Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder,
E. 1.1 Anwendbares Recht
E. 1.1.1 Verfahrensrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom
15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechen- den Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit.
E. 1.1.2 Materielles Recht Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeit- punkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.
E. 1.2 Zuständigkeit
E. 1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
E. 1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Hand- lung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Er- füllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung
- 7 - des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein An- knüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrie- ben werden. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Hand- lungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Okto- ber 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3).
E. 1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vor- teils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schwei- zer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich etc. 2004, S. 450; PERRIN, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tat- bestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrie- ben wird (JOSITSCH, a.a.O., S. 450).
E. 1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll C. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an D. und B. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von C. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von D. resp. B. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von C. als Inland- taten. A. soll sich an diesen Taten als Mittäter, evtl. als Gehilfe, beteiligt haben. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt. B. soll gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld auf diesem Konto belassen und einen Teil davon in Fremdwäh- rungen und Gold angelegt haben. Damit gilt die ihm zur Last gelegte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen. Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten ge- geben.
- 8 -
E. 1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO gegeben.
E. 1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung Die Verteidiger von A. und B. stellten in der Hauptverhandlung diverse prozessu- ale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO betreffend insbesondere die Gül- tigkeit der Anklage und die Beweismassnahmen (TPF pag. 57.920.13, …925.12 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss ge- mäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 57.920.15). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 339 StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbe- zügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Bestechung fremder Amtsträger
E. 2 A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
E. 2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Guns- ten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2 StGB ist u.a. strafbar, wer als Mit- glied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
E. 2.2 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft bezieht sich auf die Beschaffung von Tur- binen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis 2006. Gemäss Ankla- geschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für Gastransportleitun- gen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunternehmen Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H., – und für zwei russische Stationen
– Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Tochtergesellschaft von
- 9 - Gazprom, – beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlieferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. D., B. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funkti- onäre von Gazprom die Beschaffung von Turbinen für Gastransportleitungen be- einflusst, indem sie Empfehlungen für die Produkte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten D. und B. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Entscheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien D., B. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, C., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlungen seien jeweils unter dem Deck- mantel eines Consultancy Agreements zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf C. zurückzufüh- renden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztgenannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesellschaften – gut USD 2,75 Mio. an D. (haupt- sächlich auf sein Konto bei Bank E. in Genf), rund USD 0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an B. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. C. habe sodann gut USD 1 Mio. an A., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (An- klageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bundesanwaltschaft erhebt allerdings mit Rück- sicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1 StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000
1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transaktionen Anklage. A. wird konkret vorgeworfen, sich durch diverse in der Anklageschrift umschrie- benen Taten an den Bestechungshandlungen von C. beteiligt (Anklage- ziff. 1.2.1.2) und damit der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 1 StGB, evtl. der Gehilfenschaft dazu, schuldig gemacht zu ha- ben. Anklagerelevant sind dabei die zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– an D. und B. (An- klageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen c-g]).
- 10 - B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 290‘415.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 9. Oktober 2006 auf sein Konto bei der Bank E. in Genf eingegangen und in der Folge ein Teil davon in Fremdwährungen und Gold angelegt worden sein (Anklageziff. 1.4.1.3.2 [Zahlung g]). Damit soll sich B. der passiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2 StGB schul- dig gemacht haben.
E. 2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bank- unterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von D., B. und L. für den Turbinen- hersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: TPF pag. 57.930.12/20-22; B.: BA pag. 13.200.18-20/34-24). C. (BA pag. 13.100.12-14/22) und D. (BA pag. 13.400.56-57/100-104) stellen sich auf den gleichen Standpunkt.
E. 2.4 D. und B. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig. D. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensio- nierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26). B. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier inte- ressierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76).
E. 2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von D. und B.
E. 2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter und 322quater StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142 MStG). Nach der Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili- tärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft
- 11 -
1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1 StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbeson- dere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsbegriff gilt gemäss der Botschaft vom 10. No- vember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsüberein- kommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die pas- sive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7).
E. 2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbeste- chung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst. Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfah- rens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbe- stechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekom- mene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfol- gend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zu- geführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Geneh- migung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies StGB durch al. 2 (AS 2006 2371).
E. 2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in au- tonomer Weise (ZERBES, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery,
2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen
- 12 - Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorlie- genden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflich- tenheftes, Beamte sind (dazu etwa PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N 7); denn D. und B. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von B. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Mos- kau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al.; TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1).
E. 2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob D. und B., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Perso- nen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffent- lichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3 StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Gemäss Ziff. 14 des offiziellen Kom- mentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kontrolle über die Stimmen- mehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomina- tion der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; PIETH, a.a.O., Art. 322septies StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (ZERBES, a.a.O., 81 f.). Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funk- tionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwi- schen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Ab- grenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; JOSITSCH, a.a.O., S. 398).
- 13 -
E. 2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutach- ten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Um- schreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstraf- recht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen an- knüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russi- sche Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Fö- deration ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von DRONNIKOV, Der russi- sche Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigentum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutach- ten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstel- lung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2). Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staats- komitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidi- alerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (DRONNIKOV, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50 % übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/struc- ture). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns ab- gegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträ- gen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya- mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in
- 14 - der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war.
E. 2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im mass- geblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrol- lierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). DRONNIKOV weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusam- mengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Ex- port – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Nie- derlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (DRONNIKOV, a.a.O., S. 46, 48). Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug- Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3 BV), aber nicht die Ver- sorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Be- reiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Perso- nen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beam- ten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. September 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Grau- bündner Kantonalbank). In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Hand- lungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes
- 15 - die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gas- verteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum.
