Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am
28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbe- schluss für die Räumlichkeiten der A. AG. Das Rechtshilfeersuchen datiert vom 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. Novem- ber 2009 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Feb- ruar 2013, lit. A).
B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Bezirk- samt Kreuzlingen. Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. Novem- ber 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher. Die Datenträger wur- den auf der Basis einer mit Schreiben vom 19. Januar 2010 vom Kriminalde- zernat München 7 nachgereichten Stichwortliste durchsucht und triagiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. November 2009 Stellung zur Durchsuchung. Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwort- liste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. Au- gust 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entsprach die Staatsanwalt- schaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sicherge- stellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. C).
D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde erho- ben. Die Beschwerdekammer hiess diese mit Entscheid RR.2011.302 vom
12. Februar 2013 teilweise gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Zur Rückweisung führte, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterla- gen und elektronischen Daten machte und die Durchführung der Triage un-
zureichend begründet war. Sodann äusserte sie sich nicht dazu, ob Ge- schäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden (E. 5.3). E. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen erneut. Dagegen wurde am 24. Ap- ril 2013 Beschwerde erhoben. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.188 vom 23. Juli 2013 hiess die Beschwerde im Wesentlichen aus den bereits erwähnten Erwägungen (vgl. obige lit. D) wiederum gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. F. Am 18. März 2015 erliess die nunmehr zuständige Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau eine erneute Schlussverfügung. Dafür führte sie eine erneute Triage der elektronischen Daten durch, anhand der von der ersuchenden Behörde eingereichten Stichwortliste und in Absprache mit der betroffenen Gesellschaft (RR.2015.156 act. 1.2 S. 3 Ziff. II). Die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau begründete ihre Triage der verbliebenen 122 Dateien (RR.2015.156 act.1.2 S. 5–9). G. Am 20. April 2015 beantragt A. AG von der Generalstaatsanwaltschaft Thur- gau die Berichtigung der Schlussverfügung vom 18. März 2015. Die daraufhin ergangene berichtigte Schlussverfügung der Generalstaatsan- waltschaft Thurgau vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1.1) hält an der Herausgabe der Datei 154799 (Weihnachtsadressetiketten 2004) und der Datei 155262 (Adressliste A. AG) fest. Aus der Liste der vor einer Heraus- gabe zu löschenden Dateien (Dispositiv Ziff. 2) wurden daher die Dateien 154799 und 155262 herausgenommen. Neu auf- und damit von einer Lö- schung ausgenommen sind die Dateien 912053, 912054, 912102 und 912103. H. A. AG erhebt am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 18. März 2015 (RR.2015.107 act. 1) und am 28. Mai 2015 Beschwerde gegen die berichtigte Schlussverfügung vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1). Sie beantragt: "1. Es sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 ("Berichtigungsverfü- gung"), zusammen mit der "Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau" ("dritte Schluss-Verfügung"), soweit letz- tere nicht durch erstere berichtigt wurde, im Sinne beider Beschwerden (vom
20. April 2015 und heute) der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, die Grund- sätze in den Aufzählungsstrichen 9, S. 3, und 26, S. 5, des Entscheids des
Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2013, zu befolgen, d.h. insbesondere fol- gende Anträge und Kritikpunkte der Beschwerdeführerin materiell zu behan- deln, und deren Gutheissung oder Ablehnung in einer neuen Schluss-Verfü- gung eingehend zu begründen:
a. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Thema und der Kritik der Beschwer- deführerin bezüglich Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen der Beschwer- deführerin sowie deren Schutz (vgl. E. 5.1 und E. 5.3 des Bundesstrafge- richtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 9, S. 3, und 26, S. 5, des Bundesstrafgerichtentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. März 2013);
b. Fehlende Begründung dafür, dass die Gewährung der Rechtshilfe und jede einzelne Rechtshilfehandlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ge- nüge (vgl. E. 5.2.2 des Bundesstragerichtentscheids vom 12. Februar 2013 und Aufzählungsstriche 26 und 27, S. 5, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013);
c. Fehlende Begründung dafür, dass die herauszugebenden Akten für die Stra- funtersuchung offensichtlich potentiell erheblich seien, bzw. dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang bestehe, sowie fehlende Ausscheidung jener Akten, hinsichtlich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (vgl. E. 5.2.2, E. 3 und E. 5 des Bundesstrafgerichtsent- scheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 10 ff., S. 3, des Bun- desstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückwei- sungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2013);
d. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Siegelungsantrag der Beschwerde- führerin und fehlende Begründung für die faktische Verweigerung der Sie- gelung der Beschwerdeführerin (formelle Rechtsverweigerung).
2. Die Rechtshilfe sei erst danach und nur im Rahmen einer nochmaligen Schluss-Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau zu gewähren, wobei der Beschwerdeführerin wiederum ein Beschwerderecht gegen diese künftige Schluss-Verfügung zusteht.
3. Eventualiter sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 (Berichtigungs- verfügung) aufzuheben, die Akten seien vom Bundesstrafgericht selbst aus- zuscheiden und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akten seien von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen.
4. Die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien der Beschwerdefüh- rerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen.
5. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."
Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau beantragt die Abweisung der Be- schwerden (RR.2015.107: 15. Mai 2015, act. 6; RR.2015.156: 2. Okto- ber 2015, act. 4). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls, die Be- schwerden seien abzuweisen (RR.2015.107: 12. Juni 2015, act. 8; RR.2015.156: 12. Oktober 2015, act. 5).
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest (RR.2015.107: 9. Oktober 2015, act. 11; RR.2015.156: 23. Oktober 2015, act. 7). Diese Replik wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (RR.2015.107: 12. Oktober 2015, act. 12; RR.2015.156: 26. Oktober 2015, act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; DANGUBIC/KESHELAVA, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene der Aktensicherstellung in ihren Räumen legitimiert, Beschwerde zu führen. Auf die auch frist- und formge- mäss eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerden RR.2015.107 und RR.2015.156 betreffen das gleiche Ver- fahren, die gleichen Parteien und haben den gleichen Gegenstand. Sie sind zu vereinigen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit zahlreicher ihrer Eingaben nicht auseinandergesetzt. Die Berichtigungsverfügung enthalte nur formelhafte und inhaltslose Ausführungen zu hochsensiblen Geschäfts- geheimnissen. Dies verletze die Begründungspflicht (RR.2015.156 act. 1 S. 9 f. Rz. 19–21).
