Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führte ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am 11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. AG (Z., Kanton Uri) zu durchsuchen, Unter- lagen sicherzustellen und diese ihr herauszugeben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Örtlichkeit an. Diese fand am 7. August 2013 statt. Im 1. Obergeschoss der durchsuchten Örtlich- keit – genauer gesagt in der 3½-Zimmer Stockwerkeigentums-Wohnung 1 – stellte die Staatsanwaltschaft ein Vaio-Netbook sicher. Die Türe öffnete da- bei A., auch seine Ehefrau war anwesend. A. war als Besitzer des Netbooks anzusehen, zumal er dartat, es zu verwenden, das Ehepaar früher dort ge- meldet war und sich der Geschäftssitz von B. AG im Dachgeschoss in einer 1-Zimmer-Wohnung (Wohnung 2) befand. Die im Dachgeschoss sicherge- stellten Kontounterlagen waren im Besitz von B. AG und bildeten schon des- halb nicht Thema des damaligen Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 E. 2.2).
B. Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfü- gung. Die Beschwerdekammer trat auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 teilweise nicht ein und hiess sie teilweise gut. Die Vorinstanz zeigte nicht auf, dass die zu übermittelnden Unterlagen Resultat einer nachvollziehbaren Triage waren, noch begründete sie, inwiefern eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei.
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Dezember 2015, ergänzt am 12. Januar 2016, begründete die Staatsanwaltschaft Uri die Herausgabe der (triagierten) Da- ten. Die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Entscheid RR.2016.11 vom 22. Juni 2016 ab. Das Bundesgericht trat in dieser Sache mit Urteil 1C_307/2016 vom 2. August 2016 auf die Be- schwerde nicht ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gab die Daten am 13. September 2016 an Deutschland heraus, unter Hinweis auf den üb- lichen Spezialitätsvorbehalt.
D. Der leitende Oberstaatsanwalt in Würzburg gelangte am 21. Juni 2018 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"). Er ersuchte um die Zustim-
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mung, von der Schweiz erhaltene Beweismittel im Strafverfahren 731 Js 22131/13 wegen Steuerhinterziehung gegen C. zu verwenden. Nach Schweizer Recht handle es sich dabei um Abgabebetrug. Das BJ erläuterte, dass dies von den Schweizer Behörden festzustellen ist und welche Unter- lagen bzw. Angaben dafür erforderlich sind (Schreiben vom 3. Juli und
28. August 2018; E-Mail vom 20. Dezember 2018). Das BJ erhielt von Deutschland eine DVD mit digitalisierten Akten und mit Schreiben vom
20. Dezember 2018 des Oberstaatsanwalts in Würzburg Angaben zum Sachverhalt sowie, beigelegt, die Anklageschrift gegen C. A. habe demnach im Auftrag von C. in der Anklage geschilderte Briefkastenfirmen gegründet, wobei C. der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Der Oberstaatsanwalt ersuchte zugleich um Geheimhaltung bezüglich A. und C.; letzterer sei zur Verhaftung ausgeschrieben.
E. Das BJ ersuchte am 23. Januar 2019 die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, zu prüfen, ob ein Abgabebetrug nach Schweizer Recht vorliege. Die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer (etc.), antwortete am 1. April 2019, die ersuchende Behörde habe einen Abgabebetrug bei direkten Steuern glaubhaft dargelegt.
F. Das BJ bestätigte der ersuchenden Behörde am 24. Juli 2019, nach Aufhe- bung der Vertraulichkeit das Rechtshilfeverfahren nunmehr mit der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs weiterzuführen. Zugleich klärten die Behörden Unsicherheiten bei der Bezeichnung des Aktenbestands (vgl. Antwort der ersuchenden Behörde vom 9. August 2019), namentlich dass Deutschland die korrekten Akten übermittelt hat.
Am 3. September 2019 teilte das BJ A. mit, es gedenke einer Verwendung der herausgegebenen Urner Akten im deutschen Steuerhinterziehungsver- fahren 731 Js 22131/13 zuzustimmen. A. wurde zugleich das rechtliche Ge- hör gewährt. Rechtsanwalt Reynald P. Bruttin nahm am 25. Oktober 2019 für A. Stellung. Er widersetzte sich einer vereinfachten Ausführung und machte Einwände gegen die Zustimmung zur Ausdehnung der Spezialität geltend.
G. Das BJ gab mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2019 der Staatsanwalt- schaft Würzburg die Zustimmung, die von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri mit Schreiben vom 13. September 2016 herausgegebenen Akten auch im Steuerstrafverfahren 731 Js 22131/13 gegen C. verwenden zu dür- fen – im Umfang wie von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
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9. August 2019 spezifiziert. Die Zustimmung war erneut mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen.
