensik und Cypercrime IFC mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag».
G. Mit Gesuch vom 3. September 2019 gelangt die EZV an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt «in der amts- und rechtshil- feweisen Untersuchung für das deutsche Zollfahndungsamt», sie sei zu er- mächtigen, sämtliche mit den Sicherstellungsbeschlüssen vom 14. bzw.
19. August 2019 bei der D. SA an ihrem Sitz sowie bei A. an seinem Wohn- sitz sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsu- chen. Sodann beantragt sie eine Nachfrist zur Einreichung der einzeln ge- nannten, passwortgeschützten und zur Siegelung beantragten Datenträger zu gewähren (act. 1).
H. Am 16. September 2019 erklärte das Bundesamt für Justiz auf Einladung, es handle sich um ein Verfahren der internationalen Amtshilfe gemäss Art. 7 ff. des BBA, weshalb es über keine Zuständigkeit in diesem Verfahren verfüge (act. 5).
I. Mit Schreiben vom 23. September 2019 beantragte der Gesuchsgegner zu- nächst die Ergänzung der Akten der EZV und die Abnahme der Frist zur Gesuchsantwort (act. 7). Mit Schreiben vom 27. September 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsantwort ein (act. 8). Darin beantragt er die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und Rückgabe der versiegelten Un- terlagen und Daten bzw. Datenträger an ihn. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage, diejenigen Aufzeichnungen auszusondern und dem Gesuchsgegner bzw. Berechtigten herauszugeben, welche vom Anwaltsgeheimnis und/oder vom Geschäftsgeheimnis geschützt seien. Eventualiter seien die bezeichneten Mobiltelefone mangels eines innert Frist gestellten Entsiegelungsantrags di- rekt an den Gesuchsgegner zurückzugeben (act. 8).
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J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin ihre Gesuchs- replik ein (act. 13).
K. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wurde die Gesuchstellerin eingeladen klarzustellen, ob aus ihrer Sicht das Entsiegelungsgesuch ein Amtshilfe- oder ein Rechtshilfeverfahren betreffe (act. 14). Die Stellungnahme der Ge- suchstellerin ging am 28. Oktober 2019 ein (act. 15).
L. Mit Schreiben vom 25. November 2019 stellte die Gesuchstellerin das Ge- such um Anweisung betreffend die weitere Handhabung der beim Fedpol befindlichen Geräte. Gemäss der Mitteilung des zuständigen Forensikers des Fedpols vom 20. November 2019 seien alle Geräte entsperrt worden und würden sich beim Fedpol befinden. Die Daten seien auf eine Festplatte kopiert worden. Entsprechend könnten alle Geräte dem Gesuchsgegner (auch in dessen Stellung als Organ der D. SA) zurückgegeben werden, die Datenkopie vor den Augen des Gesuchsgegners gesiegelt und anschlies- send an das Bundesstrafgericht gesendet werden (act. 20).
Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte der Referent der Gesuchstelle- rin mit, dass das von ihr skizzierte Vorgehen (Rückgabe der Geräte an den Gesuchsgegner, Siegelung der forensischen Datenkopie in Anwesenheit der Gesuchsgegner und Übermittlung der gesiegelten forensischen Datenkopie an das hiesige Gericht) grundsätzlich als folgerichtig erscheine. Für den Er- lass von vorsorglichen Massnahmen bestehe kein Anlass. Darüber hinaus bestehe keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer, vorab Anweisungen zu erteilen (act. 21).
M. Mit Schreiben vom 29. November 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Gesuchsduplik ein (act. 22), welche in der Folge der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 23).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 stellte die Gesuchstellerin der Be- schwerdekammer die am 18. Dezember 2019 in den Räumlichkeiten des Fedpols und in Anwesenheit des Gesuchsgegners gesiegelte Datenkopie der Geräte (zwei iPhones und zwei iPods) zu, deren Siegelung am 14. Au- gust 2019 beantragt worden war (act. 24).
Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 26).
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N. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, dass das Entsperren von gesiegelten Datenträgern nach dem Urteil des Bundes- gerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 nicht Sache der untersu- chenden Behörde sei. Diese habe vielmehr alle gesiegelten Datenträger in- nert Entsiegelungsfrist an das Entsiegelungsgericht zu übersenden, welches dann eine Entsperrung in Auftrag geben könne. Die Gesuchstellerin habe dem Fedpol die Geräte zur Entsperrung übergeben, anstatt diese mit dem gestellten Entsiegelungsantrag innert der erforderlichen Frist an das Bun- desstrafgericht zu übersenden. Dies sei falsch gewesen und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Frist für die Übersendung der Geräte an das Bundesstrafgericht von der Gesuchstellerin offensichtlich verpasst worden sei, könne das Bundesstrafgericht nicht mehr über deren Entsiegelung entscheiden (act. 27).
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 28).
O. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (BBA i.V.m. ZG, VStrR)
1.1
1.1.1 Es liegt ein Gesuch der EZV um Entsiegelung von Unterlagen und Daten vor, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt und auf Antrag des Gesuchsgegners gesiegelt wurden. Die Hausdurchsuchung und Sicherstel- lung der Beweismittel erfolgten auf ein internationales Amtshilfeersuchen der deutschen Behörden hin, welches sich auf das Betrugsbekämpfungsabkom- men stützt.
1.1.2 Zwischen der Schweiz und Deutschland findet das Abkommen über die Zu- sammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, die ihre fi- nanziellen Interessen beeinträchtigen, vom 26. Oktober 2004 (BBA; SR.0351.926.81) Anwendung im Rahmen der verwaltungs- und strafrechtli- chen Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung
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von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziel- len Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf den Wa- renverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst, sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vor- schriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchs- steuern und der Verbrauchssteuern verstösst (Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
Das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmässigen Steuerhinterzie- hung (Tabaksteuer und sonstige Abgaben) in besonders schwerem Fall. Sie werfen den Beschuldigten Zigarettenschmuggel vor. Das von den deutschen Behörden geführte Verfahren ist vom BBA erfasst und der von diesen unter- suchte Sachverhaltsvorwurf fällt in den Anwendungsbereich des BBA (s. Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA).
1.1.3 Die von den deutschen Behörden beantragten Zwangsmassnahmen (Durch- suchung und Beschlagnahme) sind als Amtshilfemassnahmen im BBA grundsätzlich vorgesehen (s. Art. 15 Ziff. 1 BBA i.V.m. der dazu vereinbarten Niederschrift im Anhang zum BBA). Die ersuchte Behörde hat gemäss Art. 15 Ziff. 2 BBA alle Ermittlungsmittel zu nutzen, die ihr nach ihrer Rechts- ordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf innerstaatliches Ersuchen einer anderen Behörde handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehör- den. Soweit das innerstaatliche Recht die beantragten Massnahmen vor- sieht, sind demnach die Schweizer Behörden auf Amtshilfeersuchen hin zu deren Durchführung verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011).
1.1.4 Das deutsche Amtshilfeersuchen betrifft aus Schweizer Sicht diverse Berei- che der indirekten Fiskalität (so die Tabak-, Mehrwert- und Einfuhrsteuer). Im Bereich der Zölle ist für den Vollzug der internationalen Amtshilfe die EZV zuständig. Im Bereich der indirekten Steuern ist die OZD Zentralstelle. Der zuständige Zollfahndungsdienst vollzieht die Amtshilfe, falls die Zollverwal- tung in der Schweiz für das Geschäft zuständig wäre (Art. 115a Abs. 1 ZG).
Im Einklang mit dem BBA sehen die internen Bestimmungen zur internatio- nalen Amtshilfe im Bereich der Zölle vor, dass zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlas- sen des Bundes angewendet werden (Art. 115c ZG). Weiter ergänzt Art. 115e Abs. 1 ZG, dass Zwangsmassnahmen angeordnet werden können,
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wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.
