Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am
28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbe- schluss für die Räumlichkeiten der A. AG in Z. (Einlegerakten, act. 2 S. 7). Das Rechtshilfeersuchen (act. 1.6) datiert 10. August 2009. Es wurde er- gänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (act. 1.9).
B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Be- zirksamt Kreuzlingen (act. 1.10). Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher (Ein- legerakten act. 1 S. 1 [Bericht der Kantonspolizei Thurgau]; act. 1.11, 1.12 und 1.19). Die Datenträger wurden auf der Basis einer mit Schreiben vom
19. Januar 2010 vom Kriminaldezernat München 7 nachgereichten Stich- wortliste durchsucht und triagiert (act. 1.16, 1.20).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. Novem- ber 2009 Stellung zur Durchsuchung (act. 1.13). Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwortliste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009 (act. 1.15), 12. Februar 2010 (act. 1.17), 23. August 2010 (act. 1.21),
29. Oktober 2010 (act. 1.22) sowie 21. März 2011 (act. 1.23).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 (act. 1.1) entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sichergestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 die vorliegende Be- schwerde erhoben, welche beantragt was folgt (act. 1 S. 2 wie mit Replik vom 13. Februar 2012 ergänzt [act. 11 S. 2]):
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"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 21. Oktober 2011 sei aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 10. Au- gust 2009 sei abzuweisen und die sichergestellten Akten seien an die Beschwerde- führerin zurückzugeben.
2. Eventualiter seien bei grundsätzlicher Gutheissung dieser Beschwerde auszuschei- dende Akten von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen und an die Be- schwerdeführerin zurückzugeben.
3. Subeventualiter sei dem Antrag des Bundesamtes für Justiz zu entsprechen, die Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die Staatsanwaltschaft Bischofszell zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerde- führerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."
E. Während die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2011 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtete (act. 8), beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 20. Dezember 2011 die Gutheissung der Beschwer- de und Rückweisung zu neuer Beurteilung (act. 9).
Die Beschwerdereplik erfolgte per 13. Februar 2012 (act. 11) und wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
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Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerde- legitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf wel- che sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Haus- durchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008 E. 2.2; RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 2.2).
E. 2.2 Am 25. November 2009 wurde der Arbeitsort des Beschuldigten in den Ge- schäftsräumen der Beschwerdeführerin durchsucht und Unterlagen auf Pa- pier sowie auf Datenträgern sichergestellt (E. B oben). Die Beschwerdefüh- rerin ist daher mit der angeführten Rechtsprechung zur Beschwerde legiti- miert.
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Da sie auch innert der Frist von 30 Tagen erhoben wurde (vgl. Art. 80k IRSG), ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 (zu Art. 29 Abs. 2 BV); Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Ju- li 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Gerügt wird zunächst die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, die Art. 10 IRSV nicht genüge. Diese und namentlich auch Tatvorwurf und Tatzeit, fehlten. Auch zum Zeitpunkt der Entwendung der Geschäftsgeheimnisse – und an wen sie hätten gesandt werden sollen
– werde sich ausgeschwiegen (act. 1 N. 53-63, act. 11 N. 5-18).
E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechen- de Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen und präzisieren, dass min- destens Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten sein müssen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
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Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009 E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008 E. 5.3, je m.w.H).
E. 4.3 Der Sachverhalt ergibt sich aus den Beilagen des Rechtshilfeersuchens, nämlich aus dem Beschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht München vom 28. Juli 2009 (act. 1.8). Dies ist gemäss Art. 10 Abs. 1 IRSV zulässig.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München führte aus, dass der Be- schuldigte bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig war. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und ist im Medizinalgerätebereich tätig. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.-Gruppe, tätig.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Ge- schäftsgeheimnisse entwendet hat und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendete. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbe- fugt ist. Entwendet wurden ein Warenwirtschaftsprogramm "E." mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen und eine Kunden- adressliste "F.", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäfts- anbahnungen gab. Diese Daten wurden im Februar oder März 2005 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die
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Wohnadresse von H. gesandt, einem Handelsvertreter für die Firma I.Ltd. & Co KG. Diese ist eine weitere Konkurrentin der C. GmbH (act. 1.8 S. 2). Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (act. 1.8 S. 3).