E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom
12. Februar 2013, E. 3). Die Vorinstanz hat die Vorbringen zum Geschäftsgeheimnis kurz geprüft und verworfen, da überwiegende Strafverfolgungsinteressen bestünden (RR.2015.156 act. 1.1 S. 5; act. 1.2 S. 5–8). Sie hat weiter auf die Möglich- keiten zum Geheimnisschutz im deutschen Verfahren hingewiesen (RR.2015.156 act. 1.1 S. 6). Damit wurden die entscheidwesentlichen Punkte begründet. Die Ausführungen erlaubten es der Beschwerdeführerin, Beschwerden zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch un- genügende Begründung liegt damit nicht vor.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch, ihre Siegelungsanträge seien willkürlich nicht behandelt worden, obwohl dies erstmals fünf Tage nach der Bürodurch- suchung (am 30. November 2009) und insgesamt drei Mal vorgebracht wor- den sei (RR.2015.156 act. 1 S. 16 Ziff. 4; RR.2015.107 act. 1 S. 30 Ziff. 4).
E. 5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif- ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat gegebenenfalls auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützens- werte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1). In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwi- schenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungs- entscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.2).
E. 5.3 Festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Sie- gelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs- gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015, S. 9). Immerhin sei in diesem Zusammen- hang auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfolgungsbe- hörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungs- behörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Auf- zeichnungen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. Sep- tember 2014, E. 3.11; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 in fine).
E. 5.4 Das Siegelungsbegehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchführung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesge- richts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 2.1; THORMANN/BRECH- BÜHL, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 11 ). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht da- bei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin als juristische Person hatte zweifelslos Gelegenheit, während der Durchsuchung ihrer Büroräumlichkeiten ein Siegelungsbegeh- ren stellen zu lassen. Das erst fünf Tage danach erfolgte Begehren ist ein- deutig verspätet. Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben, die dagegen erhobene Rüge somit unbegründet.
E. 6.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung be- rechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unver- hältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).
Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1). Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstü- cke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem gu- ten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu ha- ben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwer- deinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2011.302 vom 12. Feb- ruar 2013 die Rügen betreffend die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wie auch betreffend die fehlende Strafbarkeit nach Schweizer Recht geprüft und als grundlos verworfen (E. 4, insbes. 4.3). Da- mit ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe anhand folgenden Sachver- halts zu prüfen (vgl. act. 1.2 S. 3): Der Beschuldigte B. war bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und produziert Geräte im medizinischen Bereich. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.- Gruppe, tätig.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeit- punkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Geschäftsge- heimnisse entwendet und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendet habe. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbefugt sei. Entwendet worden sei ein Warenwirtschaftsprogramm "Everest" mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen (Kauf/Verkauf/Wa- renbewegungen/Rechnungen) und eine Kundenadressliste "Report Mana- ger", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäftsanbahnungen aus dem Bereich der Orthopädie und Chirurgie gebe. Diese Daten seien im Februar oder März 2006 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die Wohnadresse von E. gesandt worden, einem Han- delsvertreter für die Firma F. Ltd. & Co KG. Diese sei eine weitere Konkur- rentin der C. GmbH. Bei einem Gespräch in einem Hotel in Köln am 20. August 2007 habe E. im Beisein weiterer Personen von der Gesellschaft C. S.A. als Gegenleistung für die Rückgabe der vorgenannten Unterlagen, die im Hotel in ausgedruck- ter Form in 20 Ordnern zur Einsicht vorgelegen hätten, eine einmalige Zah- lung von EUR 760'000.-- sowie eine Beteiligung von 10% an Zahlungen aus etwaigen Schadenersatzansprüchen der C.-Gruppe gegen die Firma A. AG aus der unbefugten Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse verlangt. Im Au- gust 2008 sei C. S.A. über den CEO einer Drittfirma mitgeteilt worden, dass die vorgenannten Daten auf dem US-Markt über einen bislang unbekannten Kontaktmann gegen Zahlung eines Betrages von USD 250'000.-- verfügbar seien. Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herauszugebenden Daten und Doku- mente zentrale Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und diese gerade- wegs ihrer schärfsten Konkurrentin, der C.-Gruppe, zukämen (RR.2015.156 act. 1 S. 10 Rz. 20, S. 11 Rz. 24, 26). Die erforderliche Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, Persönlich- keitsrechten des Beschuldigten B. und dem Strafverfolgungsinteresse sei nicht erfolgt (RR.2015.156 act. 1 S. 9 Rz. 18).
E. 6.4 Es stehen sich vorliegend folgende Interessen gegenüber: In Deutschland wurde aufgrund eines zureichenden Tatverdachts ein Strafverfahren eröff- net. Die C.-Gruppe wäre durch die zu untersuchende Entwendung von Ge- schäftsgeheimnissen geschädigt. Der hohe Wert der Verkaufsangebote un- terstreicht das Aufklärungsinteresse, das Strafverfolgungsinteresse wiegt gegen die angeschuldigten Personen schwer.
Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland nicht beschuldigt, die entwende- ten Geschäftsgeheimnisse sollen ihr aber genutzt haben. Dies muss ihr in der Interessenabwägung leicht zugerechnet werden. Der Wert der entwen- deten Daten spricht dafür, dass den ähnlichen Daten der Beschwerdeführe- rin ebenfalls ein hoher Wert zukommt. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass z.B. der gesammelte Kundenstamm von grossem kommerziellen Wer- tes ist. Der Wert wird allerdings geringer ausfallen, je weiter die herauszuge- benden Daten vom aktuellen Stand entfernt sind. Zusammengenommen stehen einem überwiegenden Strafverfolgungsinte- resse Geschäftsgeheimnisse von doch einigem Gewicht gegenüber. Wo die Interessen direkt gegenläufig sind, wird das Strafverfolgungsinteresse zu- meist überwiegen. Die Interessensabwägung ist im Folgenden für die einzel- nen Dokumente vorzunehmen.
E. 6.5 Digitale Unterlagen Bei digitalen Daten ist das Strafverfolgungsinteresse anhand der (von der ersuchenden Behörde) übermittelten Suchbegriffe konkretisiert. Die Triage wurde anhand folgender Stichworte durchgeführt (Urk. Ordner 1/3 Lasche 6 Aktennotiz und Korrespondenz vom 9. Juli 2014): […] Die Begriffe entsprechen der deutschen Stichwortliste. Nach Begriffen in An- führungszeichen wurde in starrer Wortfolge gesucht.
