opencaselaw.ch

RR.2015.39

Bundesstrafgericht · 2015-10-21 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., RA B., E. sowie F. wegen Verdachts der Insolvenz- verschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Be- trugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom 14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt.

Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. AG an der […] in [CH] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen her- auszugeben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenz- verfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, lit. A).

B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am

8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche RA B. die Siegelung verlangte (RR.2014.1 lit. B).

C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnah- mengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten gerichtli- chen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nachfolgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Zug). Dieser Teil wurde RA B. wieder ausgehändigt. Auch RA B. folgte der gerichtlichen Einschätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zurück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staats- anwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Verfahren vergleichshalber (RR.2014.1 lit. C).

D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundesord- ner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde herauszuge- ben (RR.2014.1 lit. D).

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Dagegen riefen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 das Bundesstraf- gericht an. Mit Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 hob die Be- schwerdekammer die Schlussverfügung auf. Das Verfahren wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zur Aufhebung führte, dass im Ersuchen mit Bezug auf RA B. kein Sachver- halt geschildert war, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. RA B. konnte daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Vom Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern (vgl. RR.2014.1 E. 3.8).

E. Die Staatsanwaltschaft Zug fällte am 18. Dezember 2014 eine erneute Schlussverfügung (act. 1.3), welche im Wesentlichen (mit Ausnahme weni- ger Dokumente und des Ordners 4.26) die Herausgabe der genannten Bun- desordner anordnete.

F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen:

"1. Die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zug sei mit Ausnahme von Ziff. 2 (an Anwaltskanzlei A. AG zu retournierende Akten) aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 […] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten von Anwalts- kanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel ab- zuweisen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Dokumente und Be- weismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbesondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG beschlagnahmten Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.

3. Eventuell zu Ziff. 2 seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG be- schlagnahmten Verwaltungsratsakten zu A. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.

4. Subeventuell zu Ziff. 2 und 3 seien die Akten zur korrekten, weiteren Aussonde- rung der Anwaltsakten erneut der Staatsanwaltschaft Zug zu retournieren.

5. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. AG vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.

6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete am 3. Februar 2015 auf eine Stel- lungnahme (act. 7). Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist im Übrigen auf die angefochtene Schlussverfügung (act. 6). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 5. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) mass-gebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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E. 2 Die Parteien des Rückweisungsentscheids RR.2014.1 (vgl. dortige E. 2) sind legitimiert, die neu ergangene Schlussverfügung anzufechten. Auf die von ihnen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Vorinstanz hat bei der ersuchenden Behörde nicht um Ergänzung des Sachverhalts in Hinblick auf die von der Beschwerdekammer verneinte Straf- barkeit von RA B. nach Schweizer Recht ersucht. Damit bleibt es bei der Feststellung im Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2014.1 E. 3.7, 3.8), dass RA B. (und die Anwaltskanzlei A. AG sowie RAin C.) im Rechtshilfever- fahren als nicht beschuldigte Personen gelten, die sich grundsätzlich auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen können. Die Vorinstanz hat es so- dann unterlassen – jedenfalls ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus den Akten – für die vom Bundesstrafgericht verlangte Triage die Betroffenen beizuziehen. Sie verweist diesbezüglich einfach auf die seinerzeit beim Zwangsmassnahmengericht Zug eingereichte tabellarische Stellungnahme (act. 1.3 S. 5 Ziff. 9). Ob damit das rechtliche Gehör den Betroffenen in aus- reichendem Umfange gewährt worden ist, kann offen bleiben, da diese sich jedenfalls im Beschwerdeverfahren RR.2014.1 einlässlich und (teilweise) im Detail zur Zuordnung von Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis äussern konnten und die Beschwerdeinstanz eine jedenfalls nicht schwere Verlet- zung des rechtlichen Gehörs aufgrund der umfassenden Kognition heilen kann.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zu ihrer Prüfung namentlich aus (act. 1.3 S. 11–13 E. 3.7):

E. 4.1.1 RA B. zeichne in aller Regel explizit als (einziger) Verwaltungsrat der H. AG, was die Vorinstanz mit zahlreichen exemplarischen Verweisen belegt. Für diese seine Tätigkeit geniesse er keinen Schutz (E. 3.7.1). Er spreche selbst vom "bewirtschaften von Akten" (E. 3.7.6).

E. 4.1.2 Die Escrow-Tätigkeit als blosse Aufbewahrung (von Geld, Aktien, Dokumen- ten) erlaube nicht, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (E. 3.7.2).

E. 4.1.3 RAin C. handle soweit ersichtlich regelmässig im Auftrag des Verwaltungs- rates der H. AG (RA B.), z.B. für die Formulierung von Verträgen. Forensi- sche oder beratende Tätigkeiten von RAin C. seien nicht erkennbar. Sie sei vielmehr im Rahmen des operativen Geschäfts einer Gesellschaft tätig ge- worden oder als Aufbewahrerin (E. 3.7.3).

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E. 4.1.4 Die Ordner 4.16, 4.17 sowie 4.18 Fächer 4–26 enthielten Registerauszüge, GV-Protokolle und Amtsdokumente, welche ohnehin nicht unter das An- waltsgeheimnis fielen (E. 3.7.4).

E. 4.1.5 Weitere mit Namen oder Fundort genau bezeichnete Dokumente seien ohne ersichtlichen Bezug zur Anwaltskanzlei A. AG, RA B. oder RAin C. Inwiefern hier der Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses tangiert sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 3.7.5).

E. 4.29 und 4.30 sind über dem Inhaltsverzeichnis als H. AG betreffend aus- gewiesen. Eine kursorische Durchsicht bestätigt die Zuordnung zu den Ver- waltungsratsakten der H. AG. Bezüglich des Inhaltes der Ordner 4.16, 4.18, 4.21, 4.31 ist nicht ersichtlich, wie diese mit einem anwaltlichen Mandat zusammenhängen, umso weni- ger als unterlassen wurde darzutun, zu wem ein solches bestehen soll (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4 ).

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E. 5.1 Die Beschwerdeführer nehmen im ersten Teil der Beschwerde (act. 1 S. 10 bis 17) Argumente ihrer früheren Beschwerde auf, welche von der Beschwer- dekammer im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 bereits geprüft und als unbegründet abgewiesen worden sind. Grundsätzlich kann diesbe- züglich auf den früheren Entscheid verwiesen werden. Es handelt sich zu- sammengefasst um folgende Rügen:

E. 5.2 Gegen RA B. bzw. die Anwaltskanzlei A. AG hätten keine Zwangsmassnah- men angeordnet, insbesondere keine Hausdurchsuchung durchgeführt wer- den dürfen, weil kein Tatverdacht gegen RA B. bestanden habe (act. 1 S. 10–12). Diese Argumentation wurde bereits im früheren Entscheid (RR.2014.1 E. 3.1, 3.4–3.7) zurückgewiesen. Ihr erneutes Vorbringen ist mutwillig. Massgeblich für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob im von der ersuchenden Behörde angeführten Sachverhalt die Strafbarkeit we- nigstens für ein rechtshilfefähiges Delikt wenigstens eines Beschuldigten zu bejahen war. Dabei brauchte es sich nicht um RA B. zu handeln, die von der Beschwerdekammer bejahte Strafbarkeit von D. war völlig ausreichend. Zwangsmassnahmen können rechtshilfeweise auch gegen Dritte durchge- führt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Beweismittel unter den si- cherzustellenden Unterlagen befinden.

E. 5.3 Der Rückzug des Siegelungsbegehrens seitens der Beschwerdeführer stelle keine implizite Anerkennung der potentiellen Relevanz der Unterlagen/Daten dar (act. 1 S. 14 ff.). Das ist zwar richtig, aber davon ist die Beschwerdekam- mer ja im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 gerade nicht aus- gegangen.

E. 5.4 Im Entscheid RR.2014.1 wurde auch die Rechtshilfevoraussetzung der beid- seitigen Strafbarkeit geprüft und bejaht (vgl. E. 3.8).

E. 5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten erneut die potentielle Erheblichkeit der si- chergestellten Unterlagen (act. 1 S. 16 f.). Die Beschwerdekammer hat mit

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einlässlicher Begründung und mit aller Deutlichkeit (RR.2014.1 E. 3.12) die potentielle Erheblichkeit aller herauszugebenden Unterlagen bestätigt.

E. 6.1 Es bleibt damit einzig die Frage, ob und vor allem welche der gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Ist dies für einzelne Akten/Aktenkategorien zu bejahen, so dür- fen diese wegen des Vorrangs des Geheimnisschutzes des Anwaltsgeheim- nisses nicht herausgegeben werden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, nur eine völlig unzu- reichende Aussonderung der Anwaltsakten vorgenommen zu haben. Sie hätte nur gerade pro forma punktuell einige Akten als unter das Anwaltsge- heimnis fallend aussortiert (act. 1 S. 27 f). Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Unterlagen folgender Aktenka- tegorien dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 17–35):  "Transaktionsakten": Die Beschwerdeführer bezeichnen mit dieser For- mulierung nicht Akten aus der Geschäftsführung eines Anwalts für eine Gesellschaft, sondern solche bei deren Kauf und Verkauf der Anwalt be- rate und mitwirke (act. 1 S. 18 Ziff. 68). Mutmasslich sprechen sie damit die Akten zu Verträgen an, z.B. über den Kauf/Verkauf von Unterneh- men. Diese seien somit nicht Verwaltungsakten der H. AG und seien davon auch räumlich und durch Kennzeichnung (Farbe des Ordners) getrennt gelagert worden (act. 1 S. 19, 24).  Unterlagen aus der Tätigkeit als Escrow Agent: Diese würden klassische Anwaltstätigkeit darstellen und damit dem Anwaltsgeheimnis unterlie- gen (act. 1 S. 20 f.).  Treuhandverträge sähen explizit zusätzliche Anwaltstätigkeit von RA B. vor, was sich auch aus der Art der Honorarabrechnung ergebe (act. 1 S. 21 f. FN 10).  Nicht-H.-AG Akten könnten nicht Verwaltungsratsakten von H. AG sein, deshalb müssten sie zwingend Anwaltsakten sein (act. 1 S. 22 f.).  Soweit es sich um Akten von RAin C. handle, so habe diese im anwalt- lichen Auftrag von RA B. als Verwaltungsrat gehandelt, mithin aufgrund eines Anwaltsmandats (act. 1 S. 23 ff.).

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E. 6.3.1 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Ge- heimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungs- recht (Art. 9 IRSG) – genauer nach Art. 42 BZP (Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Das Zeugnis kann nach dieser Bestimmung über Tat- sachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Be- rufsgeheimnis fallen (Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP). Dies erfasst u.a. das Berufs- geheimnis der Anwälte und Notare.

E. 6.3.2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem An- walt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundes- gesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizeri- schen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht sel- ber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung ge- prägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Un- terstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat sich verschiedentlich mit der Abgrenzung zwischen eigentlicher, vom Anwaltsgeheimnis abgedeckter Anwaltstätigkeit und nicht darunter fallender Tätigkeit eines Anwalts geäus- sert; so etwa im von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung bezieht sich danach das Anwaltsgeheimnis nur auf Informatio- nen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufs- spezifischen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführ- lich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich ein Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Verwal- tungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Recht- sprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassenden Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Be- rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). BOHNET/MARTENET (Droit de la profession

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d'avocat, Bern 2009, S. 754 N. 183) vertreten unter Hinweis auf nicht amtlich publizierte Entscheide des Bundesgerichts die Auffassung, dass im Zwei- felsfall vom rein wirtschaftlichen Charakter der Aktivität auszugehen sei. Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unterscheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit ge- rade nicht zur berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und E. 3c S. 108 f., BGE 135 III 597 E. 3.3). Im Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 verwies die Beschwerde- kammer u.a. darauf, dass mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (vgl. die Botschaft vom 26. Oktober 2011; BBl 2011 S. 8188) die Regeln über den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert wurden (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Bot- schaft (BBl 2011 S. 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifi- schen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Kor- respondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Be- sprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und an- waltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsbera- tung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Ver- waltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsver- bandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Bezüglich des gleichen Verfahrens befasste sich die Beschwerdekammer im Entscheid BE.2014.16 vom 19. Dezember 2014, E. 2.4, z.B. damit, dass ein Anwalt, welcher einzelzeichnungsberechtigter Bevollmächtigter von Gesell- schaften war, konkrete Einfuhranweisungen (für die Einfuhr von Kunst) er- teilte. Ferner hatte das Anwaltsbüro als Referenz- und Korrespondenz- adresse für Konten gedient und für ein Konto hatte eine Einzelunterschrifts- berechtigung eines Anwalts bestanden. Diese Funktionen würden nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen (E. 2.5).

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E. 6.3.3 Nach dem Gesetz des Kantons Zug vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz, BeurkG; BGS 223.1) können Rechtsanwälte zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt werden (§ 2 Abs. 1 BeurkG; notarielle Tätigkeit von Zuger Rechtsanwälten). Das Bundesgericht übertrug in einem nicht amtlich publi- zierten Entscheid die Rechtsprechung zum Geheimnisschutz von Rechtsan- wälten analog auf Notare (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom

18. September 2014, E. 2.4). Vom Notargeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB) ist insbesondere die Beratungstätigkeit des Notars erfasst. Das Ergebnis der Beratung, das beurkundete Dokument, kann zur Verwendung im Geschäfts- verkehr oder Eintrag in einem öffentlichen Register bestimmt sein. Solche notariellen Dokumente sind nur in Ausnahmefällen berufsgeheimnisge- schützt (vgl. MOOSER, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. Bern 2014, S. 164 N. 245c: Beschränkung bei Art. 321 StGB auf "geheimhaltungswürdige Tat- sachen" des Notars).

E. 6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Rechtslage Folgendes:

E. 6.4.1 "Transaktionsakten": Es kommt wesentlich darauf an, ob solche Akten, wie z.B. im Falle von BE.2014.16, einen Konnex mit der nicht-anwaltlichen Tä- tigkeit als Verwaltungsrat oder Treuhänder aufweisen oder umgekehrt, sich von diesen klar als klassische Anwaltstätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt z.B. auch für Unterlagen über Konten (oder Wertpapiere), welche der Anwalt verwaltet, wenn dieser nicht darzutun vermag, dass das Konto der Ausübung eines eigentlichen Anwaltsmandats gedient hat (BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 752 N. 1822). Dabei kann die farbliche Eigenzuordnung von Akten zu an- waltlichen oder nicht anwaltlichen Mandaten oder die Aufbewahrung in ver- schiedenen Büros kein überzeugendes Abgrenzungskriterium darstellen. Ansonsten hätte es der Anwalt in der Hand, durch blosse formale Zuordnung oder Aufbewahrung von Unterlagen solche aus wirtschaftlichen Mandaten zu solchen aus Anwaltstätigkeit zu machen. Massgeblich sind die oben bzw. nachfolgend beschriebenen objektiven Kriterien für die Zuordnung. Eine all- gemeine Zuordnung lässt sich nicht vornehmen, weshalb die entsprechen- den Akten darauf im Einzelnen zu untersuchen sind, wobei bei erkennbarer Verquickung mit Verwaltungsrats- oder Treuhandmandaten und fehlender eindeutiger Zuordnung, z.B. zu klassischer Anwaltstätigkeit wie Prozessfüh- rung, im Zweifelsfall eine Zuordnung zu den nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen vorzunehmen ist.

