Bestechung ausländischer Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich,
E. 1.1 Anwendbares Recht
E. 1.1.1 Verfahrensrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom
15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechen- den Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit.
E. 1.1.2 Materielles Recht Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002
- 7 - (AS 2002 2993 und 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Straf- gesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) und des Geldwäschereitatbe- standes von Art. 305bis StGB per 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) begangen ha- ben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.
E. 1.2 Zuständigkeit
E. 1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
E. 1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Hand- lung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Er- füllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein An- knüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrie- ben werden. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Hand- lungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Okto- ber 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3).
E. 1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vor- teils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schwei- zer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich
- 8 - etc. 2004, S. 450; PERRIN, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tat- bestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrie- ben wird (JOSITSCH, a.a.O., S. 450).
E. 1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll A. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an B. und D. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von A. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von B. resp. D. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von A. als Inland- taten. B. hat gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld in Treuhandanlagen angelegt. Damit gilt die ihm zur Last ge- legte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen.
E. 1.2.1.4 Zu den übrigen Vorwürfen ist Folgendes zu vermerken: Der A. betreffende Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht sich auf die Fäl- schung des Formulars A zu einem Schweizer Bankkonto. Angeklagt ist hier ein inländisches Handeln von A. Der B. betreffende Vorwurf der Geldwäscherei bezieht sich auf Transaktionen ab seinem Konto bei der Bank E. in Genf. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt.
E. 1.2.1.5 Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten ge- geben.
E. 1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO unterstehen u.a. die Straftaten nach Art. 305bis und 322ter-322septies StGB der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesent- lichen Teil im Ausland begangen worden sind. Die Anklagevorwürfe der Beste- chung fremder Amtsträger und der Geldwäscherei beziehen sich auf Geldüber- weisungen aus dem resp. ins Ausland. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO sind insoweit erfüllt. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung in Kraft gewesenen Art. 18 Abs. 2 aBStP (seither mit gleichem Inhalt: Art. 26 Abs. 2 StPO) kann die
- 9 - Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden anordnen. Dies ist vorliegend in Bezug auf den Tat- bestand der Urkundenfälschung mit der Eröffnungsverfügung der Bundesanwalt- schaft erfolgt. Demnach ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Taten gegeben.
E. 1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung
E. 1.3.1 Die Verteidigung von B. stellte in der Hauptverhandlung verschiedene prozessu- ale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO betreffend die Gültigkeit der An- klage und die erhobenen Beweise (TPF pag. 58.920.3, …925.21 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 58.920.4). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätz- lich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Bestechung fremder Amtsträger
E. 2 A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
E. 2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Guns- ten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2 StGB ist u.a. strafbar, wer als Mit- glied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
E. 2.2 Die Anklage wegen Bestechung fremder Amtsträger bezieht sich auf die Be- schaffung von Turbinen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis
2006. Gemäss Anklageschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für
- 10 - Gastransportleitungen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunterneh- men Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H. –, und für zwei rus- sische Stationen – Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Toch- tergesellschaft von Gazprom –, beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlie- ferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. B., D. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funktionäre von Gazprom die Beschaffung von Turbi- nen für Gastransportleitungen beeinflusst, indem sie Empfehlungen für die Pro- dukte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten B. und D. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Ent- scheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien B., D. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, A., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlun- gen seien jeweils unter dem Deckmantel eines Consultancy Agreements (nach- folgend: CA) zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf A. zurückzuführenden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztge- nannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesell- schaften – gut USD 2,75 Mio. an B. (hauptsächlich auf sein Konto bei der Bank E. in Genf), rund USD 0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an D. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. A. habe sodann gut USD 1 Mio. an C., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (Anklageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bun- desanwaltschaft erhebt allerdings mit Rücksicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1 StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000 1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transakti- onen Anklage. Konkret wirft sie A. vor, er habe zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 B. und D. unrechtmässige Vorteile in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– zukom- men lassen (Anklageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen
- 11 - c-g]) und sich dadurch der aktiven Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies al. 1 StGB schuldig gemacht. B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 387‘220.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 10. Oktober 2006 seinem Konto bei der Bank E. in Genf gutgeschrieben und anschliessend in Treuhandanlagen investiert worden sein (Anklageziff. 1.3.1.3.3 [Zahlung f]). Damit soll B. sich der passiven Beste- chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2 StGB schuldig gemacht ha- ben.
E. 2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bank- unterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von B., D. und L. für den Turbinen- hersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: BA pag. 13.100.12-14/22; B.: BA pag. 13.400.56-57/100-104, TPF pag. 58.925.2-4). C. (TPF pag. 57.930.12/20-
22) und D. (BA pag. 13.200.18-20/34-24) stellen sich auf den gleichen Stand- punkt.
E. 2.4 B. und D. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig. B. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensio- nierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26). D. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier inte- ressierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76).
E. 2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von B. und D.
E. 2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter und 322quater StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142 MStG). Nach der Botschaft vom 19. April
- 12 - 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili- tärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft
1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1 StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbeson- dere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsträgerbegriff gilt gemäss der Botschaft vom
E. 2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbeste- chung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst. Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfah- rens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbe- stechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekom- mene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfol- gend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zu- geführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Geneh- migung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies StGB durch al. 2 (AS 2006 2371).
E. 2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in au- tonomer Weise (ZERBES, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery,
- 13 -
2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorlie- genden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflich- tenheftes, Beamte sind (dazu etwa PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N 7); denn B. und D. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von D. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Mos- kau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al., TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1).
E. 2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob B. und D., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Perso- nen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffent- lichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3 aStGB resp. Art. 322decies Abs. 2 StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Ge- mäss Ziff. 14 des offiziellen Kommentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kon- trolle über die Stimmenmehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomination der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Er- füllung öffentlicher Aufgaben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; PIETH, a.a.O., Art. 322septies StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (ZERBES, a.a.O., 81 f.). Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funk- tionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwi- schen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen
- 14 - Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Ab- grenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; JOSITSCH, a.a.O., S. 398).
E. 2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutach- ten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Um- schreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstraf- recht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen an- knüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russi- sche Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Fö- deration ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von DRONNIKOV, Der russi- sche Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigentum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutach- ten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstel- lung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2). Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staats- komitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidi- alerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (DRONNIKOV, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50% übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/struc- ture). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns ab-
- 15 - gegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträ- gen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya- mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war.
E. 2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im mass- geblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrol- lierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). DRONNIKOV weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusam- mengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Ex- port – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Nie- derlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (DRONNIKOV, a.a.O., S. 46, 48). Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug- Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3 BV), aber nicht die Ver- sorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Be- reiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Perso- nen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beam- ten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014
- 16 - E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Graubündner Kantonalbank). In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Hand- lungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gas- verteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum.
E. 2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifi- kation von B. und D. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopol- stellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde.
E. 2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden.
E. 2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2 StGB ge- schaffen wurde.
E. 2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staa- ten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch ge- macht hat.
- 17 -
E. 2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Per- son nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwen- den kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt da- mit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten- eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublicCom monSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce44).
E. 2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbe- stände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russi- schem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Födera- tion [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan an- gehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstver- waltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbe- stand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG) erfasst. Aus dem Gut- achten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen ent- koppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein.
E. 2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies StGB einen gegenüber dem Euro- parat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des auslän- dischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption
- 18 - zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat- Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss ge- nommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1 und 2 StGB zwin- gend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten.
E. 2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Tur- binenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch B. und D. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Be- stechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen.
E. 2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass B. und D. auf die Aus- wahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departe- ments, welche B. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von D. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungs- verfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von B. gestützt (BA pag. 13.400.39). Da- ran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Er- messenshandlungen von B. und D. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nach- dem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Im- merhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von B. und D. als Amtsträger fehlte. 3. Urkundenfälschung
E. 3 Von A. sei der Betrag von USD 1‘299'086.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
Eventualiter sei zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 174'705.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber C. auf Ersatzfor- derung erkannt wird, sowie zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 553'610.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber B. auf Ersatzforderung erkannt wird
E. 3.1 Kontostamm 1, lautend auf Gesellschaft BB., bei der Bank CC.;
E. 3.2 Kontostamm 2, lautend auf B. und DD., bei der Bank EE.;
E. 3.3 Kontostamm 3, lautend auf FF. SA, bei der Bank GG., unter Vorbehalt von Ziff. 6. 4. A. werden Verfahrenskosten von Fr. 30‘000.– auferlegt; die übrigen Verfahrenskos- ten trägt die Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt von Ziff. 5.2 und Ziff. 7. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt (je inkl. MWST):
E. 3.4 Gemäss Anklage veranlasste A. vier Überweisungen vom genannten Konto der P. Ltd. an die Mitarbeiter von Gazprom: zwei an B. (total ca. USD 1,24 Mio.) und zwei an D. (total ca. USD 0,79 Mio.) – jeweils auf ein Nummernkonto bei der Bank E. in Genf respektive der Bank Q. in Lettland (Anklageschrift, S. 21 f.). Zwei weitere Zahlungen (total ca. USD 0,57 Mio.) gingen an C. (Anklageschrift, S. 28). A. beauftragte die Bank am 19. August 2005, das Konto von P. Ltd. zu schliessen und den Saldo von ca. USD 0,94 Mio. auf ein persönliches Konto bei der Bank R. Zürich-Flughafen zu überweisen (BA pag. B7.107.1.1.2.90). Die Anklage be- hauptet, dies sei im Einverständnis mit B. geschehen (Anklageschrift, S. 23 oben). A. und seine Frau erklärten am 28. September 2001 auf dem Formular A der Bank O., Genf, wo das Konto von P. Ltd. eröffnet wurde, sie seien dessen wirt- schaftlich Berechtigte (pag. BA pag. B7.107.1.1.E16). In seiner Einvernahme bei
- 20 - der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2011 sprach A. nur davon, dass seine Frau einen Teil der eingegangenen Gelder behalten durfte (BA pag. 13.100.86). Generell erklärte er, dass B. über die Verteilung der bei M. Ltd. eintreffenden Kommissionen entschieden habe, was ihm jeweils auf kleinen Papieren mitgeteilt worden sei (13.100.26/84-85). B. gab an, die diesbezüglichen „Vorschläge“ seien von seinem damaligen Stellvertreter L. gemacht worden; dieser habe die Vertei- lung der Gelder mit ihm abgestimmt (BA pag. 13.400.100). Diese Elemente reichen nicht aus, die wirtschaftliche Berechtigung der Gazprom- Leute an den Vermögenswerten auf dem Konto der P. Ltd. als erwiesen zu se- hen. Nebst der Verteilung der von M. Ltd. geflossenen Mittel an B., D. und L. sowie C. diente dieses Konto auch anderen Transaktionszwecken, darunter der Einnahme von Zahlungen der S. Ltd. und T. Ltd. (BA pag. B7.107.1.1.2.1-16). Gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2011 standen diese Eingänge im Zusammenhang mit einem Projekt „AA.“ (BA pag. 10.0.14 f.), für welches sich keine Verbindung zu B. oder den anderen Nutzniessern aus den in der Anklageschrift umschriebenen Gazprom-Projekten feststellen lässt. Aus- serdem sind dem Konto bei Eröffnung USD 5‘000 und wenige Monate später USD 150‘000 zugeflossen, welche gemäss dem erwähnten Polizeibericht von ei- nem A. gehörenden Konto 4 bei der Bank E. stammten (BA pag. 10.0.68). Dem- selben Bericht ist zu entnehmen, dass ein weiteres Konto der P. Ltd., geführt in EUR, zwischen 19. Juni 2003 und 21. August 2003 ab dem ursprünglichen Konto mit ca. EUR 0,67 Mio. gespiesen wurde (BA pag. 10.0.70, B/.107.1.1.2.7 f.), nachdem darauf bereits am 1. April 2003 knapp EUR 0,2 Mio. von einem auf A. lautenden Konto 5 bei der Bank E. überwiesen worden waren. Gemäss gleicher Quelle habe das Ehepaar A. von diesem Konto eine Summe von rund EUR 328‘000 zur Finanzierung eines Hauskaufes verwendet. Daraus erhellt, dass das Bankkonto von P. Ltd. ganz verschiedenen Zwecken diente, die über den Anklagezusammenhang hinausgehen und teilweise zur Pri- vatsphäre von A., eventuell auch seiner Frau, gehörten. Das gibt diesen Perso- nen die Position von wirtschaftlich Berechtigten. Jedenfalls bestand am Konto der P. Ltd. kein Treuhandverhältnis zu Gunsten anderer Personen – namentlich von B., D. und L. –, wie etwa beim Mieterkonto eines Liegenschaftsverwalters, beim Anderkonto eines Rechtsanwalts oder beim Erbschaftskonto des Willens- vollstreckers. Demnach war die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung im Formular A zum Konto von P. Ltd. nicht unzutreffend. Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist da- mit unbegründet, weshalb A. auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.
