Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung.
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenos- senschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Ent- schädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmte Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bun- desanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer beim Bundesgericht ein (TPF 2.987.003 ff.).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VII/2.2 (Verwendung der Kaution), VII/3 (Kostenauflage), VII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und VII/5 (Verwei- gerung der Entschädigung) auf (TPF 6 100 001 ff.).
C. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundes- strafgerichts über Dispositiv Ziff. VII/2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 6 955 001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 6 160 003 ff.).
- 3 - E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 bezifferte Rechtsanwalt von Ins namens des Gesuchstellers dessen Entschädigungsgesuch (TPF 6 528 002 ff.).
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2014 auf eine Stel- lungnahme (TPF 6 510 001).
G. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichte Rechtsanwalt von Ins seine Kostennote ein (TPF 2.987.003 ff.).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 6 100 007, …010).
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.13). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah-
- 4 - rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 6 528 002 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend) sowie Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechun- gen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 6 nachfolgend) und eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 7 nachfol- gend). 4. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). 5. Haftentschädigung 5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genug- tuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft be- fand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsent- zug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das we-
- 5 - sentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund) oder das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsum- me ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen- ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011,
- 6 - E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom
19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 10. Januar 2005 (VA BA 6.7 pag. 1 und …65 f.) in Untersuchungshaft, d.h. 133 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; total Fr. 39'900.--. Sein Rechts- beistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung damit, dass die Vor- würfe (Vorwurf, der Gesuchsteller sei ein Mafioso mit entsprechender Berichter- stattung) gegen den Gesuchsteller schwer wogen, eine grosse Distanz zwischen dem Haftort (Thun) und seinem damaligen Wohnort (Lugano) bestanden habe und damit die Trennung von Frau, Kindern, Bekannten und Freunden einschnei- dend war sowie, dass der Gesuchsteller während der Zeit in Untersuchungshaft hätte am Knie operiert werden müssen und aufgrund dessen an physischen wie psychischen Schmerzen gelitten habe (TPF 6 528 002). 5.3 Der Rechtbeistand des Gesuchstellers bringt für die von ihm angeführten erlittenen Nachteile (vgl. E. 5.2 vorstehend) keine Beweise vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 2. September 2004 einer Meniskusoperation hätte unterziehen sollen (VA BA 6.7 pag. 7). Dieser Eingriff konnte jedoch aufgrund sei- ner Verhaftung nicht vorgenommen werden. Sein Knie bereitete ihm während der Haft Schmerzen, weswegen er Tabletten einnahm (VA BA 6.7 pag. 30). Der Staatsanwalt des Bundes sprach in seinem Antrag zur Festsetzung der Kaution von einem Meniskusleiden, "das dringend operiert werden muss" (VA BA 6.7 pag. 52). Dieser Umstand sowie die zweifelsohne schwerwiegenden und mediatisierten Vorwürfe (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation) wirken sich leicht genugtuungserhöhend aus. Dasselbe gilt für die Haft in der Weih- nachtszeit.
Die zwischen Wohn- und Haftort bestehende Distanz war ganz offensichtlich vor- handen; Kontakt zu Familie und Freunden war dennoch möglich und bestand auch. Seine Frau (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …105), seine Tochter (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …107) sowie sein Sohn (Dauerbesuchsbewilligung VA BA 6.7 pag. 106) und eine Freundin (VA BA 6.7 pag. 87, …97) besuchten den Gesuchsteller im Gefängnis. Demnach bringt dieser
- 7 - Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind nicht auszumachen.
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 5.2 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Meniskus- probleme sowie der Haft während der Weihnachtszeit als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 133 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen. 6. Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten 6.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei- nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV).
6.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von Z. nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'358.40) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend (TPF 6 528 003).
Für 12 weitere Fahrten von Z. nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermäs- sigung, total Fr. 3'628.80) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 360.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 6 528 003). Des Weiteren habe eine Bespre- chung mit seinem Anwalt in Lugano stattgefunden (TPF 6 528 003).
Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Z. nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an 6 Ta-
- 8 - gen (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 870.--) und Erstattung seiner Verpfle- gungskosten für je eine Mahlzeit pro Verhandlungstag (total Fr. 750.--).
