Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt ein Strafverfahren gegen A. we- gen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Untreue sowie Subven- tionsbetruges. In diesem Zusammenhang ersucht Deutschland mit Ersuchen vom 7. Oktober 2015 die Schweiz um Durchsuchung der Wohnung von A. an der Adresse Z. sowie um die Durchsuchung der Geschäftsräume, Fahr- zeuge und Nebenräume der B. AG an derselben Adresse (Urk. 1/2). Für diese Durchsuchungen sind dem Ersuchen Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2015 beigelegt (Urk. 1/3 betreffend die Woh- nung von A., Urk. 1/4 betreffend die Geschäftsräume der B. AG).
B. Am 2. Dezember 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden den Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl zur Durchsuchung des Wohnortes von A. resp. des Firmensitzes der B. AG (Urk. 1/23). Die Kantonspolizei Obwal- den führte am 17. Dezember 2015 die Durchsuchung an der Adresse Z. durch, unter Anwesenheit der deutschen Polizeibehörden (Urk. 1/5 Rapport vom 19. Dezember 2015).
Im verschlossenen Büroraum im Untergeschoss der Liegenschaft wurden zumeist aus Schränken (welche alle verschlossen waren) insgesamt 69 Po- sitionen sichergestellt (Urk. 1/5 S. 3 f.; Urk. 1/27 Verzeichnis der sicherge- stellten Gegenstände).
C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 zeigte Rechtsanwalt Arno Thürig an, A. zu vertreten (Urk.1/8). Er beantragte am 6. Januar 2016 für die Positionen Nr. 1–70 vorsorglich die Siegelung und weiter, statt den Weg über das ZMG zu gehen, eine sogenannte einvernehmliche Entsiegelung zu suchen (Urk. 1/10). Zunächst konnte dafür kein gemeinsamer Termin auch mit der deutschen Rechtsvertretung von A. gefunden werden. Eine Woche vor dem Termin verzichtete A. dann auf eine einvernehmliche Triage (Urk. 1/13– 1/22).
D. Am 23. Mai 2016 (Urk. 1/28) erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden einen Beschlagnahmebefehl. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Ge- genstände wurden als Beweismittel "formell beschlagnahmt und gesiegelt".
E. Am 8. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Obwalden das Gesuch um Entsiegelung beim Zwangsmassnahmengericht Obwalden (nachfolgend "ZMG") ein (Urk. 2/1 und 2/2). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 nicht eingetreten, wobei die versiegelten Auf- zeichnungen zurückzugeben seien (Urk. 2/13 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Zu die- sem Entscheid führte, dass A. bei der Hausdurchsuchung nicht vertreten war und das Siegelungsgesuch rechtzeitig gestellt hatte, die Siegelung zeitnah an den Siegelungsantrag erfolgen muss und die anschliessende Frist von 20 Tagen zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs verwirkt worden sei (Urk. 2/13 S. 6).
F. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess daraufhin am 11. Oktober 2016 die Schlussverfügung. Sie führt zum Entscheid des ZMG aus, eine solche Ver- fügung stelle einen Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren dar, welcher entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht anfechtbar sei, sondern nur zu- sammen mit der Schlussverfügung gerichtlich überprüfbar sei (Urk. 1/29 S. 3 vor Ziff. 4).
Die Schlussverfügung ordnet soweit ersichtlich die Herausgabe sämtlicher sichergestellter – auch noch unter Siegel stehender – Gegenstände an Deutschland an (Urk. 1/29 S. 2 f. Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4).
G. Dagegen lässt A. am 10. November 2016 Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt: "1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 11.10.16 ge- mäss Art. 80d IRSG sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt am 1. Dezember 2016, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6). Das Bundesamt für Justiz verzichtete am
2. Dezember 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Diese Eingaben wurden A. am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis
62) massgebend.
