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SK.2010.13

Bundesstrafgericht · 2011-04-21 · Deutsch CH

Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.

Sachverhalt

A. Auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) eröffnete die Bundes- anwaltschaft am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und ordnete gleichentags die laufende Telefonüberwachung seines Mobiltelefons für den Zeitraum vom 24. Juli bis 15. Dezember 2003 an (cl. 8 pag. 9.1.0.5; …35). Dem Antrag der BKP ging ei- ne aufwändige polizeiliche Aktion voraus, in der sie den ehemaligen kolumbiani- schen Drogenhändler José Manuel Ramos (nachfolgend „Ramos“), der sich auf Bemühen des damaligen Bundesanwalts in der Schweiz aufhielt, einsetzte, „um den Finanzplatz (Schweiz) zu säubern“. Zur Begründung ihres Antrags führte die BKP aus, sie verfüge über Informationen, wonach sich Oskar Holenweger als Be- sitzer und Geschäftsführer der Tempus Privatbank AG Zürich (nachstehend „Tempus Bank“) in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete. Die Gelder würden über Zypern in kleineren Teilbeträgen auf Nummernkonten in der Schweiz überwiesen. Oskar Holenweger solle für ko- lumbianische Drogenkartelle gearbeitet und Beziehungen zu Pablo Escobar ge- habt haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine schwierige finanzielle Lage sowohl der Tempus Bank als auch von Oskar Holenweger ergeben (cl. 1 pag. 1.0.0.2). B. Mit Verfügung vom 6. August 2003 bewilligte die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines deutschen Polizeibeamten als verdeckten Ermittler in der Schweiz. Unter dem Decknamen Markus Diemer (nachstehend „VE-Diemer“) erhielt er den Auf- trag zur „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellung von deren Zusammenwirken und des modus operandi“ (cl. 9 pag. 9.6.0.1 ff.). „VE-Diemer“ wurde in der Folge nach jedem Treffen mit Oskar Holenweger über den Einsatz befragt und seine Aussagen wurden jeweils schrift- lich festgehalten (vgl. zum Ablauf des VE-Einsatzes den Bericht der BKP vom

18. Dezember 2006, cl. 3 pag. 5.9.0.11). Im Zeitraum vom 14. August bis

24. November 2003 wurden die Treffen zwischen „VE-Diemer“ und Oskar Holen- weger audioüberwacht (cl. 8 pag. 9.5.0.3). C. Die Bundesanwaltschaft informierte die Eidg. Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) über die gegen Oskar Holenweger geführten Ermittlungen wegen ban- denmässiger Geldwäscherei, dessen bevorstehende Verhaftung und die beab- sichtigten Beweissicherungsmassnahmen in der Tempus Bank (cl. 18 pag. 16.1.0.45). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 setzte die EBK ange- sichts eines drohenden Führungsvakuums infolge der geplanten Festnahme von Oskar Holenweger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung

- 5 - und Mehrheitsaktionär, wegen des Verdachts auf Nichteinhaltung von Bewilli- gungsvorschriften und wegen der angespannten finanziellen Lage die KPMG Fi- des Peat als Beobachterin der Tempus Bank ein mit dem Auftrag, der EBK einen umfassenden Bericht über die Situation der Tempus Bank vorzulegen (cl. 115 pag. 18.3.1.3). Die KPMG wurde mit erheblichen Befugnissen ausgestattet und führte im Rahmen des ihr erteilten Mandats zahlreiche Befragungen mit Mitarbei- tern der Tempus Bank durch (Rubrik 18.2, Beilagenordner 1 und 2). D. Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen ban- denmässiger Geldwäscherei gegen Oskar Holenweger (cl. 3 pag. 6.1.0.1), der gleichentags in seinem Haus in Männedorf angehalten und in Untersuchungshaft gesetzt wurde (cl. 3 pag. 6.1.0.3). Anschliessend erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen in den Räumen der Tempus Bank (cl. 3 pag. 6.1.0.99), im Haus von Oskar Holenweger in Männedorf (cl. 3 pag. 6.1.0.88) sowie in sei- nem Ferienhaus in Champfèr (cl. 3 pag. 6.1.0.114). Am 28. Januar 2004 wurde Oskar Holenweger aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.0.230). E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 15. März 2004 die Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen des Verdachts qualifizierter (bandenmässig begangener) Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Verfahren auf gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), even- tuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) so- wie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eventuell des Versuchs dazu (Art. 22 StGB), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.114). F. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche Gegenstände und Schriftsachen sichergestellt und zum Teil beschlagnahmt sowie Depots und Konten gesperrt. Den im Rahmen der Voruntersuchung an das Fürstentum Liechtenstein, an Deutschland (jeweils Aktenedition) und Frankreich (Aktenedition, Hausdurchsu- chungen und Beschlagnahmen sowie Einvernahmen von Mitarbeitern verschiede- ner zur Alstom-Gruppe gehörender Gesellschaften) gestellten Rechtshilfegesu- chen wurde entsprochen. Am 9. Januar 2008 informierten die französischen Straf- verfolgungsbehörden, dass am 7. November 2007 eine Untersuchung gegen un- bekannt wegen „abus de biens sociaux“ im Zusammenhang mit der Finanzierung von 14 Projekten der Alstom-Gruppe eröffnet worden sei (cl. 23 pag. 18.6.0.658). Die anbegehrte Rechtshilfe bei den Strafverfolgungsbehörden in Singapur (cl. 21 pag. 18.5.0.1) um Beschlagnahme von Guthaben, Depots und Safes sowie Editi- on von Bankunterlagen wurde nicht gewährt.

- 6 - G. Fürsprecher B3, zu Verfahrensbeginn Verteidiger von Oskar Holenweger, wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2004 erstmals Akteneinsicht gewährt (cl. 19 pag. 16.2.0.34). Sämtliche Dokumente betreffend den Einsatz des „VE-Diemer“ wurden vor jeder Einsichtnahme vollständig aus den Verfahrensakten entfernt. Anlässlich der Akteneinsicht am 20. April 2005 erlangte Fürsprecher B3 zufällig Kenntnis vom Einsatz des „VE-Diemer“, da ungewollt eines der nach jedem Ein- satz angefertigten Befragungsprotokolle nicht aus den Verfahrensakten entfernt worden war (cl. 19 pag. 16.2.0.48). Fürsprecher B3 legte dies Untersuchungsrich- ter B4 am 21. April 2005 offen und informierte Oskar Holenweger über diese Er- kenntnis (cl. 19 pag. 16.2.0.49). Am 22. April 2005 wurde Fürsprecher B3 das Pro- tokoll über die Befragung von „VE-Diemer“ vom 15. März 2005 (cl. 12 pag. 12.17.0.2) zugestellt. Fürsprecher B3 beendete das Mandat am 6. Juni 2005; neuer Verteidiger wurde Rechtsanwalt Erni (cl. 19 pag.16.2.0.63). Dieser verlang- te am 8. Juli 2005 vollständige Akteneinsicht, namentlich hinsichtlich angeblicher Erkenntnisse der BKP, wonach sich Oskar Holenweger in Kreisen der organisier- ten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete, des Bewilligungsverfahrens für die Telefonkontrolle, der Anordnung und Aufzeichnung des Einsatzes des ver- deckten Ermittlers, insbesondere der Einsatzberichte und der Protokolle der Au- dioüberwachung (vgl. cl. 19 pag. 16.2.0.66). Diese erteilte der Untersuchungsrich- ter am 16. November 2005 (cl. 19 pag. 16.2.0.81). H. Oskar Holenweger wurde am 26. März 2007 vor dem Landeskriminalamt Stuttgart angehalten, und es wurden bei ihm unter anderem ein sog. H-Plan und Bilder ei- niger Flip-Charts sichergestellt (cl. 113 pag. 18.2.1.64; …81–85). Am 14. August 2007 informierte die Bundesanwaltschaft die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates über einen Teil dieser Unterlagen, insbesondere über den H-Plan und die Flip-Charts (vgl. zum Ganzen den Zwischenbericht der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. November 2007, veröffentlicht unter www.parlament.ch). Am 5. September 2007 wurde die Öffentlichkeit von Mitgliedern der Geschäftsprüfungsdelegation über die Interpre- tation der bei Oskar Holenweger beschlagnahmten Papiere durch die Geschäfts- prüfungssubkommission informiert. I. Nachdem festgestellt worden war, dass der Einsatzbericht des „VE-Diemer“ vom

18. September 2003 (cl. 9 pag. 9.7.0.32) nicht die Originalunterschrift des Verfas- sers B5 (BKP-Beamter) trug, reichte das Bundesamt für Polizei am 19. Juli 2007 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiter der BKP B6 und B7 ein. Das von der Bundesanwaltschaft eröffnete gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt ergab, dass die Un- terschrift auf dem Einsatzbericht vom 18. September 2003 gefälscht war; Anhalts- punkte für die Fälschung weiterer Unterschriften auf Einsatzberichten ergaben sich nicht. Der von B5 (BKP-Beamter) verfasste Originalbericht konnte ediert wer-

- 7 - den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälsch- ten Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern dele- giert und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafver- fahrens wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und 2 zu Rubrik 18.8]). J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersu- chungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex „Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vor- gelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt. K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter B4 im April 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verur- teilt. Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36). L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009 dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften (Art. 305ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersu- chungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den pa- ginierten Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten so- wie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift "nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ord- ner „31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken 19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139). Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. Oskar Holenweger erhob am 30. Juni 2009 Beschwerde wegen Aktenmanipulation (cl. 26 pag. 21.2.0.1), woraufhin der Untersuchungsrichter mit seiner Vernehmlas- sung die beiden Ordner versiegelt der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-

- 8 - richts zustellte (cl. 1 pag. 1.0.0.150; cl. 26 pag. 21.2.0.62 ff.). Die I. Beschwerde- kammer entschied am 17. November 2009, beide Ordner seien mit wenigen Aus- nahmen zu den Akten zu nehmen (cl. 26 pag. 21.2.0.102). M. Am 20. Mai 2009 erfolgte an Oskar Holenweger die Mitteilung hinsichtlich sämtli- cher technischer Überwachungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 2 aBÜPF; cl. 1 pag. 1.0.0.132). Gegen die durchgeführten Massnahmen wurden keine Be- schwerden erhoben. Gleichzeitig setzte der Untersuchungsrichter den Parteien Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Am 22. Juni 2009 beantragte der Verteidiger unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammen- hang mit „Ramos“ und dem Einsatz von „VE-Diemer“ (cl. 1 pag. 1.0.0.141). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abge- wiesen (cl. 1 pag. 1.0.0.145 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde von Oskar Holenweger wurde am 17. November 2009 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilweise gutgeheissen (TPF 2009 179). Verschiedene Akten wurden beigezogen und der Verteidigung wurde Einsicht in zwei Aktenordner ge- währt (cl. 26 pag. 21.2.0.102). N. Am 31. August 2009 informierte der Untersuchungsrichter die Bundesanwalt- schaft, es hätten sich Hinweise ergeben, „VE-Diemer“ habe von den ihm von der BKP übergebenen Geldern am 8. September 2003 EUR 1'200.– und am

3. November 2003 EUR 3'250.– nicht an Oskar Holenweger übergeben, sondern vor dem Eintreffen in der Tempus Bank oder beim Zählen des Geldes an sich ge- nommen. Der Untersuchungsrichter stellte der Bundesanwaltschaft anheim, ein neues Ermittlungsverfahren zu eröffnen (cl. 1 pag. 1.0.0.156 f.). Am 3. September 2009 reichte Rechtsanwalt Erni in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft ei- ne Strafanzeige gegen „VE-Diemer“ wegen qualifizierter Veruntreuung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses ein und ersuchte um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes (cl. 1 pag. 21.3.0.1). Das in der Folge gegen „VE-Diemer“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch den vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachstehend „EJPD“) ernannten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit Verfügung vom 14. Juli 2010 eingestellt. Die hierge- gen von Oskar Holenweger erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010). O. Der Untersuchungsrichter schloss die Voruntersuchung mit Schlussbericht vom

16. Dezember 2009 und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf teilweise Ver- fahreneinstellung und teilweise Anklageerhebung; die beschlagnahmten Vermö- genswerte seien einzuziehen (cl. 27 pag. 24.0.0.2 f.). P. Am 6. Mai 2010 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen Oskar Holenweger wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), teilweise

- 9 - eventuell der Anstiftung dazu (Art. 24 StGB), Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB und i. V. m. Art. 25 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB) sowie des untauglichen Versuchs dazu (Art. 22 StGB) und Bestechung fremder Amts- träger (Art. 322septies StGB), eventuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB). Q. Mit Verfügung vom 15. September 2010 erliess die Bundesanwaltschaft – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten oder Ausrichtung einer Entschädigung – ei- ne Teileinstellung hinsichtlich einiger Sachverhalte, aufgrund derer Ermittlungen gegen Oskar Holenweger wegen mehrfach qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und man- gelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) geführt worden waren (cl. 139 pag. 139.140.1). R. Der von der Verteidigung am 18. Juni 2010 dem Bundesstrafgericht gestellte An- trag auf Beizug fallbezogener Unterlagen bezüglich der Einsätze von „Ramos“ und des „VE-Diemer“ wurde von der Strafkammer gutgeheissen. Der Aufforderung des Vorsitzenden, die spezifischen Unterlagen dem Gericht zu übermitteln, leistete der Leitende Ermittlungsoffizier BKP keine Folge (cl. 139 pag. 139.442.2). Die zu- nächst auf den 11. November 2010 anberaumte Hauptverhandlung wurde mit Ver- fügung vom 3. November 2010 wegen fortbestehender Ungewissheit über die Verfügbarkeit wesentlicher Beweismittel (Beizug der „Ramos“-Akten, Einvernah- me des „VE-Diemer“) verschoben (cl. 139 pag. 139.430.12). S. Die hiergegen geführten Beschwerden bei dem Chef BKP, dem Direktor des Bun- desamtes für Polizei sowie der Vorsteherin des EJPD blieben erfolglos (cl. 139 pag. 139.682.5–8, 139.685.1–3.). Die polizeilicherseits in Aussicht gestellte Mög- lichkeit der Akteneinsicht durch das Gericht scheiterte an der später formulierten Bedingung der BKP, den Parteien dürften nicht nur die Akten, sondern auch die Erkenntnisse daraus nicht zugänglich gemacht werden. Deshalb verzichtete der Vorsitzende schliesslich mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2011 auf den Beizug der fallbezogen „Ramos“-Akten (cl. 139 pag. 139.430.14 ff.; 139.685.1–3). T. Die Bundesanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 den Aus- stand des vorsitzenden Richters (cl. 139 pag. 139.510.89). Mit Entscheid vom

14. März 2011 (BB.2011.23) wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat (cl. 139 pag. 139.683.14). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel gegen diesen Entscheid (cl. 139 pag. 139.510.183).

- 10 - U. Am 11. März 2011 fand, gestützt auf Art. 332 Abs. 1 StPO, eine Telefonkonferenz zwischen dem Vorsitzenden und den Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen hinsichtlich der bevorstehenden Hauptverhandlung statt. Den hierbei von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf thematische Zweiteilung des Ver- fahrens lehnte die Strafkammer mit Beschluss vom 15. März 2011 ab (cl. 139 pag. 139.449.1 ff.) V. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt. Das Gericht holte von Amts wegen einen Auszug aus dem schwei- zerischen Strafregister (cl. 139 pag. 139.231.1) und Steuerunterlagen (cl. 139 pag. 139.271.2) von Oskar Holenweger ein und edierte bei der Eidg. Finanz- marktaufsicht Akten betreffend die Rapporttätigkeit der KPMG bei der Tempus Bank (cl. 139 pag. 139.448.1). Die Bundesanwaltschaft beantragte für die Haupt- verhandlung die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen. Die im Ausland ansäs- sigen Zeugen B9 (Singapur), B10 und B11 (beide Liechtenstein) leisteten den Vorladungen des Gerichts keine Folge. Die im Wege der Rechtshilfe beabsichtigte Videoeinvernahme der Zeugen B10 und B11 in Liechtenstein scheiterte an deren Einverständnis, woraufhin die Bundesanwaltschaft auf deren Einvernahme ver- zichtete (cl. 139 pag. 139.510.47 ff.). „VE-Diemer“ wurde im Rahmen einer vorge- zogenen Beweiserhebung auf dem Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Ge- richts und der Parteien (mit Diskretionsmassnahmen) am 28. März 2011 in Stutt- gart einvernommen, da die deutschen Behörden seine Vernehmung in der Schweiz nicht bewilligten (cl. 139 pag. 139.684.3; …11). Das Einvernahmeproto- koll wurde zu den Akten genommen (cl. 139 pag. 139.940.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden B12 (KPMG-Mitarbeiter), B13, B14 (beides BKP- Beamte) und B15 (ehemaliger Staatsanwalt des Bundes) als Zeugen einvernom- men. Den Antrag auf Einvernahme von B16 (früherer Stagiaire bei der Tempus Bank) zog die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung zurück (cl. 139 pag. 139.920.8). W. Die Hauptverhandlung fand vom 11. bis 15. April 2011 in Anwesenheit der Partei- en am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 21. April 2011 mündlich eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet (cl. 139 pag. 139.950.1–3).

- 11 - Das Gericht erwägt: 1. Allgemeine formelle Fragen 1.1 Das Bundesstrafgericht hat seine sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 24 StPO nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend gemacht worden. 1.2 Wegen des Anklageprinzips muss die Anklageschrift das dem Beschuldigten an- gelastete Verhalten so präzise umschreiben, dass er sich dagegen verteidigen kann; ein ausserhalb der Anklage liegendes Verhalten darf der Richter einem Schuldspruch nicht zugrunde legen (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Dies ist in seiner Verpflichtung auf Unparteilichkeit begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 50 N. 2 f.). Wel- che Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Zusammenhang mit der Strafbarkeit unter den jeweiligen Anklagepunkten zu prüfen. 1.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen im Zeitraum 1994 bis 2003 verübt worden sein. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, ein im Zeitpunkt des Urteils geltendes sei das mildere. Die Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Änderungsgesetz wurden jedoch die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestände, wie auch die Regeln über die Verjährung nicht geändert. Die Frage des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit allfälligen Sanktionen und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der Schuldfrage ausser Acht gelassen werden. Was die Verjährung anbelangt, so folgt die Neufassung des Allgemeinen Teils der Partialrevision des StGB vom 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am

1. Oktober 2002. Mit ihr wurde das gesetzliche Zusammenspiel von relativer und absoluter Verjährungsfrist zugunsten einer einzigen Frist aufgegeben (Art. 70 aStGB). Im Ergebnis kann dies zu einer milderen Lösung bei Vergehen führen: Verjährung nach sieben statt absoluter Verjährung nach siebeneinhalb Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Auch hier gilt die Priorität der lex mitior (Art. 389 Abs. 1 StGB).

- 12 - 2. Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens Die Verteidigung macht geltend, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten hätten gefehlt; es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. 2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar 2011, vorge- nommen wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch sol- che Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachste- hend „Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) zu beurteilen, weil es noch unter dessen Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsver- fahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtli- ches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337). 2.2 Dem Ermittlungsverfahren gingen länger dauernde, intensive Aktivitäten der BKP voraus.

a) An deren Anfang standen Informationen eines unter dem falschen Namen „Ramos“ bekannten Südamerikaners, der nach Ende einer langen Freiheitsstra- fe, die er in den USA wegen Drogendelikten verbüsst hatte, in die Schweiz geholt worden war, um die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu unterstützen. Wie es dazu gekommen ist, stellt der Bericht der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts vom 18. September 2006 dar (cl. 130 pag. 21.2.2.160 ff.; im Fol- genden „Aufsichtszwischenbericht“). Danach erliessen die USA „Ramos“ einen grossen Teil seiner Strafe, verweigerten ihm jedoch eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anwalt wurde beim damaligen Bundesanwalt vorstellig, bot ihm wesentliche Informationen – namentlich für die Verfolgung von Geldwäscherei – an, verbun- den mit der Bitte um Unterstützung. Die amerikanischen Behörden sicherten „Ramos“ zu, ihn nicht auszuschaffen, sondern in ein Land seiner Wahl auszurei- sen zu lassen; bis zur Klärung dessen blieb er über den Entlassungszeitpunkt (Juli 2001) hinaus in Haft. Der Bundesanwalt schlug dem damaligen Chef BKP

- 13 - vor, „Ramos“ zum Zwecke der Nachrichtenbeschaffung in die Schweiz zu holen und ihn dabei polizeilich zu überwachen. Nach weiteren Gesprächen zwischen dem Bundesanwalt und der BKP wurde ein entsprechendes Konzept ausgearbei- tet und eine polizeiliche Arbeitsgruppe („task force guest“) unter Leitung eines vom Bundesanwalt vorgeschlagenen Polizeibeamten geschaffen. Diese explo- rierte die Situation in den USA im Herbst 2002 und gewann im direkten Gespräch den Eindruck, „Ramos“ sei zwar verlässlich, verfüge jedoch über keine für die hiesige Verbrechensbekämpfung relevanten Direktinformationen. Sein Angebot, den eigenen Informationsstand „aufzufrischen“, liess den Bundesanwalt und den Chef BKP Ende Oktober 2002 beschliessen, „Ramos“ in die Schweiz zu bringen. Zwei Monate später reiste er ein. Die BKP erlaubte ihm, als ein ehemaliger „Dro- genbaron“ Kontakt zu den hiesigen „südamerikanischen Kreisen sowie diese un- terstützenden Finanzintermediären“ anzuknüpfen (cl. 130 pag. 21.2.2.164). Tat- sächlich machte sich „Ramos“ in der Folge im Zürcher Milieu bekannt und berich- tete der „task force guest“ über die dort gewonnen Informationen. Diese stellte das Geschilderte in Berichten dar, die sie an eine mit der strafrechtlichen Aus- wertung betraute Gruppe – sogenannte „task force go“ – weiterleitete, für welche im vorliegenden Falle der Ermittler B14 (BKP-Beamter) die Verantwortung trug (cl. 139 pag. 139.930.64; …68). Aus seiner und der Befragung des BKP- Beamten B13 anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 139 pag. 193.930.70 ff.) geht hervor, dass die beiden Polizeigruppen organisatorisch getrennt waren; es fan- den zwar unter Verantwortung des Letzteren Sitzungen mit dem Thema der Ko- ordination statt, aber die mit der ermittlungsbezüglichen Auswertung befassten Personen hatten keinen direkten Zugang zu „Ramos“, weder bei der Entgegen- nahme oder Prüfung seiner Angaben noch bei den Anweisungen für seine Tätig- keit. Der zuständige VP-Führer habe nach den Einsätzen die wichtigsten von „Alex“ (alias „Ramos“) gelieferten Informationen in Berichten festgehalten. Auf- grund dieser Berichte sei eine Zusammenfassung mehrerer Treffen zwischen „Ramos“ und dem Beschuldigten erstellt worden, die eine Synthese der zwischen diesen geführten Gespräche sowie eine globale Evaluation enthalten habe, wel- che der Zeuge B13 (BKP-Beamter) an den Ermittler B14 (BKP-Beamter) weiter- geleitet habe (cl. 139.930.76–79). Keiner von beiden hatte jemals persönlichen Kontakt mit „Ramos“, sondern hat sich ausschliesslich auf die ihm (von Dritten) gelieferten Informationen gestützt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Die Bun- desanwaltschaft war bereits in diesem frühen Stadium polizeilicher Aktivitäten in- volviert: Staatsanwalt B15 begleitete die Ermittlungen der BKP, nach seiner Aus- sage vor Gericht in der Stellung als Berater (cl. 139 pag. 139.930.49). Der Bun- desanwalt selbst traf sich am 20. Mai 2003 mit „Ramos“ (cl. 125 pag. 18.8.1.157); Staatsanwalt B15 war dabei, konnte jedoch über den Inhalt dieses Treffens keine Angaben machen (cl. 139 pag. 139.930.50; …56).

- 14 -

b) In diesem operativen Rahmen berichtete „Ramos“ der polizeilichen Füh- rungsgruppe im Frühjahr 2003, er habe erfahren, dass ein „Banker“ in Zürich über seine Beteiligung an Geldwäschereihandlungen aus dem Drogenhandel des Pablo-Escobar-Clans berichtet habe. Er erklärte weiter, der Bankier sei immer noch in diesem Bereich tätig, dessen Namen kenne er aber nicht. „Ramos“ bot an, mit Hilfe einer seiner Kontaktpersonen einen Besprechungstermin beim Ban- kier zu erhalten. Gemäss Aufsichtszwischenbericht (cl. 130 pag. 21.2.2.166) wurde ihm dies polizeilicherseits gestattet, wobei „Ramos“ in der Folge rappor- tiert habe, dass es sich beim Bankier um den Beschuldigten handle und dieser sich unaufgefordert bereit erklärt habe, die Anlage von Vermögenswerten illega- len Ursprungs zu besorgen. Dies geht aus zwei (in Italienisch abgefassten) Pro- tokollen hervor, welche die Verteidigung produzierte, und die erst auf diesem Wege in die Akten des Hauptverfahrens gelangten (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59): Das eine betrifft ein Gespräch der Polizei mit „Ramos“ vom 25. April 2003. Dieser wurde angewiesen, sich gegenüber dem – offenbar namentlich noch nicht be- kannten – Bankier nicht zu stark zu exponieren, um zu verhindern, dass er sich nach dem Gespräch an die Polizei wende. Würde sich die Person als eine tat- sächlich wichtige erweisen, so solle „Ramos“ mit ihr direkt verhandeln, unter Um- gehung von „Randy“, offenbar die oder eine Mittelsperson unter anderen. Das zweite Protokoll enthält den Bericht von „Ramos“’ über das Treffen mit dem Ban- kier vom 29. April 2003. Dabei soll „Ramos“ der „task force guest“ folgendes be- richtet haben: Er („Ramos“) habe sich gleichentags mit dem Beschuldigten, wel- cher ihm von „Randy“ vorgestellt worden sei, in den Räumlichkeiten der Tempus Bank in Zürich getroffen und zwar im Beisein von „Randy“. Der Bankier habe sich informiert, ob das Geld aus dem Drogenhandel stamme, und gesagt, dass er die Geldwäsche in jedem Fall organisieren könne. Er („Ramos“) habe dem Beschul- digten gesagt, dass es um Geld aus dem Drogenhandel gehe und dass monat- lich etwa EUR 40 Mio. zu waschen seien. Der Beschuldigte habe keine so grosse Summe erwartet und „Ramos” informiert, dass er Kontakt mit Leuten auf den Ba- hamas und mit dem „internationalen Direktor“ der Bank A7 aufnehmen werde. Eine zweite Möglichkeit habe darin bestanden, das Geld durch Zypern in die Schweiz kommen zu lassen, weil der Beschuldigte dort über gute Kontakte für die Wäsche von Geld aus der ehemaligen Sowjetunion verfüge. Der Bankier ha- be ihm auch gesagt, dass er Pablo Escobar kennen gelernt und immer noch Kontakte in Cali/Kolumbien habe. Ihm sei es sonderbar vorgekommen, dass die Ehefrau von „Randy“ ihm „das letzte Mal“ gesagt habe, mit den Bankier nie über Drogen, Waffen und Prostitution zu sprechen, während an jenem Tag der Ban- kier sogleich über Drogen gesprochen habe. Es sei ihm auch komisch vorge- kommen, dass der Bankier „Randy“ und „K“ (gemeint Ehefrau von „Randy“) er- laubt habe, beim Gespräch dabei zu sein. Der Beschuldigte bestätigte dieses Treffen vor Gericht, welches auf Initiative von „Randys“ Frau, einer früheren Bankmitarbeiterin, zustande gekommen sei und an welchem sie auch teilge-

- 15 - nommen habe; allerdings sei weder über Drogen noch Geldwäscherei gespro- chen worden, sondern nur darüber, dass „Ramos“ – als Mexikaner namens Ale- xander Sanchez auftretend – für eine mexikanische Finanzgruppe einen europäi- schen Bankkontakt suche (cl. 139 pag. 139.930.8–11).

c) Welche weiteren Aktivitäten „Ramos“ nach diesem Kontakt mit dem Beschul- digten entfaltete und wie die weiteren polizeilichen Instruktionen an ihn lauteten, konnte das Gericht nur bruchstückhaft klären, weil ihm die entsprechenden poli- zeilichen Unterlagen vorenthalten wurden (siehe Buchstabe R zum Sachverhalt). Immerhin haben nach Auskunft des polizeilichen Zeugen B13 (BKP-Beamter) verschiedene Besprechungen mit der BKP in der Art derjenigen vom 29. April 2003 stattgefunden (cl. 139 pag. 139.930.079). Auch besprach sich der Bundes- anwalt mindestens einmal persönlich mit „Ramos“ (siehe vorstehend, E. 2.2 b). Ausserdem hat sich der deutsche Polizeibeamte, welcher im Gefolge von „Ra- mos“ als verdeckter Ermittler eingesetzt worden war („VE-Diemer“), zweimal mit diesem getroffen (cl. 139 pag. 139.940.38 ff.). 2.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 formell das Ermittlungsver- fahren (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP vom

19. Juli 2003 (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Dieser formuliert den Tatverdacht mit Infor- mationen, wonach sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbiete und bereits für die kolumbianischen Drogenkartelle gearbeitet habe. Allerdings wird – selbst würde man den Vorwurf des Arbeitens als Geldwäscherei verstehen – nicht dar- gelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Verwendung des Wortes „sollen“ deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, deren Basis der polizeiliche Antrag jedoch nicht näher darlegt. Mit der Formulierung, dass sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbieten „solle“, blieb zum einen unklar, ob es sich nur um einen Verdacht pro futuro handelte, und zum anderen wurde nie umschrieben, wo und bei wem der Beschuldigte ein solches Angebot ge- macht haben könnte. Im vorliegenden Fall war Staatsanwalt B15 in die Aktivität der polizeilichen Sondereinheit involviert, welche sich mit dem Einsatz von „Ra- mos“ befasste; des Weiteren haben sich der Bundesanwalt und Staatsanwalt B15 mit „Ramos“ getroffen (zu alledem E. 2.2 a; vgl. cl. 125 pag. 18.8.1.157). Diese Beteiligung der Bundesanwaltschaft an polizeilichen Aktionen, welche auf die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten ausgerichtet waren, ging der formellen Eröffnung voraus, welche zeitlich mit der Anordnung von Telefon- überwachung zusammenfiel (cl. 8 pag. 9.1.0.5 ff.) und ihren Zweck im Genehmi- gungsersuchen für diese Massnahme (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) hatte. Daraus ist zu schliessen, dass in der Phase, da sich die Bundesanwaltschaft materiell an den polizeilichen Ermittlungen beteiligte, die Verdachtslage noch dürftiger war und mithilfe des Einsatzes von „Ramos“ auf den im genannten Antrag der BKP dar- gelegten Stand hin erst entwickelt wurde (dazu näher nachfolgend E. 4.1.1). Der

- 16 - Verdacht, der Beschuldigte wasche für die Drogenmafia Geld, konnte in der Fol- ge nie auch nur ansatzweise konkretisiert werden. 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Faktenlage bei materieller oder formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes hatte, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare Hand- lung begangen worden ist und allenfalls noch andauert (HÜRLIMANN, Die Eröff- nung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 104 ff.; ACKERMANN, Tatverdacht und Cice- ro – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff., 325; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich 2011, S. 118 ff.). Denn selbst bei Fehlen eines hinreichen- den Tatverdachtes ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft über die Verfah- renseröffnung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (HÜRLIMANN,

a. a. O. S. 175); es stehen dem Beschuldigten höchstens Rechtsbehelfe der Auf- sicht zur Verfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.84 vom

31. März 2010, E. 4.1, für die Nichtanhandnahme eines Verfahrens gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP). Nur dem Opfer (Art. 100 Abs. 5 BStP) steht die ordentli- che Beschwerde offen (OBERHOLZER, a. a. O., N. 1642–1643; vgl. auch die Hin- weise bei LANDSHUT, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 300 N. 7 zum geltenden Recht). Ein Verfahrenshin- dernis für das Hauptverfahren könnte daher nur angenommen werden, wenn die Einleitung des Vorverfahrens nichtig gewesen wäre. Verfahrenshandlungen im Strafprozess können nichtig sein und damit jeder Rechtswirksamkeit entbehren; dies ist aber nur anzunehmen, wenn sie an einem besonders schweren Mangel leiden, wenn dieser mindestens leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernstlich ge- fährdet wird (BGE 118 Ia 336 E. 2a, bestätigt zuletzt in BGE 132 II 342 E. 2.1; für die Anwendung der Evidenztheorie auf Prozesshandlungen ACKERMANN, in Do- natsch et al., Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 ff., 332 f.). Im gegebenen Zusammenhang bedeutete die Einleitung eines Strafverfahren, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, einen quali- fizierten Mangel, nämlich eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist hingegen nicht leicht erkennbar, denn welcher Verdacht gegen den Beschuldig- ten bestand und ob er die Schwelle des Hinreichenden erreicht habe, ist nur in Ansehung der bei der BKP gesammelten Informationen zu ermessen, welche dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage nicht schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die Verwertbarkeit

- 17 - der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (da- zu nachfolgend E. 4.2.3). 3. Der Anklage zugrunde gelegte Beweise 3.1 Der Anklage liegen einerseits klassische Beweismittel zugrunde, so Akten in grossem Umfang, welche aus Hausdurchsuchungen und Rechtshilfe stammen, sowie Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Andererseits beruht die Anklage auf dem Ergebnis der im Folgenden beschriebenen geheimen Ermitt- lungsmassnahmen.

a) Die BKP bediente sich in der Anfangsphase der Person „Ramos“ (E. 2.2). Deren Einsatz wird weder im Schlussbericht des Untersuchungsrichters erwähnt, noch in den Strafakten dokumentiert, mit Ausnahme der zwei bereits erwähnten (E. 2.2 b) Protokolle (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59).

b) Am 6. August 2003 setzte die Bundesanwaltschaft den deutschen Polizeibe- amten „VE-Diemer“ als verdeckten Ermittler ein (cl. 9 pag. 9.6.0.1–2; vgl. auch Buchstabe B zum Sachverhalt). Seine Aufgabe wurde definiert als „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellen von deren Zusammenwirken und des ‘modus operandi’ im oben erwähnten Verfahren.“ Er wurde im Beisein einer schweizerischen und einer deutschen Führungsperson di- rekt angewiesen, sich auf die Konkretisierung eines bei der Zielperson respektive den Zielpersonen vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken; er dürfe nicht mehr oder anderes verlangen, als der/die potentielle/n Geldwäscher anbieten würde/n (cl. 9 pag. 9.6.0.3–5). Am Tage seiner Einsetzung als verdeckter Ermitt- ler erhielt „VE-Diemer“ einen Telefonanruf des Beschuldigten (cl. 12 pag. 12.17.0.42) und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin für den fol- genden Tag (cl. 9 pag. 9.7.0.1). Vor Gericht erklärte er als Zeuge, sein Einsatz habe wenige Tage vor dem Erstkontakt mit dem Beschuldigten begonnen; er ha- be nur einmal Kontakt mit der Bundesanwaltschaft gehabt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte gegenüber der Vertrauensperson „Alex“ (Anm.: Aliasbezeichnung von „Ramos“; cl. 139 pag. 139.940.4) als „Interessent für gros- se Bargeldmengen aus mutmasslichen Drogengeschäften aufgetreten“ sei; die Vertrauensperson habe sich gegenüber dem Beschuldigten als südamerikani- scher Drogenhändler dargestellt und wohl zum Ausdruck gebracht, „über millio- nenschwere Barmittel aus Drogengeschäften“ zu verfügen. Aus dieser ihm so präsentierten Geschichte habe das Angebot des Beschuldigten resultiert, Dro- gengelder in seiner Bank zu platzieren. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte bereits vor dem ersten Treffen mit ihm viele Informationen über die mit ihm abzuwickelnden Geschäfte gehabt habe, antwortete „VE-Diemer“, dieses

- 18 - Wissen habe der Beschuldigte von der Vertrauensperson erhalten (cl. 139 pag. 139.940.16–17). Dazu habe namentlich die Information gehört, er („VE- Diemer“) sei Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells, habe da- bei EUR 25–50 Mio. pro Monat umzusetzen und suche deshalb immer nach Möglichkeiten, Geld zu waschen (cl. 139 pag. 139.940.4–5). Der Zeuge führte nach eigener Aussage zwei Gespräche mit „Alex“, bevor der erste Kontakt mit dem Beschuldigten zu Stande gekommen sei. Beim ersten ging es darum, ob „die Vorgaben der Vertrauensperson an die vom verdeckten Ermittler vorgege- bene Legendenstruktur angepasst werden können“, und beim zweiten darum, welche „Informationen durch die Vertrauensperson an Herrn Holenweger weiter- gegeben werden können“ (cl. 139 pag. 139.940.38). In der Folge traf sich „VE-Diemer“ mehrmals mit dem Beschuldigten und rappor- tierte darüber den mit seiner Führung betrauten Beamten der BKP. Darüber fer- tigte die BKP Einsatzberichte an (cl. 9 pag. 9.7.0.1–117). Bei zwei solcher Tref- fen, nämlich am 8. September und am 3. November 2003, übergab „VE-Diemer“ dem Beschuldigten Bargeld zur Einzahlung auf ein für ihn eingerichtetes Konto bei der Tempus Bank (cl. 9 pag. 9.7.0.21 f., 9.7.0.2.69–74.).

c) Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). Diese wur- de erteilt (cl. 8 pag. 9.1.0.14) und später bis zum 23. Januar 2004 verlängert (cl. 8 pag. 9.1.0.31), jedoch nach der Inhaftierung des Beschuldigten am

15. Dezember 2003 aufgehoben (cl. 8 pag. 9.1.0.35). 3.2 Unmittelbares Ergebnis der geheimen Ermittlungsmassnahmen stellt der Ankla- gevorwurf gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldwäscherei an den ihm von „VE-Diemer“ übergebenen, angeblich aus illegalem Drogenhandel stammenden Bargeldern dar (Anklageziffer 3.7, cl. 139 pag. 139.100.51–56). Die Verteidigung bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbar- keit dieser Beweise (dazu E. 4.1–4.2). Die übrigen Anklagepunkte betreffen den Vorwurf strafbarer Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe. Darunter ist ein Konglomerat von französischen Gesell- schaften zu verstehen, welche in Strukturen von Konzern und Konsortium unter- einander und mit weiteren Gesellschaften verbunden waren, und für welches ab 1998 dieser Name verwendet wurde. Für diesen Teil der Anklage hat die Bun- desanwaltschaft die erwähnten klassischen Beweismittel eingelegt. Die Verteidi- gung erachtet sie als Folgebeweise unrechtmässiger geheimer Ermittlungsmass- nahmen und aus diesem Grunde als unverwertbar (dazu E. 5.1–5.3).

- 19 - 3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise so- wie weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden Teile der Anklage. 4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7 Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bar- geld angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogen- handel, und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Bar- mitteln zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unver- steuerte Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16). Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten, nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel. Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismass- nahmen, die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein Urteil, welches nachher gefällt wird, ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommen- tar, Art. 448 StPO N. 3). 4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewon- nenen Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesge- setzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom

6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine so- genannte Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwä- scherei i. S. v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).

- 20 - Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinrei- chende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundes- gerichts „der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi- nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte“, vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2007 vom 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der da- mals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13).

a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkrimina- lität als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolum- bianischen Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über per- sönliche Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt. Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erin- nerte sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte Protokoll des Gesprächs vom 29. April 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26 pag. 21.2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröff- nung des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der An- trag diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tem- pus Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-

- 21 - dus operandi, der nicht zwingend in der Zukunft liegen muss“. Es ist wohl diese Einschätzung, welche ihn veranlasste, den Beschuldigten zu verdächtigen, die Geldwäscherei banden- und gewerbsmässig zu betreiben.

b) Die Bundesanwaltschaft begründete ihr an den Präsidenten der Anklage- kammer gerichtetes Gesuch (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) wie die BKP damit, dass sich der Beschuldigte „als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-) Kriminalität anbietet“ und dass er bereit sei, die Gelder über Zypern und/oder Russland in die Schweiz zu transferieren. Allerdings ging die Bundesanwaltschaft über die Sachverhaltsdarstellung im polizeilichen Antrag mehrfach hinaus: indem sie den Beschuldigten verdächtigte, „Transaktionen krimineller Gelder auf Num- mernkonti in der Schweiz“ zu besorgen, und weiter, dass er „zusammen mit an- deren Banken und einem höheren Angestellten der Bank A7 diese Geldwäsche- reihandlungen vornimmt“, indem sie den Verdacht auf „polizeiliche Ermittlungen im In- und Ausland“ abstützte, indem sie schliesslich den Tatverdacht ausdrück- lich als „dringend“ bezeichnete und ihn nicht mehr wie die Polizei als Vermutung umschrieb. Bezüglich einer möglichen Tatmotivation wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte „zur Zeit kein steuerbares Einkommen“ habe (cl. 8 pag. 9.1.0.12). 4.1.2 Im polizeilichen Antrag bleibt es bei der Behauptung einer Geldwäschereitätigkeit des Beschuldigten. Es werden insbesondere keine Indizsachverhalte angeführt und die Quelle der Informationen bleibt verborgen. Der einzige Verdacht auf eine Katalogstraftat, nämlich qualifizierte Geldwäscherei, präsentiert sich dem Wort- laut nach eher auf Tatmöglichkeiten statt Tataktivitäten. Der staatsanwaltschaftli- che Antrag an das Bundesgericht geht darüber hinaus, indem er sich auf Ermitt- lungstätigkeiten in- und ausländischer Polizeistellen beruft. Ausserdem suggeriert der Hinweis, wonach die Zielperson zurzeit kein steuerbares Einkommen habe, ein konkreteres Tatmotiv als die finanzielle Situation der Bank. Für keines dieser Elemente gab es jedoch substantielle Hinweise. Staatsanwalt B15 bestätigte je- denfalls als Zeuge vor Gericht, die Bundesanwaltschaft habe ausser den im poli- zeilichen Antrag vermerkten Angaben keine weiteren Informationen zur Verfü- gung gehabt (cl. 139 pag. 139.930.55). Auch finden sich in den Akten weder poli- zeiliche Informationen aus dem Ausland noch Unterlagen zu den Steuerfaktoren im fraglichen Zeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Telefonüberwachung ist also mit teilweise unwahren, teilweise aufgebauschten Angaben begründet worden, wie die Zeugenbefragung bestätigte (cl. 139 pag. 139.930.51; …55). Materiell war der Vorwurf einer bereits etablierten Geldwäschereiaktivität in ei- nem Ausmass, welche dem qualifizierten Tatbestand entspricht, in keiner Weise begründet. Letztlich gründete der Tatverdacht ausschliesslich auf den durch kei- ne weiteren Abklärungen überprüften Denunziationen von „Ramos“. Dessen An- gaben wurden offenbar auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft, obwohl es un-

- 22 - wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte als damals unbescholtener Ban- kier beim ersten Treffen mit einem ihm Unbekannten, vermittelt durch eine ehe- malige Sekretärin und in deren Gegenwart, spontan das Waschen von Drogen- geldern in Millionenhöhe angesprochen haben könnte. Der Vorwurf, Drogengel- der gewaschen zu haben, ist übrigens bis heute durch Fakten nicht belegt. 4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 aBÜPF dürfen Erkenntnisse aus einer Überwachung, für welche keine Genehmigung eingeholt oder für die sie verweigert wurde, nicht weiter verwendet werden, und zwar weder für den Schuldbeweis noch als Grund- lage für weitere Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat nicht an ein Erschleichen der Bewilligung mit teilweise falschen Angaben gedacht. Wertmässig unterscheidet es sich jedoch nicht vom Verzicht auf ein Genehmigungsersuchen. Folglich muss die absolute Unverwertbarkeit auch für die Ergebnisse der Überwachung in ei- nem solchen Fall gelten. Dies zu beurteilen steht, entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, auch dem Sachgericht zu (Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 S. 4241 ff., 4275 [nachste- hend „Botschaft BÜPF und BVE“]). 4.2 Rechtmässigkeit des Einsatzes von „Ramos“ und „VE-Diemer“ 4.2.1 Wie die Aktivität von „Ramos“’ (siehe E. 2.2–2.3) zu qualifizieren sei, beantwor- ten die Parteien unterschiedlich. Während er aus Sicht der Bundesanwaltschaft eine Vertrauensperson darstellt, deren Einsatz vor der Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft unproblematisch ist, wirft die Verteidigung die Frage auf, ob die Grenze zur verdeckten Ermittlung nicht überschritten worden sei.

a) Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Ja- nuar 2005 geregelt (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermitt- lung [BVE; durch die StPO aufgehoben]). Vorher beruhte sie auf Richterrecht: In BGE 108 Ib 525 E. 8 setzte sich das Bundesgericht erstmals mit der Figur des verdeckten Ermittlers auseinander. Es erachtete die gesetzliche Rechtfertigung von Scheinkäufern im Drogenhandel als massgeblich auch für die Drogenbe- kämpfung im Ausland; Art. 23 Abs. 2 BetmG, auf den es sich dabei bezog, spricht freilich ausdrücklich von Beamten – um einen solchen ging es in jenem Rechtshilfefall –, aber nicht von Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Regel nahm es in BGE 112 Ia 18 wieder Bezug und beantwortete die Frage, ob es für den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Polizisten einer besonderen gesetzli- chen Grundlage bedürfe, negativ (zitierter BGE, E. 3); allerdings unterliege ein solcher Einsatz dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens, was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (zitierter BGE,

- 23 - E. 4a). Der Gesetzgeber hielt gleichwohl eine gesetzliche Grundlage für uner- lässlich und schuf diese im BVE. Dabei versteht er unter verdeckter Ermittlung „das Knüpfen von Kontakten zu verdächtigten Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vor- wiegend passiv die deliktische Aktivität untersucht wird“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4283). Dieser Definition folgt auch das Bundesgericht (BGE 134 IV 266 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2).

b) „Ramos“’ Rolle beschränkte sich keineswegs auf das blosse Rapportieren oder Beobachten in eigener Verantwortung. Er agierte vielmehr auf Anweisungen der BKP. Diese kann zwar im Bereich der organisierten Kriminalität auch ausser- halb eines Strafverfahrens tätig sein, allerdings nur, um interkantonale und inter- nationale Ermittlungen zu koordinieren und von aussen stammende Informatio- nen auszuwerten; der Kampf gegen das organisierte Verbrechen ist ihr allein in diesem Rahmen aufgegeben (Art. 2, 3 und 7 des Bundesgesetzes vom

7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes [ZentG; SR 360]). Im vorliegenden Fall fand ihre Zusammenarbeit mit „Ramos“ jedoch in einem Zeitraum statt, da sich die Bundesanwaltschaft aktiv in direkte Ermittlun- gen eingeschaltet hatte (materieller Begriff der Eröffnung des Strafverfahrens; vgl. Hinweise in E. 2.1 a. E.). Der Einsatz von „Ramos“ stellt folglich einen Teil polizeilicher Ermittlungstätigkeit dar. Wenn das Bundesgericht unter der Herrschaft des BVE feststellt, bei verdeckter Ermittlung handle es sich begriffsnotwendig um die Tätigkeit von Polizeiangehö- rigen, so nimmt es nicht bloss das gesetzliche Erfordernis auf (Art. 1 aBVE), sondern zieht die Konsequenz daraus, dass dem Staat mit dem Strafmonopol auch die Ermittlung als genuine Staatsaufgabe zufällt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, mit der verdeckten Ermittlung Personen ohne Polizeiausbildung zu betrauen, lediglich für den Fall vorgesehen, dass „besondere Kenntnisse erfor- derlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4288); eine solche Person muss jedoch durch ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Staat eingebunden sein und unter- liegt nach neuem Recht einer besonderen Prüfung durch die richterliche Behörde (Art. 280 Abs. 4 lit. c StPO). Es handelt sich folglich um Polizisten auf Zeit. Ko- operationswillige Straftäter fallen nicht in diese Kategorie.

c) Was die rechtlichen Voraussetzungen der von „Ramos“ ausgeübten Aktivität angeht, so verfolgte dieser vielleicht am Anfang den Zweck, sich in eine als kri- minogen erachtete Szene einzuleben, reiste er doch ohne eigene Kenntnisse über die hiesige Drogen- respektive Geldwäschereiszene in die Schweiz ein. Be- reits in dieser Phase war er ausschliesslich für die BKP tätig und handelte auf de- ren Anweisung. Von „Randy“ auf einen Bankier der Tempus Bank aufmerksam

- 24 - gemacht, bewilligten ihm die Beamten der „task force guest“ ein Zusammentref- fen mit diesem oder wiesen „Ramos“ sogar dazu an. In jenem Augenblick be- standen bei der Polizei keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Begrif- fe stand, eine bedeutende Geldwäschereihandlung vorzunehmen oder diese be- reits begangen zu haben; jedenfalls gehen solche Anhaltspunkte weder aus den Akten – Anzeigen oder Beobachtungen seitens von Drittpersonen, o. ä. – noch aus anderen im Verfahren liegenden Beweismitteln hervor. Wie sich aus den Er- klärungen des Zeugen B14 (BKP-Beamter) ergibt, beruhte noch bei der formellen Verfahrenseröffnung im Juli 2003 die Annahme, der Beschuldigte sei bereit, Geld zu waschen, ausschliesslich auf den Erklärungen von „Ramos“ (cl. 139 pag. 139.930.65–66), waren also gerade das Produkt und nicht die Grundlage seines Einsatzes. Solchermassen fehlte es an dem nach damaligem Richterrecht erforderlichen vorbestehenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten.

d) Zum Inhalt seiner Tätigkeit ist zu bemerken, dass die Beamten der „task force guest“ „Ramos“ vier Tage vor dem Treffen mit dem Beschuldigten konkrete An- weisungen gaben, wie er sich dabei zu verhalten habe (vgl. das bereits erwähnte Protokoll, cl. 26 pag. 21.2.0.56). So solle er sich nicht um kleine Fische („pesci piccoli“) kümmern und deshalb gegenüber dem Bankier (Beschuldigten) hart auf- treten. Würde es sich bei diesem um eine wirklich wichtige Person handeln, so habe er „Randy“ zu überspringen und mit ihm direkt zu verhandeln. Einstweilen solle er sich gegenüber dem Bankier nicht zu offen zeigen, um auszuschliessen, dass dieser nach einem Treffen mit ihm („Ramos“) die Polizei informiere. Es wur- de ihm erlaubt, dem Bankier zu sagen, dass das Geld aus Drogen(-geschäften) stamme. Auf diese Weise hat die BKP „Ramos“ unter falschen Personalien ge- zielt auf den Beschuldigten angesetzt und seinen Einsatz gesteuert. Dieser ging über eine passive Informationsbeschaffung weit hinaus und erfüllt damit die We- sensmerkmale von Ermittlungstätigkeit. Vor dem Inkrafttreten des BVE durfte die Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts einer Person ausserhalb des Polizeikorps nicht übertragen werden. Unter dem BVE (so jetzt auch unter der weitergeführten Regelung in Art. 286 ff. StPO) bedurfte es in jedem Falle einer besonderen Bewilligung. Das BVE und die Vor- schriften der StPO können nicht so verstanden werden, dass der Gesetzes- und Bewilligungsvorbehalt für verdeckte Aktivitäten strafrechtlicher Ermittlung nur dann gelte, wenn sie von Polizeibeamten oder Polizisten auf Zeit ausgeübt wer- den, aber nicht, wenn die Polizei sich hiezu Personen bedient, welche keine Ge- währ für einen gesetzeskonformen Umgang mit Zielpersonen bieten oder emi- nente persönliche Eigeninteressen – hier am Aufenthalt im Land sowie an Be- zahlung, Kost und Logis und „Taschengeld“ durch den Staat (cl. 139 pag. 139.930.74) – verfolgen.

- 25 - Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts durfte ein ver- deckt operierender Polizeibeamter nicht als Initiant oder gar Anstifter eine Straftat der Zielperson auslösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b). Normativ wurde diese Schranke im Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet (SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 241; BGE 124 IV 34 E. 3d/aa: Gebot der Redlichkeit). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in diesem Zusammenhang wie folgt geäussert: Eine Provokation seitens eines „agent infiltré“ sei „susceptible de priver ab initio et dé- finitivement l’accusé d’un procès équitable“. Eine solche Tatprovokation liege immer dann vor, wenn sich der verdeckte Ermittler hinsichtlich der in Frage ste- henden Straftat nicht rein passiv verhalte, sondern dergestalt auf die Zielperson einwirke, dass diese zu einer Straftat verleitet werde, die sie ansonsten nicht be- gangen hätte („Il y a provocation policière lorsque les agents impliqués – mem- bres des forces de l'ordre ou personnes intervenant à leur demande – ne se limi- tent pas à examiner d'une manière purement passive l'activité délictueuse, mais exercent sur la personne qui en fait l'objet une influence de nature à l'inciter à commettre une infraction qu'autrement elle n'aurait pas commise, pour en rendre possible la constatation, c'est-à-dire en apporter la preuve et la poursuivre.“; zum Ganzen: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rama- nauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 54–55). Unter solchermassen unzulässige Aktivität falle es, wenn der „undercover agent“ die Initiative zu einem Kontakt mit der Zielperson ergreife, eine früher abgelehnte Of- ferte erneuere, beständig dränge („prompting“), den Preis überdurchschnittlich erhöhe oder an das Mitgefühl des Gegenübers appelliere (zusammenfassend Ur- teil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom 4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 47). Dafür, dass es nicht zu solchermassen verbotener Aktivität – welche die Kriterien einer Anstiftung nicht erreichen muss – gekommen sei, trägt nach dieser Rechtsprechung der Staat die Beweislast, sofern ein entsprechender Verdacht nicht völlig unwahrscheinlich ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 70; Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom

4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 48). Im zu beurteilenden Fall stellen derar- tige Indizien zwei in den Akten befindliche Protokolle dar, gemäss welchen die polizeilichen Führungsleute „Ramos“ Instruktionen für sein Gespräch mit dem Beschuldigten gaben. Sie belegen, dass die Initiative für das Zusammentreffen nicht vom Beschuldigten ausging, sondern von der Mittelsperson, welche von „Ramos“ hiefür benutzt worden war. Auch sollte „Ramos“ – so die polizeiliche Anweisung – gegenüber dem Bankier hart auftreten und, wenn es sich bei die- sem um einen grossen Fisch handle, die Mittelsperson überspringen. Die Ankla- ge hat den Beweis für ein rein passives Verhalten nicht erbracht. Ob ihr dies al- lenfalls verunmöglicht war, weil sie selbst nicht über die Akten bezüglich des Ein-

- 26 - satzes von „Ramos“ in dieser Sache verfügte oder weil die in der „task force guest“ tätigen Polizisten als Zeugen nicht zur Verfügung standen, hat keine Be- deutung.

e) Nach dem Gesagten wurde „Ramos“ durch die BKP als verdeckter Ermittler eingesetzt, obwohl ihm die dafür unentbehrlichen persönlichen Eigenschaften fehlten, und er überschritt dabei die für eine solche Tätigkeit zwingend zu wah- renden rechtlichen Schranken. Sein Einsatz im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren war daher widerrechtlich. 4.2.2 „VE-Diemer“ wurde formell als verdeckter Ermittler eingesetzt und agierte im Verständnis der Parteien auch als solcher. Diese Aufgabe konnte nach dem be- reits Gesagten (E. 4.2.1 a) einem deutschen Polizeibeamten anvertraut werden (vgl. aus heutiger Sicht Art. 287 Abs. 3 StPO). Beim ersten Zusammentreffen am 12. August 2003 habe der Beschuldigte ge- mäss der bereits erwähnten Einsatzberichte zuerst nicht über einzulegende Gel- der, sondern von einem anderen Geschäft gesprochen. Es sei dabei anschei- nend um echte argentinische Peso-Geldscheine gegangen, die gerüchteweise anlässlich des „Staatscrashs“ von Regierungsmitgliedern entwendet worden sei- en. „VE-Diemer“ habe darauf eingewendet, es handle sich um eine nicht konver- tierbare Währung, und er könne eine Durchführbarkeit von Geschäften damit erst nach einer Besichtigung der Scheine beurteilen. Erst danach habe man über die vom „VE-Diemer“ einzubringenden Gelder gesprochen. In diesem Zusammen- hang habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, er wisse um die Herkunft sei- nes Gegenübers und dass dieser „Dope-Geld“ verwalte; dabei würde es um ei- nen monatlichen Betrag von EUR 30–50 Mio. gehen (cl. 9 pag. 9.7.0.1–3). An- lässlich eines weiteren Treffens im Hotel A9 am 14. August 2003 sei es zunächst wieder um das Peso-Geschäft und allgemeine Gegenstände und erst danach um das einzubringende Bargeld gegangen. „VE-Diemer“ habe klar gemacht, dass es sich, wie vom Beschuldigten zuletzt genannt, um „Dope-Geld“ handle. Es sei dann über die Modalitäten des Einbringens von Bargeld gesprochen worden, wobei gemäss dem Beschuldigten nur ein Zehntel der beim letzten Mal genann- ten Summe von der Bank verarbeitet werden könne. Über die Strukturen, wie er die Gelder laufen zu lassen gedenke, sei der Beschuldigte im Allgemeinen geblieben. Immerhin sei man übereingekommen, am 28. August 2003 ein Konto samt Depot zu eröffnen, auf welches „VE-Diemer“ „EUR 1 Mio., ggf. in Tranchen“ einzahle (cl. 9 pag. 9.7.0.5–8). Am besagten Tag suchte „VE-Diemer“ die Tem- pus Bank zur Kontoeröffnung auf. Dabei soll der Beschuldigte die Sprache erneut auf das Peso-Geschäft und ein Finanzierungsgeschäft im Immobilienbereich von Berlin zur Sprache gebracht haben. Das Letztere habe „VE-Diemer“ für einen Nonsens gehalten, für den er keinesfalls auch nur einen Euro zur Verfügung stel-

- 27 - len würde. In der Folge habe der Beschuldigte ihm den Erwerb eines Anteils von gegen 50 % an seiner Tempus Bank vorgeschlagen. „VE-Diemers“ Gegenfrage, ob er in einem solchen Fall grössere Mengen in bar einbezahlen könne, sei ab- schlägig beantwortet worden (cl. 9 pag. 9.7.0.12–15). Am 8. September 2003 habe „VE-Diemer“ dann EUR 193'000.– Bargeld in die Tempus Bank gebracht, welches von der Schweizer Nationalbank zur Verfügung gestellt worden war. Dort sei es unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Bank gezählt und „VE-Diemer“ eine Quittung über EUR 191'800.– ausgestellt worden. Unter vier Augen sei über den Rückfluss der einbezahlten Mittel gesprochen worden. Der Beschuldigte ha- be angekündigt, dafür einen schon mehrfach benutzten Weg zu gebrauchen: via eine bahamaische Scheinfirma, die über Konten bei der Bank A10 in Singapur verfüge, welche ein ihm seit Längerem bekannter Schweizer betreue. Im Einzel- nen heisst es im Einsatzbericht: „Aktuell würden über diesen Weg große Schmiergeldzahlungen einer europäischen Anlagebaufirma an Politiker in Asien, er nannte konkret die Länder Indonesien und Philippinen, abgewickelt. Die Gel- der würden jeweils im Vorfeld in bar über seine Tempus Bank in der Schweiz eingezahlt“ (cl. 9 pag. 9.7.0.20). Bei einem Treffen am 18. September 2003 habe der Beschuldigte Bedenken geäussert, die Gelder über die bahamaische Firma zu leiten, weil über deren Konto „derzeit Millionenbeträge einer (anderen) Firma laufen würden, die allesamt zu verschleiern seien, da diese Gelder als sogenann- te ‚Kickbacks‘ im Umlauf seien. Stattdessen sei die in Panama domizilierte Firma A2 S.A. vorzuziehen.“ Der Beschuldigte „habe bei ähnlichen Problemen seiner Kunden derartiges Vielfach praktiziert, und es sei nie zu Schwierigkeiten ge- kommen“ (cl. 9 pag. 9.7.0.27–28). Diese Entwicklung der Gespräche zeigt, dass der Einsatz von „VE-Diemer“ zeit- lich und inhaltlich auf Grundlagen beruhte, welche „Ramos“ geschaffen hatte. Das gilt insbesondere für die Bereitschaft, Drogengelder in grosser Höhe zu wa- schen, welche der Beschuldigte bekundet haben soll. Unter diesen Umständen ist zwar die Sichtweise „VE-Diemers“ erklärbar, wonach der Beschuldigte sich beim ersten Treffen mit ihm im Klaren darüber gewesen sei, wen er als Gegen- über habe, dass dieser „nochmals“ nach den Volumina der zu waschenden Gel- der gefragt habe – eine Aktivität, welche „VE-Diemer“ nicht „eingefordert“ habe (cl. 139 pag. 139.940.5). Tatsächlich bildete sein Einsatz nur einen Teil von ver- deckter Ermittlung, welche die Polizei steuerte und die Bundesanwaltschaft mit- einbezog. Das wird auch an den Legenden von „Ramos“ und „VE-Diemer“, so wie sie dem Beschuldigten präsentiert wurden, deutlich: nach „VE-Diemers“ Zeu- genaussage trat „Alex“ (alias „Ramos“) als südamerikanischer Drogenhändler auf und brachte dabei wohl zum Ausdruck, über millionenschwere Barmittel aus Dro- gengeschäften zu verfügen, während er selbst sich als Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells in Deutschland und Nordeuropa ausgab (cl. 139 pag. 139.940.4; …16). Stellt man in Rechnung, dass „VE-Diemer“ von

- 28 - „Ramos“ bei der Zielperson eingeführt wurde, so ergänzten sich die beiden Le- genden in der Weise, dass „Ramos“ die deliktische Anlegergruppe repräsentierte und „VE-Diemer“ deren europäischen Vermögensverwalter; nach Aussage von „VE-Diemer“ waren seine und die Legende von „Ramos“ aufeinander abgestimmt worden (cl. 139 pag. 139.940.38). „VE-Diemer“ hat aus seiner Sicht das von der Vertrauensperson vorbereitete Geschäft übernommen; er allein sei dann für des- sen Abwicklung zuständig gewesen (cl. 139 pag. 139.940.37). Die Folge dieses inneren Zusammenhangs ist, dass die Aktivität „VE-Diemers“ von der Rechtswid- rigkeit der mit „Ramos“ begonnen verdeckten Ermittlung erfasst wird. Diese bil- den im konkreten Fall ein integrales Instrument der Beweisbeschaffung; es kann nicht in verschiedene Beweismittel zum gleichen Beweisgegenstand aufgeteilt werden, welche von der Polizei trotz eines operativen Zusammenhangs durch – bildlich gesprochen – chinesische Mauern voneinander getrennt werden. Muss das Gericht annehmen, „Ramos“ habe den Beschuldigten zur Tat provoziert (vgl. E. 4.2.1 d), so traf „VE-Diemer“ objektiv nicht auf eine aus eigenem Ent- schluss tatbereite Person, womit es an den materiellen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung durch ihn fehlte. Oder auf die subjektive Seite gewendet: Verschwiegen „Ramos“ und/oder die Polizei gegenüber „VE-Diemer“, dass die Tatbereitschaft der Zielperson nicht vorbestand, sondern durch den aktiven Bei- trag von „Ramos“ gefördert worden war, so handelte er als deren unwissendes Werkzeug. Allerdings erfüllt „VE-Diemers“ „Geschäftsabwicklung“ sogar dann die materiellrechtlichen Kriterien der Anstiftung, wenn er meinte, sein Gegenüber sei bereit, Drogengelder zu waschen; denn angestiftet werden kann auch der zur Tat Geneigte, solange er den Entschluss zur konkreten Tat noch nicht gefasst hat (BGE 128 IV 11 E. 2a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemei- ner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 102). Die Einzelheiten der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen waren aber noch offen, als „VE-Diemer“ in Aktion trat; wenigstens der initiale Betrag von EUR 1 Mio. geht auf seinen Vorschlag zurück (cl. 12 pag. 12.17.0.9). Allerdings konnte an dem Bargeld, welches „VE-Diemer“ einbrachte, der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt werden. Ob die Anstiftung zu versuchter Tat strafbar sei, wird in der Doktrin kontrovers beantwortet (dafür SEELMANN, Strafrecht – Allgemeiner Teil,

4. Aufl., Basel 2009, S. 148 f.; STRÄULI, Commentaire Romand, Vor Art. 24 CP N. 134–135; dagegen STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 102; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Art. 24 StGB N. 7). Dies kann hier offen bleiben, wo nicht die Strafbarkeit „VE-Diemers“ in Frage steht, sondern die Folgen seiner Tätigkeit für den Beschuldigten. Als Ergebnis steht fest, dass „VE-Diemers“ Einsatz als verdeckter Ermittler nicht mangels persönlicher, sondern mangels sachlicher Voraussetzungen – nämlich einer vorbestehenden Tatbereitschaft des Beschuldigten – widerrechtlich war.

- 29 - 4.2.3 Eine die rechtlichen Grenzen überschreitende verdeckte Ermittlung kann zwei verschiedenartige Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits steht in Frage, ob die Informationen, die aus einer solchen Ermittlung hervorgehen, als Beweis ge- gen den Beschuldigten verwertet werden können. Sollte die Handlung mit ande- ren Beweismitteln nachgewiesen sein, so steht andererseits in Frage, wie sich eine aktive Beeinflussung der Zielperson auf die rechtlichen Folgen auszuwirken hat. In BGE 124 IV 34 hat sich das Bundesgericht – für die Zeit vor Inkrafttreten des BVE – mit den Folgen einer unzulässigen verdeckten Ermittlung befasst, oh- ne dass sich aus dem Entscheid ergäbe, ob der Ermittler auch das wesentliche Beweismittel dargestellt hätte; gemäss Literatur soll auch eine Telefonkontrolle verwertet worden sein (HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – das St. Galler Modell, in Cassani et al. [Hrsg.], Mehr Sicherheit – weniger Freiheit? Chur/Zürich 2003, S. 379 ff., 389). Bezüglich der Folgen legte das Bundesgericht dar: Hat sich ein polizeilicher „agent“ an der Straftat als „provocateur“ beteiligt, so kann das Sach- gericht freisprechen oder das Verfahren einstellen, wenn dessen Verhalten das- jenige der Zielperson in den Hintergrund drängt; sonst ist diese Beteiligung nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb, 3e), aller- dings in weitreichender Weise (BGE 116 IV 294 E. 2b/aa). Im konkreten Fall steht fest, dass „VE-Diemer“ tätig wurde und die von „Ramos“ eingeleiteten Aktivitäten fortsetzte, indem er – nach dem dem Urteil zugrunde zu legenden Sachverhalt – einem damals unbescholtenen Bankier, nicht einer Per- son mit kriminellem Hintergrund, vermeintlich aus dem Drogenhandel stammen- des Geld zum Waschen anbot. Dabei hatte „Ramos“ die Initiative übernommen. Bei „Ramos“ handelt es sich um eine Person mit kriminellem Hintergrund und pointierten Eigeninteressen an einem Aufenthalt in der Schweiz; sein Einsatz ist von einer speziell hiefür geschaffenen Polizeiequipe geplant und im Detail ge- steuert worden. Bereits in dieser Phase und beim anschliessenden Einsatz von „VE-Diemer“ beschränkten sich die Interaktionen mit dem Beschuldigten nicht auf einige wenige Gespräche, sondern wurden über längere Zeit über zahlreiche per- sönliche Kontakte ausgedehnt. Zudem befand sich die Zielperson, wie die Polizei wusste, in einer angespannten finanziellen Lage – sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht – und war deshalb für eine Versuchung empfäng- lich. Durch das dem Beschuldigten konkret angetragene Verhalten sind, weil ef- fektiv keine Drogengelder eingesetzt wurden, öffentliche Interessen nicht verletzt worden; selbst bei vollendeter Geldwäscherei ist eine Verletzung materieller Rechtsgüter nicht evident (PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Vor Art. 305bis StGB N. 42). Im Ganzen gesehen hatte der staatlich zu verantwortende Einfluss ein so grosses Übergewicht, dass die kriminelle Entscheidung des Beschuldigten weitgehend in den Hintergrund rückt. Das lässt vorliegend eine Einstellung als adäquate Rechtsfolge erscheinen.

- 30 - 4.3 Eventualiter ist die Frage der Verjährung zu beantworten. Diese tritt für das Grunddelikt der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit Ablauf von 7 bezie- hungsweise 7 ½ Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mit Blick auf die in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen ist dies spätes- tens am 4. Dezember 2010 der Fall gewesen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die in Anklagepunkt 3.7 beschriebene Tat ein qualifizier- tes Delikt darstellt, insbesondere ob der Qualifikationsgrund der Gewerbsmäs- sigkeit erfüllt ist (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dafür ist vorausgesetzt, dass der Täter, indem er während eines bestimmten Zeitraumes häufig handelt, sein Be- streben anzeigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bedeutenden Beitrag für seinen persönlichen Lebensunterhalt zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 129 IV 253 E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft legt in ihrem Plädoyer dar, der Beschul- digte habe von den zwei Einzahlungen, welche „VE-Diemer“ leistete, EUR 1'200.– respektive EUR 3'250.– für sich behalten. Das entspricht der jewei- ligen Differenz zwischen den Beträgen, welche „VE-Diemer“ dem Beschuldigten in der Tempus Bank in bar ausgehändigt haben will und den Aufzeichnungen der Bank. Die Differenz der Summe von EUR 4'450.– bildete Gegenstand einer An- zeige des Beschuldigten gegen „VE-Diemer“; dieses Verfahren kam zum Ergeb- nis, es lasse sich nicht nachweisen, ob diese Summe durch den Ermittler, durch den Beschuldigten, durch eine Bankmitarbeiterin oder andere angeeignet worden sei oder ob ein Zählfehler vorliege (cl. 139 pag. 139.521.249 ff.). Ein finanzieller Gewinn des Beschuldigten ist somit nicht erwiesen. Aber auch der in Rede ste- hende Betrag ist nicht geeignet, einen wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt einer Person mit der beruflichen Stellung eines Bankdirektors abzugeben. Im Üb- rigen fehlt es an der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit regelmässigen Tä- tigkeit über einen längeren Zeitraum. Daran würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Gericht in den Anklagepunkten 3.1–3.6 zu einem Schuld- spruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei käme; denn in diesen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Interesse der Alstom-Gruppe Gelder, welche Al- stom-Kaderleute in strafbarer Weise aus dem Geschäftsvermögen ausgeschleust beziehungsweise zu Bestechungszwecken bestimmt hätten, gewaschen zu ha- ben. Mit diesen Handlungen steht die im Anklagepunkt 3.7 thematisierte Geldwä- scherei an (vermeintlichen) Geldern aus internationalem Drogenhandel in keinem Zusammenhang, weder in zeitlicher Hinsicht (anders einzig Anklagepunkt 3.6.4) noch im Tatbild, und sie muss daher als selbständige Handlung betrachtet wer- den (BGE 116 IV 121 E. 2, 3; ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 49 StGB N. 14). Andere Qualifikationsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist nach Ablauf der Verjährungsfrist das Verfahren richterlich einzustellen.

