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RR.2013.255

Bundesstrafgericht · 2014-01-30 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am

11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. AG (Kanton Uri [act. 1.3]); zu durchsuchen, Unterlagen sicherzustellen und diese herauszugeben (Urk. 2 S. 4; Urk. 4 Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom

11. Juli 2013).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume an (Urk. 6). Diese fand am 7. August 2013 statt (Urk. 8 Vollzugsbericht der Kantonspolizei Uri vom

9. August 2013, Urk. 9 Protokoll vom

7. August 2013 mit Verzeichnis [Urk. 10] der sichergestellten Gegenstän- de).

C. Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfü- gung (Urk. 22). Sie ordnete ohne weitere Begründung an, sämtliche Akten an die ersuchende Behörde herauszugeben, inkl. des Vollzugsberichts, Hausdurchsuchungsprotokolls, der Verzeichnisse der sichergestellten Ge- genstände und Passkopien.

Da A. gegen die Herausgabe des sichergestellten Netbooks Sony Vaio op- ponierte, nahm der zuständige Urner Staatsanwalt am 9. September 2013 Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Er erwähnte dabei die Mög- lichkeit einer Spiegelung der Daten und Rückgabe des Netbooks an A. (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft Würzburg ersuchte daraufhin am

24. September 2013 um eine Spiegelung und Herausgabe aller Daten, da "erst bei einer Auswertung der Daten sicher festgestellt werden kann, wel- che Daten hier für das Ermittlungsverfahren benötigt werden" (Urk. 37). Spiegelung und Rückgabe wurden am 25. September 2013 angeordnet (Urk. 38).

D. Gleichentags (25. September 2013) führte A. Beschwerde gegen die Schlussverfügung. Er beantragt (act. 1 S. 16–18):

„A LA RECEVABILITÉ

1. Déclarer recevable le présent recours ;

AU FOND Préalablement

2. Autoriser le recourant à procéder en langue française ;

- 3 -

Principalement

3. Annuler la décision du clôture du 22 août 2013 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978 ;

4. Refuser l’entraide pénale internationale en l’état ;

5. Ordonner au ministère public d’Uri de rouvrir la procédure d’entraide ST 2013 978 ; Cela fait:

6. Ordonner au ministère public d’Uri d’autoriser Monsieur A. à avoir accès à son ordinateur portable, saisi le 7 août 2013, et à procéder au tri des informations ;

7. Dire que le tri en question aura pour but de désigner quel fichier, document, donnée ou autre enregistrement informatique concerne la procédure pénale ou non ;

8. Dire que le tri susvisé se fera sous la surveillance du ministère public d’Uri et / ou de la police cantonale d’Uri et / ou de toute autre personne ou organisme compétent ;

9. Dire que le tri se fera en présence de Monsieur A., lequel sera autorisé à don- ner son point de vue sur chaque dossier ;

10. Autoriser, une fois que le tri aura été effectué, Monsieur A., ou toute autre per- sonne ou organisme compétent pour le faire, à enregistrer les données qui au- ront été désignées comme étrangères à l’affaire sur un disque dur externe out tout autre support et à supprimer définitivement ces dernières de son ordina- teur portable ;

11. Débouter les éventuelles parties adverses de toute autre conclusion ;

12. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens ; Subsidiairement

13. Acheminer le recourant à prouver par toutes voies de droits utiles le faits (sic) allégués dans les présentes écritures. "

Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2013 eine weitere Eingabe ein (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Uri beantragt am 31. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt am 4. November 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer hielt am 18. November 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 11), was den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ).

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Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b), wobei auch hier die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen geltenden weitergehen- den Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absät- ze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsu- chungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sicherge- stellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).