Das Rechtshilfeersuchen ist damit begleitet von einer Sachverhalts- darstellung und einem Tatvorwurf. Eine zeitliche Einordnung der geschil- derten Vorgänge findet insofern statt, als die ersuchende Behörde am
10. August 2009 von einer noch andauernden strafbaren Tätigkeit schreibt. Diese soll zudem in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erfolgen (act. 1.6 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein miss- bräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Was die vorgebrachten fehlenden und falschen Tatvorwürfe betrifft (act. 1 N. 67-69), handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008 E. 3.2): Dieser Einwand beschlägt laufende Abklärungen und ist demnach im ausländischen Verfahren vorzubringen. Auch die aufgeworfene Frage, ob der deutsche Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sei (so act. 1 N. 70-79), ist vorliegend nicht zu beantworten. Dies zum einen, weil das Rechtshilfeverfahren nicht der stellvertretenden Überprüfung eines ausländischen Entscheides dient und gemäss Recht- sprechung juristische Personen nicht berechtigt sind, mit einer eventuellen Verletzung von Art. 2 IRSG Mängel des ausländischen Verfahrens geltend zu machen (BGE 131 II 228 S. 231 E. 1). Zum anderen geht aus der Praxis zu Art. 14 EUeR hervor, dass unter dem EUeR eine Bestätigung der Rechtmässigkeit von ausländischen Zwangsmassnahmen nicht verlangt werden kann (ZIMMERMANN, la coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3ed., Berne/Bruxelles 2009, N. 300 S. 281 mit weiteren Hinweisen [FN 417]).
E. 4.4 Sodann lautet die nächste Beanstandung, dass die Prüfung der doppelten Strafbarkeit angesichts der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung nicht möglich sei (act. 1 N. 10). Ein weiterer Mangel sei die Gewährung von
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Rechtshilfe wegen Erpressung, obwohl der Beschuldigte dessen gerade nicht beschuldigt sei (act. 1 N. 64-66, act. 11 N. 19).
E. 4.5 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007 E. 3).
E. 4.6 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand zu er- möglichen. Art. 162 (des schweizerischen) StGB stellt die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses unter Strafe. Wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertragli-
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chen Pflicht bewahren sollte, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Geheimnis liegt vor, wenn eine Tatsa- che weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, mithin relativ unbe- kannt ist. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Daten, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen, also ei- nen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter besitzen. Die- ses Wissen um eine wahre Tatsache darf sodann nur einem engen Perso- nenkreis geläufig sein, einer bestimmbaren und begrenzten Personengrup- pe. Weiter muss ein berechtigtes, also schutzwürdiges, Geheimhaltungsin- teresse vorliegen. Schliesslich muss ein Geheimhaltungswille äusserlich erkennbar sein. (AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007).
Zur Sachverhaltsschilderung vgl. supra E. 4.3. Massgebliche Angaben zu Warentransaktionen und Informationen über potentielle Kunden und Ge- schäftsanbahnungen sind zweifellos zentrale Geschäftsgeheimnisse, die kein Unternehmen in die Öffentlichkeit stellt. Sie sind somit nur einem be- schränkten Personenkreis geläufig, und dies berechtigterweise. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht fliesst auch die Pflicht, diese Geheimnisse als solche zu wahren; sie ist durch eine Offenbarung an Aussenstehende verletzt. Auch subjektiv sind die Verdachtselemente anhand des Zusen- dens einer CD-ROM an Dritte plausibel dargelegt. Ergebnis der vorliegen- den abstrakten Prüfung ist somit, dass der vorgeworfene Sachverhalt unter den Art. 162 StGB subsumiert werden kann.
Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob im deutschen Strafverfahren auch eine Erpressung vorgeworfen wird oder ob der Sachverhalt in der Schweiz auch unter den Tatbestand der Erpressung zu subsumieren wäre. Denn es reicht, wie unter E. 4.5 dargelegt aus, wenn der geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen betreffend der un- genügenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, wie auch be- treffend der fehlenden Strafbarkeit nach Schweizer Recht, als grundlos er- weisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen weiter, dass bei der Sichtung und Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen ihre Eingaben nicht behandelt worden seien, insbesondere auch was die Stichwortliste betreffe.
