opencaselaw.ch

RR.2013.118

Bundesstrafgericht · 2013-07-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rechtsverweigerung (Art. 17a Abs. 3 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juli 2009 das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten der A. AG in Z. erliess; das Rechtshilfeersuchen vom

10. August 2009 datiert und mit Nachtrag vom 4. November 2009 ergänzt wurde;

- am 25. November 2009 durch die Kantonspolizei Thurgau am Arbeitsort von B. bei der A. AG Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher- gestellt wurden;

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schlussverfügung vom 21. Ok- tober 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und anordnete, die sicher- gestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersu- chende Behörde zu übermitteln;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Februar 2013 die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise guthiess, die Schlussverfügung aufhob und die Sache zum neuen Entscheid zurückwies (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, Dispositiv Zif- fer 1, E. 5.3, 5.5);

- daraufhin die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 erneut entsprach (act. 1.1);

- sich vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 24. April 2013 gegen die- se Schlussverfügung vom 26. März 2013 richtet; die Beschwerde im We- sentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. März 2013 des- halb beantragt, da sie nicht im Sinne der Erwägungen des Rückweisungs- entscheids vom 12. Februar 2013 (RR.2011.302) gefällt worden sei und daher diese Mängel nach wie vor bestünden (act. 1 S. 2 f.; act. 11 S. 2 f.);

- die Stellungnahme vom 31. Mai 2013 des Bundesamts für Justiz (nachfol- gend "BJ") feststellt, dass sich die Schlussverfügung nach wie vor nicht zu den Vorbringen der erweiterten Stichwortliste und zum Vorliegen von Ge- schäftsgeheimnissen äussere; der objektive Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Daten und der deutschen Strafuntersuchung nicht beschrieben werde; daher erneut eine Rückweisung zu erfolgen habe (act. 8 [unpaginiert] Ziffer 3; act. 14);

- 3 -

- demgegenüber die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom

17. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6, act. 13);

- vorliegend Erwägung 5.3 des Rückweisungsentscheids der Beschwerde- kammer vom 12 Februar 2013 zentral ist und lautet: "Die angefochtene Verfügung enthält keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten. Sie äussert sich auch mit keinem Wort zu den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der Stichwortliste [...] resp. weshalb sie die von der ersu- chenden Behörde eingereichte Stichwortliste abgeändert hatte. Auch äus- sert sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden. Es muss hier ein eigentliches Fehlen ei- ner Begründung konstatiert werden, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.";

- erstens und bezüglich potentieller Erheblichkeit der zu übermittelnden Un- terlagen für das deutsche Strafverfahren die Schlussverfügung vom

26. März 2013 ausführt, "[i]m vorliegenden Fall lässt sich ohne Weiteres annehmen, es könne nicht gesagt werden", dass die zu übermittelnden Un- terlagen "mit Sicherheit nicht erheblich wären" (act. 1.1 S. 4);

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrer Stellungnahme dazu ausführt, die Schlussverfügung vom 26. März 2013 gebe genügend klar Aufschluss darüber, anhand welcher Kriterien die potentielle Erheblichkeit überprüft worden sei und weshalb die Unterlagen herauszugeben seien (act. 6 S. 2-4, 5);

- jedoch die obige Begründung der Schlussverfügung formelhaft und weitge- hend sinnfrei ist und es sich gerade nicht daraus erschliesst, anhand wel- cher Kriterien die potentielle Erheblichkeit überprüft worden sei und worin der objektive Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Daten und der deutschen Strafuntersuchung bestehe;

- somit bezüglich der potentiellen Erheblichkeit unverändert ein eigentliches Fehlen einer Begründung konstatiert werden muss;

- folglich in Bezug auf die potentielle Erheblichkeit die Beschwerde gutzu- heissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist;

- zweitens und bezüglich Stichwortliste und Durchführung der Triage die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrer Schlussverfügung vom

- 4 -

26. März 2013 im Wesentlichen ausführt, aufgrund des grossen Umfanges sei eine weitergehende Triage durch die schweizerischen Behörden weder zumutbar noch verhältnismässig (act. 1.1 S. 5);

- sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2013 neu geltend macht, die Be- schwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (act. 6 S. 2) und die Stichwortliste erweitert worden sei, um auch Abkürzungen zu erfassen; weiter die Zerlegung der Suchbegriffe ihrer wohlbegründeten gängigen Praxis entspreche und die Triage ansonsten der ersuchenden Behörde obliege (act. 6 S. 2-4, 5); - was ihre Mitwirkung betrifft, die Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten mittels der Schreiben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. Au- gust 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 nachgekommen ist (vgl. den Rückweisungsentscheid RR.2011.302, E. B); - was die Durchführung der Triage betrifft, erst die Aufteilung der Suchstich- worte zur Dokumentenfülle führte, da mit der Auftrennung die Filterfunktion der Stichworte verloren ging, mithin nur eine unvollständige Triage erfolgte; - diese Vorgehensweise dann zulässig ist, wenn hernach manuell weiter triagiert würde, was gegebenenfalls zu dokumentieren und zu begründen wäre (vgl. dazu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom

11. Juni 2012, E. 6); - gemäss Ausführungen des BJ vom 31. Mai 2013 (act. 8 [unpaginiert] Zif- fer 3), die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrem neuen Entscheid nicht zwingend neu zu triagieren habe, sondern ihre Triage primär begründen müsse; - eine erneute Triage anhand einer angepassten Stichwortliste aber nur dann unterbleiben kann, wenn die bestehende Triage begründbar ist, was bisher nicht der Fall war; im Übrigen bezüglich Stichwortliste auf die Ausführungen der Replik verwiesen werden kann (act. 11 S. 6 f.); - weiter die Aufteilung der Stichwortliste auch dazu führt, dass Dokumente nach Deutschland übermittelt werden könnten, um die gar nicht ersucht wurde; - schliesslich die Durchführung der Triage eine Aufgabe ist, die nicht an die ersuchende Behörde delegiert werden kann (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3, 4.4);

- 5 -

- somit sich die Schlussverfügung bezüglich Durchführung der Triage in an- dauerndem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis und dem darauf beruhenden verbindlichen Rückweisungsentscheid setzt (zur Praxis ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 723, 724; TPF 2009 49 E. 4.3 m.w.H.); - folglich auch in Bezug auf die Durchführung der Triage die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist; - drittens und bezüglich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen sich die Staatsanwaltschaft Bischofszell in der Schlussverfügung überhaupt nicht mit dem Thema auseinandersetzte; - somit auch die diesbezügliche Gehörsverletzung weiterbesteht; - folglich auch in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuwei- sen ist; - insgesamt die Beschwerdeführerin demnach vollumfänglich obsiegt; - ausgangsgemäss die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG); - die Staatsanwaltschaft Bischofszell ausgangsgemäss entschädigungs- pflichtig ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b); - die obsiegende Beschwerdeführerin für ihre notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten Anspruch auf eine Entschädigung hat; - die in den Akten liegende Kostennote der Beschwerdeführerin zwar einen Aufwand über Fr. 28'524.15 verrechnet, ohne jedoch die für die Beschwer- dekammer erforderliche detaillierte Zusammenstellung der Bemühungen zu enthalten (act. 1. 10; vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2); - somit eine pauschale Entschädigung vorzunehmen ist; - vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen erscheint (Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft Bischofszell vom 26. März 2013 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- an MME Meyer Müller Eckert Partners Rechtsanwälte zuhanden der Leistungs- erbringerin zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rechtsverweigerung (Art. 17a Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.118

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft München I u.a. gegen B. wegen Verdachts der Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ermittelt; am

28. Juli 2009 das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten der A. AG in Z. erliess; das Rechtshilfeersuchen vom

10. August 2009 datiert und mit Nachtrag vom 4. November 2009 ergänzt wurde;

- am 25. November 2009 durch die Kantonspolizei Thurgau am Arbeitsort von B. bei der A. AG Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher- gestellt wurden;

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schlussverfügung vom 21. Ok- tober 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und anordnete, die sicher- gestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersu- chende Behörde zu übermitteln;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Februar 2013 die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise guthiess, die Schlussverfügung aufhob und die Sache zum neuen Entscheid zurückwies (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, Dispositiv Zif- fer 1, E. 5.3, 5.5);

- daraufhin die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 erneut entsprach (act. 1.1);

- sich vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 24. April 2013 gegen die- se Schlussverfügung vom 26. März 2013 richtet; die Beschwerde im We- sentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. März 2013 des- halb beantragt, da sie nicht im Sinne der Erwägungen des Rückweisungs- entscheids vom 12. Februar 2013 (RR.2011.302) gefällt worden sei und daher diese Mängel nach wie vor bestünden (act. 1 S. 2 f.; act. 11 S. 2 f.);

- die Stellungnahme vom 31. Mai 2013 des Bundesamts für Justiz (nachfol- gend "BJ") feststellt, dass sich die Schlussverfügung nach wie vor nicht zu den Vorbringen der erweiterten Stichwortliste und zum Vorliegen von Ge- schäftsgeheimnissen äussere; der objektive Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Daten und der deutschen Strafuntersuchung nicht beschrieben werde; daher erneut eine Rückweisung zu erfolgen habe (act. 8 [unpaginiert] Ziffer 3; act. 14);

- 3 -

- demgegenüber die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom

17. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6, act. 13);

- vorliegend Erwägung 5.3 des Rückweisungsentscheids der Beschwerde- kammer vom 12 Februar 2013 zentral ist und lautet: "Die angefochtene Verfügung enthält keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten. Sie äussert sich auch mit keinem Wort zu den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der Stichwortliste [...] resp. weshalb sie die von der ersu- chenden Behörde eingereichte Stichwortliste abgeändert hatte. Auch äus- sert sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden. Es muss hier ein eigentliches Fehlen ei- ner Begründung konstatiert werden, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.";

- erstens und bezüglich potentieller Erheblichkeit der zu übermittelnden Un- terlagen für das deutsche Strafverfahren die Schlussverfügung vom