E. 6.4.2 Akten als Escrow Agent: Die Parteien sind sich uneins, ob die Tätigkeit als Escrow Agent unter klassische Anwaltstätigkeit gehört und damit vom An-

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waltsgeheimnis geschützt ist. Beim Escrow Vertrag – ein aus dem engli- schen oder US-amerikanischen Recht stammendes Institut – handelt es sich um einen Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung nach schweizeri- schem Rechtsverständnis entweder eher Aspekte der Anweisung (Art. 466 ff. OR) bzw. des Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff. OR) enthält und am ehesten einer Unterform des Hinterlegungsvertrages, demjenigen des Sequesters (Art. 480 OR), entspricht. Der Escrow Agent hält z.B. Ver- mögenswerte mit der Weisung, diese je nach den Bedingungen des Vertrags zwischen Dritten an einen davon weiterzuleiten oder bei oder nach einem Rechtsstreit an Parteien oder Dritte weiterzuleiten (vgl. Wikipedia, Englische Version, zum Begriff Escrow). In der Literatur ist die Zuordnung von Escrow zur klassischen Anwaltstätig- keit umstritten (bejahend, jedoch ohne Begründung: NATER/ZINDEL, Art. 13 N. 121 in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl., 2011; als kontrovers bezeichnet in MAURER/GROSS, Art. 13 N. 201, in: Valti- cos/Reise/Chappuis [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010). Überzeugend sind die Überlegungen zur Zuordnung zu eigentlicher anwaltlicher Tätigkeit oder eben anderer wirtschaftlichen Tätigkeit bei BOH- NET/MARTENET (a.a.O., S. 1395, N. 3550). BOHNET/MARTENET unterscheiden unter dem Kriterium der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz (GwG) drei grundsätzliche Fallkonstellationen. Die Argumentationslinie von BOHNET/MARTENET ist auch ausserhalb der Frage der GwG-Unterstellung brauchbar zur Abgrenzung von anwaltlicher und anderer wirtschaftlicher Tä- tigkeit des Anwalts. In der ersten Konstellation hängt das Escrow Mandat direkt mit einem Mandat zusammen, welches aus der spezifischen berufli- chen Praxis als Anwalt (oder Notar) stammt, womit dieses nicht unter das Geldwäschereigesetz fällt. Damit wäre das Escrow Mandat Anwaltstätigkeit im eigentlichen Sinn. In einer zweiten Konstellation interveniert der Anwalt als Escrow Agent, um die Abwicklung eines Vertrages sicherzustellen, ohne dabei spezifische Leistungen seines (anwaltlichen) Berufs anzubieten. In dieser Konstellation dominiert der rein wirtschaftliche Aspekt, womit das Mandat nicht unter anwaltliche Leistungen fällt. Schliesslich würde drittens eine Escrow Tätigkeit einzig im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anwalts wie der Vermögensverwaltung ausgeübt, womit es wiederum nicht zur eigentlich anwaltlichen Tätigkeit zählt. Dieser differen- zierten Abgrenzung ist bei der Zuordnung der Akten aus der Escrow Agen- tentätigkeit zu folgen.

E. 6.4.3 Treuhandvertrag: Dieser sehe ausdrücklich zusätzliche Anwaltstätigkeit durch RA B. vor. Soweit es sich um treuhänderische Tätigkeit handelt, fällt diese klar nicht unter anwaltliche Tätigkeiten und die entsprechenden Akten

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unterliegen nicht dem Anwaltsgeheimnis. Der Umstand, dass im Treuhand- vertrag (act. 1.12; vgl. auch act. 1 S. 22 FN 10) ein anderer Abrechnungs- modus für anwaltliche Tätigkeit vorgesehen ist, besagt für sich nichts für die Zuordnung, ob gewisse Tätigkeiten als anwaltliche oder nicht anwaltliche einzustufen sind. Insbesondere kann der Anwalt nicht durch "Eigendeklara- tion" seiner Tätigkeit diese zu anwaltlicher oder nicht anwaltlicher qualifizie- ren. Diese Zuordnung erfolgt nach den oben beschriebenen objektiven Kri- terien.

E. 6.4.4 Nicht-H.-AG-Akten seien zwingend Anwaltsakten der Anwaltskanzlei A. AG: Eine Abgrenzung des anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Charakters von Tätigkeiten der beteiligten Anwälte nach einem Umkehrschluss ist untaug- lich. Für Akten etwa mit Bezug zu anderen Gesellschaften des G. Konglo- merats hat die Zuordnung nach den oben beschriebenen objektiven Kriterien zu erfolgen.

E. 6.4.5 RAin C. (und in untergeordnetem Umfang auch andere Anwälte der Anwalts- kanzlei A. AG) habe im anwaltlichen Auftrag gemäss Instruktion von Verwal- tungsrat RA B. gehandelt. Ihre Tätigkeit der Vertragsformulierung stelle klas- sische Anwaltsarbeit dar. Letzteres kann zutreffen: Das Ausformulieren bzw. Anpassen von Vertragstexten gehört zur klassischen anwaltlichen Bera- tungstätigkeit und ist durch das Anwaltsgeheimnis abgedeckt. Grundsätzlich dürfen solche Unterlagen nicht herausgegeben werden; sie wären auszu- scheiden und zurückzugeben. Indessen müssen RAin C. zugeordnete Unterlagen darauf geprüft werden, ob eine solche, eigenständige Vertragsberatung/-formulierung tatsächlich anzunehmen ist oder ob sie nur sozusagen als verlängerter Arm des Verwal- tungsrats gehandelt hat. Jedenfalls kann nicht ein leitender Anwalt (hier RA B.), der als Verwaltungsrat einer Drittgesellschaft tätig ist, in einer Anwalts- AG einen Anwalt der gleichen AG beauftragen und auf diesem Weg an sich nicht anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnende Akten zu Anwaltsakten "umfirmie- ren". Dies umso weniger, als RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit organisa- torisch gerade über die Anwaltskanzlei A. AG abwickelte (vgl. folgende Er- wägung 7.5). Darin läge eine Umgehung bzw. ein Rechtsmissbrauch. Auch die Behauptung, die anwaltlichen Hilfspersonen des Verwaltungsrates seien nicht direkt von H. AG bezahlt worden (act. 1 S. 25 Ziff. 99), ist weder sub- stanziert noch ausschlaggebend. RAin C. ist somit als ebenfalls im Rahmen der Anwaltskanzlei A. AG tätige Anwältin keine externe Drittanwältin. Unter diesen Umständen kann sich RAin C. nicht weitergehend auf ein Anwaltsge- heimnis berufen, als dies auch RA B. könnte.

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E. 6.4.6 In den Akten sind Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge ersichtlich (zahlreich, z.B., in Ordner 4.24). Dass sie geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch ersichtlich (vgl. obige Erwägung 6.3.3). Festzustellen ist viel- mehr, dass RAin C. die Rollen von Notarin und Rechtsanwältin nicht klar trennte. Sie stellte bei notarieller Tätigkeit Rechnungen "[f]ür anwaltschaftli- che Bemühungen" (Ordner 4.24 Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG, CH). Sie nahm Beurkundungen vor, obwohl praktisch alle Akten in den Ordnern 4.04–4.36 Anwaltsakten von Anwaltskanzlei A. AG seien (so act. 1 S. 28 Ziff. 112 und speziell bez. Ordner 4.24 act. 1 S. 35 Ziff. 140), ohne dazu in der Beschwerde irgendwelche Erklärungen zu offerieren. Notarielle Tätigkeit für den Arbeitgeber ist jedoch ebenso wenig zulässig wie eine Tätigkeit (act. 1 S. 24 Ziff. 93) als Übersetzerin in gleicher Sache (vgl. §8a Abs. 1 Be- urkG: Die Urkundsperson befindet sich im Ausstand bei einer Beurkundung, an der als Partei oder als Vertreterin oder Vertreter einer Partei mitwirken: lit. c die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkundsper- son; lit. e eine Person, zu der die Urkundsperson […] in einem rechtlichen oder faktischen Abhängigkeitsverhältnis steht. §8a Abs. 2 BeurkG: Die Aus- standsvorschriften gelten […] weiter für Personen, die bei einer Beurkun- dung […] als Übersetzerinnen oder Übersetzer mitwirken.). Nicht entschieden werden muss, ob eine offensichtliche Verletzung von Aus- standspflichten vorliegt, welche eine Berufung auf das Notargeheimnis rechtsmissbräuchlich machen würde. Gemäss den soeben zitierten Bestim- mungen des Zuger Notariatsgesetzes wäre dazu das Vorbringen kontrapro- duktiv, dass RA B. als instruktionsberechtigter Verwaltungsrat der Anwalts- kanzlei A. AG über kein Notarpatent verfüge (act. 1 S. 25 Ziff. 98). Rechtsberatungen können Anwälte und Notare leisten. Kann sich RAin C. mangels Status als Drittanwältin (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5) nicht weitergehend auf ein Anwaltsgeheimnis berufen, als dies auch RA B. könnte, so kann sie für die gleiche Rechtsberatung auch kein Notargeheimnis bean- spruchen. Vom Notargeheimnis sind nur Beurkundungen erfasst und nicht generell die Tätigkeit als Escrow Agentin. Wenn überhaupt, so läge vom Berufsgeheim- nis nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeit einer Notarin vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4). Das Gesagte schliesst insgesamt aus, dass RAin C. in vorliegendem Zusam- menhang ein Notargeheimnis anrufen könnte.

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E. 6.5 Damit sind die einzelnen Ordner nach den oben umschriebenen Kriterien durchzuprüfen und zuzuordnen. Vorgebrachte aber nicht massgebliche Kri- terien sind dabei die Art der Aufbewahrung, der Inhalt des Treuhandvertra- ges und der Umkehrschluss bezüglich nicht-H.-AG-Akten.

E. 7.1 Hat die Vorinstanz die Akten durchgesehen und dabei die Vorbringen geprüft (vgl. obige Erwägung 4), kann sich die Beschwerdekammer in Rechtshilfe- verfahren grundsätzlich auf eine Rügeprüfung beschränken, welche zweck- mässigerweise grundsätzlich derjenigen bei der Aussonderung von Akten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht (vgl. sogleich folgende Erwägung 7.2).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer haben im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1).

E. 7.3 Auch Berufsgeheimnisträger unterliegen prozessualen Substanzierungsob- liegenheiten. Dabei geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhalt- lich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeb- lich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2014 vom 16. April 2014, E. 1.6; 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom

E. 7.4 RA B. lässt offen, möglicherweise Anwalt auch anderer Gesellschaften (des G.-Konglomerates) zu sein (act. 1 S. 17 Ziff. 65: "wenn ein Anwalt, wie vor- liegend RA B., zugleich Anwalt eines oder mehrerer Klienten und Verwal- tungsrat ist"). Die Beschwerdeführer zählen weiter beispielhaft Akten auf, die sie für "andere Klienten" halten würden (act. 1 S. 35 Ziff. 139). Diesbezüglich genügen die Beschwerdeführer ihrer Substanzierungspflicht (vgl. vorste- hende Erwägung 7.3) nicht: Die vagen Angaben erlauben keine Triage auf Berufsgeheimnisse, wobei ohnehin eine reine Aktenaufbewahrung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst wäre. Ebenso wenig können pauschale Behauptungen anwaltlicher Tätigkeit eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem einzelnen Dokument (vgl. vorstehende Erwägungen 7.2–7.3) ersetzen. Wenn die Beschwerdefüh- rer vorbringen, die Stellungnahme sei mühsam, weil sämtliche Akten bei der Staatsanwaltschaft lägen (act. 1 S. 28 Ziff. 111), so hätten anlässlich einer Akteneinsicht erlangte Kopien Abhilfe geschafft. Ohnehin jedoch haben die Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung nach eigenen Darlegungen bewusst unterlassen (act. 1 S. 29 Ziff. 115: Eine umfassende Bezeichnung "würde den Rahmen dieser Rechtsschrift sprengen"; Ziff. 116: dieses Be- schwerdeverfahren dient "nicht dazu, eine vollständige und detaillierte Auf- listung jedes einzelnen […] Aktenstückes vorzunehmen").

E. 7.5 Bekannt ist, dass Verwaltungsratstätigkeit von RA B. für H. AG vorliegt und RA B. in diesem Zusammenhang auch Anwaltstätigkeit geltend macht. Hat er sie nicht übertragen, so führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst (Art. 716 Abs. 2 OR). Den einzigen Verwaltungsrat einer AG treffen umfassende Pflichten, für die Gesellschaft zu handeln, was auch die Gestaltung von Vertragsverhältnissen miteinschliesst (so auch act. 1.14). Dass RA B. überdies Rechtsanwalt ist, war wohl mit ein Grund, ihn zum

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(rechtskundigen) Verwaltungsrat zu bestellen. Soweit RA B. für H. AG zeich- nete, ist anzunehmen, dass er dies als Verwaltungsrat tat. Entsprechende Verträge und Vertragsentwürfe sind in den Akten zahlreich (vgl. folgende Er- wägung 7.6). Andauernde Geschäftsführung für eine Gesellschaft ist keine anwaltstypische Dienstleistung und ebenso wenig, dabei üblicherweise un- weigerlich anfallende Rechtsgeschäfte zu erledigen. Dies alles spricht dafür, dass in Bezug auf H. AG eine überwiegend wirtschaftliche und eben nicht rein anwaltsberufsspezifische Tätigkeit vorliegt (vgl. obige Erwägungen 6.4.1 und 6.3.2). Es liegt sodann nicht nahe, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG sich selber oder der Anwaltskanzlei A. AG Anwaltsvollmacht erteilt haben soll, um alsdann in dieser Funktion Verträge für H. AG zu unterschreiben. Dass für Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter die Schriftform vor- gesehen ist, jedoch kein solcher Vertrag in den vorliegenden Gesellschafts- akten existiert, deutet vielmehr darauf hin, dass entweder kein solcher Ver- trag abgeschlossen wurde oder er eben nur die laufenden Geschäfte betraf (vgl. Art. 718b OR). Schafft RA B. unklare Rechtsverhältnisse indem er einerseits als einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat von H. AG Geschäfte abschliesst und andererseits Tätigkeiten ausgeübt haben will, die ihn als Teilhaber und geschäftsführenden Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei A. AG involvierten, dann ist es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkung im Verfahren die nötige Klarheit zu schaffen. Vom Berufsgeheimnis ist nur erfasst, was mit Gewiss- heit aus der anwaltlichen Berufsausübung stammt (Urteil des Bundesge- richts 1B_380/2012 vom 20. August 2012, E. 3.1: Le secret professionnel couvre tous les faits et documents confiés à l'avocat qui présentent un rap- port certain avec l'exercice de sa profession.). Vermischt der Anwalt sehen- den Auges anwaltliche mit wirtschaftlicher Tätigkeit, so ist es an ihm darzu- tun, dass ein Geschäft einem typischen Anwaltsmandat zuzuordnen sei (vgl. obige Erwägung 6.4.1). Vorliegend gilt dies umso mehr, als sich aus den Akten der Schluss aufdrängt, dass RA B. als einziger Verwaltungsrat der H. AG seine Tätigkeit organisatorisch über die Anwaltskanzlei A. AG ausübte (vgl. folgende Erwägung 7.6.2). Bei erkennbarer Verquickung mit Verwal- tungsrats- oder Treuhandmandaten und mangels eindeutiger Zuordnung ist im Zweifelsfall von rein wirtschaftlicher und nicht geheimnisgeschützter Tä- tigkeit des Anwaltes auszugehen (vgl. obige Erwägungen 6.3.2, 7.3–7.5). Die Tätigkeit von RAin C. als Escrow Agentin zeigt im Übrigen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG und nicht als Anwalt tätig gewesen sein muss. Ansonsten wäre die Anwaltskanzlei A. AG für eine Vertragspartei und als Escrow-Agent zugleich tätig gewesen, womit die Escrow-Verträge aber ihren

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Sinn als Sicherungsinstrument für ein Zug-um-Zug-Geschäft gar nicht richtig hätten erfüllen können.