H. A. gelangte gegen die Schlussverfügung vom 6. Dezember 2019 am 8. Ja- nuar 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 29):
1. Déclarer recevable le présent recours;
2. Autoriser le recourant à procéder en langue française;
3. Annuler et mettre à néant la décision de l'Office fédéral de la justice du 6 décembre 2019 d'accorder l'entraide au ministère public de Würzburg;
4. Déclarer irrecevable ou rejeter la demande d'entraide pénale internationale;
5. Débouter tout intervenant de toute autre conclusion;
6. Condamner l'Office fédéral de la justice, soit pour lui la Confédération, à tous les frais et dépens;
Das BJ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). A. reichte am 27. Februar 2020 die Be- schwerdereplik ein. Er hält darin an den gestellten Anträgen fest. Seine Ein- gabe stellte das Gericht am 2. März 2020 dem BJ zur Kenntnis zu (act. 11).
Das Gericht zog die archivierten Akten der Rechtshilfeverfahren RR.2013.255 und RR.2016.11 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz, mit welchem es einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfechtbare Verfügung dar (Art. 67 Abs. 2 IRSG; vgl. Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, 23 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom
12. Februar 2019 E. 2.1; RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nur von Personen geltend gemacht werden, wel- che selbst konkret wegen dieser Verletzung Konsequenzen zu gewärtigen haben. Dritte können sich nicht darauf berufen (Urteile des Bundesgerichts
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1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4; 1A.184/2000 vom 1. September 2000 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.156 vom 25. No- vember 2009 E. 5.2; RR.2008.185 vom 26. Februar 2009 E. 2.1; RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007 E. 6.1). Den von Rechtshilfemassnah- men unmittelbar betroffenen ist im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensord- nung und der grundrechtlichen Minimalgarantien ein wirksamer Rechts- schutz zu gewährleisten. Das Bundesgericht trägt dabei auch der Frage Rechnung, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen konkreten Konstellation eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.).
E. 2.2 Das BJ erteilte seine Zustimmung zur Weiterverwendung (Ausdehnung der Spezialität) der in Urk. 11 enthaltenen Akten (vgl. act. 7.0 Aktenverzeichnis BJ zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020). Die Staatsanwaltschaft Uri hatte diese Akten, nach der Triage, am 13. September 2016 an Deutsch- land herausgegeben (vgl. act. 1.1 Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Ver- fügung). Es ist daher davon auszugehen, dass diese für das deutsche Steu- erstrafverfahren anbegehrten Akten ab dem in litera A erwähnten Vaio-Note- book sichergestellt wurden. A. war Besitzer / Eigentümer der durchsuchten Wohnung (act. 1.6). Er erhebt zudem die Beschwerde gegen die Ausdeh- nung der Spezialität nicht für Dritte, sondern hätte wohl selbst eine Steuer- strafuntersuchung als Gehilfe zu gewärtigen (vgl. act. 10.1 Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 25. April 2019 wegen Beihilfe an C. zur Steuer- hinterziehung, Verfahren Cs 731 Js 13918/18). A. ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerde ist sodann form- und fristgerecht erhoben. Während nach ständiger Praxis das Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochte- nen Entscheids geführt wird, steht es den Parteien ebenfalls in ständiger Rechtsprechung frei, ihre Eingaben in einer Landessprache zu verfassen (vgl. z.B. in derselben Sache Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015 E. 2). Die Beschwerdeschrift, auf Französisch redigiert, entspricht den Formanforderungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
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1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom
12. Februar 2013 E. 3).
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob das BJ seine Zustimmung zu Recht erteilte, mithin ob Deutschland die Unterlagen auch für den Sachverhalt des Steuerstrafverfah- rens gegen C. verwenden darf. Der Beschwerdeführer rügt dies in seiner Beschwerde nur in einem Satz, mit welchem er en passant vorbringt, es liege kein rechtshilfefähiges Delikt vor (act. 1 S. 28). Dafür sei auch der Betrag der angeblich hinterzogenen Steuern zu niedrig (act. 10 S. 7 Replik).
