opencaselaw.ch

RR.2014.1

Bundesstrafgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., Rechtsanwalt B., E. sowie F. wegen Ver- dachts der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom

14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt (act. 6.2).

Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. an der […] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen herauszuge- ben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (act. 6.1).

B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbe- fehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am 8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche Rechtsan- walt B. die Siegelung verlangte (act. 1.3 S. 4 Ziff. 6).

C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmass- nahmengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten ge- richtlichen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nach- folgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug; act. 1.3 5–7). Dieser Teil wurde Rechtsanwalt B. wieder ausgehändigt. Auch Rechtsanwalt B. folgte der gerichtlichen Ein- schätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zu- rück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staatsanwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Ver- fahren vergleichshalber (vgl. auch act. 1.3 S. 5–7 Schlussverfügung).

D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundes- ordner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde heraus- zugeben (act. 1.3 S. 10 Dispositiv Ziff. 2).

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E. Dagegen erhebt Rechtsanwalt B. für sich und die Anwaltskanzlei A. sowie für Rechtsanwältin C. am 3. Januar 2014 Beschwerde (act. 1), welche be- antragt:

"1. Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 […] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel nicht zu entsprechen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Doku- mente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbe- sondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Bun- desordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.

2. Eventuell seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Verwaltungsratsakten zu H. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.

3. Subeventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zug zur Aussonderung der Akten im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.

4. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.

5. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Eingeladen zur Stellungnahme, beantragt das Bundesamt für Justiz am

5. Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft Zug in ihrer Eingabe vom gleichen Tag an, ohne formelle Anträge zu stellen (act. 7). Die Be- schwerdeführer hielten mit Eingabe vom 21. März 2014 an der Beschwerde fest (act. 12). Die Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnis zuge- stellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweili- ge Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a).

Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftrag- ten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b). Anwälte sind legitimiert, sich gegen die Herausgabe der bei ihnen rechtshil- feweise sichergestellten Unterlagen zu beschweren (Urteil des Bundesge- richts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3).

E. 2.2 Die Beschwerde wurde von den betroffenen Rechtsanwälten wie auch von der Anwalts-Aktiengesellschaft erhoben, der das Hausrecht zusteht und die "Betroffene" der angefochtenen Verfügung ist (act. 6.1 S. 1 oben). Wo ge-

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nau innerhalb des Geschäftsbetriebs einer juristischen Person die Doku- mente lagern, kann angesichts des Gesetzestextes von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden") nicht aus- schlaggebend sein, wenn Berufsgeheimnisträger solche geltend machen. Auf die Eingaben der Beschwerdeführer 1–3 ist somit einzutreten.

E. 3 Auflage 2013, Art. 165 StGB N. 81, 83) und Teilnahme nur bei vorsätzli- chen Handlungen strafbar. Auch hier ergibt sich aus dem Sachverhalt keine Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach einer Schweizer Strafnorm.

E. 3.1 Gerügt ist zunächst, es seien zu Unrecht Akten beschlagnahmt worden, die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen. Die Ordner 4.04–4.36 seien Anwaltsak- ten, die im zweiten Stock (Büro Rechtsanwältin C.) der durchsuchten Lie- genschaft aufbewahrt worden seien. Demgegenüber hätten sich die Ver- waltungsratsakten der H. AG (Ordner 4.01–4.03) im Sekretariat von Rechtsanwalt B. im dritten Stock befunden (act. 1 S. 7 Rz. 20). Die Zwangsmassnahmen seien widerrechtlich, da die Anwälte selbst nicht be- schuldigt seien (act. 1 S. 9 Rz. 33). Die entsprechenden Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B. seien unverständlich und offensichtlich unbegründet. So- mit stehe ein Beweisverwertungsverbot der Herausgabe entgegen (act. 1 S. 12–16, act. 12 S. 4–8). Eine Heilung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt durch den Rückzug des Siegelungsgesuchs sei deshalb ausgeschlos- sen, da das ZMG nicht über die Untersuchungsrelevanz der Akten für das Rechtshilfeverfahren entscheide (act. 1 S. 17 Rz. 59 f.; act. 12 S. 1 f. Rz. 2– 4). Ungeachtet dessen scheitere eine Herausgabe bereits am absoluten Beweisverwertungsverbot (act. 12 S. 2 Rz. 5, S. 5 Rz. 27).

E. 3.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif- ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützens- werte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1).

In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiege- lungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zu- lässig.

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E. 3.3 Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe im Wege steht. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu ver- siegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO. Die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten kommt dabei namentlich in Frage, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrechtlich angeschuldigt wird (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6; 126 II 495 E. 5e/dd; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6). Dass Rechtsanwalt B. im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter gilt, bewirkt nicht, dass er in der Schweiz kein Berufsgeheimnis mehr geltend machen könnte. Denn die Schweiz hat zu Zwangsmassnahmen in der Rechtshilfe völkerrechtlich verbindlich erklärt, eine Strafbarkeit – wie dies Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erlaubt – auch nach Schweizer Recht zu verlangen. Dementsprechend dürfen nach Art. 64 Abs. 1 IRSG Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind zudem nach schweizerischem Recht durchzuführen, was Art. 9 IRSG für den Schutz des Geheimbereichs bekräftigt. Rechtsanwalt B. kann sich damit dann nicht auf ein Berufsgeheimnis beru- fen, wenn der relevante Sachverhalt einen Schweizer Straftatbestand erfül- len würde.

E. 3.4 Damit ist weiter zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseiti- gen Strafbarkeit an sich erfüllt ist und ob der spezifisch Rechtsanwalt B. vorgeworfene Sachverhalt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbar- keit erfüllt. Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

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Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im er- suchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Anga- ben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshil- fefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301).