Gemäss den Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Bereich der Zölle (Art. 115e Abs. 2 ZG) sind in Bezug auf die Arten möglicher Zwangs- massnahmen und deren Vollzug Art. 45 bis 60 («F. Zwangsmassnahmen») des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) heranzuziehen. Diese gelten auch bei der Strafverfolgung von Zollwiderhandlungen in der Schweiz (Art. 128 Abs. 1 ZG). Ist lediglich von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen, sind in beiden Fällen Zwangs- massnahmen nicht zulässig (Art. 45 Abs. 2 VStrR).
Auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich der Mehrwert- steuer sind gestützt auf den Verweis in Art. 75a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) die Bestimmungen zur internationalen Amtshilfe im Be- reich der Zölle (Art. 115a bis 115i Abs. 2 ZG) analog anwendbar und damit auch Art. 45 bis 60 VStrR (s. auch BEUSCH/IMSTEPF, Kommentar Bundesge- setz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Art. 75a N. 21 und Art. 75 N. 6).
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31) werden nach diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 43 Abs. 1 TStG). Demnach sind auch beim Vollzug der internationalen Amtshilfe im Bereich der Tabaksteuer im Rahmen des BBA Zwangsmassnahmen grundsätzlich zulässig (Art. 43 Abs. 1 TStG i.V.m. Art. 45 ff. VStrR).
1.1.5 Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Durchsuchung und Beschlagnahme als Zwangsmassnahmen vorgesehen (Art. 45 ff. VStrR). Werden im Verwal- tungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vor- läufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2 ZG auch auf Art. 50 Abs. 3 VStrR besteht demnach im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle gemäss BBA die Möglichkeit der Siegelung. Dies gilt entsprechend auch im Bereich der Mehrwert- und Tabaksteuer.
Im Unterschied zur internationalen Amtshilfe in den vorgenannten Bereichen ist demgegenüber das Siegelungsverfahren (Art. 50 Abs. 3 VStrR) beim Voll- zug der internationalen Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der
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Doppelbesteuerung und nach den anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen, aus- genommen. Der Amtshilfevollzug im letztgenannten Bereich wird grundsätz- lich durch das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersa- chen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) geregelt. In Art. 13 StAhiG werden die im Rahmen der Steueramtshilfe zu- lässigen Zwangsmassnahmen abschliessend aufgeführt. Gemäss Art. 13 Abs. 7 StAhiG sind zusätzlich zu den Art. 13 Abs. 1 bis 6 StAhiG die Arti- kel 42 sowie 45-50 Absätze 1 und 2 VStrR anwendbar. Damit wurde das in Art. 50 Abs. 3 VStrR vorgesehene Siegelungsverfahren ausdrücklich ausge- schlossen. Zur Begründung wurde in der Botschaft zum Erlass des Steueramtshilfege- setzes vom 6. Juli 2011 ausgeführt, dass diese Einschränkung, welche der Verfahrensbeschleunigung diene, in Kauf genommen werden könne, da das Amtshilfeverfahren nicht strafrechtlicher Natur sei (BBl 2011 6193 ff., 6215). Da eine solche Argumentation auch auf das internationale Amtshilfeverfah- ren im Bereich der Zölle und der Mehrwertsteuer gemäss BBA zutrifft, fragt sich, ob der Verweis auf den integralen Art. 50 VStrR bzw. der fehlende Aus- schluss des Siegelungsverfahrens für die Amtshilfeverfahren gemäss BBA ein gesetzgeberisches Versehen darstellt. Dafür bestehen indes keine An- haltspunkte. Vielmehr wählte der Gesetzgeber für die Amtshilfe nach BBA ausdrücklich eine vom Steueramtshilfegesetz abweichende Regelung (s. BBl 2011 6224 f.: «Bei der Amtshilfe nach BBA handelt es sich also um die Aufklärung von materiellem Strafrecht oder Verwaltungs- und Steuer(straf)recht. […] Diese Umstände rechtfertigen eine vom StAG abwei- chende Regelung der Amtshilfe im BBA»). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der abweichenden Regelung im ZG um kein gesetzgeberisches Verse- hen handelt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch mit einer Schlussfol- gerung e contrario, weil der Gesetzgeber gleichzeitig mit dem Steueramts- hilfegesetz Anpassungen im Zollgesetz vorgenommen hat und hier eben die Siegelung nicht ausgeschlossen hat. Daran ändert der Umstand nichts, wo- nach die zur Amtshilfe in Steuersachen gestützt auf Doppelbesteuerungsab- kommen ergangene Rechtsprechung im Bereich des BBA analog herange- zogen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom
23. September 2019 E. 2.6 f.).
1.1.6 Nach dem Gesagten ist die Siegelung im internationalen Amtshilfeverfahren nach BBA vorgesehen, woraus sich die Notwendigkeit eines Entsiegelungs- verfahrens ergibt und womit sich die Frage nach der zuständigen Entsiege- lungsinstanz stellt.
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2. Zuständigkeit zur Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (BBA i.V.m. ZG und VStrR)
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 115a Abs. 1 ZG ist für den Vollzug der internationalen Amtshil- feersuchen im Bereich der Zölle die EZV zuständig.
Als Rechtsmittelinstanz im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle (sowie auch in anderen Bereichen; vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG; SR 173.32]) ist das Bundesverwaltungsgericht vorgese- hen (Art. 115i Abs. 3 ZG).
Gemäss Art. 115i Abs. 1 ZG sind Zwischenverfügungen, einschliesslich Ver- fügungen über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden. Die Zwischenverfügung der EZV, welche durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertge- genständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können demgegenüber beim Bundesverwaltungsgericht selbst- ständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 2 und 3 ZG). Auch gegen die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho- ben werden; dieses entscheidet endgültig (Art. 115i Abs. 3 ZG). Dasselbe gilt auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe gestützt auf BBA im Bereich der Mehrwertsteuer (Art. 75a Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 115i Abs. 3 ZG; zum Ganzen s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. Sep- tember 2019 E. 6).
2.1.2 Das Gesuch der EZV um Entsiegelung stellt indes weder eine Zwischen- noch eine Schlussverfügung dar, weshalb sich die Rechtsmittelordnung von Art. 115i ZG mit Bezug auf die Frage, welche Behörde für die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren zuständig ist, als nicht weiterführend erweist.
2.2
2.2.1 Aufgrund des nicht eingeschränkten Verweises in Art. 128 Abs. 1 ZG für zoll- strafrechtliche Verfahren auf das VStrR findet Art. 50 Abs. 3 VStrR Anwen- dung, welcher für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig erklärt.
2.2.2 Vergleichbar ist die Situation in der Rechtshilfe in Strafsachen: Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) auf Art. 128 Abs. 1 ZG bzw. Art. 50 Abs. 3 VStrR entscheidet ebenfalls die
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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Verfahren der internationa- len Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich der Zölle über die Entsiegelung (BGE 138 IV 40 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom
21. März 2012 E. 1). 2.3
2.3.1 Damit stellt sich die Frage, ob aufgrund des Verweises in Art. 115e Abs. 2 ZG auf Art. 50 Abs. 3 VStrR eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz auch für ein auf BBA gestütztes internationales Amts- hilfeverfahren im Bereich der Zölle anzunehmen ist. Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer als Entsiegelungsinstanz in internationalen Amtshilfe- verfahren erscheint trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts auf den ersten Blick systemfremd und untypisch (zu den Kompetenzen der Beschwerde- kammer vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Den Materialien ist zwar nicht zu entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren die Zuständigkeit zur Entsiegelung im internatio- nalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle thematisiert wurde. Daraus kann aber nicht bereits geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer mit dem Verweis auf Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht mitregeln wollte. Dies gilt umso mehr, als trotz der zwingenden Notwendigkeit der Bestimmung einer Entsiegelungsinstanz der Gesetzgeber keine andere Instanz genannt hat. So ist weder die Anrufung eines kanto- nalen Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen (vgl. auch BGE 138 IV 40 E. 2.2.4 S. 43) noch wird ein Zwangsmassnahmengericht des Bundes oder (naheliegenderweise) das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erklärt. Letzteres wird ausschliesslich als Beschwerdeinstanz in internationalen Amtshilfeverfahren genannt (s. Art. 115i Abs. 3 ZG und Art. 31 VGG; BBl 2011 S. 6228).