- 21 - 4. Geldwäscherei B. ist der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen be- stimmter in der Anklageschrift umschriebener Transaktionen mit dem angebli- chen Bestechungsgeld angeklagt (Anklageziff. 1.3.2). Die Strafverfolgung wegen dieser Tat verjährt sieben Jahre nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 98 StGB). Die letzte angeklagte Transaktion wurde gemäss Anklage am 10. Juni 2009 ausgeführt und ist somit verjährt. Das Verfahren hin- sichtlich dieses Vorwurfs ist folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 5. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände
E. 4 A. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
E. 5 B. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
- 3 -
E. 5.1 an Rechtsanwältin Johanna Trümpy Fr. 33’000.–;
E. 5.1.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
E. 5.1.2 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist.
E. 5.2 an Rechtsanwältin Tanja Knodel Fr. 32‘800.–; ihre Beteiligung an Verfahrens- kosten von Fr. 1’550.– wird damit verrechnet. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zu ersetzen. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren wer- den abgewiesen. 6. Die Beschlagnahme des in Ziff. 3.3 erwähnten Kontostamms bleibt im Gegenwert von Fr. 95‘800.– aufrecht erhalten zur Deckung der Kostenpflicht von A. gemäss Ziff. 4 und 5. 7. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth für die amtliche Verteidi- gung von B. wird auf Fr. 58‘200.– (inkl. MWST) festgelegt; seine Beteiligung an Ver- fahrenskosten von Fr. 1‘550.– wird damit verrechnet. 8. Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 123‘000.– als Entschädigung für die Beteili- gung am und die Vertretung im Strafverfahren sowie Fr. 2‘000.– als Genugtuung.
- 31 - 9. Die Beschlagnahme der bei HH. AG beschlagnahmten Gegenstände wird aufgeho- ben. II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Tanja Knodel
- Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- Rechtsanwalt Philippe Currat Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Rechtsanwältin Johanna Trümpy (Dispositiv-Ziff. I.5.1 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 32 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. November 2016
E. 5.3 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren diverse Unterlagen bei HH. AG, Zürich als Beweismittel. Ein Teil dieser Unterlagen wurde in der Folge HH. AG zurückgegeben (BA pag. 8.1.1/11-14). Für die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme besteht vorliegend kein Grund. Die betreffen- den Gegenstände sind daher an den Berechtigten herauszugeben. 6. Verfahrenskosten
E. 6 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sei aus der Gerichts- kasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Es seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A. nicht einzuziehen und an den Beschuldigten freizugeben.
3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei A. eine Entschädigung in Höhe von Fr. 347‘922.30 auszurichten.
5. Es sei A. eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. Auf den Vorwurf der Geldwäscherei sei nicht einzutreten.
2. B. sei vom Vorwurf der passiven Bestechung fremder Amtsträger freizusprechen.
3. Die von B. beschlagnahmten Vermögenswerte seien diesem wieder herauszuge- ben.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. B. sei eine Entschädigung in der Höhe der beiliegenden Honorarrechnung von Rechtsanwalt Philippe Currat sowie eine angemessene Genugtuung aus der Staats- kasse zuzusprechen.
Prozessgeschichte: A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen A., B., D., C. und Unbekannt wegen Bestechung frem- der Amtsträger und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Realisierung von Grossprojekten des Erdgaskonzerns Gazprom in Russland und Polen. B. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch bzw. liess solche im Ausland rechtshilfeweise durchführen, darunter Befragungen von
- 4 - verschiedenen in die untersuchten Geschäftsvorgänge involvierten Personen und Dokumenteneditionen. Im Weiteren beschlagnahmte sie die Vermögens- werte auf den den Beschuldigten zuzurechnenden Schweizer Bankkonten. C. Am 22. April 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen A. wegen aktiver Be- stechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung; gegen C. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger, eventuell Gehilfenschaft dazu; gegen B. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei; gegen D. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger. Das Gericht registrierte das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2015.17. D. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergän- zung an die Bundesanwaltschaft zurück. E. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift beim Gericht ein. F. Am 31. Juli 2015 reichte der erbetene Verteidiger von B. RA Philippe Currat eine in französischer Sprache verfasste Rechtsschrift ein. Mit Verfügung vom 5. Au- gust 2015 hielt der verfahrensleitende Richter fest, dass die von der Bundesan- waltschaft bestimmte Verfahrenssprache Deutsch für das Hauptverfahren beibe- halten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. In Ergänzung zu dieser Verfügung setzte der Verfahrensleiter am 10. August 2015 RA Currat eine Frist, um eine in Deutsch redigierte Fassung seiner Eingabe vom 31. Juli 2015 einzu- reichen. Auf Beschwerde von B. hob die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 auf, soweit dem Verteidiger untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Über- setzung der erwähnten Eingabe angeordnet wurde. G. Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter, dass gerichtliche Prozess- handlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von B., A. und C. trat die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2015.117, BB.2015.118 und BB.2015.119 vom 25. November 2015 nicht ein. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte das Gericht verschiedene Beweiser- hebungen durch. Insbesondere holte es ein Gutachten des Schweizerischen In- stituts für Rechtsvergleichung vom 9. November 2015 über die Korruptionstatbe- stände im russischen Strafrecht ein (nachfolgend: Gutachten SIR). Mit Verfügung
- 5 - vom 12. Oktober 2015 entschied der Verfahrensleiter über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien. I. Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2015 in Anwesenheit der Par- teien mit Ausnahme von D. am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröff- net. Anlässlich derselben dispensierte das Gericht D. auf Antrag seines Verteidi- gers von der Erscheinungspflicht an diesem Tag. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschuldigten A., C. und B. nicht hinreichend verteidigt würden, da ihre Ver- teidiger nicht in der Lage bzw. willens seien, Prozesshandlungen in der Haupt- verhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung unterbrochen. J. In der Folge bestellte der Verfahrensleiter für B. und A. auf ihren jeweiligen Vor- schlag amtliche Verteidiger in der Person von RA Thomas Fingerhuth resp. RA Johanna Trümpy. Letztere wurde später durch RA Tanja Knodel ersetzt. Dane- ben wurden B. und A. weiterhin von ihren bisherigen erbetenen Verteidigern ver- treten. Die Verteidigung von C. blieb unverändert, nachdem dessen Verteidiger sich bereit erklärt hatte, seinen Mandanten fortan in der Verfahrenssprache zu vertreten. K. Mit Eingabe vom 4. März 2016 stellte der amtliche Verteidiger von B. das Gesuch um Ausstand der fallverantwortlichen Staatsanwälte, Aufhebung aller Verfah- renshandlungen, an denen sie teilgenommen hatten, und die Rückweisung der Strafsache an die Untersuchungsbehörde zur Wiederholung des Vorverfahrens. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BB.2016.55 vom 23. März 2016 auf dieses Gesuch nicht ein. L. Am 21. März 2016 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, von C. und der Verteidiger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht dispensierte D. auf Antrag seines Verteidigers von der Hauptver- handlung. Das Dispensationsgesuch von A. wies es hingegen ab. Von Seiten von B. wurde kein Dispensationsgesuch gestellt. Das Gericht beschloss die Ab- trennung des Verfahrens gegen A. und B. und dessen Weiterführung unter der Geschäftsnummer SK.2016.17. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Verteidigerin von A., den Abtrennungsbeschluss wiedererwägungsweise aufzu- heben und die Hauptverhandlung in Abwesenheit von A., B. und D. fortzuführen, lehnte das Gericht ab. Der im Anschluss daran gestellte Antrag der Bundesan- waltschaft, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Beschuldigten ein weite- res Mal vorzuladen und die Hauptverhandlung gegen alle Beschuldigten weiter- zuführen – gegen A. und B. gegebenenfalls in Abwesenheit –, wurde ebenfalls
- 6 - abgelehnt. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen am 22. März 2016 bean- tragte die Bundesanwaltschaft, das Verfahren gegen C. und D. zu sistieren, im abgetrennten Verfahren gegen A. und B. umgehend die Hauptverhandlung an- zusetzen und nach deren Abschluss die beiden Verfahren zu vereinigen, schliesslich ein Urteil gegen alle Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom
23. März 2016 trat das Gericht auf dieses Begehren nicht ein. M. Mit Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 sprach die Strafkammer C. und D. frei. N. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.17 wurde am 11. Juli 2016 in Ab- wesenheit von A. und B. und in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der amtlichen und der erbetenen Verteidiger der Beschuldigten wieder aufgenom- men. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheits- verfahren in Bezug auf die beiden Beschuldigten (Art. 366 f. StPO) gegeben seien, und setzte das Verfahren fort. O. Das Urteil wurde am 12. Juli 2016 – bei unveränderter Anwesenheit der Partei- vertreter – verkündet. P. Die Parteien haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen
E. 6.1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil- rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.).
E. 6.1.2 Es ist erstellt, dass ABB, Alstom und Siemens M. Ltd. Gelder zukommen liessen (vgl. E. 2.2 und 2.3). Die Zahlungen wurden jeweils gestützt auf ein dem schwei- zerischen Recht, namentlich der Regelung von Art. 412 OR über den Mäklerver- trag, unterstelltes CA getätigt. In diesen CAs verpflichtete sich M. Ltd., keine Zah- lungen oder Geschenke an Mitarbeiter des Bestellers der Turbinen auszurichten
- 23 - oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen, um den Zuschlag zu bekom- men, die Erfüllung des entsprechenden Vertrags zu erleichtern oder dessen an- dere Aspekte zu beeinflussen. Unter Besteller war nicht nur die Vertragspartei, sondern waren auch die mit ihr assoziierten Personen zu verstehen – also auch die Gazprom-Mitarbeiter (BA pag. B10.000.01-40 ff.). Von M. Ltd. wurden die Gelder über verschiedene von A. kontrollierte Offshore-Gesellschaften an B., D. und L. weitertransferiert. Die genannten Zahlungen standen unbestrittenermas- sen im Zusammenhang mit den Turbinenlieferungen. Mit diesen Zahlungen hat M. Ltd. jeweils gegen ihre vorstehend erwähnte vertragliche Pflicht im Sinne von Art. 412 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 und Art. 397 OR verstossen. A. hat zwar die CAs nicht gezeichnet, beherrschte aber M. Ltd. Diese juristische Person wurde in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise verwendet, gibt doch A. zu, dass M. Ltd. lediglich vorgeschoben wurde, um Gazprom-Mitarbeiter auf informelle Weise zu bezahlen (BA pag. 13.100.16/193). Bei dieser Sachlage ist das Handeln von M. Ltd. im Sinne der vom Bundesgericht vertretenen „Durchgriffstheorie“ (BGE 132 III 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.2) A. zuzurechnen. Mit dem beschriebenen Verhalten hat A. einen Verdacht auf Bestechung fremder Amtsträger geschaffen und damit rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn veranlasst. Die Voraussetzun- gen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind demnach erfüllt.
E. 6.1.3 Für eine Kostenauflage an B. bestehen keine Anhaltspunkte.
E. 6.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bun- deskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund voraus- bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 24 -
E. 6.2.2 Aus dem Kostenantrag der Bundesanwaltschaft lässt sich die Höhe der bean- tragten Gebühr für das Vorverfahren nicht ermitteln. In Berücksichtigung des Um- fangs des Verfahrens wird diese Gebühr in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR vom Gericht mit Fr. 50'000.– festgesetzt.
E. 6.2.3 Die Auslagen der Bundesanwaltschaft, bestehend aus Übersetzungskosten für diverse Dokumente und Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen, belaufen sich auf Fr. 31‘718.55 (TPF pag. 57.100.42 f.). Demnach betragen die Kosten des Vorverfahrens total Fr. 81‘718.55. Nachdem das Vorverfahren gegen vier Personen geführt wurde und bei keiner dieser Person ein besonderer Auf- wand entstanden ist, ist A. 1/4 dieser Kosten zuzurechnen.
E. 6.2.4 Die Gebühr für das Hauptverfahren vor der Strafkammer wird gemäss Art. 5 und Art. 7 lit. b BStKR mit Fr. 30’000.–, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 4 BStKR), festgesetzt. Das Gerichts- verfahren gegen A. und B. war aufgrund der Verfahrensabtrennung mit einem höheren Aufwand verbunden, als jenes gegen C. und D. Vor diesem Hintergrund ist A. ca. 1/3 dieser Kosten zuzuordnen.
E. 6.2.5 Im Ergebnis werden die A. zuzurechnenden Verfahrenskosten mit Fr. 30‘000.– festgesetzt und ihm zur Bezahlung auferlegt.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehler- haften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeach- tet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Auch der Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten kann kos- ten- und entschädigungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung werden (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 417 StPO N 13 m.w.H.).