6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Z.- Zürich retour je Fr. 66.20, d.h. total Fr. 397.20 zu. Für die Fahrten Z.-Bern retour sind ihm je Fr. 88.20, d.h. total Fr. 1'058.40, für die Fahrt Z.-Lugano retour Fr. 4.20 sowie für die Fahrten Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2011.5 je Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 104.40 zuzusprechen.
Die für 19 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 geforderte Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten ist auf die Erstattung der Kosten für 7 Verhand- lungstage zu reduzieren, da sich der Gesuchsteller an 12 Tagen (vom 12. Mai bis
2. Juli 2009; TPF 2 238 018) als Verdächtiger in einem anderen Verfahren in Neuenburg in Untersuchungshaft befand, so dass weder Fahrten zum Gericht hin und zurück noch Verpflegung durch ihn geleistet werden mussten. Er wurde poli- zeilich zugeführt. Demzufolge stehen ihm für jede Fahrt Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2008.18 Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 121.80, zu.
Für die Mahlzeiten während der 6 Einvernahmen in Zürich, der 12 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern, der 7 Verhandlungstage, an denen er sich nicht in Un- tersuchungshaft befand, im Verfahren SK.2008.18 und der 6 Verhandlungstage im Verfahren SK.2011.5 stehen ihm Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 852.50.
Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 2'538.50. 7. Genugtuung 7.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, In- ternet) sei während fast 10 Jahren vor allem in Tessin, aber auch in der Deutsch- schweiz wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet wor- den. Durch das mit "harten Bandagen" geführte Verfahren seien sein Ruf, sein Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft massiv geschädigt worden und er habe fast 10 Jahre lang mit dem Druck und der Gefahr einer Verurteilung leben müssen, was ihm gesundheitlich arg zugesetzt habe (TPF 6 528 004).
- 9 - 7.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadens- verursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4., überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigen- tum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzäh- lung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Per- sönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vor- liegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom
5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der un- begründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR).
7.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre XXXX in der Tessiner Presse Arti- kel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "…" eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX zum Beispiel, in dem es darum ging, dass die italienischen Behör- den keine Zweifel hegten, dass die Dachorganisation des Zigarettenschmuggels sich im Tessin befinde, erscheint der Gesuchsteller an drei Stellen namentlich (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.56). Am XX.XX.XXXX erschien in der "LaRegione Ticino" ein Artikel "…", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem Zigaretten- schmugglerverfahren in Brindisi erwähnt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.76). In einem weiteren Artikel "…" aus der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX über den in- ternationalen Zigarettenschmuggel wird der Gesuchsteller ebenfalls namentlich genannt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.61).
- 10 - Der Gesuchsteller wurde seit dem Jahre 2000 durch die italienischen Strafverfol- gungsbehörden öffentlich und mit Ausschreibung im Internet wegen "associazione di tipo mafioso, associazione per delinquere, contrabbando di tabacchi lavorati esteri, ed altri gravi reati finanziari ed economici" (http://www.YYY.html) gesucht. Die italienischen Behörden informierten die Öffentlichkeit über das wegen "asso- ciazione per delinquere di stampo mafioso" und Geldwäscherei u.a. auch gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren (vgl. z.B. http://www.repubblica.it/YYY.html vom XX.XX.XXXX).
Ebenfalls im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem "Antimafia"- Parlamentsbericht (Doc. X. N. 1) über die Camorra an vier Stellen unter Nennung seines vollen Namens sowie Geburtsdatums und -orts in Verbindung mit Zigaret- tenschmuggel gebracht (Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1, Seite 24, 26 und 60 des Berichts).
Im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. X, N. 2; http://www.camera.it/YYY.htm) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni crimi- nali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung am Zigarettenschmuggel, na- mentlich an diesem Schmuggel beteiligte "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. 3 und 4), beteiligt sieht (S. 5, mehrfach mit vollem Namen sowie Geburtsort und - datum genannt (S. 6, 7 und 8).