2.3.2 Entsprechend ist aufgrund sowohl des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes als auch einer systematischen und teleologischen Auslegung die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts für die Behandlung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs zuständig (vgl. im Ergebnis auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3424/2019 vom 30. Juli 2019).
3. Anwendbares Recht für die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfah- ren (BBA i.V.m. ZG und VStrR)
3.1
3.1.1 Die Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren im Bereich der Zölle richtet sich grundsätzlich nach Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG.
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3.1.2 Bei Entsiegelungsgesuchen in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- stützt auf Art. 50 VStrR entscheidet die Beschwerdekammer gemäss kon- stanter Praxis in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Vo- raussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durch- zuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3; namentlich zum Anwaltsgeheimnis BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 7.2). Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR kon- kretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtli- chen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Die Bestim- mungen der StPO sind im Prinzip analog anwendbar, soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt (s. BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Im Verwaltungs- strafverfahren sind ausserdem die allgemeinen strafprozessualen und ver- fassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 S. 249). Was die prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern anbe- langt, welche die Siegelung verlangen, so wird nachfolgend unter E. 3.3.3 darauf einzugehen sein. 3.2
3.2.1 Wie einleitend unter E. 2.1.1 erläutert, vollzieht im internationalen Amtshilfe- verfahren im Bereich der Zölle die EZV die Amtshilfe und schliesst das Ver- fahren mit einer Schlussverfügung ab, in welcher sie die Amtshilfeleistung begründet und den Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterla- gen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt (Art. 115a Abs. 1 i.V.m. 115h Abs. 1 ZG). Gegen die Schlussverfügung kann beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 115i Abs. 3 ZG). In interna- tionalen Amtshilfeverfahren erhalten demnach die ausländischen Behörden erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfü- gung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kennt-
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nis. Dies entspricht im Wesentlichen dem Konzept im internationalen Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen (Art. 80d i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Nehmen in einem internationalen Amtshilfeverfahren ausländische Verfah- rensbeteiligte («beauftragte Bedienstete der Behörde der ersuchenden Ver- tragspartei») an der Hausdurchsuchung teil, dürfen diese die ihnen dabei allenfalls zugänglich gemachten Informationen nicht als Beweismittel ver- wenden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung geneh- migt worden ist (Art. 16 Ziff. 4 BBA). In diesem Zusammenhang haben die schweizerischen Behörden geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine vor- zeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Verfahren zu ver- hindern. Auch diese Vorgaben entsprechen den im internationalen Rechts- hilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätzen (Art. 65a IRSG; s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.130-131 vom 13. Juni 2019 E. 2). 3.2.2 Die Entsiegelungsvoraussetzungen von Art. 50 VStrR sind folgerichtig an die Systemvorgaben des internationalen Amtshilfeverfahrens anzupassen. Vor- liegend rechtfertigt es sich, bei der Anwendung von Art. 50 VStrR im Rahmen der internationalen Amtshilfe die für die Entsiegelung im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geltenden Grundsätze analog heranzu- ziehen. Dies entspricht ständiger Praxis und erscheint angesichts des ver- gleichbaren Zwecks von Amts- und Rechtshilfeverfahren als sachgerecht (vgl. für das Heranziehen der Grundsätze über die internationale Rechtshilfe beim Informationsaustausch nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Ur- teil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8003/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 9.3 mit Hinweisen). 3.3
3.3.1 Bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Ge- schäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis). Geschäfts- wie schüt- zenswerte Privatgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessen- abwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (s. Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011 E. 4). Auch in Fällen, in denen die ausführende Behörde für die rechtshilfeweise durchzuführende Durchsuchung und Beschlagnahme VStrR als das für sie
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in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht anzuwenden hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG), sind sinngemäss die Artikel 246–248 StPO anzuwen- den (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 1.4 m.w.H.). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Art. 9 IRSG verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 4.6.1). Für die materielle Prüfung bleibt daher das Rechtshilferecht massgebend (vgl. THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 72). Entsprechendes hat im internationalen Amtshilfeverfahren zu gelten. 3.3.2 Hat der Inhaber die Siegelung beantragt, trifft ihn auch im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens die prozessuale Obliegenheit, das Entsiegelungsgericht bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch hat er jene Dateien zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheim- haltung unterliegen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1). Dies gilt besonders, wenn er die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. kom- plexen Dokumenten oder Dateien verlangt hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundes- gerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012 E. 6.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1-3 vom 3. September 2014 E. 3.9). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte- resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor-
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gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 7.3). 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Rechtshilfesachen setzt die Entsiegelung und Durchsuchung von rechtshilfeweise sichergestellten und gesiegelten Dokumenten voraus, dass diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann (BGE 130 II 193 E. 2.3; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 123 II 161 E. 7 S. 173). Gleichzeitig geht das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht werden kann, dass die Rechtshilfevoraussetzungen nicht gegeben seien (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.4; zur früheren anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche noch vor der mit der Teilrevision des IRSG vom 1. Februar 1997 eingeführten neuen Rechtsmittelordnung [BBl 1995 III 11] erging und entsprechend wei- tere Entsiegelungsvoraussetzungen vorsah, s. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.27/1996 vom 20. Mai 1996 E. 2). Dieses Prüfungspro- gramm wurde in der Lehre von GSTÖHL mit nachfolgender Ergänzung wie- dergegeben. Danach habe der Entsiegelungsrichter einzig zu prüfen, ob die Entsiegelung und Durchsuchung zulässig sei, und «in diesem Zusammen- hang im Besonderen» zu beurteilen, ob die geltend gemachten Geheimhal- tungsinteressen des Inhabers oder eines Dritten gegenüber dem Strafverfol- gungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 215).
Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts hat das Entsiegelungsgericht im Rechtshilfeverfahren nicht über die Rechtshilfevoraussetzungen zu befin- den. Zugleich hält das Bundesstrafgericht in Nachachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung fest, dass es für die Entsiegelung im Rechtshil- feverfahren genügt, wenn die fraglichen Dokumente für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (so schon Beschluss des Bundesstraf- gerichts BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2.1). In analoger Anwendung der Praxis des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsinstanz in Verwaltungs- straf- und Bundesstrafsachen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 69 aBStP) hatte das Bundesstrafgericht im Entsiegelungsverfahren in Rechtshilfesachen zudem geprüft, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (sog. doppelte oder beidseitige Strafbarkeit; TPF 2017 66 E. 4.3.1 ff.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 3; BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2; für eine Übersicht s. GLUTZ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Art. 9 IRSG N. 38).