- 31 - 5. Prozessuale Fragen bezüglich der übrigen Anklagepunkte Diese Anklagepunkte betreffen ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Alstom-Gruppe, Geldwäscherei an und Bestechung mit Mitteln dieser Gruppe sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Vermögensdelikt. Für die- sen Teil der Anklage ist vorab die Frage der Beweisverwertung zu prüfen. 5.1 Wie bereits ausgeführt, erläuterte der Beschuldigte „VE-Diemer“ seine Ideen, wie das von diesem einzuliefernde Bargeld über mehrere Stationen geleitet und die- sem wieder zur Verfügung gestellt werden könne; dabei sprach er von seinen praktischen Erfahrungen bei Transaktionen von Schmiergeldern einer europäi- schen Anlagebaufirma (E. 4.2.2). Durch die Berichterstattung von „VE-Diemer“ über diese Darlegungen des Beschuldigten (cl. 9 pag. 9.7.0.17–20) gewannen Polizei und Bundesanwaltschaft erste Hinweise, wonach der Beschuldigte Geld- wäscherei in einem ausserhalb von Drogenhandel stehenden Zusammenhang konkret betrieben habe oder noch weiter betreibe. Sie gingen jedoch diesen An- zeichen nicht weiter nach. Auch der Untersuchungsrichter bezeichnete noch im Februar 2006 als Gegenstand des Strafverfahrens, ausser den im Kontext des „VE-Diemer“ stehenden Handlungen, nur die Geldwäscherei zugunsten anderer Subjekte des organisierten Drogenhandels (cl. 1 pag. 1.0.0.28). Erst am

5. Februar 2007 dehnte er das Verfahren auf den Sachzusammenhang Alstom aus (cl. 1 pag. 1.0.0.114–116). 5.2 Beweise für den Altstom-Komplex erhielten die Strafverfolgungsbehörden erst mit der Aussage der Bankmitarbeiterin B17 und den von ihr aus eigenen Stücken beigebrachten Dokumenten. Im Einzelnen zeigen die Verfahrensakten, dass die EBK am 10. Dezember 2003 mittels superprovisorischer Verfügung (cl. 139 pag. 139.688.2–9) die KPMG als Beobachterin der Tempus Bank einsetzte und sie unter anderem beauftragte, Transaktionen abzuklären, die in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bun- desanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen. Direkten Anlass bildete die In- formation der Bundesanwaltschaft von der bevorstehenden Verhaftung des Be- schuldigten (cl. 139 pag. 139.688.1). Diese wurde tatsächlich am 11. Dezember 2003 vollzogen (cl. 3 pag. 6.1.0.1 ff.). Ausserdem wurden Durchsuchungen bei ihm zu Hause, in den Räumen der Tempus Bank und in seinem Ferienhaus im Engadin angeordnet (cl. 3 pag. 6.1.0.88–120). Im Rahmen ihres Auftrages be- traute die KPMG B12 und B18 mit der Einvernahme von Mitarbeitern der Tempus Bank. Dabei wurde B17 am 15. und 16. Dezember 2003 sowie am 24. Januar 2004 befragt (cl. 71 pag. 7.15.1.118–121; …126–131). Sie war Mitarbeiterin der Tempus Bank, damals beurlaubt, und erledigte neben Arbeiten für die Bank, be- sonders für den Beschuldigten als deren Direktor, auch persönliche Angelegen-

- 32 - heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tem- pus Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bank- kunden und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete je- doch, die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Be- fragung kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventu- ell wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber inner- halb der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschich- te weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fra- gen zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe. Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen- Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzu- bewahren; er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Um- fang von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6 pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernom- men (cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eige- nem Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3 Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgän- ge mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG. 5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründe- te – ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –, dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte

- 33 - Beobachterin (KPMG) unter anderen eine Mitarbeiterin des Beschuldigten be- fragte, welche – wie sie in der Voruntersuchung erklärte (cl. 11 pag. 12.9.0.36–

38) – sich erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten der aus Diskretionsgrün- den bei ihr verwahrten Unterlagen erinnerte, und zwar auf Hinweis ihres Gatten. Auf diesen Akten gründeten weitere Beweiserhebungen. Diese nahm allerdings nicht die Bundesanwaltschaft vor, sondern der Untersuchungsrichter, an den das Verfahren schon anfangs März 2004 übergegangen war (cl. 1 pag. 1.0.0.6). Nachdem die verdeckte Ermittlung im konkreten Fall rechtlich unzulässig war (E. 4.2), stellt sich die Frage, ob die auf der Basis ihrer Resultate erhobenen Be- weise verwertbar sind. 5.3.1 Nach Art. 7 Abs. 4 aBÜPF durften die Erkenntnisse einer ohne Bewilligung durchgeführten Telefonkontrolle weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwe- cken verwendet werden. Der Gesetzgeber statuierte in dieser Weise gleichzeitig ein absolutes Verwertungsverbot für direkte Beweise wie für solche, welche die Frucht weiterer, auf jener Basis durchgeführter Ermittlungen bildeten. Im BVE fehlte eine entsprechende Regel; dieses Gesetz ordnete nur die Folgen einer Überschreitung der Grenzen, welche der Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers gesteckt sind (Art. 10 Abs. 4 aBVE). Das neue Recht führt diese Regelungen fort: Verwendungsverbot im Bereich der Überwachung (Art. 277 StPO), Rechtsfolgen- relevanz bei verdeckter Ermittlung (Art. 293 Abs. 4 StPO). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Regel des BVE für die verdeckte Ermittlung als ab- schliessend erachtet mit der Konsequenz, dass sich für illegale verdeckte Ermitt- lungen die Frage der Beweisverwertung nicht stelle (Entscheid des Kassations- gerichts ZH AC060016 vom 27. Dezember 2006, E. 3.4b). Diese Auffassung deckt sich nicht mit den Materialien zu diesem Gesetz: Der Vorentwurf statuierte die Unverwertbarkeit der Beweismittel bei übermässiger Einwirkung des verdeck- ten Ermittlers auf die Zielperson; im Gesetzesentwurf wurde diese Frage aus- drücklich offen gelassen in der Meinung, sie sei durch das massgebende Pro- zessrecht zu lösen (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4298). Es sind deshalb die Konsequenzen einer legal installierten, aber rechtswidrig operierenden verdeck- ten Ermittlung zu trennen von denjenigen einer illegal installierten (so etwa RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 293 StPO N. 4). Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn der Ermittler aufgrund der ihm zugeleiteten Basisinformation glaubte, eine zur konkreten Tat bereite Ziel- person vor sich zu haben, während tatsächlich erst das Auftreten des verdeckten Ermittlers Tatbereitschaft und Handlungsentschluss erweckt. Es ist kein sachli- cher Grund ersichtlich, einen Verdächtigen generell schlechter zu stellen – ihm nur bei der Sanktion entgegenzukommen, statt ihn freizusprechen –, wenn die Polizei verdeckt ermittelt, als wenn sie etwa bei einer Durchsuchung deren recht-

- 34 - liche Grenzen überschreitet. Dies gilt umso mehr für eine verdeckte Ermittlung, welche vor Inkrafttreten des BVE ausgeführt worden ist (BGE 124 IV 34). 5.3.2 Was die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVE angeht, so verneint die Literatur praktisch einstimmig die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche im Wege rechtlich unzulässiger verdeckter Ermittlungen – die Unzulässigkeit konnte sich seinerzeit nicht auf die Bestellung sondern nur die Operationen des Ermittlers beziehen – beschafft werden (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, § 121 N. 989; HAUSER/SCHWERI, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 75 N. 25; BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäu- bungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990, S. 344 f.; BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss. Lausanne 1994, S. 177; GNÄGI, Der V-Mann-Einsatz nach dem Urteil Lüdi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, recht 1994, S. 104 ff., 106; nur für ein eingeschränktes Verwertungsverbot: CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR 111/1993 S. 307 ff., 321). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in die- sem Kontext zur Frage der Beweisverwertung nicht geäussert. Allerdings gilt die Frage der Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Alstom-Komplex nicht den Rapporten, welche auf der Basis von „VE-Diemers“ Berichten erstellt worden sind, sind diese doch für eine Anklage viel zu wenig konkret und wurde die An- klage effektiv auch nicht auf diese Informationen abgestützt. Die Frage der Ver- wertbarkeit bezieht sich vielmehr auf Sekundärbeweise, namentlich auf die von der beurlaubten Bankmitarbeiterin B17 edierten Dokumente sowie auf die durch den Untersuchungsrichter veranlassten Befragungen und beschafften Akten. In Art. 18 Abs. 5 aBVE regelte der Gesetzgeber die Fernwirkung unverwertbarer Beweise ausdrücklich für verdeckte Ermittlungen ohne richterliche Genehmigung. Das Bundesgericht hat sich aber auch schon mit der Situation auseinanderge- setzt, dass der Gesetzgeber explizit nur die Verwertbarkeit des Primärbeweises regelte (so in Art. 9 Abs. 3 aBÜPF), nicht aber diejenige des Sekundärbeweises (BGE 133 IV 329). Es entschied sich für ein gemässigtes Verwertungsverbot, sich darin Schmid (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 610) an- schliessend (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Demnach ist auf Unverwertbarkeit zu schliessen, wenn der Sekundärbeweis ohne den ungültigen Primärbeweis nicht hätte erhoben werden können. Hat sich das Gesetz über die Verwertbarkeit ei- nes illegal erhobenen Primärbeweises nicht ausgesprochen, so soll auch diese Problematik nach der Konzeption Schmids (und weiterer Autoren) gelöst werden. Demnach ist zwischen den öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Beschuldigten an Freispruch respektive Einstellung abzuwägen (BGE 131 I 272 E. 4.3 mit Hinweisen).

- 35 - Die für die Anklage im Alstom-Komplex verwendeten Beweise sind mithin dann verwertbar, wenn sie in faktischer Abhängigkeit von der verdeckten Ermittlung erhoben worden sind und die Verwendung auf einem höherrangigen Verfol- gungsinteresse beruht. 5.3.3 Die Kausalität ist in casu offensichtlich: Die angeklagte Aktivität für die Alstom- Gruppe übte der Beschuldigte nicht als Bankdirektor aus sondern nebenher. Er hat sie auch in zeitlicher Hinsicht begonnen, bevor er Direktor der Tempus Bank wurde. Nach seiner Darstellung (cl. 139 pag. 139.930.23 [im Anschluss an die Befragung des Zeugen B12, Mitarbeiter der KPMG]) hat er damit schon vor sei- ner Banktätigkeit begonnen. Weil diese Geschäfte nichts mit denen der Bank zu tun hatten und gegenüber dieser geheim gehalten werden sollten (cl. 11 pag. 12.9.0.13), bewahrte B17 die diesbezüglichen Akten auf Wunsch des Be- schuldigten bei sich zu Hause auf. Ohne dass die Bundesanwaltschaft im Sep- tember 2003 von „VE-Diemer“ Hinweise auf Finanzdienstleistungen erhalten hät- te, welche der Beschuldigte in anderem Zusammenhang tätigte und die auf einen Geldwäschereizusammenhang deuteten, wäre es nicht zu ihrer Anzeige an die EBK gekommen; diese führten zu einem Ermittlungsauftrag der EBK an die KPMG, in dessen Rahmen B17 durch KPMG-Mitarbeiter befragt wurde. Von ihr erhielt die KPMG die umfangreichen Unterlagen, die sie bei sich zu Hause ver- wahrt hatte, und die zugehörigen mündlichen Informationen. Erst nachdem die KPMG ihren Bericht abgeliefert hatte, nahm der Untersuchungsrichter Ermittlun- gen in Richtung des Komplexes Alstom auf. Die Verhaftung des Beschuldigten ist den Bankmitarbeitern vom Verwaltungs- ratspräsidenten am

12. Dezember 2003 mitgeteilt worden (cl. 116 pag. 18.3.2.167) und muss B17, auch wenn sie wegen Urlaubs nicht im Bank- haus zugegen war, schon bekannt gewesen sein, als sie 3 Tage später ein ers- tes Mal einvernommen wurde. Erst bei der am nächsten Tag folgenden Befra- gung, um die sie selbst nachgesucht hatte, sprach sie sich über die Tätigkeit des Beschuldigten für die „Franzosen“ aus und übergab den KPMG-Mitarbeitern die bei sich verwahrten Akten. Ohne diese Einvernahme hätte B17, selbst wenn der Beschuldigte nur wegen der Handlungen gemäss Anklagepunkt 3.7 in Haft ge- kommen wäre, den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht und keine Unterlagen übergeben; denn dieselben bezogen sich nicht auf den Komplex „VE-Diemer“. Sie äusserte sich ja gegenüber der Polizei auch erst, nachdem sie bei den KPMG-Mitarbeitern alle Kenntnisse über die Sache der „Franzosen“ of- fen gelegt hatte.

- 36 - 5.3.4 Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

a) Was das Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten angeht, so ist in erster Linie das Gewicht der angeklagten Taten zu erwägen. Diese fallen unter Tatbestände, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Al- lerdings kommt es nicht auf die abstrakte Strafdrohung an, sondern auf das Ge- wicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. In diesem Lichte er- scheinen Geldwäscherei im Umfang von rund Fr. 80 Mio. und die Gehilfenschaft an einem Teil diesbezüglicher Vortaten als gravierende Vorwürfe, an welche sich zwei Beteiligungen an Auslandsbestechung und eine Reihe von Urkundsdelikten mit der Bedeutung von Begleithandlungen reihen. Allerdings liegt der konkrete Strafantrag der Bundesanwaltschaft von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer nicht bezifferten Geldstrafe für alle angeklagten Taten nur wenig über der Kom- petenz des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Zwar wurden für dieses Mass die Dauer des Verfahrens und minimal auch der Einsatz eines verdeckten Ermittlers berücksichtigt; die Bundesanwalt- schaft sprach jedoch von einem erschreckenden Gebaren des Beschuldigten, von hoher krimineller Energie und von Profitgier als Tatmotiv. Sodann verfolgt die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine weitere Person, den (freien) Alstom-Mitarbeiter B19, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B19 soll einen nicht unerheblichen Teil der angeblich gewaschen Gelder in einer schwarzen, der Alstom-Gruppe nicht zugänglichen, Kasse verwaltet haben. Dieser Vorwurf steht zwar nicht im Umfang, wohl aber im Gewicht denjenigen gegen den Be- schuldigten nahe. Dem verdächtigen Alstom-Mitarbeiter hat die Bundesanwalt- schat hiefür die Einstellung wegen fehlendem Strafbedürfnis oder wegen Wie- dergutmachung (Art. 52 f. StGB) in Aussicht gestellt (cl. 139 pag. 139.510.588 ff., besonders 139.510.593). Überdies ist der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung nur als Gehilfe (Extraneus) angeklagt, im Unterschied zu B19. Dies alles lässt das Strafverfolgungsbedürfnis gegenüber dem Beschuldigten als eher bescheiden erscheinen. Bei den öffentlichen Interessen gilt es jedoch auch die Art und Weise zu berück- sichtigen, wie das Strafverfahren geführt wurde. In dieser Beziehung fallen – ausser der langen Dauer – eine Vielzahl von nicht unwesentlichen Rechtsverlet- zungen auf: Einer der schriftlichen Rapporte über die vom verdeckten Ermittler gelieferten Informationen wurde nachträglich inhaltlich gefälscht (Schlussbericht, S. 33, cl. 27 pag. 24.1.0.33; vgl. Buchstabe I zum Sachverhalt); die Bundesan- waltschaft liess Untersuchungsakten, ohne dass es die laufende Strafuntersu- chung geboten hätte, einer Parlamentskommission zugehen, die sie öffentlich machte (Schlussbericht, S. 34 f., cl. 27 pag. 24.1.0.34 f.; vgl. Buchstabe H zum Sachverhalt); der (erste) Untersuchungsrichter fälschte ein an ihn selbst gerichte- tes Drohschreiben (Schlussbericht, S. 36, cl. 27 pag. 24.1.0.36; vgl. Buchstabe K

- 37 - zum Sachverhalt). Das enthielt die Aufforderung: „Hören Sie mit den Ermittlun- gen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“ und war deshalb in hohem Masse geeignet, dem Beschuldigten oder ihm nahe stehenden Personen angelastet zu werden; die wahre Urheberschaft liess sich glücklicherweise nach kurzer Zeit klä- ren. Dazu kommt der Umstand, dass sich die Polizei eines (ersten) verdeckten Ermittlers mit mehr als zweifelhaftem Leumund bediente und dass sie mit der Bil- ligung von höchster Stelle (vgl. Buchstabe R zum Sachverhalt mit Hinweisen) die richterliche Wahrheitsfindung erheblich erschwerte, indem sie dem Gericht sach- dienliche Unterlagen über diese Ermittlung vorenthielt. Die hiefür vorgetragene Argumentation, es handle sich beim Einsatz „Ramos“’ um eine ausserhalb der Ermittlung liegende, geheim zu haltende polizeiliche Aktion, trifft nicht zu (E. 4.2.1); die anders lautende Beurteilung der I. Beschwerdekammer (cl. 139 pag. 139.683.3 ff.) bindet den Sachrichter nicht, steht die Entscheidung, ob und welche Akten zum Schutze polizeilicher und anderer Interessen geheim gehalten werden können, – als Ausfluss des Fairnessprinzips – doch gerade ihm alleine zu (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rowe und Davis gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Februar 2000, Nr. 28901/95, Ziff. 64–65). Im Lichte all dieser Faktoren kommt dem öffentlichen Interesse an Verurteilung und Bestrafung ein geringer Wert zu.

b) Dem steht nicht nur ein allgemeines Interesse des Beschuldigten, freigespro- chen zu werden, gegenüber. Konkret wird dieses durch die lange Dauer des Ver- fahrens, durch mannigfache Berichterstattung in der Presse – wegen der Grund- information über das laufende Verfahren und den Beschuldigten nachteilig, selbst insoweit sie gegenüber den Behörden kritisch lautet – und dadurch akzentuiert, dass die strafrechtlichen Ermittlungen mit grossem Aufwand in belastende, aber kaum in entlastende Richtung geführt wurden, obwohl ein wenig verlässlicher An- fangsverdacht eine zurückhaltende Arbeitshypothese geboten hätte. Diese Um- stände bedeuten eine empfindliche Belastung. Dass der Beschuldigte seine Stel- lung in der Tempus Bank verlor, hat dem gegenüber weniger Gewicht, weil diese sich schon vor der Verhaftung des Beschuldigten in einer kritischen Situation be- fand und nur kurz nach dessen Haft ihre eigenständige Existenzgrundlage verlor (Schlussbericht, S. 104 f., cl. 27 pag. 24.1.0.104 f.), musste auch der dem Be- schuldigten nachfolgende Bankdirektor seine Stelle aufgeben.

c) In der Gegenüberstellung hat das persönliche Interesse des Beschuldigten ein höheres Gewicht. Das führt zur Unverwertbarkeit der Beweise, welche die Anklagevorwürfe im Kontext Alstom belegen sollen. Die Folge ist ein Freispruch. 5.4 Unter dem Eventualgesichtspunkt ist es angebracht, im Folgenden (E. 6–9) zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich der Beschuldigte bezüglich der Tatvor- würfe im Zusammenhang mit Alstom (alle Anklagepunkte mit Ausnahme von

- 38 - Ziff. 3.7) strafbar gemacht hätte, wenn die gegen ihn vorgelegten Beweise ge- richtlich verwertet werden könnten. Dies erscheint angezeigt, weil das Vorverfah- ren schwergewichtig auf diese Fragen ausgerichtet war, was auch im Schlussbe- richt des Untersuchungsrichters seinen Ausdruck fand, weil sich zum einen die Parteien dazu in ihren Vorträgen vor Gericht ausführlich geäussert und zum an- deren solche Aspekte auch in der Medienberichterstattung bedeutenden Raum eingenommen haben. Zum leichteren Verständnis wird in den folgenden Erwägungen durchweg der In- dikativ verwendet, auch wenn es sich um eine rein hypothetische Strafbarkeits- prüfung handelt. 6. Urkundenfälschung 6.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schrift- liche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE, a. a. O, E. 8.1 S. 15). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkunden- charakter eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspek- te gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.

- 39 - 6.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Buchhaltungsbe- legen (Anklageziffer 1.1) 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung zur Last, indem er falsche Buchhaltungsbelege erstellt habe. So habe der Beschuldigte in der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis zum

28. März 2000 in Zürich und anderswo für lediglich zur Zahlungsabwicklung ein- gesetzte Offshore-Gesellschaften mit Gesellschaften der französischen Alstom- Gruppe Beraterverträge (sog. consultancy agreements) abgeschlossen, wobei Beratungsdienstleistungen (durch den Beschuldigten beziehungsweise die von ihm eingesetzten Gesellschaften) nie beabsichtigt und nie erbracht worden seien. Der Beschuldigte habe diese consultancy agreements selber unterzeichnet be- ziehungsweise durch B20 oder B21 unterzeichnen lassen und anschliessend, gestützt auf diese Scheinberatungsverträge, auf Anweisung der dazu ermächtig- ten Alstom-Mitarbeiter den Gesellschaften nicht erbrachte Leistungen in Rech- nung gestellt beziehungsweise durch seine Sekretärinnen in Rechnung stellen lassen. Tatsächlich sei zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Alstom- Gesellschaften lediglich ein Vermögensverwaltungsmandat vereinbart gewesen. Die simulierten Beraterverträge und die gestützt darauf ausgestellten Rechnun- gen seien für die Übernahme in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom- Gesellschaften bestimmt und geeignet gewesen, um nicht bestehende Forderun- gen vorzutäuschen, wodurch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Gesell- schaften verfälscht worden seien. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehan- delt, Alstom die Äufnung von „schwarzen Kassen“, d. h. von in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Vermögenswerten, zu ermöglichen, aus denen Zahlungen ausserhalb jeglicher betriebsinterner Kontrollen hätten geleistet werden können, deren korrekte buchhalterische Erfassung in den Büchern von Alstom nicht zu- lässig gewesen wäre; überdies habe er beabsichtigt, selbst eine Entschädigung für diese Leistungen zu erhalten (Anklageschrift Ziff. 1.1, S. 22 und 26; cl. 139 pag. 139.100.22 und …26). 6.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage beschriebenen und ihm zur Last gelegten Handlungen – die im Übrigen auch durch eine Vielzahl von Beweismit- teln belegt sind – in ihrem äusserlichen Ablauf grundsätzlich nicht. Er habe die Beratungsverträge, die ihm von den jeweiligen Direktoren der Alstom-Gruppe vorgegeben worden seien, als Treuhänder unterschrieben. In dieser Funktion habe er die ihm überwiesenen Gelder verwaltet und auf Anweisung an die ihm bezeichneten Empfänger weitergeleitet. Er räumt ein, dass die Beraterverträge den Anschein erweckten, die Gelder seien den von ihm eingesetzten Offshore- Gesellschaften für Beratungstätigkeiten und nicht ihm als Treuhänder überwie- sen worden. Die Funktion der Offshore-Gesellschaften hätte besser beschrieben werden sollen. Es habe jedoch sowohl bei ihm wie auf Seiten der Verantwortli-

- 40 - chen der Alstom-Gruppe nie Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder gegeben. Er habe die von ihm vertraglich geschuldete Leistung (Weiter- leitung von Geld) erbracht; darüber hinaus habe es auch consultancy agree- ments gegeben, in die Dritte involviert gewesen seien, welche die vereinbarten Leistungen erbracht hätten (cl. 139 pag. 139.930.20–22). Hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen und deren anschliessende Verwen- dung sagte der Beschuldigte, dass B22 für ihn die Schlüsselperson innerhalb der Alstom-Gruppe gewesen sei. B22 sei Direktor gewesen und habe nur zwei Stu- fen unter dem CEO gestanden. Er habe ihm stets versichert, dass das interne Prozedere bezüglich der von ihm erstellten Rechnungen korrekt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei der Alstom-Gruppe nicht nur eine, sondern mehrere Personen die Rechnungen gebilligt und visiert hätten, was die bei den Akten befindlichen Belege bestätigten. Die von ihm erbrachten Leistungen hätten den Erwartungen seitens von Alstom entsprochen (cl. 139 pag. 139.930.22 f.). 6.2.3 Die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.1 zur Last gelegte Urkundenfäl- schung ist mittlerweile verjährt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 aStGB re- spektive i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 6.2.4 Rechnungen als Buchhaltungsbelege 6.2.4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkun- dung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, etwa dass eine Zahlung geleistet worden sei und mit welchem Zweck (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit Hinweisen). Die Zahlungsverbuchung belegt aber nicht, dass eine verbuchte und tatsächlich ge- leistete Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis mängelfrei sind, also beispielsweise nicht auf einem – etwa täuschungsbedingten – Irrtum beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion hat, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen Umständen (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2001, E. 6d/bb). Auch erfüllt das Erstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen, mit denen Entgelt für in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen verlangt wird, den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Rechnungen kommt also in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; sie erbringen nur Beweis für den in ihnen un- mittelbar bezeugten Sachverhalt, nämlich das Einfordern einer Vergütung, nicht aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben. Sie ent-

- 41 - halten auch keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts, dass die ent- sprechenden Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 131; 117 IV 35 E. 1c und 2b; BOOG, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 251 StGB N. 67, alle mit Hinweisen). Der Aussteller solcher falscher Rechnungen macht sich selbst dann nicht der Falschbeurkundung strafbar, wenn die von ihm ausgestellte falsche Faktura Eingang in die Buchhaltung findet, denn diese ist regelmässig nicht an die Buchhaltung des Empfängers gerichtet. Er will mit ihr auch nicht in erster Linie dessen Buchhaltung fälschen (BGE 131 IV 125 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009, E. 5.4) und er keinen Einfluss darauf, ob seine Rechnung überhaupt bezahlt wird und als Bu- chungsbeleg in die Buchhaltung des Empfängers Eingang findet. Aufgrund des Vorgenannten liegt selbst dann, wenn man den von der Bundesanwaltschaft be- haupteten Sachverhalt als wahr unterstellen würde, im Ausstellen von Rechnun- gen für nicht erbrachte Leistungen durch den Beschuldigten keine Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB vor. Soweit sich die Bundesanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2005 vom 6. Juni 2005 beruft, verkennt sie, dass das oberste Gericht nicht – wie be- hauptet – im Ausstellen fiktiver Rechnungen eine Falschbeurkundung erblickte. Urkundenqualität kam den Rechnungen erst dadurch zu, dass der zuständige Sachbearbeiter die von ihm verfassten Rechnungen nach Eingang mit einem (durch ihn visierten) Kontierungsstempel versah beziehungsweise ihnen einen Kontierungszettel beiheftete. Hierdurch habe – so das Urteil – der Sachbearbei- ter eine zusammengesetzte Urkunde erstellt, welche bestätigte, dass die Rech- nungen inhaltlich geprüft und rechnerisch für richtig befunden worden seien. Auf- grund des Ablaufs von Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr erkannte das Bundesgericht in dem zu entscheidenden Fall nur der Unterschrift und dem Vi- sum auf den mit der Rechnung verbundenen Stempeln des internen Sachbear- beiters eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dieser Fall ist aber mit dem hier zu be- urteilenden nicht vergleichbar, da der Beschuldigte eben nicht die inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen bestätigte und als externe Person auch gar nicht bestätigen konnte. Selbst die Bundesanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer aus, die Rechnungen hätten bei den Alstom-Gesellschaften ein Verfah- ren zur Rechnungskontrolle, mit dem die materielle Berechtigung der Forderung überprüft und für richtig befunden worden sei, durchlaufen, weshalb den Rech- nungen ab diesem Moment erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Die Bes- tätigung der Rechtmässigkeit des Rechnungsinhalts mit nachfolgender Verbu- chung in der Buchhaltung des Rechnungsadressaten erfülle damit den Tatbe- stand der Falschbeurkundung (cl. 139 pag. 139.920.142, zweiter Absatz a. E.). Vorliegend war der Beschuldigte jedoch Rechnungssteller und nicht für die Über- prüfung von deren Rechtmässigkeit verantwortlich, weshalb sie bei der Ausstel- lung keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hatten.

- 42 - 6.2.4.2 Selbst wenn man Rechnungen, die Eingang in fremde Buchhaltungen finden, grundsätzlich Urkundenqualität zugestehen würde, hätte sich der Beschuldigte in casu nicht strafbar gemacht.

a) Die in den Anklageziffern 1.1.3–1.1.6 und 1.1.11–1.1.13 aufgeführten Rech- nungen sind nicht unterschrieben, so dass ihnen mangels erkennbaren Ausstel- lers keine Urkundenqualität zukommt; auch wäre ein Ausstellen durch den Be- schuldigten insoweit weder behauptet noch bewiesen. Dies gilt ebenfalls für die von B20 unterzeichnete Rechnung (Ziff. 1.1.2); denn eine irgendwie geartete Tat- handlung (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) ist diesbezüglich weder be- hauptet noch erstellt.

b) Die Bundesanwaltschaft hat zudem keinen Beweis dafür erbracht, dass die in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.18 aufgezählten Rechnungen überhaupt Ein- gang in die Buchhaltung der Alstom-Gesellschaften gefunden haben. Die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise als Zeugen befragten Alstom-Mitarbeiter machten dazu unterschiedliche Aussagen. B19, früherer Finanzleiter der Alstom, erklärte, dass die Zahlungen an Holenweger nicht in der Buchhaltung aufgeführt worden seien (cl. 14 pag. 12.31.0.15; …19, …34). Er führte aus "cela ne peut pas apparaître puisque ce sont des fonds sortant d'Alsthom pour le paiement des argents à l'étranger et concernant des filiales étrangères. Pour A14, il n 'y avait aucune comptabilité donc pas de trace comptable pour ces opérations". Diese Aussagen wurden im Wesentlichen durch B23 bestätigt (cl. 14 pag. 12.29.0.46). Lediglich B24, Ingenieur, Leiter der Zone Asien und zwischen 1998 bis 2004 Ein- heitsleiter bei A15/Alstom, gab anlässlich einer Befragung im Jahre 2006 an, er glaube, dass es buchhalterische Spuren der Zahlungen an Holenweger gebe, konnte diese Annahme indessen nicht weiter konkretisieren (cl. 14 pag. 12.32.0.9). Beweise, die die Aussage von B24 bestätigt haben, gibt es nicht; insbesondere befinden sich in den Akten keinerlei Auszüge aus den Buchhaltun- gen und keine Buchhaltungsbelege der Alstom-Gesellschaften. Es bestehen in- soweit nicht auszuräumende Zweifel, dass die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-Gesellschaften Eingang fanden.

c) Ob und inwieweit der Beschuldigte durch seine beiden Sekretärinnen B17 und B25 Rechnungen (in mittelbarer Täterschaft [BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 70 mit Hinweisen]) ausstellen lassen hat, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.

d) Letztlich ist zudem auch fraglich, ob die Rechnungen inhaltlich überhaupt falsch waren: nur der geltend gemachte Zahlungsgrund war simuliert, nicht aber die von den Alstom-Gesellschaften als Schuld anerkannten Rechnungsbeträge.

- 43 - 6.2.4.3 Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, „dem Beschuldigten werde vorliegend (Gehilfenschaft zur) Urkundenfälschung im Sinne der Ausstel- lung falscher Rechnungen als Buchhaltungsbelege zulasten der Buchhaltung des Alstom-Konzerns in Frankreich vorgeworfen“ (cl. 139 pag. 139.920.130, Ziff. 5.1), bildet dies nicht Gegenstand der Anklage. Zudem lägen bei einer blossen Gehil- fenschaft des Beschuldigten der Handlungs- und Erfolgsort (Art. 8 StGB bezie- hungsweise Art. 7 aStGB) der Haupttaten in Frankreich. Eine in der Schweiz be- gangene Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) begründet nach der Rechtsprechung kei- nen eigenen Ausführungsort, denn nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit zahlreichen Hinwei- sen). Allfällige Gehilfenhandlungen wären demnach nicht dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen (Art. 3 Abs. 1 StGB), sondern nach französischem Recht zu beurteilen (Art. 7 Abs. 1 StGB/Art. 6 Abs.1 aStGB). Die Strafbarkeit am Begehungsort ist Element des Sachverhalts und von der An- klagebehörde zu beweisen (BGE 104 IV 77 E. 7c S. 87; Urteil des Bundesge- richts 6S.293/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 8.3.2; TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 StGB N. 11). Dies ist nicht geschehen, denn die Anklageschrift enthält keine Ausfüh- rungen zur Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach französischem Recht. Ausserdem ergibt sich: Die der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB entsprechende Fälschungsdelikte (art. 441-1 bezie- hungsweise 441-7 Code pénal français [nachfolgend „CP-F“]) verjähren nach französischem Recht nach drei Jahren (art. 8 Code de procédure pénale fran- çais). Die letzte als Urkundenfälschung aufgeführte Handlung datiert vom

28. März 2000, weshalb sämtliche unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten Fälschungsdelikte nach geltendem französischem Recht ausserdem verjährt wä- ren. Das Verfahren wäre demnach einzustellen. Schliesslich wären die vom Be- schuldigten ausgestellten Rechnungen als einseitige Erklärungen mangels Be- weiseignung kein „faux intellectuel“ nach französischem Strafrecht (siehe hiezu die Hinweise bei BOOG, a. a. O., Vor Art. 251 StGB N. 8). 6.3 Falschbeurkundung durch Abschluss simulierter consultancy agreements 6.3.1 Die Bundesanwaltschaft erwähnt im Rahmen des Vorwurfs der Falschbeurkun- dung (Anklageziff. 1.1) ebenfalls den Abschluss angeblich simulierter Beraterver- träge (sog. consultancy agreements) zwischen den vom Beschuldigten einge- setzten Offshore-Gesellschaften und den Gesellschaften der französischen Al- stom-Gruppe, wobei die vereinbarte Erbringung von entgeltlichen Beratungs- dienstleistungen durch die Offshore-Gesellschaften nicht beabsichtigt und auch nicht erbracht worden seien.

- 44 - 6.3.2 Nach der neueren Rechtsprechung beweist eine Vertragsurkunde lediglich, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Urkundencharakter hat ein Vertrag nur in Bezug auf die Tatsache, dass die Parteien entsprechende Erklärungen abgegeben haben, nicht aber, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen und diese die Verbindlichkeit des Vertragsinhalts anerkennen. Die Vertragsurkunde liefert insbesondere keinen Nachweis dafür, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien fehlen und keine Simulation vor- liegt (zum Ganzen: BGE 120 IV 25 E. 3e und f). Den consultancy agreements kommt also nur insoweit Urkundencharakter zu, als sie Beweis über die Tatsache erbringen, dass der Beschuldigte und die Vertreter der Alstom-Gessellschaften entsprechende Willenserklärungen abgegeben ha- ben. Ihnen kommt hingegen keine Beweiseignung zu, dass die vertraglich fest- gehaltenen Erklärungen auch dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprachen und insoweit keine Simulation vorlag. Die simulierten consultancy agreements können demnach nicht beweisen, dass die darin stipulierte Leistung rechtlich bindend vereinbart oder geschuldet war, weshalb ihnen mangels Beweiseignung insoweit kein Urkundencharakter zukommt. 6.4 Urkundenfälschung durch das Ausstellen von Formularen A (Anklageziffer 1.2) 6.4.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis zum 14. Mai 2003 im Kanton Zürich und „anderswo“ auf Formularen A falsche Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung gemacht und unterschriftlich bestätigt zu haben beziehungsweise durch B20 und in einem Fall durch diesen zusammen mit B21 habe machen und unterschriftlich bestätigen lassen, wobei die Unter- zeichner der Formulare A sich gegenüber Drittbanken als wirtschaftlich Berech- tigte des dort bezeichneten Vermögens ausgegeben haben sollen, obschon es sich um Vermögen (in Form von schwarzen Kassen) der Alstom-Gruppe gehan- delt habe. 6.4.2 Der Beschuldigte hat in der Voruntersuchung hinsichtlich der durch B20 und B21 unterzeichneten Formulare A keine Aussagen gemacht. In der Schlusseinver- nahme (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff.) erklärte er, die fraglichen Formulare seien in der Regel von B20 ausgefüllt und auch eingereicht worden. Auf Vorhalt, dass B20 kaum der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sein könne, weil er nur ganz vereinzelt Rechnungen unterzeichnet habe und keiner der bei Alstom befragten Mitarbeiter B20 überhaupt erwähnt habe, antwortete er, B22 habe B20 persönlich gekannt; B20 habe nur als Treuhänder gehandelt und sich in dieser Funktion auch als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen können. Auf Nachfrage, ob nicht eher er selbst der Treuhänder gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei der

- 45 - Vermögensverwalter gewesen; dies sei in den Eröffnungsunterlagen jeweils auch klar deklariert worden, indem er selbst unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass man sich bei der A2 S.A. der A5 Corp., der A3 Holding Ltd. und der A4 allenfalls fragen könne, ob er selbst oder die Alstom als wirtschaftlich berech- tigt zu gelten habe, sicher aber nicht B20, antwortete der Beschuldigte, dass er als Vermögensverwalter sicher nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Bei einer Offshore-Gesellschaft habe damals der Gründer als wirtschaftlich berech- tigt bezeichnet werden müssen, und das sei B20 gewesen. Weder B20 noch B21 konnten als Zeugen zu den hier in Frage stehenden Vorwürfen befragt werden. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass es sich bei dem auf den Konten befindlichen Vermögen um solches der Alstom-Gruppe handle, wel- ches ihm zur Verwaltung anvertraut worden sei (cl. 139 pag. 139.930.30 f.). Er bestätigte, gegenüber der Alstom-Gruppe ein Treuhandverhältnis zur Vermö- gensverwaltung ausgeführt zu haben. Zu den Formularen A befragt, sagte er dass die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft völlig haltlos seien B20 sei ein aus- gesprochener Finanzexperte gewesen, dem er keine Vorschriften habe zu ma- chen brauchen. Die Formulare A seien korrekt ausgefüllt; dies hätten auch die Abklärungen des Untersuchungsrichters B8 ergeben, auf dessen Aktennotiz er verweise (cl. 6 pag. 7.16.0.1). Der Beschuldigte reichte durch seinen Verteidiger Kopien der Formulare A ein (cl. 139 pag. 139.920.22–23), die er selber unter- schrieben hatte, und sich auf die Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 beziehen. Er wies darauf hin, dass diese nicht mit den sich bei den Akten befindlichen Formu- laren übereinstimmten. Der Beschuldigte führte hiezu aus, dass er diese zwei Formulare A unterschrieben habe, da nach dem Tod von B20 ein neuer wirt- schaftlich Berechtigter an den Konten habe eingetragen werden müssen. Ihm seien die Kopien seinerzeit anlässlich der Unterzeichnung von der Bank A7 aus- gehändigt worden, und er habe diese zu Hause aufbewahrt. Er habe sich selber nicht als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermö- genswerten bezeichnet. Den Pfeil auf das Kreuz, das ihn als wirtschaftlich Be- rechtigten ausweist, habe nachträglich ein Mitarbeiter der Bank A7 angebracht, der auch seine Adresse falsch geschrieben habe. Zudem handle es sich offen- sichtlich nicht um seine Handschrift (cl. 139 pag. 139.920.4). Er selber habe auf den beiden Formularen A lediglich das Datum eingetragen und unterschrieben; alle anderen Eintragungen stammten nicht von ihm (cl. 139 pag. 139.930.24). Dass auf den von ihm eingereichten Formularen A die Offshore-Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte angeben seien, sei korrekt; daran ändere auch sein Treuhandmandat für die Alstom-Gruppe nichts (cl. 139 pag. 129.930.31). 6.4.3 Sämtliche in den Anklagepunkten 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4–1.2.8 aufgeführten For- mulare A sind von B20 alleine unterzeichnet worden, dasjenige gemäss Ankla- gepunkt 1.2.3 ausserdem von B21. Die Anklageschrift führt insoweit lediglich

- 46 - aus, der Beschuldigte habe „teilweise gemeinsam mit B20 und in einem Fall mit B21, eventuell als Anstifter“ gehandelt, „indem er falsche Angaben zur wirtschaft- lichen Berechtigung (…) durch B20 und in einem Fall mit B21 machen und unter- schriftlich bestätigen liess“ (Anklageschrift S. 27 unten, cl. 139 pag. 139.100.027). Eine wie auch immer geartete Mitwirkungshandlung des Be- schuldigten beim Erstellen dieser Formulare ist weder von der Bundesanwalt- schaft beschrieben noch aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Darüber hinaus sind die in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 angeklagten Falschbeurkundungen sowohl nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Begehung geltenden Recht (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch nach aktuellem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. a i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) absolut verjährt. Der Beschuldigte hat sich demnach in den Anklagepunkten 1.2.1–1.2.8 nicht strafbar gemacht. 6.4.4 Hinsichtlich Anklagepunkt 1.2.9 ist zunächst festzuhalten, dass das Dokument weder vom Beschuldigten noch von einem Bankangestellten unterschrieben ist, weshalb mangels Ausstellers schon keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus han- delt es sich bei dem erwähnten Dokument um ein Kundenprofil, welches eine ausländische Bank angefertigt hat; diesem kommt jedoch kein Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt nicht schuldig. 6.4.5 Bei den laut Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 vom Angeklagten am 14. Mai 2003 unterzeichneten Dokumenten handelt es sich um Formulare A einer inländischen Bank, der Bank A7, Zürich. Es stellt sich die Frage, ob Formulare A Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB sind und ob der Beschuldigte falsche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht hat. 6.4.5.1 Gemäss Art. 4 f. Geldwäschereigesetz (SR 955.0, nachfolgend „GWG“) i. V. m. Art. 3 f. der Vereinbarung vom 28. Januar 1998 über die Standesregeln zur Sorg- faltspflicht der Banken (nachfolgend „VSB 1998“) trifft den Finanzintermediär die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte zu ermitteln, wozu er vom Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung einholen muss. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet das Gesetz (im Umkehrschluss) den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.1). Daraus folge, dass dem Formular A gemäss Art. 3 f. VSB (kraft Geset- zes) eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Geldwäscherei zukomme und es gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze. Formularen A komme daher strafrechtlich Ur- kundencharakter zu (Urteile des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.2 und 6P.144/2005 vom 15. Juni 2006, E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-

- 47 - sen). Diese Rechtsprechung wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf Stimmen der Literatur kritisiert. Nach solchen richtet sich die Verpflichtung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ausschliesslich an den Finanzinterme- diär und nicht an den Erklärenden. Grundsätzlich komme der Erklärung des Kun- den keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, und es sei für Laien häufig auch gar nicht klar, wer nach der komplizierten Praxis der Aufsichtsbehörde richtigerweise als wirtschaftlich berechtigt angegeben werden müsse (ARZT, Bankkunden, Bank- formulare, Falschbeurkundung, recht 1/2010, S. 37 ff.). Sofern dem Kunden kei- ne besondere Vertrauensstellung zukomme, welche eine erhöhte Glaubwürdig- keit seiner Erklärung rechtfertige, solle Formularen A daher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugeschrieben werden (BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 64, S. 1621 f. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend war der Beschuldigte selbst Finanzintermediär im Sinne des GWG, als er die Formulare A ausfüllte. Er war Mehrheitsaktionär der von ihm gegründe- ten Tempus Bank und anschliessend als deren CEO tätig. Der Beschuldigte un- terlag als Bankier und Finanzintermediär selbst den Geldwäschereirichtlinien und verfügte zweifellos über das erforderliche Fachwissen, um im Sinne der Praxis der Aufsichtsbehörden richtig über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung Auskunft geben zu können. Zudem war er seinerzeit auf dem Schweizer Finanz- markt bekannt, weshalb für die Bank A7 kein Grund bestand, an den von ihm gemachten Angaben zu zweifeln. Er hatte demnach eine besondere Vertrauens- stellung inne, weshalb vorliegend den von ihm unterzeichneten Formularen A sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung als auch der Literatur Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. 6.4.5.2 Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 VSB 1998 entnommen (BGE 125 IV 139 E. 3c). Danach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstrukti- onen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist somit derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2009 vom 28. Mai 2010, E. 3.1.1; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9, Bern 1996, Art. 305ter StGB N. 16; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 305ter StGB N. 9). Wirt- schaftlich Berechtigter an einer Sitzgesellschaft kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann nicht selbst wirtschaftlich Berechtigte sein (Art. 4 VSB 1998, Ziff. 36). Der Beschuldigte hat angegeben, dass die auf den fraglichen Konten liegenden Vermögenswerte der Alstom-Gruppe gehört hätten und er diese treuhänderisch

- 48 - verwaltet habe (cl. 139 pag. 139.930.21; …30–31). Die beiden bereits bei den Akten liegenden Formulare A (cl. 40 pag. 7.2.9.29 und 7.2.9.116) weisen jedoch als wirtschaftlich Berechtigten nicht die Alstom-Gruppe aus und sind somit falsch. Unerheblich ist es insoweit, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass nicht er selber sondern ein Mitarbeiter der Bank A7 ihn als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermögenswerte bezeichnet habe. Zwar erscheinen die hiezu gemachten Erklärungen durchaus plausibel und werden durch die vom Beschuldigten eingereichten Kopien belegt (cl. 139 pag. 139.920.22–23), jedoch sind diese ebenfalls falsch. Wirtschaftlich berechtigt waren nämlich nicht die vom Beschuldigten angegebenen Sitzgesellschaften A5 Corp. und A2 S.A. als Ver- tragspartnerin und Kontoinhaberin sondern die jeweilige Gesellschaft der Alstom- Gruppe, für die der Beschuldigte die Vermögenswerte treuhänderisch verwaltete. 6.4.5.3 Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vorbrachte, er sei der Über- zeugung, die Formulare A seien richtig ausgefüllt, und sich hierbei auf die Tele- fonnotiz des Untersuchungsrichters B8 (cl. 6 pag. 7.16.0.1) beruft, vermag das Gericht seinen Ausführungen nicht zu folgen. Zum einen setzt er sich damit in Widerspruch zu seiner anlässlich der Schlusseinvernahme gemachten Aussage, er sei als Vermögensverwalter an den Konten sicher nicht wirtschaftlich berech- tigt (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff. ). Zum anderen ist die Bestreitung des Beschuldig- ten nicht glaubhaft, denn als Bankdirektor und treuhänderisch tätiger Finanzin- termediär mit langjähriger Erfahrung waren ihm die Vorschriften der VSB 1998 bekannt; zum anderen lässt sich auch einer Auskunft eines Mitarbeiters der Bank A16 (vgl. Aktennotiz URA, cl. 7 pag. 7.16.0.1) und der Aktennotiz des Untersu- chungsrichters nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die dort geschilderte Fallkonstellation ist eine andere. Sie betraf Überweisungen, die gerade aufgrund respektive in Erfüllung vertraglicher Dienstleistungen durch die Offshore- Gesellschaft geleistet wurden und dieser folglich zustanden. Der Beschuldigte und die von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften erhielten die Vermögenswer- te aber nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern es war Aufgabe des Be- schuldigten, die Gelder der Alstom-Gruppe in deren Interesse und auf deren Weisungen zu verwalten. Weder die Offshore-Gesellschaften noch der Beschul- digte konnten demnach frei über die Gelder verfügen. Zudem gibt auch der Be- schuldigte selbst an, die Gelder ausnahmslos im Sinne der Anweisungen der Alstom-Manager weitertransferiert zu haben (cl. 139 pag. 139.930.25). Das Ge- richt hat demnach keinen Zweifel an einer bewussten und gewollten Falschbeur- kundung durch den Beschuldigten. 6.4.5.4 In den Anklagepunkten 1.2.10 und 1.2.11 hat der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt; er handelte zudem rechtswidrig. Ob in diesen Ankla- gepunkten vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes und des Prinzips

- 49 - des „fair trial“ ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Prüfung der Strafbarkeit ohnehin nur hypothetisch erfolgt und der Beschuldigte bereits aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist (E. 5.3.4 c). 7. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung 7.1 Die Bundesanwaltschat wirft dem Beschuldigten Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, indem er mit den Verantwortlichen des Al- stom-Konzerns B22, B26, B2 und B19 entgeltliche Beraterverträge abgeschlos- sen habe, wobei die Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen we- der beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei, diese aber gleichwohl fak- turiert und von Alstom bezahlt worden seien. Die erwähnten Alstom-Repräsen- tanten hätten die Stellung von Geschäftsführern der entsprechenden Gesell- schaften gehabt. Durch den Abschluss von Scheinverträgen, die Instruktion zur Anfertigung von gefälschten Rechnungen wie auch durch die Zahlungsfreigabe der entsprechenden Rechnungsbeträge und deren anschliessende Verbuchung hätten sie pflichtwidrig gehandelt, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. 7.2 Anwendbares Recht 7.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eintritt. Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vor- bereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Okto– ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbar- keit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996, S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenz- überschreitenden Betrug, in Ackermann/Donatsch/Rehberg, Festschrift für Nik- laus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 149 f.). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung begründet bei sogenannten kupierten Erfolgsdelikten der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die Folge seines Tuns eintreten sollte, einen Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB; das gelte etwa für die beabsichtigte Bereicherung beim Betrug (BGE 124 IV 241 E. 4c S. 244). Zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte im internationalen Verhältnis – so das Bundesgericht – sei es

- 50 - grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 Abs. 1/Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibe jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge na- mentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben würden beziehungsweise sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehrten (BGE 133 IV 177 E. 6.3). Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten Haupttat begründet keinen eigenen Ausführungsort und gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5 a. E.; 104 IV 77 E. 7b; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ausführungen in E. 6.2.4.3). 7.2.2 Als Haupttat der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich als vermögensschä- digendes Verhalten, bezeichnet die Anklage die Zahlungsfreigabe der vom Be- schuldigten beziehungsweise der von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften gestellten Rechnungen respektive das Abdisponieren der entsprechenden Beträ- ge. Die Anweisungen, soweit überhaupt von B22, B26, B2 und B19 erteilt, erfolg- ten in Frankreich am Firmensitz der jeweiligen zur Alstom-Gruppe gehörenden Gesellschaften. Dass die Alstom-Verantwortlichen in der Schweiz gehandelt hät- ten, behauptet die Anklage insoweit nicht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Ein Handlungsort der Alstom-Manager als Haupttäter der ungetreu- en Geschäftsbesorgung in der Schweiz ist nicht erstellt. Soweit die Anklage den Alstom-Verantwortlichen auch den Abschluss von Scheinverträgen und die Instruktion an den Beschuldigten, darauf gestützte Rechnungen zu stellen, zur Last legt, mag dies zwar eine unabdingbar notwendi- ge Voraussetzung für die erteilten Anweisungen und das spätere Abdisponieren der Geldbeträge darstellen, kann jedoch als blosse (straflose) Vorbereitungs- handlung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung die Anwendbarkeit von schweizeri- schem Recht nicht begründen. Anders wäre es nur zu sehen, wenn man bereits den Abschluss der Beratungsverträge als Vermögensverfügung erachten wollte. Indessen ist ein solches Geschäft synallagmatischer Natur, und in der Anklage wird der blosse Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes nicht als schädigende Handlung dargestellt. Der strafrechtliche Erfolg besteht gemäss Anklage primär darin, dass Gelder der Verfügungsgewalt des Alstom-Konzerns ohne Gegenleistung entzogen worden

- 51 - seien. Ein solcher Nachteil wäre der Alstom-Gruppe demnach mit Abbuchung der entsprechenden Beträge von den Bankkonten der jeweiligen Konzern- Gesellschaften entstanden. Gemäss Anklageschrift gingen die Rechnungen, welche zu den inkriminierten Zahlungen führten, an französische Gesellschaften (vgl. auch Schlussbericht des Untersuchungsrichters, S. 50–51, cl. 27 pag. 24.1.0.50–51). Die Akten, auf welche die Bundesanwaltschaft im jeweiligen Zusammenhang hingewiesen hat, belegen durchwegs Überweisungen ab fran- zösischen Konten dieser Gesellschaften. Auch die weiteren Nachteile, welche der Alstom-Konzern laut Anklageschrift (Anklageschrift, S. 34–35, cl. 139 pag. 139.100.34–35) in Form der Abgeltung von Transaktionskosten oder eines Reputationsschadens erlitten habe, wären ebenfalls am Sitz der Gesellschaften in Frankreich eingetreten. Ein Einziehungsrisiko hat vielleicht in der Schweiz be- standen, aber das wirtschaftliche Eigentum der Alstom-Gruppe an zu strafbarer Bestechung bestimmten Geldern hätte keinen rechtlich geschützten Vermö- genswert dargestellt. Folglich fehlt es auch an einem Erfolgsort des Grundtatbe- standes der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Schweiz. Ein in der Schweiz eingetretener Begehungsort kann vorliegend auch nicht mit der Gutschrift der abdisponierten Gelder auf Konten einer schweizerischen Bank begründet werden. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 7.2.1) gilt bei kupierten Erfolgsdelikten (wie Betrug) als Erfolgsort auch der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die angestrebte Bereicherung ein- treten soll. Zwar lautet die Anklage auf Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jedoch unterstellt und beschreibt die Anklage nur eine Be- reicherungsabsicht des Beschuldigten als Gehilfen, nicht aber der Alstom-Verant- wortlichen als Haupttäter (Anklageschrift, S. 35, cl. 139 pag. 139.100.35). Das subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht ist jedoch kein persönli- ches, sondern ein sachliches Merkmal des Tatbestandes, auf welches Art. 27 StGB nicht anwendbar ist. Das galt schon vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Nach dem Akzessorietätsprinzip muss die Bereiche- rungsabsicht beim Täter gegeben sein und wird alsdann dem Gehilfen zugerech- net (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 147; FORSTER, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 27 StGB N. 21; STRÄULI, Commentaire Romand,

a. a .O., Art. 27 CP N. 19). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit kei- nen Tatort begründen, so wie das beim Erfolgsdelikt der Fall ist (vgl. zum Gan- zen: Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.8 vom 4. November 2010, E. 6.5). Eine allfällige, dem Beschuldigten als Gehilfen vorgeworfene Bereiche- rungsabsicht kann demnach nicht den Alstom-Managern als Haupttätern zuge- rechnet werden und selbst dann keine schweizerische Gerichtsbarkeit begrün- den, wenn eine von ihm beabsichtigte Bereicherung in der Schweiz hätte eintre- ten sollen. Würde man entgegen der Anklageschrift auch den Alstom-Managern

- 52 - eine Bereicherungsabsicht unterstellen, hätte diese nach deren Willen nicht in der Schweiz sondern bei den Zuwendungsempfängern in Südamerika eintreten sollen. Insofern sie einen Vermögensvorteil auf Seiten des Beschuldigten respek- tive der Inhaberinnen der für den Geldtransfer benutzten Bankkonten akzeptiert haben, handelt es sich dabei um eine notwendige Nebenfolge ihres Handeln, welche als Bezugspunkt einer Bereicherungsabsicht nicht in Frage kommen kann (BGE 101 IV 177 E. II/8, Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E. 4.1; STRATENWERTH, a. a. O., § 9 N. 124). 7.3 Strafbarkeit nach französischem Recht 7.3.1 Liegt der Ort der angeblichen strafbaren Handlung der Alstom-Verantwortlichen in Frankreich, untersteht der Teilnehmer Schweizer Strafrecht nur, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslie- ferung nach schweizerischem Recht zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB beziehungswei- se Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Bei beidseitiger Strafbarkeit gilt das Günstigkeitsprinzip (Art. 7 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 7.3.2 Der französische Code pénal enthält keinen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB entsprechenden Unrechtstatbestand, vielmehr ist ihm der Untreue-Tatbestand grundsätzlich fremd. Sachverhalte, die in den Be- reich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen, werden über die Veruntreuung (abus de confiance, art. 314-1 CP-F) erfasst. Danach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wer zum Nachteil eines anderen Vermögenswerte (fonds, va- leurs, bien quelconque) missbraucht (détourner), die ihm mit der Verpflichtung anvertraut (remis) worden sind, sie zurückzugeben, zu vertreten (représenter) oder sie auf eine bestimmte Art zu gebrauchen (zum Ganzen: NIGGLI, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 158 StGB N. 3 mit Hinweisen). Dass die Manager des Alstom-Konglomerates der Strafnorm von art. 314 CP-F entsprechend gehandelt und der Beschuldigte hiezu Beihilfe geleistet hätte, wird von der Anklage nicht behauptet. Zudem waren die Vermögenswerte den Alstom-Verantwortlichen nicht persönlich anvertraut, denn die Überweisungen erfolgten ab Gesellschaftskon- ten. Die Untersuchungen, welche die französischen Strafverfolgungsbehörden auf das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters (cl. 23 pag. 18.6.0.366 ff.) hin eröffneten, hatten deshalb auch nicht den Tatbestand der Untreue zum Gegenstand, sondern die Spezialnorm des art. L.242-6 al. 3 Code de commerce (cl. 131 pag. 7.0.0.2 ff.). Dieser setzt voraus, dass der Täter Ver- mögenswerte gegen die Interessen der Gesellschaft und im eigenen Interesse verwendet (DALLOZ, Code pénal [F], 108. Aufl., Paris 2010, art. L.242-6, N. 21). Namentlich das zweite Element wird in der Anklageschrift nicht behauptet.

- 53 - 7.3.3 Selbst wenn abstrakt von einer doppelten Strafbarkeit auszugehen wäre, ist fest- zuhalten, dass die erwähnten Untersuchungen der französischen Strafverfol- gungsbehörden, namentlich in Bezug auf die Zahlungen der Alstom-Gruppe an brasilianische Destinatäre, zum Ergebnis führten, dass weder Bestechung noch „abus des biens sociaux“ oder Hehlerei verübt worden war, weshalb das Verfah- ren eingestellt wurde. Zudem wären allfällige Straftaten im Sinne von art. 314-1 CP-F und art. L.242-6 Code de commerce nach französischem Recht verjährt. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich nämlich um ein „délit“ (Vergehen), für das die Verjährung der Strafverfolgung (action publique) drei Jahre beträgt (art. 8 Code de procédure pénale française). Die letzte in der Anklageschrift als Tat- handlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeführte Überweisung datiert vom 5. April 2000. Das erwähnte Rechtshilfegesuch wurde am 9. Mai 2007, also zu einem Zeitpunkt gestellt, als die den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen der Alstom-Manager bereits verjährt waren und strafprozessuale Handlungen in Frankreich die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnten. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt kein straf- bares Verhalten nach französischem Recht darstellt. Mangels strafbarer Haupttat kann kein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergehen. 7.4 Strafbarkeit nach schweizerischem Recht Nach der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht – welcher das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht folgen konnte –, dass der ange- klagte Sachverhalt ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu beurtei- len sei, wäre zu prüfen, ob die französischen Verantwortlichen B22, B19, B26 und B2 sich im Anklagepunkt 2 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht haben und der Beschuldigte hiezu Gehilfen- schaft geleistet hat. 7.4.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung als Haupttat Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der un- getreuen Geschäftsführung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt

- 54 - hat, und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens kommt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001, E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 7.4.2 Tatbestandserfüllung durch die Haupttäter 7.4.2.1 Schaden

a) Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).

b) Der tatbestandsmässige Schaden soll gemäss Anklageschrift (S. 34 f., cl. 139 pag. 139.100.34 f.) darin liegen, dass (1.) die an den Beschuldigten re- spektive an die von ihm zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften über- führten Vermögenswerte definitiv der Dispositionsbefugnis der jeweiligen Gesell- schaften der Alstom-Gruppe entzogen worden seien und die Gruppe mit Zah- lungseingang auf den Konten der Offshore-Gesellschaften hierüber nicht mehr hätte verfügen können, (2.) die Gelder wenigstens teilweise für Bestechungs- zwecke bestimmt gewesen seien und damit ein Einziehungs- und Reputationsri- siko bestanden habe und (3.) der installierte Zahlungsmodus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unnötige Kosten generiert habe.

c) Unzweifelhaft ist, dass die Gelder – unabhängig davon, ob sie in den Bilan- zen der Alstom-Gesellschaften erfasst waren oder nicht und auf welchem Konto sie sich befanden (respektive befinden) – dem Konzernvermögen zuzurechnen waren (und sind) und nach deren Abdisponierung die Gesellschaften auf diese nicht mehr unmittelbar sondern nur noch mittelbar über den Beschuldigten zu- greifen konnten. Dies führte jedoch nicht zu einem faktischen Vermögensverlust. Durch die Überweisung der Vermögenswerte an die Offshore-Gesellschaften des Beschuldigten verloren die Alstom-Gesellschaften nicht ihre Verfügungsmacht über die Gelder. Zwar erwecken die simulierten Verträge und Rechnungen für ei- nen nicht informierten und unbefangenen Dritten den Eindruck, der Beschuldigte respektive die Rechnung stellenden und Zahlung empfangenden Offshore-

- 55 - Gesellschaften hätten einen Rechtsanspruch auf die überwiesenen Gelder und wären mithin auch befugt gewesen, darüber im eigenen Interesse frei verfügen zu können und zu dürfen. Jedoch entsprach der verurkundete Wille nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen zwischen den Alstom-Gesellschaften und dem Beschuldigten. Nach Art. 18 Abs. 1 OR entfaltet das simulierte Geschäft – Zahlung einer nicht bestehenden Schuld der Alstom-Gruppe an die Offshore- Gesellschaften als Gläubiger – keine Rechtswirkungen. Massgebend waren die dissimulierten Verträge zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern. Zwar finden sich in den Akten keine Dokumente, die den tatsächlichen gemein- samen Geschäftswillen der Parteien belegen; dieser ergibt sich jedoch aus den Aussagen des Beschuldigten (cl. 139 pag. 139.930.20–22; …27) und der als Zeugen einvernommenen Alstom-Manager B26 (cl. 14 pag. 12.28.0.1 ff.; …15 ff.; …54 ff.), B2 (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff.), B19 (cl. 14 pag. 12.31.0.1 ff.), B28 (cl. 14 pag. 12.37.0.1 ff.) und B29 (cl. 127 pag. 18.9.1.112 ff.; 18.9.1.161 ff.). Danach folgten die Zahlungen einem vor vie- len Jahren – schon vor dem durch die Anklage erfassten Zeitraum – mündlich vereinbarten und praktizierten Ablauf (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]; cl. 139 pag. 139.930.27 [Beschuldigter]). Die Vermögensverfügungen erfolgten nach übereinstimmenden Aussagen nicht in Erfüllung der fingierten Beratungsverträ- ge, sondern wurden von Alstom zum Zwecke der Abwicklung von Grossprojek- ten, namentlich in Lateinamerika und Asien, auf Anforderung der jeweiligen Pro- jektleiter ausgelöst (cl. 118 pag. 18.6.2.14 [B26]; cl. 139 pag. 139.930.21 [Be- schuldigter]). Der Beschuldigte löste mit entsprechenden Fakturen Zahlungen der Alstom-Gruppe aus, liess die Gelder auf den Konten der Offshore-Gesellschaften eingehen und leitete sie anschliessend auf Anweisung der Verantwortlichen des Alstom-Konzerns an ihm bezeichnete Gesellschaften oder Alstom-Mitarbeiter (namentlich B1) weiter (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]). Der Beschuldigte verfügte über die ihm anvertrauten Gelder nicht, ohne zuvor eine Anweisung von Alstom aus Paris erhalten zu haben (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff. [B2]; cl. 139 pag. 139.930.23; …25 [Beschuldigter]). So wurden die Abmachungen erfüllt, welche namens der Alstom-Gruppe zur Finanzierung und Realisierung der Grossprojekte, und damit im Interesse des Konzerns, gemacht worden waren. Der Umweg über den Beschuldigten respektive die eingesetzten Offshore- Gesellschaften wurde als nötig erachtet, weil Kommissionen nur bis zu einem bestimmten Anteil den Projektkosten zugeschlagen werden konnten (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …57 f. [B26]; pag. 12.34.0.17 [B30]; cl. 127 pag. 18.9.1.172; …176 f. [B29]) und weil die Empfänger Zahlungen auf anderen als den offiziellen Kanälen erwarteten (cl. 15 pag. 12.37.0.6 [B28]; cl. 139 pag. 139.930.21 f. [Be- schuldigter]). Die Aussagen werden durch die vielen sich bei den Akten befindli- chen schriftlichen Zahlungsanweisungen von Alstom-Verantwortlichen an den Beschuldigten unterlegt (etwa cl. 72 pag. 7.15.2.211 ff.). Beispielsweise wies B26 den Beschuldigten am 24. Juli 1998 per Fax zu drei Vergütungen von total

- 56 - FF 1 Mio. an, welche ab dem Bankkonto der A2 S.A. am 31. Juli 1998 ausgeführt wurden (cl. 72 pag. 7.15.2.212–213). Nachdem B26 im März 1999 innerhalb der Alstom-Gruppe einen anderen Aufgabenbereich übernommen hatte (cl. 14 pag. 12.28.7), erteilte B2 derartige Anweisungen (etwa cl. 119 pag. 18.6.3.63– 66). Diese Vorgänge wurden in den Geschäftsunterlagen der Alstom-Gruppe do- kumentiert, stammen doch die gerade genannten Unterlagen aus Hausdurchsu- chungen bei dieser (cl. 119 pag. 18.6.3.8–35). Zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern bestand demnach ein Treuhandverhältnis mit dem Auftrag zur Vergütung der von den Gesellschaften bezeichneten Empfänger. Der Verlust der direkten Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers ist jedem Treuhandverhältnis immanent. Eine ab- strakte Gefahr, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Werte weisungswidrig ver- wendet, besteht immer; das allein kann aber das Treuhandverhältnis mit einer gesetzlich verankerten Weisungsgebundenheit des Beauftragten (Art. 397 Abs. 1 OR) nicht per se zu einer Schädigung der Treugeberin machen. Dass das Treu- handverhältnis hier nur im dissimulierten Vertrag gründet, ändert angesichts sei- ner rechtlichen Verbindlichkeit nichts. Auch war innerhalb des Alstom-Konzerns und zwar auf Leitungsebene bekannt, in welchem Umfang und mit welchem Verwendungsauftrag Geschäftsvermögen dem Beschuldigten übertragen wurde (cl. 119 18.6.3.49; …58–62); sämtliche Banküberweisungen waren dokumentiert (vgl. Fussnoten in der Anklageschrift zu Ziffer 2, S. 31–34; cl. 139 pag. 139.100.31–34). Die Akten belegen ferner – wenn auch nicht lückenlos –, dass der Beschuldigte der Alstom-Gruppe in periodischen Abständen schriftlich Rechenschaft über die ihm anvertrauten Gelder erstattete (cl. 119 pag. 18.6.3.214–230; so auch der Beschuldigte: cl. 139 pag. 139.930.26). Die Gelder blieben insoweit im Herrschaftsbereich der Alstom-Gruppe, auch wenn sie darauf keinen direkten Zugriff mehr hatte; das Gesellschaftsvermögen war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschmälert. Soweit die Bundesanwaltschaft argumentiert, ein Schaden liege vor, da die Gel- der ohne Gegenleistung abdisponiert wurden, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Gelder sollten und wurden ja gerade nicht zur Erfüllung der simulierten Beratungsverträge ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Gross- projekte. Dem Vermögensabgang beim Alstom-Konzern stand wegen des Treu- handverhältnisses der Anspruch auf sichere Aufbewahrung und weisungsge- mässe Verwendung gegenüber. Aufgrund des Ausgeführten kann auch den Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer, es sei den Anteilseignern der Gesellschaften ein Schaden in Form einer verminderten Dividende aufgrund verfälschter Geschäftszahlen entstanden (cl. 139 pag. 139.920.156), nicht beige- treten werden. Ein solcher Schaden ist in der Anklageschrift nicht behauptet und

- 57 - im Übrigen nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 StGB, da die Norm nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht jenes der Aktionäre schützt.

d) Dass sich der Beschuldigte die Gelder angeeignet und im eigenen Interesse und zu eigenen Zwecken verwendet oder nicht weisungsgemäss weitergeleitet hätte, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten (im gleichen Sinne die bereits erwähnte Einstellungsverfügung der franzö- sischen Behörden, cl. 131 pag. 7.0.0.2–12). Die Gelder sind vielmehr so verwen- det worden, wie von den Alstom-Verantwortlichen gewünscht. Hätte der Be- schuldigte, entgegen der langjährigen Praxis im Umgang mit den ihm anvertrau- ten Geldern, gestützt auf die simulierten Verträge Ansprüche erhoben oder die überwiesenen Gelder für sich oder seine Gesellschaften beansprucht, wäre es für den Alstom-Konzern ein Leichtes gewesen, die Simulation der Beratungsver- träge und das dissimulierte Treuhandverhältnis darzulegen, namentlich aufgrund der schriftlichen Verwendungsanweisungen an den Beschuldigten (z. B. cl. 119 pag. 18.6.3.63–66). Dazu hatte sie im Übrigen in keinem Moment Anlass. Auch erfüllt nicht jede Verletzung vertraglicher Pflichten des Treuhandverhältnisses zugleich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vertrag- lich vereinbarten Herausgabepflicht der von Dritten angenommenen Gelder an den Treuherrn allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei – so das Bundesgericht – nur dann er- füllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergel- dern (an sich selbst) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich daher schädigend auswirke (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom

13. Januar 2011, E. 3.4.3, jeweils mit Hinweisen). Nun kann es aber keinen Un- terschied machen, ob die Herausgabepflicht vereinnahmte Gelder von Dritten oder die dem Treugeber gehörenden Vermögenswerte betrifft. Ein derartiges Verhalten des Beschuldigten wird auch nicht behauptet. Zudem weist die rein hypothetische Möglichkeit des Beschuldigten, den Zugriff der wirtschaftlich Be- rechtigten auf die übertragenen Vermögenswerte zu unterbinden, nicht die Quali- tät einer konkreten Vermögensgefährdung auf, welche für tatbestandsmässigen Schaden vorauszusetzen ist (so BGE 127 IV 68 E. 2d). Letztlich vermögen auch die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Auseinan- dersetzungen zwischen dem Beschuldigten und B31, Bruder seines verstorbe- nen Geschäftspartners B20, über die Herausgabe von im wirtschaftlichen Eigen- tum des Astom-Konzerns stehenden Vermögenswerten (cl. 139 pag. 139.510.174–204; …303–308; …401–409; …418) nicht nachträglich eine Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Vermögensverwaltung durch den Be- schuldigten und B20 in der Zeit des anklagerelevanten Sachverhaltes zu begrün-

- 58 - den. Darüber hinaus ist ungewiss, ob die zwischen dem Beschuldigten und B31 streitbefangenen Gelder aus den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen stammen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich zusammen mit dem Rechtsbeistand des Alstom-Konzerns in der Schweiz, Fürsprecher B32, um die schnellstmögliche Rückführung der Gelder in die Dis- positionsbefugnis des Alstom-Konzerns zu bemühen (cl. 139 pag. 139.930.29). Was schliesslich das Argument einer Schädigung durch unnötige Transaktions- kosten betrifft, so stand den Zahlungen der Altsom-Gruppe ein tatsächlicher Auf- wand des Treunehmers gegenüber, den auch andere Dienstleister beansprucht hätten.

e) Soweit die Bundesanwaltschaft auf ein mögliches Reputationsrisiko als Ver- mögensgefährdung abstellt, ist fraglich, ob die Schaffung eines solchen Risikos den Tatbestand im Sinne von Art. 158 StGB überhaupt erfüllen könnte, denn ein Vermögensschaden bestimmt sich nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten (ARZT, Basler Kommentar, a. a. O, Art. 146 StGB N. 80). Die Bundesanwalt- schaft führt insoweit nicht aus, worin ein wirtschaftlicher Schaden hätte bestehen sollen. Eine Einziehungsgefahr hinsichtlich der überwiesenen Gelder für den Al- stom-Konzern ist ebenfalls nicht erstellt: Die Anklage führt nicht aus, in welchem Umfang über den Anklagepunkt 4 hinaus Gelder zu Bestechungszwecken hätten verwendet werden sollten. Für die dort angeführten Transaktionen ist eine Straf- barkeit jedoch gerade nicht gegeben (dazu E. 8.4–8.6), und es fehlt deshalb an einem Einziehungsrisiko.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schaden der Alstom- Gesellschaften nicht erstellt ist. 7.4.2.2 Pflichtwidrigkeit

a) Die Anklageschrift (S. 34, cl. 139 pag. 139.100.34) bezeichnet als pflichtwid- riges Verhalten der Alstom-Manager kumulativ den Abschluss von Scheinverträ- gen, die Instruktion zur Anfertigung gefälschter Rechnungen, die Freigabe der jeweiligen Zahlung und die damit schliesslich erwirkte Verbuchung als Be- triebsaufwand; pflichtwidrig wäre mit anderen Worten der ganze „Zahlungsme- chanismus“.

b) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüg- lich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Ge- schäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

- 59 - 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.3). Der Inhalt der Treuepflicht des Ge- schäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Ein- zelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzli- che und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Be- schlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezi- fische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.1). Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten geht (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

c) Das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit müsste durch Nachweis des französischen Gesellschaftsrechts oder massgeblicher betriebsinterner Normen der Alstom-Gruppe erstellt sein. Dies ist der Anklage nicht gelungen: Über die konkreten Anstellungsverträge der Alstom-Manager und deren Pflichten ist nichts bekannt. Die Bundesanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer zum angeklagten Zah- lungsmechanismus aus, dass die Beraterverträge zwischen dem Beschuldigten und den Alstom-Verantwortlichen vereinbart (cl. 139 pag. 139.920.136; …158) und in einem internen Prozedere genehmigt worden seien (cl. 139 pag. 139.920.138). Den Parteien sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die in den Vertragsdokumenten (allgemein) genannten Dienstleitungen nicht erbringen werde, dass jedoch auf entsprechende Rechnungsstellung durch ihn Auszahlun- gen veranlasst würden, die zur Realisierung von Projekten des Alstom-Konzerns verwendet würden (Anklageschrift, S. 24, 25 und 27 [cl. 139 pag. 139.100.24; …25; …27], jeweils mit den entsprechenden Aktenverweisen). Die im Wege der Rechtshilfe einvernommenen Alstom-Verantwortlichen erklärten, dass der Ab- schluss von Beratungsverträgen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Kommissionszahlungen an respektive über die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften mit Billigung der Konzernspitze seit langem üblich gewesen sei und es diesbezüglich interne Regelungen und Kontrollme- chanismen gegeben habe (cl. 14 pag. 12.28.0.7 f.; 12.30.0.6 f.; …17; cl. 118 pag. 18.6.2.28 ff.). Sämtliche Beraterverträge und getätigten Zahlungen seien mit Einverständnis ihrer Vorgesetzten erfolgt (etwa cl. 14 pag. 12.28.0.4 f.; …18; …77; 12.32.0.8; …18; …20; 12.31.0.2; …5). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich demnach keine Hinweise darauf, dass der in der Anklage dargelegte Zah- lungsmechanismus von B22, B26, B2 und B19 ohne Wissen der obersten Ge- sellschaftsorgane installiert und umgesetzt worden wäre. Vielmehr unterlagen sowohl der Abschluss von Beraterverträgen als auch die Freigabe von Geld- überweisungen einem intern definierten Prozedere, welches die Genehmigung durch die Konzernführung erforderte. Eine Pflichtverletzung der in der Anklage-

- 60 - schrift aufgeführten Manager ist demnach hinsichtlich der Vertragsabschlüsse und der Zahlungsfreigabe nicht ersichtlich. Ob der Abschluss und das Erstellen simulierter Verträge mit den Sorgfaltspflich- ten eines Geschäftsführers generell unvereinbar ist, braucht vorliegend nicht ent- schieden werden, denn die simulierten Vereinbarungen lösten keinerlei Vermö- gensverfügungen aus, sondern dienten einzig dem Zweck, die Verfügung kon- zernintern unter einem anderen Titel zu erfassen. Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, die Alstom-Verantwortlichen (Geschäftsführer und Gesellschaftsorganen) hätten gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten ver- stossen, indem sie die dem Beschuldigten anvertrauten Mittel nicht wieder in die Bankkonten der Gesellschaften rückgeführt hätten (cl. 139 pag. 139.920.146), bildet eine solche Unterlassung nicht Gegenstand der Anklage.

d) Eine Pflichtverletzung der in der Anklageschrift aufgeführten Alstom- Verantwortlichen B19, B26, B2 und B22 ist also nicht erstellt. 7.4.2.3 Geschäftsführereigenschaft Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensin- teressen sorgen soll (BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbst- ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann (BGE 120 IV 190 E. 2b; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., 2 f.; URBACH, Die ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158 StGB, Diss. Zürich 2002, S. 33 ff.). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsfüh- rer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bezie- hungsweise Kapitalgesellschaften anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typi- schen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalte- ten Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Die Anklageschrift führt nicht aus, ob und inwiefern die Alstom-Mitarbeiter B22, B19, B26 und B2 über eine selbstständige Kompetenz zur Betreuung von Ge-

- 61 - sellschaftsvermögen gerade im Bereich der aufgelisteten Zahlungen verfügten. Soweit bezüglich der Funktionen der Alstom-Mitarbeiter auf die unter Ziffer 0.4 gemachten Vorbemerkungen verwiesen wird, kann dahin gestellt bleiben, ob die- se überhaupt Teil des Anklagesachverhaltes bilden, denn die dortigen Ausfüh- rungen geben keinerlei konkrete Hinweise auf die Funktionen und Befugnisse der genannten Personen, sondern beschränken sich auf die nicht weiter belegten Folgerungen der Bundesanwaltschaft, die Alstom-Mitarbeiter seien tatsächlich mit sehr weitgehenden eigenständigen Verfügungskompetenzen ausgestattet gewesen und hätten in dieser Funktion auch eine Garantenstellung für das Ge- sellschaftsvermögen gehabt (Anklageschrift, S. 6–10, cl. 139 pag. 139.100.6– 10). Andererseits wird die Geschäftsführereigenschaft der in der Anklageschrift genannten Manager vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern selber behauptet (cl. 139 pag. 139.930.22 f.; …25; …27; …120). Aus den Befragungen der Alstom-Manager ergeben sich Hinweise auf die Art, wie Grossprojekte abge- wickelt wurden und auf die Tätigkeiten, die sie in diesem Zusammenhang, be- sonders bei der Abwicklung von Kommissionen, ausübten. Diese lassen vermu- ten, dass sie dabei selbständige Verantwortung trugen, geben aber kein umfas- sendes Bild vom allgemeinen Grad an Unabhängigkeit, wie er nach Praxis und Lehre für die Geschäftsführerqualität als wesentlich erachtet wird. Die Frage der Täterqualität kann jedoch offen bleiben, da der objektive Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung bereits aus den vorstehend genannten Gründen (E. 7.4.2.1–7.4.2.2) nicht erfüllt ist. 7.4.3 Zusammenfassend steht mithin fest, dass es nach schweizerischem Recht an einer strafbaren Haupttat im Sinne von Art. 158 StGB, begangen durch die Al- stom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22, fehlt. Ohnehin kommt mangels Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager eine qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht in Betracht (vgl. E. 7.2.2). Der Grundtatbestand verjährt in 7 respektive 7 ½ Jahren ab Tatzeitpunkt (Art. 158 Abs. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB resp. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. a aStGB). Als jeweils letzten Handlungs- moment benennt die Anklage die Gutschrift auf den in den Rechnungen bezeich- neten Bankkonten. Konkret erfolgten alle Gutschriften bis spätestens am 5. April 2000 (Anklageschrift, S. 33–34, Ziff. 2.14 und 2.15, cl. 139 pag. 139.100.33–34). Demnach ist die 7-jährige Verjährungsfrist für alle (haupt-)täterschaftlichen Hand- lungen nach Anklagepunkt 2 eingetreten. 7.4.4 Gehilfenschaft Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der

- 62 - strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleis- tung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen, und dadurch die Erfolgs- chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rech- net, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört. Ausreichend ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (zum Ganzen: BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2004 vom 11. Okto- ber 2005, E. 6.1). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft stets als unhaltbar bezeichnet und vorgebracht, er habe sich nie vorstellen können, dass bei Alstom etwas Illegales vorgefallen wäre. Der Beschuldigte weist in der Hauptverhand- lung auf den hohen Rang seiner Gesprächspartner hin (cl. 139 pag. 139.930.31) und erklärt, die Direktoren von Alstom hätten ihm stets versichert, dass die Ver- wendung des Geldes legal sei. Er habe hieran nie gezweifelt (cl. 139 pag. 139.930.32). Das Geld sei zudem aus offiziellen Konten der Alstom- Gesellschaften geflossen, und er habe seine Instruktionen immer direkt aus Paris erhalten. Er habe während all seiner Besprechungen in Paris nie den geringsten Zweifel daran gehabt, dass die an ihn getätigten Zahlungen konzernintern korrekt verlaufen seien. Hinsichtlich der durch ihn (für sich und B20) eingenommenen Kommissionen habe es einen Wechsel in der Berechnungsmethode gegeben, jedoch seien die Kommissionen in Höhe von Fr. 941'000.– von Alstom während seiner gesamten Tätigkeit für den Konzern seit 1979 nie beanstandet worden (cl. 139 pag. 139.930.27). Diese Aussagen sind plausibel und werden durch die Akten hinsichtlich der Zahlungsabläufe bestätigt (etwa cl. 118 pag. 18.6.2.286–306; cl. 119 pag. 18.6.3.244–272; …338–348). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen hat, die vom Alstom- Konzern getätigten Zahlungen resultierten aus strafbaren Handlungen oder seien zur Begehung solcher bestimmt, und dass er diese Straftaten durch den Ab- schluss simulierter Verträge und das Ausstellen fiktiver Rechnungen unterstützt habe. Dafür spricht auch der Umstand, dass er für die Verantwortlichen der Al- stom-Gruppe periodisch Abrechnungen und Aufstellungen über die Verwendung und den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder machte (cl. 139 pag. 139.930.26).

