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BP.2013.10

Bundesstrafgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH

Gesuch um Stundung, eventualiter Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO).

Sachverhalt

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss BB.2012.129 vom 11. Januar 2013 die Beschwerde von A. gegen das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2012 betreffend die Zu- lassung von Rechtsanwalt Mark Livschitz als zweiten Rechtsvertreter sowie die vollumfängliche Akteneinsicht ab, soweit darauf einzutreten war, aufer- legte ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (BB.2012.129: act. 12, S. 13). Der Entscheid ist rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 4. März 2013 beantragte A. im Sinne von Art. 425 StPO, die Verfahrensgebühr sei "bis zur Freigabe der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Höhe von mind. CHF 1'000.– zu stunden; eventualiter, sollte wider Erwarten eine Frei- gabe zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen, stelle ich hiermit den An- trag auf vollumfänglichen Erlass der Gerichtsgebühr" (act. 1). Der Ge- suchsteller verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Februar 2013 (BB.2012.129: act. 20, S 1. f.), wonach die Bundes- anwaltschaft sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt habe. Er sei zurzeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf Fremdhilfe angewiesen. Er verfüge über keine Fr. 1'000.–, um die Gebührenrechnung zu begleichen, es sei denn, die Bundesanwaltschaft gäbe diese Barmittel aus den gesperrten Vermögenswerten frei. Schliesslich habe die Bundesanwaltschaft auch sämt- liches Vermögen seiner Ehefrau gesperrt, so dass die Ehefrau auch nicht gestützt auf die eheliche Unterstützungspflicht die Gebühr begleichen könne. C. Mit Schreiben vom 20. März 2013 teilte die Verfahrensleitung A. mit, dass zur Beurteilung seines Gesuches weitere Unterlagen benötigt würden. Sie gab deshalb A. Gelegenheit, sachdienliche Unterlagen in Bezug auf seine fi- nanziellen Verhältnisse einzureichen, namentlich ein vom Gericht beigeleg- tes und auszufüllendes Formular über seine persönliche und finanzielle Situ- ation sowie Kopien der Steuerunterlagen ab 2008 (act. 2). Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde. D. Mit Schreiben vom 22. März 2013 wies A. erneut darauf hin, dass sämtliche Vermögenswerte restlos beschlagnahmt seien, weshalb er nicht in der Lage sei, die Gebührenrechnung zu bezahlen, solange die Sperre andauern wür- de. Bei dieser Sachlage sei es "nicht zielführend und damit nicht nötig", das Gericht über seine Vermögenssituation zu informieren. Er sei aber nicht mit- tellos (act. 4, S. 1 f.).

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Die Beschwerdekammer erwägt: 1.

1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (DOM- EISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2). Die Beschwerdeinstanz ist eine Strafbehörde i.S.v. Art. 12 f. StPO. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist demnach ge- geben. 1.2 Die Bestimmung von Art. 425 StPO bezieht sich auf Forderungen des Staa- tes aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endent- scheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 425 StPO N. 1; ähnlich DOM- EISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ge- geben (vgl. Lit. A.). 1.3 Anträge sind Gesuche der Verfahrensbeteiligten um Vornahme einer Pro- zesshandlung (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 43 N. 2). Diese zielen als Erwirkungshandlungen auf die Herbeiführung einer anderen Prozesshandlung (HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 43 N. 3; ähnlich RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., Zürich 2010, Vorbem. Art.109-110 StPO N. 1). Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungs- feindlich (statt vieler BGE 111 V 58 E. 1). Erwirkungshandlungen – wie An- träge – können dagegen an Bedingungen geknüpft sein (RIKLIN, a.a.O., Vor- bem. Art.109-110 StPO N. 2). Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen (Beschluss des BGH vom 27. Januar 2000 – I ZB 39/97 N. 25 m.w.H.; NJW 1984, S. 1240; ähnlich NJW 1996, S. 2306, 2307 f.), also solche, die von Handlungen des Gerichts bzw. einer Behörde abhängen. Die Anträge des Gesuchstellers sind vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses – nämlich die allfällige Freigabe bzw. Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte – abhängig. Es handelt sich um zulässige innerprozessuale Bedingun- gen. 1.4 Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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2. 2.1 Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4). Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) "Für Gebühren wie für Auslagen gilt, dass die Behörde die finanzielle Lage der kostenpflichten Person berücksichtigen kann" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006, S. 1326). Die Botschaft übernahm somit die Ausführungen des Begleitbe- richts zum Vorentwurf zu Art. 493 Abs. 3 StPO (Begleitbericht VE, S. 284 [GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2]). Zu berücksichtigen ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch der Resozialisierungsgedanke (RIKLIN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 und 4). Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung – eine gewisse Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm oblie- genden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. 2.2 Der Gesuchsteller hatte Kenntnis, dass zur Beurteilung seines Gesuches Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse erforderlich sind. Entgegen der Aufforderung der Verfahrensleitung hielt er es aber nicht für "nötig und zielführend", irgendwelche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen – ausser der pauschalen Behauptung, das Vermögen sei beschlag- nahmt. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Entsprechend dem Hinweis im Schreiben der Verfahrensleitung vom 20. März 2013 bleibt der Beschwerdekammer somit nichts anderes übrig, als gestützt auf die vor- handenen Akten zu entscheiden. Anhand der Akten ist es nicht möglich, ein kohärentes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu gewinnen, um eine Stundung bzw. einen Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht zu ziehen. Schliesslich lassen sich in den Akten nicht einmal entspre- chende Belege und Verfügungen der Bundesanwaltschaft finden, in welchem Umfang das Vermögen beschlagnahmt worden sein soll. Solche Beweismit- tel hätten ohne grösseren Aufwand dem Gesuch beigelegt werden können. Die blosse Parteibehauptung, wonach er zur Zeit die Gebührenrechnung von Fr. 1'000.– nicht bezahlen könne, vermag den Beweiswert von Urkunden