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Es seien die Such-Stichworte (welche die Triage ermöglichten) von den Schweizer Behörden in ihre Bestandteile zerlegt worden, was zu über 22'000 nur vermeintlich relevanten Dokumenten geführt habe (act. 1 N. 83- 107, demnach auszuscheidende Akten in N. 143). Sensiblen Geschäftsge- heimnissen sei zuwenig Rechnung getragen worden. Es liege eine Fishing- Expedition vor (act. 1 N. 108-117, act. 11 N. 21-25). Auch die Schlussver- fügung würde dem Begründungserfordernis nicht Genüge tun, was das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletze (act. 1 N. 129-132).
Das BJ begründet seinen Rückweisungsantrag (lit. E oben) damit, dass die Schlussverfügung ungenügend begründet sei. Sie ginge nicht auf die Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerin ein, begründe nicht die potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Dokumentation für das ausländische Verfahren und berücksichtige den Schutz von Geschäftsgeheimnissen un- genügend (act. 9 [ohne Seitenzahlen], Punkt 2 und insbesondere 3).
E. 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess, und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4).
E. 5.2.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
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sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafver- folgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 4.2, mit Hin- weisen).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sa- che des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Aus-
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scheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 5.3 Die angefochtene Verfügung enthält keinerlei Ausführungen zur potentiel- len Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Da- ten. Sie äussert sich auch mit keinem Wort zu den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stichwortliste (lit. B oben), resp. weshalb sie die von der ersuchenden Behörde eingereichte Stichwortliste abgeändert hatte. Auch äussert sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheim- nisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden. Es muss hier ein eigentliches Fehlen einer Begründung konstatiert werden, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E. 5.4 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt grundsätzlich die Hei- lung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausfüh- renden Behörden begangen wurden (Art. 49 VwVG, anwendbar aufgrund des Verweises in Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF RR.2008.94 vom
13. Oktober 2008 E. 4.2; Entscheid des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom
11. Dezember 2006 E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3e éd., Berne 2009, S. 679 N. 724 [zur Beteiligung an der Ausscheidung] und die in FN 1242 zitierten Entscheide). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr miss- achteten Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, an- sonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG; TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 18).
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E. 5.5 Soweit keine Auseinandersetzung mit und Begründung zu wesentlichen Vorbringen vorliegt, ist die dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahms- weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Dies rechtfertigt sich u.a. bei Fällen, in denen die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör in Bezug auf die streitige Frage verletzt hat (CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 61 N. 11). Dies ist vorliegend der Fall, da die ausführende Behörde hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips keinerlei Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gemacht hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in einer neuen Schlussverfügung begründet, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten einen Bezug zum deutschen Strafverfahren auf- weisen (vgl. auch TPF 2009 49 E. 4.4).
E. 5.6 Angesichts dieser Sachlage ist dem Antrag auf Rückgabe der sichergestell- ten Akten nicht stattzugeben. Die Akten gehen zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.
E. 6 Zusammengefasst ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
E. 7 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che. Bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG).
E. 8 Die Beschwerdegegnerin hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
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und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3 ). Zu berücksichtigen ist, dass die eingereichte anwaltschaftliche Honorarnote (act. 1.28) nicht nur das Beschwerdeverfahren betrifft, sondern auch eine Beschäftigung mit dem deutschen Strafverfahren ausweist. Unter Berück- sichtigung des nur teilweisen Obsiegens sowie des massgeblichen und notwendigen Aufwandes und in Anbetracht von Arbeitsaufwand, Schwierig- keit und Ausgang des Verfahrens erscheint eine hier zuzusprechende Ent- schädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne von Erwägung 5 zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zu- rückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Meyer und/oder Alexandra Geiger-Steiner, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.302
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am
28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbe- schluss für die Räumlichkeiten der A. AG in Z. (Einlegerakten, act. 2 S. 7). Das Rechtshilfeersuchen (act. 1.6) datiert 10. August 2009. Es wurde er- gänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (act. 1.9).
