Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts der bandenmässigen Umsatzsteuerhinter- ziehung in einer Vielzahl von Fällen bzw. dazu geleisteter Beihilfe.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 an die Schweiz (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff.). Darin ersuchte sie um Durchführung von Einvernahmen und Durchsuchungsmassnahmen (zeitgleich mit solchen in Deutschland) zur Sicherstellung bzw. Beschlag- nahme von Beweismitteln (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 011 bis 016).
C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) den deutschen Behörden unter Hinweis auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 18. Mai 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.) zunächst mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gegeben seien und daher das Rechtshilfeersuchen nicht vollzogen werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 2, pag. 006). Gemäss den Ausführungen der ESTV, auf welche das BJ ver- wies, sei das von den deutschen Behörden in deren Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten nach schweizerischem Recht zwar als Steuer- bzw. Abgabebetrug zu qualifizieren, indessen fehle es diesbezüglich an der Glaubhaftmachung eines konkreten Tatverdachts (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 004).
D. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 10. Juni 2009 das Rechtshilfeersuchen mit diversen Beilagen aus dem laufenden Ermittlungs- verfahren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 001 ff.). Hierzu kam die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 zum Schluss, dass die Glaubhaftmachung des Verdachts auf einen rechts- hilfefähigen Abgabebetrug gestützt auf das ergänzende Rechtshilfeersu- chen vom 10. Juni 2009 nunmehr bestätigt werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.). In der Folge bestimmte das BJ am 15. Juli 2009 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und übertrug ihm die Prüfung und Ausführung des Er- suchens.
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsan- waltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009
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auf das Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 und dessen Ergänzung vom 10. Juni 2009 ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 001 ff.). Sie verfügte zum einen die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von A. und dessen Mutter B. Gleichzeitig be- willigte sie die Anwesenheit von vier deutschen Steuerfahndungsbeamten sowie eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Hamburg bei der Durchführung der Durchsuchung (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 004). Zum anderen verfügte sie die Einvernahme von A., B. und C.
Mit separaten Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft konkret die Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnadresse von B. in U. (Schweiz) und an der Wohnadresse von A. in V. (Schweiz) an, welche gleichzeitig Sitz der D. AG sowie der Zweigniederlas- sungen V. der E. Ltd., W. (Grossbritannien) und der F. Ltd., W., ist (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 011 ff.).
F. Noch vor Durchführung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen erneu- erte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 5. August 2009 das Rechtshilfeersuchen und reichte neue Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Hamburg ein, nachdem die ursprünglich eingereichten zu- folge Zeitablaufs von mehr als sechs Monaten nach deutschem Recht nicht mehr vollstreckbar waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 094 ff.).
G. Am 23. und 25. September 2009 erfolgte die Durchsuchung der Räumlich- keiten in V. und U. Dabei wurden verschiedene Papiere, Datenträger, Kar- tenterminals, Mobiltelefone und weitere Gegenstände sichergestellt (s. Hausdurchsuchungs-Protokolle, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.). Sämtliche anlässlich der Durchsuchung si- chergestellten IT-Geräte wurden nach der Datenspiegelung A. am
25. September 2009 wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 072 f.). Die bei der Hausdurchsuchung vom
23. September 2009 in V. sichergestellten Unterlagen wurden aufgrund der Einsprache von A. vorerst versiegelt. Nach Rückzug der Einsprache wur- den diese Unterlagen im Beisein von A. und dessen Rechtsvertreter durch- sucht. Ein Teil der sichergestellten Unterlagen wurde in der Folge A. wieder ausgehändigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff.).
H. Die elektronischen Daten wurden am 9. Dezember 2009 im Beisein des Rechtsvertreters von A. durchsucht (s. Verfahrensakten Staatsanwalt-
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schaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die Aussonderung der elektronisch sichergestellten Daten anhand der Suchbegriffe aus dem Rechtshilfeersuchen und den Hausdurchsuchungs- befehlen vom 30. Juli 2009 erfolgen werde (a.a.O.). Die ausgesonderten Daten wurden in der Folge auf eine DVD kopiert (s. Vollzugsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148).
I. Am 20. Oktober 2009 wurden A. und am 13. November 2009 B. einver- nommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff. und 096 ff.). C. konnte nicht befragt werden, da diese nach der Haus- durchsuchung wieder nach Deutschland zurück gereist sei (s. Vollzugsbe- richt der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 099 ff., 103).
J. Mit einem weiteren ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg darum, die Anwesenheit deutscher Steuerfahndungsbeamter bei der vorzunehmenden Sichtung der sichergestellten Daten und Unterlagen zu gestatten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 197).
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 bewilligte die Staatsan- waltschaft diese Anwesenheit. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom
14. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (RR.2010.9). Mit Entscheid vom 15. April 2010 wies die Be- schwerdeinstanz das Hauptbegehren ab und hiess das Eventualbegehren gut. Die Anwesenheit der deutschen Steuerfahnder bei der Sichtung der am 23. September 2009 sichergestellten Daten und Unterlagen wurde mit der Auflage bewilligt, dass die ausländischen Beamten eine schriftliche Er- klärung abgeben, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Informationen im ausländischen Verfahren zu verhindern. Gegen Abgabe dieser Erklärung nahmen zwei deutsche Steuerfahndungs- beamte am 17., 18. und 19. Mai 2010 Einsicht in die ausgeschiedenen Be- weismittel (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff., 135).
K. Mit einem vierten ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2010 er- suchte die Staatsanwaltschaft Hamburg um Einvernahme von G. und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei Konten sowie Durchsu- chung eines Bankschliessfaches der D. AG bei der Bank H. AG in U. (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff.). Mit ihrer
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letzten Ergänzung vom 10. Juni 2010 verzichteten die deutschen Behörden auf Ermittlungen hinsichtlich des Bankschliessfaches, ersuchten aber zu- sätzlich um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend weitere Kontover- bindungen der D. AG, der E. Ltd. und der F. Ltd. (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 080 ff.).
Mit Eintretensverfügung vom 26. Mai 2010 und Berichtigung vom 3. Ju- ni 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf die ergänzenden Rechtshilfeersu- chen vom 10. Juni 2009 und 19. Mai 2010 ein und forderte die entspre- chenden Bankunterlagen bei der Bank H. AG ein (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 064 ff., 071 ff.). Mit Schreiben vom
14. und 21. Juli 2010 edierte die Bank H. AG die Bankunterlagen betreffend die Konten der Gesellschaften E. Ltd., D. AG und F. Ltd. Die Einvernahme von G. erfolgte am 3. Juni 2010 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 3, Reg. 10, pag. 090 ff.).
L. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom
10. Juni 2009, 5. August 2009, 22. Dezember 2009, 19. Mai 2010 und
10. Juni 2010 und ordnete in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe folgender Be- weismittel an (act. 1.0):
Ziff. 2.1: Protokolle der Einvernahmen von A., B. und G.
Ziff. 2.2 Diverse, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Sep- tember 2009 an der Wohnadresse von A. (und gleichzeitig auch Sitz der D. AG, der Zweigniederlassung V. der E. Ltd. [W.] sowie der Zweigniederlassung V. der F. Ltd. [W.]) si- chergestellte Unterlagen und Gegenstände
Ziff. 2.3 Original-DVD mit Dateien (1127 E-Mails, 210 Bilddateien, 3740 pdf-Dateien, 896 Excel-Dateien und 320 Word- Dateien), welche die in den Rechtshilfeersuchen und in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführten Stichworte und Begriffe enthalten
Ziff. 2.4 Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons von A.
Ziff. 2.5 Bankunterlagen betreffend auf die E. Ltd., D. AG und F. Ltd. lautenden Konten bei der Bank H. AG
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M. Gegen diese Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erhebt A. mit Einga- be vom 11. November 2010 Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt be- antragt er die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Zwischenverfügungen vom 26. Mai 2010 und die Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf die Aussonderung der beschlagnahmten Bank- und Konto- /Depotunterlagen bei der Bank H. AG und der beschlagnahmten elektroni- schen Daten an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben zur Durchführung einer sein rechtliches Gehör respektierenden Aussonderung. Subeventuali- ter sei ihm genügend Zeit einzuräumen, um die nicht zu edierenden Doku- mente und Dateien im Beschwerdeverfahren zu nennen. Schliesslich seien die in Ziff. 6.3 der Beschwerde angeführten Akten/Gegenstände nicht an die deutsche Behörde zu edieren (act. 1 S. 2).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Densel- ben Antrag stellte auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 (act. 7). Innert erstreckter Frist hielt der Be- schwerdeführer mit Replik vom 14. Januar 2011 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act 11). Das BJ verzichtete in der Folge mit Eingabe vom
20. Januar 2011 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Am
25. Januar 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik (act. 14). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 wurde dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit gegeben, eine freigestellte Stellungnahme zu den Beschwerdedupliken einzureichen (act. 15). Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 17, 17.1-17.3), welche dem BJ und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 18). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 erfolgte die Entgegnung der Staatsanwaltschaft (act. 19). Mit Schreiben vom 28. Feb- ruar 2011 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Rechtsver- treters einreichen (act. 20). Am 1. März 2011 wurden beide Eingaben den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 21).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 lässt der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg gegen I., J. und K. zukommen (act. 22, 22.1 und 22.2). Diese Eingabe wurde samt Beilagen am 11. Okto- ber 2011 der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23). Mit Schreiben vom 7. November 2011, welche in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (s. act. 25), teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, sie habe die vorgenannte Eingabe des Beschwerdeführers der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet, und reichte deren Antwortschreiben vom 1. November 2011 samt Beilagen ein (act. 24, act.
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24.1-24.3). Mit Schreiben vom 14. November 2011 bekundete der Be- schwerdeführer sein Befremden über das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin und beantragte, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde sei aus dem Recht zu weisen, weil diese im vorliegenden Verfahren keine Par- teistellung habe (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 ff.).
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Unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dieses sei ein weiterer Beweis dafür, dass die deutschen Strafbehörden den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen durch bewusst unwahre oder zumindest bewusst un- genaue und übertriebene Darstellungen konstruiert hätten, um den Ein- druck zu erwecken, dass die im Ausland zur Diskussion stehende Hand- lung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafba- ren Tatbestands erfülle. Dem Urteil könne entnommen werden, dass es nur um Steuerhinterziehung und nicht um Steuerbetrug oder Abgabebetrug ge- he, weshalb Rechtshilfe nicht in Frage komme (act. 22 S. 1).
E. 1.2.1 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem
12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gelten- de Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechts- hilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland daher überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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E. 1.2.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden auf- gezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben ver- pflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom
9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3f; im Einzelnen
s. nachfolgend Ziff. 5.3.2 f.). Infolge dessen ist im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist – Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten (RUDOLF WYSS, Neuerun- gen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
E. 1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämp- fungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen al- len EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsab- kommen am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifi- ziert, womit das Betrugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Be- trugsbekämpfungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem
9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwen- dung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend geht (s. nach- folgend Ziff. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Betrugsbekämp- fungsabkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten gilt, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolg- ten Unterzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Für die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte ab diesem Stichtag ist das
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Betrugsbekämpfungsabkommen anwendbar, wobei günstigere Bestim- mungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver- tragsparteien unberührt bleiben (Art. 25 Ziff. 2 BBA).
E. 1.4 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfü- gung und ihre vorangehende Zwischenverfügungen der ausführenden kan- tonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen wel- che gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Beschwerde vom 11. November 2010 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
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Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vor- geschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö- sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hin- weisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unter- lagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht
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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen- über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und de- ren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3.1).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).
E. 2.3 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be verschiedener Beweismittel an (Disp. Ziff. 2.1 bis 2.5). Es handelt sich zum einen um papierene sowie elektronische Dokumente, welche bzw. de- ren Datenträger anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen si- chergestellt wurden, und Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Zum anderen befinden sich Einvernahmeprotokolle von drei Personen und Bankunterlagen, welche von der Bank H. AG ediert wurden, darunter.
E. 2.3.1 Was die in Disp. Ziff. 2.1 angeordnete Herausgabe der Protokolle der Ein- vernahme des Beschwerdeführers selbst anbelangt, so ist er im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt.
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Demgegenüber ist der Beschwerdeführer als Dritter nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von B. und G. anzufechten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen berührt sein sollte. In diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3.2 Soweit die unter Disp. Ziff. 2.2 und 2.3 angeordnete Rechtshilfemassnah- me Beweismittel betrifft, die anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der D. AG, E. Ltd. und F. Ltd. sichergestellt wurden, ist grundsätzlich die jewei- lige Gesellschaft zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie Eigentüme- rin oder Mieterin im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV ist. Da sich der Sitz dieser Gesellschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet und den vor- liegenden Akten eine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten nicht zu entnehmen ist, gilt unter diesen Umständen der Beschwerdeführer – unabhängig von der Zuordnung der sichergestellten Beweismittel – als beschwerdelegitimiert. Diesbezüglich ist auf seine Be- schwerde einzutreten. Ebenso ist der Beschwerdeführer berechtigt, die in Disp. Ziff. 2.4 verfügte Herausgabe der auf einer CD-R abgespeicherten Daten aus der Auswertung seines Mobiltelefons anzufechten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die angeordnete Herausgabe der Kreditkarten Visa und Master von B. (Disp. Ziff. 2.2 B1.1) anzufechten, da diese nicht anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zu- hause, sondern bei seiner Mutter sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.).
Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank H. AG edierten Bank- unterlagen (Disp. Ziff. 2.5) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV). Der Be- schwerdeführer ist nicht Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betrof- fenen Konten. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahme- fall vorliegen würden (s. supra Ziff. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer als beschwerdelegitimiert zu erachten wäre, wurde nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Demzufolge ist auf die in der Sache erhobenen Rügen (act. 1 S. 29 - 33) nicht einzugehen.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
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schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 vor, dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 könne ent- nommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungs- verfahren gegen J. und K., welche auch gemäss der angefochtenen Schlussverfügung Haupttäter seien, eingestellt habe. Wenn die deutschen Behörden das Verfahren gegen die Hauptbeschuldigten einstellen würden, so der Beschwerdeführer weiter, dränge sich die Gutheissung seiner Be- schwerde auf. Es könne nicht sein, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Hauptbeschuldigten K. und J. in Deutschland eingestellt werde und die Schweizer Behörde über ein Rechtshilfeersuchen zu befinden hätten, das nicht die Hauptverdächtigen betreffe, sondern nur diejenigen, die angeblich Hilfe geleistet hätten zu einer Strafsache, die in Deutschland in der Zwi- schenzeit wegen Belanglosigkeit eingestellt sei (act. 22 S. 2).
E. 4.2 Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als ausschlaggebend zu qua- lifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen sind, kann nachfol- gend offen bleiben. Vorab ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde sich im Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens be- kannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (s. in der Sache nachfolgend Ziff. 5.5.3).