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nicht zu ersetzen. Hinsichtlich seiner tatsächlichen Finanzkraft ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Vorverfahren die beiden Rechtsanwälte Mark Livschitz und B. beschäftigt (BB.2012.129: act. 14 Bei- lage 4), welche ihm nicht unentgeltlich zur Verfügung stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diese Anwälte bezahlen kann und die hier zur Diskussion stehenden Kosten somit ebenfalls. 2.3 Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

3.

3.1 Ein Rechtsbehelf ist eine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfah- rensbeteiligter die Nachprüfung eines für ihn nachteiligen Entscheides ver- langen kann, um seine Aufhebung oder Änderung zu erwirken (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 94 N. 2), wie beispielsweise die Erläuterung oder Berichtigung, das Entsiegelungsverfahren oder das Haftentlassungsge- such. Beim Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten oder Stundung im Sin- ne von Art. 425 StPO handelt es sich ebenfalls um einen solchen Rechtsbe- helf, da die nachträgliche Aufhebung oder Änderung der rechtskräftigen Kos- tenregelung bezweckt wird. Die Kostentragung bei Rechtsbehelfen i.e.S. folgt analog der Regeln von Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 30). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (DOM- EISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2). Die Beschwerdeinstanz ist eine Strafbehörde i.S.v. Art. 12 f. StPO. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist demnach ge- geben.

E. 1.2 Die Bestimmung von Art. 425 StPO bezieht sich auf Forderungen des Staa- tes aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endent- scheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 425 StPO N. 1; ähnlich DOM- EISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ge- geben (vgl. Lit. A.).

E. 1.3 Anträge sind Gesuche der Verfahrensbeteiligten um Vornahme einer Pro- zesshandlung (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 43 N. 2). Diese zielen als Erwirkungshandlungen auf die Herbeiführung einer anderen Prozesshandlung (HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 43 N. 3; ähnlich RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., Zürich 2010, Vorbem. Art.109-110 StPO N. 1). Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungs- feindlich (statt vieler BGE 111 V 58 E. 1). Erwirkungshandlungen – wie An- träge – können dagegen an Bedingungen geknüpft sein (RIKLIN, a.a.O., Vor- bem. Art.109-110 StPO N. 2). Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen (Beschluss des BGH vom 27. Januar 2000 – I ZB 39/97 N. 25 m.w.H.; NJW 1984, S. 1240; ähnlich NJW 1996, S. 2306, 2307 f.), also solche, die von Handlungen des Gerichts bzw. einer Behörde abhängen. Die Anträge des Gesuchstellers sind vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses – nämlich die allfällige Freigabe bzw. Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte – abhängig. Es handelt sich um zulässige innerprozessuale Bedingun- gen.

E. 1.4 Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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E. 2.1 Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4). Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) "Für Gebühren wie für Auslagen gilt, dass die Behörde die finanzielle Lage der kostenpflichten Person berücksichtigen kann" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006, S. 1326). Die Botschaft übernahm somit die Ausführungen des Begleitbe- richts zum Vorentwurf zu Art. 493 Abs. 3 StPO (Begleitbericht VE, S. 284 [GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2]). Zu berücksichtigen ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch der Resozialisierungsgedanke (RIKLIN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 und 4). Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung – eine gewisse Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm oblie- genden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben.

