opencaselaw.ch

RR.2019.255

Bundesstrafgericht · 2019-12-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismittel (Art. 74 IRSG). Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt im Zusammenhang mit den Aus- schreitungen am G-20-Gipfel vom 7. Juli 2017 in Hamburg ein Ermittlungs- verfahren unter anderem gegen B. wegen des Verdachts der Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom

16. März 2018 an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend «kantonale Staatsanwaltschaft») und erbaten unter anderem um Durchsu- chung der Wohnräume von B. an der Y.-Strasse in Z. (AG) unter Anwesen- heit eines deutschen Polizeibeamten (Verfahrensakten Order 1 Urk. 1 ff.).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung (5) vom 25. Mai 2018 entsprach die kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung der Wohnung von B. Die Zu- lassung von ausländischen Prozessbeteiligten an der durchzuführenden Rechtshilfemassnahme wurde unter Auflagen erteilt (Verfahrensakten Ord- ner 1 Urk. 76 ff.).

C. Mit Eintretensverfügung (6) vom 25. Mai 2018 hielt die kantonale Staatsan- waltschaft ferner fest, dass gestützt auf Erkenntnisse aus polizeilichen Er- mittlungen der begründete Verdacht bestehe, dass B. einen Computer oder Laptop in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) benütze. Es sei da- her zu vermuten, dass sich in dieser Liegenschaft beweisrelevantes Material befinde, welches zu beschlagnahmen sei. Aufgrund dieser Sachlage erwei- terte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfemassnahmen und be- auftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchführung einer Durchsu- chung im Verein A., X.-Strasse in Z. (AG), ohne Anwesenheit von ausländi- schen Prozessbeteiligten (Verfahrensakten Ordner 1, Urk. 80 ff.). Gleichen- tags erliess die kantonale Staatsanwaltschaft den entsprechenden Durchsu- chungsbefehl (Verfahrensakten Ordner 2, Urk. 62 ff.).

D. Die Räumlichkeiten des Vereins A. wurden am 29. Mai 2018 durchsucht. Anlässlich dieser Durchsuchung wurden diverse Datenträger sichergestellt und diese noch gleichentags bzw. am 30. Mai 2018 versiegelt (Verfahrens- akten Ordner 1, Urk. 223 ff.).

- 4 -

E. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte am 15. Juni 2018 beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend «Zwangsmassnah- mengericht») ein Gesuch um Entsiegelung der im Rahmen der Durchsu- chung der Räumlichkeiten des Vereins A. sichergestellten und versiegelten Datenträger (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000001 ff.).

F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000057 ff.).

G. Mit Teilschlussverfügung vom 3. September 2019 verweigerte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe und verfügte die Rückgabe der gesiegel- ten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der Teilschlussverfügung (act. 1.2).

H. Dagegen gelangt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Be- schwerde vom 4. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt die Aufhebung der Teilschlussverfügung vom

3. September 2019 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2019. Die Sache sei an die kantonale Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen und diese sei anzuweisen, die erneute Entsiegelung der si- chergestellten Gegenstände beim Zwangsmassnahmengericht zu beantra- gen (act. 1 S. 2).

I. Während die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2019 ihren Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort bekannt gibt (act. 5), lassen sich das Zwangsmassnahmengericht und der Verein A. innert Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 5 -

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019 N. 18-21, 28-40, 77, 109).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

E. 2 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder ausführenden Bundesbe- hörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zu-

- 6 -

sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Ein (abweisender oder gutheissender) Entscheid über die Entsiegelung von Un- terlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwi- schenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der nicht selbständig anfechtbar ist (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; Entscheid der Beschwerdekammer RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.1 und 4.1). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 4. Oktober 2019 richtet sich sowohl gegen die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 3. September 2019 wie auch gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 22. Juli 2019, mit welchem das Entsiegelungsge- such der kantonalen Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist. Die Be- schwerde ist fristgerecht erhoben worden, und die Beschwerdelegitimation des BJ ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 80h lit. a IRSG, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Das BJ bringt in seiner Beschwerde vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bei der Prüfung der Entsiegelungsvoraussetzungen die Massstäbe, welche im nationalen Strafverfahren massgebend seien, angewendet und habe die Rechtsnatur des Rechtshilfeverfahren ausser Acht gelassen. So habe es der kantonalen Staatsanwaltschaft zu Unrecht vorgeworfen, es un- terlassen zu haben, einen genügenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den sichergestellten Daten/Unterlagen darzulegen. Das Zwangs-

- 7 -

massnahmengericht habe zudem weder eine (grobe) Sichtung der massge- benden Beweismittel noch eine Prüfung der behaupteten Geheimhaltungs- interessen vorgenommen.