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitglied- schaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdeh- nungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Die Berichterstat- tung rund um den Prozess im sog. "Montecristo"-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zu- sammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarret- tenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Be- schuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Pro- zess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht er- stellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass
- 11 - der Gesuchsteller als Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchstel- ler bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit der Mafia/mafiösen Vereinigungen in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind und das lange bevor er in das Visier der schweizerischen Strafbehörden ge- riet. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu be- zeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeit- punkt bereits (nachhaltig) beschädigt.
Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller nicht nur eine − in Hinblick auf das Strafver- fahren in der Schweiz − verminderte Rufempfindlichkeit aufgrund der oben ge- nannten Gründe auszumachen. Auch seine Verurteilung wegen Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten im Zeitraum des gegen ihn am Bundesstrafgericht laufenden Strafverfahrens "Montecristo" (Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b BetmG; Betrieb einer Hanf-Indooranlage und Handel im Zeitraum 2007-2009; Urteil P1 11 23 vom 25. August 2011 des Tribunal de Mar- tigny et St-Maurice; TPF 2 238 006 ff.; 018) ist ein Indiz dafür, dass den Ge- suchsteller Strafverfahren gegenüber eine nicht sehr hohe Rufempfindlichkeit kennzeichnet.
7.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Na- mens in den schweizerischen Medien in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der ita- lienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 7.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 7.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aufgrund der oben beschriebenen Ver- urteilung des Gesuchstellers wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelge- setz (vgl. E. 7.3), ist ausserdem dessen verminderte Rufempfindlichkeit zu be- rücksichtigen. Aus den genannten Gründen ist die Genugtuung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 12 - 8. Schadenszins 8.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 39'900.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 10. Januar 2005 bis heute (entsprechend 9 Jahre und 2 Monate) geltend, d.h. Fr. 18'287.50 (TPF 6 528 003 f.).
Für den übrigen geforderten Entschädigungsbetrag (Fr. 7'147.20) macht er eben- falls einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung geltend. Von dem so errechneten Betrag fordert er schliesslich die Hälfte, namentlich Fr. 1'637.90, da es sich um laufenden Kosten handelt (TPF 6 528 004).
Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung macht der Gesuchstel- ler einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute geltend, halbiert diesen Betrag und kommt auf ein Total von Fr. 8'020.85 (TPF 6 528 004).
8.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).
Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d).
8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 25'000.--) Fr. 11'666.70 sowie für den übrigen geforderten Entschädigungsbe- trag (Fr. 2'538.50) Fr. 592.20 an Schadenszins zustehen. Der Zins auf der Genug- tuung (Fr. 2'000.--) beträgt Fr. 466.65. 9. Kosten 9.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
- 13 -
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
9.2 Rechtsanwalt von Ins macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.4 gesamthaft Fr. 3'083.60 geltend; davon 10 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 280.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 55.20 und Mehrwertsteuer.
9.3 Der von Rechtsanwalt von Ins geltend gemachte Arbeitsaufwand von 10 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Die geforderten Fr. 280.-- pro Stunde sind gerechtfertigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 55.20 liegen im Rahmen. Demnach ist Rechtsanwalt von Ins mit dem gesamten geforderten Betrag von Fr. 3'083.60 zu entschädigen.
- 14 - Die Strafkammer erkennt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte.
E. 2 Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 6 100 007, …010).
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.13). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah-
- 4 - rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 3 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 6 528 002 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend) sowie Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechun- gen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 6 nachfolgend) und eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 7 nachfol- gend).
E. 4 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2).
E. 5 Haftentschädigung
E. 5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genug- tuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft be- fand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsent- zug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das we-
- 5 - sentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund) oder das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsum- me ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen- ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011,
- 6 - E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom
19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 10. Januar 2005 (VA BA 6.7 pag. 1 und …65 f.) in Untersuchungshaft, d.h. 133 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; total Fr. 39'900.--. Sein Rechts- beistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung damit, dass die Vor- würfe (Vorwurf, der Gesuchsteller sei ein Mafioso mit entsprechender Berichter- stattung) gegen den Gesuchsteller schwer wogen, eine grosse Distanz zwischen dem Haftort (Thun) und seinem damaligen Wohnort (Lugano) bestanden habe und damit die Trennung von Frau, Kindern, Bekannten und Freunden einschnei- dend war sowie, dass der Gesuchsteller während der Zeit in Untersuchungshaft hätte am Knie operiert werden müssen und aufgrund dessen an physischen wie psychischen Schmerzen gelitten habe (TPF 6 528 002).
