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BK.2009.5

Bundesstrafgericht · 2009-06-19 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Schweizer Botschaft in Z. von Y. nach X. musste unter anderem der „Compound“ (Kanzleigebäude mit Dienstwohnungen) in Y. verkauft werden. Der in Z. zuständige Vertreter der Schweiz war in der fraglichen Zeit Botschafter B. Leiter der Aussenstelle Y. und direkter Ansprechpartner der Kaufinteressenten war A., der den Ver- kauf administrativ betreute. Dies tat dieser ohne klare Weisungen, ohne je einschlägige Erfahrungen gesammelt zu haben, im blinden Vertrauen auf B. (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039). Der vorgesehene Verkauf wurde von A. und B. weder formell öffentlich bekannt gemacht, noch wurde eine spezialisierte Agentur mit diesem beauftragt. Vielmehr wurde der Ver- kauf dem Bekanntenkreis im Umfeld der Schweizer Botschaft mündlich be- kannt gemacht und die daraus sich ergebenden Offerten entgegen ge- nommen. Am 10. Oktober 2003 sandte B. den Verantwortlichen des Bun- desamtes für Bauten und Logistik (nachfolgend „BBL“) ein Schreiben unter Beilage von drei schriftlichen Offerten für den Compound (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0046 ff.). Im Schreiben wird ausgeführt, von den er- haltenen Offerten würden die drei interessantesten weitergeleitet. B. bestä- tigte im Verlauf der Untersuchung, dass diese Darstellung falsch war, je- doch nicht willentlich falsch (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0080). A., der den Brief entworfen hatte, bezeichnete die Formulierung ebenfalls als falsch bzw. nicht den Tatsachen entsprechend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0008). Mit einer der vorgelegten Offerten hatten sich A. und B. nie persönlich befasst, und sie stellte sich später als unseriös heraus (Ein- legerakten URA Band 1, pag. 6 1 0076; Band 7, pag. 13 2 0040 ff.). Die zweite Offerte stammte von C., einem Bekannten von B., der gemäss des- sen eigenen Angaben des Vertrauens des Bundes nicht wert war (Einle- gerakten URA Band 1, pag. 6 1 0025), die dritte von D., der Vertrauensan- wältin der Schweizer Botschaft, ebenfalls einer der Bekannten von A. und B. Der Compound wurde schliesslich an die Vertrauensanwältin zu einem Preis verkauft, der mehr als die Hälfte unter einer ersten Schätzung lag, die B. dem BBL zugestellt hatte. Zwei der Offerenten (D. und C.) wussten von einer zweiten, niedrigen Schätzung, die im Nachhinein erstellt worden war, und A. war sich dessen bewusst (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0020). A. bestätigt, dass das Vorgehen geschäftsschädigend war, und dass er nicht so vorgegangen wäre, wenn er nicht den Auftrag von B. gehabt hätte (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039).

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B. Im Laufe des Jahres 2005 wurden vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) gegen A. und B. Diszipli- narverfahren gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) durchgeführt, und es wurden mit Verfügungen vom 10. und

28. November 2005 als Disziplinarmassnahmen Verweise und gegen B. auch eine Busse von Fr. 3'000.-- ausgesprochen (Einlegerakten URA Bei- lagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1 0359 ff. und pag. 1 1 0437 ff.). Nach- dem B. dagegen bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission ein Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dieser mit Verfü- gung vom 9. März 2006 sistiert (BK.2009.3, act. 5.4) und im Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 zog das EDA die Verfügung vom 28. November 2005 in Wiedererwä- gung und stellte das Disziplinarverfahren gegen B. infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ein (BK.2009.3, act. 5.2).

C. Auf Strafanzeige des EDA (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) hin hatte die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2005 gegen A. und B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts unge- treuer Amtsführung und passiver Bestechung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0514) und die beiden Beschuldigten gegen Ende Januar 2006 unter anderem je 3 Tage inhaftiert. Das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren wurde am 14. August 2006 abgeschlossen und in der Folge am 7. Dezember 2006 die Voruntersuchung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0521 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. März 2009 wurde die Voruntersuchung geschlossen (Einlegerakten URA Band 8, pag. 22 00 047 f.). Nach einer vorgängigen teilweisen Einstellung stellte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2009 vollumfänglich ein (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument).