E. 2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifi- kation von D. und B. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopol- stellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde.
E. 2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden.
E. 2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2 StGB ge- schaffen wurde.
E. 2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staa- ten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch ge- macht hat.
E. 2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Per- son nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall
- 16 - eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwen- den kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt da- mit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten- eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublic CommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce 44).
E. 2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbe- stände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russi- schem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Födera- tion [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan an- gehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstver- waltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbe- stand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG) erfasst. Aus dem Gut- achten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen ent- koppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein.
E. 2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies StGB einen gegenüber dem Euro- parat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des auslän- dischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat- Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss ge- nommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1 und 2 StGB zwin- gend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese
- 17 - Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten.
E. 2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Tur- binenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch D. und B. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Be- stechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind freizusprechen.
E. 2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass D. und B. auf die Aus- wahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departe- ments, welche D. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von B. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungs- verfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von D. gestützt (BA pag. 13.400.39). Da- ran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Er- messenshandlungen von D. und B. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nach- dem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Im- merhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von D. und B. als Amtsträger fehlte. 3. Beschlagnahmte Vermögenswerte
E. 3 Von A. sei der Betrag von USD 638'370.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
Zudem sei auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 174'705.– zu erkennen.
E. 3.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 aStGB nicht ge- geben. Eine Kostenauflage an eine freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgt vorliegend nicht (vgl. E. 4). Die im Vorverfahren beschlag- nahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind daher mit Rechtskraft dieses
- 18 - Urteils freizugeben. Dies betrifft Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O., sowie den Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P. (TPF pag. 57.100.40 f.). 4. Verfahrenskosten Die Beschuldigten werden freigesprochen. Es bestehen vorliegend keine An- haltspunkte für eine allfällige Kostenauflage an die freigesprochene Person ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrenskosten sind folglich von der Eidge- nossenschaft zu tragen.
E. 4 A. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
E. 5 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
E. 5.2 A. wurde vom 24. März 2011 bis 5. Juli 2013 durch RA Nicolas Pfister amtlich verteidigt (BA pag. 16.105.1, …150). In den von diesem bei der Bundesanwalt- schaft eingereichten Kostennoten ist ein Aufwand von 117.8 Stunden Arbeitszeit à Fr. 220.–, 24.5 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 170.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘872.95 (zzgl. MWST) ausgewiesen (BA pag. 16.105.152 ff.). Gestützt auf diese Rechnungen hat die Bundesanwaltschaft im Vorverfahren Akontozah- lungen in Höhe von insgesamt Fr. 34'510.25 an RA Pfister geleistet (TPF pag. 57.100.42 f.). Der angemessene Stundenansatz für anwaltliche Leistungen ist vorliegend hö- her als von RA Pfister verlangt (vgl. E. 5.3), jener für Praktikantenarbeit tiefer
- 19 - (E. 5.1). Gesamthaft gesehen erscheint der fakturierte Betrag indes angemes- sen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung von RA Pfister in dieser Höhe festzulegen.
E. 5.3 RA Alder – von der Bundesanwaltschaft am 4. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16.109.4) – fakturiert 394.05 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 50 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, 29.3 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 180.–, 10 Stunden Reisezeit der Praktikantin à Fr. 100.– sowie Auslagen von Fr. 9‘279.75 (BA pag. 16.109.230 ff.; TPF pag. 57.722.2 ff. und 57.925.150 ff.). Der verbuchte Arbeitsaufwand von RA Alder ist übersetzt. Aufschlussreich ist hier ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand des Mitbeschuldigten (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Die notwendige Verteidigung von A. war angesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener von B. vergleichbar. Der Arbeitsaufwand des erbetenen Verteidigers von B. RA Olaf Kiener beläuft sich auf ca. 303 Stunden, derjenige seines Praktikanten auf ca. 245 Stunden (vgl. E. 6.3.2). Zu berücksich- tigen ist dabei, dass RA Kiener in diesem Verfahren seit 26. Januar 2011 (BA pag. 16.103.3), mithin um ca. 2.5 Jahre länger als RA Alder, engagiert ist und einen erheblichen Teil seiner Leistungen in diesen ersten 2,5 Jahren erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand von RA Kiener und jenem von RA Alder – auch bei Berücksichtigung des höheren Praktikantenaufwands bei RA Kiener – offenkundig. Spezielle Umstände, welche diese Diskrepanz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sach- lage wird der notwendige Arbeitsaufwand von RA Alder ermessensweise auf 300 Stunden festgelegt. Der übrige fakturierte Stundenaufwand und die Ausla- gen erscheinen angemessen. In Anbetracht der überdurchschnittlichen rechtli- chen und tatsächlichen Komplexität des Falls (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländischen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) rechtfertigt sich vorliegend, den Stundenansatz für anwaltliche Leistungen auf Fr. 260.– festzule- gen. Die Reisezeit von RA Alder und der Arbeitsaufwand der Praktikantin werden zu den üblichen Stundenansätzen, die Reisezeit der Letzteren mit Fr. 50.– pro Stunde vergolten. Daraus resultiert aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 109'000.– (inkl. MWST).
E. 6 Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten
E. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten
- 20 - Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Ver- teidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Kom- plexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirt- schaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, sowie um Reise- kosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medien- berichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR).
E. 6.2.1 A. verlangt den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 8‘000.– für vier verfahrensbedingte Reisen von Russland in die Schweiz sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100‘000.– (TPF pag. 57.925.148).
