opencaselaw.ch

RR.2016.11

Bundesstrafgericht · 2016-06-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am 11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. (act. 1.3) zu durchsuchen, Unterlagen si- cherzustellen und diese herauszugeben (Urk. 2 S. 4; Urk. 4 Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Juli 2013).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume an (act. 1.5). Diese fand am 7. August 2013 statt (act. 1.6).

Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfügung (act. 1.12). Sie ordnete an, sämtliche Akten an die ersuchende Behörde her- auszugeben, inkl. des Vollzugsberichts, Hausdurchsuchungsprotokolls, der Verzeichnisse der sichergestellten Gegenstände und Passkopien. A. oppo- nierte mit Schreiben vom 6. September 2013 u.a. gegen die Herausgabe des sichergestellten Netbooks Sony Vaio (nachfolgend “Netbook“; act. 1.13). Da- raufhin nahm der zuständige Urner Staatsanwalt am 9. September 2013 Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Er erwähnte dabei die Möglich- keit einer Spiegelung der Daten und Rückgabe des Netbooks an A. (act. 1.14). Die Staatsanwaltschaft Würzburg ersuchte daraufhin am

24. September 2013 um eine Spiegelung und Herausgabe aller Daten, da "erst bei einer Auswertung der Daten sicher festgestellt werden kann, welche Daten hier für das Ermittlungsverfahren benötigt werden" (Urk. 37). Spiege- lung und Rückgabe wurden am 25. September 2013 angeordnet (Urk. 38). In der gleichentags (25. September 2013) beim hiesigen Gericht eingereich- ten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer, insbesondere das be- schlagnahmte Netbook sei für ihn zentral, da er es in seiner täglichen beruf- lichen Arbeit verwende. Es enthalte Daten über Dritte ohne jeden Bezug zum deutschen Strafverfahren. Er habe für eine Triage wiederholt seine Mitarbeit und Präsenz vor Ort angeboten. Es seien nur diejenigen Daten zu übermit- teln, die wirklich das deutsche Strafverfahren beträfen (act. 1.17).

Mit Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 hielt die Beschwerdekam- mer im Wesentlichen fest, die Staatsanwaltschaft Uri habe es versäumt, in ihrer Schlussverfügung vom 22. August 2013 darzulegen, dass die zu über- mittelnden Unterlagen Resultat einer nachvollziehbaren Triage seien bzw. genügend zu begründen, inwiefern die komplette Herausgabe der Unterla- gen verhältnismässig sei. Sie entschied, dass eine unbesehene gesamthafte Übermittlung nicht zulässig sei. Ebenfalls kam sie zum Schluss, dass das

Fehlen jeglicher Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze und die Beschwerdekammer die Herausgabe mangels Begründung nicht überprüfen könne (Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 4.3).

Im Hinblick auf eine vorzunehmende Triage stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg am 3. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft Uri eine konkretisierte Stichwortliste – als Hilfe zur elektronisch gesteuerten Suche in der EDV nach den im Durchsuchungsbeschluss genannten Dokumente (Urk. 4) – zu und zeigte an, die Suche sei auf den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. De- zember 2008 zu beschränken (Urk. 89 und 90). Die Staatsanwaltschaft Uri gelangte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 an die C. GmbH mit dem Auftrag, folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Datentriage vorzunehmen (act. 1.31):

„1. Es sind auf EDV-gespeicherte Daten, insbesondere Kontounterlagen, Korres- pondenz, Verträge, Verwendungsnachweise, Besprechungsprotokolle betref- fend den Kauf bzw. Verkauf der Immobilien D. und E. in Z. an die F. SA sowie gleichgelagerte Immobiliengeschäfte und die in diesem Zusammenhang zwi- schen der G. e.V. und den Firmen H. GmbH und der I. S.A. abgeschlossenen Maklerverträge und die hieraus geleisteten Zahlungen an die I. S.A. und deren Verwendung, gemäss der konkretisierten Stichwortliste der Staatsanwaltschaft Würzburg für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 aus- zuwerten und die verfahrensrelevanten Datenobjekte zu bestimmen.

2. Im Weiteren sind auf EDV-gespeicherte Daten im Zusammenhang mit der Firma F. SA und der Firma J. S.A. gemäss der konkretisierten Stichwortliste der Staats- anwaltschaft Würzburg für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezem- ber 2008 auszuwerten und die verfahrensrelevanten Datenobjekte zu bestim- men.

