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TPF 2014 92

Bundesstrafgericht · 2014-01-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes; Siegelungsverfahren.

Sachverhalt

geschildert, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. Rechtsanwalt B. kann daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Von seinem Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern.

TPF 2014 95

17. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Ministère public de la Confédération contre Office fédéral de la justice du 17 septembre 2014 (BB.2014.110)

Entraide judiciaire nationale.

Art. 43 al. 4, 48 CPP

Demander à une entité administrative de ne pas exercer une compétence qui lui appartient excède le cadre des mesures que l'autorité de poursuite pénale est habilitée à prendre dans le contexte de la procédure pénale qu'elle conduit. Cela ne constitue manifestement pas une mesure qui relève de l'entraide judiciaire nationale telle que prévue à l'art. 43 al. 4 CPP (consid. 2).

Nationale Rechtshilfe.

Art. 43 Abs. 4, 48 StPO

Von einer Verwaltungseinheit zu verlangen, eine ihr zustehende Zuständigkeit nicht auszuüben, überschreitet den Rahmen der Massnahmen, welche die Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Strafverfahren ergreifen kann. Dies stellt offensichtlich nicht eine Massnahme dar, welche sich aus der nationalen Rechtshilfe ergibt, wie diese unter Art. 43 Abs. 4 StPO vorgesehen ist (E. 2).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Ministère public de la Confédération contre Office fédéral de la justice du 17 septembre 2014 (BB.2014.110)

Entraide judiciaire nationale.

Art. 43 al. 4, 48 CPP

Demander à une entité administrative de ne pas exercer une compétence qui lui appartient excède le cadre des mesures que l'autorité de poursuite pénale est habilitée à prendre dans le contexte de la procédure pénale qu'elle conduit. Cela ne constitue manifestement pas une mesure qui relève de l'entraide judiciaire nationale telle que prévue à l'art. 43 al. 4 CPP (consid. 2).

Nationale Rechtshilfe.

Art. 43 Abs. 4, 48 StPO

Von einer Verwaltungseinheit zu verlangen, eine ihr zustehende Zuständigkeit nicht auszuüben, überschreitet den Rahmen der Massnahmen, welche die Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Strafverfahren ergreifen kann. Dies stellt offensichtlich nicht eine Massnahme dar, welche sich aus der nationalen Rechtshilfe ergibt, wie diese unter Art. 43 Abs. 4 StPO vorgesehen ist (E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2014 92 92 steller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine gesundheitlichen Probleme (alleine) auf das Strafverfahren zurückführen. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung, antragsgemäss auf den heutigen Tag berechnet, auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

TPF 2014 92

16. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Anwaltskanzlei A. AG, Rechtsanwalt B. und Rechtsanwältin C. gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. September 2014 (RR.2014.1, RR.2014.2, RR.2014.3)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes; Siegelungsverfahren.

Art. 9, 64 Abs. 1, 80e Abs. 1 und 2 IRSG

In der Beschwerde gegen eine Schlussverfügung können auch Einwendungen gegen den Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts erhoben werden (E. 3.2).

Ein im Ausland beschuldigter Rechtsanwalt kann in Rechtshilfesachen gegen eine Beschlagnahme sein Berufsgeheimnis dann geltend machen, wenn seine Handlungen, wären sie hierzulande begangen worden, prima facie keinen Schweizer Straftatbestand erfüllen (E. 3.3 und 3.8).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale; secret professionnel de l'avocat; procédure de mise sous scellés.

Art. 9, 64 al. 1, 80e al. 1 et 2 EIMP

Dans le recours contre la décision de clôture, des objections peuvent également être soulevées contre la décision de levée des scellés rendue en matière d'entraide judiciaire par le tribunal des mesures de contrainte (consid. 3.2).

En matière d'entraide judiciaire, un avocat inculpé à l'étranger peut invoquer son secret professionnel lorsque ses actes, s'ils avaient été commis en Suisse, n'auraient pas – prima facie – réalisé les éléments constitutifs d'une infraction en Suisse (consid. 3.3 et 3.8).

TPF 2014 92 93 Assistenza internazionale in materia penale; segreto professionale dell'avvocato; procedura di sugellamento.