E. 5.3 Der Rechtbeistand des Gesuchstellers bringt für die von ihm angeführten erlittenen Nachteile (vgl. E. 5.2 vorstehend) keine Beweise vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 2. September 2004 einer Meniskusoperation hätte unterziehen sollen (VA BA 6.7 pag. 7). Dieser Eingriff konnte jedoch aufgrund sei- ner Verhaftung nicht vorgenommen werden. Sein Knie bereitete ihm während der Haft Schmerzen, weswegen er Tabletten einnahm (VA BA 6.7 pag. 30). Der Staatsanwalt des Bundes sprach in seinem Antrag zur Festsetzung der Kaution von einem Meniskusleiden, "das dringend operiert werden muss" (VA BA 6.7 pag. 52). Dieser Umstand sowie die zweifelsohne schwerwiegenden und mediatisierten Vorwürfe (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation) wirken sich leicht genugtuungserhöhend aus. Dasselbe gilt für die Haft in der Weih- nachtszeit.
Die zwischen Wohn- und Haftort bestehende Distanz war ganz offensichtlich vor- handen; Kontakt zu Familie und Freunden war dennoch möglich und bestand auch. Seine Frau (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …105), seine Tochter (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …107) sowie sein Sohn (Dauerbesuchsbewilligung VA BA 6.7 pag. 106) und eine Freundin (VA BA 6.7 pag. 87, …97) besuchten den Gesuchsteller im Gefängnis. Demnach bringt dieser
- 7 - Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind nicht auszumachen.
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 5.2 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Meniskus- probleme sowie der Haft während der Weihnachtszeit als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 133 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen.
E. 6 Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten
E. 6.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei- nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV).
E. 6.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von Z. nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'358.40) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend (TPF 6 528 003).
Für 12 weitere Fahrten von Z. nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermäs- sigung, total Fr. 3'628.80) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 360.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 6 528 003). Des Weiteren habe eine Bespre- chung mit seinem Anwalt in Lugano stattgefunden (TPF 6 528 003).
Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Z. nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an 6 Ta-
- 8 - gen (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 870.--) und Erstattung seiner Verpfle- gungskosten für je eine Mahlzeit pro Verhandlungstag (total Fr. 750.--).
E. 6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Z.- Zürich retour je Fr. 66.20, d.h. total Fr. 397.20 zu. Für die Fahrten Z.-Bern retour sind ihm je Fr. 88.20, d.h. total Fr. 1'058.40, für die Fahrt Z.-Lugano retour Fr. 4.20 sowie für die Fahrten Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2011.5 je Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 104.40 zuzusprechen.
Die für 19 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 geforderte Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten ist auf die Erstattung der Kosten für 7 Verhand- lungstage zu reduzieren, da sich der Gesuchsteller an 12 Tagen (vom 12. Mai bis
2. Juli 2009; TPF 2 238 018) als Verdächtiger in einem anderen Verfahren in Neuenburg in Untersuchungshaft befand, so dass weder Fahrten zum Gericht hin und zurück noch Verpflegung durch ihn geleistet werden mussten. Er wurde poli- zeilich zugeführt. Demzufolge stehen ihm für jede Fahrt Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2008.18 Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 121.80, zu.
Für die Mahlzeiten während der 6 Einvernahmen in Zürich, der 12 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern, der 7 Verhandlungstage, an denen er sich nicht in Un- tersuchungshaft befand, im Verfahren SK.2008.18 und der 6 Verhandlungstage im Verfahren SK.2011.5 stehen ihm Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 852.50.
Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 2'538.50.
E. 7 Genugtuung
E. 7.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, In- ternet) sei während fast 10 Jahren vor allem in Tessin, aber auch in der Deutsch- schweiz wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet wor- den. Durch das mit "harten Bandagen" geführte Verfahren seien sein Ruf, sein Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft massiv geschädigt worden und er habe fast 10 Jahre lang mit dem Druck und der Gefahr einer Verurteilung leben müssen, was ihm gesundheitlich arg zugesetzt habe (TPF 6 528 004).