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Die Frage nach der Nützlichkeit der zu entsiegelnden Beweismitteln be- schlägt indes die Rechtshilfevoraussetzung der/s potentiellen Erheblich- keit/Sachzusammenhangs/Deliktskonnexes (als Aspekte des Verhältnis- mässigkeitsprinzips). Die doppelte Strafbarkeit betrifft eine weitere Rechts- hilfevoraussetzung (s. Art. 64 Abs. 1 IRSG). Sowohl eine summarische als auch eine detaillierte Prüfung auch nur einzelner Rechtshilfevoraussetzun- gen durch das Entsiegelungsgericht führt zu Doppelspurigkeiten, was zum Einen dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot ge- mäss Art. 17a Abs. 1 IRSG entgegenläuft (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). So ist es Sache der ausführenden Behörde, das Rechtshilfeersuchen vorzuprüfen und gegebenenfalls auf das Rechtshil- feersuchen mit einer summarisch begründeten Eintretensverfügung einzu- treten sowie die zulässigen Rechtshilfehandlungen anzuordnen (Art. 80, Art. 80a Abs. 1 IRSG). Weiter liegt es in der Zuständigkeit der Beschwer- deinstanz, die Rechtshilfevoraussetzungen im Rahmen einer allfälligen Be- schwerde gegen die Schlussverfügung zu (über-)prüfen (s. Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80d IRSG). Zum Anderen besteht das Risiko sich widersprechen- der richterlicher Entscheide (s. zuletzt in concreto Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.255 vom 27. Dezember 2019 E. 4.3 f., E. 5). Dazu kommt, dass im Rechtshilfeverfahren – anders als in einem nationalen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren – gegen die Beschlagnahme von Papieren ohne Vermögenswert, gerade keine Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG besteht, ungeachtet, dass es sich um eine Zwangsmassnahme handelt. Ebenso ist nochmals zu betonen, dass die feh- lenden Rechtshilfevoraussetzungen erst im Rahmen einer Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung geltend gemacht werden können. Es widerspricht auch der gesetzlichen Rechtsmittelordnung im Rechtshilfeverfahren, wenn der Einwand, wonach einzelne Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien, gegen die Durchsuchung vorgebracht werden kann und diese durch das Entsiegelungsgericht geprüft werden (vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72). Die Rechtsmittelordnung im Rechtshilferecht lässt es grundsätzlich somit nicht zu, die Siegelung im Rechtshilfeverfahren als generell tauglichen Rechtsbehelf nicht nur zur Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten zum Schutze des Geheimbereichs sondern auch zur eigenständigen Geltendmachung von weiteren Durchsuchungshin- dernissen zu verstehen. 3.3.4 Aufgrund der mit der bisherigen Rechtsprechung verbundenen Zielkonflikte erscheint es als erforderlich, eine Klarstellung der Rechtsprechung vorzu- nehmen: das Entsiegelungsgericht im internationalen Rechtshilfeverfahren hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (so im Ergebnis sowohl THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72; als auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar,
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2. Aufl. 2014, Art. 246 StPO N. 11). Die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen erfolgt durch die ausführende Behörde in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können gemeinsam mit dem Entscheid des Ent- siegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekam- mer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Entsiegelungs- gericht im Rechtshilfeverfahren hat sich in der Regel daher der summari- schen oder detaillierten Prüfung einzelner Rechtshilfevoraussetzungen zu enthalten und einzig zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, sodass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Lediglich unter besonde- ren Umständen kann sich ausnahmsweise für das Entsiegelungsgericht die Prüfung aufdrängen, ob die Entsiegelung und Durchsuchung im Rahmen ei- nes Rechtshilfeverfahrens sachgerecht und verhältnismässig erscheint. Eine solche Prüfung kann sich etwa bei der gesamten Durchsuchung von Doku- menten und elektronischen Daten einer Anwaltskanzlei rechtfertigen (siehe dazu beispielhaft die Sachlage bei BGE 130 II 193 E. 5.1 S. 199 f.). 3.4 Nach dem Gesagten hat das Entsiegelungsgericht im internationalen Amts- hilfeverfahren gemäss BBA dementsprechend grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen ist, sondern aus- schliesslich zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Ermitt- lungsinteresse des ersuchenden Staates überwiegen.
4. Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren
4.1 Einwände gegen die Hausdurchsuchungen/Sicherstellungen
4.1.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Hausdurchsuchungen und Sicherstellung habe «auf einer davor durchgeführten, absolut widerrechtlich und unverhält- nismässigen Verhaftung» seiner Person gegründet (act. 8 S. 4). Unter Beru- fung auf die bundesgerichtliche Praxis im Strafverfahren stellt er sich auf den Standpunkt, dass diese Einwände vom Entsiegelungsrichter zu prüfen seien. Die Ergebnisse einer solch unerlaubten Hausdurchsuchung, d.h. die sicher- gestellten Dokumente und Daten sowie alle Folgebeweise, seien nicht ver- wertbar und daher unverzüglich an ihn herauszugeben (act. 8 S. 6). 4.1.2 Entgegen der Annahme des Gesuchsgegners ist im vorliegenden internatio- nalen Amtshilfeverfahren die Rechtsmittelordnung von Art. 115i ZG massge- bend (s. supra E. 2.1. und 3.2.1). Davon ausgehend ist im internationalen Amtshilfeverfahren das Entsiegelungsgericht nicht befugt, in diese Ordnung ein- und dem Bundesverwaltungsgericht als zuständiger Beschwerdeinstanz
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im internationalen Amtshilfeverfahren vorzugreifen. Auf die vorstehenden Einwände des Gesuchsgegners ist folgerichtig nicht weiter einzugehen. 4.2 Sachverhaltsdarstellung im internationalen Amtshilfeersuchen 4.2.1 Der Gesuchsgegner rügt, es läge keine ausreichende Schilderung eines hin- reichenden Tatverdachts vor. Er bestreitet vollumfänglich die Sachverhalts- schilderungen in Bezug auf den dringenden Tatverdacht, welche nicht belegt seien. Weder im Amtshilfeersuchen noch im Entsiegelungsersuchen würden sich konkrete Beweismittel befinden, aus denen sich ein hinreichender Tat- verdacht ableiten bzw. verifizieren lasse (act. 8 S. 8). 4.2.2 Entgegen der Annahme des Gesuchsgegners ist es ebenfalls nicht Sache des Entsiegelungsgerichts, diese Amtshilfevoraussetzungen zu prüfen (s. supra E. 3.4), weshalb diese Rüge ins Leere zielt. 4.3 Erheblichkeit/Deliktskonnex/Verhältnismässigkeit 4.3.1 Der Gesuchsgegner kritisiert, die Gesuchstellerin habe es unterlassen dar- zulegen, inwiefern die Sicherstellung der genannten Dokumente «zweck- dienlich» sein soll. Es sei hingegen offensichtlich, dass die in der Wohnung sichergestellten Dokumente bereits in zeitlicher Hinsicht nicht im Konnex mit den im Gesuch aufgezählten Vorgängen aus den Jahren 2015 bis 2017 ste- hen können. Die sichergestellten Dokumente würden allesamt ab dem Jahre 2018 datieren. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, wie die verschiedenen sichergestellten Bahn- und Flugtickets sowie Hotelübernachtungen Auf- schluss über mögliche Treffen mit Handelspartner geben sollen. Solche Do- kumente können zwar eine Reise bzw. einen Aufenthaltsort nachweisen, si- cherlich nicht aber ein Treffen mit einem Handelspartner und somit fehle jeg- licher Deliktskonnex (act. 8 S. 9). Weiter rügt der Gesuchsgegner, es sei eine sehr umfangreiche Sicherstel- lung von Dokumenten und Daten bzw. Datenträgern, was einen übermässi- gen Eingriff in seine Rechtssphäre und damit eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips darstelle. Die Gesuchstellerin habe nicht dargelegt, warum die Eingriffswirkung in einer vernünftigen Relation zum Eingriffs- zweck stehen solle (act. 8 S. 9). Sie habe im Auftrag der deutschen Zollbe- hörden eine «fishing expedition» durchgeführt (act. 8 S. 10). 4.3.2 Dem Gesuchsgegner ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Gesuchstel- lerin grundsätzlich erst nach erfolgter Durchsuchung und Triagierung über- haupt darüber entscheiden kann, welche Unterlagen und Daten der ersu- chenden Behörde zu übermitteln sind (vgl. für das Verwaltungsstrafverfahren
