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BK.2011.13

Bundesstrafgericht · 2011-09-19 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB), wobei dieser am 30. November 2008 von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen und mit Verfügung des zuständigen Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich am 2. Dezember 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 28. April 2009 fortgesetzt, unter Anordnung einer Meldepflicht, welche am 2. Dezember 2010 aufgehoben wurde (act. 1 und act. 1.2).

B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gegen A. ein und sprach ihm eine Genugtuung für die ausgestande- ne Untersuchungshaft und die übrigen Untersuchungshandlungen von ins- gesamt Fr. 7'500.-- zu (act. 1.2, S. 12 f.).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„1. Die Verfügung der Vorinstanz sei in Ziffer 5. des Dispositivs betreffend Genugtuung

aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30'000.- zuzüglich 5% Zinsen ab mittlerem Verfall bzw. seit dem 15. Febru- ar 2009 – zuzusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. 5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“

Nachdem die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom

13. Juli 2011 mangels Substantiierung abwies (act. 2), gewährte sie auf er- neutes Ersuchen A. für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit Beschluss vom 28. Juli 2011 (act. 4).

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Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Au- gust 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in seiner Replik an seinen gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 8). Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie halte an ihren Anträgen weiterhin fest und verzichte auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als vormals Beschuldigter durch die Einstel- lungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem geforderten Ansatz liegt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah-

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rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.2

2.2.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Un- tersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und N. 30; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Ver- gleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 mit Hinweis auf BGer 2.7.2001 in RVJ/ZWR 36 [2002] 309). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom

12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immate-

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riellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Der Beschwerdeführer befand sich während 150 Tagen in Untersuchungs- haft. Dafür und für die übrigen Untersuchungshandlungen wurde ihm unter dem Titel Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO ein Betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- zugestanden (act. 1.2, S. 12 f.). In der dem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde fordert er eine Genugtuung im Betrag von mindes- tens Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall bzw. seit dem

15. Februar 2009 (act. 1, S. 2), was einem Tagessatz von Fr. 200.-- ent- spricht. Zur Begründung seiner Forderung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als kurdischer Flüchtling in seinem Heimatland, der Türkei, Folte- rungen erleben müssen und durch die Inhaftierung in der Schweiz seien die Erinnerungen an diese Traumatisierungen wieder aufgeflammt. Dadurch habe er während der Untersuchungshaft mit massiven psychischen Prob- lemen zu kämpfen gehabt. Die Vermutung, wonach sich die Haftempfind- lichkeit bei einer länger dauernden Haft verringere, sei bei ihm gerade nicht zutreffend, da sich sein Trauma aufgrund der Foltererfahrungen mit jedem Tag in Haft vergrössert habe (vgl. act. 1, S. 5 f.). Laut Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Fall Gründe gegeben, die eine Reduktion der praxis- gemässen Entschädigung von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- zur Folge hätten. So sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber auf die finanzielle Unterstüt- zung des Gemeinwesens angewiesen und er sei weder vor den Augen sei- nes sozialen Umfelds verhaftet noch aus seinem sozialen Netz herausge- rissen worden (act. 1.2, S. 13).

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin mögen nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in diesem Sinne WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 29). Entgegen der Dar- stellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verlet- zungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft oh- ne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftie- rung für ihn sehr belastend war (SV.08.0203, pag. 13-01-0502 f.). Nach-

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dem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (SV.08.0203, pag. 13-01-0026; pag. 13-01-0140), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (SV.08.0203, pag. 13-01-00257 ff.). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (SV.08.0203, pag. 13-01-00255 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfind- lichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Ver- haftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (vgl. SCHMID, a.a.O., N.1224 e contrario).

Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftie- rung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.-- pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15'000.-- zugestanden.

2.2.3 Eine Entschädigung für die weiteren erfolgten Zwangsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gefordert und könnte, mangels be- sonderer Schwere der Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auch nicht zugesprochen werden.

2.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Ereignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeits- rechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Untersuchungshaft vom 30. November 2008 bis zum 28. April 2009, womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 15. Februar 2009 ergibt. Die unter Zif- fer 2.2.2 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 15. Febru- ar 2009 mit 5% zu verzinsen.