E. 6.2.2 Gemäss der vom Verteidiger von A. eingereichten Kostenaufstellung sind ihm bei den ersten drei Reisen (verursacht durch 2 Einvernahmen im Vorverfahren und die Hauptverhandlung vom 30. November 2015) Kosten in Höhe von total EUR 1‘962.– und Fr. 2‘232.20 entstanden (TPF pag. 57.925.190). Die Kosten der vierten Reise, die A. aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 entstanden sind, belaufen sich gestützt auf die vorhandenen Belege für die Flug- und Übernachtungskosten (TPF pag. 57.925.163, …211) und in Berücksichtigung der Kosten für das Bahnbillett Zürich Flughafen-Bel- linzona retour (Fr. 218.–) und 10 Mahlzeiten (Fr. 275.–) auf rund Fr.1‘755.–. Die fakturierten Kosten geben in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen. Zum
- 21 - einen sind die Flugkosten der zweiten Reise mit EUR 943.– auffallend hoch. Zum Vergleich: die Flugkosten der übrigen Reisen betrugen EUR 350.–, EUR 257.60 resp. (umgerechnet) EUR 530.–. Vor diesem Hintergrund darf angenommen wer- den, dass A. für die zweite Reise einen günstigeren Flug hätte buchen können. Zum anderen macht A. Spesen von EUR 412.– und Fr. 50.– für die Taxifahrten in Moskau (Wohnort-Flughafen) und in Genf (Flughafen-Hotel) geltend. Für diese Fahrten sind grundsätzlich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel resp. für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs vergütungsfähig (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BStKR). Für die Fahrten in Moskau können diese Kosten nur geschätzt werden. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist A. für seine Beteili- gung am Strafverfahren pauschal mit Fr. 6‘000.– zu entschädigen. Der vom Ge- richt im Hinblick auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgerichtete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– (TPF pag. 57.300.46) ist an diesen Betrag an- zurechnen.
E. 6.2.3 Zum Genugtuungsanspruch von A. ist Folgendes festzuhalten: Gegen A. wurde im vorliegenden Verfahren die Zwangsmassnahme der Be- schlagnahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Gemäss seinen Angaben bestreiten er und seine Ehefrau seitdem ihren Lebensunterhalt mit seiner Rente von umge- rechnet EUR 350-360 sowie mit den unregelmässigen Einkünften in unbekannter Höhe aus der Vermietung der Wohnung der Ehefrau. Er habe sich in der fragli- chen Zeit keine bessere medizinische Versorgung leisten können, auf die er an- gesichts seines angeschlagenen Gesundheitszustands – A. soll sich in den letz- ten 6 Jahren 2 Herz- und 3 Nierenoperationen unterzogen haben – angewiesen sei (TPF pag. 57.930.002 f.). Diese Angaben sind für das Gericht zwar nicht über- prüfbar. Doch erscheint es glaubhaft, dass A. aufgrund der Beschlagnahme sei- ner Vermögenswerte in den vergangenen Jahren in beengten finanziellen Ver- hältnissen leben musste. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dies nega- tive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hatte, zumal aus seinen Aus- sagen hervorgeht, dass er über eine Krankenversicherung verfügt, die die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung deckt (TPF pag. 57.930.002). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren in den russi- schen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahl- reiche einschlägige Publikationen finden, in denen die Beschuldigten namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Per- sönlichkeitsverletzung in casu gegeben. Das Gericht erachtet eine Genugtuungs- summe von Fr. 5‘000.– als der Schwere der von A. aufgrund des Verfahrens erlittenen seelischen Unbill angemessen.
- 22 -
E. 6.3.1 B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung und seiner persön- lichen Teilnahme am Verfahren. Die letzteren Kosten sind in der Kostennote sei- nes Verteidigers ausgewiesen und werden im Folgenden zusammen mit dieser behandelt. Weiter beansprucht B. eine angemessene Genugtuung (TPF pag. 57.925.247 ff.).
E. 6.3.2 Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. b und d StPO). RA Kiener macht für seine per Stichtag 20. März 2016 erbrachten Leistungen einen Aufwand von 328.31 Stunden (davon 45 Stunden Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 450.– sowie 245.20 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen geltend. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung sind zusätzlich 20 Stunden Arbeitszeit und 7.5 Stunden Reisezeit zu vergüten. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von RA Kiener (303.31 Stunden) wird in Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens auf Fr. 260.– festgesetzt (vgl. E 5.3). Die Reisezeit (52.5 Stunden) und die Praktikantenarbeit werden zu den üblichen Ansätzen entschädigt (E. 5.1). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 113‘880.60 (ohne Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer). Die von RA Kiener geltend gemachten Auslagen umfassen Übersetzungskosten von Fr. 11‘571.70 für diverse eingereichte Unterlagen, Reisekosten von Fr. 20‘236.90, davon Fr. 12‘034.– für die Reisen seines Mandanten in die Schweiz, sowie einen Pauschalbetrag von Fr. 6‘587.85 (3% der beantragten Ho- norarsumme) für die übrigen Spesen. Nicht eingerechnet sind dabei die anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung ent- standenen Spesen. Von den Reisekosten von B. sind Fr. 9‘966.– in Abzug zu bringen. Zum einen (Fr. 2‘266.–) handelt es sich dabei um Kosten einer Reise von Moskau nach St. Petersburg, deren Zweck als „searching docs“ deklariert wird. Es ist nicht einsehbar, inwiefern diese Kosten für die Verteidigung notwen- dig waren. Zum anderen (Fr. 7‘700.–) handelt es sich um geschätzte Kosten der geplanten, schlussendlich jedoch nicht angetretenen Reise von B. in die Schweiz für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Im Weiteren ist die Pauschale für die allgemeinen Spesen entsprechend der oben bestimmten Honorarsumme an- zupassen, woraus ein Betrag von Fr. 3‘416.40 resultiert. Die übrigen geltend ge- machten Auslagen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. In Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Spesen von RA Kiener für die Teilnahme an der Haupt-
- 23 - verhandlung und der Urteilseröffnung sowie der Mehrwertsteuer auf das Anwalts- honorar wird die Entschädigung für B. auf Fr. 151'000.– festgesetzt. Hiervon ent- fallen Fr. 2‘068.– auf den Ersatz der Kosten der Beteiligung von B. am Verfahren.