E. 2.2 Das Vaio-Netbook, um das es hier geht, wurde im 1. Obergeschoss der durchsuchten Örtlichkeit sichergestellt, genauer gesagt in der 3½-Zimmer Stockwerkeigentums-Wohnung 1. Die Türe öffnete A., auch seine Ehefrau war anwesend. A. ist als Besitzer des Netbooks anzusehen, zumal er dar- tut, es zu verwenden (vgl. folgende Erwägung 4.1), das Ehepaar früher dort gemeldet war und sich der Geschäftssitz von der B. AG im Dachgeschoss in einer 1-Zimmer-Wohnung (Wohnung 2) befand (Urk. 8 S. 3 f., Urk. 10). Die im Dachgeschoss sichergestellten Kontounterlagen (Urk. 8 Nr. 10 und

11) sind bzw. waren demnach im Besitz der B. AG und bilden schon des- halb nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.

E. 2.3 Als Besitzer des Netbooks ist A. zur Beschwerde gegen die Herausgabe der darauf enthaltenen Daten legitimiert. Auf die auch innert Frist erhobene Beschwerde ist insoweit einzutreten.

- 5 -

E. 2.4 Die Modalitäten der erst durchzuführenden Triage (Antrag 9) sind jedoch von der Staatsanwaltschaft Uri anzuordnen. Weder ist hier die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben, noch waren diese Modali- täten einlässlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3 Dass der Beschwerdeführer wünscht, sich auf Französisch an die Be- schwerdekammer zu wenden (act. 1 S. 13 f.) ist vorliegend und betreffend die Triage in einem möglichen zukünftigen Verfahren zulässig.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die unterlassene Triage. Das be- schlagnahmte Netbook sei für ihn zentral, er verwende es in seiner tägli- chen beruflichen Arbeit. Es enthalte Daten über Dritte ohne jeden Bezug zum deutschen Strafverfahren. Er habe für eine Triage wiederholt seine Mitarbeit und Präsenz vor Ort angeboten. Es seien nur diejenigen Daten zu übermitteln, die wirklich das deutsche Strafverfahren beträfen (act. 1 S. 14 bis 16).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh- rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er- suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun- tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen- hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vor- gehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725).

E. 4.3 Weder zeigt die Schlussverfügung auf, dass die zu übermittelnden Unterla- gen Resultat einer nachvollziehbaren Triage seien, noch begründet sie, in- wiefern eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei. Eine unbesehene gesamthafte Übermittlung ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung indes nicht zulässig; die Triage darf nicht der ersuchenden Be- hörde überlassen werden (BGE 130 II 14 E. 4). Sodann verletzt das Fehlen jeglicher Begründung nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers; zudem kann die Beschwerdekammer die Herausgabe mangels Be-

- 6 -

gründung nicht überprüfen (vgl. TPF 2009 49 E. 4.3; zur Triage elektroni- scher Daten namentlich der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.152 vom 17. Dezember 2013, E. 2).

E. 4.4 Immerhin kann hier folgendes gesagt werden: (a) Die Schlussverfügung sollte eine allfällige Übermittlung abschliessend regeln (vgl. aber Urk. 30, 37, 38); gegebenenfalls wäre sie formell zu ergänzen. (b) Ohne bereits er- hobene Beschwerde seitens der B. AG gegen die in der 1-Zimmer- wohnung 2 im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen stünde deren so- fortiger Übermittlung nichts im Wege (vgl. obige Erwägung 2.2 am Schluss), sofern sie nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang zur deutschen Strafuntersuchung stehen (vgl. Urk. 8 S. 4; BGE 130 II 14 E. 4.4 in fine). (c) Der ersuchende Staat ist nicht Partei im Rechtshilfeverfahren; ihm sind die (Rechtshilfe-)Verfahrensakten (Protokolle, Verfügungen) grundsätzlich nicht zu übermitteln. Dies wurde zudem auch gar nicht bean- tragt (vgl. Urk. 2 S. 4, aber Urk. 22 S. 2).

E. 4.5 Zusammenfassend wurde vorliegend keine Triage vorgenommen; die vor- gesehene Übermittlung ist unverhältnismässig. Die Herausgabe wurde so- dann auch nicht begründet. Die Rügen erweisen sich somit als gerechtfer- tigt.