- 63 - 7.5 Als Ergebnis steht fest, dass es auf Seiten der Alstom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22 an einer Straftat sowohl nach französischem als auch nach schweizeri- schem Recht fehlt und dass sie überdies verjährt wäre. Das schliesst einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft aus, welchem zusätzlich der Mangel an Vorsatz des Beschuldigten der Unterstützung einer vorsätzlich begangenen Haupttat entgegenstünde. Der Beschuldigte ist demnach vollumfänglich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung (Anklagepunkt 2) freizusprechen. 8. Auslandskorruption 8.1

8.1.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht sind mit dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000, revidiert worden. Seitdem wird gemäss Art. 322septies StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Straftatbestand von Art. 322septies StGB unterscheidet sich vom Grundtatbe- stand des Art. 322ter StGB einzig dadurch, dass der Adressat des Vorteils ein Amtsträger eines anderen Staates ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 322septies StGB N. 3; GNÄGI, Das neue schweizerische Korruptionsstrafrecht, ZGRG 2/2001, S. 48 ff., 51). Wie im innerschweizerischen Recht umfasst der Amtsträgerbegriff sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten (PIETH, Basler Kommentar,

a. a. O., Art. 322septies StGB N. 8). Als „institutionelle Amtsträger“ werden sämtli- che Angehörigen der Legislative, Exekutive und Judikative erfasst und zwar un- abhängig davon, ob sie ernannt oder gewählt wurden, wobei ein autonomer Amtsträgerbegriff zu Grunde gelegt wird (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 S. 5497 ff., 5538 f.). Funktionaler Amtsträger ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nicht dar- auf an, welcher Rechtsnatur die Vertragsbeziehung zwischen funktionalem Amts- träger und Gemeinwesen ist (PIETH, a. a. O., N. 10). Vom funktionalen Amtsträ- gerbegriff werden auch staatlich beherrschte Unternehmen erfasst, soweit diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Strafbar ist – wie beim Grundtatbestand – auch die indirekte Bestechung.

- 64 - 8.1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss voraussehen und in Kauf nehmen, dass sein Angebot den Beamten beeinflussen könnte, d. h., er muss um den Bezug zwischen Leistung und Gegenleistung wis- sen und ihn auch wollen (BGE 126 IV 141 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000, E. 2d). 8.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe auf Instruktionen von B2 am 5. Juli 2000 einerseits den Betrag von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und andererseits gleichentags den Betrag von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab einem Konto der A2 S.A. zu Gunsten der A18 Ltd., BVI, mit Konto 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg ab- disponiert. Diese Beträge habe B33 namens der A18 Ltd. über verschiedene Konten zwecks Erfüllung eines von Unbekannt im Auftrag von Alstom an B35, damals Mitglied des brasilianischen Rechnungshofes, abgegebenen Zahlungs- versprechens weitergeleitet, damit dieser sich für die Vergabe des Vertrages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise für dessen Finanzierung durch den Bundesstaat São Paulo einsetze. Die Bundesanwaltschaft führte in ih- rem Plädoyer aus, die (beiden) Schmiergeldzahlungen an B35 seien durch bei den Akten befindliche Dokumente und Aussagen (ehemaliger) führender Mitar- beiter der Alstom-Gruppe belegt (cl. 139 pag. 139.920.196). Zudem habe der Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Ermittler geäussert, über von ihm ein- gerichtete Kontostrukturen Schmiergeldzahlungen an Politiker in Asien zu leisten. 8.3 Der Beschuldigte wies anlässlich der Hauptverhandlung die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe als haltlos zurück. Er habe nie Zweifel an der Rechtmässigkeit der von und für Alstom geleisteten Zahlungen gehabt (cl. 139 pag. 139.930.25). Auch kenne er B35 nicht (cl. 139 pag. 139.930.33). Der Verteidiger bestritt nicht, dass die beiden Zahlungen von seinem Mandanten an die A18 Ltd. getätigt worden sind. Die Alstom-Gruppe hätte direkte Beratungsverträge mit dieser Gesellschaft abgeschlossen und einen Teil der Beratungshonorare, die sich auf ein Vielfaches dessen belaufen würden, was der Beschuldigte überwiesen habe, direkt an die A18 Ltd. gezahlt. Die Anklage sei in diesem Punkt jedoch reine Spekulation, da nicht nachgewiesen sei, dass die von seinem Mandanten durchgeführten Zah- lungen letztendlich überhaupt an B35 geflossen seien (cl. 139 pag. 139.920.394; …406). 8.4 Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte – wie in der Ankla- geschrift dargelegt – auf Anweisung von B2 die Überweisungen von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab dem Konto der A2 S.A. bei der Bank A7 jeweils „im Auftrag eines Kunden“ zu Gunsten von A18 Ltd. mit Kon- to 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg veranlasste und dass die Beträge je-

- 65 - weils am 5. Juli 2000 abdisponiert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass die A18 Ltd. am 29. Oktober 1996 in Tortola/British Virgin Islands gegründet wurde und B33 ab dem 6. November 1996 deren Direktor (cl. 60 pag. 7.10.1.2 ff.) war. Daneben ergibt sich, dass die A18 Ltd. bei der Bank A20 in Zürich über ein Na- men-Konto lautend auf „A18 Ltd.“ verfügte. B33 und B36 waren gegenüber der Bank unterschriftsberechtigt (cl. 60 pag. 7.10.1.42); zudem war B33 als der wirt- schaftlich Berechtigte (cl. 60 pag. 7.10.1.44) angegeben. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass B33 verschiedene „invoices“ verfasste, welche er Alstom re- spektive A15 zustellte, mit der Anweisung, bestimmte Beträge zu überweisen, zuerst an die Bank A20 in Zürich (cl. 120 pag. 18.6.4.139) und spätestens ab

1. Januar 2000 dann an die Bank A19 in Luxemburg (cl. 119 18.6.3.154–160; cl. 120 pag. 18.6.4.142–148). Obwohl es keine diesbezüglichen Akten gibt, kann aufgrund der verschiedenen Zahlungsaufforderungen, die von B33 verfasst wur- den, davon ausgegangen werden, dass dieser auch als wirtschaftlich Berechtig- ter am neuen Konto bei der Bank A19 in Luxemburg auftrat. Gemäss Akten gab sich B35 als wirtschaftlich Berechtigter am Konto 0017321 der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A21 Ltd. bei der Bank A22 aus (cl. 128 pag. 18.9.2.141 ff.). Am 21. Juli 2008 erstattete die Bank A22 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung (cl. 128 pag. 18.9.2.136 ff.), in der sie anzeigte, dass am 18. März 1998 von der A18 Ltd. der Betrag von USD 146'466.40 auf das Konto Nr. 17321 der A21 Ltd. überwiesen worden war. Die Bank listete weitere Eingänge auf und erwähnte, dass ein Teil von einem Konto stammte, welches als Durchgangskonto fungierte und an dem B37 und B38 als wirtschaftlich Berechtigte angegeben waren. Die Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erwähnt keinerlei Zahlungen der A18 Ltd. an die A21 Ltd. für den Zeitraum vom 19. März 1998 bis 2001 (cl. 128 pag. 18.9.2.139), in dem der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Überweisun- gen tätigte (5. Juli 2000). Den von der Bundesanwaltschaft zum Nachweis geleis- teter Korruptionszahlungen angeführten Dokumenten (Mitteilungen, Lotus-Notes, Schreiben und Vermerke) lassen sich zwar Hinweise entnehmen, dass die A18 Ltd. für das politische Sponsoring im Rahmen des Projekts B34 zuständig war und dass B35 Zahlungen erhalten hat (cl. 127 pag. 18.9.1.172 f.). Jedoch sind weder ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen den von der Bun- desanwaltschaft angeführten Dokumenten und den beiden angeklagten Zahlun- gen, noch ein unmittelbarer Zahlungsfluss von den Konten der A3 Holding Ltd. respektive der A2 S.A. auf dasjenige der A21 Ltd. erstellt. Nachdem bereits der Zahlungsfluss an B35 nicht bewiesen ist, hat sich der Beschuldigte der Beste- chung ausländischer Beamter im Sinne von Art. 322septies StGB nicht strafbar gemacht.

- 66 - 8.5 Zudem bestehen erhebliche Zweifel an einem tatbestandsmässigen Verwen- dungszweck der Mittel. Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, dass B35 sich als Mitglied des Rechnungshofes von São Paulo für die Vergabe des Ver- trages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise dessen Finanzie- rung durch den Bundesstaat São Paulo eingesetzt habe und hiefür entschädigt worden sei. 8.5.1 Von den französischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden befragt, sagten Mitarbeiter der Alstom-Gruppe aus, dass Zahlungen zur Akquirierung und zur Durchführung von Verträgen sowie Kommissionen an die jeweiligen Agenten und Berater („agents“) vor Ort geleistet worden seien. Wie die Mittel von den Agenten und Beratern anschliessend (weiter-)verwendet wurden, vermochte die Mehrzahl der befragten Mitarbeiter jedoch nicht zu sagen (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …58 [B26]; 12.29.0.4–5; …34; …36 [B23]; 12.30.2; …4; …16–18 [B2]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.3; …5–6 [B24]; 12.34.0.17 [B30]; cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]). So- weit die Einvernommenen Auskunft über die weitere Verwendung der Gelder durch die örtlichen Agenten machen konnten oder wollten, handelte es sich um kaum mehr als Vermutungen (cl. 14 pag. 12.35.0.3 [B39]; 12.36.0.3 [B40]). Die Aussagen der Befragten stimmten grundsätzlich darin überein, dass keinerlei Bestechungszahlungen geleistet worden seien (cl. 14 pag. 12.28.0.3 [B26]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.5 [B24]). Soweit Zahlungen an Lobbyisten und politisch exponierte Personen geflossen seien, sei dies in den 80er und 90er Jahren auf dem internationalen Markt üblich und bis 2000 nicht strafbar gewesen (cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]; 12.38.0.2 [B41]; 12.39.0.5 [B42]; cl. 127 pag. 18.9.1.170; ….175 [B29]). Diese Vorgehensweise habe sich jedoch im Jahr 2000 mit der Umsetzung der internationalen Korruptionsbestimmungen (gemeint das OECD- Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997, SR 0.311.21) ge- ändert (cl. 14 pag. 12.28.0.18 f. [B26]; 12.30.2; …6; …18 [B2]; cl. 15 pag. 12.37.0.4; …6; 8–9 [B28]; 12.39.0.3 [B42]). Aufgrund dieser Aussagen bestehen Zweifel, dass die vom Beschuldigten im Jahre 2000 geleisteten Zahlungen zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmt waren, auch wenn diese Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen ist. Beweis kön- nen auch die Aussagen des „VE-Diemer“ nicht bilden: Zum einen beziehen sie sich auf angeblich über den Beschuldigten an Amtsträger in Asien geflossene Bestechungszahlungen, die nicht Gegenstand der Anklage bilden; zum anderen sind die Aussagen nicht verwertbar (E. 4.2, 5.3). Es bestehen demnach nicht auszuräumende Zweifel daran, dass die der Anklage zugrunde liegenden Über- weisungen zu Bestechungszwecken gemacht wurden, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen ist.

- 67 - 8.5.2 Darüber hinaus bleibt unklar, ob und wenn ja inwieweit gerade B35 auf die Ver- tragsvergabe oder dessen Finanzierung amtlichen Einfluss hatte und diesen ausübte. Aufgrund eines in den Akten enthaltenen Zeitungsartikels (cl. 128 pag. 18.9.2.132 f.) und der im Internet zugänglichen Informationen (etwa http://1; http://2; http://3) kann unterstellt werden, dass B35 seit 1997 Mitglied des Rech- nungshofes von São Paulo und somit fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB war. Der Zeuge B29 sagte zu möglichen Bestechungszahlun- gen im Zusammenhang mit dem Vertrag B34 aus, dieser sei bereits 1983 ausge- handelt und nicht öffentlich ausgeschrieben worden (cl. 127 pag. 18.9.1.125; …166). Ende 1989 sei lediglich über die Durchführung des bereits geschlosse- nen Vertrages sowie über die Erweitung B34 verhandelt worden, welche eben- falls nicht (international) ausgeschrieben worden sei, weshalb das Firmenkonsor- tium aus A15, A23 und A24 keine internationale Konkurrenz gehabt habe (cl. 127 pag. 18.9.1.125). Insoweit kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Intervention von B35 in seiner Stellung als Berater des Rechnungshofes kaum in Betracht. Darüber hinaus obliegt dem Rechnungshof die Aufsicht über Buchführung, Haushaltspolitik, Wirtschaftsführung und Staatseigentum des Bundesstaates São Paulo sowie über entsprechende direkt oder indirekt verwaltete (Eigen-)Betriebe und durch diese institutionalisierten oder mandatierten Einrichtungen in Bezug auf Gesetzmässigkeit, Legitimität, Wirtschaftlichkeit und Verwendung von Sub- ventionen. Hingegen obliegt die Überprüfung natürlicher und juristischer Perso- nen, die mittels Abkommen, Verträgen, Übereinkünften oder anderer gleicharti- ger Vereinbarungen durch die öffentliche Hand genehmigte Unterstützungen, Subventionen oder Geldmittel verwenden, nicht dem Rechnungshof (vgl. http://www.tce.sp.gov.br/instituicao/sobre/competencia.shtm). Einfluss auf die Vergabe oder Durchführung öffentlicher Projekte kommt dem Rechnungshof demnach nicht zu (cl. 127 pag. 18.9.1.172 [B29]). Inwieweit B35 in seiner Stel- lung als Amtsträger hätte intervenieren können, ist also nicht ersichtlich. 8.6 Schliesslich verfügt das Gericht über keine – verwertbaren – Informationen, die den Schluss hinreichend begründen, der Beschuldigte habe gewusst oder zu- mindest damit gerechnet, mit den genannten Transaktionen Bestechungsgelder zu verschieben. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden sei, die Gelder würden nur für legale Zwecke verwendet (cl. 139 pag. 139.930.31). 9. Geldwäscherei 9.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

- 68 - oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 9.1.1 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungs- erfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV 322]). Tatobjekt der Geldwä- scherei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anony- misierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden do- kumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ur- sprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1; PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 6). Vermögenswerte, die nicht (mehr) der Einziehung unter- liegen, scheiden daher als taugliche Tatobjekte von Art. 305bis StGB aus (PIETH,

a. a. O., N. 29; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis N. 242; CASSANI, Com- mentaire du droit pénal suisse,

a. a. O., Art. 305bis StGB N. 28; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, S. 400). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzeption von Art. 305bis StGB stellt nicht jede Annahme oder Weitergabe von Verbrechenserlös eine Geldwäsche- reihandlung dar (ACKERMANN, a. a. O., N. 250, 261, 267; PIETH, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 35; CASSANI, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 32). Nach der Rechtsprechung kommt aber selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4; 6B_321/2010 vom 25. August 2010; E. 3.1). Nach Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa). 9.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,

- 69 - wer den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 131 IV 1], je mit Hinweisen). 9.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe Geldwäscherei- handlungen begangen, indem er Gelder, die (1) durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung aus dem Gesellschaftsvermögen der Alstom-Gruppe aus- geschleust worden beziehungsweise (2) für die Erfüllung von Bestechungsver- sprechen bestimmt gewesen seien, grenzüberschreitend weitertransferiert habe (Anklageschrift Ziff. 3, S. 36; cl. 139 pag. 139.100.36). 9.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklageschrift aufgeführten Transak- tionen selber vorgenommen beziehungsweise Dritte dazu angewiesen zu haben. Nach seiner Einlassung rührten die Gelder nicht aus einer Straftat her; auch sei ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden, dass die Gelder nicht Bestechungszwecken dienten, und er habe keinen Grund ge- habt, hieran zu zweifeln (cl. 139 pag 139.930.31). 9.4

9.4.1 Die für die erste Alternative wesentliche Vortat bezeichnet die Anklageschrift als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Auch wenn die geschädigte Person nicht genannt und die Vortatbegehung nicht umschrieben wird, geht die Kammer davon aus, dass damit Überweisungen gemeint sind, welche in ihrer Art – wenn auch in geringerem Umfang – im Anklagepunkt 2 als Haupttat umschrieben sind und von der Bundesanwaltschaft als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angesehen werden. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil es zu keiner Schädi- gung kam (E. 7.4.2.1) und in Ermangelung einer Bereicherungsabsicht der Al- stom-Manager insoweit kein Verbrechen vorliegt (E. 7.2.2 und 7.4.3). Für diese Alternative fehlt es daher an einer tatbestandsmässigen Vortat. 9.4.2 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Verwendung zur Bezahlung von Beste- chungsversprechen, ist anzumerken, dass eine Tathandlung von vornherein hin- sichtlich der Transaktionen zu Gunsten von Gesellschaften als Endempfänger ausscheidet, da diese keine Amtsträger sein können. Zahlungen an Privatperso- nen scheiden ebenfalls als Vortaten einer Geldwäscherei aus, da Schmiergeld- zahlungen lediglich Vergehen darstellen (Art. 4a i. V. m. Art. 23 UWG). Soweit die Bundesanwaltschaft in den Anklageziffern 3.1.1, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.9– 3.1.11, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.18, 3.1.19, 3.1.21–3.1.24, 3.1.29, 3.1.31, 3.1.32,

- 70 - 3.1.34, 3.1.35, 3.1.37, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.7, 3.2.8 und 3.2.11–3.2.12 behauptet, dass Gelder an fremde Amtsträger geflossen seien, stellt sich die Frage, ob ein taugliches Handlungsobjekt vorliegt. Das dafür entscheidende gesetzliche Mo- ment des Herrührens „aus“ einem Verbrechen entspricht dem Erlangen aus einer Straftat, welches nur eine Variante des Einziehungstatbestandes (Art. 70 Abs. 1 StGB) darstellt. Wenn das Gesetz explizit den Deliktslohn einzuziehen erlaubt – „Verbrechen soll sich nicht lohnen“ –, so hat es ihn jedoch bewusst vom Tatbe- stand der Geldwäscherei ausgenommen. So wurde – entgegen den Vorschlägen Bernasconis – bereits im Entwurf des Bundesrates darauf verzichtet, das „Vor- waschen“ zu pönalisieren, denn damit wäre es zur indirekten Bestrafung ansons- ten gemäss Art. 22 StGB/ 21 aStGB strafloser Vorbereitungshandlungen ge- kommen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II S. 1061 ff., 1082; ACKERMANN, Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, a. a. O., § 5/StGB 305bis N. 155). Nur der gezahlte Verbrechenslohn, also die Belohnung oder Entschädi- gung für die Ausführung des Verbrechens, ist Tatobjekt der Geldwäscherei (ACKERMANN, a. a. O., N. 144). Wurde ein bestimmter Lohn lediglich verspro- chen, stellt dieser kein taugliches Geldwäschereiobjekt dar. Geldwäscherei am Tatwerkzeug (instrumentum sceleris) ist auszuschliessen, solange dieses nicht aus einem Verbrechen herrührt (ACKERMANN, Geldwäscherei – Money Launde- ring, Diss. Zürich 1992, S. 241 f.). Die zur Erfüllung von Bestechungsversprechen weitertransferierten Gelder resultieren jedoch nicht aus einem Verbrechen, son- dern sind höchstens zu einem solchen bestimmt. In der Tatbestandsalternative des Versprechens gehört aktive Bestechung zu den Verbrechen, die kein Ver- mögen generieren; dies ist nur bei der passiven Bestechung der Fall und zwar erst nach Gewährung des Vermögensvorteils beziehungsweise der Bezahlung. 9.4.3 Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei durch Erfüllung von Beste- chungsversprechen freizusprechen ist, selbst wenn der in der Anklage beschrie- bene Sachverhalt als wahr unterstellt würde, braucht auf die von der Verteidi- gung vorgebrachten Einwände der Verjährung des einzig hinreichend beschrie- benen Grundtatbestands der Geldwäscherei, des mangelnden Nachweises des behaupteten Sachverhaltes und der Verletzung des Anklageprinzips (keine Aus- führungen zu den objektiven und subjektiven Merkmalen des Qualifikationstatbe- standes, nicht-amtliche Tätigkeit des Geldempfängers und nicht dargelegte Strafbarkeit des Empfängers nach ausländischem Recht) nicht näher eingegan- gen zu werden.

- 71 - 10. Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung der Anklage (Rekapitulation) 10.1 Hinsichtlich des Anklagepunktes 3.7 (Komplex „VE-Diemer“) Die dieser Anklage zugrunde liegende Telefonüberwachung beruhte auf keiner rechtlich genügenden Bewilligung. Der initiale polizeiliche Einsatz von „Ramos“ zu Ermittlungszwecken war widerrechtlich und konnte keine genügende rechtli- che Grundlage für Bewilligung und Einsatz von „VE-Diemer“ als verdeckter Er- mittler schaffen, weil keine vorbestehende Tatbereitschaft des Beschuldigten ge- geben war. Dem Übergewicht dieser unzulässigen verdeckten Ermittlungstätig- keit kann richterlich nur durch Einstellung des Strafverfahrens adäquat Rechnung getragen werden (E. 4.1–4.2). Zur Einstellung müsste es aber auch deshalb kommen, weil die im Kontext „VE-Diemer“ stehenden Handlungen des Beschuldigten nicht gewerbsmässiger Natur waren – neben den Handlungen gemäss Anklagepunkten 3.1–3.6 (Kontext Alstom), aber jedenfalls mangels Strafbarkeit derselben – und damit verjährt sind (E. 4.3). 10.2 Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte (Komplex „Alstom“) Die anderen Punkte der Anklage, das heisst der Komplex Alstom, beruht auf Be- weisen, welche durch die rechtlich unzulässige verdeckte Ermittlung geschaffen beziehungsweise auf dieser Grundlage erhoben wurden (E.5.1–5.2). Sie sind zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar, weil das Gewicht der einge- klagten Tat sowie die Häufung substantieller Mängel des Verfahrens vor Ankla- geerhebung das staatliche Interesse an einer Verurteilung als rechtlich zweitran- gig qualifizieren (E. 5.3). Selbst bei Verwertbarkeit der Beweise ist ein Schuldspruch – mit zwei Ausnah- men von Urkundenfälschung – ausgeschlossen und zwar aus (anderen) prozes- sualen und/oder aus materiellrechtlichen Gründen:

a) Die aufgelegten Verträge (consultancy agreements) und Rechnungen haben keine strafrechtliche Urkundenqualität – erstere nicht, weil sie eine abweichende mündliche oder stillschweigende Vereinbarung nicht beweiskräftig ausschliessen, und diese nicht, weil nicht erstellt ist, dass sie Eingang in die Buchhaltung der Alstom-Gruppe gefunden haben. Sie können daher nicht taugliche Objekte einer Falschbeurkundung bilden (E. 6.2.4 und 6.3.2). Zudem wäre teilweise die Verjäh- rung eingetreten (E. 6.2.3).

- 72 - Hingegen haben die im Bankverkehr gebrauchten Formulare A Beweiskraft hin- sichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an Bankkonten. Dementsprechend wäre die Unterzeichnung zweier Formulare A durch den Beschuldigten strafbar (E. 6.4.5), während seine Urheberschaft in weiteren acht Fällen nicht nachgewie- sen und teilweise verjährt ist (E. 6.4.3).

b) Das schweizerische Recht ist auf die Anklage wegen Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung nicht anwendbar; denn die Geschäftsführer der Alstom-Gruppe handelten ausschliesslich in Frankreich und ein Schaden dieser Gruppe ist in der Schweiz nicht eingetreten (E. 7.2). Der Beschuldigte wäre als aussenstehender Gehilfe höchstens dann verantwortlich, wenn das Handeln der Geschäftsführer – so wie es die Anklage umschreibt – auch nach französischem Recht strafbar ist. Dies wurde nicht nachgewiesen. Schliesslich wären entspre- chende Handlungen nach französischem Recht nicht strafbar und verjährt (E. 7.3). Eine Beurteilung nach schweizerischem Recht würde zu keinem anderen Ergeb- nis führen (E. 7.4). Namentlich ist nicht belegt, dass die vereinbarte Verwaltung und Weiterleitung der dem Beschuldigten von der Alstom-Gruppe zugeleiteten Mittel bei dieser zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt hat; durch die Einstel- lung entsprechender französischer Verfahren gegen Verantwortliche der Alstom- Gruppe ist dies sogar widerlegt (E. 7.4.2.1). Ebenso wenig erstellt ist eine Pflichtwidrigkeit nach französischem Recht (E. 7.4.2.2). Ein Vorsatz, durch seine Handlungen eine ungetreue Geschäftsbesorgung seitens der Alstom- Verantwortlichen unterstützt zu haben, konnte dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden (E. 7.4.4). Die Verjährung ist auch nach inländischem Recht ein- getreten, weil sich das Urteil, so wie die Anklage lautet, auf die nicht-qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu beschränken hat (E. 7.4.3).

c) Nachdem der Zusammenhang zwischen Zahlungen des Beschuldigten an ei- ne uruguayische Gesellschaft und einem Vorteil eines brasilianischen Amtsträ- gers nicht erstellt wurde, zudem Zweifel an der erforderlichen exekutiven Kompe- tenz dieser Person und einer entsprechenden Vorstellung auf Seiten des Be- schuldigten bestehen, ist der Anklagevorwurf der Auslandsbestechung materiell unbegründet (E. 8.4–8.6).

d) Nachdem weder ungetreue Geschäftsbesorgung noch Bestechung rechtsge- nüglich erstellt sind, fehlt es an der für die angeklagte Geldwäscherei vorausge- setzten Vortat, hinsichtlich des erstgenannten Deliktes auch an der erforderlichen Qualität als Verbrechen (E. 9.4).

- 73 - 11. Verfahrenskosten 11.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend erfolgt in keinem der Anklage- punkte eine Verurteilung des Beschuldigten, weshalb die Verfahrenskosten voll- umfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO). 11.2

11.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit dieser Vorschrift hat die schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK- Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskon- vention – EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 274) und des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.6) kodifiziert, wonach nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfah- renskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (Botschaft StPO, S. 1326). Es handelt sich in- soweit um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein wi- derrechtliches und vorwerfbares Verhalten (DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber a. a. O., Art. 426 StPO N. 10; vgl. zum alten Recht: BGE 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundes- gerichts 6B_271/2009 vom 6. August 2009, E. 3.3). Zur Kostenauflage können nur rechtsgenüglich nachgewiesene, qualifiziert rechtswidrige, d. h. Verhaltens- weisen unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008, E. 2.2). Vorausgesetzt ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, wel- che der gesamten Rechtsordnung entstammen kann; er muss unbestritten oder klar nachgewiesen sein und ein Strafverfahren veranlassen oder seine Durchfüh- rung erschweren (Entscheid des Bundesgerichts 1P.553/2003 vom 20. Novem- ber 2003, E. 3.2). 11.2.2 Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der von den Strafverfolgungsbe- hörden in rechtswidriger Weise durch „Ramos“ erlangten Information eingeleitet. Der Beschuldigte war bis dahin durch sein eigenes Verhalten nicht in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Behauptung von „Ramos“, der Be- schuldigte habe sich als Geldwäscher angeboten, konnte in keinem Stadium des Strafverfahrens erhärtet werden. Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben ha-

- 74 - ben, waren diese für die Einleitung des Verfahrens jedoch nicht ausschlagge- bend und könnten eine solche aufgrund ihrer rechtswidrigen Erlangung auch nicht begründen. Ein die Kostentragungspflicht auslösendes Verschulden im Sin- ne von Art. 426 Abs. 2 StPO kann dem Beschuldigten demnach nicht vorgewor- fen werden. 12. Entschädigung und Genugtuung 12.1

12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von Buchstabe a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei ge- wählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach Buchstabe b muss die be- schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbus- sen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig ge- währt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft StPO, S. 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet.

- 75 - Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). 12.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). 12.2 Rechtsanwalt Erni reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 12. April 2011 eine Aufstellung der Schadensersatzforderungen des Beschuldigten ein (cl. 139 pag. 139.920.039 f.). Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'848'467.10 und um- fasst Anwaltskosten, weitere Beratungskosten sowie den geschätzten Er- werbsausfall. Innert der ihm gesetzten Frist übermittelte der Verteidiger sodann dem Gericht eine detaillierte Aufstellung der Leistungen von Fürsprecher B3 in diesem Strafverfahren (cl. 139 pag. 139.521.453–473.) sowie Steuerunterlagen des Beschuldigten für die Jahre 2002/2003 (cl. 139 pag. 139.521.474–491 ff.). 12.3

12.3.1 Der Beschuldigte macht Anwaltskosten für seine erbetene Verteidigung während des Strafverfahrens für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis 15. April 2011 von insgesamt Fr. 421'349.60 (ohne Aufwand und Auslagen für die Hauptverhand- lung, aber inkl. MwSt.) geltend. Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorlagen: Der Beschul- digte befand sich 49 Tage in Untersuchungshaft (cl. 3. pag. 6.1.0.1 ff.; …222), ihm drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (siehe Anträge der Bun- desanwaltschaft Ziff. III. 1, S. 3 dieses Urteils; cl. 139. pag. 139.920.436) und die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhand- lung. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist damit dem Grunde nach ge- geben. 12.3.2 a) Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht: Die Anklageschrift umfasste mehrere, im Kontext nicht miteinander zu- sammenhängende und zum Teil komplexe Sachverhalte. Das Verfahren respek- tive Akten, Einvernahmen und Verhandlung erforderten eine umfangreiche Sprachkompetenz (Deutsch, Französisch; ferner auch Englisch und Italienisch). In rechtlicher Hinsicht stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweiserhebung und -verwertung, des ausländischen Rechts und auch des Gesellschafts- und weiteren Privatrechts. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte und in Anwendung der Vorschriften des BStKR ist ein Stundensatz in Höhe des gesetz- lichen Maximums von Fr. 300.– angemessen. Der Stundenansatz für die zu ver-

- 76 - gütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom

16. und 28. August 2006, E. 6 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.3).

b) Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren zunächst von Fürsprecher B3 ver- treten, der später sein Mandat niederlegte (cl. 19 pag. 16.2.0.63). Fürsprecher B3 stellte insgesamt Honorar von Fr. 76'306.– und Barauslagen von 5'503.20 (je oh- ne MwSt) in Rechnung. Der im Leistungsjournal für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis zum 9. Mai 2005 (rund 17 Monate) dargestellte Aufwand beläuft sich auf 290 Stunden zu durchschnittlich rund Fr. 263.–. Dieser Stundenansatz ist ange- messen, denn die Tätigkeit umfasste schwergewichtig die Teilnahme an Einver- nahmen, Besprechungen mit dem Klienten, Telefonate mit den Behördenvertre- tern, dem Klienten, Journalisten u. a., Aktenstudium und vereinzelte rechtliche Abklärung. Der Arbeitsaufwand von 290 Stunden ist angesichts der zu Beginn notorisch arbeitsintensiven Verfahrensphase und des Umstandes, dass sich der Beschuldigte bei der Mandatsübernahme in Untersuchungshaft befand, grund- sätzlich angemessen. Die von Fürsprecher B3 geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gewisse Arbeiten, namentlich Aktenstudium, infolge der Mandatsniederlegung von Für- sprecher B3 und dem damit verbundenen Verteidigerwechsel durch Rechtsan- walt Erni erneut vorgenommen werden mussten. Dieser doppelte Aufwand war nicht sachlich bedingt, da Fürsprecher B3 sein Mandat aus persönlichen Grün- den niederlegte. Er ist daher nicht zu entschädigen. Der Umfang lässt sich im Einzelnen nicht feststellen und wird vom Gericht auf 32 Stunden zu Fr. 263.– ge- schätzt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 8'416.– (ohne MwSt), um den das Auf- wandtotal von Fr. 81'809.20 zu kürzen ist. Darin gelten die gebotenen Reduktio- nen des Ansatzes für Reisezeit als eingeschlossen. Der Beschuldigte ist dem- nach für die Verteidigung durch Fürsprecher B3 mit Fr. 73’393.20 (ohne MwSt.) zu entschädigen.

c) Gemäss Leistungsjournal von Rechtsanwalt Erni sind für den Zeitraum vom

12. Mai 2005 bis 8. April 2011 ein Arbeitsaufwand von 950.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11'449.55 ausge- wiesen. Vom Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden Strafverfahren anfielen, sondern in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie im Rahmen des vom Beschuldigten ausgelösten Strafverfahrens gegen „VE-Diemer“ entstanden sind. Gleiches gilt für die hiermit verbundenen Auslagen. Im Aufwand für auswär- tige Verrichtungen von Rechtsanwalt Erni müssen auch Reisezeiten enthalten sein, die aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen vom

3. August 2005, 2. und 4. November 2005, 6. Dezember 2005, 3. August 2006,

17. November 2006, 15. Mai 2007, 10. September 2007, 23. und 24. Oktober

- 77 - 2007, 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 28. Januar 2008, 3. März 2008,

29. April 2009, 7. Juli 2009, 20. April 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010 und

28. März 2011). Aufwand und Auslagen für andere Verfahren sowie die Reisezeit lassen sich anhand der eingereichten Kostennote nicht bestimmen und sind in- soweit vom Gericht zu schätzen und nicht respektive nur zum reduzierten Ansatz zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor dem Bundesstrafgericht 45 Arbeitsstunden, eine Reisezeit von 12 Stunden, Reisekosten (Fr. 180.–) und Hotelübernachtung (5 x Fr. 180.–). Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Erni von gerundet Fr. 300'000.– (ohne MwSt.) zuzusprechen. 12.3.3 Der Beschuldigte beansprucht Ersatz weiteren Beratungsaufwandes, nämlich für ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wohlers (Fr. 50'000.–), für Privatermittlungen über „Ramos“ (Fr. 54'250.–) sowie für Dienstleistungen der Steuer- und Treu- handexperten A25 (Fr. 2'867.55). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Sach-, nicht aber Rechtsgutachten (in diesem Sinne auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Art. 429 StPO N. 17). Der Aufwand für das private Rechts- gutachten ist auch deshalb nicht zu ersetzen, weil der Komplexität des Falles bei der Festsetzung des Honoraransatzes der Verteidigung angemessen Rechnung getragen wird. Die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Privatermittlungen waren in grossem Umfang für die Beurteilung irrelevant. Soweit sie sachdienliche Hinweise zur Person „Ramos“ und dessen Tätigkeit in der Schweiz enthalten, hätte die entsprechende Beweiserhebung bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim Gericht beantragt werden können und müssen. Sie privat zu beschaf- fen, wäre allenfalls nach Ablehnung des Beweisantrags erforderlich gewesen. Dieser Aufwand war demnach im Hinblick auf das Beweisantragsrecht der Ver- teidigung verfrüht und ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die von A25 erbrach- ten Dienstleistungen erforderten spezifische Fachkenntnisse, waren sachdienlich und wurden vom Beschuldigten der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Aufwand in Höhe von Fr. 2'867.55 ist also zu entschädigen. 12.3.4 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für einen durch das Strafverfah- ren entstandenen Erwerbsausfall für die Jahre 2004–2010 in Höhe von Fr. 3'320'000.–, weil er infolge der Verhaftung seine Stellung als Bankdirektor verloren habe. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung der Tempus Bank ein jährliches (Netto-)Einkommen von Fr. 500'000.– erzielt hätte, und verweist insoweit auf die Saläre der Geschäftsleitung der Tempus Bank für die Jahre 2001 und 2002 (cl. 139 pag. 13.920.100). Dem stünde jedoch nur ein tatsächlicher Nettoverdienst von Fr. 180'000.– für die gesamten sieben Jahre gegenüber (cl. 139 pag. 139.920.40).

- 78 - Gemäss Steuerunterlagen betrug das Bruttoeinkommen des Beschuldigten in den beiden Jahren vor seiner Verhaftung (2002 und 2003) Fr. 160'000.– (cl. 139 pag. 139.521.475) respektive Fr. 120'484.– (cl. 139 pag. 139.521.483). Zu seinen Einkommensverhältnissen nach seiner Entlassung machte der Beschuldigte nur vage und ausweichende Angaben. In der Schlusseinvernahme vom 29. April 2009 gab er an, er sei Berater und lebe von entsprechenden Einkommen sowie von Wertschriftentransaktionen (cl. 17 pag. 13.1.0.464). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte der Beschuldigte, dass er immer noch über genügend liquide und angelegte Mittel verfüge. Seine finanziellen Ressourcen ermöglichten ihm zu le- ben, und er habe immer auch ein Einkommen erzielt. Seit 2004 habe er Vermö- gensgegenstände im Wert von über Fr. 1'000'000.– sowie sein Haus im Engadin im Wert von Fr. 1'500'000.– (netto) verkaufen müssen, um seinen Lebensunter- halt bestreiten und die Verfahrenskosten zahlen zu können. 2006 habe er gut Fr. 300'000.– aus dem Verkauf der Tempus Bank erhalten. Den in seiner Steuer- erklärung 2009 ausgewiesenen Verlust erklärte er damit, dass noch hohe Ein- künfte aus seiner Beratertätigkeit ausstünden, ohne diese näher zu beziffern oder auszuweisen; auch sage der deklarierte Verlust nichts über seine finanzielle Si- tuation aus (cl. 139 pag. 139.930.3 f.). Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Unternehmensbera- tung und Vermögensverwaltung bestreitet (cl. 64 pag. 7.13.1.114); seit 2005 kümmert er sich zusätzlich um die Nachlassverwaltung von B20 für ein Honorar von rund Fr. 10'000.– monatlich (cl. 12 pag. 12.13.0.29–30). Dass der Beschuldigte seinen Lebens- und Finanzbedarf wesentlich mit dem Verkauf von Wertgegenständen alimentiert haben soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte eine berufliche Aktivität immerhin zuge- standen hat. Was sein Einkommen nach der Haftentlassung angeht, so kommen allein schon die Vergütungen für die Verwaltung des Nachlasses von B20 den in den Steuererklärungen 2002/2003 deklarierten Einkünften nahe. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung noch weitere Mandate ausübte, über deren Inhalt und Honorar er keine Angaben machte, so ist ein Erwerbsausfall während des Strafverfahrens nicht erwiesen. Das entspre- chende Ersatzbegehren muss daher abgewiesen werden. 12.3.5 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten beläuft sich damit auf total Fr. 381'838.35. 12.4

12.4.1 Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Genugtuung für die erduldeten Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft sowie we- gen seines „immensen Reputationsschadens“, überlanger Verfahrensdauer und

- 79 - des damit einhergehenden massiven Verlustes von Lebensqualität. Er hält eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.– für angemessen. 12.4.2 Dem freigesprochenen Beschuldigten ist bei einer besonders schweren Verlet- zung seiner persönlichen Verhältnisse (im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR) eine angemessenen Genugtuung auszurichten (Art. 429 lit. c StPO; Bot- schaft StPO, S. 1329). Der Genugtuungsanspruch setzt einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Haft stellt klarerweise eine schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dar (Botschaft StPO, S. 1329; GRIESSER, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 429 StPO N. 7; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., a. a. O., N. 1224). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für er- littene immaterielle Unbill beziehungsweise erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2), weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend in ei- ner Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, a. a. O., N. 28; GRIESSER, a. a. O., N. 7; SCHMID, a. a. O.). Zu entschädigen sind auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Unter- suchungshaft), die sich nachträglich als strafprozessual unbegründet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2; WEHRENBERG/BERNHARD, a. a. O., N. 26 f.). Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Be- messung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Dem erkennenden Gericht steht hierbei ein weiter Ermessenspielraum zu. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Beson- derheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzuspre- chenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, mit Hinweisen). 12.4.3 Für unbegründete Haft ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Genugtuung zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– pro Tag unrechtmässig erlittenem Freiheitsent- zugs angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2009 vom 3. September 2009, E. 2.4). Bei kürzerer Dauer wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Dem Angeklagten ist für 49 Tage

- 80 - Untersuchungshaft (vgl. Buchstabe D zum Sachverhalt) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. 12.4.4 Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die sub- jektive Betroffenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit besonders belas- tenden Begleiterscheinungen des Strafverfahrens zu würdigen.

a) Was Ablauf und Begleiterscheinungen des Strafverfahrens betrifft, so ist des- sen Dauer von beinahe acht Jahren unverhältnismässig. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten keine Verantwortung. Zudem wurde das Strafverfahren von Be- ginn an einseitig zu Lasten des Beschuldigten geführt. Auch war es mit erhebli- chen Fehlern behaftet (E. 5.3.4). Letztlich haben die Strafverfolgungsbehörden den Beschuldigten zu der Straftat der (versuchten) Geldwäscherei, die Aus- gangspunkt des Verfahrens war, angestiftet (E. 4.2.2). Neben der Verhaftung wurden beim Beschuldigten und an seiner Arbeitsstätte Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen – Zwangsmassnahmen, die sich nachträg- lich als strafprozessual unbegründet erwiesen haben. Über das Verfahren wurde über die gesamte Dauer von knapp acht Jahren zeitweise intensiv in den Medien berichtet, unter Nennung des Namens des Beschuldigten und des gegen ihn er- hobenen Vorwurfs begleitet; es wurde von einem Prestigefall der Bundesanwalt- schaft gesprochen.

b) Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbe- scholten Beschuldigten stellten die Verhaftung und die damit verbundenen Fol- gen einen schweren Einschnitt dar. Er musste die Leitung der vom ihm gegrün- deten und zum Grossteil ihm gehörenden Tempus Bank abgeben und konnte de- ren anschliessenden Verkauf nicht mitgestalten. Die Ermittlungen wurden unzu- lässigerweise auf Sachverhalte ausgedehnt, die mit dem ursprünglichen Ver- dacht der Geldwäscherei nichts zu tun hatten. Dadurch wurde der für einen Pri- vatbankier schwerwiegende Vorwurf der Geldwäscherei nochmals verstärkt und die soziale wie berufliche Stellung des Beschuldigten stark in Mitleidenschaft ge- zogen. Der Fall war Ausgangspunkt politischer Aktionen, mit denen der Beschul- digte in Zusammenhang gebracht wurde (etwa cl. 25 pag. 19.3.0.26–29; …49–52). Besondere Brisanz kommt der Tatsache zu, dass die Medien Original- dokumente aus den Verfahrensakten und den sog. „Ramos“-Akten veröffentlicht haben, die weder dem Beschuldigten noch dem Gericht zur Verfügung standen und die nur von den Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden sein kön- nen. Der Beschuldigte gab an, dass er seine militärische Stellung als Oberst im Generalstab aufgrund des Strafverfahrens aufgegeben habe und die familiären Beziehungen stark gelitten hätten (cl. 139 pag. 139.930.3; …5). Wie sich das Ge- richt davon überzeugen konnte, hat das fast acht Jahre dauernde Strafverfahren tiefe Spuren beim Beschuldigten hinterlassen.

- 81 -

c) In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, die über die ge- wöhnlich mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigung der persönli- chen Verhältnisse deutlich hinausgehen, ist dem Beschuldigten eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von insgesamt Fr. 35'000.– aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) auszurichten. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten. 13. Einziehung 13.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB/Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt werden. 13.2 Der Beschuldigte ist, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist, vollumfänglich freizusprechen; ein strafbares Verhalten konnte nicht festgestellt werden. Die Vermögenswerte der beschlagnahmten Bankkonten sind nicht durch strafbare Handlungen erlangt worden; ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat – namentlich eine Bestechung ausländischer Amtsträger – zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. die in Ziffer III der Anklageschrift, cl. 139 pag. 139.100.59–60, aufgeführten Bankkonten und Depots) sind daher in vollem Umfange freizugeben. 14. Berichtigung des Dispositivs 14.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen ei- ne Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Der Erläute- rung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offen- sichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, Basler Kommentar, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10, mit Hinweisen). 14.2 Ziff. 5 des in der Hauptverhandlung verkündeten Dispositives lag die gleiche Be- rechnung der Entschädigung zugrunde, wie sie in E. 12.3 dargestellt ist. Sie war jedoch fehlerhaft, was die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand durch Fürsprecher B3 betrifft: Vom Total seiner Rechnungen von Fr. 102'050.20 wurde nur der durch Mandatswechsel unnötige Aufwand von 32 Stunden zu Fr. 263.– abgezogen; inkl. MwSt hierauf errechnete sich ein reduziertes Total von Fr. 92'994.60, was einschliesslich der Entschädigungen für den Aufwand von Rechtsanwalt Erni und von A25 zum verkündeten Betrag von Fr. 395'862.15

- 82 - führte. Diese Berechnung berücksichtigte jedoch nicht, dass die Rechnungs- summen Mehrwertsteuer enthielten, welche nach Art. 14 Abs. 3 BStKR bei der Festsetzung der Entschädigung nicht einzuschliessen ist, und dass Fürsprecher B3 in der Rechnung vom 10. August 2004 den offenbar unbezahlten Saldo aus der Rechnung vom 26. Januar 2004 einrechnete, womit er in der zuerst errech- neten Entschädigungssumme doppelt enthalten war; das Letztere hat nicht nur das Gericht, sondern auch der Verteidiger übersehen. Richtig ausgerechnet, beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf Fr. 73'393.20 für das Mandat von Fürsprecher B3, Fr. 300'000.– für das Mandat von Rechtsanwalt Erni sowie Fr. 2'867.55 für die Tätigkeit von A25. Ziffer 5. a) des Dispositivs wird daher wie folgt berichtigt:

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bun- desanwaltschaft) mit Fr. 376’260.75 entschädigt;

- 83 - Das Gericht erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wird im Anklagepunkt 3.7 eingestellt.

2. In den übrigen Anklagepunkten wird Oskar Holenweger freigesprochen.

3. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird nach Rechtskraft des Urteils aufge- hoben, dies betrifft namentlich die folgenden Bankkonten beziehungsweise Depots:

a) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-674966-55, lautend auf Oskar Holenweger;

b) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-990509-95 (0835-990509-92-9), lautend auf A5 Corp.;

c) Bank A7, Zürich, Konten mit der Stammnummer 0835-709573, lautend auf A2 S.A.;

d) Bank A8, Konto Nr. 16 0.241.400.07, lautend auf Oskar Holenweger;

e) Bank A8, Konto Nr. 22 0.241.450.03, lautend auf Oskar Holenweger;

f) Bank A8, Konto Nr. 22 8.302.654.01, lautend auf Oskar Holenweger;

g) Bank A8, Konto Nr. 80 0.241.440.06, lautend auf Oskar Holenweger.

4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) mit Fr. 376'260.75 entschädigt;

b) aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) eine Genugtuung von Fr. 35'000.– ausgerichtet. Die weitergehenden Forderungen werden abgewiesen. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- 84 -

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

Rechtsmittelbelehrung Das Urteil wird von Amts wegen nicht schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Par- teien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Eröffnung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. September 2011

Erwägungen (2 Absätze)

E. 18 September 2003 (cl. 9 pag. 9.7.0.32) nicht die Originalunterschrift des Verfas- sers B5 (BKP-Beamter) trug, reichte das Bundesamt für Polizei am 19. Juli 2007 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiter der BKP B6 und B7 ein. Das von der Bundesanwaltschaft eröffnete gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt ergab, dass die Un- terschrift auf dem Einsatzbericht vom 18. September 2003 gefälscht war; Anhalts- punkte für die Fälschung weiterer Unterschriften auf Einsatzberichten ergaben sich nicht. Der von B5 (BKP-Beamter) verfasste Originalbericht konnte ediert wer-

- 7 - den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälsch- ten Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern dele- giert und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafver- fahrens wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und 2 zu Rubrik 18.8]). J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersu- chungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex „Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vor- gelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt. K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter B4 im April 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verur- teilt. Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36). L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009 dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften (Art. 305ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersu- chungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den pa- ginierten Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten so- wie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift "nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ord- ner „31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken

E. 19 Juli 2003 (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Dieser formuliert den Tatverdacht mit Infor- mationen, wonach sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbiete und bereits für die kolumbianischen Drogenkartelle gearbeitet habe. Allerdings wird – selbst würde man den Vorwurf des Arbeitens als Geldwäscherei verstehen – nicht dar- gelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Verwendung des Wortes „sollen“ deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, deren Basis der polizeiliche Antrag jedoch nicht näher darlegt. Mit der Formulierung, dass sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbieten „solle“, blieb zum einen unklar, ob es sich nur um einen Verdacht pro futuro handelte, und zum anderen wurde nie umschrieben, wo und bei wem der Beschuldigte ein solches Angebot ge- macht haben könnte. Im vorliegenden Fall war Staatsanwalt B15 in die Aktivität der polizeilichen Sondereinheit involviert, welche sich mit dem Einsatz von „Ra- mos“ befasste; des Weiteren haben sich der Bundesanwalt und Staatsanwalt B15 mit „Ramos“ getroffen (zu alledem E. 2.2 a; vgl. cl. 125 pag. 18.8.1.157). Diese Beteiligung der Bundesanwaltschaft an polizeilichen Aktionen, welche auf die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten ausgerichtet waren, ging der formellen Eröffnung voraus, welche zeitlich mit der Anordnung von Telefon- überwachung zusammenfiel (cl. 8 pag. 9.1.0.5 ff.) und ihren Zweck im Genehmi- gungsersuchen für diese Massnahme (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) hatte. Daraus ist zu schliessen, dass in der Phase, da sich die Bundesanwaltschaft materiell an den polizeilichen Ermittlungen beteiligte, die Verdachtslage noch dürftiger war und mithilfe des Einsatzes von „Ramos“ auf den im genannten Antrag der BKP dar- gelegten Stand hin erst entwickelt wurde (dazu näher nachfolgend E. 4.1.1). Der

- 16 - Verdacht, der Beschuldigte wasche für die Drogenmafia Geld, konnte in der Fol- ge nie auch nur ansatzweise konkretisiert werden. 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Faktenlage bei materieller oder formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes hatte, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare Hand- lung begangen worden ist und allenfalls noch andauert (HÜRLIMANN, Die Eröff- nung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 104 ff.; ACKERMANN, Tatverdacht und Cice- ro – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff., 325; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich 2011, S. 118 ff.). Denn selbst bei Fehlen eines hinreichen- den Tatverdachtes ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft über die Verfah- renseröffnung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (HÜRLIMANN,

a. a. O. S. 175); es stehen dem Beschuldigten höchstens Rechtsbehelfe der Auf- sicht zur Verfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.84 vom

31. März 2010, E. 4.1, für die Nichtanhandnahme eines Verfahrens gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP). Nur dem Opfer (Art. 100 Abs. 5 BStP) steht die ordentli- che Beschwerde offen (OBERHOLZER, a. a. O., N. 1642–1643; vgl. auch die Hin- weise bei LANDSHUT, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 300 N. 7 zum geltenden Recht). Ein Verfahrenshin- dernis für das Hauptverfahren könnte daher nur angenommen werden, wenn die Einleitung des Vorverfahrens nichtig gewesen wäre. Verfahrenshandlungen im Strafprozess können nichtig sein und damit jeder Rechtswirksamkeit entbehren; dies ist aber nur anzunehmen, wenn sie an einem besonders schweren Mangel leiden, wenn dieser mindestens leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernstlich ge- fährdet wird (BGE 118 Ia 336 E. 2a, bestätigt zuletzt in BGE 132 II 342 E. 2.1; für die Anwendung der Evidenztheorie auf Prozesshandlungen ACKERMANN, in Do- natsch et al., Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 ff., 332 f.). Im gegebenen Zusammenhang bedeutete die Einleitung eines Strafverfahren, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, einen quali- fizierten Mangel, nämlich eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist hingegen nicht leicht erkennbar, denn welcher Verdacht gegen den Beschuldig- ten bestand und ob er die Schwelle des Hinreichenden erreicht habe, ist nur in Ansehung der bei der BKP gesammelten Informationen zu ermessen, welche dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage nicht schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die Verwertbarkeit

- 17 - der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (da- zu nachfolgend E. 4.2.3). 3. Der Anklage zugrunde gelegte Beweise 3.1 Der Anklage liegen einerseits klassische Beweismittel zugrunde, so Akten in grossem Umfang, welche aus Hausdurchsuchungen und Rechtshilfe stammen, sowie Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Andererseits beruht die Anklage auf dem Ergebnis der im Folgenden beschriebenen geheimen Ermitt- lungsmassnahmen.

a) Die BKP bediente sich in der Anfangsphase der Person „Ramos“ (E. 2.2). Deren Einsatz wird weder im Schlussbericht des Untersuchungsrichters erwähnt, noch in den Strafakten dokumentiert, mit Ausnahme der zwei bereits erwähnten (E. 2.2 b) Protokolle (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59).

b) Am 6. August 2003 setzte die Bundesanwaltschaft den deutschen Polizeibe- amten „VE-Diemer“ als verdeckten Ermittler ein (cl. 9 pag. 9.6.0.1–2; vgl. auch Buchstabe B zum Sachverhalt). Seine Aufgabe wurde definiert als „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellen von deren Zusammenwirken und des ‘modus operandi’ im oben erwähnten Verfahren.“ Er wurde im Beisein einer schweizerischen und einer deutschen Führungsperson di- rekt angewiesen, sich auf die Konkretisierung eines bei der Zielperson respektive den Zielpersonen vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken; er dürfe nicht mehr oder anderes verlangen, als der/die potentielle/n Geldwäscher anbieten würde/n (cl. 9 pag. 9.6.0.3–5). Am Tage seiner Einsetzung als verdeckter Ermitt- ler erhielt „VE-Diemer“ einen Telefonanruf des Beschuldigten (cl. 12 pag. 12.17.0.42) und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin für den fol- genden Tag (cl. 9 pag. 9.7.0.1). Vor Gericht erklärte er als Zeuge, sein Einsatz habe wenige Tage vor dem Erstkontakt mit dem Beschuldigten begonnen; er ha- be nur einmal Kontakt mit der Bundesanwaltschaft gehabt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte gegenüber der Vertrauensperson „Alex“ (Anm.: Aliasbezeichnung von „Ramos“; cl. 139 pag. 139.940.4) als „Interessent für gros- se Bargeldmengen aus mutmasslichen Drogengeschäften aufgetreten“ sei; die Vertrauensperson habe sich gegenüber dem Beschuldigten als südamerikani- scher Drogenhändler dargestellt und wohl zum Ausdruck gebracht, „über millio- nenschwere Barmittel aus Drogengeschäften“ zu verfügen. Aus dieser ihm so präsentierten Geschichte habe das Angebot des Beschuldigten resultiert, Dro- gengelder in seiner Bank zu platzieren. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte bereits vor dem ersten Treffen mit ihm viele Informationen über die mit ihm abzuwickelnden Geschäfte gehabt habe, antwortete „VE-Diemer“, dieses

- 18 - Wissen habe der Beschuldigte von der Vertrauensperson erhalten (cl. 139 pag. 139.940.16–17). Dazu habe namentlich die Information gehört, er („VE- Diemer“) sei Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells, habe da- bei EUR 25–50 Mio. pro Monat umzusetzen und suche deshalb immer nach Möglichkeiten, Geld zu waschen (cl. 139 pag. 139.940.4–5). Der Zeuge führte nach eigener Aussage zwei Gespräche mit „Alex“, bevor der erste Kontakt mit dem Beschuldigten zu Stande gekommen sei. Beim ersten ging es darum, ob „die Vorgaben der Vertrauensperson an die vom verdeckten Ermittler vorgege- bene Legendenstruktur angepasst werden können“, und beim zweiten darum, welche „Informationen durch die Vertrauensperson an Herrn Holenweger weiter- gegeben werden können“ (cl. 139 pag. 139.940.38). In der Folge traf sich „VE-Diemer“ mehrmals mit dem Beschuldigten und rappor- tierte darüber den mit seiner Führung betrauten Beamten der BKP. Darüber fer- tigte die BKP Einsatzberichte an (cl. 9 pag. 9.7.0.1–117). Bei zwei solcher Tref- fen, nämlich am 8. September und am 3. November 2003, übergab „VE-Diemer“ dem Beschuldigten Bargeld zur Einzahlung auf ein für ihn eingerichtetes Konto bei der Tempus Bank (cl. 9 pag. 9.7.0.21 f., 9.7.0.2.69–74.).

c) Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). Diese wur- de erteilt (cl. 8 pag. 9.1.0.14) und später bis zum 23. Januar 2004 verlängert (cl. 8 pag. 9.1.0.31), jedoch nach der Inhaftierung des Beschuldigten am

15. Dezember 2003 aufgehoben (cl. 8 pag. 9.1.0.35). 3.2 Unmittelbares Ergebnis der geheimen Ermittlungsmassnahmen stellt der Ankla- gevorwurf gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldwäscherei an den ihm von „VE-Diemer“ übergebenen, angeblich aus illegalem Drogenhandel stammenden Bargeldern dar (Anklageziffer 3.7, cl. 139 pag. 139.100.51–56). Die Verteidigung bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbar- keit dieser Beweise (dazu E. 4.1–4.2). Die übrigen Anklagepunkte betreffen den Vorwurf strafbarer Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe. Darunter ist ein Konglomerat von französischen Gesell- schaften zu verstehen, welche in Strukturen von Konzern und Konsortium unter- einander und mit weiteren Gesellschaften verbunden waren, und für welches ab 1998 dieser Name verwendet wurde. Für diesen Teil der Anklage hat die Bun- desanwaltschaft die erwähnten klassischen Beweismittel eingelegt. Die Verteidi- gung erachtet sie als Folgebeweise unrechtmässiger geheimer Ermittlungsmass- nahmen und aus diesem Grunde als unverwertbar (dazu E. 5.1–5.3).

- 19 - 3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise so- wie weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden Teile der Anklage. 4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7 Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bar- geld angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogen- handel, und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Bar- mitteln zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unver- steuerte Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16). Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten, nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel. Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismass- nahmen, die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein Urteil, welches nachher gefällt wird, ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommen- tar, Art. 448 StPO N. 3). 4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewon- nenen Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesge- setzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom

6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine so- genannte Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwä- scherei i. S. v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).

- 20 - Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinrei- chende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundes- gerichts „der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi- nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte“, vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2007 vom 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der da- mals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13).

a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkrimina- lität als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolum- bianischen Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über per- sönliche Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt. Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erin- nerte sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte Protokoll des Gesprächs vom 29. April 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26 pag. 21.2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröff- nung des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der An- trag diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tem- pus Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-

- 21 - dus operandi, der nicht zwingend in der Zukunft liegen muss“. Es ist wohl diese Einschätzung, welche ihn veranlasste, den Beschuldigten zu verdächtigen, die Geldwäscherei banden- und gewerbsmässig zu betreiben.

b) Die Bundesanwaltschaft begründete ihr an den Präsidenten der Anklage- kammer gerichtetes Gesuch (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) wie die BKP damit, dass sich der Beschuldigte „als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-) Kriminalität anbietet“ und dass er bereit sei, die Gelder über Zypern und/oder Russland in die Schweiz zu transferieren. Allerdings ging die Bundesanwaltschaft über die Sachverhaltsdarstellung im polizeilichen Antrag mehrfach hinaus: indem sie den Beschuldigten verdächtigte, „Transaktionen krimineller Gelder auf Num- mernkonti in der Schweiz“ zu besorgen, und weiter, dass er „zusammen mit an- deren Banken und einem höheren Angestellten der Bank A7 diese Geldwäsche- reihandlungen vornimmt“, indem sie den Verdacht auf „polizeiliche Ermittlungen im In- und Ausland“ abstützte, indem sie schliesslich den Tatverdacht ausdrück- lich als „dringend“ bezeichnete und ihn nicht mehr wie die Polizei als Vermutung umschrieb. Bezüglich einer möglichen Tatmotivation wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte „zur Zeit kein steuerbares Einkommen“ habe (cl. 8 pag. 9.1.0.12). 4.1.2 Im polizeilichen Antrag bleibt es bei der Behauptung einer Geldwäschereitätigkeit des Beschuldigten. Es werden insbesondere keine Indizsachverhalte angeführt und die Quelle der Informationen bleibt verborgen. Der einzige Verdacht auf eine Katalogstraftat, nämlich qualifizierte Geldwäscherei, präsentiert sich dem Wort- laut nach eher auf Tatmöglichkeiten statt Tataktivitäten. Der staatsanwaltschaftli- che Antrag an das Bundesgericht geht darüber hinaus, indem er sich auf Ermitt- lungstätigkeiten in- und ausländischer Polizeistellen beruft. Ausserdem suggeriert der Hinweis, wonach die Zielperson zurzeit kein steuerbares Einkommen habe, ein konkreteres Tatmotiv als die finanzielle Situation der Bank. Für keines dieser Elemente gab es jedoch substantielle Hinweise. Staatsanwalt B15 bestätigte je- denfalls als Zeuge vor Gericht, die Bundesanwaltschaft habe ausser den im poli- zeilichen Antrag vermerkten Angaben keine weiteren Informationen zur Verfü- gung gehabt (cl. 139 pag. 139.930.55). Auch finden sich in den Akten weder poli- zeiliche Informationen aus dem Ausland noch Unterlagen zu den Steuerfaktoren im fraglichen Zeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Telefonüberwachung ist also mit teilweise unwahren, teilweise aufgebauschten Angaben begründet worden, wie die Zeugenbefragung bestätigte (cl. 139 pag. 139.930.51; …55). Materiell war der Vorwurf einer bereits etablierten Geldwäschereiaktivität in ei- nem Ausmass, welche dem qualifizierten Tatbestand entspricht, in keiner Weise begründet. Letztlich gründete der Tatverdacht ausschliesslich auf den durch kei- ne weiteren Abklärungen überprüften Denunziationen von „Ramos“. Dessen An- gaben wurden offenbar auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft, obwohl es un-

- 22 - wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte als damals unbescholtener Ban- kier beim ersten Treffen mit einem ihm Unbekannten, vermittelt durch eine ehe- malige Sekretärin und in deren Gegenwart, spontan das Waschen von Drogen- geldern in Millionenhöhe angesprochen haben könnte. Der Vorwurf, Drogengel- der gewaschen zu haben, ist übrigens bis heute durch Fakten nicht belegt. 4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 aBÜPF dürfen Erkenntnisse aus einer Überwachung, für welche keine Genehmigung eingeholt oder für die sie verweigert wurde, nicht weiter verwendet werden, und zwar weder für den Schuldbeweis noch als Grund- lage für weitere Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat nicht an ein Erschleichen der Bewilligung mit teilweise falschen Angaben gedacht. Wertmässig unterscheidet es sich jedoch nicht vom Verzicht auf ein Genehmigungsersuchen. Folglich muss die absolute Unverwertbarkeit auch für die Ergebnisse der Überwachung in ei- nem solchen Fall gelten. Dies zu beurteilen steht, entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, auch dem Sachgericht zu (Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 S. 4241 ff., 4275 [nachste- hend „Botschaft BÜPF und BVE“]). 4.2 Rechtmässigkeit des Einsatzes von „Ramos“ und „VE-Diemer“ 4.2.1 Wie die Aktivität von „Ramos“’ (siehe E. 2.2–2.3) zu qualifizieren sei, beantwor- ten die Parteien unterschiedlich. Während er aus Sicht der Bundesanwaltschaft eine Vertrauensperson darstellt, deren Einsatz vor der Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft unproblematisch ist, wirft die Verteidigung die Frage auf, ob die Grenze zur verdeckten Ermittlung nicht überschritten worden sei.

a) Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Ja- nuar 2005 geregelt (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermitt- lung [BVE; durch die StPO aufgehoben]). Vorher beruhte sie auf Richterrecht: In BGE 108 Ib 525 E. 8 setzte sich das Bundesgericht erstmals mit der Figur des verdeckten Ermittlers auseinander. Es erachtete die gesetzliche Rechtfertigung von Scheinkäufern im Drogenhandel als massgeblich auch für die Drogenbe- kämpfung im Ausland; Art. 23 Abs. 2 BetmG, auf den es sich dabei bezog, spricht freilich ausdrücklich von Beamten – um einen solchen ging es in jenem Rechtshilfefall –, aber nicht von Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Regel nahm es in BGE 112 Ia 18 wieder Bezug und beantwortete die Frage, ob es für den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Polizisten einer besonderen gesetzli- chen Grundlage bedürfe, negativ (zitierter BGE, E. 3); allerdings unterliege ein solcher Einsatz dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens, was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (zitierter BGE,

- 23 - E. 4a). Der Gesetzgeber hielt gleichwohl eine gesetzliche Grundlage für uner- lässlich und schuf diese im BVE. Dabei versteht er unter verdeckter Ermittlung „das Knüpfen von Kontakten zu verdächtigten Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vor- wiegend passiv die deliktische Aktivität untersucht wird“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4283). Dieser Definition folgt auch das Bundesgericht (BGE 134 IV 266 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2).

b) „Ramos“’ Rolle beschränkte sich keineswegs auf das blosse Rapportieren oder Beobachten in eigener Verantwortung. Er agierte vielmehr auf Anweisungen der BKP. Diese kann zwar im Bereich der organisierten Kriminalität auch ausser- halb eines Strafverfahrens tätig sein, allerdings nur, um interkantonale und inter- nationale Ermittlungen zu koordinieren und von aussen stammende Informatio- nen auszuwerten; der Kampf gegen das organisierte Verbrechen ist ihr allein in diesem Rahmen aufgegeben (Art. 2, 3 und 7 des Bundesgesetzes vom

7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes [ZentG; SR 360]). Im vorliegenden Fall fand ihre Zusammenarbeit mit „Ramos“ jedoch in einem Zeitraum statt, da sich die Bundesanwaltschaft aktiv in direkte Ermittlun- gen eingeschaltet hatte (materieller Begriff der Eröffnung des Strafverfahrens; vgl. Hinweise in E. 2.1 a. E.). Der Einsatz von „Ramos“ stellt folglich einen Teil polizeilicher Ermittlungstätigkeit dar. Wenn das Bundesgericht unter der Herrschaft des BVE feststellt, bei verdeckter Ermittlung handle es sich begriffsnotwendig um die Tätigkeit von Polizeiangehö- rigen, so nimmt es nicht bloss das gesetzliche Erfordernis auf (Art. 1 aBVE), sondern zieht die Konsequenz daraus, dass dem Staat mit dem Strafmonopol auch die Ermittlung als genuine Staatsaufgabe zufällt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, mit der verdeckten Ermittlung Personen ohne Polizeiausbildung zu betrauen, lediglich für den Fall vorgesehen, dass „besondere Kenntnisse erfor- derlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4288); eine solche Person muss jedoch durch ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Staat eingebunden sein und unter- liegt nach neuem Recht einer besonderen Prüfung durch die richterliche Behörde (Art. 280 Abs. 4 lit. c StPO). Es handelt sich folglich um Polizisten auf Zeit. Ko- operationswillige Straftäter fallen nicht in diese Kategorie.

c) Was die rechtlichen Voraussetzungen der von „Ramos“ ausgeübten Aktivität angeht, so verfolgte dieser vielleicht am Anfang den Zweck, sich in eine als kri- minogen erachtete Szene einzuleben, reiste er doch ohne eigene Kenntnisse über die hiesige Drogen- respektive Geldwäschereiszene in die Schweiz ein. Be- reits in dieser Phase war er ausschliesslich für die BKP tätig und handelte auf de- ren Anweisung. Von „Randy“ auf einen Bankier der Tempus Bank aufmerksam

- 24 - gemacht, bewilligten ihm die Beamten der „task force guest“ ein Zusammentref- fen mit diesem oder wiesen „Ramos“ sogar dazu an. In jenem Augenblick be- standen bei der Polizei keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Begrif- fe stand, eine bedeutende Geldwäschereihandlung vorzunehmen oder diese be- reits begangen zu haben; jedenfalls gehen solche Anhaltspunkte weder aus den Akten – Anzeigen oder Beobachtungen seitens von Drittpersonen, o. ä. – noch aus anderen im Verfahren liegenden Beweismitteln hervor. Wie sich aus den Er- klärungen des Zeugen B14 (BKP-Beamter) ergibt, beruhte noch bei der formellen Verfahrenseröffnung im Juli 2003 die Annahme, der Beschuldigte sei bereit, Geld zu waschen, ausschliesslich auf den Erklärungen von „Ramos“ (cl. 139 pag. 139.930.65–66), waren also gerade das Produkt und nicht die Grundlage seines Einsatzes. Solchermassen fehlte es an dem nach damaligem Richterrecht erforderlichen vorbestehenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten.

d) Zum Inhalt seiner Tätigkeit ist zu bemerken, dass die Beamten der „task force guest“ „Ramos“ vier Tage vor dem Treffen mit dem Beschuldigten konkrete An- weisungen gaben, wie er sich dabei zu verhalten habe (vgl. das bereits erwähnte Protokoll, cl. 26 pag. 21.2.0.56). So solle er sich nicht um kleine Fische („pesci piccoli“) kümmern und deshalb gegenüber dem Bankier (Beschuldigten) hart auf- treten. Würde es sich bei diesem um eine wirklich wichtige Person handeln, so habe er „Randy“ zu überspringen und mit ihm direkt zu verhandeln. Einstweilen solle er sich gegenüber dem Bankier nicht zu offen zeigen, um auszuschliessen, dass dieser nach einem Treffen mit ihm („Ramos“) die Polizei informiere. Es wur- de ihm erlaubt, dem Bankier zu sagen, dass das Geld aus Drogen(-geschäften) stamme. Auf diese Weise hat die BKP „Ramos“ unter falschen Personalien ge- zielt auf den Beschuldigten angesetzt und seinen Einsatz gesteuert. Dieser ging über eine passive Informationsbeschaffung weit hinaus und erfüllt damit die We- sensmerkmale von Ermittlungstätigkeit. Vor dem Inkrafttreten des BVE durfte die Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts einer Person ausserhalb des Polizeikorps nicht übertragen werden. Unter dem BVE (so jetzt auch unter der weitergeführten Regelung in Art. 286 ff. StPO) bedurfte es in jedem Falle einer besonderen Bewilligung. Das BVE und die Vor- schriften der StPO können nicht so verstanden werden, dass der Gesetzes- und Bewilligungsvorbehalt für verdeckte Aktivitäten strafrechtlicher Ermittlung nur dann gelte, wenn sie von Polizeibeamten oder Polizisten auf Zeit ausgeübt wer- den, aber nicht, wenn die Polizei sich hiezu Personen bedient, welche keine Ge- währ für einen gesetzeskonformen Umgang mit Zielpersonen bieten oder emi- nente persönliche Eigeninteressen – hier am Aufenthalt im Land sowie an Be- zahlung, Kost und Logis und „Taschengeld“ durch den Staat (cl. 139 pag. 139.930.74) – verfolgen.