E. 7.6 Die Beschwerdeführer rügen mit Verweis auf ihre in obiger Erwägung 6.2 dargelegte Rechtsauffassung, es würden folgende Anwaltsakten herausge- geben (act. 1 S. 29 ff.):

E. 7.6.1 Ordner 4.4 – Dokumente zu Aktienkaufverträgen Dies seien Originalakten zu einer durchgeführten Transaktion, welche An- wälte aufzubewahren hätten; sie seien nicht wegen der Verwaltungsratstä- tigkeit von RA B. aufbewahrt worden. Vertragsentwürfe seien klarerweise Anwaltsakten. Unterlagen seien auch durch RAin C. aufgesetzt worden (act. 1 S. 29 f. Ziff. 119 f.). Mit Ausnahme der Actoren 1.14, 1.15 und 1.16 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver- wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Auch ein Auf- bewahren von Gesellschaftsakten durch einen Anwalt schafft keine An- waltsakten. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Speziell die Aktienkaufverträge wurden von RA B. als (einzigem) Verwaltungsrat der H. AG (der Käuferin) unterschrieben. RAin C. hat ihn dabei unterstützt (vgl. act. 1.15) Hat RA B. folglich als Verwaltungsrat der H. AG gehandelt und RAin C. dafür beigezogen, steht hier kein Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe ent- gegen.

E. 7.6.2 Ordner 4.5 – Verträge H. AG–J.S.A. Es handle sich hier wiederum um Transaktionsakten, anwaltlich gehaltene Originalverträge. Auf Vertragsentwürfen seien anwaltliche Handnotizen von RAin C. enthalten. Enthalten sei auch ein an Dritte (also nicht an H. AG) gerichtetes konkretes Angebot der Käuferschaft und Anwaltsakten aus Escrow-Tätigkeit (act. 1 S. 30 Ziff. 121, 135 f.). Mit Ausnahme der Actoren 1.17, 1.18 und 1.52 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver-

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wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Der Ordnerin- halt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Die folgenden Gesellschaftsunterlagen sind somit keine Anwaltsakten (vgl. obige Erwägungen 6.3 und 6.4.1): Die Laschen 3–7 und 11–12 enthalten Unterlagen auf dem Briefpapier der H. AG. Lasche 15 enthalten Unterla- gen, die für H. AG im Ausland beglaubigt wurden. Lasche 18 enthält einen Vertrag, den wiederum RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichnen sollte. Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Korrespondenz für den Verwal- tungsrat an die Anwaltskanzlei zu schicken sei (S. 23). Unter anderem da- raus wird klar, dass RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG über die Infrastruktur der Anwaltsgesellschaft ausführte. Betreffend der Urkunden in Laschen 2, 8–10 ist RAin C. als Notarin und Escrow-Agentin erwähnt. Sie bietet im Sinne der zweiten Konstellation (vgl. obige Erwägung 6.4.2) Hilfe bei der Zug-um-Zug-Abwicklung des Ak- tienkaufvertrags. Dies ist weder eine typische Tätigkeit einer Anwältin, noch nimmt sie damit als Notarin Beurkundungen vor. Ohnehin stünde eine Tä- tigkeit als Escrow-Agent einer gleichzeitigen Tätigkeit als Notar entgegen (vgl. obige Erwägung 6.4.6). Unterlagen wie Registerauszüge und -bestätigungen zu einer Drittgesell- schaft (J. S.A., in Lasche 17) sind vom Anwaltsgeheimnis klarerweise nicht erfasst. Die Beschwerdeführer sind nicht legitimiert, Geheimnisse Dritter geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]). Das Gleiche gilt für ein unverbindliches Angebot zweier Drittgesellschaften (K. an G. Holding, CH), bei denen ebenfalls nicht vorgebracht ist, sie seien Klienten der Anwaltskanzlei A. AG oder Anwaltskanzlei A. AG anders als über das Verwaltungsratsmandat von RA B. für H. AG zugegangen. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.3 Ordner 4.6 Transaktion K., Überbrückungsdarlehen an G. Die Ordnerbezeichnung zeige, dass es sich um Transaktionsakten und da- mit Anwaltsakten handle. Darunter würde auch das Transaktionsdiagramm (Lasche 1) fallen. Weiter lägen Anwaltskorrespondenz (Lasche 18) sowie Anwaltsnotizen (Lasche 19) vor (act. 1 S. 30 Ziff. 122). Mit Ausnahme der Actoren 1.19, 1.20 und 1.21 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,

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schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass Gesell- schaftsakten ausschliesslich aus interner Verwaltungstätigkeit der H. AG entstehen könnten oder dass Transaktionsdiagramme typische Anwaltstä- tigkeit darstellen würden. Es wird auch auf Korrespondenz und Notizen ver- wiesen, ohne dass sich daraus erschliesst, dass es sich dabei um Anwalts- akten handeln muss. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Die Akten betreffen ein Darlehen der H. AG an G. Die Akten betreffen damit die Tätigkeit von RA B. als Verwaltungsrat (vgl. vorstehende Erwä- gung 6.4.1). RAin C. wurde als seine Hilfsperson tätig (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.4 Ordner 4.7 Verträge G.–L. Die Transaktion mit L. habe sich nicht verwirklicht, weshalb es sich um Ver- handlungsakten handle. RAin C. sei anwaltlich tätig geworden, was sich aus dem Entwurf des Vermittlungsvertrags mit den Änderungsvorschlägen (von RAin C.) auf Deutsch und Russisch zeigen würde (Lasche 16; act. 1 S. 31 Ziff. 123). Mit Ausnahme des Actorums 1.22 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Was sie vorbringen, schafft nicht die er- forderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass nicht zustande gekommene Verträge zwingend Anwaltsakten sein müssten. Auch ist mehrsprachige Arbeitsweise für sich selbst noch nicht zwingend eine typische Anwaltstä- tigkeit. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Verhandlungstätigkeit für H. AG ist Tätigkeit par excellence ihres geschäftsführenden Verwaltungsrates (vgl. auch obenstehende Er- wägung 6.4.1). Wie RAin C. hier (so auch act. 1.22) als Hilfsperson für den Verwaltungsrat tätig wird, zeigt sich exemplarisch in ihrem Schreiben vom

18. Mai 2009 (Lasche 16), wo sie schreibt: "Herr B. wird die Vereinbarung nach seiner Rückkehr am 20. Mai 2009 gegenzeichnen." Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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E. 7.6.5 Ordner 4.8 Aktionärsbindungsverträge Der transaktionelle Hintergrund dieses Ordners zeige sich an der handno- tizartigen Übersicht und den Entwürfen zu einem Aktionärbindungsvertrag (act. 1 S. 31 Ziff. 124). Mit Ausnahme der Actoren 1.23 und 1.24 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Dass Handnotizen oder eine Über- sicht vorliegen, ist zur Annahme von geschützten Anwaltsakten nicht aus- schlaggebend; auch Verwaltungsräte können solche verfassen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Es geht hier um einen Aktionärbindungsvertrag der H. AG mit J. S.A. (Lasche 1) und überdies G. (Lasche 3). Vorgesehen war, dass RA B. na- mens der H. AG unterschreibe. Es handelt sich hierbei somit um Verwal- tungsratsakten (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.1). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.6 Ordner 4.9 Arbeitsentwürfe Unterlagen M. Der Ordner enthalte ein E-Mail mit einem Anwalt, anwaltstypische Ver- tragsentwürfe sowie Handnotizen (act. 1 S. 31 Ziff. 125). Mit Ausnahme der Actoren 1.25 und 1.26 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Entgegen ihren Darlegungen ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundi- gen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich denn auch auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Vorgesehen war, dass "B." (ohne Anwaltsbezeichnung) einen Ver- mittlungsvertrag für die H. AG abschliesse. Das ist eine typische Tätigkeit eines Verwaltungsrats. Sowohl act. 1.25 wie auch act. 1.26 betreffen die- ses Geschäft von H. AG. Aus den zu knappen Darlegungen der Beschwer- deführer ergibt sich nicht, dass ein Anwaltsgeheimnis der Herausgabe der übrigen Dokumente des Ordners 4.9 entgegensteht (vgl. auch obenste- hende Erwägungen 6.4.1, 6.4.4, 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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E. 7.6.7 Ordner 4.11 Verträge Transaktionsdokumente Altaktionäre–H. AG Hier lägen Dokumente zur Transaktion Altaktionäre-H. AG vor, inkl. Trans- aktionsübersichten, Vertragsentwürfe und Anwaltskorrespondenz, auch mit eigenen Notizen von RAin C. Dabei handle es sich klarerweise nicht um Verwaltungsrats-Tätigkeit von RA B. Enthalten seien auch anwaltliche Escrow-Akten (act. 1 S. 31 Ziff. 126, S. 34 f. Ziff. 137). Mit Ausnahme der Actoren 1.27, 1.28, 1.29 und 1.53 sind die Beschwerde- führer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In den Aktienkaufver- trägen der Lasche 1 ist H. AG Vertragspartei und ausdrücklich als "vertre- ten durch deren einzigen Verwaltungsrat B." bezeichnet. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwal- tungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Bezüglich RAin C. wird nicht klar, welche Notizen von ihr stammen sollen und auf welche Notizen Bezug genommen wird. RAin C. erscheint in den Unterlagen des Ordners als Escrow-Agentin (z.B. im Escrow- und Hinterle- gungsvertrag). Sie betreut als solche die Zug-um-Zug-Abwicklung, ohne dabei gemäss Vertrag spezifische anwaltliche Leistungen anzubieten. Demzufolge unterliegen auch die Akten von RAin C. keinem Herausgabe- verbot (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.2). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.8 Ordner 4.12 Entwürfe und Anwaltskorrespondenz zur Transaktion Der Ordner enthalte zahlreiche Entwürfe und Anwaltskorrespondenz "zur Transaktion", mit Handnotizen. Konkret gerügt sei "nur eine kleine Aus- wahl" (act. 1 S. 32 Ziff. 127; Lasche 2, Lasche 4, Lasche 7, Lasche 18). Mit Ausnahme der Actoren 1.30–1.34 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ih- rer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal- tungsrates enthält. Die handschriftlich gefüllten Seiten in Lasche 2 sind hin- ter einer Finanzzusammenstellung der "Zahlungsflüsse gemäss Kaufver- trag H. AG–Investor" resp. "H. AG–I. AG Aktionäre" eingeordnet. Hier han- delte RA B. wiederum als Verwaltungsrat der H. AG.

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Die in Lasche 4 aufgeführten Vertragsdokumente betreffen einen Aktien- kaufvertrag, bei welchem H. AG Verkäuferin ist. Es war vorgesehen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichne. Die Verträge von H. AG stellen damit keine Anwaltsakten dar. Es muss davon ausgegangen wer- den, dass die in derselben Lasche eingeordneten Verträge von Drittgesell- schaften RA B. ebenfalls als Verwaltungsrat der H. AG zugekommen sind. Die E-Mails von RAin C. zeigen ihre enge Zusammenarbeit mit Verwal- tungsrat B. und stellen keine Anwaltsakten dar (vgl. obige Erwägung 6.4.5). Auch die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar. Die Handnotizen in Lasche 7, einen Zusammenhang mit H. AG aufwei- send, sind als Verwaltungsratsakten ebenso keine geschützten Anwaltsak- ten. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.9 Ordner 4.13 Überbrückungs-Darlehen vom 27.12.2010 und Direkt-Darle- hen vom 24.12.2010 Es handle sich hierbei um Transaktionsakten, Anwaltskorrespondenz (La- schen 18/19) und Vertragsdokumente ohne Bezug zu H. AG (Lasche 9; act. 1 S. 32 Ziff. 128). Mit Ausnahme des Actorums 1.35 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen an- zufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungs- rates enthält. Die Vertragsunterlagen (Laschen 2, 3, 5, 8, 17) stehen allesamt mit dem Verwaltungsratsmandat von RA B. in Zusammenhang und stellen somit keine Anwaltsakten dar. Lasche 4 enthält Escrow-Verträge mit Notarin C. Die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar. Weitere Dokumente stehen in Zusammenhang mit H. AG und/oder handeln von anderen Gesellschaften, zu denen kein Mandatsverhältnis geltend ge- macht wurde (Lasche 6, 7, 9). Das E-Mail in Lasche 18 scheint eine Mittei- lung einer Vertragspartei (J. S.A.) an H. AG zu sein. Ein Schutz durch das Anwaltsgeheimnis ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen in Lasche 19 stehen

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offensichtlich in Zusammenhang mit den Darlehen resp. Aktienkaufverträ- gen und wurden RA B. / RAin C. zumeist (zur Kenntnis) weitergeleitet. Wie diese Mitteilungen von Drittgesellschaften an den Verwaltungsrat anwaltli- chen Berufsgeheimnissen unterstehen sollen, ist nicht erkennbar. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.10 Ordner 4.14 Anwaltskorrespondenzen Der ganze Ordner enthalte zahlreiche Anwaltskorrespondenz, Notizen, Verhandlungsmandate etc. Die Dokumente würden klarerweise transaktio- nelle Anwaltsakten darstellen (act. 1 S. 32 Ziff. 129). Mit Ausnahme der Actoren 1.36–1.39 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun- dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen oder nicht auch aushan- deln könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal- tungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22). Der Ordner enthält einerseits längere handgeschriebene Mitteilungen, Ak- tien- und Darlehenstransaktionen die H. AG betreffend und gerichtet an "Lieber B., liebe C." und weiter Schreiben der H. AG selbst. Verwaltungs- ratsakten sind Akten der H. AG und nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt, auch wenn in Mails an eine deutsche Consulting-Unternehmung (im Ordner enthalten) eine anderweitige Rechtsposition vertreten wird. Auch dabei handelt es sich um Verwaltungsratsakten. Weitere E-Mails an die deutsche Consulting-Unternehmung zwischen dem

24. und 31. März 2011 (mitsamt Beilagen) 28. März 2011 (betreffend Stun- dungserklärungen) wurden von den Beschwerdeführern selbst durch die Einfügung in den Ordner mit H. AG in Beziehung gesetzt. Vor allem ist aber eine genauere Beurteilung aufgrund der pauschalen Angaben der Be- schwerdeführer nicht möglich (vgl. obenstehende Erwägungen 7.2–7.5). Ist nicht davon auszugehen, dass es sich um Anwaltsakten handelt, sind sie an Deutschland herauszugeben. Bezüglich der Erlaubnis des Hauptzollamtes Köln vom 8. Februar 2011 an G. GmbH (D) zur Leistung von Strom als Versorger ist nicht zureichend vorgebracht, wie dieses Dokument vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein soll. Ebenso wenig ist ein Mandat dargetan oder ersichtlich, im Zuge des-