E. 1.2 Soweit Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei Hausdurchsu- chungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4 sowie RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2, mit Nichteintreten des Bundes- gerichts nach Art. 84 BGG im Urteil 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017). Beschwerdelegitimiert ist, wer direkt und unmittelbar von der Rechtshilfe- handlung betroffen ist. Bei der Beschlagnahme oder Edition von Geschäfts- unterlagen sind dies (unter gewissen Voraussetzungen) die direkt tangierten Besitzer von Dokumenten. Auch in der Literatur wird im letzteren Fall die tatsächliche Verfügungsgewalt (im Zeitpunkt einer Beschlagnahme) als massgeblich angesehen ("maîtrise effective au moment de la perquisition ou de la saisie"; BGE 137 IV 134 E. 6.2 und 6.4 unter Hinweis auf BOMIO/GLAS- SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 40; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 524 ff.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen und es wurden in seinem Besitz befindliche Akten bzw. Daten sichergestellt. Diese sind auch Gegenstand der Schlussverfügung und er ist damit legiti- miert, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen. Damit kann offen bleiben, ob die B. AG ebenfalls als Verfahrensbeteiligte hätte angesehen werden müssen. Wie das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B. AG, für welche er einzeln zeichnet, ist und ob diese in der durchsuch- ten Liegenschaft eingemietet ist und sich damit allenfalls ebenfalls der Durchsuchung zu unterziehen hatte, ergibt sich aus den Akten nicht näher.
E. 2.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, dass mit der Schlussverfügung gesiegelte Unterlagen an Deutschland herausgeben würden (act. 1 S. 4–6; Urk. 1/29 S. 2 f. Dispositiv Ziff. 2).
Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der grundsätz- lich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung ange- fochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb).
E. 3.2 Nach BGE 127 II 151 E. 5b ist eine Übermittlung von Dokumenten ohne Ent- siegelung schon wegen der fehlenden Triage durch die ersuchte Behörde mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (vgl. auch BGE 130 II 193 E. 2.1). Die Pflicht zur Triagierung besteht ex officio, auch wenn der Be- troffene keine Einwendungen macht (BGE 130 II 14 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 6.3.1–6.3.4). Vorliegend werden zum einen Unterlagen in versiegeltem Zustand beschlag- nahmt (Urk. 1/28 "beschlagnahmt und gesiegelt"), was an sich schon einen Widerspruch darstellt und so rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1). Eine Beschlagnahme erfolgt erst nach erfolgter Entsiegelung und vor der rechtshilfeweisen Herausgabe. Noch unter Schweizer Siegel stehende Unterlagen können nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden. Die Be- schwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.
E. 4.1 Wird das Gesuch um Entsiegelung abgewiesen, können die versiegelten In- formationen dem ersuchenden Staat auch nach einer das Rechtshilfeersu- chen gutheissenden Schlussverfügung nicht übermittelt werden. Die Frage stellt sich verstärkt, wenn der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zugleich die Rückgabe der gesiegelten Unterlagen anordnet. Der Entscheid auf Nicht-Entsiegelung könnte demnach im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz (vgl. die in Erwägung 3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung sowie Art. 80e Abs. 2 IRSG) als anfechtbare Zwischenverfügung ver- standen werden (Frage offen gelassen im Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.47 vom 6. Juni 2014, E. 3.2/3.3). Jedoch ist diese Lösung mit der Konzeption der Rechtsmittelwege in der internationalen Rechtshilfe nicht zu vereinen. Die IRSG-Revision von 1997 wollte bewusst die möglichen Fälle von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen weitgehend einschrän- ken (vgl. BGE 126 II 495 E. 5a)–d). Richtigerweise sind Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte auf (allenfalls auch nur teilweise) Nicht-Entsie- gelung vielmehr erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung mitanzufechten und in diesem Beschwerdeverfahren mit zu überprü- fen. Der Rechtsmittelweg bleibt damit unabhängig vom Ausgang des Entsie- gelungsverfahrens derselbe. Diese Lösung garantiert auch den gleichen Rechtsschutz, weil die Beschwerdekammer die Frage der Geheimhaltungs- interessen im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung über- prüfen kann. Sie verhindert zudem, dass der Beschwerdeweg zweimal be- schritten wird: ein erstes Mal gegen die Zwischenverfügung und ein zweites Mal gegen die Schlussverfügung. Sie entspricht auch dem vom Bundesge- richt im Entscheid BGE 130 II 193 E. 5.2 am Schluss skizzierten Weg.