E. 3.5 Das Rechtshilfeersuchen bezweckt die Ermittlung von Zahlungsflüssen an die G.-Gruppe, namentlich aus den I. Fonds, und betrifft folgenden Sach- verhalt (act. 6.1):

E. 3.5.1 Am 14. Juni 2011 hätten Organe der Gesellschaften G. Holding AG, G. Energy GmbH, G. Services GmbH und weiterer Tochtergesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht Bonn bean- tragt. Gemäss Schätzung des Insolvenzverwalters sei mit bis zu 700'000 Gläubigern zu rechnen. Im G.-Konzern seien die einzelnen Gesell- schaften eng miteinander verflochten und würden seit langem einen Cash Pool führen, so dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Konzernge- sellschaft automatisch auch auf die anderen auswirken würden. Nach Erkenntnissen des Insolvenzverwalters habe ein völliges Versagen des Managements in die Insolvenz geführt. Durch einen schnellen Kunden- zuwachs hätte ein hoher Verkaufspreis ermöglicht werden sollen. Für Sponsoring und Kundenvermittlungen seien rund EUR 20 Mio. und EUR 14.3 Mio. aufgewendet worden. Den Kunden sollen Strompakete un- ter den Einkaufspreisen und mit Preisbindung verkauft worden sein. Die

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Einkaufspreise seien demgegenüber gegen Preissteigerungen nicht abge- sichert gewesen. Ermittlungen hätten gezeigt, dass die G.-Gruppe bereits seit Mitte des Jah- res 2009 insolvenzreif gewesen sei. Der Geschäftsbetrieb sei durch Vo- rauszahlungen von Kunden, Darlehen von Gesellschaftern und Dritten so- wie Zahlungsaufschübe rund zwei Jahre weitergeführt worden. Namentlich seien Verluste bei preisgebundenen alten Verträgen gedeckt worden durch Vorauszahlungen neuer Kunden und durch die ihnen angebotene Möglich- keit eines "Sonderabschlags". Dabei seien gegen zumeist EUR 200.-- be- sonders günstige Tarife eingeräumt worden. Das System sei kollabiert, nachdem im Verlaufe des Jahres 2010 gewarnte Kunden vorsichtiger ge- worden seien. D. sei von Oktober 2006 bis Dezember 2007 Geschäftsführer der G. Ser- vices GmbH, von 17. März 2005 bis September 2007 alleiniger Vorstand der G. Holding AG und bis 14. Juni 2010 Aufsichtsratsmitglied der G. Hol- ding AG gewesen.

E. 3.5.2 Laut dem in das Ersuchen integrierten Callreport der Bank J. vom 19./20. Januar 2010 sei die deutsche G.-Gruppe in der Schweiz mit ver- schiedenen Gesellschaften tätig gewesen, die unter dem Dach der G. Investment Holding AG (Schweiz) (früher […]) vereinigt gewesen seien. Die G.-Gruppe (Schweiz) sei in verschiedenen Ländern in der Entwicklung von Ökostrom-Projekten tätig gewesen (act. 6.1 S. 8). Für den Aufbau des G.-Geschäftes in der Schweiz seien u. a. Mittel (Darlehen) der deutschen G.-Gruppe eingesetzt worden. Sie würden gemäss dem Callreport via die G. Energy GmbH zurückbezahlt. Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe ihre Projekte indirekt über die I. Fonds finanziert […]. Diese Fonds hätten Investments nur via Facto- ring getätigt: Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe Darlehensfor- derungen an ihre Tochtergesellschaften durch Abtretung an Factoringun- ternehmungen refinanziert, an die K. GmbH und an die L. AG. Die Refinan- zierung der Factoringunternehmungen sei wiederum durch Einzahlungen der deutschen Muttergesellschaften, der M. GmbH und der N. AG, erfolgt. Die Gelder der I. Fonds seien über die erwähnten deutschen Muttergesell- schaften an die erwähnten Factoringunternehmungen und schliesslich in die G.-Gruppe (Schweiz) geflossen (act. 6.1 S. 9 f.).

E. 3.5.3 Es werde vermutet, dass Schweizer Gesellschaften eingesetzt worden sei- en, um Zahlungen von und an die deutsche G.-Gruppe zu verschlei- ern. Eine Vielzahl der Verträge sei rückdatiert worden und nur beim Be- schuldigten D. und nicht in der deutschen Konzernzentrale vorhanden

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(act. 6.1 S. 7). Um der G. Holding AG Darlehen gewähren zu können, seien mittels Factoring Gelder u. a. des I. Fonds von der N. an ihre 100% Toch- tergesellschaft K. GmbH verschoben worden. Es werde vermutet, dass beide Firmen Geschäfte mit der G.-O. AG (Schweiz) getätigt hätten. Die P. habe denn auch der Schweizer Meldestelle für Geldwäscherei MROS ent- sprechende auffällige Transaktionen gemeldet (act. 6.1 S. 7 f.).

E. 3.5.4 Es sei gegen Ende des Jahres 2010 versucht worden, die Insolvenzreife der G.-Gruppe namentlich durch folgende Darlehenszahlungen abzuwen- den (act. 6.1 S. 5):  Am 3. und 9. November 2010 insgesamt EUR 30 Mio. von der H. AG (Z./SZ) via Anwaltskanzlei A. an die G. Holding AG (Deutschland).  Ende Dezember 2010 insgesamt EUR 14.3 Mio. von der H. AG und der russischen Aktiengesellschaft Q. via Anwaltskanzlei A. an die G. Hol- ding AG (Deutschland).