E. 6.5.1 Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.7) Die Beschwerdeführerin bringt vor: Die Weihnachtsadressetiketten für das Jahr 2004 würden ihr gesamtes Bezugsnetz und sämtliche Geschäftsbezie- hungen in jenem Jahr offenbaren. "E." habe eine Karte erhalten; weitere Treffer seien Zufallstreffer aufgrund eines weiblichen Vornamens (RR.2015.156 act. 1 S. 12 Ziff. 1.2). Die Herausgabe betrifft weniger als 12 Seiten Etikettenadressen mit insge- samt weniger als 150 Adressen (vgl. RR.2015.107 act. 1.12). Die gesamte Adressliste von A. AG unterscheidet sich davon um Grössenordnungen (vgl. RR.2015.107 act. 1.13). Es besteht kein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführerin, eine über zehn Jahre alte Liste von Weihnachtskarten- empfängern geheim zu halten. Strafbehörden jedoch kann die Datei Auf- schluss darüber geben, ob Geschäftsgeheimnisse von der C.-Gruppe zu- gunsten von A. AG verwendet wurden. Die Liste ist für das deutsche Straf-
verfahren potenziell erheblich. Aufgrund des klar überwiegenden Strafverfol- gungsinteresses kann die Datei 154799 trotz weniger Treffer im Suchlauf als Ganzes herausgegeben werden. Geschäftsgeheimnissen kann auch im deutschen Verfahren Rechnung getragen werden. Insgesamt überwiegt das Interesse an der integralen Herausgabe der Datei.
E. 6.5.2 Datei 155262 Adressliste A. AG (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.8) Gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich hier um die umfassende Adressliste der A. AG, die den vollständigen Kunden- und Händlerkreis ab- zeichne. Der Suchlauf habe nur Zufallstreffer ergeben, für "männlicher Vor- name", "Nachname" (inkl. Strassennamen) sowie "weiblicher Vorname". Von den Suchkombinationen finde sich nur der Begriff "E." (RR.2015.156 act. 1 S. 13 f. Rz. 35).
Die Vorinstanz begründet die Herausgabe der Datei 155262 mit dem Treffer für den Suchbegriff "E." und dass im deutschen Verfahren der Verdacht be- stehe, dass Namenslisten entwendet worden seien. Überschneidungen der Adressliste mit den entwendeten Namenslisten würden Hinweise für un- rechtmässige Verwendungen ergeben. Sei die Datei somit für das deutsche Verfahren potenziell erheblich, überwiege auch das Strafverfolgungsinte- resse gegenüber dem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnis- sen (RR.2015.156 act. 1.2 S. 5 Ziff. 1).
Wohl trifft zu, dass Überschneidungen Hinweise auf eine unrechtmässige Verwendung geben könnten. Die Adressliste enthält rund 140 beidseitig eng bedruckte Seiten (mit rund 60 Adressen pro einzelner Seite). Bei somit rund 16'500 Adressen und Unternehmen in der gleichen Branche werden Über- schneidungen indes zwangsläufig auftreten. Ihr Vorhandensein ist daher nur ein schwaches Indiz für strafrechtliches Verhalten. Wesentlich ist hier viel- mehr, dass die deutschen Behörden ihr Ersuchen und damit das deutsche Ermittlungsinteresse durch Angabe von Suchbegriffen konkretisierten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Suchbegriffe die wichtigsten Überschneidungen aufzeigen. Aus rund 16'500 Adressen ergab sich jedoch gerade eine Übereinstimmung mit den Suchbegriffen. Die integrale Heraus- gabe der Adressliste geht damit über das Ersuchen heraus und trägt den Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung.
Verhältnismässig und damit herauszugeben ist die Seite mit dem Suchtreffer für "E.", ansonsten geschwärzt, mit der Angabe dass es sich um eine Seite aus einer über hundertseitigen Adressliste handle. Dies ermöglicht es den deutschen Behörden abzuschätzen, ob gegebenenfalls ein Ergänzungsbe- gehren erforderlich ist.
E. 6.6 Physische Akten Anders als bei den elektronischen Akten sind die Suchstichworte hier nicht in erster Linie massgebend. Herauszugeben ist vielmehr, was für die auslän- dische Untersuchung potenziell erheblich sein kann (vgl. obige Erwä- gung 3.1).
E. 6.6.1 Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Laborbücher die persönlichen Ge- schäftstagebücher von B. über seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seien. Alle Entscheide und Inhalte der wichtigsten Gespräche seien doku- mentiert. Das ganze Geschäftsgeschehen der Beschwerdeführerin sei ab- gebildet. Darüber hinaus seien vertrauliche Gespräche mit Patentanwälten dokumentiert. Diese Aufzeichnungen seien anwaltlich geschützt. Die Be- schwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 15–20).
Die Geschäftstagebücher sind geeignet, den strafrechtlichen Vorwurf aufzu- klären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Massgebend ist der zeitli- che Aspekt: Ermittelt wird für den Zeitraum sicher ab Mai 2003 bis 2008. Die Laborbücher stammen aus diesen Jahren. Die Geschäftstagebücher sind zwischen 7 und 12 Jahren alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Die vorgese- hene Herausgabe der Geschäftstagebücher ist damit in sachlicher und zeit- licher Hinsicht verhältnismässig.
Das Laborbuch B_6 (RR.2015.107 act. 1.14) betreffe auf den Seiten 31, 52, 92, 94, 95, 120 Patentstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der C.-Gruppe (RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 15 f. Rz. 45; RR.2015.107 act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Eine Durchsicht der Seiten 31, 52, 92, 94, 95 des Laborbuchs B_6 zeigt jedoch, dass es sich um Notizen zum Vorgehen in den Patentstreitigkeiten handelt. Es ist zwar nicht dargetan, dass es sich um Besprechungsnotizen mit einem Schweizer An- walt handelt, doch ist ein überwiegendes Geschäftsgeheimnis zureichend dargetan. Die Seite 120 hingegen enthält auch Angaben zur C.-Gruppe, die für das deutsche Verfahren wesentlich sein können, weshalb sie in die Her-
ausgabe aufzunehmen ist. Die Geschäftstagebücher sind folglich, mit Aus- nahme der Seiten 31, 52, 92, 94 und 95 des Laborbuchs B_6, herauszuge- ben.