E. 4.2 Die Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 verweigert die Entsiege- lung und ordnet die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände Nr. 1–69 an (Urk. 2/13 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Richtigerweise sind nach dem Ausge- führten die Unterlagen (ob entsiegelt oder nicht) vom ZMG an die ausfüh- rende Behörde zu retournieren. Soweit das BJ bezüglich der gesiegelten Un- terlagen auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet, sind sie den Privaten zurückzugeben. Unzutreffend ist schliesslich die Rechtsmit- telbelehrung in der Verfügung des ZMG vom 30. September 2016: Das Rechtsmittel bestimmt sich nicht nach der StPO, sondern nach dem IRSG (vgl. BGE 126 II 495 E. 3).
E. 4.3 Zu beachten sind im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die folgenden Grundsätze zur Rolle und Aufgaben des Zwangsmassnah- mengerichts bei Entsiegelungsverfahren:
E. 4.3.1 Bezüglich dem anwendbaren Recht bestimmt Art. 3 Abs. 1 EUeR nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen nach der in seinen Rechtsvorschrif- ten vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2 IRSG nach dem eige- nen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an, wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt. Das IRSG geht also vor (BGE 138 IV 40 E. 2.2.3). Für Pro- zesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 193 E. 4.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG: Rechtshilfe u.a. durch "nach schweizerischem Recht zulässige Prozess- handlungen"), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Bei der Ausfüh- rung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG, Art. 168 ff. StPO, ZIMMERMANN, a.a.O., N. 395). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9 IRSG die Artikel 246 bis 248 StPO sinngemäss. Diese Artikel regeln die "Durchsuchung von Auf-
zeichnungen" (so die Titelüberschrift des 3. Abschnittes der StPO) und be- treffen den Grundsatz (Art. 246 StPO), die Durchführung (Art. 247 StPO) so- wie die Siegelung (Art. 248 StPO).
Das Entsiegelungsgericht hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshil- feersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22. vom 23. Februar 2010, E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevo- raussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staatsan- waltschaft, in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können ge- meinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhält- nismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe – zusammen mit allfälligen wei- teren Voraussetzungen – in der Schlussverfügung entschieden. Teil der Ver- hältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusam- menhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c).
E. 4.3.2 Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurtei- lung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheim- nisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215), so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafverfolgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 2; zum Verfahren ZIMMERMANN, a.a.O., N. 401). Geheimhaltungsinteressen können aufgrund von Art. 80e Abs. 1 IRSG in einem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung (vor einer Herausgabe an den ersuchenden Staat) bei gewährter Entsiege- lung nochmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108 BGG mit Urteil 1C_452/2014]).
E. 4.3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen massgebend: Zumal wenn die Schweiz Rechtshilfe infolge von Rechtshilfeübereinkommen leistet, sind Behörden bei Ersuchen an die Dar- stellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Mithin ist anders als bei der Entsiegelung im Strafverfahren der hinreichende Tat- verdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob aus der Dar- stellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG, sog. beidseitige Strafbarkeit).
E. 4.3.4 Die Rechtshilfeakten haben nach Abschluss des Verfahrens vor dem Entsie- gelungsgericht – ob entsiegelt oder nicht – an die ausführende Rechtshilfe- behörde zurückzugehen. Diese ist für die weiteren Verfahrensschritte zu- ständig.
E. 5.1 Strittig ist weiter, ob die sichergestellte Position Nr. 70 gesiegelt worden ist und ob sie von der Anordnung zur Rückgabe in der Verfügung des ZMG vom
30. September 2016 erfasst wird (act. 1 S. 4 f. Ziff. 8; act. 6).
Es geht dabei um die Unterlagen aus dem Bankschliessfach Nr. 1 bei der Bank C., ein Briefumschlag mit drei Bankbelegen der Bank D. (Urk. 1/26). Die Schlussverfügung ordnet die Herausgabe an (Urk. 1/29 S. 3 Dispositiv Ziff. 4). Verlangt wurde die Siegelung vom Beschwerdeführer ausdrücklich auch für die Position Nr. 70 (Urk. 1/10). Gesiegelt wurden gemäss der ein- schlägigen Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 1/28 Beschlagnahmebefehl) jedoch nur die sichergestellten Gegenstände Nr. 1 bis 69). Die Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 sprach sich dementsprechend nur über die Positionen 1–69 aus und ordnete deren Rückgabe an (Urk. 2/13 S. 8 Dis- positiv Ziff. 1).