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sen es sich nicht um der H. AG zugekommene Akten, sondern um ge- schützte Akten der Anwaltskanzlei A. AG handeln könnte (vgl. obige Erwä- gungen 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.11 Ordner 4.15 Kopien/Unterlagen N., z.B. Assignment Agreement zwischen J. S.A. und O. Ltd. Der ganze Ordner enthalte "ausschliesslich Kopien und Unterlagen inklu- sive Handnotizen der Anwälte von Anwaltskanzlei A. AG". Es handle sich ausschliesslich um anwaltliche Transaktionsakten (act. 1 S. 33 Ziff. 130). Mit Ausnahme der Actoren 1.40 und 1.41 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus der Formulierung in Ziff. 130 der Beschwerde (act. 1) wird nicht einmal ganz klar, ob die Kopien und Un- terlagen genauso wie die Handnotizen von Anwälten stammen sollen. Es ist keinesfalls so, dass Verwaltungsräte über keine Unterlagen verfügen oder keine Handnotizen entwerfen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG sehr wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22). Der Ordner enthält Verträge zwischen in Übersee domizilierten Drittgesell- schaften, in Bezug auf welche kein Anwaltsmandat geltend gemacht ist. Die Vertragsdokumente nehmen teilweise Bezug auf H. AG, teilweise geht es um Darlehen. Enthalten sind weiter das Protokoll einer Generalver- sammlung, Entwürfe von Sitzungsmemoranden unter Beteiligung von An- waltskanzlei A. AG als Escrow Agent und mit oder ohne H. AG (vertreten durch RA B.), Notizen von unbekannter Hand sowie Vertragsdokumente in welchen Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent genannt ist. Aus den Dar- legungen der Beschwerdeführer geht nicht zureichend hervor, wieso es sich hierbei um Anwaltsakten handeln soll (vgl. obige Erwägung 7.5). Die im Ordner ersichtliche Intervention der Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent stellt jedenfalls die Abwicklung von Verträgen sicher, ohne dabei spezifische Leistungen des (anwaltlichen) Berufs anzubieten (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.12 Ordner 4.19 G. Holding AG, mit Vertragsentwürfen zu den von Anwalts- kanzlei A. AG begleiteten Transaktionen

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Der Ordner enthalte zahlreiche Vertragsentwürfe, so zum Aktionärbin- dungsvertrag, Hinterlegungsvertrag und Aktienkaufvertrag betr. eigene Ak- tien. All dies seien Transaktionsakten im Rahmen der von Anwaltskanzlei A. AG begleiteten Transaktionen. Die Empfangsbestätigungen über Aktien von G. Holding AG seien offensichtlich im Rahmen der Tätigkeit der An- wälte von Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent abgegeben worden (act. 1 S. 33 Ziff. 131, S. 35 Ziff. 138). Mit Ausnahme der Actoren 1.42 und 1.43 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Lasche 1 enthält Aktionärsvereinbarungen, welche in § 5 Bezug auf die H. AG nehmen und mit Handnotizen von einer unbekannten Person verse- hen sind. Aufgrund des Bezugs zu H. AG ist davon auszugehen, dass sie RA B. im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG zukamen. Das zeigt sich auch darin, dass in einer Version u.a. der entsprechende Paragraph gelb angestrichen wurde. Lasche 2 enthält einen Hinterlegungsvertrag. Demnach werden Aktien der G. Holding AG bei Anwaltskanzlei A. AG hinterlegt und nach dem Verkauf an H. AG für diese gehalten (vgl. Ziff. 6.7 des Vertrags). Der Hinterlegungs- vertrag ist durch ein Escrow-Agreement ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Exemplare von H. AG handelt. Gleiches hat für die Entwürfe dazu in Lasche 3 und für die Umsetzung in Lasche 5 (Übergabe der Aktienzertifikate durch Notarin/Rechtsanwältin C.) zu gelten. Ohnehin ist die vorliegende Tätigkeit als Escrow Agent vom Anwaltsgeheimnis nicht erfasst (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation). Lasche 4 enthält Dokumente zur Gesellschaft G. Marketing GmbH. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Dokumente, z.B. der Ge- sellschaftsvertrag oder Versammlungsprotokolle, vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. obige Erwägungen 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.13 Ordner 4.27 Closing G. mit Korrespondenzen und E-Mails zwischen An- wälten Im Ordner sei zahlreiche offensichtliche Anwaltskorrespondenz zum Clo- sing der Transaktion enthalten. Auch andere Anwälte wie RA P. von An- waltskanzlei A. AG hätten dabei mitgewirkt und zahlreiche E-Mails ver- schickt (act. 1 S. 33 Ziff. 132). Die Beschwerdeführer verweisen auf drei E- Mail Konversationen.

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Mit Ausnahme der Actoren 1.44–1.46 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die "Transaktion H. AG – Q." und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Es ist denn auch nicht geltend gemacht, der Ordner enthalte nicht-H.-AG betreffende Akten. In Lasche 1 ist der Vertrag "Deal Structure" über Aktien des G.-Konglome- rates enthalten. Lasche 9 enthält Korrespondenz mit J. S.A., bei der RA B. für die H. AG, also als Verwaltungsrat, zeichnet. Die Handnotizen in Lasche 10 tragen ein Post-it mit dem Vermerk "H. AG". Dass die weitere Kommu- nikation zum Closing von einem weiteren Rechtsanwalt von Anwaltskanzlei A. AG mitbetreut wurde (unter Information von RA B. und RAin C.) macht diese nicht automatisch zu geschützten Anwaltsakten (vgl. obige Erwägun- gen 6.4.5, 7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.14 Ordner 4.32 Transaktion K. Dieser Ordner sei ein Transaktionsordner mit Entwurfsunterlagen und An- waltskorrespondenz, die nicht einer Verwaltungsratstätigkeit zuzuordnen seien. Als Beispiel wird ein Aktienkaufvertrag mit Markups auf Deutsch und Russisch erwähnt (act. 1 S. 34 Ziff. 133). Mit Ausnahme von Actorum 1.47 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Korrespondenz zu verschicken, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Bei der erwähnten Vereinbarung (Lasche 6) handelt es sich um die Zusatz- vereinbarung zu einem Aktienkaufvertrag, an welchem H. AG als Vertrags- partei beteiligt ist. Lasche 7 enthält einen Treuhandvertrag, in welchem H. AG ebenfalls Vertragspartei ist. Weiter ist H. AG an einem Escrow- und Hinterlegungsvertrag als Vertragspartei beteiligt (Lasche 13). In Lasche 15 ist wiederum ein Vertrag von H. AG enthalten, derjenige mit K. Der Bezug der weiteren Dokumente zur Verwaltungsratstätigkeit wird einerseits durch ihre Ablage im Ordner indiziert und andererseits jedoch vor allem durch ihren Bezug zu von H. AG abgeschlossenen Verträgen. Ob es sich dabei um Entwürfe handelt oder nicht, ist nicht massgeblich. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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E. 7.6.15 Ordner 4.33 Abklärungen/Entwürfe Der Ordner enthalte zahlreiche Arbeitskopien und Entwürfe, die klarer- weise Anwaltsakten darstellten, inkl. juristischer Anmerkungen, Handnoti- zen und Anwaltskorrespondenz (act. 1 S. 34 Ziff. 134). Mit Ausnahme der Actoren 1.48–1.51 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun- dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen, Handnotizen anfertigen oder juristische Anmerkungen anbringen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Der Ordner enthält denn auch Kopien und Entwürfe zu Vereinbarun- gen, die schon in obigen Ziffern H. AG zuzuordnen waren. Auch diese Ak- ten sind somit nicht von einem Berufsgeheimnis erfasst.

E. 7.6.16 Ordner 4.24 Akten anderer Klienten, I. AG Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Der ganze Ordner weise à priori keine Berührungspunkte mit der Transaktion bezüglich G. Holding AG respektive H. AG auf und sei deshalb vollumfänglich auszusondern. Das zeige nur schon das Organigramm der I. Group (act. 1 S. 35 Ziff. 140). Mit Ausnahme von Actorum 1.55 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Akten von anderen Gesellschaften als H. AG stehen nicht per se unter dem Anwaltsgeheimnis. Um sich im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens auf das Anwaltsgeheimnis berufen zu können, ist anzugeben, zu wem ein geschütztes Mandatsverhältnis besteht (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines "Halten" von Akten ist denn auch nicht typische Anwaltstätigkeit, die unter dem Schutz des Berufsge- heimnisses stünde. Im Ordner sind Rechnungen "[f]ür anwaltschaftliche Bemühungen" von "R.", ein Kürzel das wohl C. bezeichnet, enthalten. Die Fakturadetails zur Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG (CH) zeigen, dass die Rechnung für notarielle und nicht für anwaltliche Tätigkeit gestellt wurde. Der Ordner ist denn auch voll von durch Notarin C. beurkundeten Dokumenten. Es han- delt sich um Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge. Dass sie vom Notargeheimnis geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch er- sichtlich (vgl. obige Erwägungen 6.3.3, 6.4.6).

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Die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) betrifft anwaltliche Tätig- keit, nämlich für die Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages. Unterlagen dazu befinden sich nicht im Ordner, die Rechnung selbst wird jedoch auszuson- dern sein. Ebenfalls auszusondern sind die Rechnungen der Anwaltskanz- lei T. Zusammengefasst sind die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. auszusondern. Im Übrigen steht der Herausgabe kein Berufsgeheimnis entgegen.

E. 7.6.17 Ordner 4.25 G. International AG, CH / AA. GmbH Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Dieser Ordner habe ebenfalls offensichtlich nichts mit H. AG zu tun und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis (act. 1 S. 35 Ziff. 141). Mit Ausnahme der Actoren 1.56–1.58 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies betrifft insbesondere auch die unterlassene Angabe des Mandatsverhältnisses (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines Aufbewahren von Akten für Dritte ist ohnehin nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

E. 7.6.18 Gemäss Ziff. 2 der insoweit nicht angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.3; act. 1 S. 29 Ziff. 117; S. 27 Ziff. 106) sind an Anwaltskanzlei A. AG zurückzugeben: Das Schreiben vom 26. Januar 2011 in Ordner 4.14, der gesamte Ordner 4.26, der gesamte Ordner 4.35 sowie die Fächer 1 und 2 des Ordners 36. Die Beschwerdeführer haben sich mit dem Inhalt weiterer Ordner über- haupt nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 7.2) nicht nachgekommen. Die Ordner 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 4.17, 4.20, 4.22 enthalten gemäss der Be- schriftung auf dem Ordnerrücken Unterlagen der H. AG. Die Ordner 4.23,

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt die Durchsicht der Akten: (1) dass die grosse Mehrheit aus der Verwaltungsratstätigkeit von RA B. entstand, mithin nicht aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwaltes. (2) dass bei nicht wenigen Akten die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, was insoweit keine Aussonde- rung erlaubt. (3) dass die Beschwerdeführer teilweise ungeschützte mit ge- schützten Tätigkeiten verquickten oder die Verhältnisse in bestimmten Fällen unklar liessen, weshalb insoweit nicht von geschützter rein berufsspezifi- scher Tätigkeit auszugehen ist. (4) dass keine vom Anwaltsgeheimnis ge- schützten Escrow-Akten vorliegen. (5) dass das Notargeheimnis einer He- rausgabe nicht entgegensteht. Die Rügen gehen somit mit Ausnahme eini- ger den Beschwerdeführern zu retournierender Anwaltsrechnungen fehl.

8. Insgesamt können – ausgenommen die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. – sämtliche Unterla- gen wie in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehen an Deutsch- land herausgegeben werden. Die Beschwerdeführer unterliegen demzufolge praktisch vollständig. Der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.

9. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zur Triage der Anwaltsakten nicht eingeladen und insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte (vgl. obige Erwägung 3). Entsprechend ist die Gebühr zu reduzieren. Aufgrund des praktisch vollständigen Unterlie- gens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 5) daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurück- zuerstatten.

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E. 12 Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012, E. 6.2). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig ("so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Die – ausländi- schen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staats- anwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem

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Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausge- geben und ebenso wenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8/3.9/3.11). Aus diesem Grund rechtfertigt sich im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehende Substanzierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren: Will sich ein Anwalt im Rechtshilfeverfahren auf ein Berufs- geheimnis berufen, so muss er rechtzeitig angeben, für wen er anwaltlich tätig geworden ist, sofern dies nicht schon aus den vorhandenen Unterlagen zureichend deutlich klar geworden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 7.4, 7.5).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. Anwaltskanzlei A. AG,

2. Rechtsanwalt B.,

3. Rechtsanwältin C., 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2015.39–41

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., RA B., E. sowie F. wegen Verdachts der Insolvenz- verschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Be- trugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom 14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt.

Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. AG an der […] in [CH] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen her- auszugeben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenz- verfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, lit. A).

B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbefehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am

8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche RA B. die Siegelung verlangte (RR.2014.1 lit. B).

C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmassnah- mengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten gerichtli- chen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nachfolgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Zug). Dieser Teil wurde RA B. wieder ausgehändigt. Auch RA B. folgte der gerichtlichen Einschätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zurück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staats- anwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Verfahren vergleichshalber (RR.2014.1 lit. C).

D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundesord- ner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde herauszuge- ben (RR.2014.1 lit. D).

- 3 -

Dagegen riefen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 das Bundesstraf- gericht an. Mit Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 hob die Be- schwerdekammer die Schlussverfügung auf. Das Verfahren wurde zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zur Aufhebung führte, dass im Ersuchen mit Bezug auf RA B. kein Sachver- halt geschildert war, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. RA B. konnte daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Vom Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern (vgl. RR.2014.1 E. 3.8).

E. Die Staatsanwaltschaft Zug fällte am 18. Dezember 2014 eine erneute Schlussverfügung (act. 1.3), welche im Wesentlichen (mit Ausnahme weni- ger Dokumente und des Ordners 4.26) die Herausgabe der genannten Bun- desordner anordnete.

F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 Beschwerde (act. 1). Sie beantragen:

"1. Die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zug sei mit Ausnahme von Ziff. 2 (an Anwaltskanzlei A. AG zu retournierende Akten) aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 […] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten von Anwalts- kanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel ab- zuweisen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Dokumente und Be- weismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbesondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG beschlagnahmten Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.

3. Eventuell zu Ziff. 2 seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. AG be- schlagnahmten Verwaltungsratsakten zu A. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.

4. Subeventuell zu Ziff. 2 und 3 seien die Akten zur korrekten, weiteren Aussonde- rung der Anwaltsakten erneut der Staatsanwaltschaft Zug zu retournieren.

5. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. AG vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.

6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete am 3. Februar 2015 auf eine Stel- lungnahme (act. 7). Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und verweist im Übrigen auf die angefochtene Schlussverfügung (act. 6). Beide Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 5. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).