E. 6.6.2 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Herausgabe der Agenden unver- hältnismässig sei, ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre von B. und der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen würden die gesamte sechsjäh- rige private und berufliche Tätigkeit des Sales- und Marketingdirektors der Beschwerdeführerin (B.) in den Jahren 2002 bis 2007 abbilden, die zu 99.9 % keinerlei Bezug zu den definierten Stichworten aufweise. Die Planer enthielten darüber hinaus auch Termine von Besprechungen mit Patentan- wälten der Beschwerdeführerin, welche das anwaltliche Mandatsverhältnis betreffen würden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 26 ff. Rz. 58 f.). B. wird beschuldigt, vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C.-Gruppe per Mai 2003 Geschäftsgeheimnisse entwendet zu haben. Die Agenden der Jahre 2002–2007 betreffen den Untersuchungszeitraum und sind potenziell geeignet, die strafrechtlichen Vorwürfe, u.a. des Geheimnisverrats, aufzuklä- ren. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Aus den Kurzeinträgen der Agenden liesse sich wohl die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten grob rekonstruieren. Dies kann ein Geschäftsgeheimnis sein. Jedoch sind die Agenden zwischen 8 bis 13 Jahre alt, was das Ge- heimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt auch das Inte- resse des Beschuldigten an Privatsphäre. Die Seiten in den Planern (RR.2015.107 act. 1.92 bis 1.97) enthielten ent- weder Angaben zu Patentstreitigkeiten oder seien für das Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich (so RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaup- teten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 25–28; act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Die in act. 1.92 bis 1.97 enthalten Angaben zu verschiedenen Tagen sind schwer leserlich und handschriftlich eng gefüllt. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, die- jenigen Einträge zu entziffern, die möglicherweise Termine mit Patentanwäl- ten betreffen könnten (und nicht nur von der Beschwerdeführerin als unwe- sentlich betrachtet werden, RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die Beschwer- deführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen, was keine Ausscheidung erlaubt. Damit kann offen bleiben,
ob karge Termineinträge (von Klienten) geschützte "Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person" mit Berufsgeheimnis- trägern wären (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Agenden sind somit integral herauszugeben.
E. 6.6.3 Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13) Die Herausgabe der (internen) Abrechnungsempfehlungen für medizinische Geräte würde der Beschwerdeführerin eine erhebliche wirtschaftliche Schä- digung zufügen. Im Übrigen handle es sich zumeist um öffentliche Unterla- gen, die für das deutsche Verfahren nicht erheblich seien. Die Beschwerde- führerin bezeichnet alsdann die Dokumente, mit deren Herausgabe sie ein- verstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 20–22).
Kernstück des Ordners sind die im Ordner enthaltenen Abrechnungsemp- fehlungen der Beschwerdeführerin einerseits und der C.-Gruppe anderer- seits. Diese und die sie begleitenden Dokumente des Ordners sind offen- sichtlich geeignet, die Frage aufzuklären, ob Informationen unzulässiger- weise offenbart worden seien. Ein geschäftliches Geheimhaltungsinteresse, zumal wenn es rund 10 Jahre alte Unterlagen betrifft, hat dagegen zurück- zutreten. Der Ordner ist folglich integral herauszugeben.
E. 6.6.4 Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Verkauf des Therapiesys- tems ihres medizinischen Gerätes sei höchst vertraulich und gäbe der Kon- kurrentin einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Dies ist bei einem über 10 Jahre alten Dokument (16. März
2005) ohne weitere Erläuterungen, die jedoch fehlen, nicht nachvollziehbar. Das Dokument ist herauszugeben, da Unterlagen zu medizinischen Geräten für die deutsche Strafuntersuchung wesentlich sein können (vgl. auch obige Erwägung 3.6.3).
Gemäss der Beschwerdeführerin sei act. 1.73 (RR.2015.107) eine interne und vertrauliche Handnotiz zu Rechtsanwälten und unterliege daher einem absoluten Beschlagnahmeverbot (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Die Seite enthält die Namen zweier Rechtsanwälte nebst rund fünf weiteren Zei- len. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist jedoch weder dargetan noch un- mittelbar ersichtlich. Die Notiz kann potenziell für das deutsche Verfahren erheblich sein und ist somit herauszugeben.
Das Schreiben von Rechtsanwältin G. an A. AG vom 3. Juli 2007 sei, so die Beschwerdeführerin, Anwaltskorrespondenz und daher von der Beschlag- nahme ausgenommen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Beim Schreiben handelt es sich um eine Kundenwerbung ("Ich freue mich daher, Ihnen mit- teilen zu können, dass ich seit […] als Fachanwältin für Medizinrecht in […] zugelassen bin.") einer ausländischen Anwältin. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist überdies weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Durch die Aufnahme in den Ordner setzte der Beschuldigte das Dokument in einen inhaltlichen Zusammenhang zu für das deutsche Verfahren potenziell erheb- lichen Unterlagen. Das Schreiben kann somit herausgegeben werden.
Mit den weiteren Dokumenten hat sich die Beschwerdeführerin nicht einzeln auseinandergesetzt. Sie ist insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Er- wägung 3.1) nicht nachgekommen. Die weiteren Dokumente im Ordner ste- hen jedenfalls entweder auch mit medizinischen Geräten im Zusammenhang oder sind Schreiben/E-Mails, die der C.-Gruppe zugegangen waren. Der Ordner ist damit integral für das ausländische Verfahren potenziell relevant und somit herauszugeben.
E. 6.7 Das Staatsvertragsrecht (EUeR) erlaubt nicht, Akten wie beantragt (RR.2015.156 act. 1 S. 13 Rz. 32, S. 14 Rz. 38; RR.2015.107 S. 14 Rz. 36 und 41) unter Auflagen an Deutschland herauszugeben.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich: Integral sind an Deutschland herauszugeben: Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19) Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13) Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 teilweise herauszugeben sind: Datei 155262 Adressliste A. AG Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Ja- nuar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu den Sicherstel- lungsnr. B_2, B_12, B_23, B_25. Die Schlussverfügung ordnet ihre Heraus- gabe in genau bestimmten Teilen an (act. 1.2 S. 7 f.), was verhältnismässig erscheint.
E. 7 Die Beschwerdeführerin beantragt, die nicht nach Deutschland auszuliefern- den Akten seien ihr sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen (Antrag 4). Neben einigen wenigen nur geschwärzt herauszugebenden Seiten des La- borbuches B_6 betrifft dieser Antrag die nicht integral herauszugebende Da- tei 155262 (Adressliste A. AG). Solange nicht klar ist, dass Deutschland kein Ergänzungsersuchen stellt oder mehr stellen wird, kann die Datei weder ge- löscht noch zurückgegeben werden. Der Antrag 4 ist damit abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde ist bezüglich der Datei 155262 (Adressliste A. AG) und des Laborbuches B_6 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zu einem Grossteil unterlegen. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerde- führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (RR.2015.107 act. 4). Der Beschwerdeführerin ist demnach der Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
E. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zum entsprechenden Teil obsiegende Be- schwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit ei- ner Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren RR.2015.107 und RR.2015.156 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 gutge- heissen und im Übrigen abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner, Beschwerdeführerin
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.107/156
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am
28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbe- schluss für die Räumlichkeiten der A. AG. Das Rechtshilfeersuchen datiert vom 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. Novem- ber 2009 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Feb- ruar 2013, lit. A).