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E. 5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer so- dann ein, die Argumentation im Rechthilfeersuchen sei offensichtlich falsch, enthalte Lücken und sei in sich widersprüchlich. In einem nächsten Punkt rügt der Beschwerdeführer, es fehlten die sachrelevanten Unterlagen, wes- halb die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 4 bis 23).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, das von ihm betriebene Ab- rechnungssystem werde im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch geschildert (act. 1 S. 6 f.), und erläutert sein Geschäftsmodell, das er seit dem Jahre 2003 betreiben soll (act. 1 S. 10) und bis heute nicht verboten worden sei (act. 1 S. 14, 19). Er habe in Z. (Deutschland) damit begonnen und seinen Geschäftsbetrieb danach auf andere Städte ausgeweitet. Im Jahre 2005 habe er sodann die E. Ltd. und die F. Ltd. gegründet, welche anfangs 2009 gelöscht worden seien. Über die E. Ltd. habe er den kaufmännischen Be- reich und über die F. Ltd. den technischen Bereich abgewickelt. Im Jahre 2008 habe er schliesslich die D. AG gegründet, über welche er seine Ge- schäfte seither betreibe (act. 1 S. 10). Seiner Darstellung zufolge habe er den Prostituierten Terminals zur Verfügung gestellt, damit die Prostituierten für ihre Umsätze separat und unabhängig vom Bordellbetreiber abrechnen könnten (act. 1 S. 7). Eine Prostituierte könne selbst keinen Kreditkarten- terminal mieten, da gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenanbieter die Vertragspartner nicht im Bereich des erotischen Gewerbes tätig sein dürfen. Mit den Bordellbetreibern habe er nur insofern etwas zu tun, als er von diesen die Erlaubnis benötige, um die Terminals für die im Betrieb tätigen Prostituierten aufzustellen. Der Freier bezahle die Dienstleistungen der Prostituierten direkt über die Terminals, welche den Prostituierten zugeordnet seien; die Getränke, den Eintritt und die Zim- mermiete bezahle der Freier dem Bordellbetreiber. Der Beschwerdeführer führt aus, er schliesse mit den Prostituierten individuelle Verträge ab, in welchen seine Dienstleistungen bzw. die seiner Gesellschaften beschrie- ben und die dafür zu bezahlende Entschädigung vereinbart seien (act. 1 S. 8). Die Entschädigungen für die Leistungen des Beschwerdeführers (Be- reitstellen und Service/Austausch der Terminals, Hotline, Abrechnung, Re- klamationen, Auszahlungen etc.) würden zwischen 10% und 15 % liegen. Das Abrechnungssystem habe für die Prostituierten erhebliche Vorteile, welche es ihnen wert seien, 10 – 15 % ihres Umsatzes abzugeben (act. 1 S. 8). Die Prostituierten könnten auch wählen, ob sie Barauszahlungen oder Banküberweisungen wünschen (act. 1 S. 18). Auf jeden einzelnen Vertrag werde der Vertragspartnerin der D. AG eine Gerätenummer zuge- teilt, so dass er bzw. die D. AG wisse, über welchen Terminal welche Pros-
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tituierte abrechne. Jede Prostituierte werde im System D. AG mit Installati- onsadresse, Privatadresse und Bankverbindung erfasst; ihr würden eine sog. VU-Nr. der Kreditkartenbetreiberin, über welche dann die Kreditkarten- transaktionen laufen, sowie eine Serien-Nr. des Terminals und eine SIM- Karte für das Terminal zugeordnet. Die Prostituierten würden im eigenen Abrechnungssystem der D. AG erfasst (act. 1 S. 9). Die D. AG verbuche die Zahlungseingänge und Ausgänge in ihrer Buchhaltung und erstelle de- taillierte Listen, denen entnommen werden könne, an welchem Datum wel- che Geldbeträge pro Terminal überwiesen oder an die entsprechenden Prostituierten ausbezahlt worden seien. Auf jeder Abrechnung werde da- rauf hingewiesen, dass die erzielten Einnahmen von der Vertragspartnerin selbst zu versteuern seien. Die über den D. AG-Terminal einkassierten Gelder seien an die Prostituierten ausbezahlt worden. Ob die Prostituierten ihrerseits sämtliche Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden deklariert hätten, könne er nicht beurteilen (act. 1 S. 22). Es stehe fest, dass über die Terminals der D. AG keine Umsätze des Bordells abgerechnet worden sei- en. Die deutschen Steuerfahnder wollten dies einfach nicht wahrhaben bzw. würden es im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch schildern (act. 1 S. 11).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien sodann die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt, weil die von der ESTV primär verlangten Geschäftsbücher der angeblich involvierten Unternehmen u.a. aus dem Bereich Zimmervermietung, Prostitutionsausübung und der Gast- ronomie und auch Steuerunterlagen fehlten (act. 1 S. 4). In den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen finde sich nicht über eine einzige natürliche oder juristische Person der Nachweis, dass diese Person mehr Geld vereinnahmt habe als sie effektiv gegenüber den Steuerbehör- den deklariert haben solle. Die deutschen Behörden würden unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Beschuldigten L., J. und K. be- haupten. Sie seien aber nicht in der Lage, diese unzutreffenden Umsatz- steuervoranmeldungen zu belegen und somit glaubhaft zu machen. Die Vermutung der deutschen Behörde auf Steuerverkürzung basiere allein auf dem Vergleich der deklarierten Umsätze durch den aktuellen Betreiber mit den Umsatzzahlen des vorgängigen Betreibers und dies lediglich in Bezug auf den Nachtclub M. Dass sich dabei in der Abrechnung etwas Wesentli- ches geändert habe, wollten die deutschen Behörden nicht wahrnehmen (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Unterlagen ein, welche seine Sachverhaltsschilderung belegen (wie die Dokumentation über die Erfassung und die Abrechnung mit einer Prostituierten als Kundin der D. AG) und diejenige der deutschen Behörden widerlegen würden (act.
E. 5.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
E. 5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Be- hörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
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richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 5.2.3 Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den In- halt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift. Vorliegend lautet der Vorwurf der deutschen Behörden auf bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung. Da die Umsatzsteuer im Be- reich der indirekten Fiskalität anzusiedeln ist, gelten – entgegen der An- nahme der Verfahrensbeteiligten – die erhöhten Anforderungen an den In- halt des Rechtshilfeersuchens in casu nicht.
E. 5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
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EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Ju- ni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).
E. 5.3.2 Im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Ver- tragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; s. gleichlautender Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfe- massnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit be- schränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwider- handlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, ge- gen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht an- gerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übri- gen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ; entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Betrugsbekämp- fungsabkommens, s. dessen Art. 31 Ziff. 1).
E. 5.3.3 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Ju-
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ni 2007, E. 1.3 dazu). Im Fiskalbereich ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkür- zung geführt hätte (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom
16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom er- suchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuer- rechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3).
E. 5.3.4 Im schweizerischen Recht erfüllt den Tatbestand der qualifizierten Steuer- hinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), wer unter erschwerenden Umständen u.a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Gewerbs- mässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünf- ten ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Vorausset- zung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (sowie Art. 31 Ziff. 1 BBA; s.o.) stellt die gewerbsmässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.
E. 5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom
E. 5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden, wonach ein Teil der per Kreditkarten erfolgten Zahlungen der Bordellkunden über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelt worden sei und der Bordellbetrieb auf die- sen Umsatz die Umsatzsteuer nicht entrichtet habe. In rechtlicher Hinsicht stimmt er den deutschen Behörden auch darin zu, dass die von den Prosti- tuierten erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterstehen wür- den. Hingegen bestreitet er den Vorwurf der Steuerverkürzung im Wesent- lichen mit der Begründung, dass die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen für Dienstleistungen der Prostituierten erfolgt seien und hiefür nicht der Bordellbetrieb, sondern die jeweiligen Prostituier- ten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden. Er führt an, dass die ent- sprechenden Einkünfte an die Prostituierten und nicht an den Bordellbe- trieb ausbezahlt worden seien. Ob die Prostituierten diesbezüglich die Um- satzsteuer bezahlt hätten, vermöge er allerdings nicht zu beurteilen.
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E. 5.5.2 Die Verkürzung von Abgaben setzt das Bestehen einer entsprechenden Abgabepflicht voraus. Wie unter Ziff. 5.3 erläutert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Abga- benverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem und damit implizit auch die entsprechende Abgabepflicht gegeben ist, soweit die Sachdarstellung im Ersuchen nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Eine Überprüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist sodann nur in dem Umfang erforderlich, als abzuklären ist, ob das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach ausländischem Recht offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, das Rechtshilfeersuchen also einen Rechtsmissbrauch darstellt (Entscheid des Bundesgerichts 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; s. auch supra Ziff. 5.3.1).
E. 5.5.3 Vorliegend werfen die deutschen Behörden dem Bordellbetrieb M. Verkür- zung der Umsatzsteuer vor, einer Abgabe, welche in der Regel vom leis- tenden Unternehmer geschuldet ist (§ 13a und § 13b D- Umsatzsteuergesetz; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWST bezüglich der Mehrwertsteuer). Als Steuerschuldner für die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen der Bordellkunden kön- nen demnach im Grundsatz sowohl der Bordellbetrieb als auch die jeweili- ge Prostituierte, soweit diese nicht als abhängig beschäftigte, sondern als Unternehmerin selbständig tätig war, in Frage kommen. Inwiefern vor die- sem Hintergrund der gegen die Betreiber des Bordellbetriebs erhobene Vorwurf der Abgabeverkürzung und die entsprechende Argumentation im Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsch, lückenhaft und widersprüchlich sein soll, hat der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen nicht aufge- zeigt und ist auch nicht aus dem eingereichten Urteil des Landgerichts Hamburg ersichtlich. Im Gegenteil bringt er selber vor, dass vor der Ände- rung in der Abrechnung der Bordellbetrieb M. und nicht die jeweilige Prosti- tuierte auf die gegenständlichen Umsätze die Umsatzsteuer entrichtet hät- te. Gestützt auf diese Angaben kann angenommen werden, dass sich der Bordellbetrieb M. zumindest in der Vergangenheit auch bezüglich der Dienstleistungen der Prostituierten als umsatzsteuerpflichtig angesehen hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund „wesentlicher“ Ände- rungen unterliege diesbezüglich nicht mehr der Bordellbetrieb, sondern die jeweilige Prostituierte der Umsatzsteuer, vermag den Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften. Zum einen betreffen seine entsprechenden Vorbringen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Zum anderen setzt sein Einwand
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die Überprüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht voraus, welche grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Da unter den vorliegenden Umständen keine Indizien für einen offensichtlichen Missbrauch ersichtlich sind, entfällt eine solche Prüfung. Die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gehen da- her fehl und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.5.4 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behör- den wird den Betreibern des Bordellbetriebs vorgeworfen, die Finanzbe- hörden pflichtwidrig über die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Umsätze und damit über steuerlich erhebliche Tatsa- chen in Unkenntnis gelassen zu haben. Durch dieses Vorgehen sollen sie Umsatzsteuern verkürzt haben. Diese Abgabenverkürzung soll zudem sys- tematisch über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang erfolgt sein. Bei einer prima facie Beurteilung kann der dargelegte Sachverhalt somit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden. Demnach ist auch das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit erfüllt und die Rechtshilfe ist folglich zu gewähren, soweit die weite- ren Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
6.
6.1 Unter verschiedenen Aspekten beanstandet der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Datenträger bzw. der entsprechenden elektroni- schen Daten. Die Aussonderung sei nicht nur darum zu wiederholen, weil es bis anhin dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, an dieser teil- zunehmen, sondern auch darum, weil die Aussonderung nicht lege artis stattgefunden habe (act. 1 S. 25).
Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer die Gehörsrüge in einem ersten Punkt damit, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, bei der Aus- sonderung dabei zu sein. Mit Schreiben vom 20. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin ihn und seinen Rechtsvertreter auf den 9. Dezem- ber 2009 eingeladen, um bei der Durchsuchung und der Triage der elektro- nischen Daten dabei zu sein. Da er zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungs- haft gewesen sei, sei eine Aussonderung nicht möglich gewesen. Zum wei- teren Vorgehen der Beschwerdegegnerin führt der Beschwerdeführer aus, diese habe der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, sämtliche Daten neu auf- zuarbeiten, weil es angesichts der grossen Datenmenge unmöglich gewe- sen sei, sämtliche Daten anzuschauen. Das geplante Vorgehen habe die
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Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer festgehalten. Dabei sei er davon ausgegangen, dass er nach der erneuten Aufarbeitung der elektronischen Daten noch einmal zu einem Termin vorgeladen würde, um die von der Kantonspolizei vorsortier- ten Daten gemeinsam durchzugehen. Eine solche Aussonderung habe dann aber nie mehr stattgefunden. Dass diese Aussonderung ohne Mitwir- kung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe er erst im Juli 2010 erfahren. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerde- gegnerin durch dieses Vorgehen in krassester Art und Weise dessen recht- liches Gehör verletzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anlässlich der Triage nicht hätten anwesend sein können, hätte der Beschwerdeführer vor allem nicht die Möglichkeit gehabt zu über- prüfen, ob sich die deutschen Beamten, die ohne sein Wissen diese Daten bereits gesichtet hätten, keine Notizen gemacht hätten, so wie dies das Bundesstrafgericht verfügt habe (act. 1 S. 24 f.).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegeg- nerin habe dies nachzuholen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die deutschen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern. Die Triage habe auf jeden Fall in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Unterlagen, dessen Rechtsvertreter und allenfalls der ausländischen Prozessbeteiligten zu erfolgen (act. 1 S. 25).
Gegen die durchgeführte Aussonderung wendet der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt ein, diese sei nicht lege artis vorgenommen worden. Von der Untersuchungsbehörde werde verlangt, dass sie sich im Minimum mit den überlassenen Daten auseinandersetze. Solches sei in casu nicht in rechtsgenüglicher Weise gemacht worden und müsse noch gemacht wer- den. Die von der Beschwerdegegnerin ohne den Beschwerdeführer durch- geführte Triage sei absolut unbrauchbar. Es sei nicht ersichtlich, nach wel- chen Kriterien die 1’523'000 Dokumente bzw. Daten ausgeschieden wor- den seien (act. 1 S. 26). Da der Computer die Triage gemacht und nicht der Mensch die Triage gemacht habe, könne folglich nicht von einer rechtsgenüglichen Aussonderung im Sinne des Gesetzes gesprochen wer- den. Zudem sei zwingend erforderlich, dass die ausführende Behörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnom- men werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befin- den würden. Ohne diese Voraussetzungen sei es dem Beschwerdeführer aber auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu über- prüfen (act. 1 S. 26).
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In einem letzten Punkt nennt der Beschwerdeführer verschiedene Doku- mente auf der strittigen DVD, welche nach seiner Darstellung mit Sicherheit nichts mit dem von den deutschen Behörden untersuchten Sachverhalts- vorwurf zu tun hätten (act. 1 S. 26 f.), und macht damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. So würden sich auf der DVD u.a. unzählige E-Mails befinden, von denen die meisten privater Natur seien. Diese Tatsache sei untrüglicher Beweis dafür, dass sich niemand mit den offenbar nach dem Zufallsprinzip ausgesonderten Daten effektiv befasst habe (act. 1 S. 27).
Eventualiter müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit und vor allem die Zeit eingeräumt werden, dem Bundesstrafgericht sämtliche Dokumente zu nennen, welche seiner Ansicht nach nicht übermittelt werden dürfen. Es sei dem Beschwerdeführer in der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht möglich, die DVD durchzugehen, da er berufstätig sei und nicht die Möglichkeit ge- habt habe, diese Arbeit während der Beschwerdefrist zu erledigen und zu delegieren (act. 1 S. 28).
6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwer- deberechtigt ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Berechtigte sein Recht in Anwesenheit von Vertretern der ersuchenden oder ausführenden Behörde ausübt (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hin- weisen). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV
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Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Da- nach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schluss- verfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg- fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).
6.3 Ziel der Triage ist es, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlag- nahmten Beweismittel diejenigen auszuscheiden, welche für die ausländi- sche Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welchem Rechtshilfemassnahmen generell zu genü- gen haben (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2), gebietet ein solches Vorgehen. Die akzessori- sche Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Umgekehrt kann die interna- tionale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unter-
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lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of- fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Die Sichtung der beschlagnahmten Unter- lagen mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafunter- suchung offensichtlich nicht relevanten Unterlagen hat dabei grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Sie kann diese Pflicht nicht auf den ersuchenden Staat ab- schieben und ihm die Belege unsortiert übergeben (BGE 130 II 14 E. 4.3). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die aus- führende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage im vorgenannten Sinne, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu un- terstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E.9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). So ist es unter dem Gesichts- punkt von Treu und Glauben nicht zulässig, wenn der Inhaber der be- schlagnahmten Unterlagen die ausführende Behörde alleine die Ausschei- dung der Belege vornehmen lässt, ohne ihr irgendwelche Unterstützung zu gewähren, und ihr dann vorzuwerfen, sie habe das Verhältnismässigkeits- prinzip missachtet. Es ist daher auch Sache des von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermit- telnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschrei- ten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfever- fügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente
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nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung ein- zelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersu- chung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte ge- genüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Be- schwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genü- gend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Wenn in BGE 130 II 14 E. 4.4 ausführt wird, „l’autorité d’exécution procède au tri en présence du juge étranger et du détenteur (ou de son représentant)“, skizziert das Bundesgericht damit ein idealtypisches Vorge- hen und schliesst entgegen der Annahme des Beschwerdeführers andere Vorgehensweisen grundsätzlich nicht aus (s. anstelle Vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2009.37-38 vom 2. September 2009, E. 4.3). Wie bereits ausgeführt, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn dem Be- rechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. Was die Einhaltung der Auflagen anbelangt, welche für die aus- ländische Behörde bei der Sichtung der Daten gelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 133 f.), so ist die ausführende Behörde hiefür verantwortlich (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134/135). Ent- gegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher seine Anwe- senheit bei der Sichtung durch die ausländischen Beamten nicht notwen- dig. Damit der Inhaber seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben und seiner Verpflichtung bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens genügen kann, muss die ausführende Behörde dem Inhaber vorgängig auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit zur Stellungsnahme geben (BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4). Darüber hinaus ist die ausführende Behörde frei, wie sie bei der Triage vorgehen will. Entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers (act. 1 S. 26) ist eine Durchsuchung von Datenträgern anhand von Suchbegriffen nicht nur zulässig, sondern kann auch ausrei-
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chend sein (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.260-262 vom
18. März 2010, E. 3.2; RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 4.2). Ob zu- sätzlich noch eine händische Auswahl erfolgen muss (wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009 beurteilten Fall, s. E. 11.6), wird im Einzelfall davon abhängen, ob aufgrund der, allen- falls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz bereits davon ausgegangen werden kann, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folg- lich als potentiell erheblich einzustufen sind.