B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Be- zirksamt Kreuzlingen (act. 1.10). Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher (Ein- legerakten act. 1 S. 1 [Bericht der Kantonspolizei Thurgau]; act. 1.11, 1.12 und 1.19). Die Datenträger wurden auf der Basis einer mit Schreiben vom
19. Januar 2010 vom Kriminaldezernat München 7 nachgereichten Stich- wortliste durchsucht und triagiert (act. 1.16, 1.20).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. Novem- ber 2009 Stellung zur Durchsuchung (act. 1.13). Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwortliste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009 (act. 1.15), 12. Februar 2010 (act. 1.17), 23. August 2010 (act. 1.21),
29. Oktober 2010 (act. 1.22) sowie 21. März 2011 (act. 1.23).
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 (act. 1.1) entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sichergestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 die vorliegende Be- schwerde erhoben, welche beantragt was folgt (act. 1 S. 2 wie mit Replik vom 13. Februar 2012 ergänzt [act. 11 S. 2]):
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"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 21. Oktober 2011 sei aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 10. Au- gust 2009 sei abzuweisen und die sichergestellten Akten seien an die Beschwerde- führerin zurückzugeben.
2. Eventualiter seien bei grundsätzlicher Gutheissung dieser Beschwerde auszuschei- dende Akten von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen und an die Be- schwerdeführerin zurückzugeben.
3. Subeventualiter sei dem Antrag des Bundesamtes für Justiz zu entsprechen, die Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die Staatsanwaltschaft Bischofszell zurückzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerde- führerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."
E. Während die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2011 auf eine Be- schwerdeantwort verzichtete (act. 8), beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 20. Dezember 2011 die Gutheissung der Beschwer- de und Rückweisung zu neuer Beurteilung (act. 9).
Die Beschwerdereplik erfolgte per 13. Februar 2012 (act. 11) und wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
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Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerde- legitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf wel- che sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Haus- durchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008 E. 2.2; RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 2.2).
2.2 Am 25. November 2009 wurde der Arbeitsort des Beschuldigten in den Ge- schäftsräumen der Beschwerdeführerin durchsucht und Unterlagen auf Pa- pier sowie auf Datenträgern sichergestellt (E. B oben). Die Beschwerdefüh- rerin ist daher mit der angeführten Rechtsprechung zur Beschwerde legiti- miert.
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Da sie auch innert der Frist von 30 Tagen erhoben wurde (vgl. Art. 80k IRSG), ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom
10. April 2007 E. 2.3; ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ih- ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 (zu Art. 29 Abs. 2 BV); Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Ju- li 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Gerügt wird zunächst die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, die Art. 10 IRSV nicht genüge. Diese und namentlich auch Tatvorwurf und Tatzeit, fehlten. Auch zum Zeitpunkt der Entwendung der Geschäftsgeheimnisse – und an wen sie hätten gesandt werden sollen
– werde sich ausgeschwiegen (act. 1 N. 53-63, act. 11 N. 5-18).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Heraus- gabe von Beweismitteln die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechen- de Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen und präzisieren, dass min- destens Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten sein müssen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
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Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009 E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008 E. 5.3, je m.w.H). 4.3 Der Sachverhalt ergibt sich aus den Beilagen des Rechtshilfeersuchens, nämlich aus dem Beschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht München vom 28. Juli 2009 (act. 1.8). Dies ist gemäss Art. 10 Abs. 1 IRSV zulässig.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht München führte aus, dass der Be- schuldigte bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig war. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und ist im Medizinalgerätebereich tätig. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.-Gruppe, tätig.
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Ge- schäftsgeheimnisse entwendet hat und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendete. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbe- fugt ist. Entwendet wurden ein Warenwirtschaftsprogramm "E." mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen und eine Kunden- adressliste "F.", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäfts- anbahnungen gab. Diese Daten wurden im Februar oder März 2005 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die
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Wohnadresse von H. gesandt, einem Handelsvertreter für die Firma I.Ltd. & Co KG. Diese ist eine weitere Konkurrentin der C. GmbH (act. 1.8 S. 2). Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (act. 1.8 S. 3).