E. 4.2 Die Schweiz hat sich zu Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. Dieser Vorbehalt bringt das in Art. 67 Abs. 1 IRSG verankerte Spezialitätsprinzip zum Ausdruck. Demnach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im er- suchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zu- lässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ (Art. 67 Abs. 2 IRSG; BGE 139 IV 153 E. 5.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 12. Februar 2019). Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und
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ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (vgl. ferner infra E. 4.4). Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände dar- zulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig ge- handelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Be- hörde noch die Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Würzburg schildert den Sachverhalt in erster Linie in ihrem Ersuchen vom 20. Dezember 2018 und dabei vor allem in der beige- legten Anklageschrift vom 23. Juli 2018 (Urk. 7): C. sei von 1999 bis 2017 alleiniger Gesellschafter der deutschen D. GmbH gewesen, von der er ab 15. April 2002 100% der GmbH-Anteile gehalten habe. Deren Geschäftszweck sei «[…]» gewesen. A. sei treuhänderisch für C. tätig gewesen. Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2008 bis 2012 habe C. durch acht selbständige Handlungen unrichtige Einkommens-Steuererklärungen für sich sowie betreffend die Jahre 2009 bis 2011 unrichtige Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für die D. GmbH ab- gegeben. So habe er in den eigenen Steuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus der Vermittlung von Immobiliengeschäften, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich aus verdeckten Gewinnausschüttungen der D. GmbH sowie der E. Limited (mit Domizil in Zypern) ergeben hätten, verschwiegen. Betreffend die Steuererklärungen der D. GmbH habe C. Betriebseinnahmen (über ein Verschleierungskonstrukt) verschwiegen und Betriebsaus- gaben fingiert. Zwei in der Anklage geschilderte Sachverhaltsschwerpunkte sind: (1) Um seine Beteiligung und die Provisionszahlungen aus der Vermittlung von mindestens zwei Immobiliengeschäften in Y. (Deutschland) im Jahr 2008 zu verschleiern, habe C. sich ausländischer Bankkonten sowie der Gesellschaften F. SA (Registrierung in Belize) und E. Li- mited (Zypern) bedient. So seien Maklerprovisionen von rund EUR 800'000.-- und 700'000.--
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an die F. SA überwiesen worden (auf ein Konto bei der Bank G.). A. sei Alleinzeichnungsbe- rechtigter des Kontos der F. SA. bei der Bank G. gewesen. (2) In seiner Funktion als Geschäftsführer der D. GmbH habe C. mit fingierten Eingangsrech- nungen der auf den British Virgin Islands registrierten Briefkastengesellschaften H. Corp. und I. Ltd. das zu versteuernde Einkommen der D. GmbH über Jahre systematisch gemindert, um zum eigenen Vorteil vorgenommene Barauszahlungen vom betrieblichen Bankkonto der D. GmbH zu verschleiern (verdeckte Gewinnausschüttungen). Des Weiteren habe C. als Ge- schäftsführer der D. GmbH deren Erträge aus Transportaufträgen für die russische Gesell- schaft J. ZAO über ein Konto der K. SA (domiziliert auf Anguilla, British West Indies) bei der Bank G. vereinnahmt und der deutschen Besteuerung entzogen. Die Erträge seien nur teil- weise in der Buchführung der D. GmbH erfasst. Für die Konten der K. SA sei A. zeichnungs- berechtigt gewesen. Insgesamt seien durch C. Deutschland direkte Steuern im Umfang von EUR 610'088.-- ver- kürzt worden.
E. 4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straf- tatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2). Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem
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erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3).
E. 4.5 In Würdigung des Sachverhalts ist vorliegend prima vista von einem rechts- hilfefähigen Abgabebetrug auszugehen (Art. 14 Abs. 2 VStrR): C. soll Rech- nungen gefälscht, die Buchhaltung verfälscht und mittels komplizierter, meh- rere Rechtsordnungen überspannender Firmenkonstrukte dem deutschen Staat Steuern über EUR 610'088.-- entzogen haben. Der Sachverhalt erfüllt damit auch die Voraussetzung des erheblichen Betrages. Schildert demnach das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht, erfüllt es die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer stellt die erledigten Rechtshilfebeschwerdeverfahren RR.2013.255 und RR.2016.11 in Frage, ohne jedoch einen Revisionsgrund (vgl. Art. 66 VwVG) geltend zu machen. Deutschland soll angeblich bösen Glaubens die damalige Rechtshilfe unrechtmässig erwirkt haben (act 1 S. 2 bis 21, 26–28). Der Beschwerdeführer verweist dafür auf die ihn betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 25. August 2017 (act. 1.57; sie betraf Beihilfe zur Geldwäsche in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorteilsannahme). Sie sei nur wenige Wochen nach Übermittlung der Schweizer Dokumente erfolgt. In Tat und Wahrheit sei es schon damals um Steuervergehen von C. gegangen – die Einstellungsverfügung sei ebenfalls im Steuerstrafverfahren 731 Js 22131/13 gegen C. ergangen. Sie erwähne zudem, dass das Verfahren gegen L. bereits am 21. August 2014 (also vor Leistung der Rechtshilfe) rechtskräftig erledigt gewesen sei und verweise sogar ausdrücklich darauf, dass trotz Einstellung des Verfahrens gegen A. dennoch C. ein gewerbsmässiges Steuerdelikt vorgeworfen werden könne. Das Amtsgericht Würzburg habe weiter gegen ihn am 25. April 2019 einen Strafbefehl wegen Beihilfe an C. zur Steuerhinterziehung erlassen (act. 10.1 Verfahren Cs 731 Js 13918/18), wogegen er Einspruch habe erheben lassen (act. 10.3). Die deutschen Behörden hätten von Anfang an lediglich Material für ihre Steueruntersuchungen erlangen wollen.