[…]

Suchtreffer aus den „allocated cluster“ müssen nicht rekonstruiert werden.“

Das Schreiben der ersuchenden Behörde samt Stichwortliste vom 15. Juli 2014 wurde A. am 24. Juli 2014 seitens der Staatsanwaltschaft Uri zuge- stellt. A., anwaltlich vertreten, nahm mit Schreiben vom 8. August 2014 (act. 1.34) bzw. 6. Februar 2015 (act. 1.38) insbesondere zur Stichwortliste Stellung. Die Staatsanwaltschaft Uri antwortete auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (act. 1.39).

Nach abgeschlossener Triage wurde A. am 21. August 2015 der Datenträger mit den triagierten und relevanten Daten sowie das dazugehörige Schreiben der C. GmbH vom 29. Juli 2015 durch die Staatsanwaltschaft Uri übermittelt. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert bei Verzicht auf das vereinfachte Verfah- ren gemäss Art. 80c IRSG bis zum 18. September 2015 – für jeden Einzelfall entsprechend substantiiert und begründet – mitzuteilen, welche Daten auf

dem Datenträger der ersuchenden Behörde aus seiner Sicht nicht ausge- händigt werden dürften (act. 1.41). Nachdem A. am 8. September 2015 das vereinfachte Verfahren abgelehnt hatte (act. 1.44), gelangte er innert er- streckter Frist mit Schreiben vom 30. September 2015 an die Staatsanwalt- schaft Uri. Er beantragte im Wesentlichen, das Rechtshilfeersuchen sei ab- zulehnen und der von der C. GmbH erstellte Datenträger sei nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln (act. 1.45).

Mit Schlussverfügung vom 21. Dezember 2015, ergänzt am 12. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Uri insbesondere die Herausgabe der tria- gierten Daten (act. 1.1a und 1.1b).

Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1, S. 30 f.):

„A LA RECEVABILITÉ

1. Déclarer recevable le présent recours; AU FOND Préalablement

2. Autoriser le recourant à procéder en langue française;

Principalement

3. Annuler la décision de clôture du 21 décembre 2015 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

4. Annuler la décision de clôture du 12 janvier 2016 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

5. Déclarer irrecevable ou rejeter la demande d’entraide pénale internationale à l’encontre e Monsieur A.;

6. Débouter le ministère public et tout autre éventuel intervenant de toute autre conclusion;

7. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens;

Subsidiairement, si, par impossible, la demande d’entraide pénale ne devait pas être rejetée ou déclaré irrecevable

8. Annuler la décision de clôture du 21 décembre 2015 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

9. Annuler la décision de clôture du 12 janvier 2016 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

10. Ordonner au ministère public de rendre une nouvelle décision de clôture oc- troyant l’entraide et autorisant uniquement la transmission des éléments sui- vants:

 Vollzugsbericht der Kantonspolizei Uri vom 09.08.2013, inkl. Haus- durchsuchungsprotokoll, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 8-11).  Schreiben Verteidigung vom 30. September 2015, inkl. Beilagen, Da- tenträger und Übersetzung (act. 129-131, 134)

11. Débouter le ministère public et tout autre éventuel intervenant de toute autre conclusion;

12. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens"

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Schreiben vom 9. März 2016 verzichtete das BJ auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 21. März 2016 hält A. im We- sentlichen an seinen Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde den Verfah- rensbeteiligten am 22. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; DANGUBIC/KESHELAVA, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsu- chungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sicherge- stellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend legitimiert Beschwerde zu führen (siehe dazu den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 2). Auf die auch frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, auf Französisch verfahren zu können. Be- reits im Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich betref- fend die Triage in einem möglichen zukünftigen Verfahren auf Französisch an die Beschwerdekammer wenden könne, was nach wie vor der Fall ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 3).

E. 4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen

um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Es genügt, wenn der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2013 sollen sich verschiedene Beschuldigte in Zusammenhang mit Immobiliengeschäften in Deutschland der Geldwäsche, der Bestechlichkeit und der Bestechung bzw. der Beihilfe dazu schuldig gemacht haben. Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Z., K., habe im Rahmen des Verkaufs verschiedener Liegenschaften einen rus- sischen Käufer vermittelt. Ein Teil der Kaufsumme sei als angebliche Provi- sion vom Verkäufer an einen Mittelsmann weiter gereicht worden, um die Existenz dieses Betrages den russischen Behörden zu verheimlichen. Fer- ner sei ein weiterer Teil dieser Provision an K. geflossen. Kurz vor der Beur- kundung habe sich herausgestellt, dass der Erwerb der Liegenschaften über verschiedene Firmen in der Schweiz abgewickelt werden sollte. Die besagte Provision in Höhe von EUR 800‘000 sei an die Firma I. S.A. mit Sitz in Belize