- 25 - Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts durfte ein ver- deckt operierender Polizeibeamter nicht als Initiant oder gar Anstifter eine Straftat der Zielperson auslösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b). Normativ wurde diese Schranke im Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet (SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 241; BGE 124 IV 34 E. 3d/aa: Gebot der Redlichkeit). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in diesem Zusammenhang wie folgt geäussert: Eine Provokation seitens eines „agent infiltré“ sei „susceptible de priver ab initio et dé- finitivement l’accusé d’un procès équitable“. Eine solche Tatprovokation liege immer dann vor, wenn sich der verdeckte Ermittler hinsichtlich der in Frage ste- henden Straftat nicht rein passiv verhalte, sondern dergestalt auf die Zielperson einwirke, dass diese zu einer Straftat verleitet werde, die sie ansonsten nicht be- gangen hätte („Il y a provocation policière lorsque les agents impliqués – mem- bres des forces de l'ordre ou personnes intervenant à leur demande – ne se limi- tent pas à examiner d'une manière purement passive l'activité délictueuse, mais exercent sur la personne qui en fait l'objet une influence de nature à l'inciter à commettre une infraction qu'autrement elle n'aurait pas commise, pour en rendre possible la constatation, c'est-à-dire en apporter la preuve et la poursuivre.“; zum Ganzen: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rama- nauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 54–55). Unter solchermassen unzulässige Aktivität falle es, wenn der „undercover agent“ die Initiative zu einem Kontakt mit der Zielperson ergreife, eine früher abgelehnte Of- ferte erneuere, beständig dränge („prompting“), den Preis überdurchschnittlich erhöhe oder an das Mitgefühl des Gegenübers appelliere (zusammenfassend Ur- teil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom 4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 47). Dafür, dass es nicht zu solchermassen verbotener Aktivität – welche die Kriterien einer Anstiftung nicht erreichen muss – gekommen sei, trägt nach dieser Rechtsprechung der Staat die Beweislast, sofern ein entsprechender Verdacht nicht völlig unwahrscheinlich ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 70; Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom

4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 48). Im zu beurteilenden Fall stellen derar- tige Indizien zwei in den Akten befindliche Protokolle dar, gemäss welchen die polizeilichen Führungsleute „Ramos“ Instruktionen für sein Gespräch mit dem Beschuldigten gaben. Sie belegen, dass die Initiative für das Zusammentreffen nicht vom Beschuldigten ausging, sondern von der Mittelsperson, welche von „Ramos“ hiefür benutzt worden war. Auch sollte „Ramos“ – so die polizeiliche Anweisung – gegenüber dem Bankier hart auftreten und, wenn es sich bei die- sem um einen grossen Fisch handle, die Mittelsperson überspringen. Die Ankla- ge hat den Beweis für ein rein passives Verhalten nicht erbracht. Ob ihr dies al- lenfalls verunmöglicht war, weil sie selbst nicht über die Akten bezüglich des Ein-

- 26 - satzes von „Ramos“ in dieser Sache verfügte oder weil die in der „task force guest“ tätigen Polizisten als Zeugen nicht zur Verfügung standen, hat keine Be- deutung.

e) Nach dem Gesagten wurde „Ramos“ durch die BKP als verdeckter Ermittler eingesetzt, obwohl ihm die dafür unentbehrlichen persönlichen Eigenschaften fehlten, und er überschritt dabei die für eine solche Tätigkeit zwingend zu wah- renden rechtlichen Schranken. Sein Einsatz im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren war daher widerrechtlich. 4.2.2 „VE-Diemer“ wurde formell als verdeckter Ermittler eingesetzt und agierte im Verständnis der Parteien auch als solcher. Diese Aufgabe konnte nach dem be- reits Gesagten (E. 4.2.1 a) einem deutschen Polizeibeamten anvertraut werden (vgl. aus heutiger Sicht Art. 287 Abs. 3 StPO). Beim ersten Zusammentreffen am 12. August 2003 habe der Beschuldigte ge- mäss der bereits erwähnten Einsatzberichte zuerst nicht über einzulegende Gel- der, sondern von einem anderen Geschäft gesprochen. Es sei dabei anschei- nend um echte argentinische Peso-Geldscheine gegangen, die gerüchteweise anlässlich des „Staatscrashs“ von Regierungsmitgliedern entwendet worden sei- en. „VE-Diemer“ habe darauf eingewendet, es handle sich um eine nicht konver- tierbare Währung, und er könne eine Durchführbarkeit von Geschäften damit erst nach einer Besichtigung der Scheine beurteilen. Erst danach habe man über die vom „VE-Diemer“ einzubringenden Gelder gesprochen. In diesem Zusammen- hang habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, er wisse um die Herkunft sei- nes Gegenübers und dass dieser „Dope-Geld“ verwalte; dabei würde es um ei- nen monatlichen Betrag von EUR 30–50 Mio. gehen (cl. 9 pag. 9.7.0.1–3). An- lässlich eines weiteren Treffens im Hotel A9 am 14. August 2003 sei es zunächst wieder um das Peso-Geschäft und allgemeine Gegenstände und erst danach um das einzubringende Bargeld gegangen. „VE-Diemer“ habe klar gemacht, dass es sich, wie vom Beschuldigten zuletzt genannt, um „Dope-Geld“ handle. Es sei dann über die Modalitäten des Einbringens von Bargeld gesprochen worden, wobei gemäss dem Beschuldigten nur ein Zehntel der beim letzten Mal genann- ten Summe von der Bank verarbeitet werden könne. Über die Strukturen, wie er die Gelder laufen zu lassen gedenke, sei der Beschuldigte im Allgemeinen geblieben. Immerhin sei man übereingekommen, am 28. August 2003 ein Konto samt Depot zu eröffnen, auf welches „VE-Diemer“ „EUR 1 Mio., ggf. in Tranchen“ einzahle (cl. 9 pag. 9.7.0.5–8). Am besagten Tag suchte „VE-Diemer“ die Tem- pus Bank zur Kontoeröffnung auf. Dabei soll der Beschuldigte die Sprache erneut auf das Peso-Geschäft und ein Finanzierungsgeschäft im Immobilienbereich von Berlin zur Sprache gebracht haben. Das Letztere habe „VE-Diemer“ für einen Nonsens gehalten, für den er keinesfalls auch nur einen Euro zur Verfügung stel-

- 27 - len würde. In der Folge habe der Beschuldigte ihm den Erwerb eines Anteils von gegen 50 % an seiner Tempus Bank vorgeschlagen. „VE-Diemers“ Gegenfrage, ob er in einem solchen Fall grössere Mengen in bar einbezahlen könne, sei ab- schlägig beantwortet worden (cl. 9 pag. 9.7.0.12–15). Am 8. September 2003 habe „VE-Diemer“ dann EUR 193'000.– Bargeld in die Tempus Bank gebracht, welches von der Schweizer Nationalbank zur Verfügung gestellt worden war. Dort sei es unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Bank gezählt und „VE-Diemer“ eine Quittung über EUR 191'800.– ausgestellt worden. Unter vier Augen sei über den Rückfluss der einbezahlten Mittel gesprochen worden. Der Beschuldigte ha- be angekündigt, dafür einen schon mehrfach benutzten Weg zu gebrauchen: via eine bahamaische Scheinfirma, die über Konten bei der Bank A10 in Singapur verfüge, welche ein ihm seit Längerem bekannter Schweizer betreue. Im Einzel- nen heisst es im Einsatzbericht: „Aktuell würden über diesen Weg große Schmiergeldzahlungen einer europäischen Anlagebaufirma an Politiker in Asien, er nannte konkret die Länder Indonesien und Philippinen, abgewickelt. Die Gel- der würden jeweils im Vorfeld in bar über seine Tempus Bank in der Schweiz eingezahlt“ (cl. 9 pag. 9.7.0.20). Bei einem Treffen am 18. September 2003 habe der Beschuldigte Bedenken geäussert, die Gelder über die bahamaische Firma zu leiten, weil über deren Konto „derzeit Millionenbeträge einer (anderen) Firma laufen würden, die allesamt zu verschleiern seien, da diese Gelder als sogenann- te ‚Kickbacks‘ im Umlauf seien. Stattdessen sei die in Panama domizilierte Firma A2 S.A. vorzuziehen.“ Der Beschuldigte „habe bei ähnlichen Problemen seiner Kunden derartiges Vielfach praktiziert, und es sei nie zu Schwierigkeiten ge- kommen“ (cl. 9 pag. 9.7.0.27–28). Diese Entwicklung der Gespräche zeigt, dass der Einsatz von „VE-Diemer“ zeit- lich und inhaltlich auf Grundlagen beruhte, welche „Ramos“ geschaffen hatte. Das gilt insbesondere für die Bereitschaft, Drogengelder in grosser Höhe zu wa- schen, welche der Beschuldigte bekundet haben soll. Unter diesen Umständen ist zwar die Sichtweise „VE-Diemers“ erklärbar, wonach der Beschuldigte sich beim ersten Treffen mit ihm im Klaren darüber gewesen sei, wen er als Gegen- über habe, dass dieser „nochmals“ nach den Volumina der zu waschenden Gel- der gefragt habe – eine Aktivität, welche „VE-Diemer“ nicht „eingefordert“ habe (cl. 139 pag. 139.940.5). Tatsächlich bildete sein Einsatz nur einen Teil von ver- deckter Ermittlung, welche die Polizei steuerte und die Bundesanwaltschaft mit- einbezog. Das wird auch an den Legenden von „Ramos“ und „VE-Diemer“, so wie sie dem Beschuldigten präsentiert wurden, deutlich: nach „VE-Diemers“ Zeu- genaussage trat „Alex“ (alias „Ramos“) als südamerikanischer Drogenhändler auf und brachte dabei wohl zum Ausdruck, über millionenschwere Barmittel aus Dro- gengeschäften zu verfügen, während er selbst sich als Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells in Deutschland und Nordeuropa ausgab (cl. 139 pag. 139.940.4; …16). Stellt man in Rechnung, dass „VE-Diemer“ von

- 28 - „Ramos“ bei der Zielperson eingeführt wurde, so ergänzten sich die beiden Le- genden in der Weise, dass „Ramos“ die deliktische Anlegergruppe repräsentierte und „VE-Diemer“ deren europäischen Vermögensverwalter; nach Aussage von „VE-Diemer“ waren seine und die Legende von „Ramos“ aufeinander abgestimmt worden (cl. 139 pag. 139.940.38). „VE-Diemer“ hat aus seiner Sicht das von der Vertrauensperson vorbereitete Geschäft übernommen; er allein sei dann für des- sen Abwicklung zuständig gewesen (cl. 139 pag. 139.940.37). Die Folge dieses inneren Zusammenhangs ist, dass die Aktivität „VE-Diemers“ von der Rechtswid- rigkeit der mit „Ramos“ begonnen verdeckten Ermittlung erfasst wird. Diese bil- den im konkreten Fall ein integrales Instrument der Beweisbeschaffung; es kann nicht in verschiedene Beweismittel zum gleichen Beweisgegenstand aufgeteilt werden, welche von der Polizei trotz eines operativen Zusammenhangs durch – bildlich gesprochen – chinesische Mauern voneinander getrennt werden. Muss das Gericht annehmen, „Ramos“ habe den Beschuldigten zur Tat provoziert (vgl. E. 4.2.1 d), so traf „VE-Diemer“ objektiv nicht auf eine aus eigenem Ent- schluss tatbereite Person, womit es an den materiellen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung durch ihn fehlte. Oder auf die subjektive Seite gewendet: Verschwiegen „Ramos“ und/oder die Polizei gegenüber „VE-Diemer“, dass die Tatbereitschaft der Zielperson nicht vorbestand, sondern durch den aktiven Bei- trag von „Ramos“ gefördert worden war, so handelte er als deren unwissendes Werkzeug. Allerdings erfüllt „VE-Diemers“ „Geschäftsabwicklung“ sogar dann die materiellrechtlichen Kriterien der Anstiftung, wenn er meinte, sein Gegenüber sei bereit, Drogengelder zu waschen; denn angestiftet werden kann auch der zur Tat Geneigte, solange er den Entschluss zur konkreten Tat noch nicht gefasst hat (BGE 128 IV 11 E. 2a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemei- ner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 102). Die Einzelheiten der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen waren aber noch offen, als „VE-Diemer“ in Aktion trat; wenigstens der initiale Betrag von EUR 1 Mio. geht auf seinen Vorschlag zurück (cl. 12 pag. 12.17.0.9). Allerdings konnte an dem Bargeld, welches „VE-Diemer“ einbrachte, der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt werden. Ob die Anstiftung zu versuchter Tat strafbar sei, wird in der Doktrin kontrovers beantwortet (dafür SEELMANN, Strafrecht – Allgemeiner Teil,

4. Aufl., Basel 2009, S. 148 f.; STRÄULI, Commentaire Romand, Vor Art. 24 CP N. 134–135; dagegen STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 102; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Art. 24 StGB N. 7). Dies kann hier offen bleiben, wo nicht die Strafbarkeit „VE-Diemers“ in Frage steht, sondern die Folgen seiner Tätigkeit für den Beschuldigten. Als Ergebnis steht fest, dass „VE-Diemers“ Einsatz als verdeckter Ermittler nicht mangels persönlicher, sondern mangels sachlicher Voraussetzungen – nämlich einer vorbestehenden Tatbereitschaft des Beschuldigten – widerrechtlich war.

- 29 - 4.2.3 Eine die rechtlichen Grenzen überschreitende verdeckte Ermittlung kann zwei verschiedenartige Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits steht in Frage, ob die Informationen, die aus einer solchen Ermittlung hervorgehen, als Beweis ge- gen den Beschuldigten verwertet werden können. Sollte die Handlung mit ande- ren Beweismitteln nachgewiesen sein, so steht andererseits in Frage, wie sich eine aktive Beeinflussung der Zielperson auf die rechtlichen Folgen auszuwirken hat. In BGE 124 IV 34 hat sich das Bundesgericht – für die Zeit vor Inkrafttreten des BVE – mit den Folgen einer unzulässigen verdeckten Ermittlung befasst, oh- ne dass sich aus dem Entscheid ergäbe, ob der Ermittler auch das wesentliche Beweismittel dargestellt hätte; gemäss Literatur soll auch eine Telefonkontrolle verwertet worden sein (HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – das St. Galler Modell, in Cassani et al. [Hrsg.], Mehr Sicherheit – weniger Freiheit? Chur/Zürich 2003, S. 379 ff., 389). Bezüglich der Folgen legte das Bundesgericht dar: Hat sich ein polizeilicher „agent“ an der Straftat als „provocateur“ beteiligt, so kann das Sach- gericht freisprechen oder das Verfahren einstellen, wenn dessen Verhalten das- jenige der Zielperson in den Hintergrund drängt; sonst ist diese Beteiligung nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb, 3e), aller- dings in weitreichender Weise (BGE 116 IV 294 E. 2b/aa). Im konkreten Fall steht fest, dass „VE-Diemer“ tätig wurde und die von „Ramos“ eingeleiteten Aktivitäten fortsetzte, indem er – nach dem dem Urteil zugrunde zu legenden Sachverhalt – einem damals unbescholtenen Bankier, nicht einer Per- son mit kriminellem Hintergrund, vermeintlich aus dem Drogenhandel stammen- des Geld zum Waschen anbot. Dabei hatte „Ramos“ die Initiative übernommen. Bei „Ramos“ handelt es sich um eine Person mit kriminellem Hintergrund und pointierten Eigeninteressen an einem Aufenthalt in der Schweiz; sein Einsatz ist von einer speziell hiefür geschaffenen Polizeiequipe geplant und im Detail ge- steuert worden. Bereits in dieser Phase und beim anschliessenden Einsatz von „VE-Diemer“ beschränkten sich die Interaktionen mit dem Beschuldigten nicht auf einige wenige Gespräche, sondern wurden über längere Zeit über zahlreiche per- sönliche Kontakte ausgedehnt. Zudem befand sich die Zielperson, wie die Polizei wusste, in einer angespannten finanziellen Lage – sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht – und war deshalb für eine Versuchung empfäng- lich. Durch das dem Beschuldigten konkret angetragene Verhalten sind, weil ef- fektiv keine Drogengelder eingesetzt wurden, öffentliche Interessen nicht verletzt worden; selbst bei vollendeter Geldwäscherei ist eine Verletzung materieller Rechtsgüter nicht evident (PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Vor Art. 305bis StGB N. 42). Im Ganzen gesehen hatte der staatlich zu verantwortende Einfluss ein so grosses Übergewicht, dass die kriminelle Entscheidung des Beschuldigten weitgehend in den Hintergrund rückt. Das lässt vorliegend eine Einstellung als adäquate Rechtsfolge erscheinen.

- 30 - 4.3 Eventualiter ist die Frage der Verjährung zu beantworten. Diese tritt für das Grunddelikt der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit Ablauf von 7 bezie- hungsweise 7 ½ Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mit Blick auf die in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen ist dies spätes- tens am 4. Dezember 2010 der Fall gewesen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die in Anklagepunkt 3.7 beschriebene Tat ein qualifizier- tes Delikt darstellt, insbesondere ob der Qualifikationsgrund der Gewerbsmäs- sigkeit erfüllt ist (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dafür ist vorausgesetzt, dass der Täter, indem er während eines bestimmten Zeitraumes häufig handelt, sein Be- streben anzeigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bedeutenden Beitrag für seinen persönlichen Lebensunterhalt zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 129 IV 253 E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft legt in ihrem Plädoyer dar, der Beschul- digte habe von den zwei Einzahlungen, welche „VE-Diemer“ leistete, EUR 1'200.– respektive EUR 3'250.– für sich behalten. Das entspricht der jewei- ligen Differenz zwischen den Beträgen, welche „VE-Diemer“ dem Beschuldigten in der Tempus Bank in bar ausgehändigt haben will und den Aufzeichnungen der Bank. Die Differenz der Summe von EUR 4'450.– bildete Gegenstand einer An- zeige des Beschuldigten gegen „VE-Diemer“; dieses Verfahren kam zum Ergeb- nis, es lasse sich nicht nachweisen, ob diese Summe durch den Ermittler, durch den Beschuldigten, durch eine Bankmitarbeiterin oder andere angeeignet worden sei oder ob ein Zählfehler vorliege (cl. 139 pag. 139.521.249 ff.). Ein finanzieller Gewinn des Beschuldigten ist somit nicht erwiesen. Aber auch der in Rede ste- hende Betrag ist nicht geeignet, einen wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt einer Person mit der beruflichen Stellung eines Bankdirektors abzugeben. Im Üb- rigen fehlt es an der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit regelmässigen Tä- tigkeit über einen längeren Zeitraum. Daran würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Gericht in den Anklagepunkten 3.1–3.6 zu einem Schuld- spruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei käme; denn in diesen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Interesse der Alstom-Gruppe Gelder, welche Al- stom-Kaderleute in strafbarer Weise aus dem Geschäftsvermögen ausgeschleust beziehungsweise zu Bestechungszwecken bestimmt hätten, gewaschen zu ha- ben. Mit diesen Handlungen steht die im Anklagepunkt 3.7 thematisierte Geldwä- scherei an (vermeintlichen) Geldern aus internationalem Drogenhandel in keinem Zusammenhang, weder in zeitlicher Hinsicht (anders einzig Anklagepunkt 3.6.4) noch im Tatbild, und sie muss daher als selbständige Handlung betrachtet wer- den (BGE 116 IV 121 E. 2, 3; ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 49 StGB N. 14). Andere Qualifikationsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist nach Ablauf der Verjährungsfrist das Verfahren richterlich einzustellen.

- 31 - 5. Prozessuale Fragen bezüglich der übrigen Anklagepunkte Diese Anklagepunkte betreffen ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Alstom-Gruppe, Geldwäscherei an und Bestechung mit Mitteln dieser Gruppe sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Vermögensdelikt. Für die- sen Teil der Anklage ist vorab die Frage der Beweisverwertung zu prüfen. 5.1 Wie bereits ausgeführt, erläuterte der Beschuldigte „VE-Diemer“ seine Ideen, wie das von diesem einzuliefernde Bargeld über mehrere Stationen geleitet und die- sem wieder zur Verfügung gestellt werden könne; dabei sprach er von seinen praktischen Erfahrungen bei Transaktionen von Schmiergeldern einer europäi- schen Anlagebaufirma (E. 4.2.2). Durch die Berichterstattung von „VE-Diemer“ über diese Darlegungen des Beschuldigten (cl. 9 pag. 9.7.0.17–20) gewannen Polizei und Bundesanwaltschaft erste Hinweise, wonach der Beschuldigte Geld- wäscherei in einem ausserhalb von Drogenhandel stehenden Zusammenhang konkret betrieben habe oder noch weiter betreibe. Sie gingen jedoch diesen An- zeichen nicht weiter nach. Auch der Untersuchungsrichter bezeichnete noch im Februar 2006 als Gegenstand des Strafverfahrens, ausser den im Kontext des „VE-Diemer“ stehenden Handlungen, nur die Geldwäscherei zugunsten anderer Subjekte des organisierten Drogenhandels (cl. 1 pag. 1.0.0.28). Erst am

5. Februar 2007 dehnte er das Verfahren auf den Sachzusammenhang Alstom aus (cl. 1 pag. 1.0.0.114–116). 5.2 Beweise für den Altstom-Komplex erhielten die Strafverfolgungsbehörden erst mit der Aussage der Bankmitarbeiterin B17 und den von ihr aus eigenen Stücken beigebrachten Dokumenten. Im Einzelnen zeigen die Verfahrensakten, dass die EBK am 10. Dezember 2003 mittels superprovisorischer Verfügung (cl. 139 pag. 139.688.2–9) die KPMG als Beobachterin der Tempus Bank einsetzte und sie unter anderem beauftragte, Transaktionen abzuklären, die in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bun- desanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen. Direkten Anlass bildete die In- formation der Bundesanwaltschaft von der bevorstehenden Verhaftung des Be- schuldigten (cl. 139 pag. 139.688.1). Diese wurde tatsächlich am 11. Dezember 2003 vollzogen (cl. 3 pag. 6.1.0.1 ff.). Ausserdem wurden Durchsuchungen bei ihm zu Hause, in den Räumen der Tempus Bank und in seinem Ferienhaus im Engadin angeordnet (cl. 3 pag. 6.1.0.88–120). Im Rahmen ihres Auftrages be- traute die KPMG B12 und B18 mit der Einvernahme von Mitarbeitern der Tempus Bank. Dabei wurde B17 am 15. und 16. Dezember 2003 sowie am 24. Januar 2004 befragt (cl. 71 pag. 7.15.1.118–121; …126–131). Sie war Mitarbeiterin der Tempus Bank, damals beurlaubt, und erledigte neben Arbeiten für die Bank, be- sonders für den Beschuldigten als deren Direktor, auch persönliche Angelegen-

- 32 - heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tem- pus Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bank- kunden und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete je- doch, die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Be- fragung kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventu- ell wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber inner- halb der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschich- te weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fra- gen zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe. Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen- Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzu- bewahren; er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Um- fang von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6 pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernom- men (cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eige- nem Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3 Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgän- ge mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG. 5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründe- te – ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –, dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte

- 33 - Beobachterin (KPMG) unter anderen eine Mitarbeiterin des Beschuldigten be- fragte, welche – wie sie in der Voruntersuchung erklärte (cl. 11 pag. 12.9.0.36–

38) – sich erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten der aus Diskretionsgrün- den bei ihr verwahrten Unterlagen erinnerte, und zwar auf Hinweis ihres Gatten. Auf diesen Akten gründeten weitere Beweiserhebungen. Diese nahm allerdings nicht die Bundesanwaltschaft vor, sondern der Untersuchungsrichter, an den das Verfahren schon anfangs März 2004 übergegangen war (cl. 1 pag. 1.0.0.6). Nachdem die verdeckte Ermittlung im konkreten Fall rechtlich unzulässig war (E. 4.2), stellt sich die Frage, ob die auf der Basis ihrer Resultate erhobenen Be- weise verwertbar sind. 5.3.1 Nach Art. 7 Abs. 4 aBÜPF durften die Erkenntnisse einer ohne Bewilligung durchgeführten Telefonkontrolle weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwe- cken verwendet werden. Der Gesetzgeber statuierte in dieser Weise gleichzeitig ein absolutes Verwertungsverbot für direkte Beweise wie für solche, welche die Frucht weiterer, auf jener Basis durchgeführter Ermittlungen bildeten. Im BVE fehlte eine entsprechende Regel; dieses Gesetz ordnete nur die Folgen einer Überschreitung der Grenzen, welche der Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers gesteckt sind (Art. 10 Abs. 4 aBVE). Das neue Recht führt diese Regelungen fort: Verwendungsverbot im Bereich der Überwachung (Art. 277 StPO), Rechtsfolgen- relevanz bei verdeckter Ermittlung (Art. 293 Abs. 4 StPO). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Regel des BVE für die verdeckte Ermittlung als ab- schliessend erachtet mit der Konsequenz, dass sich für illegale verdeckte Ermitt- lungen die Frage der Beweisverwertung nicht stelle (Entscheid des Kassations- gerichts ZH AC060016 vom 27. Dezember 2006, E. 3.4b). Diese Auffassung deckt sich nicht mit den Materialien zu diesem Gesetz: Der Vorentwurf statuierte die Unverwertbarkeit der Beweismittel bei übermässiger Einwirkung des verdeck- ten Ermittlers auf die Zielperson; im Gesetzesentwurf wurde diese Frage aus- drücklich offen gelassen in der Meinung, sie sei durch das massgebende Pro- zessrecht zu lösen (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4298). Es sind deshalb die Konsequenzen einer legal installierten, aber rechtswidrig operierenden verdeck- ten Ermittlung zu trennen von denjenigen einer illegal installierten (so etwa RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 293 StPO N. 4). Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn der Ermittler aufgrund der ihm zugeleiteten Basisinformation glaubte, eine zur konkreten Tat bereite Ziel- person vor sich zu haben, während tatsächlich erst das Auftreten des verdeckten Ermittlers Tatbereitschaft und Handlungsentschluss erweckt. Es ist kein sachli- cher Grund ersichtlich, einen Verdächtigen generell schlechter zu stellen – ihm nur bei der Sanktion entgegenzukommen, statt ihn freizusprechen –, wenn die Polizei verdeckt ermittelt, als wenn sie etwa bei einer Durchsuchung deren recht-

- 34 - liche Grenzen überschreitet. Dies gilt umso mehr für eine verdeckte Ermittlung, welche vor Inkrafttreten des BVE ausgeführt worden ist (BGE 124 IV 34). 5.3.2 Was die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVE angeht, so verneint die Literatur praktisch einstimmig die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche im Wege rechtlich unzulässiger verdeckter Ermittlungen – die Unzulässigkeit konnte sich seinerzeit nicht auf die Bestellung sondern nur die Operationen des Ermittlers beziehen – beschafft werden (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, § 121 N. 989; HAUSER/SCHWERI, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 75 N. 25; BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäu- bungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990, S. 344 f.; BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss. Lausanne 1994, S. 177; GNÄGI, Der V-Mann-Einsatz nach dem Urteil Lüdi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, recht 1994, S. 104 ff., 106; nur für ein eingeschränktes Verwertungsverbot: CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR 111/1993 S. 307 ff., 321). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in die- sem Kontext zur Frage der Beweisverwertung nicht geäussert. Allerdings gilt die Frage der Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Alstom-Komplex nicht den Rapporten, welche auf der Basis von „VE-Diemers“ Berichten erstellt worden sind, sind diese doch für eine Anklage viel zu wenig konkret und wurde die An- klage effektiv auch nicht auf diese Informationen abgestützt. Die Frage der Ver- wertbarkeit bezieht sich vielmehr auf Sekundärbeweise, namentlich auf die von der beurlaubten Bankmitarbeiterin B17 edierten Dokumente sowie auf die durch den Untersuchungsrichter veranlassten Befragungen und beschafften Akten. In Art. 18 Abs. 5 aBVE regelte der Gesetzgeber die Fernwirkung unverwertbarer Beweise ausdrücklich für verdeckte Ermittlungen ohne richterliche Genehmigung. Das Bundesgericht hat sich aber auch schon mit der Situation auseinanderge- setzt, dass der Gesetzgeber explizit nur die Verwertbarkeit des Primärbeweises regelte (so in Art. 9 Abs. 3 aBÜPF), nicht aber diejenige des Sekundärbeweises (BGE 133 IV 329). Es entschied sich für ein gemässigtes Verwertungsverbot, sich darin Schmid (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 610) an- schliessend (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Demnach ist auf Unverwertbarkeit zu schliessen, wenn der Sekundärbeweis ohne den ungültigen Primärbeweis nicht hätte erhoben werden können. Hat sich das Gesetz über die Verwertbarkeit ei- nes illegal erhobenen Primärbeweises nicht ausgesprochen, so soll auch diese Problematik nach der Konzeption Schmids (und weiterer Autoren) gelöst werden. Demnach ist zwischen den öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Beschuldigten an Freispruch respektive Einstellung abzuwägen (BGE 131 I 272 E. 4.3 mit Hinweisen).

- 35 - Die für die Anklage im Alstom-Komplex verwendeten Beweise sind mithin dann verwertbar, wenn sie in faktischer Abhängigkeit von der verdeckten Ermittlung erhoben worden sind und die Verwendung auf einem höherrangigen Verfol- gungsinteresse beruht. 5.3.3 Die Kausalität ist in casu offensichtlich: Die angeklagte Aktivität für die Alstom- Gruppe übte der Beschuldigte nicht als Bankdirektor aus sondern nebenher. Er hat sie auch in zeitlicher Hinsicht begonnen, bevor er Direktor der Tempus Bank wurde. Nach seiner Darstellung (cl. 139 pag. 139.930.23 [im Anschluss an die Befragung des Zeugen B12, Mitarbeiter der KPMG]) hat er damit schon vor sei- ner Banktätigkeit begonnen. Weil diese Geschäfte nichts mit denen der Bank zu tun hatten und gegenüber dieser geheim gehalten werden sollten (cl. 11 pag. 12.9.0.13), bewahrte B17 die diesbezüglichen Akten auf Wunsch des Be- schuldigten bei sich zu Hause auf. Ohne dass die Bundesanwaltschaft im Sep- tember 2003 von „VE-Diemer“ Hinweise auf Finanzdienstleistungen erhalten hät- te, welche der Beschuldigte in anderem Zusammenhang tätigte und die auf einen Geldwäschereizusammenhang deuteten, wäre es nicht zu ihrer Anzeige an die EBK gekommen; diese führten zu einem Ermittlungsauftrag der EBK an die KPMG, in dessen Rahmen B17 durch KPMG-Mitarbeiter befragt wurde. Von ihr erhielt die KPMG die umfangreichen Unterlagen, die sie bei sich zu Hause ver- wahrt hatte, und die zugehörigen mündlichen Informationen. Erst nachdem die KPMG ihren Bericht abgeliefert hatte, nahm der Untersuchungsrichter Ermittlun- gen in Richtung des Komplexes Alstom auf. Die Verhaftung des Beschuldigten ist den Bankmitarbeitern vom Verwaltungs- ratspräsidenten am

12. Dezember 2003 mitgeteilt worden (cl. 116 pag. 18.3.2.167) und muss B17, auch wenn sie wegen Urlaubs nicht im Bank- haus zugegen war, schon bekannt gewesen sein, als sie 3 Tage später ein ers- tes Mal einvernommen wurde. Erst bei der am nächsten Tag folgenden Befra- gung, um die sie selbst nachgesucht hatte, sprach sie sich über die Tätigkeit des Beschuldigten für die „Franzosen“ aus und übergab den KPMG-Mitarbeitern die bei sich verwahrten Akten. Ohne diese Einvernahme hätte B17, selbst wenn der Beschuldigte nur wegen der Handlungen gemäss Anklagepunkt 3.7 in Haft ge- kommen wäre, den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht und keine Unterlagen übergeben; denn dieselben bezogen sich nicht auf den Komplex „VE-Diemer“. Sie äusserte sich ja gegenüber der Polizei auch erst, nachdem sie bei den KPMG-Mitarbeitern alle Kenntnisse über die Sache der „Franzosen“ of- fen gelegt hatte.

- 36 - 5.3.4 Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

a) Was das Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten angeht, so ist in erster Linie das Gewicht der angeklagten Taten zu erwägen. Diese fallen unter Tatbestände, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Al- lerdings kommt es nicht auf die abstrakte Strafdrohung an, sondern auf das Ge- wicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. In diesem Lichte er- scheinen Geldwäscherei im Umfang von rund Fr. 80 Mio. und die Gehilfenschaft an einem Teil diesbezüglicher Vortaten als gravierende Vorwürfe, an welche sich zwei Beteiligungen an Auslandsbestechung und eine Reihe von Urkundsdelikten mit der Bedeutung von Begleithandlungen reihen. Allerdings liegt der konkrete Strafantrag der Bundesanwaltschaft von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer nicht bezifferten Geldstrafe für alle angeklagten Taten nur wenig über der Kom- petenz des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Zwar wurden für dieses Mass die Dauer des Verfahrens und minimal auch der Einsatz eines verdeckten Ermittlers berücksichtigt; die Bundesanwalt- schaft sprach jedoch von einem erschreckenden Gebaren des Beschuldigten, von hoher krimineller Energie und von Profitgier als Tatmotiv. Sodann verfolgt die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine weitere Person, den (freien) Alstom-Mitarbeiter B19, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B19 soll einen nicht unerheblichen Teil der angeblich gewaschen Gelder in einer schwarzen, der Alstom-Gruppe nicht zugänglichen, Kasse verwaltet haben. Dieser Vorwurf steht zwar nicht im Umfang, wohl aber im Gewicht denjenigen gegen den Be- schuldigten nahe. Dem verdächtigen Alstom-Mitarbeiter hat die Bundesanwalt- schat hiefür die Einstellung wegen fehlendem Strafbedürfnis oder wegen Wie- dergutmachung (Art. 52 f. StGB) in Aussicht gestellt (cl. 139 pag. 139.510.588 ff., besonders 139.510.593). Überdies ist der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung nur als Gehilfe (Extraneus) angeklagt, im Unterschied zu B19. Dies alles lässt das Strafverfolgungsbedürfnis gegenüber dem Beschuldigten als eher bescheiden erscheinen. Bei den öffentlichen Interessen gilt es jedoch auch die Art und Weise zu berück- sichtigen, wie das Strafverfahren geführt wurde. In dieser Beziehung fallen – ausser der langen Dauer – eine Vielzahl von nicht unwesentlichen Rechtsverlet- zungen auf: Einer der schriftlichen Rapporte über die vom verdeckten Ermittler gelieferten Informationen wurde nachträglich inhaltlich gefälscht (Schlussbericht, S. 33, cl. 27 pag. 24.1.0.33; vgl. Buchstabe I zum Sachverhalt); die Bundesan- waltschaft liess Untersuchungsakten, ohne dass es die laufende Strafuntersu- chung geboten hätte, einer Parlamentskommission zugehen, die sie öffentlich machte (Schlussbericht, S. 34 f., cl. 27 pag. 24.1.0.34 f.; vgl. Buchstabe H zum Sachverhalt); der (erste) Untersuchungsrichter fälschte ein an ihn selbst gerichte- tes Drohschreiben (Schlussbericht, S. 36, cl. 27 pag. 24.1.0.36; vgl. Buchstabe K

- 37 - zum Sachverhalt). Das enthielt die Aufforderung: „Hören Sie mit den Ermittlun- gen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“ und war deshalb in hohem Masse geeignet, dem Beschuldigten oder ihm nahe stehenden Personen angelastet zu werden; die wahre Urheberschaft liess sich glücklicherweise nach kurzer Zeit klä- ren. Dazu kommt der Umstand, dass sich die Polizei eines (ersten) verdeckten Ermittlers mit mehr als zweifelhaftem Leumund bediente und dass sie mit der Bil- ligung von höchster Stelle (vgl. Buchstabe R zum Sachverhalt mit Hinweisen) die richterliche Wahrheitsfindung erheblich erschwerte, indem sie dem Gericht sach- dienliche Unterlagen über diese Ermittlung vorenthielt. Die hiefür vorgetragene Argumentation, es handle sich beim Einsatz „Ramos“’ um eine ausserhalb der Ermittlung liegende, geheim zu haltende polizeiliche Aktion, trifft nicht zu (E. 4.2.1); die anders lautende Beurteilung der I. Beschwerdekammer (cl. 139 pag. 139.683.3 ff.) bindet den Sachrichter nicht, steht die Entscheidung, ob und welche Akten zum Schutze polizeilicher und anderer Interessen geheim gehalten werden können, – als Ausfluss des Fairnessprinzips – doch gerade ihm alleine zu (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rowe und Davis gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Februar 2000, Nr. 28901/95, Ziff. 64–65). Im Lichte all dieser Faktoren kommt dem öffentlichen Interesse an Verurteilung und Bestrafung ein geringer Wert zu.

b) Dem steht nicht nur ein allgemeines Interesse des Beschuldigten, freigespro- chen zu werden, gegenüber. Konkret wird dieses durch die lange Dauer des Ver- fahrens, durch mannigfache Berichterstattung in der Presse – wegen der Grund- information über das laufende Verfahren und den Beschuldigten nachteilig, selbst insoweit sie gegenüber den Behörden kritisch lautet – und dadurch akzentuiert, dass die strafrechtlichen Ermittlungen mit grossem Aufwand in belastende, aber kaum in entlastende Richtung geführt wurden, obwohl ein wenig verlässlicher An- fangsverdacht eine zurückhaltende Arbeitshypothese geboten hätte. Diese Um- stände bedeuten eine empfindliche Belastung. Dass der Beschuldigte seine Stel- lung in der Tempus Bank verlor, hat dem gegenüber weniger Gewicht, weil diese sich schon vor der Verhaftung des Beschuldigten in einer kritischen Situation be- fand und nur kurz nach dessen Haft ihre eigenständige Existenzgrundlage verlor (Schlussbericht, S. 104 f., cl. 27 pag. 24.1.0.104 f.), musste auch der dem Be- schuldigten nachfolgende Bankdirektor seine Stelle aufgeben.

c) In der Gegenüberstellung hat das persönliche Interesse des Beschuldigten ein höheres Gewicht. Das führt zur Unverwertbarkeit der Beweise, welche die Anklagevorwürfe im Kontext Alstom belegen sollen. Die Folge ist ein Freispruch. 5.4 Unter dem Eventualgesichtspunkt ist es angebracht, im Folgenden (E. 6–9) zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich der Beschuldigte bezüglich der Tatvor- würfe im Zusammenhang mit Alstom (alle Anklagepunkte mit Ausnahme von

- 38 - Ziff. 3.7) strafbar gemacht hätte, wenn die gegen ihn vorgelegten Beweise ge- richtlich verwertet werden könnten. Dies erscheint angezeigt, weil das Vorverfah- ren schwergewichtig auf diese Fragen ausgerichtet war, was auch im Schlussbe- richt des Untersuchungsrichters seinen Ausdruck fand, weil sich zum einen die Parteien dazu in ihren Vorträgen vor Gericht ausführlich geäussert und zum an- deren solche Aspekte auch in der Medienberichterstattung bedeutenden Raum eingenommen haben. Zum leichteren Verständnis wird in den folgenden Erwägungen durchweg der In- dikativ verwendet, auch wenn es sich um eine rein hypothetische Strafbarkeits- prüfung handelt. 6. Urkundenfälschung 6.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schrift- liche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE, a. a. O, E. 8.1 S. 15). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkunden- charakter eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspek- te gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.

- 39 - 6.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Buchhaltungsbe- legen (Anklageziffer 1.1) 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung zur Last, indem er falsche Buchhaltungsbelege erstellt habe. So habe der Beschuldigte in der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis zum

28. März 2000 in Zürich und anderswo für lediglich zur Zahlungsabwicklung ein- gesetzte Offshore-Gesellschaften mit Gesellschaften der französischen Alstom- Gruppe Beraterverträge (sog. consultancy agreements) abgeschlossen, wobei Beratungsdienstleistungen (durch den Beschuldigten beziehungsweise die von ihm eingesetzten Gesellschaften) nie beabsichtigt und nie erbracht worden seien. Der Beschuldigte habe diese consultancy agreements selber unterzeichnet be- ziehungsweise durch B20 oder B21 unterzeichnen lassen und anschliessend, gestützt auf diese Scheinberatungsverträge, auf Anweisung der dazu ermächtig- ten Alstom-Mitarbeiter den Gesellschaften nicht erbrachte Leistungen in Rech- nung gestellt beziehungsweise durch seine Sekretärinnen in Rechnung stellen lassen. Tatsächlich sei zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Alstom- Gesellschaften lediglich ein Vermögensverwaltungsmandat vereinbart gewesen. Die simulierten Beraterverträge und die gestützt darauf ausgestellten Rechnun- gen seien für die Übernahme in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom- Gesellschaften bestimmt und geeignet gewesen, um nicht bestehende Forderun- gen vorzutäuschen, wodurch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Gesell- schaften verfälscht worden seien. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehan- delt, Alstom die Äufnung von „schwarzen Kassen“, d. h. von in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Vermögenswerten, zu ermöglichen, aus denen Zahlungen ausserhalb jeglicher betriebsinterner Kontrollen hätten geleistet werden können, deren korrekte buchhalterische Erfassung in den Büchern von Alstom nicht zu- lässig gewesen wäre; überdies habe er beabsichtigt, selbst eine Entschädigung für diese Leistungen zu erhalten (Anklageschrift Ziff. 1.1, S. 22 und 26; cl. 139 pag. 139.100.22 und …26). 6.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage beschriebenen und ihm zur Last gelegten Handlungen – die im Übrigen auch durch eine Vielzahl von Beweismit- teln belegt sind – in ihrem äusserlichen Ablauf grundsätzlich nicht. Er habe die Beratungsverträge, die ihm von den jeweiligen Direktoren der Alstom-Gruppe vorgegeben worden seien, als Treuhänder unterschrieben. In dieser Funktion habe er die ihm überwiesenen Gelder verwaltet und auf Anweisung an die ihm bezeichneten Empfänger weitergeleitet. Er räumt ein, dass die Beraterverträge den Anschein erweckten, die Gelder seien den von ihm eingesetzten Offshore- Gesellschaften für Beratungstätigkeiten und nicht ihm als Treuhänder überwie- sen worden. Die Funktion der Offshore-Gesellschaften hätte besser beschrieben werden sollen. Es habe jedoch sowohl bei ihm wie auf Seiten der Verantwortli-

- 40 - chen der Alstom-Gruppe nie Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder gegeben. Er habe die von ihm vertraglich geschuldete Leistung (Weiter- leitung von Geld) erbracht; darüber hinaus habe es auch consultancy agree- ments gegeben, in die Dritte involviert gewesen seien, welche die vereinbarten Leistungen erbracht hätten (cl. 139 pag. 139.930.20–22). Hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen und deren anschliessende Verwen- dung sagte der Beschuldigte, dass B22 für ihn die Schlüsselperson innerhalb der Alstom-Gruppe gewesen sei. B22 sei Direktor gewesen und habe nur zwei Stu- fen unter dem CEO gestanden. Er habe ihm stets versichert, dass das interne Prozedere bezüglich der von ihm erstellten Rechnungen korrekt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei der Alstom-Gruppe nicht nur eine, sondern mehrere Personen die Rechnungen gebilligt und visiert hätten, was die bei den Akten befindlichen Belege bestätigten. Die von ihm erbrachten Leistungen hätten den Erwartungen seitens von Alstom entsprochen (cl. 139 pag. 139.930.22 f.). 6.2.3 Die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.1 zur Last gelegte Urkundenfäl- schung ist mittlerweile verjährt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 aStGB re- spektive i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 6.2.4 Rechnungen als Buchhaltungsbelege 6.2.4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkun- dung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, etwa dass eine Zahlung geleistet worden sei und mit welchem Zweck (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit Hinweisen). Die Zahlungsverbuchung belegt aber nicht, dass eine verbuchte und tatsächlich ge- leistete Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis mängelfrei sind, also beispielsweise nicht auf einem – etwa täuschungsbedingten – Irrtum beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion hat, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen Umständen (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2001, E. 6d/bb). Auch erfüllt das Erstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen, mit denen Entgelt für in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen verlangt wird, den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Rechnungen kommt also in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; sie erbringen nur Beweis für den in ihnen un- mittelbar bezeugten Sachverhalt, nämlich das Einfordern einer Vergütung, nicht aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben. Sie ent-

- 41 - halten auch keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts, dass die ent- sprechenden Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 131; 117 IV 35 E. 1c und 2b; BOOG, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 251 StGB N. 67, alle mit Hinweisen). Der Aussteller solcher falscher Rechnungen macht sich selbst dann nicht der Falschbeurkundung strafbar, wenn die von ihm ausgestellte falsche Faktura Eingang in die Buchhaltung findet, denn diese ist regelmässig nicht an die Buchhaltung des Empfängers gerichtet. Er will mit ihr auch nicht in erster Linie dessen Buchhaltung fälschen (BGE 131 IV 125 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009, E. 5.4) und er keinen Einfluss darauf, ob seine Rechnung überhaupt bezahlt wird und als Bu- chungsbeleg in die Buchhaltung des Empfängers Eingang findet. Aufgrund des Vorgenannten liegt selbst dann, wenn man den von der Bundesanwaltschaft be- haupteten Sachverhalt als wahr unterstellen würde, im Ausstellen von Rechnun- gen für nicht erbrachte Leistungen durch den Beschuldigten keine Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB vor. Soweit sich die Bundesanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2005 vom 6. Juni 2005 beruft, verkennt sie, dass das oberste Gericht nicht – wie be- hauptet – im Ausstellen fiktiver Rechnungen eine Falschbeurkundung erblickte. Urkundenqualität kam den Rechnungen erst dadurch zu, dass der zuständige Sachbearbeiter die von ihm verfassten Rechnungen nach Eingang mit einem (durch ihn visierten) Kontierungsstempel versah beziehungsweise ihnen einen Kontierungszettel beiheftete. Hierdurch habe – so das Urteil – der Sachbearbei- ter eine zusammengesetzte Urkunde erstellt, welche bestätigte, dass die Rech- nungen inhaltlich geprüft und rechnerisch für richtig befunden worden seien. Auf- grund des Ablaufs von Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr erkannte das Bundesgericht in dem zu entscheidenden Fall nur der Unterschrift und dem Vi- sum auf den mit der Rechnung verbundenen Stempeln des internen Sachbear- beiters eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dieser Fall ist aber mit dem hier zu be- urteilenden nicht vergleichbar, da der Beschuldigte eben nicht die inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen bestätigte und als externe Person auch gar nicht bestätigen konnte. Selbst die Bundesanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer aus, die Rechnungen hätten bei den Alstom-Gesellschaften ein Verfah- ren zur Rechnungskontrolle, mit dem die materielle Berechtigung der Forderung überprüft und für richtig befunden worden sei, durchlaufen, weshalb den Rech- nungen ab diesem Moment erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Die Bes- tätigung der Rechtmässigkeit des Rechnungsinhalts mit nachfolgender Verbu- chung in der Buchhaltung des Rechnungsadressaten erfülle damit den Tatbe- stand der Falschbeurkundung (cl. 139 pag. 139.920.142, zweiter Absatz a. E.). Vorliegend war der Beschuldigte jedoch Rechnungssteller und nicht für die Über- prüfung von deren Rechtmässigkeit verantwortlich, weshalb sie bei der Ausstel- lung keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hatten.

- 42 - 6.2.4.2 Selbst wenn man Rechnungen, die Eingang in fremde Buchhaltungen finden, grundsätzlich Urkundenqualität zugestehen würde, hätte sich der Beschuldigte in casu nicht strafbar gemacht.

a) Die in den Anklageziffern 1.1.3–1.1.6 und 1.1.11–1.1.13 aufgeführten Rech- nungen sind nicht unterschrieben, so dass ihnen mangels erkennbaren Ausstel- lers keine Urkundenqualität zukommt; auch wäre ein Ausstellen durch den Be- schuldigten insoweit weder behauptet noch bewiesen. Dies gilt ebenfalls für die von B20 unterzeichnete Rechnung (Ziff. 1.1.2); denn eine irgendwie geartete Tat- handlung (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) ist diesbezüglich weder be- hauptet noch erstellt.

b) Die Bundesanwaltschaft hat zudem keinen Beweis dafür erbracht, dass die in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.18 aufgezählten Rechnungen überhaupt Ein- gang in die Buchhaltung der Alstom-Gesellschaften gefunden haben. Die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise als Zeugen befragten Alstom-Mitarbeiter machten dazu unterschiedliche Aussagen. B19, früherer Finanzleiter der Alstom, erklärte, dass die Zahlungen an Holenweger nicht in der Buchhaltung aufgeführt worden seien (cl. 14 pag. 12.31.0.15; …19, …34). Er führte aus "cela ne peut pas apparaître puisque ce sont des fonds sortant d'Alsthom pour le paiement des argents à l'étranger et concernant des filiales étrangères. Pour A14, il n 'y avait aucune comptabilité donc pas de trace comptable pour ces opérations". Diese Aussagen wurden im Wesentlichen durch B23 bestätigt (cl. 14 pag. 12.29.0.46). Lediglich B24, Ingenieur, Leiter der Zone Asien und zwischen 1998 bis 2004 Ein- heitsleiter bei A15/Alstom, gab anlässlich einer Befragung im Jahre 2006 an, er glaube, dass es buchhalterische Spuren der Zahlungen an Holenweger gebe, konnte diese Annahme indessen nicht weiter konkretisieren (cl. 14 pag. 12.32.0.9). Beweise, die die Aussage von B24 bestätigt haben, gibt es nicht; insbesondere befinden sich in den Akten keinerlei Auszüge aus den Buchhaltun- gen und keine Buchhaltungsbelege der Alstom-Gesellschaften. Es bestehen in- soweit nicht auszuräumende Zweifel, dass die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-Gesellschaften Eingang fanden.

c) Ob und inwieweit der Beschuldigte durch seine beiden Sekretärinnen B17 und B25 Rechnungen (in mittelbarer Täterschaft [BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 70 mit Hinweisen]) ausstellen lassen hat, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.

d) Letztlich ist zudem auch fraglich, ob die Rechnungen inhaltlich überhaupt falsch waren: nur der geltend gemachte Zahlungsgrund war simuliert, nicht aber die von den Alstom-Gesellschaften als Schuld anerkannten Rechnungsbeträge.

- 43 - 6.2.4.3 Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, „dem Beschuldigten werde vorliegend (Gehilfenschaft zur) Urkundenfälschung im Sinne der Ausstel- lung falscher Rechnungen als Buchhaltungsbelege zulasten der Buchhaltung des Alstom-Konzerns in Frankreich vorgeworfen“ (cl. 139 pag. 139.920.130, Ziff. 5.1), bildet dies nicht Gegenstand der Anklage. Zudem lägen bei einer blossen Gehil- fenschaft des Beschuldigten der Handlungs- und Erfolgsort (Art. 8 StGB bezie- hungsweise Art. 7 aStGB) der Haupttaten in Frankreich. Eine in der Schweiz be- gangene Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) begründet nach der Rechtsprechung kei- nen eigenen Ausführungsort, denn nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit zahlreichen Hinwei- sen). Allfällige Gehilfenhandlungen wären demnach nicht dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen (Art. 3 Abs. 1 StGB), sondern nach französischem Recht zu beurteilen (Art. 7 Abs. 1 StGB/Art. 6 Abs.1 aStGB). Die Strafbarkeit am Begehungsort ist Element des Sachverhalts und von der An- klagebehörde zu beweisen (BGE 104 IV 77 E. 7c S. 87; Urteil des Bundesge- richts 6S.293/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 8.3.2; TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 StGB N. 11). Dies ist nicht geschehen, denn die Anklageschrift enthält keine Ausfüh- rungen zur Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach französischem Recht. Ausserdem ergibt sich: Die der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB entsprechende Fälschungsdelikte (art. 441-1 bezie- hungsweise 441-7 Code pénal français [nachfolgend „CP-F“]) verjähren nach französischem Recht nach drei Jahren (art. 8 Code de procédure pénale fran- çais). Die letzte als Urkundenfälschung aufgeführte Handlung datiert vom

28. März 2000, weshalb sämtliche unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten Fälschungsdelikte nach geltendem französischem Recht ausserdem verjährt wä- ren. Das Verfahren wäre demnach einzustellen. Schliesslich wären die vom Be- schuldigten ausgestellten Rechnungen als einseitige Erklärungen mangels Be- weiseignung kein „faux intellectuel“ nach französischem Strafrecht (siehe hiezu die Hinweise bei BOOG, a. a. O., Vor Art. 251 StGB N. 8). 6.3 Falschbeurkundung durch Abschluss simulierter consultancy agreements 6.3.1 Die Bundesanwaltschaft erwähnt im Rahmen des Vorwurfs der Falschbeurkun- dung (Anklageziff. 1.1) ebenfalls den Abschluss angeblich simulierter Beraterver- träge (sog. consultancy agreements) zwischen den vom Beschuldigten einge- setzten Offshore-Gesellschaften und den Gesellschaften der französischen Al- stom-Gruppe, wobei die vereinbarte Erbringung von entgeltlichen Beratungs- dienstleistungen durch die Offshore-Gesellschaften nicht beabsichtigt und auch nicht erbracht worden seien.

- 44 - 6.3.2 Nach der neueren Rechtsprechung beweist eine Vertragsurkunde lediglich, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Urkundencharakter hat ein Vertrag nur in Bezug auf die Tatsache, dass die Parteien entsprechende Erklärungen abgegeben haben, nicht aber, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen und diese die Verbindlichkeit des Vertragsinhalts anerkennen. Die Vertragsurkunde liefert insbesondere keinen Nachweis dafür, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien fehlen und keine Simulation vor- liegt (zum Ganzen: BGE 120 IV 25 E. 3e und f). Den consultancy agreements kommt also nur insoweit Urkundencharakter zu, als sie Beweis über die Tatsache erbringen, dass der Beschuldigte und die Vertreter der Alstom-Gessellschaften entsprechende Willenserklärungen abgegeben ha- ben. Ihnen kommt hingegen keine Beweiseignung zu, dass die vertraglich fest- gehaltenen Erklärungen auch dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprachen und insoweit keine Simulation vorlag. Die simulierten consultancy agreements können demnach nicht beweisen, dass die darin stipulierte Leistung rechtlich bindend vereinbart oder geschuldet war, weshalb ihnen mangels Beweiseignung insoweit kein Urkundencharakter zukommt. 6.4 Urkundenfälschung durch das Ausstellen von Formularen A (Anklageziffer 1.2) 6.4.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis zum 14. Mai 2003 im Kanton Zürich und „anderswo“ auf Formularen A falsche Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung gemacht und unterschriftlich bestätigt zu haben beziehungsweise durch B20 und in einem Fall durch diesen zusammen mit B21 habe machen und unterschriftlich bestätigen lassen, wobei die Unter- zeichner der Formulare A sich gegenüber Drittbanken als wirtschaftlich Berech- tigte des dort bezeichneten Vermögens ausgegeben haben sollen, obschon es sich um Vermögen (in Form von schwarzen Kassen) der Alstom-Gruppe gehan- delt habe. 6.4.2 Der Beschuldigte hat in der Voruntersuchung hinsichtlich der durch B20 und B21 unterzeichneten Formulare A keine Aussagen gemacht. In der Schlusseinver- nahme (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff.) erklärte er, die fraglichen Formulare seien in der Regel von B20 ausgefüllt und auch eingereicht worden. Auf Vorhalt, dass B20 kaum der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sein könne, weil er nur ganz vereinzelt Rechnungen unterzeichnet habe und keiner der bei Alstom befragten Mitarbeiter B20 überhaupt erwähnt habe, antwortete er, B22 habe B20 persönlich gekannt; B20 habe nur als Treuhänder gehandelt und sich in dieser Funktion auch als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen können. Auf Nachfrage, ob nicht eher er selbst der Treuhänder gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei der

- 45 - Vermögensverwalter gewesen; dies sei in den Eröffnungsunterlagen jeweils auch klar deklariert worden, indem er selbst unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass man sich bei der A2 S.A. der A5 Corp., der A3 Holding Ltd. und der A4 allenfalls fragen könne, ob er selbst oder die Alstom als wirtschaftlich berech- tigt zu gelten habe, sicher aber nicht B20, antwortete der Beschuldigte, dass er als Vermögensverwalter sicher nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Bei einer Offshore-Gesellschaft habe damals der Gründer als wirtschaftlich berech- tigt bezeichnet werden müssen, und das sei B20 gewesen. Weder B20 noch B21 konnten als Zeugen zu den hier in Frage stehenden Vorwürfen befragt werden. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass es sich bei dem auf den Konten befindlichen Vermögen um solches der Alstom-Gruppe handle, wel- ches ihm zur Verwaltung anvertraut worden sei (cl. 139 pag. 139.930.30 f.). Er bestätigte, gegenüber der Alstom-Gruppe ein Treuhandverhältnis zur Vermö- gensverwaltung ausgeführt zu haben. Zu den Formularen A befragt, sagte er dass die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft völlig haltlos seien B20 sei ein aus- gesprochener Finanzexperte gewesen, dem er keine Vorschriften habe zu ma- chen brauchen. Die Formulare A seien korrekt ausgefüllt; dies hätten auch die Abklärungen des Untersuchungsrichters B8 ergeben, auf dessen Aktennotiz er verweise (cl. 6 pag. 7.16.0.1). Der Beschuldigte reichte durch seinen Verteidiger Kopien der Formulare A ein (cl. 139 pag. 139.920.22–23), die er selber unter- schrieben hatte, und sich auf die Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 beziehen. Er wies darauf hin, dass diese nicht mit den sich bei den Akten befindlichen Formu- laren übereinstimmten. Der Beschuldigte führte hiezu aus, dass er diese zwei Formulare A unterschrieben habe, da nach dem Tod von B20 ein neuer wirt- schaftlich Berechtigter an den Konten habe eingetragen werden müssen. Ihm seien die Kopien seinerzeit anlässlich der Unterzeichnung von der Bank A7 aus- gehändigt worden, und er habe diese zu Hause aufbewahrt. Er habe sich selber nicht als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermö- genswerten bezeichnet. Den Pfeil auf das Kreuz, das ihn als wirtschaftlich Be- rechtigten ausweist, habe nachträglich ein Mitarbeiter der Bank A7 angebracht, der auch seine Adresse falsch geschrieben habe. Zudem handle es sich offen- sichtlich nicht um seine Handschrift (cl. 139 pag. 139.920.4). Er selber habe auf den beiden Formularen A lediglich das Datum eingetragen und unterschrieben; alle anderen Eintragungen stammten nicht von ihm (cl. 139 pag. 139.930.24). Dass auf den von ihm eingereichten Formularen A die Offshore-Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte angeben seien, sei korrekt; daran ändere auch sein Treuhandmandat für die Alstom-Gruppe nichts (cl. 139 pag. 129.930.31). 6.4.3 Sämtliche in den Anklagepunkten 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4–1.2.8 aufgeführten For- mulare A sind von B20 alleine unterzeichnet worden, dasjenige gemäss Ankla- gepunkt 1.2.3 ausserdem von B21. Die Anklageschrift führt insoweit lediglich

- 46 - aus, der Beschuldigte habe „teilweise gemeinsam mit B20 und in einem Fall mit B21, eventuell als Anstifter“ gehandelt, „indem er falsche Angaben zur wirtschaft- lichen Berechtigung (…) durch B20 und in einem Fall mit B21 machen und unter- schriftlich bestätigen liess“ (Anklageschrift S. 27 unten, cl. 139 pag. 139.100.027). Eine wie auch immer geartete Mitwirkungshandlung des Be- schuldigten beim Erstellen dieser Formulare ist weder von der Bundesanwalt- schaft beschrieben noch aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Darüber hinaus sind die in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 angeklagten Falschbeurkundungen sowohl nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Begehung geltenden Recht (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch nach aktuellem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. a i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) absolut verjährt. Der Beschuldigte hat sich demnach in den Anklagepunkten 1.2.1–1.2.8 nicht strafbar gemacht. 6.4.4 Hinsichtlich Anklagepunkt 1.2.9 ist zunächst festzuhalten, dass das Dokument weder vom Beschuldigten noch von einem Bankangestellten unterschrieben ist, weshalb mangels Ausstellers schon keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus han- delt es sich bei dem erwähnten Dokument um ein Kundenprofil, welches eine ausländische Bank angefertigt hat; diesem kommt jedoch kein Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt nicht schuldig. 6.4.5 Bei den laut Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 vom Angeklagten am 14. Mai 2003 unterzeichneten Dokumenten handelt es sich um Formulare A einer inländischen Bank, der Bank A7, Zürich. Es stellt sich die Frage, ob Formulare A Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB sind und ob der Beschuldigte falsche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht hat. 6.4.5.1 Gemäss Art. 4 f. Geldwäschereigesetz (SR 955.0, nachfolgend „GWG“) i. V. m. Art. 3 f. der Vereinbarung vom 28. Januar 1998 über die Standesregeln zur Sorg- faltspflicht der Banken (nachfolgend „VSB 1998“) trifft den Finanzintermediär die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte zu ermitteln, wozu er vom Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung einholen muss. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet das Gesetz (im Umkehrschluss) den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.1). Daraus folge, dass dem Formular A gemäss Art. 3 f. VSB (kraft Geset- zes) eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Geldwäscherei zukomme und es gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze. Formularen A komme daher strafrechtlich Ur- kundencharakter zu (Urteile des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.2 und 6P.144/2005 vom 15. Juni 2006, E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-

- 47 - sen). Diese Rechtsprechung wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf Stimmen der Literatur kritisiert. Nach solchen richtet sich die Verpflichtung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ausschliesslich an den Finanzinterme- diär und nicht an den Erklärenden. Grundsätzlich komme der Erklärung des Kun- den keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, und es sei für Laien häufig auch gar nicht klar, wer nach der komplizierten Praxis der Aufsichtsbehörde richtigerweise als wirtschaftlich berechtigt angegeben werden müsse (ARZT, Bankkunden, Bank- formulare, Falschbeurkundung, recht 1/2010, S. 37 ff.). Sofern dem Kunden kei- ne besondere Vertrauensstellung zukomme, welche eine erhöhte Glaubwürdig- keit seiner Erklärung rechtfertige, solle Formularen A daher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugeschrieben werden (BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 64, S. 1621 f. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend war der Beschuldigte selbst Finanzintermediär im Sinne des GWG, als er die Formulare A ausfüllte. Er war Mehrheitsaktionär der von ihm gegründe- ten Tempus Bank und anschliessend als deren CEO tätig. Der Beschuldigte un- terlag als Bankier und Finanzintermediär selbst den Geldwäschereirichtlinien und verfügte zweifellos über das erforderliche Fachwissen, um im Sinne der Praxis der Aufsichtsbehörden richtig über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung Auskunft geben zu können. Zudem war er seinerzeit auf dem Schweizer Finanz- markt bekannt, weshalb für die Bank A7 kein Grund bestand, an den von ihm gemachten Angaben zu zweifeln. Er hatte demnach eine besondere Vertrauens- stellung inne, weshalb vorliegend den von ihm unterzeichneten Formularen A sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung als auch der Literatur Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. 6.4.5.2 Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 VSB 1998 entnommen (BGE 125 IV 139 E. 3c). Danach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstrukti- onen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist somit derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2009 vom 28. Mai 2010, E. 3.1.1; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9, Bern 1996, Art. 305ter StGB N. 16; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 305ter StGB N. 9). Wirt- schaftlich Berechtigter an einer Sitzgesellschaft kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann nicht selbst wirtschaftlich Berechtigte sein (Art. 4 VSB 1998, Ziff. 36). Der Beschuldigte hat angegeben, dass die auf den fraglichen Konten liegenden Vermögenswerte der Alstom-Gruppe gehört hätten und er diese treuhänderisch

- 48 - verwaltet habe (cl. 139 pag. 139.930.21; …30–31). Die beiden bereits bei den Akten liegenden Formulare A (cl. 40 pag. 7.2.9.29 und 7.2.9.116) weisen jedoch als wirtschaftlich Berechtigten nicht die Alstom-Gruppe aus und sind somit falsch. Unerheblich ist es insoweit, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass nicht er selber sondern ein Mitarbeiter der Bank A7 ihn als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermögenswerte bezeichnet habe. Zwar erscheinen die hiezu gemachten Erklärungen durchaus plausibel und werden durch die vom Beschuldigten eingereichten Kopien belegt (cl. 139 pag. 139.920.22–23), jedoch sind diese ebenfalls falsch. Wirtschaftlich berechtigt waren nämlich nicht die vom Beschuldigten angegebenen Sitzgesellschaften A5 Corp. und A2 S.A. als Ver- tragspartnerin und Kontoinhaberin sondern die jeweilige Gesellschaft der Alstom- Gruppe, für die der Beschuldigte die Vermögenswerte treuhänderisch verwaltete. 6.4.5.3 Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vorbrachte, er sei der Über- zeugung, die Formulare A seien richtig ausgefüllt, und sich hierbei auf die Tele- fonnotiz des Untersuchungsrichters B8 (cl. 6 pag. 7.16.0.1) beruft, vermag das Gericht seinen Ausführungen nicht zu folgen. Zum einen setzt er sich damit in Widerspruch zu seiner anlässlich der Schlusseinvernahme gemachten Aussage, er sei als Vermögensverwalter an den Konten sicher nicht wirtschaftlich berech- tigt (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff. ). Zum anderen ist die Bestreitung des Beschuldig- ten nicht glaubhaft, denn als Bankdirektor und treuhänderisch tätiger Finanzin- termediär mit langjähriger Erfahrung waren ihm die Vorschriften der VSB 1998 bekannt; zum anderen lässt sich auch einer Auskunft eines Mitarbeiters der Bank A16 (vgl. Aktennotiz URA, cl. 7 pag. 7.16.0.1) und der Aktennotiz des Untersu- chungsrichters nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die dort geschilderte Fallkonstellation ist eine andere. Sie betraf Überweisungen, die gerade aufgrund respektive in Erfüllung vertraglicher Dienstleistungen durch die Offshore- Gesellschaft geleistet wurden und dieser folglich zustanden. Der Beschuldigte und die von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften erhielten die Vermögenswer- te aber nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern es war Aufgabe des Be- schuldigten, die Gelder der Alstom-Gruppe in deren Interesse und auf deren Weisungen zu verwalten. Weder die Offshore-Gesellschaften noch der Beschul- digte konnten demnach frei über die Gelder verfügen. Zudem gibt auch der Be- schuldigte selbst an, die Gelder ausnahmslos im Sinne der Anweisungen der Alstom-Manager weitertransferiert zu haben (cl. 139 pag. 139.930.25). Das Ge- richt hat demnach keinen Zweifel an einer bewussten und gewollten Falschbeur- kundung durch den Beschuldigten. 6.4.5.4 In den Anklagepunkten 1.2.10 und 1.2.11 hat der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt; er handelte zudem rechtswidrig. Ob in diesen Ankla- gepunkten vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes und des Prinzips

- 49 - des „fair trial“ ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Prüfung der Strafbarkeit ohnehin nur hypothetisch erfolgt und der Beschuldigte bereits aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist (E. 5.3.4 c). 7. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung 7.1 Die Bundesanwaltschat wirft dem Beschuldigten Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, indem er mit den Verantwortlichen des Al- stom-Konzerns B22, B26, B2 und B19 entgeltliche Beraterverträge abgeschlos- sen habe, wobei die Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen we- der beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei, diese aber gleichwohl fak- turiert und von Alstom bezahlt worden seien. Die erwähnten Alstom-Repräsen- tanten hätten die Stellung von Geschäftsführern der entsprechenden Gesell- schaften gehabt. Durch den Abschluss von Scheinverträgen, die Instruktion zur Anfertigung von gefälschten Rechnungen wie auch durch die Zahlungsfreigabe der entsprechenden Rechnungsbeträge und deren anschliessende Verbuchung hätten sie pflichtwidrig gehandelt, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. 7.2 Anwendbares Recht 7.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eintritt. Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vor- bereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Okto– ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbar- keit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996, S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenz- überschreitenden Betrug, in Ackermann/Donatsch/Rehberg, Festschrift für Nik- laus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 149 f.). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung begründet bei sogenannten kupierten Erfolgsdelikten der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die Folge seines Tuns eintreten sollte, einen Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB; das gelte etwa für die beabsichtigte Bereicherung beim Betrug (BGE 124 IV 241 E. 4c S. 244). Zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte im internationalen Verhältnis – so das Bundesgericht – sei es

- 50 - grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 Abs. 1/Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibe jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge na- mentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben würden beziehungsweise sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehrten (BGE 133 IV 177 E. 6.3). Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten Haupttat begründet keinen eigenen Ausführungsort und gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5 a. E.; 104 IV 77 E. 7b; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ausführungen in E. 6.2.4.3). 7.2.2 Als Haupttat der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich als vermögensschä- digendes Verhalten, bezeichnet die Anklage die Zahlungsfreigabe der vom Be- schuldigten beziehungsweise der von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften gestellten Rechnungen respektive das Abdisponieren der entsprechenden Beträ- ge. Die Anweisungen, soweit überhaupt von B22, B26, B2 und B19 erteilt, erfolg- ten in Frankreich am Firmensitz der jeweiligen zur Alstom-Gruppe gehörenden Gesellschaften. Dass die Alstom-Verantwortlichen in der Schweiz gehandelt hät- ten, behauptet die Anklage insoweit nicht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Ein Handlungsort der Alstom-Manager als Haupttäter der ungetreu- en Geschäftsbesorgung in der Schweiz ist nicht erstellt. Soweit die Anklage den Alstom-Verantwortlichen auch den Abschluss von Scheinverträgen und die Instruktion an den Beschuldigten, darauf gestützte Rechnungen zu stellen, zur Last legt, mag dies zwar eine unabdingbar notwendi- ge Voraussetzung für die erteilten Anweisungen und das spätere Abdisponieren der Geldbeträge darstellen, kann jedoch als blosse (straflose) Vorbereitungs- handlung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung die Anwendbarkeit von schweizeri- schem Recht nicht begründen. Anders wäre es nur zu sehen, wenn man bereits den Abschluss der Beratungsverträge als Vermögensverfügung erachten wollte. Indessen ist ein solches Geschäft synallagmatischer Natur, und in der Anklage wird der blosse Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes nicht als schädigende Handlung dargestellt. Der strafrechtliche Erfolg besteht gemäss Anklage primär darin, dass Gelder der Verfügungsgewalt des Alstom-Konzerns ohne Gegenleistung entzogen worden

- 51 - seien. Ein solcher Nachteil wäre der Alstom-Gruppe demnach mit Abbuchung der entsprechenden Beträge von den Bankkonten der jeweiligen Konzern- Gesellschaften entstanden. Gemäss Anklageschrift gingen die Rechnungen, welche zu den inkriminierten Zahlungen führten, an französische Gesellschaften (vgl. auch Schlussbericht des Untersuchungsrichters, S. 50–51, cl. 27 pag. 24.1.0.50–51). Die Akten, auf welche die Bundesanwaltschaft im jeweiligen Zusammenhang hingewiesen hat, belegen durchwegs Überweisungen ab fran- zösischen Konten dieser Gesellschaften. Auch die weiteren Nachteile, welche der Alstom-Konzern laut Anklageschrift (Anklageschrift, S. 34–35, cl. 139 pag. 139.100.34–35) in Form der Abgeltung von Transaktionskosten oder eines Reputationsschadens erlitten habe, wären ebenfalls am Sitz der Gesellschaften in Frankreich eingetreten. Ein Einziehungsrisiko hat vielleicht in der Schweiz be- standen, aber das wirtschaftliche Eigentum der Alstom-Gruppe an zu strafbarer Bestechung bestimmten Geldern hätte keinen rechtlich geschützten Vermö- genswert dargestellt. Folglich fehlt es auch an einem Erfolgsort des Grundtatbe- standes der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Schweiz. Ein in der Schweiz eingetretener Begehungsort kann vorliegend auch nicht mit der Gutschrift der abdisponierten Gelder auf Konten einer schweizerischen Bank begründet werden. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 7.2.1) gilt bei kupierten Erfolgsdelikten (wie Betrug) als Erfolgsort auch der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die angestrebte Bereicherung ein- treten soll. Zwar lautet die Anklage auf Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jedoch unterstellt und beschreibt die Anklage nur eine Be- reicherungsabsicht des Beschuldigten als Gehilfen, nicht aber der Alstom-Verant- wortlichen als Haupttäter (Anklageschrift, S. 35, cl. 139 pag. 139.100.35). Das subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht ist jedoch kein persönli- ches, sondern ein sachliches Merkmal des Tatbestandes, auf welches Art. 27 StGB nicht anwendbar ist. Das galt schon vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Nach dem Akzessorietätsprinzip muss die Bereiche- rungsabsicht beim Täter gegeben sein und wird alsdann dem Gehilfen zugerech- net (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 147; FORSTER, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 27 StGB N. 21; STRÄULI, Commentaire Romand,

a. a .O., Art. 27 CP N. 19). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit kei- nen Tatort begründen, so wie das beim Erfolgsdelikt der Fall ist (vgl. zum Gan- zen: Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.8 vom 4. November 2010, E. 6.5). Eine allfällige, dem Beschuldigten als Gehilfen vorgeworfene Bereiche- rungsabsicht kann demnach nicht den Alstom-Managern als Haupttätern zuge- rechnet werden und selbst dann keine schweizerische Gerichtsbarkeit begrün- den, wenn eine von ihm beabsichtigte Bereicherung in der Schweiz hätte eintre- ten sollen. Würde man entgegen der Anklageschrift auch den Alstom-Managern

- 52 - eine Bereicherungsabsicht unterstellen, hätte diese nach deren Willen nicht in der Schweiz sondern bei den Zuwendungsempfängern in Südamerika eintreten sollen. Insofern sie einen Vermögensvorteil auf Seiten des Beschuldigten respek- tive der Inhaberinnen der für den Geldtransfer benutzten Bankkonten akzeptiert haben, handelt es sich dabei um eine notwendige Nebenfolge ihres Handeln, welche als Bezugspunkt einer Bereicherungsabsicht nicht in Frage kommen kann (BGE 101 IV 177 E. II/8, Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E. 4.1; STRATENWERTH, a. a. O., § 9 N. 124). 7.3 Strafbarkeit nach französischem Recht 7.3.1 Liegt der Ort der angeblichen strafbaren Handlung der Alstom-Verantwortlichen in Frankreich, untersteht der Teilnehmer Schweizer Strafrecht nur, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslie- ferung nach schweizerischem Recht zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB beziehungswei- se Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Bei beidseitiger Strafbarkeit gilt das Günstigkeitsprinzip (Art. 7 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 7.3.2 Der französische Code pénal enthält keinen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB entsprechenden Unrechtstatbestand, vielmehr ist ihm der Untreue-Tatbestand grundsätzlich fremd. Sachverhalte, die in den Be- reich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen, werden über die Veruntreuung (abus de confiance, art. 314-1 CP-F) erfasst. Danach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wer zum Nachteil eines anderen Vermögenswerte (fonds, va- leurs, bien quelconque) missbraucht (détourner), die ihm mit der Verpflichtung anvertraut (remis) worden sind, sie zurückzugeben, zu vertreten (représenter) oder sie auf eine bestimmte Art zu gebrauchen (zum Ganzen: NIGGLI, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 158 StGB N. 3 mit Hinweisen). Dass die Manager des Alstom-Konglomerates der Strafnorm von art. 314 CP-F entsprechend gehandelt und der Beschuldigte hiezu Beihilfe geleistet hätte, wird von der Anklage nicht behauptet. Zudem waren die Vermögenswerte den Alstom-Verantwortlichen nicht persönlich anvertraut, denn die Überweisungen erfolgten ab Gesellschaftskon- ten. Die Untersuchungen, welche die französischen Strafverfolgungsbehörden auf das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters (cl. 23 pag. 18.6.0.366 ff.) hin eröffneten, hatten deshalb auch nicht den Tatbestand der Untreue zum Gegenstand, sondern die Spezialnorm des art. L.242-6 al. 3 Code de commerce (cl. 131 pag. 7.0.0.2 ff.). Dieser setzt voraus, dass der Täter Ver- mögenswerte gegen die Interessen der Gesellschaft und im eigenen Interesse verwendet (DALLOZ, Code pénal [F], 108. Aufl., Paris 2010, art. L.242-6, N. 21). Namentlich das zweite Element wird in der Anklageschrift nicht behauptet.

