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BB.2015.119

Bundesstrafgericht · 2015-11-25 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., A., C. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklage- schrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, lit. A).

B. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt die Verfahrens- leitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrenslei- tung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zuzulassen. Die Verfügung ging auch an die Verteidiger der übrigen Beschuldigten sowie die Bundesanwaltschaft und enthält weitere Anordnungen die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. betreffend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, lit. B).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 17. August 2015 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteien das Recht einzuräumen, sich an die Bundesanwaltschaft und die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts weiterhin in einer Amtssprache ihrer Wahl wen- den zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. In prozessu- aler Hinsicht beantragt er, seinem Mandanten die amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren einzuräumen und dieses in Französisch zu führen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, lit. C).

D. Die Beschwerdekammer trat am 22. September 2015 auf die Beschwerde nicht ein, da die Vorinstanz im konkreten Fall gegenüber A. die Möglichkeit nicht a priori ausschlossen hatte, Eingaben in französischer Sprache einzureichen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, E. 3.2).

E. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung" vom 4. Novem- ber 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen (act. 1.1): "3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66 StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter

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– Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur – sind infolgedes- sen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3 StBOG).

4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)." F. Dagegen liess A. am 16. November 2015 Beschwerde erheben. Beantragt ist (act. 1): "A la forme

1. Déclarer recevable le présent recours.

2. Octroyer à Monsieur A. le bénéfice de l'assistance judiciaire dans le cadre de la présente procédure de recours. Au fond

3. Annuler l'Ordonnance intitulé "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptver- handlung" rendue par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral le 4 no- vembre 2015, reçue par le recourant le 5 novembre 2015.

4. Autoriser les parties à la procédure pénale fédérale n°SV.10.0038 / TPF SK.2015.17 et leurs Conseils à s'adresser au Ministère public de la Confédération et à la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral, aussi bien oralement que par écrit, dans la langue officielle de leur choix, jusqu'au prononcé d'un jugement définitif et entré en force de chose jugée.

5. Condamner la Confédération suisse, soit pour elle le Ministère public de la Confé- dération, en tous les frais judiciaires et dépens.

6. Débouter la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral et le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions.

7. Acheminer en tant que de besoin Monsieur A. à prouver par toutes voies de droit utiles les faits allégués à l'appui du présent recours."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Litera- tur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entschei- den betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 25, 29). Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken kön- nen. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich be- dienen können und zu bedienen haben.

E. 1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015, im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwer- dekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum An- deren lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Be- schuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2).

E. 1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festge- halten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Sprachengesetzes sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom

22. September 2015, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht

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gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für münd- liche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrensspra- che: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2 StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mit- tels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 2 StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der mündli- chen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwen- dung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6 des Sprachengeset- zes). Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung: In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Er- schwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstraf- gerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwar- ten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung mög- lich. Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprach- lichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Ver- handlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht.

E. 1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und münd- liche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache ver- fassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie

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vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Ver- wendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u.a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden.

E. 1.5 Als weiteres Argument ruft der Beschwerdeführer Konventionsverletzungen an (act. 1 S. 11). Diese Argumentation scheitert daran, dass keine Verfas- sungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätz- lich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten. Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Ent- scheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit, ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichtein- tretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

E. 3.1 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Auch wenn die amtliche Verteidigung wie hier im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mail 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Ver- weis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich ist für die Ge- währung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch erfor-

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derlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteile des Bundesge- richts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

E. 3.2 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 1 ergibt, war die vorliegende Be- schwerde von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Murat Julian Alder, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2015.119 Nebenverfahren: BP.2015.48

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Sachverhalt:

A. In dem von der Bundesanwaltschaft gegen B., A., C. sowie D. geführten Strafver- fahren wegen Bestechung bzw. passiver Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies bzw. 322octies StGB wurde am 9. Juli 2015 mit ergänzter Anklage- schrift Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist in deutscher Sprache verfasst (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, lit. A).

B. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache" vom 5. August 2015 hielt die Verfahrens- leitung der Strafkammer fest, dass die deutsche Sprache für das Hauptverfahren beibehalten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. Die Verfahrenslei- tung behalte sich vor, für einzelne Verfahrensschritte die französische Sprache zuzulassen. Die Verfügung ging auch an die Verteidiger der übrigen Beschuldigten sowie die Bundesanwaltschaft und enthält weitere Anordnungen die Verteidigung des Mitbeschuldigten C. betreffend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, lit. B).