6.4 Nach übereinstimmender Darstellung wurde am 9. Dezember 2009 eine erste Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Septem- ber 2009 sichergestellten Datenträger bzw. der betreffenden elektronischen Daten in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch- geführt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen hinsichtlich der Aus- scheidung der elektronischen Daten mit. Darin hielt sie fest, dass nach Aufbereitung der Datenträger diese nach Schlagworten durchsucht würden, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführt seien. Die dabei erzielten Treffer würden manuell nach PDF-Files, Word-Dokumenten, Excel-Listen und E-Mail-Nachrichten aussortiert, mit anschliessender Überführung in die als Bookmarks gekennzeichnete Trefferliste. Die Bookmarks würden in der Folge auf einen gesonderten Datenträger kopiert (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Ob ein solches Vorgehen mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde, so wie dies die Beschwerdegeg- nerin darstellt, lässt sich den vorliegenden Akten zwar nicht eindeutig ent- nehmen. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer gegen diese mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 angekündigte Ausscheidung der Daten anhand von Stichworten aus den Rechtshilfeersuchen und dem Haus- durchsuchungsbefehl weder unmittelbar danach noch in den nachfolgen- den Monaten opponierte.
In der Folge wurden gemäss dem forensischen Ermittlungsbericht der Kan- tonspolizei St. Gallen vom 5. Februar 2010 zehn Datenträger auf deren Re- levanz geprüft und alle von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen bezeichneten Daten ausgeschieden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Gemäss diesem Bericht befinden sich die ausgeschiedenen Daten in Form eines Reports auf der beiliegenden DVD (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Am 17. und 19. Mai 2010 sichteten zwei Steuerfahndungsbeamte vom Finanzamt in Hamburg die elektronischen Daten (Verfahrensakten
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Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff.). Mit Schreiben vom
27. August 2010 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die DVD mit den ausgeschiedenen Daten zu und setzte ihm für eine allfälli- ge Stellungnahme Frist bis zum 13. September 2010, welche auf Antrag des Beschwerdeführers bis 23. September 2010 erstreckt wurde (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 055, 063).
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist auch wahrgenommen hat (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war, wie bereits ausgeführt, die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Aussonderung und der Einsichtnahme durch die deut- schen Steuerfahndungsbeamten entgegen dessen Annahme nicht erforder- lich. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Stichwörter die Triage vorgenommen wurde. Die Be- schwerdegegnerin verweist zwar auf die Schlagwörter, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 f. und 094 f.) sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5/011 und 019) aufgeführt seien. Eine Liste mit den einzelnen Stichwörtern, nach welchen die Aussonderung vorge- nommen wurde, ist aber weder den genannten Unterlagen noch den übri- gen Akten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. Septem- ber 2009 darauf hingewiesen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Der Beschwerdeführer benannte in seiner Stellung- nahme zudem diverse Unterlagen auf der DVD, welche nach seiner Dar- stellung mit Sicherheit nichts mit dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf zu hätten (a.a.O.). Nichtsdestotrotz begnügte sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Schlussverfügung wie in ihren Eingaben im Beschwerdever- fahren wiederum mit dem selben pauschalen Hinweis, die elektronischen Daten seien nach den Stichwörtern in den Rechtshilfeersuchen und im Hausdurchsuchungsbefehl ausgesondert worden (act. 1.0 S. 7 f., act. 7 S. 3, act. 14). Über diese Erklärung hinaus setzt sie sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden auseinander. Unter diesen Umständen muss in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, welche im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aus nachfolgenden Gründen nicht geheilt werden kann.
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6.5 Sind die konkreten Stichwörter nicht bekannt, nach welchen die elektroni- schen Daten durchsucht wurden, bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammen- hang die ausgeschiedenen 1'523'000 Dateien mit dem ausländischen Strafverfahren überhaupt stehen. Eine konkrete Stellungnahme ist diesbe- züglich nicht möglich. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Daten lässt sich unter diesen Umständen auch nicht im Grundsatz materiell beurteilen. Folglich kann ebenfalls nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist, so wie dies vom Be- schwerdeführer beantragt wird.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführers erlaubt allerdings der Umstand, dass eine sehr grosse Datenmenge ausgeschieden wurde, per se noch keinen Rückschluss über die vorgenommene Triage. Ebenso we- nig kann aufgrund des Prozentsatzes der ausgeschiedenen Dateien (E-Mail: 15,61 %; Bild: 0.17 %; Pdf: 75,19 %; Excel-Dateien: 70,33 %; Word-Dateien: 32,69 % [Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 5/pag. 136]) die Triage beurteilt werden. Im konkreten Fall wird eine umfangreiche Strafuntersuchung geführt, in welcher eine Vielzahl von Per- sonen und Unternehmen involviert sind, wobei der Beschwerdeführer bzw. seine Finanzunternehmen mit den angebotenen Finanzdienstleistungen seit mehreren Jahren als Drehscheibe fungieren sollen. Dass aus der Durchsuchung der Datenträger des Beschwerdeführers bzw. seiner Fi- nanzunternehmen eine sehr grosse Datenmenge resultieren kann, welche im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung stehen könnte, erscheint vielmehr als naheliegend.
Soweit die Auswahl mit ungenügend spezifischen Schlüsselwörtern erfolgt sein sollte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle aus- geschiedenen Daten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen, hat die Beschwerdegegnerin, eine weitergehende Triage vorzunehmen. In jedem Fall hat sie dem Beschwerdeführer die im einzelnen verwendeten Suchbegriffe bekannt zu geben und ihm ausreichend Zeit für eine Stellung- nahme zu den ausgeschiedenen Daten einzuräumen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Schlussverfügung in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
6.6
6.6.1 Im Zusammenhang mit der streitigen DVD ist nach Auffassung des Be- schwerdeführers zudem zwingend erforderlich, dass die Untersuchungsbe-
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hörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnommen werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befinden würden. Ohne diese Voraussetzung sei es ihm wie auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu überprüfen (act. 1 S. 26).
6.6.2 Die fragliche DVD mit den von der Beschwerdegegnerin ausgesonderten Daten enthält eine Beweisliste und kein Inhaltsverzeichnis im klassischen Sinne. Darin ist jede einzelne Datei mit Beweismittelpfad, aber ohne Anga- be zum Inhalt aufgeführt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 148). Unter „Lesezeichen“ sind die ausgeschiedenen Daten sodann in fünf Kategorien (Bild-Dateien, E-Mail, Excel-Dateien und Word- Dateien) gruppiert. Zusätzlich ist ein forensischer Ermittlungsbericht vom
5. Februar 2010 vorhanden, wonach von den sichergestellten Datenträger zwei Personalcomputer, drei Festplatten und fünf Notebooks auf deren Re- levanz hin geprüft worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5 pag. 138 ff.).
6.6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass weder die vorliegend massgeblichen Staatsverträge noch das Rechtshilfegesetz (s. Art. 1 Abs. 1 IRSG) festle- gen, ob (zusätzlich zum Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger; s. nachfolgend) ein Inhaltsverzeichnis betreffend die an- hand von Stichworten ausgesonderten Daten zu erstellen und wie dieses allenfalls auszugestalten ist. Ebenso wenig sind dem in Strafsachen mass- gebenden Verfahrensrecht, das aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG für Prozesshandlungen gilt, entsprechende Bestimmungen zu ent- nehmen:
Für die vorliegend vor dem 1. Januar 2011 ergangenen Prozesshandlun- gen galt in erster Linie das Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom
1. Juli 1999 (StP/SG). Gemäss Art. 144 Abs. 1 StP/SG wurden die be- schlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte in amtliche Verwah- rung genommen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen und in einem Verzeichnis aufgeführt; der Inhaber erhielt eine Abschrift. Waren Da- tenträger zu durchsuchen, so war dem Inhaber der zu durchsuchenden Da- tenträger das Recht einzuräumen, vor der Durchsuchung angehört zu wer- den (Art. 150 Abs. 1 StP/SG). Im Hinblick auf das Entsiegelungsverfahren galt die in Ergänzung zu Art. 150 Abs. 1 StP/SG ergangene Weisung der Anklagekammer zur Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen. Danach wurde verlangt, dass die sichergestellten und zu durchsuchenden Datenträger in einem Verzeichnis aufgeführt wurden und der bisherige In- haber eine Abschrift des Verzeichnisses erhielt (NIKLAUS OBERHOLZER,
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Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 232).
Ähnliche Vorgaben wie Art. 144 Abs. 1 StP/SG enthielt Art. 70 des frühe- ren, bis zum 1. Januar 2011 geltenden Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303). Danach war über Ge- genstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt wurden, ein genaues Verzeichnis aufzunehmen, wobei die Beteiligten dessen Abschrift erhielten. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bezweckte diese Bestim- mung namentlich die Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Inha- bers der beschlagnahmten Gegenstände und die Garantie ihrer Vollstän- digkeit. Das Inventar von Geschäftspapieren sollte es dem Besitzer auch erlauben festzustellen, wo sie sich befanden und ihre Herausgabe - sei es im Original oder in Kopie - zu verlangen, wenn sich dies für die Fortsetzung der ordentlichen geschäftlichen Tätigkeit als notwendig erwies. Das Inven- tar musste so detailliert sein, als dies für die Erreichung der genannten Zwecke erforderlich war (s. im Einzelnen BGE 112 Ib 134 E. 3a und Urteil 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2.2).
Keine inhaltliche Neuerungen haben sich durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ergeben, welche unter Umständen zur Anwendung ge- langt (Art. 453 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 IRSG), wenn die Beschwerde- gegnerin eine weitergehende Triage vorzunehmen hat (s. supra Ziff. 6.5). Art. 266 Abs. 2 StPO gibt lediglich vor, dass die ausführende Strafbehörde im Rahmen der Beschlagnahme ein Verzeichnis zu erstellen und die Ge- genstände und Vermögenswerte sachgemäss aufzubewahren hat.
6.6.4 Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdeführer geforderte Inhaltsverzeich- nis zur Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen notwendig ist. Soweit das Inhaltsverzeichnis (analog den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Zweckbestimmung von Art. 70 aBStP; s.o.) dem Inhaber erlauben soll, be- schlagnahmte Unterlagen zurück zu fordern, erwiese sich ein solches im Falle des Beschwerdeführers als überflüssig. Vorliegend wurden die elekt- ronischen Daten gespiegelt und die entsprechenden Datenträger mitsamt den darauf gespeicherten Daten ihm bereits zurückgegeben (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff., 072, 099 ff., 102). Werden die elektronischen Daten anhand von Stichworten ausgesondert, was ausreichend sein kann (s. supra Ziff. 6.3), erfolgt im Grundsatz die Überprüfung der ausgeschiedenen Daten auf deren potentiellen Erheblich- keit hin konsequenterweise über die Überprüfung des Aussonderungspro- zesses, d.h. anhand der verwendeten Suchbegriffe. Werden diese offen
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gelegt, ist die gezielte Überprüfung der streitigen DVD entgegen der Argu- mentation des Beschwerdeführers eben auch ohne Inhaltsverzeichnis mög- lich. Vorab ein Inhaltsverzeichnis im Sinne des Beschwerdeführers zu ver- langen, würde ausserdem dem mit der Aussonderung elektronischer Daten anhand von Suchbegriffen verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Welche andere schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers die Erstellung eines In- haltsverzeichnisses erfordern würden, hat er nicht dargelegt. Festzuhalten bleibt allerdings, dass (insbesondere bei umfangreichen Akten) bereits aus Gründen der Übersicht ein ausreichend detailliertes Inhaltsverzeichnis zu verlangen ist, wenn eine händische Auswahl erfolgt ist.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach im Sinne dieser Erwä- gungen fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gibt in einem letzten Punkt diverse in Disp. Ziff. 2.2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Gegenständen und Un- terlagen an, welche nach seiner Darstellung nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten, weshalb sie nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (act. 1 S. 33). Damit rügt er eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips.
7.2 Wie bereits erläutert, haben Rechtshilfemassnahmen generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen und die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei- ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (s. hierzu im Einzelnen supra Ziff. 6.3). Ob der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nachgekommen ist, seine Einwände gegen die Weiterleitung der vorliegend streitigen Gegenstände und Unterlagen rechtzeitig dargelegt und ausreichend begründet hat, lässt sich den vorliegenden Akten nicht eindeutig entnehmen. So liegt beispielsweise eine Fax-Mitteilung des Be- schwerdeführers bei den Akten, mit welchem dieser der Beschwerdegeg- nerin seine Einwände gegen die Herausgabe der beschlagnahmten Karten- terminals vorträgt, wobei diese Eingabe vom 25. Oktober 2010 datiert und damit nach Erlass der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erfolgte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 069). Ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage in concreto offen bleiben.
7.3 Gegen die Herausgabe von den unter Nr. A58 - A64, A115 - A122, C39 und C40 aufgeführten Gegenständen bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich um Kartenterminals und dazugehörende Verbindungsgeräte,
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welche keine sachdienlichen Informationen betreffend den allfälligen Abga- bebetrug enthalten würden. Der Beschwerdeführer sei auf die Herausgabe dieser Terminals angewiesen, weil er diese aktuell noch an den Produzen- ten bzw. den Vermieter gegen Entschädigung zurückgeben könnte (act. 1 S. 33).
Das vom Beschwerdeführer (zuletzt über die D. AG) betriebene Abrech- nungssystem ist gemäss eigener Darstellung exklusiv auf Dienstleistungen von in deutschen Bordellbetrieben tätigen Prostituierten ausgerichtet, de- nen er Kreditkartenterminals zur Verfügung stellen soll (act. 1 S. 6 ff., 10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2010 führte der Be- schwerdeführer aus, er habe in den Bordellen die Terminals jeweils persön- lich aufgestellt und selber ausgetauscht, wenn diese defekt gewesen seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 079). Er fügte hinzu, dass die Terminal-ID jedoch gleich bleibe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 082). Der Beschwerde- führer sagte weiter aus, vor zwei, drei Monaten hätten sie damit begonnen, die Terminals in allen Clubs auszutauschen, da die alten Geräte „N.“ nicht mehr genügt hätten. Man hätte die Kreditkartenbuchungen nicht über einen Chip abwickeln können, weshalb sie auf Kartenterminals der Marke „O.“ umgestellt hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 081).
Alle 13 beschlagnahmten Kartenterminals sind von der Marke „N.“ (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A58-A63, A115-A120, A122). Ausgehend von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfe- ersuchen und den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen dienten mutmasslich gerade diese an dessen Wohnsitz bzw. Sitz der D. AG be- schlagnahmten Terminals zur vorgeworfenen Abgabeverkürzung. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen diesen Terminals und der Strafuntersuchung in Deutschland offensichtlich gegeben. Die zwei beschlagnahmten Verbindungsgeräte (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A64 und A121) lassen sich anhand der vorliegenden Ak- ten weder den vorgenannten beschlagnahmten Terminals noch einer be- stimmten Marke zuordnen. Ebenso wenig wurden bei den beschlagnahm- ten 39 Cash-Terminals inkl. Netzkabel und Zubehör (act. 1.0; Schlussver- fügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr., Pos. C39 und C40, zwei Kartonschachteln) Marke und Zustand (neu oder gebraucht) festgehalten. Angesichts der klar definierten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers (s.o.) kann ange- nommen werden, dass auch die letztgenannten Geräte inkl. Verbindungs- geräten in deutschen Bordellbetrieben mutmasslich zur – dem Vorwurf der
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deutschen Behörden folgend – Abgabeverkürzung eingesetzt wurden oder zumindest bestimmt waren.