E. 6.3.3 Bei der Beurteilung des Genugtuungsbegehrens von B. kommen im Grunde die gleichen Faktoren zum Tragen wie bei A.: die seit Anfang Dezember 2010 an- dauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten im Umfang von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40) sowie die mediale Berichterstattung unter Namensnennung. Im Unterschied zu A. hat B. indes aufgrund des Verfahrens nicht in beengten finanziellen Verhältnissen leben müssen. Gemäss seinen An- gaben erwirtschaftet er aktuell aus seiner Anstellung bei einer Tochtergesell- schaft von Gazprom ein – für russische Verhältnisse überdurchschnittliches – Jahreseinkommen von umgerechnet Fr. 57‘500 (TPF pag. 57.925.011 f.). In Be- rücksichtigung dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 3‘000.– zuzusprechen.
E. 7 Berichtigung Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A. RA Pfister wurde in Ziff. I.4.1 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 1. April 2016 ausgeteilten Dispositivs aufgrund eines Rechnungsfehlers mit Fr. 34'760.25 (inkl. MWST) angegeben. Wie oben (E. 5.2) dargelegt, beträgt die Entschädigung Fr. 34'510.25 (inkl. MWST). In der vollständigen Fassung des Urteils wird Ziff. I.4.1 des Dispositivs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt.
- 24 - Die Strafkammer erkennt: I.
Dispositiv
- A. und B. werden freigesprochen.
- Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben: 2.1 Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O.; 2.2 Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
- Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt: 4.1 an Rechtsanwalt Nicolas Pfister Fr. 34'510.25 (inkl. MWST); 4.2 an Rechtsanwalt Murat Julian Alder Fr. 109'000.– (inkl. MWST).
- Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 6'000.– als Entschädigung für die Beteiligung am Strafverfahren und Fr. 5'000.– als Genugtuung.
- Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 151'000.– als Entschädigung für die Beteili- gung am und die Vertretung im Strafverfahren und Fr. 3'000.– als Genugtuung. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 1. April 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Urs Köhli, gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olaf Kie- ner,
Gegenstand
Bestechung fremder Amtsträger B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.17
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:
Betreffend A.
1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 322octies StGB.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Von A. sei der Betrag von USD 638'370.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
Zudem sei auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 174'705.– zu erkennen.
4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Murat Julian Alder, sei aus der Gerichts- kasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Betreffend B.
1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen der passiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 322octies StGB.
2. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Von B. sei der Betrag von USD 1'370'579.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
4. B. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. A. sei bezüglich des Vorwurfs der aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies al. 1 i.V.m. Art. 322octies StGB von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A. in der Höhe von USD 638'370.– seien diesem herauszugeben.
3. A. sei eine Entschädigung von Fr. 8'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000.– aus der Staatskasse zuzusprechen.
- 3 -
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei der Beschuldigte zu 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen.
2. Von einer Einziehung von Vermögenswerten des Beschuldigten sei abzusehen.
Eventualiter seien beim Beschuldigten USD 490'000.– einzuziehen.
3. Die hiermit eingereichte Kostennote des erbetenen Verteidigers sei in vollem Um- fang zu genehmigen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in nach richterlichem Ermessen festzu- setzender Höhe zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Prozessgeschichte: A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen C., D., B., A. und Unbekannt wegen Bestechung frem- der Amtsträger und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Realisierung von Grossprojekten des Erdgaskonzerns Gazprom in Russland und Polen. In der Folge dehnte sie die Strafverfolgung betreffend A., gegen den zunächst wegen eines anderen Delikts ermittelt worden war, u.a. auf Gehilfenschaft zur Beste- chung fremder Amtsträger aus. B. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch bzw. liess solche im Ausland rechtshilfeweise durchführen, darunter Befragungen von verschiedenen in die untersuchten Geschäftsvorgänge involvierten Personen und Dokumenteneditionen. Im Weiteren beschlagnahmte sie die sich auf den Schweizer Bankkonten der Beschuldigten befindlichen Vermögenswerte. C. Am 22. April 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen C. wegen aktiver Be- stechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung; gegen A. wegen aktiver
- 4 - Bestechung fremder Amtsträger, eventuell Gehilfenschaft dazu; gegen D. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei; gegen B. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger. D. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergän- zung an die Bundesanwaltschaft zurück. E. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift beim Gericht ein. F. Nachdem die Verteidiger von C., A. und D. diverse Eingaben in französischer Sprache beim Gericht eingereicht hatten, hielt der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 5. August 2015 fest, dass die von der Bundesanwaltschaft be- stimmte Verfahrenssprache Deutsch auch für Eingaben der Parteien im Haupt- verfahren gelte. In Ergänzung zu dieser Verfügung setzte der Verfahrensleiter am 8. August 2015 dem erbetenen Verteidiger von D., Rechtsanwalt Philippe Currat, eine Frist, um eine in Deutsch redigierte Fassung seiner in französischer Sprache eingereichten Eingabe beizubringen. Auf Beschwerde von D. hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2015.86 vom
22. September 2015 die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 auf, soweit dem Verteidiger untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Übersetzung der erwähnten Ein- gabe angeordnet wurde. G. Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter, dass gerichtliche Prozess- handlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von D., C. und A. trat die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2015.117, BB.2015.118 und BB.2015.119 vom 25. November 2015 nicht ein. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte das Gericht verschiedene Beweiser- hebungen durch. Insbesondere holte es ein Gutachten des Schweizerischen In- stituts für Rechtsvergleichung vom 9. November 2015 über die Korruptionstatbe- stände im russischen Strafrecht ein (nachfolgend: Gutachten SIR). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 entschied der Verfahrensleiter über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien. I. Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2015 in Anwesenheit der Par- teien mit Ausnahme des Beschuldigten B. am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Anlässlich derselben dispensierte das Gericht B. auf Antrag seines Verteidigers von der Erscheinungspflicht an diesem Tag. Im Weiteren