B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Bezirk- samt Kreuzlingen. Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. Novem- ber 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher. Die Datenträger wur- den auf der Basis einer mit Schreiben vom 19. Januar 2010 vom Kriminalde- zernat München 7 nachgereichten Stichwortliste durchsucht und triagiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. November 2009 Stellung zur Durchsuchung. Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwort- liste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. Au- gust 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entsprach die Staatsanwalt- schaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sicherge- stellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. C).
D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde erho- ben. Die Beschwerdekammer hiess diese mit Entscheid RR.2011.302 vom
12. Februar 2013 teilweise gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Zur Rückweisung führte, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterla- gen und elektronischen Daten machte und die Durchführung der Triage un-
zureichend begründet war. Sodann äusserte sie sich nicht dazu, ob Ge- schäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden (E. 5.3). E. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen erneut. Dagegen wurde am 24. Ap- ril 2013 Beschwerde erhoben. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.188 vom 23. Juli 2013 hiess die Beschwerde im Wesentlichen aus den bereits erwähnten Erwägungen (vgl. obige lit. D) wiederum gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. F. Am 18. März 2015 erliess die nunmehr zuständige Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau eine erneute Schlussverfügung. Dafür führte sie eine erneute Triage der elektronischen Daten durch, anhand der von der ersuchenden Behörde eingereichten Stichwortliste und in Absprache mit der betroffenen Gesellschaft (RR.2015.156 act. 1.2 S. 3 Ziff. II). Die Generalstaatsanwalt- schaft Thurgau begründete ihre Triage der verbliebenen 122 Dateien (RR.2015.156 act.1.2 S. 5–9). G. Am 20. April 2015 beantragt A. AG von der Generalstaatsanwaltschaft Thur- gau die Berichtigung der Schlussverfügung vom 18. März 2015. Die daraufhin ergangene berichtigte Schlussverfügung der Generalstaatsan- waltschaft Thurgau vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1.1) hält an der Herausgabe der Datei 154799 (Weihnachtsadressetiketten 2004) und der Datei 155262 (Adressliste A. AG) fest. Aus der Liste der vor einer Heraus- gabe zu löschenden Dateien (Dispositiv Ziff. 2) wurden daher die Dateien 154799 und 155262 herausgenommen. Neu auf- und damit von einer Lö- schung ausgenommen sind die Dateien 912053, 912054, 912102 und 912103. H. A. AG erhebt am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 18. März 2015 (RR.2015.107 act. 1) und am 28. Mai 2015 Beschwerde gegen die berichtigte Schlussverfügung vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1). Sie beantragt: "1. Es sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 ("Berichtigungsverfü- gung"), zusammen mit der "Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Ge- neralstaatsanwaltschaft Thurgau" ("dritte Schluss-Verfügung"), soweit letz- tere nicht durch erstere berichtigt wurde, im Sinne beider Beschwerden (vom
20. April 2015 und heute) der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, die Grund- sätze in den Aufzählungsstrichen 9, S. 3, und 26, S. 5, des Entscheids des
Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2013, zu befolgen, d.h. insbesondere fol- gende Anträge und Kritikpunkte der Beschwerdeführerin materiell zu behan- deln, und deren Gutheissung oder Ablehnung in einer neuen Schluss-Verfü- gung eingehend zu begründen:
a. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Thema und der Kritik der Beschwer- deführerin bezüglich Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen der Beschwer- deführerin sowie deren Schutz (vgl. E. 5.1 und E. 5.3 des Bundesstrafge- richtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 9, S. 3, und 26, S. 5, des Bundesstrafgerichtentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. März 2013);
b. Fehlende Begründung dafür, dass die Gewährung der Rechtshilfe und jede einzelne Rechtshilfehandlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ge- nüge (vgl. E. 5.2.2 des Bundesstragerichtentscheids vom 12. Februar 2013 und Aufzählungsstriche 26 und 27, S. 5, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013);
c. Fehlende Begründung dafür, dass die herauszugebenden Akten für die Stra- funtersuchung offensichtlich potentiell erheblich seien, bzw. dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang bestehe, sowie fehlende Ausscheidung jener Akten, hinsichtlich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (vgl. E. 5.2.2, E. 3 und E. 5 des Bundesstrafgerichtsent- scheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 10 ff., S. 3, des Bun- desstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückwei- sungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2013);
d. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Siegelungsantrag der Beschwerde- führerin und fehlende Begründung für die faktische Verweigerung der Sie- gelung der Beschwerdeführerin (formelle Rechtsverweigerung).
2. Die Rechtshilfe sei erst danach und nur im Rahmen einer nochmaligen Schluss-Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau zu gewähren, wobei der Beschwerdeführerin wiederum ein Beschwerderecht gegen diese künftige Schluss-Verfügung zusteht.
3. Eventualiter sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 (Berichtigungs- verfügung) aufzuheben, die Akten seien vom Bundesstrafgericht selbst aus- zuscheiden und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akten seien von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen.
4. Die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien der Beschwerdefüh- rerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen.
5. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Be- schwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."
Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau beantragt die Abweisung der Be- schwerden (RR.2015.107: 15. Mai 2015, act. 6; RR.2015.156: 2. Okto- ber 2015, act. 4). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls, die Be- schwerden seien abzuweisen (RR.2015.107: 12. Juni 2015, act. 8; RR.2015.156: 12. Oktober 2015, act. 5).
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest (RR.2015.107: 9. Oktober 2015, act. 11; RR.2015.156: 23. Oktober 2015, act. 7). Diese Replik wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (RR.2015.107: 12. Oktober 2015, act. 12; RR.2015.156: 26. Oktober 2015, act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; DANGUBIC/KESHELAVA, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge- richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene der Aktensicherstellung in ihren Räumen legitimiert, Beschwerde zu führen. Auf die auch frist- und formge- mäss eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
3. Die Beschwerden RR.2015.107 und RR.2015.156 betreffen das gleiche Ver- fahren, die gleichen Parteien und haben den gleichen Gegenstand. Sie sind zu vereinigen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit zahlreicher ihrer Eingaben nicht auseinandergesetzt. Die Berichtigungsverfügung enthalte nur formelhafte und inhaltslose Ausführungen zu hochsensiblen Geschäfts- geheimnissen. Dies verletze die Begründungspflicht (RR.2015.156 act. 1 S. 9 f. Rz. 19–21). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom
12. Februar 2013, E. 3). Die Vorinstanz hat die Vorbringen zum Geschäftsgeheimnis kurz geprüft und verworfen, da überwiegende Strafverfolgungsinteressen bestünden (RR.2015.156 act. 1.1 S. 5; act. 1.2 S. 5–8). Sie hat weiter auf die Möglich- keiten zum Geheimnisschutz im deutschen Verfahren hingewiesen (RR.2015.156 act. 1.1 S. 6). Damit wurden die entscheidwesentlichen Punkte begründet. Die Ausführungen erlaubten es der Beschwerdeführerin, Beschwerden zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch un- genügende Begründung liegt damit nicht vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch, ihre Siegelungsanträge seien willkürlich nicht behandelt worden, obwohl dies erstmals fünf Tage nach der Bürodurch- suchung (am 30. November 2009) und insgesamt drei Mal vorgebracht wor- den sei (RR.2015.156 act. 1 S. 16 Ziff. 4; RR.2015.107 act. 1 S. 30 Ziff. 4). 5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschrif- ten des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat gegebenenfalls auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützens- werte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1). In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwi- schenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungs- entscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.2).