City/Belize geflossen, welche durch die Firma L. Ltd. vertreten worden sei. Geschäftsführer von L. Ltd. sei der Beschwerdeführer gewesen. Letztendlich sei der Betrag auf das Konto der I. S.A. mit der Nummer 1 bei der Bank M. in Nikosia/Zypern – bezüglich welchem der Beschwerdeführer Alleinzeich- nungsberechtigter gewesen sei – überwiesen worden. Durch seine Tathand- lungen habe sich der Beschwerdeführer der Beihilfe zur Geldwäsche in Tat- einheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit schuldig gemacht (Urk. 4, S. 5; act. 1a, S. 2). Die den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte erfüllen auf den ersten Blick die Straftatbestände der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, Bestechung nach 322ter StGB und Sich bestechen lassen nach Art. 322quater StGB und sind demzufolge auch in der Schweiz strafbar.

Der Beschwerdeführer räumt sinngemäss ein, das ihm gemäss Rechtshilfe- ersuchen zur Last gelegte Verhalten erfülle die Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe. Er macht jedoch geltend, dass K. vom Verdacht der Geldwäsche und Bestechlichkeit freigesprochen und ausschliesslich we- gen Vorteilsannahme sowie Steuerhinterziehung verurteilt worden sei. Eine Teilnahme seitens des Beschwerdeführers an Geldwäsche und Bestechlich- keit sei demnach ausgeschlossen. Das Rechtshilfeersuchen habe damit seine Grundlage verloren und sei entsprechend ungerechtfertigt (act. 1, S. 24).

E. 4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer stützt sich betreffend angeblicher Freisprüche K.s schwergewichtig auf deutsche Presseerzeugnisse (act. 1.23, 1.37a-1.37h). Diesen ist allerdings gerade zu entnehmen, dass die Verurteilung K.s wegen

Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung auf einer Verständigung zwi- schen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäss § 257c dStPO beruht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Freispruch K.s. Vielmehr zeigte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 an, weiterhin auf die triagierten Dateien angewiesen zu sein (Urk. 135). Eine Entkräftung der Sachdarstellung ist dem Beschwerdeführer folglich vorliegend nicht ge- lungen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Dem Rechtshil- feersuchen liegt weiterhin – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers, dieses stütze sich lediglich auf den Verdacht zur Beihilfe einer Vorteils- annahme – der Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche in Tateinheit mit Bei- hilfe zur Bestechlichkeit zu Grunde.

E. 5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vor- geworfene Beihilfe zur Geldwäscherei in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestech- lichkeit sowie die Beihilfe einer Vorteilsannahme sei gemäss deutschem Recht verjährt (§§ 78, 78a, 261 Abs. 1, 332 Abs. 1 dStGB). Auch gemäss schweizerischem Recht liege eine Verjährung vor, wobei der Beschwerde- führer seine diesbezüglichen Ausführungen auf den Tatbestand der Beihilfe zur Vorteilsannahme beschränkt (act. 1, S. 25 f.).

E. 5.2 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsver- jährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechts- hilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn dessen Ausführung Zwangs- massnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schwei- gen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwi- schen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom

17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 6; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjäh- rung ist somit vorliegend materiell nicht zu prüfen.