Das Rechtshilfeersuchen ist damit begleitet von einer Sachverhalts- darstellung und einem Tatvorwurf. Eine zeitliche Einordnung der geschil- derten Vorgänge findet insofern statt, als die ersuchende Behörde am
10. August 2009 von einer noch andauernden strafbaren Tätigkeit schreibt. Diese soll zudem in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erfolgen (act. 1.6 S. 2). Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein miss- bräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Was die vorgebrachten fehlenden und falschen Tatvorwürfe betrifft (act. 1 N. 67-69), handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008 E. 3.2): Dieser Einwand beschlägt laufende Abklärungen und ist demnach im ausländischen Verfahren vorzubringen. Auch die aufgeworfene Frage, ob der deutsche Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sei (so act. 1 N. 70-79), ist vorliegend nicht zu beantworten. Dies zum einen, weil das Rechtshilfeverfahren nicht der stellvertretenden Überprüfung eines ausländischen Entscheides dient und gemäss Recht- sprechung juristische Personen nicht berechtigt sind, mit einer eventuellen Verletzung von Art. 2 IRSG Mängel des ausländischen Verfahrens geltend zu machen (BGE 131 II 228 S. 231 E. 1). Zum anderen geht aus der Praxis zu Art. 14 EUeR hervor, dass unter dem EUeR eine Bestätigung der Rechtmässigkeit von ausländischen Zwangsmassnahmen nicht verlangt werden kann (ZIMMERMANN, la coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3ed., Berne/Bruxelles 2009, N. 300 S. 281 mit weiteren Hinweisen [FN 417]).
4.4 Sodann lautet die nächste Beanstandung, dass die Prüfung der doppelten Strafbarkeit angesichts der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung nicht möglich sei (act. 1 N. 10). Ein weiterer Mangel sei die Gewährung von
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Rechtshilfe wegen Erpressung, obwohl der Beschuldigte dessen gerade nicht beschuldigt sei (act. 1 N. 64-66, act. 11 N. 19).
4.5 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007 E. 3).
4.6 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand zu er- möglichen. Art. 162 (des schweizerischen) StGB stellt die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses unter Strafe. Wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertragli-
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chen Pflicht bewahren sollte, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Geheimnis liegt vor, wenn eine Tatsa- che weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist, mithin relativ unbe- kannt ist. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Daten, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen, also ei- nen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter besitzen. Die- ses Wissen um eine wahre Tatsache darf sodann nur einem engen Perso- nenkreis geläufig sein, einer bestimmbaren und begrenzten Personengrup- pe. Weiter muss ein berechtigtes, also schutzwürdiges, Geheimhaltungsin- teresse vorliegen. Schliesslich muss ein Geheimhaltungswille äusserlich erkennbar sein. (AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007).
Zur Sachverhaltsschilderung vgl. supra E. 4.3. Massgebliche Angaben zu Warentransaktionen und Informationen über potentielle Kunden und Ge- schäftsanbahnungen sind zweifellos zentrale Geschäftsgeheimnisse, die kein Unternehmen in die Öffentlichkeit stellt. Sie sind somit nur einem be- schränkten Personenkreis geläufig, und dies berechtigterweise. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht fliesst auch die Pflicht, diese Geheimnisse als solche zu wahren; sie ist durch eine Offenbarung an Aussenstehende verletzt. Auch subjektiv sind die Verdachtselemente anhand des Zusen- dens einer CD-ROM an Dritte plausibel dargelegt. Ergebnis der vorliegen- den abstrakten Prüfung ist somit, dass der vorgeworfene Sachverhalt unter den Art. 162 StGB subsumiert werden kann.
Damit muss nicht weiter geprüft werden, ob im deutschen Strafverfahren auch eine Erpressung vorgeworfen wird oder ob der Sachverhalt in der Schweiz auch unter den Tatbestand der Erpressung zu subsumieren wäre. Denn es reicht, wie unter E. 4.5 dargelegt aus, wenn der geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen betreffend der un- genügenden Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen, wie auch be- treffend der fehlenden Strafbarkeit nach Schweizer Recht, als grundlos er- weisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen weiter, dass bei der Sichtung und Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen ihre Eingaben nicht behandelt worden seien, insbesondere auch was die Stichwortliste betreffe.