E. 6.3.2 Das Gericht bot für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 je eine Dolmet- scherin für Deutsch/Russisch und Deutsch/Französisch auf. Aufgrund des Nicht- erscheinens der Beschuldigten kamen die Dolmetscherinnen indes nicht zum Einsatz. Sie wurden vom Gericht mit je Fr. 1‘550.– entschädigt (TPF pag. 58.771.4). Diese Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn die amtlichen Vertei- diger, die von den Beschuldigten über ihr Fernbleiben im Voraus informiert wor- den waren, wie es aus ihren Ausführungen vor Schranken hervorgeht (TPF pag. 58.920.2), das Gericht rechtzeitig orientiert hätten. Bei dieser Sachlage sind RA Knodel und RA Fingerhuth im Sinne von Art. 417 StPO an den Verfahrenskosten mit je Fr. 1‘550.– zu beteiligen.
- 25 -
E. 6.4 Im Übrigen werden die Verfahrenskosten von der Eidgenossenschaft getragen. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Als Auslagen- ersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax- Bahnbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV; SR 172.220.111.31), d.h. je Fr. 27.50, für Übernachtungen ein- schliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien 50 Rappen pro Stück, bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Stück vor. Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden. 7.2
7.2.1 RA Trümpy, die das Mandat der amtlichen Verteidigerin von A. vom 10. Dezem- ber 2015 bis 26. April 2016 ausübte (TPF pag. 57.201.1, 58.201.1 f.), macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 119.1 Stunden (inkl. 12 Stunden Rei- sezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 705.80 zzgl. MWST geltend (TPF pag. 57.721.3 f., …48 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: Der mit einer Stunde veran- schlagte Aufwand für das Abendessen vom 20. März 2016 ist nicht nachvollzieh- bar und wird in Abzug gebracht. Dem etwas überdurchschnittlichen Schwierig- keitsgrad des Verfahrens (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländi- schen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 260.– für die Arbeitszeit. Die Reisezeit wird praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Stunde entschädigt. Von den Auslagen sind zunächst Spesen von Fr. 90.80 für die Übernahme des Dossiers vom erbetenen Verteidiger von A. als nicht nachvollziehbar abzuziehen. Überhöht sind sodann die Verpflegungskosten von
- 26 - Fr. 115.– für 3 Mahlzeiten. Diese Kosten werden gemäss den gesetzlichen Vor- gaben mit Fr. 82.50 vergütet. Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Alles in allem ergibt dies gerundet eine Entschädigung von Fr. 33‘000.– (inkl. MWST). 7.2.2 RA Knodel – vom Verfahrensleiter am 26. April 2016 als amtliche Verteidigerin von A. eingesetzt (TPF pag. 57.201.1 f.) – macht einen Arbeitsaufwand von 89.2 Stunden (Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 nicht inbegriffen) zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.–, 20 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Aus- lagen von Fr. 692.– (unter Vorbehalt der Verpflegungskosten anlässlich der Hauptverhandlung) zzgl. MWST geltend (TPF pag. 58.721.1 ff.). Der angege- bene Zeitaufwand gibt keinen Anlass zu Kritik. Hinzu kommen 9 Stunden Arbeits- zeit für die Hauptverhandlung und die Nachbearbeitung. Die Arbeitszeit ist mit Fr. 260.–, die Reisezeit mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die ausgewiesenen Auslagen sind nicht zu beanstanden und erhöhen sich um Fr. 110.– für 4 Mahl- zeiten. Daraus ergibt sich gerundet eine Entschädigung von Fr. 32'800.– (inkl. MWST). Die Beteiligung von RA Knodel an Verfahrenskosten von Fr. 1’550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet. 7.2.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang (Fr. 65‘800.–) zu ersetzen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3 RA Fingerhuth – vom Verfahrensleiter am 10. Dezember 2015 als amtlicher Ver- teidiger von B. eingesetzt (TPF pag. 57.203.1) – macht einen Zeitaufwand von rund 196.5 Stunden (Hauptverhandlung nur teilweise eingerechnet) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 4‘465.15 zzgl. Spesen für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 sowie MWST geltend (TPF pag. 58.722.1 ff.). Die Kostennote von RA Fingerhuth gibt in mehrfacher Hinsicht An- lass zu Bemerkungen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aus- standsgesuch gegen die Vertreter der Bundesanwaltschaft (Prozessgeschichte, lit. K) waren offensichtlich unnötig und sind nicht zu entschädigen. Der diesbe- zügliche Aufwand wird vom Gericht mit 15 Stunden geschätzt. Sodann ist die Reisezeit von 12 Sunden, die für zwei Treffen in Genf mit RA Currat aufgewendet wurden, nicht von der Arbeitszeit separiert. Auf der anderen Seite sind in der Kostennote nicht ausgewiesene 9 Stunden Arbeitszeit für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 und die Nachbearbeitung sowie 10 Stunden Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Der zu entschädi- gende Arbeitsaufwand (178.5 Stunden) wird mit Fr. 260.–, die Reisezeit (22 Stun- den) mit Fr. 200.– pro Stunde vergütet.
- 27 - Bei den Auslagen sind folgende Korrekturen vorzunehmen: RA Fingerhuth be- rechnet die Kosten für Fotokopien (insgesamt 1‘862) mit Fr. 1.– pro Stück. Bei 1‘547 resp. 300 Fotokopien handelt es sich um Massenanfertigungen, weshalb sie mit 20 Rappen pro Stück zu entgelten sind. Die übrigen Kopien sind mit 50 Rappen pro Stück zu vergüten. Die Kosten von Fr. 306.– für ein Bahnbillet Zürich- Genf retour, 1. Klasse, ohne Halbtax reduzieren sich um die Hälfte. Sodann sind an Stelle von Fahrspesen von Fr. 246.40, die für die Teilnahme an der Hauptver- handlung vom 21. März 2016 geltend gemacht werden, die Kosten für ein Halb- tax-Bahnbillet Zürich-Bellinzona retour, 1. Klasse (Fr. 100.–) zu vergüten. Hinzu kommen die in der Honorarnote nicht bezifferten Spesen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016: Reisekosten von Fr. 100.–, Hotel- kosten von Fr. 175.– sowie Fr. 110.– für 4 Mahlzeiten. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 3‘064.25. Demnach beträgt die Entschädi- gung für RA Fingerhuth gerundet Fr. 58‘200.– (inkl. MWST). Seine Beteiligung an Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet. 8. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 8.1
8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medien- berichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.).
- 28 - Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 8.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). 8.2 Wie bereits dargelegt (E. 6.1.2), hat A. die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen. 8.3
8.3.1 B. hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der erbetenen Verteidigung und seiner persönlichen Beteiligung am Verfahren. 8.3.2 Der erbetene Verteidiger von B. RA Currat macht in seinen Kostennoten einen Zeitaufwand von 861.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie Auslagen von 48‘975.90 geltend und stellt total Fr. 459‘640.95 in Rechnung (TPF pag. 58.722.19 ff.). Bei einer Vielzahl der in den Kostennoten ausgewiesenen Posten handelt es sich um verfahrensfremde resp. überflüssige Aufwendungen. Als Beispiele seien genannt: Reise nach Zypern (14-16.04.2011), Korrespon- denz mit dem Bâtonnier de l'Ordre des avocats de Genève sowie dem Präsiden- ten des Schweizerischen Anwaltsverbands (11.05.2011), Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (13.05.2011, 15.06.2011, 21.07.2011 und weitere), Verpflegungskosten von Fr. 147.50, Fr. 631.50 resp. Fr. 325.– pro Mahlzeit (19.-20.04.2012), Auslagen von Fr. 4‘500.– für die Dienste eines privaten Dolmetschers für Französisch/Rus- sisch für 3 Tage (23.04.2012), Hotelkosten von Fr. 568.80 für eine Übernachtung in Bern (08.08.2012). Bei dieser Sachlage kann bei der Berechnung des notwen- digen Verteidigungsaufwands nicht auf die eingereichten Honorarrechnungen abgestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten sind mithin ermessensweise zu bestimmen. Hierfür bietet sich eine Bezugnahme auf den Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom
16. September 2010 E. 2.5.1). Im Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 bestimmte das Gericht die Kosten der erbetenen Verteidigung von D. mit rund Fr. 149‘000;
- 29 - die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C. wurde auf ca. Fr. 143‘500 festgesetzt (E. 5.2-3 und E. 6.3.2). Die notwendige Verteidigung von B. war an- gesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener der Genannten vergleichbar. Zu berücksichtigen ist indes, dass B. am 10. De- zember 2015 ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde (TPF pag. 57.203.1), weshalb die erbetene Verteidigung ab diesem Zeitpunkt, soweit sie über die Kon- takte mit dem amtlichen Verteidiger hinausging, nicht notwendig war. In Berück- sichtigung dieser Faktoren ist B. mit Fr. 120‘000.– für die Kosten seiner erbete- nen Verteidigung zu entschädigen. 8.3.3 B. ist vorliegend dreimal zur Wahrnehmung von prozessualen Terminen von Russland in die Schweiz gereist. Für die ihm in diesem Zusammenhang entstan- denen Kosten, die nicht beziffert sind, ist er pauschal mit Fr. 3‘000.– zu entschä- digen. 8.3.4 Zum Genugtuungsanspruch von B. ergibt sich Folgendes: Gegen B. wurde in diesem Verfahren die Zwangsmassnahme der Beschlag- nahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Ins Gewicht fällt sodann, dass das Verfahren in den russischen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahlreiche einschlägige Publikationen finden, in denen Beschuldigte, darun- ter auch B., namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Allerdings wiegt sie bei B. weniger schwer als bei C. und D., denen das Gericht mit dem erwähnten Urteil SK.2015.17 im Wesentlichen aufgrund der gleichen Faktoren je eine Ge- nugtuung von Fr. 5‘000.– resp. Fr. 3‘000.– zugesprochen hat (E. 6.2.3 und 6.3.3). Anders als bei C. ist bei B. nicht erstellt, dass er wegen der Vermögensbeschlag- nahme in beengten finanziellen Verhältnissen leben musste. Im Unterschied zu D., der berufstätig ist, ist B. seit 2008 pensioniert (BA pag. 13.400.23), so dass bei ihm keine Nachteile in beruflicher Hinsicht aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren in Betracht fallen. Im Lichte dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 2‘000.– zuzusprechen.
- 30 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen. 2. Das Verfahren gegen B. wegen Geldwäscherei wird eingestellt. Von der Anklage der Bestechung fremder Amtsträger wird er freigesprochen. 3. Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben:
E. 10 November 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechts- übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die passive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 12. Juli 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Urs Köhli, gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Gegenstand
Bestechung fremder Amtsträger, Urkundenfälschung, Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.17
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Betreffend A.
1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen aktiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 322octies aStGB sowie der Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 251 StGB.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Davon sei der Vollzug von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. Von A. sei der Betrag von USD 1‘299'086.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
Eventualiter sei zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 174'705.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber C. auf Ersatzfor- derung erkannt wird, sowie zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 553'610.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber B. auf Ersatzforderung erkannt wird
4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
5. Die ehemalige und die aktuelle amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Johanna Trümpy und Rechtsanwältin Tanja Knodel, seien aus der Gerichtskasse für ihre Auf- wendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Betreffend B.
1. Das Verfahren gegen B. wegen Geldwäscherei sei einzustellen.
2. B. sei schuldig zu sprechen der passiven Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB i.V.m. Art. 322octies aStGB.
3. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
4. Von B. sei der Betrag von USD 1'367'017.– gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.
Eventualiter sei zusätzlich auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB von USD 553'610.– zu erkennen, sofern dieser Betrag nicht gegenüber A. auf Ersatzfor- derung erkannt wird.
5. B. seien an Kosten aufzuerlegen:
- Fr. 33'439.85 Anteil Gebühr und Auslagen im Vorverfahren, sowie
- die Hälfte der Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.
- 3 - 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, sei aus der Gerichts- kasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Es seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A. nicht einzuziehen und an den Beschuldigten freizugeben.
3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei A. eine Entschädigung in Höhe von Fr. 347‘922.30 auszurichten.
5. Es sei A. eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. Auf den Vorwurf der Geldwäscherei sei nicht einzutreten.
2. B. sei vom Vorwurf der passiven Bestechung fremder Amtsträger freizusprechen.
3. Die von B. beschlagnahmten Vermögenswerte seien diesem wieder herauszuge- ben.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Vertei- digung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. B. sei eine Entschädigung in der Höhe der beiliegenden Honorarrechnung von Rechtsanwalt Philippe Currat sowie eine angemessene Genugtuung aus der Staats- kasse zuzusprechen.