E. 5 Auf drei Punkte ist noch kurz einzugehen:

E. 5.1 Die Anträge auf Zugang zu seinem Netbook und Löschung der dortigen Daten der Beschwerde sind mit der gleichentags angeordneten Rückgabe (Urk. 38; nicht eindeutig allerdings act. 8 S. 3 Ziff. 8.1/8.2) ohne weiteres gegenstandslos geworden. Die Herausgabe nicht nur der gespiegelten Da- ten, sondern auch des Netbooks, wäre jedenfalls nicht beantragt und un- verhältnismässig.

E. 5.2 Ohne diesbezügliche Anträge zu stellen, macht der Beschwerdeführer gel- tend, das deutsche Verfahren sei eingestellt worden (act. 6, 6.1, 11, 11.1). Wie jedoch das BJ richtig ausführt, ist ohne Rückzug ein Rechtshilfeersu- chen grundsätzlich auszuführen (act. 9 S. 3 Ziff. 2).

E. 5.3 Die in der Schlussformel der Beschwerde (act. 1 S. 18) verwendete Formel "sous toutes réserves dont acte" lässt an eine unzulässigerweise mit Be- dingungen verhaftete Beschwerde denken (vgl. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 1.3). Auf eine so einge- reichte Beschwerde wäre inskünftig nicht einzutreten.

E. 6 Insgesamt sind die Rügen gemäss Erwägung 4 gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 7 -

E. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 4) zurückzu- erstatten.

E. 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 15 Abs. 1 IRSG). Vorliegend erscheint ein pauschaler Betrag von insgesamt Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Dispositiv
  1. Betreffend der im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen und der Anträ- ge 6, 1. Teilsatz, und 10 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Ansonsten wird die Beschwerde im Sinne der Erwägung 4.3 gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Reynald P. Bruttin, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.255

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Würzburg (Deutschland; nachfolgend auch "ersu- chende Behörde") führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere wegen Geldwäscherei und Bestechung. Sie ersuchte die Schweiz am

11. Juli 2013, die Räumlichkeiten der Firma B. AG (Kanton Uri [act. 1.3]); zu durchsuchen, Unterlagen sicherzustellen und diese herauszugeben (Urk. 2 S. 4; Urk. 4 Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom

11. Juli 2013).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri trat am 17. Juli 2013 auf das Ersu- chen ein und ordnete die Durchsuchung der genannten Geschäftsräume an (Urk. 6). Diese fand am 7. August 2013 statt (Urk. 8 Vollzugsbericht der Kantonspolizei Uri vom

9. August 2013, Urk. 9 Protokoll vom

7. August 2013 mit Verzeichnis [Urk. 10] der sichergestellten Gegenstän- de).

C. Am 22. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Uri die Schlussverfü- gung (Urk. 22). Sie ordnete ohne weitere Begründung an, sämtliche Akten an die ersuchende Behörde herauszugeben, inkl. des Vollzugsberichts, Hausdurchsuchungsprotokolls, der Verzeichnisse der sichergestellten Ge- genstände und Passkopien.

Da A. gegen die Herausgabe des sichergestellten Netbooks Sony Vaio op- ponierte, nahm der zuständige Urner Staatsanwalt am 9. September 2013 Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Er erwähnte dabei die Mög- lichkeit einer Spiegelung der Daten und Rückgabe des Netbooks an A. (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft Würzburg ersuchte daraufhin am

24. September 2013 um eine Spiegelung und Herausgabe aller Daten, da "erst bei einer Auswertung der Daten sicher festgestellt werden kann, wel- che Daten hier für das Ermittlungsverfahren benötigt werden" (Urk. 37). Spiegelung und Rückgabe wurden am 25. September 2013 angeordnet (Urk. 38).