Art. 9, 64 cpv. 1, 80e cpv. 1 e 2 AIMP

Nel ricorso contro una decisione di chiusura si possono anche sollevare censure contro la decisione del giudice dei provvedimenti coercitivi in materia di sugellamento (E. 3.2).

Un avvocato oggetto di un procedimento penale all'estero può opporre il segreto professionale contro un sequestro rogatoriale a condizione che le sue azioni, se fossero state commesse in Svizzera, non adempierebbero prima facie nessuna fattispecie penale del diritto svizzero (E. 3.3 und 3.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Deutschland ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung, der Untreue, des Bankrotts und des gewerbsmässigen Betrugs. Ermittelt wurde gegen verschiedene Personen, darunter gegen Rechtsanwalt B. Dies führte zur Durchsuchung der Anwaltskanzlei A. AG in Zürich, wobei 36 Bundesordner sichergestellt wurden. Auf Begehren von Rechtsanwalt B. wurden diese gesiegelt. Vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhielt die Staatsanwaltschaft Zug gewisse Akten unversiegelt. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zug sah vor, diese unversiegelten Akten in Gänze an Deutschland herauszugeben. Dagegen erhob Rechtsanwalt B. für sich und die Anwaltskanzlei A. AG sowie für Rechtsanwältin C. Beschwerde.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2014 vom 25. September 2014: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

3.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschriften des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1

TPF 2014 92 94 EUeR; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat alsdann auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1).

In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig.

3.3 Damit ist vorliegend zu prüfen, ob das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe im Wege steht.

Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO. Die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten kommt dabei namentlich in Frage, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrechtlich angeschuldigt wird (vgl. BGE 138 IV 225 E. 6; 126 II 495 E. 5e/dd; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014, E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013, E. 6).

Dass Rechtsanwalt B. im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter gilt, bewirkt nicht, dass er in der Schweiz kein Berufsgeheimnis mehr geltend machen könnte. Denn die Schweiz hat zu Zwangsmassnahmen in der Rechtshilfe völkerrechtlich verbindlich erklärt, eine Strafbarkeit – wie dies Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erlaubt – auch nach Schweizer Recht zu verlangen. Dementsprechend dürfen nach Art. 64 Abs. 1 IRSG Zwangsmassnahmen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind zudem nach schweizerischem Recht durchzuführen, was Art. 9 IRSG für den Schutz des Geheimbereichs bekräftigt.

Rechtsanwalt B. kann sich damit dann nicht auf ein Berufsgeheimnis berufen, wenn der relevante Sachverhalt einen Schweizer Straftatbestand erfüllen würde.

TPF 2014 95 95 3.7.1 Die im Sachverhalt des Ersuchens geschilderten […] Handlungen […] erfüllen in der Schweiz prima facie die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wie auch der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB). Damit ist der geschilderte Sachverhalt rechtshilfefähig (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013, E. 6.4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.8 Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt. Hingegen wurde für Rechtsanwalt B. im Ersuchen kein Sachverhalt geschildert, der nach Schweizer Recht tatbestandsmässig ist. Rechtsanwalt B. kann daher sein Berufsgeheimnis gegen eine Herausgabe einwenden. Von seinem Berufsgeheimnis erfasste Unterlagen sind nach den Regeln des Rechtshilferechts auszusondern.

TPF 2014 95

17. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Ministère public de la Confédération contre Office fédéral de la justice du 17 septembre 2014 (BB.2014.110)

Entraide judiciaire nationale.

Art. 43 al. 4, 48 CPP

Demander à une entité administrative de ne pas exercer une compétence qui lui appartient excède le cadre des mesures que l'autorité de poursuite pénale est habilitée à prendre dans le contexte de la procédure pénale qu'elle conduit. Cela ne constitue manifestement pas une mesure qui relève de l'entraide judiciaire nationale telle que prévue à l'art. 43 al. 4 CPP (consid. 2).

Nationale Rechtshilfe.

Art. 43 Abs. 4, 48 StPO

Von einer Verwaltungseinheit zu verlangen, eine ihr zustehende Zuständigkeit nicht auszuüben, überschreitet den Rahmen der Massnahmen, welche die Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Strafverfahren ergreifen kann. Dies stellt offensichtlich nicht eine Massnahme dar, welche sich aus der nationalen Rechtshilfe ergibt, wie diese unter Art. 43 Abs. 4 StPO vorgesehen ist (E. 2).