Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 November 2014 wiederum wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22); sie abschliessend festhielt, dass ihr Schreiben als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 StPO zu betrachten sei, soweit der Gesuchsteller mit der Abweisung des Siegelungsgesuchs nicht einverstanden sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22);
- entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung A. mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2014 dagegen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "Obergericht") erheben liess; er darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 verlangte mit dem Antrag, seinem Siegelungsgesuch vom 23. Oktober 2014 sei stattzugeben; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1; RP.2015.15 act.1);
- mit Verfügung vom 27. November 2014 das Obergericht der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten ansetzte; es zu- gleich die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an- wies, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 beim Be- schwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Datenträger bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu siegeln (act. 1.7);
- mit Schreiben vom 28. November 2014 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger von der Kantonspolizei Zü- rich unverzüglich gesiegelt worden seien (act. 1.9); sie die Akten mit Stel- lungnahme vom 23. Dezember 2014 einreichte; sie darin die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung beantragte, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgt sei; sie sodann die Aufhebung der mit Verfügung vom 27. No- vember 2014 vorsorglich angeordneten Versiegelung der Aufzeichnungen und Datenträger beantragte (act. 1.14);
- mit Eingabe vom 21. Januar 2015 der Beschwerdeführer seine Replik einrei- chen liess (act. 1.17);
- mit Beschluss vom 3. März 2015 das Obergericht die Akten zur weiteren Veranlassung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies; es darin weiter anordnete, dass die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siegelung der Datenträger und Unterlagen bis zu
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einem gegenteiligen Entscheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu gelten habe (act. 1.19);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe- kämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Gel- tungsbereich dieser Abkommen fällt;
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägi- gen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah- ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nach- folgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);
- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnun- gen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren fallen;
- nach der konstanten Praxis es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG handelt (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
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angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.);
- der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah- ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, ebenfalls eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt;
- eine solche Zwischenverfügung analog der Rechtsprechung im Zusammen- hang mit Entsiegelungsentscheiden (s.o.) grundsätzlich ebenfalls eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann;
- demnach auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesen Gründen ins- gesamt nicht einzutreten ist;
- festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Sie- gelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015); von einem solchen Fall im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen ist, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs- gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten; von einem liquiden Fall im erläuter- ten Sinne in casu nicht auszugehen ist;
- die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersu- chens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die Verfahrensrechte des Be- troffenen systematisch zu verletzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundes- gerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015; im Zusammenhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 478); allein aufgrund des vorliegenden Falles nicht angenommen werden
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kann, dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang konkret unterbleiben können;
- das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwen- dung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Santina Pizzonia Gerichtsschreiberin
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschwerde gegen Verfügung betreffend Siege- lungsgesuch (Art. 80e Abs. 2 IRSG; Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.70, RP.2015.15
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Köln gegen diverse Personen ein Strafverfahren we- gen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs sowie Erpressung führt;
- die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu- chen vom 15. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und mit ergänzendem Er- suchen vom 29. September 2014 die Vornahme von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen in diversen Kantonen beantragte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Verfügung vom 11. August 2014 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersu- chens bestimmte;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 u.a. diverse Hausdurchsuchungen und Einvernahmen, u.a. des Beschuldigten A., verfügte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10);
- mit Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2014 die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. anord- nete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11);
- die Hausdurchsuchung am 23. Oktober 2014 von 06.50 Uhr bis 08.00 Uhr stattfand, wobei diverse Datenträger sowie Unterlagen sichergestellt wurden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12); A. das Durchsuchungsproto- koll in der Folge unterzeichnete und damit bestätigte, von der Sicherstellung und von den umstehenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genom- men sowie ein Doppel des Durchsuchungsprotokolls empfangen zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14);
- mit Fax-Mitteilung vom 23. Oktober 2014, 12.20 Uhr, A. durch seinen zwi- schenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter die Siegelung der sichergestell- ten Unterlagen und Datenträger verlangen liess (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 16);
- die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2014 wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Urk. 19);
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- mit Schreiben vom 6. November 2014 A. durch seinen Rechtsvertreter an seinem Siegelungsgesuch festhalten liess (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 20);
- die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung mit Verfügung vom
12. November 2014 wiederum wegen Verspätung abwies (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22); sie abschliessend festhielt, dass ihr Schreiben als beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 StPO zu betrachten sei, soweit der Gesuchsteller mit der Abweisung des Siegelungsgesuchs nicht einverstanden sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22);
- entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung A. mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2014 dagegen Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend "Obergericht") erheben liess; er darin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 verlangte mit dem Antrag, seinem Siegelungsgesuch vom 23. Oktober 2014 sei stattzugeben; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde ersuchte (act. 1; RP.2015.15 act.1);
- mit Verfügung vom 27. November 2014 das Obergericht der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme sowie Einreichung der Akten ansetzte; es zu- gleich die Staatsanwaltschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an- wies, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014 beim Be- schwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Datenträger bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu siegeln (act. 1.7);
- mit Schreiben vom 28. November 2014 die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass die sichergestellten Unterlagen und Datenträger von der Kantonspolizei Zü- rich unverzüglich gesiegelt worden seien (act. 1.9); sie die Akten mit Stel- lungnahme vom 23. Dezember 2014 einreichte; sie darin die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung beantragte, dass das Siegelungsbegehren zu spät erfolgt sei; sie sodann die Aufhebung der mit Verfügung vom 27. No- vember 2014 vorsorglich angeordneten Versiegelung der Aufzeichnungen und Datenträger beantragte (act. 1.14);
- mit Eingabe vom 21. Januar 2015 der Beschwerdeführer seine Replik einrei- chen liess (act. 1.17);
- mit Beschluss vom 3. März 2015 das Obergericht die Akten zur weiteren Veranlassung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies; es darin weiter anordnete, dass die mit Verfügung vom 27. November 2014 vorsorglich angeordnete Siegelung der Datenträger und Unterlagen bis zu
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einem gegenteiligen Entscheid der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu gelten habe (act. 1.19);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe- kämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Gel- tungsbereich dieser Abkommen fällt;
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die einschlägi- gen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestimmen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittelverfah- ren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nach- folgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 54 N. 6);
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in in- ternationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);
- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnun- gen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Entscheide des Entsiegelungsrichters in Rechtshilfeverfahren fallen;
- nach der konstanten Praxis es sich beim Entsiegelungsentscheid in einem Rechtshilfeverfahren um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG handelt (s. BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 126 II 495 E. 3);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
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angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.);
- der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah- ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, ebenfalls eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt;
- eine solche Zwischenverfügung analog der Rechtsprechung im Zusammen- hang mit Entsiegelungsentscheiden (s.o.) grundsätzlich ebenfalls eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann;
- demnach auf die vorliegende Beschwerde bereits aus diesen Gründen ins- gesamt nicht einzutreten ist;
- festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Sie- gelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015); von einem solchen Fall im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen ist, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungs- gründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten; von einem liquiden Fall im erläuter- ten Sinne in casu nicht auszugehen ist;
- die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersu- chens gemäss Art. 17a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde nicht als Einladung missverstanden werden darf, in Umgehung des Entsiegelungsverfahrens die Verfahrensrechte des Be- troffenen systematisch zu verletzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundes- gerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015; im Zusammenhang mit der Heilung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 478); allein aufgrund des vorliegenden Falles nicht angenommen werden
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kann, dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, weshalb weitergehende Ausführungen in diesem Zusammenhang konkret unterbleiben können;
- das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwen- dung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG; Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015, E. 1).