D. Gleichentags (25. September 2013) führte A. Beschwerde gegen die Schlussverfügung. Er beantragt (act. 1 S. 16–18):

„A LA RECEVABILITÉ

1. Déclarer recevable le présent recours ;

AU FOND Préalablement

2. Autoriser le recourant à procéder en langue française ;

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Principalement

3. Annuler la décision du clôture du 22 août 2013 rendue par le ministère public d’Uri dans le cadre de la procédure d’entraide pénale internationale n° ST 2013 978 ;

4. Refuser l’entraide pénale internationale en l’état ;

5. Ordonner au ministère public d’Uri de rouvrir la procédure d’entraide ST 2013 978 ; Cela fait:

6. Ordonner au ministère public d’Uri d’autoriser Monsieur A. à avoir accès à son ordinateur portable, saisi le 7 août 2013, et à procéder au tri des informations ;

7. Dire que le tri en question aura pour but de désigner quel fichier, document, donnée ou autre enregistrement informatique concerne la procédure pénale ou non ;

8. Dire que le tri susvisé se fera sous la surveillance du ministère public d’Uri et / ou de la police cantonale d’Uri et / ou de toute autre personne ou organisme compétent ;

9. Dire que le tri se fera en présence de Monsieur A., lequel sera autorisé à don- ner son point de vue sur chaque dossier ;

10. Autoriser, une fois que le tri aura été effectué, Monsieur A., ou toute autre per- sonne ou organisme compétent pour le faire, à enregistrer les données qui au- ront été désignées comme étrangères à l’affaire sur un disque dur externe out tout autre support et à supprimer définitivement ces dernières de son ordina- teur portable ;

11. Débouter les éventuelles parties adverses de toute autre conclusion ;

12. Condamner le ministère public d’Uri, soit pour lui L’Etat d’Uri, à tous les frais et dépens ; Subsidiairement

13. Acheminer le recourant à prouver par toutes voies de droits utiles le faits (sic) allégués dans les présentes écritures. "

Der Beschwerdeführer reichte am 18. Oktober 2013 eine weitere Eingabe ein (act. 6). Die Staatsanwaltschaft Uri beantragt am 31. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt am 4. November 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer hielt am 18. November 2013 an den gestellten Anträgen fest (act. 11), was den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ).

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Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b), wobei auch hier die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen geltenden weitergehen- den Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absät- ze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsu- chungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sicherge- stellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV).

2.2 Das Vaio-Netbook, um das es hier geht, wurde im 1. Obergeschoss der durchsuchten Örtlichkeit sichergestellt, genauer gesagt in der 3½-Zimmer Stockwerkeigentums-Wohnung 1. Die Türe öffnete A., auch seine Ehefrau war anwesend. A. ist als Besitzer des Netbooks anzusehen, zumal er dar- tut, es zu verwenden (vgl. folgende Erwägung 4.1), das Ehepaar früher dort gemeldet war und sich der Geschäftssitz von der B. AG im Dachgeschoss in einer 1-Zimmer-Wohnung (Wohnung 2) befand (Urk. 8 S. 3 f., Urk. 10). Die im Dachgeschoss sichergestellten Kontounterlagen (Urk. 8 Nr. 10 und

11) sind bzw. waren demnach im Besitz der B. AG und bilden schon des- halb nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.

2.3 Als Besitzer des Netbooks ist A. zur Beschwerde gegen die Herausgabe der darauf enthaltenen Daten legitimiert. Auf die auch innert Frist erhobene Beschwerde ist insoweit einzutreten.

- 5 -

2.4 Die Modalitäten der erst durchzuführenden Triage (Antrag 9) sind jedoch von der Staatsanwaltschaft Uri anzuordnen. Weder ist hier die funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben, noch waren diese Modali- täten einlässlich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Dass der Beschwerdeführer wünscht, sich auf Französisch an die Be- schwerdekammer zu wenden (act. 1 S. 13 f.) ist vorliegend und betreffend die Triage in einem möglichen zukünftigen Verfahren zulässig.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die unterlassene Triage. Das be- schlagnahmte Netbook sei für ihn zentral, er verwende es in seiner tägli- chen beruflichen Arbeit. Es enthalte Daten über Dritte ohne jeden Bezug zum deutschen Strafverfahren. Er habe für eine Triage wiederholt seine Mitarbeit und Präsenz vor Ort angeboten. Es seien nur diejenigen Daten zu übermitteln, die wirklich das deutsche Strafverfahren beträfen (act. 1 S. 14 bis 16). 4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begeh- rens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die er- suchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafun- tersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine aus- reichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammen- hang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vor- gehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 716–725). 4.3 Weder zeigt die Schlussverfügung auf, dass die zu übermittelnden Unterla- gen Resultat einer nachvollziehbaren Triage seien, noch begründet sie, in- wiefern eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei. Eine unbesehene gesamthafte Übermittlung ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung indes nicht zulässig; die Triage darf nicht der ersuchenden Be- hörde überlassen werden (BGE 130 II 14 E. 4). Sodann verletzt das Fehlen jeglicher Begründung nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers; zudem kann die Beschwerdekammer die Herausgabe mangels Be-