- 53 - 7.3.3 Selbst wenn abstrakt von einer doppelten Strafbarkeit auszugehen wäre, ist fest- zuhalten, dass die erwähnten Untersuchungen der französischen Strafverfol- gungsbehörden, namentlich in Bezug auf die Zahlungen der Alstom-Gruppe an brasilianische Destinatäre, zum Ergebnis führten, dass weder Bestechung noch „abus des biens sociaux“ oder Hehlerei verübt worden war, weshalb das Verfah- ren eingestellt wurde. Zudem wären allfällige Straftaten im Sinne von art. 314-1 CP-F und art. L.242-6 Code de commerce nach französischem Recht verjährt. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich nämlich um ein „délit“ (Vergehen), für das die Verjährung der Strafverfolgung (action publique) drei Jahre beträgt (art. 8 Code de procédure pénale française). Die letzte in der Anklageschrift als Tat- handlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeführte Überweisung datiert vom 5. April 2000. Das erwähnte Rechtshilfegesuch wurde am 9. Mai 2007, also zu einem Zeitpunkt gestellt, als die den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen der Alstom-Manager bereits verjährt waren und strafprozessuale Handlungen in Frankreich die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnten. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt kein straf- bares Verhalten nach französischem Recht darstellt. Mangels strafbarer Haupttat kann kein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergehen. 7.4 Strafbarkeit nach schweizerischem Recht Nach der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht – welcher das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht folgen konnte –, dass der ange- klagte Sachverhalt ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu beurtei- len sei, wäre zu prüfen, ob die französischen Verantwortlichen B22, B19, B26 und B2 sich im Anklagepunkt 2 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht haben und der Beschuldigte hiezu Gehilfen- schaft geleistet hat. 7.4.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung als Haupttat Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der un- getreuen Geschäftsführung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt

- 54 - hat, und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens kommt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001, E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 7.4.2 Tatbestandserfüllung durch die Haupttäter 7.4.2.1 Schaden

a) Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).

b) Der tatbestandsmässige Schaden soll gemäss Anklageschrift (S. 34 f., cl. 139 pag. 139.100.34 f.) darin liegen, dass (1.) die an den Beschuldigten re- spektive an die von ihm zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften über- führten Vermögenswerte definitiv der Dispositionsbefugnis der jeweiligen Gesell- schaften der Alstom-Gruppe entzogen worden seien und die Gruppe mit Zah- lungseingang auf den Konten der Offshore-Gesellschaften hierüber nicht mehr hätte verfügen können, (2.) die Gelder wenigstens teilweise für Bestechungs- zwecke bestimmt gewesen seien und damit ein Einziehungs- und Reputationsri- siko bestanden habe und (3.) der installierte Zahlungsmodus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unnötige Kosten generiert habe.

c) Unzweifelhaft ist, dass die Gelder – unabhängig davon, ob sie in den Bilan- zen der Alstom-Gesellschaften erfasst waren oder nicht und auf welchem Konto sie sich befanden (respektive befinden) – dem Konzernvermögen zuzurechnen waren (und sind) und nach deren Abdisponierung die Gesellschaften auf diese nicht mehr unmittelbar sondern nur noch mittelbar über den Beschuldigten zu- greifen konnten. Dies führte jedoch nicht zu einem faktischen Vermögensverlust. Durch die Überweisung der Vermögenswerte an die Offshore-Gesellschaften des Beschuldigten verloren die Alstom-Gesellschaften nicht ihre Verfügungsmacht über die Gelder. Zwar erwecken die simulierten Verträge und Rechnungen für ei- nen nicht informierten und unbefangenen Dritten den Eindruck, der Beschuldigte respektive die Rechnung stellenden und Zahlung empfangenden Offshore-

- 55 - Gesellschaften hätten einen Rechtsanspruch auf die überwiesenen Gelder und wären mithin auch befugt gewesen, darüber im eigenen Interesse frei verfügen zu können und zu dürfen. Jedoch entsprach der verurkundete Wille nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen zwischen den Alstom-Gesellschaften und dem Beschuldigten. Nach Art. 18 Abs. 1 OR entfaltet das simulierte Geschäft – Zahlung einer nicht bestehenden Schuld der Alstom-Gruppe an die Offshore- Gesellschaften als Gläubiger – keine Rechtswirkungen. Massgebend waren die dissimulierten Verträge zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern. Zwar finden sich in den Akten keine Dokumente, die den tatsächlichen gemein- samen Geschäftswillen der Parteien belegen; dieser ergibt sich jedoch aus den Aussagen des Beschuldigten (cl. 139 pag. 139.930.20–22; …27) und der als Zeugen einvernommenen Alstom-Manager B26 (cl. 14 pag. 12.28.0.1 ff.; …15 ff.; …54 ff.), B2 (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff.), B19 (cl. 14 pag. 12.31.0.1 ff.), B28 (cl. 14 pag. 12.37.0.1 ff.) und B29 (cl. 127 pag. 18.9.1.112 ff.; 18.9.1.161 ff.). Danach folgten die Zahlungen einem vor vie- len Jahren – schon vor dem durch die Anklage erfassten Zeitraum – mündlich vereinbarten und praktizierten Ablauf (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]; cl. 139 pag. 139.930.27 [Beschuldigter]). Die Vermögensverfügungen erfolgten nach übereinstimmenden Aussagen nicht in Erfüllung der fingierten Beratungsverträ- ge, sondern wurden von Alstom zum Zwecke der Abwicklung von Grossprojek- ten, namentlich in Lateinamerika und Asien, auf Anforderung der jeweiligen Pro- jektleiter ausgelöst (cl. 118 pag. 18.6.2.14 [B26]; cl. 139 pag. 139.930.21 [Be- schuldigter]). Der Beschuldigte löste mit entsprechenden Fakturen Zahlungen der Alstom-Gruppe aus, liess die Gelder auf den Konten der Offshore-Gesellschaften eingehen und leitete sie anschliessend auf Anweisung der Verantwortlichen des Alstom-Konzerns an ihm bezeichnete Gesellschaften oder Alstom-Mitarbeiter (namentlich B1) weiter (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]). Der Beschuldigte verfügte über die ihm anvertrauten Gelder nicht, ohne zuvor eine Anweisung von Alstom aus Paris erhalten zu haben (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff. [B2]; cl. 139 pag. 139.930.23; …25 [Beschuldigter]). So wurden die Abmachungen erfüllt, welche namens der Alstom-Gruppe zur Finanzierung und Realisierung der Grossprojekte, und damit im Interesse des Konzerns, gemacht worden waren. Der Umweg über den Beschuldigten respektive die eingesetzten Offshore- Gesellschaften wurde als nötig erachtet, weil Kommissionen nur bis zu einem bestimmten Anteil den Projektkosten zugeschlagen werden konnten (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …57 f. [B26]; pag. 12.34.0.17 [B30]; cl. 127 pag. 18.9.1.172; …176 f. [B29]) und weil die Empfänger Zahlungen auf anderen als den offiziellen Kanälen erwarteten (cl. 15 pag. 12.37.0.6 [B28]; cl. 139 pag. 139.930.21 f. [Be- schuldigter]). Die Aussagen werden durch die vielen sich bei den Akten befindli- chen schriftlichen Zahlungsanweisungen von Alstom-Verantwortlichen an den Beschuldigten unterlegt (etwa cl. 72 pag. 7.15.2.211 ff.). Beispielsweise wies B26 den Beschuldigten am 24. Juli 1998 per Fax zu drei Vergütungen von total

- 56 - FF 1 Mio. an, welche ab dem Bankkonto der A2 S.A. am 31. Juli 1998 ausgeführt wurden (cl. 72 pag. 7.15.2.212–213). Nachdem B26 im März 1999 innerhalb der Alstom-Gruppe einen anderen Aufgabenbereich übernommen hatte (cl. 14 pag. 12.28.7), erteilte B2 derartige Anweisungen (etwa cl. 119 pag. 18.6.3.63– 66). Diese Vorgänge wurden in den Geschäftsunterlagen der Alstom-Gruppe do- kumentiert, stammen doch die gerade genannten Unterlagen aus Hausdurchsu- chungen bei dieser (cl. 119 pag. 18.6.3.8–35). Zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern bestand demnach ein Treuhandverhältnis mit dem Auftrag zur Vergütung der von den Gesellschaften bezeichneten Empfänger. Der Verlust der direkten Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers ist jedem Treuhandverhältnis immanent. Eine ab- strakte Gefahr, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Werte weisungswidrig ver- wendet, besteht immer; das allein kann aber das Treuhandverhältnis mit einer gesetzlich verankerten Weisungsgebundenheit des Beauftragten (Art. 397 Abs. 1 OR) nicht per se zu einer Schädigung der Treugeberin machen. Dass das Treu- handverhältnis hier nur im dissimulierten Vertrag gründet, ändert angesichts sei- ner rechtlichen Verbindlichkeit nichts. Auch war innerhalb des Alstom-Konzerns und zwar auf Leitungsebene bekannt, in welchem Umfang und mit welchem Verwendungsauftrag Geschäftsvermögen dem Beschuldigten übertragen wurde (cl. 119 18.6.3.49; …58–62); sämtliche Banküberweisungen waren dokumentiert (vgl. Fussnoten in der Anklageschrift zu Ziffer 2, S. 31–34; cl. 139 pag. 139.100.31–34). Die Akten belegen ferner – wenn auch nicht lückenlos –, dass der Beschuldigte der Alstom-Gruppe in periodischen Abständen schriftlich Rechenschaft über die ihm anvertrauten Gelder erstattete (cl. 119 pag. 18.6.3.214–230; so auch der Beschuldigte: cl. 139 pag. 139.930.26). Die Gelder blieben insoweit im Herrschaftsbereich der Alstom-Gruppe, auch wenn sie darauf keinen direkten Zugriff mehr hatte; das Gesellschaftsvermögen war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschmälert. Soweit die Bundesanwaltschaft argumentiert, ein Schaden liege vor, da die Gel- der ohne Gegenleistung abdisponiert wurden, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Gelder sollten und wurden ja gerade nicht zur Erfüllung der simulierten Beratungsverträge ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Gross- projekte. Dem Vermögensabgang beim Alstom-Konzern stand wegen des Treu- handverhältnisses der Anspruch auf sichere Aufbewahrung und weisungsge- mässe Verwendung gegenüber. Aufgrund des Ausgeführten kann auch den Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer, es sei den Anteilseignern der Gesellschaften ein Schaden in Form einer verminderten Dividende aufgrund verfälschter Geschäftszahlen entstanden (cl. 139 pag. 139.920.156), nicht beige- treten werden. Ein solcher Schaden ist in der Anklageschrift nicht behauptet und

- 57 - im Übrigen nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 StGB, da die Norm nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht jenes der Aktionäre schützt.

d) Dass sich der Beschuldigte die Gelder angeeignet und im eigenen Interesse und zu eigenen Zwecken verwendet oder nicht weisungsgemäss weitergeleitet hätte, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten (im gleichen Sinne die bereits erwähnte Einstellungsverfügung der franzö- sischen Behörden, cl. 131 pag. 7.0.0.2–12). Die Gelder sind vielmehr so verwen- det worden, wie von den Alstom-Verantwortlichen gewünscht. Hätte der Be- schuldigte, entgegen der langjährigen Praxis im Umgang mit den ihm anvertrau- ten Geldern, gestützt auf die simulierten Verträge Ansprüche erhoben oder die überwiesenen Gelder für sich oder seine Gesellschaften beansprucht, wäre es für den Alstom-Konzern ein Leichtes gewesen, die Simulation der Beratungsver- träge und das dissimulierte Treuhandverhältnis darzulegen, namentlich aufgrund der schriftlichen Verwendungsanweisungen an den Beschuldigten (z. B. cl. 119 pag. 18.6.3.63–66). Dazu hatte sie im Übrigen in keinem Moment Anlass. Auch erfüllt nicht jede Verletzung vertraglicher Pflichten des Treuhandverhältnisses zugleich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vertrag- lich vereinbarten Herausgabepflicht der von Dritten angenommenen Gelder an den Treuherrn allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei – so das Bundesgericht – nur dann er- füllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergel- dern (an sich selbst) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich daher schädigend auswirke (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom

13. Januar 2011, E. 3.4.3, jeweils mit Hinweisen). Nun kann es aber keinen Un- terschied machen, ob die Herausgabepflicht vereinnahmte Gelder von Dritten oder die dem Treugeber gehörenden Vermögenswerte betrifft. Ein derartiges Verhalten des Beschuldigten wird auch nicht behauptet. Zudem weist die rein hypothetische Möglichkeit des Beschuldigten, den Zugriff der wirtschaftlich Be- rechtigten auf die übertragenen Vermögenswerte zu unterbinden, nicht die Quali- tät einer konkreten Vermögensgefährdung auf, welche für tatbestandsmässigen Schaden vorauszusetzen ist (so BGE 127 IV 68 E. 2d). Letztlich vermögen auch die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Auseinan- dersetzungen zwischen dem Beschuldigten und B31, Bruder seines verstorbe- nen Geschäftspartners B20, über die Herausgabe von im wirtschaftlichen Eigen- tum des Astom-Konzerns stehenden Vermögenswerten (cl. 139 pag. 139.510.174–204; …303–308; …401–409; …418) nicht nachträglich eine Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Vermögensverwaltung durch den Be- schuldigten und B20 in der Zeit des anklagerelevanten Sachverhaltes zu begrün-

- 58 - den. Darüber hinaus ist ungewiss, ob die zwischen dem Beschuldigten und B31 streitbefangenen Gelder aus den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen stammen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich zusammen mit dem Rechtsbeistand des Alstom-Konzerns in der Schweiz, Fürsprecher B32, um die schnellstmögliche Rückführung der Gelder in die Dis- positionsbefugnis des Alstom-Konzerns zu bemühen (cl. 139 pag. 139.930.29). Was schliesslich das Argument einer Schädigung durch unnötige Transaktions- kosten betrifft, so stand den Zahlungen der Altsom-Gruppe ein tatsächlicher Auf- wand des Treunehmers gegenüber, den auch andere Dienstleister beansprucht hätten.

e) Soweit die Bundesanwaltschaft auf ein mögliches Reputationsrisiko als Ver- mögensgefährdung abstellt, ist fraglich, ob die Schaffung eines solchen Risikos den Tatbestand im Sinne von Art. 158 StGB überhaupt erfüllen könnte, denn ein Vermögensschaden bestimmt sich nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten (ARZT, Basler Kommentar, a. a. O, Art. 146 StGB N. 80). Die Bundesanwalt- schaft führt insoweit nicht aus, worin ein wirtschaftlicher Schaden hätte bestehen sollen. Eine Einziehungsgefahr hinsichtlich der überwiesenen Gelder für den Al- stom-Konzern ist ebenfalls nicht erstellt: Die Anklage führt nicht aus, in welchem Umfang über den Anklagepunkt 4 hinaus Gelder zu Bestechungszwecken hätten verwendet werden sollten. Für die dort angeführten Transaktionen ist eine Straf- barkeit jedoch gerade nicht gegeben (dazu E. 8.4–8.6), und es fehlt deshalb an einem Einziehungsrisiko.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schaden der Alstom- Gesellschaften nicht erstellt ist. 7.4.2.2 Pflichtwidrigkeit

a) Die Anklageschrift (S. 34, cl. 139 pag. 139.100.34) bezeichnet als pflichtwid- riges Verhalten der Alstom-Manager kumulativ den Abschluss von Scheinverträ- gen, die Instruktion zur Anfertigung gefälschter Rechnungen, die Freigabe der jeweiligen Zahlung und die damit schliesslich erwirkte Verbuchung als Be- triebsaufwand; pflichtwidrig wäre mit anderen Worten der ganze „Zahlungsme- chanismus“.

b) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüg- lich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Ge- schäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

- 59 - 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.3). Der Inhalt der Treuepflicht des Ge- schäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Ein- zelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzli- che und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Be- schlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezi- fische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.1). Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten geht (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

c) Das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit müsste durch Nachweis des französischen Gesellschaftsrechts oder massgeblicher betriebsinterner Normen der Alstom-Gruppe erstellt sein. Dies ist der Anklage nicht gelungen: Über die konkreten Anstellungsverträge der Alstom-Manager und deren Pflichten ist nichts bekannt. Die Bundesanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer zum angeklagten Zah- lungsmechanismus aus, dass die Beraterverträge zwischen dem Beschuldigten und den Alstom-Verantwortlichen vereinbart (cl. 139 pag. 139.920.136; …158) und in einem internen Prozedere genehmigt worden seien (cl. 139 pag. 139.920.138). Den Parteien sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die in den Vertragsdokumenten (allgemein) genannten Dienstleitungen nicht erbringen werde, dass jedoch auf entsprechende Rechnungsstellung durch ihn Auszahlun- gen veranlasst würden, die zur Realisierung von Projekten des Alstom-Konzerns verwendet würden (Anklageschrift, S. 24, 25 und 27 [cl. 139 pag. 139.100.24; …25; …27], jeweils mit den entsprechenden Aktenverweisen). Die im Wege der Rechtshilfe einvernommenen Alstom-Verantwortlichen erklärten, dass der Ab- schluss von Beratungsverträgen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Kommissionszahlungen an respektive über die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften mit Billigung der Konzernspitze seit langem üblich gewesen sei und es diesbezüglich interne Regelungen und Kontrollme- chanismen gegeben habe (cl. 14 pag. 12.28.0.7 f.; 12.30.0.6 f.; …17; cl. 118 pag. 18.6.2.28 ff.). Sämtliche Beraterverträge und getätigten Zahlungen seien mit Einverständnis ihrer Vorgesetzten erfolgt (etwa cl. 14 pag. 12.28.0.4 f.; …18; …77; 12.32.0.8; …18; …20; 12.31.0.2; …5). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich demnach keine Hinweise darauf, dass der in der Anklage dargelegte Zah- lungsmechanismus von B22, B26, B2 und B19 ohne Wissen der obersten Ge- sellschaftsorgane installiert und umgesetzt worden wäre. Vielmehr unterlagen sowohl der Abschluss von Beraterverträgen als auch die Freigabe von Geld- überweisungen einem intern definierten Prozedere, welches die Genehmigung durch die Konzernführung erforderte. Eine Pflichtverletzung der in der Anklage-

- 60 - schrift aufgeführten Manager ist demnach hinsichtlich der Vertragsabschlüsse und der Zahlungsfreigabe nicht ersichtlich. Ob der Abschluss und das Erstellen simulierter Verträge mit den Sorgfaltspflich- ten eines Geschäftsführers generell unvereinbar ist, braucht vorliegend nicht ent- schieden werden, denn die simulierten Vereinbarungen lösten keinerlei Vermö- gensverfügungen aus, sondern dienten einzig dem Zweck, die Verfügung kon- zernintern unter einem anderen Titel zu erfassen. Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, die Alstom-Verantwortlichen (Geschäftsführer und Gesellschaftsorganen) hätten gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten ver- stossen, indem sie die dem Beschuldigten anvertrauten Mittel nicht wieder in die Bankkonten der Gesellschaften rückgeführt hätten (cl. 139 pag. 139.920.146), bildet eine solche Unterlassung nicht Gegenstand der Anklage.

d) Eine Pflichtverletzung der in der Anklageschrift aufgeführten Alstom- Verantwortlichen B19, B26, B2 und B22 ist also nicht erstellt. 7.4.2.3 Geschäftsführereigenschaft Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensin- teressen sorgen soll (BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbst- ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann (BGE 120 IV 190 E. 2b; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., 2 f.; URBACH, Die ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158 StGB, Diss. Zürich 2002, S. 33 ff.). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsfüh- rer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bezie- hungsweise Kapitalgesellschaften anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typi- schen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalte- ten Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Die Anklageschrift führt nicht aus, ob und inwiefern die Alstom-Mitarbeiter B22, B19, B26 und B2 über eine selbstständige Kompetenz zur Betreuung von Ge-

- 61 - sellschaftsvermögen gerade im Bereich der aufgelisteten Zahlungen verfügten. Soweit bezüglich der Funktionen der Alstom-Mitarbeiter auf die unter Ziffer 0.4 gemachten Vorbemerkungen verwiesen wird, kann dahin gestellt bleiben, ob die- se überhaupt Teil des Anklagesachverhaltes bilden, denn die dortigen Ausfüh- rungen geben keinerlei konkrete Hinweise auf die Funktionen und Befugnisse der genannten Personen, sondern beschränken sich auf die nicht weiter belegten Folgerungen der Bundesanwaltschaft, die Alstom-Mitarbeiter seien tatsächlich mit sehr weitgehenden eigenständigen Verfügungskompetenzen ausgestattet gewesen und hätten in dieser Funktion auch eine Garantenstellung für das Ge- sellschaftsvermögen gehabt (Anklageschrift, S. 6–10, cl. 139 pag. 139.100.6– 10). Andererseits wird die Geschäftsführereigenschaft der in der Anklageschrift genannten Manager vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern selber behauptet (cl. 139 pag. 139.930.22 f.; …25; …27; …120). Aus den Befragungen der Alstom-Manager ergeben sich Hinweise auf die Art, wie Grossprojekte abge- wickelt wurden und auf die Tätigkeiten, die sie in diesem Zusammenhang, be- sonders bei der Abwicklung von Kommissionen, ausübten. Diese lassen vermu- ten, dass sie dabei selbständige Verantwortung trugen, geben aber kein umfas- sendes Bild vom allgemeinen Grad an Unabhängigkeit, wie er nach Praxis und Lehre für die Geschäftsführerqualität als wesentlich erachtet wird. Die Frage der Täterqualität kann jedoch offen bleiben, da der objektive Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung bereits aus den vorstehend genannten Gründen (E. 7.4.2.1–7.4.2.2) nicht erfüllt ist. 7.4.3 Zusammenfassend steht mithin fest, dass es nach schweizerischem Recht an einer strafbaren Haupttat im Sinne von Art. 158 StGB, begangen durch die Al- stom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22, fehlt. Ohnehin kommt mangels Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager eine qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht in Betracht (vgl. E. 7.2.2). Der Grundtatbestand verjährt in 7 respektive 7 ½ Jahren ab Tatzeitpunkt (Art. 158 Abs. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB resp. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. a aStGB). Als jeweils letzten Handlungs- moment benennt die Anklage die Gutschrift auf den in den Rechnungen bezeich- neten Bankkonten. Konkret erfolgten alle Gutschriften bis spätestens am 5. April 2000 (Anklageschrift, S. 33–34, Ziff. 2.14 und 2.15, cl. 139 pag. 139.100.33–34). Demnach ist die 7-jährige Verjährungsfrist für alle (haupt-)täterschaftlichen Hand- lungen nach Anklagepunkt 2 eingetreten. 7.4.4 Gehilfenschaft Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der

- 62 - strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleis- tung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen, und dadurch die Erfolgs- chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rech- net, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört. Ausreichend ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (zum Ganzen: BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2004 vom 11. Okto- ber 2005, E. 6.1). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft stets als unhaltbar bezeichnet und vorgebracht, er habe sich nie vorstellen können, dass bei Alstom etwas Illegales vorgefallen wäre. Der Beschuldigte weist in der Hauptverhand- lung auf den hohen Rang seiner Gesprächspartner hin (cl. 139 pag. 139.930.31) und erklärt, die Direktoren von Alstom hätten ihm stets versichert, dass die Ver- wendung des Geldes legal sei. Er habe hieran nie gezweifelt (cl. 139 pag. 139.930.32). Das Geld sei zudem aus offiziellen Konten der Alstom- Gesellschaften geflossen, und er habe seine Instruktionen immer direkt aus Paris erhalten. Er habe während all seiner Besprechungen in Paris nie den geringsten Zweifel daran gehabt, dass die an ihn getätigten Zahlungen konzernintern korrekt verlaufen seien. Hinsichtlich der durch ihn (für sich und B20) eingenommenen Kommissionen habe es einen Wechsel in der Berechnungsmethode gegeben, jedoch seien die Kommissionen in Höhe von Fr. 941'000.– von Alstom während seiner gesamten Tätigkeit für den Konzern seit 1979 nie beanstandet worden (cl. 139 pag. 139.930.27). Diese Aussagen sind plausibel und werden durch die Akten hinsichtlich der Zahlungsabläufe bestätigt (etwa cl. 118 pag. 18.6.2.286–306; cl. 119 pag. 18.6.3.244–272; …338–348). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen hat, die vom Alstom- Konzern getätigten Zahlungen resultierten aus strafbaren Handlungen oder seien zur Begehung solcher bestimmt, und dass er diese Straftaten durch den Ab- schluss simulierter Verträge und das Ausstellen fiktiver Rechnungen unterstützt habe. Dafür spricht auch der Umstand, dass er für die Verantwortlichen der Al- stom-Gruppe periodisch Abrechnungen und Aufstellungen über die Verwendung und den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder machte (cl. 139 pag. 139.930.26).

- 63 - 7.5 Als Ergebnis steht fest, dass es auf Seiten der Alstom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22 an einer Straftat sowohl nach französischem als auch nach schweizeri- schem Recht fehlt und dass sie überdies verjährt wäre. Das schliesst einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft aus, welchem zusätzlich der Mangel an Vorsatz des Beschuldigten der Unterstützung einer vorsätzlich begangenen Haupttat entgegenstünde. Der Beschuldigte ist demnach vollumfänglich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung (Anklagepunkt 2) freizusprechen. 8. Auslandskorruption 8.1

8.1.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht sind mit dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000, revidiert worden. Seitdem wird gemäss Art. 322septies StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Straftatbestand von Art. 322septies StGB unterscheidet sich vom Grundtatbe- stand des Art. 322ter StGB einzig dadurch, dass der Adressat des Vorteils ein Amtsträger eines anderen Staates ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 322septies StGB N. 3; GNÄGI, Das neue schweizerische Korruptionsstrafrecht, ZGRG 2/2001, S. 48 ff., 51). Wie im innerschweizerischen Recht umfasst der Amtsträgerbegriff sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten (PIETH, Basler Kommentar,

a. a. O., Art. 322septies StGB N. 8). Als „institutionelle Amtsträger“ werden sämtli- che Angehörigen der Legislative, Exekutive und Judikative erfasst und zwar un- abhängig davon, ob sie ernannt oder gewählt wurden, wobei ein autonomer Amtsträgerbegriff zu Grunde gelegt wird (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 S. 5497 ff., 5538 f.). Funktionaler Amtsträger ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nicht dar- auf an, welcher Rechtsnatur die Vertragsbeziehung zwischen funktionalem Amts- träger und Gemeinwesen ist (PIETH, a. a. O., N. 10). Vom funktionalen Amtsträ- gerbegriff werden auch staatlich beherrschte Unternehmen erfasst, soweit diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Strafbar ist – wie beim Grundtatbestand – auch die indirekte Bestechung.

- 64 - 8.1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss voraussehen und in Kauf nehmen, dass sein Angebot den Beamten beeinflussen könnte, d. h., er muss um den Bezug zwischen Leistung und Gegenleistung wis- sen und ihn auch wollen (BGE 126 IV 141 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000, E. 2d). 8.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe auf Instruktionen von B2 am 5. Juli 2000 einerseits den Betrag von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und andererseits gleichentags den Betrag von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab einem Konto der A2 S.A. zu Gunsten der A18 Ltd., BVI, mit Konto 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg ab- disponiert. Diese Beträge habe B33 namens der A18 Ltd. über verschiedene Konten zwecks Erfüllung eines von Unbekannt im Auftrag von Alstom an B35, damals Mitglied des brasilianischen Rechnungshofes, abgegebenen Zahlungs- versprechens weitergeleitet, damit dieser sich für die Vergabe des Vertrages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise für dessen Finanzierung durch den Bundesstaat São Paulo einsetze. Die Bundesanwaltschaft führte in ih- rem Plädoyer aus, die (beiden) Schmiergeldzahlungen an B35 seien durch bei den Akten befindliche Dokumente und Aussagen (ehemaliger) führender Mitar- beiter der Alstom-Gruppe belegt (cl. 139 pag. 139.920.196). Zudem habe der Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Ermittler geäussert, über von ihm ein- gerichtete Kontostrukturen Schmiergeldzahlungen an Politiker in Asien zu leisten. 8.3 Der Beschuldigte wies anlässlich der Hauptverhandlung die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe als haltlos zurück. Er habe nie Zweifel an der Rechtmässigkeit der von und für Alstom geleisteten Zahlungen gehabt (cl. 139 pag. 139.930.25). Auch kenne er B35 nicht (cl. 139 pag. 139.930.33). Der Verteidiger bestritt nicht, dass die beiden Zahlungen von seinem Mandanten an die A18 Ltd. getätigt worden sind. Die Alstom-Gruppe hätte direkte Beratungsverträge mit dieser Gesellschaft abgeschlossen und einen Teil der Beratungshonorare, die sich auf ein Vielfaches dessen belaufen würden, was der Beschuldigte überwiesen habe, direkt an die A18 Ltd. gezahlt. Die Anklage sei in diesem Punkt jedoch reine Spekulation, da nicht nachgewiesen sei, dass die von seinem Mandanten durchgeführten Zah- lungen letztendlich überhaupt an B35 geflossen seien (cl. 139 pag. 139.920.394; …406). 8.4 Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte – wie in der Ankla- geschrift dargelegt – auf Anweisung von B2 die Überweisungen von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab dem Konto der A2 S.A. bei der Bank A7 jeweils „im Auftrag eines Kunden“ zu Gunsten von A18 Ltd. mit Kon- to 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg veranlasste und dass die Beträge je-

- 65 - weils am 5. Juli 2000 abdisponiert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass die A18 Ltd. am 29. Oktober 1996 in Tortola/British Virgin Islands gegründet wurde und B33 ab dem 6. November 1996 deren Direktor (cl. 60 pag. 7.10.1.2 ff.) war. Daneben ergibt sich, dass die A18 Ltd. bei der Bank A20 in Zürich über ein Na- men-Konto lautend auf „A18 Ltd.“ verfügte. B33 und B36 waren gegenüber der Bank unterschriftsberechtigt (cl. 60 pag. 7.10.1.42); zudem war B33 als der wirt- schaftlich Berechtigte (cl. 60 pag. 7.10.1.44) angegeben. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass B33 verschiedene „invoices“ verfasste, welche er Alstom re- spektive A15 zustellte, mit der Anweisung, bestimmte Beträge zu überweisen, zuerst an die Bank A20 in Zürich (cl. 120 pag. 18.6.4.139) und spätestens ab

1. Januar 2000 dann an die Bank A19 in Luxemburg (cl. 119 18.6.3.154–160; cl. 120 pag. 18.6.4.142–148). Obwohl es keine diesbezüglichen Akten gibt, kann aufgrund der verschiedenen Zahlungsaufforderungen, die von B33 verfasst wur- den, davon ausgegangen werden, dass dieser auch als wirtschaftlich Berechtig- ter am neuen Konto bei der Bank A19 in Luxemburg auftrat. Gemäss Akten gab sich B35 als wirtschaftlich Berechtigter am Konto 0017321 der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A21 Ltd. bei der Bank A22 aus (cl. 128 pag. 18.9.2.141 ff.). Am 21. Juli 2008 erstattete die Bank A22 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung (cl. 128 pag. 18.9.2.136 ff.), in der sie anzeigte, dass am 18. März 1998 von der A18 Ltd. der Betrag von USD 146'466.40 auf das Konto Nr. 17321 der A21 Ltd. überwiesen worden war. Die Bank listete weitere Eingänge auf und erwähnte, dass ein Teil von einem Konto stammte, welches als Durchgangskonto fungierte und an dem B37 und B38 als wirtschaftlich Berechtigte angegeben waren. Die Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erwähnt keinerlei Zahlungen der A18 Ltd. an die A21 Ltd. für den Zeitraum vom 19. März 1998 bis 2001 (cl. 128 pag. 18.9.2.139), in dem der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Überweisun- gen tätigte (5. Juli 2000). Den von der Bundesanwaltschaft zum Nachweis geleis- teter Korruptionszahlungen angeführten Dokumenten (Mitteilungen, Lotus-Notes, Schreiben und Vermerke) lassen sich zwar Hinweise entnehmen, dass die A18 Ltd. für das politische Sponsoring im Rahmen des Projekts B34 zuständig war und dass B35 Zahlungen erhalten hat (cl. 127 pag. 18.9.1.172 f.). Jedoch sind weder ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen den von der Bun- desanwaltschaft angeführten Dokumenten und den beiden angeklagten Zahlun- gen, noch ein unmittelbarer Zahlungsfluss von den Konten der A3 Holding Ltd. respektive der A2 S.A. auf dasjenige der A21 Ltd. erstellt. Nachdem bereits der Zahlungsfluss an B35 nicht bewiesen ist, hat sich der Beschuldigte der Beste- chung ausländischer Beamter im Sinne von Art. 322septies StGB nicht strafbar gemacht.

- 66 - 8.5 Zudem bestehen erhebliche Zweifel an einem tatbestandsmässigen Verwen- dungszweck der Mittel. Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, dass B35 sich als Mitglied des Rechnungshofes von São Paulo für die Vergabe des Ver- trages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise dessen Finanzie- rung durch den Bundesstaat São Paulo eingesetzt habe und hiefür entschädigt worden sei. 8.5.1 Von den französischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden befragt, sagten Mitarbeiter der Alstom-Gruppe aus, dass Zahlungen zur Akquirierung und zur Durchführung von Verträgen sowie Kommissionen an die jeweiligen Agenten und Berater („agents“) vor Ort geleistet worden seien. Wie die Mittel von den Agenten und Beratern anschliessend (weiter-)verwendet wurden, vermochte die Mehrzahl der befragten Mitarbeiter jedoch nicht zu sagen (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …58 [B26]; 12.29.0.4–5; …34; …36 [B23]; 12.30.2; …4; …16–18 [B2]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.3; …5–6 [B24]; 12.34.0.17 [B30]; cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]). So- weit die Einvernommenen Auskunft über die weitere Verwendung der Gelder durch die örtlichen Agenten machen konnten oder wollten, handelte es sich um kaum mehr als Vermutungen (cl. 14 pag. 12.35.0.3 [B39]; 12.36.0.3 [B40]). Die Aussagen der Befragten stimmten grundsätzlich darin überein, dass keinerlei Bestechungszahlungen geleistet worden seien (cl. 14 pag. 12.28.0.3 [B26]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.5 [B24]). Soweit Zahlungen an Lobbyisten und politisch exponierte Personen geflossen seien, sei dies in den 80er und 90er Jahren auf dem internationalen Markt üblich und bis 2000 nicht strafbar gewesen (cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]; 12.38.0.2 [B41]; 12.39.0.5 [B42]; cl. 127 pag. 18.9.1.170; ….175 [B29]). Diese Vorgehensweise habe sich jedoch im Jahr 2000 mit der Umsetzung der internationalen Korruptionsbestimmungen (gemeint das OECD- Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997, SR 0.311.21) ge- ändert (cl. 14 pag. 12.28.0.18 f. [B26]; 12.30.2; …6; …18 [B2]; cl. 15 pag. 12.37.0.4; …6; 8–9 [B28]; 12.39.0.3 [B42]). Aufgrund dieser Aussagen bestehen Zweifel, dass die vom Beschuldigten im Jahre 2000 geleisteten Zahlungen zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmt waren, auch wenn diese Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen ist. Beweis kön- nen auch die Aussagen des „VE-Diemer“ nicht bilden: Zum einen beziehen sie sich auf angeblich über den Beschuldigten an Amtsträger in Asien geflossene Bestechungszahlungen, die nicht Gegenstand der Anklage bilden; zum anderen sind die Aussagen nicht verwertbar (E. 4.2, 5.3). Es bestehen demnach nicht auszuräumende Zweifel daran, dass die der Anklage zugrunde liegenden Über- weisungen zu Bestechungszwecken gemacht wurden, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen ist.

- 67 - 8.5.2 Darüber hinaus bleibt unklar, ob und wenn ja inwieweit gerade B35 auf die Ver- tragsvergabe oder dessen Finanzierung amtlichen Einfluss hatte und diesen ausübte. Aufgrund eines in den Akten enthaltenen Zeitungsartikels (cl. 128 pag. 18.9.2.132 f.) und der im Internet zugänglichen Informationen (etwa http://1; http://2; http://3) kann unterstellt werden, dass B35 seit 1997 Mitglied des Rech- nungshofes von São Paulo und somit fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB war. Der Zeuge B29 sagte zu möglichen Bestechungszahlun- gen im Zusammenhang mit dem Vertrag B34 aus, dieser sei bereits 1983 ausge- handelt und nicht öffentlich ausgeschrieben worden (cl. 127 pag. 18.9.1.125; …166). Ende 1989 sei lediglich über die Durchführung des bereits geschlosse- nen Vertrages sowie über die Erweitung B34 verhandelt worden, welche eben- falls nicht (international) ausgeschrieben worden sei, weshalb das Firmenkonsor- tium aus A15, A23 und A24 keine internationale Konkurrenz gehabt habe (cl. 127 pag. 18.9.1.125). Insoweit kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Intervention von B35 in seiner Stellung als Berater des Rechnungshofes kaum in Betracht. Darüber hinaus obliegt dem Rechnungshof die Aufsicht über Buchführung, Haushaltspolitik, Wirtschaftsführung und Staatseigentum des Bundesstaates São Paulo sowie über entsprechende direkt oder indirekt verwaltete (Eigen-)Betriebe und durch diese institutionalisierten oder mandatierten Einrichtungen in Bezug auf Gesetzmässigkeit, Legitimität, Wirtschaftlichkeit und Verwendung von Sub- ventionen. Hingegen obliegt die Überprüfung natürlicher und juristischer Perso- nen, die mittels Abkommen, Verträgen, Übereinkünften oder anderer gleicharti- ger Vereinbarungen durch die öffentliche Hand genehmigte Unterstützungen, Subventionen oder Geldmittel verwenden, nicht dem Rechnungshof (vgl. http://www.tce.sp.gov.br/instituicao/sobre/competencia.shtm). Einfluss auf die Vergabe oder Durchführung öffentlicher Projekte kommt dem Rechnungshof demnach nicht zu (cl. 127 pag. 18.9.1.172 [B29]). Inwieweit B35 in seiner Stel- lung als Amtsträger hätte intervenieren können, ist also nicht ersichtlich. 8.6 Schliesslich verfügt das Gericht über keine – verwertbaren – Informationen, die den Schluss hinreichend begründen, der Beschuldigte habe gewusst oder zu- mindest damit gerechnet, mit den genannten Transaktionen Bestechungsgelder zu verschieben. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden sei, die Gelder würden nur für legale Zwecke verwendet (cl. 139 pag. 139.930.31). 9. Geldwäscherei 9.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

- 68 - oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 9.1.1 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungs- erfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV 322]). Tatobjekt der Geldwä- scherei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anony- misierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden do- kumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ur- sprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1; PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 6). Vermögenswerte, die nicht (mehr) der Einziehung unter- liegen, scheiden daher als taugliche Tatobjekte von Art. 305bis StGB aus (PIETH,

a. a. O., N. 29; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis N. 242; CASSANI, Com- mentaire du droit pénal suisse,

a. a. O., Art. 305bis StGB N. 28; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, S. 400). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzeption von Art. 305bis StGB stellt nicht jede Annahme oder Weitergabe von Verbrechenserlös eine Geldwäsche- reihandlung dar (ACKERMANN, a. a. O., N. 250, 261, 267; PIETH, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 35; CASSANI, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 32). Nach der Rechtsprechung kommt aber selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4; 6B_321/2010 vom 25. August 2010; E. 3.1). Nach Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa). 9.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,

- 69 - wer den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 131 IV 1], je mit Hinweisen). 9.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe Geldwäscherei- handlungen begangen, indem er Gelder, die (1) durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung aus dem Gesellschaftsvermögen der Alstom-Gruppe aus- geschleust worden beziehungsweise (2) für die Erfüllung von Bestechungsver- sprechen bestimmt gewesen seien, grenzüberschreitend weitertransferiert habe (Anklageschrift Ziff. 3, S. 36; cl. 139 pag. 139.100.36). 9.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklageschrift aufgeführten Transak- tionen selber vorgenommen beziehungsweise Dritte dazu angewiesen zu haben. Nach seiner Einlassung rührten die Gelder nicht aus einer Straftat her; auch sei ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden, dass die Gelder nicht Bestechungszwecken dienten, und er habe keinen Grund ge- habt, hieran zu zweifeln (cl. 139 pag 139.930.31). 9.4

9.4.1 Die für die erste Alternative wesentliche Vortat bezeichnet die Anklageschrift als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Auch wenn die geschädigte Person nicht genannt und die Vortatbegehung nicht umschrieben wird, geht die Kammer davon aus, dass damit Überweisungen gemeint sind, welche in ihrer Art – wenn auch in geringerem Umfang – im Anklagepunkt 2 als Haupttat umschrieben sind und von der Bundesanwaltschaft als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angesehen werden. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil es zu keiner Schädi- gung kam (E. 7.4.2.1) und in Ermangelung einer Bereicherungsabsicht der Al- stom-Manager insoweit kein Verbrechen vorliegt (E. 7.2.2 und 7.4.3). Für diese Alternative fehlt es daher an einer tatbestandsmässigen Vortat. 9.4.2 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Verwendung zur Bezahlung von Beste- chungsversprechen, ist anzumerken, dass eine Tathandlung von vornherein hin- sichtlich der Transaktionen zu Gunsten von Gesellschaften als Endempfänger ausscheidet, da diese keine Amtsträger sein können. Zahlungen an Privatperso- nen scheiden ebenfalls als Vortaten einer Geldwäscherei aus, da Schmiergeld- zahlungen lediglich Vergehen darstellen (Art. 4a i. V. m. Art. 23 UWG). Soweit die Bundesanwaltschaft in den Anklageziffern 3.1.1, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.9– 3.1.11, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.18, 3.1.19, 3.1.21–3.1.24, 3.1.29, 3.1.31, 3.1.32,

- 70 - 3.1.34, 3.1.35, 3.1.37, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.7, 3.2.8 und 3.2.11–3.2.12 behauptet, dass Gelder an fremde Amtsträger geflossen seien, stellt sich die Frage, ob ein taugliches Handlungsobjekt vorliegt. Das dafür entscheidende gesetzliche Mo- ment des Herrührens „aus“ einem Verbrechen entspricht dem Erlangen aus einer Straftat, welches nur eine Variante des Einziehungstatbestandes (Art. 70 Abs. 1 StGB) darstellt. Wenn das Gesetz explizit den Deliktslohn einzuziehen erlaubt – „Verbrechen soll sich nicht lohnen“ –, so hat es ihn jedoch bewusst vom Tatbe- stand der Geldwäscherei ausgenommen. So wurde – entgegen den Vorschlägen Bernasconis – bereits im Entwurf des Bundesrates darauf verzichtet, das „Vor- waschen“ zu pönalisieren, denn damit wäre es zur indirekten Bestrafung ansons- ten gemäss Art. 22 StGB/ 21 aStGB strafloser Vorbereitungshandlungen ge- kommen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II S. 1061 ff., 1082; ACKERMANN, Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, a. a. O., § 5/StGB 305bis N. 155). Nur der gezahlte Verbrechenslohn, also die Belohnung oder Entschädi- gung für die Ausführung des Verbrechens, ist Tatobjekt der Geldwäscherei (ACKERMANN, a. a. O., N. 144). Wurde ein bestimmter Lohn lediglich verspro- chen, stellt dieser kein taugliches Geldwäschereiobjekt dar. Geldwäscherei am Tatwerkzeug (instrumentum sceleris) ist auszuschliessen, solange dieses nicht aus einem Verbrechen herrührt (ACKERMANN, Geldwäscherei – Money Launde- ring, Diss. Zürich 1992, S. 241 f.). Die zur Erfüllung von Bestechungsversprechen weitertransferierten Gelder resultieren jedoch nicht aus einem Verbrechen, son- dern sind höchstens zu einem solchen bestimmt. In der Tatbestandsalternative des Versprechens gehört aktive Bestechung zu den Verbrechen, die kein Ver- mögen generieren; dies ist nur bei der passiven Bestechung der Fall und zwar erst nach Gewährung des Vermögensvorteils beziehungsweise der Bezahlung. 9.4.3 Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei durch Erfüllung von Beste- chungsversprechen freizusprechen ist, selbst wenn der in der Anklage beschrie- bene Sachverhalt als wahr unterstellt würde, braucht auf die von der Verteidi- gung vorgebrachten Einwände der Verjährung des einzig hinreichend beschrie- benen Grundtatbestands der Geldwäscherei, des mangelnden Nachweises des behaupteten Sachverhaltes und der Verletzung des Anklageprinzips (keine Aus- führungen zu den objektiven und subjektiven Merkmalen des Qualifikationstatbe- standes, nicht-amtliche Tätigkeit des Geldempfängers und nicht dargelegte Strafbarkeit des Empfängers nach ausländischem Recht) nicht näher eingegan- gen zu werden.

- 71 - 10. Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung der Anklage (Rekapitulation) 10.1 Hinsichtlich des Anklagepunktes 3.7 (Komplex „VE-Diemer“) Die dieser Anklage zugrunde liegende Telefonüberwachung beruhte auf keiner rechtlich genügenden Bewilligung. Der initiale polizeiliche Einsatz von „Ramos“ zu Ermittlungszwecken war widerrechtlich und konnte keine genügende rechtli- che Grundlage für Bewilligung und Einsatz von „VE-Diemer“ als verdeckter Er- mittler schaffen, weil keine vorbestehende Tatbereitschaft des Beschuldigten ge- geben war. Dem Übergewicht dieser unzulässigen verdeckten Ermittlungstätig- keit kann richterlich nur durch Einstellung des Strafverfahrens adäquat Rechnung getragen werden (E. 4.1–4.2). Zur Einstellung müsste es aber auch deshalb kommen, weil die im Kontext „VE-Diemer“ stehenden Handlungen des Beschuldigten nicht gewerbsmässiger Natur waren – neben den Handlungen gemäss Anklagepunkten 3.1–3.6 (Kontext Alstom), aber jedenfalls mangels Strafbarkeit derselben – und damit verjährt sind (E. 4.3). 10.2 Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte (Komplex „Alstom“) Die anderen Punkte der Anklage, das heisst der Komplex Alstom, beruht auf Be- weisen, welche durch die rechtlich unzulässige verdeckte Ermittlung geschaffen beziehungsweise auf dieser Grundlage erhoben wurden (E.5.1–5.2). Sie sind zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar, weil das Gewicht der einge- klagten Tat sowie die Häufung substantieller Mängel des Verfahrens vor Ankla- geerhebung das staatliche Interesse an einer Verurteilung als rechtlich zweitran- gig qualifizieren (E. 5.3). Selbst bei Verwertbarkeit der Beweise ist ein Schuldspruch – mit zwei Ausnah- men von Urkundenfälschung – ausgeschlossen und zwar aus (anderen) prozes- sualen und/oder aus materiellrechtlichen Gründen:

a) Die aufgelegten Verträge (consultancy agreements) und Rechnungen haben keine strafrechtliche Urkundenqualität – erstere nicht, weil sie eine abweichende mündliche oder stillschweigende Vereinbarung nicht beweiskräftig ausschliessen, und diese nicht, weil nicht erstellt ist, dass sie Eingang in die Buchhaltung der Alstom-Gruppe gefunden haben. Sie können daher nicht taugliche Objekte einer Falschbeurkundung bilden (E. 6.2.4 und 6.3.2). Zudem wäre teilweise die Verjäh- rung eingetreten (E. 6.2.3).

- 72 - Hingegen haben die im Bankverkehr gebrauchten Formulare A Beweiskraft hin- sichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an Bankkonten. Dementsprechend wäre die Unterzeichnung zweier Formulare A durch den Beschuldigten strafbar (E. 6.4.5), während seine Urheberschaft in weiteren acht Fällen nicht nachgewie- sen und teilweise verjährt ist (E. 6.4.3).

b) Das schweizerische Recht ist auf die Anklage wegen Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung nicht anwendbar; denn die Geschäftsführer der Alstom-Gruppe handelten ausschliesslich in Frankreich und ein Schaden dieser Gruppe ist in der Schweiz nicht eingetreten (E. 7.2). Der Beschuldigte wäre als aussenstehender Gehilfe höchstens dann verantwortlich, wenn das Handeln der Geschäftsführer – so wie es die Anklage umschreibt – auch nach französischem Recht strafbar ist. Dies wurde nicht nachgewiesen. Schliesslich wären entspre- chende Handlungen nach französischem Recht nicht strafbar und verjährt (E. 7.3). Eine Beurteilung nach schweizerischem Recht würde zu keinem anderen Ergeb- nis führen (E. 7.4). Namentlich ist nicht belegt, dass die vereinbarte Verwaltung und Weiterleitung der dem Beschuldigten von der Alstom-Gruppe zugeleiteten Mittel bei dieser zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt hat; durch die Einstel- lung entsprechender französischer Verfahren gegen Verantwortliche der Alstom- Gruppe ist dies sogar widerlegt (E. 7.4.2.1). Ebenso wenig erstellt ist eine Pflichtwidrigkeit nach französischem Recht (E. 7.4.2.2). Ein Vorsatz, durch seine Handlungen eine ungetreue Geschäftsbesorgung seitens der Alstom- Verantwortlichen unterstützt zu haben, konnte dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden (E. 7.4.4). Die Verjährung ist auch nach inländischem Recht ein- getreten, weil sich das Urteil, so wie die Anklage lautet, auf die nicht-qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu beschränken hat (E. 7.4.3).

c) Nachdem der Zusammenhang zwischen Zahlungen des Beschuldigten an ei- ne uruguayische Gesellschaft und einem Vorteil eines brasilianischen Amtsträ- gers nicht erstellt wurde, zudem Zweifel an der erforderlichen exekutiven Kompe- tenz dieser Person und einer entsprechenden Vorstellung auf Seiten des Be- schuldigten bestehen, ist der Anklagevorwurf der Auslandsbestechung materiell unbegründet (E. 8.4–8.6).

d) Nachdem weder ungetreue Geschäftsbesorgung noch Bestechung rechtsge- nüglich erstellt sind, fehlt es an der für die angeklagte Geldwäscherei vorausge- setzten Vortat, hinsichtlich des erstgenannten Deliktes auch an der erforderlichen Qualität als Verbrechen (E. 9.4).

- 73 - 11. Verfahrenskosten 11.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend erfolgt in keinem der Anklage- punkte eine Verurteilung des Beschuldigten, weshalb die Verfahrenskosten voll- umfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO). 11.2

11.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit dieser Vorschrift hat die schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK- Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskon- vention – EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 274) und des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.6) kodifiziert, wonach nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfah- renskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (Botschaft StPO, S. 1326). Es handelt sich in- soweit um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein wi- derrechtliches und vorwerfbares Verhalten (DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber a. a. O., Art. 426 StPO N. 10; vgl. zum alten Recht: BGE 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundes- gerichts 6B_271/2009 vom 6. August 2009, E. 3.3). Zur Kostenauflage können nur rechtsgenüglich nachgewiesene, qualifiziert rechtswidrige, d. h. Verhaltens- weisen unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008, E. 2.2). Vorausgesetzt ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, wel- che der gesamten Rechtsordnung entstammen kann; er muss unbestritten oder klar nachgewiesen sein und ein Strafverfahren veranlassen oder seine Durchfüh- rung erschweren (Entscheid des Bundesgerichts 1P.553/2003 vom 20. Novem- ber 2003, E. 3.2). 11.2.2 Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der von den Strafverfolgungsbe- hörden in rechtswidriger Weise durch „Ramos“ erlangten Information eingeleitet. Der Beschuldigte war bis dahin durch sein eigenes Verhalten nicht in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Behauptung von „Ramos“, der Be- schuldigte habe sich als Geldwäscher angeboten, konnte in keinem Stadium des Strafverfahrens erhärtet werden. Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben ha-

- 74 - ben, waren diese für die Einleitung des Verfahrens jedoch nicht ausschlagge- bend und könnten eine solche aufgrund ihrer rechtswidrigen Erlangung auch nicht begründen. Ein die Kostentragungspflicht auslösendes Verschulden im Sin- ne von Art. 426 Abs. 2 StPO kann dem Beschuldigten demnach nicht vorgewor- fen werden. 12. Entschädigung und Genugtuung 12.1

12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von Buchstabe a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei ge- wählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach Buchstabe b muss die be- schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbus- sen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig ge- währt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft StPO, S. 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet.

- 75 - Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). 12.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). 12.2 Rechtsanwalt Erni reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 12. April 2011 eine Aufstellung der Schadensersatzforderungen des Beschuldigten ein (cl. 139 pag. 139.920.039 f.). Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'848'467.10 und um- fasst Anwaltskosten, weitere Beratungskosten sowie den geschätzten Er- werbsausfall. Innert der ihm gesetzten Frist übermittelte der Verteidiger sodann dem Gericht eine detaillierte Aufstellung der Leistungen von Fürsprecher B3 in diesem Strafverfahren (cl. 139 pag. 139.521.453–473.) sowie Steuerunterlagen des Beschuldigten für die Jahre 2002/2003 (cl. 139 pag. 139.521.474–491 ff.). 12.3

12.3.1 Der Beschuldigte macht Anwaltskosten für seine erbetene Verteidigung während des Strafverfahrens für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis 15. April 2011 von insgesamt Fr. 421'349.60 (ohne Aufwand und Auslagen für die Hauptverhand- lung, aber inkl. MwSt.) geltend. Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorlagen: Der Beschul- digte befand sich 49 Tage in Untersuchungshaft (cl. 3. pag. 6.1.0.1 ff.; …222), ihm drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (siehe Anträge der Bun- desanwaltschaft Ziff. III. 1, S. 3 dieses Urteils; cl. 139. pag. 139.920.436) und die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhand- lung. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist damit dem Grunde nach ge- geben. 12.3.2 a) Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht: Die Anklageschrift umfasste mehrere, im Kontext nicht miteinander zu- sammenhängende und zum Teil komplexe Sachverhalte. Das Verfahren respek- tive Akten, Einvernahmen und Verhandlung erforderten eine umfangreiche Sprachkompetenz (Deutsch, Französisch; ferner auch Englisch und Italienisch). In rechtlicher Hinsicht stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweiserhebung und -verwertung, des ausländischen Rechts und auch des Gesellschafts- und weiteren Privatrechts. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte und in Anwendung der Vorschriften des BStKR ist ein Stundensatz in Höhe des gesetz- lichen Maximums von Fr. 300.– angemessen. Der Stundenansatz für die zu ver-

- 76 - gütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom

16. und 28. August 2006, E. 6 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.3).

b) Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren zunächst von Fürsprecher B3 ver- treten, der später sein Mandat niederlegte (cl. 19 pag. 16.2.0.63). Fürsprecher B3 stellte insgesamt Honorar von Fr. 76'306.– und Barauslagen von 5'503.20 (je oh- ne MwSt) in Rechnung. Der im Leistungsjournal für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis zum 9. Mai 2005 (rund 17 Monate) dargestellte Aufwand beläuft sich auf 290 Stunden zu durchschnittlich rund Fr. 263.–. Dieser Stundenansatz ist ange- messen, denn die Tätigkeit umfasste schwergewichtig die Teilnahme an Einver- nahmen, Besprechungen mit dem Klienten, Telefonate mit den Behördenvertre- tern, dem Klienten, Journalisten u. a., Aktenstudium und vereinzelte rechtliche Abklärung. Der Arbeitsaufwand von 290 Stunden ist angesichts der zu Beginn notorisch arbeitsintensiven Verfahrensphase und des Umstandes, dass sich der Beschuldigte bei der Mandatsübernahme in Untersuchungshaft befand, grund- sätzlich angemessen. Die von Fürsprecher B3 geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gewisse Arbeiten, namentlich Aktenstudium, infolge der Mandatsniederlegung von Für- sprecher B3 und dem damit verbundenen Verteidigerwechsel durch Rechtsan- walt Erni erneut vorgenommen werden mussten. Dieser doppelte Aufwand war nicht sachlich bedingt, da Fürsprecher B3 sein Mandat aus persönlichen Grün- den niederlegte. Er ist daher nicht zu entschädigen. Der Umfang lässt sich im Einzelnen nicht feststellen und wird vom Gericht auf 32 Stunden zu Fr. 263.– ge- schätzt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 8'416.– (ohne MwSt), um den das Auf- wandtotal von Fr. 81'809.20 zu kürzen ist. Darin gelten die gebotenen Reduktio- nen des Ansatzes für Reisezeit als eingeschlossen. Der Beschuldigte ist dem- nach für die Verteidigung durch Fürsprecher B3 mit Fr. 73’393.20 (ohne MwSt.) zu entschädigen.

c) Gemäss Leistungsjournal von Rechtsanwalt Erni sind für den Zeitraum vom

12. Mai 2005 bis 8. April 2011 ein Arbeitsaufwand von 950.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11'449.55 ausge- wiesen. Vom Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden Strafverfahren anfielen, sondern in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie im Rahmen des vom Beschuldigten ausgelösten Strafverfahrens gegen „VE-Diemer“ entstanden sind. Gleiches gilt für die hiermit verbundenen Auslagen. Im Aufwand für auswär- tige Verrichtungen von Rechtsanwalt Erni müssen auch Reisezeiten enthalten sein, die aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen vom

3. August 2005, 2. und 4. November 2005, 6. Dezember 2005, 3. August 2006,

17. November 2006, 15. Mai 2007, 10. September 2007, 23. und 24. Oktober

- 77 - 2007, 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 28. Januar 2008, 3. März 2008,

29. April 2009, 7. Juli 2009, 20. April 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010 und

28. März 2011). Aufwand und Auslagen für andere Verfahren sowie die Reisezeit lassen sich anhand der eingereichten Kostennote nicht bestimmen und sind in- soweit vom Gericht zu schätzen und nicht respektive nur zum reduzierten Ansatz zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor dem Bundesstrafgericht 45 Arbeitsstunden, eine Reisezeit von 12 Stunden, Reisekosten (Fr. 180.–) und Hotelübernachtung (5 x Fr. 180.–). Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Erni von gerundet Fr. 300'000.– (ohne MwSt.) zuzusprechen. 12.3.3 Der Beschuldigte beansprucht Ersatz weiteren Beratungsaufwandes, nämlich für ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wohlers (Fr. 50'000.–), für Privatermittlungen über „Ramos“ (Fr. 54'250.–) sowie für Dienstleistungen der Steuer- und Treu- handexperten A25 (Fr. 2'867.55). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Sach-, nicht aber Rechtsgutachten (in diesem Sinne auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Art. 429 StPO N. 17). Der Aufwand für das private Rechts- gutachten ist auch deshalb nicht zu ersetzen, weil der Komplexität des Falles bei der Festsetzung des Honoraransatzes der Verteidigung angemessen Rechnung getragen wird. Die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Privatermittlungen waren in grossem Umfang für die Beurteilung irrelevant. Soweit sie sachdienliche Hinweise zur Person „Ramos“ und dessen Tätigkeit in der Schweiz enthalten, hätte die entsprechende Beweiserhebung bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim Gericht beantragt werden können und müssen. Sie privat zu beschaf- fen, wäre allenfalls nach Ablehnung des Beweisantrags erforderlich gewesen. Dieser Aufwand war demnach im Hinblick auf das Beweisantragsrecht der Ver- teidigung verfrüht und ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die von A25 erbrach- ten Dienstleistungen erforderten spezifische Fachkenntnisse, waren sachdienlich und wurden vom Beschuldigten der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Aufwand in Höhe von Fr. 2'867.55 ist also zu entschädigen. 12.3.4 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für einen durch das Strafverfah- ren entstandenen Erwerbsausfall für die Jahre 2004–2010 in Höhe von Fr. 3'320'000.–, weil er infolge der Verhaftung seine Stellung als Bankdirektor verloren habe. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung der Tempus Bank ein jährliches (Netto-)Einkommen von Fr. 500'000.– erzielt hätte, und verweist insoweit auf die Saläre der Geschäftsleitung der Tempus Bank für die Jahre 2001 und 2002 (cl. 139 pag. 13.920.100). Dem stünde jedoch nur ein tatsächlicher Nettoverdienst von Fr. 180'000.– für die gesamten sieben Jahre gegenüber (cl. 139 pag. 139.920.40).