- 4 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) mass-gebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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2. Die Parteien des Rückweisungsentscheids RR.2014.1 (vgl. dortige E. 2) sind legitimiert, die neu ergangene Schlussverfügung anzufechten. Auf die von ihnen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Vorinstanz hat bei der ersuchenden Behörde nicht um Ergänzung des Sachverhalts in Hinblick auf die von der Beschwerdekammer verneinte Straf- barkeit von RA B. nach Schweizer Recht ersucht. Damit bleibt es bei der Feststellung im Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2014.1 E. 3.7, 3.8), dass RA B. (und die Anwaltskanzlei A. AG sowie RAin C.) im Rechtshilfever- fahren als nicht beschuldigte Personen gelten, die sich grundsätzlich auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen können. Die Vorinstanz hat es so- dann unterlassen – jedenfalls ergibt sich kein anderslautender Hinweis aus den Akten – für die vom Bundesstrafgericht verlangte Triage die Betroffenen beizuziehen. Sie verweist diesbezüglich einfach auf die seinerzeit beim Zwangsmassnahmengericht Zug eingereichte tabellarische Stellungnahme (act. 1.3 S. 5 Ziff. 9). Ob damit das rechtliche Gehör den Betroffenen in aus- reichendem Umfange gewährt worden ist, kann offen bleiben, da diese sich jedenfalls im Beschwerdeverfahren RR.2014.1 einlässlich und (teilweise) im Detail zur Zuordnung von Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis äussern konnten und die Beschwerdeinstanz eine jedenfalls nicht schwere Verlet- zung des rechtlichen Gehörs aufgrund der umfassenden Kognition heilen kann.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt zu ihrer Prüfung namentlich aus (act. 1.3 S. 11–13 E. 3.7): 4.1.1 RA B. zeichne in aller Regel explizit als (einziger) Verwaltungsrat der H. AG, was die Vorinstanz mit zahlreichen exemplarischen Verweisen belegt. Für diese seine Tätigkeit geniesse er keinen Schutz (E. 3.7.1). Er spreche selbst vom "bewirtschaften von Akten" (E. 3.7.6). 4.1.2 Die Escrow-Tätigkeit als blosse Aufbewahrung (von Geld, Aktien, Dokumen- ten) erlaube nicht, sich auf das Anwaltsgeheimnis zu berufen (E. 3.7.2). 4.1.3 RAin C. handle soweit ersichtlich regelmässig im Auftrag des Verwaltungs- rates der H. AG (RA B.), z.B. für die Formulierung von Verträgen. Forensi- sche oder beratende Tätigkeiten von RAin C. seien nicht erkennbar. Sie sei vielmehr im Rahmen des operativen Geschäfts einer Gesellschaft tätig ge- worden oder als Aufbewahrerin (E. 3.7.3).

- 6 -

4.1.4 Die Ordner 4.16, 4.17 sowie 4.18 Fächer 4–26 enthielten Registerauszüge, GV-Protokolle und Amtsdokumente, welche ohnehin nicht unter das An- waltsgeheimnis fielen (E. 3.7.4). 4.1.5 Weitere mit Namen oder Fundort genau bezeichnete Dokumente seien ohne ersichtlichen Bezug zur Anwaltskanzlei A. AG, RA B. oder RAin C. Inwiefern hier der Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses tangiert sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 3.7.5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer nehmen im ersten Teil der Beschwerde (act. 1 S. 10 bis 17) Argumente ihrer früheren Beschwerde auf, welche von der Beschwer- dekammer im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 bereits geprüft und als unbegründet abgewiesen worden sind. Grundsätzlich kann diesbe- züglich auf den früheren Entscheid verwiesen werden. Es handelt sich zu- sammengefasst um folgende Rügen: 5.2 Gegen RA B. bzw. die Anwaltskanzlei A. AG hätten keine Zwangsmassnah- men angeordnet, insbesondere keine Hausdurchsuchung durchgeführt wer- den dürfen, weil kein Tatverdacht gegen RA B. bestanden habe (act. 1 S. 10–12). Diese Argumentation wurde bereits im früheren Entscheid (RR.2014.1 E. 3.1, 3.4–3.7) zurückgewiesen. Ihr erneutes Vorbringen ist mutwillig. Massgeblich für die Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob im von der ersuchenden Behörde angeführten Sachverhalt die Strafbarkeit we- nigstens für ein rechtshilfefähiges Delikt wenigstens eines Beschuldigten zu bejahen war. Dabei brauchte es sich nicht um RA B. zu handeln, die von der Beschwerdekammer bejahte Strafbarkeit von D. war völlig ausreichend. Zwangsmassnahmen können rechtshilfeweise auch gegen Dritte durchge- führt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Beweismittel unter den si- cherzustellenden Unterlagen befinden. 5.3 Der Rückzug des Siegelungsbegehrens seitens der Beschwerdeführer stelle keine implizite Anerkennung der potentiellen Relevanz der Unterlagen/Daten dar (act. 1 S. 14 ff.). Das ist zwar richtig, aber davon ist die Beschwerdekam- mer ja im Entscheid RR.2014.1 vom 3. September 2014 gerade nicht aus- gegangen. 5.4 Im Entscheid RR.2014.1 wurde auch die Rechtshilfevoraussetzung der beid- seitigen Strafbarkeit geprüft und bejaht (vgl. E. 3.8). 5.5 Die Beschwerdeführer bestreiten erneut die potentielle Erheblichkeit der si- chergestellten Unterlagen (act. 1 S. 16 f.). Die Beschwerdekammer hat mit

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einlässlicher Begründung und mit aller Deutlichkeit (RR.2014.1 E. 3.12) die potentielle Erheblichkeit aller herauszugebenden Unterlagen bestätigt.

6.

6.1 Es bleibt damit einzig die Frage, ob und vor allem welche der gemäss Schlussverfügung herauszugebenden Unterlagen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Ist dies für einzelne Akten/Aktenkategorien zu bejahen, so dür- fen diese wegen des Vorrangs des Geheimnisschutzes des Anwaltsgeheim- nisses nicht herausgegeben werden. 6.2 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, nur eine völlig unzu- reichende Aussonderung der Anwaltsakten vorgenommen zu haben. Sie hätte nur gerade pro forma punktuell einige Akten als unter das Anwaltsge- heimnis fallend aussortiert (act. 1 S. 27 f). Die Beschwerdeführer führen aus, dass die Unterlagen folgender Aktenka- tegorien dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 17–35):  "Transaktionsakten": Die Beschwerdeführer bezeichnen mit dieser For- mulierung nicht Akten aus der Geschäftsführung eines Anwalts für eine Gesellschaft, sondern solche bei deren Kauf und Verkauf der Anwalt be- rate und mitwirke (act. 1 S. 18 Ziff. 68). Mutmasslich sprechen sie damit die Akten zu Verträgen an, z.B. über den Kauf/Verkauf von Unterneh- men. Diese seien somit nicht Verwaltungsakten der H. AG und seien davon auch räumlich und durch Kennzeichnung (Farbe des Ordners) getrennt gelagert worden (act. 1 S. 19, 24).  Unterlagen aus der Tätigkeit als Escrow Agent: Diese würden klassische Anwaltstätigkeit darstellen und damit dem Anwaltsgeheimnis unterlie- gen (act. 1 S. 20 f.).  Treuhandverträge sähen explizit zusätzliche Anwaltstätigkeit von RA B. vor, was sich auch aus der Art der Honorarabrechnung ergebe (act. 1 S. 21 f. FN 10).  Nicht-H.-AG Akten könnten nicht Verwaltungsratsakten von H. AG sein, deshalb müssten sie zwingend Anwaltsakten sein (act. 1 S. 22 f.).  Soweit es sich um Akten von RAin C. handle, so habe diese im anwalt- lichen Auftrag von RA B. als Verwaltungsrat gehandelt, mithin aufgrund eines Anwaltsmandats (act. 1 S. 23 ff.).

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6.3

6.3.1 Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Ge- heimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungs- recht (Art. 9 IRSG) – genauer nach Art. 42 BZP (Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Das Zeugnis kann nach dieser Bestimmung über Tat- sachen verweigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Be- rufsgeheimnis fallen (Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP). Dies erfasst u.a. das Berufs- geheimnis der Anwälte und Notare. 6.3.2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem An- walt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundes- gesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizeri- schen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht sel- ber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung ge- prägt, durch die Verfassung von juristischen Urkunden wie auch durch Un- terstützung oder Vertretung von Personen vor einer Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat sich verschiedentlich mit der Abgrenzung zwischen eigentlicher, vom Anwaltsgeheimnis abgedeckter Anwaltstätigkeit und nicht darunter fallender Tätigkeit eines Anwalts geäus- sert; so etwa im von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss BE.2009.22 vom 23. Februar 2010, E. 3.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung bezieht sich danach das Anwaltsgeheimnis nur auf Informatio- nen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung seines Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer anderen, nicht berufs- spezifischen Tätigkeit erfahren hat, sind nicht geschützt (vgl. hierzu ausführ- lich TPF 2008 141 E. 4.1 S. 143; vgl. auch BGE 112 Ib 606 S. 607 ff.). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich ein Anwalt nicht auf rein anwaltliche Tätigkeiten beschränkt, namentlich wenn er zugleich Verwal- tungsrat seiner Klientin ist. Überwiegt in solchen Fällen das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der neuesten Recht- sprechung des Bundesgerichts zumindest nicht in einem umfassenden Sinne auf sein Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann jedoch nur unter Be- rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGE 114 III 105 E. 3a S. 107 f.). BOHNET/MARTENET (Droit de la profession

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d'avocat, Bern 2009, S. 754 N. 183) vertreten unter Hinweis auf nicht amtlich publizierte Entscheide des Bundesgerichts die Auffassung, dass im Zwei- felsfall vom rein wirtschaftlichen Charakter der Aktivität auszugehen sei. Von den eigenen Akten des Anwaltes sind diesbezüglich die Geschäftsakten der Gesellschaft zu unterscheiden. Für Letztere kann sich der Anwalt als einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft nicht auf sein Anwaltsgeheimnis berufen, da die Verwaltungsratstätigkeit ge- rade nicht zur berufsspezifischen Tätigkeit des Anwalts gehört. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor zu öffnen (vgl. hierzu ausführlich BGE 115 Ia 197 E. 3d/cc S. 200 f.; 114 III 105 E. 3b und E. 3c S. 108 f., BGE 135 III 597 E. 3.3). Im Beschluss BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 verwies die Beschwerde- kammer u.a. darauf, dass mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (vgl. die Botschaft vom 26. Oktober 2011; BBl 2011 S. 8188) die Regeln über den Beizug anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes harmonisiert wurden (siehe Botschaft, BBl 2011 S. 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Bot- schaft (BBl 2011 S. 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifi- schen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Kor- respondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Be- sprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und an- waltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsbera- tung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Ver- waltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsver- bandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Bezüglich des gleichen Verfahrens befasste sich die Beschwerdekammer im Entscheid BE.2014.16 vom 19. Dezember 2014, E. 2.4, z.B. damit, dass ein Anwalt, welcher einzelzeichnungsberechtigter Bevollmächtigter von Gesell- schaften war, konkrete Einfuhranweisungen (für die Einfuhr von Kunst) er- teilte. Ferner hatte das Anwaltsbüro als Referenz- und Korrespondenz- adresse für Konten gedient und für ein Konto hatte eine Einzelunterschrifts- berechtigung eines Anwalts bestanden. Diese Funktionen würden nicht unter die berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen (E. 2.5).

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6.3.3 Nach dem Gesetz des Kantons Zug vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz, BeurkG; BGS 223.1) können Rechtsanwälte zur öffentlichen Beurkundung ermächtigt werden (§ 2 Abs. 1 BeurkG; notarielle Tätigkeit von Zuger Rechtsanwälten). Das Bundesgericht übertrug in einem nicht amtlich publi- zierten Entscheid die Rechtsprechung zum Geheimnisschutz von Rechtsan- wälten analog auf Notare (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom

18. September 2014, E. 2.4). Vom Notargeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB) ist insbesondere die Beratungstätigkeit des Notars erfasst. Das Ergebnis der Beratung, das beurkundete Dokument, kann zur Verwendung im Geschäfts- verkehr oder Eintrag in einem öffentlichen Register bestimmt sein. Solche notariellen Dokumente sind nur in Ausnahmefällen berufsgeheimnisge- schützt (vgl. MOOSER, Le droit notarial en Suisse, 2. Aufl. Bern 2014, S. 164 N. 245c: Beschränkung bei Art. 321 StGB auf "geheimhaltungswürdige Tat- sachen" des Notars). 6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Rechtslage Folgendes: 6.4.1 "Transaktionsakten": Es kommt wesentlich darauf an, ob solche Akten, wie z.B. im Falle von BE.2014.16, einen Konnex mit der nicht-anwaltlichen Tä- tigkeit als Verwaltungsrat oder Treuhänder aufweisen oder umgekehrt, sich von diesen klar als klassische Anwaltstätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt z.B. auch für Unterlagen über Konten (oder Wertpapiere), welche der Anwalt verwaltet, wenn dieser nicht darzutun vermag, dass das Konto der Ausübung eines eigentlichen Anwaltsmandats gedient hat (BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 752 N. 1822). Dabei kann die farbliche Eigenzuordnung von Akten zu an- waltlichen oder nicht anwaltlichen Mandaten oder die Aufbewahrung in ver- schiedenen Büros kein überzeugendes Abgrenzungskriterium darstellen. Ansonsten hätte es der Anwalt in der Hand, durch blosse formale Zuordnung oder Aufbewahrung von Unterlagen solche aus wirtschaftlichen Mandaten zu solchen aus Anwaltstätigkeit zu machen. Massgeblich sind die oben bzw. nachfolgend beschriebenen objektiven Kriterien für die Zuordnung. Eine all- gemeine Zuordnung lässt sich nicht vornehmen, weshalb die entsprechen- den Akten darauf im Einzelnen zu untersuchen sind, wobei bei erkennbarer Verquickung mit Verwaltungsrats- oder Treuhandmandaten und fehlender eindeutiger Zuordnung, z.B. zu klassischer Anwaltstätigkeit wie Prozessfüh- rung, im Zweifelsfall eine Zuordnung zu den nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützten Unterlagen vorzunehmen ist. 6.4.2 Akten als Escrow Agent: Die Parteien sind sich uneins, ob die Tätigkeit als Escrow Agent unter klassische Anwaltstätigkeit gehört und damit vom An-