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gründung nicht überprüfen (vgl. TPF 2009 49 E. 4.3; zur Triage elektroni- scher Daten namentlich der Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.152 vom 17. Dezember 2013, E. 2). 4.4 Immerhin kann hier folgendes gesagt werden: (a) Die Schlussverfügung sollte eine allfällige Übermittlung abschliessend regeln (vgl. aber Urk. 30, 37, 38); gegebenenfalls wäre sie formell zu ergänzen. (b) Ohne bereits er- hobene Beschwerde seitens der B. AG gegen die in der 1-Zimmer- wohnung 2 im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen stünde deren so- fortiger Übermittlung nichts im Wege (vgl. obige Erwägung 2.2 am Schluss), sofern sie nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang zur deutschen Strafuntersuchung stehen (vgl. Urk. 8 S. 4; BGE 130 II 14 E. 4.4 in fine). (c) Der ersuchende Staat ist nicht Partei im Rechtshilfeverfahren; ihm sind die (Rechtshilfe-)Verfahrensakten (Protokolle, Verfügungen) grundsätzlich nicht zu übermitteln. Dies wurde zudem auch gar nicht bean- tragt (vgl. Urk. 2 S. 4, aber Urk. 22 S. 2). 4.5 Zusammenfassend wurde vorliegend keine Triage vorgenommen; die vor- gesehene Übermittlung ist unverhältnismässig. Die Herausgabe wurde so- dann auch nicht begründet. Die Rügen erweisen sich somit als gerechtfer- tigt.

5. Auf drei Punkte ist noch kurz einzugehen: 5.1 Die Anträge auf Zugang zu seinem Netbook und Löschung der dortigen Daten der Beschwerde sind mit der gleichentags angeordneten Rückgabe (Urk. 38; nicht eindeutig allerdings act. 8 S. 3 Ziff. 8.1/8.2) ohne weiteres gegenstandslos geworden. Die Herausgabe nicht nur der gespiegelten Da- ten, sondern auch des Netbooks, wäre jedenfalls nicht beantragt und un- verhältnismässig. 5.2 Ohne diesbezügliche Anträge zu stellen, macht der Beschwerdeführer gel- tend, das deutsche Verfahren sei eingestellt worden (act. 6, 6.1, 11, 11.1). Wie jedoch das BJ richtig ausführt, ist ohne Rückzug ein Rechtshilfeersu- chen grundsätzlich auszuführen (act. 9 S. 3 Ziff. 2). 5.3 Die in der Schlussformel der Beschwerde (act. 1 S. 18) verwendete Formel "sous toutes réserves dont acte" lässt an eine unzulässigerweise mit Be- dingungen verhaftete Beschwerde denken (vgl. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 1.3). Auf eine so einge- reichte Beschwerde wäre inskünftig nicht einzutreten.

6. Insgesamt sind die Rügen gemäss Erwägung 4 gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

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7.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 4) zurückzu- erstatten. 7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 15 Abs. 1 IRSG). Vorliegend erscheint ein pauschaler Betrag von insgesamt Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Betreffend der im Dachgeschoss sichergestellten Unterlagen und der Anträ- ge 6, 1. Teilsatz, und 10 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Ansonsten wird die Beschwerde im Sinne der Erwägung 4.3 gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 30. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Maître Reynald P. Bruttin - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).