- 78 - Gemäss Steuerunterlagen betrug das Bruttoeinkommen des Beschuldigten in den beiden Jahren vor seiner Verhaftung (2002 und 2003) Fr. 160'000.– (cl. 139 pag. 139.521.475) respektive Fr. 120'484.– (cl. 139 pag. 139.521.483). Zu seinen Einkommensverhältnissen nach seiner Entlassung machte der Beschuldigte nur vage und ausweichende Angaben. In der Schlusseinvernahme vom 29. April 2009 gab er an, er sei Berater und lebe von entsprechenden Einkommen sowie von Wertschriftentransaktionen (cl. 17 pag. 13.1.0.464). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte der Beschuldigte, dass er immer noch über genügend liquide und angelegte Mittel verfüge. Seine finanziellen Ressourcen ermöglichten ihm zu le- ben, und er habe immer auch ein Einkommen erzielt. Seit 2004 habe er Vermö- gensgegenstände im Wert von über Fr. 1'000'000.– sowie sein Haus im Engadin im Wert von Fr. 1'500'000.– (netto) verkaufen müssen, um seinen Lebensunter- halt bestreiten und die Verfahrenskosten zahlen zu können. 2006 habe er gut Fr. 300'000.– aus dem Verkauf der Tempus Bank erhalten. Den in seiner Steuer- erklärung 2009 ausgewiesenen Verlust erklärte er damit, dass noch hohe Ein- künfte aus seiner Beratertätigkeit ausstünden, ohne diese näher zu beziffern oder auszuweisen; auch sage der deklarierte Verlust nichts über seine finanzielle Si- tuation aus (cl. 139 pag. 139.930.3 f.). Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Unternehmensbera- tung und Vermögensverwaltung bestreitet (cl. 64 pag. 7.13.1.114); seit 2005 kümmert er sich zusätzlich um die Nachlassverwaltung von B20 für ein Honorar von rund Fr. 10'000.– monatlich (cl. 12 pag. 12.13.0.29–30). Dass der Beschuldigte seinen Lebens- und Finanzbedarf wesentlich mit dem Verkauf von Wertgegenständen alimentiert haben soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte eine berufliche Aktivität immerhin zuge- standen hat. Was sein Einkommen nach der Haftentlassung angeht, so kommen allein schon die Vergütungen für die Verwaltung des Nachlasses von B20 den in den Steuererklärungen 2002/2003 deklarierten Einkünften nahe. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung noch weitere Mandate ausübte, über deren Inhalt und Honorar er keine Angaben machte, so ist ein Erwerbsausfall während des Strafverfahrens nicht erwiesen. Das entspre- chende Ersatzbegehren muss daher abgewiesen werden. 12.3.5 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten beläuft sich damit auf total Fr. 381'838.35. 12.4

12.4.1 Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Genugtuung für die erduldeten Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft sowie we- gen seines „immensen Reputationsschadens“, überlanger Verfahrensdauer und

- 79 - des damit einhergehenden massiven Verlustes von Lebensqualität. Er hält eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.– für angemessen. 12.4.2 Dem freigesprochenen Beschuldigten ist bei einer besonders schweren Verlet- zung seiner persönlichen Verhältnisse (im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR) eine angemessenen Genugtuung auszurichten (Art. 429 lit. c StPO; Bot- schaft StPO, S. 1329). Der Genugtuungsanspruch setzt einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Haft stellt klarerweise eine schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dar (Botschaft StPO, S. 1329; GRIESSER, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 429 StPO N. 7; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., a. a. O., N. 1224). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für er- littene immaterielle Unbill beziehungsweise erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2), weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend in ei- ner Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, a. a. O., N. 28; GRIESSER, a. a. O., N. 7; SCHMID, a. a. O.). Zu entschädigen sind auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Unter- suchungshaft), die sich nachträglich als strafprozessual unbegründet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2; WEHRENBERG/BERNHARD, a. a. O., N. 26 f.). Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Be- messung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Dem erkennenden Gericht steht hierbei ein weiter Ermessenspielraum zu. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Beson- derheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzuspre- chenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, mit Hinweisen). 12.4.3 Für unbegründete Haft ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Genugtuung zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– pro Tag unrechtmässig erlittenem Freiheitsent- zugs angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2009 vom 3. September 2009, E. 2.4). Bei kürzerer Dauer wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Dem Angeklagten ist für 49 Tage

- 80 - Untersuchungshaft (vgl. Buchstabe D zum Sachverhalt) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. 12.4.4 Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die sub- jektive Betroffenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit besonders belas- tenden Begleiterscheinungen des Strafverfahrens zu würdigen.

a) Was Ablauf und Begleiterscheinungen des Strafverfahrens betrifft, so ist des- sen Dauer von beinahe acht Jahren unverhältnismässig. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten keine Verantwortung. Zudem wurde das Strafverfahren von Be- ginn an einseitig zu Lasten des Beschuldigten geführt. Auch war es mit erhebli- chen Fehlern behaftet (E. 5.3.4). Letztlich haben die Strafverfolgungsbehörden den Beschuldigten zu der Straftat der (versuchten) Geldwäscherei, die Aus- gangspunkt des Verfahrens war, angestiftet (E. 4.2.2). Neben der Verhaftung wurden beim Beschuldigten und an seiner Arbeitsstätte Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen – Zwangsmassnahmen, die sich nachträg- lich als strafprozessual unbegründet erwiesen haben. Über das Verfahren wurde über die gesamte Dauer von knapp acht Jahren zeitweise intensiv in den Medien berichtet, unter Nennung des Namens des Beschuldigten und des gegen ihn er- hobenen Vorwurfs begleitet; es wurde von einem Prestigefall der Bundesanwalt- schaft gesprochen.

b) Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbe- scholten Beschuldigten stellten die Verhaftung und die damit verbundenen Fol- gen einen schweren Einschnitt dar. Er musste die Leitung der vom ihm gegrün- deten und zum Grossteil ihm gehörenden Tempus Bank abgeben und konnte de- ren anschliessenden Verkauf nicht mitgestalten. Die Ermittlungen wurden unzu- lässigerweise auf Sachverhalte ausgedehnt, die mit dem ursprünglichen Ver- dacht der Geldwäscherei nichts zu tun hatten. Dadurch wurde der für einen Pri- vatbankier schwerwiegende Vorwurf der Geldwäscherei nochmals verstärkt und die soziale wie berufliche Stellung des Beschuldigten stark in Mitleidenschaft ge- zogen. Der Fall war Ausgangspunkt politischer Aktionen, mit denen der Beschul- digte in Zusammenhang gebracht wurde (etwa cl. 25 pag. 19.3.0.26–29; …49–52). Besondere Brisanz kommt der Tatsache zu, dass die Medien Original- dokumente aus den Verfahrensakten und den sog. „Ramos“-Akten veröffentlicht haben, die weder dem Beschuldigten noch dem Gericht zur Verfügung standen und die nur von den Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden sein kön- nen. Der Beschuldigte gab an, dass er seine militärische Stellung als Oberst im Generalstab aufgrund des Strafverfahrens aufgegeben habe und die familiären Beziehungen stark gelitten hätten (cl. 139 pag. 139.930.3; …5). Wie sich das Ge- richt davon überzeugen konnte, hat das fast acht Jahre dauernde Strafverfahren tiefe Spuren beim Beschuldigten hinterlassen.

- 81 -

c) In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, die über die ge- wöhnlich mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigung der persönli- chen Verhältnisse deutlich hinausgehen, ist dem Beschuldigten eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von insgesamt Fr. 35'000.– aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) auszurichten. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten. 13. Einziehung 13.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB/Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt werden. 13.2 Der Beschuldigte ist, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist, vollumfänglich freizusprechen; ein strafbares Verhalten konnte nicht festgestellt werden. Die Vermögenswerte der beschlagnahmten Bankkonten sind nicht durch strafbare Handlungen erlangt worden; ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat – namentlich eine Bestechung ausländischer Amtsträger – zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. die in Ziffer III der Anklageschrift, cl. 139 pag. 139.100.59–60, aufgeführten Bankkonten und Depots) sind daher in vollem Umfange freizugeben. 14. Berichtigung des Dispositivs 14.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen ei- ne Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Der Erläute- rung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offen- sichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, Basler Kommentar, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10, mit Hinweisen). 14.2 Ziff. 5 des in der Hauptverhandlung verkündeten Dispositives lag die gleiche Be- rechnung der Entschädigung zugrunde, wie sie in E. 12.3 dargestellt ist. Sie war jedoch fehlerhaft, was die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand durch Fürsprecher B3 betrifft: Vom Total seiner Rechnungen von Fr. 102'050.20 wurde nur der durch Mandatswechsel unnötige Aufwand von 32 Stunden zu Fr. 263.– abgezogen; inkl. MwSt hierauf errechnete sich ein reduziertes Total von Fr. 92'994.60, was einschliesslich der Entschädigungen für den Aufwand von Rechtsanwalt Erni und von A25 zum verkündeten Betrag von Fr. 395'862.15

- 82 - führte. Diese Berechnung berücksichtigte jedoch nicht, dass die Rechnungs- summen Mehrwertsteuer enthielten, welche nach Art. 14 Abs. 3 BStKR bei der Festsetzung der Entschädigung nicht einzuschliessen ist, und dass Fürsprecher B3 in der Rechnung vom 10. August 2004 den offenbar unbezahlten Saldo aus der Rechnung vom 26. Januar 2004 einrechnete, womit er in der zuerst errech- neten Entschädigungssumme doppelt enthalten war; das Letztere hat nicht nur das Gericht, sondern auch der Verteidiger übersehen. Richtig ausgerechnet, beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf Fr. 73'393.20 für das Mandat von Fürsprecher B3, Fr. 300'000.– für das Mandat von Rechtsanwalt Erni sowie Fr. 2'867.55 für die Tätigkeit von A25. Ziffer 5. a) des Dispositivs wird daher wie folgt berichtigt:

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bun- desanwaltschaft) mit Fr. 376’260.75 entschädigt;

- 83 - Das Gericht erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wird im Anklagepunkt 3.7 eingestellt.

2. In den übrigen Anklagepunkten wird Oskar Holenweger freigesprochen.

3. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird nach Rechtskraft des Urteils aufge- hoben, dies betrifft namentlich die folgenden Bankkonten beziehungsweise Depots:

a) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-674966-55, lautend auf Oskar Holenweger;

b) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-990509-95 (0835-990509-92-9), lautend auf A5 Corp.;

c) Bank A7, Zürich, Konten mit der Stammnummer 0835-709573, lautend auf A2 S.A.;

d) Bank A8, Konto Nr. 16 0.241.400.07, lautend auf Oskar Holenweger;

e) Bank A8, Konto Nr. 22 0.241.450.03, lautend auf Oskar Holenweger;

f) Bank A8, Konto Nr. 22 8.302.654.01, lautend auf Oskar Holenweger;

g) Bank A8, Konto Nr. 80 0.241.440.06, lautend auf Oskar Holenweger.

4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) mit Fr. 376'260.75 entschädigt;

b) aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) eine Genugtuung von Fr. 35'000.– ausgerichtet. Die weitergehenden Forderungen werden abgewiesen. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- 84 -

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

Rechtsmittelbelehrung Das Urteil wird von Amts wegen nicht schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Par- teien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Eröffnung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. September 2011

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

Oskar HOLENWEGER, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gegenstand

Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Ver- such dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Ge- hilfenschaft dazu.

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.13

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. Das Verfahren sei im Anklagepunkt 1.1.1 (Urkundenfälschung, angeblich begangen am 18.05.1995), im Anklagepunkt 2.1 (Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbe- sorgung, angeblich begangen am 18.05.1995 sowie in den Anklagepunkten 3.3.1. bis 3.3.7 (Geldwäschereihandlungen, angeblich begangen zwischen dem 28.08.1995 und dem 16.04.1996 mittels diverser in der Anklage dargestellter Trans- aktionen über die A1 Anstalt z. G. von B1) zufolge Eintritts der absoluten Verfol- gungsverjährung einzustellen, ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Entschädi- gung. II. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:

1. Der Urkundenfälschung, begangen gemäss Anklage Ziff. 1.1. bzw. 1.1.2 bis 1.1.18 (z. T. als Anstifter) sowie gemäss Anklage Ziff. 1.2 bzw. 1.2.1 bis 1.2.11 (z. T. als Anstifter).

2. Der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen gemäss An- klage Ziff. 2.2 bis 2.15, Deliktsbetrag USD 1'366'195.– und FRF 28'185'179.–, umgerechnet in CHF zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend insgesamt CHF 8'011'441.30.

3. Der Geldwäscherei, qualifiziert im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB began- gen gemäss: • Anklage Ziff. 3.1 bzw. 3.1.1 bis 3.1.38 (A2 S.A.) Deliktsbetrag USD 767'437.04, FRF 14'196'324.50 und EUR 409'164.41, umgerechnet in CHF zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fragli- chen Zeitspanne von CHF 5'257'604.78; • Anklage Ziff. 3.2 bzw. 3.2.1 bis 3.2.13 (A3 Holding Ltd.) Deliktsbetrag FRF 9'918'780.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 2'434'892.97; • Anklage Ziff. 3.3 bzw. 3.3.8 bis 3.3.18 (A1 Anstalt) Deliktsbetrag USD 12'122'200.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 17'253'581.–; • Anklage Ziff. 3.4 bzw. 3.4.1 bis 3.4.57 (A4 Anstalt) Deliktsbetrag USD 20'206'113.90.–, FRF 4'525'610.–, EUR 414'242.–, BHD 517'550.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 37'711'484.20; • Anklage Ziff. 3.5 bzw. 3.5.1 bis 3.5.13 (A5 Corp.) Deliktsbetrag USD 6'997'614.55 und EUR 419'326.77, umgerechnet zu ei- nem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 17'253'581.–; • Anklage Ziff. 3.6 bzw. 3.6.1 bis 3.6.4 (A4 Overseas) Deliktsbetrag USD 1'235'280.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 1'859'608.15; • Anklage Ziff. 3.7 bzw. 3.7.1, 3.7.1.1 bis 3.7.1.4 und 3.7.2, 3.7.2.1 bis 3.7.2.8 (vermeintliche Drogengelder)

- 3 - Deliktsbetrag EUR 2'676'612.91, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 4'158'755.14; das heisst von einem in CHF umgerechneten Deliktsbetrag von insgesamt CHF 79'801'389.74.

4. Der Bestechung fremder Amtsträger bzw. der Gehilfenschaft dazu, gemeinsam begangen mit B2 gemäss Anklage Ziff. 4 bzw. 4.1 und 4.2. III. Der Beschuldigte sei gestützt auf vorstehende Schuldsprüche und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 49 Tagen und der Anord- nung einer Probezeit von 3 Jahren;

2. zu einer unbedingten Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe;

3. zu den gesamten Verfahrenskosten;

4. zu einer Ersatzforderung von CHF 947'511.–. IV. Es seien als Vermögenswerte auf folgenden beschlagnahmte Konten einzuziehen:

1. der A5 Corp. bei der Bank A7, Zürich, das Depot (Kto. 0835-990509-92-9, letzter Saldo zum Zeitpunkt der Anklageeinreichung USD 218'000.–);

2. der A2 S.A. bei der Bank A7 (letzte bekannte Saldi zum Zeitpunkt der Anklage- einreichung)

• 0835-709573-12 USD 745.02

• 0835-709573-12-7 EUR 586.76

• 0835-709573-1F-7 EUR 300'000.–

• 0835-709573-1F-7 USD 299'000.– V. Weiter sei die Beschlagnahme des Kontos 80 0.241.440.06 bei der Bank A8, in Hö- he der festgelegten Ersatzforderung bis zum Zeitpunkt entsprechender Sicherungs- massnahmen nach SchKG aufrecht zu erhalten. Anträge der Verteidigung:

1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei Herr Holenweger vollum- fänglich freizusprechen.

2. Die Beschlagnahme des auf den Namen von Herrn Holenweger lautenden Kon- tos/Depots bei der Bank A7 sowie der Konti/Depots bei der Bank A8, sei zuguns- ten von Herrn Holenweger aufzuheben. Die übrigen Konti bei der Bank A7 seien zugunsten von Alstom freizugeben.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herrn Holenweger eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Zahlung als Schadenersatz zuzusprechen.

- 4 - Sachverhalt: A. Auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) eröffnete die Bundes- anwaltschaft am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und ordnete gleichentags die laufende Telefonüberwachung seines Mobiltelefons für den Zeitraum vom 24. Juli bis 15. Dezember 2003 an (cl. 8 pag. 9.1.0.5; …35). Dem Antrag der BKP ging ei- ne aufwändige polizeiliche Aktion voraus, in der sie den ehemaligen kolumbiani- schen Drogenhändler José Manuel Ramos (nachfolgend „Ramos“), der sich auf Bemühen des damaligen Bundesanwalts in der Schweiz aufhielt, einsetzte, „um den Finanzplatz (Schweiz) zu säubern“. Zur Begründung ihres Antrags führte die BKP aus, sie verfüge über Informationen, wonach sich Oskar Holenweger als Be- sitzer und Geschäftsführer der Tempus Privatbank AG Zürich (nachstehend „Tempus Bank“) in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete. Die Gelder würden über Zypern in kleineren Teilbeträgen auf Nummernkonten in der Schweiz überwiesen. Oskar Holenweger solle für ko- lumbianische Drogenkartelle gearbeitet und Beziehungen zu Pablo Escobar ge- habt haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine schwierige finanzielle Lage sowohl der Tempus Bank als auch von Oskar Holenweger ergeben (cl. 1 pag. 1.0.0.2). B. Mit Verfügung vom 6. August 2003 bewilligte die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines deutschen Polizeibeamten als verdeckten Ermittler in der Schweiz. Unter dem Decknamen Markus Diemer (nachstehend „VE-Diemer“) erhielt er den Auf- trag zur „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellung von deren Zusammenwirken und des modus operandi“ (cl. 9 pag. 9.6.0.1 ff.). „VE-Diemer“ wurde in der Folge nach jedem Treffen mit Oskar Holenweger über den Einsatz befragt und seine Aussagen wurden jeweils schrift- lich festgehalten (vgl. zum Ablauf des VE-Einsatzes den Bericht der BKP vom

18. Dezember 2006, cl. 3 pag. 5.9.0.11). Im Zeitraum vom 14. August bis

24. November 2003 wurden die Treffen zwischen „VE-Diemer“ und Oskar Holen- weger audioüberwacht (cl. 8 pag. 9.5.0.3). C. Die Bundesanwaltschaft informierte die Eidg. Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) über die gegen Oskar Holenweger geführten Ermittlungen wegen ban- denmässiger Geldwäscherei, dessen bevorstehende Verhaftung und die beab- sichtigten Beweissicherungsmassnahmen in der Tempus Bank (cl. 18 pag. 16.1.0.45). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 setzte die EBK ange- sichts eines drohenden Führungsvakuums infolge der geplanten Festnahme von Oskar Holenweger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung

- 5 - und Mehrheitsaktionär, wegen des Verdachts auf Nichteinhaltung von Bewilli- gungsvorschriften und wegen der angespannten finanziellen Lage die KPMG Fi- des Peat als Beobachterin der Tempus Bank ein mit dem Auftrag, der EBK einen umfassenden Bericht über die Situation der Tempus Bank vorzulegen (cl. 115 pag. 18.3.1.3). Die KPMG wurde mit erheblichen Befugnissen ausgestattet und führte im Rahmen des ihr erteilten Mandats zahlreiche Befragungen mit Mitarbei- tern der Tempus Bank durch (Rubrik 18.2, Beilagenordner 1 und 2). D. Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen ban- denmässiger Geldwäscherei gegen Oskar Holenweger (cl. 3 pag. 6.1.0.1), der gleichentags in seinem Haus in Männedorf angehalten und in Untersuchungshaft gesetzt wurde (cl. 3 pag. 6.1.0.3). Anschliessend erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen in den Räumen der Tempus Bank (cl. 3 pag. 6.1.0.99), im Haus von Oskar Holenweger in Männedorf (cl. 3 pag. 6.1.0.88) sowie in sei- nem Ferienhaus in Champfèr (cl. 3 pag. 6.1.0.114). Am 28. Januar 2004 wurde Oskar Holenweger aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.0.230). E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 15. März 2004 die Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen des Verdachts qualifizierter (bandenmässig begangener) Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Verfahren auf gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), even- tuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) so- wie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eventuell des Versuchs dazu (Art. 22 StGB), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.114). F. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche Gegenstände und Schriftsachen sichergestellt und zum Teil beschlagnahmt sowie Depots und Konten gesperrt. Den im Rahmen der Voruntersuchung an das Fürstentum Liechtenstein, an Deutschland (jeweils Aktenedition) und Frankreich (Aktenedition, Hausdurchsu- chungen und Beschlagnahmen sowie Einvernahmen von Mitarbeitern verschiede- ner zur Alstom-Gruppe gehörender Gesellschaften) gestellten Rechtshilfegesu- chen wurde entsprochen. Am 9. Januar 2008 informierten die französischen Straf- verfolgungsbehörden, dass am 7. November 2007 eine Untersuchung gegen un- bekannt wegen „abus de biens sociaux“ im Zusammenhang mit der Finanzierung von 14 Projekten der Alstom-Gruppe eröffnet worden sei (cl. 23 pag. 18.6.0.658). Die anbegehrte Rechtshilfe bei den Strafverfolgungsbehörden in Singapur (cl. 21 pag. 18.5.0.1) um Beschlagnahme von Guthaben, Depots und Safes sowie Editi- on von Bankunterlagen wurde nicht gewährt.

- 6 - G. Fürsprecher B3, zu Verfahrensbeginn Verteidiger von Oskar Holenweger, wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2004 erstmals Akteneinsicht gewährt (cl. 19 pag. 16.2.0.34). Sämtliche Dokumente betreffend den Einsatz des „VE-Diemer“ wurden vor jeder Einsichtnahme vollständig aus den Verfahrensakten entfernt. Anlässlich der Akteneinsicht am 20. April 2005 erlangte Fürsprecher B3 zufällig Kenntnis vom Einsatz des „VE-Diemer“, da ungewollt eines der nach jedem Ein- satz angefertigten Befragungsprotokolle nicht aus den Verfahrensakten entfernt worden war (cl. 19 pag. 16.2.0.48). Fürsprecher B3 legte dies Untersuchungsrich- ter B4 am 21. April 2005 offen und informierte Oskar Holenweger über diese Er- kenntnis (cl. 19 pag. 16.2.0.49). Am 22. April 2005 wurde Fürsprecher B3 das Pro- tokoll über die Befragung von „VE-Diemer“ vom 15. März 2005 (cl. 12 pag. 12.17.0.2) zugestellt. Fürsprecher B3 beendete das Mandat am 6. Juni 2005; neuer Verteidiger wurde Rechtsanwalt Erni (cl. 19 pag.16.2.0.63). Dieser verlang- te am 8. Juli 2005 vollständige Akteneinsicht, namentlich hinsichtlich angeblicher Erkenntnisse der BKP, wonach sich Oskar Holenweger in Kreisen der organisier- ten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete, des Bewilligungsverfahrens für die Telefonkontrolle, der Anordnung und Aufzeichnung des Einsatzes des ver- deckten Ermittlers, insbesondere der Einsatzberichte und der Protokolle der Au- dioüberwachung (vgl. cl. 19 pag. 16.2.0.66). Diese erteilte der Untersuchungsrich- ter am 16. November 2005 (cl. 19 pag. 16.2.0.81). H. Oskar Holenweger wurde am 26. März 2007 vor dem Landeskriminalamt Stuttgart angehalten, und es wurden bei ihm unter anderem ein sog. H-Plan und Bilder ei- niger Flip-Charts sichergestellt (cl. 113 pag. 18.2.1.64; …81–85). Am 14. August 2007 informierte die Bundesanwaltschaft die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates über einen Teil dieser Unterlagen, insbesondere über den H-Plan und die Flip-Charts (vgl. zum Ganzen den Zwischenbericht der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. November 2007, veröffentlicht unter www.parlament.ch). Am 5. September 2007 wurde die Öffentlichkeit von Mitgliedern der Geschäftsprüfungsdelegation über die Interpre- tation der bei Oskar Holenweger beschlagnahmten Papiere durch die Geschäfts- prüfungssubkommission informiert. I. Nachdem festgestellt worden war, dass der Einsatzbericht des „VE-Diemer“ vom

18. September 2003 (cl. 9 pag. 9.7.0.32) nicht die Originalunterschrift des Verfas- sers B5 (BKP-Beamter) trug, reichte das Bundesamt für Polizei am 19. Juli 2007 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiter der BKP B6 und B7 ein. Das von der Bundesanwaltschaft eröffnete gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt ergab, dass die Un- terschrift auf dem Einsatzbericht vom 18. September 2003 gefälscht war; Anhalts- punkte für die Fälschung weiterer Unterschriften auf Einsatzberichten ergaben sich nicht. Der von B5 (BKP-Beamter) verfasste Originalbericht konnte ediert wer-

- 7 - den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälsch- ten Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern dele- giert und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafver- fahrens wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und 2 zu Rubrik 18.8]). J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersu- chungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex „Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vor- gelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt. K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter B4 im April 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verur- teilt. Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36). L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009 dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzge- schäften (Art. 305ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersu- chungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den pa- ginierten Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten so- wie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift "nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ord- ner „31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken 19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139). Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. Oskar Holenweger erhob am 30. Juni 2009 Beschwerde wegen Aktenmanipulation (cl. 26 pag. 21.2.0.1), woraufhin der Untersuchungsrichter mit seiner Vernehmlas- sung die beiden Ordner versiegelt der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-

- 8 - richts zustellte (cl. 1 pag. 1.0.0.150; cl. 26 pag. 21.2.0.62 ff.). Die I. Beschwerde- kammer entschied am 17. November 2009, beide Ordner seien mit wenigen Aus- nahmen zu den Akten zu nehmen (cl. 26 pag. 21.2.0.102). M. Am 20. Mai 2009 erfolgte an Oskar Holenweger die Mitteilung hinsichtlich sämtli- cher technischer Überwachungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 2 aBÜPF; cl. 1 pag. 1.0.0.132). Gegen die durchgeführten Massnahmen wurden keine Be- schwerden erhoben. Gleichzeitig setzte der Untersuchungsrichter den Parteien Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Am 22. Juni 2009 beantragte der Verteidiger unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammen- hang mit „Ramos“ und dem Einsatz von „VE-Diemer“ (cl. 1 pag. 1.0.0.141). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abge- wiesen (cl. 1 pag. 1.0.0.145 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde von Oskar Holenweger wurde am 17. November 2009 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilweise gutgeheissen (TPF 2009 179). Verschiedene Akten wurden beigezogen und der Verteidigung wurde Einsicht in zwei Aktenordner ge- währt (cl. 26 pag. 21.2.0.102). N. Am 31. August 2009 informierte der Untersuchungsrichter die Bundesanwalt- schaft, es hätten sich Hinweise ergeben, „VE-Diemer“ habe von den ihm von der BKP übergebenen Geldern am 8. September 2003 EUR 1'200.– und am

3. November 2003 EUR 3'250.– nicht an Oskar Holenweger übergeben, sondern vor dem Eintreffen in der Tempus Bank oder beim Zählen des Geldes an sich ge- nommen. Der Untersuchungsrichter stellte der Bundesanwaltschaft anheim, ein neues Ermittlungsverfahren zu eröffnen (cl. 1 pag. 1.0.0.156 f.). Am 3. September 2009 reichte Rechtsanwalt Erni in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft ei- ne Strafanzeige gegen „VE-Diemer“ wegen qualifizierter Veruntreuung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses ein und ersuchte um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes (cl. 1 pag. 21.3.0.1). Das in der Folge gegen „VE-Diemer“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch den vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachstehend „EJPD“) ernannten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit Verfügung vom 14. Juli 2010 eingestellt. Die hierge- gen von Oskar Holenweger erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010). O. Der Untersuchungsrichter schloss die Voruntersuchung mit Schlussbericht vom

16. Dezember 2009 und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf teilweise Ver- fahreneinstellung und teilweise Anklageerhebung; die beschlagnahmten Vermö- genswerte seien einzuziehen (cl. 27 pag. 24.0.0.2 f.). P. Am 6. Mai 2010 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen Oskar Holenweger wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), teilweise

- 9 - eventuell der Anstiftung dazu (Art. 24 StGB), Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB und i. V. m. Art. 25 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB) sowie des untauglichen Versuchs dazu (Art. 22 StGB) und Bestechung fremder Amts- träger (Art. 322septies StGB), eventuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB). Q. Mit Verfügung vom 15. September 2010 erliess die Bundesanwaltschaft – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten oder Ausrichtung einer Entschädigung – ei- ne Teileinstellung hinsichtlich einiger Sachverhalte, aufgrund derer Ermittlungen gegen Oskar Holenweger wegen mehrfach qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und man- gelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) geführt worden waren (cl. 139 pag. 139.140.1). R. Der von der Verteidigung am 18. Juni 2010 dem Bundesstrafgericht gestellte An- trag auf Beizug fallbezogener Unterlagen bezüglich der Einsätze von „Ramos“ und des „VE-Diemer“ wurde von der Strafkammer gutgeheissen. Der Aufforderung des Vorsitzenden, die spezifischen Unterlagen dem Gericht zu übermitteln, leistete der Leitende Ermittlungsoffizier BKP keine Folge (cl. 139 pag. 139.442.2). Die zu- nächst auf den 11. November 2010 anberaumte Hauptverhandlung wurde mit Ver- fügung vom 3. November 2010 wegen fortbestehender Ungewissheit über die Verfügbarkeit wesentlicher Beweismittel (Beizug der „Ramos“-Akten, Einvernah- me des „VE-Diemer“) verschoben (cl. 139 pag. 139.430.12). S. Die hiergegen geführten Beschwerden bei dem Chef BKP, dem Direktor des Bun- desamtes für Polizei sowie der Vorsteherin des EJPD blieben erfolglos (cl. 139 pag. 139.682.5–8, 139.685.1–3.). Die polizeilicherseits in Aussicht gestellte Mög- lichkeit der Akteneinsicht durch das Gericht scheiterte an der später formulierten Bedingung der BKP, den Parteien dürften nicht nur die Akten, sondern auch die Erkenntnisse daraus nicht zugänglich gemacht werden. Deshalb verzichtete der Vorsitzende schliesslich mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2011 auf den Beizug der fallbezogen „Ramos“-Akten (cl. 139 pag. 139.430.14 ff.; 139.685.1–3). T. Die Bundesanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 den Aus- stand des vorsitzenden Richters (cl. 139 pag. 139.510.89). Mit Entscheid vom

14. März 2011 (BB.2011.23) wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat (cl. 139 pag. 139.683.14). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel gegen diesen Entscheid (cl. 139 pag. 139.510.183).

- 10 - U. Am 11. März 2011 fand, gestützt auf Art. 332 Abs. 1 StPO, eine Telefonkonferenz zwischen dem Vorsitzenden und den Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen hinsichtlich der bevorstehenden Hauptverhandlung statt. Den hierbei von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf thematische Zweiteilung des Ver- fahrens lehnte die Strafkammer mit Beschluss vom 15. März 2011 ab (cl. 139 pag. 139.449.1 ff.) V. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt. Das Gericht holte von Amts wegen einen Auszug aus dem schwei- zerischen Strafregister (cl. 139 pag. 139.231.1) und Steuerunterlagen (cl. 139 pag. 139.271.2) von Oskar Holenweger ein und edierte bei der Eidg. Finanz- marktaufsicht Akten betreffend die Rapporttätigkeit der KPMG bei der Tempus Bank (cl. 139 pag. 139.448.1). Die Bundesanwaltschaft beantragte für die Haupt- verhandlung die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen. Die im Ausland ansäs- sigen Zeugen B9 (Singapur), B10 und B11 (beide Liechtenstein) leisteten den Vorladungen des Gerichts keine Folge. Die im Wege der Rechtshilfe beabsichtigte Videoeinvernahme der Zeugen B10 und B11 in Liechtenstein scheiterte an deren Einverständnis, woraufhin die Bundesanwaltschaft auf deren Einvernahme ver- zichtete (cl. 139 pag. 139.510.47 ff.). „VE-Diemer“ wurde im Rahmen einer vorge- zogenen Beweiserhebung auf dem Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Ge- richts und der Parteien (mit Diskretionsmassnahmen) am 28. März 2011 in Stutt- gart einvernommen, da die deutschen Behörden seine Vernehmung in der Schweiz nicht bewilligten (cl. 139 pag. 139.684.3; …11). Das Einvernahmeproto- koll wurde zu den Akten genommen (cl. 139 pag. 139.940.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden B12 (KPMG-Mitarbeiter), B13, B14 (beides BKP- Beamte) und B15 (ehemaliger Staatsanwalt des Bundes) als Zeugen einvernom- men. Den Antrag auf Einvernahme von B16 (früherer Stagiaire bei der Tempus Bank) zog die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung zurück (cl. 139 pag. 139.920.8). W. Die Hauptverhandlung fand vom 11. bis 15. April 2011 in Anwesenheit der Partei- en am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 21. April 2011 mündlich eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet (cl. 139 pag. 139.950.1–3).

- 11 - Das Gericht erwägt: 1. Allgemeine formelle Fragen 1.1 Das Bundesstrafgericht hat seine sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 24 StPO nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend gemacht worden. 1.2 Wegen des Anklageprinzips muss die Anklageschrift das dem Beschuldigten an- gelastete Verhalten so präzise umschreiben, dass er sich dagegen verteidigen kann; ein ausserhalb der Anklage liegendes Verhalten darf der Richter einem Schuldspruch nicht zugrunde legen (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Dies ist in seiner Verpflichtung auf Unparteilichkeit begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 50 N. 2 f.). Wel- che Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Zusammenhang mit der Strafbarkeit unter den jeweiligen Anklagepunkten zu prüfen. 1.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen im Zeitraum 1994 bis 2003 verübt worden sein. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, ein im Zeitpunkt des Urteils geltendes sei das mildere. Die Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Änderungsgesetz wurden jedoch die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestände, wie auch die Regeln über die Verjährung nicht geändert. Die Frage des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit allfälligen Sanktionen und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der Schuldfrage ausser Acht gelassen werden. Was die Verjährung anbelangt, so folgt die Neufassung des Allgemeinen Teils der Partialrevision des StGB vom 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am

1. Oktober 2002. Mit ihr wurde das gesetzliche Zusammenspiel von relativer und absoluter Verjährungsfrist zugunsten einer einzigen Frist aufgegeben (Art. 70 aStGB). Im Ergebnis kann dies zu einer milderen Lösung bei Vergehen führen: Verjährung nach sieben statt absoluter Verjährung nach siebeneinhalb Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Auch hier gilt die Priorität der lex mitior (Art. 389 Abs. 1 StGB).

- 12 - 2. Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens Die Verteidigung macht geltend, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten hätten gefehlt; es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. 2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar 2011, vorge- nommen wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch sol- che Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachste- hend „Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) zu beurteilen, weil es noch unter dessen Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsver- fahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtli- ches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337). 2.2 Dem Ermittlungsverfahren gingen länger dauernde, intensive Aktivitäten der BKP voraus.

a) An deren Anfang standen Informationen eines unter dem falschen Namen „Ramos“ bekannten Südamerikaners, der nach Ende einer langen Freiheitsstra- fe, die er in den USA wegen Drogendelikten verbüsst hatte, in die Schweiz geholt worden war, um die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu unterstützen. Wie es dazu gekommen ist, stellt der Bericht der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts vom 18. September 2006 dar (cl. 130 pag. 21.2.2.160 ff.; im Fol- genden „Aufsichtszwischenbericht“). Danach erliessen die USA „Ramos“ einen grossen Teil seiner Strafe, verweigerten ihm jedoch eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anwalt wurde beim damaligen Bundesanwalt vorstellig, bot ihm wesentliche Informationen – namentlich für die Verfolgung von Geldwäscherei – an, verbun- den mit der Bitte um Unterstützung. Die amerikanischen Behörden sicherten „Ramos“ zu, ihn nicht auszuschaffen, sondern in ein Land seiner Wahl auszurei- sen zu lassen; bis zur Klärung dessen blieb er über den Entlassungszeitpunkt (Juli 2001) hinaus in Haft. Der Bundesanwalt schlug dem damaligen Chef BKP

- 13 - vor, „Ramos“ zum Zwecke der Nachrichtenbeschaffung in die Schweiz zu holen und ihn dabei polizeilich zu überwachen. Nach weiteren Gesprächen zwischen dem Bundesanwalt und der BKP wurde ein entsprechendes Konzept ausgearbei- tet und eine polizeiliche Arbeitsgruppe („task force guest“) unter Leitung eines vom Bundesanwalt vorgeschlagenen Polizeibeamten geschaffen. Diese explo- rierte die Situation in den USA im Herbst 2002 und gewann im direkten Gespräch den Eindruck, „Ramos“ sei zwar verlässlich, verfüge jedoch über keine für die hiesige Verbrechensbekämpfung relevanten Direktinformationen. Sein Angebot, den eigenen Informationsstand „aufzufrischen“, liess den Bundesanwalt und den Chef BKP Ende Oktober 2002 beschliessen, „Ramos“ in die Schweiz zu bringen. Zwei Monate später reiste er ein. Die BKP erlaubte ihm, als ein ehemaliger „Dro- genbaron“ Kontakt zu den hiesigen „südamerikanischen Kreisen sowie diese un- terstützenden Finanzintermediären“ anzuknüpfen (cl. 130 pag. 21.2.2.164). Tat- sächlich machte sich „Ramos“ in der Folge im Zürcher Milieu bekannt und berich- tete der „task force guest“ über die dort gewonnen Informationen. Diese stellte das Geschilderte in Berichten dar, die sie an eine mit der strafrechtlichen Aus- wertung betraute Gruppe – sogenannte „task force go“ – weiterleitete, für welche im vorliegenden Falle der Ermittler B14 (BKP-Beamter) die Verantwortung trug (cl. 139 pag. 139.930.64; …68). Aus seiner und der Befragung des BKP- Beamten B13 anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 139 pag. 193.930.70 ff.) geht hervor, dass die beiden Polizeigruppen organisatorisch getrennt waren; es fan- den zwar unter Verantwortung des Letzteren Sitzungen mit dem Thema der Ko- ordination statt, aber die mit der ermittlungsbezüglichen Auswertung befassten Personen hatten keinen direkten Zugang zu „Ramos“, weder bei der Entgegen- nahme oder Prüfung seiner Angaben noch bei den Anweisungen für seine Tätig- keit. Der zuständige VP-Führer habe nach den Einsätzen die wichtigsten von „Alex“ (alias „Ramos“) gelieferten Informationen in Berichten festgehalten. Auf- grund dieser Berichte sei eine Zusammenfassung mehrerer Treffen zwischen „Ramos“ und dem Beschuldigten erstellt worden, die eine Synthese der zwischen diesen geführten Gespräche sowie eine globale Evaluation enthalten habe, wel- che der Zeuge B13 (BKP-Beamter) an den Ermittler B14 (BKP-Beamter) weiter- geleitet habe (cl. 139.930.76–79). Keiner von beiden hatte jemals persönlichen Kontakt mit „Ramos“, sondern hat sich ausschliesslich auf die ihm (von Dritten) gelieferten Informationen gestützt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Die Bun- desanwaltschaft war bereits in diesem frühen Stadium polizeilicher Aktivitäten in- volviert: Staatsanwalt B15 begleitete die Ermittlungen der BKP, nach seiner Aus- sage vor Gericht in der Stellung als Berater (cl. 139 pag. 139.930.49). Der Bun- desanwalt selbst traf sich am 20. Mai 2003 mit „Ramos“ (cl. 125 pag. 18.8.1.157); Staatsanwalt B15 war dabei, konnte jedoch über den Inhalt dieses Treffens keine Angaben machen (cl. 139 pag. 139.930.50; …56).

- 14 -

b) In diesem operativen Rahmen berichtete „Ramos“ der polizeilichen Füh- rungsgruppe im Frühjahr 2003, er habe erfahren, dass ein „Banker“ in Zürich über seine Beteiligung an Geldwäschereihandlungen aus dem Drogenhandel des Pablo-Escobar-Clans berichtet habe. Er erklärte weiter, der Bankier sei immer noch in diesem Bereich tätig, dessen Namen kenne er aber nicht. „Ramos“ bot an, mit Hilfe einer seiner Kontaktpersonen einen Besprechungstermin beim Ban- kier zu erhalten. Gemäss Aufsichtszwischenbericht (cl. 130 pag. 21.2.2.166) wurde ihm dies polizeilicherseits gestattet, wobei „Ramos“ in der Folge rappor- tiert habe, dass es sich beim Bankier um den Beschuldigten handle und dieser sich unaufgefordert bereit erklärt habe, die Anlage von Vermögenswerten illega- len Ursprungs zu besorgen. Dies geht aus zwei (in Italienisch abgefassten) Pro- tokollen hervor, welche die Verteidigung produzierte, und die erst auf diesem Wege in die Akten des Hauptverfahrens gelangten (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59): Das eine betrifft ein Gespräch der Polizei mit „Ramos“ vom 25. April 2003. Dieser wurde angewiesen, sich gegenüber dem – offenbar namentlich noch nicht be- kannten – Bankier nicht zu stark zu exponieren, um zu verhindern, dass er sich nach dem Gespräch an die Polizei wende. Würde sich die Person als eine tat- sächlich wichtige erweisen, so solle „Ramos“ mit ihr direkt verhandeln, unter Um- gehung von „Randy“, offenbar die oder eine Mittelsperson unter anderen. Das zweite Protokoll enthält den Bericht von „Ramos“’ über das Treffen mit dem Ban- kier vom 29. April 2003. Dabei soll „Ramos“ der „task force guest“ folgendes be- richtet haben: Er („Ramos“) habe sich gleichentags mit dem Beschuldigten, wel- cher ihm von „Randy“ vorgestellt worden sei, in den Räumlichkeiten der Tempus Bank in Zürich getroffen und zwar im Beisein von „Randy“. Der Bankier habe sich informiert, ob das Geld aus dem Drogenhandel stamme, und gesagt, dass er die Geldwäsche in jedem Fall organisieren könne. Er („Ramos“) habe dem Beschul- digten gesagt, dass es um Geld aus dem Drogenhandel gehe und dass monat- lich etwa EUR 40 Mio. zu waschen seien. Der Beschuldigte habe keine so grosse Summe erwartet und „Ramos” informiert, dass er Kontakt mit Leuten auf den Ba- hamas und mit dem „internationalen Direktor“ der Bank A7 aufnehmen werde. Eine zweite Möglichkeit habe darin bestanden, das Geld durch Zypern in die Schweiz kommen zu lassen, weil der Beschuldigte dort über gute Kontakte für die Wäsche von Geld aus der ehemaligen Sowjetunion verfüge. Der Bankier ha- be ihm auch gesagt, dass er Pablo Escobar kennen gelernt und immer noch Kontakte in Cali/Kolumbien habe. Ihm sei es sonderbar vorgekommen, dass die Ehefrau von „Randy“ ihm „das letzte Mal“ gesagt habe, mit den Bankier nie über Drogen, Waffen und Prostitution zu sprechen, während an jenem Tag der Ban- kier sogleich über Drogen gesprochen habe. Es sei ihm auch komisch vorge- kommen, dass der Bankier „Randy“ und „K“ (gemeint Ehefrau von „Randy“) er- laubt habe, beim Gespräch dabei zu sein. Der Beschuldigte bestätigte dieses Treffen vor Gericht, welches auf Initiative von „Randys“ Frau, einer früheren Bankmitarbeiterin, zustande gekommen sei und an welchem sie auch teilge-

- 15 - nommen habe; allerdings sei weder über Drogen noch Geldwäscherei gespro- chen worden, sondern nur darüber, dass „Ramos“ – als Mexikaner namens Ale- xander Sanchez auftretend – für eine mexikanische Finanzgruppe einen europäi- schen Bankkontakt suche (cl. 139 pag. 139.930.8–11).

c) Welche weiteren Aktivitäten „Ramos“ nach diesem Kontakt mit dem Beschul- digten entfaltete und wie die weiteren polizeilichen Instruktionen an ihn lauteten, konnte das Gericht nur bruchstückhaft klären, weil ihm die entsprechenden poli- zeilichen Unterlagen vorenthalten wurden (siehe Buchstabe R zum Sachverhalt). Immerhin haben nach Auskunft des polizeilichen Zeugen B13 (BKP-Beamter) verschiedene Besprechungen mit der BKP in der Art derjenigen vom 29. April 2003 stattgefunden (cl. 139 pag. 139.930.079). Auch besprach sich der Bundes- anwalt mindestens einmal persönlich mit „Ramos“ (siehe vorstehend, E. 2.2 b). Ausserdem hat sich der deutsche Polizeibeamte, welcher im Gefolge von „Ra- mos“ als verdeckter Ermittler eingesetzt worden war („VE-Diemer“), zweimal mit diesem getroffen (cl. 139 pag. 139.940.38 ff.). 2.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 formell das Ermittlungsver- fahren (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP vom

19. Juli 2003 (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Dieser formuliert den Tatverdacht mit Infor- mationen, wonach sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbiete und bereits für die kolumbianischen Drogenkartelle gearbeitet habe. Allerdings wird – selbst würde man den Vorwurf des Arbeitens als Geldwäscherei verstehen – nicht dar- gelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Verwendung des Wortes „sollen“ deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, deren Basis der polizeiliche Antrag jedoch nicht näher darlegt. Mit der Formulierung, dass sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbieten „solle“, blieb zum einen unklar, ob es sich nur um einen Verdacht pro futuro handelte, und zum anderen wurde nie umschrieben, wo und bei wem der Beschuldigte ein solches Angebot ge- macht haben könnte. Im vorliegenden Fall war Staatsanwalt B15 in die Aktivität der polizeilichen Sondereinheit involviert, welche sich mit dem Einsatz von „Ra- mos“ befasste; des Weiteren haben sich der Bundesanwalt und Staatsanwalt B15 mit „Ramos“ getroffen (zu alledem E. 2.2 a; vgl. cl. 125 pag. 18.8.1.157). Diese Beteiligung der Bundesanwaltschaft an polizeilichen Aktionen, welche auf die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten ausgerichtet waren, ging der formellen Eröffnung voraus, welche zeitlich mit der Anordnung von Telefon- überwachung zusammenfiel (cl. 8 pag. 9.1.0.5 ff.) und ihren Zweck im Genehmi- gungsersuchen für diese Massnahme (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) hatte. Daraus ist zu schliessen, dass in der Phase, da sich die Bundesanwaltschaft materiell an den polizeilichen Ermittlungen beteiligte, die Verdachtslage noch dürftiger war und mithilfe des Einsatzes von „Ramos“ auf den im genannten Antrag der BKP dar- gelegten Stand hin erst entwickelt wurde (dazu näher nachfolgend E. 4.1.1). Der

- 16 - Verdacht, der Beschuldigte wasche für die Drogenmafia Geld, konnte in der Fol- ge nie auch nur ansatzweise konkretisiert werden. 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Faktenlage bei materieller oder formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes hatte, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare Hand- lung begangen worden ist und allenfalls noch andauert (HÜRLIMANN, Die Eröff- nung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 104 ff.; ACKERMANN, Tatverdacht und Cice- ro – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff., 325; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich 2011, S. 118 ff.). Denn selbst bei Fehlen eines hinreichen- den Tatverdachtes ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft über die Verfah- renseröffnung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (HÜRLIMANN,

a. a. O. S. 175); es stehen dem Beschuldigten höchstens Rechtsbehelfe der Auf- sicht zur Verfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.84 vom

31. März 2010, E. 4.1, für die Nichtanhandnahme eines Verfahrens gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP). Nur dem Opfer (Art. 100 Abs. 5 BStP) steht die ordentli- che Beschwerde offen (OBERHOLZER, a. a. O., N. 1642–1643; vgl. auch die Hin- weise bei LANDSHUT, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 300 N. 7 zum geltenden Recht). Ein Verfahrenshin- dernis für das Hauptverfahren könnte daher nur angenommen werden, wenn die Einleitung des Vorverfahrens nichtig gewesen wäre. Verfahrenshandlungen im Strafprozess können nichtig sein und damit jeder Rechtswirksamkeit entbehren; dies ist aber nur anzunehmen, wenn sie an einem besonders schweren Mangel leiden, wenn dieser mindestens leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernstlich ge- fährdet wird (BGE 118 Ia 336 E. 2a, bestätigt zuletzt in BGE 132 II 342 E. 2.1; für die Anwendung der Evidenztheorie auf Prozesshandlungen ACKERMANN, in Do- natsch et al., Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 ff., 332 f.). Im gegebenen Zusammenhang bedeutete die Einleitung eines Strafverfahren, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, einen quali- fizierten Mangel, nämlich eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist hingegen nicht leicht erkennbar, denn welcher Verdacht gegen den Beschuldig- ten bestand und ob er die Schwelle des Hinreichenden erreicht habe, ist nur in Ansehung der bei der BKP gesammelten Informationen zu ermessen, welche dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage nicht schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die Verwertbarkeit

- 17 - der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (da- zu nachfolgend E. 4.2.3). 3. Der Anklage zugrunde gelegte Beweise 3.1 Der Anklage liegen einerseits klassische Beweismittel zugrunde, so Akten in grossem Umfang, welche aus Hausdurchsuchungen und Rechtshilfe stammen, sowie Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Andererseits beruht die Anklage auf dem Ergebnis der im Folgenden beschriebenen geheimen Ermitt- lungsmassnahmen.

a) Die BKP bediente sich in der Anfangsphase der Person „Ramos“ (E. 2.2). Deren Einsatz wird weder im Schlussbericht des Untersuchungsrichters erwähnt, noch in den Strafakten dokumentiert, mit Ausnahme der zwei bereits erwähnten (E. 2.2 b) Protokolle (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59).

b) Am 6. August 2003 setzte die Bundesanwaltschaft den deutschen Polizeibe- amten „VE-Diemer“ als verdeckten Ermittler ein (cl. 9 pag. 9.6.0.1–2; vgl. auch Buchstabe B zum Sachverhalt). Seine Aufgabe wurde definiert als „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellen von deren Zusammenwirken und des ‘modus operandi’ im oben erwähnten Verfahren.“ Er wurde im Beisein einer schweizerischen und einer deutschen Führungsperson di- rekt angewiesen, sich auf die Konkretisierung eines bei der Zielperson respektive den Zielpersonen vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken; er dürfe nicht mehr oder anderes verlangen, als der/die potentielle/n Geldwäscher anbieten würde/n (cl. 9 pag. 9.6.0.3–5). Am Tage seiner Einsetzung als verdeckter Ermitt- ler erhielt „VE-Diemer“ einen Telefonanruf des Beschuldigten (cl. 12 pag. 12.17.0.42) und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin für den fol- genden Tag (cl. 9 pag. 9.7.0.1). Vor Gericht erklärte er als Zeuge, sein Einsatz habe wenige Tage vor dem Erstkontakt mit dem Beschuldigten begonnen; er ha- be nur einmal Kontakt mit der Bundesanwaltschaft gehabt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte gegenüber der Vertrauensperson „Alex“ (Anm.: Aliasbezeichnung von „Ramos“; cl. 139 pag. 139.940.4) als „Interessent für gros- se Bargeldmengen aus mutmasslichen Drogengeschäften aufgetreten“ sei; die Vertrauensperson habe sich gegenüber dem Beschuldigten als südamerikani- scher Drogenhändler dargestellt und wohl zum Ausdruck gebracht, „über millio- nenschwere Barmittel aus Drogengeschäften“ zu verfügen. Aus dieser ihm so präsentierten Geschichte habe das Angebot des Beschuldigten resultiert, Dro- gengelder in seiner Bank zu platzieren. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte bereits vor dem ersten Treffen mit ihm viele Informationen über die mit ihm abzuwickelnden Geschäfte gehabt habe, antwortete „VE-Diemer“, dieses

- 18 - Wissen habe der Beschuldigte von der Vertrauensperson erhalten (cl. 139 pag. 139.940.16–17). Dazu habe namentlich die Information gehört, er („VE- Diemer“) sei Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells, habe da- bei EUR 25–50 Mio. pro Monat umzusetzen und suche deshalb immer nach Möglichkeiten, Geld zu waschen (cl. 139 pag. 139.940.4–5). Der Zeuge führte nach eigener Aussage zwei Gespräche mit „Alex“, bevor der erste Kontakt mit dem Beschuldigten zu Stande gekommen sei. Beim ersten ging es darum, ob „die Vorgaben der Vertrauensperson an die vom verdeckten Ermittler vorgege- bene Legendenstruktur angepasst werden können“, und beim zweiten darum, welche „Informationen durch die Vertrauensperson an Herrn Holenweger weiter- gegeben werden können“ (cl. 139 pag. 139.940.38). In der Folge traf sich „VE-Diemer“ mehrmals mit dem Beschuldigten und rappor- tierte darüber den mit seiner Führung betrauten Beamten der BKP. Darüber fer- tigte die BKP Einsatzberichte an (cl. 9 pag. 9.7.0.1–117). Bei zwei solcher Tref- fen, nämlich am 8. September und am 3. November 2003, übergab „VE-Diemer“ dem Beschuldigten Bargeld zur Einzahlung auf ein für ihn eingerichtetes Konto bei der Tempus Bank (cl. 9 pag. 9.7.0.21 f., 9.7.0.2.69–74.).

c) Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). Diese wur- de erteilt (cl. 8 pag. 9.1.0.14) und später bis zum 23. Januar 2004 verlängert (cl. 8 pag. 9.1.0.31), jedoch nach der Inhaftierung des Beschuldigten am

15. Dezember 2003 aufgehoben (cl. 8 pag. 9.1.0.35). 3.2 Unmittelbares Ergebnis der geheimen Ermittlungsmassnahmen stellt der Ankla- gevorwurf gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldwäscherei an den ihm von „VE-Diemer“ übergebenen, angeblich aus illegalem Drogenhandel stammenden Bargeldern dar (Anklageziffer 3.7, cl. 139 pag. 139.100.51–56). Die Verteidigung bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbar- keit dieser Beweise (dazu E. 4.1–4.2). Die übrigen Anklagepunkte betreffen den Vorwurf strafbarer Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe. Darunter ist ein Konglomerat von französischen Gesell- schaften zu verstehen, welche in Strukturen von Konzern und Konsortium unter- einander und mit weiteren Gesellschaften verbunden waren, und für welches ab 1998 dieser Name verwendet wurde. Für diesen Teil der Anklage hat die Bun- desanwaltschaft die erwähnten klassischen Beweismittel eingelegt. Die Verteidi- gung erachtet sie als Folgebeweise unrechtmässiger geheimer Ermittlungsmass- nahmen und aus diesem Grunde als unverwertbar (dazu E. 5.1–5.3).

- 19 - 3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise so- wie weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden Teile der Anklage. 4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7 Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bar- geld angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogen- handel, und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Bar- mitteln zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unver- steuerte Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16). Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten, nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel. Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismass- nahmen, die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein Urteil, welches nachher gefällt wird, ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommen- tar, Art. 448 StPO N. 3). 4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewon- nenen Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesge- setzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom

6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine so- genannte Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwä- scherei i. S. v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).

- 20 - Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinrei- chende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundes- gerichts „der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi- nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte“, vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2007 vom 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der da- mals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13).

a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkrimina- lität als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolum- bianischen Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über per- sönliche Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt. Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erin- nerte sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte Protokoll des Gesprächs vom 29. April 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26 pag. 21.2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröff- nung des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der An- trag diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tem- pus Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-

- 21 - dus operandi, der nicht zwingend in der Zukunft liegen muss“. Es ist wohl diese Einschätzung, welche ihn veranlasste, den Beschuldigten zu verdächtigen, die Geldwäscherei banden- und gewerbsmässig zu betreiben.

b) Die Bundesanwaltschaft begründete ihr an den Präsidenten der Anklage- kammer gerichtetes Gesuch (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) wie die BKP damit, dass sich der Beschuldigte „als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-) Kriminalität anbietet“ und dass er bereit sei, die Gelder über Zypern und/oder Russland in die Schweiz zu transferieren. Allerdings ging die Bundesanwaltschaft über die Sachverhaltsdarstellung im polizeilichen Antrag mehrfach hinaus: indem sie den Beschuldigten verdächtigte, „Transaktionen krimineller Gelder auf Num- mernkonti in der Schweiz“ zu besorgen, und weiter, dass er „zusammen mit an- deren Banken und einem höheren Angestellten der Bank A7 diese Geldwäsche- reihandlungen vornimmt“, indem sie den Verdacht auf „polizeiliche Ermittlungen im In- und Ausland“ abstützte, indem sie schliesslich den Tatverdacht ausdrück- lich als „dringend“ bezeichnete und ihn nicht mehr wie die Polizei als Vermutung umschrieb. Bezüglich einer möglichen Tatmotivation wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte „zur Zeit kein steuerbares Einkommen“ habe (cl. 8 pag. 9.1.0.12). 4.1.2 Im polizeilichen Antrag bleibt es bei der Behauptung einer Geldwäschereitätigkeit des Beschuldigten. Es werden insbesondere keine Indizsachverhalte angeführt und die Quelle der Informationen bleibt verborgen. Der einzige Verdacht auf eine Katalogstraftat, nämlich qualifizierte Geldwäscherei, präsentiert sich dem Wort- laut nach eher auf Tatmöglichkeiten statt Tataktivitäten. Der staatsanwaltschaftli- che Antrag an das Bundesgericht geht darüber hinaus, indem er sich auf Ermitt- lungstätigkeiten in- und ausländischer Polizeistellen beruft. Ausserdem suggeriert der Hinweis, wonach die Zielperson zurzeit kein steuerbares Einkommen habe, ein konkreteres Tatmotiv als die finanzielle Situation der Bank. Für keines dieser Elemente gab es jedoch substantielle Hinweise. Staatsanwalt B15 bestätigte je- denfalls als Zeuge vor Gericht, die Bundesanwaltschaft habe ausser den im poli- zeilichen Antrag vermerkten Angaben keine weiteren Informationen zur Verfü- gung gehabt (cl. 139 pag. 139.930.55). Auch finden sich in den Akten weder poli- zeiliche Informationen aus dem Ausland noch Unterlagen zu den Steuerfaktoren im fraglichen Zeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Telefonüberwachung ist also mit teilweise unwahren, teilweise aufgebauschten Angaben begründet worden, wie die Zeugenbefragung bestätigte (cl. 139 pag. 139.930.51; …55). Materiell war der Vorwurf einer bereits etablierten Geldwäschereiaktivität in ei- nem Ausmass, welche dem qualifizierten Tatbestand entspricht, in keiner Weise begründet. Letztlich gründete der Tatverdacht ausschliesslich auf den durch kei- ne weiteren Abklärungen überprüften Denunziationen von „Ramos“. Dessen An- gaben wurden offenbar auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft, obwohl es un-

- 22 - wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte als damals unbescholtener Ban- kier beim ersten Treffen mit einem ihm Unbekannten, vermittelt durch eine ehe- malige Sekretärin und in deren Gegenwart, spontan das Waschen von Drogen- geldern in Millionenhöhe angesprochen haben könnte. Der Vorwurf, Drogengel- der gewaschen zu haben, ist übrigens bis heute durch Fakten nicht belegt. 4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 aBÜPF dürfen Erkenntnisse aus einer Überwachung, für welche keine Genehmigung eingeholt oder für die sie verweigert wurde, nicht weiter verwendet werden, und zwar weder für den Schuldbeweis noch als Grund- lage für weitere Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat nicht an ein Erschleichen der Bewilligung mit teilweise falschen Angaben gedacht. Wertmässig unterscheidet es sich jedoch nicht vom Verzicht auf ein Genehmigungsersuchen. Folglich muss die absolute Unverwertbarkeit auch für die Ergebnisse der Überwachung in ei- nem solchen Fall gelten. Dies zu beurteilen steht, entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, auch dem Sachgericht zu (Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 S. 4241 ff., 4275 [nachste- hend „Botschaft BÜPF und BVE“]). 4.2 Rechtmässigkeit des Einsatzes von „Ramos“ und „VE-Diemer“ 4.2.1 Wie die Aktivität von „Ramos“’ (siehe E. 2.2–2.3) zu qualifizieren sei, beantwor- ten die Parteien unterschiedlich. Während er aus Sicht der Bundesanwaltschaft eine Vertrauensperson darstellt, deren Einsatz vor der Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft unproblematisch ist, wirft die Verteidigung die Frage auf, ob die Grenze zur verdeckten Ermittlung nicht überschritten worden sei.

a) Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Ja- nuar 2005 geregelt (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermitt- lung [BVE; durch die StPO aufgehoben]). Vorher beruhte sie auf Richterrecht: In BGE 108 Ib 525 E. 8 setzte sich das Bundesgericht erstmals mit der Figur des verdeckten Ermittlers auseinander. Es erachtete die gesetzliche Rechtfertigung von Scheinkäufern im Drogenhandel als massgeblich auch für die Drogenbe- kämpfung im Ausland; Art. 23 Abs. 2 BetmG, auf den es sich dabei bezog, spricht freilich ausdrücklich von Beamten – um einen solchen ging es in jenem Rechtshilfefall –, aber nicht von Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Regel nahm es in BGE 112 Ia 18 wieder Bezug und beantwortete die Frage, ob es für den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Polizisten einer besonderen gesetzli- chen Grundlage bedürfe, negativ (zitierter BGE, E. 3); allerdings unterliege ein solcher Einsatz dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens, was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (zitierter BGE,

- 23 - E. 4a). Der Gesetzgeber hielt gleichwohl eine gesetzliche Grundlage für uner- lässlich und schuf diese im BVE. Dabei versteht er unter verdeckter Ermittlung „das Knüpfen von Kontakten zu verdächtigten Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vor- wiegend passiv die deliktische Aktivität untersucht wird“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4283). Dieser Definition folgt auch das Bundesgericht (BGE 134 IV 266 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2).

b) „Ramos“’ Rolle beschränkte sich keineswegs auf das blosse Rapportieren oder Beobachten in eigener Verantwortung. Er agierte vielmehr auf Anweisungen der BKP. Diese kann zwar im Bereich der organisierten Kriminalität auch ausser- halb eines Strafverfahrens tätig sein, allerdings nur, um interkantonale und inter- nationale Ermittlungen zu koordinieren und von aussen stammende Informatio- nen auszuwerten; der Kampf gegen das organisierte Verbrechen ist ihr allein in diesem Rahmen aufgegeben (Art. 2, 3 und 7 des Bundesgesetzes vom

7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes [ZentG; SR 360]). Im vorliegenden Fall fand ihre Zusammenarbeit mit „Ramos“ jedoch in einem Zeitraum statt, da sich die Bundesanwaltschaft aktiv in direkte Ermittlun- gen eingeschaltet hatte (materieller Begriff der Eröffnung des Strafverfahrens; vgl. Hinweise in E. 2.1 a. E.). Der Einsatz von „Ramos“ stellt folglich einen Teil polizeilicher Ermittlungstätigkeit dar. Wenn das Bundesgericht unter der Herrschaft des BVE feststellt, bei verdeckter Ermittlung handle es sich begriffsnotwendig um die Tätigkeit von Polizeiangehö- rigen, so nimmt es nicht bloss das gesetzliche Erfordernis auf (Art. 1 aBVE), sondern zieht die Konsequenz daraus, dass dem Staat mit dem Strafmonopol auch die Ermittlung als genuine Staatsaufgabe zufällt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, mit der verdeckten Ermittlung Personen ohne Polizeiausbildung zu betrauen, lediglich für den Fall vorgesehen, dass „besondere Kenntnisse erfor- derlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4288); eine solche Person muss jedoch durch ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Staat eingebunden sein und unter- liegt nach neuem Recht einer besonderen Prüfung durch die richterliche Behörde (Art. 280 Abs. 4 lit. c StPO). Es handelt sich folglich um Polizisten auf Zeit. Ko- operationswillige Straftäter fallen nicht in diese Kategorie.

c) Was die rechtlichen Voraussetzungen der von „Ramos“ ausgeübten Aktivität angeht, so verfolgte dieser vielleicht am Anfang den Zweck, sich in eine als kri- minogen erachtete Szene einzuleben, reiste er doch ohne eigene Kenntnisse über die hiesige Drogen- respektive Geldwäschereiszene in die Schweiz ein. Be- reits in dieser Phase war er ausschliesslich für die BKP tätig und handelte auf de- ren Anweisung. Von „Randy“ auf einen Bankier der Tempus Bank aufmerksam

- 24 - gemacht, bewilligten ihm die Beamten der „task force guest“ ein Zusammentref- fen mit diesem oder wiesen „Ramos“ sogar dazu an. In jenem Augenblick be- standen bei der Polizei keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Begrif- fe stand, eine bedeutende Geldwäschereihandlung vorzunehmen oder diese be- reits begangen zu haben; jedenfalls gehen solche Anhaltspunkte weder aus den Akten – Anzeigen oder Beobachtungen seitens von Drittpersonen, o. ä. – noch aus anderen im Verfahren liegenden Beweismitteln hervor. Wie sich aus den Er- klärungen des Zeugen B14 (BKP-Beamter) ergibt, beruhte noch bei der formellen Verfahrenseröffnung im Juli 2003 die Annahme, der Beschuldigte sei bereit, Geld zu waschen, ausschliesslich auf den Erklärungen von „Ramos“ (cl. 139 pag. 139.930.65–66), waren also gerade das Produkt und nicht die Grundlage seines Einsatzes. Solchermassen fehlte es an dem nach damaligem Richterrecht erforderlichen vorbestehenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten.

d) Zum Inhalt seiner Tätigkeit ist zu bemerken, dass die Beamten der „task force guest“ „Ramos“ vier Tage vor dem Treffen mit dem Beschuldigten konkrete An- weisungen gaben, wie er sich dabei zu verhalten habe (vgl. das bereits erwähnte Protokoll, cl. 26 pag. 21.2.0.56). So solle er sich nicht um kleine Fische („pesci piccoli“) kümmern und deshalb gegenüber dem Bankier (Beschuldigten) hart auf- treten. Würde es sich bei diesem um eine wirklich wichtige Person handeln, so habe er „Randy“ zu überspringen und mit ihm direkt zu verhandeln. Einstweilen solle er sich gegenüber dem Bankier nicht zu offen zeigen, um auszuschliessen, dass dieser nach einem Treffen mit ihm („Ramos“) die Polizei informiere. Es wur- de ihm erlaubt, dem Bankier zu sagen, dass das Geld aus Drogen(-geschäften) stamme. Auf diese Weise hat die BKP „Ramos“ unter falschen Personalien ge- zielt auf den Beschuldigten angesetzt und seinen Einsatz gesteuert. Dieser ging über eine passive Informationsbeschaffung weit hinaus und erfüllt damit die We- sensmerkmale von Ermittlungstätigkeit. Vor dem Inkrafttreten des BVE durfte die Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts einer Person ausserhalb des Polizeikorps nicht übertragen werden. Unter dem BVE (so jetzt auch unter der weitergeführten Regelung in Art. 286 ff. StPO) bedurfte es in jedem Falle einer besonderen Bewilligung. Das BVE und die Vor- schriften der StPO können nicht so verstanden werden, dass der Gesetzes- und Bewilligungsvorbehalt für verdeckte Aktivitäten strafrechtlicher Ermittlung nur dann gelte, wenn sie von Polizeibeamten oder Polizisten auf Zeit ausgeübt wer- den, aber nicht, wenn die Polizei sich hiezu Personen bedient, welche keine Ge- währ für einen gesetzeskonformen Umgang mit Zielpersonen bieten oder emi- nente persönliche Eigeninteressen – hier am Aufenthalt im Land sowie an Be- zahlung, Kost und Logis und „Taschengeld“ durch den Staat (cl. 139 pag. 139.930.74) – verfolgen.

- 25 - Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts durfte ein ver- deckt operierender Polizeibeamter nicht als Initiant oder gar Anstifter eine Straftat der Zielperson auslösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b). Normativ wurde diese Schranke im Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet (SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 241; BGE 124 IV 34 E. 3d/aa: Gebot der Redlichkeit). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in diesem Zusammenhang wie folgt geäussert: Eine Provokation seitens eines „agent infiltré“ sei „susceptible de priver ab initio et dé- finitivement l’accusé d’un procès équitable“. Eine solche Tatprovokation liege immer dann vor, wenn sich der verdeckte Ermittler hinsichtlich der in Frage ste- henden Straftat nicht rein passiv verhalte, sondern dergestalt auf die Zielperson einwirke, dass diese zu einer Straftat verleitet werde, die sie ansonsten nicht be- gangen hätte („Il y a provocation policière lorsque les agents impliqués – mem- bres des forces de l'ordre ou personnes intervenant à leur demande – ne se limi- tent pas à examiner d'une manière purement passive l'activité délictueuse, mais exercent sur la personne qui en fait l'objet une influence de nature à l'inciter à commettre une infraction qu'autrement elle n'aurait pas commise, pour en rendre possible la constatation, c'est-à-dire en apporter la preuve et la poursuivre.“; zum Ganzen: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rama- nauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 54–55). Unter solchermassen unzulässige Aktivität falle es, wenn der „undercover agent“ die Initiative zu einem Kontakt mit der Zielperson ergreife, eine früher abgelehnte Of- ferte erneuere, beständig dränge („prompting“), den Preis überdurchschnittlich erhöhe oder an das Mitgefühl des Gegenübers appelliere (zusammenfassend Ur- teil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom 4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 47). Dafür, dass es nicht zu solchermassen verbotener Aktivität – welche die Kriterien einer Anstiftung nicht erreichen muss – gekommen sei, trägt nach dieser Rechtsprechung der Staat die Beweislast, sofern ein entsprechender Verdacht nicht völlig unwahrscheinlich ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 70; Urteil des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom

4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 48). Im zu beurteilenden Fall stellen derar- tige Indizien zwei in den Akten befindliche Protokolle dar, gemäss welchen die polizeilichen Führungsleute „Ramos“ Instruktionen für sein Gespräch mit dem Beschuldigten gaben. Sie belegen, dass die Initiative für das Zusammentreffen nicht vom Beschuldigten ausging, sondern von der Mittelsperson, welche von „Ramos“ hiefür benutzt worden war. Auch sollte „Ramos“ – so die polizeiliche Anweisung – gegenüber dem Bankier hart auftreten und, wenn es sich bei die- sem um einen grossen Fisch handle, die Mittelsperson überspringen. Die Ankla- ge hat den Beweis für ein rein passives Verhalten nicht erbracht. Ob ihr dies al- lenfalls verunmöglicht war, weil sie selbst nicht über die Akten bezüglich des Ein-

- 26 - satzes von „Ramos“ in dieser Sache verfügte oder weil die in der „task force guest“ tätigen Polizisten als Zeugen nicht zur Verfügung standen, hat keine Be- deutung.

e) Nach dem Gesagten wurde „Ramos“ durch die BKP als verdeckter Ermittler eingesetzt, obwohl ihm die dafür unentbehrlichen persönlichen Eigenschaften fehlten, und er überschritt dabei die für eine solche Tätigkeit zwingend zu wah- renden rechtlichen Schranken. Sein Einsatz im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren war daher widerrechtlich. 4.2.2 „VE-Diemer“ wurde formell als verdeckter Ermittler eingesetzt und agierte im Verständnis der Parteien auch als solcher. Diese Aufgabe konnte nach dem be- reits Gesagten (E. 4.2.1 a) einem deutschen Polizeibeamten anvertraut werden (vgl. aus heutiger Sicht Art. 287 Abs. 3 StPO). Beim ersten Zusammentreffen am 12. August 2003 habe der Beschuldigte ge- mäss der bereits erwähnten Einsatzberichte zuerst nicht über einzulegende Gel- der, sondern von einem anderen Geschäft gesprochen. Es sei dabei anschei- nend um echte argentinische Peso-Geldscheine gegangen, die gerüchteweise anlässlich des „Staatscrashs“ von Regierungsmitgliedern entwendet worden sei- en. „VE-Diemer“ habe darauf eingewendet, es handle sich um eine nicht konver- tierbare Währung, und er könne eine Durchführbarkeit von Geschäften damit erst nach einer Besichtigung der Scheine beurteilen. Erst danach habe man über die vom „VE-Diemer“ einzubringenden Gelder gesprochen. In diesem Zusammen- hang habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, er wisse um die Herkunft sei- nes Gegenübers und dass dieser „Dope-Geld“ verwalte; dabei würde es um ei- nen monatlichen Betrag von EUR 30–50 Mio. gehen (cl. 9 pag. 9.7.0.1–3). An- lässlich eines weiteren Treffens im Hotel A9 am 14. August 2003 sei es zunächst wieder um das Peso-Geschäft und allgemeine Gegenstände und erst danach um das einzubringende Bargeld gegangen. „VE-Diemer“ habe klar gemacht, dass es sich, wie vom Beschuldigten zuletzt genannt, um „Dope-Geld“ handle. Es sei dann über die Modalitäten des Einbringens von Bargeld gesprochen worden, wobei gemäss dem Beschuldigten nur ein Zehntel der beim letzten Mal genann- ten Summe von der Bank verarbeitet werden könne. Über die Strukturen, wie er die Gelder laufen zu lassen gedenke, sei der Beschuldigte im Allgemeinen geblieben. Immerhin sei man übereingekommen, am 28. August 2003 ein Konto samt Depot zu eröffnen, auf welches „VE-Diemer“ „EUR 1 Mio., ggf. in Tranchen“ einzahle (cl. 9 pag. 9.7.0.5–8). Am besagten Tag suchte „VE-Diemer“ die Tem- pus Bank zur Kontoeröffnung auf. Dabei soll der Beschuldigte die Sprache erneut auf das Peso-Geschäft und ein Finanzierungsgeschäft im Immobilienbereich von Berlin zur Sprache gebracht haben. Das Letztere habe „VE-Diemer“ für einen Nonsens gehalten, für den er keinesfalls auch nur einen Euro zur Verfügung stel-

- 27 - len würde. In der Folge habe der Beschuldigte ihm den Erwerb eines Anteils von gegen 50 % an seiner Tempus Bank vorgeschlagen. „VE-Diemers“ Gegenfrage, ob er in einem solchen Fall grössere Mengen in bar einbezahlen könne, sei ab- schlägig beantwortet worden (cl. 9 pag. 9.7.0.12–15). Am 8. September 2003 habe „VE-Diemer“ dann EUR 193'000.– Bargeld in die Tempus Bank gebracht, welches von der Schweizer Nationalbank zur Verfügung gestellt worden war. Dort sei es unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Bank gezählt und „VE-Diemer“ eine Quittung über EUR 191'800.– ausgestellt worden. Unter vier Augen sei über den Rückfluss der einbezahlten Mittel gesprochen worden. Der Beschuldigte ha- be angekündigt, dafür einen schon mehrfach benutzten Weg zu gebrauchen: via eine bahamaische Scheinfirma, die über Konten bei der Bank A10 in Singapur verfüge, welche ein ihm seit Längerem bekannter Schweizer betreue. Im Einzel- nen heisst es im Einsatzbericht: „Aktuell würden über diesen Weg große Schmiergeldzahlungen einer europäischen Anlagebaufirma an Politiker in Asien, er nannte konkret die Länder Indonesien und Philippinen, abgewickelt. Die Gel- der würden jeweils im Vorfeld in bar über seine Tempus Bank in der Schweiz eingezahlt“ (cl. 9 pag. 9.7.0.20). Bei einem Treffen am 18. September 2003 habe der Beschuldigte Bedenken geäussert, die Gelder über die bahamaische Firma zu leiten, weil über deren Konto „derzeit Millionenbeträge einer (anderen) Firma laufen würden, die allesamt zu verschleiern seien, da diese Gelder als sogenann- te ‚Kickbacks‘ im Umlauf seien. Stattdessen sei die in Panama domizilierte Firma A2 S.A. vorzuziehen.“ Der Beschuldigte „habe bei ähnlichen Problemen seiner Kunden derartiges Vielfach praktiziert, und es sei nie zu Schwierigkeiten ge- kommen“ (cl. 9 pag. 9.7.0.27–28). Diese Entwicklung der Gespräche zeigt, dass der Einsatz von „VE-Diemer“ zeit- lich und inhaltlich auf Grundlagen beruhte, welche „Ramos“ geschaffen hatte. Das gilt insbesondere für die Bereitschaft, Drogengelder in grosser Höhe zu wa- schen, welche der Beschuldigte bekundet haben soll. Unter diesen Umständen ist zwar die Sichtweise „VE-Diemers“ erklärbar, wonach der Beschuldigte sich beim ersten Treffen mit ihm im Klaren darüber gewesen sei, wen er als Gegen- über habe, dass dieser „nochmals“ nach den Volumina der zu waschenden Gel- der gefragt habe – eine Aktivität, welche „VE-Diemer“ nicht „eingefordert“ habe (cl. 139 pag. 139.940.5). Tatsächlich bildete sein Einsatz nur einen Teil von ver- deckter Ermittlung, welche die Polizei steuerte und die Bundesanwaltschaft mit- einbezog. Das wird auch an den Legenden von „Ramos“ und „VE-Diemer“, so wie sie dem Beschuldigten präsentiert wurden, deutlich: nach „VE-Diemers“ Zeu- genaussage trat „Alex“ (alias „Ramos“) als südamerikanischer Drogenhändler auf und brachte dabei wohl zum Ausdruck, über millionenschwere Barmittel aus Dro- gengeschäften zu verfügen, während er selbst sich als Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells in Deutschland und Nordeuropa ausgab (cl. 139 pag. 139.940.4; …16). Stellt man in Rechnung, dass „VE-Diemer“ von

- 28 - „Ramos“ bei der Zielperson eingeführt wurde, so ergänzten sich die beiden Le- genden in der Weise, dass „Ramos“ die deliktische Anlegergruppe repräsentierte und „VE-Diemer“ deren europäischen Vermögensverwalter; nach Aussage von „VE-Diemer“ waren seine und die Legende von „Ramos“ aufeinander abgestimmt worden (cl. 139 pag. 139.940.38). „VE-Diemer“ hat aus seiner Sicht das von der Vertrauensperson vorbereitete Geschäft übernommen; er allein sei dann für des- sen Abwicklung zuständig gewesen (cl. 139 pag. 139.940.37). Die Folge dieses inneren Zusammenhangs ist, dass die Aktivität „VE-Diemers“ von der Rechtswid- rigkeit der mit „Ramos“ begonnen verdeckten Ermittlung erfasst wird. Diese bil- den im konkreten Fall ein integrales Instrument der Beweisbeschaffung; es kann nicht in verschiedene Beweismittel zum gleichen Beweisgegenstand aufgeteilt werden, welche von der Polizei trotz eines operativen Zusammenhangs durch – bildlich gesprochen – chinesische Mauern voneinander getrennt werden. Muss das Gericht annehmen, „Ramos“ habe den Beschuldigten zur Tat provoziert (vgl. E. 4.2.1 d), so traf „VE-Diemer“ objektiv nicht auf eine aus eigenem Ent- schluss tatbereite Person, womit es an den materiellen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung durch ihn fehlte. Oder auf die subjektive Seite gewendet: Verschwiegen „Ramos“ und/oder die Polizei gegenüber „VE-Diemer“, dass die Tatbereitschaft der Zielperson nicht vorbestand, sondern durch den aktiven Bei- trag von „Ramos“ gefördert worden war, so handelte er als deren unwissendes Werkzeug. Allerdings erfüllt „VE-Diemers“ „Geschäftsabwicklung“ sogar dann die materiellrechtlichen Kriterien der Anstiftung, wenn er meinte, sein Gegenüber sei bereit, Drogengelder zu waschen; denn angestiftet werden kann auch der zur Tat Geneigte, solange er den Entschluss zur konkreten Tat noch nicht gefasst hat (BGE 128 IV 11 E. 2a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemei- ner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 102). Die Einzelheiten der dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen waren aber noch offen, als „VE-Diemer“ in Aktion trat; wenigstens der initiale Betrag von EUR 1 Mio. geht auf seinen Vorschlag zurück (cl. 12 pag. 12.17.0.9). Allerdings konnte an dem Bargeld, welches „VE-Diemer“ einbrachte, der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt werden. Ob die Anstiftung zu versuchter Tat strafbar sei, wird in der Doktrin kontrovers beantwortet (dafür SEELMANN, Strafrecht – Allgemeiner Teil,

4. Aufl., Basel 2009, S. 148 f.; STRÄULI, Commentaire Romand, Vor Art. 24 CP N. 134–135; dagegen STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 102; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Art. 24 StGB N. 7). Dies kann hier offen bleiben, wo nicht die Strafbarkeit „VE-Diemers“ in Frage steht, sondern die Folgen seiner Tätigkeit für den Beschuldigten. Als Ergebnis steht fest, dass „VE-Diemers“ Einsatz als verdeckter Ermittler nicht mangels persönlicher, sondern mangels sachlicher Voraussetzungen – nämlich einer vorbestehenden Tatbereitschaft des Beschuldigten – widerrechtlich war.