E. 2.2 Der Gesuchsteller hatte Kenntnis, dass zur Beurteilung seines Gesuches Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse erforderlich sind. Entgegen der Aufforderung der Verfahrensleitung hielt er es aber nicht für "nötig und zielführend", irgendwelche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen – ausser der pauschalen Behauptung, das Vermögen sei beschlag- nahmt. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Entsprechend dem Hinweis im Schreiben der Verfahrensleitung vom 20. März 2013 bleibt der Beschwerdekammer somit nichts anderes übrig, als gestützt auf die vor- handenen Akten zu entscheiden. Anhand der Akten ist es nicht möglich, ein kohärentes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu gewinnen, um eine Stundung bzw. einen Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht zu ziehen. Schliesslich lassen sich in den Akten nicht einmal entspre- chende Belege und Verfügungen der Bundesanwaltschaft finden, in welchem Umfang das Vermögen beschlagnahmt worden sein soll. Solche Beweismit- tel hätten ohne grösseren Aufwand dem Gesuch beigelegt werden können. Die blosse Parteibehauptung, wonach er zur Zeit die Gebührenrechnung von Fr. 1'000.– nicht bezahlen könne, vermag den Beweiswert von Urkunden

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nicht zu ersetzen. Hinsichtlich seiner tatsächlichen Finanzkraft ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Vorverfahren die beiden Rechtsanwälte Mark Livschitz und B. beschäftigt (BB.2012.129: act. 14 Bei- lage 4), welche ihm nicht unentgeltlich zur Verfügung stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diese Anwälte bezahlen kann und die hier zur Diskussion stehenden Kosten somit ebenfalls.

E. 2.3 Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

E. 3.1 Ein Rechtsbehelf ist eine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfah- rensbeteiligter die Nachprüfung eines für ihn nachteiligen Entscheides ver- langen kann, um seine Aufhebung oder Änderung zu erwirken (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 94 N. 2), wie beispielsweise die Erläuterung oder Berichtigung, das Entsiegelungsverfahren oder das Haftentlassungsge- such. Beim Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten oder Stundung im Sin- ne von Art. 425 StPO handelt es sich ebenfalls um einen solchen Rechtsbe- helf, da die nachträgliche Aufhebung oder Änderung der rechtskräftigen Kos- tenregelung bezweckt wird. Die Kostentragung bei Rechtsbehelfen i.e.S. folgt analog der Regeln von Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 30).

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Stundung, eventualiter Erlass von Ver- fahrenskosten (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2013.10 Hauptverfahren: BB.2012.129

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Sachverhalt: A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss BB.2012.129 vom 11. Januar 2013 die Beschwerde von A. gegen das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 9. August 2012 betreffend die Zu- lassung von Rechtsanwalt Mark Livschitz als zweiten Rechtsvertreter sowie die vollumfängliche Akteneinsicht ab, soweit darauf einzutreten war, aufer- legte ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (BB.2012.129: act. 12, S. 13). Der Entscheid ist rechtskräftig. B. Mit Eingabe vom 4. März 2013 beantragte A. im Sinne von Art. 425 StPO, die Verfahrensgebühr sei "bis zur Freigabe der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Höhe von mind. CHF 1'000.– zu stunden; eventualiter, sollte wider Erwarten eine Frei- gabe zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgen, stelle ich hiermit den An- trag auf vollumfänglichen Erlass der Gerichtsgebühr" (act. 1). Der Ge- suchsteller verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Schreiben vom 18. Februar 2013 (BB.2012.129: act. 20, S 1. f.), wonach die Bundes- anwaltschaft sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt habe. Er sei zurzeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf Fremdhilfe angewiesen. Er verfüge über keine Fr. 1'000.–, um die Gebührenrechnung zu begleichen, es sei denn, die Bundesanwaltschaft gäbe diese Barmittel aus den gesperrten Vermögenswerten frei. Schliesslich habe die Bundesanwaltschaft auch sämt- liches Vermögen seiner Ehefrau gesperrt, so dass die Ehefrau auch nicht gestützt auf die eheliche Unterstützungspflicht die Gebühr begleichen könne. C. Mit Schreiben vom 20. März 2013 teilte die Verfahrensleitung A. mit, dass zur Beurteilung seines Gesuches weitere Unterlagen benötigt würden. Sie gab deshalb A. Gelegenheit, sachdienliche Unterlagen in Bezug auf seine fi- nanziellen Verhältnisse einzureichen, namentlich ein vom Gericht beigeleg- tes und auszufüllendes Formular über seine persönliche und finanzielle Situ- ation sowie Kopien der Steuerunterlagen ab 2008 (act. 2). Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde. D. Mit Schreiben vom 22. März 2013 wies A. erneut darauf hin, dass sämtliche Vermögenswerte restlos beschlagnahmt seien, weshalb er nicht in der Lage sei, die Gebührenrechnung zu bezahlen, solange die Sperre andauern wür- de. Bei dieser Sachlage sei es "nicht zielführend und damit nicht nötig", das Gericht über seine Vermögenssituation zu informieren. Er sei aber nicht mit- tellos (act. 4, S. 1 f.).

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Die Beschwerdekammer erwägt: 1.