E. 5.2 Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie
kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).
Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig ("so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Das Rechtshilfe- recht verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Art. 9 IRSG). Die – ausländischen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unter- lagen Kenntnis. Von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausgegeben und ebenso wenig ohne Weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. Sep- tember 2014, E. 3.8/3.9/3.11; RR.2015.39 vom 21. Oktober 2015, E. 7.3).
E. 5.3 Die Schlussverfügung nimmt vorliegend keine Triage (im Sinne der obigen Erwägung 3.3) der Position Nr. 70 vor und verletzt damit das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip. Dispositiv Ziffer 4 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2016 ist damit aufzuheben, umso mehr darin auch die Herausgabe von Voll- zugsakten (Polizeibericht) angeordnet wird. Mangels Parteistellung im Ver- fahren ist dieser dem ersuchenden Staat nicht zu übermitteln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.260 vom 19. September 2011, E. 5.5 und die weitere dort angeführte Praxis).
Es bestehen vorliegend keine Hinweise, dass mit der Unterlassung der Sieg- lung der Position Nr. 70 eine Umgehung der Vorschriften über das Entsiege- lungsverfahren bezweckt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch
kein Berufsgeheimnis geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft Obwalden untersteht dem Amtsgeheimnis und ist vorliegend als Rechtshilfebehörde tä- tig. Das Verfahren kann damit, zur Durchführung der Triage direkt durch die Staatsanwaltschaft Obwalden, an diese zurückgewiesen werden. Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs hat diese über den Umfang der allenfalls zu gewährenden Rechtshilfe mit (anfechtbarer) Schlussverfügung zu ent- scheiden. In der Schlussverfügung ist auch das Ergebnis der Triage zu be- gründen.
E. 6 Bei der Hausdurchsuchung sind deutsche Polizeibeamte zugegen gewesen, vgl. den Bericht des Landespolizeipräsidiums Saarland vom 21. Dezem- ber 2015 (Urk. 2/10.2). Der Beizug ausländischer Beamter bei der Vornahme der Hausdurchsuchung und Tresoröffnung erfolgte gestützt auf entspre- chende Durchsuchungs- und Sicherstellungbefehle der Staatsanwaltschaft Obwalden (vgl. Urk. 1/23, 1/24), welche sich freilich ausschliesslich auf die StPO abstützen, nicht als rechtshilfeweise Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG erkennbar waren und die Anwesenheit von ausländischen Beamten gestatteten, ohne dass von diesen eine Garantieer- klärung eingeholt wurde. Dem BJ als Aufsichtsbehörde über die ausführen- den Rechtshilfebehörden (vgl. Art. 3 IRSV) werden die hier genannten Ak- tenstücke zur Kenntnis zugestellt.
E. 7 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist die Schlussverfügung vom
E. 11 Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. Bezüglich der in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs genannten Unterlagen hat eine erneute, die Rechts- hilfe verweigernde Schlussverfügung zu ergehen. Tritt diese mangels Ergrei- fens eines Rechtsmittels in Rechtskraft, so sind diese Unterlagen in versie- geltem Zustand dem Inhaber zu retournieren. Was Ziffer 4 des Verfügungs- dispositivs betrifft, so ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Obwalden zur Triage bezüglich der sichergestellten Position Nr. 70 (vgl. Urk. 1/26) und anschliessendem Erlass einer Schlussverfügung zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vollumfäng- lich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 4) vollumfänglich zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m.
Art. 10 bis 14 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung vom 11. Okto- ber 2016 aufgehoben.
- Das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu- rückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Bellinzona, 29. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Rechtsanwalt Arno Thürig - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (AK 040 15 2786/EOM) - Kantonsgericht des Kantons Obwalden (ZM16/006/III) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (B 246'994), unter Beilage von Kopien der Urk. 2/10.2, 1/23, 1/24, der Schlussverfügung (Urk. 1/29) so- wie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Obwalden vom
- September 2016 (Urk. 2/13) Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.257
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt ein Strafverfahren gegen A. we- gen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Untreue sowie Subven- tionsbetruges. In diesem Zusammenhang ersucht Deutschland mit Ersuchen vom 7. Oktober 2015 die Schweiz um Durchsuchung der Wohnung von A. an der Adresse Z. sowie um die Durchsuchung der Geschäftsräume, Fahr- zeuge und Nebenräume der B. AG an derselben Adresse (Urk. 1/2). Für diese Durchsuchungen sind dem Ersuchen Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2015 beigelegt (Urk. 1/3 betreffend die Woh- nung von A., Urk. 1/4 betreffend die Geschäftsräume der B. AG).