5.3 Festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Sie- gelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs- gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015, S. 9). Immerhin sei in diesem Zusammen- hang auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfolgungsbe- hörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungs- behörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Auf- zeichnungen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. Sep- tember 2014, E. 3.11; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 in fine). 5.4 Das Siegelungsbegehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchführung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesge- richts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 2.1; THORMANN/BRECH- BÜHL, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 11 ). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht da- bei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). 5.5 Die Beschwerdeführerin als juristische Person hatte zweifelslos Gelegenheit, während der Durchsuchung ihrer Büroräumlichkeiten ein Siegelungsbegeh- ren stellen zu lassen. Das erst fünf Tage danach erfolgte Begehren ist ein- deutig verspätet. Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben, die dagegen erhobene Rüge somit unbegründet.
6.
6.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung be- rechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unver- hältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).
Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1). Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstü- cke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem gu- ten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu ha- ben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesge- richts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwer- deinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländi- schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 6.2 Die Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2011.302 vom 12. Feb- ruar 2013 die Rügen betreffend die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wie auch betreffend die fehlende Strafbarkeit nach Schweizer Recht geprüft und als grundlos verworfen (E. 4, insbes. 4.3). Da- mit ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe anhand folgenden Sachver- halts zu prüfen (vgl. act. 1.2 S. 3): Der Beschuldigte B. war bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und produziert Geräte im medizinischen Bereich. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.- Gruppe, tätig.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeit- punkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Geschäftsge- heimnisse entwendet und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendet habe. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbefugt sei. Entwendet worden sei ein Warenwirtschaftsprogramm "Everest" mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen (Kauf/Verkauf/Wa- renbewegungen/Rechnungen) und eine Kundenadressliste "Report Mana- ger", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäftsanbahnungen aus dem Bereich der Orthopädie und Chirurgie gebe. Diese Daten seien im Februar oder März 2006 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die Wohnadresse von E. gesandt worden, einem Han- delsvertreter für die Firma F. Ltd. & Co KG. Diese sei eine weitere Konkur- rentin der C. GmbH. Bei einem Gespräch in einem Hotel in Köln am 20. August 2007 habe E. im Beisein weiterer Personen von der Gesellschaft C. S.A. als Gegenleistung für die Rückgabe der vorgenannten Unterlagen, die im Hotel in ausgedruck- ter Form in 20 Ordnern zur Einsicht vorgelegen hätten, eine einmalige Zah- lung von EUR 760'000.-- sowie eine Beteiligung von 10% an Zahlungen aus etwaigen Schadenersatzansprüchen der C.-Gruppe gegen die Firma A. AG aus der unbefugten Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse verlangt. Im Au- gust 2008 sei C. S.A. über den CEO einer Drittfirma mitgeteilt worden, dass die vorgenannten Daten auf dem US-Markt über einen bislang unbekannten Kontaktmann gegen Zahlung eines Betrages von USD 250'000.-- verfügbar seien. Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herauszugebenden Daten und Doku- mente zentrale Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und diese gerade- wegs ihrer schärfsten Konkurrentin, der C.-Gruppe, zukämen (RR.2015.156 act. 1 S. 10 Rz. 20, S. 11 Rz. 24, 26). Die erforderliche Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, Persönlich- keitsrechten des Beschuldigten B. und dem Strafverfolgungsinteresse sei nicht erfolgt (RR.2015.156 act. 1 S. 9 Rz. 18). 6.4 Es stehen sich vorliegend folgende Interessen gegenüber: In Deutschland wurde aufgrund eines zureichenden Tatverdachts ein Strafverfahren eröff- net. Die C.-Gruppe wäre durch die zu untersuchende Entwendung von Ge- schäftsgeheimnissen geschädigt. Der hohe Wert der Verkaufsangebote un- terstreicht das Aufklärungsinteresse, das Strafverfolgungsinteresse wiegt gegen die angeschuldigten Personen schwer.
Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland nicht beschuldigt, die entwende- ten Geschäftsgeheimnisse sollen ihr aber genutzt haben. Dies muss ihr in der Interessenabwägung leicht zugerechnet werden. Der Wert der entwen- deten Daten spricht dafür, dass den ähnlichen Daten der Beschwerdeführe- rin ebenfalls ein hoher Wert zukommt. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass z.B. der gesammelte Kundenstamm von grossem kommerziellen Wer- tes ist. Der Wert wird allerdings geringer ausfallen, je weiter die herauszuge- benden Daten vom aktuellen Stand entfernt sind. Zusammengenommen stehen einem überwiegenden Strafverfolgungsinte- resse Geschäftsgeheimnisse von doch einigem Gewicht gegenüber. Wo die Interessen direkt gegenläufig sind, wird das Strafverfolgungsinteresse zu- meist überwiegen. Die Interessensabwägung ist im Folgenden für die einzel- nen Dokumente vorzunehmen. 6.5 Digitale Unterlagen Bei digitalen Daten ist das Strafverfolgungsinteresse anhand der (von der ersuchenden Behörde) übermittelten Suchbegriffe konkretisiert. Die Triage wurde anhand folgender Stichworte durchgeführt (Urk. Ordner 1/3 Lasche 6 Aktennotiz und Korrespondenz vom 9. Juli 2014): […] Die Begriffe entsprechen der deutschen Stichwortliste. Nach Begriffen in An- führungszeichen wurde in starrer Wortfolge gesucht. 6.5.1 Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.7) Die Beschwerdeführerin bringt vor: Die Weihnachtsadressetiketten für das Jahr 2004 würden ihr gesamtes Bezugsnetz und sämtliche Geschäftsbezie- hungen in jenem Jahr offenbaren. "E." habe eine Karte erhalten; weitere Treffer seien Zufallstreffer aufgrund eines weiblichen Vornamens (RR.2015.156 act. 1 S. 12 Ziff. 1.2). Die Herausgabe betrifft weniger als 12 Seiten Etikettenadressen mit insge- samt weniger als 150 Adressen (vgl. RR.2015.107 act. 1.12). Die gesamte Adressliste von A. AG unterscheidet sich davon um Grössenordnungen (vgl. RR.2015.107 act. 1.13). Es besteht kein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführerin, eine über zehn Jahre alte Liste von Weihnachtskarten- empfängern geheim zu halten. Strafbehörden jedoch kann die Datei Auf- schluss darüber geben, ob Geschäftsgeheimnisse von der C.-Gruppe zu- gunsten von A. AG verwendet wurden. Die Liste ist für das deutsche Straf-
verfahren potenziell erheblich. Aufgrund des klar überwiegenden Strafverfol- gungsinteresses kann die Datei 154799 trotz weniger Treffer im Suchlauf als Ganzes herausgegeben werden. Geschäftsgeheimnissen kann auch im deutschen Verfahren Rechnung getragen werden. Insgesamt überwiegt das Interesse an der integralen Herausgabe der Datei. 6.5.2 Datei 155262 Adressliste A. AG (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.8) Gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich hier um die umfassende Adressliste der A. AG, die den vollständigen Kunden- und Händlerkreis ab- zeichne. Der Suchlauf habe nur Zufallstreffer ergeben, für "männlicher Vor- name", "Nachname" (inkl. Strassennamen) sowie "weiblicher Vorname". Von den Suchkombinationen finde sich nur der Begriff "E." (RR.2015.156 act. 1 S. 13 f. Rz. 35).
Die Vorinstanz begründet die Herausgabe der Datei 155262 mit dem Treffer für den Suchbegriff "E." und dass im deutschen Verfahren der Verdacht be- stehe, dass Namenslisten entwendet worden seien. Überschneidungen der Adressliste mit den entwendeten Namenslisten würden Hinweise für un- rechtmässige Verwendungen ergeben. Sei die Datei somit für das deutsche Verfahren potenziell erheblich, überwiege auch das Strafverfolgungsinte- resse gegenüber dem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnis- sen (RR.2015.156 act. 1.2 S. 5 Ziff. 1).
Wohl trifft zu, dass Überschneidungen Hinweise auf eine unrechtmässige Verwendung geben könnten. Die Adressliste enthält rund 140 beidseitig eng bedruckte Seiten (mit rund 60 Adressen pro einzelner Seite). Bei somit rund 16'500 Adressen und Unternehmen in der gleichen Branche werden Über- schneidungen indes zwangsläufig auftreten. Ihr Vorhandensein ist daher nur ein schwaches Indiz für strafrechtliches Verhalten. Wesentlich ist hier viel- mehr, dass die deutschen Behörden ihr Ersuchen und damit das deutsche Ermittlungsinteresse durch Angabe von Suchbegriffen konkretisierten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Suchbegriffe die wichtigsten Überschneidungen aufzeigen. Aus rund 16'500 Adressen ergab sich jedoch gerade eine Übereinstimmung mit den Suchbegriffen. Die integrale Heraus- gabe der Adressliste geht damit über das Ersuchen heraus und trägt den Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung.
Verhältnismässig und damit herauszugeben ist die Seite mit dem Suchtreffer für "E.", ansonsten geschwärzt, mit der Angabe dass es sich um eine Seite aus einer über hundertseitigen Adressliste handle. Dies ermöglicht es den deutschen Behörden abzuschätzen, ob gegebenenfalls ein Ergänzungsbe- gehren erforderlich ist.
6.6 Physische Akten Anders als bei den elektronischen Akten sind die Suchstichworte hier nicht in erster Linie massgebend. Herauszugeben ist vielmehr, was für die auslän- dische Untersuchung potenziell erheblich sein kann (vgl. obige Erwä- gung 3.1). 6.6.1 Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Laborbücher die persönlichen Ge- schäftstagebücher von B. über seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seien. Alle Entscheide und Inhalte der wichtigsten Gespräche seien doku- mentiert. Das ganze Geschäftsgeschehen der Beschwerdeführerin sei ab- gebildet. Darüber hinaus seien vertrauliche Gespräche mit Patentanwälten dokumentiert. Diese Aufzeichnungen seien anwaltlich geschützt. Die Be- schwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 15–20).
Die Geschäftstagebücher sind geeignet, den strafrechtlichen Vorwurf aufzu- klären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Massgebend ist der zeitli- che Aspekt: Ermittelt wird für den Zeitraum sicher ab Mai 2003 bis 2008. Die Laborbücher stammen aus diesen Jahren. Die Geschäftstagebücher sind zwischen 7 und 12 Jahren alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Die vorgese- hene Herausgabe der Geschäftstagebücher ist damit in sachlicher und zeit- licher Hinsicht verhältnismässig.
Das Laborbuch B_6 (RR.2015.107 act. 1.14) betreffe auf den Seiten 31, 52, 92, 94, 95, 120 Patentstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der C.-Gruppe (RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 15 f. Rz. 45; RR.2015.107 act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Eine Durchsicht der Seiten 31, 52, 92, 94, 95 des Laborbuchs B_6 zeigt jedoch, dass es sich um Notizen zum Vorgehen in den Patentstreitigkeiten handelt. Es ist zwar nicht dargetan, dass es sich um Besprechungsnotizen mit einem Schweizer An- walt handelt, doch ist ein überwiegendes Geschäftsgeheimnis zureichend dargetan. Die Seite 120 hingegen enthält auch Angaben zur C.-Gruppe, die für das deutsche Verfahren wesentlich sein können, weshalb sie in die Her-
ausgabe aufzunehmen ist. Die Geschäftstagebücher sind folglich, mit Aus- nahme der Seiten 31, 52, 92, 94 und 95 des Laborbuchs B_6, herauszuge- ben.