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waltsgeheimnis geschützt ist. Beim Escrow Vertrag – ein aus dem engli- schen oder US-amerikanischen Recht stammendes Institut – handelt es sich um einen Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung nach schweizeri- schem Rechtsverständnis entweder eher Aspekte der Anweisung (Art. 466 ff. OR) bzw. des Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff. OR) enthält und am ehesten einer Unterform des Hinterlegungsvertrages, demjenigen des Sequesters (Art. 480 OR), entspricht. Der Escrow Agent hält z.B. Ver- mögenswerte mit der Weisung, diese je nach den Bedingungen des Vertrags zwischen Dritten an einen davon weiterzuleiten oder bei oder nach einem Rechtsstreit an Parteien oder Dritte weiterzuleiten (vgl. Wikipedia, Englische Version, zum Begriff Escrow). In der Literatur ist die Zuordnung von Escrow zur klassischen Anwaltstätig- keit umstritten (bejahend, jedoch ohne Begründung: NATER/ZINDEL, Art. 13 N. 121 in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl., 2011; als kontrovers bezeichnet in MAURER/GROSS, Art. 13 N. 201, in: Valti- cos/Reise/Chappuis [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur les avocats, 2010). Überzeugend sind die Überlegungen zur Zuordnung zu eigentlicher anwaltlicher Tätigkeit oder eben anderer wirtschaftlichen Tätigkeit bei BOH- NET/MARTENET (a.a.O., S. 1395, N. 3550). BOHNET/MARTENET unterscheiden unter dem Kriterium der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz (GwG) drei grundsätzliche Fallkonstellationen. Die Argumentationslinie von BOHNET/MARTENET ist auch ausserhalb der Frage der GwG-Unterstellung brauchbar zur Abgrenzung von anwaltlicher und anderer wirtschaftlicher Tä- tigkeit des Anwalts. In der ersten Konstellation hängt das Escrow Mandat direkt mit einem Mandat zusammen, welches aus der spezifischen berufli- chen Praxis als Anwalt (oder Notar) stammt, womit dieses nicht unter das Geldwäschereigesetz fällt. Damit wäre das Escrow Mandat Anwaltstätigkeit im eigentlichen Sinn. In einer zweiten Konstellation interveniert der Anwalt als Escrow Agent, um die Abwicklung eines Vertrages sicherzustellen, ohne dabei spezifische Leistungen seines (anwaltlichen) Berufs anzubieten. In dieser Konstellation dominiert der rein wirtschaftliche Aspekt, womit das Mandat nicht unter anwaltliche Leistungen fällt. Schliesslich würde drittens eine Escrow Tätigkeit einzig im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anwalts wie der Vermögensverwaltung ausgeübt, womit es wiederum nicht zur eigentlich anwaltlichen Tätigkeit zählt. Dieser differen- zierten Abgrenzung ist bei der Zuordnung der Akten aus der Escrow Agen- tentätigkeit zu folgen. 6.4.3 Treuhandvertrag: Dieser sehe ausdrücklich zusätzliche Anwaltstätigkeit durch RA B. vor. Soweit es sich um treuhänderische Tätigkeit handelt, fällt diese klar nicht unter anwaltliche Tätigkeiten und die entsprechenden Akten

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unterliegen nicht dem Anwaltsgeheimnis. Der Umstand, dass im Treuhand- vertrag (act. 1.12; vgl. auch act. 1 S. 22 FN 10) ein anderer Abrechnungs- modus für anwaltliche Tätigkeit vorgesehen ist, besagt für sich nichts für die Zuordnung, ob gewisse Tätigkeiten als anwaltliche oder nicht anwaltliche einzustufen sind. Insbesondere kann der Anwalt nicht durch "Eigendeklara- tion" seiner Tätigkeit diese zu anwaltlicher oder nicht anwaltlicher qualifizie- ren. Diese Zuordnung erfolgt nach den oben beschriebenen objektiven Kri- terien. 6.4.4 Nicht-H.-AG-Akten seien zwingend Anwaltsakten der Anwaltskanzlei A. AG: Eine Abgrenzung des anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Charakters von Tätigkeiten der beteiligten Anwälte nach einem Umkehrschluss ist untaug- lich. Für Akten etwa mit Bezug zu anderen Gesellschaften des G. Konglo- merats hat die Zuordnung nach den oben beschriebenen objektiven Kriterien zu erfolgen. 6.4.5 RAin C. (und in untergeordnetem Umfang auch andere Anwälte der Anwalts- kanzlei A. AG) habe im anwaltlichen Auftrag gemäss Instruktion von Verwal- tungsrat RA B. gehandelt. Ihre Tätigkeit der Vertragsformulierung stelle klas- sische Anwaltsarbeit dar. Letzteres kann zutreffen: Das Ausformulieren bzw. Anpassen von Vertragstexten gehört zur klassischen anwaltlichen Bera- tungstätigkeit und ist durch das Anwaltsgeheimnis abgedeckt. Grundsätzlich dürfen solche Unterlagen nicht herausgegeben werden; sie wären auszu- scheiden und zurückzugeben. Indessen müssen RAin C. zugeordnete Unterlagen darauf geprüft werden, ob eine solche, eigenständige Vertragsberatung/-formulierung tatsächlich anzunehmen ist oder ob sie nur sozusagen als verlängerter Arm des Verwal- tungsrats gehandelt hat. Jedenfalls kann nicht ein leitender Anwalt (hier RA B.), der als Verwaltungsrat einer Drittgesellschaft tätig ist, in einer Anwalts- AG einen Anwalt der gleichen AG beauftragen und auf diesem Weg an sich nicht anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnende Akten zu Anwaltsakten "umfirmie- ren". Dies umso weniger, als RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit organisa- torisch gerade über die Anwaltskanzlei A. AG abwickelte (vgl. folgende Er- wägung 7.5). Darin läge eine Umgehung bzw. ein Rechtsmissbrauch. Auch die Behauptung, die anwaltlichen Hilfspersonen des Verwaltungsrates seien nicht direkt von H. AG bezahlt worden (act. 1 S. 25 Ziff. 99), ist weder sub- stanziert noch ausschlaggebend. RAin C. ist somit als ebenfalls im Rahmen der Anwaltskanzlei A. AG tätige Anwältin keine externe Drittanwältin. Unter diesen Umständen kann sich RAin C. nicht weitergehend auf ein Anwaltsge- heimnis berufen, als dies auch RA B. könnte.

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6.4.6 In den Akten sind Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge ersichtlich (zahlreich, z.B., in Ordner 4.24). Dass sie geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch ersichtlich (vgl. obige Erwägung 6.3.3). Festzustellen ist viel- mehr, dass RAin C. die Rollen von Notarin und Rechtsanwältin nicht klar trennte. Sie stellte bei notarieller Tätigkeit Rechnungen "[f]ür anwaltschaftli- che Bemühungen" (Ordner 4.24 Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG, CH). Sie nahm Beurkundungen vor, obwohl praktisch alle Akten in den Ordnern 4.04–4.36 Anwaltsakten von Anwaltskanzlei A. AG seien (so act. 1 S. 28 Ziff. 112 und speziell bez. Ordner 4.24 act. 1 S. 35 Ziff. 140), ohne dazu in der Beschwerde irgendwelche Erklärungen zu offerieren. Notarielle Tätigkeit für den Arbeitgeber ist jedoch ebenso wenig zulässig wie eine Tätigkeit (act. 1 S. 24 Ziff. 93) als Übersetzerin in gleicher Sache (vgl. §8a Abs. 1 Be- urkG: Die Urkundsperson befindet sich im Ausstand bei einer Beurkundung, an der als Partei oder als Vertreterin oder Vertreter einer Partei mitwirken: lit. c die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der freiberuflichen Urkundsper- son; lit. e eine Person, zu der die Urkundsperson […] in einem rechtlichen oder faktischen Abhängigkeitsverhältnis steht. §8a Abs. 2 BeurkG: Die Aus- standsvorschriften gelten […] weiter für Personen, die bei einer Beurkun- dung […] als Übersetzerinnen oder Übersetzer mitwirken.). Nicht entschieden werden muss, ob eine offensichtliche Verletzung von Aus- standspflichten vorliegt, welche eine Berufung auf das Notargeheimnis rechtsmissbräuchlich machen würde. Gemäss den soeben zitierten Bestim- mungen des Zuger Notariatsgesetzes wäre dazu das Vorbringen kontrapro- duktiv, dass RA B. als instruktionsberechtigter Verwaltungsrat der Anwalts- kanzlei A. AG über kein Notarpatent verfüge (act. 1 S. 25 Ziff. 98). Rechtsberatungen können Anwälte und Notare leisten. Kann sich RAin C. mangels Status als Drittanwältin (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5) nicht weitergehend auf ein Anwaltsgeheimnis berufen, als dies auch RA B. könnte, so kann sie für die gleiche Rechtsberatung auch kein Notargeheimnis bean- spruchen. Vom Notargeheimnis sind nur Beurkundungen erfasst und nicht generell die Tätigkeit als Escrow Agentin. Wenn überhaupt, so läge vom Berufsgeheim- nis nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeit einer Notarin vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2014 vom 18. September 2014, E. 2.4). Das Gesagte schliesst insgesamt aus, dass RAin C. in vorliegendem Zusam- menhang ein Notargeheimnis anrufen könnte.

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6.5 Damit sind die einzelnen Ordner nach den oben umschriebenen Kriterien durchzuprüfen und zuzuordnen. Vorgebrachte aber nicht massgebliche Kri- terien sind dabei die Art der Aufbewahrung, der Inhalt des Treuhandvertra- ges und der Umkehrschluss bezüglich nicht-H.-AG-Akten.

7.

7.1 Hat die Vorinstanz die Akten durchgesehen und dabei die Vorbringen geprüft (vgl. obige Erwägung 4), kann sich die Beschwerdekammer in Rechtshilfe- verfahren grundsätzlich auf eine Rügeprüfung beschränken, welche zweck- mässigerweise grundsätzlich derjenigen bei der Aussonderung von Akten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht (vgl. sogleich folgende Erwägung 7.2). 7.2 Die Beschwerdeführer haben im Rechtshilfeverfahren konkret darzulegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich ent- behrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersu- chung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 7.3 Auch Berufsgeheimnisträger unterliegen prozessualen Substanzierungsob- liegenheiten. Dabei geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhalt- lich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeb- lich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2014 vom 16. April 2014, E. 1.6; 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom

12. Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012, E. 6.2). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfah- ren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig ("so gehen die Straf- behörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"). Die – ausländi- schen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Von der Staats- anwaltschaft erfahrene Berufsgeheimnisse können auch nicht auf dem

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Wege der unaufgeforderten Übermittlung (Art. 67a Abs. 4 IRSG) herausge- geben und ebenso wenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlagnahmeverbot von Art. 264 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.8/3.9/3.11). Aus diesem Grund rechtfertigt sich im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehende Substanzierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren: Will sich ein Anwalt im Rechtshilfeverfahren auf ein Berufs- geheimnis berufen, so muss er rechtzeitig angeben, für wen er anwaltlich tätig geworden ist, sofern dies nicht schon aus den vorhandenen Unterlagen zureichend deutlich klar geworden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen 7.4, 7.5). 7.4 RA B. lässt offen, möglicherweise Anwalt auch anderer Gesellschaften (des G.-Konglomerates) zu sein (act. 1 S. 17 Ziff. 65: "wenn ein Anwalt, wie vor- liegend RA B., zugleich Anwalt eines oder mehrerer Klienten und Verwal- tungsrat ist"). Die Beschwerdeführer zählen weiter beispielhaft Akten auf, die sie für "andere Klienten" halten würden (act. 1 S. 35 Ziff. 139). Diesbezüglich genügen die Beschwerdeführer ihrer Substanzierungspflicht (vgl. vorste- hende Erwägung 7.3) nicht: Die vagen Angaben erlauben keine Triage auf Berufsgeheimnisse, wobei ohnehin eine reine Aktenaufbewahrung nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst wäre. Ebenso wenig können pauschale Behauptungen anwaltlicher Tätigkeit eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit dem einzelnen Dokument (vgl. vorstehende Erwägungen 7.2–7.3) ersetzen. Wenn die Beschwerdefüh- rer vorbringen, die Stellungnahme sei mühsam, weil sämtliche Akten bei der Staatsanwaltschaft lägen (act. 1 S. 28 Ziff. 111), so hätten anlässlich einer Akteneinsicht erlangte Kopien Abhilfe geschafft. Ohnehin jedoch haben die Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung nach eigenen Darlegungen bewusst unterlassen (act. 1 S. 29 Ziff. 115: Eine umfassende Bezeichnung "würde den Rahmen dieser Rechtsschrift sprengen"; Ziff. 116: dieses Be- schwerdeverfahren dient "nicht dazu, eine vollständige und detaillierte Auf- listung jedes einzelnen […] Aktenstückes vorzunehmen"). 7.5 Bekannt ist, dass Verwaltungsratstätigkeit von RA B. für H. AG vorliegt und RA B. in diesem Zusammenhang auch Anwaltstätigkeit geltend macht. Hat er sie nicht übertragen, so führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft selbst (Art. 716 Abs. 2 OR). Den einzigen Verwaltungsrat einer AG treffen umfassende Pflichten, für die Gesellschaft zu handeln, was auch die Gestaltung von Vertragsverhältnissen miteinschliesst (so auch act. 1.14). Dass RA B. überdies Rechtsanwalt ist, war wohl mit ein Grund, ihn zum

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(rechtskundigen) Verwaltungsrat zu bestellen. Soweit RA B. für H. AG zeich- nete, ist anzunehmen, dass er dies als Verwaltungsrat tat. Entsprechende Verträge und Vertragsentwürfe sind in den Akten zahlreich (vgl. folgende Er- wägung 7.6). Andauernde Geschäftsführung für eine Gesellschaft ist keine anwaltstypische Dienstleistung und ebenso wenig, dabei üblicherweise un- weigerlich anfallende Rechtsgeschäfte zu erledigen. Dies alles spricht dafür, dass in Bezug auf H. AG eine überwiegend wirtschaftliche und eben nicht rein anwaltsberufsspezifische Tätigkeit vorliegt (vgl. obige Erwägungen 6.4.1 und 6.3.2). Es liegt sodann nicht nahe, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG sich selber oder der Anwaltskanzlei A. AG Anwaltsvollmacht erteilt haben soll, um alsdann in dieser Funktion Verträge für H. AG zu unterschreiben. Dass für Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter die Schriftform vor- gesehen ist, jedoch kein solcher Vertrag in den vorliegenden Gesellschafts- akten existiert, deutet vielmehr darauf hin, dass entweder kein solcher Ver- trag abgeschlossen wurde oder er eben nur die laufenden Geschäfte betraf (vgl. Art. 718b OR). Schafft RA B. unklare Rechtsverhältnisse indem er einerseits als einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat von H. AG Geschäfte abschliesst und andererseits Tätigkeiten ausgeübt haben will, die ihn als Teilhaber und geschäftsführenden Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei A. AG involvierten, dann ist es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkung im Verfahren die nötige Klarheit zu schaffen. Vom Berufsgeheimnis ist nur erfasst, was mit Gewiss- heit aus der anwaltlichen Berufsausübung stammt (Urteil des Bundesge- richts 1B_380/2012 vom 20. August 2012, E. 3.1: Le secret professionnel couvre tous les faits et documents confiés à l'avocat qui présentent un rap- port certain avec l'exercice de sa profession.). Vermischt der Anwalt sehen- den Auges anwaltliche mit wirtschaftlicher Tätigkeit, so ist es an ihm darzu- tun, dass ein Geschäft einem typischen Anwaltsmandat zuzuordnen sei (vgl. obige Erwägung 6.4.1). Vorliegend gilt dies umso mehr, als sich aus den Akten der Schluss aufdrängt, dass RA B. als einziger Verwaltungsrat der H. AG seine Tätigkeit organisatorisch über die Anwaltskanzlei A. AG ausübte (vgl. folgende Erwägung 7.6.2). Bei erkennbarer Verquickung mit Verwal- tungsrats- oder Treuhandmandaten und mangels eindeutiger Zuordnung ist im Zweifelsfall von rein wirtschaftlicher und nicht geheimnisgeschützter Tä- tigkeit des Anwaltes auszugehen (vgl. obige Erwägungen 6.3.2, 7.3–7.5). Die Tätigkeit von RAin C. als Escrow Agentin zeigt im Übrigen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG und nicht als Anwalt tätig gewesen sein muss. Ansonsten wäre die Anwaltskanzlei A. AG für eine Vertragspartei und als Escrow-Agent zugleich tätig gewesen, womit die Escrow-Verträge aber ihren