2.3 Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 zuzusprechen. Über die ge- samte Haftzeit von 150 Tagen erscheint der Ansatz von Fr. 100.-- pro Tag somit als angemessen.

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3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Da dem Beschwer- deführer mit diesem Entscheid eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist (vgl. auch Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur amtli- chen Verteidigung sowie hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2), können die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.3).

3.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 19. August 2011 eine aus- führliche und transparente Kostennote ein (act. 8.1). Sowohl der geltend- gemachte Stundenansatz in Höhe von Fr. 200.--, der zeitliche Aufwand von 19.70 Stunden wie auch die Auslagen von insgesamt Fr. 84.80 erscheinen der Sache angemessen. Die rund zur Hälfte unterliegende Beschwerde- gegnerin hat somit dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insge- samt Fr. 2'173.40 (inkl. MWST) zu bezahlen.

3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die Genugtuung des Beschwerde- führers sowie die reduzierte Parteientschädigung betragen insgesamt Fr. 17’173.40 (E. 2.2.2 und E. 3.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- (E. 3.1) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer somit noch Fr. 16'173.40 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30'000.- zuzüglich 5% Zinsen ab mittlerem Verfall bzw. seit dem 15. Febru- ar 2009 – zuzusprechen.

E. 2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah-

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rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).

E. 2.2.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Un- tersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und N. 30; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Ver- gleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 mit Hinweis auf BGer 2.7.2001 in RVJ/ZWR 36 [2002] 309). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom

12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immate-

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riellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer befand sich während 150 Tagen in Untersuchungs- haft. Dafür und für die übrigen Untersuchungshandlungen wurde ihm unter dem Titel Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO ein Betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- zugestanden (act. 1.2, S. 12 f.). In der dem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde fordert er eine Genugtuung im Betrag von mindes- tens Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall bzw. seit dem

15. Februar 2009 (act. 1, S. 2), was einem Tagessatz von Fr. 200.-- ent- spricht. Zur Begründung seiner Forderung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als kurdischer Flüchtling in seinem Heimatland, der Türkei, Folte- rungen erleben müssen und durch die Inhaftierung in der Schweiz seien die Erinnerungen an diese Traumatisierungen wieder aufgeflammt. Dadurch habe er während der Untersuchungshaft mit massiven psychischen Prob- lemen zu kämpfen gehabt. Die Vermutung, wonach sich die Haftempfind- lichkeit bei einer länger dauernden Haft verringere, sei bei ihm gerade nicht zutreffend, da sich sein Trauma aufgrund der Foltererfahrungen mit jedem Tag in Haft vergrössert habe (vgl. act. 1, S. 5 f.). Laut Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Fall Gründe gegeben, die eine Reduktion der praxis- gemässen Entschädigung von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- zur Folge hätten. So sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber auf die finanzielle Unterstüt- zung des Gemeinwesens angewiesen und er sei weder vor den Augen sei- nes sozialen Umfelds verhaftet noch aus seinem sozialen Netz herausge- rissen worden (act. 1.2, S. 13).

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin mögen nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in diesem Sinne WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 29). Entgegen der Dar- stellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verlet- zungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft oh- ne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftie- rung für ihn sehr belastend war (SV.08.0203, pag. 13-01-0502 f.). Nach-

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dem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (SV.08.0203, pag. 13-01-0026; pag. 13-01-0140), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (SV.08.0203, pag. 13-01-00257 ff.). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (SV.08.0203, pag. 13-01-00255 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfind- lichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Ver- haftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (vgl. SCHMID, a.a.O., N.1224 e contrario).

Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftie- rung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.-- pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15'000.-- zugestanden.

E. 2.2.3 Eine Entschädigung für die weiteren erfolgten Zwangsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gefordert und könnte, mangels be- sonderer Schwere der Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auch nicht zugesprochen werden.

E. 2.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Ereignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeits- rechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Untersuchungshaft vom 30. November 2008 bis zum 28. April 2009, womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 15. Februar 2009 ergibt. Die unter Zif- fer 2.2.2 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 15. Febru- ar 2009 mit 5% zu verzinsen.