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auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010 E. 3.4, 3.5). Darüber hinaus wahrte die Gesuchstellerin das Verhältnis- mässigkeitsprinzip, indem sie von den elektronischen Datenträgern eine fo- rensische Kopie anfertigte. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner selber mit der Nichtbekanntgabe des Passworts der betreffenden Datenträger deren Grob- sichtung bzw. Vortriage verunmöglicht. Eine Freigabe hätte den Eingriff mil- dern können (vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 16). Die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners beziehen sich auf die Amtshilfevoraussetzungen. Diese werden vorliegend durch die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung zu prü- fen sein, mit welcher über die amtshilfeweise Herausgabe der Beweismittel entschieden wird (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 S. 197 m.w.H.). Eine Prüfung im Entsiegelungsverfahren ist demnach nicht zulässig, weshalb auch auf die vorgenannten Rügen nicht weiter einzugehen ist. Besondere Umstände, wel- che die ausnahmsweise Prüfung durch das Entsiegelungsgericht rechtferti- gen würden, ob vorliegend die Entsiegelung und Durchsuchung in diesem Zusammenhang sachgerecht und verhältnismässig erscheint (vgl. oben E. 3.3.4), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist ausschliesslich zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Ge- heimhaltungsinteressen entgegenstehen. 4.4 Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen 4.4.1 Der Gesuchsgegner bringt in einem ersten Punkt vor, auf den sichergestell- ten Datenträgern (Mobiltelefone, iPods, USB-Sticks) würden sich seine per- sönlichen und vertraulichen Daten (Bilder etc.) und Aufzeichnungen befin- den, welche nicht beschlagnahmt werden dürften (act. 8 S. 10 f.). In einem nächsten Punkt führt er aus, es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass er die bei ihm sichergestellten Datenträger (Mobiltelefone, iPods, USB-Sticks) auch geschäftlich genutzt habe. Somit könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf den sichergestellten Mobiltelefonen, iPods und USB-Sticks Informationen und Unterlagen aus dem Verkehr der D. SA mit deren Rechtsvertreter, namentlich Rechtsanwalt E., in X. Spanien, befinden würden, welche vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien (act. 8 S. 10 f.). In einem letzten Punkt macht er geltend, er habe die sichergestellten Daten- träger und Telefone auch geschäftlich genutzt. Es sei davon auszugehen, dass sich in den bei ihm sichergestellten Mobiltelefonen, iPods und Daten- trägern unzählige Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Ge- schäften der D. SA befinden würden, welche nichts mit den vorliegend un-
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tersuchten Sachverhalten zu tun hätten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich auf diesen Geräten unzählige Informationen befinden würden, die in zeitlicher Hinsicht vor dem Jahr 2015 erstellt oder modifiziert worden und somit zeitlich vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst würden. Eine Interessen- abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Es seien daher sämtliche Dokumente/Daten anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Gesuchstellerin und der Ermittler des Zollfahndungsamtes Berlin-Bran- denburg zu sichten und im Sinne einer Triage zu prüfen, welche einzelnen Daten für die weitere Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwalts- geheimnis geschützt seien. Diese seien ihm herauszugeben (act. 8 S. 11). In der Gesuchsduplik ergänzt der Gesuchsgegner, er beziehe seine Ge- suchsantwort offensichtlich nicht spezifisch auf geschäftliche Daten der D. SA. Es treffe sodann zu, dass bei seiner Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten E. und F. nicht konkretisiert worden sei, auf welchen Daten- träger sich diese befinde. Eine solche Spezifizierung sei unmöglich, da es verschiedene Korrespondenzwege gebe und aufgrund der heutigen Technik (Cloud) nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich dieselbe Korrespon- denz auf mehreren Geräten befinden würde. Die Korrespondenz betreffe selbstverständlich die berufsspezifische Tätigkeit der beiden Anwälte (act. 22 S. 3). 4.4.2 Aus den vorstehenden Einwendungen folgt, dass der Gesuchsgegner betref- fend die gesiegelten Unterlagen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinte- ressen geltend macht (vgl. oben E. 3.3.1). Solche sind auch nicht ersichtlich. Einer Entsiegelung dieser Unterlagen steht demzufolge nichts entgegen. 4.4.3 Soweit sich der Gesuchsgegner auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 46 Abs. 3 VStrR, Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO) beruft, ist ihm zunächst entgegen- zuhalten, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, konkrete An- gaben dazu zu machen, wo er die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz abgespeichert hat, wird er sie wohl selber wieder auffinden können müssen. Dies trifft auch bei Verwendung von «Cloud Computing» zu. So ist nicht er- sichtlich, weshalb der Gesuchsgegner keine konkreten Angaben dazu ma- chen kann, wenn er die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz nicht se- parat abgelegt hat, sondern sich diese in erster Linie in abgerufenen E-Mails, Nachrichten etc. befinden sollte. Dass sich in den gesiegelten Aufzeichnun- gen Anwaltskorrespondenz befinden soll, welche eine berufsspezifische Tä- tigkeit der genannten Rechtsanwälte betrifft, hat der Gesuchsgegner mit sei- nen allgemein gehaltenen Erklärungen überdies nicht glaubhaft gemacht. Al- lein der pauschale Hinweis auf Vorliegen von Anwaltskorrespondenz betref- fend bloss behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte berufsspezifische Tä-
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tigkeiten im Ausland von Rechtsanwälten ist nicht ausreichend (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2; zum Ganzen s. supra E. 3.3.3). Der Gesuchsgegner ist damit seinen prozessua- len Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. In solchen Fällen ist die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen. 4.4.4 Soweit der Gesuchsgegner Geschäftsgeheimnisse der D. SA geltend macht, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhobene Rüge handelt. Mit diesem Einwand ist der Gesuchsgegner nicht zu hören (BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.3; 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.1; 1C_317/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017 E. 6; RR.2016.6 vom 19. April 2016 E. 4.2.2; RR.2014.237 vom 17. Dezember 2014 E. 3.4). Was darüber hinaus die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Privatgeheimnisse anbelangt, geniessen diese nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis (s. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2). Der Gesuchsgegner behauptet zwar, dass eine Interessenabwägung zwischen seinen Geheim- haltungsinteressen und den Interessen an der Strafverfolgung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Er beruft sich zur Begründung aber auf Einwände, die im Entsiegelungsverfahren im Rahmen der internationalen Amtshilfe nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus legt er nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhaltungsinteressen an den gesiegelten Unterlagen und Daten das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend gewahrt werden könnte. Da- mit kommt der Gesuchsgegner auch hier seiner Substantiierungsobliegen- heit im Entsiegelungsverfahren nicht nach (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das verwaltungsstrafrechtliche Entsiegelungsverfahren). Auch unter diesem Titel ist die Untersuchungsbe- hörde demnach berechtigt, die Durchsuchung vorzunehmen. 4.4.5 In diesem Sinne wurden mit Bezug auf die gesiegelte forensische Datenko- pie auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft ge- macht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Gesuchstel- lerin entgegenstehen würden. 4.5 Der Entsiegelung aller gesiegelten Unterlagen und Daten stehen somit im Ergebnis keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen, wo-
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bei die untersuchende Behörde die allenfalls auftauchenden Geheimhal- tungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müsste. Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind hierbei die absolut geschützten Berufsgeheimnisse.