- 9 -
E. 7.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadens- verursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4., überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigen- tum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzäh- lung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Per- sönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vor- liegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom
5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der un- begründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR).
E. 7.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre XXXX in der Tessiner Presse Arti- kel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "…" eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX zum Beispiel, in dem es darum ging, dass die italienischen Behör- den keine Zweifel hegten, dass die Dachorganisation des Zigarettenschmuggels sich im Tessin befinde, erscheint der Gesuchsteller an drei Stellen namentlich (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.56). Am XX.XX.XXXX erschien in der "LaRegione Ticino" ein Artikel "…", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem Zigaretten- schmugglerverfahren in Brindisi erwähnt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.76). In einem weiteren Artikel "…" aus der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX über den in- ternationalen Zigarettenschmuggel wird der Gesuchsteller ebenfalls namentlich genannt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.61).
- 10 - Der Gesuchsteller wurde seit dem Jahre 2000 durch die italienischen Strafverfol- gungsbehörden öffentlich und mit Ausschreibung im Internet wegen "associazione di tipo mafioso, associazione per delinquere, contrabbando di tabacchi lavorati esteri, ed altri gravi reati finanziari ed economici" (http://www.YYY.html) gesucht. Die italienischen Behörden informierten die Öffentlichkeit über das wegen "asso- ciazione per delinquere di stampo mafioso" und Geldwäscherei u.a. auch gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren (vgl. z.B. http://www.repubblica.it/YYY.html vom XX.XX.XXXX).
Ebenfalls im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem "Antimafia"- Parlamentsbericht (Doc. X. N. 1) über die Camorra an vier Stellen unter Nennung seines vollen Namens sowie Geburtsdatums und -orts in Verbindung mit Zigaret- tenschmuggel gebracht (Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1, Seite 24, 26 und 60 des Berichts).
Im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. X, N. 2; http://www.camera.it/YYY.htm) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni crimi- nali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung am Zigarettenschmuggel, na- mentlich an diesem Schmuggel beteiligte "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. 3 und 4), beteiligt sieht (S. 5, mehrfach mit vollem Namen sowie Geburtsort und - datum genannt (S. 6, 7 und 8).
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitglied- schaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdeh- nungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Die Berichterstat- tung rund um den Prozess im sog. "Montecristo"-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zu- sammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarret- tenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Be- schuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Pro- zess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht er- stellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass
- 11 - der Gesuchsteller als Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchstel- ler bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit der Mafia/mafiösen Vereinigungen in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind und das lange bevor er in das Visier der schweizerischen Strafbehörden ge- riet. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu be- zeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeit- punkt bereits (nachhaltig) beschädigt.
Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller nicht nur eine − in Hinblick auf das Strafver- fahren in der Schweiz − verminderte Rufempfindlichkeit aufgrund der oben ge- nannten Gründe auszumachen. Auch seine Verurteilung wegen Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten im Zeitraum des gegen ihn am Bundesstrafgericht laufenden Strafverfahrens "Montecristo" (Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b BetmG; Betrieb einer Hanf-Indooranlage und Handel im Zeitraum 2007-2009; Urteil P1 11 23 vom 25. August 2011 des Tribunal de Mar- tigny et St-Maurice; TPF 2 238 006 ff.; 018) ist ein Indiz dafür, dass den Ge- suchsteller Strafverfahren gegenüber eine nicht sehr hohe Rufempfindlichkeit kennzeichnet.
E. 7.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Na- mens in den schweizerischen Medien in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der ita- lienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 7.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 7.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aufgrund der oben beschriebenen Ver- urteilung des Gesuchstellers wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelge- setz (vgl. E. 7.3), ist ausserdem dessen verminderte Rufempfindlichkeit zu be- rücksichtigen. Aus den genannten Gründen ist die Genugtuung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 12 -
E. 8 Schadenszins
E. 8.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 39'900.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 10. Januar 2005 bis heute (entsprechend 9 Jahre und 2 Monate) geltend, d.h. Fr. 18'287.50 (TPF 6 528 003 f.).