E. 3.5.5 Der Beschuldigte D. sei wirtschaftlich Berechtigter der H. AG und in der Schweiz für mehrere Gesellschaften tätig geworden: G. Technology Hol- ding AG (Schweiz), G.-O. AG, R. AG, H. AG, S. AG, K. GmbH, L. AG. D. sei in der überwiegenden Anzahl der vorgenannten Firmen als Mitglied des Verwaltungsrates, Anteilseigner oder in anderer Weise in der Lage gewesen, Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit zu nehmen (act. 6.1 S. 6 f.). Rechtsanwalt B. sei Schweizer Hausnotar der Firma G. und der dem Be- schuldigten D. zuzuordnenden Firmen in der Schweiz gewesen. Der Ak- tienkaufvertrag vom Juni 2010 zwischen der G. Holding AG und der H. AG nenne Rechtsanwalt B. auch als Verwaltungsrat der H. AG. Am

16. Juni 2010 habe er Aktienanteile der G. Holding AG veräussert, nämlich 75% der zuvor am 9. Juni 2010 erworbenen sowie weitere 100 der H. AG gehörende Anteile. Am selben Datum habe er auch 100% der G. Marketing GmbH an eine T. S.A verkauft. Die Aktien seien schliesslich bei der Anwaltskanzlei A. in Y. (Rechtsanwältin C.) hinterlegt worden. Rechtsanwalt B. sei in der Vergangenheit berechtigt gewesen, für die deut- sche M. GmbH zu handeln, wie auch für ihre 100%ige Tochtergesellschaft K. GmbH (act. 6.1 S. 12 f.).

E. 3.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [ge- mäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der

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abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es ge- nügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.).

E. 3.7 Der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt orientiert sich am deutschen Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. In der Schweiz erfülle er, ge- mäss Schlussverfügung, die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB; S. 4 Ziff. 4.4).

E. 3.7.1 Die im Sachverhalt des Ersuchens geschilderten und D. zurechenbaren Handlungen zur Erzielung eines hohen Verkaufspreises der G.-Gruppe er- füllen in der Schweiz prima facie die Straftatbestände der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wie auch der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB). Damit ist der geschilderte Sachverhalt rechtshilfefähig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013, E. 6.4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 3.7.2 Rechtsanwalt B. soll hauptsächlich durch das Ausrichten eines Darlehens über das Konto von Anwaltskanzlei A. in den Sachverhalt verwickelt sein. Daneben war er Hausnotar bei G., Aktionär der G. Holding AG, Verwal- tungsrat einer unter dem Einfluss von D. stehenden Gesellschaft (H. AG) und hatte unbestimmte frühere Erfahrungen bei im Sachverhalt mitinvol- vierten Factoring-Unternehmungen. Selbst zusammen mit den Nebenverbindungen ist das Ausrichten eines Darlehens – und mehr wird Rechtsanwalt B. im Sachverhalt nicht konkret vorgeworfen – kein Betrug. Weder ist klar, wer irregeführt worden sein soll, noch wie dies zu einem Schaden geführt haben soll. Selbst für eine Straf- barkeit als Teilnehmer gibt es keine Hinweise auf Haupttat und Teilnahme- handlung. Für eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergibt sich aus dem Sachverhalt auch keine Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt B. und schon gar nicht für die Gläubiger von G. Ebensowenig ist hier eine Straf-

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barkeit als Teilnehmer erkennbar. Für die Unterlassung der Buchführung fehlt Rechtsanwalt B. schliesslich die Schuldnereigenschaft. Für eine Straf- barkeit als Teilnehmer von möglichen Delikten der G. gibt es wiederum im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Misswirtschaft (Art. 165 StGB) wiederum ist ein echtes Sonderdelikt (HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II,

E. 3.8 Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hingegen wurde für Rechtsanwalt B. im Ersuchen kein Sachverhalt ge- schildert, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. Rechtsan- walt°B. kann daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwen- den. Von seinem Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Re- geln des Rechtshilferechts auszusondern.

E. 3.9 Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2). Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesge- richts 1B_303/2013 vom

21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom

E. 3.10 Die Beschwerdeführer beschrieben dem ZMG in ihrer Eingabe vom

31. Juli 2012 zwei Kategorien von Akten (Kategorien B und C), die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (S. 12 f.). In der dort angefügten Tabelle wurde zumeist jedes einzelne Aktenstück einer Kategorie zugeordnet. Das ZMG verarbeitete diese Tabelle mit eigenen Einschätzungen zur Untersu-

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chungsrelevanz. Wunschgemäss reichten die Beschwerdeführer die Tabel- le des ZMG der Staatsanwaltschaft Zug am 16. November 2012 für das Aussonderungsverfahren ein. Damit sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nachgekommen. Die Schlussverfügung prüft indes nicht, welche Akten vom Anwaltsgeheimnis erfasst und auszusondern wären (act.1.3 S. 8 f. Ziff. 3.3/3.4). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Zug zur Durchfüh- rung und Begründung der Triage.