Prozessgeschichte: A. Am 18. Mai 2010 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Er- mittlungsverfahren gegen A., B., D., C. und Unbekannt wegen Bestechung frem- der Amtsträger und weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Realisierung von Grossprojekten des Erdgaskonzerns Gazprom in Russland und Polen. B. Die Bundesanwaltschaft führte umfangreiche Beweiserhebungen durch bzw. liess solche im Ausland rechtshilfeweise durchführen, darunter Befragungen von
- 4 - verschiedenen in die untersuchten Geschäftsvorgänge involvierten Personen und Dokumenteneditionen. Im Weiteren beschlagnahmte sie die Vermögens- werte auf den den Beschuldigten zuzurechnenden Schweizer Bankkonten. C. Am 22. April 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen A. wegen aktiver Be- stechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung; gegen C. wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger, eventuell Gehilfenschaft dazu; gegen B. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei; gegen D. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger. Das Gericht registrierte das Geschäft unter der Verfahrensnummer SK.2015.17. D. Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergän- zung an die Bundesanwaltschaft zurück. E. Am 9. Juli 2015 reichte die Bundesanwaltschaft die überarbeitete Anklageschrift beim Gericht ein. F. Am 31. Juli 2015 reichte der erbetene Verteidiger von B. RA Philippe Currat eine in französischer Sprache verfasste Rechtsschrift ein. Mit Verfügung vom 5. Au- gust 2015 hielt der verfahrensleitende Richter fest, dass die von der Bundesan- waltschaft bestimmte Verfahrenssprache Deutsch für das Hauptverfahren beibe- halten werde, was auch für Eingaben der Parteien gelte. In Ergänzung zu dieser Verfügung setzte der Verfahrensleiter am 10. August 2015 RA Currat eine Frist, um eine in Deutsch redigierte Fassung seiner Eingabe vom 31. Juli 2015 einzu- reichen. Auf Beschwerde von B. hob die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BB.2015.86 vom 22. September 2015 die Verfügung des verfahrensleitenden Richters vom 5./10. August 2015 auf, soweit dem Verteidiger untersagt wurde, Eingaben in französischer Sprache einzureichen bzw. die Über- setzung der erwähnten Eingabe angeordnet wurde. G. Am 4. November 2015 verfügte der Verfahrensleiter, dass gerichtliche Prozess- handlungen und solche der Parteivertreter an der Hauptverhandlung in deutscher Sprache vorzunehmen seien. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden von B., A. und C. trat die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2015.117, BB.2015.118 und BB.2015.119 vom 25. November 2015 nicht ein. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung führte das Gericht verschiedene Beweiser- hebungen durch. Insbesondere holte es ein Gutachten des Schweizerischen In- stituts für Rechtsvergleichung vom 9. November 2015 über die Korruptionstatbe- stände im russischen Strafrecht ein (nachfolgend: Gutachten SIR). Mit Verfügung
- 5 - vom 12. Oktober 2015 entschied der Verfahrensleiter über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien. I. Die Hauptverhandlung wurde am 30. November 2015 in Anwesenheit der Par- teien mit Ausnahme von D. am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröff- net. Anlässlich derselben dispensierte das Gericht D. auf Antrag seines Verteidi- gers von der Erscheinungspflicht an diesem Tag. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschuldigten A., C. und B. nicht hinreichend verteidigt würden, da ihre Ver- teidiger nicht in der Lage bzw. willens seien, Prozesshandlungen in der Haupt- verhandlung in der Verfahrenssprache vorzunehmen. Die Hauptverhandlung wurde im Hinblick auf die Neuregelung der Verteidigung unterbrochen. J. In der Folge bestellte der Verfahrensleiter für B. und A. auf ihren jeweiligen Vor- schlag amtliche Verteidiger in der Person von RA Thomas Fingerhuth resp. RA Johanna Trümpy. Letztere wurde später durch RA Tanja Knodel ersetzt. Dane- ben wurden B. und A. weiterhin von ihren bisherigen erbetenen Verteidigern ver- treten. Die Verteidigung von C. blieb unverändert, nachdem dessen Verteidiger sich bereit erklärt hatte, seinen Mandanten fortan in der Verfahrenssprache zu vertreten. K. Mit Eingabe vom 4. März 2016 stellte der amtliche Verteidiger von B. das Gesuch um Ausstand der fallverantwortlichen Staatsanwälte, Aufhebung aller Verfah- renshandlungen, an denen sie teilgenommen hatten, und die Rückweisung der Strafsache an die Untersuchungsbehörde zur Wiederholung des Vorverfahrens. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BB.2016.55 vom 23. März 2016 auf dieses Gesuch nicht ein. L. Am 21. März 2016 wurde die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesan- waltschaft, von C. und der Verteidiger aller Beschuldigten wieder aufgenommen. Das Gericht dispensierte D. auf Antrag seines Verteidigers von der Hauptver- handlung. Das Dispensationsgesuch von A. wies es hingegen ab. Von Seiten von B. wurde kein Dispensationsgesuch gestellt. Das Gericht beschloss die Ab- trennung des Verfahrens gegen A. und B. und dessen Weiterführung unter der Geschäftsnummer SK.2016.17. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Verteidigerin von A., den Abtrennungsbeschluss wiedererwägungsweise aufzu- heben und die Hauptverhandlung in Abwesenheit von A., B. und D. fortzuführen, lehnte das Gericht ab. Der im Anschluss daran gestellte Antrag der Bundesan- waltschaft, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Beschuldigten ein weite- res Mal vorzuladen und die Hauptverhandlung gegen alle Beschuldigten weiter- zuführen – gegen A. und B. gegebenenfalls in Abwesenheit –, wurde ebenfalls
- 6 - abgelehnt. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen am 22. März 2016 bean- tragte die Bundesanwaltschaft, das Verfahren gegen C. und D. zu sistieren, im abgetrennten Verfahren gegen A. und B. umgehend die Hauptverhandlung an- zusetzen und nach deren Abschluss die beiden Verfahren zu vereinigen, schliesslich ein Urteil gegen alle Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom
23. März 2016 trat das Gericht auf dieses Begehren nicht ein. M. Mit Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 sprach die Strafkammer C. und D. frei. N. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2016.17 wurde am 11. Juli 2016 in Ab- wesenheit von A. und B. und in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der amtlichen und der erbetenen Verteidiger der Beschuldigten wieder aufgenom- men. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Abwesenheits- verfahren in Bezug auf die beiden Beschuldigten (Art. 366 f. StPO) gegeben seien, und setzte das Verfahren fort. O. Das Urteil wurde am 12. Juli 2016 – bei unveränderter Anwesenheit der Partei- vertreter – verkündet. P. Die Parteien haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Verfahrensrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom
15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege) durchgeführt. Die entsprechen- den Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Strafprozessordnung ihre Gültigkeit. 1.1.2 Materielles Recht Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (Art. 70 f. aStGB) per 1. Oktober 2002
- 7 - (AS 2002 2993 und 3146) sowie vor der Revision des Allgemeinen Teil des Straf- gesetzbuchs per 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) und des Geldwäschereitatbe- standes von Art. 305bis StGB per 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) begangen ha- ben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu. 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit 1.2.1.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht (Art. 3 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 aStGB). Als Ausführung der Tat gilt die Hand- lung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Er- füllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 171 E. 6.3) erscheint es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein An- knüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt beispielsweise, wenn im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrie- ben werden. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Hand- lungsort für alle anderen (Urteil des Bundesgerichts 6S.331/2001 vom 16. Okto- ber 2001 E. 1b/bb). Die Gehilfenschaft gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.3). 1.2.1.2 Zur Tathandlung der aktiven Bestechung gehört u.a. das Gewähren eines Vor- teils. Bei Überweisung von Bestechungsgeldern von einem resp. auf ein Schwei- zer Bankkonto ist der inländische Handlungsort gegeben (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2014.24 vom 1. Oktober 2014 E. 2.2.1; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich
- 8 - etc. 2004, S. 450; PERRIN, La répression de la corruption d'agents publics étrangers en droit pénal suisse, Basel 2008, S. 115 f.). Analoges gilt für den Tat- bestand der passiven Bestechung, zu dessen Tathandlung u.a. das Annehmen eines Vermögensvorteils gehört. Als Anknüpfungspunkt zur Schweiz genügt hier, wenn das Bestechungsgeld dem Schweizer Bankkonto des Täters gutgeschrie- ben wird (JOSITSCH, a.a.O., S. 450). 1.2.1.3 Gemäss Anklageschrift soll A. als Bestechung zu qualifizierende Zahlungen an B. und D. getätigt haben. Die Bestechungsgelder seien jeweils von einem von A. kontrollierten Schweizer Bankkonto überwiesen und/oder einem von B. resp. D. in der Schweiz gehaltenen Bankkonto gutgeschrieben worden. Damit gelten die in der Anklageschrift umschriebenen Bestechungshandlungen von A. als Inland- taten. B. hat gemäss Anklage das auf sein Konto bei der Bank E. in Genf überwiesene Bestechungsgeld in Treuhandanlagen angelegt. Damit gilt die ihm zur Last ge- legte Annahme von unrechtmässigen Vorteilen als im Inland begangen. 1.2.1.4 Zu den übrigen Vorwürfen ist Folgendes zu vermerken: Der A. betreffende Vorwurf der Urkundenfälschung bezieht sich auf die Fäl- schung des Formulars A zu einem Schweizer Bankkonto. Angeklagt ist hier ein inländisches Handeln von A. Der B. betreffende Vorwurf der Geldwäscherei bezieht sich auf Transaktionen ab seinem Konto bei der Bank E. in Genf. Er ist somit wegen Inlandtaten angeklagt. 1.2.1.5 Demnach ist die schweizerische Gerichtsbarkeit für alle angeklagten Taten ge- geben. 1.2.2 Bundesgerichtsbarkeit Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO unterstehen u.a. die Straftaten nach Art. 305bis und 322ter-322septies StGB der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesent- lichen Teil im Ausland begangen worden sind. Die Anklagevorwürfe der Beste- chung fremder Amtsträger und der Geldwäscherei beziehen sich auf Geldüber- weisungen aus dem resp. ins Ausland. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO sind insoweit erfüllt. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung in Kraft gewesenen Art. 18 Abs. 2 aBStP (seither mit gleichem Inhalt: Art. 26 Abs. 2 StPO) kann die
- 9 - Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden anordnen. Dies ist vorliegend in Bezug auf den Tat- bestand der Urkundenfälschung mit der Eröffnungsverfügung der Bundesanwalt- schaft erfolgt. Demnach ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Taten gegeben. 1.3 Prozessuale Anträge der Verteidigung 1.3.1 Die Verteidigung von B. stellte in der Hauptverhandlung verschiedene prozessu- ale Anträge im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO betreffend die Gültigkeit der An- klage und die erhobenen Beweise (TPF pag. 58.920.3, …925.21 ff.). Das Gericht entschied über diese mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF pag. 58.920.4). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätz- lich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N 21). In Anbetracht des Verfahrensausgangs erweisen sich die thematisierten Anträge indes als nicht entscheiderheblich. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden. 2. Bestechung fremder Amtsträger 2.1 Gemäss Art. 322septies al. 1 StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Guns- ten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt. Nach Art. 322septies al. 2 StGB ist u.a. strafbar, wer als Mit- glied einer richterlichen oder anderen Behörde oder als Beamter eines fremden Staates im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 2.2 Die Anklage wegen Bestechung fremder Amtsträger bezieht sich auf die Be- schaffung von Turbinen für Transportleitungen von Erdgas aus Russland nach Westeuropa und für ein Gaskombikraftwerk in Moskau in den Jahren 1998 bis