26. März 2013 ausführt, "[i]m vorliegenden Fall lässt sich ohne Weiteres annehmen, es könne nicht gesagt werden", dass die zu übermittelnden Un- terlagen "mit Sicherheit nicht erheblich wären" (act. 1.1 S. 4);

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrer Stellungnahme dazu ausführt, die Schlussverfügung vom 26. März 2013 gebe genügend klar Aufschluss darüber, anhand welcher Kriterien die potentielle Erheblichkeit überprüft worden sei und weshalb die Unterlagen herauszugeben seien (act. 6 S. 2-4, 5);

- jedoch die obige Begründung der Schlussverfügung formelhaft und weitge- hend sinnfrei ist und es sich gerade nicht daraus erschliesst, anhand wel- cher Kriterien die potentielle Erheblichkeit überprüft worden sei und worin der objektive Sachzusammenhang zwischen den herauszugebenden Daten und der deutschen Strafuntersuchung bestehe;

- somit bezüglich der potentiellen Erheblichkeit unverändert ein eigentliches Fehlen einer Begründung konstatiert werden muss;

- folglich in Bezug auf die potentielle Erheblichkeit die Beschwerde gutzu- heissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist;

- zweitens und bezüglich Stichwortliste und Durchführung der Triage die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrer Schlussverfügung vom

- 4 -

26. März 2013 im Wesentlichen ausführt, aufgrund des grossen Umfanges sei eine weitergehende Triage durch die schweizerischen Behörden weder zumutbar noch verhältnismässig (act. 1.1 S. 5);

- sie in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2013 neu geltend macht, die Be- schwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (act. 6 S. 2) und die Stichwortliste erweitert worden sei, um auch Abkürzungen zu erfassen; weiter die Zerlegung der Suchbegriffe ihrer wohlbegründeten gängigen Praxis entspreche und die Triage ansonsten der ersuchenden Behörde obliege (act. 6 S. 2-4, 5); - was ihre Mitwirkung betrifft, die Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten mittels der Schreiben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. Au- gust 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 nachgekommen ist (vgl. den Rückweisungsentscheid RR.2011.302, E. B); - was die Durchführung der Triage betrifft, erst die Aufteilung der Suchstich- worte zur Dokumentenfülle führte, da mit der Auftrennung die Filterfunktion der Stichworte verloren ging, mithin nur eine unvollständige Triage erfolgte; - diese Vorgehensweise dann zulässig ist, wenn hernach manuell weiter triagiert würde, was gegebenenfalls zu dokumentieren und zu begründen wäre (vgl. dazu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom

11. Juni 2012, E. 6); - gemäss Ausführungen des BJ vom 31. Mai 2013 (act. 8 [unpaginiert] Zif- fer 3), die Staatsanwaltschaft Bischofszell in ihrem neuen Entscheid nicht zwingend neu zu triagieren habe, sondern ihre Triage primär begründen müsse; - eine erneute Triage anhand einer angepassten Stichwortliste aber nur dann unterbleiben kann, wenn die bestehende Triage begründbar ist, was bisher nicht der Fall war; im Übrigen bezüglich Stichwortliste auf die Ausführungen der Replik verwiesen werden kann (act. 11 S. 6 f.); - weiter die Aufteilung der Stichwortliste auch dazu führt, dass Dokumente nach Deutschland übermittelt werden könnten, um die gar nicht ersucht wurde; - schliesslich die Durchführung der Triage eine Aufgabe ist, die nicht an die ersuchende Behörde delegiert werden kann (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3, 4.4);

- 5 -

- somit sich die Schlussverfügung bezüglich Durchführung der Triage in an- dauerndem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis und dem darauf beruhenden verbindlichen Rückweisungsentscheid setzt (zur Praxis ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 723, 724; TPF 2009 49 E. 4.3 m.w.H.); - folglich auch in Bezug auf die Durchführung der Triage die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist; - drittens und bezüglich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen sich die Staatsanwaltschaft Bischofszell in der Schlussverfügung überhaupt nicht mit dem Thema auseinandersetzte; - somit auch die diesbezügliche Gehörsverletzung weiterbesteht; - folglich auch in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache zum neuen Entscheid zurückzuwei- sen ist; - insgesamt die Beschwerdeführerin demnach vollumfänglich obsiegt; - ausgangsgemäss die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG); - die Staatsanwaltschaft Bischofszell ausgangsgemäss entschädigungs- pflichtig ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b); - die obsiegende Beschwerdeführerin für ihre notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten Anspruch auf eine Entschädigung hat; - die in den Akten liegende Kostennote der Beschwerdeführerin zwar einen Aufwand über Fr. 28'524.15 verrechnet, ohne jedoch die für die Beschwer- dekammer erforderliche detaillierte Zusammenstellung der Bemühungen zu enthalten (act. 1. 10; vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.2); - somit eine pauschale Entschädigung vorzunehmen ist; - vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen erscheint (Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Staatsan- waltschaft Bischofszell vom 26. März 2013 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- an MME Meyer Müller Eckert Partners Rechtsanwälte zuhanden der Leistungs- erbringerin zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).