E. 3.11 Dazu ist zweierlei anzumerken: Erstens kann eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens durch Deutschland die Frage der Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. neu aufwerfen. Dann wäre zu prüfen, ob und inwieweit sich Rechtsanwältin C. gegen eine Herausgabe auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann. Zweitens wurden die Siegel durch den gerichtlichen Vergleich bereits ent- fernt. Die Staatsanwaltschaft Zug führt kein eigenes Strafverfahren. Geht es im Rechtshilfeverfahren um die Beschlagnahme von freigegebenen Un- terlagen (Art. 264 Abs. 1 StPO), so handelt die Staatsanwaltschaft als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO ("so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"): Im Regelfall wird zudem im Rechtshilfeverfahren bereits das ZMG auf Berufsgeheimnisse triagieren und berufsgeheimnisge- schützte Akten unter Siegel belassen, so dass es gar nicht zu ihrer an- schliessenden Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft kommt. Die – ausländischen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung und nur von nicht ge- heimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Folglich hat in Rechtshilfeverfah- ren die Staatsanwaltschaft eine Triage auf Berufsgeheimnisse vorzuneh- men. Im Rahmen dieser Triage von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsge- heimnisse können nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung herausgegeben werden (Art. 67a Abs. 4 IRSG) und ebensowenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlag- nahmeverbot von Art. 264 StPO).

E. 3.12 Hingegen ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstü- cke ausreichend geprüft und zu Recht bejaht worden. Das deutsche Ermitt- lungsinteresse betrifft nicht nur die Vertragsparteien der Darlehen, sondern die Vermögenssituation des ganzen komplexen Firmengeflechtes (vgl. act. 6.1 S. 3/11; obige Erwägung 3.5) und namentlich auch derjenigen Gesellschaften, bei denen D. Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit nahm.

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Relevant sind damit namentlich die Akten der H. AG und Informationen zum Geldfluss von, in, zwischen und zu den G./G.(Schweiz)-Gruppen wie auch mögliche weitere Aufschlüsse zu den Beschuldigten. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass es für die ersuchende Strafbehörde um die Klärung von Zusammenhängen geht, die ein komple- xes und prima vista schwer überblickbares Zusammenwirken in einer Viel- zahl miteinander verflochtener Gesellschaften betreffen. Für die ersuchen- de Behörde ist es deshalb unerlässlich, über eine möglichst umfassende Dokumentierung der Geschäftsverhältnisse und -vorgänge zu verfügen, mögen sich auch Unterlagen am Ende der Untersuchung als irrelevant oder eventuell sogar als entlastend erweisen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist überdies – aufgrund der anwaltlichen Pflicht, seine Mandate sorgfältig und gewissenhaft zu füh- ren sowie Geschäftliches und Privates zu trennen – für die vorliegende Aussonderung im Rechtshilfeverfahren zu vermuten, dass sich in den ent- sprechend angeschriebenen Ordnern auch dazu relevante Unterlagen be- finden. Es sind dabei keine Ordner ersichtlich, die offensichtlich ohne Zu- sammenhang zum Rechtshilfeersuchen sind. Auch Stichproben in den be- troffenen Ordnern zeigen keinen Inhalt mutmasslich unwesentlicher Art.

E. 3.13 Zusammenfassend ist für das deutsche Ersuchen die Rechtshilfevoraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben. Hingegen fehlt es für den bisher im deutschen Ersuchen geschilderten Sachverhalt an einer (beidsei- tigen) Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach Schweizer Recht. Rechtsan- walt B. hat sich rechtzeitig und formgerecht auf das Anwaltsgeheimnis be- rufen. Die Schlussverfügung zeigt nicht auf, dass die Akten auf Berufsge- heimnisse durchsucht und eventuelle entsprechende Unterlagen ausge- sondert worden wären. Die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung sind insoweit begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der Schluss- verfügung in diesem Punkt und zur Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Die Vorinstanz kann namentlich zur Klärung der beidsei- tigen Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. eine Ergänzung des deutschen Er- suchens erbitten. Ergibt sich auch hernach keine entsprechende Strafbar- keit von Rechtsanwalt B., sind die berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen auszusondern. Dabei muss die potentielle Erheblichkeit (obige Erwägun- gen 3.9/3.13) der zu übermittelnden Unterlagen für das deutsche Strafver- fahren nicht erneut geprüft werden.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von Fr. 8'000.-- (act. 4) ist zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom

E. 12 Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom

2. Februar 2012, E. 6.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit pauschal Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 3. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. Anwaltskanzlei A.,

2. Rechtsanwalt B.,

3. Rechtsanwältin C., alle vertreten durch Rechtsanwalt B.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.1-3

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bonn (hernach auch "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen D., Rechtsanwalt B., E. sowie F. wegen Ver- dachts der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs. Dem Rechtshilfeersuchen Deutschlands vom

14. Dezember 2011 ist der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. Dezember 2011 beigelegt (act. 6.2).

Ersucht wird unter anderem, die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei A. an der […] zu durchsuchen und näher bezeichnete Unterlagen herauszuge- ben. Die Ersuchen stehen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über die G.-Gruppe, einer deutschen Stromlieferantin (act. 6.1).

B. Die Staatsanwaltschaft Zug erliess am 17. April 2012 die Eintretens- und Zwischenverfügung und am 18. April 2012 einen Hausdurchsuchungsbe- fehl für die genannten Orte (act. 1.4, 1.5). Bei der Durchsuchung wurden am 8. Mai 2012 36 Bundesordner sichergestellt, für welche Rechtsan- walt B. die Siegelung verlangte (act. 1.3 S. 4 Ziff. 6).