D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 32'233.62, inklusive einer Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer und beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 122 Abs. 3 BStP die teilweise Gutheissung der Ent- schädigungsforderung; für die geforderte Genugtuung beantragte sie die Abweisung des Begehrens (act. 2).

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Mit Replik vom 12. Juni 2009 (act. 6) hält A. an den geltend gemachten Be- trägen gemäss Entschädigungsbegehren fest; für in der Zwischenzeit er- folgte anwaltliche Bemühungen macht er zusätzlich den Betrag von Fr. 1'277.90 geltend. Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus- setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).

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Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. De- zember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei- ner Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Be- zugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Ent- schädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Wider- rechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Ver- haltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlos- senen Staatsverträgen haben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006,

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E. 2.4; und neu das Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6).

Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verwei- gern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung bean- tragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Das beim Verkauf des Compounds vom Gesuchsteller an den Tag gelegte Vorgehen (siehe unter A.) muss – auch wenn diesbezüglich in Y. besonde- re Verhältnisse herrschen mögen und besonders weil er bei diesem Vorge- hen grossen Freiraum genoss und von seinem Vorgesetzten nicht weiter überprüft wurde – als unsorgfältig bzw. geschäftsschädigend bezeichnet werden. So räumte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens selber ein, keine Abklärungen in Bezug auf die nach Bern weitergeleiteten Offer- ten oder in Bezug auf die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte gemacht (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0024) bzw. im Schreiben, mit welchem die Offerten nach Bern weitergeleitet wurden, eine falsche Formulierung verwendet zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0039). Zudem habe er im Zeitpunkt der Wei- terleitung der Offerten nach Bern selber realisiert, dass der Compound zu billig verkauft werden würde (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0037). Weiter hat der Gesuchsteller eine nachträglich eingetroffene, höhere Offer- te auch nicht nach Bern weitergeleitet, sondern „ad acta“ gelegt, was er selber als Fehler bezeichnete (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0007 und pag. 13 2 0023). Der Gesuchsteller selber bezeichnete das ganze Vor- gehen im Verlaufe des Verfahrens als geschäftsschädigend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039) und räumte ein, in diesem Zusammenhang trotz seiner Stellung als Leiter der Aussenstelle in Y. zu wenig Eigeninitiati- ve an den Tag gelegt zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0042). Angesichts dieses Verhaltens des Gesuchstellers und dessen Vor- gesetzten war es nur folgerichtig, dass nach der entsprechenden Administ- rativuntersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und anschlies- send auch eine Strafanzeige durch den Amtsdirektor erfolgte. Die an- schliessende Strafuntersuchung war damit eine voraussehbare Folge des Verhaltens des Gesuchstellers.

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2.3 Der Gesuchsteller betreute den Verkauf des Botschaftscompounds in Y. in seiner Funktion als Leiter der Aussenstelle Y., und damit als Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin. Als Arbeitnehmer unterlag der Gesuchsteller den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG, und diese Sorgfaltspflichten hat er mit seinem unter E. 2.2 geschil- derten Vorgehen im Vorfeld des Verkaufs des Compounds verletzt. Das Verhalten des Gesuchstellers war damit im Sinne der in E. 2.1 wiederge- gebenen Rechtsprechung widerrechtlich.

2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist das Vorgehen des Ge- suchstellers als zumindest fahrlässig, wenn nicht als eventualvorsätzlich einzustufen. Der Gesuchsteller hat damit das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verschuldet. Gesamthaft betrachtet steht dem Gesuchsteller keine Ent- schädigung im Sinne eines Auslagen- bzw. Schadenersatzes zu, hat er doch die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP selbst ver- schuldet.

3.

3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriel- len Unbill voraus (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 4.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1, jeweils m.w.H.), was bei der ungerechtfertigten Haft regelmässig zu bejahen ist.

Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid

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haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216 f. m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 [1996] Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).

3.2 Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom 25. bis zum 27. Januar 2006 we- gen Kollusionsgefahr inhaftiert, was nach der ausgeführten Rechtspre- chung einen Genugtuungsanspruch auslöst. Diese Inhaftierung hat sich nicht nur wegen der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt erwiesen, sondern ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, waren die wichtigsten Beteiligten im Rahmen der Administrativ- und Disziplinaruntersuchung doch bereits einvernommen und diese Einvernahmen entsprechend protokolliert worden. Angesichts der kurzen Haftdauer erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.2 vom

30. August 2007, E. 3.2).

3.3 Die Strafuntersuchung wurde vorliegendenfalls mit der Anzeige vom

29. November 2005 (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) eingelei- tet und mit der Einstellungsverfügung vom 2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) abgeschlossen, dauerte also nahezu dreieinhalb Jahre. Angesichts der Tatsache, dass zu Verfahrensbeginn bereits sorgfältig geführte Verfah- rensakten über die Administrativuntersuchung und das Disziplinarverfahren vorlagen, und insbesondere auch angesichts der Untätigkeit der Untersu- chungsbehörde während einer Zeitspanne von ca. 1 ½ Jahren (Einlegerak- ten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Doku- ment, S. 3) ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem

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Beschleunigungsgebot im oben besprochenen Sinne vorliegend nicht Ge- nüge getan wurde.

3.4 Aufgrund der angesichts der Verfahrenseinstellung ungerechtfertigten drei- tägigen Inhaftierung und der vom Gesuchsteller nicht zu vertretenden, ihn zusätzlich belastenden Verfahrensverzögerung ist diesem eine Genug- tuung zuzusprechen; der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 1’600.- (act. 1, S. 2 [Untersuchungshaft] und S. 3 [Genugtuung]) erscheint dabei ange- messen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des nicht vollumfänglichen Unterliegens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insge- samt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 November 2005 als Disziplinarmassnahmen Verweise und gegen B. auch eine Busse von Fr. 3'000.-- ausgesprochen (Einlegerakten URA Bei- lagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1 0359 ff. und pag. 1 1 0437 ff.). Nach- dem B. dagegen bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission ein Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dieser mit Verfü- gung vom 9. März 2006 sistiert (BK.2009.3, act. 5.4) und im Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 zog das EDA die Verfügung vom 28. November 2005 in Wiedererwä- gung und stellte das Disziplinarverfahren gegen B. infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ein (BK.2009.3, act. 5.2).

C. Auf Strafanzeige des EDA (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) hin hatte die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2005 gegen A. und B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts unge- treuer Amtsführung und passiver Bestechung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0514) und die beiden Beschuldigten gegen Ende Januar 2006 unter anderem je 3 Tage inhaftiert. Das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren wurde am 14. August 2006 abgeschlossen und in der Folge am 7. Dezember 2006 die Voruntersuchung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0521 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. März 2009 wurde die Voruntersuchung geschlossen (Einlegerakten URA Band 8, pag. 22 00 047 f.). Nach einer vorgängigen teilweisen Einstellung stellte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2009 vollumfänglich ein (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument).

D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 32'233.62, inklusive einer Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer und beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 122 Abs. 3 BStP die teilweise Gutheissung der Ent- schädigungsforderung; für die geforderte Genugtuung beantragte sie die Abweisung des Begehrens (act. 2).

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Mit Replik vom 12. Juni 2009 (act. 6) hält A. an den geltend gemachten Be- trägen gemäss Entschädigungsbegehren fest; für in der Zwischenzeit er- folgte anwaltliche Bemühungen macht er zusätzlich den Betrag von Fr. 1'277.90 geltend. Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus- setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).

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Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. De- zember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei- ner Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Be- zugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Ent- schädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Wider- rechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Ver- haltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlos- senen Staatsverträgen haben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006,

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E. 2.4; und neu das Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6).

Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verwei- gern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung bean- tragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Das beim Verkauf des Compounds vom Gesuchsteller an den Tag gelegte Vorgehen (siehe unter A.) muss – auch wenn diesbezüglich in Y. besonde- re Verhältnisse herrschen mögen und besonders weil er bei diesem Vorge- hen grossen Freiraum genoss und von seinem Vorgesetzten nicht weiter überprüft wurde – als unsorgfältig bzw. geschäftsschädigend bezeichnet werden. So räumte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens selber ein, keine Abklärungen in Bezug auf die nach Bern weitergeleiteten Offer- ten oder in Bezug auf die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte gemacht (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0024) bzw. im Schreiben, mit welchem die Offerten nach Bern weitergeleitet wurden, eine falsche Formulierung verwendet zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0039). Zudem habe er im Zeitpunkt der Wei- terleitung der Offerten nach Bern selber realisiert, dass der Compound zu billig verkauft werden würde (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0037). Weiter hat der Gesuchsteller eine nachträglich eingetroffene, höhere Offer- te auch nicht nach Bern weitergeleitet, sondern „ad acta“ gelegt, was er selber als Fehler bezeichnete (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0007 und pag. 13 2 0023). Der Gesuchsteller selber bezeichnete das ganze Vor- gehen im Verlaufe des Verfahrens als geschäftsschädigend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039) und räumte ein, in diesem Zusammenhang trotz seiner Stellung als Leiter der Aussenstelle in Y. zu wenig Eigeninitiati- ve an den Tag gelegt zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0042). Angesichts dieses Verhaltens des Gesuchstellers und dessen Vor- gesetzten war es nur folgerichtig, dass nach der entsprechenden Administ- rativuntersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und anschlies- send auch eine Strafanzeige durch den Amtsdirektor erfolgte. Die an- schliessende Strafuntersuchung war damit eine voraussehbare Folge des Verhaltens des Gesuchstellers.

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2.3 Der Gesuchsteller betreute den Verkauf des Botschaftscompounds in Y. in seiner Funktion als Leiter der Aussenstelle Y., und damit als Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin. Als Arbeitnehmer unterlag der Gesuchsteller den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG, und diese Sorgfaltspflichten hat er mit seinem unter E. 2.2 geschil- derten Vorgehen im Vorfeld des Verkaufs des Compounds verletzt. Das Verhalten des Gesuchstellers war damit im Sinne der in E. 2.1 wiederge- gebenen Rechtsprechung widerrechtlich.

2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist das Vorgehen des Ge- suchstellers als zumindest fahrlässig, wenn nicht als eventualvorsätzlich einzustufen. Der Gesuchsteller hat damit das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verschuldet. Gesamthaft betrachtet steht dem Gesuchsteller keine Ent- schädigung im Sinne eines Auslagen- bzw. Schadenersatzes zu, hat er doch die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP selbst ver- schuldet.

3.

3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriel- len Unbill voraus (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 4.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1, jeweils m.w.H.), was bei der ungerechtfertigten Haft regelmässig zu bejahen ist.

Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid

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haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216 f. m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 [1996] Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).

3.2 Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom 25. bis zum 27. Januar 2006 we- gen Kollusionsgefahr inhaftiert, was nach der ausgeführten Rechtspre- chung einen Genugtuungsanspruch auslöst. Diese Inhaftierung hat sich nicht nur wegen der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt erwiesen, sondern ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, waren die wichtigsten Beteiligten im Rahmen der Administrativ- und Disziplinaruntersuchung doch bereits einvernommen und diese Einvernahmen entsprechend protokolliert worden. Angesichts der kurzen Haftdauer erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.2 vom

E. 30 August 2007, E. 3.2).

3.3 Die Strafuntersuchung wurde vorliegendenfalls mit der Anzeige vom

29. November 2005 (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) eingelei- tet und mit der Einstellungsverfügung vom 2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) abgeschlossen, dauerte also nahezu dreieinhalb Jahre. Angesichts der Tatsache, dass zu Verfahrensbeginn bereits sorgfältig geführte Verfah- rensakten über die Administrativuntersuchung und das Disziplinarverfahren vorlagen, und insbesondere auch angesichts der Untätigkeit der Untersu- chungsbehörde während einer Zeitspanne von ca. 1 ½ Jahren (Einlegerak- ten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Doku- ment, S. 3) ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem

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Beschleunigungsgebot im oben besprochenen Sinne vorliegend nicht Ge- nüge getan wurde.