E. 4.2 Im Rechtshilfeverfahren gilt für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 4.1), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9 IRSG die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss. Aufgabe des Entsiegelungsge- richts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zu- lässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfol- gungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215; Ent- scheide der Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.3; BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2), sodass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafver- folgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine). Von der Rechtshilfe- behörde als Gesuchstellerin kann nicht verlangt werden, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammen- hang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen si- chergestellten Dokumenten bestehe. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechts- hilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.). Das Entsiegelungsgericht hat ferner nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staats- anwaltschaft, in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können ge- meinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG).

E. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat im vorliegenden Fall den Tatverdacht gestützt auf die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen und damit implizit auch das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit bejaht (vgl. E. 2.1.1). Hinge- gen ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, es fehle am erforderli- chen Deliktskonnex, da kein genügender Zusammenhang zwischen der ver- folgten Straftat und den sichergestellten EDV-Gerätschaften dargetan sei (E. 2.2.2).

- 8 -

E. 4.4 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden die in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) sichergestellten Daten und Datenträger (Verfah- rensakten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000016 ff.). Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass im Zuge des G-20-Gipfels in Hamburg B. am 7. Juli 2017 ab ca. 07.20 Uhr mit etwa 220 gleichgesinnten, einheitlich schwarz gekleideten, vermummten Personen aus Richtung Don- nerspark kommend, zielstrebig die Fahrbahn der Elbchaussee über Klopstockstrasse, Max-Brauer-Allee bis zum Bahnhof Altona entlanggelau- fen sein soll. Auf der gesamten Wegstrecke hätten die Beteiligten unter an- derem Scheiben von zahlreichen Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäuden ein- geworfen, Fassaden besprüht und wenigstens 36 am Fahrbahnrand abge- stellte PKWs mittels Pyrotechnik in Brand gesteckt, sodass die Fahrzeuge zumeist vollständig ausgebrannt seien (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrem Entsiegelungsgesuch ferner aus, die Durchführung der gewalttätigen Aktion an der Elbachausse sei ge- neralstabsmässig organisiert worden: von der Annährungsroute über in Parks gebunkertes Equipment (z.B. Brandflaschen) bis zur Auflösung des Mobs am Ende der Strasse. Es sei daher davon auszugehen, dass im Vor- feld des G-20-Gipfels Absprachen und Informationen unter den Teilnehmen- den aufgrund von Aktivitäten der Hamburger Polizei, z.B. im Zusammenhang mit den veröffentlichten Fahndungsbildern geflossen seien. Aufgrund polizei- licher Ermittlungen sei bekannt, dass B. im Verein A. in Z. (AG) verkehre und in diesem Räumlichkeiten Laptops und/oder PCs benütze. Es bestehe der begründete Verdacht, dass B. auf diesem Weg nach wie vor mit Mittätern in Kontakt stehe. Durch die Auswertung der sichergestellten EDV-Gerätschaf- ten erhoffe sich die Strafverfolgungsgebehörde Aufschluss über die Art und Weise der eigenen Tatverstrickung von B., des Zusammenwirkens der Betei- ligten, der Verbindung der Täter untereinander, die Identität von Mittätern sowie die Identität der für die Planung, Organisation und geleistete logisti- sche Unterstützung verantwortlichen Personen. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass B. auch mehrere Monate nach den Krawallen in Hamburg mit den Mittätern in Kontakt gestanden sei und stehe. Die Gruppierung sei nach wie vor aktiv (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000004). Wie bereits aus- geführt, hat der Entsiegelungsrichter nicht zu prüfen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten und Daten besteht. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung auf- zuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde. Es ist lediglich zu prüfen, ob die sichergestellten Daten für das aus- ländische Strafverfahren nützlich sein können (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3). Nachdem B. zusammen mit weiteren Personen an den Ausschreitungen an- lässlich des G-20-Gipfels in Hamburg vom 7. Juli 2017 beteiligt gewesen und