- 5 - stellte es fest, dass die Beschuldigten C., A. und D. nicht hinreichend verteidigt würden, da ihre Verteidiger nicht in der Lage bzw. willens seien, Prozesshand- lungen in der Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung un- terbrochen. J. In der Folge bestellte der Verfahrensleiter für C. und D. jeweils eine amtliche Verteidigung. Die amtliche Verteidigung von A. in der Person von RA Murat Julian Alder wurde aufrechterhalten, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, seinen Mandanten fortan in der Verfahrenssprache zu vertreten. K. Am 21. März 2016 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, von A. und der Verteidiger der Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht dispensierte B. auf Antrag seines Verteidigers von der Hauptver- handlung. Das Dispensationsgesuch von C. wies es hingegen ab. Von Seiten von D. wurde kein Dispensationsgesuch gestellt. Das Gericht beschloss die Ab- trennung des Verfahrens gegen C. und D. und dessen Weiterführung unter einer anderen Geschäftsnummer. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Ver- teidigung von C., den Abtrennungsbeschluss wiedererwägungsweise aufzuhe- ben und die Hauptverhandlung in Abwesenheit von C., D. und B. fortzuführen, lehnte das Gericht ab. Der im Anschluss daran gestellte Antrag der Bundesan- waltschaft, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Beschuldigten ein weite- res Mal vorzuladen und die Hauptverhandlung gegen alle Beschuldigten weiter- zuführen – gegen C. und D. gegebenenfalls in Abwesenheit, wurde ebenfalls ab- gelehnt. L. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen am 22. März 2016 beantragte die Bun- desanwaltschaft, das Verfahren gegen A. und B. zu sistieren, im abgetrennten Verfahren gegen C. und D. umgehend die Hauptverhandlung anzusetzen und nach deren Abschluss die beiden Verfahren zu vereinigen, schliesslich ein Urteil gegen alle Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 trat das Gericht auf dieses Begehren nicht ein. M. Die Urteilseröffnung erfolgte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, von A., seines sowie des Verteidigers von B. am 1. April 2016. N. Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger von A. haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Verfahrensrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom
15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechen- den Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit. 1.1.2 Materielles Recht Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeit- punkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit 1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Hand- lung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Er- füllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung
- 7 - des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein An- knüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrie- ben werden. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Hand- lungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Okto- ber 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3). 1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vor- teils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schwei- zer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich etc. 2004, S. 450; PERRIN, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tat- bestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrie- ben wird (JOSITSCH, a.a.O., S. 450). 1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll C. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an D. und B. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von C. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von D. resp. B. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von C. als Inland- taten. A. soll sich an diesen Taten als Mittäter, evtl. als Gehilfe, beteiligt haben. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt. B. soll gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld auf diesem Konto belassen und einen Teil davon in Fremdwäh- rungen und Gold angelegt haben. Damit gilt die ihm zur Last gelegte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen. Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten ge- geben.
- 8 - 1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist ge- stützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO gegeben. 1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung Die Verteidiger von A. und B. stellten in der Hauptverhandlung diverse prozessu- ale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO betreffend insbesondere die Gül- tigkeit der Anklage und die Beweismassnahmen (TPF pag. 57.920.13, …925.12 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss ge- mäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 57.920.15). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 339 StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbe- zügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Bestechung fremder Amtsträger 2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Guns- ten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2 StGB ist u.a. strafbar, wer als Mit- glied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 2.2 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft bezieht sich auf die Beschaffung von Tur- binen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis 2006. Gemäss Ankla- geschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für Gastransportleitun- gen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunternehmen Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H., – und für zwei russische Stationen
– Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Tochtergesellschaft von
- 9 - Gazprom, – beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlieferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. D., B. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funkti- onäre von Gazprom die Beschaffung von Turbinen für Gastransportleitungen be- einflusst, indem sie Empfehlungen für die Produkte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten D. und B. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Entscheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien D., B. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, C., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlungen seien jeweils unter dem Deck- mantel eines Consultancy Agreements zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf C. zurückzufüh- renden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztgenannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesellschaften – gut USD 2,75 Mio. an D. (haupt- sächlich auf sein Konto bei Bank E. in Genf), rund USD 0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an B. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. C. habe sodann gut USD 1 Mio. an A., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (An- klageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bundesanwaltschaft erhebt allerdings mit Rück- sicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1 StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000
1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transaktionen Anklage. A. wird konkret vorgeworfen, sich durch diverse in der Anklageschrift umschrie- benen Taten an den Bestechungshandlungen von C. beteiligt (Anklage- ziff. 1.2.1.2) und damit der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 1 StGB, evtl. der Gehilfenschaft dazu, schuldig gemacht zu ha- ben. Anklagerelevant sind dabei die zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– an D. und B. (An- klageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen c-g]).