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Sinn als Sicherungsinstrument für ein Zug-um-Zug-Geschäft gar nicht richtig hätten erfüllen können. 7.6 Die Beschwerdeführer rügen mit Verweis auf ihre in obiger Erwägung 6.2 dargelegte Rechtsauffassung, es würden folgende Anwaltsakten herausge- geben (act. 1 S. 29 ff.): 7.6.1 Ordner 4.4 – Dokumente zu Aktienkaufverträgen Dies seien Originalakten zu einer durchgeführten Transaktion, welche An- wälte aufzubewahren hätten; sie seien nicht wegen der Verwaltungsratstä- tigkeit von RA B. aufbewahrt worden. Vertragsentwürfe seien klarerweise Anwaltsakten. Unterlagen seien auch durch RAin C. aufgesetzt worden (act. 1 S. 29 f. Ziff. 119 f.). Mit Ausnahme der Actoren 1.14, 1.15 und 1.16 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver- wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Auch ein Auf- bewahren von Gesellschaftsakten durch einen Anwalt schafft keine An- waltsakten. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Speziell die Aktienkaufverträge wurden von RA B. als (einzigem) Verwaltungsrat der H. AG (der Käuferin) unterschrieben. RAin C. hat ihn dabei unterstützt (vgl. act. 1.15) Hat RA B. folglich als Verwaltungsrat der H. AG gehandelt und RAin C. dafür beigezogen, steht hier kein Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe ent- gegen. 7.6.2 Ordner 4.5 – Verträge H. AG–J.S.A. Es handle sich hier wiederum um Transaktionsakten, anwaltlich gehaltene Originalverträge. Auf Vertragsentwürfen seien anwaltliche Handnotizen von RAin C. enthalten. Enthalten sei auch ein an Dritte (also nicht an H. AG) gerichtetes konkretes Angebot der Käuferschaft und Anwaltsakten aus Escrow-Tätigkeit (act. 1 S. 30 Ziff. 121, 135 f.). Mit Ausnahme der Actoren 1.17, 1.18 und 1.52 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es wird auf Vertragsentwürfe ver-

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wiesen, ohne dass solche stets Anwaltsakten sein müssten. Der Ordnerin- halt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Die folgenden Gesellschaftsunterlagen sind somit keine Anwaltsakten (vgl. obige Erwägungen 6.3 und 6.4.1): Die Laschen 3–7 und 11–12 enthalten Unterlagen auf dem Briefpapier der H. AG. Lasche 15 enthalten Unterla- gen, die für H. AG im Ausland beglaubigt wurden. Lasche 18 enthält einen Vertrag, den wiederum RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichnen sollte. Im Vertrag ist vorgesehen, dass die Korrespondenz für den Verwal- tungsrat an die Anwaltskanzlei zu schicken sei (S. 23). Unter anderem da- raus wird klar, dass RA B. seine Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG über die Infrastruktur der Anwaltsgesellschaft ausführte. Betreffend der Urkunden in Laschen 2, 8–10 ist RAin C. als Notarin und Escrow-Agentin erwähnt. Sie bietet im Sinne der zweiten Konstellation (vgl. obige Erwägung 6.4.2) Hilfe bei der Zug-um-Zug-Abwicklung des Ak- tienkaufvertrags. Dies ist weder eine typische Tätigkeit einer Anwältin, noch nimmt sie damit als Notarin Beurkundungen vor. Ohnehin stünde eine Tä- tigkeit als Escrow-Agent einer gleichzeitigen Tätigkeit als Notar entgegen (vgl. obige Erwägung 6.4.6). Unterlagen wie Registerauszüge und -bestätigungen zu einer Drittgesell- schaft (J. S.A., in Lasche 17) sind vom Anwaltsgeheimnis klarerweise nicht erfasst. Die Beschwerdeführer sind nicht legitimiert, Geheimnisse Dritter geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]). Das Gleiche gilt für ein unverbindliches Angebot zweier Drittgesellschaften (K. an G. Holding, CH), bei denen ebenfalls nicht vorgebracht ist, sie seien Klienten der Anwaltskanzlei A. AG oder Anwaltskanzlei A. AG anders als über das Verwaltungsratsmandat von RA B. für H. AG zugegangen. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.3 Ordner 4.6 Transaktion K., Überbrückungsdarlehen an G. Die Ordnerbezeichnung zeige, dass es sich um Transaktionsakten und da- mit Anwaltsakten handle. Darunter würde auch das Transaktionsdiagramm (Lasche 1) fallen. Weiter lägen Anwaltskorrespondenz (Lasche 18) sowie Anwaltsnotizen (Lasche 19) vor (act. 1 S. 30 Ziff. 122). Mit Ausnahme der Actoren 1.19, 1.20 und 1.21 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen,

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schafft nicht die erforderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass Gesell- schaftsakten ausschliesslich aus interner Verwaltungstätigkeit der H. AG entstehen könnten oder dass Transaktionsdiagramme typische Anwaltstä- tigkeit darstellen würden. Es wird auch auf Korrespondenz und Notizen ver- wiesen, ohne dass sich daraus erschliesst, dass es sich dabei um Anwalts- akten handeln muss. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Die Akten betreffen ein Darlehen der H. AG an G. Die Akten betreffen damit die Tätigkeit von RA B. als Verwaltungsrat (vgl. vorstehende Erwä- gung 6.4.1). RAin C. wurde als seine Hilfsperson tätig (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.4 Ordner 4.7 Verträge G.–L. Die Transaktion mit L. habe sich nicht verwirklicht, weshalb es sich um Ver- handlungsakten handle. RAin C. sei anwaltlich tätig geworden, was sich aus dem Entwurf des Vermittlungsvertrags mit den Änderungsvorschlägen (von RAin C.) auf Deutsch und Russisch zeigen würde (Lasche 16; act. 1 S. 31 Ziff. 123). Mit Ausnahme des Actorums 1.22 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Was sie vorbringen, schafft nicht die er- forderliche Klarheit. Es ist keinesfalls so, dass nicht zustande gekommene Verträge zwingend Anwaltsakten sein müssten. Auch ist mehrsprachige Arbeitsweise für sich selbst noch nicht zwingend eine typische Anwaltstä- tigkeit. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Verhandlungstätigkeit für H. AG ist Tätigkeit par excellence ihres geschäftsführenden Verwaltungsrates (vgl. auch obenstehende Er- wägung 6.4.1). Wie RAin C. hier (so auch act. 1.22) als Hilfsperson für den Verwaltungsrat tätig wird, zeigt sich exemplarisch in ihrem Schreiben vom

18. Mai 2009 (Lasche 16), wo sie schreibt: "Herr B. wird die Vereinbarung nach seiner Rückkehr am 20. Mai 2009 gegenzeichnen." Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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7.6.5 Ordner 4.8 Aktionärsbindungsverträge Der transaktionelle Hintergrund dieses Ordners zeige sich an der handno- tizartigen Übersicht und den Entwürfen zu einem Aktionärbindungsvertrag (act. 1 S. 31 Ziff. 124). Mit Ausnahme der Actoren 1.23 und 1.24 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Dass Handnotizen oder eine Über- sicht vorliegen, ist zur Annahme von geschützten Anwaltsakten nicht aus- schlaggebend; auch Verwaltungsräte können solche verfassen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Es geht hier um einen Aktionärbindungsvertrag der H. AG mit J. S.A. (Lasche 1) und überdies G. (Lasche 3). Vorgesehen war, dass RA B. na- mens der H. AG unterschreibe. Es handelt sich hierbei somit um Verwal- tungsratsakten (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.1). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.6 Ordner 4.9 Arbeitsentwürfe Unterlagen M. Der Ordner enthalte ein E-Mail mit einem Anwalt, anwaltstypische Ver- tragsentwürfe sowie Handnotizen (act. 1 S. 31 Ziff. 125). Mit Ausnahme der Actoren 1.25 und 1.26 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Was sie sodann vorbringen, schafft nicht die erforderliche Klarheit. Entgegen ihren Darlegungen ist es keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundi- gen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich denn auch auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Vorgesehen war, dass "B." (ohne Anwaltsbezeichnung) einen Ver- mittlungsvertrag für die H. AG abschliesse. Das ist eine typische Tätigkeit eines Verwaltungsrats. Sowohl act. 1.25 wie auch act. 1.26 betreffen die- ses Geschäft von H. AG. Aus den zu knappen Darlegungen der Beschwer- deführer ergibt sich nicht, dass ein Anwaltsgeheimnis der Herausgabe der übrigen Dokumente des Ordners 4.9 entgegensteht (vgl. auch obenste- hende Erwägungen 6.4.1, 6.4.4, 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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7.6.7 Ordner 4.11 Verträge Transaktionsdokumente Altaktionäre–H. AG Hier lägen Dokumente zur Transaktion Altaktionäre-H. AG vor, inkl. Trans- aktionsübersichten, Vertragsentwürfe und Anwaltskorrespondenz, auch mit eigenen Notizen von RAin C. Dabei handle es sich klarerweise nicht um Verwaltungsrats-Tätigkeit von RA B. Enthalten seien auch anwaltliche Escrow-Akten (act. 1 S. 31 Ziff. 126, S. 34 f. Ziff. 137). Mit Ausnahme der Actoren 1.27, 1.28, 1.29 und 1.53 sind die Beschwerde- führer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In den Aktienkaufver- trägen der Lasche 1 ist H. AG Vertragspartei und ausdrücklich als "vertre- ten durch deren einzigen Verwaltungsrat B." bezeichnet. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwal- tungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Bezüglich RAin C. wird nicht klar, welche Notizen von ihr stammen sollen und auf welche Notizen Bezug genommen wird. RAin C. erscheint in den Unterlagen des Ordners als Escrow-Agentin (z.B. im Escrow- und Hinterle- gungsvertrag). Sie betreut als solche die Zug-um-Zug-Abwicklung, ohne dabei gemäss Vertrag spezifische anwaltliche Leistungen anzubieten. Demzufolge unterliegen auch die Akten von RAin C. keinem Herausgabe- verbot (vgl. auch obenstehende Erwägung 6.4.2). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.8 Ordner 4.12 Entwürfe und Anwaltskorrespondenz zur Transaktion Der Ordner enthalte zahlreiche Entwürfe und Anwaltskorrespondenz "zur Transaktion", mit Handnotizen. Konkret gerügt sei "nur eine kleine Aus- wahl" (act. 1 S. 32 Ziff. 127; Lasche 2, Lasche 4, Lasche 7, Lasche 18). Mit Ausnahme der Actoren 1.30–1.34 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ih- rer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal- tungsrates enthält. Die handschriftlich gefüllten Seiten in Lasche 2 sind hin- ter einer Finanzzusammenstellung der "Zahlungsflüsse gemäss Kaufver- trag H. AG–Investor" resp. "H. AG–I. AG Aktionäre" eingeordnet. Hier han- delte RA B. wiederum als Verwaltungsrat der H. AG.

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Die in Lasche 4 aufgeführten Vertragsdokumente betreffen einen Aktien- kaufvertrag, bei welchem H. AG Verkäuferin ist. Es war vorgesehen, dass RA B. als Verwaltungsrat der H. AG unterzeichne. Die Verträge von H. AG stellen damit keine Anwaltsakten dar. Es muss davon ausgegangen wer- den, dass die in derselben Lasche eingeordneten Verträge von Drittgesell- schaften RA B. ebenfalls als Verwaltungsrat der H. AG zugekommen sind. Die E-Mails von RAin C. zeigen ihre enge Zusammenarbeit mit Verwal- tungsrat B. und stellen keine Anwaltsakten dar (vgl. obige Erwägung 6.4.5). Auch die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar. Die Handnotizen in Lasche 7, einen Zusammenhang mit H. AG aufwei- send, sind als Verwaltungsratsakten ebenso keine geschützten Anwaltsak- ten. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.9 Ordner 4.13 Überbrückungs-Darlehen vom 27.12.2010 und Direkt-Darle- hen vom 24.12.2010 Es handle sich hierbei um Transaktionsakten, Anwaltskorrespondenz (La- schen 18/19) und Vertragsdokumente ohne Bezug zu H. AG (Lasche 9; act. 1 S. 32 Ziff. 128). Mit Ausnahme des Actorums 1.35 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen an- zufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungs- rates enthält. Die Vertragsunterlagen (Laschen 2, 3, 5, 8, 17) stehen allesamt mit dem Verwaltungsratsmandat von RA B. in Zusammenhang und stellen somit keine Anwaltsakten dar. Lasche 4 enthält Escrow-Verträge mit Notarin C. Die blosse Begleitung der Vertragsabwicklung als Escrow-Agentin stellt keine Anwaltstätigkeit dar. Weitere Dokumente stehen in Zusammenhang mit H. AG und/oder handeln von anderen Gesellschaften, zu denen kein Mandatsverhältnis geltend ge- macht wurde (Lasche 6, 7, 9). Das E-Mail in Lasche 18 scheint eine Mittei- lung einer Vertragspartei (J. S.A.) an H. AG zu sein. Ein Schutz durch das Anwaltsgeheimnis ist nicht ersichtlich. Die Unterlagen in Lasche 19 stehen

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offensichtlich in Zusammenhang mit den Darlehen resp. Aktienkaufverträ- gen und wurden RA B. / RAin C. zumeist (zur Kenntnis) weitergeleitet. Wie diese Mitteilungen von Drittgesellschaften an den Verwaltungsrat anwaltli- chen Berufsgeheimnissen unterstehen sollen, ist nicht erkennbar. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.10 Ordner 4.14 Anwaltskorrespondenzen Der ganze Ordner enthalte zahlreiche Anwaltskorrespondenz, Notizen, Verhandlungsmandate etc. Die Dokumente würden klarerweise transaktio- nelle Anwaltsakten darstellen (act. 1 S. 32 Ziff. 129). Mit Ausnahme der Actoren 1.36–1.39 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun- dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen oder nicht auch aushan- deln könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwal- tungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22). Der Ordner enthält einerseits längere handgeschriebene Mitteilungen, Ak- tien- und Darlehenstransaktionen die H. AG betreffend und gerichtet an "Lieber B., liebe C." und weiter Schreiben der H. AG selbst. Verwaltungs- ratsakten sind Akten der H. AG und nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt, auch wenn in Mails an eine deutsche Consulting-Unternehmung (im Ordner enthalten) eine anderweitige Rechtsposition vertreten wird. Auch dabei handelt es sich um Verwaltungsratsakten. Weitere E-Mails an die deutsche Consulting-Unternehmung zwischen dem