- 9 -

dabei diverse Fahrzeuge und Scheiben von Wohn- und Geschäftshäusern beschädigt haben soll, die Gruppierung nach wie vor bestehe und B. gestützt auf die Protokolle der Telefonkontrollen vom Mai 2018 zumindest zu jener Zeit im Verein A. verkehrt und dort die EDV-Geräte benützt haben soll (vgl. Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Beilagenmappe gelb, Urk. 6 Beilage 2), ist nicht auszuschliessen, dass sich auf den in den Räumlichkei- ten des Vereins A. sicherstellten Datenträgern Daten befinden könnten, die für die Ermittlungen im Rahmen des deutschen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Auch wenn gestützt auf ein Protokoll der Telefonkontrolle vom

26. Mai 2018 davon auszugehen ist, dass sich B. während mindestens drei Monaten nicht mehr in seinen E-Mail-Account eingeloggt habe und dass er die EDV-Geräte im Verein A. im Mai 2018 deshalb benützt habe, weil sein Laptop defekt gewesen sein soll, kann – entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts – nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den, B. habe zu früheren Zeitpunkten die EDV-Geräte im Verein A. für de- liktsrelevante Kommunikation genützt. Ob die Freundin von B. «C.», mit wel- cher er im Mai 2018 telefoniert hat und über deren Gespräche Telefonproto- kolle bestehen, mit den Delikten in Hamburg im Zusammenhang steht, ist für die Bejahung der Frage der möglichen Nützlichkeit der Daten für das Rechts- hilfeverfahren ohne jeglichen Belang.

Damit bleibt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen. Das Vorliegen allfälliger Geheimhaltungs- interessen wurde vom Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geprüft, nach- dem es die Entsiegelung mangels Deliktskonnex als unzulässig erachtete. Im Entsiegelungsverfahren wurde vom Verein A. geltend gemacht, die Ent- sieglung der sichergestellten Datenträger tangiere sensible, persönliche Da- ten und damit die persönliche Freiheit, das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung und die Persönlichkeit, die Freiheit der Meinungsäusserung, die Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit und die Versamm- lungsfreiheit sowie deren Eigentum bzw. Eigentumsgarantie des Vereins A. und/oder von Mitgliedern des Vereins A. (Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht Urk. 000036). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich der Verein A. nicht vernehmen lassen. Mit Bezug auf den pauschalen Hin- weis auf Tangierung diverser Freiheitsrechte ist zunächst festzuhalten, dass jede durch einen richterlichen Entsiegelungsentscheid bewilligte Durchsu- chung von privaten Aufzeichnungen und Datenträgern den betroffenen Inha- ber in seinen Grundrechten, insbesondere dem Anspruch auf Privatsphäre tangiert. Ein gesetzliches Entsieglungshindernis kommt nach Art. 248 Abs. 1 StPO aber nur in Frage, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht oder andere rechtlich geschützte Geheimnisinteressen (wie z.B. das Anwaltsge-

- 10 -

heimnis, das ärztliche Patientengeheimnis oder private Geschäfts- und Fab- rikationsgeheimnisse etc.) der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.3). Solche sind jedoch vom Verein A. nicht geltend gemacht worden. Damit steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger nichts ent- gegen.

E. 5 In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 22. Juli 2019 sowie die Teilschlussverfügung der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 aufzuheben. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist zu ermächtigen, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom 29. Mai 2018 sichergestellten Datenträ- gern zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die kantonale Staatsanwaltschaft wird alsdann eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern vorhan- denen Daten vornehmen müssen und im Rahmen einer anfechtbaren Schlussverfügung über die Verhältnismässigkeit der zu leistenden Rechts- hilfe zu entscheiden haben. Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung wird bil- den, ob die sichergestellten Daten bzw. Datenträger in der ausländischen Strafuntersuchung eine potentielle Erheblichkeit aufweisen (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Dem betroffenen Verein A. wird im Zusammen- hang mit der Ausscheidung der Daten das rechtliche Gehör zu gewähren sein.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2. Der Beschwerdegegnerin 1 werden als verfü- gende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ebenso entfällt eine Kostenauflage zu- lasten des Beschwerdegegners 2 mangels Teilnahme am Beschwerdever- fahren (Art. 64 Abs. 3 VwVG).