B. Am 2. Dezember 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden den Durch- suchungs- und Sicherstellungsbefehl zur Durchsuchung des Wohnortes von A. resp. des Firmensitzes der B. AG (Urk. 1/23). Die Kantonspolizei Obwal- den führte am 17. Dezember 2015 die Durchsuchung an der Adresse Z. durch, unter Anwesenheit der deutschen Polizeibehörden (Urk. 1/5 Rapport vom 19. Dezember 2015).
Im verschlossenen Büroraum im Untergeschoss der Liegenschaft wurden zumeist aus Schränken (welche alle verschlossen waren) insgesamt 69 Po- sitionen sichergestellt (Urk. 1/5 S. 3 f.; Urk. 1/27 Verzeichnis der sicherge- stellten Gegenstände).
C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 zeigte Rechtsanwalt Arno Thürig an, A. zu vertreten (Urk.1/8). Er beantragte am 6. Januar 2016 für die Positionen Nr. 1–70 vorsorglich die Siegelung und weiter, statt den Weg über das ZMG zu gehen, eine sogenannte einvernehmliche Entsiegelung zu suchen (Urk. 1/10). Zunächst konnte dafür kein gemeinsamer Termin auch mit der deutschen Rechtsvertretung von A. gefunden werden. Eine Woche vor dem Termin verzichtete A. dann auf eine einvernehmliche Triage (Urk. 1/13– 1/22).
D. Am 23. Mai 2016 (Urk. 1/28) erliess die Staatsanwaltschaft Obwalden einen Beschlagnahmebefehl. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Ge- genstände wurden als Beweismittel "formell beschlagnahmt und gesiegelt".
E. Am 8. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Obwalden das Gesuch um Entsiegelung beim Zwangsmassnahmengericht Obwalden (nachfolgend "ZMG") ein (Urk. 2/1 und 2/2). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 nicht eingetreten, wobei die versiegelten Auf- zeichnungen zurückzugeben seien (Urk. 2/13 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Zu die- sem Entscheid führte, dass A. bei der Hausdurchsuchung nicht vertreten war und das Siegelungsgesuch rechtzeitig gestellt hatte, die Siegelung zeitnah an den Siegelungsantrag erfolgen muss und die anschliessende Frist von 20 Tagen zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs verwirkt worden sei (Urk. 2/13 S. 6).
F. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess daraufhin am 11. Oktober 2016 die Schlussverfügung. Sie führt zum Entscheid des ZMG aus, eine solche Ver- fügung stelle einen Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren dar, welcher entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht anfechtbar sei, sondern nur zu- sammen mit der Schlussverfügung gerichtlich überprüfbar sei (Urk. 1/29 S. 3 vor Ziff. 4).
Die Schlussverfügung ordnet soweit ersichtlich die Herausgabe sämtlicher sichergestellter – auch noch unter Siegel stehender – Gegenstände an Deutschland an (Urk. 1/29 S. 2 f. Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4).
G. Dagegen lässt A. am 10. November 2016 Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt: "1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 11.10.16 ge- mäss Art. 80d IRSG sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Die Staatsanwaltschaft Obwalden beantragt am 1. Dezember 2016, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6). Das Bundesamt für Justiz verzichtete am
2. Dezember 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Diese Eingaben wurden A. am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 bis
62) massgebend.