24. und 31. März 2011 (mitsamt Beilagen) 28. März 2011 (betreffend Stun- dungserklärungen) wurden von den Beschwerdeführern selbst durch die Einfügung in den Ordner mit H. AG in Beziehung gesetzt. Vor allem ist aber eine genauere Beurteilung aufgrund der pauschalen Angaben der Be- schwerdeführer nicht möglich (vgl. obenstehende Erwägungen 7.2–7.5). Ist nicht davon auszugehen, dass es sich um Anwaltsakten handelt, sind sie an Deutschland herauszugeben. Bezüglich der Erlaubnis des Hauptzollamtes Köln vom 8. Februar 2011 an G. GmbH (D) zur Leistung von Strom als Versorger ist nicht zureichend vorgebracht, wie dieses Dokument vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein soll. Ebenso wenig ist ein Mandat dargetan oder ersichtlich, im Zuge des-

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sen es sich nicht um der H. AG zugekommene Akten, sondern um ge- schützte Akten der Anwaltskanzlei A. AG handeln könnte (vgl. obige Erwä- gungen 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.11 Ordner 4.15 Kopien/Unterlagen N., z.B. Assignment Agreement zwischen J. S.A. und O. Ltd. Der ganze Ordner enthalte "ausschliesslich Kopien und Unterlagen inklu- sive Handnotizen der Anwälte von Anwaltskanzlei A. AG". Es handle sich ausschliesslich um anwaltliche Transaktionsakten (act. 1 S. 33 Ziff. 130). Mit Ausnahme der Actoren 1.40 und 1.41 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus der Formulierung in Ziff. 130 der Beschwerde (act. 1) wird nicht einmal ganz klar, ob die Kopien und Un- terlagen genauso wie die Handnotizen von Anwälten stammen sollen. Es ist keinesfalls so, dass Verwaltungsräte über keine Unterlagen verfügen oder keine Handnotizen entwerfen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Dies umso mehr, als es für H. AG sehr wichtig gewesen sei, für die Steuerbehörde in Bezug auf die Gegenpartei gut dokumentiert zu sein (so RAin C. in act. 1.22). Der Ordner enthält Verträge zwischen in Übersee domizilierten Drittgesell- schaften, in Bezug auf welche kein Anwaltsmandat geltend gemacht ist. Die Vertragsdokumente nehmen teilweise Bezug auf H. AG, teilweise geht es um Darlehen. Enthalten sind weiter das Protokoll einer Generalver- sammlung, Entwürfe von Sitzungsmemoranden unter Beteiligung von An- waltskanzlei A. AG als Escrow Agent und mit oder ohne H. AG (vertreten durch RA B.), Notizen von unbekannter Hand sowie Vertragsdokumente in welchen Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent genannt ist. Aus den Dar- legungen der Beschwerdeführer geht nicht zureichend hervor, wieso es sich hierbei um Anwaltsakten handeln soll (vgl. obige Erwägung 7.5). Die im Ordner ersichtliche Intervention der Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent stellt jedenfalls die Abwicklung von Verträgen sicher, ohne dabei spezifische Leistungen des (anwaltlichen) Berufs anzubieten (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.12 Ordner 4.19 G. Holding AG, mit Vertragsentwürfen zu den von Anwalts- kanzlei A. AG begleiteten Transaktionen

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Der Ordner enthalte zahlreiche Vertragsentwürfe, so zum Aktionärbin- dungsvertrag, Hinterlegungsvertrag und Aktienkaufvertrag betr. eigene Ak- tien. All dies seien Transaktionsakten im Rahmen der von Anwaltskanzlei A. AG begleiteten Transaktionen. Die Empfangsbestätigungen über Aktien von G. Holding AG seien offensichtlich im Rahmen der Tätigkeit der An- wälte von Anwaltskanzlei A. AG als Escrow Agent abgegeben worden (act. 1 S. 33 Ziff. 131, S. 35 Ziff. 138). Mit Ausnahme der Actoren 1.42 und 1.43 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Lasche 1 enthält Aktionärsvereinbarungen, welche in § 5 Bezug auf die H. AG nehmen und mit Handnotizen von einer unbekannten Person verse- hen sind. Aufgrund des Bezugs zu H. AG ist davon auszugehen, dass sie RA B. im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit für die H. AG zukamen. Das zeigt sich auch darin, dass in einer Version u.a. der entsprechende Paragraph gelb angestrichen wurde. Lasche 2 enthält einen Hinterlegungsvertrag. Demnach werden Aktien der G. Holding AG bei Anwaltskanzlei A. AG hinterlegt und nach dem Verkauf an H. AG für diese gehalten (vgl. Ziff. 6.7 des Vertrags). Der Hinterlegungs- vertrag ist durch ein Escrow-Agreement ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Exemplare von H. AG handelt. Gleiches hat für die Entwürfe dazu in Lasche 3 und für die Umsetzung in Lasche 5 (Übergabe der Aktienzertifikate durch Notarin/Rechtsanwältin C.) zu gelten. Ohnehin ist die vorliegende Tätigkeit als Escrow Agent vom Anwaltsgeheimnis nicht erfasst (vgl. obige Erwägung 6.4.2 dritte Konstellation). Lasche 4 enthält Dokumente zur Gesellschaft G. Marketing GmbH. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Dokumente, z.B. der Ge- sellschaftsvertrag oder Versammlungsprotokolle, vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind (vgl. obige Erwägungen 7.2–7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.13 Ordner 4.27 Closing G. mit Korrespondenzen und E-Mails zwischen An- wälten Im Ordner sei zahlreiche offensichtliche Anwaltskorrespondenz zum Clo- sing der Transaktion enthalten. Auch andere Anwälte wie RA P. von An- waltskanzlei A. AG hätten dabei mitgewirkt und zahlreiche E-Mails ver- schickt (act. 1 S. 33 Ziff. 132). Die Beschwerdeführer verweisen auf drei E- Mail Konversationen.

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Mit Ausnahme der Actoren 1.44–1.46 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Ordnerinhalt bezieht sich auf die "Transaktion H. AG – Q." und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Es ist denn auch nicht geltend gemacht, der Ordner enthalte nicht-H.-AG betreffende Akten. In Lasche 1 ist der Vertrag "Deal Structure" über Aktien des G.-Konglome- rates enthalten. Lasche 9 enthält Korrespondenz mit J. S.A., bei der RA B. für die H. AG, also als Verwaltungsrat, zeichnet. Die Handnotizen in Lasche 10 tragen ein Post-it mit dem Vermerk "H. AG". Dass die weitere Kommu- nikation zum Closing von einem weiteren Rechtsanwalt von Anwaltskanzlei A. AG mitbetreut wurde (unter Information von RA B. und RAin C.) macht diese nicht automatisch zu geschützten Anwaltsakten (vgl. obige Erwägun- gen 6.4.5, 7.5). Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.14 Ordner 4.32 Transaktion K. Dieser Ordner sei ein Transaktionsordner mit Entwurfsunterlagen und An- waltskorrespondenz, die nicht einer Verwaltungsratstätigkeit zuzuordnen seien. Als Beispiel wird ein Aktienkaufvertrag mit Markups auf Deutsch und Russisch erwähnt (act. 1 S. 34 Ziff. 133). Mit Ausnahme von Actorum 1.47 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass es zum Tagesgeschäft von rechtskundigen Verwaltungsräten und ihrer Hilfspersonen gehören kann, Korrespondenz zu verschicken, Verträge zu entwerfen oder Handnotizen anzufertigen. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon auszugehen, dass er Gesell- schaftsakten des einzigen Verwaltungsrates enthält. Bei der erwähnten Vereinbarung (Lasche 6) handelt es sich um die Zusatz- vereinbarung zu einem Aktienkaufvertrag, an welchem H. AG als Vertrags- partei beteiligt ist. Lasche 7 enthält einen Treuhandvertrag, in welchem H. AG ebenfalls Vertragspartei ist. Weiter ist H. AG an einem Escrow- und Hinterlegungsvertrag als Vertragspartei beteiligt (Lasche 13). In Lasche 15 ist wiederum ein Vertrag von H. AG enthalten, derjenige mit K. Der Bezug der weiteren Dokumente zur Verwaltungsratstätigkeit wird einerseits durch ihre Ablage im Ordner indiziert und andererseits jedoch vor allem durch ihren Bezug zu von H. AG abgeschlossenen Verträgen. Ob es sich dabei um Entwürfe handelt oder nicht, ist nicht massgeblich. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen.

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7.6.15 Ordner 4.33 Abklärungen/Entwürfe Der Ordner enthalte zahlreiche Arbeitskopien und Entwürfe, die klarer- weise Anwaltsakten darstellten, inkl. juristischer Anmerkungen, Handnoti- zen und Anwaltskorrespondenz (act. 1 S. 34 Ziff. 134). Mit Ausnahme der Actoren 1.48–1.51 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Es ist keinesfalls so, dass rechtskun- dige Verwaltungsräte keine Verträge entwerfen, Handnotizen anfertigen oder juristische Anmerkungen anbringen könnten. Der Ordnerinhalt bezieht sich vielmehr auf die H. AG und es ist davon aus- zugehen, dass er Gesellschaftsakten des einzigen Verwaltungsrates ent- hält. Der Ordner enthält denn auch Kopien und Entwürfe zu Vereinbarun- gen, die schon in obigen Ziffern H. AG zuzuordnen waren. Auch diese Ak- ten sind somit nicht von einem Berufsgeheimnis erfasst. 7.6.16 Ordner 4.24 Akten anderer Klienten, I. AG Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Der ganze Ordner weise à priori keine Berührungspunkte mit der Transaktion bezüglich G. Holding AG respektive H. AG auf und sei deshalb vollumfänglich auszusondern. Das zeige nur schon das Organigramm der I. Group (act. 1 S. 35 Ziff. 140). Mit Ausnahme von Actorum 1.55 sind die Beschwerdeführer ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen. Akten von anderen Gesellschaften als H. AG stehen nicht per se unter dem Anwaltsgeheimnis. Um sich im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens auf das Anwaltsgeheimnis berufen zu können, ist anzugeben, zu wem ein geschütztes Mandatsverhältnis besteht (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines "Halten" von Akten ist denn auch nicht typische Anwaltstätigkeit, die unter dem Schutz des Berufsge- heimnisses stünde. Im Ordner sind Rechnungen "[f]ür anwaltschaftliche Bemühungen" von "R.", ein Kürzel das wohl C. bezeichnet, enthalten. Die Fakturadetails zur Rechnung vom 29. April 2009 an I. AG (CH) zeigen, dass die Rechnung für notarielle und nicht für anwaltliche Tätigkeit gestellt wurde. Der Ordner ist denn auch voll von durch Notarin C. beurkundeten Dokumenten. Es han- delt sich um Beurkundungen von RAin C. für den Geschäftsverkehr oder für Registereinträge. Dass sie vom Notargeheimnis geschützt seien, ist zwar behauptet aber weder dargetan (vgl. act. 1 S. 25 Ziff. 97) noch er- sichtlich (vgl. obige Erwägungen 6.3.3, 6.4.6).

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Die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) betrifft anwaltliche Tätig- keit, nämlich für die Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages. Unterlagen dazu befinden sich nicht im Ordner, die Rechnung selbst wird jedoch auszuson- dern sein. Ebenfalls auszusondern sind die Rechnungen der Anwaltskanz- lei T. Zusammengefasst sind die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. auszusondern. Im Übrigen steht der Herausgabe kein Berufsgeheimnis entgegen. 7.6.17 Ordner 4.25 G. International AG, CH / AA. GmbH Es handle sich dabei um Akten, die für andere Klienten gehalten worden seien. Dieser Ordner habe ebenfalls offensichtlich nichts mit H. AG zu tun und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis (act. 1 S. 35 Ziff. 141). Mit Ausnahme der Actoren 1.56–1.58 sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Dies betrifft insbesondere auch die unterlassene Angabe des Mandatsverhältnisses (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4). Ein reines Aufbewahren von Akten für Dritte ist ohnehin nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Zusammengefasst steht kein Berufsgeheimnis der Herausgabe entgegen. 7.6.18 Gemäss Ziff. 2 der insoweit nicht angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.3; act. 1 S. 29 Ziff. 117; S. 27 Ziff. 106) sind an Anwaltskanzlei A. AG zurückzugeben: Das Schreiben vom 26. Januar 2011 in Ordner 4.14, der gesamte Ordner 4.26, der gesamte Ordner 4.35 sowie die Fächer 1 und 2 des Ordners 36. Die Beschwerdeführer haben sich mit dem Inhalt weiterer Ordner über- haupt nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende Erwägung 7.2) nicht nachgekommen. Die Ordner 4.1, 4.2, 4.3, 4.10, 4.17, 4.20, 4.22 enthalten gemäss der Be- schriftung auf dem Ordnerrücken Unterlagen der H. AG. Die Ordner 4.23, 4.29 und 4.30 sind über dem Inhaltsverzeichnis als H. AG betreffend aus- gewiesen. Eine kursorische Durchsicht bestätigt die Zuordnung zu den Ver- waltungsratsakten der H. AG. Bezüglich des Inhaltes der Ordner 4.16, 4.18, 4.21, 4.31 ist nicht ersichtlich, wie diese mit einem anwaltlichen Mandat zusammenhängen, umso weni- ger als unterlassen wurde darzutun, zu wem ein solches bestehen soll (vgl. obige Erwägungen 7.3, 7.4 ).

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7.7 Zusammenfassend ergibt die Durchsicht der Akten: (1) dass die grosse Mehrheit aus der Verwaltungsratstätigkeit von RA B. entstand, mithin nicht aus einer vom Anwaltsgeheimnis geschützten berufsspezifischen Tätigkeit eines Anwaltes. (2) dass bei nicht wenigen Akten die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, was insoweit keine Aussonde- rung erlaubt. (3) dass die Beschwerdeführer teilweise ungeschützte mit ge- schützten Tätigkeiten verquickten oder die Verhältnisse in bestimmten Fällen unklar liessen, weshalb insoweit nicht von geschützter rein berufsspezifi- scher Tätigkeit auszugehen ist. (4) dass keine vom Anwaltsgeheimnis ge- schützten Escrow-Akten vorliegen. (5) dass das Notargeheimnis einer He- rausgabe nicht entgegensteht. Die Rügen gehen somit mit Ausnahme eini- ger den Beschwerdeführern zu retournierender Anwaltsrechnungen fehl.

8. Insgesamt können – ausgenommen die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. – sämtliche Unterla- gen wie in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehen an Deutsch- land herausgegeben werden. Die Beschwerdeführer unterliegen demzufolge praktisch vollständig. Der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor- instanz ist bei der Kostenfolge Rechnung zu tragen.

9. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zur Triage der Anwaltsakten nicht eingeladen und insoweit ihr rechtliches Gehör verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden konnte (vgl. obige Erwägung 3). Entsprechend ist die Gebühr zu reduzieren. Aufgrund des praktisch vollständigen Unterlie- gens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtsgebühr solidarisch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 5) daran anzurechnen und im Übrigen von der Gerichtskasse zurück- zuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rechnung vom 29. April 2009 an S. AG (CH) und die Rechnungen der Anwaltskanzlei T. gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzu- erstatten.

Bellinzona, 21. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte B. und C., Anwaltskanzlei A., - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).