- 11 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2019 und die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. September 2019 werden aufgehoben und die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wird ermächtigt, die anlässlich der Dursuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom
  2. Mai 2018 sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU,

2. VEREIN A., Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS AARGAU, Vorinstanz

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.255

- 2 -

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismittel (Art. 74 IRSG); Ent- siegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

- 3 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt im Zusammenhang mit den Aus- schreitungen am G-20-Gipfel vom 7. Juli 2017 in Hamburg ein Ermittlungs- verfahren unter anderem gegen B. wegen des Verdachts der Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom

16. März 2018 an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend «kantonale Staatsanwaltschaft») und erbaten unter anderem um Durchsu- chung der Wohnräume von B. an der Y.-Strasse in Z. (AG) unter Anwesen- heit eines deutschen Polizeibeamten (Verfahrensakten Order 1 Urk. 1 ff.).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung (5) vom 25. Mai 2018 entsprach die kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung der Wohnung von B. Die Zu- lassung von ausländischen Prozessbeteiligten an der durchzuführenden Rechtshilfemassnahme wurde unter Auflagen erteilt (Verfahrensakten Ord- ner 1 Urk. 76 ff.).

C. Mit Eintretensverfügung (6) vom 25. Mai 2018 hielt die kantonale Staatsan- waltschaft ferner fest, dass gestützt auf Erkenntnisse aus polizeilichen Er- mittlungen der begründete Verdacht bestehe, dass B. einen Computer oder Laptop in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) benütze. Es sei da- her zu vermuten, dass sich in dieser Liegenschaft beweisrelevantes Material befinde, welches zu beschlagnahmen sei. Aufgrund dieser Sachlage erwei- terte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfemassnahmen und be- auftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchführung einer Durchsu- chung im Verein A., X.-Strasse in Z. (AG), ohne Anwesenheit von ausländi- schen Prozessbeteiligten (Verfahrensakten Ordner 1, Urk. 80 ff.). Gleichen- tags erliess die kantonale Staatsanwaltschaft den entsprechenden Durchsu- chungsbefehl (Verfahrensakten Ordner 2, Urk. 62 ff.).

D. Die Räumlichkeiten des Vereins A. wurden am 29. Mai 2018 durchsucht. Anlässlich dieser Durchsuchung wurden diverse Datenträger sichergestellt und diese noch gleichentags bzw. am 30. Mai 2018 versiegelt (Verfahrens- akten Ordner 1, Urk. 223 ff.).

- 4 -

E. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte am 15. Juni 2018 beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend «Zwangsmassnah- mengericht») ein Gesuch um Entsiegelung der im Rahmen der Durchsu- chung der Räumlichkeiten des Vereins A. sichergestellten und versiegelten Datenträger (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000001 ff.).

F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000057 ff.).

G. Mit Teilschlussverfügung vom 3. September 2019 verweigerte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe und verfügte die Rückgabe der gesiegel- ten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der Teilschlussverfügung (act. 1.2).

H. Dagegen gelangt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Be- schwerde vom 4. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt die Aufhebung der Teilschlussverfügung vom

3. September 2019 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2019. Die Sache sei an die kantonale Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen und diese sei anzuweisen, die erneute Entsiegelung der si- chergestellten Gegenstände beim Zwangsmassnahmengericht zu beantra- gen (act. 1 S. 2).

I. Während die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2019 ihren Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort bekannt gibt (act. 5), lassen sich das Zwangsmassnahmengericht und der Verein A. innert Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 5 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ab- sätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019 N. 18-21, 28-40, 77, 109).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

2. Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder ausführenden Bundesbe- hörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zu-

- 6 -

sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Ein (abweisender oder gutheissender) Entscheid über die Entsiegelung von Un- terlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwi- schenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der nicht selbständig anfechtbar ist (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; Entscheid der Beschwerdekammer RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.1 und 4.1). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 4. Oktober 2019 richtet sich sowohl gegen die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 3. September 2019 wie auch gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 22. Juli 2019, mit welchem das Entsiegelungsge- such der kantonalen Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist. Die Be- schwerde ist fristgerecht erhoben worden, und die Beschwerdelegitimation des BJ ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 80h lit. a IRSG, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Das BJ bringt in seiner Beschwerde vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bei der Prüfung der Entsiegelungsvoraussetzungen die Massstäbe, welche im nationalen Strafverfahren massgebend seien, angewendet und habe die Rechtsnatur des Rechtshilfeverfahren ausser Acht gelassen. So habe es der kantonalen Staatsanwaltschaft zu Unrecht vorgeworfen, es un- terlassen zu haben, einen genügenden Zusammenhang zwischen der Straf- tat und den sichergestellten Daten/Unterlagen darzulegen. Das Zwangs-

- 7 -

massnahmengericht habe zudem weder eine (grobe) Sichtung der massge- benden Beweismittel noch eine Prüfung der behaupteten Geheimhaltungs- interessen vorgenommen.