E. 4.7 Der gute Glaube von Staaten, zumal wenn sie wie Deutschland auch Mitglied der EMRK und der Schweiz mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind, wird vermutet (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181
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E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom
1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Der Beschwerdeführer zeigt nichts auf, dass dies entkräften könnte. Am 11. Juli 2013 hatte Deutschland die Schweiz für den vorliegenden Le- bensvorgang um Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delikte ersucht und am
13. September 2016 die betreffenden, nunmehr triagierten Daten erhalten (vgl. litera A bis C). Rechtshilfe wird geleistet, um dem ersuchenden Staat zu ermöglichen, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Sie richtet sich ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur gegen eine be- stimmte Person (vgl. nur Art. 67 Abs. 2 IRSG). Der Schweizer Spezialitäts- vorbehalt (Ziffer I) erlaubt in Umsetzung dieser Bestimmung, herausgege- bene Unterlagen ohne weiteres auch in Verfahren bezüglich anderer (ge- meinrechtlicher) Straftatbestände zu verwenden. Dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei am 25. Au- gust 2017 von Deutschland eingestellt worden sei, ist in keiner Weise unge- hörig. Die Einstellung respektiert vielmehr ausdrücklich den Schweizer Spe- zialitätsvorbehalt (act. 1.57 S. 3 letzter Absatz). Entscheidend ist ebenso we- nig die Verfahrensnummer, unter welcher die Einstellungsverfügung vom
25. August 2017 ergangen ist, sondern ihr Inhalt. Auch die Anklage gegen C. vom 20. Dezember 2018 und der Strafbefehl gegen A. vom 25. April 2019 wegen Beihilfe an C. zur Steuerhinterziehung (act. 10.1 Verfahren Cs 731 Js 13918/18) stehen der Zustimmung der Schweiz nicht entgegen. Deutschland hatte die Schweiz bereits am 21. Juni 2018 um die Ausdehnung der Spezialität ersucht und die Anklage gegen C. erwähnt ausdrücklich (S. 22), dass aufgrund des Spezialitätsvorbehalts die (von der Schweiz) an die Staatsanwaltschaft Würzburg übermittelten Er- kenntnisse zumindest gegenwärtig nicht verwertet werden könnten. Gegen den Strafbefehl vom 25. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Es ist nicht so, dass das Spezialitätsprinzip dem ersuchenden Staat verböte, gestützt auf anderswo erlangte Beweismittel Steuerstrafverfahren einzulei- ten. Ob eine Zustimmung der Schweiz möglich ist, ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Schweiz könnte zudem eine Zustimmung wohl auch nachträglich erteilen. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität sind nicht stichhaltig.
E. 4.8 A. macht geltend, er sei Anwalt in Russland. Er war gemäss Sachverhalt Treuhänder von C. A. kann sich vorliegend nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Zum einen weil eine Geschäftstätigkeit als Treuhänder nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt ist, vor allem aber, da er sich nicht auf das Schweizer Anwaltsgeheimnis berufen kann: Gegenstände und Unterlagen
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aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (s.a. Art. 264 Abs. 1 lit. c–d i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO). Rechtsanwälte sind zur Aus- übung der Anwaltstätigkeit zugelassene Personen mit schweizerischem oder ausländischem Anwaltspatent. Bei geschützten Berufsgeheimnisträ- gern decken sich Zeugnisverweigerungsrechte, Editionsverweigerungs- rechte und Beschlagnahmeverbote, soweit sich der Tatverdacht nur gegen den Geheimnisherren richtet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 264 N. 16). Ein Eintrag von A. in einem kantonalen Anwaltsregister wird nicht vorgebracht. Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs EU/EFTA zur Berufsausübung in der Schweiz berechtigt sind Anwälte aus Mitglieds- staaten der EU/EFTA (vgl. den 4. und 5. Abschnitt des BGFA; NATER/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 31 f.). Russische Rechtsanwälte sind davon nicht erfasst. Schliesslich geht es in der deut- schen Strafuntersuchung auch um eine mögliche Strafbarkeit von A. selbst
– inwieweit er zu den Delikten von C. Beihilfe geleistet habe. Schon insoweit könnte sich A. gegen die Herausgabe von Unterlagen – resp. vorliegend der Erweiterung der Spezialität für die Unterlagen – nicht auf ein Anwaltsgeheim- nis berufen.
E. 4.9 Schliesslich ist die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität auch verhältnismässig (zur Verhältnismässigkeit BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; BGE 129 II 462 E. 5.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Beim Beschwerdeführer und Treuhänder sicherge- stellte Dokumente können für das deutsche Steuerstrafverfahren dienlich sein. Die Staatsanwaltschaft Würzburg verweist in ihrem Ersuchen vom
20. Dezember 2018 dazu auch auf den einschlägigen E-Mail-Verkehr zwi- schen A. und C. Der Beschwerdeführer bezeichnet im Übrigen nicht einzeln die Dokumente, welche im deutschen Steuerstrafverfahren nicht erforderlich seien. Dazu wäre er indes verpflichtet gewesen: Die Beschwerdekammer forscht nicht von sich aus nach Dokumenten, deren Herausgabe möglicher- weise unverhältnismässig sein könnte (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom
2. April 2007 E. 4.1).
E. 5 Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität fehl. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 3).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reynald P. Bruttin, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts- hilfe I, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.20
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führte ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am 11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. AG (Z., Kanton Uri) zu durchsuchen, Unter- lagen sicherzustellen und diese ihr herauszugeben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Örtlichkeit an. Diese fand am 7. August 2013 statt. Im 1. Obergeschoss der durchsuchten Örtlich- keit – genauer gesagt in der 3½-Zimmer Stockwerkeigentums-Wohnung 1 – stellte die Staatsanwaltschaft ein Vaio-Netbook sicher. Die Türe öffnete da- bei A., auch seine Ehefrau war anwesend. A. war als Besitzer des Netbooks anzusehen, zumal er dartat, es zu verwenden, das Ehepaar früher dort ge- meldet war und sich der Geschäftssitz von B. AG im Dachgeschoss in einer 1-Zimmer-Wohnung (Wohnung 2) befand. Die im Dachgeschoss sicherge- stellten Kontounterlagen waren im Besitz von B. AG und bildeten schon des- halb nicht Thema des damaligen Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 E. 2.2).
B. Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfü- gung. Die Beschwerdekammer trat auf die von A. dagegen erhobene Be- schwerde mit Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 teilweise nicht ein und hiess sie teilweise gut. Die Vorinstanz zeigte nicht auf, dass die zu übermittelnden Unterlagen Resultat einer nachvollziehbaren Triage waren, noch begründete sie, inwiefern eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei.
C. Mit Schlussverfügung vom 21. Dezember 2015, ergänzt am 12. Januar 2016, begründete die Staatsanwaltschaft Uri die Herausgabe der (triagierten) Da- ten. Die Beschwerdekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Entscheid RR.2016.11 vom 22. Juni 2016 ab. Das Bundesgericht trat in dieser Sache mit Urteil 1C_307/2016 vom 2. August 2016 auf die Be- schwerde nicht ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gab die Daten am 13. September 2016 an Deutschland heraus, unter Hinweis auf den üb- lichen Spezialitätsvorbehalt.
D. Der leitende Oberstaatsanwalt in Würzburg gelangte am 21. Juni 2018 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ"). Er ersuchte um die Zustim-
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mung, von der Schweiz erhaltene Beweismittel im Strafverfahren 731 Js 22131/13 wegen Steuerhinterziehung gegen C. zu verwenden. Nach Schweizer Recht handle es sich dabei um Abgabebetrug. Das BJ erläuterte, dass dies von den Schweizer Behörden festzustellen ist und welche Unter- lagen bzw. Angaben dafür erforderlich sind (Schreiben vom 3. Juli und
28. August 2018; E-Mail vom 20. Dezember 2018). Das BJ erhielt von Deutschland eine DVD mit digitalisierten Akten und mit Schreiben vom
20. Dezember 2018 des Oberstaatsanwalts in Würzburg Angaben zum Sachverhalt sowie, beigelegt, die Anklageschrift gegen C. A. habe demnach im Auftrag von C. in der Anklage geschilderte Briefkastenfirmen gegründet, wobei C. der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Der Oberstaatsanwalt ersuchte zugleich um Geheimhaltung bezüglich A. und C.; letzterer sei zur Verhaftung ausgeschrieben.
E. Das BJ ersuchte am 23. Januar 2019 die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, zu prüfen, ob ein Abgabebetrug nach Schweizer Recht vorliege. Die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer (etc.), antwortete am 1. April 2019, die ersuchende Behörde habe einen Abgabebetrug bei direkten Steuern glaubhaft dargelegt.
F. Das BJ bestätigte der ersuchenden Behörde am 24. Juli 2019, nach Aufhe- bung der Vertraulichkeit das Rechtshilfeverfahren nunmehr mit der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs weiterzuführen. Zugleich klärten die Behörden Unsicherheiten bei der Bezeichnung des Aktenbestands (vgl. Antwort der ersuchenden Behörde vom 9. August 2019), namentlich dass Deutschland die korrekten Akten übermittelt hat.
Am 3. September 2019 teilte das BJ A. mit, es gedenke einer Verwendung der herausgegebenen Urner Akten im deutschen Steuerhinterziehungsver- fahren 731 Js 22131/13 zuzustimmen. A. wurde zugleich das rechtliche Ge- hör gewährt. Rechtsanwalt Reynald P. Bruttin nahm am 25. Oktober 2019 für A. Stellung. Er widersetzte sich einer vereinfachten Ausführung und machte Einwände gegen die Zustimmung zur Ausdehnung der Spezialität geltend.
G. Das BJ gab mit Schlussverfügung vom 6. Dezember 2019 der Staatsanwalt- schaft Würzburg die Zustimmung, die von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Uri mit Schreiben vom 13. September 2016 herausgegebenen Akten auch im Steuerstrafverfahren 731 Js 22131/13 gegen C. verwenden zu dür- fen – im Umfang wie von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom
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9. August 2019 spezifiziert. Die Zustimmung war erneut mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen.
H. A. gelangte gegen die Schlussverfügung vom 6. Dezember 2019 am 8. Ja- nuar 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 29):
1. Déclarer recevable le présent recours;
2. Autoriser le recourant à procéder en langue française;
3. Annuler et mettre à néant la décision de l'Office fédéral de la justice du 6 décembre 2019 d'accorder l'entraide au ministère public de Würzburg;
4. Déclarer irrecevable ou rejeter la demande d'entraide pénale internationale;
5. Débouter tout intervenant de toute autre conclusion;
6. Condamner l'Office fédéral de la justice, soit pour lui la Confédération, à tous les frais et dépens;
Das BJ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 7). A. reichte am 27. Februar 2020 die Be- schwerdereplik ein. Er hält darin an den gestellten Anträgen fest. Seine Ein- gabe stellte das Gericht am 2. März 2020 dem BJ zur Kenntnis zu (act. 11).