C. Am 24. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zug dem Zwangsmass- nahmengericht ihres Kantons Antrag auf Entsiegelung. Einer ersten ge- richtlichen Einschätzung folgend, zog die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch für einen Teil der sichergestellten Unterlagen zurück. Es handelte sich dabei um Akten aus gewissen Registern der 36 Bundesordner (Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Zug [nach- folgend "ZMG"] vom 2. November 2012, in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zug; act. 1.3 5–7). Dieser Teil wurde Rechtsanwalt B. wieder ausgehändigt. Auch Rechtsanwalt B. folgte der gerichtlichen Ein- schätzung und zog seinen Siegelungsantrag für die übrigen Unterlagen zu- rück. Diese übrigen Unterlagen wurden der Staatsanwaltschaft unversiegelt zur Verfügung gestellt. Am 2. November 2012 schloss das ZMG das Ver- fahren vergleichshalber (vgl. auch act. 1.3 S. 5–7 Schlussverfügung).

D. Die Staatsanwaltschaft Zug verfügte am 2. Dezember 2013, die Bundes- ordner Nr. 4.01–4.36 wie freigegeben an die ersuchende Behörde heraus- zugeben (act. 1.3 S. 10 Dispositiv Ziff. 2).

- 3 -

E. Dagegen erhebt Rechtsanwalt B. für sich und die Anwaltskanzlei A. sowie für Rechtsanwältin C. am 3. Januar 2014 Beschwerde (act. 1), welche be- antragt:

"1. Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 14. 12. 2011 […] sei bezüglich der bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwalts- kanzlei A., […] am 08.05.2012 sichergestellten Dokumente und Beweismittel nicht zu entsprechen und es seien keinerlei solche beschlagnahmten Doku- mente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben, insbe- sondere nicht die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Bun- desordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.36.

2. Eventuell seien nur die am 08.05.2012 bei Anwaltskanzlei A. beschlagnahmten Verwaltungsratsakten zu H. AG (Bundesordner Nrn. 4.01 bis und mit 4.03) an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn herauszugeben.

3. Subeventuell sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zug zur Aussonderung der Akten im Sinne der Erwägungen des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.

4. Alle nicht herausgegebenen Akten seien Anwaltskanzlei A. vollumfänglich und unbelastet zu retournieren.

5. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Eingeladen zur Stellungnahme, beantragt das Bundesamt für Justiz am

5. Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Dem schliesst sich die Staatsanwaltschaft Zug in ihrer Eingabe vom gleichen Tag an, ohne formelle Anträge zu stellen (act. 7). Die Be- schwerdeführer hielten mit Eingabe vom 21. März 2014 an der Beschwerde fest (act. 12). Die Eingabe wurde den anderen Parteien zur Kenntnis zuge- stellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweili- ge Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a).

Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerdelegitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftrag- ten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b). Anwälte sind legitimiert, sich gegen die Herausgabe der bei ihnen rechtshil- feweise sichergestellten Unterlagen zu beschweren (Urteil des Bundesge- richts 1A.293/2004 vom 18. März 2005, E. 2.3).

2.2 Die Beschwerde wurde von den betroffenen Rechtsanwälten wie auch von der Anwalts-Aktiengesellschaft erhoben, der das Hausrecht zusteht und die "Betroffene" der angefochtenen Verfügung ist (act. 6.1 S. 1 oben). Wo ge-

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nau innerhalb des Geschäftsbetriebs einer juristischen Person die Doku- mente lagern, kann angesichts des Gesetzestextes von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden") nicht aus- schlaggebend sein, wenn Berufsgeheimnisträger solche geltend machen. Auf die Eingaben der Beschwerdeführer 1–3 ist somit einzutreten.

3.

3.1 Gerügt ist zunächst, es seien zu Unrecht Akten beschlagnahmt worden, die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen. Die Ordner 4.04–4.36 seien Anwaltsak- ten, die im zweiten Stock (Büro Rechtsanwältin C.) der durchsuchten Lie- genschaft aufbewahrt worden seien. Demgegenüber hätten sich die Ver- waltungsratsakten der H. AG (Ordner 4.01–4.03) im Sekretariat von Rechtsanwalt B. im dritten Stock befunden (act. 1 S. 7 Rz. 20). Die Zwangsmassnahmen seien widerrechtlich, da die Anwälte selbst nicht be- schuldigt seien (act. 1 S. 9 Rz. 33). Die entsprechenden Vorwürfe gegen Rechtsanwalt B. seien unverständlich und offensichtlich unbegründet. So- mit stehe ein Beweisverwertungsverbot der Herausgabe entgegen (act. 1 S. 12–16, act. 12 S. 4–8). Eine Heilung vor dem Zwangsmassnahmenge- richt durch den Rückzug des Siegelungsgesuchs sei deshalb ausgeschlos- sen, da das ZMG nicht über die Untersuchungsrelevanz der Akten für das Rechtshilfeverfahren entscheide (act. 1 S. 17 Rz. 59 f.; act. 12 S. 1 f. Rz. 2– 4). Ungeachtet dessen scheitere eine Herausgabe bereits am absoluten Beweisverwertungsverbot (act. 12 S. 2 Rz. 5, S. 5 Rz. 27). 3.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif- ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützens- werte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1).

In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiege- lungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zu- lässig.

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3.3 Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe im Wege steht. Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu ver- siegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO. Die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten kommt dabei namentlich in Frage, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrechtlich angeschuldigt wird (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6; 126 II 495 E. 5e/dd; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6). Dass Rechtsanwalt B. im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter gilt, bewirkt nicht, dass er in der Schweiz kein Berufsgeheimnis mehr geltend machen könnte. Denn die Schweiz hat zu Zwangsmassnahmen in der Rechtshilfe völkerrechtlich verbindlich erklärt, eine Strafbarkeit – wie dies Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erlaubt – auch nach Schweizer Recht zu verlangen. Dementsprechend dürfen nach Art. 64 Abs. 1 IRSG Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts her- vorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind zudem nach schweizerischem Recht durchzuführen, was Art. 9 IRSG für den Schutz des Geheimbereichs bekräftigt. Rechtsanwalt B. kann sich damit dann nicht auf ein Berufsgeheimnis beru- fen, wenn der relevante Sachverhalt einen Schweizer Straftatbestand erfül- len würde. 3.4 Damit ist weiter zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseiti- gen Strafbarkeit an sich erfüllt ist und ob der spezifisch Rechtsanwalt B. vorgeworfene Sachverhalt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbar- keit erfüllt. Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entspre- chende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.