E. 6 Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersu- chens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Inte- resse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt beson- ders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Eine Durchsuchung von Datenträgern anhand von Suchbegriffen kann nicht nur zulässig, sondern auch ausreichend sein. Ob zusätzlich noch eine ma- nuelle Auswahl erfolgen muss, wird im Einzelfall davon abhängen, ob auf- grund der, allenfalls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz bereits davon ausgegangen werden kann, dass die ausgeschie- denen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind (s. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.151 vom 17. Dezember 2013, E. 2; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 6; RR.2009.260-262 vom 18. März 2010, E. 3.2; RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 4.2).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die ersuchende Behörde ver- suche im Rahmen einer fishing expedition ein Maximum an Informationen über ihn und seine Klientschaft zu erlangen, was unverhältnismässig sei. Die ersuchende Behörde habe die Aufrechterhaltung des Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 12. Februar 2014 insbesondere damit begründet, dass sie im Hinblick auf das Strafverfahren K.s auf die Daten des Netbooks ange- wiesen sei. Schlussendlich seien die deutschen Behörden jedoch nicht auf die Daten angewiesen gewesen und hätten ihn (K.) letzten Endes auch ohne diese verurteilt. Dies beweise, dass das Rechtshilfeersuchen überhaupt kei- nen Bezug zum Strafverfahren habe und alleine aus zivil- und verwaltungs- rechtlichen Gründen vorangetrieben wurde. Überdies enthalte die im Rah- men der Triage erstellte Stichwortliste der ersuchenden Behörde eine Viel- zahl von Wörtern ohne jeglichen Bezug zum Strafverfahren oder mit zu va- gen Bezugspunkten. Der Begriff «I. SA» etwa ziele auf sämtliche Informati- onen dieser vom Beschwerdeführer geleiteten Gesellschaft, obwohl bloss etwa zehn Dokumente im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegen- heit stünden. Die Liste enthalte Schlüsselwörter, Namen und Kontennum- mern, welche im Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2013 nicht einmal er- wähnt seien. Ohne die Beanstandungen der Stichwortliste durch den Be- schwerdeführer vom 8. August 2014 zu berücksichtigen, habe die Be- schwerdegegnerin eine Datenerhebung im Umfang von 8‘000 Dateien mit einer Grösse von 1.8 GByte erlaubt. Seiner Meinung nach stünden weniger als 100 Dateien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, welche er der Beschwerdegegnerin auf einer DVD-Rom am 30. September 2015 auch zu- geschickt habe. Ebenso rügt der Beschwerdeführer, die zeitliche Eingren- zung vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 sei unverständlich. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Zuwiderhandlungen hätten sich von Ende 2007 bis April 2008 zugetragen. Ferner beantragt der Beschwerdefüh- rer, die Schlussverfügungen vom 21. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzulehnen. Bei Gutheis- sung des Rechtshilfeersuchens bleibe die Übermittlung des Berichts der C. GmbH und des die triagierten Daten enthaltenden Datenträgers unverhält- nismässig. Praktisch alle triagierten Daten beträfen das Strafverfahren, wel- ches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei. Sämtliche Daten, welche den Zeitraum ausserhalb des 30. November 2007 bis zum 20. April 2008 be- träfen, seien vom Datenträger zu löschen. Der Beschwerdeführer beantragt die Sache sei in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 1, S. 27 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 die von der ersuchenden Behörde erstellte Stichwortliste zu. Diese Stichwortliste ist in die Rubriken “Suchbegriff“ und “Zusammenhang“ eingeteilt. Die ersu- chende Behörde führt zu jedem Suchbegriff aus, in welchem Kontext dieser zum laufenden Verfahren steht. Entsprechend durfte vorliegend im Grund- satz davon ausgegangen werden, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind. Eine zusätzliche manuelle Auswahl war demgemäss nicht erforderlich. Gemäss Bericht der C. GmbH handelt es sich bei der aus der Triage resultierenden Datenmenge von ca. 8‘000 Da- teien im Umfang von ca. 1.8 GByte, welche im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis

31. Dezember 2008 erstellt oder zuletzt gespeichert worden waren, um Da- teien, die nach Meinung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Stichwortliste – auch im Sinne einer maximal möglichen Entlastung des Be- schuldigten – sachdienlich sein könnten (act. 1.42). Mithin liegt eine kom- plexe Untersuchung mit zahlreichen Akten vor. Trotzdem beschränkte sich der Beschwerdeführer seinerseits in seinem Schreiben vom 8. August 2014 an die Beschwerdegegnerin darauf, bezüglich aller Suchbegriffe pauschal und unbegründet festzuhalten, ob diese in Zusammenhang mit dem Straf- verfahren stünden oder nicht. Seines Erachtens sollten keine der Informati- onen – sei dies aufgrund des fehlenden Zusammenhanges mit dem Straf- verfahren oder bei zwar eingeräumtem Zusammenhang, weil das Rechtshil- feersuchen keine Grundlage mehr habe – an die ersuchende Behörde über- mittelt werden (act. 1.34). Auch in seiner Beschwerde vom 21. Januar 2016 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, geltend zu machen, dass praktisch keine der triagierten Daten einen Bezug zum Strafverfahren hätten, ohne klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte – auch betreffend die ausserhalb des aus seiner Sicht relevanten Zeitraumes vom 30. November 2007 bis zum 20. April 2008 ge- nerierten Daten – den Rahmen des Ersuchens sprengen oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind nicht ersicht- lich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Reynald P. Bruttin und Marc-Alec Bruttin,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.11

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am 11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. (act. 1.3) zu durchsuchen, Unterlagen si- cherzustellen und diese herauszugeben (Urk. 2 S. 4; Urk. 4 Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Juli 2013).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume an (act. 1.5). Diese fand am 7. August 2013 statt (act. 1.6).

Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfügung (act. 1.12). Sie ordnete an, sämtliche Akten an die ersuchende Behörde her- auszugeben, inkl. des Vollzugsberichts, Hausdurchsuchungsprotokolls, der Verzeichnisse der sichergestellten Gegenstände und Passkopien. A. oppo- nierte mit Schreiben vom 6. September 2013 u.a. gegen die Herausgabe des sichergestellten Netbooks Sony Vaio (nachfolgend “Netbook“; act. 1.13). Da- raufhin nahm der zuständige Urner Staatsanwalt am 9. September 2013 Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Er erwähnte dabei die Möglich- keit einer Spiegelung der Daten und Rückgabe des Netbooks an A. (act. 1.14). Die Staatsanwaltschaft Würzburg ersuchte daraufhin am

24. September 2013 um eine Spiegelung und Herausgabe aller Daten, da "erst bei einer Auswertung der Daten sicher festgestellt werden kann, welche Daten hier für das Ermittlungsverfahren benötigt werden" (Urk. 37). Spiege- lung und Rückgabe wurden am 25. September 2013 angeordnet (Urk. 38). In der gleichentags (25. September 2013) beim hiesigen Gericht eingereich- ten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer, insbesondere das be- schlagnahmte Netbook sei für ihn zentral, da er es in seiner täglichen beruf- lichen Arbeit verwende. Es enthalte Daten über Dritte ohne jeden Bezug zum deutschen Strafverfahren. Er habe für eine Triage wiederholt seine Mitarbeit und Präsenz vor Ort angeboten. Es seien nur diejenigen Daten zu übermit- teln, die wirklich das deutsche Strafverfahren beträfen (act. 1.17).

Mit Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 hielt die Beschwerdekam- mer im Wesentlichen fest, die Staatsanwaltschaft Uri habe es versäumt, in ihrer Schlussverfügung vom 22. August 2013 darzulegen, dass die zu über- mittelnden Unterlagen Resultat einer nachvollziehbaren Triage seien bzw. genügend zu begründen, inwiefern die komplette Herausgabe der Unterla- gen verhältnismässig sei. Sie entschied, dass eine unbesehene gesamthafte Übermittlung nicht zulässig sei. Ebenfalls kam sie zum Schluss, dass das

Fehlen jeglicher Begründung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletze und die Beschwerdekammer die Herausgabe mangels Begründung nicht überprüfen könne (Entscheid RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 4.3).

Im Hinblick auf eine vorzunehmende Triage stellte die Staatsanwaltschaft Würzburg am 3. Juni 2014 der Staatsanwaltschaft Uri eine konkretisierte Stichwortliste – als Hilfe zur elektronisch gesteuerten Suche in der EDV nach den im Durchsuchungsbeschluss genannten Dokumente (Urk. 4) – zu und zeigte an, die Suche sei auf den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. De- zember 2008 zu beschränken (Urk. 89 und 90). Die Staatsanwaltschaft Uri gelangte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 an die C. GmbH mit dem Auftrag, folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Datentriage vorzunehmen (act. 1.31):

„1. Es sind auf EDV-gespeicherte Daten, insbesondere Kontounterlagen, Korres- pondenz, Verträge, Verwendungsnachweise, Besprechungsprotokolle betref- fend den Kauf bzw. Verkauf der Immobilien D. und E. in Z. an die F. SA sowie gleichgelagerte Immobiliengeschäfte und die in diesem Zusammenhang zwi- schen der G. e.V. und den Firmen H. GmbH und der I. S.A. abgeschlossenen Maklerverträge und die hieraus geleisteten Zahlungen an die I. S.A. und deren Verwendung, gemäss der konkretisierten Stichwortliste der Staatsanwaltschaft Würzburg für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 aus- zuwerten und die verfahrensrelevanten Datenobjekte zu bestimmen.

2. Im Weiteren sind auf EDV-gespeicherte Daten im Zusammenhang mit der Firma F. SA und der Firma J. S.A. gemäss der konkretisierten Stichwortliste der Staats- anwaltschaft Würzburg für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezem- ber 2008 auszuwerten und die verfahrensrelevanten Datenobjekte zu bestim- men.

[…]

Suchtreffer aus den „allocated cluster“ müssen nicht rekonstruiert werden.“

Das Schreiben der ersuchenden Behörde samt Stichwortliste vom 15. Juli 2014 wurde A. am 24. Juli 2014 seitens der Staatsanwaltschaft Uri zuge- stellt. A., anwaltlich vertreten, nahm mit Schreiben vom 8. August 2014 (act. 1.34) bzw. 6. Februar 2015 (act. 1.38) insbesondere zur Stichwortliste Stellung. Die Staatsanwaltschaft Uri antwortete auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Februar 2015 (act. 1.39).