E. 2.3 Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 zuzusprechen. Über die ge- samte Haftzeit von 150 Tagen erscheint der Ansatz von Fr. 100.-- pro Tag somit als angemessen.

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3.

E. 3 Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Da dem Beschwer- deführer mit diesem Entscheid eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist (vgl. auch Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur amtli- chen Verteidigung sowie hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2), können die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.3).

E. 3.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 19. August 2011 eine aus- führliche und transparente Kostennote ein (act. 8.1). Sowohl der geltend- gemachte Stundenansatz in Höhe von Fr. 200.--, der zeitliche Aufwand von 19.70 Stunden wie auch die Auslagen von insgesamt Fr. 84.80 erscheinen der Sache angemessen. Die rund zur Hälfte unterliegende Beschwerde- gegnerin hat somit dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insge- samt Fr. 2'173.40 (inkl. MWST) zu bezahlen.

E. 3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die Genugtuung des Beschwerde- führers sowie die reduzierte Parteientschädigung betragen insgesamt Fr. 17’173.40 (E. 2.2.2 und E. 3.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- (E. 3.1) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer somit noch Fr. 16'173.40 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

E. 4 Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.

E. 5 Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“

Nachdem die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom

13. Juli 2011 mangels Substantiierung abwies (act. 2), gewährte sie auf er- neutes Ersuchen A. für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit Beschluss vom 28. Juli 2011 (act. 4).

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Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Au- gust 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in seiner Replik an seinen gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 8). Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie halte an ihren Anträgen weiterhin fest und verzichte auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als vormals Beschuldigter durch die Einstel- lungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem geforderten Ansatz liegt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von insgesamt Fr. 15'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 zu bezahlen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 2'173.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 bis 3 vorstehend Fr. 16'173.40, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 auf dem Betrage von Fr. 15'000.--, zu bezahlen und der Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1’000.-- zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.13

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminel- len Organisation (Art. 260ter StGB), wobei dieser am 30. November 2008 von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen und mit Verfügung des zuständigen Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich am 2. Dezember 2008 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 28. April 2009 fortgesetzt, unter Anordnung einer Meldepflicht, welche am 2. Dezember 2010 aufgehoben wurde (act. 1 und act. 1.2).

B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gegen A. ein und sprach ihm eine Genugtuung für die ausgestande- ne Untersuchungshaft und die übrigen Untersuchungshandlungen von ins- gesamt Fr. 7'500.-- zu (act. 1.2, S. 12 f.).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

„1. Die Verfügung der Vorinstanz sei in Ziffer 5. des Dispositivs betreffend Genugtuung

aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30'000.- zuzüglich 5% Zinsen ab mittlerem Verfall bzw. seit dem 15. Febru- ar 2009 – zuzusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 4. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. 5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.“

Nachdem die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom

13. Juli 2011 mangels Substantiierung abwies (act. 2), gewährte sie auf er- neutes Ersuchen A. für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege mit Beschluss vom 28. Juli 2011 (act. 4).

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Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Au- gust 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in seiner Replik an seinen gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 8). Mit Schreiben vom 1. September 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie halte an ihren Anträgen weiterhin fest und verzichte auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als vormals Beschuldigter durch die Einstel- lungsverfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem geforderten Ansatz liegt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah-

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rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.2

2.2.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Un- tersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27 und N. 30; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Ver- gleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 mit Hinweis auf BGer 2.7.2001 in RVJ/ZWR 36 [2002] 309). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom

12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weitern setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immate-

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riellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Der Beschwerdeführer befand sich während 150 Tagen in Untersuchungs- haft. Dafür und für die übrigen Untersuchungshandlungen wurde ihm unter dem Titel Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO ein Betrag in Höhe von Fr. 7'500.-- zugestanden (act. 1.2, S. 12 f.). In der dem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde fordert er eine Genugtuung im Betrag von mindes- tens Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfall bzw. seit dem