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Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei, ob die Handlungen, für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt sei (BGE 129 II 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 4.3; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.2). An die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt des hängigen Strafverfahrens bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar- stellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im er- suchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Anga- ben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshil- fefähige Straftat enthalten (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301). 3.5 Das Rechtshilfeersuchen bezweckt die Ermittlung von Zahlungsflüssen an die G.-Gruppe, namentlich aus den I. Fonds, und betrifft folgenden Sach- verhalt (act. 6.1): 3.5.1 Am 14. Juni 2011 hätten Organe der Gesellschaften G. Holding AG, G. Energy GmbH, G. Services GmbH und weiterer Tochtergesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht Bonn bean- tragt. Gemäss Schätzung des Insolvenzverwalters sei mit bis zu 700'000 Gläubigern zu rechnen. Im G.-Konzern seien die einzelnen Gesell- schaften eng miteinander verflochten und würden seit langem einen Cash Pool führen, so dass sich wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Konzernge- sellschaft automatisch auch auf die anderen auswirken würden. Nach Erkenntnissen des Insolvenzverwalters habe ein völliges Versagen des Managements in die Insolvenz geführt. Durch einen schnellen Kunden- zuwachs hätte ein hoher Verkaufspreis ermöglicht werden sollen. Für Sponsoring und Kundenvermittlungen seien rund EUR 20 Mio. und EUR 14.3 Mio. aufgewendet worden. Den Kunden sollen Strompakete un- ter den Einkaufspreisen und mit Preisbindung verkauft worden sein. Die

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Einkaufspreise seien demgegenüber gegen Preissteigerungen nicht abge- sichert gewesen. Ermittlungen hätten gezeigt, dass die G.-Gruppe bereits seit Mitte des Jah- res 2009 insolvenzreif gewesen sei. Der Geschäftsbetrieb sei durch Vo- rauszahlungen von Kunden, Darlehen von Gesellschaftern und Dritten so- wie Zahlungsaufschübe rund zwei Jahre weitergeführt worden. Namentlich seien Verluste bei preisgebundenen alten Verträgen gedeckt worden durch Vorauszahlungen neuer Kunden und durch die ihnen angebotene Möglich- keit eines "Sonderabschlags". Dabei seien gegen zumeist EUR 200.-- be- sonders günstige Tarife eingeräumt worden. Das System sei kollabiert, nachdem im Verlaufe des Jahres 2010 gewarnte Kunden vorsichtiger ge- worden seien. D. sei von Oktober 2006 bis Dezember 2007 Geschäftsführer der G. Ser- vices GmbH, von 17. März 2005 bis September 2007 alleiniger Vorstand der G. Holding AG und bis 14. Juni 2010 Aufsichtsratsmitglied der G. Hol- ding AG gewesen. 3.5.2 Laut dem in das Ersuchen integrierten Callreport der Bank J. vom 19./20. Januar 2010 sei die deutsche G.-Gruppe in der Schweiz mit ver- schiedenen Gesellschaften tätig gewesen, die unter dem Dach der G. Investment Holding AG (Schweiz) (früher […]) vereinigt gewesen seien. Die G.-Gruppe (Schweiz) sei in verschiedenen Ländern in der Entwicklung von Ökostrom-Projekten tätig gewesen (act. 6.1 S. 8). Für den Aufbau des G.-Geschäftes in der Schweiz seien u. a. Mittel (Darlehen) der deutschen G.-Gruppe eingesetzt worden. Sie würden gemäss dem Callreport via die G. Energy GmbH zurückbezahlt. Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe ihre Projekte indirekt über die I. Fonds finanziert […]. Diese Fonds hätten Investments nur via Facto- ring getätigt: Die G. Technology Holding AG (Schweiz) habe Darlehensfor- derungen an ihre Tochtergesellschaften durch Abtretung an Factoringun- ternehmungen refinanziert, an die K. GmbH und an die L. AG. Die Refinan- zierung der Factoringunternehmungen sei wiederum durch Einzahlungen der deutschen Muttergesellschaften, der M. GmbH und der N. AG, erfolgt. Die Gelder der I. Fonds seien über die erwähnten deutschen Muttergesell- schaften an die erwähnten Factoringunternehmungen und schliesslich in die G.-Gruppe (Schweiz) geflossen (act. 6.1 S. 9 f.). 3.5.3 Es werde vermutet, dass Schweizer Gesellschaften eingesetzt worden sei- en, um Zahlungen von und an die deutsche G.-Gruppe zu verschlei- ern. Eine Vielzahl der Verträge sei rückdatiert worden und nur beim Be- schuldigten D. und nicht in der deutschen Konzernzentrale vorhanden