4.2 Im Rechtshilfeverfahren gilt für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 4.1), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9 IRSG die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss. Aufgabe des Entsiegelungsge- richts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zu- lässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfol- gungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der in- ternationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215; Ent- scheide der Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.3; BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2), sodass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafver- folgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine). Von der Rechtshilfe- behörde als Gesuchstellerin kann nicht verlangt werden, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammen- hang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen si- chergestellten Dokumenten bestehe. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechts- hilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.). Das Entsiegelungsgericht hat ferner nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafge- richts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staats- anwaltschaft, in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können ge- meinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG).

4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat im vorliegenden Fall den Tatverdacht gestützt auf die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen und damit implizit auch das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit bejaht (vgl. E. 2.1.1). Hinge- gen ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, es fehle am erforderli- chen Deliktskonnex, da kein genügender Zusammenhang zwischen der ver- folgten Straftat und den sichergestellten EDV-Gerätschaften dargetan sei (E. 2.2.2).

- 8 -

4.4 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden die in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) sichergestellten Daten und Datenträger (Verfah- rensakten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000016 ff.). Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass im Zuge des G-20-Gipfels in Hamburg B. am 7. Juli 2017 ab ca. 07.20 Uhr mit etwa 220 gleichgesinnten, einheitlich schwarz gekleideten, vermummten Personen aus Richtung Don- nerspark kommend, zielstrebig die Fahrbahn der Elbchaussee über Klopstockstrasse, Max-Brauer-Allee bis zum Bahnhof Altona entlanggelau- fen sein soll. Auf der gesamten Wegstrecke hätten die Beteiligten unter an- derem Scheiben von zahlreichen Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäuden ein- geworfen, Fassaden besprüht und wenigstens 36 am Fahrbahnrand abge- stellte PKWs mittels Pyrotechnik in Brand gesteckt, sodass die Fahrzeuge zumeist vollständig ausgebrannt seien (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrem Entsiegelungsgesuch ferner aus, die Durchführung der gewalttätigen Aktion an der Elbachausse sei ge- neralstabsmässig organisiert worden: von der Annährungsroute über in Parks gebunkertes Equipment (z.B. Brandflaschen) bis zur Auflösung des Mobs am Ende der Strasse. Es sei daher davon auszugehen, dass im Vor- feld des G-20-Gipfels Absprachen und Informationen unter den Teilnehmen- den aufgrund von Aktivitäten der Hamburger Polizei, z.B. im Zusammenhang mit den veröffentlichten Fahndungsbildern geflossen seien. Aufgrund polizei- licher Ermittlungen sei bekannt, dass B. im Verein A. in Z. (AG) verkehre und in diesem Räumlichkeiten Laptops und/oder PCs benütze. Es bestehe der begründete Verdacht, dass B. auf diesem Weg nach wie vor mit Mittätern in Kontakt stehe. Durch die Auswertung der sichergestellten EDV-Gerätschaf- ten erhoffe sich die Strafverfolgungsgebehörde Aufschluss über die Art und Weise der eigenen Tatverstrickung von B., des Zusammenwirkens der Betei- ligten, der Verbindung der Täter untereinander, die Identität von Mittätern sowie die Identität der für die Planung, Organisation und geleistete logisti- sche Unterstützung verantwortlichen Personen. Es sei nicht auszuschlies- sen, dass B. auch mehrere Monate nach den Krawallen in Hamburg mit den Mittätern in Kontakt gestanden sei und stehe. Die Gruppierung sei nach wie vor aktiv (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000004). Wie bereits aus- geführt, hat der Entsiegelungsrichter nicht zu prüfen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten und Daten besteht. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung auf- zuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde. Es ist lediglich zu prüfen, ob die sichergestellten Daten für das aus- ländische Strafverfahren nützlich sein können (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3). Nachdem B. zusammen mit weiteren Personen an den Ausschreitungen an- lässlich des G-20-Gipfels in Hamburg vom 7. Juli 2017 beteiligt gewesen und