2006. Gemäss Anklageschrift wurden Turbinen für fünf Kompressorstationen für
- 10 - Gastransportleitungen in Polen – Projekte „Yamal I“ und „Yamal II“ von F., einem Konsortium aus dem vom russischen Staat kontrollierten Erdgasförderunterneh- men Gazprom und den polnischen Unternehmen G. und H. –, und für zwei rus- sische Stationen – Projekte „Ukhtinskaya“ und „Vuktylskaya“ von I., einer Toch- tergesellschaft von Gazprom –, beschafft. Im Projekt für das Gaskombikraftwerk „Moscow City“ seien die Gesellschaften J. und K. als Kunden für die Turbinenlie- ferungen aufgetreten, Gazprom soll dabei am Bau des Heizkraftwerks finanziell beteiligt gewesen sein. Bei allen diesen Projekten sei ein Turbinenlieferant aus Z., Schweden, zum Zuge gekommen, welcher in der fraglichen Zeit zunächst dem Konzern ABB (bis 2000), später Alstom (2000 bis 2003) und schliesslich Siemens (seit 2003) gehört habe. B., D. und der in der Zwischenzeit verstorbene L. hätten als hochrangige Funktionäre von Gazprom die Beschaffung von Turbi- nen für Gastransportleitungen beeinflusst, indem sie Empfehlungen für die Pro- dukte des erwähnten Lieferanten verfasst hätten. Beim Projekt „Moscow City“ hätten B. und D. kraft ihrer Funktion und ihres Know-hows die "tatsächlichen Ent- scheidungsträger" bei der Wahl der Turbinen beeinflusst. Für all diese – in ihrem Ermessen stehenden – Handlungen seien B., D. und L. vom damaligen Country President der ABB Russland, A., honoriert worden. Die entsprechenden Zahlun- gen seien jeweils unter dem Deckmantel eines Consultancy Agreements (nach- folgend: CA) zwischen einer Tochtergesellschaft der ABB resp. von Siemens oder Alstom auf der einen und der auf A. zurückzuführenden zypriotischen Firma M. Ltd. auf der anderen Seite als Entgelt für fiktive Dienstleistungen der letztge- nannten Firma abgewickelt worden. ABB, Alstom und Siemens sollen zwischen August 1998 und Juli 2006 insgesamt rund USD 7,3 Mio. an M. Ltd. überwiesen haben (Anklageziff. 1.1.1.3.2.6). Von dort seien – über weitere Offshore-Gesell- schaften – gut USD 2,75 Mio. an B. (hauptsächlich auf sein Konto bei der Bank E. in Genf), rund USD 0,5 Mio. an L., knapp USD 1,7 Mio. an D. (auf dessen Konto bei derselben Bank) überwiesen worden. A. habe sodann gut USD 1 Mio. an C., der in der relevanten Zeit zunächst bei der ABB Russland als Manager und später als Country President von Alstom Russland tätig war, als Entgelt für dessen Teilnahme bei der Abwicklung von Bestechungszahlungen geleitet und rund USD 1,3 Mio. für sich einbehalten (Anklageziff. 1.1.1.3.4, 1.1.1.4). Die Bun- desanwaltschaft erhebt allerdings mit Rücksicht auf das Inkrafttreten von Art. 322septies al. 1 StGB am 1. Mai 2000 (AS 2000 1221) und von al. 2 dieser Bestimmung am 1. Juli 2006 (AS 2006 2371) nur für einen Teil dieser Transakti- onen Anklage. Konkret wirft sie A. vor, er habe zwischen 5. Juni 2001 und 9. Oktober 2006 B. und D. unrechtmässige Vorteile in Höhe von insgesamt USD 3‘291‘206.– zukom- men lassen (Anklageziff. 1.1.1.3.4.1 [Zahlungen d-g] und 1.1.1.3.4.3 [Zahlungen
- 11 - c-g]) und sich dadurch der aktiven Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies al. 1 StGB schuldig gemacht. B. wird die Annahme von Bestechungsgeld in Höhe von USD 387‘220.– zur Last gelegt. Dieser Betrag soll am 10. Oktober 2006 seinem Konto bei der Bank E. in Genf gutgeschrieben und anschliessend in Treuhandanlagen investiert worden sein (Anklageziff. 1.3.1.3.3 [Zahlung f]). Damit soll B. sich der passiven Beste- chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies al. 2 StGB schuldig gemacht ha- ben. 2.3 Die erwähnten Geldflüsse sind durch die in der Anklageschrift genannten Bank- unterlagen belegt. Die Beschuldigten bestreiten die Vorwürfe zur Hauptsache mit dem Argument, bei den fraglichen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Arbeiten und Dienstleistungen gehandelt, die von B., D. und L. für den Turbinen- hersteller im Hinblick auf die Anpassung der Turbinen an die russischen Normen und Verhältnisse erbracht worden seien (A.: BA pag. 13.100.12-14/22; B.: BA pag. 13.400.56-57/100-104, TPF pag. 58.925.2-4). C. (TPF pag. 57.930.12/20-
22) und D. (BA pag. 13.200.18-20/34-24) stellen sich auf den gleichen Stand- punkt. 2.4 B. und D. waren im anklagerelevanten Zeitraum für Gazprom tätig. B. leitete ab 1993 das Departement Gas Transportation and Utilization, ab 2001 das Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization, und unterstand unmittelbar dem Geschäftsführer von Gazprom, dies bis zur Pensio- nierung im Jahre 2008 (BA pag. 13.400.23, …51). Nach seinen Angaben war er in dieser Stellung „für die Sicherstellung des Einsatzes und der Instandhaltung des einheitlichen Systems der Gasversorgung verantwortlich“ (BA pag. 13.400.26). D. wurde 1993 in die Zentrale von Gazprom in Moskau berufen. In der hier inte- ressierenden Zeit war er in dem Departement Gas Transportation, Underground Storage and Utilization stellvertretender Leiter, zuerst kurzfristig zuständig für die Pipelines, danach für die Kompressorstationen (BA pag. 13.200.6/24 f./76). 2.5 Es stellt sich die Frage nach der Amtsträgereigenschaft von B. und D. 2.5.1 Die Eigenschaft eines Amtsträgers wird in Art. 322septies StGB für den Bereich der Auslandbestechung gleich umschrieben wie bei der Inlandbestechung (Art. 322ter und 322quater StGB – hier fehlt allerdings der Angehörige der Armee als passiv Bestochener und zwar wegen Art. 142 MStG). Nach der Botschaft vom 19. April
- 12 - 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili- tärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi- scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (nachfolgend: Botschaft
1999) soll der Begriff des fremden Amtsträgers im Sinne von Art. 322septies al. 1 StGB analog zu demjenigen der Inlandbestechung ausgelegt werden, insbeson- dere sowohl die institutionellen wie die funktionalen Beamten erfassen (BBl 1999 5497, 5538 f.). Der gleiche Amtsträgerbegriff gilt gemäss der Botschaft vom
10. November 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Strafrechts- übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption für die passive Auslandbestechung (BBl 2004 6983, 7004; in diesem Sinne auch DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 623; STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 62 N 37; DUPUIS et al., Code pénal, Petit Commentaire, Basel 2012, Art. 322septies N 7). 2.5.2
2.5.2.1 Anlass, eine Strafnorm für aktive Auslandbestechung zu schaffen, war das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationa- len Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; nachfolgend: OECD-Konvention). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, aktive Bestechung ausländischer Amtsträger in ihrem nationalen Recht als Straftat zu statuieren (Art. 1). Passive Auslandbeste- chung wird von der OECD-Konvention hingegen nicht erfasst. Es bestand eine zeitliche Dringlichkeit, die OECD-Konvention zu ratifizieren. Diese drückte sich nicht nur in der kurzen Dauer des parlamentarischen Verfah- rens aus, sondern durch die Ankündigung, die Fragen der passiven Auslandbe- stechung später, in Sicht auf das im Rahmen des Europarats zustande gekom- mene Strafrechtsübereinkommen über die Korruption (SR 0.311.55; nachfol- gend: Europarat-Übereinkommen) anzugehen (vgl. Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5512 und 5517), das zwar am 27. Januar 1999 abgeschlossen, von der Schweiz aber erst am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde. Einer Lösung zu- geführt wurde diese Problematik erst im Oktober 2005, nämlich mit der Geneh- migung des Europarat-Übereinkommens samt Erweiterung von Art. 322septies StGB durch al. 2 (AS 2006 2371). 2.5.2.2 Angesichts dieser Genese ist zuerst zu fragen, welcher Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention zugrunde liegt. Diese definiert die Amtsträgerfunktion in au- tonomer Weise (ZERBES, Article 1 – The Offence of Bribery of Foreign Public Officials, in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], The OECD Convention on Bribery,
- 13 -
2. Aufl., Cambridge 2014, S. 74 f.; PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septies StGB N 12), weshalb die nationale Ausführungsgesetzgebung sich am staatsvertraglichen Verständnis zu orientieren hat (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008, BGHSt 52 323, 345). Für den vorlie- genden Fall kann offen bleiben, ob die in eine amtliche Struktur eingebundenen Personen bei jeder Aktivität, also unabhängig von der Ausgestaltung des Pflich- tenheftes, Beamte sind (dazu etwa PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N 7); denn B. und D. waren bei ihren Tätigkeiten im Hinblick auf die Vergabe der Gasturbinen nicht in die russische Staatsorganisation eingebunden. Das ergibt sich aus dem Gutachten SIR (TPF pag. 57.665.2 ff.), Ziff. III.2.2.3 und III.3. Damit stimmt auch das vom Verteidiger von D. eingereichte Privatgutachten, gezeichnet von L.V. Golovko, Strafrechtsprofessor an der Staatlichen Lomonossow Universität Mos- kau, et al. (nachfolgend: Privatgutachten Golovko et al., TPF pag. 57.524.45 ff.), überein (zu Frage 2.1). 2.5.2.3 Somit ist zu klären, ob B. und D., indem sie für Gazprom arbeiteten, funktionale Beamte waren. Solche sind nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a der OECD-Konvention Perso- nen, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffent- lichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnehmen (so auch Art. 322octies Ziff. 3 aStGB resp. Art. 322decies Abs. 2 StGB). Der funktionale Amtsträgerbegriff erfasst insbesondere staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen. Ge- mäss Ziff. 14 des offiziellen Kommentars zur OECD-Konvention (abgedruckt in: Pieth/Low/Bonucci [Hrsg.], a.a.O., S. 738 ff.) sind staatliche Aktienmehrheit, Kon- trolle über die Stimmenmehrheit (z.B. mittels „golden share“) oder staatliches Vorrecht bei der Nomination der Leitungsorgane gewichtige Indizien für die Er- füllung öffentlicher Aufgaben (vgl. auch Botschaft 1999, BBl 1999 5497, 5539; PIETH, a.a.O., Art. 322septies StGB N 14). Zu denken ist auch an engmaschige, über eine gewöhnliche Aufsicht hinaus reichende Regulierung der Aktivitäten (ZERBES, a.a.O., 81 f.). Auch wenn der Amtsträgerbegriff der OECD-Konvention autonom konstruiert ist, lässt sich die Frage nach der Qualifikation einer ausländischen Person als funk- tionaler Beamter ohne Bezugnahme auf das Recht des Staates, für den sie tätig ist, kaum klären. Denn was als öffentliche Aufgabe zu gelten hat, hängt von den Rahmenbedingungen des Staates ab, in welchem die fragliche Aktivität ausgeübt wird. Die Abgrenzung dessen, was als private Aktivität geduldet oder zugelassen ist, von dem, was als gesellschaftliche Aufgabe begriffen wird, ist das Ergebnis verschiedener Faktoren, etwa dem kulturell bedingten Spannungsverhältnis zwi- schen Individuum und Gemeinschaft, der Ausformung des Gemeinschaftslebens nach dem Gesichtspunkt des Primats oder der Subsidiarität, der wirtschaftlichen