3.4 Aufgrund der angesichts der Verfahrenseinstellung ungerechtfertigten drei- tägigen Inhaftierung und der vom Gesuchsteller nicht zu vertretenden, ihn zusätzlich belastenden Verfahrensverzögerung ist diesem eine Genug- tuung zuzusprechen; der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 1’600.- (act. 1, S. 2 [Untersuchungshaft] und S. 3 [Genugtuung]) erscheint dabei ange- messen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des nicht vollumfänglichen Unterliegens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insge- samt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

- 10 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1'600.-- (Genugtuung) zu entschädigen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2009.5

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Schweizer Botschaft in Z. von Y. nach X. musste unter anderem der „Compound“ (Kanzleigebäude mit Dienstwohnungen) in Y. verkauft werden. Der in Z. zuständige Vertreter der Schweiz war in der fraglichen Zeit Botschafter B. Leiter der Aussenstelle Y. und direkter Ansprechpartner der Kaufinteressenten war A., der den Ver- kauf administrativ betreute. Dies tat dieser ohne klare Weisungen, ohne je einschlägige Erfahrungen gesammelt zu haben, im blinden Vertrauen auf B. (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039). Der vorgesehene Verkauf wurde von A. und B. weder formell öffentlich bekannt gemacht, noch wurde eine spezialisierte Agentur mit diesem beauftragt. Vielmehr wurde der Ver- kauf dem Bekanntenkreis im Umfeld der Schweizer Botschaft mündlich be- kannt gemacht und die daraus sich ergebenden Offerten entgegen ge- nommen. Am 10. Oktober 2003 sandte B. den Verantwortlichen des Bun- desamtes für Bauten und Logistik (nachfolgend „BBL“) ein Schreiben unter Beilage von drei schriftlichen Offerten für den Compound (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0046 ff.). Im Schreiben wird ausgeführt, von den er- haltenen Offerten würden die drei interessantesten weitergeleitet. B. bestä- tigte im Verlauf der Untersuchung, dass diese Darstellung falsch war, je- doch nicht willentlich falsch (Einlegerakten URA Band 1, pag. 6 1 0080). A., der den Brief entworfen hatte, bezeichnete die Formulierung ebenfalls als falsch bzw. nicht den Tatsachen entsprechend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0008). Mit einer der vorgelegten Offerten hatten sich A. und B. nie persönlich befasst, und sie stellte sich später als unseriös heraus (Ein- legerakten URA Band 1, pag. 6 1 0076; Band 7, pag. 13 2 0040 ff.). Die zweite Offerte stammte von C., einem Bekannten von B., der gemäss des- sen eigenen Angaben des Vertrauens des Bundes nicht wert war (Einle- gerakten URA Band 1, pag. 6 1 0025), die dritte von D., der Vertrauensan- wältin der Schweizer Botschaft, ebenfalls einer der Bekannten von A. und B. Der Compound wurde schliesslich an die Vertrauensanwältin zu einem Preis verkauft, der mehr als die Hälfte unter einer ersten Schätzung lag, die B. dem BBL zugestellt hatte. Zwei der Offerenten (D. und C.) wussten von einer zweiten, niedrigen Schätzung, die im Nachhinein erstellt worden war, und A. war sich dessen bewusst (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0020). A. bestätigt, dass das Vorgehen geschäftsschädigend war, und dass er nicht so vorgegangen wäre, wenn er nicht den Auftrag von B. gehabt hätte (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039).