C. Dagegen reichte A. vertreten durch seinen Verteidiger am 17. August 2015 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Parteien das Recht einzuräumen, sich an die Bundesanwaltschaft und die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts weiterhin in einer Amtssprache ihrer Wahl wen- den zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. In prozessu- aler Hinsicht beantragt er, seinem Mandanten die amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren einzuräumen und dieses in Französisch zu führen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, lit. C).

D. Die Beschwerdekammer trat am 22. September 2015 auf die Beschwerde nicht ein, da die Vorinstanz im konkreten Fall gegenüber A. die Möglichkeit nicht a priori ausschlossen hatte, Eingaben in französischer Sprache einzureichen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.87 vom 22. September 2015, E. 3.2).

E. Mit "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptverhandlung" vom 4. Novem- ber 2015 verfügte die Verfahrensleitung der Vorinstanz im Wesentlichen (act. 1.1): "3. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist mündlich (Art. 66 StPO); jedoch ist sie in Schriftform zu protokollieren und zwar in der Verfahrenssprache (Art. 76 Abs. 1, Art. 78 Abs. 2 StPO). Gerichtliche Prozesshandlungen und solche der Parteivertreter

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– Anträge als auch Begründung prozessualer wie materieller Natur – sind infolgedes- sen an der Hauptverhandlung dieses Verfahrens in deutscher Sprache vorzutragen (Art. 3 Abs. 3 StBOG).

4. Diese Verfügung ist verfahrensleitender Natur und deshalb nicht anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)." F. Dagegen liess A. am 16. November 2015 Beschwerde erheben. Beantragt ist (act. 1): "A la forme

1. Déclarer recevable le présent recours.

2. Octroyer à Monsieur A. le bénéfice de l'assistance judiciaire dans le cadre de la présente procédure de recours. Au fond

3. Annuler l'Ordonnance intitulé "Verfügung betr. Verfahrenssprache an der Hauptver- handlung" rendue par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral le 4 no- vembre 2015, reçue par le recourant le 5 novembre 2015.

4. Autoriser les parties à la procédure pénale fédérale n°SV.10.0038 / TPF SK.2015.17 et leurs Conseils à s'adresser au Ministère public de la Confédération et à la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral, aussi bien oralement que par écrit, dans la langue officielle de leur choix, jusqu'au prononcé d'un jugement définitif et entré en force de chose jugée.

5. Condamner la Confédération suisse, soit pour elle le Ministère public de la Confé- dération, en tous les frais judiciaires et dépens.

6. Débouter la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral et le Ministère public de la Confédération de toutes autres ou contraires conclusions.

7. Acheminer en tant que de besoin Monsieur A. à prouver par toutes voies de droit utiles les faits allégués à l'appui du présent recours."

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. die dazu massgebliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung, dargestellt in Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1). Materialien und Litera- tur legen eine besondere Zurückhaltung in der Eintretensfrage bei Entschei- den betreffend die mündliche Hauptverhandlung nahe (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 25, 29). Bei den vorliegenden Beschwerden geht es nicht um die Frage, in welcher Sprache die Parteien selbst anzusprechen sind und sich ausdrücken kön- nen. Es geht vielmehr darum, welcher Sprache die Rechtsvertreter sich be- dienen können und zu bedienen haben. 1.2 Im Entscheid BB.2015.86 vom 22. September 2015, im gleichen Verfahren der Vorinstanz wie der vorliegende Entscheid ergangen, trat die Beschwer- dekammer ein auf die Beschwerde gegen die Rückweisung einer Eingabe in französischer Sprache zur Übersetzung in die Verfahrenssprache Deutsch. Zum Eintreten führte nicht, dass es um die Verfahrenssprache ging, sondern zum Einen dass die Nichtberücksichtigung gerade von Beweisanträgen im Rechtsmittelverfahren faktisch kaum mehr korrigiert werden kann. Zum An- deren lag eine gewisse Parallele zur Situation vor, wo dem Wunsch des Be- schuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens nicht Rechnung getragen wurde und worin das Bundesgericht einen anfechtbaren Zwischenentscheid sah, mithin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bejahte (E. 4.2). 1.3 Anders ist die rechtliche Situation bei mündlichen Verfahrensschritten: Die Beschwerdekammer hatte in den bisherigen Entscheiden immer klar festge- halten, dass die Zulässigkeit von Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache aufgrund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Sprachengesetzes sich auf schriftliche Eingaben bezieht (TPF 2014 161 E. 2.7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom

22. September 2015, E. 5.2). Eine darüber hinausgehende Bedeutung für den Strafprozess hat die Beschwerdekammer dem Sprachengesetz nicht

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gegeben. Dieses muss vielmehr in Kontext zur konkreten prozessrechtlichen Sachlage und vor allem zu der sie regelnden Strafprozessordnung gesetzt werden. Dabei ist massgeblich, dass anders als bei der Frage der Sprache von schriftlichen Eingaben, die Strafprozessordnung die Sprache für münd- liche Verfahrenshandlungen direkt festlegt. Es ist dies die Verfahrensspra- che: In ihr haben die Protokollierung und die Einvernahme (Art. 78 Abs. 2 StPO) von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (allenfalls mit- tels Dolmetschers, Art. 68 Abs. 2 StPO) zu erfolgen. Hat aber bereits die Strafprozessordnung als lex specialis die Frage für die Sprache der mündli- chen Verhandlung entschieden, so besteht kein Raum mehr für die Anwen- dung des Sprachengesetzes (vgl. auch Art. 6 Abs. 6 des Sprachengeset- zes). Das skizzierte Zusammenwirken von Strafprozessrecht und Sprachengesetz bei schriftlicher Eingabe und mündlicher Verhandlung hat seine innere Rechtfertigung: In Anbetracht der Sprachkompetenz der Staatsanwälte des Bundes sowie der Richter am Bundesstrafgericht bedeutet es nur eine vertretbare Er- schwerung, wenn sie schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache zu bearbeiten haben. Von Richtern des Bundesstraf- gerichts ist, ähnlich wie von einem in der Schweiz tätigen Anwalt, zu erwar- ten, dass sie die Amtssprachen passiv so weit verstehen, dass sie in der Lage sind, Eingaben sachgerecht zu verarbeiten. Ein allfälliger zusätzlicher Aufwand bei schriftlichen Eingaben ist im Lichte der Mehrsprachigkeit des Bundes zumutbar und (vor allem) ohne den Nachteil des nicht vollständigen Verstehens des Textes in seiner Bedeutung für die Entscheidfindung mög- lich. Ganz anders ist die Situation in der Hauptverhandlung mit der Dynamik des mündlichen Austausches: Das gesprochene Wort muss in seiner gesamten Bedeutung unmittelbar verstanden werden. Anders als schriftliche Eingaben kann es nicht in Ruhe und unter Umständen unter Zuhilfenahme von sprach- lichen Hilfsmitteln nochmals reflektiert werden. Bei Aufzeichnung der Ver- handlung könnte es höchstens nachträglich nochmals abgehört werden. Das ist jedoch während des mündlichen Austauschs der Hauptverhandlung nicht möglich und wird so der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung nicht gerecht. 1.4 Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen für schriftliche und münd- liche Verfahrenshandlungen wirken sich auf die Eintretensfrage aus. Anders als bei der Situation (Rückweisung) von nicht in der Verfahrenssprache ver- fassten schriftlichen Eingaben, ist für mündliche Verfahrenshandlungen wie

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vorliegend kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Ver- wendung der Verfahrenssprache zu erkennen. Legt die Strafprozessordnung bereits fest, dass u.a. die Hauptverhandlung in der Verfahrenssprache durchzuführen ist, so kann in einer Verfügung, welche dies Wochen vor der Hauptverhandlung bestätigt, eben gerade kein Rechtsnachteil für die Partei erblickt werden. 1.5 Als weiteres Argument ruft der Beschwerdeführer Konventionsverletzungen an (act. 1 S. 11). Diese Argumentation scheitert daran, dass keine Verfas- sungsverletzung in der Entscheidung des Gesetzes selbst liegt, grundsätz- lich keine Anfechtungsmöglichkeit bei Entscheiden wie dem vorliegenden zu bieten. Vielmehr ist vorliegend aus keinem Blickwinkel ein Grund ersichtlich, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil auszumachen, der gar eine Anfechtung von die mündliche Hauptverhandlung betreffenden Ent- scheiden zulassen würde. Besteht somit keine Beschwerdemöglichkeit, ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, was einen Nichtein- tretensentscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nach sich zieht (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]).

3.

3.1 Beantragt ist die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Auch wenn die amtliche Verteidigung wie hier im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mail 2012, E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013, E. 7.1). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Ver- weis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich ist für die Ge- währung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren jedoch erfor-

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derlich, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist (Urteile des Bundesge- richts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).

3.2 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 1 ergibt, war die vorliegende Be- schwerde von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Bellinzona, 25. November 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Murat Julian Alder - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).