- 14 - Kraft der Bevölkerung insgesamt und ihrer Teile. Ihren Ausdruck wird diese Ab- grenzung in der dortigen Rechtsordnung finden (in diesem Sinne SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? Grenzen der Einziehung des „pretium sceleris“, ZStrR 2010, S. 224 Fn. 52; JOSITSCH, a.a.O., S. 398). 2.5.2.4 Eine spezifische russische Gesetzgebung, welche die Versorgung mit Erdgas zur staatlichen Aufgabe erklären würde, ist dem Gericht nicht bekannt. Das Gutach- ten SIR weist darauf hin, dass im russischen Recht keine abgrenzende Um- schreibung der öffentlichen Aufgaben gemacht wird, weil das Korruptionsstraf- recht nicht an dieses Element, sondern an den organisatorischen Rahmen an- knüpft (Ziff. III.3.2). Das Privatgutachten Golovko et. al. legt dar, dass das russi- sche Gesetz über Gasversorgung vom 31. März 1999 in Art. 8 verschiedene staatliche Kompetenzen ordnet, welche von Staatsorganen der Russischen Fö- deration ausgeübt werden, darunter die Festlegung der Zuverlässigkeits- und Qualitätsdaten beim Gastransport über Gasverteilungsnetze (zu Frage 10; dieser Punkt wird in der über Internet publizierten Fassung dieses Gesetzes allerdings aktuell nicht mehr erwähnt). Dieser Erlass wird auch von DRONNIKOV, Der russi- sche Erdgasmarkt zwischen Monopol und Liberalisierung, Diss. Köln 2005, S. 66, 73-75 thematisiert: Danach werden mit diesem Gesetz alle Anlagen und Gebäude, welche die Förderung, den Transport und die Speicherung von Erdgas betreffen, zu einem einheitlichen System zusammengefasst, welches in das Eigentum der aus der Privatisierung entstandenen Entität fällt, nämlich Gazprom. Dieses Unternehmen hat sich einen gleichermassen umfassenden Zweck und eine entsprechende Struktur von Tochtergesellschaften gegeben (Privatgutach- ten Golovko et al., zu Fragen 9.1 und 1.3). Ähnliches geht aus der Selbstdarstel- lung von Gazprom hervor, welche das Gutachten SIR zitiert (Ziff. III.3.2). Die Privatisierung erfolgte im Wesentlichen so, dass das Staatsministerium für Erdgaswirtschaft der damaligen Sowjetunion die gesamte Gasinfrastruktur auf die 1989 als Staatskonzern gegründete Gazprom übertrug und dort dem Staats- komitee für die Verwaltung staatlichen Vermögens zuteilte. Durch einen Präsidi- alerlass im Jahre 1992 wurde Gazprom in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (DRONNIKOV, a.a.O., S. 103; Gutachten SIR, Ziff. 3.1). Die Aktien sind in der Folge teilweise verkauft worden; in den Jahren 1996-1997 kontrollierte die Russische Föderation knapp 41 % der Aktien, danach lag die staatliche Quote bis zum Jahr 2005 konstant bei 38,37 %; der Rest verteilte sich auf russische Unternehmen und Individuen sowie auf Ausländer. Die 50% übersteigende Kontrollmehrheit des Staates wird erst ab 2005 ausgewiesen (http://gazprom.com/investors/struc- ture). Sie bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die in der Anklageschrift thematisierte Empfehlung für Turbinen des ABB/Alstom/Siemens-Konzerns ab-
- 15 - gegeben wurde. Eine solche musste ja denknotwendig den Beschaffungsverträ- gen vorangehen. Diese wurden gemäss Anklage hinsichtlich der Projekte Ya- mal I am 21. Mai 1998, Yamal II am 14. Januar 2000, Ukhtinskaya am 24. April 2003, Vuktylskaya im August 2004, Moscow City Ende 2001 abgeschlossen. Weiter geht aus den Angaben auf der oben angeführten Website von Gazprom hervor, dass die Russische Föderation kein spezielles Recht auf Vertretung in der Geschäftsleitung der Gesellschaft besitzt. Die aktuell in der Hand des Staates liegende Mehrheit im Aufsichtsrat als oberstem Leitungsgremium von Gazprom (Gutachten SIR, Ziff. 3.1) fusst auf der staatlichen Aktienmehrheit, welche, wie gesagt, zur Zeit der Empfehlung für die Vertragsvergabe noch nicht gegeben war. 2.5.2.5 Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Staat die Aktivitäten im mass- geblichen Zeitraum durch ein engmaschiges regulatorisches System kontrol- lierte. In diesem Zusammenhang spielt die Preisregulierung eine wichtige Rolle. Die Bundesanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, ein staatliches Dekret habe eine Preisbindung beinhaltet (BA pag.13.200.75; TPF pag. 57.925.113). DRONNIKOV weist darauf hin, dass die Abgabepreise von einer Fachkommission bestimmt worden seien, welche jedoch mit dem zuständigen Ministerium zusam- mengearbeitet habe (a.a.O., S. 11-13, 75 ff.). Allerdings war im massgeblichen Zeitraum nur die Binnenlieferung von Erdgas preislich reguliert, während im Ex- port – und diesem dienten die in der Anklageschrift thematisierten Projekte, mit Ausnahme des Gaskombikraftwerks Moscow City – die Preisbildung sich am Markt orientieren musste: In den Zielländern befindet sich Russland seit jeher in Konkurrenz mit anderen Anbietern, namentlich Norwegen, Algerien und den Nie- derlanden. Ihr Interesse an hohen Mengen zu hohen Preisen sicherte sich N. (eine Tochtergesellschaft von Gazprom) durch langfristige Verträge mit den Markt beherrschenden Importgesellschaften in den Zielländern, verbunden mit einem Verbot des Weiterexports in andere Zielländer (DRONNIKOV, a.a.O., S. 46, 48). Staatliche Eingriffe zur Preisbindung sind auch in unserem politischen System häufig. So unterliegen die Prämien für Elementarschäden oder Motorfahrzeug- Haftpflicht der staatlichen Kontrolle (Art. 33 Abs. 3, Art. 34 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01), weil die Verfassung die Rahmenbedingungen dieser Tätigkeit zur öffentlichen Aufgabe macht (Art. 98 Abs. 3 BV), aber nicht die Ver- sorgung der Bevölkerung mit privaten Versicherungen. Weitere Beispiele sind die Rahmengesetzgebungen für Rechtsanwälte oder Banken. In keinem dieser Be- reiche kann man von der Besorgung von Staatsaufgaben sprechen. Die Perso- nen, welche in diesen Bereichen tätig sind, sind daher keine funktionalen Beam- ten (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014
- 16 - E. 9.2.1-9.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 2.2, zur fehlenden Beamteneigenschaft eines Angestellten der Graubündner Kantonalbank). In casu wäre nach der im Privatgutachten Golovko et al. angegebenen, zur Hand- lungszeit wohl noch in Kraft stehenden Fassung des Gasversorgungsgesetzes die Zuverlässigkeit und die Qualität der Anlagen zum Gastransport und zur Gas- verteilung staatlich geregelt gewesen (vgl. E. 2.5.2.4). Dies ging aber über eine Rahmengesetzgebung nicht hinaus, beliess Gazprom also innerhalb dieser Grenzen autonomen Handlungsspielraum. 2.5.2.6 Ein weiteres Argument, welches gemäss der Bundesanwaltschaft für die Qualifi- kation von B. und D. als Amtsträger sprechen soll, bezieht sich auf die Monopol- stellung von Gazprom bezüglich des Gasexports (TPF pag. 57.925.113). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das ausschliessliche Recht auf den Gasexport wurde Gazprom als Eigentümerin des einheitlichen Gasversorgungssystems mit dem Föderalen Gesetz der Russischen Föderation über den Gasexport vom 18. Juli 2006 eingeräumt (TPF pag. 57.666.2). Das gesetzliche Monopol bestand damit noch nicht im Zeitpunkt, als die fragliche Empfehlung für Turbinen abgegeben wurde, und ist daher für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Sofern Gazprom in der massgeblichen Zeit ein faktisches Monopol für den Gasexport hatte, kann aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was auf eine öffentliche Aufgabe hinweisen würde. 2.5.2.7 Im Lichte der dargelegten Elemente kann die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Turbinenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten nicht als (funktionale) Amtshandlung im Sinne der OECD-Konvention qualifiziert werden. 2.5.3 Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung des Amtsträgerbegriffs im Lichte des Europarat-Übereinkommens, zu dessen Umsetzung Art. 322septies al. 2 StGB ge- schaffen wurde. 2.5.3.1 Nach Art. 2 und 3 dieses Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, aktive und passive Inlandbestechung im spiegelbildlichen Umfang strafrechtlich zu sanktionieren. Art. 5 erfordert, die Strafbarkeit mit denselben Elementen auf aktive und passive Auslandbestechung zu erweitern. Allerdings können die Staa- ten die Ausdehnung auf passive Auslandbestechung durch Vorbehalt ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 37 Ziff. 1), wovon die Schweiz keinen Gebrauch ge- macht hat.
- 17 - 2.5.3.2 Eine besondere Bedeutung hat die Umschreibung der Amtsträgereigenschaft im Europarat-Übereinkommen. Gemäss Art. 1 lit. a ist dieser Begriff nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts (und zwar des Strafrechts) des Staates, in dem die betreffende Person die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt, auszulegen. Nach dieser Regel ist eine Bestrafung somit nur möglich, wenn die ausländische Per- son nach dem Recht des Staates, für den sie tätig ist, die Eigenschaft eines Amtsträgers hat. Art. 1 lit. c sieht weiter vor, dass der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens wegen einer Straftat, an der ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, die Bestimmung des Amtsträgerbegriffs nur insoweit anwen- den kann, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Es kommt da- mit zu einer kumulativen Anwendung der Normen über den Bereich der Beamten- eigenschaft: nach dem Recht des urteilenden Staates und desjenigen Staates, für den die Person tätig ist (vgl. auch Explanatory Report to the Criminal Law Convention on Corruption, Ziff. 30, publ. auf https://rm.coe.int/CoERMPublicCom monSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016800cce44). 2.5.3.3 Gemäss dem Gutachten SIR (Ziff. III.2.2.3) sind Beamte im Sinne der Straftatbe- stände der aktiven und passiven Bestechung von Amtspersonen nach russi- schem Recht (Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Födera- tion [RU-StGB]) Personen, welche gesetzgeberische, exekutive oder judikative Gewalt ausüben oder einem staatlichen Überwachungs- bzw. Kontrollorgan an- gehören. Demgegenüber sind Personen, die in einer kommerziellen oder einer anderen Organisation, die kein staatliches Organ oder Organ lokaler Selbstver- waltung ist, tätig sind, keine Amtsträger. Solche Personen werden vom Tatbe- stand der kommerziellen Bestechung gemäss Art. 204 RU-StGB (Pendant zu den Tatbeständen der Privatbestechung nach Art. 4a UWG) erfasst. Aus dem Gut- achten ergibt sich weiter, dass die Kategorie der von staatlichen Strukturen ent- koppelten öffentlichen Aufgaben dem russischen Recht fremd ist. Entsprechend werden Mitarbeiter der Aktiengesellschaft Gazprom nach russischem Recht nicht als Amtsträger betrachtet (Ziff. III.3.2 und IV.5-6). Das Privatgutachten Golovko et al. (zu Frage 16) stimmt mit diesen Feststellungen überein. 2.5.3.4 Die Schranke des fremden Rechts lässt sich nicht dadurch überwinden, dass man dem Amtsträgerbegriff von Art. 322septies StGB einen gegenüber dem Euro- parat-Übereinkommen weitergehenden Anwendungsbereich zuerkennt. Durch die staatsvertragliche Bindung des Amtsträgerbegriffs an das Recht des auslän- dischen Staates erfährt dieser nämlich einen Schutz seiner Souveränität: Mit strafrechtlicher Verfolgung seiner Beamten würde in sein Recht eingegriffen, auf seinem Territorium die hoheitliche Gewalt zu ordnen und zu entfalten. Wer sich am Europarat-Übereinkommen beteiligt (dazu gehört auch Russland), übernimmt deshalb nicht nur eine den anderen Staaten geschuldete Pflicht, die Korruption
- 18 - zu bekämpfen, sondern wird gegenüber diesen auch davor geschützt, dass mit Strafgewalt über das für die passive Inlandbestechung (Art. 3 des Europarat- Übereinkommens) Verlangte hinaus auf seinen Beamtenapparat Einfluss ge- nommen wird. Nachdem die Tatbestände von Art. 322septies al. 1 und 2 StGB zwin- gend an die amtliche Qualität derselben Person anknüpfen (E. 2.5.1), muss diese Schranke des fremden Rechts auch für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gelten. 2.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Tur- binenbeschaffung in den thematisierten Gazprom-Projekten durch B. und D. nicht als (funktionale) Amtstätigkeit im Sinne von Art. 322septies StGB qualifiziert werden kann. Die A. und B. gemachten Vorwürfe der aktiven resp. passiven Be- stechung fremder Amtsträger sind folglich unbegründet. Die Beschuldigten sind insoweit freizusprechen. 2.7 Ein Schuldspruch würde ausserdem voraussetzen, dass B. und D. auf die Aus- wahl der Turbinen Einfluss genommen hätten. Die Bundesanwaltschaft bejaht dies angesichts von „Empfehlungen bzw. Vorschlägen“ des Gazprom-Departe- ments, welche B. unterzeichnet habe, die aber eine "Kollektivarbeit" von D. und L. gewesen seien (Ziff. 1.1.1.2.1 der Anklageschrift). Erbrachte das Ermittlungs- verfahren zwar keinen direkten Beweis für die inkriminierten Empfehlungen, so wird der Vorwurf doch durch Aussagen von B. gestützt (BA pag. 13.400.39). Da- ran hätte sich die heikle Frage angeschlossen, ob diese Empfehlungen als Er- messenshandlungen von B. und D. (nebst L.) qualifiziert werden könnten, nach- dem die Bundesanwaltschaft ihren Vorwurf ausdrücklich darauf beschränkt. Im- merhin wurden diese Personen als technische Fachleute angegangen und nicht um eine von den technischen Kriterien unabhängige Empfehlung. Darauf musste nicht mehr eingegangen werden, weil schon die Eigenschaft von B. und D. als Amtsträger fehlte. 3. Urkundenfälschung 3.1 A. wird vorgeworfen, auf dem Formular A der Bank O., Genf, sich und seine Frau als wirtschaftlich Berechtigte am Konto der P. Ltd. – einer bei der Abwicklung der thematisierten Zahlungen eingesetzten Offshore-Gesellschaft (vgl. E. 2.2) – aus- gewiesen zu haben, obwohl die von M. Ltd. erwarteten Eingänge ausschliesslich für B., L. und D. bestimmt gewesen seien. Dadurch habe sich A. der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht.