- 3 -

B. Im Laufe des Jahres 2005 wurden vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) gegen A. und B. Diszipli- narverfahren gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) durchgeführt, und es wurden mit Verfügungen vom 10. und

28. November 2005 als Disziplinarmassnahmen Verweise und gegen B. auch eine Busse von Fr. 3'000.-- ausgesprochen (Einlegerakten URA Bei- lagenordner 2 zu Rubrik 1.1, pag. 1 1 0359 ff. und pag. 1 1 0437 ff.). Nach- dem B. dagegen bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission ein Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dieser mit Verfü- gung vom 9. März 2006 sistiert (BK.2009.3, act. 5.4) und im Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 28. April 2009 zog das EDA die Verfügung vom 28. November 2005 in Wiedererwä- gung und stellte das Disziplinarverfahren gegen B. infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung ein (BK.2009.3, act. 5.2).

C. Auf Strafanzeige des EDA (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) hin hatte die Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2005 gegen A. und B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts unge- treuer Amtsführung und passiver Bestechung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0514) und die beiden Beschuldigten gegen Ende Januar 2006 unter anderem je 3 Tage inhaftiert. Das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren wurde am 14. August 2006 abgeschlossen und in der Folge am 7. Dezember 2006 die Voruntersuchung eröffnet (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0521 f.). Mit Schlussverfügung vom 13. März 2009 wurde die Voruntersuchung geschlossen (Einlegerakten URA Band 8, pag. 22 00 047 f.). Nach einer vorgängigen teilweisen Einstellung stellte die Bundes- anwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2009 vollumfänglich ein (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument).

D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 32'233.62, inklusive einer Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.-- (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer und beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 122 Abs. 3 BStP die teilweise Gutheissung der Ent- schädigungsforderung; für die geforderte Genugtuung beantragte sie die Abweisung des Begehrens (act. 2).

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Mit Replik vom 12. Juni 2009 (act. 6) hält A. an den geltend gemachten Be- trägen gemäss Entschädigungsbegehren fest; für in der Zwischenzeit er- folgte anwaltliche Bemühungen macht er zusätzlich den Betrag von Fr. 1'277.90 geltend. Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom

2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus- setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218; TPF 2008 160 E. 3.1).

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Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. De- zember 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei- ner Strafuntersuchung verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Be- zugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Ent- schädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (Entscheid des Bundes- strafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.1; siehe auch Art. 430 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Wider- rechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Ver- haltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, a.a.O., N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgül- tig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlos- senen Staatsverträgen haben (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004, E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006,

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E. 2.4; und neu das Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6).

Die I. Beschwerdekammer hat sich bei ihrem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.). Sie ist dabei auch nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verwei- gern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung bean- tragt wird (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 2.3; BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004, E. 3.1, jeweils m.w.H.).

2.2 Das beim Verkauf des Compounds vom Gesuchsteller an den Tag gelegte Vorgehen (siehe unter A.) muss – auch wenn diesbezüglich in Y. besonde- re Verhältnisse herrschen mögen und besonders weil er bei diesem Vorge- hen grossen Freiraum genoss und von seinem Vorgesetzten nicht weiter überprüft wurde – als unsorgfältig bzw. geschäftsschädigend bezeichnet werden. So räumte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens selber ein, keine Abklärungen in Bezug auf die nach Bern weitergeleiteten Offer- ten oder in Bezug auf die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte gemacht (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0024) bzw. im Schreiben, mit welchem die Offerten nach Bern weitergeleitet wurden, eine falsche Formulierung verwendet zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0018 und pag. 13 2 0039). Zudem habe er im Zeitpunkt der Wei- terleitung der Offerten nach Bern selber realisiert, dass der Compound zu billig verkauft werden würde (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0037). Weiter hat der Gesuchsteller eine nachträglich eingetroffene, höhere Offer- te auch nicht nach Bern weitergeleitet, sondern „ad acta“ gelegt, was er selber als Fehler bezeichnete (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0007 und pag. 13 2 0023). Der Gesuchsteller selber bezeichnete das ganze Vor- gehen im Verlaufe des Verfahrens als geschäftsschädigend (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0039) und räumte ein, in diesem Zusammenhang trotz seiner Stellung als Leiter der Aussenstelle in Y. zu wenig Eigeninitiati- ve an den Tag gelegt zu haben (Einlegerakten URA Band 7, pag. 13 2 0042). Angesichts dieses Verhaltens des Gesuchstellers und dessen Vor- gesetzten war es nur folgerichtig, dass nach der entsprechenden Administ- rativuntersuchung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und anschlies- send auch eine Strafanzeige durch den Amtsdirektor erfolgte. Die an- schliessende Strafuntersuchung war damit eine voraussehbare Folge des Verhaltens des Gesuchstellers.