Nach abgeschlossener Triage wurde A. am 21. August 2015 der Datenträger mit den triagierten und relevanten Daten sowie das dazugehörige Schreiben der C. GmbH vom 29. Juli 2015 durch die Staatsanwaltschaft Uri übermittelt. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert bei Verzicht auf das vereinfachte Verfah- ren gemäss Art. 80c IRSG bis zum 18. September 2015 – für jeden Einzelfall entsprechend substantiiert und begründet – mitzuteilen, welche Daten auf

dem Datenträger der ersuchenden Behörde aus seiner Sicht nicht ausge- händigt werden dürften (act. 1.41). Nachdem A. am 8. September 2015 das vereinfachte Verfahren abgelehnt hatte (act. 1.44), gelangte er innert er- streckter Frist mit Schreiben vom 30. September 2015 an die Staatsanwalt- schaft Uri. Er beantragte im Wesentlichen, das Rechtshilfeersuchen sei ab- zulehnen und der von der C. GmbH erstellte Datenträger sei nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln (act. 1.45).

Mit Schlussverfügung vom 21. Dezember 2015, ergänzt am 12. Januar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Uri insbesondere die Herausgabe der tria- gierten Daten (act. 1.1a und 1.1b).

Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1, S. 30 f.):

„A LA RECEVABILITÉ

1. Déclarer recevable le présent recours; AU FOND Préalablement

2. Autoriser le recourant à procéder en langue française;

Principalement

3. Annuler la décision de clôture du 21 décembre 2015 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

4. Annuler la décision de clôture du 12 janvier 2016 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

5. Déclarer irrecevable ou rejeter la demande d’entraide pénale internationale à l’encontre e Monsieur A.;

6. Débouter le ministère public et tout autre éventuel intervenant de toute autre conclusion;

7. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens;

Subsidiairement, si, par impossible, la demande d’entraide pénale ne devait pas être rejetée ou déclaré irrecevable

8. Annuler la décision de clôture du 21 décembre 2015 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

9. Annuler la décision de clôture du 12 janvier 2016 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978;

10. Ordonner au ministère public de rendre une nouvelle décision de clôture oc- troyant l’entraide et autorisant uniquement la transmission des éléments sui- vants:

 Vollzugsbericht der Kantonspolizei Uri vom 09.08.2013, inkl. Haus- durchsuchungsprotokoll, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (act. 8-11).  Schreiben Verteidigung vom 30. September 2015, inkl. Beilagen, Da- tenträger und Übersetzung (act. 129-131, 134)

11. Débouter le ministère public et tout autre éventuel intervenant de toute autre conclusion;

12. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens"

In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Schreiben vom 9. März 2016 verzichtete das BJ auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 21. März 2016 hält A. im We- sentlichen an seinen Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde den Verfah- rensbeteiligten am 22. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ein- gegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; DANGUBIC/KESHELAVA, Bas- ler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsu- chungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sicherge- stellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).

2.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend legitimiert Beschwerde zu führen (siehe dazu den Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 2). Auf die auch frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, auf Französisch verfahren zu können. Be- reits im Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich betref- fend die Triage in einem möglichen zukünftigen Verfahren auf Französisch an die Beschwerdekammer wenden könne, was nach wie vor der Fall ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.255 vom 30. Januar 2014, E. 3).

4.

4.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Hand- lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entspre- chende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen

um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Es genügt, wenn der im Rechtshil- feersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

4.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2013 sollen sich verschiedene Beschuldigte in Zusammenhang mit Immobiliengeschäften in Deutschland der Geldwäsche, der Bestechlichkeit und der Bestechung bzw. der Beihilfe dazu schuldig gemacht haben. Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Z., K., habe im Rahmen des Verkaufs verschiedener Liegenschaften einen rus- sischen Käufer vermittelt. Ein Teil der Kaufsumme sei als angebliche Provi- sion vom Verkäufer an einen Mittelsmann weiter gereicht worden, um die Existenz dieses Betrages den russischen Behörden zu verheimlichen. Fer- ner sei ein weiterer Teil dieser Provision an K. geflossen. Kurz vor der Beur- kundung habe sich herausgestellt, dass der Erwerb der Liegenschaften über verschiedene Firmen in der Schweiz abgewickelt werden sollte. Die besagte Provision in Höhe von EUR 800‘000 sei an die Firma I. S.A. mit Sitz in Belize