Für den übrigen geforderten Entschädigungsbetrag (Fr. 7'147.20) macht er eben- falls einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung geltend. Von dem so errechneten Betrag fordert er schliesslich die Hälfte, namentlich Fr. 1'637.90, da es sich um laufenden Kosten handelt (TPF 6 528 004).
Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung macht der Gesuchstel- ler einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute geltend, halbiert diesen Betrag und kommt auf ein Total von Fr. 8'020.85 (TPF 6 528 004).
E. 8.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).
Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d).
E. 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 25'000.--) Fr. 11'666.70 sowie für den übrigen geforderten Entschädigungsbe- trag (Fr. 2'538.50) Fr. 592.20 an Schadenszins zustehen. Der Zins auf der Genug- tuung (Fr. 2'000.--) beträgt Fr. 466.65.
E. 9 Kosten
E. 9.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
- 13 -
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
E. 9.2 Rechtsanwalt von Ins macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.4 gesamthaft Fr. 3'083.60 geltend; davon 10 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 280.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 55.20 und Mehrwertsteuer.
E. 9.3 Der von Rechtsanwalt von Ins geltend gemachte Arbeitsaufwand von 10 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Die geforderten Fr. 280.-- pro Stunde sind gerechtfertigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 55.20 liegen im Rahmen. Demnach ist Rechtsanwalt von Ins mit dem gesamten geforderten Betrag von Fr. 3'083.60 zu entschädigen.
- 14 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Die A. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
- A. erhält eine Haftentschädigung von Fr. 36'666.70 (inkl. Schadenszins von 5%).
- A. werden für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'130.70 (inkl. mittlerem Schadens- zins von 5%) ausgezahlt.
- A. erhält eine weitere Genugtuung von Fr. 2'466.65 (inkl. mittlerem Schadenszins von 5%).
- Rechtsanwalt von Ins wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.4 von der Eigenossenschaft mit Fr. 3'083.60 (inkl. MWSt) entschädigt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 23. April 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter von Ins,
Gegenstand
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.4
- 2 - Anträge des Gesuchstellers:
1. Es sei A. eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 66'972.60 zuzuspre- chen.
2. Weiter sei A. eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 43'020.85 zuzuspre- chen.
3. Weiter seien A. seine Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren gemäss Kosten- note zu ersetzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2014 auf eine Stellung- nahme.
Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenos- senschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Ent- schädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmte Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bun- desanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer beim Bundesgericht ein (TPF 2.987.003 ff.).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VII/2.2 (Verwendung der Kaution), VII/3 (Kostenauflage), VII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und VII/5 (Verwei- gerung der Entschädigung) auf (TPF 6 100 001 ff.).
C. Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundes- strafgerichts über Dispositiv Ziff. VII/2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 6 955 001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 6 160 003 ff.).
- 3 - E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 bezifferte Rechtsanwalt von Ins namens des Gesuchstellers dessen Entschädigungsgesuch (TPF 6 528 002 ff.).
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2014 auf eine Stel- lungnahme (TPF 6 510 001).
G. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichte Rechtsanwalt von Ins seine Kostennote ein (TPF 2.987.003 ff.).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 6 100 007, …010).
Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.13). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah-
- 4 - rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 6 528 002 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend) sowie Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechun- gen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 6 nachfolgend) und eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 7 nachfol- gend). 4. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). 5. Haftentschädigung 5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genug- tuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft be- fand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundes- gerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsent- zug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das we-
- 5 - sentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund) oder das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlich erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsum- me ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen- ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011,
- 6 - E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom
19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 10. Januar 2005 (VA BA 6.7 pag. 1 und …65 f.) in Untersuchungshaft, d.h. 133 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; total Fr. 39'900.--. Sein Rechts- beistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung damit, dass die Vor- würfe (Vorwurf, der Gesuchsteller sei ein Mafioso mit entsprechender Berichter- stattung) gegen den Gesuchsteller schwer wogen, eine grosse Distanz zwischen dem Haftort (Thun) und seinem damaligen Wohnort (Lugano) bestanden habe und damit die Trennung von Frau, Kindern, Bekannten und Freunden einschnei- dend war sowie, dass der Gesuchsteller während der Zeit in Untersuchungshaft hätte am Knie operiert werden müssen und aufgrund dessen an physischen wie psychischen Schmerzen gelitten habe (TPF 6 528 002). 5.3 Der Rechtbeistand des Gesuchstellers bringt für die von ihm angeführten erlittenen Nachteile (vgl. E. 5.2 vorstehend) keine Beweise vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 2. September 2004 einer Meniskusoperation hätte unterziehen sollen (VA BA 6.7 pag. 7). Dieser Eingriff konnte jedoch aufgrund sei- ner Verhaftung nicht vorgenommen werden. Sein Knie bereitete ihm während der Haft Schmerzen, weswegen er Tabletten einnahm (VA BA 6.7 pag. 30). Der Staatsanwalt des Bundes sprach in seinem Antrag zur Festsetzung der Kaution von einem Meniskusleiden, "das dringend operiert werden muss" (VA BA 6.7 pag. 52). Dieser Umstand sowie die zweifelsohne schwerwiegenden und mediatisierten Vorwürfe (Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation) wirken sich leicht genugtuungserhöhend aus. Dasselbe gilt für die Haft in der Weih- nachtszeit.
Die zwischen Wohn- und Haftort bestehende Distanz war ganz offensichtlich vor- handen; Kontakt zu Familie und Freunden war dennoch möglich und bestand auch. Seine Frau (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …105), seine Tochter (VA BA 6.7 pag. 92; Dauerbesuchsbewilligung …107) sowie sein Sohn (Dauerbesuchsbewilligung VA BA 6.7 pag. 106) und eine Freundin (VA BA 6.7 pag. 87, …97) besuchten den Gesuchsteller im Gefängnis. Demnach bringt dieser
- 7 - Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind nicht auszumachen.
Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 5.2 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als leicht genugtuungserhöhend zu qualifizierenden Meniskus- probleme sowie der Haft während der Weihnachtszeit als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 133 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 25'000.-- zuzusprechen. 6. Entschädigung für Reise- und Verpflegungskosten 6.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei- nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV).
6.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von Z. nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'358.40) zu Einvernahmen sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend (TPF 6 528 003).
Für 12 weitere Fahrten von Z. nach Bern hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermäs- sigung, total Fr. 3'628.80) zu Besprechungen mit seinem Rechtsbeistand sowie für eine Mahlzeit an jedem Besprechungstag (total Fr. 360.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 6 528 003). Des Weiteren habe eine Bespre- chung mit seinem Anwalt in Lugano stattgefunden (TPF 6 528 003).
Schliesslich ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten von Z. nach Bellinzona hin und zurück anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 an 19 Tagen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 an 6 Ta-
- 8 - gen (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 870.--) und Erstattung seiner Verpfle- gungskosten für je eine Mahlzeit pro Verhandlungstag (total Fr. 750.--).
6.3 Dem in E. 6.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Z.- Zürich retour je Fr. 66.20, d.h. total Fr. 397.20 zu. Für die Fahrten Z.-Bern retour sind ihm je Fr. 88.20, d.h. total Fr. 1'058.40, für die Fahrt Z.-Lugano retour Fr. 4.20 sowie für die Fahrten Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2011.5 je Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 104.40 zuzusprechen.
Die für 19 Verhandlungstage im Verfahren SK.2008.18 geforderte Erstattung von Reise- und Verpflegungskosten ist auf die Erstattung der Kosten für 7 Verhand- lungstage zu reduzieren, da sich der Gesuchsteller an 12 Tagen (vom 12. Mai bis
2. Juli 2009; TPF 2 238 018) als Verdächtiger in einem anderen Verfahren in Neuenburg in Untersuchungshaft befand, so dass weder Fahrten zum Gericht hin und zurück noch Verpflegung durch ihn geleistet werden mussten. Er wurde poli- zeilich zugeführt. Demzufolge stehen ihm für jede Fahrt Z.-Bellinzona retour im Verfahren SK.2008.18 Fr. 17.40, d.h. gesamt Fr. 121.80, zu.