Vorliegend ist allerdings nicht ohne weiteres klar, inwiefern darüber hinaus die unter Teilnahme von deutschen Steuerfahndern sichergestellten Termi- nals samt Verbindungsgeräten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 2, Reg. 5, pag. 070) zur Aufklärung der untersuchten Delikte dienen könnten, d.h. inwiefern sie über die strafbare Handlung oder eines daran Beteiligten Aufschluss geben könnten. So bilden grundsätzlich sowohl Kar- ten- wie auch Cash-Terminals als Ein-/Ausgabegerät die Endstation eines Datenverarbeitungsvorgangs. Sie dienen zur Eingabe und Anzeige von Da- ten, die einzelnen Transaktionen selber werden im Allgemeinen nach deren Durchführung auf dem betreffenden Terminal nicht elektronisch gespei- chert. Freilich verfügen auch solche Benutzerendgeräte über einen (Ar- beits-)Speicher, weshalb die Speicherung auch anderer Daten ohne spezi- fische Fachkenntnisse nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Auf Anhieb lässt sich ebenfalls nicht erkennen, welche beweisrele- vanten Informationen die beschlagnahmten Geräte an sich verkörpern könnten. Zwar mag zum Beispiel die Anzahl der beschlagnahmten Termi- nals allenfalls ein Indiz für die Anzahl Bordellbetriebe darstellen, in welchen jene vermutungsweise zum Einsatz gekommen sein könnten. Ob darüber hinaus anhand der technischen Beschaffenheit der Terminals im Einzelnen, der Terminal-ID, der allfälligen Verwendung von nicht standardisierter Software, der verwendeten Verbindungsgeräte etc. grundsätzlich weiterfüh- rende Ermittlungen möglich sind, lässt sich ohne kriminalistisches Fachwis- sen nicht abschliessend beurteilen. Mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip fragt sich zudem, ob weniger einschneidende Massnahmen als die Herausgabe der strittigen Gegenstände (so die Übermittlung von Abbil- dungen der fraglichen Terminals, einer detaillierten Produktbeschreibung etc.) – soweit nach deutschem Strafprozessrecht zulässig – für den Zweck der Untersuchung und Beweisführung nicht bereits genügen würden. Mit anderen Worten bestehen diverse Ungewissheiten in der Beurteilung der potentiellen Beweiserheblichkeit und der Erforderlichkeit der Beweismittel- herausgabe. Was die weiteren Einwände des Beschwerdeführers anbe- langt, bleibt festzuhalten, dass Rechte dritter Personen an diesen Gegen- ständen nicht geltend gemacht wurden und ohnehin nichts an der grund- sätzlichen Herausgabepflicht ändern würden (Art. II Abs. 3 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 74 Abs. 2 IRSG). In diesem Zusammenhang sei auch daran er- innert, dass der ersuchende Staat gemäss Art. 6 Ziff. 2 EUeR verpflichtet ist, die ausschliesslich zu Beweiszwecken übermittelten Gegenstände, so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückzugeben. Im Widerspruch zu seiner späteren Darstellung in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwer-
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deführer im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2009 auf die Frage, ob die D. AG die Kreditkartenterminals gekauft oder ange- mietet habe, noch erklärt: „Anfangs waren sie angemietet, mittlerweile sind alle in unserem Eigentum“ (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 089).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind unter diesen Umständen bei der ersuchende Behörde ergänzende Informationen einzuholen, inwiefern die herauszugebenden Terminals samt Verbindungsgeräten für das deut- sche Strafverfahren erforderlich sind. In Anwendung von Art. 80o IRSG wird das BJ die ersuchende Behörde einladen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides die notwendigen Angaben zu übermit- teln.
7.4 Was die angeordnete Herausgabe des unter Nr. A98 aufgeführten Ordners “Frau P. Bordell Q.“ anbelangt, wendet der Beschwerdeführer ein, diese Prostituierte sei in keinem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und auch nicht im Rechtshilfeersuchen aufgeführt. Er stellt sich auf den Standpunkt, deshalb dürften diese Akten aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht an die deutschen Behörden übergeben werden.
Die deutschen Behörden nennen im Rechtshilfeersuchen mehrere Bordell- betriebe, denen der Beschwerdeführer zwecks Verkürzung der Umsatz- steuer hinsichtlich der von den Prostituierten dort erbrachten Dienstleistun- gen das Finanzdienstleistungssystem zur Verfügung gestellt und die Kar- tenabrechnungsterminals überlassen haben soll. In diesem Zusammen- hang ersuchten sie um Herausgabe von Beweismitteln u.a. betreffend das Bordell “Q.“ (s. Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 012). Wurden in der Folge beim Beschwerdeführer bzw. seinen Finanzunternehmen Unterlagen aufgefun- denen, welche eine in diesem Bordell tätige Prostituierte betreffen, er- streckt sich das Untersuchungsinteresse selbstredend auch auf diese Un- terlagen. Diese beziehen sich auf das konkret unter Verdacht stehende Bordell und sind potentiell geeignet, das Vorgehen im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Abgabeverkürzung aufzude- cken. Der Umstand, dass die betreffende Prostituierte im Rechtshilfeersu- chen nicht namentlich erwähnt wurde, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers irrelevant.
7.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen sodann die unter Nr. K102 angeführten Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 34). Zur Begründung führt er aus, die
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Einzelfirma Y. sei weder in den Rechtshilfeersuchen noch in den übrigen Unterlagen erwähnt. Entsprechend hätten diese Unterlagen mit Sicherheit nichts mit dem zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu tun (act. 1 S. 34).
Im Anhang zum ergänzten Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2009 findet sich eine Zusammenstellung von 53 Bankverbindungen des Beschwerde- führers, seiner Mutter sowie der S. Firmengruppe (D. AG und E. Ltd.) (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 150 f.). Bei je ei- ner Bankverbindung der E. Ltd. und der F. Ltd. bei der Bank R. ist die Ein- zelfirma Y. zusammen mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter ver- fügungsberechtigt. Ist die Einzelfirma Y. zusammen mit dem Hauptverdäch- tigten und dessen Mutter an einer Kontoverbindung der inkriminierten Fi- nanzgesellschaften verfügungsberechtigt, ist von einem ausreichend engen Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und der Einzelfirma Y. und damit den Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ auszugehen. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich auch auf die Ein- zelfirma Y. und deren Verbindungen zu den unter Verdacht stehenden Fi- nanzunternehmen des Beschwerdeführers, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen als potentiell relevant zu bezeichnen sind.
7.6 Mit Eingabe vom 7. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe im Interesse der Wahrheitsfindung und in Nachachtung des Prinzips der Waffengleichheit, das an die Beschwerdeinstanz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet (act. 24), was in der Folge vom Beschwer- deführer mit Befremden zur Kenntnis genommen wurde (act. 25). Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchenden Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schwei- zerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die Beschwer- dekammer hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010,
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E. 6 in fine). Demgemäss ist beanstandend festzuhalten, dass auch die er- folgte Übermittlung des fraglichen Schreibens des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde zur Stellungnahme dieser Rechtsprechung wider- spricht. Hingegen besteht keine Grundlage für den Antrag des Beschwer- deführers, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde aus den vorlie- genden Akten zu weisen.
7.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass einzig in Bezug auf die angefochtene Herausgabe der beschlagnahmten Terminals samt Verbindungsgeräten der Rüge insofern zu folgen ist, als sich diesbezüglich eine Rückfrage an den ersuchenden Staat als notwendig erweist. In den weiteren Punkten ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen, weshalb sich die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers folglich als unbegrün- det erweisen. Die Herausgabe der streitigen Gegenstände und Unterlagen in Disp. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung ist nach dem Gesagten – mit Aus- nahme der Terminals samt Verbindungsgeräten – im verfügten Umfang zu- lässig.
8. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache mit seinem Hauptbegehren (s. supra Ziff. 4 und 5) nicht und mit seinen Even- tualbegehren zum Teil (s. supra Ziff. 6.4 bzw. 6.5 und 7.3) durchdringt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Be- zug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungs- geräten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Okto- ber 2010 sind im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.3.1 und 2.3.2).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig, wobei ihm angesichts dessen teilweisen Obsiegens ei- ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr ge- langt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Die Ge- richtsgebühr ist angemessenerweise auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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9.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält- nismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Zum Geltungsbereich ist festzuhalten, dass sich – wie Art. 63 VwVG – auch Art. 64 VwVG auf Beschwerdeverfahren bezieht und der darin vorgesehene Anspruch auf eine Parteientschädigung auf das erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren nicht anwendbar ist. Nach ständiger Praxis besteht ohne spezialgesetzliche Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Partei- entschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (s. zum Ganzen BGE 132 II 47 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2009 vom
23. Februar 20120, E. 4). Der Beschwerdeführer macht das Anwaltshono- rar zwar für das gesamte Rechtshilfeverfahren unter Hinweis auf „Art. 6 und 8 des Reglementes über die Parteientschädigung“ geltend (act. 20). Dem vorliegend anwendbaren BStKR ist indes eine solche spezialgesetzliche Grundlage nicht zu entnehmen, weshalb die Aufwendungen des Anwaltes, welche im Rechtshilfeverfahren bei der Beschwerdegegnerin angefallen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätes- tens mit der letzten Eingabe einreicht. Von Verfassungs wegen ist die ent- scheidende Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung eine Kostennote einzufordern oder, für den Fall dass eine solche nur knapp begründet ist, nähere Auskünfte einzuholen. Liegt der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kos- tennote vor, darf sie den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand für das gesamte Rechtshilfeverfahren von insgesamt 140 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'680.-- geltend (act. 20). Welcher Auf- wand konkret für das Beschwerdeverfahren angefallen ist, geht aus der eingereichten Honorarnote nicht hervor. Darüber hinaus fehlt eine detaillier- te Zusammenstellung dieses Aufwandes. Es kann daher nicht überprüft werden, inwiefern der angegebene Aufwand überhaupt ausgewiesen ist und ob er tatsächlich erforderlich war. Unter diesen Umständen ist die Par- teientschädigung nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MWST. als angemessen.
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E. 10 Juni 2010 sowie Beilagen ist im Kern folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff., 094 ff.; Ordner 1, Reg. 3, pag. 001 ff., 197 ff., Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff., 080 ff.):
Der Beschuldigte L. soll in X. (Deutschland) zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten den Nachtclub „M.“, einen hochpreisigen Bordellbetrieb, füh- ren. Ihnen wird vorgeworfen, per Kreditkarte erfolgte Zahlungen der Bor- dellkunden in erheblichem Umfang über die schweizerische Gesellschaft E.
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Ltd. bzw. D. AG, die vom Beschwerdeführer beherrscht würden und nicht am eigentlichen Geschäftsbetrieb beteiligt seien, am Fiskus vorbei geführt und in der Folge nicht der Umsatzsteuer unterworfen zu haben.
Zur Verschleierung der erzielten Einkünfte seien im Nachtclub neben dem offiziellen Kreditkartenterminal, das angemeldet worden sei, noch mindes- tens ein weiteres Gerät aufgestellt worden, das auf die schweizerische Ge- sellschaft E. Ltd. bzw. D. AG laute, worüber die deutschen Steuerbehörden nicht informiert worden seien. Während der Nachtclub die Umsätze aus der Verbuchung über das offizielle Terminal in seiner Buchhaltung erklärt habe, seien diejenigen Umsätze, die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgerechnet worden und zunächst auf ein Konto der E. Ltd. bzw. D. AG ge- flossen seien, nicht deklariert worden. Die daraus erwirtschafteten Umsät- ze, an denen sich der Beschwerdeführer mit 15 bis 20 % beteilige, seien in Bargeld an die Betreiber des Nightclubs zurückgeflossen. Im Vergleich zu Abrechnungen über seriöse Kreditkartenunternehmen werde der erhöhte Provisionsaufwand in Kauf genommen, um auf diese Weise unversteuerte Umsätze zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer über dessen schweizeri- sche Gesellschaften angebotenen Abrechnungsmodalitäten beim System der Kreditkartenzahlungen würden es den deutschen Behörden nicht er- möglichen, die erwirtschafteten Umsätze dem Bordellbetrieb als tatsächli- chen Leistungserbringer wirtschaftlich und steuerlich zuzuordnen. Da ge- gen aussen die E. Ltd. bzw. D. AG in Erscheinung treten, wäre ohne die Hinweise eines anonymen Anzeigenerstatters der tatsächliche Geschäfts- vorgang nicht zu entdecken gewesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Be- zug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungsge- räten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
- Das Bundesamt für Justiz wird aufgefordert, innert 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ergänzende Informationen im Sinne der Erwägungen 7.3 beim ersuchenden Staat einzuholen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, WIRTSCHAFTSDELIKTE, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2010.262
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts der bandenmässigen Umsatzsteuerhinter- ziehung in einer Vielzahl von Fällen bzw. dazu geleisteter Beihilfe.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 an die Schweiz (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff.). Darin ersuchte sie um Durchführung von Einvernahmen und Durchsuchungsmassnahmen (zeitgleich mit solchen in Deutschland) zur Sicherstellung bzw. Beschlag- nahme von Beweismitteln (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 011 bis 016).
C. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) den deutschen Behörden unter Hinweis auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 18. Mai 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.) zunächst mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nicht gegeben seien und daher das Rechtshilfeersuchen nicht vollzogen werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 2, pag. 006). Gemäss den Ausführungen der ESTV, auf welche das BJ ver- wies, sei das von den deutschen Behörden in deren Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten nach schweizerischem Recht zwar als Steuer- bzw. Abgabebetrug zu qualifizieren, indessen fehle es diesbezüglich an der Glaubhaftmachung eines konkreten Tatverdachts (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 004).
D. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 10. Juni 2009 das Rechtshilfeersuchen mit diversen Beilagen aus dem laufenden Ermittlungs- verfahren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 001 ff.). Hierzu kam die ESTV in ihrer zweiten Stellungnahme vom 6. Juli 2009 zum Schluss, dass die Glaubhaftmachung des Verdachts auf einen rechts- hilfefähigen Abgabebetrug gestützt auf das ergänzende Rechtshilfeersu- chen vom 10. Juni 2009 nunmehr bestätigt werden könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 002 ff.). In der Folge bestimmte das BJ am 15. Juli 2009 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und übertrug ihm die Prüfung und Ausführung des Er- suchens.
E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsan- waltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009
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auf das Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 und dessen Ergänzung vom 10. Juni 2009 ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 001 ff.). Sie verfügte zum einen die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten von A. und dessen Mutter B. Gleichzeitig be- willigte sie die Anwesenheit von vier deutschen Steuerfahndungsbeamten sowie eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Hamburg bei der Durchführung der Durchsuchung (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 004). Zum anderen verfügte sie die Einvernahme von A., B. und C.
Mit separaten Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft konkret die Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnadresse von B. in U. (Schweiz) und an der Wohnadresse von A. in V. (Schweiz) an, welche gleichzeitig Sitz der D. AG sowie der Zweigniederlas- sungen V. der E. Ltd., W. (Grossbritannien) und der F. Ltd., W., ist (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 011 ff.).
F. Noch vor Durchführung der angeordneten Rechtshilfemassnahmen erneu- erte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 5. August 2009 das Rechtshilfeersuchen und reichte neue Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichtes Hamburg ein, nachdem die ursprünglich eingereichten zu- folge Zeitablaufs von mehr als sechs Monaten nach deutschem Recht nicht mehr vollstreckbar waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 4, pag. 094 ff.).