- 10 - B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 290‘415.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 9. Oktober 2006 auf sein Konto bei der Bank E. in Genf eingegangen und in der Folge ein Teil davon in Fremdwährungen und Gold angelegt worden sein (Anklageziff. 1.4.1.3.2 [Zahlung g]). Damit soll sich B. der passiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2 StGB schul- dig gemacht haben. 2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bank- unterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von D., B. und L. für den Turbinen- hersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: TPF pag. 57.930.12/20-22; B.: BA pag. 13.200.18-20/34-24). C. (BA pag. 13.100.12-14/22) und D. (BA pag. 13.400.56-57/100-104) stellen sich auf den gleichen Standpunkt. 2.4 D. und B. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig. D. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensio- nierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26). B. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier inte- ressierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76). 2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von D. und B. 2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter und 322quater StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142 MStG). Nach der Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili- tärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft
- 11 -
1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1 StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbeson- dere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsbegriff gilt gemäss der Botschaft vom 10. No- vember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechtsüberein- kommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die pas- sive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7). 2.5.2
2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbeste- chung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst. Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfah- rens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbe- stechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekom- mene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfol- gend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zu- geführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Geneh- migung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies StGB durch al. 2 (AS 2006 2371). 2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in au- tonomer Weise (ZERBES, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery,
2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen
- 12 - Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorlie- genden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflich- tenheftes, Beamte sind (dazu etwa PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N 7); denn D. und B. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von B. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Mos- kau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al.; TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1). 2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob D. und B., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Perso- nen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffent- lichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3 StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Gemäss Ziff. 14 des offiziellen Kom- mentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kontrolle über die Stimmen- mehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomina- tion der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; PIETH, a.a.O., Art. 322septies StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (ZERBES, a.a.O., 81 f.). Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funk- tionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwi- schen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Ab- grenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; JOSITSCH, a.a.O., S. 398).
- 13 - 2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutach- ten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Um- schreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstraf- recht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen an- knüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russi- sche Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Fö- deration ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von DRONNIKOV, Der russi- sche Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigentum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutach- ten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstel- lung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2). Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staats- komitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidi- alerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (DRONNIKOV, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50 % übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/struc- ture). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns ab- gegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträ- gen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya- mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in
- 14 - der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war. 2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im mass- geblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrol- lierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). DRONNIKOV weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusam- mengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Ex- port – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Nie- derlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (DRONNIKOV, a.a.O., S. 46, 48). Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug- Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3 BV), aber nicht die Ver- sorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Be- reiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Perso- nen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beam- ten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. September 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Grau- bündner Kantonalbank). In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Hand- lungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes
- 15 - die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gas- verteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum. 2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifi- kation von D. und B. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopol- stellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde. 2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden. 2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2 StGB ge- schaffen wurde. 2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staa- ten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch ge- macht hat. 2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Per- son nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall
- 16 - eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwen- den kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt da- mit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten- eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublic CommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce 44). 2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbe- stände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russi- schem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Födera- tion [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan an- gehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstver- waltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbe- stand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG) erfasst. Aus dem Gut- achten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen ent- koppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein. 2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies StGB einen gegenüber dem Euro- parat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des auslän- dischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat- Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss ge- nommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1 und 2 StGB zwin- gend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese
- 17 - Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten. 2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Tur- binenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch D. und B. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Be- stechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind freizusprechen. 2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass D. und B. auf die Aus- wahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departe- ments, welche D. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von B. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungs- verfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von D. gestützt (BA pag. 13.400.39). Da- ran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Er- messenshandlungen von D. und B. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nach- dem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Im- merhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von D. und B. als Amtsträger fehlte. 3. Beschlagnahmte Vermögenswerte 3.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 3.2 Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 aStGB nicht ge- geben. Eine Kostenauflage an eine freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgt vorliegend nicht (vgl. E. 4). Die im Vorverfahren beschlag- nahmten Vermögenswerte der Beschuldigten sind daher mit Rechtskraft dieses
- 18 - Urteils freizugeben. Dies betrifft Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O., sowie den Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P. (TPF pag. 57.100.40 f.). 4. Verfahrenskosten Die Beschuldigten werden freigesprochen. Es bestehen vorliegend keine An- haltspunkte für eine allfällige Kostenauflage an die freigesprochene Person ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrenskosten sind folglich von der Eidge- nossenschaft zu tragen. 5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 5.2 A. wurde vom 24. März 2011 bis 5. Juli 2013 durch RA Nicolas Pfister amtlich verteidigt (BA pag. 16.105.1, …150). In den von diesem bei der Bundesanwalt- schaft eingereichten Kostennoten ist ein Aufwand von 117.8 Stunden Arbeitszeit à Fr. 220.–, 24.5 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 170.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘872.95 (zzgl. MWST) ausgewiesen (BA pag. 16.105.152 ff.). Gestützt auf diese Rechnungen hat die Bundesanwaltschaft im Vorverfahren Akontozah- lungen in Höhe von insgesamt Fr. 34'510.25 an RA Pfister geleistet (TPF pag. 57.100.42 f.). Der angemessene Stundenansatz für anwaltliche Leistungen ist vorliegend hö- her als von RA Pfister verlangt (vgl. E. 5.3), jener für Praktikantenarbeit tiefer
- 19 - (E. 5.1). Gesamthaft gesehen erscheint der fakturierte Betrag indes angemes- sen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung von RA Pfister in dieser Höhe festzulegen. 5.3 RA Alder – von der Bundesanwaltschaft am 4. Juli 2013 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16.109.4) – fakturiert 394.05 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 50 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, 29.3 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 180.–, 10 Stunden Reisezeit der Praktikantin à Fr. 100.– sowie Auslagen von Fr. 9‘279.75 (BA pag. 16.109.230 ff.; TPF pag. 57.722.2 ff. und 57.925.150 ff.). Der verbuchte Arbeitsaufwand von RA Alder ist übersetzt. Aufschlussreich ist hier ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand des Mitbeschuldigten (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Die notwendige Verteidigung von A. war angesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener von B. vergleichbar. Der Arbeitsaufwand des erbetenen Verteidigers von B. RA Olaf Kiener beläuft sich auf ca. 303 Stunden, derjenige seines Praktikanten auf ca. 245 Stunden (vgl. E. 6.3.2). Zu berücksich- tigen ist dabei, dass RA Kiener in diesem Verfahren seit 26. Januar 2011 (BA pag. 16.103.3), mithin um ca. 2.5 Jahre länger als RA Alder, engagiert ist und einen erheblichen Teil seiner Leistungen in diesen ersten 2,5 Jahren erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand von RA Kiener und jenem von RA Alder – auch bei Berücksichtigung des höheren Praktikantenaufwands bei RA Kiener – offenkundig. Spezielle Umstände, welche diese Diskrepanz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sach- lage wird der notwendige Arbeitsaufwand von RA Alder ermessensweise auf 300 Stunden festgelegt. Der übrige fakturierte Stundenaufwand und die Ausla- gen erscheinen angemessen. In Anbetracht der überdurchschnittlichen rechtli- chen und tatsächlichen Komplexität des Falls (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländischen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) rechtfertigt sich vorliegend, den Stundenansatz für anwaltliche Leistungen auf Fr. 260.– festzule- gen. Die Reisezeit von RA Alder und der Arbeitsaufwand der Praktikantin werden zu den üblichen Stundenansätzen, die Reisezeit der Letzteren mit Fr. 50.– pro Stunde vergolten. Daraus resultiert aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 109'000.– (inkl. MWST). 6. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten
- 20 - Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Ver- teidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Kom- plexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirt- schaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, sowie um Reise- kosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medien- berichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 6.2
6.2.1 A. verlangt den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 8‘000.– für vier verfahrensbedingte Reisen von Russland in die Schweiz sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100‘000.– (TPF pag. 57.925.148). 6.2.2 Gemäss der vom Verteidiger von A. eingereichten Kostenaufstellung sind ihm bei den ersten drei Reisen (verursacht durch 2 Einvernahmen im Vorverfahren und die Hauptverhandlung vom 30. November 2015) Kosten in Höhe von total EUR 1‘962.– und Fr. 2‘232.20 entstanden (TPF pag. 57.925.190). Die Kosten der vierten Reise, die A. aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 entstanden sind, belaufen sich gestützt auf die vorhandenen Belege für die Flug- und Übernachtungskosten (TPF pag. 57.925.163, …211) und in Berücksichtigung der Kosten für das Bahnbillett Zürich Flughafen-Bel- linzona retour (Fr. 218.–) und 10 Mahlzeiten (Fr. 275.–) auf rund Fr.1‘755.–. Die fakturierten Kosten geben in zweierlei Hinsicht Anlass zu Bemerkungen. Zum
- 21 - einen sind die Flugkosten der zweiten Reise mit EUR 943.– auffallend hoch. Zum Vergleich: die Flugkosten der übrigen Reisen betrugen EUR 350.–, EUR 257.60 resp. (umgerechnet) EUR 530.–. Vor diesem Hintergrund darf angenommen wer- den, dass A. für die zweite Reise einen günstigeren Flug hätte buchen können. Zum anderen macht A. Spesen von EUR 412.– und Fr. 50.– für die Taxifahrten in Moskau (Wohnort-Flughafen) und in Genf (Flughafen-Hotel) geltend. Für diese Fahrten sind grundsätzlich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel resp. für die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs vergütungsfähig (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BStKR). Für die Fahrten in Moskau können diese Kosten nur geschätzt werden. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist A. für seine Beteili- gung am Strafverfahren pauschal mit Fr. 6‘000.– zu entschädigen. Der vom Ge- richt im Hinblick auf seine Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgerichtete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.– (TPF pag. 57.300.46) ist an diesen Betrag an- zurechnen. 6.2.3 Zum Genugtuungsanspruch von A. ist Folgendes festzuhalten: Gegen A. wurde im vorliegenden Verfahren die Zwangsmassnahme der Be- schlagnahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Gemäss seinen Angaben bestreiten er und seine Ehefrau seitdem ihren Lebensunterhalt mit seiner Rente von umge- rechnet EUR 350-360 sowie mit den unregelmässigen Einkünften in unbekannter Höhe aus der Vermietung der Wohnung der Ehefrau. Er habe sich in der fragli- chen Zeit keine bessere medizinische Versorgung leisten können, auf die er an- gesichts seines angeschlagenen Gesundheitszustands – A. soll sich in den letz- ten 6 Jahren 2 Herz- und 3 Nierenoperationen unterzogen haben – angewiesen sei (TPF pag. 57.930.002 f.). Diese Angaben sind für das Gericht zwar nicht über- prüfbar. Doch erscheint es glaubhaft, dass A. aufgrund der Beschlagnahme sei- ner Vermögenswerte in den vergangenen Jahren in beengten finanziellen Ver- hältnissen leben musste. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dies nega- tive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hatte, zumal aus seinen Aus- sagen hervorgeht, dass er über eine Krankenversicherung verfügt, die die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung deckt (TPF pag. 57.930.002). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren in den russi- schen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahl- reiche einschlägige Publikationen finden, in denen die Beschuldigten namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Per- sönlichkeitsverletzung in casu gegeben. Das Gericht erachtet eine Genugtuungs- summe von Fr. 5‘000.– als der Schwere der von A. aufgrund des Verfahrens erlittenen seelischen Unbill angemessen.
