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TPF 2016 84

Bundesstrafgericht · 2016-03-24 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ablehnung eines Siegelungsgesuchs nach Erlass der Schlussverfügung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation. Wiedererwägung der Schlussverfügung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 14 Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. März 2016 (RR.2015.273)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ablehnung eines Siegelungsgesuchs nach Erlass der Schlussverfügung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation. Wiedererwägung der Schlussverfügung.

Art. 25 Abs. 1, 80e IRSG

Die Ablehnung eines nach Erlass der Schlussverfügung gestellten Gesuchs um Siegelung von Bankunterlagen, welche gestützt auf die Schlussverfügung an die ausländische Behörde herausgegeben werden sollen, ist weder eine Schlussverfügung noch eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e IRSG, sondern eine eigenständige Verfügung (E. 2.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, diese habe die Legitimation, die Siegelung der Bankunterlagen zu verlangen, zu Unrecht verneint (E. 2.2). Auf ein nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich nicht einzutreten. Andernfalls müsste die Rechtshilfebehörde zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen (E. 5).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale. Rejet d'une demande de mise sous scellés après le prononcé de la décision de clôture; objet de la contestation; qualité pour recourir. Réexamen de la décision de clôture.

Art. 25 al. 1, 80e EIMP

L'acte rejetant une demande de mise sous scellés de documentation bancaire formée postérieurement à la décision de clôture qui ordonne la remise de cette dernière à l'autorité étrangère n'est ni une décision de clôture ni une décision incidente au sens de l'art. 80e EIMP mais une décision indépendante (consid. 2.1). A qualité pour l'attaquer celui qui reproche à l'instance précédente d'avoir dénié à tort sa qualité pour demander la mise sous scellés des documents bancaires (consid. 2.2). En principe, il n'y a pas lieu d'entrer en

TPF 2016 84 85 matière sur une demande de mise sous scellés postérieure à la fin de la procédure d'entraide. Autrement, l'autorité d'entraide devrait d'abord réexaminer sa décision de clôture (consid. 5).

Assistenza internazionale in materia penale. Reiezione di una richiesta di sugellamento dopo l’emanazione di una decisione di chiusura; oggetto impugnabile; legittimazione ricorsuale. Riesame della decisione di chiusura.

Art. 25 cpv. 1, 80e AIMP

La reiezione di una richiesta di sugellamento, presentata dopo l’emanazione di una decisione di chiusura, in relazione a documentazione bancaria destinata alla consegna all’autorità rogante, non rappresenta né una decisione di chiusura né una decisione incidentale ai sensi dell’art. 80e AIMP, ma una decisione indipendente (consid. 2.1). La persona che rimprovera all’autorità precedente di averle negato a torto la facoltà di domandare il relativo sugellamento, è legittimata a ricorrere (consid. 2.2). Una richiesta di sugellamento posteriore alla chiusura della procedura rogatoriale è di regola irricevibile. In caso contrario l’autorità competente dovrebbe dapprima procedere ad un riesame della propria decisione di chiusura (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs. Davon ist auch die schweizerische Gesellschaft A. AG betroffen. Auf ein auf die A. AG lautendes deutsches Bankkonto sollen im Jahre 2011 rund 40 mutmasslich Geschädigte insgesamt ca. EUR 3 Millionen einbezahlt haben. Von diesem Konto seien in der Folge mehrere Überweisungen auf schweizerische Konten der A. AG erfolgt. In diesem Zusammenhang ersuchten die belgischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2015 um Bankenermittlungen betreffend drei genau bezeichnete schweizerische Konten bei der Bank C. AG und der Bank D. AG. Mit «Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Staatsanwaltschaft) dem Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Banken C. AG und D. AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Einzelbelege betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten einzureichen. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015 ersuchten die belgischen Behörden um Bankenermittlungen betreffend ein viertes Konto in der Schweiz, das auf die Bank E. AG laute. Mit «Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» entsprach die Staatsanwaltschaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Bank E. AG zur Edition der Kontoeröffnungsunterlagen,