G. Am 23. und 25. September 2009 erfolgte die Durchsuchung der Räumlich- keiten in V. und U. Dabei wurden verschiedene Papiere, Datenträger, Kar- tenterminals, Mobiltelefone und weitere Gegenstände sichergestellt (s. Hausdurchsuchungs-Protokolle, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.). Sämtliche anlässlich der Durchsuchung si- chergestellten IT-Geräte wurden nach der Datenspiegelung A. am
25. September 2009 wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 072 f.). Die bei der Hausdurchsuchung vom
23. September 2009 in V. sichergestellten Unterlagen wurden aufgrund der Einsprache von A. vorerst versiegelt. Nach Rückzug der Einsprache wur- den diese Unterlagen im Beisein von A. und dessen Rechtsvertreter durch- sucht. Ein Teil der sichergestellten Unterlagen wurde in der Folge A. wieder ausgehändigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff.).
H. Die elektronischen Daten wurden am 9. Dezember 2009 im Beisein des Rechtsvertreters von A. durchsucht (s. Verfahrensakten Staatsanwalt-
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schaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die Aussonderung der elektronisch sichergestellten Daten anhand der Suchbegriffe aus dem Rechtshilfeersuchen und den Hausdurchsuchungs- befehlen vom 30. Juli 2009 erfolgen werde (a.a.O.). Die ausgesonderten Daten wurden in der Folge auf eine DVD kopiert (s. Vollzugsbericht der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148).
I. Am 20. Oktober 2009 wurden A. und am 13. November 2009 B. einver- nommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff. und 096 ff.). C. konnte nicht befragt werden, da diese nach der Haus- durchsuchung wieder nach Deutschland zurück gereist sei (s. Vollzugsbe- richt der Kantonspolizei St. Gallen, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 099 ff., 103).
J. Mit einem weiteren ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg darum, die Anwesenheit deutscher Steuerfahndungsbeamter bei der vorzunehmenden Sichtung der sichergestellten Daten und Unterlagen zu gestatten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 197).
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2009 bewilligte die Staatsan- waltschaft diese Anwesenheit. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom
14. Januar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (RR.2010.9). Mit Entscheid vom 15. April 2010 wies die Be- schwerdeinstanz das Hauptbegehren ab und hiess das Eventualbegehren gut. Die Anwesenheit der deutschen Steuerfahnder bei der Sichtung der am 23. September 2009 sichergestellten Daten und Unterlagen wurde mit der Auflage bewilligt, dass die ausländischen Beamten eine schriftliche Er- klärung abgeben, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Informationen im ausländischen Verfahren zu verhindern. Gegen Abgabe dieser Erklärung nahmen zwei deutsche Steuerfahndungs- beamte am 17., 18. und 19. Mai 2010 Einsicht in die ausgeschiedenen Be- weismittel (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff., 135).
K. Mit einem vierten ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2010 er- suchte die Staatsanwaltschaft Hamburg um Einvernahme von G. und um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei Konten sowie Durchsu- chung eines Bankschliessfaches der D. AG bei der Bank H. AG in U. (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff.). Mit ihrer
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letzten Ergänzung vom 10. Juni 2010 verzichteten die deutschen Behörden auf Ermittlungen hinsichtlich des Bankschliessfaches, ersuchten aber zu- sätzlich um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend weitere Kontover- bindungen der D. AG, der E. Ltd. und der F. Ltd. (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 080 ff.).
Mit Eintretensverfügung vom 26. Mai 2010 und Berichtigung vom 3. Ju- ni 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf die ergänzenden Rechtshilfeersu- chen vom 10. Juni 2009 und 19. Mai 2010 ein und forderte die entspre- chenden Bankunterlagen bei der Bank H. AG ein (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 10, pag. 064 ff., 071 ff.). Mit Schreiben vom
14. und 21. Juli 2010 edierte die Bank H. AG die Bankunterlagen betreffend die Konten der Gesellschaften E. Ltd., D. AG und F. Ltd. Die Einvernahme von G. erfolgte am 3. Juni 2010 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 3, Reg. 10, pag. 090 ff.).
L. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom
10. Juni 2009, 5. August 2009, 22. Dezember 2009, 19. Mai 2010 und
10. Juni 2010 und ordnete in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe folgender Be- weismittel an (act. 1.0):
Ziff. 2.1: Protokolle der Einvernahmen von A., B. und G.
Ziff. 2.2 Diverse, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Sep- tember 2009 an der Wohnadresse von A. (und gleichzeitig auch Sitz der D. AG, der Zweigniederlassung V. der E. Ltd. [W.] sowie der Zweigniederlassung V. der F. Ltd. [W.]) si- chergestellte Unterlagen und Gegenstände
Ziff. 2.3 Original-DVD mit Dateien (1127 E-Mails, 210 Bilddateien, 3740 pdf-Dateien, 896 Excel-Dateien und 320 Word- Dateien), welche die in den Rechtshilfeersuchen und in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführten Stichworte und Begriffe enthalten
Ziff. 2.4 Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons von A.
Ziff. 2.5 Bankunterlagen betreffend auf die E. Ltd., D. AG und F. Ltd. lautenden Konten bei der Bank H. AG
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M. Gegen diese Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erhebt A. mit Einga- be vom 11. November 2010 Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt be- antragt er die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Zwischenverfügungen vom 26. Mai 2010 und die Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf die Aussonderung der beschlagnahmten Bank- und Konto- /Depotunterlagen bei der Bank H. AG und der beschlagnahmten elektroni- schen Daten an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben zur Durchführung einer sein rechtliches Gehör respektierenden Aussonderung. Subeventuali- ter sei ihm genügend Zeit einzuräumen, um die nicht zu edierenden Doku- mente und Dateien im Beschwerdeverfahren zu nennen. Schliesslich seien die in Ziff. 6.3 der Beschwerde angeführten Akten/Gegenstände nicht an die deutsche Behörde zu edieren (act. 1 S. 2).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Densel- ben Antrag stellte auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2010 (act. 7). Innert erstreckter Frist hielt der Be- schwerdeführer mit Replik vom 14. Januar 2011 an seinen bisher gestellten Anträgen fest (act 11). Das BJ verzichtete in der Folge mit Eingabe vom
20. Januar 2011 auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 13). Am
25. Januar 2011 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik (act. 14). Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 wurde dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit gegeben, eine freigestellte Stellungnahme zu den Beschwerdedupliken einzureichen (act. 15). Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 17, 17.1-17.3), welche dem BJ und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 18). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 erfolgte die Entgegnung der Staatsanwaltschaft (act. 19). Mit Schreiben vom 28. Feb- ruar 2011 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote seines Rechtsver- treters einreichen (act. 20). Am 1. März 2011 wurden beide Eingaben den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (act. 21).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 lässt der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg gegen I., J. und K. zukommen (act. 22, 22.1 und 22.2). Diese Eingabe wurde samt Beilagen am 11. Okto- ber 2011 der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 23). Mit Schreiben vom 7. November 2011, welche in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (s. act. 25), teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, sie habe die vorgenannte Eingabe des Beschwerdeführers der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet, und reichte deren Antwortschreiben vom 1. November 2011 samt Beilagen ein (act. 24, act.
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24.1-24.3). Mit Schreiben vom 14. November 2011 bekundete der Be- schwerdeführer sein Befremden über das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin und beantragte, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde sei aus dem Recht zu weisen, weil diese im vorliegenden Verfahren keine Par- teistellung habe (act. 25).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und der zwischen ihnen abge- schlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend.
1.2
1.2.1 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem
12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gelten- de Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, An- wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen- Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechts- hilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland daher überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
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1.2.2 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bereich der indirekten Fiskalität sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessenden auf- gezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben ver- pflichtet hat (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.316 vom
9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität BGE 136 IV 88 E. 3f; im Einzelnen
s. nachfolgend Ziff. 5.3.2 f.). Infolge dessen ist im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Voraussetzungen – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist – Rechtshilfe auch für blosse Hinterziehungsdelikte zu leisten (RUDOLF WYSS, Neuerun- gen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).
1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämp- fungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Obschon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen al- len EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsab- kommen am 8. bzw. 9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifi- ziert, womit das Betrugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Be- trugsbekämpfungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem
9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwen- dung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend geht (s. nach- folgend Ziff. 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Betrugsbekämp- fungsabkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten gilt, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolg- ten Unterzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Für die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte ab diesem Stichtag ist das
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Betrugsbekämpfungsabkommen anwendbar, wobei günstigere Bestim- mungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver- tragsparteien unberührt bleiben (Art. 25 Ziff. 2 BBA).
1.4 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfü- gung und ihre vorangehende Zwischenverfügungen der ausführenden kan- tonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen wel- che gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Beschwerde vom 11. November 2010 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
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Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vor- geschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö- sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hin- weisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unter- lagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht
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(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen- über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und de- ren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3.1).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 5).
2.3 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be verschiedener Beweismittel an (Disp. Ziff. 2.1 bis 2.5). Es handelt sich zum einen um papierene sowie elektronische Dokumente, welche bzw. de- ren Datenträger anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen si- chergestellt wurden, und Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Zum anderen befinden sich Einvernahmeprotokolle von drei Personen und Bankunterlagen, welche von der Bank H. AG ediert wurden, darunter.
2.3.1 Was die in Disp. Ziff. 2.1 angeordnete Herausgabe der Protokolle der Ein- vernahme des Beschwerdeführers selbst anbelangt, so ist er im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt.
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Demgegenüber ist der Beschwerdeführer als Dritter nicht legitimiert, die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von B. und G. anzufechten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen berührt sein sollte. In diesem Punkt ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.2 Soweit die unter Disp. Ziff. 2.2 und 2.3 angeordnete Rechtshilfemassnah- me Beweismittel betrifft, die anlässlich der Hausdurchsuchung am Sitz der D. AG, E. Ltd. und F. Ltd. sichergestellt wurden, ist grundsätzlich die jewei- lige Gesellschaft zur Beschwerdeführung berechtigt, soweit sie Eigentüme- rin oder Mieterin im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV ist. Da sich der Sitz dieser Gesellschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet und den vor- liegenden Akten eine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Räumlichkeiten nicht zu entnehmen ist, gilt unter diesen Umständen der Beschwerdeführer – unabhängig von der Zuordnung der sichergestellten Beweismittel – als beschwerdelegitimiert. Diesbezüglich ist auf seine Be- schwerde einzutreten. Ebenso ist der Beschwerdeführer berechtigt, die in Disp. Ziff. 2.4 verfügte Herausgabe der auf einer CD-R abgespeicherten Daten aus der Auswertung seines Mobiltelefons anzufechten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, die angeordnete Herausgabe der Kreditkarten Visa und Master von B. (Disp. Ziff. 2.2 B1.1) anzufechten, da diese nicht anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zu- hause, sondern bei seiner Mutter sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 028 ff.).
Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank H. AG edierten Bank- unterlagen (Disp. Ziff. 2.5) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV). Der Be- schwerdeführer ist nicht Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betrof- fenen Konten. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahme- fall vorliegen würden (s. supra Ziff. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer als beschwerdelegitimiert zu erachten wäre, wurde nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Demzufolge ist auf die in der Sache erhobenen Rügen (act. 1 S. 29 - 33) nicht einzugehen.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be-
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schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 vor, dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 könne ent- nommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungs- verfahren gegen J. und K., welche auch gemäss der angefochtenen Schlussverfügung Haupttäter seien, eingestellt habe. Wenn die deutschen Behörden das Verfahren gegen die Hauptbeschuldigten einstellen würden, so der Beschwerdeführer weiter, dränge sich die Gutheissung seiner Be- schwerde auf. Es könne nicht sein, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Hauptbeschuldigten K. und J. in Deutschland eingestellt werde und die Schweizer Behörde über ein Rechtshilfeersuchen zu befinden hätten, das nicht die Hauptverdächtigen betreffe, sondern nur diejenigen, die angeblich Hilfe geleistet hätten zu einer Strafsache, die in Deutschland in der Zwi- schenzeit wegen Belanglosigkeit eingestellt sei (act. 22 S. 2).
4.2 Inwiefern dieses verspätete Parteivorbringen als ausschlaggebend zu qua- lifizieren und daher trotz der Verspätung gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu berücksichtigen sind, kann nachfol- gend offen bleiben. Vorab ist festzuhalten, dass die ersuchte Behörde sich im Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens be- kannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, weshalb der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (s. in der Sache nachfolgend Ziff. 5.5.3).
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5.
5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe wendet der Beschwerdeführer so- dann ein, die Argumentation im Rechthilfeersuchen sei offensichtlich falsch, enthalte Lücken und sei in sich widersprüchlich. In einem nächsten Punkt rügt der Beschwerdeführer, es fehlten die sachrelevanten Unterlagen, wes- halb die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien (act. 1 S. 4 bis 23).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, das von ihm betriebene Ab- rechnungssystem werde im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch geschildert (act. 1 S. 6 f.), und erläutert sein Geschäftsmodell, das er seit dem Jahre 2003 betreiben soll (act. 1 S. 10) und bis heute nicht verboten worden sei (act. 1 S. 14, 19). Er habe in Z. (Deutschland) damit begonnen und seinen Geschäftsbetrieb danach auf andere Städte ausgeweitet. Im Jahre 2005 habe er sodann die E. Ltd. und die F. Ltd. gegründet, welche anfangs 2009 gelöscht worden seien. Über die E. Ltd. habe er den kaufmännischen Be- reich und über die F. Ltd. den technischen Bereich abgewickelt. Im Jahre 2008 habe er schliesslich die D. AG gegründet, über welche er seine Ge- schäfte seither betreibe (act. 1 S. 10). Seiner Darstellung zufolge habe er den Prostituierten Terminals zur Verfügung gestellt, damit die Prostituierten für ihre Umsätze separat und unabhängig vom Bordellbetreiber abrechnen könnten (act. 1 S. 7). Eine Prostituierte könne selbst keinen Kreditkarten- terminal mieten, da gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditkartenanbieter die Vertragspartner nicht im Bereich des erotischen Gewerbes tätig sein dürfen. Mit den Bordellbetreibern habe er nur insofern etwas zu tun, als er von diesen die Erlaubnis benötige, um die Terminals für die im Betrieb tätigen Prostituierten aufzustellen. Der Freier bezahle die Dienstleistungen der Prostituierten direkt über die Terminals, welche den Prostituierten zugeordnet seien; die Getränke, den Eintritt und die Zim- mermiete bezahle der Freier dem Bordellbetreiber. Der Beschwerdeführer führt aus, er schliesse mit den Prostituierten individuelle Verträge ab, in welchen seine Dienstleistungen bzw. die seiner Gesellschaften beschrie- ben und die dafür zu bezahlende Entschädigung vereinbart seien (act. 1 S. 8). Die Entschädigungen für die Leistungen des Beschwerdeführers (Be- reitstellen und Service/Austausch der Terminals, Hotline, Abrechnung, Re- klamationen, Auszahlungen etc.) würden zwischen 10% und 15 % liegen. Das Abrechnungssystem habe für die Prostituierten erhebliche Vorteile, welche es ihnen wert seien, 10 – 15 % ihres Umsatzes abzugeben (act. 1 S. 8). Die Prostituierten könnten auch wählen, ob sie Barauszahlungen oder Banküberweisungen wünschen (act. 1 S. 18). Auf jeden einzelnen Vertrag werde der Vertragspartnerin der D. AG eine Gerätenummer zuge- teilt, so dass er bzw. die D. AG wisse, über welchen Terminal welche Pros-
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tituierte abrechne. Jede Prostituierte werde im System D. AG mit Installati- onsadresse, Privatadresse und Bankverbindung erfasst; ihr würden eine sog. VU-Nr. der Kreditkartenbetreiberin, über welche dann die Kreditkarten- transaktionen laufen, sowie eine Serien-Nr. des Terminals und eine SIM- Karte für das Terminal zugeordnet. Die Prostituierten würden im eigenen Abrechnungssystem der D. AG erfasst (act. 1 S. 9). Die D. AG verbuche die Zahlungseingänge und Ausgänge in ihrer Buchhaltung und erstelle de- taillierte Listen, denen entnommen werden könne, an welchem Datum wel- che Geldbeträge pro Terminal überwiesen oder an die entsprechenden Prostituierten ausbezahlt worden seien. Auf jeder Abrechnung werde da- rauf hingewiesen, dass die erzielten Einnahmen von der Vertragspartnerin selbst zu versteuern seien. Die über den D. AG-Terminal einkassierten Gelder seien an die Prostituierten ausbezahlt worden. Ob die Prostituierten ihrerseits sämtliche Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden deklariert hätten, könne er nicht beurteilen (act. 1 S. 22). Es stehe fest, dass über die Terminals der D. AG keine Umsätze des Bordells abgerechnet worden sei- en. Die deutschen Steuerfahnder wollten dies einfach nicht wahrhaben bzw. würden es im Rechtshilfeersuchen bewusst falsch schildern (act. 1 S. 11).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien sodann die Anforderungen an die verlangte Glaubhaftmachung nicht erfüllt, weil die von der ESTV primär verlangten Geschäftsbücher der angeblich involvierten Unternehmen u.a. aus dem Bereich Zimmervermietung, Prostitutionsausübung und der Gast- ronomie und auch Steuerunterlagen fehlten (act. 1 S. 4). In den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen finde sich nicht über eine einzige natürliche oder juristische Person der Nachweis, dass diese Person mehr Geld vereinnahmt habe als sie effektiv gegenüber den Steuerbehör- den deklariert haben solle. Die deutschen Behörden würden unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Beschuldigten L., J. und K. be- haupten. Sie seien aber nicht in der Lage, diese unzutreffenden Umsatz- steuervoranmeldungen zu belegen und somit glaubhaft zu machen. Die Vermutung der deutschen Behörde auf Steuerverkürzung basiere allein auf dem Vergleich der deklarierten Umsätze durch den aktuellen Betreiber mit den Umsatzzahlen des vorgängigen Betreibers und dies lediglich in Bezug auf den Nachtclub M. Dass sich dabei in der Abrechnung etwas Wesentli- ches geändert habe, wollten die deutschen Behörden nicht wahrnehmen (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Unterlagen ein, welche seine Sachverhaltsschilderung belegen (wie die Dokumentation über die Erfassung und die Abrechnung mit einer Prostituierten als Kundin der D. AG) und diejenige der deutschen Behörden widerlegen würden (act. 1.1 ff.).