- 22 - 6.3
6.3.1 B. beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung und seiner persön- lichen Teilnahme am Verfahren. Die letzteren Kosten sind in der Kostennote sei- nes Verteidigers ausgewiesen und werden im Folgenden zusammen mit dieser behandelt. Weiter beansprucht B. eine angemessene Genugtuung (TPF pag. 57.925.247 ff.). 6.3.2 Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. b und d StPO). RA Kiener macht für seine per Stichtag 20. März 2016 erbrachten Leistungen einen Aufwand von 328.31 Stunden (davon 45 Stunden Reisezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 450.– sowie 245.20 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen geltend. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung sind zusätzlich 20 Stunden Arbeitszeit und 7.5 Stunden Reisezeit zu vergüten. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von RA Kiener (303.31 Stunden) wird in Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Verfahrens auf Fr. 260.– festgesetzt (vgl. E 5.3). Die Reisezeit (52.5 Stunden) und die Praktikantenarbeit werden zu den üblichen Ansätzen entschädigt (E. 5.1). Daraus resultiert ein Honorar von Fr. 113‘880.60 (ohne Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer). Die von RA Kiener geltend gemachten Auslagen umfassen Übersetzungskosten von Fr. 11‘571.70 für diverse eingereichte Unterlagen, Reisekosten von Fr. 20‘236.90, davon Fr. 12‘034.– für die Reisen seines Mandanten in die Schweiz, sowie einen Pauschalbetrag von Fr. 6‘587.85 (3% der beantragten Ho- norarsumme) für die übrigen Spesen. Nicht eingerechnet sind dabei die anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21.-22. März 2016 und der Urteilseröffnung ent- standenen Spesen. Von den Reisekosten von B. sind Fr. 9‘966.– in Abzug zu bringen. Zum einen (Fr. 2‘266.–) handelt es sich dabei um Kosten einer Reise von Moskau nach St. Petersburg, deren Zweck als „searching docs“ deklariert wird. Es ist nicht einsehbar, inwiefern diese Kosten für die Verteidigung notwen- dig waren. Zum anderen (Fr. 7‘700.–) handelt es sich um geschätzte Kosten der geplanten, schlussendlich jedoch nicht angetretenen Reise von B. in die Schweiz für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Im Weiteren ist die Pauschale für die allgemeinen Spesen entsprechend der oben bestimmten Honorarsumme an- zupassen, woraus ein Betrag von Fr. 3‘416.40 resultiert. Die übrigen geltend ge- machten Auslagen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. In Berücksichtigung der nicht ausgewiesenen Spesen von RA Kiener für die Teilnahme an der Haupt-
- 23 - verhandlung und der Urteilseröffnung sowie der Mehrwertsteuer auf das Anwalts- honorar wird die Entschädigung für B. auf Fr. 151'000.– festgesetzt. Hiervon ent- fallen Fr. 2‘068.– auf den Ersatz der Kosten der Beteiligung von B. am Verfahren. 6.3.3 Bei der Beurteilung des Genugtuungsbegehrens von B. kommen im Grunde die gleichen Faktoren zum Tragen wie bei A.: die seit Anfang Dezember 2010 an- dauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten im Umfang von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40) sowie die mediale Berichterstattung unter Namensnennung. Im Unterschied zu A. hat B. indes aufgrund des Verfahrens nicht in beengten finanziellen Verhältnissen leben müssen. Gemäss seinen An- gaben erwirtschaftet er aktuell aus seiner Anstellung bei einer Tochtergesell- schaft von Gazprom ein – für russische Verhältnisse überdurchschnittliches – Jahreseinkommen von umgerechnet Fr. 57‘500 (TPF pag. 57.925.011 f.). In Be- rücksichtigung dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 3‘000.– zuzusprechen. 7. Berichtigung Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A. RA Pfister wurde in Ziff. I.4.1 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 1. April 2016 ausgeteilten Dispositivs aufgrund eines Rechnungsfehlers mit Fr. 34'760.25 (inkl. MWST) angegeben. Wie oben (E. 5.2) dargelegt, beträgt die Entschädigung Fr. 34'510.25 (inkl. MWST). In der vollständigen Fassung des Urteils wird Ziff. I.4.1 des Dispositivs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt.
- 24 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. und B. werden freigesprochen. 2. Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben: 2.1 Kontostämme 1 und 2, lautend auf B. bei der Bank O.; 2.2 Kontostamm 3, lautend auf A., bei der Bank P. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt: 4.1 an Rechtsanwalt Nicolas Pfister Fr. 34'510.25 (inkl. MWST); 4.2 an Rechtsanwalt Murat Julian Alder Fr. 109'000.– (inkl. MWST). 5. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 6'000.– als Entschädigung für die Beteiligung am Strafverfahren und Fr. 5'000.– als Genugtuung. 6. Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 151'000.– als Entschädigung für die Beteili- gung am und die Vertretung im Strafverfahren und Fr. 3'000.– als Genugtuung. II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 25 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Murat Julian Alder
- Rechtsanwalt Olaf Kiener Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Rechtsanwalt Nicolas Pfister (Dispositiv-Ziff. I.4.1 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid über seine Entschädigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. November 2016