- 19 - 3.2 A. verteidigt sich damit, dass der Bankmitarbeiter das Formular ausgefüllt und er der Bank „alle Umstände" mitgeteilt habe. Er gibt an, das Geld auf dem Konto habe ihm gehört und er habe keine „rechtlichen Verpflichtungen“ gehabt, B., D., L. und C. Geld zu überweisen; er hätte „mit dem ganzen Geld weggehen können“ (BA pag. 13.100.215). 3.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Wer auf einem Formular A einer im Inland tätigen Bank eine unzutreffende wirt- schaftliche Berechtigung an einem Bankkonto angibt, erfüllt nach Rechtspre- chung des Bundesgerichts den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.2). Die Eigenschaft des wirtschaftlich Berechtigten wird auf diesem Formular nicht definiert, muss aber nach den gleichen Kriterien bestimmt werden wie in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0) und der zugehörigen Strafnorm von Art. 305ter Abs. 1 StGB. Demnach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaft- liche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstruktionen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen auf Literatur). 3.4 Gemäss Anklage veranlasste A. vier Überweisungen vom genannten Konto der P. Ltd. an die Mitarbeiter von Gazprom: zwei an B. (total ca. USD 1,24 Mio.) und zwei an D. (total ca. USD 0,79 Mio.) – jeweils auf ein Nummernkonto bei der Bank E. in Genf respektive der Bank Q. in Lettland (Anklageschrift, S. 21 f.). Zwei weitere Zahlungen (total ca. USD 0,57 Mio.) gingen an C. (Anklageschrift, S. 28). A. beauftragte die Bank am 19. August 2005, das Konto von P. Ltd. zu schliessen und den Saldo von ca. USD 0,94 Mio. auf ein persönliches Konto bei der Bank R. Zürich-Flughafen zu überweisen (BA pag. B7.107.1.1.2.90). Die Anklage be- hauptet, dies sei im Einverständnis mit B. geschehen (Anklageschrift, S. 23 oben). A. und seine Frau erklärten am 28. September 2001 auf dem Formular A der Bank O., Genf, wo das Konto von P. Ltd. eröffnet wurde, sie seien dessen wirt- schaftlich Berechtigte (pag. BA pag. B7.107.1.1.E16). In seiner Einvernahme bei
- 20 - der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2011 sprach A. nur davon, dass seine Frau einen Teil der eingegangenen Gelder behalten durfte (BA pag. 13.100.86). Generell erklärte er, dass B. über die Verteilung der bei M. Ltd. eintreffenden Kommissionen entschieden habe, was ihm jeweils auf kleinen Papieren mitgeteilt worden sei (13.100.26/84-85). B. gab an, die diesbezüglichen „Vorschläge“ seien von seinem damaligen Stellvertreter L. gemacht worden; dieser habe die Vertei- lung der Gelder mit ihm abgestimmt (BA pag. 13.400.100). Diese Elemente reichen nicht aus, die wirtschaftliche Berechtigung der Gazprom- Leute an den Vermögenswerten auf dem Konto der P. Ltd. als erwiesen zu se- hen. Nebst der Verteilung der von M. Ltd. geflossenen Mittel an B., D. und L. sowie C. diente dieses Konto auch anderen Transaktionszwecken, darunter der Einnahme von Zahlungen der S. Ltd. und T. Ltd. (BA pag. B7.107.1.1.2.1-16). Gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2011 standen diese Eingänge im Zusammenhang mit einem Projekt „AA.“ (BA pag. 10.0.14 f.), für welches sich keine Verbindung zu B. oder den anderen Nutzniessern aus den in der Anklageschrift umschriebenen Gazprom-Projekten feststellen lässt. Aus- serdem sind dem Konto bei Eröffnung USD 5‘000 und wenige Monate später USD 150‘000 zugeflossen, welche gemäss dem erwähnten Polizeibericht von ei- nem A. gehörenden Konto 4 bei der Bank E. stammten (BA pag. 10.0.68). Dem- selben Bericht ist zu entnehmen, dass ein weiteres Konto der P. Ltd., geführt in EUR, zwischen 19. Juni 2003 und 21. August 2003 ab dem ursprünglichen Konto mit ca. EUR 0,67 Mio. gespiesen wurde (BA pag. 10.0.70, B/.107.1.1.2.7 f.), nachdem darauf bereits am 1. April 2003 knapp EUR 0,2 Mio. von einem auf A. lautenden Konto 5 bei der Bank E. überwiesen worden waren. Gemäss gleicher Quelle habe das Ehepaar A. von diesem Konto eine Summe von rund EUR 328‘000 zur Finanzierung eines Hauskaufes verwendet. Daraus erhellt, dass das Bankkonto von P. Ltd. ganz verschiedenen Zwecken diente, die über den Anklagezusammenhang hinausgehen und teilweise zur Pri- vatsphäre von A., eventuell auch seiner Frau, gehörten. Das gibt diesen Perso- nen die Position von wirtschaftlich Berechtigten. Jedenfalls bestand am Konto der P. Ltd. kein Treuhandverhältnis zu Gunsten anderer Personen – namentlich von B., D. und L. –, wie etwa beim Mieterkonto eines Liegenschaftsverwalters, beim Anderkonto eines Rechtsanwalts oder beim Erbschaftskonto des Willens- vollstreckers. Demnach war die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung im Formular A zum Konto von P. Ltd. nicht unzutreffend. Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist da- mit unbegründet, weshalb A. auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.
- 21 - 4. Geldwäscherei B. ist der einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wegen be- stimmter in der Anklageschrift umschriebener Transaktionen mit dem angebli- chen Bestechungsgeld angeklagt (Anklageziff. 1.3.2). Die Strafverfolgung wegen dieser Tat verjährt sieben Jahre nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 98 StGB). Die letzte angeklagte Transaktion wurde gemäss Anklage am 10. Juni 2009 ausgeführt und ist somit verjährt. Das Verfahren hin- sichtlich dieses Vorwurfs ist folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 5. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände 5.1
5.1.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Ver- wendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 5.1.2 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO erlaubt, vom Vermögen der beschuldigten Person so viel zu beschlagnahmen, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist. 5.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren folgende den Be- schuldigten zuzurechnenden Konten (TPF pag. 57.100.40 f.):
- Kontostamm 1, lautend auf Gesellschaft BB. (wirtschaftlich Berechtigter B.), bei der Bank CC.;
- Kontostamm 2, lautend auf B. und DD., bei der Bank EE.;
- Kontostamm 3, lautend auf FF. SA (wirtschaftlich Berechtigter A.), bei der Bank GG. Mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens sind die Voraussetzungen für eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 aStGB nicht ge- geben. A. hat indes, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.1.2 und E. 7.2.3), Verfahrenskosten zu tragen und dem Staat die Kosten der Entschädigung seiner
- 22 - amtlichen Verteidigung zu ersetzen. B. wird nicht kostenpflichtig. Bei diesem Ver- fahrensausgang ist die Beschlagnahme des Kontostamms 3, lautend auf FF. SA, bei der Bank GG. zur Deckung der Kostenpflicht von A. im Gegenwert von Fr. 95‘800.– aufrecht zu erhalten. Im Übrigen sind die gesperrten Konten mit Rechtskraft dieses Urteils freizugeben. 5.3 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren diverse Unterlagen bei HH. AG, Zürich als Beweismittel. Ein Teil dieser Unterlagen wurde in der Folge HH. AG zurückgegeben (BA pag. 8.1.1/11-14). Für die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme besteht vorliegend kein Grund. Die betreffen- den Gegenstände sind daher an den Berechtigten herauszugeben. 6. Verfahrenskosten 6.1
6.1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil- rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.). 6.1.2 Es ist erstellt, dass ABB, Alstom und Siemens M. Ltd. Gelder zukommen liessen (vgl. E. 2.2 und 2.3). Die Zahlungen wurden jeweils gestützt auf ein dem schwei- zerischen Recht, namentlich der Regelung von Art. 412 OR über den Mäklerver- trag, unterstelltes CA getätigt. In diesen CAs verpflichtete sich M. Ltd., keine Zah- lungen oder Geschenke an Mitarbeiter des Bestellers der Turbinen auszurichten
- 23 - oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen, um den Zuschlag zu bekom- men, die Erfüllung des entsprechenden Vertrags zu erleichtern oder dessen an- dere Aspekte zu beeinflussen. Unter Besteller war nicht nur die Vertragspartei, sondern waren auch die mit ihr assoziierten Personen zu verstehen – also auch die Gazprom-Mitarbeiter (BA pag. B10.000.01-40 ff.). Von M. Ltd. wurden die Gelder über verschiedene von A. kontrollierte Offshore-Gesellschaften an B., D. und L. weitertransferiert. Die genannten Zahlungen standen unbestrittenermas- sen im Zusammenhang mit den Turbinenlieferungen. Mit diesen Zahlungen hat M. Ltd. jeweils gegen ihre vorstehend erwähnte vertragliche Pflicht im Sinne von Art. 412 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 und Art. 397 OR verstossen. A. hat zwar die CAs nicht gezeichnet, beherrschte aber M. Ltd. Diese juristische Person wurde in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise verwendet, gibt doch A. zu, dass M. Ltd. lediglich vorgeschoben wurde, um Gazprom-Mitarbeiter auf informelle Weise zu bezahlen (BA pag. 13.100.16/193). Bei dieser Sachlage ist das Handeln von M. Ltd. im Sinne der vom Bundesgericht vertretenen „Durchgriffstheorie“ (BGE 132 III 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.2) A. zuzurechnen. Mit dem beschriebenen Verhalten hat A. einen Verdacht auf Bestechung fremder Amtsträger geschaffen und damit rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn veranlasst. Die Voraussetzun- gen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind demnach erfüllt. 6.1.3 Für eine Kostenauflage an B. bestehen keine Anhaltspunkte. 6.2
6.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bun- deskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund voraus- bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 24 - 6.2.2 Aus dem Kostenantrag der Bundesanwaltschaft lässt sich die Höhe der bean- tragten Gebühr für das Vorverfahren nicht ermitteln. In Berücksichtigung des Um- fangs des Verfahrens wird diese Gebühr in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR vom Gericht mit Fr. 50'000.– festgesetzt. 6.2.3 Die Auslagen der Bundesanwaltschaft, bestehend aus Übersetzungskosten für diverse Dokumente und Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen, belaufen sich auf Fr. 31‘718.55 (TPF pag. 57.100.42 f.). Demnach betragen die Kosten des Vorverfahrens total Fr. 81‘718.55. Nachdem das Vorverfahren gegen vier Personen geführt wurde und bei keiner dieser Person ein besonderer Auf- wand entstanden ist, ist A. 1/4 dieser Kosten zuzurechnen. 6.2.4 Die Gebühr für das Hauptverfahren vor der Strafkammer wird gemäss Art. 5 und Art. 7 lit. b BStKR mit Fr. 30’000.–, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 4 BStKR), festgesetzt. Das Gerichts- verfahren gegen A. und B. war aufgrund der Verfahrensabtrennung mit einem höheren Aufwand verbunden, als jenes gegen C. und D. Vor diesem Hintergrund ist A. ca. 1/3 dieser Kosten zuzuordnen. 6.2.5 Im Ergebnis werden die A. zuzurechnenden Verfahrenskosten mit Fr. 30‘000.– festgesetzt und ihm zur Bezahlung auferlegt. 6.3
6.3.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehler- haften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeach- tet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Auch der Rechtsbeistand eines Verfahrensbeteiligten kann kos- ten- und entschädigungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung werden (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 417 StPO N 13 m.w.H.). 6.3.2 Das Gericht bot für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 je eine Dolmet- scherin für Deutsch/Russisch und Deutsch/Französisch auf. Aufgrund des Nicht- erscheinens der Beschuldigten kamen die Dolmetscherinnen indes nicht zum Einsatz. Sie wurden vom Gericht mit je Fr. 1‘550.– entschädigt (TPF pag. 58.771.4). Diese Kosten wären vermeidbar gewesen, wenn die amtlichen Vertei- diger, die von den Beschuldigten über ihr Fernbleiben im Voraus informiert wor- den waren, wie es aus ihren Ausführungen vor Schranken hervorgeht (TPF pag. 58.920.2), das Gericht rechtzeitig orientiert hätten. Bei dieser Sachlage sind RA Knodel und RA Fingerhuth im Sinne von Art. 417 StPO an den Verfahrenskosten mit je Fr. 1‘550.– zu beteiligen.