TPF 2016 84 86 Kontoauszüge und Einzelbelege betreffend das im Rechtshilfeersuchen genannte Konto. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die Herausgabe der von den Banken C. AG, D. AG und E. AG eingereichten Bankunterlagen an die belgischen Behörden an. Mit Schreiben vom 8. September 2015 ersuchte die A. AG um Einsicht in die vollständigen Rechtshilfeakten und die herauszugebenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 9. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft der A. AG die Bankunterlagen sowie Kopien ihrer Verfügungen und der belgischen Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 11. September 2015 stellte die A. AG das Gesuch um Siegelung der von den drei Banken edierten Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch der A. AG ab, weil diese nicht Gewahrsamsinhaberin im engsten Sinne und daher nicht legitimiert sei, die Siegelung zu beantragen. Zudem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der rund drei Monate nach Edition der Unterlagen gestellte Siegelungsantrag verspätet und folglich unbeachtlich sei. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liess die A. AG gegen die Verfügung vom

E. 15 Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 1. April 2016 (SK.2015.17)

Bestechung fremder Amtsträger.

Art. 322septies StGB

Auslegung des Begriffs des fremden Amtsträgers (E. 2.5).

Corruption d'agents publics étrangers.

Art. 322septies CP

Inteprétation de la notion d'agent public étranger (consid. 2.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2016 84 84 Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden rechtswidrig war. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

TPF 2016 84

14. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. März 2016 (RR.2015.273)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ablehnung eines Siegelungsgesuchs nach Erlass der Schlussverfügung; Anfechtungsobjekt; Beschwerdelegitimation. Wiedererwägung der Schlussverfügung.

Art. 25 Abs. 1, 80e IRSG

Die Ablehnung eines nach Erlass der Schlussverfügung gestellten Gesuchs um Siegelung von Bankunterlagen, welche gestützt auf die Schlussverfügung an die ausländische Behörde herausgegeben werden sollen, ist weder eine Schlussverfügung noch eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e IRSG, sondern eine eigenständige Verfügung (E. 2.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, diese habe die Legitimation, die Siegelung der Bankunterlagen zu verlangen, zu Unrecht verneint (E. 2.2). Auf ein nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich nicht einzutreten. Andernfalls müsste die Rechtshilfebehörde zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen (E. 5).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale. Rejet d'une demande de mise sous scellés après le prononcé de la décision de clôture; objet de la contestation; qualité pour recourir. Réexamen de la décision de clôture.

Art. 25 al. 1, 80e EIMP

L'acte rejetant une demande de mise sous scellés de documentation bancaire formée postérieurement à la décision de clôture qui ordonne la remise de cette dernière à l'autorité étrangère n'est ni une décision de clôture ni une décision incidente au sens de l'art. 80e EIMP mais une décision indépendante (consid. 2.1). A qualité pour l'attaquer celui qui reproche à l'instance précédente d'avoir dénié à tort sa qualité pour demander la mise sous scellés des documents bancaires (consid. 2.2). En principe, il n'y a pas lieu d'entrer en

TPF 2016 84 85 matière sur une demande de mise sous scellés postérieure à la fin de la procédure d'entraide. Autrement, l'autorité d'entraide devrait d'abord réexaminer sa décision de clôture (consid. 5).

Assistenza internazionale in materia penale. Reiezione di una richiesta di sugellamento dopo l’emanazione di una decisione di chiusura; oggetto impugnabile; legittimazione ricorsuale. Riesame della decisione di chiusura.