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Unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dieses sei ein weiterer Beweis dafür, dass die deutschen Strafbehörden den Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen durch bewusst unwahre oder zumindest bewusst un- genaue und übertriebene Darstellungen konstruiert hätten, um den Ein- druck zu erwecken, dass die im Ausland zur Diskussion stehende Hand- lung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafba- ren Tatbestands erfülle. Dem Urteil könne entnommen werden, dass es nur um Steuerhinterziehung und nicht um Steuerbetrug oder Abgabebetrug ge- he, weshalb Rechtshilfe nicht in Frage komme (act. 22 S. 1).
5.2
5.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. 5.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Be- hörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
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richts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.2.3 Beim Tatbestand des Abgabebetrugs stellt die Rechtsprechung an den In- halt des Rechtshilfeersuchens erhöhte Anforderungen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll verhindern, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Ver- dachtsmomente lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78). Diese erhöhten Anforderungen gelten allerdings im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität insoweit gerade nicht, als sich diesbezüglich die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe gemäss Art. 50 SDÜ verpflichtet hat (vgl. supra Ziff. 1.2) und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts (s. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
3. Aufl., Bern 2009, S. 222 f. N. 227 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) nicht greift. Vorliegend lautet der Vorwurf der deutschen Behörden auf bandenmässige Umsatzsteuerhinterziehung. Da die Umsatzsteuer im Be- reich der indirekten Fiskalität anzusiedeln ist, gelten – entgegen der An- nahme der Verfahrensbeteiligten – die erhöhten Anforderungen an den In- halt des Rechtshilfeersuchens in casu nicht.
5.3
5.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum
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EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Ju- ni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).
5.3.2 Im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Ver- tragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; s. gleichlautender Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfe- massnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit be- schränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwider- handlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, ge- gen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht an- gerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übri- gen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ; entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Betrugsbekämp- fungsabkommens, s. dessen Art. 31 Ziff. 1).
5.3.3 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfah- ren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Ju-
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ni 2007, E. 1.3 dazu). Im Fiskalbereich ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkür- zung geführt hätte (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom
16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom er- suchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuer- rechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3).
5.3.4 Im schweizerischen Recht erfüllt den Tatbestand der qualifizierten Steuer- hinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), wer unter erschwerenden Umständen u.a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Gewerbs- mässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünf- ten ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Vorausset- zung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (sowie Art. 31 Ziff. 1 BBA; s.o.) stellt die gewerbsmässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.
5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009 samt Ergänzungen vom
10. Juni 2009, 5. August 2009, 22. Dezember 2009, 19. Mai 2010 und
10. Juni 2010 sowie Beilagen ist im Kern folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 ff., 094 ff.; Ordner 1, Reg. 3, pag. 001 ff., 197 ff., Ordner 3, Reg. 10, pag. 002 ff., 080 ff.):
Der Beschuldigte L. soll in X. (Deutschland) zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten den Nachtclub „M.“, einen hochpreisigen Bordellbetrieb, füh- ren. Ihnen wird vorgeworfen, per Kreditkarte erfolgte Zahlungen der Bor- dellkunden in erheblichem Umfang über die schweizerische Gesellschaft E.
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Ltd. bzw. D. AG, die vom Beschwerdeführer beherrscht würden und nicht am eigentlichen Geschäftsbetrieb beteiligt seien, am Fiskus vorbei geführt und in der Folge nicht der Umsatzsteuer unterworfen zu haben.
Zur Verschleierung der erzielten Einkünfte seien im Nachtclub neben dem offiziellen Kreditkartenterminal, das angemeldet worden sei, noch mindes- tens ein weiteres Gerät aufgestellt worden, das auf die schweizerische Ge- sellschaft E. Ltd. bzw. D. AG laute, worüber die deutschen Steuerbehörden nicht informiert worden seien. Während der Nachtclub die Umsätze aus der Verbuchung über das offizielle Terminal in seiner Buchhaltung erklärt habe, seien diejenigen Umsätze, die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgerechnet worden und zunächst auf ein Konto der E. Ltd. bzw. D. AG ge- flossen seien, nicht deklariert worden. Die daraus erwirtschafteten Umsät- ze, an denen sich der Beschwerdeführer mit 15 bis 20 % beteilige, seien in Bargeld an die Betreiber des Nightclubs zurückgeflossen. Im Vergleich zu Abrechnungen über seriöse Kreditkartenunternehmen werde der erhöhte Provisionsaufwand in Kauf genommen, um auf diese Weise unversteuerte Umsätze zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer über dessen schweizeri- sche Gesellschaften angebotenen Abrechnungsmodalitäten beim System der Kreditkartenzahlungen würden es den deutschen Behörden nicht er- möglichen, die erwirtschafteten Umsätze dem Bordellbetrieb als tatsächli- chen Leistungserbringer wirtschaftlich und steuerlich zuzuordnen. Da ge- gen aussen die E. Ltd. bzw. D. AG in Erscheinung treten, wäre ohne die Hinweise eines anonymen Anzeigenerstatters der tatsächliche Geschäfts- vorgang nicht zu entdecken gewesen.
5.5
5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behörden, wonach ein Teil der per Kreditkarten erfolgten Zahlungen der Bordellkunden über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelt worden sei und der Bordellbetrieb auf die- sen Umsatz die Umsatzsteuer nicht entrichtet habe. In rechtlicher Hinsicht stimmt er den deutschen Behörden auch darin zu, dass die von den Prosti- tuierten erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterstehen wür- den. Hingegen bestreitet er den Vorwurf der Steuerverkürzung im Wesent- lichen mit der Begründung, dass die über das Terminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen für Dienstleistungen der Prostituierten erfolgt seien und hiefür nicht der Bordellbetrieb, sondern die jeweiligen Prostituier- ten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würden. Er führt an, dass die ent- sprechenden Einkünfte an die Prostituierten und nicht an den Bordellbe- trieb ausbezahlt worden seien. Ob die Prostituierten diesbezüglich die Um- satzsteuer bezahlt hätten, vermöge er allerdings nicht zu beurteilen.
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5.5.2 Die Verkürzung von Abgaben setzt das Bestehen einer entsprechenden Abgabepflicht voraus. Wie unter Ziff. 5.3 erläutert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Abga- benverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem und damit implizit auch die entsprechende Abgabepflicht gegeben ist, soweit die Sachdarstellung im Ersuchen nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Eine Überprüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist sodann nur in dem Umfang erforderlich, als abzuklären ist, ob das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach ausländischem Recht offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, das Rechtshilfeersuchen also einen Rechtsmissbrauch darstellt (Entscheid des Bundesgerichts 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; s. auch supra Ziff. 5.3.1).
5.5.3 Vorliegend werfen die deutschen Behörden dem Bordellbetrieb M. Verkür- zung der Umsatzsteuer vor, einer Abgabe, welche in der Regel vom leis- tenden Unternehmer geschuldet ist (§ 13a und § 13b D- Umsatzsteuergesetz; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWST bezüglich der Mehrwertsteuer). Als Steuerschuldner für die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Zahlungen der Bordellkunden kön- nen demnach im Grundsatz sowohl der Bordellbetrieb als auch die jeweili- ge Prostituierte, soweit diese nicht als abhängig beschäftigte, sondern als Unternehmerin selbständig tätig war, in Frage kommen. Inwiefern vor die- sem Hintergrund der gegen die Betreiber des Bordellbetriebs erhobene Vorwurf der Abgabeverkürzung und die entsprechende Argumentation im Rechtshilfeersuchen offensichtlich falsch, lückenhaft und widersprüchlich sein soll, hat der Beschwerdeführer mit seinen Bestreitungen nicht aufge- zeigt und ist auch nicht aus dem eingereichten Urteil des Landgerichts Hamburg ersichtlich. Im Gegenteil bringt er selber vor, dass vor der Ände- rung in der Abrechnung der Bordellbetrieb M. und nicht die jeweilige Prosti- tuierte auf die gegenständlichen Umsätze die Umsatzsteuer entrichtet hät- te. Gestützt auf diese Angaben kann angenommen werden, dass sich der Bordellbetrieb M. zumindest in der Vergangenheit auch bezüglich der Dienstleistungen der Prostituierten als umsatzsteuerpflichtig angesehen hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund „wesentlicher“ Ände- rungen unterliege diesbezüglich nicht mehr der Bordellbetrieb, sondern die jeweilige Prostituierte der Umsatzsteuer, vermag den Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sofort im Sinne der Rechtsprechung zu entkräften. Zum einen betreffen seine entsprechenden Vorbringen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Zum anderen setzt sein Einwand
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die Überprüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht voraus, welche grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Da unter den vorliegenden Umständen keine Indizien für einen offensichtlichen Missbrauch ersichtlich sind, entfällt eine solche Prüfung. Die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers gehen da- her fehl und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.5.4 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der deutschen Behör- den wird den Betreibern des Bordellbetriebs vorgeworfen, die Finanzbe- hörden pflichtwidrig über die über das Kreditkartenterminal der E. Ltd. bzw. D. AG abgewickelten Umsätze und damit über steuerlich erhebliche Tatsa- chen in Unkenntnis gelassen zu haben. Durch dieses Vorgehen sollen sie Umsatzsteuern verkürzt haben. Diese Abgabenverkürzung soll zudem sys- tematisch über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang erfolgt sein. Bei einer prima facie Beurteilung kann der dargelegte Sachverhalt somit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden. Demnach ist auch das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit erfüllt und die Rechtshilfe ist folglich zu gewähren, soweit die weite- ren Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
6.
6.1 Unter verschiedenen Aspekten beanstandet der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Aussonderung der anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellten Datenträger bzw. der entsprechenden elektroni- schen Daten. Die Aussonderung sei nicht nur darum zu wiederholen, weil es bis anhin dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen sei, an dieser teil- zunehmen, sondern auch darum, weil die Aussonderung nicht lege artis stattgefunden habe (act. 1 S. 25).
Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer die Gehörsrüge in einem ersten Punkt damit, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, bei der Aus- sonderung dabei zu sein. Mit Schreiben vom 20. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin ihn und seinen Rechtsvertreter auf den 9. Dezem- ber 2009 eingeladen, um bei der Durchsuchung und der Triage der elektro- nischen Daten dabei zu sein. Da er zu jenem Zeitpunkt in Untersuchungs- haft gewesen sei, sei eine Aussonderung nicht möglich gewesen. Zum wei- teren Vorgehen der Beschwerdegegnerin führt der Beschwerdeführer aus, diese habe der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, sämtliche Daten neu auf- zuarbeiten, weil es angesichts der grossen Datenmenge unmöglich gewe- sen sei, sämtliche Daten anzuschauen. Das geplante Vorgehen habe die
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Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer festgehalten. Dabei sei er davon ausgegangen, dass er nach der erneuten Aufarbeitung der elektronischen Daten noch einmal zu einem Termin vorgeladen würde, um die von der Kantonspolizei vorsortier- ten Daten gemeinsam durchzugehen. Eine solche Aussonderung habe dann aber nie mehr stattgefunden. Dass diese Aussonderung ohne Mitwir- kung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, habe er erst im Juli 2010 erfahren. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die Beschwerde- gegnerin durch dieses Vorgehen in krassester Art und Weise dessen recht- liches Gehör verletzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter anlässlich der Triage nicht hätten anwesend sein können, hätte der Beschwerdeführer vor allem nicht die Möglichkeit gehabt zu über- prüfen, ob sich die deutschen Beamten, die ohne sein Wissen diese Daten bereits gesichtet hätten, keine Notizen gemacht hätten, so wie dies das Bundesstrafgericht verfügt habe (act. 1 S. 24 f.).
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegeg- nerin habe dies nachzuholen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Unterlagen, welche an die deutschen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern. Die Triage habe auf jeden Fall in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Unterlagen, dessen Rechtsvertreter und allenfalls der ausländischen Prozessbeteiligten zu erfolgen (act. 1 S. 25).
Gegen die durchgeführte Aussonderung wendet der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt ein, diese sei nicht lege artis vorgenommen worden. Von der Untersuchungsbehörde werde verlangt, dass sie sich im Minimum mit den überlassenen Daten auseinandersetze. Solches sei in casu nicht in rechtsgenüglicher Weise gemacht worden und müsse noch gemacht wer- den. Die von der Beschwerdegegnerin ohne den Beschwerdeführer durch- geführte Triage sei absolut unbrauchbar. Es sei nicht ersichtlich, nach wel- chen Kriterien die 1’523'000 Dokumente bzw. Daten ausgeschieden wor- den seien (act. 1 S. 26). Da der Computer die Triage gemacht und nicht der Mensch die Triage gemacht habe, könne folglich nicht von einer rechtsgenüglichen Aussonderung im Sinne des Gesetzes gesprochen wer- den. Zudem sei zwingend erforderlich, dass die ausführende Behörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnom- men werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befin- den würden. Ohne diese Voraussetzungen sei es dem Beschwerdeführer aber auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu über- prüfen (act. 1 S. 26).
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In einem letzten Punkt nennt der Beschwerdeführer verschiedene Doku- mente auf der strittigen DVD, welche nach seiner Darstellung mit Sicherheit nichts mit dem von den deutschen Behörden untersuchten Sachverhalts- vorwurf zu tun hätten (act. 1 S. 26 f.), und macht damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. So würden sich auf der DVD u.a. unzählige E-Mails befinden, von denen die meisten privater Natur seien. Diese Tatsache sei untrüglicher Beweis dafür, dass sich niemand mit den offenbar nach dem Zufallsprinzip ausgesonderten Daten effektiv befasst habe (act. 1 S. 27).
Eventualiter müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit und vor allem die Zeit eingeräumt werden, dem Bundesstrafgericht sämtliche Dokumente zu nennen, welche seiner Ansicht nach nicht übermittelt werden dürfen. Es sei dem Beschwerdeführer in der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht möglich, die DVD durchzugehen, da er berufstätig sei und nicht die Möglichkeit ge- habt habe, diese Arbeit während der Beschwerdefrist zu erledigen und zu delegieren (act. 1 S. 28).