5. Entsperrung passwortgeschützter Datenträger und Datenspiegelung/ Vorge- hen bei Siegelung
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5.1.1 Die auf Amtshilfeersuchen hin durchgeführte Hausdurchsuchung, welche dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt, bezweckte das Auffinden von Beweismitteln (Art. 48 Abs. 1 VStrR) und deren Sicherung mit- tels anschliessender Beschlagnahme (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR; act. 1.7 f.). Grundsätzlich nimmt der untersuchende Beamte da- bei die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (vgl. Art. 192 Abs. 1 StPO). Dies (wie auch das weitere Vorgehen gemäss den nachfolgenden Ausführungen) muss auch im Rahmen eines Amtshilfever- fahrens gelten. 5.1.2 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sind im Falle von Papieren und an- deren Informationsträgern Kopien davon zu erstellen (unter Rückgabe der Originale und Aufnahme der Kopien zu den Akten), wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 192 Abs. 3 StPO; vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31). Im Zusammenhang mit elektronisch gespeicherten Daten ist es ausserdem aus beweisrechtlichen Gründen notwendig, Kopien des Datenträgers oder Teilen davon (soweit die separate Speicherung beim Exportvorgang die Be- weiskraft der Daten nicht beeinträchtigt) zu erstellen. Je nach Datenträger und -kategorie können elektronische Daten leicht verändert, beschädigt oder zerstört werden. Schliesslich enthalten diverse Datenträger auch flüchtige, temporäre und fragile Daten (Letztere verändern sich beim Zugriff), welche für die Untersuchung relevant sein können. Um den Beweisgegenstand in seiner Integrität, Authentizität und damit seiner Verwertbarkeit sicherzustel- len, ist daher eine forensische Datenkopie zu erstellen (zur weiten Verbrei- tung der Erstellung forensischer Datenkopien auch in der internationalen Praxis s. BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme im Wett- bewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, S. 278 FN 1481). Die Datenauswertung erfolgt entsprechend in der Regel anhand der Kopie und nicht des Originals (vgl. dazu Leitfaden «IT-Forensik», Version 1.0.1 [März 2011], Deutsches Bundesamt für Sicherheit in der Informations- technik, S. 26; s. zum Ganzen auch BANGERTER, a.a.O., S. 262 ff., insbeson- dere S. 277 f.; RYSER, «Computer Forensic», eine neue Herausforderung für
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das Strafprozessrecht, in: Internet-Recht und Strafrecht, S. 553-617, S. 581; LUPARIA/ZICCARDI, Le «migliori pratiche» nelle investigazioni informatiche: brevi considerazioni sull’esperienza italiana, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], Gli accertamenti informatici nelle investigazioni penali: una prospettiva euro- pea, Information Technologies in the criminal investigation: a European per- spective, S. 211 bis 220, S. 218; zu den Ausnahmen s. THORMANN/BRECH- BÜHL, a.a.O., Art. 247 StPO N. 31). Zur Beweissicherung ist die Datenspiegelung jeweils schnellstmöglich durchzuführen (vgl. auch Art. 16 des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität [Convention on Cybercrime, CCC; SR 0.311.43], wel- ches die Staaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zuständigen Unter- suchungsbehörden die beschleunigte Sicherung von gespeicherten Compu- terdaten anordnen oder bewirken [BBl 2010 4697 S. 4718 f.]). Dabei haben grundsätzlich sowohl die Sicherung von elektronischen Daten- trägern als auch die Erstellung von Kopien durch ausgebildete Spezialisten zu erfolgen (s. BANGERTER, a.a.O., S. 276 f., S. 132; s. auch nachfolgend). 5.1.3 Die Datenreproduktion ist von der Datenspiegelung («forensische Duplika- tion» nach deutscher Terminologie; s. Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 26) zu unterscheiden (vgl. auch COSTABILE, Computer forensic e informatica in- vestigativa: profili tecnici di base, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123
– 137, S. 131 ff.; RYSER, a.a.O., S. 553-617, S. 566 ff.). Während bei der ersten Variante der Kopiervorgang zu einer Duplikation der vorhandenen Da- ten führt, beinhaltet die Datenspiegelung (beispielsweise des gesamten In- halts einer Datenverarbeitungsanlage) einen anderen Arbeitsprozess, wel- cher unter anderem auch die Sicherung gelöschter, versteckter, passwort- geschützter und verschlüsselter Daten erlaubt (vgl. AEPLI, Die strafprozessu- ale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 77 f.; BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.). Die Erstellung von Duplikaten, insbesondere in Form forensischer Kopien, ist zeitaufwändig und erfordert spezielle Hard- und Software sowie entsprechendes Fachwissen (BANGERTER, a.a.O., S. 276).
Eine Datenspiegelung beinhaltet gerade keine Durchsuchung des Datenträ- gers im Sinne der StPO. Die Anfertigung eines Datenträgerabbilds (engl. «Image») spielt sich ausschliesslich auf einer maschinellen Ebene ab und geht nicht mit einer Kenntnisnahme der Daten auf inhaltlicher Ebene durch den ausführenden IT-Forensiker einher (s. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2; implizit BANGERTER, a.a.O., S. 279). Dies gilt grundsätzlich auch bei der Spiegelung von iPhones, wofür
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ebenfalls spezielle Hard- und Softwareprodukte erforderlich sind (BANGER- TER, a.a.O., S. 278). Die spezialisierte forensische Software stellt die Erstel- lung der forensischen Kopie und die Authentizität derselben sicher. Die Über- einstimmung des Hash-Werts des Quelldatenträgers mit dem Hash-Wert des «Image» beweist die korrekte Ausführung der forensischen Duplikation (s. zum Ganzen BANGERTER, a.a.O., S. 270 f.). Der forensischen Kopie von jeglichen Datenträgern, bspw. eines iPhones, können nicht unmittelbar allgemein verständliche Informationen entnommen werden. Bevor der Dateninhalt einer forensischen Kopie visualisiert und aus- gewertet werden kann, sind nach abgeschlossener Datenspiegelung zwin- gend weitere Arbeitsschritte notwendig. Diese erfordern neben den entspre- chenden forensischen IT-Tools sowie spezieller forensischer Soft- und Hard- ware, das Fachwissen eines IT-Forensikers (vgl. im Einzelnen Leitfaden «IT- Forensik», a.a.O., S. 90 ff.; s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 285 ff.). Für eine sinnvolle, gezielte und effiziente «Durchsicht» der forensischen Datenkopie ist der untersuchende Beamte daher auf die fachliche Unterstützung eines IT-Forensikers angewiesen (s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 263 f., 286 ff., insbesondere mit Blick auf die (Un-)Menge an Informationen auf Servern von Unternehmen aber auch auf den verbreitetsten Datenträgern S. 263 f. und 268). 5.1.4 Auch wenn noch kein Standard normiert wurde, an dem sich die Rechtspre- chung orientieren kann, hat zur Sicherstellung der Beweisverwertbarkeit die Datenspiegelung dem von der IT-Forensik gesetzten Rahmen zu entspre- chen (implizit TPF 2016 28 E. 1.7, wo sachrichterlich die Verwertbarkeit der rechtshilfeweise übermittelten Datenkopien verneint wurde, da nicht sicher- gestellt werden konnte, dass sie mit den Originaldaten vollständig überein- stimmen; vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 265 f.; RYSER, a.a.O., S. 580; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 303 f; s. dazu auch Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 235; sowie LUPARIA/ZICCARDI, a.a.O., S. 211 bis 220). Einem prozessbegleitenden Be- richt zur Datenspiegelung kann entnommen werden, wer was wann wie mit welchem Resultat vorgenommen hat. Jeder Schritt wird darin angemessen dokumentiert (vgl. Leitfaden «IT-Forensik», a.a.O., S. 245; BANGERTER, a.a.O., S. 279). Zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des Be- weismittels ist die forensische Datenkopie auch manipulationssicher zu spei- chern. Deren Verbleib und Einsichtnahme werden in der Folge lückenlos nachgewiesen (sog. «Chain of Custody»; BANGERTER, a.a.O., S. 266). Diese Dokumentationspflicht gilt für jeden Zugriff sowohl auf die forensische Da- tenkopie als auch auf den sichergestellten Datenträger (solange die Unter- suchungsbehörde Letzteren nicht retourniert hat). Jede Visualisierung und Auswertung der forensischen Datenkopie wird registriert.