City/Belize geflossen, welche durch die Firma L. Ltd. vertreten worden sei. Geschäftsführer von L. Ltd. sei der Beschwerdeführer gewesen. Letztendlich sei der Betrag auf das Konto der I. S.A. mit der Nummer 1 bei der Bank M. in Nikosia/Zypern – bezüglich welchem der Beschwerdeführer Alleinzeich- nungsberechtigter gewesen sei – überwiesen worden. Durch seine Tathand- lungen habe sich der Beschwerdeführer der Beihilfe zur Geldwäsche in Tat- einheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit schuldig gemacht (Urk. 4, S. 5; act. 1a, S. 2). Die den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte erfüllen auf den ersten Blick die Straftatbestände der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, Bestechung nach 322ter StGB und Sich bestechen lassen nach Art. 322quater StGB und sind demzufolge auch in der Schweiz strafbar.

Der Beschwerdeführer räumt sinngemäss ein, das ihm gemäss Rechtshilfe- ersuchen zur Last gelegte Verhalten erfülle die Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe. Er macht jedoch geltend, dass K. vom Verdacht der Geldwäsche und Bestechlichkeit freigesprochen und ausschliesslich we- gen Vorteilsannahme sowie Steuerhinterziehung verurteilt worden sei. Eine Teilnahme seitens des Beschwerdeführers an Geldwäsche und Bestechlich- keit sei demnach ausgeschlossen. Das Rechtshilfeersuchen habe damit seine Grundlage verloren und sei entsprechend ungerechtfertigt (act. 1, S. 24).

4.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

4.4 Der Beschwerdeführer stützt sich betreffend angeblicher Freisprüche K.s schwergewichtig auf deutsche Presseerzeugnisse (act. 1.23, 1.37a-1.37h). Diesen ist allerdings gerade zu entnehmen, dass die Verurteilung K.s wegen

Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung auf einer Verständigung zwi- schen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäss § 257c dStPO beruht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Freispruch K.s. Vielmehr zeigte die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 an, weiterhin auf die triagierten Dateien angewiesen zu sein (Urk. 135). Eine Entkräftung der Sachdarstellung ist dem Beschwerdeführer folglich vorliegend nicht ge- lungen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Dem Rechtshil- feersuchen liegt weiterhin – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers, dieses stütze sich lediglich auf den Verdacht zur Beihilfe einer Vorteils- annahme – der Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche in Tateinheit mit Bei- hilfe zur Bestechlichkeit zu Grunde.

5.

5.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vor- geworfene Beihilfe zur Geldwäscherei in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestech- lichkeit sowie die Beihilfe einer Vorteilsannahme sei gemäss deutschem Recht verjährt (§§ 78, 78a, 261 Abs. 1, 332 Abs. 1 dStGB). Auch gemäss schweizerischem Recht liege eine Verjährung vor, wobei der Beschwerde- führer seine diesbezüglichen Ausführungen auf den Tatbestand der Beihilfe zur Vorteilsannahme beschränkt (act. 1, S. 25 f.).

5.2 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsver- jährung ist festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG einem Rechts- hilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn dessen Ausführung Zwangs- massnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schwei- gen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwi- schen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 136 IV 4 E. 6.3; 117 Ib 53 E. 3 S. 64; Urteil des Bundesgerichts 1C_511/2012 vom