6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes- sen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwer- deberechtigt ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Be- rechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Un- terlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht freilich nicht auch den Anspruch, in diesem Punkt persönlich gehört zu werden. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Berechtigte sein Recht in Anwesenheit von Vertretern der ersuchenden oder ausführenden Behörde ausübt (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hin- weisen). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006, mit weiteren Hinweisen). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV
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Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1). Da- nach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schluss- verfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorg- fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht au- tomatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472; POPP, a.a.O., N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).
6.3 Ziel der Triage ist es, vor der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlag- nahmten Beweismittel diejenigen auszuscheiden, welche für die ausländi- sche Strafuntersuchung offensichtlich nicht relevant sind. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit, welchem Rechtshilfemassnahmen generell zu genü- gen haben (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom
3. September 2007, E. 3.2), gebietet ein solches Vorgehen. Die akzessori- sche Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtli- chen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibrin- gen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Umgekehrt kann die interna- tionale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unter-
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lagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of- fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Die Sichtung der beschlagnahmten Unter- lagen mit dem Ziel der Ausscheidung der für die ausländische Strafunter- suchung offensichtlich nicht relevanten Unterlagen hat dabei grundsätzlich durch die zuständige Rechtshilfebehörde zu erfolgen (vgl. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Sie kann diese Pflicht nicht auf den ersuchenden Staat ab- schieben und ihm die Belege unsortiert übergeben (BGE 130 II 14 E. 4.3). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die aus- führende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage im vorgenannten Sinne, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu un- terstützen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E.9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). So ist es unter dem Gesichts- punkt von Treu und Glauben nicht zulässig, wenn der Inhaber der be- schlagnahmten Unterlagen die ausführende Behörde alleine die Ausschei- dung der Belege vornehmen lässt, ohne ihr irgendwelche Unterstützung zu gewähren, und ihr dann vorzuwerfen, sie habe das Verhältnismässigkeits- prinzip missachtet. Es ist daher auch Sache des von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermit- telnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschrei- ten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfever- fügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente
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nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung ein- zelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersu- chung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte ge- genüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Be- schwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdever- fahren sein Rügerecht verwirkt. Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genü- gend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Die Be- schwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im aus- ländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bun- desgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Wenn in BGE 130 II 14 E. 4.4 ausführt wird, „l’autorité d’exécution procède au tri en présence du juge étranger et du détenteur (ou de son représentant)“, skizziert das Bundesgericht damit ein idealtypisches Vorge- hen und schliesst entgegen der Annahme des Beschwerdeführers andere Vorgehensweisen grundsätzlich nicht aus (s. anstelle Vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2009.37-38 vom 2. September 2009, E. 4.3). Wie bereits ausgeführt, genügt es nach der Rechtsprechung, wenn dem Be- rechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern. Was die Einhaltung der Auflagen anbelangt, welche für die aus- ländische Behörde bei der Sichtung der Daten gelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 133 f.), so ist die ausführende Behörde hiefür verantwortlich (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134/135). Ent- gegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher seine Anwe- senheit bei der Sichtung durch die ausländischen Beamten nicht notwen- dig. Damit der Inhaber seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben und seiner Verpflichtung bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens genügen kann, muss die ausführende Behörde dem Inhaber vorgängig auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit zur Stellungsnahme geben (BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Argumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen (BGE 130 II 14 E. 4.4). Darüber hinaus ist die ausführende Behörde frei, wie sie bei der Triage vorgehen will. Entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers (act. 1 S. 26) ist eine Durchsuchung von Datenträgern anhand von Suchbegriffen nicht nur zulässig, sondern kann auch ausrei-
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chend sein (s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.260-262 vom
18. März 2010, E. 3.2; RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 4.2). Ob zu- sätzlich noch eine händische Auswahl erfolgen muss (wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009 beurteilten Fall, s. E. 11.6), wird im Einzelfall davon abhängen, ob aufgrund der, allen- falls auch in Kombination, verwendeten Suchbegriffe im Grundsatz bereits davon ausgegangen werden kann, dass die ausgeschiedenen Daten einen Zusammenhang mit dem untersuchten Strafverfahren aufweisen und folg- lich als potentiell erheblich einzustufen sind.
6.4 Nach übereinstimmender Darstellung wurde am 9. Dezember 2009 eine erste Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Septem- ber 2009 sichergestellten Datenträger bzw. der betreffenden elektronischen Daten in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch- geführt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 teilte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen hinsichtlich der Aus- scheidung der elektronischen Daten mit. Darin hielt sie fest, dass nach Aufbereitung der Datenträger diese nach Schlagworten durchsucht würden, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen aufgeführt seien. Die dabei erzielten Treffer würden manuell nach PDF-Files, Word-Dokumenten, Excel-Listen und E-Mail-Nachrichten aussortiert, mit anschliessender Überführung in die als Bookmarks gekennzeichnete Trefferliste. Die Bookmarks würden in der Folge auf einen gesonderten Datenträger kopiert (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 016). Ob ein solches Vorgehen mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde, so wie dies die Beschwerdegeg- nerin darstellt, lässt sich den vorliegenden Akten zwar nicht eindeutig ent- nehmen. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer gegen diese mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 angekündigte Ausscheidung der Daten anhand von Stichworten aus den Rechtshilfeersuchen und dem Haus- durchsuchungsbefehl weder unmittelbar danach noch in den nachfolgen- den Monaten opponierte.
In der Folge wurden gemäss dem forensischen Ermittlungsbericht der Kan- tonspolizei St. Gallen vom 5. Februar 2010 zehn Datenträger auf deren Re- levanz geprüft und alle von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen bezeichneten Daten ausgeschieden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Gemäss diesem Bericht befinden sich die ausgeschiedenen Daten in Form eines Reports auf der beiliegenden DVD (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 138 ff., 148). Am 17. und 19. Mai 2010 sichteten zwei Steuerfahndungsbeamte vom Finanzamt in Hamburg die elektronischen Daten (Verfahrensakten
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Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 130 ff.). Mit Schreiben vom
27. August 2010 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die DVD mit den ausgeschiedenen Daten zu und setzte ihm für eine allfälli- ge Stellungnahme Frist bis zum 13. September 2010, welche auf Antrag des Beschwerdeführers bis 23. September 2010 erstreckt wurde (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 055, 063).
Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist auch wahrgenommen hat (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs war, wie bereits ausgeführt, die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Aussonderung und der Einsichtnahme durch die deut- schen Steuerfahndungsbeamten entgegen dessen Annahme nicht erforder- lich. Die entsprechenden Rügen gehen daher fehl.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, nach welchen Stichwörter die Triage vorgenommen wurde. Die Be- schwerdegegnerin verweist zwar auf die Schlagwörter, welche in den Rechtshilfeersuchen vom 9. März und 5. August 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 005 f. und 094 f.) sowie in den Hausdurchsuchungsbefehlen vom 30. Juli 2009 (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5/011 und 019) aufgeführt seien. Eine Liste mit den einzelnen Stichwörtern, nach welchen die Aussonderung vorge- nommen wurde, ist aber weder den genannten Unterlagen noch den übri- gen Akten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. Septem- ber 2009 darauf hingewiesen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 064 ff.). Der Beschwerdeführer benannte in seiner Stellung- nahme zudem diverse Unterlagen auf der DVD, welche nach seiner Dar- stellung mit Sicherheit nichts mit dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf zu hätten (a.a.O.). Nichtsdestotrotz begnügte sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Schlussverfügung wie in ihren Eingaben im Beschwerdever- fahren wiederum mit dem selben pauschalen Hinweis, die elektronischen Daten seien nach den Stichwörtern in den Rechtshilfeersuchen und im Hausdurchsuchungsbefehl ausgesondert worden (act. 1.0 S. 7 f., act. 7 S. 3, act. 14). Über diese Erklärung hinaus setzt sie sich insbesondere nicht mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden auseinander. Unter diesen Umständen muss in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden, welche im vorliegenden Be- schwerdeverfahren aus nachfolgenden Gründen nicht geheilt werden kann.
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6.5 Sind die konkreten Stichwörter nicht bekannt, nach welchen die elektroni- schen Daten durchsucht wurden, bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammen- hang die ausgeschiedenen 1'523'000 Dateien mit dem ausländischen Strafverfahren überhaupt stehen. Eine konkrete Stellungnahme ist diesbe- züglich nicht möglich. Die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Daten lässt sich unter diesen Umständen auch nicht im Grundsatz materiell beurteilen. Folglich kann ebenfalls nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist, so wie dies vom Be- schwerdeführer beantragt wird.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführers erlaubt allerdings der Umstand, dass eine sehr grosse Datenmenge ausgeschieden wurde, per se noch keinen Rückschluss über die vorgenommene Triage. Ebenso we- nig kann aufgrund des Prozentsatzes der ausgeschiedenen Dateien (E-Mail: 15,61 %; Bild: 0.17 %; Pdf: 75,19 %; Excel-Dateien: 70,33 %; Word-Dateien: 32,69 % [Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 5/pag. 136]) die Triage beurteilt werden. Im konkreten Fall wird eine umfangreiche Strafuntersuchung geführt, in welcher eine Vielzahl von Per- sonen und Unternehmen involviert sind, wobei der Beschwerdeführer bzw. seine Finanzunternehmen mit den angebotenen Finanzdienstleistungen seit mehreren Jahren als Drehscheibe fungieren sollen. Dass aus der Durchsuchung der Datenträger des Beschwerdeführers bzw. seiner Fi- nanzunternehmen eine sehr grosse Datenmenge resultieren kann, welche im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung stehen könnte, erscheint vielmehr als naheliegend.
Soweit die Auswahl mit ungenügend spezifischen Schlüsselwörtern erfolgt sein sollte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle aus- geschiedenen Daten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen, hat die Beschwerdegegnerin, eine weitergehende Triage vorzunehmen. In jedem Fall hat sie dem Beschwerdeführer die im einzelnen verwendeten Suchbegriffe bekannt zu geben und ihm ausreichend Zeit für eine Stellung- nahme zu den ausgeschiedenen Daten einzuräumen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Schlussverfügung in Bezug auf die Herausgabe der DVD aufzuheben.
6.6
6.6.1 Im Zusammenhang mit der streitigen DVD ist nach Auffassung des Be- schwerdeführers zudem zwingend erforderlich, dass die Untersuchungsbe-
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hörde ein Inhaltsverzeichnis mit sauberer Nummerierung erstelle, welchem entnommen werden könne, was für Akten und Dokumente sich auf der DVD befinden würden. Ohne diese Voraussetzung sei es ihm wie auch der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die DVD gezielt zu überprüfen (act. 1 S. 26).
6.6.2 Die fragliche DVD mit den von der Beschwerdegegnerin ausgesonderten Daten enthält eine Beweisliste und kein Inhaltsverzeichnis im klassischen Sinne. Darin ist jede einzelne Datei mit Beweismittelpfad, aber ohne Anga- be zum Inhalt aufgeführt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 148). Unter „Lesezeichen“ sind die ausgeschiedenen Daten sodann in fünf Kategorien (Bild-Dateien, E-Mail, Excel-Dateien und Word- Dateien) gruppiert. Zusätzlich ist ein forensischer Ermittlungsbericht vom
5. Februar 2010 vorhanden, wonach von den sichergestellten Datenträger zwei Personalcomputer, drei Festplatten und fünf Notebooks auf deren Re- levanz hin geprüft worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5 pag. 138 ff.).
6.6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass weder die vorliegend massgeblichen Staatsverträge noch das Rechtshilfegesetz (s. Art. 1 Abs. 1 IRSG) festle- gen, ob (zusätzlich zum Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger; s. nachfolgend) ein Inhaltsverzeichnis betreffend die an- hand von Stichworten ausgesonderten Daten zu erstellen und wie dieses allenfalls auszugestalten ist. Ebenso wenig sind dem in Strafsachen mass- gebenden Verfahrensrecht, das aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG für Prozesshandlungen gilt, entsprechende Bestimmungen zu ent- nehmen:
Für die vorliegend vor dem 1. Januar 2011 ergangenen Prozesshandlun- gen galt in erster Linie das Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom
1. Juli 1999 (StP/SG). Gemäss Art. 144 Abs. 1 StP/SG wurden die be- schlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte in amtliche Verwah- rung genommen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen und in einem Verzeichnis aufgeführt; der Inhaber erhielt eine Abschrift. Waren Da- tenträger zu durchsuchen, so war dem Inhaber der zu durchsuchenden Da- tenträger das Recht einzuräumen, vor der Durchsuchung angehört zu wer- den (Art. 150 Abs. 1 StP/SG). Im Hinblick auf das Entsiegelungsverfahren galt die in Ergänzung zu Art. 150 Abs. 1 StP/SG ergangene Weisung der Anklagekammer zur Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen. Danach wurde verlangt, dass die sichergestellten und zu durchsuchenden Datenträger in einem Verzeichnis aufgeführt wurden und der bisherige In- haber eine Abschrift des Verzeichnisses erhielt (NIKLAUS OBERHOLZER,
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Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 232).
Ähnliche Vorgaben wie Art. 144 Abs. 1 StP/SG enthielt Art. 70 des frühe- ren, bis zum 1. Januar 2011 geltenden Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; BS 3 303). Danach war über Ge- genstände, die mit Beschlag belegt oder verwahrt wurden, ein genaues Verzeichnis aufzunehmen, wobei die Beteiligten dessen Abschrift erhielten. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bezweckte diese Bestim- mung namentlich die Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Inha- bers der beschlagnahmten Gegenstände und die Garantie ihrer Vollstän- digkeit. Das Inventar von Geschäftspapieren sollte es dem Besitzer auch erlauben festzustellen, wo sie sich befanden und ihre Herausgabe - sei es im Original oder in Kopie - zu verlangen, wenn sich dies für die Fortsetzung der ordentlichen geschäftlichen Tätigkeit als notwendig erwies. Das Inven- tar musste so detailliert sein, als dies für die Erreichung der genannten Zwecke erforderlich war (s. im Einzelnen BGE 112 Ib 134 E. 3a und Urteil 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2.2).
Keine inhaltliche Neuerungen haben sich durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ergeben, welche unter Umständen zur Anwendung ge- langt (Art. 453 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 IRSG), wenn die Beschwerde- gegnerin eine weitergehende Triage vorzunehmen hat (s. supra Ziff. 6.5). Art. 266 Abs. 2 StPO gibt lediglich vor, dass die ausführende Strafbehörde im Rahmen der Beschlagnahme ein Verzeichnis zu erstellen und die Ge- genstände und Vermögenswerte sachgemäss aufzubewahren hat.
6.6.4 Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdeführer geforderte Inhaltsverzeich- nis zur Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen notwendig ist. Soweit das Inhaltsverzeichnis (analog den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Zweckbestimmung von Art. 70 aBStP; s.o.) dem Inhaber erlauben soll, be- schlagnahmte Unterlagen zurück zu fordern, erwiese sich ein solches im Falle des Beschwerdeführers als überflüssig. Vorliegend wurden die elekt- ronischen Daten gespiegelt und die entsprechenden Datenträger mitsamt den darauf gespeicherten Daten ihm bereits zurückgegeben (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 059 ff., 072, 099 ff., 102). Werden die elektronischen Daten anhand von Stichworten ausgesondert, was ausreichend sein kann (s. supra Ziff. 6.3), erfolgt im Grundsatz die Überprüfung der ausgeschiedenen Daten auf deren potentiellen Erheblich- keit hin konsequenterweise über die Überprüfung des Aussonderungspro- zesses, d.h. anhand der verwendeten Suchbegriffe. Werden diese offen
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gelegt, ist die gezielte Überprüfung der streitigen DVD entgegen der Argu- mentation des Beschwerdeführers eben auch ohne Inhaltsverzeichnis mög- lich. Vorab ein Inhaltsverzeichnis im Sinne des Beschwerdeführers zu ver- langen, würde ausserdem dem mit der Aussonderung elektronischer Daten anhand von Suchbegriffen verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Welche andere schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers die Erstellung eines In- haltsverzeichnisses erfordern würden, hat er nicht dargelegt. Festzuhalten bleibt allerdings, dass (insbesondere bei umfangreichen Akten) bereits aus Gründen der Übersicht ein ausreichend detailliertes Inhaltsverzeichnis zu verlangen ist, wenn eine händische Auswahl erfolgt ist.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht demnach im Sinne dieser Erwä- gungen fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gibt in einem letzten Punkt diverse in Disp. Ziff. 2.2 der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Gegenständen und Un- terlagen an, welche nach seiner Darstellung nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten, weshalb sie nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (act. 1 S. 33). Damit rügt er eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips.