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5.1.5 Der mit der Datenspiegelung beauftragte IT-Forensiker wird sich auch dann bzw. erst recht an die Vorgaben der IT-Forensik halten, wenn er organisato- risch dem untersuchenden Beamten unterstellt oder mit ihm verbunden ist. So ist dieser zur Sicherung des Beweisgegenstandes und dessen Beweis- verwertbarkeit verpflichtet (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR), was insbesondere die Beachtung der für die IT-Forensik geltenden Grund- sätze voraussetzt. Die untersuchende Behörde ist namentlich verpflichtet, das Verfahren in der vom Gesetz vorgesehenen Form durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Sowohl der untersuchende als auch der beigezogene Beamte unterstehen allgemein der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). In der Untersuchung hat die un- tersuchende Behörde ausserdem eine objektiv-neutrale Haltung gegenüber dem Beschuldigten und den weiteren Parteien einzunehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 f.). Das gilt auch in einem internationalen Rechts- oder Amtshil- feverfahren. Dabei ist zu bedenken, dass jeder Zugriff auf einen Datenträger wie iPhone oder iPod, sei er noch zu spiegeln, sei er bereits gespiegelt, di- gitale Spuren hinterlässt und in diesem Sinne Daten verändert. Die Löschung dieser Spuren hinterlässt wiederum Spuren und führt ebenfalls zu einer Da- tenveränderung. Erfolgt der Zugriff auf ein iPhone nach dessen Spiegelung, entspricht dieses nicht mehr der forensischen Datenkopie, was verifizierbar ist (vgl. BANGERTER, a.a.O., S. 271, wonach die Veränderung auch nur eines einzigen bit zu einer völlig anderen Prüfsumme bzw. Hash-Wert führt). Er- folgt der Zugriff vor der Datenspiegelung, besteht zwar diesbezüglich keine Abweichung zwischen forensischer Datenkopie und Original, der Zugriff bleibt aber sowohl auf dem Datenträger als auch auf der forensischen Daten- kopie ebenfalls verifizierbar. Auch die Auswertung und Analyse einer foren- sischen Datenkopie hinterlässt verifizierbare Spuren. So muss eine forensi- sche Datenkopie weiterverarbeitet werden, bis die Informationen in geeigne- ter Form vorliegen. Jeder Zugriff auf die forensische Datenkopie ist ohnehin zu dokumentieren (s. supra E. 5.1.4). Auf die Frage, ob Manipulationen zur Vermeidung von Spuren ohne grosse Kosten möglich sind und wie hoch die Entdeckungswahrscheinlichkeit ist, braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden. So würde die vorsätzliche Löschung/Manipulation von Spuren und/oder das vorsätzliche Unterlassen der Dokumentation eines Zugriffs nicht nur den Grundsätzen der IT-Forensik und der gesetzlichen Pflicht zur Beweissicherung, Dokumentation usw. widersprechen, sondern würde zu- dem eine gegen jede Vernunft sprechende kriminelle Energie auf Seiten des betreffenden IT-Forensikers des Fedpols und des untersuchenden Beamten voraussetzen. Es würde sich dabei nicht nur um einen krassen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch um einen strafba- ren Fall von Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (s. Art. 317 StGB) han- deln.
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Kann eine unbefugte Durchsuchung von Fotokopien auf Papier durch den untersuchenden Beamten ohne Vorkehrungen schwer überprüft werden, lässt sich die unbefugte Durchsuchung sowohl einer Datenverarbeitungsan- lage und diverser weiterer Datenträger wie zum Beispiel eines iPhones (im Unterschied zu anderen Speichermedien wie in der Regel einer CD oder DVD) als auch deren forensischen Datenkopie demgegenüber ohne eine kri- minelle Herangehensweise seitens des betreffenden Beamten nicht ver- heimlichen.
5.2
5.2.1 Wird anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der durchzusuchen- den Papiere verlangt, ist es Sache der untersuchenden Verwaltungsbe- hörde, die Siegelung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür ge- geben sind. Dabei ist die Verwaltungsbehörde vor der Siegelung zu einer Grobtriage befugt, um die allenfalls untersuchungsrelevanten Dokumente auszusondern. Diese Befugnis zur Grobtriage gilt auch für elektronisch ge- speicherte Daten (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 247 N. 3; BGE 106 IV 423 f; 108 IV 76; 109 IV 59 f.; bei elektronisch gespeicherten Daten erfolgt die Aus- führung der Grobtriage durch spezialisierte Beamte s. COSTABILE, Computer forensic e informatica investigativa: profili tecnici di base, in: Cajani – Costabile [Hrsg.], a.a.O., S. 123 – 137, S. 129; s. auch BANGERTER, a.a.O., S. 273). 5.2.2 Wird die Siegelung von Daten bzw. Datenträgern verlangt, so wird in der Regel die Strafverfolgungsbehörde in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips auf Antrag die Datenträger spiegeln und dem Berechtigten die Originale aushändigen unter Siegelung der forensischen Datenkopie (s. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 14). Die Kopiervor- gänge sind zu dokumentieren (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 17; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5). Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs- instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es überdies in jedem Fall notwen- dig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträ- gern verlangt wurde. Der Grund hierfür wird darin gesehen, dass sich die Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Da- tenmanipulation absichern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbe- hörde, die Daten zwecks Beweissicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafge- richt betont, dass eine Datenspiegelung an sich die Kenntnisnahme der Da-
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ten nicht erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siege- lungsverfahrens widerspricht. Auf Entsiegelungsgesuche, welche nicht ge- spiegelte Datenträger betreffen, tritt die Beschwerdekammer nicht ein, mit dem Hinweis, dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie eingereicht werden kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2). 5.2.3 Vorliegend folgte die Gesuchstellerin dieser Praxis, indem sie zunächst die Entsperrung der passwortgeschützten iPhones sowie iPods und Erstellung der entsprechenden forensischen Datenkopie durch das Fedpol veranlasste («Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag») und anschliessend dem Entsiegelungsgericht die vor den Augen des Gesuchsgegners gesiegelte fo- rensische Datenkopie (unter Rückgabe aller Geräte an Letzteren) einreichte (act. 24 f.). Von allen Datenträgern wurden «Images» erstellt (s. act. 1 S. 13). Die übrigen sichergestellten Datenträger, welche nicht passwortgeschützt waren, wurden bereits in Gegenwart des Gesuchsgegners gespiegelt und vor dessen Augen gesiegelt. Der Gesuchsgegner kritisierte dieses Vorgehen unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2019 vom 12. September 2019 und brachte vor, die Geräte hätten umgehend (ohne Entsperrung/Datenspiegelung) versie- gelt dem Entsiegelungsgericht eingereicht werden müssen. Nur das Entsie- gelungsgericht hätte eine Entsperrung in Auftrag geben können. Dieses habe dafür zu sorgen, dass die beauftragten Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten zugreifen können (act. 8 S. 12 act. 27).