15. Februar 2009 (act. 1, S. 2), was einem Tagessatz von Fr. 200.-- ent- spricht. Zur Begründung seiner Forderung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als kurdischer Flüchtling in seinem Heimatland, der Türkei, Folte- rungen erleben müssen und durch die Inhaftierung in der Schweiz seien die Erinnerungen an diese Traumatisierungen wieder aufgeflammt. Dadurch habe er während der Untersuchungshaft mit massiven psychischen Prob- lemen zu kämpfen gehabt. Die Vermutung, wonach sich die Haftempfind- lichkeit bei einer länger dauernden Haft verringere, sei bei ihm gerade nicht zutreffend, da sich sein Trauma aufgrund der Foltererfahrungen mit jedem Tag in Haft vergrössert habe (vgl. act. 1, S. 5 f.). Laut Beschwerdegegnerin seien im vorliegenden Fall Gründe gegeben, die eine Reduktion der praxis- gemässen Entschädigung von Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- zur Folge hätten. So sei der Beschwerdeführer als Asylbewerber auf die finanzielle Unterstüt- zung des Gemeinwesens angewiesen und er sei weder vor den Augen sei- nes sozialen Umfelds verhaftet noch aus seinem sozialen Netz herausge- rissen worden (act. 1.2, S. 13).

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin mögen nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in diesem Sinne WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 29). Entgegen der Dar- stellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verlet- zungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft oh- ne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftie- rung für ihn sehr belastend war (SV.08.0203, pag. 13-01-0502 f.). Nach-

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dem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (SV.08.0203, pag. 13-01-0026; pag. 13-01-0140), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (SV.08.0203, pag. 13-01-00257 ff.). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (SV.08.0203, pag. 13-01-00255 f.). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfind- lichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Ver- haftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (vgl. SCHMID, a.a.O., N.1224 e contrario).

Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.-- als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftie- rung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.-- pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15'000.-- zugestanden.

2.2.3 Eine Entschädigung für die weiteren erfolgten Zwangsmassnahmen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gefordert und könnte, mangels be- sonderer Schwere der Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auch nicht zugesprochen werden.

2.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5% seit dem die Unbill verursachenden Ereignis zu verzinsen. Als Zeitpunkt der Entstehung der seelischen Unbill ist dabei auf die Mitte des Zeitraums der Eingriffe in die Persönlichkeits- rechte abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und E. 4.3). Vorliegend dauerte die Untersuchungshaft vom 30. November 2008 bis zum 28. April 2009, womit sich als mittlerer Zeitpunkt der 15. Februar 2009 ergibt. Die unter Zif- fer 2.2.2 zugesprochene Genugtuung ist demnach ab dem 15. Febru- ar 2009 mit 5% zu verzinsen.

2.3 Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 zuzusprechen. Über die ge- samte Haftzeit von 150 Tagen erscheint der Ansatz von Fr. 100.-- pro Tag somit als angemessen.

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3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem rund zur Hälfte unterliegenden Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Da dem Beschwer- deführer mit diesem Entscheid eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- ausgerichtet wird und gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu imstande ist (vgl. auch Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur amtli- chen Verteidigung sowie hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2), können die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten vorliegend sofort geltend gemacht und gemäss nachfolgenden Ausführungen verrechnet werden (E. 3.3).

3.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 19. August 2011 eine aus- führliche und transparente Kostennote ein (act. 8.1). Sowohl der geltend- gemachte Stundenansatz in Höhe von Fr. 200.--, der zeitliche Aufwand von 19.70 Stunden wie auch die Auslagen von insgesamt Fr. 84.80 erscheinen der Sache angemessen. Die rund zur Hälfte unterliegende Beschwerde- gegnerin hat somit dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insge- samt Fr. 2'173.40 (inkl. MWST) zu bezahlen.

3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die Genugtuung des Beschwerde- führers sowie die reduzierte Parteientschädigung betragen insgesamt Fr. 17’173.40 (E. 2.2.2 und E. 3.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- (E. 3.1) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer somit noch Fr. 16'173.40 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'000.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von insgesamt Fr. 15'000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 zu bezahlen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 2'173.40 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 bis 3 vorstehend Fr. 16'173.40, nebst Zins zu 5% seit dem 15. Februar 2009 auf dem Betrage von Fr. 15'000.--, zu bezahlen und der Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1’000.-- zu überweisen.

Bellinzona, 19. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.