- 29 - 4.2.3 Eine die rechtlichen Grenzen überschreitende verdeckte Ermittlung kann zwei verschiedenartige Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits steht in Frage, ob die Informationen, die aus einer solchen Ermittlung hervorgehen, als Beweis ge- gen den Beschuldigten verwertet werden können. Sollte die Handlung mit ande- ren Beweismitteln nachgewiesen sein, so steht andererseits in Frage, wie sich eine aktive Beeinflussung der Zielperson auf die rechtlichen Folgen auszuwirken hat. In BGE 124 IV 34 hat sich das Bundesgericht – für die Zeit vor Inkrafttreten des BVE – mit den Folgen einer unzulässigen verdeckten Ermittlung befasst, oh- ne dass sich aus dem Entscheid ergäbe, ob der Ermittler auch das wesentliche Beweismittel dargestellt hätte; gemäss Literatur soll auch eine Telefonkontrolle verwertet worden sein (HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – das St. Galler Modell, in Cassani et al. [Hrsg.], Mehr Sicherheit – weniger Freiheit? Chur/Zürich 2003, S. 379 ff., 389). Bezüglich der Folgen legte das Bundesgericht dar: Hat sich ein polizeilicher „agent“ an der Straftat als „provocateur“ beteiligt, so kann das Sach- gericht freisprechen oder das Verfahren einstellen, wenn dessen Verhalten das- jenige der Zielperson in den Hintergrund drängt; sonst ist diese Beteiligung nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb, 3e), aller- dings in weitreichender Weise (BGE 116 IV 294 E. 2b/aa). Im konkreten Fall steht fest, dass „VE-Diemer“ tätig wurde und die von „Ramos“ eingeleiteten Aktivitäten fortsetzte, indem er – nach dem dem Urteil zugrunde zu legenden Sachverhalt – einem damals unbescholtenen Bankier, nicht einer Per- son mit kriminellem Hintergrund, vermeintlich aus dem Drogenhandel stammen- des Geld zum Waschen anbot. Dabei hatte „Ramos“ die Initiative übernommen. Bei „Ramos“ handelt es sich um eine Person mit kriminellem Hintergrund und pointierten Eigeninteressen an einem Aufenthalt in der Schweiz; sein Einsatz ist von einer speziell hiefür geschaffenen Polizeiequipe geplant und im Detail ge- steuert worden. Bereits in dieser Phase und beim anschliessenden Einsatz von „VE-Diemer“ beschränkten sich die Interaktionen mit dem Beschuldigten nicht auf einige wenige Gespräche, sondern wurden über längere Zeit über zahlreiche per- sönliche Kontakte ausgedehnt. Zudem befand sich die Zielperson, wie die Polizei wusste, in einer angespannten finanziellen Lage – sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht – und war deshalb für eine Versuchung empfäng- lich. Durch das dem Beschuldigten konkret angetragene Verhalten sind, weil ef- fektiv keine Drogengelder eingesetzt wurden, öffentliche Interessen nicht verletzt worden; selbst bei vollendeter Geldwäscherei ist eine Verletzung materieller Rechtsgüter nicht evident (PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Vor Art. 305bis StGB N. 42). Im Ganzen gesehen hatte der staatlich zu verantwortende Einfluss ein so grosses Übergewicht, dass die kriminelle Entscheidung des Beschuldigten weitgehend in den Hintergrund rückt. Das lässt vorliegend eine Einstellung als adäquate Rechtsfolge erscheinen.

- 30 - 4.3 Eventualiter ist die Frage der Verjährung zu beantworten. Diese tritt für das Grunddelikt der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit Ablauf von 7 bezie- hungsweise 7 ½ Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mit Blick auf die in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen ist dies spätes- tens am 4. Dezember 2010 der Fall gewesen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die in Anklagepunkt 3.7 beschriebene Tat ein qualifizier- tes Delikt darstellt, insbesondere ob der Qualifikationsgrund der Gewerbsmäs- sigkeit erfüllt ist (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dafür ist vorausgesetzt, dass der Täter, indem er während eines bestimmten Zeitraumes häufig handelt, sein Be- streben anzeigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bedeutenden Beitrag für seinen persönlichen Lebensunterhalt zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 129 IV 253 E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft legt in ihrem Plädoyer dar, der Beschul- digte habe von den zwei Einzahlungen, welche „VE-Diemer“ leistete, EUR 1'200.– respektive EUR 3'250.– für sich behalten. Das entspricht der jewei- ligen Differenz zwischen den Beträgen, welche „VE-Diemer“ dem Beschuldigten in der Tempus Bank in bar ausgehändigt haben will und den Aufzeichnungen der Bank. Die Differenz der Summe von EUR 4'450.– bildete Gegenstand einer An- zeige des Beschuldigten gegen „VE-Diemer“; dieses Verfahren kam zum Ergeb- nis, es lasse sich nicht nachweisen, ob diese Summe durch den Ermittler, durch den Beschuldigten, durch eine Bankmitarbeiterin oder andere angeeignet worden sei oder ob ein Zählfehler vorliege (cl. 139 pag. 139.521.249 ff.). Ein finanzieller Gewinn des Beschuldigten ist somit nicht erwiesen. Aber auch der in Rede ste- hende Betrag ist nicht geeignet, einen wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt einer Person mit der beruflichen Stellung eines Bankdirektors abzugeben. Im Üb- rigen fehlt es an der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit regelmässigen Tä- tigkeit über einen längeren Zeitraum. Daran würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Gericht in den Anklagepunkten 3.1–3.6 zu einem Schuld- spruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei käme; denn in diesen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Interesse der Alstom-Gruppe Gelder, welche Al- stom-Kaderleute in strafbarer Weise aus dem Geschäftsvermögen ausgeschleust beziehungsweise zu Bestechungszwecken bestimmt hätten, gewaschen zu ha- ben. Mit diesen Handlungen steht die im Anklagepunkt 3.7 thematisierte Geldwä- scherei an (vermeintlichen) Geldern aus internationalem Drogenhandel in keinem Zusammenhang, weder in zeitlicher Hinsicht (anders einzig Anklagepunkt 3.6.4) noch im Tatbild, und sie muss daher als selbständige Handlung betrachtet wer- den (BGE 116 IV 121 E. 2, 3; ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 49 StGB N. 14). Andere Qualifikationsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist nach Ablauf der Verjährungsfrist das Verfahren richterlich einzustellen.

- 31 - 5. Prozessuale Fragen bezüglich der übrigen Anklagepunkte Diese Anklagepunkte betreffen ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Alstom-Gruppe, Geldwäscherei an und Bestechung mit Mitteln dieser Gruppe sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Vermögensdelikt. Für die- sen Teil der Anklage ist vorab die Frage der Beweisverwertung zu prüfen. 5.1 Wie bereits ausgeführt, erläuterte der Beschuldigte „VE-Diemer“ seine Ideen, wie das von diesem einzuliefernde Bargeld über mehrere Stationen geleitet und die- sem wieder zur Verfügung gestellt werden könne; dabei sprach er von seinen praktischen Erfahrungen bei Transaktionen von Schmiergeldern einer europäi- schen Anlagebaufirma (E. 4.2.2). Durch die Berichterstattung von „VE-Diemer“ über diese Darlegungen des Beschuldigten (cl. 9 pag. 9.7.0.17–20) gewannen Polizei und Bundesanwaltschaft erste Hinweise, wonach der Beschuldigte Geld- wäscherei in einem ausserhalb von Drogenhandel stehenden Zusammenhang konkret betrieben habe oder noch weiter betreibe. Sie gingen jedoch diesen An- zeichen nicht weiter nach. Auch der Untersuchungsrichter bezeichnete noch im Februar 2006 als Gegenstand des Strafverfahrens, ausser den im Kontext des „VE-Diemer“ stehenden Handlungen, nur die Geldwäscherei zugunsten anderer Subjekte des organisierten Drogenhandels (cl. 1 pag. 1.0.0.28). Erst am

5. Februar 2007 dehnte er das Verfahren auf den Sachzusammenhang Alstom aus (cl. 1 pag. 1.0.0.114–116). 5.2 Beweise für den Altstom-Komplex erhielten die Strafverfolgungsbehörden erst mit der Aussage der Bankmitarbeiterin B17 und den von ihr aus eigenen Stücken beigebrachten Dokumenten. Im Einzelnen zeigen die Verfahrensakten, dass die EBK am 10. Dezember 2003 mittels superprovisorischer Verfügung (cl. 139 pag. 139.688.2–9) die KPMG als Beobachterin der Tempus Bank einsetzte und sie unter anderem beauftragte, Transaktionen abzuklären, die in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bun- desanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen. Direkten Anlass bildete die In- formation der Bundesanwaltschaft von der bevorstehenden Verhaftung des Be- schuldigten (cl. 139 pag. 139.688.1). Diese wurde tatsächlich am 11. Dezember 2003 vollzogen (cl. 3 pag. 6.1.0.1 ff.). Ausserdem wurden Durchsuchungen bei ihm zu Hause, in den Räumen der Tempus Bank und in seinem Ferienhaus im Engadin angeordnet (cl. 3 pag. 6.1.0.88–120). Im Rahmen ihres Auftrages be- traute die KPMG B12 und B18 mit der Einvernahme von Mitarbeitern der Tempus Bank. Dabei wurde B17 am 15. und 16. Dezember 2003 sowie am 24. Januar 2004 befragt (cl. 71 pag. 7.15.1.118–121; …126–131). Sie war Mitarbeiterin der Tempus Bank, damals beurlaubt, und erledigte neben Arbeiten für die Bank, be- sonders für den Beschuldigten als deren Direktor, auch persönliche Angelegen-

- 32 - heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tem- pus Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bank- kunden und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete je- doch, die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Be- fragung kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventu- ell wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber inner- halb der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschich- te weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fra- gen zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe. Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen- Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzu- bewahren; er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Um- fang von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6 pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernom- men (cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eige- nem Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3 Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgän- ge mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG. 5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kon- text der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründe- te – ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –, dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte

- 33 - Beobachterin (KPMG) unter anderen eine Mitarbeiterin des Beschuldigten be- fragte, welche – wie sie in der Voruntersuchung erklärte (cl. 11 pag. 12.9.0.36–

38) – sich erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten der aus Diskretionsgrün- den bei ihr verwahrten Unterlagen erinnerte, und zwar auf Hinweis ihres Gatten. Auf diesen Akten gründeten weitere Beweiserhebungen. Diese nahm allerdings nicht die Bundesanwaltschaft vor, sondern der Untersuchungsrichter, an den das Verfahren schon anfangs März 2004 übergegangen war (cl. 1 pag. 1.0.0.6). Nachdem die verdeckte Ermittlung im konkreten Fall rechtlich unzulässig war (E. 4.2), stellt sich die Frage, ob die auf der Basis ihrer Resultate erhobenen Be- weise verwertbar sind. 5.3.1 Nach Art. 7 Abs. 4 aBÜPF durften die Erkenntnisse einer ohne Bewilligung durchgeführten Telefonkontrolle weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwe- cken verwendet werden. Der Gesetzgeber statuierte in dieser Weise gleichzeitig ein absolutes Verwertungsverbot für direkte Beweise wie für solche, welche die Frucht weiterer, auf jener Basis durchgeführter Ermittlungen bildeten. Im BVE fehlte eine entsprechende Regel; dieses Gesetz ordnete nur die Folgen einer Überschreitung der Grenzen, welche der Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers gesteckt sind (Art. 10 Abs. 4 aBVE). Das neue Recht führt diese Regelungen fort: Verwendungsverbot im Bereich der Überwachung (Art. 277 StPO), Rechtsfolgen- relevanz bei verdeckter Ermittlung (Art. 293 Abs. 4 StPO). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Regel des BVE für die verdeckte Ermittlung als ab- schliessend erachtet mit der Konsequenz, dass sich für illegale verdeckte Ermitt- lungen die Frage der Beweisverwertung nicht stelle (Entscheid des Kassations- gerichts ZH AC060016 vom 27. Dezember 2006, E. 3.4b). Diese Auffassung deckt sich nicht mit den Materialien zu diesem Gesetz: Der Vorentwurf statuierte die Unverwertbarkeit der Beweismittel bei übermässiger Einwirkung des verdeck- ten Ermittlers auf die Zielperson; im Gesetzesentwurf wurde diese Frage aus- drücklich offen gelassen in der Meinung, sie sei durch das massgebende Pro- zessrecht zu lösen (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4298). Es sind deshalb die Konsequenzen einer legal installierten, aber rechtswidrig operierenden verdeck- ten Ermittlung zu trennen von denjenigen einer illegal installierten (so etwa RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 293 StPO N. 4). Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn der Ermittler aufgrund der ihm zugeleiteten Basisinformation glaubte, eine zur konkreten Tat bereite Ziel- person vor sich zu haben, während tatsächlich erst das Auftreten des verdeckten Ermittlers Tatbereitschaft und Handlungsentschluss erweckt. Es ist kein sachli- cher Grund ersichtlich, einen Verdächtigen generell schlechter zu stellen – ihm nur bei der Sanktion entgegenzukommen, statt ihn freizusprechen –, wenn die Polizei verdeckt ermittelt, als wenn sie etwa bei einer Durchsuchung deren recht-

- 34 - liche Grenzen überschreitet. Dies gilt umso mehr für eine verdeckte Ermittlung, welche vor Inkrafttreten des BVE ausgeführt worden ist (BGE 124 IV 34). 5.3.2 Was die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVE angeht, so verneint die Literatur praktisch einstimmig die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche im Wege rechtlich unzulässiger verdeckter Ermittlungen – die Unzulässigkeit konnte sich seinerzeit nicht auf die Bestellung sondern nur die Operationen des Ermittlers beziehen – beschafft werden (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, § 121 N. 989; HAUSER/SCHWERI, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 75 N. 25; BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäu- bungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990, S. 344 f.; BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss. Lausanne 1994, S. 177; GNÄGI, Der V-Mann-Einsatz nach dem Urteil Lüdi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, recht 1994, S. 104 ff., 106; nur für ein eingeschränktes Verwertungsverbot: CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR 111/1993 S. 307 ff., 321). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in die- sem Kontext zur Frage der Beweisverwertung nicht geäussert. Allerdings gilt die Frage der Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Alstom-Komplex nicht den Rapporten, welche auf der Basis von „VE-Diemers“ Berichten erstellt worden sind, sind diese doch für eine Anklage viel zu wenig konkret und wurde die An- klage effektiv auch nicht auf diese Informationen abgestützt. Die Frage der Ver- wertbarkeit bezieht sich vielmehr auf Sekundärbeweise, namentlich auf die von der beurlaubten Bankmitarbeiterin B17 edierten Dokumente sowie auf die durch den Untersuchungsrichter veranlassten Befragungen und beschafften Akten. In Art. 18 Abs. 5 aBVE regelte der Gesetzgeber die Fernwirkung unverwertbarer Beweise ausdrücklich für verdeckte Ermittlungen ohne richterliche Genehmigung. Das Bundesgericht hat sich aber auch schon mit der Situation auseinanderge- setzt, dass der Gesetzgeber explizit nur die Verwertbarkeit des Primärbeweises regelte (so in Art. 9 Abs. 3 aBÜPF), nicht aber diejenige des Sekundärbeweises (BGE 133 IV 329). Es entschied sich für ein gemässigtes Verwertungsverbot, sich darin Schmid (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 610) an- schliessend (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Demnach ist auf Unverwertbarkeit zu schliessen, wenn der Sekundärbeweis ohne den ungültigen Primärbeweis nicht hätte erhoben werden können. Hat sich das Gesetz über die Verwertbarkeit ei- nes illegal erhobenen Primärbeweises nicht ausgesprochen, so soll auch diese Problematik nach der Konzeption Schmids (und weiterer Autoren) gelöst werden. Demnach ist zwischen den öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Beschuldigten an Freispruch respektive Einstellung abzuwägen (BGE 131 I 272 E. 4.3 mit Hinweisen).

- 35 - Die für die Anklage im Alstom-Komplex verwendeten Beweise sind mithin dann verwertbar, wenn sie in faktischer Abhängigkeit von der verdeckten Ermittlung erhoben worden sind und die Verwendung auf einem höherrangigen Verfol- gungsinteresse beruht. 5.3.3 Die Kausalität ist in casu offensichtlich: Die angeklagte Aktivität für die Alstom- Gruppe übte der Beschuldigte nicht als Bankdirektor aus sondern nebenher. Er hat sie auch in zeitlicher Hinsicht begonnen, bevor er Direktor der Tempus Bank wurde. Nach seiner Darstellung (cl. 139 pag. 139.930.23 [im Anschluss an die Befragung des Zeugen B12, Mitarbeiter der KPMG]) hat er damit schon vor sei- ner Banktätigkeit begonnen. Weil diese Geschäfte nichts mit denen der Bank zu tun hatten und gegenüber dieser geheim gehalten werden sollten (cl. 11 pag. 12.9.0.13), bewahrte B17 die diesbezüglichen Akten auf Wunsch des Be- schuldigten bei sich zu Hause auf. Ohne dass die Bundesanwaltschaft im Sep- tember 2003 von „VE-Diemer“ Hinweise auf Finanzdienstleistungen erhalten hät- te, welche der Beschuldigte in anderem Zusammenhang tätigte und die auf einen Geldwäschereizusammenhang deuteten, wäre es nicht zu ihrer Anzeige an die EBK gekommen; diese führten zu einem Ermittlungsauftrag der EBK an die KPMG, in dessen Rahmen B17 durch KPMG-Mitarbeiter befragt wurde. Von ihr erhielt die KPMG die umfangreichen Unterlagen, die sie bei sich zu Hause ver- wahrt hatte, und die zugehörigen mündlichen Informationen. Erst nachdem die KPMG ihren Bericht abgeliefert hatte, nahm der Untersuchungsrichter Ermittlun- gen in Richtung des Komplexes Alstom auf. Die Verhaftung des Beschuldigten ist den Bankmitarbeitern vom Verwaltungs- ratspräsidenten am

12. Dezember 2003 mitgeteilt worden (cl. 116 pag. 18.3.2.167) und muss B17, auch wenn sie wegen Urlaubs nicht im Bank- haus zugegen war, schon bekannt gewesen sein, als sie 3 Tage später ein ers- tes Mal einvernommen wurde. Erst bei der am nächsten Tag folgenden Befra- gung, um die sie selbst nachgesucht hatte, sprach sie sich über die Tätigkeit des Beschuldigten für die „Franzosen“ aus und übergab den KPMG-Mitarbeitern die bei sich verwahrten Akten. Ohne diese Einvernahme hätte B17, selbst wenn der Beschuldigte nur wegen der Handlungen gemäss Anklagepunkt 3.7 in Haft ge- kommen wäre, den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht und keine Unterlagen übergeben; denn dieselben bezogen sich nicht auf den Komplex „VE-Diemer“. Sie äusserte sich ja gegenüber der Polizei auch erst, nachdem sie bei den KPMG-Mitarbeitern alle Kenntnisse über die Sache der „Franzosen“ of- fen gelegt hatte.

- 36 - 5.3.4 Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

a) Was das Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten angeht, so ist in erster Linie das Gewicht der angeklagten Taten zu erwägen. Diese fallen unter Tatbestände, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Al- lerdings kommt es nicht auf die abstrakte Strafdrohung an, sondern auf das Ge- wicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. In diesem Lichte er- scheinen Geldwäscherei im Umfang von rund Fr. 80 Mio. und die Gehilfenschaft an einem Teil diesbezüglicher Vortaten als gravierende Vorwürfe, an welche sich zwei Beteiligungen an Auslandsbestechung und eine Reihe von Urkundsdelikten mit der Bedeutung von Begleithandlungen reihen. Allerdings liegt der konkrete Strafantrag der Bundesanwaltschaft von 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer nicht bezifferten Geldstrafe für alle angeklagten Taten nur wenig über der Kom- petenz des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Zwar wurden für dieses Mass die Dauer des Verfahrens und minimal auch der Einsatz eines verdeckten Ermittlers berücksichtigt; die Bundesanwalt- schaft sprach jedoch von einem erschreckenden Gebaren des Beschuldigten, von hoher krimineller Energie und von Profitgier als Tatmotiv. Sodann verfolgt die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine weitere Person, den (freien) Alstom-Mitarbeiter B19, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B19 soll einen nicht unerheblichen Teil der angeblich gewaschen Gelder in einer schwarzen, der Alstom-Gruppe nicht zugänglichen, Kasse verwaltet haben. Dieser Vorwurf steht zwar nicht im Umfang, wohl aber im Gewicht denjenigen gegen den Be- schuldigten nahe. Dem verdächtigen Alstom-Mitarbeiter hat die Bundesanwalt- schat hiefür die Einstellung wegen fehlendem Strafbedürfnis oder wegen Wie- dergutmachung (Art. 52 f. StGB) in Aussicht gestellt (cl. 139 pag. 139.510.588 ff., besonders 139.510.593). Überdies ist der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung nur als Gehilfe (Extraneus) angeklagt, im Unterschied zu B19. Dies alles lässt das Strafverfolgungsbedürfnis gegenüber dem Beschuldigten als eher bescheiden erscheinen. Bei den öffentlichen Interessen gilt es jedoch auch die Art und Weise zu berück- sichtigen, wie das Strafverfahren geführt wurde. In dieser Beziehung fallen – ausser der langen Dauer – eine Vielzahl von nicht unwesentlichen Rechtsverlet- zungen auf: Einer der schriftlichen Rapporte über die vom verdeckten Ermittler gelieferten Informationen wurde nachträglich inhaltlich gefälscht (Schlussbericht, S. 33, cl. 27 pag. 24.1.0.33; vgl. Buchstabe I zum Sachverhalt); die Bundesan- waltschaft liess Untersuchungsakten, ohne dass es die laufende Strafuntersu- chung geboten hätte, einer Parlamentskommission zugehen, die sie öffentlich machte (Schlussbericht, S. 34 f., cl. 27 pag. 24.1.0.34 f.; vgl. Buchstabe H zum Sachverhalt); der (erste) Untersuchungsrichter fälschte ein an ihn selbst gerichte- tes Drohschreiben (Schlussbericht, S. 36, cl. 27 pag. 24.1.0.36; vgl. Buchstabe K

- 37 - zum Sachverhalt). Das enthielt die Aufforderung: „Hören Sie mit den Ermittlun- gen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“ und war deshalb in hohem Masse geeignet, dem Beschuldigten oder ihm nahe stehenden Personen angelastet zu werden; die wahre Urheberschaft liess sich glücklicherweise nach kurzer Zeit klä- ren. Dazu kommt der Umstand, dass sich die Polizei eines (ersten) verdeckten Ermittlers mit mehr als zweifelhaftem Leumund bediente und dass sie mit der Bil- ligung von höchster Stelle (vgl. Buchstabe R zum Sachverhalt mit Hinweisen) die richterliche Wahrheitsfindung erheblich erschwerte, indem sie dem Gericht sach- dienliche Unterlagen über diese Ermittlung vorenthielt. Die hiefür vorgetragene Argumentation, es handle sich beim Einsatz „Ramos“’ um eine ausserhalb der Ermittlung liegende, geheim zu haltende polizeiliche Aktion, trifft nicht zu (E. 4.2.1); die anders lautende Beurteilung der I. Beschwerdekammer (cl. 139 pag. 139.683.3 ff.) bindet den Sachrichter nicht, steht die Entscheidung, ob und welche Akten zum Schutze polizeilicher und anderer Interessen geheim gehalten werden können, – als Ausfluss des Fairnessprinzips – doch gerade ihm alleine zu (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Rowe und Davis gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Februar 2000, Nr. 28901/95, Ziff. 64–65). Im Lichte all dieser Faktoren kommt dem öffentlichen Interesse an Verurteilung und Bestrafung ein geringer Wert zu.

b) Dem steht nicht nur ein allgemeines Interesse des Beschuldigten, freigespro- chen zu werden, gegenüber. Konkret wird dieses durch die lange Dauer des Ver- fahrens, durch mannigfache Berichterstattung in der Presse – wegen der Grund- information über das laufende Verfahren und den Beschuldigten nachteilig, selbst insoweit sie gegenüber den Behörden kritisch lautet – und dadurch akzentuiert, dass die strafrechtlichen Ermittlungen mit grossem Aufwand in belastende, aber kaum in entlastende Richtung geführt wurden, obwohl ein wenig verlässlicher An- fangsverdacht eine zurückhaltende Arbeitshypothese geboten hätte. Diese Um- stände bedeuten eine empfindliche Belastung. Dass der Beschuldigte seine Stel- lung in der Tempus Bank verlor, hat dem gegenüber weniger Gewicht, weil diese sich schon vor der Verhaftung des Beschuldigten in einer kritischen Situation be- fand und nur kurz nach dessen Haft ihre eigenständige Existenzgrundlage verlor (Schlussbericht, S. 104 f., cl. 27 pag. 24.1.0.104 f.), musste auch der dem Be- schuldigten nachfolgende Bankdirektor seine Stelle aufgeben.

c) In der Gegenüberstellung hat das persönliche Interesse des Beschuldigten ein höheres Gewicht. Das führt zur Unverwertbarkeit der Beweise, welche die Anklagevorwürfe im Kontext Alstom belegen sollen. Die Folge ist ein Freispruch. 5.4 Unter dem Eventualgesichtspunkt ist es angebracht, im Folgenden (E. 6–9) zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit sich der Beschuldigte bezüglich der Tatvor- würfe im Zusammenhang mit Alstom (alle Anklagepunkte mit Ausnahme von

- 38 - Ziff. 3.7) strafbar gemacht hätte, wenn die gegen ihn vorgelegten Beweise ge- richtlich verwertet werden könnten. Dies erscheint angezeigt, weil das Vorverfah- ren schwergewichtig auf diese Fragen ausgerichtet war, was auch im Schlussbe- richt des Untersuchungsrichters seinen Ausdruck fand, weil sich zum einen die Parteien dazu in ihren Vorträgen vor Gericht ausführlich geäussert und zum an- deren solche Aspekte auch in der Medienberichterstattung bedeutenden Raum eingenommen haben. Zum leichteren Verständnis wird in den folgenden Erwägungen durchweg der In- dikativ verwendet, auch wenn es sich um eine rein hypothetische Strafbarkeits- prüfung handelt. 6. Urkundenfälschung 6.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schrift- liche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE, a. a. O, E. 8.1 S. 15). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkunden- charakter eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspek- te gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht.

- 39 - 6.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Buchhaltungsbe- legen (Anklageziffer 1.1) 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung zur Last, indem er falsche Buchhaltungsbelege erstellt habe. So habe der Beschuldigte in der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis zum

28. März 2000 in Zürich und anderswo für lediglich zur Zahlungsabwicklung ein- gesetzte Offshore-Gesellschaften mit Gesellschaften der französischen Alstom- Gruppe Beraterverträge (sog. consultancy agreements) abgeschlossen, wobei Beratungsdienstleistungen (durch den Beschuldigten beziehungsweise die von ihm eingesetzten Gesellschaften) nie beabsichtigt und nie erbracht worden seien. Der Beschuldigte habe diese consultancy agreements selber unterzeichnet be- ziehungsweise durch B20 oder B21 unterzeichnen lassen und anschliessend, gestützt auf diese Scheinberatungsverträge, auf Anweisung der dazu ermächtig- ten Alstom-Mitarbeiter den Gesellschaften nicht erbrachte Leistungen in Rech- nung gestellt beziehungsweise durch seine Sekretärinnen in Rechnung stellen lassen. Tatsächlich sei zwischen dem Beschuldigten und den jeweiligen Alstom- Gesellschaften lediglich ein Vermögensverwaltungsmandat vereinbart gewesen. Die simulierten Beraterverträge und die gestützt darauf ausgestellten Rechnun- gen seien für die Übernahme in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom- Gesellschaften bestimmt und geeignet gewesen, um nicht bestehende Forderun- gen vorzutäuschen, wodurch die Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Gesell- schaften verfälscht worden seien. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehan- delt, Alstom die Äufnung von „schwarzen Kassen“, d. h. von in der Buchhaltung nicht ausgewiesenen Vermögenswerten, zu ermöglichen, aus denen Zahlungen ausserhalb jeglicher betriebsinterner Kontrollen hätten geleistet werden können, deren korrekte buchhalterische Erfassung in den Büchern von Alstom nicht zu- lässig gewesen wäre; überdies habe er beabsichtigt, selbst eine Entschädigung für diese Leistungen zu erhalten (Anklageschrift Ziff. 1.1, S. 22 und 26; cl. 139 pag. 139.100.22 und …26). 6.2.2 Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage beschriebenen und ihm zur Last gelegten Handlungen – die im Übrigen auch durch eine Vielzahl von Beweismit- teln belegt sind – in ihrem äusserlichen Ablauf grundsätzlich nicht. Er habe die Beratungsverträge, die ihm von den jeweiligen Direktoren der Alstom-Gruppe vorgegeben worden seien, als Treuhänder unterschrieben. In dieser Funktion habe er die ihm überwiesenen Gelder verwaltet und auf Anweisung an die ihm bezeichneten Empfänger weitergeleitet. Er räumt ein, dass die Beraterverträge den Anschein erweckten, die Gelder seien den von ihm eingesetzten Offshore- Gesellschaften für Beratungstätigkeiten und nicht ihm als Treuhänder überwie- sen worden. Die Funktion der Offshore-Gesellschaften hätte besser beschrieben werden sollen. Es habe jedoch sowohl bei ihm wie auf Seiten der Verantwortli-

- 40 - chen der Alstom-Gruppe nie Zweifel am tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder gegeben. Er habe die von ihm vertraglich geschuldete Leistung (Weiter- leitung von Geld) erbracht; darüber hinaus habe es auch consultancy agree- ments gegeben, in die Dritte involviert gewesen seien, welche die vereinbarten Leistungen erbracht hätten (cl. 139 pag. 139.930.20–22). Hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen und deren anschliessende Verwen- dung sagte der Beschuldigte, dass B22 für ihn die Schlüsselperson innerhalb der Alstom-Gruppe gewesen sei. B22 sei Direktor gewesen und habe nur zwei Stu- fen unter dem CEO gestanden. Er habe ihm stets versichert, dass das interne Prozedere bezüglich der von ihm erstellten Rechnungen korrekt gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bei der Alstom-Gruppe nicht nur eine, sondern mehrere Personen die Rechnungen gebilligt und visiert hätten, was die bei den Akten befindlichen Belege bestätigten. Die von ihm erbrachten Leistungen hätten den Erwartungen seitens von Alstom entsprochen (cl. 139 pag. 139.930.22 f.). 6.2.3 Die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.1 zur Last gelegte Urkundenfäl- schung ist mittlerweile verjährt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 aStGB re- spektive i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 6.2.4 Rechnungen als Buchhaltungsbelege 6.2.4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkun- dung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, etwa dass eine Zahlung geleistet worden sei und mit welchem Zweck (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.2; 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit Hinweisen). Die Zahlungsverbuchung belegt aber nicht, dass eine verbuchte und tatsächlich ge- leistete Zahlung sowie das ihr zugrunde liegende Schuldverhältnis mängelfrei sind, also beispielsweise nicht auf einem – etwa täuschungsbedingten – Irrtum beruhen. Dass die kaufmännische Buchführung auch insoweit Beweisfunktion hat, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus anderen Umständen (Urteil des Bundesgerichts 6S.618/2001 vom 18. Januar 2001, E. 6d/bb). Auch erfüllt das Erstellen von inhaltlich unwahren Rechnungen, mit denen Entgelt für in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen verlangt wird, den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Rechnungen kommt also in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; sie erbringen nur Beweis für den in ihnen un- mittelbar bezeugten Sachverhalt, nämlich das Einfordern einer Vergütung, nicht aber für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen desselben. Sie ent-

- 41 - halten auch keine ausdrückliche schriftliche Erklärung des Inhalts, dass die ent- sprechenden Beträge auch tatsächlich geschuldet sind (BGE 131 IV 125 E. 4.5 S. 131; 117 IV 35 E. 1c und 2b; BOOG, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 251 StGB N. 67, alle mit Hinweisen). Der Aussteller solcher falscher Rechnungen macht sich selbst dann nicht der Falschbeurkundung strafbar, wenn die von ihm ausgestellte falsche Faktura Eingang in die Buchhaltung findet, denn diese ist regelmässig nicht an die Buchhaltung des Empfängers gerichtet. Er will mit ihr auch nicht in erster Linie dessen Buchhaltung fälschen (BGE 131 IV 125 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009, E. 5.4) und er keinen Einfluss darauf, ob seine Rechnung überhaupt bezahlt wird und als Bu- chungsbeleg in die Buchhaltung des Empfängers Eingang findet. Aufgrund des Vorgenannten liegt selbst dann, wenn man den von der Bundesanwaltschaft be- haupteten Sachverhalt als wahr unterstellen würde, im Ausstellen von Rechnun- gen für nicht erbrachte Leistungen durch den Beschuldigten keine Falschbeur- kundung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB vor. Soweit sich die Bundesanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.6/2005 vom 6. Juni 2005 beruft, verkennt sie, dass das oberste Gericht nicht – wie be- hauptet – im Ausstellen fiktiver Rechnungen eine Falschbeurkundung erblickte. Urkundenqualität kam den Rechnungen erst dadurch zu, dass der zuständige Sachbearbeiter die von ihm verfassten Rechnungen nach Eingang mit einem (durch ihn visierten) Kontierungsstempel versah beziehungsweise ihnen einen Kontierungszettel beiheftete. Hierdurch habe – so das Urteil – der Sachbearbei- ter eine zusammengesetzte Urkunde erstellt, welche bestätigte, dass die Rech- nungen inhaltlich geprüft und rechnerisch für richtig befunden worden seien. Auf- grund des Ablaufs von Rechnungsprüfung und Zahlungsverkehr erkannte das Bundesgericht in dem zu entscheidenden Fall nur der Unterschrift und dem Vi- sum auf den mit der Rechnung verbundenen Stempeln des internen Sachbear- beiters eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dieser Fall ist aber mit dem hier zu be- urteilenden nicht vergleichbar, da der Beschuldigte eben nicht die inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen bestätigte und als externe Person auch gar nicht bestätigen konnte. Selbst die Bundesanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer aus, die Rechnungen hätten bei den Alstom-Gesellschaften ein Verfah- ren zur Rechnungskontrolle, mit dem die materielle Berechtigung der Forderung überprüft und für richtig befunden worden sei, durchlaufen, weshalb den Rech- nungen ab diesem Moment erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Die Bes- tätigung der Rechtmässigkeit des Rechnungsinhalts mit nachfolgender Verbu- chung in der Buchhaltung des Rechnungsadressaten erfülle damit den Tatbe- stand der Falschbeurkundung (cl. 139 pag. 139.920.142, zweiter Absatz a. E.). Vorliegend war der Beschuldigte jedoch Rechnungssteller und nicht für die Über- prüfung von deren Rechtmässigkeit verantwortlich, weshalb sie bei der Ausstel- lung keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hatten.

- 42 - 6.2.4.2 Selbst wenn man Rechnungen, die Eingang in fremde Buchhaltungen finden, grundsätzlich Urkundenqualität zugestehen würde, hätte sich der Beschuldigte in casu nicht strafbar gemacht.

a) Die in den Anklageziffern 1.1.3–1.1.6 und 1.1.11–1.1.13 aufgeführten Rech- nungen sind nicht unterschrieben, so dass ihnen mangels erkennbaren Ausstel- lers keine Urkundenqualität zukommt; auch wäre ein Ausstellen durch den Be- schuldigten insoweit weder behauptet noch bewiesen. Dies gilt ebenfalls für die von B20 unterzeichnete Rechnung (Ziff. 1.1.2); denn eine irgendwie geartete Tat- handlung (Täterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) ist diesbezüglich weder be- hauptet noch erstellt.

b) Die Bundesanwaltschaft hat zudem keinen Beweis dafür erbracht, dass die in den Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.18 aufgezählten Rechnungen überhaupt Ein- gang in die Buchhaltung der Alstom-Gesellschaften gefunden haben. Die von der Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise als Zeugen befragten Alstom-Mitarbeiter machten dazu unterschiedliche Aussagen. B19, früherer Finanzleiter der Alstom, erklärte, dass die Zahlungen an Holenweger nicht in der Buchhaltung aufgeführt worden seien (cl. 14 pag. 12.31.0.15; …19, …34). Er führte aus "cela ne peut pas apparaître puisque ce sont des fonds sortant d'Alsthom pour le paiement des argents à l'étranger et concernant des filiales étrangères. Pour A14, il n 'y avait aucune comptabilité donc pas de trace comptable pour ces opérations". Diese Aussagen wurden im Wesentlichen durch B23 bestätigt (cl. 14 pag. 12.29.0.46). Lediglich B24, Ingenieur, Leiter der Zone Asien und zwischen 1998 bis 2004 Ein- heitsleiter bei A15/Alstom, gab anlässlich einer Befragung im Jahre 2006 an, er glaube, dass es buchhalterische Spuren der Zahlungen an Holenweger gebe, konnte diese Annahme indessen nicht weiter konkretisieren (cl. 14 pag. 12.32.0.9). Beweise, die die Aussage von B24 bestätigt haben, gibt es nicht; insbesondere befinden sich in den Akten keinerlei Auszüge aus den Buchhaltun- gen und keine Buchhaltungsbelege der Alstom-Gesellschaften. Es bestehen in- soweit nicht auszuräumende Zweifel, dass die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen in die Buchhaltung der jeweiligen Alstom-Gesellschaften Eingang fanden.

c) Ob und inwieweit der Beschuldigte durch seine beiden Sekretärinnen B17 und B25 Rechnungen (in mittelbarer Täterschaft [BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 70 mit Hinweisen]) ausstellen lassen hat, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen offen bleiben.

d) Letztlich ist zudem auch fraglich, ob die Rechnungen inhaltlich überhaupt falsch waren: nur der geltend gemachte Zahlungsgrund war simuliert, nicht aber die von den Alstom-Gesellschaften als Schuld anerkannten Rechnungsbeträge.

- 43 - 6.2.4.3 Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, „dem Beschuldigten werde vorliegend (Gehilfenschaft zur) Urkundenfälschung im Sinne der Ausstel- lung falscher Rechnungen als Buchhaltungsbelege zulasten der Buchhaltung des Alstom-Konzerns in Frankreich vorgeworfen“ (cl. 139 pag. 139.920.130, Ziff. 5.1), bildet dies nicht Gegenstand der Anklage. Zudem lägen bei einer blossen Gehil- fenschaft des Beschuldigten der Handlungs- und Erfolgsort (Art. 8 StGB bezie- hungsweise Art. 7 aStGB) der Haupttaten in Frankreich. Eine in der Schweiz be- gangene Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) begründet nach der Rechtsprechung kei- nen eigenen Ausführungsort, denn nach dem Grundsatz der Akzessorietät gilt die Teilnahme als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit zahlreichen Hinwei- sen). Allfällige Gehilfenhandlungen wären demnach nicht dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen (Art. 3 Abs. 1 StGB), sondern nach französischem Recht zu beurteilen (Art. 7 Abs. 1 StGB/Art. 6 Abs.1 aStGB). Die Strafbarkeit am Begehungsort ist Element des Sachverhalts und von der An- klagebehörde zu beweisen (BGE 104 IV 77 E. 7c S. 87; Urteil des Bundesge- richts 6S.293/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 8.3.2; TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 StGB N. 11). Dies ist nicht geschehen, denn die Anklageschrift enthält keine Ausfüh- rungen zur Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nach französischem Recht. Ausserdem ergibt sich: Die der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB entsprechende Fälschungsdelikte (art. 441-1 bezie- hungsweise 441-7 Code pénal français [nachfolgend „CP-F“]) verjähren nach französischem Recht nach drei Jahren (art. 8 Code de procédure pénale fran- çais). Die letzte als Urkundenfälschung aufgeführte Handlung datiert vom

28. März 2000, weshalb sämtliche unter Ziffer 1 der Anklageschrift aufgeführten Fälschungsdelikte nach geltendem französischem Recht ausserdem verjährt wä- ren. Das Verfahren wäre demnach einzustellen. Schliesslich wären die vom Be- schuldigten ausgestellten Rechnungen als einseitige Erklärungen mangels Be- weiseignung kein „faux intellectuel“ nach französischem Strafrecht (siehe hiezu die Hinweise bei BOOG, a. a. O., Vor Art. 251 StGB N. 8). 6.3 Falschbeurkundung durch Abschluss simulierter consultancy agreements 6.3.1 Die Bundesanwaltschaft erwähnt im Rahmen des Vorwurfs der Falschbeurkun- dung (Anklageziff. 1.1) ebenfalls den Abschluss angeblich simulierter Beraterver- träge (sog. consultancy agreements) zwischen den vom Beschuldigten einge- setzten Offshore-Gesellschaften und den Gesellschaften der französischen Al- stom-Gruppe, wobei die vereinbarte Erbringung von entgeltlichen Beratungs- dienstleistungen durch die Offshore-Gesellschaften nicht beabsichtigt und auch nicht erbracht worden seien.

- 44 - 6.3.2 Nach der neueren Rechtsprechung beweist eine Vertragsurkunde lediglich, dass zwei Personen übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. Urkundencharakter hat ein Vertrag nur in Bezug auf die Tatsache, dass die Parteien entsprechende Erklärungen abgegeben haben, nicht aber, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen und diese die Verbindlichkeit des Vertragsinhalts anerkennen. Die Vertragsurkunde liefert insbesondere keinen Nachweis dafür, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien fehlen und keine Simulation vor- liegt (zum Ganzen: BGE 120 IV 25 E. 3e und f). Den consultancy agreements kommt also nur insoweit Urkundencharakter zu, als sie Beweis über die Tatsache erbringen, dass der Beschuldigte und die Vertreter der Alstom-Gessellschaften entsprechende Willenserklärungen abgegeben ha- ben. Ihnen kommt hingegen keine Beweiseignung zu, dass die vertraglich fest- gehaltenen Erklärungen auch dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprachen und insoweit keine Simulation vorlag. Die simulierten consultancy agreements können demnach nicht beweisen, dass die darin stipulierte Leistung rechtlich bindend vereinbart oder geschuldet war, weshalb ihnen mangels Beweiseignung insoweit kein Urkundencharakter zukommt. 6.4 Urkundenfälschung durch das Ausstellen von Formularen A (Anklageziffer 1.2) 6.4.1 Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis zum 14. Mai 2003 im Kanton Zürich und „anderswo“ auf Formularen A falsche Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung gemacht und unterschriftlich bestätigt zu haben beziehungsweise durch B20 und in einem Fall durch diesen zusammen mit B21 habe machen und unterschriftlich bestätigen lassen, wobei die Unter- zeichner der Formulare A sich gegenüber Drittbanken als wirtschaftlich Berech- tigte des dort bezeichneten Vermögens ausgegeben haben sollen, obschon es sich um Vermögen (in Form von schwarzen Kassen) der Alstom-Gruppe gehan- delt habe. 6.4.2 Der Beschuldigte hat in der Voruntersuchung hinsichtlich der durch B20 und B21 unterzeichneten Formulare A keine Aussagen gemacht. In der Schlusseinver- nahme (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff.) erklärte er, die fraglichen Formulare seien in der Regel von B20 ausgefüllt und auch eingereicht worden. Auf Vorhalt, dass B20 kaum der wirtschaftlich Berechtigte gewesen sein könne, weil er nur ganz vereinzelt Rechnungen unterzeichnet habe und keiner der bei Alstom befragten Mitarbeiter B20 überhaupt erwähnt habe, antwortete er, B22 habe B20 persönlich gekannt; B20 habe nur als Treuhänder gehandelt und sich in dieser Funktion auch als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen können. Auf Nachfrage, ob nicht eher er selbst der Treuhänder gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei der

- 45 - Vermögensverwalter gewesen; dies sei in den Eröffnungsunterlagen jeweils auch klar deklariert worden, indem er selbst unterschriftsberechtigt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass man sich bei der A2 S.A. der A5 Corp., der A3 Holding Ltd. und der A4 allenfalls fragen könne, ob er selbst oder die Alstom als wirtschaftlich berech- tigt zu gelten habe, sicher aber nicht B20, antwortete der Beschuldigte, dass er als Vermögensverwalter sicher nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Bei einer Offshore-Gesellschaft habe damals der Gründer als wirtschaftlich berech- tigt bezeichnet werden müssen, und das sei B20 gewesen. Weder B20 noch B21 konnten als Zeugen zu den hier in Frage stehenden Vorwürfen befragt werden. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass es sich bei dem auf den Konten befindlichen Vermögen um solches der Alstom-Gruppe handle, wel- ches ihm zur Verwaltung anvertraut worden sei (cl. 139 pag. 139.930.30 f.). Er bestätigte, gegenüber der Alstom-Gruppe ein Treuhandverhältnis zur Vermö- gensverwaltung ausgeführt zu haben. Zu den Formularen A befragt, sagte er dass die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft völlig haltlos seien B20 sei ein aus- gesprochener Finanzexperte gewesen, dem er keine Vorschriften habe zu ma- chen brauchen. Die Formulare A seien korrekt ausgefüllt; dies hätten auch die Abklärungen des Untersuchungsrichters B8 ergeben, auf dessen Aktennotiz er verweise (cl. 6 pag. 7.16.0.1). Der Beschuldigte reichte durch seinen Verteidiger Kopien der Formulare A ein (cl. 139 pag. 139.920.22–23), die er selber unter- schrieben hatte, und sich auf die Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 beziehen. Er wies darauf hin, dass diese nicht mit den sich bei den Akten befindlichen Formu- laren übereinstimmten. Der Beschuldigte führte hiezu aus, dass er diese zwei Formulare A unterschrieben habe, da nach dem Tod von B20 ein neuer wirt- schaftlich Berechtigter an den Konten habe eingetragen werden müssen. Ihm seien die Kopien seinerzeit anlässlich der Unterzeichnung von der Bank A7 aus- gehändigt worden, und er habe diese zu Hause aufbewahrt. Er habe sich selber nicht als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermö- genswerten bezeichnet. Den Pfeil auf das Kreuz, das ihn als wirtschaftlich Be- rechtigten ausweist, habe nachträglich ein Mitarbeiter der Bank A7 angebracht, der auch seine Adresse falsch geschrieben habe. Zudem handle es sich offen- sichtlich nicht um seine Handschrift (cl. 139 pag. 139.920.4). Er selber habe auf den beiden Formularen A lediglich das Datum eingetragen und unterschrieben; alle anderen Eintragungen stammten nicht von ihm (cl. 139 pag. 139.930.24). Dass auf den von ihm eingereichten Formularen A die Offshore-Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte angeben seien, sei korrekt; daran ändere auch sein Treuhandmandat für die Alstom-Gruppe nichts (cl. 139 pag. 129.930.31). 6.4.3 Sämtliche in den Anklagepunkten 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4–1.2.8 aufgeführten For- mulare A sind von B20 alleine unterzeichnet worden, dasjenige gemäss Ankla- gepunkt 1.2.3 ausserdem von B21. Die Anklageschrift führt insoweit lediglich

- 46 - aus, der Beschuldigte habe „teilweise gemeinsam mit B20 und in einem Fall mit B21, eventuell als Anstifter“ gehandelt, „indem er falsche Angaben zur wirtschaft- lichen Berechtigung (…) durch B20 und in einem Fall mit B21 machen und unter- schriftlich bestätigen liess“ (Anklageschrift S. 27 unten, cl. 139 pag. 139.100.027). Eine wie auch immer geartete Mitwirkungshandlung des Be- schuldigten beim Erstellen dieser Formulare ist weder von der Bundesanwalt- schaft beschrieben noch aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Darüber hinaus sind die in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 angeklagten Falschbeurkundungen sowohl nach dem im Zeitpunkt der behaupteten Begehung geltenden Recht (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) als auch nach aktuellem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b, 98 lit. a i. V. m. Art. 251 Ziff. 1 StGB) absolut verjährt. Der Beschuldigte hat sich demnach in den Anklagepunkten 1.2.1–1.2.8 nicht strafbar gemacht. 6.4.4 Hinsichtlich Anklagepunkt 1.2.9 ist zunächst festzuhalten, dass das Dokument weder vom Beschuldigten noch von einem Bankangestellten unterschrieben ist, weshalb mangels Ausstellers schon keine Urkunde vorliegt. Darüber hinaus han- delt es sich bei dem erwähnten Dokument um ein Kundenprofil, welches eine ausländische Bank angefertigt hat; diesem kommt jedoch kein Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt nicht schuldig. 6.4.5 Bei den laut Anklageziffern 1.2.10 und 1.2.11 vom Angeklagten am 14. Mai 2003 unterzeichneten Dokumenten handelt es sich um Formulare A einer inländischen Bank, der Bank A7, Zürich. Es stellt sich die Frage, ob Formulare A Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB sind und ob der Beschuldigte falsche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gemacht hat. 6.4.5.1 Gemäss Art. 4 f. Geldwäschereigesetz (SR 955.0, nachfolgend „GWG“) i. V. m. Art. 3 f. der Vereinbarung vom 28. Januar 1998 über die Standesregeln zur Sorg- faltspflicht der Banken (nachfolgend „VSB 1998“) trifft den Finanzintermediär die Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten der Vermögenswerte zu ermitteln, wozu er vom Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung einholen muss. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet das Gesetz (im Umkehrschluss) den Vertragspartner des Finanzintermediärs, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.1). Daraus folge, dass dem Formular A gemäss Art. 3 f. VSB (kraft Geset- zes) eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Geldwäscherei zukomme und es gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze. Formularen A komme daher strafrechtlich Ur- kundencharakter zu (Urteile des Bundesgerichts 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 8.2.2 und 6P.144/2005 vom 15. Juni 2006, E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-

- 47 - sen). Diese Rechtsprechung wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf Stimmen der Literatur kritisiert. Nach solchen richtet sich die Verpflichtung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ausschliesslich an den Finanzinterme- diär und nicht an den Erklärenden. Grundsätzlich komme der Erklärung des Kun- den keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, und es sei für Laien häufig auch gar nicht klar, wer nach der komplizierten Praxis der Aufsichtsbehörde richtigerweise als wirtschaftlich berechtigt angegeben werden müsse (ARZT, Bankkunden, Bank- formulare, Falschbeurkundung, recht 1/2010, S. 37 ff.). Sofern dem Kunden kei- ne besondere Vertrauensstellung zukomme, welche eine erhöhte Glaubwürdig- keit seiner Erklärung rechtfertige, solle Formularen A daher keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugeschrieben werden (BOOG, a. a. O., Art. 251 StGB N. 64, S. 1621 f. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend war der Beschuldigte selbst Finanzintermediär im Sinne des GWG, als er die Formulare A ausfüllte. Er war Mehrheitsaktionär der von ihm gegründe- ten Tempus Bank und anschliessend als deren CEO tätig. Der Beschuldigte un- terlag als Bankier und Finanzintermediär selbst den Geldwäschereirichtlinien und verfügte zweifellos über das erforderliche Fachwissen, um im Sinne der Praxis der Aufsichtsbehörden richtig über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung Auskunft geben zu können. Zudem war er seinerzeit auf dem Schweizer Finanz- markt bekannt, weshalb für die Bank A7 kein Grund bestand, an den von ihm gemachten Angaben zu zweifeln. Er hatte demnach eine besondere Vertrauens- stellung inne, weshalb vorliegend den von ihm unterzeichneten Formularen A sowohl nach Ansicht der Rechtsprechung als auch der Literatur Urkundencharak- ter im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. 6.4.5.2 Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 VSB 1998 entnommen (BGE 125 IV 139 E. 3c). Danach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstrukti- onen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist somit derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2009 vom 28. Mai 2010, E. 3.1.1; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9, Bern 1996, Art. 305ter StGB N. 16; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 305ter StGB N. 9). Wirt- schaftlich Berechtigter an einer Sitzgesellschaft kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Eine Sitzgesellschaft kann nicht selbst wirtschaftlich Berechtigte sein (Art. 4 VSB 1998, Ziff. 36). Der Beschuldigte hat angegeben, dass die auf den fraglichen Konten liegenden Vermögenswerte der Alstom-Gruppe gehört hätten und er diese treuhänderisch

- 48 - verwaltet habe (cl. 139 pag. 139.930.21; …30–31). Die beiden bereits bei den Akten liegenden Formulare A (cl. 40 pag. 7.2.9.29 und 7.2.9.116) weisen jedoch als wirtschaftlich Berechtigten nicht die Alstom-Gruppe aus und sind somit falsch. Unerheblich ist es insoweit, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass nicht er selber sondern ein Mitarbeiter der Bank A7 ihn als wirtschaftlich Berechtigten an den auf den Konten befindlichen Vermögenswerte bezeichnet habe. Zwar erscheinen die hiezu gemachten Erklärungen durchaus plausibel und werden durch die vom Beschuldigten eingereichten Kopien belegt (cl. 139 pag. 139.920.22–23), jedoch sind diese ebenfalls falsch. Wirtschaftlich berechtigt waren nämlich nicht die vom Beschuldigten angegebenen Sitzgesellschaften A5 Corp. und A2 S.A. als Ver- tragspartnerin und Kontoinhaberin sondern die jeweilige Gesellschaft der Alstom- Gruppe, für die der Beschuldigte die Vermögenswerte treuhänderisch verwaltete. 6.4.5.3 Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vorbrachte, er sei der Über- zeugung, die Formulare A seien richtig ausgefüllt, und sich hierbei auf die Tele- fonnotiz des Untersuchungsrichters B8 (cl. 6 pag. 7.16.0.1) beruft, vermag das Gericht seinen Ausführungen nicht zu folgen. Zum einen setzt er sich damit in Widerspruch zu seiner anlässlich der Schlusseinvernahme gemachten Aussage, er sei als Vermögensverwalter an den Konten sicher nicht wirtschaftlich berech- tigt (cl. 17 pag. 13.1.0.499 ff. ). Zum anderen ist die Bestreitung des Beschuldig- ten nicht glaubhaft, denn als Bankdirektor und treuhänderisch tätiger Finanzin- termediär mit langjähriger Erfahrung waren ihm die Vorschriften der VSB 1998 bekannt; zum anderen lässt sich auch einer Auskunft eines Mitarbeiters der Bank A16 (vgl. Aktennotiz URA, cl. 7 pag. 7.16.0.1) und der Aktennotiz des Untersu- chungsrichters nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die dort geschilderte Fallkonstellation ist eine andere. Sie betraf Überweisungen, die gerade aufgrund respektive in Erfüllung vertraglicher Dienstleistungen durch die Offshore- Gesellschaft geleistet wurden und dieser folglich zustanden. Der Beschuldigte und die von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften erhielten die Vermögenswer- te aber nicht für erbrachte Dienstleistungen, sondern es war Aufgabe des Be- schuldigten, die Gelder der Alstom-Gruppe in deren Interesse und auf deren Weisungen zu verwalten. Weder die Offshore-Gesellschaften noch der Beschul- digte konnten demnach frei über die Gelder verfügen. Zudem gibt auch der Be- schuldigte selbst an, die Gelder ausnahmslos im Sinne der Anweisungen der Alstom-Manager weitertransferiert zu haben (cl. 139 pag. 139.930.25). Das Ge- richt hat demnach keinen Zweifel an einer bewussten und gewollten Falschbeur- kundung durch den Beschuldigten. 6.4.5.4 In den Anklagepunkten 1.2.10 und 1.2.11 hat der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt; er handelte zudem rechtswidrig. Ob in diesen Ankla- gepunkten vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes und des Prinzips

- 49 - des „fair trial“ ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Prüfung der Strafbarkeit ohnehin nur hypothetisch erfolgt und der Beschuldigte bereits aus anderen rechtlichen Gründen freizusprechen ist (E. 5.3.4 c). 7. Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung 7.1 Die Bundesanwaltschat wirft dem Beschuldigten Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, indem er mit den Verantwortlichen des Al- stom-Konzerns B22, B26, B2 und B19 entgeltliche Beraterverträge abgeschlos- sen habe, wobei die Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen we- der beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei, diese aber gleichwohl fak- turiert und von Alstom bezahlt worden seien. Die erwähnten Alstom-Repräsen- tanten hätten die Stellung von Geschäftsführern der entsprechenden Gesell- schaften gehabt. Durch den Abschluss von Scheinverträgen, die Instruktion zur Anfertigung von gefälschten Rechnungen wie auch durch die Zahlungsfreigabe der entsprechenden Rechnungsbeträge und deren anschliessende Verbuchung hätten sie pflichtwidrig gehandelt, wozu der Beschuldigte einen massgeblichen Beitrag geleistet habe. 7.2 Anwendbares Recht 7.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eintritt. Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vor- bereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Okto– ber 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Gerichtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbar- keit des schweizerischen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996, S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenz- überschreitenden Betrug, in Ackermann/Donatsch/Rehberg, Festschrift für Nik- laus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 149 f.). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung begründet bei sogenannten kupierten Erfolgsdelikten der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die Folge seines Tuns eintreten sollte, einen Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB/Art. 7 Abs. 1 aStGB; das gelte etwa für die beabsichtigte Bereicherung beim Betrug (BGE 124 IV 241 E. 4c S. 244). Zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte im internationalen Verhältnis – so das Bundesgericht – sei es

- 50 - grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 Abs. 1/Art. 7 aStGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibe jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genüge na- mentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben würden beziehungsweise sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Veruntreuung nicht vermehrten (BGE 133 IV 177 E. 6.3). Die in der Schweiz begangene Teilnahme an einer im Ausland ausgeführten Haupttat begründet keinen eigenen Ausführungsort und gilt nach dem Grundsatz der Akzessorietät als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt hat (BGE 108 Ib 301 E. 5 a. E.; 104 IV 77 E. 7b; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Ausführungen in E. 6.2.4.3). 7.2.2 Als Haupttat der ungetreuen Geschäftsbesorgung, nämlich als vermögensschä- digendes Verhalten, bezeichnet die Anklage die Zahlungsfreigabe der vom Be- schuldigten beziehungsweise der von ihm benutzten Offshore-Gesellschaften gestellten Rechnungen respektive das Abdisponieren der entsprechenden Beträ- ge. Die Anweisungen, soweit überhaupt von B22, B26, B2 und B19 erteilt, erfolg- ten in Frankreich am Firmensitz der jeweiligen zur Alstom-Gruppe gehörenden Gesellschaften. Dass die Alstom-Verantwortlichen in der Schweiz gehandelt hät- ten, behauptet die Anklage insoweit nicht und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Ein Handlungsort der Alstom-Manager als Haupttäter der ungetreu- en Geschäftsbesorgung in der Schweiz ist nicht erstellt. Soweit die Anklage den Alstom-Verantwortlichen auch den Abschluss von Scheinverträgen und die Instruktion an den Beschuldigten, darauf gestützte Rechnungen zu stellen, zur Last legt, mag dies zwar eine unabdingbar notwendi- ge Voraussetzung für die erteilten Anweisungen und das spätere Abdisponieren der Geldbeträge darstellen, kann jedoch als blosse (straflose) Vorbereitungs- handlung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung die Anwendbarkeit von schweizeri- schem Recht nicht begründen. Anders wäre es nur zu sehen, wenn man bereits den Abschluss der Beratungsverträge als Vermögensverfügung erachten wollte. Indessen ist ein solches Geschäft synallagmatischer Natur, und in der Anklage wird der blosse Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes nicht als schädigende Handlung dargestellt. Der strafrechtliche Erfolg besteht gemäss Anklage primär darin, dass Gelder der Verfügungsgewalt des Alstom-Konzerns ohne Gegenleistung entzogen worden

- 51 - seien. Ein solcher Nachteil wäre der Alstom-Gruppe demnach mit Abbuchung der entsprechenden Beträge von den Bankkonten der jeweiligen Konzern- Gesellschaften entstanden. Gemäss Anklageschrift gingen die Rechnungen, welche zu den inkriminierten Zahlungen führten, an französische Gesellschaften (vgl. auch Schlussbericht des Untersuchungsrichters, S. 50–51, cl. 27 pag. 24.1.0.50–51). Die Akten, auf welche die Bundesanwaltschaft im jeweiligen Zusammenhang hingewiesen hat, belegen durchwegs Überweisungen ab fran- zösischen Konten dieser Gesellschaften. Auch die weiteren Nachteile, welche der Alstom-Konzern laut Anklageschrift (Anklageschrift, S. 34–35, cl. 139 pag. 139.100.34–35) in Form der Abgeltung von Transaktionskosten oder eines Reputationsschadens erlitten habe, wären ebenfalls am Sitz der Gesellschaften in Frankreich eingetreten. Ein Einziehungsrisiko hat vielleicht in der Schweiz be- standen, aber das wirtschaftliche Eigentum der Alstom-Gruppe an zu strafbarer Bestechung bestimmten Geldern hätte keinen rechtlich geschützten Vermö- genswert dargestellt. Folglich fehlt es auch an einem Erfolgsort des Grundtatbe- standes der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Schweiz. Ein in der Schweiz eingetretener Begehungsort kann vorliegend auch nicht mit der Gutschrift der abdisponierten Gelder auf Konten einer schweizerischen Bank begründet werden. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 7.2.1) gilt bei kupierten Erfolgsdelikten (wie Betrug) als Erfolgsort auch der Ort, an dem nach der Vorstellung des Täters die angestrebte Bereicherung ein- treten soll. Zwar lautet die Anklage auf Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, jedoch unterstellt und beschreibt die Anklage nur eine Be- reicherungsabsicht des Beschuldigten als Gehilfen, nicht aber der Alstom-Verant- wortlichen als Haupttäter (Anklageschrift, S. 35, cl. 139 pag. 139.100.35). Das subjektive Unrechtselement der Bereicherungsabsicht ist jedoch kein persönli- ches, sondern ein sachliches Merkmal des Tatbestandes, auf welches Art. 27 StGB nicht anwendbar ist. Das galt schon vor der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Nach dem Akzessorietätsprinzip muss die Bereiche- rungsabsicht beim Täter gegeben sein und wird alsdann dem Gehilfen zugerech- net (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 147; FORSTER, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 27 StGB N. 21; STRÄULI, Commentaire Romand,

a. a .O., Art. 27 CP N. 19). Der Ort des Eintritts der Bereicherung kann somit kei- nen Tatort begründen, so wie das beim Erfolgsdelikt der Fall ist (vgl. zum Gan- zen: Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.8 vom 4. November 2010, E. 6.5). Eine allfällige, dem Beschuldigten als Gehilfen vorgeworfene Bereiche- rungsabsicht kann demnach nicht den Alstom-Managern als Haupttätern zuge- rechnet werden und selbst dann keine schweizerische Gerichtsbarkeit begrün- den, wenn eine von ihm beabsichtigte Bereicherung in der Schweiz hätte eintre- ten sollen. Würde man entgegen der Anklageschrift auch den Alstom-Managern

- 52 - eine Bereicherungsabsicht unterstellen, hätte diese nach deren Willen nicht in der Schweiz sondern bei den Zuwendungsempfängern in Südamerika eintreten sollen. Insofern sie einen Vermögensvorteil auf Seiten des Beschuldigten respek- tive der Inhaberinnen der für den Geldtransfer benutzten Bankkonten akzeptiert haben, handelt es sich dabei um eine notwendige Nebenfolge ihres Handeln, welche als Bezugspunkt einer Bereicherungsabsicht nicht in Frage kommen kann (BGE 101 IV 177 E. II/8, Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom

25. Oktober 2010, E. 4.1; STRATENWERTH, a. a. O., § 9 N. 124). 7.3 Strafbarkeit nach französischem Recht 7.3.1 Liegt der Ort der angeblichen strafbaren Handlung der Alstom-Verantwortlichen in Frankreich, untersteht der Teilnehmer Schweizer Strafrecht nur, wenn die Tat am Begehungsort strafbar ist, der Teilnehmer sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslie- ferung nach schweizerischem Recht zulässt (Art. 7 Abs. 1 StGB beziehungswei- se Art. 6 Ziff. 1 aStGB). Bei beidseitiger Strafbarkeit gilt das Günstigkeitsprinzip (Art. 7 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 aStGB). 7.3.2 Der französische Code pénal enthält keinen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB entsprechenden Unrechtstatbestand, vielmehr ist ihm der Untreue-Tatbestand grundsätzlich fremd. Sachverhalte, die in den Be- reich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fallen, werden über die Veruntreuung (abus de confiance, art. 314-1 CP-F) erfasst. Danach wird mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft, wer zum Nachteil eines anderen Vermögenswerte (fonds, va- leurs, bien quelconque) missbraucht (détourner), die ihm mit der Verpflichtung anvertraut (remis) worden sind, sie zurückzugeben, zu vertreten (représenter) oder sie auf eine bestimmte Art zu gebrauchen (zum Ganzen: NIGGLI, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 158 StGB N. 3 mit Hinweisen). Dass die Manager des Alstom-Konglomerates der Strafnorm von art. 314 CP-F entsprechend gehandelt und der Beschuldigte hiezu Beihilfe geleistet hätte, wird von der Anklage nicht behauptet. Zudem waren die Vermögenswerte den Alstom-Verantwortlichen nicht persönlich anvertraut, denn die Überweisungen erfolgten ab Gesellschaftskon- ten. Die Untersuchungen, welche die französischen Strafverfolgungsbehörden auf das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters (cl. 23 pag. 18.6.0.366 ff.) hin eröffneten, hatten deshalb auch nicht den Tatbestand der Untreue zum Gegenstand, sondern die Spezialnorm des art. L.242-6 al. 3 Code de commerce (cl. 131 pag. 7.0.0.2 ff.). Dieser setzt voraus, dass der Täter Ver- mögenswerte gegen die Interessen der Gesellschaft und im eigenen Interesse verwendet (DALLOZ, Code pénal [F], 108. Aufl., Paris 2010, art. L.242-6, N. 21). Namentlich das zweite Element wird in der Anklageschrift nicht behauptet.