17. Oktober 2012, E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 6; RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 6; RR.2013.263 vom 7. März 2014, E. 4.1). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 670 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjäh- rung ist somit vorliegend materiell nicht zu prüfen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die ersuchende Behörde ver- suche im Rahmen einer fishing expedition ein Maximum an Informationen über ihn und seine Klientschaft zu erlangen, was unverhältnismässig sei. Die ersuchende Behörde habe die Aufrechterhaltung des Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 12. Februar 2014 insbesondere damit begründet, dass sie im Hinblick auf das Strafverfahren K.s auf die Daten des Netbooks ange- wiesen sei. Schlussendlich seien die deutschen Behörden jedoch nicht auf die Daten angewiesen gewesen und hätten ihn (K.) letzten Endes auch ohne diese verurteilt. Dies beweise, dass das Rechtshilfeersuchen überhaupt kei- nen Bezug zum Strafverfahren habe und alleine aus zivil- und verwaltungs- rechtlichen Gründen vorangetrieben wurde. Überdies enthalte die im Rah- men der Triage erstellte Stichwortliste der ersuchenden Behörde eine Viel- zahl von Wörtern ohne jeglichen Bezug zum Strafverfahren oder mit zu va- gen Bezugspunkten. Der Begriff «I. SA» etwa ziele auf sämtliche Informati- onen dieser vom Beschwerdeführer geleiteten Gesellschaft, obwohl bloss etwa zehn Dokumente im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegen- heit stünden. Die Liste enthalte Schlüsselwörter, Namen und Kontennum- mern, welche im Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2013 nicht einmal er- wähnt seien. Ohne die Beanstandungen der Stichwortliste durch den Be- schwerdeführer vom 8. August 2014 zu berücksichtigen, habe die Be- schwerdegegnerin eine Datenerhebung im Umfang von 8‘000 Dateien mit einer Grösse von 1.8 GByte erlaubt. Seiner Meinung nach stünden weniger als 100 Dateien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, welche er der Beschwerdegegnerin auf einer DVD-Rom am 30. September 2015 auch zu- geschickt habe. Ebenso rügt der Beschwerdeführer, die zeitliche Eingren- zung vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 sei unverständlich. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Zuwiderhandlungen hätten sich von Ende 2007 bis April 2008 zugetragen. Ferner beantragt der Beschwerdefüh- rer, die Schlussverfügungen vom 21. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzulehnen. Bei Gutheis- sung des Rechtshilfeersuchens bleibe die Übermittlung des Berichts der C. GmbH und des die triagierten Daten enthaltenden Datenträgers unverhält- nismässig. Praktisch alle triagierten Daten beträfen das Strafverfahren, wel- ches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei. Sämtliche Daten, welche den Zeitraum ausserhalb des 30. November 2007 bis zum 20. April 2008 be- träfen, seien vom Datenträger zu löschen. Der Beschwerdeführer beantragt die Sache sei in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 1, S. 27 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die ver- langten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersu- chens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Inte- resse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt beson- ders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Eine Durchsuchung von Datenträgern anhand von Suchbegriffen kann nicht nur zulässig, sondern auch ausreichend sein. Ob zusätzlich noch eine ma- nuelle Auswahl erfolgen muss, wird im Einzelfall davon abhängen, ob auf- grund der, allenfalls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz bereits davon ausgegangen werden kann, dass die ausgeschie- denen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind (s. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.151 vom 17. Dezember 2013, E. 2; RR.2010.262 vom 11. Juni 2012, E. 6; RR.2009.260-262 vom 18. März 2010, E. 3.2; RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 4.2).

6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 die von der ersuchenden Behörde erstellte Stichwortliste zu. Diese Stichwortliste ist in die Rubriken “Suchbegriff“ und “Zusammenhang“ eingeteilt. Die ersu- chende Behörde führt zu jedem Suchbegriff aus, in welchem Kontext dieser zum laufenden Verfahren steht. Entsprechend durfte vorliegend im Grund- satz davon ausgegangen werden, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folglich als potentiell erheblich einzustufen sind. Eine zusätzliche manuelle Auswahl war demgemäss nicht erforderlich. Gemäss Bericht der C. GmbH handelt es sich bei der aus der Triage resultierenden Datenmenge von ca. 8‘000 Da- teien im Umfang von ca. 1.8 GByte, welche im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis

31. Dezember 2008 erstellt oder zuletzt gespeichert worden waren, um Da- teien, die nach Meinung des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Stichwortliste – auch im Sinne einer maximal möglichen Entlastung des Be- schuldigten – sachdienlich sein könnten (act. 1.42). Mithin liegt eine kom- plexe Untersuchung mit zahlreichen Akten vor. Trotzdem beschränkte sich der Beschwerdeführer seinerseits in seinem Schreiben vom 8. August 2014 an die Beschwerdegegnerin darauf, bezüglich aller Suchbegriffe pauschal und unbegründet festzuhalten, ob diese in Zusammenhang mit dem Straf- verfahren stünden oder nicht. Seines Erachtens sollten keine der Informati- onen – sei dies aufgrund des fehlenden Zusammenhanges mit dem Straf- verfahren oder bei zwar eingeräumtem Zusammenhang, weil das Rechtshil- feersuchen keine Grundlage mehr habe – an die ersuchende Behörde über- mittelt werden (act. 1.34). Auch in seiner Beschwerde vom 21. Januar 2016 beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, geltend zu machen, dass praktisch keine der triagierten Daten einen Bezug zum Strafverfahren hätten, ohne klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte – auch betreffend die ausserhalb des aus seiner Sicht relevanten Zeitraumes vom 30. November 2007 bis zum 20. April 2008 ge- nerierten Daten – den Rahmen des Ersuchens sprengen oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind nicht ersicht- lich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 22. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Reynald P. Bruttin und Marc-Alec Bruttin - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).