7.2 Wie bereits erläutert, haben Rechtshilfemassnahmen generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen und die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenhei- ten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (s. hierzu im Einzelnen supra Ziff. 6.3). Ob der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nachgekommen ist, seine Einwände gegen die Weiterleitung der vorliegend streitigen Gegenstände und Unterlagen rechtzeitig dargelegt und ausreichend begründet hat, lässt sich den vorliegenden Akten nicht eindeutig entnehmen. So liegt beispielsweise eine Fax-Mitteilung des Be- schwerdeführers bei den Akten, mit welchem dieser der Beschwerdegeg- nerin seine Einwände gegen die Herausgabe der beschlagnahmten Karten- terminals vorträgt, wobei diese Eingabe vom 25. Oktober 2010 datiert und damit nach Erlass der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 erfolgte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 3, Reg. 7, pag. 069). Ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage in concreto offen bleiben.
7.3 Gegen die Herausgabe von den unter Nr. A58 - A64, A115 - A122, C39 und C40 aufgeführten Gegenständen bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich um Kartenterminals und dazugehörende Verbindungsgeräte,
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welche keine sachdienlichen Informationen betreffend den allfälligen Abga- bebetrug enthalten würden. Der Beschwerdeführer sei auf die Herausgabe dieser Terminals angewiesen, weil er diese aktuell noch an den Produzen- ten bzw. den Vermieter gegen Entschädigung zurückgeben könnte (act. 1 S. 33).
Das vom Beschwerdeführer (zuletzt über die D. AG) betriebene Abrech- nungssystem ist gemäss eigener Darstellung exklusiv auf Dienstleistungen von in deutschen Bordellbetrieben tätigen Prostituierten ausgerichtet, de- nen er Kreditkartenterminals zur Verfügung stellen soll (act. 1 S. 6 ff., 10). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2010 führte der Be- schwerdeführer aus, er habe in den Bordellen die Terminals jeweils persön- lich aufgestellt und selber ausgetauscht, wenn diese defekt gewesen seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 079). Er fügte hinzu, dass die Terminal-ID jedoch gleich bleibe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 082). Der Beschwerde- führer sagte weiter aus, vor zwei, drei Monaten hätten sie damit begonnen, die Terminals in allen Clubs auszutauschen, da die alten Geräte „N.“ nicht mehr genügt hätten. Man hätte die Kreditkartenbuchungen nicht über einen Chip abwickeln können, weshalb sie auf Kartenterminals der Marke „O.“ umgestellt hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 081).
Alle 13 beschlagnahmten Kartenterminals sind von der Marke „N.“ (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A58-A63, A115-A120, A122). Ausgehend von der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfe- ersuchen und den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen dienten mutmasslich gerade diese an dessen Wohnsitz bzw. Sitz der D. AG be- schlagnahmten Terminals zur vorgeworfenen Abgabeverkürzung. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen diesen Terminals und der Strafuntersuchung in Deutschland offensichtlich gegeben. Die zwei beschlagnahmten Verbindungsgeräte (act. 1.0; Schlussverfügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr. A64 und A121) lassen sich anhand der vorliegenden Ak- ten weder den vorgenannten beschlagnahmten Terminals noch einer be- stimmten Marke zuordnen. Ebenso wenig wurden bei den beschlagnahm- ten 39 Cash-Terminals inkl. Netzkabel und Zubehör (act. 1.0; Schlussver- fügung, Disp. Ziff. 2.2, Pos. Nr., Pos. C39 und C40, zwei Kartonschachteln) Marke und Zustand (neu oder gebraucht) festgehalten. Angesichts der klar definierten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers (s.o.) kann ange- nommen werden, dass auch die letztgenannten Geräte inkl. Verbindungs- geräten in deutschen Bordellbetrieben mutmasslich zur – dem Vorwurf der
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deutschen Behörden folgend – Abgabeverkürzung eingesetzt wurden oder zumindest bestimmt waren.
Vorliegend ist allerdings nicht ohne weiteres klar, inwiefern darüber hinaus die unter Teilnahme von deutschen Steuerfahndern sichergestellten Termi- nals samt Verbindungsgeräten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ord- ner 2, Reg. 5, pag. 070) zur Aufklärung der untersuchten Delikte dienen könnten, d.h. inwiefern sie über die strafbare Handlung oder eines daran Beteiligten Aufschluss geben könnten. So bilden grundsätzlich sowohl Kar- ten- wie auch Cash-Terminals als Ein-/Ausgabegerät die Endstation eines Datenverarbeitungsvorgangs. Sie dienen zur Eingabe und Anzeige von Da- ten, die einzelnen Transaktionen selber werden im Allgemeinen nach deren Durchführung auf dem betreffenden Terminal nicht elektronisch gespei- chert. Freilich verfügen auch solche Benutzerendgeräte über einen (Ar- beits-)Speicher, weshalb die Speicherung auch anderer Daten ohne spezi- fische Fachkenntnisse nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Auf Anhieb lässt sich ebenfalls nicht erkennen, welche beweisrele- vanten Informationen die beschlagnahmten Geräte an sich verkörpern könnten. Zwar mag zum Beispiel die Anzahl der beschlagnahmten Termi- nals allenfalls ein Indiz für die Anzahl Bordellbetriebe darstellen, in welchen jene vermutungsweise zum Einsatz gekommen sein könnten. Ob darüber hinaus anhand der technischen Beschaffenheit der Terminals im Einzelnen, der Terminal-ID, der allfälligen Verwendung von nicht standardisierter Software, der verwendeten Verbindungsgeräte etc. grundsätzlich weiterfüh- rende Ermittlungen möglich sind, lässt sich ohne kriminalistisches Fachwis- sen nicht abschliessend beurteilen. Mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip fragt sich zudem, ob weniger einschneidende Massnahmen als die Herausgabe der strittigen Gegenstände (so die Übermittlung von Abbil- dungen der fraglichen Terminals, einer detaillierten Produktbeschreibung etc.) – soweit nach deutschem Strafprozessrecht zulässig – für den Zweck der Untersuchung und Beweisführung nicht bereits genügen würden. Mit anderen Worten bestehen diverse Ungewissheiten in der Beurteilung der potentiellen Beweiserheblichkeit und der Erforderlichkeit der Beweismittel- herausgabe. Was die weiteren Einwände des Beschwerdeführers anbe- langt, bleibt festzuhalten, dass Rechte dritter Personen an diesen Gegen- ständen nicht geltend gemacht wurden und ohnehin nichts an der grund- sätzlichen Herausgabepflicht ändern würden (Art. II Abs. 3 Zusatzvertrag i.V.m. Art. 74 Abs. 2 IRSG). In diesem Zusammenhang sei auch daran er- innert, dass der ersuchende Staat gemäss Art. 6 Ziff. 2 EUeR verpflichtet ist, die ausschliesslich zu Beweiszwecken übermittelten Gegenstände, so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückzugeben. Im Widerspruch zu seiner späteren Darstellung in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwer-
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deführer im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Oktober 2009 auf die Frage, ob die D. AG die Kreditkartenterminals gekauft oder ange- mietet habe, noch erklärt: „Anfangs waren sie angemietet, mittlerweile sind alle in unserem Eigentum“ (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 5, pag. 076 ff., 089).
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind unter diesen Umständen bei der ersuchende Behörde ergänzende Informationen einzuholen, inwiefern die herauszugebenden Terminals samt Verbindungsgeräten für das deut- sche Strafverfahren erforderlich sind. In Anwendung von Art. 80o IRSG wird das BJ die ersuchende Behörde einladen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides die notwendigen Angaben zu übermit- teln.
7.4 Was die angeordnete Herausgabe des unter Nr. A98 aufgeführten Ordners “Frau P. Bordell Q.“ anbelangt, wendet der Beschwerdeführer ein, diese Prostituierte sei in keinem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg und auch nicht im Rechtshilfeersuchen aufgeführt. Er stellt sich auf den Standpunkt, deshalb dürften diese Akten aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht an die deutschen Behörden übergeben werden.
Die deutschen Behörden nennen im Rechtshilfeersuchen mehrere Bordell- betriebe, denen der Beschwerdeführer zwecks Verkürzung der Umsatz- steuer hinsichtlich der von den Prostituierten dort erbrachten Dienstleistun- gen das Finanzdienstleistungssystem zur Verfügung gestellt und die Kar- tenabrechnungsterminals überlassen haben soll. In diesem Zusammen- hang ersuchten sie um Herausgabe von Beweismitteln u.a. betreffend das Bordell “Q.“ (s. Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2009, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, Reg. 1, pag. 012). Wurden in der Folge beim Beschwerdeführer bzw. seinen Finanzunternehmen Unterlagen aufgefun- denen, welche eine in diesem Bordell tätige Prostituierte betreffen, er- streckt sich das Untersuchungsinteresse selbstredend auch auf diese Un- terlagen. Diese beziehen sich auf das konkret unter Verdacht stehende Bordell und sind potentiell geeignet, das Vorgehen im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Abgabeverkürzung aufzude- cken. Der Umstand, dass die betreffende Prostituierte im Rechtshilfeersu- chen nicht namentlich erwähnt wurde, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers irrelevant.
7.5 Nach Ansicht des Beschwerdeführers dürfen sodann die unter Nr. K102 angeführten Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ nicht herausgegeben werden (act. 1 S. 34). Zur Begründung führt er aus, die
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Einzelfirma Y. sei weder in den Rechtshilfeersuchen noch in den übrigen Unterlagen erwähnt. Entsprechend hätten diese Unterlagen mit Sicherheit nichts mit dem zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu tun (act. 1 S. 34).
Im Anhang zum ergänzten Rechtshilfeersuchen vom 10. Juni 2009 findet sich eine Zusammenstellung von 53 Bankverbindungen des Beschwerde- führers, seiner Mutter sowie der S. Firmengruppe (D. AG und E. Ltd.) (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, Reg. 3, pag. 150 f.). Bei je ei- ner Bankverbindung der E. Ltd. und der F. Ltd. bei der Bank R. ist die Ein- zelfirma Y. zusammen mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter ver- fügungsberechtigt. Ist die Einzelfirma Y. zusammen mit dem Hauptverdäch- tigten und dessen Mutter an einer Kontoverbindung der inkriminierten Fi- nanzgesellschaften verfügungsberechtigt, ist von einem ausreichend engen Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und der Einzelfirma Y. und damit den Unterlagen im Hängeregister „Bank R. Einzelfirma Y.“ auszugehen. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich auch auf die Ein- zelfirma Y. und deren Verbindungen zu den unter Verdacht stehenden Fi- nanzunternehmen des Beschwerdeführers, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen als potentiell relevant zu bezeichnen sind.
7.6 Mit Eingabe vom 7. November 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe im Interesse der Wahrheitsfindung und in Nachachtung des Prinzips der Waffengleichheit, das an die Beschwerdeinstanz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2011 der ersuchenden Behörde zur Stellungnahme unterbreitet (act. 24), was in der Folge vom Beschwer- deführer mit Befremden zur Kenntnis genommen wurde (act. 25). Gemäss ständiger Praxis dürfen die Akten eines Beschwerdeverfahrens und andere Rechtsschriften, welche die Parteien im Rechtshilfeverfahren einreichen, dem ersuchenden Staat nicht herausgegeben werden, da dieser im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Andernfalls könnte sich die von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Partei nicht mehr wirkungsvoll gegen die Ansprüche des ersuchenden Staates wehren (Urteil des Bundesgerichts 1A.86/2006 vom 4. Juli 2006, E. 3.1 unter Verweis auf BGE 115 Ib 193). In BGE 115 Ib 193, S. 196 hat das Bundesgericht klar gestellt, dass sich die Schweiz immer geweigert habe, dem ersuchenden Staat solche Schriften des Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens herauszugeben. Die Herausgabe von Eingaben des Beschuldigten, die dieser den schwei- zerischen Behörden im Rechtshilfeverfahren hat zukommen lassen, würde eine Massnahme darstellen, die den Beschuldigten schädigen und ihn in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen könne. Die Beschwer- dekammer hat diese Praxis konsequent fortgesetzt (z.B. Entscheide RR.2008.289 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2010.39 vom 28. April 2010,
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E. 6 in fine). Demgemäss ist beanstandend festzuhalten, dass auch die er- folgte Übermittlung des fraglichen Schreibens des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde zur Stellungnahme dieser Rechtsprechung wider- spricht. Hingegen besteht keine Grundlage für den Antrag des Beschwer- deführers, das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde aus den vorlie- genden Akten zu weisen.
7.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass einzig in Bezug auf die angefochtene Herausgabe der beschlagnahmten Terminals samt Verbindungsgeräten der Rüge insofern zu folgen ist, als sich diesbezüglich eine Rückfrage an den ersuchenden Staat als notwendig erweist. In den weiteren Punkten ist eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auszumachen, weshalb sich die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers folglich als unbegrün- det erweisen. Die Herausgabe der streitigen Gegenstände und Unterlagen in Disp. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung ist nach dem Gesagten – mit Aus- nahme der Terminals samt Verbindungsgeräten – im verfügten Umfang zu- lässig.
8. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Sache mit seinem Hauptbegehren (s. supra Ziff. 4 und 5) nicht und mit seinen Even- tualbegehren zum Teil (s. supra Ziff. 6.4 bzw. 6.5 und 7.3) durchdringt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Be- zug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungs- geräten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Okto- ber 2010 sind im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.3.1 und 2.3.2).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig, wobei ihm angesichts dessen teilweisen Obsiegens ei- ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr ge- langt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Die Ge- richtsgebühr ist angemessenerweise auf Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
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9.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält- nismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Zum Geltungsbereich ist festzuhalten, dass sich – wie Art. 63 VwVG – auch Art. 64 VwVG auf Beschwerdeverfahren bezieht und der darin vorgesehene Anspruch auf eine Parteientschädigung auf das erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren nicht anwendbar ist. Nach ständiger Praxis besteht ohne spezialgesetzliche Grundlage kein Anspruch auf Zusprechung einer Partei- entschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (s. zum Ganzen BGE 132 II 47 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2009 vom
23. Februar 20120, E. 4). Der Beschwerdeführer macht das Anwaltshono- rar zwar für das gesamte Rechtshilfeverfahren unter Hinweis auf „Art. 6 und 8 des Reglementes über die Parteientschädigung“ geltend (act. 20). Dem vorliegend anwendbaren BStKR ist indes eine solche spezialgesetzliche Grundlage nicht zu entnehmen, weshalb die Aufwendungen des Anwaltes, welche im Rechtshilfeverfahren bei der Beschwerdegegnerin angefallen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätes- tens mit der letzten Eingabe einreicht. Von Verfassungs wegen ist die ent- scheidende Behörde nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung eine Kostennote einzufordern oder, für den Fall dass eine solche nur knapp begründet ist, nähere Auskünfte einzuholen. Liegt der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kos- tennote vor, darf sie den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1P.564/2000 vom 11. Dezember 2000, E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand für das gesamte Rechtshilfeverfahren von insgesamt 140 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'680.-- geltend (act. 20). Welcher Auf- wand konkret für das Beschwerdeverfahren angefallen ist, geht aus der eingereichten Honorarnote nicht hervor. Darüber hinaus fehlt eine detaillier- te Zusammenstellung dieses Aufwandes. Es kann daher nicht überprüft werden, inwiefern der angegebene Aufwand überhaupt ausgewiesen ist und ob er tatsächlich erforderlich war. Unter diesen Umständen ist die Par- teientschädigung nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MWST. als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. 2.2 in Be- zug auf Nr. A58-A64, A115-A122, C39-C40 (Terminals samt Verbindungsge- räten) sowie Dispositiv Ziff. 2.3 der Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Das Bundesamt für Justiz wird aufgefordert, innert 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ergänzende Informationen im Sinne der Erwägungen 7.3 beim ersuchenden Staat einzuholen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang dessen teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 12. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Titus Bossart, - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Wirtschaftsdelikte, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).