Art. 25 cpv. 1, 80e AIMP

La reiezione di una richiesta di sugellamento, presentata dopo l’emanazione di una decisione di chiusura, in relazione a documentazione bancaria destinata alla consegna all’autorità rogante, non rappresenta né una decisione di chiusura né una decisione incidentale ai sensi dell’art. 80e AIMP, ma una decisione indipendente (consid. 2.1). La persona che rimprovera all’autorità precedente di averle negato a torto la facoltà di domandare il relativo sugellamento, è legittimata a ricorrere (consid. 2.2). Una richiesta di sugellamento posteriore alla chiusura della procedura rogatoriale è di regola irricevibile. In caso contrario l’autorità competente dovrebbe dapprima procedere ad un riesame della propria decisione di chiusura (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs. Davon ist auch die schweizerische Gesellschaft A. AG betroffen. Auf ein auf die A. AG lautendes deutsches Bankkonto sollen im Jahre 2011 rund 40 mutmasslich Geschädigte insgesamt ca. EUR 3 Millionen einbezahlt haben. Von diesem Konto seien in der Folge mehrere Überweisungen auf schweizerische Konten der A. AG erfolgt. In diesem Zusammenhang ersuchten die belgischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2015 um Bankenermittlungen betreffend drei genau bezeichnete schweizerische Konten bei der Bank C. AG und der Bank D. AG. Mit «Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Staatsanwaltschaft) dem Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Banken C. AG und D. AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Einzelbelege betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten einzureichen. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015 ersuchten die belgischen Behörden um Bankenermittlungen betreffend ein viertes Konto in der Schweiz, das auf die Bank E. AG laute. Mit «Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» entsprach die Staatsanwaltschaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Bank E. AG zur Edition der Kontoeröffnungsunterlagen,

TPF 2016 84 86 Kontoauszüge und Einzelbelege betreffend das im Rechtshilfeersuchen genannte Konto. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die Herausgabe der von den Banken C. AG, D. AG und E. AG eingereichten Bankunterlagen an die belgischen Behörden an. Mit Schreiben vom 8. September 2015 ersuchte die A. AG um Einsicht in die vollständigen Rechtshilfeakten und die herauszugebenden Unterlagen. Mit Schreiben vom 9. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft der A. AG die Bankunterlagen sowie Kopien ihrer Verfügungen und der belgischen Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 11. September 2015 stellte die A. AG das Gesuch um Siegelung der von den drei Banken edierten Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch der A. AG ab, weil diese nicht Gewahrsamsinhaberin im engsten Sinne und daher nicht legitimiert sei, die Siegelung zu beantragen. Zudem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der rund drei Monate nach Edition der Unterlagen gestellte Siegelungsantrag verspätet und folglich unbeachtlich sei. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liess die A. AG gegen die Verfügung vom

15. September 2015 sowie gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. September 2015 und die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom

27. August 2015 ab.

Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2016 vom 10. Mai 2016: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Anfechtungsobjekte

2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

TPF 2016 84 87 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2.1.2 Was die angefochtene Schlussverfügung vom 27. August 2015 anbelangt, handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG.

2.1.3 Was die Verfügung vom 15. September 2015 betrifft, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich in prozessualer Hinsicht um eine Zwischenverfügung, weil die Schlussverfügung vom

27. August 2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unterliege diese Zwischenverfügung zusammen mit der Schlussverfügung vom 27. August 2015 der Beschwerde im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG und sei demgegenüber nicht selbständig anfechtbar im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG.

2.1.4 Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt im Normalfall eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 S. 498; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015). Dies trifft in der vorliegenden Konstellation aus den nachfolgenden Gründen allerdings nicht zu:

2.1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG unterliegt. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging indes nach der Schlussverfügung. Daran ändert der Umstand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt die Schlussverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

TPF 2016 84 88 Wie im Bundesverwaltungsverfahren auch, unterscheidet sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung bzw. Schlussverfügung sodann dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (s. für das Bundesverwaltungsverfahren KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 905; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 45 VwVG N. 3, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Rechtshilfeverfahren tritt mit Eintretens- und Zwischenverfügung die ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Mit Schlussverfügung entscheidet sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe und schliesst das Rechtshilfeverfahren ab (Art. 80d IRSG). Wurde das Rechtshilfeverfahren mit Erlass der Schlussverfügung bereits abgeschlossen, fällt im Allgemeinen eine nachgehende Verfügung als Zwischenverfügung per definitionem nicht in Betracht.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die nach Erlass der Schlussverfügung vom 27. August 2015 erlassene Verfügung vom

15. September 2015 sich nach dem Gesagten nicht als Zwischenverfügung qualifizieren lässt, welche im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 angefochten werden kann.