- 25 - 6.4 Im Übrigen werden die Verfahrenskosten von der Eidgenossenschaft getragen. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi- gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz ge- mäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Als Auslagen- ersatz sieht Art. 13 BStKR für Reisen in der Schweiz die Kosten für ein Halbtax- Bahnbillet erster Klasse, für Mittag- und Nachtessen die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord- nung (VBPV; SR 172.220.111.31), d.h. je Fr. 27.50, für Übernachtungen ein- schliesslich Frühstück die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternehotel am Ort der Verfahrenshandlung und für Fotokopien 50 Rappen pro Stück, bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro Stück vor. Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer (Art. 46 VBPV) entschädigt werden. 7.2
7.2.1 RA Trümpy, die das Mandat der amtlichen Verteidigerin von A. vom 10. Dezem- ber 2015 bis 26. April 2016 ausübte (TPF pag. 57.201.1, 58.201.1 f.), macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 119.1 Stunden (inkl. 12 Stunden Rei- sezeit) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 705.80 zzgl. MWST geltend (TPF pag. 57.721.3 f., …48 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: Der mit einer Stunde veran- schlagte Aufwand für das Abendessen vom 20. März 2016 ist nicht nachvollzieh- bar und wird in Abzug gebracht. Dem etwas überdurchschnittlichen Schwierig- keitsgrad des Verfahrens (keine alltägliche Sachmaterie, Fragen des ausländi- schen Rechts, fremdsprachige Unterlagen) angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 260.– für die Arbeitszeit. Die Reisezeit wird praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Stunde entschädigt. Von den Auslagen sind zunächst Spesen von Fr. 90.80 für die Übernahme des Dossiers vom erbetenen Verteidiger von A. als nicht nachvollziehbar abzuziehen. Überhöht sind sodann die Verpflegungskosten von
- 26 - Fr. 115.– für 3 Mahlzeiten. Diese Kosten werden gemäss den gesetzlichen Vor- gaben mit Fr. 82.50 vergütet. Die übrigen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Alles in allem ergibt dies gerundet eine Entschädigung von Fr. 33‘000.– (inkl. MWST). 7.2.2 RA Knodel – vom Verfahrensleiter am 26. April 2016 als amtliche Verteidigerin von A. eingesetzt (TPF pag. 57.201.1 f.) – macht einen Arbeitsaufwand von 89.2 Stunden (Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 nicht inbegriffen) zu ei- nem Stundenansatz von Fr. 300.–, 20 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– sowie Aus- lagen von Fr. 692.– (unter Vorbehalt der Verpflegungskosten anlässlich der Hauptverhandlung) zzgl. MWST geltend (TPF pag. 58.721.1 ff.). Der angege- bene Zeitaufwand gibt keinen Anlass zu Kritik. Hinzu kommen 9 Stunden Arbeits- zeit für die Hauptverhandlung und die Nachbearbeitung. Die Arbeitszeit ist mit Fr. 260.–, die Reisezeit mit Fr. 200.– pro Stunde zu vergüten. Die ausgewiesenen Auslagen sind nicht zu beanstanden und erhöhen sich um Fr. 110.– für 4 Mahl- zeiten. Daraus ergibt sich gerundet eine Entschädigung von Fr. 32'800.– (inkl. MWST). Die Beteiligung von RA Knodel an Verfahrenskosten von Fr. 1’550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet. 7.2.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang (Fr. 65‘800.–) zu ersetzen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3 RA Fingerhuth – vom Verfahrensleiter am 10. Dezember 2015 als amtlicher Ver- teidiger von B. eingesetzt (TPF pag. 57.203.1) – macht einen Zeitaufwand von rund 196.5 Stunden (Hauptverhandlung nur teilweise eingerechnet) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 4‘465.15 zzgl. Spesen für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 sowie MWST geltend (TPF pag. 58.722.1 ff.). Die Kostennote von RA Fingerhuth gibt in mehrfacher Hinsicht An- lass zu Bemerkungen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aus- standsgesuch gegen die Vertreter der Bundesanwaltschaft (Prozessgeschichte, lit. K) waren offensichtlich unnötig und sind nicht zu entschädigen. Der diesbe- zügliche Aufwand wird vom Gericht mit 15 Stunden geschätzt. Sodann ist die Reisezeit von 12 Sunden, die für zwei Treffen in Genf mit RA Currat aufgewendet wurden, nicht von der Arbeitszeit separiert. Auf der anderen Seite sind in der Kostennote nicht ausgewiesene 9 Stunden Arbeitszeit für die Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016 und die Nachbearbeitung sowie 10 Stunden Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Der zu entschädi- gende Arbeitsaufwand (178.5 Stunden) wird mit Fr. 260.–, die Reisezeit (22 Stun- den) mit Fr. 200.– pro Stunde vergütet.
- 27 - Bei den Auslagen sind folgende Korrekturen vorzunehmen: RA Fingerhuth be- rechnet die Kosten für Fotokopien (insgesamt 1‘862) mit Fr. 1.– pro Stück. Bei 1‘547 resp. 300 Fotokopien handelt es sich um Massenanfertigungen, weshalb sie mit 20 Rappen pro Stück zu entgelten sind. Die übrigen Kopien sind mit 50 Rappen pro Stück zu vergüten. Die Kosten von Fr. 306.– für ein Bahnbillet Zürich- Genf retour, 1. Klasse, ohne Halbtax reduzieren sich um die Hälfte. Sodann sind an Stelle von Fahrspesen von Fr. 246.40, die für die Teilnahme an der Hauptver- handlung vom 21. März 2016 geltend gemacht werden, die Kosten für ein Halb- tax-Bahnbillet Zürich-Bellinzona retour, 1. Klasse (Fr. 100.–) zu vergüten. Hinzu kommen die in der Honorarnote nicht bezifferten Spesen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11.-12. Juli 2016: Reisekosten von Fr. 100.–, Hotel- kosten von Fr. 175.– sowie Fr. 110.– für 4 Mahlzeiten. Die zu entschädigenden Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 3‘064.25. Demnach beträgt die Entschädi- gung für RA Fingerhuth gerundet Fr. 58‘200.– (inkl. MWST). Seine Beteiligung an Verfahrenskosten von Fr. 1‘550.– (E. 6.3.2) wird damit verrechnet. 8. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 8.1
8.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise extensive Medien- berichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.).
- 28 - Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe- tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 8.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). 8.2 Wie bereits dargelegt (E. 6.1.2), hat A. die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind daher abzuweisen. 8.3
8.3.1 B. hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der erbetenen Verteidigung und seiner persönlichen Beteiligung am Verfahren. 8.3.2 Der erbetene Verteidiger von B. RA Currat macht in seinen Kostennoten einen Zeitaufwand von 861.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie Auslagen von 48‘975.90 geltend und stellt total Fr. 459‘640.95 in Rechnung (TPF pag. 58.722.19 ff.). Bei einer Vielzahl der in den Kostennoten ausgewiesenen Posten handelt es sich um verfahrensfremde resp. überflüssige Aufwendungen. Als Beispiele seien genannt: Reise nach Zypern (14-16.04.2011), Korrespon- denz mit dem Bâtonnier de l'Ordre des avocats de Genève sowie dem Präsiden- ten des Schweizerischen Anwaltsverbands (11.05.2011), Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (13.05.2011, 15.06.2011, 21.07.2011 und weitere), Verpflegungskosten von Fr. 147.50, Fr. 631.50 resp. Fr. 325.– pro Mahlzeit (19.-20.04.2012), Auslagen von Fr. 4‘500.– für die Dienste eines privaten Dolmetschers für Französisch/Rus- sisch für 3 Tage (23.04.2012), Hotelkosten von Fr. 568.80 für eine Übernachtung in Bern (08.08.2012). Bei dieser Sachlage kann bei der Berechnung des notwen- digen Verteidigungsaufwands nicht auf die eingereichten Honorarrechnungen abgestellt werden. Die diesbezüglichen Kosten sind mithin ermessensweise zu bestimmen. Hierfür bietet sich eine Bezugnahme auf den Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom
16. September 2010 E. 2.5.1). Im Urteil SK.2015.17 vom 1. April 2016 bestimmte das Gericht die Kosten der erbetenen Verteidigung von D. mit rund Fr. 149‘000;
- 29 - die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C. wurde auf ca. Fr. 143‘500 festgesetzt (E. 5.2-3 und E. 6.3.2). Die notwendige Verteidigung von B. war an- gesichts der sich im Verfahren stellenden Beweis- und Rechtsfragen mit jener der Genannten vergleichbar. Zu berücksichtigen ist indes, dass B. am 10. De- zember 2015 ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde (TPF pag. 57.203.1), weshalb die erbetene Verteidigung ab diesem Zeitpunkt, soweit sie über die Kon- takte mit dem amtlichen Verteidiger hinausging, nicht notwendig war. In Berück- sichtigung dieser Faktoren ist B. mit Fr. 120‘000.– für die Kosten seiner erbete- nen Verteidigung zu entschädigen. 8.3.3 B. ist vorliegend dreimal zur Wahrnehmung von prozessualen Terminen von Russland in die Schweiz gereist. Für die ihm in diesem Zusammenhang entstan- denen Kosten, die nicht beziffert sind, ist er pauschal mit Fr. 3‘000.– zu entschä- digen. 8.3.4 Zum Genugtuungsanspruch von B. ergibt sich Folgendes: Gegen B. wurde in diesem Verfahren die Zwangsmassnahme der Beschlag- nahme angewendet. Aufgrund dieser Massnahme sind Vermögenswerte von umgerechnet ca. Fr. 1,3 Mio. (TPF pag. 57.100.40 f.) seit Anfang Dezember 2010 seiner Verfügungsgewalt entzogen. Ins Gewicht fällt sodann, dass das Verfahren in den russischen Medien eine relativ grosse Resonanz findet. Im Internet lassen sich zahlreiche einschlägige Publikationen finden, in denen Beschuldigte, darun- ter auch B., namentlich genannt werden. In Anbetracht dieser Umstände ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Allerdings wiegt sie bei B. weniger schwer als bei C. und D., denen das Gericht mit dem erwähnten Urteil SK.2015.17 im Wesentlichen aufgrund der gleichen Faktoren je eine Ge- nugtuung von Fr. 5‘000.– resp. Fr. 3‘000.– zugesprochen hat (E. 6.2.3 und 6.3.3). Anders als bei C. ist bei B. nicht erstellt, dass er wegen der Vermögensbeschlag- nahme in beengten finanziellen Verhältnissen leben musste. Im Unterschied zu D., der berufstätig ist, ist B. seit 2008 pensioniert (BA pag. 13.400.23), so dass bei ihm keine Nachteile in beruflicher Hinsicht aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren in Betracht fallen. Im Lichte dieser Umstände ist B. eine Genugtuungsumme von Fr. 2‘000.– zuzusprechen.
- 30 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird freigesprochen. 2. Das Verfahren gegen B. wegen Geldwäscherei wird eingestellt. Von der Anklage der Bestechung fremder Amtsträger wird er freigesprochen. 3. Die Beschlagnahme folgender Konti wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben: 3.1 Kontostamm 1, lautend auf Gesellschaft BB., bei der Bank CC.; 3.2 Kontostamm 2, lautend auf B. und DD., bei der Bank EE.; 3.3 Kontostamm 3, lautend auf FF. SA, bei der Bank GG., unter Vorbehalt von Ziff. 6. 4. A. werden Verfahrenskosten von Fr. 30‘000.– auferlegt; die übrigen Verfahrenskos- ten trägt die Eidgenossenschaft, unter Vorbehalt von Ziff. 5.2 und Ziff. 7. 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. wird wie folgt festgelegt (je inkl. MWST): 5.1 an Rechtsanwältin Johanna Trümpy Fr. 33’000.–; 5.2 an Rechtsanwältin Tanja Knodel Fr. 32‘800.–; ihre Beteiligung an Verfahrens- kosten von Fr. 1’550.– wird damit verrechnet. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zu ersetzen. Seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren wer- den abgewiesen. 6. Die Beschlagnahme des in Ziff. 3.3 erwähnten Kontostamms bleibt im Gegenwert von Fr. 95‘800.– aufrecht erhalten zur Deckung der Kostenpflicht von A. gemäss Ziff. 4 und 5. 7. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth für die amtliche Verteidi- gung von B. wird auf Fr. 58‘200.– (inkl. MWST) festgelegt; seine Beteiligung an Ver- fahrenskosten von Fr. 1‘550.– wird damit verrechnet. 8. Die Eidgenossenschaft bezahlt B. Fr. 123‘000.– als Entschädigung für die Beteili- gung am und die Vertretung im Strafverfahren sowie Fr. 2‘000.– als Genugtuung.
- 31 - 9. Die Beschlagnahme der bei HH. AG beschlagnahmten Gegenstände wird aufgeho- ben. II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Tanja Knodel
- Rechtsanwalt Bogdan Prensilevich
- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth
- Rechtsanwalt Philippe Currat Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Rechtsanwältin Johanna Trümpy (Dispositiv-Ziff. I.5.1 und zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 32 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. November 2016