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(act. 6.1 S. 7). Um der G. Holding AG Darlehen gewähren zu können, seien mittels Factoring Gelder u. a. des I. Fonds von der N. an ihre 100% Toch- tergesellschaft K. GmbH verschoben worden. Es werde vermutet, dass beide Firmen Geschäfte mit der G.-O. AG (Schweiz) getätigt hätten. Die P. habe denn auch der Schweizer Meldestelle für Geldwäscherei MROS ent- sprechende auffällige Transaktionen gemeldet (act. 6.1 S. 7 f.). 3.5.4 Es sei gegen Ende des Jahres 2010 versucht worden, die Insolvenzreife der G.-Gruppe namentlich durch folgende Darlehenszahlungen abzuwen- den (act. 6.1 S. 5):  Am 3. und 9. November 2010 insgesamt EUR 30 Mio. von der H. AG (Z./SZ) via Anwaltskanzlei A. an die G. Holding AG (Deutschland).  Ende Dezember 2010 insgesamt EUR 14.3 Mio. von der H. AG und der russischen Aktiengesellschaft Q. via Anwaltskanzlei A. an die G. Hol- ding AG (Deutschland). 3.5.5 Der Beschuldigte D. sei wirtschaftlich Berechtigter der H. AG und in der Schweiz für mehrere Gesellschaften tätig geworden: G. Technology Hol- ding AG (Schweiz), G.-O. AG, R. AG, H. AG, S. AG, K. GmbH, L. AG. D. sei in der überwiegenden Anzahl der vorgenannten Firmen als Mitglied des Verwaltungsrates, Anteilseigner oder in anderer Weise in der Lage gewesen, Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit zu nehmen (act. 6.1 S. 6 f.). Rechtsanwalt B. sei Schweizer Hausnotar der Firma G. und der dem Be- schuldigten D. zuzuordnenden Firmen in der Schweiz gewesen. Der Ak- tienkaufvertrag vom Juni 2010 zwischen der G. Holding AG und der H. AG nenne Rechtsanwalt B. auch als Verwaltungsrat der H. AG. Am

16. Juni 2010 habe er Aktienanteile der G. Holding AG veräussert, nämlich 75% der zuvor am 9. Juni 2010 erworbenen sowie weitere 100 der H. AG gehörende Anteile. Am selben Datum habe er auch 100% der G. Marketing GmbH an eine T. S.A verkauft. Die Aktien seien schliesslich bei der Anwaltskanzlei A. in Y. (Rechtsanwältin C.) hinterlegt worden. Rechtsanwalt B. sei in der Vergangenheit berechtigt gewesen, für die deut- sche M. GmbH zu handeln, wie auch für ihre 100%ige Tochtergesellschaft K. GmbH (act. 6.1 S. 12 f.). 3.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [ge- mäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumie- ren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafver- fahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der

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abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es ge- nügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.). 3.7 Der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt orientiert sich am deutschen Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. In der Schweiz erfülle er, ge- mäss Schlussverfügung, die Straftatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB; S. 4 Ziff. 4.4). 3.7.1 Die im Sachverhalt des Ersuchens geschilderten und D. zurechenbaren Handlungen zur Erzielung eines hohen Verkaufspreises der G.-Gruppe er- füllen in der Schweiz prima facie die Straftatbestände der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wie auch der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB). Damit ist der geschilderte Sachverhalt rechtshilfefähig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013, E. 6.4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 3.7.2 Rechtsanwalt B. soll hauptsächlich durch das Ausrichten eines Darlehens über das Konto von Anwaltskanzlei A. in den Sachverhalt verwickelt sein. Daneben war er Hausnotar bei G., Aktionär der G. Holding AG, Verwal- tungsrat einer unter dem Einfluss von D. stehenden Gesellschaft (H. AG) und hatte unbestimmte frühere Erfahrungen bei im Sachverhalt mitinvol- vierten Factoring-Unternehmungen. Selbst zusammen mit den Nebenverbindungen ist das Ausrichten eines Darlehens – und mehr wird Rechtsanwalt B. im Sachverhalt nicht konkret vorgeworfen – kein Betrug. Weder ist klar, wer irregeführt worden sein soll, noch wie dies zu einem Schaden geführt haben soll. Selbst für eine Straf- barkeit als Teilnehmer gibt es keine Hinweise auf Haupttat und Teilnahme- handlung. Für eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergibt sich aus dem Sachverhalt auch keine Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt B. und schon gar nicht für die Gläubiger von G. Ebensowenig ist hier eine Straf-

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barkeit als Teilnehmer erkennbar. Für die Unterlassung der Buchführung fehlt Rechtsanwalt B. schliesslich die Schuldnereigenschaft. Für eine Straf- barkeit als Teilnehmer von möglichen Delikten der G. gibt es wiederum im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Misswirtschaft (Art. 165 StGB) wiederum ist ein echtes Sonderdelikt (HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II,

3. Auflage 2013, Art. 165 StGB N. 81, 83) und Teilnahme nur bei vorsätzli- chen Handlungen strafbar. Auch hier ergibt sich aus dem Sachverhalt keine Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach einer Schweizer Strafnorm. 3.8 Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hingegen wurde für Rechtsanwalt B. im Ersuchen kein Sachverhalt ge- schildert, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. Rechtsan- walt°B. kann daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwen- den. Von seinem Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Re- geln des Rechtshilferechts auszusondern. 3.9 Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2). Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Geheimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, welcher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesge- richts 1B_303/2013 vom

21. März 2014, E. 7; 1B_637/2012 vom

8. Mai 2013, E. 3.6.2 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; 1B_352/2013 vom

12. Dezember 2013, E. 3.2; 1B_492/2011 vom

2. Februar 2012, E. 6.2). 3.10 Die Beschwerdeführer beschrieben dem ZMG in ihrer Eingabe vom

31. Juli 2012 zwei Kategorien von Akten (Kategorien B und C), die dem Anwaltsgeheimnis unterlägen (S. 12 f.). In der dort angefügten Tabelle wurde zumeist jedes einzelne Aktenstück einer Kategorie zugeordnet. Das ZMG verarbeitete diese Tabelle mit eigenen Einschätzungen zur Untersu-