6.6.2 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Herausgabe der Agenden unver- hältnismässig sei, ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre von B. und der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen würden die gesamte sechsjäh- rige private und berufliche Tätigkeit des Sales- und Marketingdirektors der Beschwerdeführerin (B.) in den Jahren 2002 bis 2007 abbilden, die zu 99.9 % keinerlei Bezug zu den definierten Stichworten aufweise. Die Planer enthielten darüber hinaus auch Termine von Besprechungen mit Patentan- wälten der Beschwerdeführerin, welche das anwaltliche Mandatsverhältnis betreffen würden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 26 ff. Rz. 58 f.). B. wird beschuldigt, vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C.-Gruppe per Mai 2003 Geschäftsgeheimnisse entwendet zu haben. Die Agenden der Jahre 2002–2007 betreffen den Untersuchungszeitraum und sind potenziell geeignet, die strafrechtlichen Vorwürfe, u.a. des Geheimnisverrats, aufzuklä- ren. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Aus den Kurzeinträgen der Agenden liesse sich wohl die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten grob rekonstruieren. Dies kann ein Geschäftsgeheimnis sein. Jedoch sind die Agenden zwischen 8 bis 13 Jahre alt, was das Ge- heimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt auch das Inte- resse des Beschuldigten an Privatsphäre. Die Seiten in den Planern (RR.2015.107 act. 1.92 bis 1.97) enthielten ent- weder Angaben zu Patentstreitigkeiten oder seien für das Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich (so RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaup- teten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 25–28; act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Die in act. 1.92 bis 1.97 enthalten Angaben zu verschiedenen Tagen sind schwer leserlich und handschriftlich eng gefüllt. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, die- jenigen Einträge zu entziffern, die möglicherweise Termine mit Patentanwäl- ten betreffen könnten (und nicht nur von der Beschwerdeführerin als unwe- sentlich betrachtet werden, RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die Beschwer- deführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen, was keine Ausscheidung erlaubt. Damit kann offen bleiben,
ob karge Termineinträge (von Klienten) geschützte "Gegenstände und Un- terlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person" mit Berufsgeheimnis- trägern wären (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Agenden sind somit integral herauszugeben. 6.6.3 Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13) Die Herausgabe der (internen) Abrechnungsempfehlungen für medizinische Geräte würde der Beschwerdeführerin eine erhebliche wirtschaftliche Schä- digung zufügen. Im Übrigen handle es sich zumeist um öffentliche Unterla- gen, die für das deutsche Verfahren nicht erheblich seien. Die Beschwerde- führerin bezeichnet alsdann die Dokumente, mit deren Herausgabe sie ein- verstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 20–22).
Kernstück des Ordners sind die im Ordner enthaltenen Abrechnungsemp- fehlungen der Beschwerdeführerin einerseits und der C.-Gruppe anderer- seits. Diese und die sie begleitenden Dokumente des Ordners sind offen- sichtlich geeignet, die Frage aufzuklären, ob Informationen unzulässiger- weise offenbart worden seien. Ein geschäftliches Geheimhaltungsinteresse, zumal wenn es rund 10 Jahre alte Unterlagen betrifft, hat dagegen zurück- zutreten. Der Ordner ist folglich integral herauszugeben.
6.6.4 Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Verkauf des Therapiesys- tems ihres medizinischen Gerätes sei höchst vertraulich und gäbe der Kon- kurrentin einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Dies ist bei einem über 10 Jahre alten Dokument (16. März
2005) ohne weitere Erläuterungen, die jedoch fehlen, nicht nachvollziehbar. Das Dokument ist herauszugeben, da Unterlagen zu medizinischen Geräten für die deutsche Strafuntersuchung wesentlich sein können (vgl. auch obige Erwägung 3.6.3).
Gemäss der Beschwerdeführerin sei act. 1.73 (RR.2015.107) eine interne und vertrauliche Handnotiz zu Rechtsanwälten und unterliege daher einem absoluten Beschlagnahmeverbot (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Die Seite enthält die Namen zweier Rechtsanwälte nebst rund fünf weiteren Zei- len. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist jedoch weder dargetan noch un- mittelbar ersichtlich. Die Notiz kann potenziell für das deutsche Verfahren erheblich sein und ist somit herauszugeben.
Das Schreiben von Rechtsanwältin G. an A. AG vom 3. Juli 2007 sei, so die Beschwerdeführerin, Anwaltskorrespondenz und daher von der Beschlag- nahme ausgenommen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Beim Schreiben handelt es sich um eine Kundenwerbung ("Ich freue mich daher, Ihnen mit- teilen zu können, dass ich seit […] als Fachanwältin für Medizinrecht in […] zugelassen bin.") einer ausländischen Anwältin. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist überdies weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Durch die Aufnahme in den Ordner setzte der Beschuldigte das Dokument in einen inhaltlichen Zusammenhang zu für das deutsche Verfahren potenziell erheb- lichen Unterlagen. Das Schreiben kann somit herausgegeben werden.
Mit den weiteren Dokumenten hat sich die Beschwerdeführerin nicht einzeln auseinandergesetzt. Sie ist insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Er- wägung 3.1) nicht nachgekommen. Die weiteren Dokumente im Ordner ste- hen jedenfalls entweder auch mit medizinischen Geräten im Zusammenhang oder sind Schreiben/E-Mails, die der C.-Gruppe zugegangen waren. Der Ordner ist damit integral für das ausländische Verfahren potenziell relevant und somit herauszugeben.
6.7 Das Staatsvertragsrecht (EUeR) erlaubt nicht, Akten wie beantragt (RR.2015.156 act. 1 S. 13 Rz. 32, S. 14 Rz. 38; RR.2015.107 S. 14 Rz. 36 und 41) unter Auflagen an Deutschland herauszugeben. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich: Integral sind an Deutschland herauszugeben: Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19) Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13) Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 teilweise herauszugeben sind: Datei 155262 Adressliste A. AG Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Ja- nuar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu den Sicherstel- lungsnr. B_2, B_12, B_23, B_25. Die Schlussverfügung ordnet ihre Heraus- gabe in genau bestimmten Teilen an (act. 1.2 S. 7 f.), was verhältnismässig erscheint.
7. Die Beschwerdeführerin beantragt, die nicht nach Deutschland auszuliefern- den Akten seien ihr sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen (Antrag 4). Neben einigen wenigen nur geschwärzt herauszugebenden Seiten des La- borbuches B_6 betrifft dieser Antrag die nicht integral herauszugebende Da- tei 155262 (Adressliste A. AG). Solange nicht klar ist, dass Deutschland kein Ergänzungsersuchen stellt oder mehr stellen wird, kann die Datei weder ge- löscht noch zurückgegeben werden. Der Antrag 4 ist damit abzuweisen.
8. Die Beschwerde ist bezüglich der Datei 155262 (Adressliste A. AG) und des Laborbuches B_6 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zu einem Grossteil unterlegen. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerde- führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (RR.2015.107 act. 4). Der Beschwerdeführerin ist demnach der Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zum entsprechenden Teil obsiegende Be- schwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit ei- ner Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2015.107 und RR.2015.156 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 gutge- heissen und im Übrigen abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 15. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).