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Es seien die Such-Stichworte (welche die Triage ermöglichten) von den Schweizer Behörden in ihre Bestandteile zerlegt worden, was zu über 22'000 nur vermeintlich relevanten Dokumenten geführt habe (act. 1 N. 83- 107, demnach auszuscheidende Akten in N. 143). Sensiblen Geschäftsge- heimnissen sei zuwenig Rechnung getragen worden. Es liege eine Fishing- Expedition vor (act. 1 N. 108-117, act. 11 N. 21-25). Auch die Schlussver- fügung würde dem Begründungserfordernis nicht Genüge tun, was das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletze (act. 1 N. 129-132).
Das BJ begründet seinen Rückweisungsantrag (lit. E oben) damit, dass die Schlussverfügung ungenügend begründet sei. Sie ginge nicht auf die Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerin ein, begründe nicht die potentielle Er- heblichkeit der herauszugebenden Dokumentation für das ausländische Verfahren und berücksichtige den Schutz von Geschäftsgeheimnissen un- genügend (act. 9 [ohne Seitenzahlen], Punkt 2 und insbesondere 3).
5.2
5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess, und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4).
5.2.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor- derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-
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sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das auslän- dische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafver- folgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten be- weisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Ju- ni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 4.2, mit Hin- weisen).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwi- schen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegen- stand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang be- steht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sa- che des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau auf- zuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Aus-
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scheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheb- lich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.3 Die angefochtene Verfügung enthält keinerlei Ausführungen zur potentiel- len Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Da- ten. Sie äussert sich auch mit keinem Wort zu den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stichwortliste (lit. B oben), resp. weshalb sie die von der ersuchenden Behörde eingereichte Stichwortliste abgeändert hatte. Auch äussert sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheim- nisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden. Es muss hier ein eigentliches Fehlen einer Begründung konstatiert werden, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.4 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt grundsätzlich die Hei- lung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausfüh- renden Behörden begangen wurden (Art. 49 VwVG, anwendbar aufgrund des Verweises in Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; TPF RR.2008.94 vom
13. Oktober 2008 E. 4.2; Entscheid des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom
11. Dezember 2006 E. 3.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3e éd., Berne 2009, S. 679 N. 724 [zur Beteiligung an der Ausscheidung] und die in FN 1242 zitierten Entscheide). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr miss- achteten Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, an- sonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG; TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 18).
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5.5 Soweit keine Auseinandersetzung mit und Begründung zu wesentlichen Vorbringen vorliegt, ist die dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahms- weise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Dies rechtfertigt sich u.a. bei Fällen, in denen die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör in Bezug auf die streitige Frage verletzt hat (CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 61 N. 11). Dies ist vorliegend der Fall, da die ausführende Behörde hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips keinerlei Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gemacht hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in einer neuen Schlussverfügung begründet, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten einen Bezug zum deutschen Strafverfahren auf- weisen (vgl. auch TPF 2009 49 E. 4.4).
5.6 Angesichts dieser Sachlage ist dem Antrag auf Rückgabe der sichergestell- ten Akten nicht stattzugeben. Die Akten gehen zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
7. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che. Bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist aufgrund des teil- weisen Obsiegens der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG).
8. Die Beschwerdegegnerin hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
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und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3 ). Zu berücksichtigen ist, dass die eingereichte anwaltschaftliche Honorarnote (act. 1.28) nicht nur das Beschwerdeverfahren betrifft, sondern auch eine Beschäftigung mit dem deutschen Strafverfahren ausweist. Unter Berück- sichtigung des nur teilweisen Obsiegens sowie des massgeblichen und notwendigen Aufwandes und in Anbetracht von Arbeitsaufwand, Schwierig- keit und Ausgang des Verfahrens erscheint eine hier zuzusprechende Ent- schädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 21. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne von Erwägung 5 zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zu- rückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 12. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).