Das Gericht zog die archivierten Akten der Rechtshilfeverfahren RR.2013.255 und RR.2016.11 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Erstinstanzliche (Schluss-)Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz, mit welchem es einer Weiterverwendung von Auskünften in einem anderen Verfahren zustimmt, stellt eine nach Art. 25 Abs. 1 IRSG anfechtbare Verfügung dar (Art. 67 Abs. 2 IRSG; vgl. Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, 23 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom
12. Februar 2019 E. 2.1; RR.2010.225 vom 16. Oktober 2012 E. 1.2.2. f.). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Verletzung des Spezialitätsprinzips kann nur von Personen geltend gemacht werden, wel- che selbst konkret wegen dieser Verletzung Konsequenzen zu gewärtigen haben. Dritte können sich nicht darauf berufen (Urteile des Bundesgerichts
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1A.5/2007 vom 25. Januar 2008 E. 2.4; 1A.184/2000 vom 1. September 2000 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.156 vom 25. No- vember 2009 E. 5.2; RR.2008.185 vom 26. Februar 2009 E. 2.1; RR.2007.118 vom 30. Oktober 2007 E. 6.1). Den von Rechtshilfemassnah- men unmittelbar betroffenen ist im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensord- nung und der grundrechtlichen Minimalgarantien ein wirksamer Rechts- schutz zu gewährleisten. Das Bundesgericht trägt dabei auch der Frage Rechnung, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen konkreten Konstellation eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.). 2.2 Das BJ erteilte seine Zustimmung zur Weiterverwendung (Ausdehnung der Spezialität) der in Urk. 11 enthaltenen Akten (vgl. act. 7.0 Aktenverzeichnis BJ zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020). Die Staatsanwaltschaft Uri hatte diese Akten, nach der Triage, am 13. September 2016 an Deutsch- land herausgegeben (vgl. act. 1.1 Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Ver- fügung). Es ist daher davon auszugehen, dass diese für das deutsche Steu- erstrafverfahren anbegehrten Akten ab dem in litera A erwähnten Vaio-Note- book sichergestellt wurden. A. war Besitzer / Eigentümer der durchsuchten Wohnung (act. 1.6). Er erhebt zudem die Beschwerde gegen die Ausdeh- nung der Spezialität nicht für Dritte, sondern hätte wohl selbst eine Steuer- strafuntersuchung als Gehilfe zu gewärtigen (vgl. act. 10.1 Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 25. April 2019 wegen Beihilfe an C. zur Steuer- hinterziehung, Verfahren Cs 731 Js 13918/18). A. ist zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerde ist sodann form- und fristgerecht erhoben. Während nach ständiger Praxis das Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochte- nen Entscheids geführt wird, steht es den Parteien ebenfalls in ständiger Rechtsprechung frei, ihre Eingaben in einer Landessprache zu verfassen (vgl. z.B. in derselben Sache Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015 E. 2). Die Beschwerdeschrift, auf Französisch redigiert, entspricht den Formanforderungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts
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1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom
12. Februar 2013 E. 3).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob das BJ seine Zustimmung zu Recht erteilte, mithin ob Deutschland die Unterlagen auch für den Sachverhalt des Steuerstrafverfah- rens gegen C. verwenden darf. Der Beschwerdeführer rügt dies in seiner Beschwerde nur in einem Satz, mit welchem er en passant vorbringt, es liege kein rechtshilfefähiges Delikt vor (act. 1 S. 28). Dafür sei auch der Betrag der angeblich hinterzogenen Steuern zu niedrig (act. 10 S. 7 Replik). 4.2 Die Schweiz hat sich zu Art. 2 EUeR das Recht vorbehalten, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dür- fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. Dieser Vorbehalt bringt das in Art. 67 Abs. 1 IRSG verankerte Spezialitätsprinzip zum Ausdruck. Demnach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im er- suchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zu- lässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ (Art. 67 Abs. 2 IRSG; BGE 139 IV 153 E. 5.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.305 vom 12. Februar 2019). Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und
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ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (vgl. ferner infra E. 4.4). Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände dar- zulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig ge- handelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Be- hörde noch die Beschwerdeinstanz (vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 m.w.H.). 4.3 Die Staatsanwaltschaft Würzburg schildert den Sachverhalt in erster Linie in ihrem Ersuchen vom 20. Dezember 2018 und dabei vor allem in der beige- legten Anklageschrift vom 23. Juli 2018 (Urk. 7): C. sei von 1999 bis 2017 alleiniger Gesellschafter der deutschen D. GmbH gewesen, von der er ab 15. April 2002 100% der GmbH-Anteile gehalten habe. Deren Geschäftszweck sei «[…]» gewesen. A. sei treuhänderisch für C. tätig gewesen. Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2008 bis 2012 habe C. durch acht selbständige Handlungen unrichtige Einkommens-Steuererklärungen für sich sowie betreffend die Jahre 2009 bis 2011 unrichtige Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für die D. GmbH ab- gegeben. So habe er in den eigenen Steuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus der Vermittlung von Immobiliengeschäften, sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich aus verdeckten Gewinnausschüttungen der D. GmbH sowie der E. Limited (mit Domizil in Zypern) ergeben hätten, verschwiegen. Betreffend die Steuererklärungen der D. GmbH habe C. Betriebseinnahmen (über ein Verschleierungskonstrukt) verschwiegen und Betriebsaus- gaben fingiert. Zwei in der Anklage geschilderte Sachverhaltsschwerpunkte sind: (1) Um seine Beteiligung und die Provisionszahlungen aus der Vermittlung von mindestens zwei Immobiliengeschäften in Y. (Deutschland) im Jahr 2008 zu verschleiern, habe C. sich ausländischer Bankkonten sowie der Gesellschaften F. SA (Registrierung in Belize) und E. Li- mited (Zypern) bedient. So seien Maklerprovisionen von rund EUR 800'000.-- und 700'000.--
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an die F. SA überwiesen worden (auf ein Konto bei der Bank G.). A. sei Alleinzeichnungsbe- rechtigter des Kontos der F. SA. bei der Bank G. gewesen. (2) In seiner Funktion als Geschäftsführer der D. GmbH habe C. mit fingierten Eingangsrech- nungen der auf den British Virgin Islands registrierten Briefkastengesellschaften H. Corp. und I. Ltd. das zu versteuernde Einkommen der D. GmbH über Jahre systematisch gemindert, um zum eigenen Vorteil vorgenommene Barauszahlungen vom betrieblichen Bankkonto der D. GmbH zu verschleiern (verdeckte Gewinnausschüttungen). Des Weiteren habe C. als Ge- schäftsführer der D. GmbH deren Erträge aus Transportaufträgen für die russische Gesell- schaft J. ZAO über ein Konto der K. SA (domiziliert auf Anguilla, British West Indies) bei der Bank G. vereinnahmt und der deutschen Besteuerung entzogen. Die Erträge seien nur teil- weise in der Buchführung der D. GmbH erfasst. Für die Konten der K. SA sei A. zeichnungs- berechtigt gewesen. Insgesamt seien durch C. Deutschland direkte Steuern im Umfang von EUR 610'088.-- ver- kürzt worden.
4.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straf- tatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2). Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglisti- ges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem
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erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vor- enthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweis). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3). 4.5 In Würdigung des Sachverhalts ist vorliegend prima vista von einem rechts- hilfefähigen Abgabebetrug auszugehen (Art. 14 Abs. 2 VStrR): C. soll Rech- nungen gefälscht, die Buchhaltung verfälscht und mittels komplizierter, meh- rere Rechtsordnungen überspannender Firmenkonstrukte dem deutschen Staat Steuern über EUR 610'088.-- entzogen haben. Der Sachverhalt erfüllt damit auch die Voraussetzung des erheblichen Betrages. Schildert demnach das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht, erfüllt es die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 4.6 Der Beschwerdeführer stellt die erledigten Rechtshilfebeschwerdeverfahren RR.2013.255 und RR.2016.11 in Frage, ohne jedoch einen Revisionsgrund (vgl. Art. 66 VwVG) geltend zu machen. Deutschland soll angeblich bösen Glaubens die damalige Rechtshilfe unrechtmässig erwirkt haben (act 1 S. 2 bis 21, 26–28). Der Beschwerdeführer verweist dafür auf die ihn betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 25. August 2017 (act. 1.57; sie betraf Beihilfe zur Geldwäsche in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorteilsannahme). Sie sei nur wenige Wochen nach Übermittlung der Schweizer Dokumente erfolgt. In Tat und Wahrheit sei es schon damals um Steuervergehen von C. gegangen – die Einstellungsverfügung sei ebenfalls im Steuerstrafverfahren 731 Js 22131/13 gegen C. ergangen. Sie erwähne zudem, dass das Verfahren gegen L. bereits am 21. August 2014 (also vor Leistung der Rechtshilfe) rechtskräftig erledigt gewesen sei und verweise sogar ausdrücklich darauf, dass trotz Einstellung des Verfahrens gegen A. dennoch C. ein gewerbsmässiges Steuerdelikt vorgeworfen werden könne. Das Amtsgericht Würzburg habe weiter gegen ihn am 25. April 2019 einen Strafbefehl wegen Beihilfe an C. zur Steuerhinterziehung erlassen (act. 10.1 Verfahren Cs 731 Js 13918/18), wogegen er Einspruch habe erheben lassen (act. 10.3). Die deutschen Behörden hätten von Anfang an lediglich Material für ihre Steueruntersuchungen erlangen wollen. 4.7 Der gute Glaube von Staaten, zumal wenn sie wie Deutschland auch Mitglied der EMRK und der Schweiz mit Rechtshilfeverträgen verbunden sind, wird vermutet (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181
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E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom
1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Der Beschwerdeführer zeigt nichts auf, dass dies entkräften könnte. Am 11. Juli 2013 hatte Deutschland die Schweiz für den vorliegenden Le- bensvorgang um Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delikte ersucht und am
13. September 2016 die betreffenden, nunmehr triagierten Daten erhalten (vgl. litera A bis C). Rechtshilfe wird geleistet, um dem ersuchenden Staat zu ermöglichen, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Sie richtet sich ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur gegen eine be- stimmte Person (vgl. nur Art. 67 Abs. 2 IRSG). Der Schweizer Spezialitäts- vorbehalt (Ziffer I) erlaubt in Umsetzung dieser Bestimmung, herausgege- bene Unterlagen ohne weiteres auch in Verfahren bezüglich anderer (ge- meinrechtlicher) Straftatbestände zu verwenden. Dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei am 25. Au- gust 2017 von Deutschland eingestellt worden sei, ist in keiner Weise unge- hörig. Die Einstellung respektiert vielmehr ausdrücklich den Schweizer Spe- zialitätsvorbehalt (act. 1.57 S. 3 letzter Absatz). Entscheidend ist ebenso we- nig die Verfahrensnummer, unter welcher die Einstellungsverfügung vom
25. August 2017 ergangen ist, sondern ihr Inhalt. Auch die Anklage gegen C. vom 20. Dezember 2018 und der Strafbefehl gegen A. vom 25. April 2019 wegen Beihilfe an C. zur Steuerhinterziehung (act. 10.1 Verfahren Cs 731 Js 13918/18) stehen der Zustimmung der Schweiz nicht entgegen. Deutschland hatte die Schweiz bereits am 21. Juni 2018 um die Ausdehnung der Spezialität ersucht und die Anklage gegen C. erwähnt ausdrücklich (S. 22), dass aufgrund des Spezialitätsvorbehalts die (von der Schweiz) an die Staatsanwaltschaft Würzburg übermittelten Er- kenntnisse zumindest gegenwärtig nicht verwertet werden könnten. Gegen den Strafbefehl vom 25. April 2019 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Es ist nicht so, dass das Spezialitätsprinzip dem ersuchenden Staat verböte, gestützt auf anderswo erlangte Beweismittel Steuerstrafverfahren einzulei- ten. Ob eine Zustimmung der Schweiz möglich ist, ist gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Schweiz könnte zudem eine Zustimmung wohl auch nachträglich erteilen. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität sind nicht stichhaltig. 4.8 A. macht geltend, er sei Anwalt in Russland. Er war gemäss Sachverhalt Treuhänder von C. A. kann sich vorliegend nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Zum einen weil eine Geschäftstätigkeit als Treuhänder nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt ist, vor allem aber, da er sich nicht auf das Schweizer Anwaltsgeheimnis berufen kann: Gegenstände und Unterlagen
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aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (s.a. Art. 264 Abs. 1 lit. c–d i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO). Rechtsanwälte sind zur Aus- übung der Anwaltstätigkeit zugelassene Personen mit schweizerischem oder ausländischem Anwaltspatent. Bei geschützten Berufsgeheimnisträ- gern decken sich Zeugnisverweigerungsrechte, Editionsverweigerungs- rechte und Beschlagnahmeverbote, soweit sich der Tatverdacht nur gegen den Geheimnisherren richtet (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 264 N. 16). Ein Eintrag von A. in einem kantonalen Anwaltsregister wird nicht vorgebracht. Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs EU/EFTA zur Berufsausübung in der Schweiz berechtigt sind Anwälte aus Mitglieds- staaten der EU/EFTA (vgl. den 4. und 5. Abschnitt des BGFA; NATER/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N. 31 f.). Russische Rechtsanwälte sind davon nicht erfasst. Schliesslich geht es in der deut- schen Strafuntersuchung auch um eine mögliche Strafbarkeit von A. selbst
– inwieweit er zu den Delikten von C. Beihilfe geleistet habe. Schon insoweit könnte sich A. gegen die Herausgabe von Unterlagen – resp. vorliegend der Erweiterung der Spezialität für die Unterlagen – nicht auf ein Anwaltsgeheim- nis berufen. 4.9 Schliesslich ist die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität auch verhältnismässig (zur Verhältnismässigkeit BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; BGE 129 II 462 E. 5.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Beim Beschwerdeführer und Treuhänder sicherge- stellte Dokumente können für das deutsche Steuerstrafverfahren dienlich sein. Die Staatsanwaltschaft Würzburg verweist in ihrem Ersuchen vom
20. Dezember 2018 dazu auch auf den einschlägigen E-Mail-Verkehr zwi- schen A. und C. Der Beschwerdeführer bezeichnet im Übrigen nicht einzeln die Dokumente, welche im deutschen Steuerstrafverfahren nicht erforderlich seien. Dazu wäre er indes verpflichtet gewesen: Die Beschwerdekammer forscht nicht von sich aus nach Dokumenten, deren Herausgabe möglicher- weise unverhältnismässig sein könnte (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom
2. April 2007 E. 4.1).
5. Insgesamt gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Zustimmung des BJ zur Ausdehnung der Spezialität fehl. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 12. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reynald P. Bruttin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).