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2.3 Der Gesuchsteller betreute den Verkauf des Botschaftscompounds in Y. in seiner Funktion als Leiter der Aussenstelle Y., und damit als Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin. Als Arbeitnehmer unterlag der Gesuchsteller den Sorgfaltspflichten gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG, und diese Sorgfaltspflichten hat er mit seinem unter E. 2.2 geschil- derten Vorgehen im Vorfeld des Verkaufs des Compounds verletzt. Das Verhalten des Gesuchstellers war damit im Sinne der in E. 2.1 wiederge- gebenen Rechtsprechung widerrechtlich.

2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ist das Vorgehen des Ge- suchstellers als zumindest fahrlässig, wenn nicht als eventualvorsätzlich einzustufen. Der Gesuchsteller hat damit das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verschuldet. Gesamthaft betrachtet steht dem Gesuchsteller keine Ent- schädigung im Sinne eines Auslagen- bzw. Schadenersatzes zu, hat er doch die Strafuntersuchung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP selbst ver- schuldet.

3.

3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriel- len Unbill voraus (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.6 vom 19. Juni 2007, E. 4.1; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007, E. 5.1, jeweils m.w.H.), was bei der ungerechtfertigten Haft regelmässig zu bejahen ist.

Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid

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haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216 f. m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 [1996] Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).

3.2 Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom 25. bis zum 27. Januar 2006 we- gen Kollusionsgefahr inhaftiert, was nach der ausgeführten Rechtspre- chung einen Genugtuungsanspruch auslöst. Diese Inhaftierung hat sich nicht nur wegen der Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt erwiesen, sondern ist auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, waren die wichtigsten Beteiligten im Rahmen der Administrativ- und Disziplinaruntersuchung doch bereits einvernommen und diese Einvernahmen entsprechend protokolliert worden. Angesichts der kurzen Haftdauer erscheint eine Haftentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2007 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2007.2 vom

30. August 2007, E. 3.2).

3.3 Die Strafuntersuchung wurde vorliegendenfalls mit der Anzeige vom

29. November 2005 (Einlegerakten URA Band 1, pag. 1 1 0001 f.) eingelei- tet und mit der Einstellungsverfügung vom 2. April 2009 (Einlegerakten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Dokument) abgeschlossen, dauerte also nahezu dreieinhalb Jahre. Angesichts der Tatsache, dass zu Verfahrensbeginn bereits sorgfältig geführte Verfah- rensakten über die Administrativuntersuchung und das Disziplinarverfahren vorlagen, und insbesondere auch angesichts der Untätigkeit der Untersu- chungsbehörde während einer Zeitspanne von ca. 1 ½ Jahren (Einlegerak- ten Bundesanwaltschaft, Phase VU + nach VU, Faszikel 8, zweites Doku- ment, S. 3) ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem

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Beschleunigungsgebot im oben besprochenen Sinne vorliegend nicht Ge- nüge getan wurde.

3.4 Aufgrund der angesichts der Verfahrenseinstellung ungerechtfertigten drei- tägigen Inhaftierung und der vom Gesuchsteller nicht zu vertretenden, ihn zusätzlich belastenden Verfahrensverzögerung ist diesem eine Genug- tuung zuzusprechen; der beantragte Gesamtbetrag von Fr. 1’600.- (act. 1, S. 2 [Untersuchungshaft] und S. 3 [Genugtuung]) erscheint dabei ange- messen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des nicht vollumfänglichen Unterliegens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insge- samt von einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auszugehen ist, auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1'600.-- (Genugtuung) zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Gesuchsteller auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundes- strafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 19. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Georg Friedli - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.