1.2 Soweit Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und di- rekt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei Hausdurchsu- chungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4 sowie RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2, mit Nichteintreten des Bundes- gerichts nach Art. 84 BGG im Urteil 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017). Beschwerdelegitimiert ist, wer direkt und unmittelbar von der Rechtshilfe- handlung betroffen ist. Bei der Beschlagnahme oder Edition von Geschäfts- unterlagen sind dies (unter gewissen Voraussetzungen) die direkt tangierten Besitzer von Dokumenten. Auch in der Literatur wird im letzteren Fall die tatsächliche Verfügungsgewalt (im Zeitpunkt einer Beschlagnahme) als massgeblich angesehen ("maîtrise effective au moment de la perquisition ou de la saisie"; BGE 137 IV 134 E. 6.2 und 6.4 unter Hinweis auf BOMIO/GLAS- SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 40; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 524 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen und es wurden in seinem Besitz befindliche Akten bzw. Daten sichergestellt. Diese sind auch Gegenstand der Schlussverfügung und er ist damit legiti- miert, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen. Damit kann offen bleiben, ob die B. AG ebenfalls als Verfahrensbeteiligte hätte angesehen werden müssen. Wie das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B. AG, für welche er einzeln zeichnet, ist und ob diese in der durchsuch- ten Liegenschaft eingemietet ist und sich damit allenfalls ebenfalls der Durchsuchung zu unterziehen hatte, ergibt sich aus den Akten nicht näher.
2.4 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, dass mit der Schlussverfügung gesiegelte Unterlagen an Deutschland herausgeben würden (act. 1 S. 4–6; Urk. 1/29 S. 2 f. Dispositiv Ziff. 2).
Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der grundsätz- lich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung ange- fochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb).
3.2 Nach BGE 127 II 151 E. 5b ist eine Übermittlung von Dokumenten ohne Ent- siegelung schon wegen der fehlenden Triage durch die ersuchte Behörde mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (vgl. auch BGE 130 II 193 E. 2.1). Die Pflicht zur Triagierung besteht ex officio, auch wenn der Be- troffene keine Einwendungen macht (BGE 130 II 14 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160 vom 6. Februar 2014, E. 6.3.1–6.3.4). Vorliegend werden zum einen Unterlagen in versiegeltem Zustand beschlag- nahmt (Urk. 1/28 "beschlagnahmt und gesiegelt"), was an sich schon einen Widerspruch darstellt und so rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.1). Eine Beschlagnahme erfolgt erst nach erfolgter Entsiegelung und vor der rechtshilfeweisen Herausgabe. Noch unter Schweizer Siegel stehende Unterlagen können nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden. Die Be- schwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.
4.
4.1 Wird das Gesuch um Entsiegelung abgewiesen, können die versiegelten In- formationen dem ersuchenden Staat auch nach einer das Rechtshilfeersu- chen gutheissenden Schlussverfügung nicht übermittelt werden. Die Frage stellt sich verstärkt, wenn der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zugleich die Rückgabe der gesiegelten Unterlagen anordnet. Der Entscheid auf Nicht-Entsiegelung könnte demnach im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz (vgl. die in Erwägung 3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung sowie Art. 80e Abs. 2 IRSG) als anfechtbare Zwischenverfügung ver- standen werden (Frage offen gelassen im Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.47 vom 6. Juni 2014, E. 3.2/3.3). Jedoch ist diese Lösung mit der Konzeption der Rechtsmittelwege in der internationalen Rechtshilfe nicht zu vereinen. Die IRSG-Revision von 1997 wollte bewusst die möglichen Fälle von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen weitgehend einschrän- ken (vgl. BGE 126 II 495 E. 5a)–d). Richtigerweise sind Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte auf (allenfalls auch nur teilweise) Nicht-Entsie- gelung vielmehr erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfü-
gung mitanzufechten und in diesem Beschwerdeverfahren mit zu überprü- fen. Der Rechtsmittelweg bleibt damit unabhängig vom Ausgang des Entsie- gelungsverfahrens derselbe. Diese Lösung garantiert auch den gleichen Rechtsschutz, weil die Beschwerdekammer die Frage der Geheimhaltungs- interessen im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung über- prüfen kann. Sie verhindert zudem, dass der Beschwerdeweg zweimal be- schritten wird: ein erstes Mal gegen die Zwischenverfügung und ein zweites Mal gegen die Schlussverfügung. Sie entspricht auch dem vom Bundesge- richt im Entscheid BGE 130 II 193 E. 5.2 am Schluss skizzierten Weg.