2.1.6 Die ausführende Behörde kann lite pendente auf ihre Schlussverfügung zurückkommen, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (vgl. Art. 58 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; s. auch nachfolgend E. 5.3 f.). Davon ausgehend werden nach Erlass der Schlussverfügung bis zu ihrer Vernehmlassung unter Umständen sogar auch Abklärungsmassnahmen der ausführenden Behörde zugelassen, wenn diese zur Wiedererwägung und Aufhebung der ursprünglichen Schlussverfügung führen können (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, lit. I). In diesem Sinne bilden nachträgliche Abklärungsmassnahmen Zwischenverfügungen im Verfahren zum Erlass der zweiten Endverfügung (Aufhebung der ursprünglichen Schlussverfügung). Dies gilt auch dann, wenn in der zweiten Endverfügung die ursprüngliche Schlussverfügung bestätigt wird.

TPF 2016 84 89 Entsprechend kann die ausführende Behörde grundsätzlich unter Umständen auch vor Einreichung der Beschwerde zusätzliche Abklärungen vornehmen, welche auf eine allfällige Änderung der bereits eröffneten Schlussverfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Dies setzt allerdings ebenfalls die Bereitschaft der ausführenden Behörde voraus, eine Wiedererwägung ihrer Schlussverfügung zu prüfen (s. ebenfalls nachfolgend und E. 5.3 ff.).

2.1.7 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin vor Eingang des Siegelungsgesuchs die Übermittlung der zu siegelnden Bankunterlagen mittels Schlussverfügung bereits verfügt. Bei Eingang des Siegelungsgesuchs war das Rechtshilfeverfahren somit erledigt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin mit einer nachträglichen Siegelung der herauszugebenden Beweismittel einstweilen entgegen ihrem früheren Herausgabeentscheid gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber grundsätzlich an ihre eigene Anordnung zu halten (zur zweiseitigen Rechtsverbindlichkeit der Verfügung s. MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 VwVG N. 19). Geht nach Erlass der Schlussverfügung und damit nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens ein Siegelungsgesuch ein, so kann die Rechtshilfebehörde das Siegelungsgesuch erst dann an Hand nehmen und materiell bearbeiten, d.h. abweisen oder die Siegelung vornehmen, wenn sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung gezogen hat. Andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung.

Im Siegelungsgesuch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ein expliziter Antrag auf Wiedererwägung der Schlussverfügung nicht enthalten. In ihrer Beschwerde berief sie sich auch nicht darauf, sie hätte implizit einen solchen Antrag gestellt. Aus den Erwägungen in der Verfügung vom 15. September 2015 lässt sich weiter nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Schlussverfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 15. September 2015 nicht ihre Schlussverfügung vom 27. August 2015, sondern wies vorliegend ausschliesslich das Siegelungsgesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei mangels Legitimation nicht berechtigt, das Siegelungsgesuch zu stellen, und dieses sei zudem drei Monate nach der Edition der Bankunterlagen und damit verspätet gestellt worden.

2.1.8 Zusammenfassend ist vorliegend hinzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Siegelungsantrags verfügt hat,

TPF 2016 84 90 ohne das betreffende Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen zu haben. Zur Verfügung vom 15. September 2015 ist weder eine (bestätigende) Schlussverfügung ergangen noch soll nach dem geplanten Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine solche ergehen. Die angefochtene Verfügung stellt somit weder – trotz ihrer materiellen Typologie – eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 (da die Verfahrenserledigung bereits zuvor erfolgt ist und das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde) noch eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG dar (da sie das Rechtshilfeverfahren nicht abschliesst; vgl. Art. 80d IRSG). Unter diesen Umständen unterliegt die Verfügung vom

15. September 2015 in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 IRSG als eigenständige Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Verfügungen vgl. GLESS/ SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 12).

2.2 Beschwerdelegitimation

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Kontoinhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontobeziehungen. Als Kontoinhaberin gilt sie durch die verfügte Herausgabe dieser Kontounterlagen als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Sie ist damit zur Anfechtung der Schlussverfügung legitimiert.