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chungsrelevanz. Wunschgemäss reichten die Beschwerdeführer die Tabel- le des ZMG der Staatsanwaltschaft Zug am 16. November 2012 für das Aussonderungsverfahren ein. Damit sind die Beschwerdeführer ihrer Mit- wirkungspflicht nachgekommen. Die Schlussverfügung prüft indes nicht, welche Akten vom Anwaltsgeheimnis erfasst und auszusondern wären (act.1.3 S. 8 f. Ziff. 3.3/3.4). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Zug zur Durchfüh- rung und Begründung der Triage. 3.11 Dazu ist zweierlei anzumerken: Erstens kann eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens durch Deutschland die Frage der Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. neu aufwerfen. Dann wäre zu prüfen, ob und inwieweit sich Rechtsanwältin C. gegen eine Herausgabe auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann. Zweitens wurden die Siegel durch den gerichtlichen Vergleich bereits ent- fernt. Die Staatsanwaltschaft Zug führt kein eigenes Strafverfahren. Geht es im Rechtshilfeverfahren um die Beschlagnahme von freigegebenen Un- terlagen (Art. 264 Abs. 1 StPO), so handelt die Staatsanwaltschaft als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO ("so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor"): Im Regelfall wird zudem im Rechtshilfeverfahren bereits das ZMG auf Berufsgeheimnisse triagieren und berufsgeheimnisge- schützte Akten unter Siegel belassen, so dass es gar nicht zu ihrer an- schliessenden Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft kommt. Die – ausländischen – Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung und nur von nicht ge- heimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. Folglich hat in Rechtshilfeverfah- ren die Staatsanwaltschaft eine Triage auf Berufsgeheimnisse vorzuneh- men. Im Rahmen dieser Triage von der Staatsanwaltschaft erfahrene Berufsge- heimnisse können nicht auf dem Wege der unaufgeforderten Übermittlung herausgegeben werden (Art. 67a Abs. 4 IRSG) und ebensowenig ohne weiteres für ein nationales Strafverfahren verwendet werden (Beschlag- nahmeverbot von Art. 264 StPO). 3.12 Hingegen ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstü- cke ausreichend geprüft und zu Recht bejaht worden. Das deutsche Ermitt- lungsinteresse betrifft nicht nur die Vertragsparteien der Darlehen, sondern die Vermögenssituation des ganzen komplexen Firmengeflechtes (vgl. act. 6.1 S. 3/11; obige Erwägung 3.5) und namentlich auch derjenigen Gesellschaften, bei denen D. Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit nahm.

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Relevant sind damit namentlich die Akten der H. AG und Informationen zum Geldfluss von, in, zwischen und zu den G./G.(Schweiz)-Gruppen wie auch mögliche weitere Aufschlüsse zu den Beschuldigten. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass es für die ersuchende Strafbehörde um die Klärung von Zusammenhängen geht, die ein komple- xes und prima vista schwer überblickbares Zusammenwirken in einer Viel- zahl miteinander verflochtener Gesellschaften betreffen. Für die ersuchen- de Behörde ist es deshalb unerlässlich, über eine möglichst umfassende Dokumentierung der Geschäftsverhältnisse und -vorgänge zu verfügen, mögen sich auch Unterlagen am Ende der Untersuchung als irrelevant oder eventuell sogar als entlastend erweisen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist überdies – aufgrund der anwaltlichen Pflicht, seine Mandate sorgfältig und gewissenhaft zu füh- ren sowie Geschäftliches und Privates zu trennen – für die vorliegende Aussonderung im Rechtshilfeverfahren zu vermuten, dass sich in den ent- sprechend angeschriebenen Ordnern auch dazu relevante Unterlagen be- finden. Es sind dabei keine Ordner ersichtlich, die offensichtlich ohne Zu- sammenhang zum Rechtshilfeersuchen sind. Auch Stichproben in den be- troffenen Ordnern zeigen keinen Inhalt mutmasslich unwesentlicher Art. 3.13 Zusammenfassend ist für das deutsche Ersuchen die Rechtshilfevoraus- setzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben. Hingegen fehlt es für den bisher im deutschen Ersuchen geschilderten Sachverhalt an einer (beidsei- tigen) Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. nach Schweizer Recht. Rechtsan- walt B. hat sich rechtzeitig und formgerecht auf das Anwaltsgeheimnis be- rufen. Die Schlussverfügung zeigt nicht auf, dass die Akten auf Berufsge- heimnisse durchsucht und eventuelle entsprechende Unterlagen ausge- sondert worden wären. Die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung sind insoweit begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der Schluss- verfügung in diesem Punkt und zur Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Die Vorinstanz kann namentlich zur Klärung der beidsei- tigen Strafbarkeit von Rechtsanwalt B. eine Ergänzung des deutschen Er- suchens erbitten. Ergibt sich auch hernach keine entsprechende Strafbar- keit von Rechtsanwalt B., sind die berufsgeheimnisgeschützten Unterlagen auszusondern. Dabei muss die potentielle Erheblichkeit (obige Erwägun- gen 3.9/3.13) der zu übermittelnden Unterlagen für das deutsche Strafver- fahren nicht erneut geprüft werden.

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4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführer von Fr. 8'000.-- (act. 4) ist zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen 3.11 und 3.13 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit pauschal Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 4. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Anwaltskanzlei A., Rechtsanwälte B. und C. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).