1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den. Gebühren und Auslagen bilden zusammen die Verfahrenskosten (DOM- EISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 422 StPO N. 2). Die Beschwerdeinstanz ist eine Strafbehörde i.S.v. Art. 12 f. StPO. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist demnach ge- geben. 1.2 Die Bestimmung von Art. 425 StPO bezieht sich auf Forderungen des Staa- tes aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endent- scheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 425 StPO N. 1; ähnlich DOM- EISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ge- geben (vgl. Lit. A.). 1.3 Anträge sind Gesuche der Verfahrensbeteiligten um Vornahme einer Pro- zesshandlung (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 43 N. 2). Diese zielen als Erwirkungshandlungen auf die Herbeiführung einer anderen Prozesshandlung (HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 109 StPO N. 7; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 43 N. 3; ähnlich RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 1. Aufl., Zürich 2010, Vorbem. Art.109-110 StPO N. 1). Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungs- feindlich (statt vieler BGE 111 V 58 E. 1). Erwirkungshandlungen – wie An- träge – können dagegen an Bedingungen geknüpft sein (RIKLIN, a.a.O., Vor- bem. Art.109-110 StPO N. 2). Zulässig sind innerprozessuale Bedingungen (Beschluss des BGH vom 27. Januar 2000 – I ZB 39/97 N. 25 m.w.H.; NJW 1984, S. 1240; ähnlich NJW 1996, S. 2306, 2307 f.), also solche, die von Handlungen des Gerichts bzw. einer Behörde abhängen. Die Anträge des Gesuchstellers sind vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses – nämlich die allfällige Freigabe bzw. Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte – abhängig. Es handelt sich um zulässige innerprozessuale Bedingun- gen. 1.4 Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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2. 2.1 Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage unbillig erscheint (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4). Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist (DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) "Für Gebühren wie für Auslagen gilt, dass die Behörde die finanzielle Lage der kostenpflichten Person berücksichtigen kann" (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006, S. 1326). Die Botschaft übernahm somit die Ausführungen des Begleitbe- richts zum Vorentwurf zu Art. 493 Abs. 3 StPO (Begleitbericht VE, S. 284 [GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2]). Zu berücksichtigen ist neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch der Resozialisierungsgedanke (RIKLIN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 und 4). Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse – wie etwa auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung – eine gewisse Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm oblie- genden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären- tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben. 2.2 Der Gesuchsteller hatte Kenntnis, dass zur Beurteilung seines Gesuches Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse erforderlich sind. Entgegen der Aufforderung der Verfahrensleitung hielt er es aber nicht für "nötig und zielführend", irgendwelche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen – ausser der pauschalen Behauptung, das Vermögen sei beschlag- nahmt. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Entsprechend dem Hinweis im Schreiben der Verfahrensleitung vom 20. März 2013 bleibt der Beschwerdekammer somit nichts anderes übrig, als gestützt auf die vor- handenen Akten zu entscheiden. Anhand der Akten ist es nicht möglich, ein kohärentes Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu gewinnen, um eine Stundung bzw. einen Erlass der Verfahrenskosten in Be- tracht zu ziehen. Schliesslich lassen sich in den Akten nicht einmal entspre- chende Belege und Verfügungen der Bundesanwaltschaft finden, in welchem Umfang das Vermögen beschlagnahmt worden sein soll. Solche Beweismit- tel hätten ohne grösseren Aufwand dem Gesuch beigelegt werden können. Die blosse Parteibehauptung, wonach er zur Zeit die Gebührenrechnung von Fr. 1'000.– nicht bezahlen könne, vermag den Beweiswert von Urkunden

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nicht zu ersetzen. Hinsichtlich seiner tatsächlichen Finanzkraft ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Vorverfahren die beiden Rechtsanwälte Mark Livschitz und B. beschäftigt (BB.2012.129: act. 14 Bei- lage 4), welche ihm nicht unentgeltlich zur Verfügung stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er diese Anwälte bezahlen kann und die hier zur Diskussion stehenden Kosten somit ebenfalls. 2.3 Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

3.

3.1 Ein Rechtsbehelf ist eine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfah- rensbeteiligter die Nachprüfung eines für ihn nachteiligen Entscheides ver- langen kann, um seine Aufhebung oder Änderung zu erwirken (HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 94 N. 2), wie beispielsweise die Erläuterung oder Berichtigung, das Entsiegelungsverfahren oder das Haftentlassungsge- such. Beim Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten oder Stundung im Sin- ne von Art. 425 StPO handelt es sich ebenfalls um einen solchen Rechtsbe- helf, da die nachträgliche Aufhebung oder Änderung der rechtskräftigen Kos- tenregelung bezweckt wird. Die Kostentragung bei Rechtsbehelfen i.e.S. folgt analog der Regeln von Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO (DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N. 30). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat demnach der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 2. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.