2.2.3 Was die Anfechtung der Verfügung vom 15. September 2015 anbelangt, beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation ebenfalls auf Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV.

Das BJ bestreitet demgegenüber die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin –

TPF 2016 84 91 nach Auffassung des BJ – nicht berechtigt sein soll, die Siegelung der Bankunterlagen zu verlangen, schliesst das BJ, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin «mangels Legitimation» nicht einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin schweigt sich über die Beschwerdelegitimation aus und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom

15. September 2015 in erster Linie damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen. Gleichzeitig steht fest, dass die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit der Rechtshilfemassnahme der Beschlagnahme von Kontounterlagen sowie deren Herausgabe steht. Sowohl die angefochtene Verfügung vom

15. September 2015 wie auch die vorgenannten Rechtshilfemassnahmen beziehen sich auf Unterlagen von Konten, welche auf die Beschwerdeführerin lauten. Soweit vorliegend die Legitimationskriterien von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV auch bei Beschwerden gegen Verfügungen, welche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Kontounterlagen sowie deren Herausgabe stehen, angewandt werden, hat die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin folgerichtig ebenfalls betreffend die Ablehnung ihres Siegelungsantrags bezüglich ihrer Kontounterlagen als legitimiert zu gelten. Ein solches Ergebnis ist allerdings dann als inkongruent einzustufen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht berechtigt ist, die Siegelung zu beantragen. Hat sie keine Möglichkeit, sich der Durchsuchung der Bankunterlagen zu widersetzen und deren Versieglung zu beantragen, erscheint es als folgewidrig, wenn sie gegen die Verweigerung der Siegelung sowie gegen einen allfälligen Entsiegelungsentscheid aber Beschwerde führen kann (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2). Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen, da darüber hinaus zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt in casu vor. Unter diesem Aspekt ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Ablehnung ihres Siegelungsantrags zu bejahen.

Aktuelles Rechtsschutzinteresse

2.2.4 Mit Bezug auf die Verfügung vom 15. September 2015 wirft die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auf, da sie bereits die fraglichen Bankunterlagen gesichtet und triagiert habe. Es seien insoweit Fakten geschaffen worden.

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2.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der mit der Siegelung bezweckte vorsorgliche Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung nachträglich nicht mehr gewährleistet werden kann. Zu bedenken ist aber, dass im Unterschied zum Strafverfahren im Rechtshilfeverfahren die untersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen erhält. Darüber hinaus verhindert auch eine nachträgliche Siegelung einstweilen die Verwendung der betreffenden Informationen (s. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 192). Gleichzeitig schafft die nachträgliche Siegelung die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlich hiefür bestimmte Behörde über den «Schutz des Geheimbereichs» entscheidet und nicht die ausführende Behörde selber. So steht bei Entsiegelungsersuchen es jener Behörde zu, darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die ausführende Behörde entgegenstehen. Zudem gilt es zu beachten, dass die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden können (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Im Standardfall ist es somit grundsätzlich möglich, die Verweigerung der Siegelung oder den positiven Entsiegelungsentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung gerade nach erfolgter Durchsuchung anzufechten. Zwar steht es der Beschwerdeführerin offen, den Schutz des Geheimbereichs rügeweise im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorzubringen, die Überprüfung der Verfügung vom 15. September 2015 an sich ist ihr aber im betreffenden Verfahren nicht möglich. Im Lichte dieser Erwägung darf bei der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden.

2.3 Nach dem Gesagten ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 als auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015, beide jeweils innert Frist erhoben, einzugehen.

5. Beschwerde gegen Verfügung vom 15. September 2015

5.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt ein, die Beschwerdegegnerin hätte richtigerweise ein Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch verfügen müssen und gleichzeitig gemäss BGE 130 II

TPF 2016 84 93 302 die Eingabe vom 11. September 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht überweisen müssen.