5.2.4 Es ist unklar, ob der Gesuchsgegner die Entsperrung/Datenspiegelung bzw. deren Anordnung durch das Entsiegelungsgericht als ein eigentliches Ent- siegelungsverfahren oder als eine Art Vorverfahren zum Entsiegelungsver- fahren verstanden haben will. Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, dass ein solches Vorgehen jedenfalls viel mehr Zeit bis zur allfälligen Daten- spiegelung in Anspruch genommen hätte. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Datenträgern, namentlich den iPhones, wäre im Unterschied zu dem vom Bundesgericht offenbar beurteilten Fall aufgrund des Zeitablaufs von einem Datenverlust auszugehen gewesen. Bei den iPods hätte ein sol- cher Verlust nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Bei einem Zuwarten mit der Datenspiegelung wäre demnach eine (möglichst) vollstän- dige Beweissicherung nicht mehr garantiert gewesen. Ein solches Ergebnis wäre umso stossender, als es ein Gesuchsgegner dabei selber in der Hand hätte, durch die Nichtbekanntgabe der notwendigen Passwörter eine allen- falls bereits anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Anwesenheit mögli- che Datenspiegelung der zu siegelnden Datenträger samt anschliessender
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Siegelung zu verhindern und damit gleichzeitig eine (möglichst) vollständige Beweissicherung zu hintertreiben. Was die Bedenken eines unbefugten Zugriffs durch den untersuchenden Be- amten der EZV sowie den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei auf die Inhalte der zu siegelnden iPhones sowie iPods und somit in (mutmasslich) geheimnisgeschützte Daten anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägun- gen 5.1.3 ff. zu verweisen. Ein solcher Zugriff wäre vor der Siegelung zwar theoretisch möglich gewesen, dieser hinterlässt aber zwangsläufig Spuren. Ohne kriminelle Handlungen seitens der betreffenden Beamten lässt sich eine unbefugte «Sichtung» der Daten vorliegend nicht verheimlichen. Würden unter den gegebenen Umständen Vorkehrungen verlangt, dass der untersuchende Beamte und der IT-Forensiker des Fedpols nicht auf den In- halt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten in iPhones und iPods zugreifen können, würde dies bedeuten, dass Sicherungsvorkehrungen im Hinblick auf eine ernsthaft in Betracht gezogene Daten-, Beweis- und Akten- manipulation durch die untersuchende Behörde getroffen werden müssten. Von einer solchen Manipulation ist aber grundsätzlich nicht auszugehen. Ebenso wenig ist vorab ohne konkrete Anhaltspunkte ein treuwidriges Ver- halten der untersuchenden Behörde zu unterstellen. Bei dieser Sachlage drängte es sich nicht auf noch hätte es sich gerechtfertigt, in der realitäts- fremden Annahme einer Daten-, Beweis- und Aktenmanipulation (überdies in einem internationalen Amtshilfeverfahren) durch Untersuchungs- und Po- lizeibeamte Vorkehrungen gegen eine unbefugte Einsichtnahme zu treffen. Im Gegenteil hätte dies den gesetzlichen Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR (vgl. Art. 192 StPO) widersprochen, welche den untersuchenden Beamten ohne zusätzliche, konkrete Sicherungsvorkehrun- gen (gegen allfällige Manipulationen durch ihn selber und den beigezogenen spezialisierten Beamten) für die Sicherung des Beweises als zuständig er- klären. Aus den genannten Gründen bot vorliegend bereits die Beschaffenheit der Beweismittel (d.h. die elektronisch gespeicherten Daten bzw. die zu entsper- renden und spiegelnden iPhones und iPods sowie deren forensische Kopie) an sich einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sich- tung» vor dem Entsiegelungsentscheid. Überdies muss in einem internatio- nalen Amtshilfeverfahren das Risiko einer vorzeitigen Verbreitung von Infor- mationen, welche sich auf nicht gesiegelten Datenträgern oder der forensi- schen Datenkopie befinden, verworfen werden. Sowohl die untersuchenden Beamten als auch die spezialisierten Polizeibeamten unterliegen dem Amts-
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geheimnis bei der Ausführung des internationalen Amtshilfeersuchens. Zu- dem können die Unterlagen/forensische Kopie erst nach Eintritt der Rechts- kraft der Schlussverfügung amtshilfeweise dem ersuchenden Staat übermit- telt werden. Diese Garantien sind nach konstanter Praxis des Bundesge- richts ausreichend (für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsa- chen BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156 f.; TPF 2004 12 E. 1.2; s. dazu auch THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 248 StPO N. 72 in fine). Das muss mu- tatis mutandis auch für das Amtshilfeverfahren gelten.
5.2.5 An der bundesstrafgerichtlichen Praxis ist nach dem Gesagten festzuhalten. Zwar wäre die Anwesenheit des Gesuchsgegners bei der Durchführung der Entsperrung und Datenspiegelung grundsätzlich vorzuziehen gewesen, hätte sich dieser so unmittelbar persönlich versichern können, dass während des rein technischen Prozesses der Entsperrung und Spiegelung niemand die (mutmasslich) geheimnisgeschützten Daten inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Die Frage, ob der Gesuchsgegner vorliegend überhaupt gewillt ge- wesen wäre, dem mehrere Wochen dauernden Entsperrungsprozess per- sönlich beizuwohnen, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. Seine Anwesenheit an dem rein technischen Prozess der Entsperrung und Spie- gelung war und ist aus den bereits genannten Gründen nicht notwendig. Im Übrigen wird mit der Siegelung der forensischen Datenkopie lediglich ein Zu- stand äusserlich sichtbar gemacht, der bereits vorher bestand. Dass durch die von der Gesuchstellerin an den IT-Forensiker der Bundeskriminalpolizei in Auftrag gegebene Entsperrung und Spiegelung der iPhones und iPods vor der Siegelung und Rückgabe der ursprünglichen Datenträger der Schutz- zweck des Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahrens im Rahmen der vor- liegenden internationalen Amtshilfe beeinträchtigt worden wäre, hat der Ge- suchsgegner nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. 5.2.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet. Entsprechend ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die forensische Da- tenkopie in Nachachtung der einschlägigen Rechtsprechung erst im An- schluss an die Entsperrung und Spiegelung gesiegelt und dem Entsiege- lungsgericht eingereicht wurde. Soweit der Gesuchsgegner in diesem Zu- sammenhang eine Verletzung des «nemo tenetur» Grundsatzes (act. 8 S. 13) geltend macht, bleibt festzuhalten, dass ein solcher Einwand im vor- liegenden Entsiegelungsverfahren nicht zu untersuchen ist.
6.
6.1 Mit Eingabe vom 23. September 2019 brachte der Gesuchsgegner vor, die Gesuchstellerin habe ihm nicht vollständig Akteneinsicht gewährt (act. 7). Im Aktenverzeichnis zum Gesuch seien diverse Dokumente aufgeführt, die
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nicht bei den Akten seien. Diese würden sich zum Teil auf den Gesuchsgeg- ner beziehen. Zum Teil sei nicht ersichtlich, ob sich die genannten Doku- mente nicht auch auf den Gesuchsgegner beziehen würden. Der Gesuchs- gegner ersuchte, die Gesuchstellerin zur Ergänzung der Akten aufzufordern (act. 7 S. 3). Diesen Antrag wiederholte er im Rahmen seiner Gesuchsant- wort (act. 8 S. 14). In der Gesuchsduplik äusserte er sich nicht mehr dazu (act. 22).
6.2 Mit Gesuchsreplik vom 10. Oktober 2019 führte die Gesuchstellerin zu Recht aus, dass sie keine Kenntnis von der Eingabe vom 23. September 2019 habe. Sie hielt fest, dass sie dem Gericht sämtliche ihr verfügbaren Akten zugesendet habe und insbesondere auch keine Veranlassung habe, dem Gesuchsgegner irgendwelche Akten vorzuenthalten. Zudem seien solche Vorbringen gegen die Amtshilfe im Rahmen der Anfechtung der künftigen Schlussverfügung vorzutragen und nicht im Entsiegelungsverfahren zu be- handeln (act. 13 S. 7 f.).
6.3 Sollte der Gesuchsgegner mit seinen letzten Eingaben gleichwohl an seinem prozessualen Antrag festgehalten haben, ist dieser abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. Inwiefern die von ihm genannten Dokumente zur Beur- teilung des Entsiegelungsgesuchs (d.h. zur Frage, ob die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Ermittlungsinteresse des ersu- chenden Staates überwiegen) massgeblich wären, legte der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist das Entsie- gelungsgericht für Fragen betreffend Akteneinsicht/-ergänzung im Amtshil- feverfahren nicht zuständig.
7. Nach dem Gesagten steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sicher- gestellten und versiegelten Unterlagen sowie Datenträger bzw. der forensi- schen Datenkopie nichts entgegen. Das Entsiegelungsgesuch ist demnach gutzuheissen, und es ist der Gesuch- stellerin zu gestatten, die sichergestellten sowie gesiegelten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist auf Art. 73 StBOG, welcher seinerseits auf das Reglement des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) verweist. Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verlegung der Gerichtskosten ent- nommen werden kann, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden (vgl. TPF 2011 25 E. 3). 8.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 14. und 19. August 2019 sicher- gestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 26. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Alex Prechtl
Rechtsmittelbelehrung Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort voll- streckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 1 ZG). Zwischenverfü- gungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig an- gefochten werden (Art. 115i Abs. 2 ZG). Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses ent- scheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Art. 115i Abs. 3 ZG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen, unzulässig (Art. 83 lit. h BGG; s. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6).