4.2 Die Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 verweigert die Entsiege- lung und ordnet die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände Nr. 1–69 an (Urk. 2/13 S. 8 Dispositiv Ziff. 1). Richtigerweise sind nach dem Ausge- führten die Unterlagen (ob entsiegelt oder nicht) vom ZMG an die ausfüh- rende Behörde zu retournieren. Soweit das BJ bezüglich der gesiegelten Un- terlagen auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet, sind sie den Privaten zurückzugeben. Unzutreffend ist schliesslich die Rechtsmit- telbelehrung in der Verfügung des ZMG vom 30. September 2016: Das Rechtsmittel bestimmt sich nicht nach der StPO, sondern nach dem IRSG (vgl. BGE 126 II 495 E. 3).
4.3 Zu beachten sind im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die folgenden Grundsätze zur Rolle und Aufgaben des Zwangsmassnah- mengerichts bei Entsiegelungsverfahren:
4.3.1 Bezüglich dem anwendbaren Recht bestimmt Art. 3 Abs. 1 EUeR nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen nach der in seinen Rechtsvorschrif- ten vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2 IRSG nach dem eige- nen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an, wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt. Das IRSG geht also vor (BGE 138 IV 40 E. 2.2.3). Für Pro- zesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 193 E. 4.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG: Rechtshilfe u.a. durch "nach schweizerischem Recht zulässige Prozess- handlungen"), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Bei der Ausfüh- rung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 9 IRSG, Art. 168 ff. StPO, ZIMMERMANN, a.a.O., N. 395). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9 IRSG die Artikel 246 bis 248 StPO sinngemäss. Diese Artikel regeln die "Durchsuchung von Auf-
zeichnungen" (so die Titelüberschrift des 3. Abschnittes der StPO) und be- treffen den Grundsatz (Art. 246 StPO), die Durchführung (Art. 247 StPO) so- wie die Siegelung (Art. 248 StPO).
Das Entsiegelungsgericht hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshil- feersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22. vom 23. Februar 2010, E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevo- raussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staatsan- waltschaft, in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können ge- meinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80e Abs. 1 IRSG). Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhält- nismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe – zusammen mit allfälligen wei- teren Voraussetzungen – in der Schlussverfügung entschieden. Teil der Ver- hältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusam- menhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c).
4.3.2 Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurtei- lung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen (GSTÖHL, Geheim- nisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215), so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafverfolgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine; Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 2; zum Verfahren ZIMMERMANN, a.a.O., N. 401). Geheimhaltungsinteressen können aufgrund von Art. 80e Abs. 1 IRSG in einem Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung (vor einer Herausgabe an den ersuchenden Staat) bei gewährter Entsiege- lung nochmals geltend gemacht werden (TPF 2014 92 E. 3.2 [Nichteintreten des Bundesgerichts nach Art. 108 BGG mit Urteil 1C_452/2014]).
4.3.3 Hinsichtlich des Sachverhaltes im Entsiegelungsverfahren ist ebenfalls die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen massgebend: Zumal wenn die Schweiz Rechtshilfe infolge von Rechtshilfeübereinkommen leistet, sind Behörden bei Ersuchen an die Dar- stellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Mithin ist anders als bei der Entsiegelung im Strafverfahren der hinreichende Tat- verdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob aus der Dar- stellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweize- rischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG, sog. beidseitige Strafbarkeit).
4.3.4 Die Rechtshilfeakten haben nach Abschluss des Verfahrens vor dem Entsie- gelungsgericht – ob entsiegelt oder nicht – an die ausführende Rechtshilfe- behörde zurückzugehen. Diese ist für die weiteren Verfahrensschritte zu- ständig.
5.
5.1 Strittig ist weiter, ob die sichergestellte Position Nr. 70 gesiegelt worden ist und ob sie von der Anordnung zur Rückgabe in der Verfügung des ZMG vom
30. September 2016 erfasst wird (act. 1 S. 4 f. Ziff. 8; act. 6).
Es geht dabei um die Unterlagen aus dem Bankschliessfach Nr. 1 bei der Bank C., ein Briefumschlag mit drei Bankbelegen der Bank D. (Urk. 1/26). Die Schlussverfügung ordnet die Herausgabe an (Urk. 1/29 S. 3 Dispositiv Ziff. 4). Verlangt wurde die Siegelung vom Beschwerdeführer ausdrücklich auch für die Position Nr. 70 (Urk. 1/10). Gesiegelt wurden gemäss der ein- schlägigen Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 1/28 Beschlagnahmebefehl) jedoch nur die sichergestellten Gegenstände Nr. 1 bis 69). Die Verfügung des ZMG vom 30. September 2016 sprach sich dementsprechend nur über die Positionen 1–69 aus und ordnete deren Rückgabe an (Urk. 2/13 S. 8 Dis- positiv Ziff. 1).