In einem zweiten Punkt bringt sie vor, eine Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, könne nur in liquiden Fällen in Frage kommen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. So sei sie über die Edition der Bankunterlagen weder von der Beschwerdegegnerin noch von den Banken in Kenntnis gesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr das Siegelungsrecht abgeschnitten. Es sei auf die Kenntnisnahme der Editionen abzustellen, weshalb ihr Siegelungsgesuch als rechtzeitig erfolgt zu beurteilen sei. Sodann folge ihre Siegelungsberechtigung zum einen aus Art. 9a lit. a IRSV. Zum anderen ergebe sich diese aus der Auslegung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 246 ff. StPO. Das Bundesgericht habe sich in BGE 140 IV 28 für einen weiten Inhaberbegriff ausgesprochen, weshalb an ihrer Siegelungsberechtigung keine Zweifel mehr bestehen dürften.

5.2 Wie einleitend ausgeführt, wurde das Siegelungsgesuch nach Erlass der Schlussverfügung gestellt. Da die Herausgabe der fraglichen Beweismittel somit bereits angeordnet worden und das Rechtshilfeverfahren erledigt war, fehlte die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung und der mit der Siegelung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck konnte nunmehr nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kam nach Erlass der Schlussverfügung eine nachträgliche Siegelung grundsätzlich nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzlich gewährleistete Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenommen werden konnte und das Siegelungsgesuch daher als rechtzeitig (in Anlehnung an das in einem nationalen Strafverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom 6. November 2012, E. 5.1 ff.) beurteilt würde. Auf ein nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestelltes Siegelungsgesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht einzutreten. Wollte die Rechtshilfebehörde auf das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und das Siegelungsgesuch abweisen oder die Siegelung vornehmen, hätte sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen müssen. Dies ist, wie bereits erläutert, vorliegend nicht erfolgt (vgl. supra E. 2.1.6 f.). Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand.

5.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in

TPF 2016 84 94 Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es versteht sich aber von selbst, dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Bundesbehörde als ausführende Behörde, wendet diese im Rechtshilfeverfahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nichts anderes bestimmt; handelt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende Behörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG; zur problematischen Anwendung von VwVG auch in diesem Bereich vgl. DANGUBIC/ KESHELAVA, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 5). Die Wiedererwägung ist in § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1) geregelt. Danach kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

5.4 Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Unter qualifizierten Voraussetzungen kann jedoch von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Anpassung aufgrund nachträglicher und wesentlicher Änderung bestehen. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV auch weiterhin gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6; jeweils mit Hinweisen).

5.5 In Missachtung von Art. 80m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV unterliess es die Beschwerdegegnerin, ihre «Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» und ihre «Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015» der Beschwerdeführerin zuzustellen (dazu im Einzelnen auch nachfolgend). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über Dritte von der Bankenedition erfuhr, sind nicht

TPF 2016 95 95 aktenkundig. Es war der Beschwerdeführerin aufgrund dieser mangelhaften Eröffnung nicht möglich, die Siegelung unmittelbar nach der Edition zu verlangen. Weder dieser Umstand noch die geltend gemachten Siegelungsgründe vermögen einen Wiedererwägungsanspruch (s.o.) zu begründen. Festzuhalten bleibt, dass die Feststellung der mangelhaften Eröffnung die Frage nach der Berechtigung der Beschwerdeführerin, die Siegelung zu beantragen, nicht beantwortet.

5.6 Auf das nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestellte Siegelungsgesuch war daher nicht einzutreten.

Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es habe kein liquider Fall für eine Abweisung des Siegelungsgesuchs vorgelegen, nicht weiter einzugehen. […]

5.7 Da die Abweisung des Siegelungsgesuchs – wie das Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch auch – zur Folge hat, dass jedenfalls die Siegelung unterbleibt, ist die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung zu schützen. So würde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass das Siegelungsgesuch abgewiesen worden statt dass darauf nicht eingetreten worden sei, vorliegend zu einem überspitzten Formalismus führen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 ist daher abzuweisen.

TPF 2016 95

15. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 1. April 2016 (SK.2015.17)

Bestechung fremder Amtsträger.

Art. 322septies StGB

Auslegung des Begriffs des fremden Amtsträgers (E. 2.5).

Corruption d'agents publics étrangers.

Art. 322septies CP

Inteprétation de la notion d'agent public étranger (consid. 2.5).