- 9 -

dabei diverse Fahrzeuge und Scheiben von Wohn- und Geschäftshäusern beschädigt haben soll, die Gruppierung nach wie vor bestehe und B. gestützt auf die Protokolle der Telefonkontrollen vom Mai 2018 zumindest zu jener Zeit im Verein A. verkehrt und dort die EDV-Geräte benützt haben soll (vgl. Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Beilagenmappe gelb, Urk. 6 Beilage 2), ist nicht auszuschliessen, dass sich auf den in den Räumlichkei- ten des Vereins A. sicherstellten Datenträgern Daten befinden könnten, die für die Ermittlungen im Rahmen des deutschen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Auch wenn gestützt auf ein Protokoll der Telefonkontrolle vom

26. Mai 2018 davon auszugehen ist, dass sich B. während mindestens drei Monaten nicht mehr in seinen E-Mail-Account eingeloggt habe und dass er die EDV-Geräte im Verein A. im Mai 2018 deshalb benützt habe, weil sein Laptop defekt gewesen sein soll, kann – entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts – nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer- den, B. habe zu früheren Zeitpunkten die EDV-Geräte im Verein A. für de- liktsrelevante Kommunikation genützt. Ob die Freundin von B. «C.», mit wel- cher er im Mai 2018 telefoniert hat und über deren Gespräche Telefonproto- kolle bestehen, mit den Delikten in Hamburg im Zusammenhang steht, ist für die Bejahung der Frage der möglichen Nützlichkeit der Daten für das Rechts- hilfeverfahren ohne jeglichen Belang.

Damit bleibt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhal- tungsinteressen entgegenstehen. Das Vorliegen allfälliger Geheimhaltungs- interessen wurde vom Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geprüft, nach- dem es die Entsiegelung mangels Deliktskonnex als unzulässig erachtete. Im Entsiegelungsverfahren wurde vom Verein A. geltend gemacht, die Ent- sieglung der sichergestellten Datenträger tangiere sensible, persönliche Da- ten und damit die persönliche Freiheit, das Recht auf informationelle Selbst- bestimmung und die Persönlichkeit, die Freiheit der Meinungsäusserung, die Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit und die Versamm- lungsfreiheit sowie deren Eigentum bzw. Eigentumsgarantie des Vereins A. und/oder von Mitgliedern des Vereins A. (Verfahrensakten Zwangsmassnah- mengericht Urk. 000036). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich der Verein A. nicht vernehmen lassen. Mit Bezug auf den pauschalen Hin- weis auf Tangierung diverser Freiheitsrechte ist zunächst festzuhalten, dass jede durch einen richterlichen Entsiegelungsentscheid bewilligte Durchsu- chung von privaten Aufzeichnungen und Datenträgern den betroffenen Inha- ber in seinen Grundrechten, insbesondere dem Anspruch auf Privatsphäre tangiert. Ein gesetzliches Entsieglungshindernis kommt nach Art. 248 Abs. 1 StPO aber nur in Frage, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht oder andere rechtlich geschützte Geheimnisinteressen (wie z.B. das Anwaltsge-

- 10 -

heimnis, das ärztliche Patientengeheimnis oder private Geschäfts- und Fab- rikationsgeheimnisse etc.) der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.3). Solche sind jedoch vom Verein A. nicht geltend gemacht worden. Damit steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger nichts ent- gegen.

5. In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 22. Juli 2019 sowie die Teilschlussverfügung der kantona- len Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 aufzuheben. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist zu ermächtigen, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom 29. Mai 2018 sichergestellten Datenträ- gern zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die kantonale Staatsanwaltschaft wird alsdann eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern vorhan- denen Daten vornehmen müssen und im Rahmen einer anfechtbaren Schlussverfügung über die Verhältnismässigkeit der zu leistenden Rechts- hilfe zu entscheiden haben. Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung wird bil- den, ob die sichergestellten Daten bzw. Datenträger in der ausländischen Strafuntersuchung eine potentielle Erheblichkeit aufweisen (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Dem betroffenen Verein A. wird im Zusammen- hang mit der Ausscheidung der Daten das rechtliche Gehör zu gewähren sein.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2. Der Beschwerdegegnerin 1 werden als verfü- gende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Ebenso entfällt eine Kostenauflage zu- lasten des Beschwerdegegners 2 mangels Teilnahme am Beschwerdever- fahren (Art. 64 Abs. 3 VwVG).

- 11 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2019 und die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. September 2019 werden aufgehoben und die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wird ermächtigt, die anlässlich der Dursuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom

29. Mai 2018 sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vize-Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Verein A. - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).