5.2 Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie
kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge- samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge- hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).
Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig ("so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Das Rechtshilfe- recht verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Art. 9 IRSG). Die – ausländischen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unter- lagen Kenntnis. Von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausgegeben und ebenso wenig ohne Weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. Sep- tember 2014, E. 3.8/3.9/3.11; RR.2015.39 vom 21. Oktober 2015, E. 7.3).
5.3 Die Schlussverfügung nimmt vorliegend keine Triage (im Sinne der obigen Erwägung 3.3) der Position Nr. 70 vor und verletzt damit das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip. Dispositiv Ziffer 4 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2016 ist damit aufzuheben, umso mehr darin auch die Herausgabe von Voll- zugsakten (Polizeibericht) angeordnet wird. Mangels Parteistellung im Ver- fahren ist dieser dem ersuchenden Staat nicht zu übermitteln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.260 vom 19. September 2011, E. 5.5 und die weitere dort angeführte Praxis).
Es bestehen vorliegend keine Hinweise, dass mit der Unterlassung der Sieg- lung der Position Nr. 70 eine Umgehung der Vorschriften über das Entsiege- lungsverfahren bezweckt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch
kein Berufsgeheimnis geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft Obwalden untersteht dem Amtsgeheimnis und ist vorliegend als Rechtshilfebehörde tä- tig. Das Verfahren kann damit, zur Durchführung der Triage direkt durch die Staatsanwaltschaft Obwalden, an diese zurückgewiesen werden. Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs hat diese über den Umfang der allenfalls zu gewährenden Rechtshilfe mit (anfechtbarer) Schlussverfügung zu ent- scheiden. In der Schlussverfügung ist auch das Ergebnis der Triage zu be- gründen.
6. Bei der Hausdurchsuchung sind deutsche Polizeibeamte zugegen gewesen, vgl. den Bericht des Landespolizeipräsidiums Saarland vom 21. Dezem- ber 2015 (Urk. 2/10.2). Der Beizug ausländischer Beamter bei der Vornahme der Hausdurchsuchung und Tresoröffnung erfolgte gestützt auf entspre- chende Durchsuchungs- und Sicherstellungbefehle der Staatsanwaltschaft Obwalden (vgl. Urk. 1/23, 1/24), welche sich freilich ausschliesslich auf die StPO abstützen, nicht als rechtshilfeweise Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG erkennbar waren und die Anwesenheit von ausländischen Beamten gestatteten, ohne dass von diesen eine Garantieer- klärung eingeholt wurde. Dem BJ als Aufsichtsbehörde über die ausführen- den Rechtshilfebehörden (vgl. Art. 3 IRSV) werden die hier genannten Ak- tenstücke zur Kenntnis zugestellt.
7. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist die Schlussverfügung vom
11. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. Bezüglich der in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs genannten Unterlagen hat eine erneute, die Rechts- hilfe verweigernde Schlussverfügung zu ergehen. Tritt diese mangels Ergrei- fens eines Rechtsmittels in Rechtskraft, so sind diese Unterlagen in versie- geltem Zustand dem Inhaber zu retournieren. Was Ziffer 4 des Verfügungs- dispositivs betrifft, so ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Obwalden zur Triage bezüglich der sichergestellten Position Nr. 70 (vgl. Urk. 1/26) und anschliessendem Erlass einer Schlussverfügung zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vollumfäng- lich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 4) vollumfänglich zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m.
Art. 10 bis 14 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung vom 11. Okto- ber 2016 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu- rückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 29. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Arno Thürig - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (AK 040 15 2786/EOM) - Kantonsgericht des Kantons Obwalden (ZM16/006/III) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (B 246'994), unter Beilage von Kopien der Urk. 2/10.2, 1/23, 1/24, der Schlussverfügung (Urk. 1/29) so- wie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Obwalden vom
30. September 2016 (Urk. 2/13)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).