- 53 - 7.3.3 Selbst wenn abstrakt von einer doppelten Strafbarkeit auszugehen wäre, ist fest- zuhalten, dass die erwähnten Untersuchungen der französischen Strafverfol- gungsbehörden, namentlich in Bezug auf die Zahlungen der Alstom-Gruppe an brasilianische Destinatäre, zum Ergebnis führten, dass weder Bestechung noch „abus des biens sociaux“ oder Hehlerei verübt worden war, weshalb das Verfah- ren eingestellt wurde. Zudem wären allfällige Straftaten im Sinne von art. 314-1 CP-F und art. L.242-6 Code de commerce nach französischem Recht verjährt. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich nämlich um ein „délit“ (Vergehen), für das die Verjährung der Strafverfolgung (action publique) drei Jahre beträgt (art. 8 Code de procédure pénale française). Die letzte in der Anklageschrift als Tat- handlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgeführte Überweisung datiert vom 5. April 2000. Das erwähnte Rechtshilfegesuch wurde am 9. Mai 2007, also zu einem Zeitpunkt gestellt, als die den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen der Alstom-Manager bereits verjährt waren und strafprozessuale Handlungen in Frankreich die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnten. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt kein straf- bares Verhalten nach französischem Recht darstellt. Mangels strafbarer Haupttat kann kein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft ergehen. 7.4 Strafbarkeit nach schweizerischem Recht Nach der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Ansicht – welcher das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht folgen konnte –, dass der ange- klagte Sachverhalt ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu beurtei- len sei, wäre zu prüfen, ob die französischen Verantwortlichen B22, B19, B26 und B2 sich im Anklagepunkt 2 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht haben und der Beschuldigte hiezu Gehilfen- schaft geleistet hat. 7.4.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung als Haupttat Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der un- getreuen Geschäftsführung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt

- 54 - hat, und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens kommt (BGE 129 IV 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001, E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 7.4.2 Tatbestandserfüllung durch die Haupttäter 7.4.2.1 Schaden

a) Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).

b) Der tatbestandsmässige Schaden soll gemäss Anklageschrift (S. 34 f., cl. 139 pag. 139.100.34 f.) darin liegen, dass (1.) die an den Beschuldigten re- spektive an die von ihm zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften über- führten Vermögenswerte definitiv der Dispositionsbefugnis der jeweiligen Gesell- schaften der Alstom-Gruppe entzogen worden seien und die Gruppe mit Zah- lungseingang auf den Konten der Offshore-Gesellschaften hierüber nicht mehr hätte verfügen können, (2.) die Gelder wenigstens teilweise für Bestechungs- zwecke bestimmt gewesen seien und damit ein Einziehungs- und Reputationsri- siko bestanden habe und (3.) der installierte Zahlungsmodus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unnötige Kosten generiert habe.

c) Unzweifelhaft ist, dass die Gelder – unabhängig davon, ob sie in den Bilan- zen der Alstom-Gesellschaften erfasst waren oder nicht und auf welchem Konto sie sich befanden (respektive befinden) – dem Konzernvermögen zuzurechnen waren (und sind) und nach deren Abdisponierung die Gesellschaften auf diese nicht mehr unmittelbar sondern nur noch mittelbar über den Beschuldigten zu- greifen konnten. Dies führte jedoch nicht zu einem faktischen Vermögensverlust. Durch die Überweisung der Vermögenswerte an die Offshore-Gesellschaften des Beschuldigten verloren die Alstom-Gesellschaften nicht ihre Verfügungsmacht über die Gelder. Zwar erwecken die simulierten Verträge und Rechnungen für ei- nen nicht informierten und unbefangenen Dritten den Eindruck, der Beschuldigte respektive die Rechnung stellenden und Zahlung empfangenden Offshore-

- 55 - Gesellschaften hätten einen Rechtsanspruch auf die überwiesenen Gelder und wären mithin auch befugt gewesen, darüber im eigenen Interesse frei verfügen zu können und zu dürfen. Jedoch entsprach der verurkundete Wille nicht dem übereinstimmenden wirklichen Willen zwischen den Alstom-Gesellschaften und dem Beschuldigten. Nach Art. 18 Abs. 1 OR entfaltet das simulierte Geschäft – Zahlung einer nicht bestehenden Schuld der Alstom-Gruppe an die Offshore- Gesellschaften als Gläubiger – keine Rechtswirkungen. Massgebend waren die dissimulierten Verträge zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern. Zwar finden sich in den Akten keine Dokumente, die den tatsächlichen gemein- samen Geschäftswillen der Parteien belegen; dieser ergibt sich jedoch aus den Aussagen des Beschuldigten (cl. 139 pag. 139.930.20–22; …27) und der als Zeugen einvernommenen Alstom-Manager B26 (cl. 14 pag. 12.28.0.1 ff.; …15 ff.; …54 ff.), B2 (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff.), B19 (cl. 14 pag. 12.31.0.1 ff.), B28 (cl. 14 pag. 12.37.0.1 ff.) und B29 (cl. 127 pag. 18.9.1.112 ff.; 18.9.1.161 ff.). Danach folgten die Zahlungen einem vor vie- len Jahren – schon vor dem durch die Anklage erfassten Zeitraum – mündlich vereinbarten und praktizierten Ablauf (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]; cl. 139 pag. 139.930.27 [Beschuldigter]). Die Vermögensverfügungen erfolgten nach übereinstimmenden Aussagen nicht in Erfüllung der fingierten Beratungsverträ- ge, sondern wurden von Alstom zum Zwecke der Abwicklung von Grossprojek- ten, namentlich in Lateinamerika und Asien, auf Anforderung der jeweiligen Pro- jektleiter ausgelöst (cl. 118 pag. 18.6.2.14 [B26]; cl. 139 pag. 139.930.21 [Be- schuldigter]). Der Beschuldigte löste mit entsprechenden Fakturen Zahlungen der Alstom-Gruppe aus, liess die Gelder auf den Konten der Offshore-Gesellschaften eingehen und leitete sie anschliessend auf Anweisung der Verantwortlichen des Alstom-Konzerns an ihm bezeichnete Gesellschaften oder Alstom-Mitarbeiter (namentlich B1) weiter (cl. 127 pag. 18.9.1.126 [B29]). Der Beschuldigte verfügte über die ihm anvertrauten Gelder nicht, ohne zuvor eine Anweisung von Alstom aus Paris erhalten zu haben (cl. 14 pag. 12.30.0.1 ff.; …14 ff. [B2]; cl. 139 pag. 139.930.23; …25 [Beschuldigter]). So wurden die Abmachungen erfüllt, welche namens der Alstom-Gruppe zur Finanzierung und Realisierung der Grossprojekte, und damit im Interesse des Konzerns, gemacht worden waren. Der Umweg über den Beschuldigten respektive die eingesetzten Offshore- Gesellschaften wurde als nötig erachtet, weil Kommissionen nur bis zu einem bestimmten Anteil den Projektkosten zugeschlagen werden konnten (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …57 f. [B26]; pag. 12.34.0.17 [B30]; cl. 127 pag. 18.9.1.172; …176 f. [B29]) und weil die Empfänger Zahlungen auf anderen als den offiziellen Kanälen erwarteten (cl. 15 pag. 12.37.0.6 [B28]; cl. 139 pag. 139.930.21 f. [Be- schuldigter]). Die Aussagen werden durch die vielen sich bei den Akten befindli- chen schriftlichen Zahlungsanweisungen von Alstom-Verantwortlichen an den Beschuldigten unterlegt (etwa cl. 72 pag. 7.15.2.211 ff.). Beispielsweise wies B26 den Beschuldigten am 24. Juli 1998 per Fax zu drei Vergütungen von total

- 56 - FF 1 Mio. an, welche ab dem Bankkonto der A2 S.A. am 31. Juli 1998 ausgeführt wurden (cl. 72 pag. 7.15.2.212–213). Nachdem B26 im März 1999 innerhalb der Alstom-Gruppe einen anderen Aufgabenbereich übernommen hatte (cl. 14 pag. 12.28.7), erteilte B2 derartige Anweisungen (etwa cl. 119 pag. 18.6.3.63– 66). Diese Vorgänge wurden in den Geschäftsunterlagen der Alstom-Gruppe do- kumentiert, stammen doch die gerade genannten Unterlagen aus Hausdurchsu- chungen bei dieser (cl. 119 pag. 18.6.3.8–35). Zwischen dem Beschuldigten und dem Alstom-Konzern bestand demnach ein Treuhandverhältnis mit dem Auftrag zur Vergütung der von den Gesellschaften bezeichneten Empfänger. Der Verlust der direkten Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers ist jedem Treuhandverhältnis immanent. Eine ab- strakte Gefahr, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Werte weisungswidrig ver- wendet, besteht immer; das allein kann aber das Treuhandverhältnis mit einer gesetzlich verankerten Weisungsgebundenheit des Beauftragten (Art. 397 Abs. 1 OR) nicht per se zu einer Schädigung der Treugeberin machen. Dass das Treu- handverhältnis hier nur im dissimulierten Vertrag gründet, ändert angesichts sei- ner rechtlichen Verbindlichkeit nichts. Auch war innerhalb des Alstom-Konzerns und zwar auf Leitungsebene bekannt, in welchem Umfang und mit welchem Verwendungsauftrag Geschäftsvermögen dem Beschuldigten übertragen wurde (cl. 119 18.6.3.49; …58–62); sämtliche Banküberweisungen waren dokumentiert (vgl. Fussnoten in der Anklageschrift zu Ziffer 2, S. 31–34; cl. 139 pag. 139.100.31–34). Die Akten belegen ferner – wenn auch nicht lückenlos –, dass der Beschuldigte der Alstom-Gruppe in periodischen Abständen schriftlich Rechenschaft über die ihm anvertrauten Gelder erstattete (cl. 119 pag. 18.6.3.214–230; so auch der Beschuldigte: cl. 139 pag. 139.930.26). Die Gelder blieben insoweit im Herrschaftsbereich der Alstom-Gruppe, auch wenn sie darauf keinen direkten Zugriff mehr hatte; das Gesellschaftsvermögen war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geschmälert. Soweit die Bundesanwaltschaft argumentiert, ein Schaden liege vor, da die Gel- der ohne Gegenleistung abdisponiert wurden, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Gelder sollten und wurden ja gerade nicht zur Erfüllung der simulierten Beratungsverträge ausgezahlt, sondern zur Finanzierung der Gross- projekte. Dem Vermögensabgang beim Alstom-Konzern stand wegen des Treu- handverhältnisses der Anspruch auf sichere Aufbewahrung und weisungsge- mässe Verwendung gegenüber. Aufgrund des Ausgeführten kann auch den Aus- führungen der Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer, es sei den Anteilseignern der Gesellschaften ein Schaden in Form einer verminderten Dividende aufgrund verfälschter Geschäftszahlen entstanden (cl. 139 pag. 139.920.156), nicht beige- treten werden. Ein solcher Schaden ist in der Anklageschrift nicht behauptet und

- 57 - im Übrigen nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 StGB, da die Norm nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht jenes der Aktionäre schützt.

d) Dass sich der Beschuldigte die Gelder angeeignet und im eigenen Interesse und zu eigenen Zwecken verwendet oder nicht weisungsgemäss weitergeleitet hätte, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten (im gleichen Sinne die bereits erwähnte Einstellungsverfügung der franzö- sischen Behörden, cl. 131 pag. 7.0.0.2–12). Die Gelder sind vielmehr so verwen- det worden, wie von den Alstom-Verantwortlichen gewünscht. Hätte der Be- schuldigte, entgegen der langjährigen Praxis im Umgang mit den ihm anvertrau- ten Geldern, gestützt auf die simulierten Verträge Ansprüche erhoben oder die überwiesenen Gelder für sich oder seine Gesellschaften beansprucht, wäre es für den Alstom-Konzern ein Leichtes gewesen, die Simulation der Beratungsver- träge und das dissimulierte Treuhandverhältnis darzulegen, namentlich aufgrund der schriftlichen Verwendungsanweisungen an den Beschuldigten (z. B. cl. 119 pag. 18.6.3.63–66). Dazu hatte sie im Übrigen in keinem Moment Anlass. Auch erfüllt nicht jede Verletzung vertraglicher Pflichten des Treuhandverhältnisses zugleich den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nach ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vertrag- lich vereinbarten Herausgabepflicht der von Dritten angenommenen Gelder an den Treuherrn allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung. Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei – so das Bundesgericht – nur dann er- füllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergel- dern (an sich selbst) zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich daher schädigend auswirke (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom

13. Januar 2011, E. 3.4.3, jeweils mit Hinweisen). Nun kann es aber keinen Un- terschied machen, ob die Herausgabepflicht vereinnahmte Gelder von Dritten oder die dem Treugeber gehörenden Vermögenswerte betrifft. Ein derartiges Verhalten des Beschuldigten wird auch nicht behauptet. Zudem weist die rein hypothetische Möglichkeit des Beschuldigten, den Zugriff der wirtschaftlich Be- rechtigten auf die übertragenen Vermögenswerte zu unterbinden, nicht die Quali- tät einer konkreten Vermögensgefährdung auf, welche für tatbestandsmässigen Schaden vorauszusetzen ist (so BGE 127 IV 68 E. 2d). Letztlich vermögen auch die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Auseinan- dersetzungen zwischen dem Beschuldigten und B31, Bruder seines verstorbe- nen Geschäftspartners B20, über die Herausgabe von im wirtschaftlichen Eigen- tum des Astom-Konzerns stehenden Vermögenswerten (cl. 139 pag. 139.510.174–204; …303–308; …401–409; …418) nicht nachträglich eine Vermögensgefährdung im Zeitpunkt der Vermögensverwaltung durch den Be- schuldigten und B20 in der Zeit des anklagerelevanten Sachverhaltes zu begrün-

- 58 - den. Darüber hinaus ist ungewiss, ob die zwischen dem Beschuldigten und B31 streitbefangenen Gelder aus den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen stammen. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich zusammen mit dem Rechtsbeistand des Alstom-Konzerns in der Schweiz, Fürsprecher B32, um die schnellstmögliche Rückführung der Gelder in die Dis- positionsbefugnis des Alstom-Konzerns zu bemühen (cl. 139 pag. 139.930.29). Was schliesslich das Argument einer Schädigung durch unnötige Transaktions- kosten betrifft, so stand den Zahlungen der Altsom-Gruppe ein tatsächlicher Auf- wand des Treunehmers gegenüber, den auch andere Dienstleister beansprucht hätten.

e) Soweit die Bundesanwaltschaft auf ein mögliches Reputationsrisiko als Ver- mögensgefährdung abstellt, ist fraglich, ob die Schaffung eines solchen Risikos den Tatbestand im Sinne von Art. 158 StGB überhaupt erfüllen könnte, denn ein Vermögensschaden bestimmt sich nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunk- ten (ARZT, Basler Kommentar, a. a. O, Art. 146 StGB N. 80). Die Bundesanwalt- schaft führt insoweit nicht aus, worin ein wirtschaftlicher Schaden hätte bestehen sollen. Eine Einziehungsgefahr hinsichtlich der überwiesenen Gelder für den Al- stom-Konzern ist ebenfalls nicht erstellt: Die Anklage führt nicht aus, in welchem Umfang über den Anklagepunkt 4 hinaus Gelder zu Bestechungszwecken hätten verwendet werden sollten. Für die dort angeführten Transaktionen ist eine Straf- barkeit jedoch gerade nicht gegeben (dazu E. 8.4–8.6), und es fehlt deshalb an einem Einziehungsrisiko.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Schaden der Alstom- Gesellschaften nicht erstellt ist. 7.4.2.2 Pflichtwidrigkeit

a) Die Anklageschrift (S. 34, cl. 139 pag. 139.100.34) bezeichnet als pflichtwid- riges Verhalten der Alstom-Manager kumulativ den Abschluss von Scheinverträ- gen, die Instruktion zur Anfertigung gefälschter Rechnungen, die Freigabe der jeweiligen Zahlung und die damit schliesslich erwirkte Verbuchung als Be- triebsaufwand; pflichtwidrig wäre mit anderen Worten der ganze „Zahlungsme- chanismus“.

b) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüg- lich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise Ge- schäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts

- 59 - 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.3). Der Inhalt der Treuepflicht des Ge- schäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist im Ein- zelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzli- che und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Be- schlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezi- fische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.1). Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären, wobei es in erster Linie um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten geht (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1 mit Hinweisen).

c) Das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit müsste durch Nachweis des französischen Gesellschaftsrechts oder massgeblicher betriebsinterner Normen der Alstom-Gruppe erstellt sein. Dies ist der Anklage nicht gelungen: Über die konkreten Anstellungsverträge der Alstom-Manager und deren Pflichten ist nichts bekannt. Die Bundesanwaltschaft führte in ihrem Plädoyer zum angeklagten Zah- lungsmechanismus aus, dass die Beraterverträge zwischen dem Beschuldigten und den Alstom-Verantwortlichen vereinbart (cl. 139 pag. 139.920.136; …158) und in einem internen Prozedere genehmigt worden seien (cl. 139 pag. 139.920.138). Den Parteien sei klar gewesen, dass der Beschuldigte die in den Vertragsdokumenten (allgemein) genannten Dienstleitungen nicht erbringen werde, dass jedoch auf entsprechende Rechnungsstellung durch ihn Auszahlun- gen veranlasst würden, die zur Realisierung von Projekten des Alstom-Konzerns verwendet würden (Anklageschrift, S. 24, 25 und 27 [cl. 139 pag. 139.100.24; …25; …27], jeweils mit den entsprechenden Aktenverweisen). Die im Wege der Rechtshilfe einvernommenen Alstom-Verantwortlichen erklärten, dass der Ab- schluss von Beratungsverträgen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Kommissionszahlungen an respektive über die vom Beschuldigten zur Verfügung gestellten Offshore-Gesellschaften mit Billigung der Konzernspitze seit langem üblich gewesen sei und es diesbezüglich interne Regelungen und Kontrollme- chanismen gegeben habe (cl. 14 pag. 12.28.0.7 f.; 12.30.0.6 f.; …17; cl. 118 pag. 18.6.2.28 ff.). Sämtliche Beraterverträge und getätigten Zahlungen seien mit Einverständnis ihrer Vorgesetzten erfolgt (etwa cl. 14 pag. 12.28.0.4 f.; …18; …77; 12.32.0.8; …18; …20; 12.31.0.2; …5). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich demnach keine Hinweise darauf, dass der in der Anklage dargelegte Zah- lungsmechanismus von B22, B26, B2 und B19 ohne Wissen der obersten Ge- sellschaftsorgane installiert und umgesetzt worden wäre. Vielmehr unterlagen sowohl der Abschluss von Beraterverträgen als auch die Freigabe von Geld- überweisungen einem intern definierten Prozedere, welches die Genehmigung durch die Konzernführung erforderte. Eine Pflichtverletzung der in der Anklage-

- 60 - schrift aufgeführten Manager ist demnach hinsichtlich der Vertragsabschlüsse und der Zahlungsfreigabe nicht ersichtlich. Ob der Abschluss und das Erstellen simulierter Verträge mit den Sorgfaltspflich- ten eines Geschäftsführers generell unvereinbar ist, braucht vorliegend nicht ent- schieden werden, denn die simulierten Vereinbarungen lösten keinerlei Vermö- gensverfügungen aus, sondern dienten einzig dem Zweck, die Verfügung kon- zernintern unter einem anderen Titel zu erfassen. Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer vorbringt, die Alstom-Verantwortlichen (Geschäftsführer und Gesellschaftsorganen) hätten gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten ver- stossen, indem sie die dem Beschuldigten anvertrauten Mittel nicht wieder in die Bankkonten der Gesellschaften rückgeführt hätten (cl. 139 pag. 139.920.146), bildet eine solche Unterlassung nicht Gegenstand der Anklage.

d) Eine Pflichtverletzung der in der Anklageschrift aufgeführten Alstom- Verantwortlichen B19, B26, B2 und B22 ist also nicht erstellt. 7.4.2.3 Geschäftsführereigenschaft Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensin- teressen sorgen soll (BGE 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b je mit Hinweisen). Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbst- ständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann (BGE 120 IV 190 E. 2b; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., 2 f.; URBACH, Die ungetreue Geschäftsführung gemäss Art. 158 StGB, Diss. Zürich 2002, S. 33 ff.). Nach herrschender Lehre und Praxis ist der Tatbestand des Treuebruchs namentlich auf selbstständige Geschäftsfüh- rer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bezie- hungsweise Kapitalgesellschaften anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.3.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typi- schen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalte- ten Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Die Anklageschrift führt nicht aus, ob und inwiefern die Alstom-Mitarbeiter B22, B19, B26 und B2 über eine selbstständige Kompetenz zur Betreuung von Ge-

- 61 - sellschaftsvermögen gerade im Bereich der aufgelisteten Zahlungen verfügten. Soweit bezüglich der Funktionen der Alstom-Mitarbeiter auf die unter Ziffer 0.4 gemachten Vorbemerkungen verwiesen wird, kann dahin gestellt bleiben, ob die- se überhaupt Teil des Anklagesachverhaltes bilden, denn die dortigen Ausfüh- rungen geben keinerlei konkrete Hinweise auf die Funktionen und Befugnisse der genannten Personen, sondern beschränken sich auf die nicht weiter belegten Folgerungen der Bundesanwaltschaft, die Alstom-Mitarbeiter seien tatsächlich mit sehr weitgehenden eigenständigen Verfügungskompetenzen ausgestattet gewesen und hätten in dieser Funktion auch eine Garantenstellung für das Ge- sellschaftsvermögen gehabt (Anklageschrift, S. 6–10, cl. 139 pag. 139.100.6– 10). Andererseits wird die Geschäftsführereigenschaft der in der Anklageschrift genannten Manager vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, sondern selber behauptet (cl. 139 pag. 139.930.22 f.; …25; …27; …120). Aus den Befragungen der Alstom-Manager ergeben sich Hinweise auf die Art, wie Grossprojekte abge- wickelt wurden und auf die Tätigkeiten, die sie in diesem Zusammenhang, be- sonders bei der Abwicklung von Kommissionen, ausübten. Diese lassen vermu- ten, dass sie dabei selbständige Verantwortung trugen, geben aber kein umfas- sendes Bild vom allgemeinen Grad an Unabhängigkeit, wie er nach Praxis und Lehre für die Geschäftsführerqualität als wesentlich erachtet wird. Die Frage der Täterqualität kann jedoch offen bleiben, da der objektive Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung bereits aus den vorstehend genannten Gründen (E. 7.4.2.1–7.4.2.2) nicht erfüllt ist. 7.4.3 Zusammenfassend steht mithin fest, dass es nach schweizerischem Recht an einer strafbaren Haupttat im Sinne von Art. 158 StGB, begangen durch die Al- stom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22, fehlt. Ohnehin kommt mangels Bereicherungsabsicht der Alstom-Manager eine qualifi- zierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht in Betracht (vgl. E. 7.2.2). Der Grundtatbestand verjährt in 7 respektive 7 ½ Jahren ab Tatzeitpunkt (Art. 158 Abs. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB resp. Art. 70 Abs. 1 lit. c und Art. 71 lit. a aStGB). Als jeweils letzten Handlungs- moment benennt die Anklage die Gutschrift auf den in den Rechnungen bezeich- neten Bankkonten. Konkret erfolgten alle Gutschriften bis spätestens am 5. April 2000 (Anklageschrift, S. 33–34, Ziff. 2.14 und 2.15, cl. 139 pag. 139.100.33–34). Demnach ist die 7-jährige Verjährungsfrist für alle (haupt-)täterschaftlichen Hand- lungen nach Anklagepunkt 2 eingetreten. 7.4.4 Gehilfenschaft Gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der

- 62 - strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleis- tung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen, und dadurch die Erfolgs- chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rech- net, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört. Ausreichend ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (zum Ganzen: BGE 121 IV 109 E. 3a S. 119; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 272; Urteil des Bundesgerichts 6S.400/2004 vom 11. Okto- ber 2005, E. 6.1). Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft stets als unhaltbar bezeichnet und vorgebracht, er habe sich nie vorstellen können, dass bei Alstom etwas Illegales vorgefallen wäre. Der Beschuldigte weist in der Hauptverhand- lung auf den hohen Rang seiner Gesprächspartner hin (cl. 139 pag. 139.930.31) und erklärt, die Direktoren von Alstom hätten ihm stets versichert, dass die Ver- wendung des Geldes legal sei. Er habe hieran nie gezweifelt (cl. 139 pag. 139.930.32). Das Geld sei zudem aus offiziellen Konten der Alstom- Gesellschaften geflossen, und er habe seine Instruktionen immer direkt aus Paris erhalten. Er habe während all seiner Besprechungen in Paris nie den geringsten Zweifel daran gehabt, dass die an ihn getätigten Zahlungen konzernintern korrekt verlaufen seien. Hinsichtlich der durch ihn (für sich und B20) eingenommenen Kommissionen habe es einen Wechsel in der Berechnungsmethode gegeben, jedoch seien die Kommissionen in Höhe von Fr. 941'000.– von Alstom während seiner gesamten Tätigkeit für den Konzern seit 1979 nie beanstandet worden (cl. 139 pag. 139.930.27). Diese Aussagen sind plausibel und werden durch die Akten hinsichtlich der Zahlungsabläufe bestätigt (etwa cl. 118 pag. 18.6.2.286–306; cl. 119 pag. 18.6.3.244–272; …338–348). Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen hat, die vom Alstom- Konzern getätigten Zahlungen resultierten aus strafbaren Handlungen oder seien zur Begehung solcher bestimmt, und dass er diese Straftaten durch den Ab- schluss simulierter Verträge und das Ausstellen fiktiver Rechnungen unterstützt habe. Dafür spricht auch der Umstand, dass er für die Verantwortlichen der Al- stom-Gruppe periodisch Abrechnungen und Aufstellungen über die Verwendung und den Verbleib der ihm anvertrauten Gelder machte (cl. 139 pag. 139.930.26).

- 63 - 7.5 Als Ergebnis steht fest, dass es auf Seiten der Alstom-Mitarbeiter B19, B26, B2 und B22 an einer Straftat sowohl nach französischem als auch nach schweizeri- schem Recht fehlt und dass sie überdies verjährt wäre. Das schliesst einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft aus, welchem zusätzlich der Mangel an Vorsatz des Beschuldigten der Unterstützung einer vorsätzlich begangenen Haupttat entgegenstünde. Der Beschuldigte ist demnach vollumfänglich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung (Anklagepunkt 2) freizusprechen. 8. Auslandskorruption 8.1

8.1.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Korruptionsstrafrecht sind mit dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Mai 2000, revidiert worden. Seitdem wird gemäss Art. 322septies StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem fremden Amtsträger im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Straftatbestand von Art. 322septies StGB unterscheidet sich vom Grundtatbe- stand des Art. 322ter StGB einzig dadurch, dass der Adressat des Vorteils ein Amtsträger eines anderen Staates ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, a. a. O., Art. 322septies StGB N. 3; GNÄGI, Das neue schweizerische Korruptionsstrafrecht, ZGRG 2/2001, S. 48 ff., 51). Wie im innerschweizerischen Recht umfasst der Amtsträgerbegriff sowohl die institutionellen als auch die funktionalen Beamten (PIETH, Basler Kommentar,

a. a. O., Art. 322septies StGB N. 8). Als „institutionelle Amtsträger“ werden sämtli- che Angehörigen der Legislative, Exekutive und Judikative erfasst und zwar un- abhängig davon, ob sie ernannt oder gewählt wurden, wobei ein autonomer Amtsträgerbegriff zu Grunde gelegt wird (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 S. 5497 ff., 5538 f.). Funktionaler Amtsträger ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei kommt es nicht dar- auf an, welcher Rechtsnatur die Vertragsbeziehung zwischen funktionalem Amts- träger und Gemeinwesen ist (PIETH, a. a. O., N. 10). Vom funktionalen Amtsträ- gerbegriff werden auch staatlich beherrschte Unternehmen erfasst, soweit diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Strafbar ist – wie beim Grundtatbestand – auch die indirekte Bestechung.

- 64 - 8.1.2 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis genügt. Der Täter muss voraussehen und in Kauf nehmen, dass sein Angebot den Beamten beeinflussen könnte, d. h., er muss um den Bezug zwischen Leistung und Gegenleistung wis- sen und ihn auch wollen (BGE 126 IV 141 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000, E. 2d). 8.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe auf Instruktionen von B2 am 5. Juli 2000 einerseits den Betrag von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und andererseits gleichentags den Betrag von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab einem Konto der A2 S.A. zu Gunsten der A18 Ltd., BVI, mit Konto 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg ab- disponiert. Diese Beträge habe B33 namens der A18 Ltd. über verschiedene Konten zwecks Erfüllung eines von Unbekannt im Auftrag von Alstom an B35, damals Mitglied des brasilianischen Rechnungshofes, abgegebenen Zahlungs- versprechens weitergeleitet, damit dieser sich für die Vergabe des Vertrages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise für dessen Finanzierung durch den Bundesstaat São Paulo einsetze. Die Bundesanwaltschaft führte in ih- rem Plädoyer aus, die (beiden) Schmiergeldzahlungen an B35 seien durch bei den Akten befindliche Dokumente und Aussagen (ehemaliger) führender Mitar- beiter der Alstom-Gruppe belegt (cl. 139 pag. 139.920.196). Zudem habe der Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Ermittler geäussert, über von ihm ein- gerichtete Kontostrukturen Schmiergeldzahlungen an Politiker in Asien zu leisten. 8.3 Der Beschuldigte wies anlässlich der Hauptverhandlung die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe als haltlos zurück. Er habe nie Zweifel an der Rechtmässigkeit der von und für Alstom geleisteten Zahlungen gehabt (cl. 139 pag. 139.930.25). Auch kenne er B35 nicht (cl. 139 pag. 139.930.33). Der Verteidiger bestritt nicht, dass die beiden Zahlungen von seinem Mandanten an die A18 Ltd. getätigt worden sind. Die Alstom-Gruppe hätte direkte Beratungsverträge mit dieser Gesellschaft abgeschlossen und einen Teil der Beratungshonorare, die sich auf ein Vielfaches dessen belaufen würden, was der Beschuldigte überwiesen habe, direkt an die A18 Ltd. gezahlt. Die Anklage sei in diesem Punkt jedoch reine Spekulation, da nicht nachgewiesen sei, dass die von seinem Mandanten durchgeführten Zah- lungen letztendlich überhaupt an B35 geflossen seien (cl. 139 pag. 139.920.394; …406). 8.4 Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass der Beschuldigte – wie in der Ankla- geschrift dargelegt – auf Anweisung von B2 die Überweisungen von FF 469'325.– ab dem Konto der A3 Holding Ltd. bei der Bank A17 und von FF 272'309.– (entsprechend EUR 41'529.75) ab dem Konto der A2 S.A. bei der Bank A7 jeweils „im Auftrag eines Kunden“ zu Gunsten von A18 Ltd. mit Kon- to 48059 bei der Bank A19 in Luxemburg veranlasste und dass die Beträge je-

- 65 - weils am 5. Juli 2000 abdisponiert wurden. Des Weiteren ist erstellt, dass die A18 Ltd. am 29. Oktober 1996 in Tortola/British Virgin Islands gegründet wurde und B33 ab dem 6. November 1996 deren Direktor (cl. 60 pag. 7.10.1.2 ff.) war. Daneben ergibt sich, dass die A18 Ltd. bei der Bank A20 in Zürich über ein Na- men-Konto lautend auf „A18 Ltd.“ verfügte. B33 und B36 waren gegenüber der Bank unterschriftsberechtigt (cl. 60 pag. 7.10.1.42); zudem war B33 als der wirt- schaftlich Berechtigte (cl. 60 pag. 7.10.1.44) angegeben. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls, dass B33 verschiedene „invoices“ verfasste, welche er Alstom re- spektive A15 zustellte, mit der Anweisung, bestimmte Beträge zu überweisen, zuerst an die Bank A20 in Zürich (cl. 120 pag. 18.6.4.139) und spätestens ab

1. Januar 2000 dann an die Bank A19 in Luxemburg (cl. 119 18.6.3.154–160; cl. 120 pag. 18.6.4.142–148). Obwohl es keine diesbezüglichen Akten gibt, kann aufgrund der verschiedenen Zahlungsaufforderungen, die von B33 verfasst wur- den, davon ausgegangen werden, dass dieser auch als wirtschaftlich Berechtig- ter am neuen Konto bei der Bank A19 in Luxemburg auftrat. Gemäss Akten gab sich B35 als wirtschaftlich Berechtigter am Konto 0017321 der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A21 Ltd. bei der Bank A22 aus (cl. 128 pag. 18.9.2.141 ff.). Am 21. Juli 2008 erstattete die Bank A22 eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung (cl. 128 pag. 18.9.2.136 ff.), in der sie anzeigte, dass am 18. März 1998 von der A18 Ltd. der Betrag von USD 146'466.40 auf das Konto Nr. 17321 der A21 Ltd. überwiesen worden war. Die Bank listete weitere Eingänge auf und erwähnte, dass ein Teil von einem Konto stammte, welches als Durchgangskonto fungierte und an dem B37 und B38 als wirtschaftlich Berechtigte angegeben waren. Die Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erwähnt keinerlei Zahlungen der A18 Ltd. an die A21 Ltd. für den Zeitraum vom 19. März 1998 bis 2001 (cl. 128 pag. 18.9.2.139), in dem der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Überweisun- gen tätigte (5. Juli 2000). Den von der Bundesanwaltschaft zum Nachweis geleis- teter Korruptionszahlungen angeführten Dokumenten (Mitteilungen, Lotus-Notes, Schreiben und Vermerke) lassen sich zwar Hinweise entnehmen, dass die A18 Ltd. für das politische Sponsoring im Rahmen des Projekts B34 zuständig war und dass B35 Zahlungen erhalten hat (cl. 127 pag. 18.9.1.172 f.). Jedoch sind weder ein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen den von der Bun- desanwaltschaft angeführten Dokumenten und den beiden angeklagten Zahlun- gen, noch ein unmittelbarer Zahlungsfluss von den Konten der A3 Holding Ltd. respektive der A2 S.A. auf dasjenige der A21 Ltd. erstellt. Nachdem bereits der Zahlungsfluss an B35 nicht bewiesen ist, hat sich der Beschuldigte der Beste- chung ausländischer Beamter im Sinne von Art. 322septies StGB nicht strafbar gemacht.

- 66 - 8.5 Zudem bestehen erhebliche Zweifel an einem tatbestandsmässigen Verwen- dungszweck der Mittel. Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, dass B35 sich als Mitglied des Rechnungshofes von São Paulo für die Vergabe des Ver- trages B34 an A15 beziehungsweise Alstom beziehungsweise dessen Finanzie- rung durch den Bundesstaat São Paulo eingesetzt habe und hiefür entschädigt worden sei. 8.5.1 Von den französischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden befragt, sagten Mitarbeiter der Alstom-Gruppe aus, dass Zahlungen zur Akquirierung und zur Durchführung von Verträgen sowie Kommissionen an die jeweiligen Agenten und Berater („agents“) vor Ort geleistet worden seien. Wie die Mittel von den Agenten und Beratern anschliessend (weiter-)verwendet wurden, vermochte die Mehrzahl der befragten Mitarbeiter jedoch nicht zu sagen (cl. 14 pag. 12.28.0.20; …58 [B26]; 12.29.0.4–5; …34; …36 [B23]; 12.30.2; …4; …16–18 [B2]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.3; …5–6 [B24]; 12.34.0.17 [B30]; cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]). So- weit die Einvernommenen Auskunft über die weitere Verwendung der Gelder durch die örtlichen Agenten machen konnten oder wollten, handelte es sich um kaum mehr als Vermutungen (cl. 14 pag. 12.35.0.3 [B39]; 12.36.0.3 [B40]). Die Aussagen der Befragten stimmten grundsätzlich darin überein, dass keinerlei Bestechungszahlungen geleistet worden seien (cl. 14 pag. 12.28.0.3 [B26]; 12.31.0.3 [B19]; 12.32.0.5 [B24]). Soweit Zahlungen an Lobbyisten und politisch exponierte Personen geflossen seien, sei dies in den 80er und 90er Jahren auf dem internationalen Markt üblich und bis 2000 nicht strafbar gewesen (cl. 15 pag. 12.37.0.4 [B28]; 12.38.0.2 [B41]; 12.39.0.5 [B42]; cl. 127 pag. 18.9.1.170; ….175 [B29]). Diese Vorgehensweise habe sich jedoch im Jahr 2000 mit der Umsetzung der internationalen Korruptionsbestimmungen (gemeint das OECD- Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997, SR 0.311.21) ge- ändert (cl. 14 pag. 12.28.0.18 f. [B26]; 12.30.2; …6; …18 [B2]; cl. 15 pag. 12.37.0.4; …6; 8–9 [B28]; 12.39.0.3 [B42]). Aufgrund dieser Aussagen bestehen Zweifel, dass die vom Beschuldigten im Jahre 2000 geleisteten Zahlungen zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmt waren, auch wenn diese Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen ist. Beweis kön- nen auch die Aussagen des „VE-Diemer“ nicht bilden: Zum einen beziehen sie sich auf angeblich über den Beschuldigten an Amtsträger in Asien geflossene Bestechungszahlungen, die nicht Gegenstand der Anklage bilden; zum anderen sind die Aussagen nicht verwertbar (E. 4.2, 5.3). Es bestehen demnach nicht auszuräumende Zweifel daran, dass die der Anklage zugrunde liegenden Über- weisungen zu Bestechungszwecken gemacht wurden, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen ist.

- 67 - 8.5.2 Darüber hinaus bleibt unklar, ob und wenn ja inwieweit gerade B35 auf die Ver- tragsvergabe oder dessen Finanzierung amtlichen Einfluss hatte und diesen ausübte. Aufgrund eines in den Akten enthaltenen Zeitungsartikels (cl. 128 pag. 18.9.2.132 f.) und der im Internet zugänglichen Informationen (etwa http://1; http://2; http://3) kann unterstellt werden, dass B35 seit 1997 Mitglied des Rech- nungshofes von São Paulo und somit fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB war. Der Zeuge B29 sagte zu möglichen Bestechungszahlun- gen im Zusammenhang mit dem Vertrag B34 aus, dieser sei bereits 1983 ausge- handelt und nicht öffentlich ausgeschrieben worden (cl. 127 pag. 18.9.1.125; …166). Ende 1989 sei lediglich über die Durchführung des bereits geschlosse- nen Vertrages sowie über die Erweitung B34 verhandelt worden, welche eben- falls nicht (international) ausgeschrieben worden sei, weshalb das Firmenkonsor- tium aus A15, A23 und A24 keine internationale Konkurrenz gehabt habe (cl. 127 pag. 18.9.1.125). Insoweit kommt schon in zeitlicher Hinsicht eine Intervention von B35 in seiner Stellung als Berater des Rechnungshofes kaum in Betracht. Darüber hinaus obliegt dem Rechnungshof die Aufsicht über Buchführung, Haushaltspolitik, Wirtschaftsführung und Staatseigentum des Bundesstaates São Paulo sowie über entsprechende direkt oder indirekt verwaltete (Eigen-)Betriebe und durch diese institutionalisierten oder mandatierten Einrichtungen in Bezug auf Gesetzmässigkeit, Legitimität, Wirtschaftlichkeit und Verwendung von Sub- ventionen. Hingegen obliegt die Überprüfung natürlicher und juristischer Perso- nen, die mittels Abkommen, Verträgen, Übereinkünften oder anderer gleicharti- ger Vereinbarungen durch die öffentliche Hand genehmigte Unterstützungen, Subventionen oder Geldmittel verwenden, nicht dem Rechnungshof (vgl. http://www.tce.sp.gov.br/instituicao/sobre/competencia.shtm). Einfluss auf die Vergabe oder Durchführung öffentlicher Projekte kommt dem Rechnungshof demnach nicht zu (cl. 127 pag. 18.9.1.172 [B29]). Inwieweit B35 in seiner Stel- lung als Amtsträger hätte intervenieren können, ist also nicht ersichtlich. 8.6 Schliesslich verfügt das Gericht über keine – verwertbaren – Informationen, die den Schluss hinreichend begründen, der Beschuldigte habe gewusst oder zu- mindest damit gerechnet, mit den genannten Transaktionen Bestechungsgelder zu verschieben. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden sei, die Gelder würden nur für legale Zwecke verwendet (cl. 139 pag. 139.930.31). 9. Geldwäscherei 9.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung

- 68 - oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 9.1.1 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungs- erfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003, E. 1.2.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 129 IV 322]). Tatobjekt der Geldwä- scherei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3 mit Hinweisen). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anony- misierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d. h. der zum Ursprung führenden do- kumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ur- sprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1; PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 6). Vermögenswerte, die nicht (mehr) der Einziehung unter- liegen, scheiden daher als taugliche Tatobjekte von Art. 305bis StGB aus (PIETH,

a. a. O., N. 29; ACKERMANN, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis N. 242; CASSANI, Com- mentaire du droit pénal suisse,

a. a. O., Art. 305bis StGB N. 28; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, S. 400). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Nach der Konzeption von Art. 305bis StGB stellt nicht jede Annahme oder Weitergabe von Verbrechenserlös eine Geldwäsche- reihandlung dar (ACKERMANN, a. a. O., N. 250, 261, 267; PIETH, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 35; CASSANI, a. a. O., Art. 305bis StGB N. 32). Nach der Rechtsprechung kommt aber selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4; 6B_321/2010 vom 25. August 2010; E. 3.1). Nach Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist. Ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa). 9.1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt,

- 69 - wer den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 131 IV 1], je mit Hinweisen). 9.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe Geldwäscherei- handlungen begangen, indem er Gelder, die (1) durch qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung aus dem Gesellschaftsvermögen der Alstom-Gruppe aus- geschleust worden beziehungsweise (2) für die Erfüllung von Bestechungsver- sprechen bestimmt gewesen seien, grenzüberschreitend weitertransferiert habe (Anklageschrift Ziff. 3, S. 36; cl. 139 pag. 139.100.36). 9.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der Anklageschrift aufgeführten Transak- tionen selber vorgenommen beziehungsweise Dritte dazu angewiesen zu haben. Nach seiner Einlassung rührten die Gelder nicht aus einer Straftat her; auch sei ihm von den Verantwortlichen der Alstom-Gruppe stets versichert worden, dass die Gelder nicht Bestechungszwecken dienten, und er habe keinen Grund ge- habt, hieran zu zweifeln (cl. 139 pag 139.930.31). 9.4

9.4.1 Die für die erste Alternative wesentliche Vortat bezeichnet die Anklageschrift als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Auch wenn die geschädigte Person nicht genannt und die Vortatbegehung nicht umschrieben wird, geht die Kammer davon aus, dass damit Überweisungen gemeint sind, welche in ihrer Art – wenn auch in geringerem Umfang – im Anklagepunkt 2 als Haupttat umschrieben sind und von der Bundesanwaltschaft als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angesehen werden. Dieser Vorwurf ist unbegründet, weil es zu keiner Schädi- gung kam (E. 7.4.2.1) und in Ermangelung einer Bereicherungsabsicht der Al- stom-Manager insoweit kein Verbrechen vorliegt (E. 7.2.2 und 7.4.3). Für diese Alternative fehlt es daher an einer tatbestandsmässigen Vortat. 9.4.2 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Verwendung zur Bezahlung von Beste- chungsversprechen, ist anzumerken, dass eine Tathandlung von vornherein hin- sichtlich der Transaktionen zu Gunsten von Gesellschaften als Endempfänger ausscheidet, da diese keine Amtsträger sein können. Zahlungen an Privatperso- nen scheiden ebenfalls als Vortaten einer Geldwäscherei aus, da Schmiergeld- zahlungen lediglich Vergehen darstellen (Art. 4a i. V. m. Art. 23 UWG). Soweit die Bundesanwaltschaft in den Anklageziffern 3.1.1, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.9– 3.1.11, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.18, 3.1.19, 3.1.21–3.1.24, 3.1.29, 3.1.31, 3.1.32,

- 70 - 3.1.34, 3.1.35, 3.1.37, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.7, 3.2.8 und 3.2.11–3.2.12 behauptet, dass Gelder an fremde Amtsträger geflossen seien, stellt sich die Frage, ob ein taugliches Handlungsobjekt vorliegt. Das dafür entscheidende gesetzliche Mo- ment des Herrührens „aus“ einem Verbrechen entspricht dem Erlangen aus einer Straftat, welches nur eine Variante des Einziehungstatbestandes (Art. 70 Abs. 1 StGB) darstellt. Wenn das Gesetz explizit den Deliktslohn einzuziehen erlaubt – „Verbrechen soll sich nicht lohnen“ –, so hat es ihn jedoch bewusst vom Tatbe- stand der Geldwäscherei ausgenommen. So wurde – entgegen den Vorschlägen Bernasconis – bereits im Entwurf des Bundesrates darauf verzichtet, das „Vor- waschen“ zu pönalisieren, denn damit wäre es zur indirekten Bestrafung ansons- ten gemäss Art. 22 StGB/ 21 aStGB strafloser Vorbereitungshandlungen ge- kommen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II S. 1061 ff., 1082; ACKERMANN, Kommentar Ein- ziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, a. a. O., § 5/StGB 305bis N. 155). Nur der gezahlte Verbrechenslohn, also die Belohnung oder Entschädi- gung für die Ausführung des Verbrechens, ist Tatobjekt der Geldwäscherei (ACKERMANN, a. a. O., N. 144). Wurde ein bestimmter Lohn lediglich verspro- chen, stellt dieser kein taugliches Geldwäschereiobjekt dar. Geldwäscherei am Tatwerkzeug (instrumentum sceleris) ist auszuschliessen, solange dieses nicht aus einem Verbrechen herrührt (ACKERMANN, Geldwäscherei – Money Launde- ring, Diss. Zürich 1992, S. 241 f.). Die zur Erfüllung von Bestechungsversprechen weitertransferierten Gelder resultieren jedoch nicht aus einem Verbrechen, son- dern sind höchstens zu einem solchen bestimmt. In der Tatbestandsalternative des Versprechens gehört aktive Bestechung zu den Verbrechen, die kein Ver- mögen generieren; dies ist nur bei der passiven Bestechung der Fall und zwar erst nach Gewährung des Vermögensvorteils beziehungsweise der Bezahlung. 9.4.3 Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei durch Erfüllung von Beste- chungsversprechen freizusprechen ist, selbst wenn der in der Anklage beschrie- bene Sachverhalt als wahr unterstellt würde, braucht auf die von der Verteidi- gung vorgebrachten Einwände der Verjährung des einzig hinreichend beschrie- benen Grundtatbestands der Geldwäscherei, des mangelnden Nachweises des behaupteten Sachverhaltes und der Verletzung des Anklageprinzips (keine Aus- führungen zu den objektiven und subjektiven Merkmalen des Qualifikationstatbe- standes, nicht-amtliche Tätigkeit des Geldempfängers und nicht dargelegte Strafbarkeit des Empfängers nach ausländischem Recht) nicht näher eingegan- gen zu werden.

- 71 - 10. Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung der Anklage (Rekapitulation) 10.1 Hinsichtlich des Anklagepunktes 3.7 (Komplex „VE-Diemer“) Die dieser Anklage zugrunde liegende Telefonüberwachung beruhte auf keiner rechtlich genügenden Bewilligung. Der initiale polizeiliche Einsatz von „Ramos“ zu Ermittlungszwecken war widerrechtlich und konnte keine genügende rechtli- che Grundlage für Bewilligung und Einsatz von „VE-Diemer“ als verdeckter Er- mittler schaffen, weil keine vorbestehende Tatbereitschaft des Beschuldigten ge- geben war. Dem Übergewicht dieser unzulässigen verdeckten Ermittlungstätig- keit kann richterlich nur durch Einstellung des Strafverfahrens adäquat Rechnung getragen werden (E. 4.1–4.2). Zur Einstellung müsste es aber auch deshalb kommen, weil die im Kontext „VE-Diemer“ stehenden Handlungen des Beschuldigten nicht gewerbsmässiger Natur waren – neben den Handlungen gemäss Anklagepunkten 3.1–3.6 (Kontext Alstom), aber jedenfalls mangels Strafbarkeit derselben – und damit verjährt sind (E. 4.3). 10.2 Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte (Komplex „Alstom“) Die anderen Punkte der Anklage, das heisst der Komplex Alstom, beruht auf Be- weisen, welche durch die rechtlich unzulässige verdeckte Ermittlung geschaffen beziehungsweise auf dieser Grundlage erhoben wurden (E.5.1–5.2). Sie sind zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar, weil das Gewicht der einge- klagten Tat sowie die Häufung substantieller Mängel des Verfahrens vor Ankla- geerhebung das staatliche Interesse an einer Verurteilung als rechtlich zweitran- gig qualifizieren (E. 5.3). Selbst bei Verwertbarkeit der Beweise ist ein Schuldspruch – mit zwei Ausnah- men von Urkundenfälschung – ausgeschlossen und zwar aus (anderen) prozes- sualen und/oder aus materiellrechtlichen Gründen:

a) Die aufgelegten Verträge (consultancy agreements) und Rechnungen haben keine strafrechtliche Urkundenqualität – erstere nicht, weil sie eine abweichende mündliche oder stillschweigende Vereinbarung nicht beweiskräftig ausschliessen, und diese nicht, weil nicht erstellt ist, dass sie Eingang in die Buchhaltung der Alstom-Gruppe gefunden haben. Sie können daher nicht taugliche Objekte einer Falschbeurkundung bilden (E. 6.2.4 und 6.3.2). Zudem wäre teilweise die Verjäh- rung eingetreten (E. 6.2.3).

- 72 - Hingegen haben die im Bankverkehr gebrauchten Formulare A Beweiskraft hin- sichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an Bankkonten. Dementsprechend wäre die Unterzeichnung zweier Formulare A durch den Beschuldigten strafbar (E. 6.4.5), während seine Urheberschaft in weiteren acht Fällen nicht nachgewie- sen und teilweise verjährt ist (E. 6.4.3).

b) Das schweizerische Recht ist auf die Anklage wegen Gehilfenschaft zu unge- treuer Geschäftsbesorgung nicht anwendbar; denn die Geschäftsführer der Alstom-Gruppe handelten ausschliesslich in Frankreich und ein Schaden dieser Gruppe ist in der Schweiz nicht eingetreten (E. 7.2). Der Beschuldigte wäre als aussenstehender Gehilfe höchstens dann verantwortlich, wenn das Handeln der Geschäftsführer – so wie es die Anklage umschreibt – auch nach französischem Recht strafbar ist. Dies wurde nicht nachgewiesen. Schliesslich wären entspre- chende Handlungen nach französischem Recht nicht strafbar und verjährt (E. 7.3). Eine Beurteilung nach schweizerischem Recht würde zu keinem anderen Ergeb- nis führen (E. 7.4). Namentlich ist nicht belegt, dass die vereinbarte Verwaltung und Weiterleitung der dem Beschuldigten von der Alstom-Gruppe zugeleiteten Mittel bei dieser zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt hat; durch die Einstel- lung entsprechender französischer Verfahren gegen Verantwortliche der Alstom- Gruppe ist dies sogar widerlegt (E. 7.4.2.1). Ebenso wenig erstellt ist eine Pflichtwidrigkeit nach französischem Recht (E. 7.4.2.2). Ein Vorsatz, durch seine Handlungen eine ungetreue Geschäftsbesorgung seitens der Alstom- Verantwortlichen unterstützt zu haben, konnte dem Beschuldigten nicht nachge- wiesen werden (E. 7.4.4). Die Verjährung ist auch nach inländischem Recht ein- getreten, weil sich das Urteil, so wie die Anklage lautet, auf die nicht-qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zu beschränken hat (E. 7.4.3).

c) Nachdem der Zusammenhang zwischen Zahlungen des Beschuldigten an ei- ne uruguayische Gesellschaft und einem Vorteil eines brasilianischen Amtsträ- gers nicht erstellt wurde, zudem Zweifel an der erforderlichen exekutiven Kompe- tenz dieser Person und einer entsprechenden Vorstellung auf Seiten des Be- schuldigten bestehen, ist der Anklagevorwurf der Auslandsbestechung materiell unbegründet (E. 8.4–8.6).

d) Nachdem weder ungetreue Geschäftsbesorgung noch Bestechung rechtsge- nüglich erstellt sind, fehlt es an der für die angeklagte Geldwäscherei vorausge- setzten Vortat, hinsichtlich des erstgenannten Deliktes auch an der erforderlichen Qualität als Verbrechen (E. 9.4).

- 73 - 11. Verfahrenskosten 11.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend erfolgt in keinem der Anklage- punkte eine Verurteilung des Beschuldigten, weshalb die Verfahrenskosten voll- umfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO). 11.2

11.2.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mit dieser Vorschrift hat die schweizerische Strafprozessordnung den nach der Rechtsprechung der EMRK- Organe (Nachweise bei FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskon- vention – EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 274) und des Bundesgerichts geltenden Grundsatz (BGE 116 Ia 162 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.6) kodifiziert, wonach nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfah- renskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (Botschaft StPO, S. 1326). Es handelt sich in- soweit um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein wi- derrechtliches und vorwerfbares Verhalten (DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 29; GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber a. a. O., Art. 426 StPO N. 10; vgl. zum alten Recht: BGE 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundes- gerichts 6B_271/2009 vom 6. August 2009, E. 3.3). Zur Kostenauflage können nur rechtsgenüglich nachgewiesene, qualifiziert rechtswidrige, d. h. Verhaltens- weisen unter Verletzung besonderer gesetzlicher Pflichten führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008, E. 2.2). Vorausgesetzt ist der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, wel- che der gesamten Rechtsordnung entstammen kann; er muss unbestritten oder klar nachgewiesen sein und ein Strafverfahren veranlassen oder seine Durchfüh- rung erschweren (Entscheid des Bundesgerichts 1P.553/2003 vom 20. Novem- ber 2003, E. 3.2). 11.2.2 Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der von den Strafverfolgungsbe- hörden in rechtswidriger Weise durch „Ramos“ erlangten Information eingeleitet. Der Beschuldigte war bis dahin durch sein eigenes Verhalten nicht in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Die Behauptung von „Ramos“, der Be- schuldigte habe sich als Geldwäscher angeboten, konnte in keinem Stadium des Strafverfahrens erhärtet werden. Soweit sich im Laufe des Verfahrens weitere Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben ha-

- 74 - ben, waren diese für die Einleitung des Verfahrens jedoch nicht ausschlagge- bend und könnten eine solche aufgrund ihrer rechtswidrigen Erlangung auch nicht begründen. Ein die Kostentragungspflicht auslösendes Verschulden im Sin- ne von Art. 426 Abs. 2 StPO kann dem Beschuldigten demnach nicht vorgewor- fen werden. 12. Entschädigung und Genugtuung 12.1

12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von Buchstabe a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei ge- wählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach Buchstabe b muss die be- schuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbus- sen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig ge- währt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft StPO, S. 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3). Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitauf- wand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet.

- 75 - Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14 BStKR). 12.1.2 Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO). 12.2 Rechtsanwalt Erni reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 12. April 2011 eine Aufstellung der Schadensersatzforderungen des Beschuldigten ein (cl. 139 pag. 139.920.039 f.). Diese beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'848'467.10 und um- fasst Anwaltskosten, weitere Beratungskosten sowie den geschätzten Er- werbsausfall. Innert der ihm gesetzten Frist übermittelte der Verteidiger sodann dem Gericht eine detaillierte Aufstellung der Leistungen von Fürsprecher B3 in diesem Strafverfahren (cl. 139 pag. 139.521.453–473.) sowie Steuerunterlagen des Beschuldigten für die Jahre 2002/2003 (cl. 139 pag. 139.521.474–491 ff.). 12.3

12.3.1 Der Beschuldigte macht Anwaltskosten für seine erbetene Verteidigung während des Strafverfahrens für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis 15. April 2011 von insgesamt Fr. 421'349.60 (ohne Aufwand und Auslagen für die Hauptverhand- lung, aber inkl. MwSt.) geltend. Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit vorlagen: Der Beschul- digte befand sich 49 Tage in Untersuchungshaft (cl. 3. pag. 6.1.0.1 ff.; …222), ihm drohte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (siehe Anträge der Bun- desanwaltschaft Ziff. III. 1, S. 3 dieses Urteils; cl. 139. pag. 139.920.436) und die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhand- lung. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist damit dem Grunde nach ge- geben. 12.3.2 a) Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht: Die Anklageschrift umfasste mehrere, im Kontext nicht miteinander zu- sammenhängende und zum Teil komplexe Sachverhalte. Das Verfahren respek- tive Akten, Einvernahmen und Verhandlung erforderten eine umfangreiche Sprachkompetenz (Deutsch, Französisch; ferner auch Englisch und Italienisch). In rechtlicher Hinsicht stellten sich anspruchsvolle Fragen der Beweiserhebung und -verwertung, des ausländischen Rechts und auch des Gesellschafts- und weiteren Privatrechts. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte und in Anwendung der Vorschriften des BStKR ist ein Stundensatz in Höhe des gesetz- lichen Maximums von Fr. 300.– angemessen. Der Stundenansatz für die zu ver-

- 76 - gütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom

16. und 28. August 2006, E. 6 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.3).

b) Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren zunächst von Fürsprecher B3 ver- treten, der später sein Mandat niederlegte (cl. 19 pag. 16.2.0.63). Fürsprecher B3 stellte insgesamt Honorar von Fr. 76'306.– und Barauslagen von 5'503.20 (je oh- ne MwSt) in Rechnung. Der im Leistungsjournal für die Zeit vom 13. Dezember 2003 bis zum 9. Mai 2005 (rund 17 Monate) dargestellte Aufwand beläuft sich auf 290 Stunden zu durchschnittlich rund Fr. 263.–. Dieser Stundenansatz ist ange- messen, denn die Tätigkeit umfasste schwergewichtig die Teilnahme an Einver- nahmen, Besprechungen mit dem Klienten, Telefonate mit den Behördenvertre- tern, dem Klienten, Journalisten u. a., Aktenstudium und vereinzelte rechtliche Abklärung. Der Arbeitsaufwand von 290 Stunden ist angesichts der zu Beginn notorisch arbeitsintensiven Verfahrensphase und des Umstandes, dass sich der Beschuldigte bei der Mandatsübernahme in Untersuchungshaft befand, grund- sätzlich angemessen. Die von Fürsprecher B3 geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass gewisse Arbeiten, namentlich Aktenstudium, infolge der Mandatsniederlegung von Für- sprecher B3 und dem damit verbundenen Verteidigerwechsel durch Rechtsan- walt Erni erneut vorgenommen werden mussten. Dieser doppelte Aufwand war nicht sachlich bedingt, da Fürsprecher B3 sein Mandat aus persönlichen Grün- den niederlegte. Er ist daher nicht zu entschädigen. Der Umfang lässt sich im Einzelnen nicht feststellen und wird vom Gericht auf 32 Stunden zu Fr. 263.– ge- schätzt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 8'416.– (ohne MwSt), um den das Auf- wandtotal von Fr. 81'809.20 zu kürzen ist. Darin gelten die gebotenen Reduktio- nen des Ansatzes für Reisezeit als eingeschlossen. Der Beschuldigte ist dem- nach für die Verteidigung durch Fürsprecher B3 mit Fr. 73’393.20 (ohne MwSt.) zu entschädigen.

c) Gemäss Leistungsjournal von Rechtsanwalt Erni sind für den Zeitraum vom

12. Mai 2005 bis 8. April 2011 ein Arbeitsaufwand von 950.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11'449.55 ausge- wiesen. Vom Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden Strafverfahren anfielen, sondern in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie im Rahmen des vom Beschuldigten ausgelösten Strafverfahrens gegen „VE-Diemer“ entstanden sind. Gleiches gilt für die hiermit verbundenen Auslagen. Im Aufwand für auswär- tige Verrichtungen von Rechtsanwalt Erni müssen auch Reisezeiten enthalten sein, die aber nicht separat ausgewiesen werden (so bei den Positionen vom

3. August 2005, 2. und 4. November 2005, 6. Dezember 2005, 3. August 2006,

17. November 2006, 15. Mai 2007, 10. September 2007, 23. und 24. Oktober

- 77 - 2007, 7. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 28. Januar 2008, 3. März 2008,

29. April 2009, 7. Juli 2009, 20. April 2010, 12. Mai 2010, 20. Mai 2010 und

28. März 2011). Aufwand und Auslagen für andere Verfahren sowie die Reisezeit lassen sich anhand der eingereichten Kostennote nicht bestimmen und sind in- soweit vom Gericht zu schätzen und nicht respektive nur zum reduzierten Ansatz zu entschädigen. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor dem Bundesstrafgericht 45 Arbeitsstunden, eine Reisezeit von 12 Stunden, Reisekosten (Fr. 180.–) und Hotelübernachtung (5 x Fr. 180.–). Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Erni von gerundet Fr. 300'000.– (ohne MwSt.) zuzusprechen. 12.3.3 Der Beschuldigte beansprucht Ersatz weiteren Beratungsaufwandes, nämlich für ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wohlers (Fr. 50'000.–), für Privatermittlungen über „Ramos“ (Fr. 54'250.–) sowie für Dienstleistungen der Steuer- und Treu- handexperten A25 (Fr. 2'867.55). Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Sach-, nicht aber Rechtsgutachten (in diesem Sinne auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Art. 429 StPO N. 17). Der Aufwand für das private Rechts- gutachten ist auch deshalb nicht zu ersetzen, weil der Komplexität des Falles bei der Festsetzung des Honoraransatzes der Verteidigung angemessen Rechnung getragen wird. Die vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Privatermittlungen waren in grossem Umfang für die Beurteilung irrelevant. Soweit sie sachdienliche Hinweise zur Person „Ramos“ und dessen Tätigkeit in der Schweiz enthalten, hätte die entsprechende Beweiserhebung bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim Gericht beantragt werden können und müssen. Sie privat zu beschaf- fen, wäre allenfalls nach Ablehnung des Beweisantrags erforderlich gewesen. Dieser Aufwand war demnach im Hinblick auf das Beweisantragsrecht der Ver- teidigung verfrüht und ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die von A25 erbrach- ten Dienstleistungen erforderten spezifische Fachkenntnisse, waren sachdienlich und wurden vom Beschuldigten der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Aufwand in Höhe von Fr. 2'867.55 ist also zu entschädigen. 12.3.4 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für einen durch das Strafverfah- ren entstandenen Erwerbsausfall für die Jahre 2004–2010 in Höhe von Fr. 3'320'000.–, weil er infolge der Verhaftung seine Stellung als Bankdirektor verloren habe. Er macht geltend, dass er als Mitglied der Geschäftsleitung der Tempus Bank ein jährliches (Netto-)Einkommen von Fr. 500'000.– erzielt hätte, und verweist insoweit auf die Saläre der Geschäftsleitung der Tempus Bank für die Jahre 2001 und 2002 (cl. 139 pag. 13.920.100). Dem stünde jedoch nur ein tatsächlicher Nettoverdienst von Fr. 180'000.– für die gesamten sieben Jahre gegenüber (cl. 139 pag. 139.920.40).

- 78 - Gemäss Steuerunterlagen betrug das Bruttoeinkommen des Beschuldigten in den beiden Jahren vor seiner Verhaftung (2002 und 2003) Fr. 160'000.– (cl. 139 pag. 139.521.475) respektive Fr. 120'484.– (cl. 139 pag. 139.521.483). Zu seinen Einkommensverhältnissen nach seiner Entlassung machte der Beschuldigte nur vage und ausweichende Angaben. In der Schlusseinvernahme vom 29. April 2009 gab er an, er sei Berater und lebe von entsprechenden Einkommen sowie von Wertschriftentransaktionen (cl. 17 pag. 13.1.0.464). Anlässlich der Hauptver- handlung sagte der Beschuldigte, dass er immer noch über genügend liquide und angelegte Mittel verfüge. Seine finanziellen Ressourcen ermöglichten ihm zu le- ben, und er habe immer auch ein Einkommen erzielt. Seit 2004 habe er Vermö- gensgegenstände im Wert von über Fr. 1'000'000.– sowie sein Haus im Engadin im Wert von Fr. 1'500'000.– (netto) verkaufen müssen, um seinen Lebensunter- halt bestreiten und die Verfahrenskosten zahlen zu können. 2006 habe er gut Fr. 300'000.– aus dem Verkauf der Tempus Bank erhalten. Den in seiner Steuer- erklärung 2009 ausgewiesenen Verlust erklärte er damit, dass noch hohe Ein- künfte aus seiner Beratertätigkeit ausstünden, ohne diese näher zu beziffern oder auszuweisen; auch sage der deklarierte Verlust nichts über seine finanzielle Si- tuation aus (cl. 139 pag. 139.930.3 f.). Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Unternehmensbera- tung und Vermögensverwaltung bestreitet (cl. 64 pag. 7.13.1.114); seit 2005 kümmert er sich zusätzlich um die Nachlassverwaltung von B20 für ein Honorar von rund Fr. 10'000.– monatlich (cl. 12 pag. 12.13.0.29–30). Dass der Beschuldigte seinen Lebens- und Finanzbedarf wesentlich mit dem Verkauf von Wertgegenständen alimentiert haben soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte eine berufliche Aktivität immerhin zuge- standen hat. Was sein Einkommen nach der Haftentlassung angeht, so kommen allein schon die Vergütungen für die Verwaltung des Nachlasses von B20 den in den Steuererklärungen 2002/2003 deklarierten Einkünften nahe. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung noch weitere Mandate ausübte, über deren Inhalt und Honorar er keine Angaben machte, so ist ein Erwerbsausfall während des Strafverfahrens nicht erwiesen. Das entspre- chende Ersatzbegehren muss daher abgewiesen werden. 12.3.5 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten beläuft sich damit auf total Fr. 381'838.35. 12.4

12.4.1 Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Genugtuung für die erduldeten Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft sowie we- gen seines „immensen Reputationsschadens“, überlanger Verfahrensdauer und

- 79 - des damit einhergehenden massiven Verlustes von Lebensqualität. Er hält eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.– für angemessen. 12.4.2 Dem freigesprochenen Beschuldigten ist bei einer besonders schweren Verlet- zung seiner persönlichen Verhältnisse (im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR) eine angemessenen Genugtuung auszurichten (Art. 429 lit. c StPO; Bot- schaft StPO, S. 1329). Der Genugtuungsanspruch setzt einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (Urteil des Bundesstrafgerichts BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Haft stellt klarerweise eine schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse dar (Botschaft StPO, S. 1329; GRIESSER, in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 429 StPO N. 7; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., a. a. O., N. 1224). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für er- littene immaterielle Unbill beziehungsweise erlittenes Unrecht (BGE 132 II 117 E. 2.2.2), weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwingend in ei- ner Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann wie beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, a. a. O., N. 28; GRIESSER, a. a. O., N. 7; SCHMID, a. a. O.). Zu entschädigen sind auch rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Unter- suchungshaft), die sich nachträglich als strafprozessual unbegründet erweisen (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom 9. September 2003, E. 3.2; WEHRENBERG/BERNHARD, a. a. O., N. 26 f.). Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Be- messung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 E. 3b/cc). Dem erkennenden Gericht steht hierbei ein weiter Ermessenspielraum zu. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Beson- derheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzuspre- chenden Summe nahe legen, zu würdigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6C_2/2008 vom 24. März 2009, E. 2.3, mit Hinweisen). 12.4.3 Für unbegründete Haft ist nach gefestigter Rechtsprechung eine Genugtuung zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– pro Tag unrechtmässig erlittenem Freiheitsent- zugs angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2009 vom 3. September 2009, E. 2.4). Bei kürzerer Dauer wird in der Regel Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft betrachtet, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Dem Angeklagten ist für 49 Tage

- 80 - Untersuchungshaft (vgl. Buchstabe D zum Sachverhalt) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. 12.4.4 Bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens ist vorliegend die sub- jektive Betroffenheit des Beschuldigten im Zusammenhang mit besonders belas- tenden Begleiterscheinungen des Strafverfahrens zu würdigen.

a) Was Ablauf und Begleiterscheinungen des Strafverfahrens betrifft, so ist des- sen Dauer von beinahe acht Jahren unverhältnismässig. Diesbezüglich trifft den Beschuldigten keine Verantwortung. Zudem wurde das Strafverfahren von Be- ginn an einseitig zu Lasten des Beschuldigten geführt. Auch war es mit erhebli- chen Fehlern behaftet (E. 5.3.4). Letztlich haben die Strafverfolgungsbehörden den Beschuldigten zu der Straftat der (versuchten) Geldwäscherei, die Aus- gangspunkt des Verfahrens war, angestiftet (E. 4.2.2). Neben der Verhaftung wurden beim Beschuldigten und an seiner Arbeitsstätte Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen – Zwangsmassnahmen, die sich nachträg- lich als strafprozessual unbegründet erwiesen haben. Über das Verfahren wurde über die gesamte Dauer von knapp acht Jahren zeitweise intensiv in den Medien berichtet, unter Nennung des Namens des Beschuldigten und des gegen ihn er- hobenen Vorwurfs begleitet; es wurde von einem Prestigefall der Bundesanwalt- schaft gesprochen.

b) Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbe- scholten Beschuldigten stellten die Verhaftung und die damit verbundenen Fol- gen einen schweren Einschnitt dar. Er musste die Leitung der vom ihm gegrün- deten und zum Grossteil ihm gehörenden Tempus Bank abgeben und konnte de- ren anschliessenden Verkauf nicht mitgestalten. Die Ermittlungen wurden unzu- lässigerweise auf Sachverhalte ausgedehnt, die mit dem ursprünglichen Ver- dacht der Geldwäscherei nichts zu tun hatten. Dadurch wurde der für einen Pri- vatbankier schwerwiegende Vorwurf der Geldwäscherei nochmals verstärkt und die soziale wie berufliche Stellung des Beschuldigten stark in Mitleidenschaft ge- zogen. Der Fall war Ausgangspunkt politischer Aktionen, mit denen der Beschul- digte in Zusammenhang gebracht wurde (etwa cl. 25 pag. 19.3.0.26–29; …49–52). Besondere Brisanz kommt der Tatsache zu, dass die Medien Original- dokumente aus den Verfahrensakten und den sog. „Ramos“-Akten veröffentlicht haben, die weder dem Beschuldigten noch dem Gericht zur Verfügung standen und die nur von den Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden sein kön- nen. Der Beschuldigte gab an, dass er seine militärische Stellung als Oberst im Generalstab aufgrund des Strafverfahrens aufgegeben habe und die familiären Beziehungen stark gelitten hätten (cl. 139 pag. 139.930.3; …5). Wie sich das Ge- richt davon überzeugen konnte, hat das fast acht Jahre dauernde Strafverfahren tiefe Spuren beim Beschuldigten hinterlassen.

- 81 -

c) In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, die über die ge- wöhnlich mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigung der persönli- chen Verhältnisse deutlich hinausgehen, ist dem Beschuldigten eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von insgesamt Fr. 35'000.– aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) auszurichten. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten. 13. Einziehung 13.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB/Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des ausgehändigt werden. 13.2 Der Beschuldigte ist, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist, vollumfänglich freizusprechen; ein strafbares Verhalten konnte nicht festgestellt werden. Die Vermögenswerte der beschlagnahmten Bankkonten sind nicht durch strafbare Handlungen erlangt worden; ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat – namentlich eine Bestechung ausländischer Amtsträger – zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. die in Ziffer III der Anklageschrift, cl. 139 pag. 139.100.59–60, aufgeführten Bankkonten und Depots) sind daher in vollem Umfange freizugeben. 14. Berichtigung des Dispositivs 14.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen ei- ne Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Der Erläute- rung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offen- sichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, Basler Kommentar, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10, mit Hinweisen). 14.2 Ziff. 5 des in der Hauptverhandlung verkündeten Dispositives lag die gleiche Be- rechnung der Entschädigung zugrunde, wie sie in E. 12.3 dargestellt ist. Sie war jedoch fehlerhaft, was die Entschädigung für den Verteidigungsaufwand durch Fürsprecher B3 betrifft: Vom Total seiner Rechnungen von Fr. 102'050.20 wurde nur der durch Mandatswechsel unnötige Aufwand von 32 Stunden zu Fr. 263.– abgezogen; inkl. MwSt hierauf errechnete sich ein reduziertes Total von Fr. 92'994.60, was einschliesslich der Entschädigungen für den Aufwand von Rechtsanwalt Erni und von A25 zum verkündeten Betrag von Fr. 395'862.15

- 82 - führte. Diese Berechnung berücksichtigte jedoch nicht, dass die Rechnungs- summen Mehrwertsteuer enthielten, welche nach Art. 14 Abs. 3 BStKR bei der Festsetzung der Entschädigung nicht einzuschliessen ist, und dass Fürsprecher B3 in der Rechnung vom 10. August 2004 den offenbar unbezahlten Saldo aus der Rechnung vom 26. Januar 2004 einrechnete, womit er in der zuerst errech- neten Entschädigungssumme doppelt enthalten war; das Letztere hat nicht nur das Gericht, sondern auch der Verteidiger übersehen. Richtig ausgerechnet, beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf Fr. 73'393.20 für das Mandat von Fürsprecher B3, Fr. 300'000.– für das Mandat von Rechtsanwalt Erni sowie Fr. 2'867.55 für die Tätigkeit von A25. Ziffer 5. a) des Dispositivs wird daher wie folgt berichtigt:

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bun- desanwaltschaft) mit Fr. 376’260.75 entschädigt;

- 83 - Das Gericht erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wird im Anklagepunkt 3.7 eingestellt.

2. In den übrigen Anklagepunkten wird Oskar Holenweger freigesprochen.

3. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte wird nach Rechtskraft des Urteils aufge- hoben, dies betrifft namentlich die folgenden Bankkonten beziehungsweise Depots:

a) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-674966-55, lautend auf Oskar Holenweger;

b) Bank A7, Zürich, Depot Nr. 0835-990509-95 (0835-990509-92-9), lautend auf A5 Corp.;

c) Bank A7, Zürich, Konten mit der Stammnummer 0835-709573, lautend auf A2 S.A.;

d) Bank A8, Konto Nr. 16 0.241.400.07, lautend auf Oskar Holenweger;

e) Bank A8, Konto Nr. 22 0.241.450.03, lautend auf Oskar Holenweger;

f) Bank A8, Konto Nr. 22 8.302.654.01, lautend auf Oskar Holenweger;

g) Bank A8, Konto Nr. 80 0.241.440.06, lautend auf Oskar Holenweger.

4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

5. Oskar Holenweger wird im vorliegenden Verfahren

a) für seine Aufwendungen aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) mit Fr. 376'260.75 entschädigt;

b) aus der Bundeskasse (Bundesanwaltschaft) eine Genugtuung von Fr. 35'000.– ausgerichtet. Die weitergehenden Forderungen werden abgewiesen. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- 84 -

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Lorenz Erni

Rechtsmittelbelehrung Das Urteil wird von Amts wegen nicht schriftlich begründet (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Par- teien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Eröffnung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 27. September 2011