Für die Mahlzeiten während der 6 Einvernahmen in Zürich, der 12 Besprechungen mit seinem Anwalt in Bern, der 7 Verhandlungstage, an denen er sich nicht in Un- tersuchungshaft befand, im Verfahren SK.2008.18 und der 6 Verhandlungstage im Verfahren SK.2011.5 stehen ihm Fr. 27.50 für eine Hauptmahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 852.50.
Dies ergibt ein Entschädigungstotal für Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 2'538.50. 7. Genugtuung 7.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter mehrfach als Mafioso gebrandmarkt worden sei. In den Medien (Zeitungen, TV, Radio, In- ternet) sei während fast 10 Jahren vor allem in Tessin, aber auch in der Deutsch- schweiz wiederholt über den "Mafiaprozess" und den Gesuchsteller berichtet wor- den. Durch das mit "harten Bandagen" geführte Verfahren seien sein Ruf, sein Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft massiv geschädigt worden und er habe fast 10 Jahre lang mit dem Druck und der Gefahr einer Verurteilung leben müssen, was ihm gesundheitlich arg zugesetzt habe (TPF 6 528 004).
- 9 - 7.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadens- verursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4., überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigen- tum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzäh- lung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Per- sönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vor- liegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom
5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der un- begründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR).
7.3 Aktenmässig erstellt ist, dass bereits im Jahre XXXX in der Tessiner Presse Arti- kel, in denen der Gesuchsteller namentlich genannt wurde, veröffentlicht wurden. Unter der Überschrift "…" eines Artikels in der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX zum Beispiel, in dem es darum ging, dass die italienischen Behör- den keine Zweifel hegten, dass die Dachorganisation des Zigarettenschmuggels sich im Tessin befinde, erscheint der Gesuchsteller an drei Stellen namentlich (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.56). Am XX.XX.XXXX erschien in der "LaRegione Ticino" ein Artikel "…", der den Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem Zigaretten- schmugglerverfahren in Brindisi erwähnt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.76). In einem weiteren Artikel "…" aus der "LaRegione Ticino" vom XX.XX.XXXX über den in- ternationalen Zigarettenschmuggel wird der Gesuchsteller ebenfalls namentlich genannt (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.61).
- 10 - Der Gesuchsteller wurde seit dem Jahre 2000 durch die italienischen Strafverfol- gungsbehörden öffentlich und mit Ausschreibung im Internet wegen "associazione di tipo mafioso, associazione per delinquere, contrabbando di tabacchi lavorati esteri, ed altri gravi reati finanziari ed economici" (http://www.YYY.html) gesucht. Die italienischen Behörden informierten die Öffentlichkeit über das wegen "asso- ciazione per delinquere di stampo mafioso" und Geldwäscherei u.a. auch gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren (vgl. z.B. http://www.repubblica.it/YYY.html vom XX.XX.XXXX).
Ebenfalls im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem "Antimafia"- Parlamentsbericht (Doc. X. N. 1) über die Camorra an vier Stellen unter Nennung seines vollen Namens sowie Geburtsdatums und -orts in Verbindung mit Zigaret- tenschmuggel gebracht (Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1, Seite 24, 26 und 60 des Berichts).
Im Jahre XXXX wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. X, N. 2; http://www.camera.it/YYY.htm) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni crimi- nali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung am Zigarettenschmuggel, na- mentlich an diesem Schmuggel beteiligte "Latitanti" der S.C.U und Camorra (S. 3 und 4), beteiligt sieht (S. 5, mehrfach mit vollem Namen sowie Geburtsort und - datum genannt (S. 6, 7 und 8).
Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitglied- schaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdeh- nungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht und als Mafioso tituliert wurde. Die Berichterstat- tung rund um den Prozess im sog. "Montecristo"-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zu- sammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarret- tenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Be- schuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Pro- zess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht er- stellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass
- 11 - der Gesuchsteller als Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchstel- ler bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit der Mafia/mafiösen Vereinigungen in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind und das lange bevor er in das Visier der schweizerischen Strafbehörden ge- riet. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu be- zeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeit- punkt bereits (nachhaltig) beschädigt.
Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller nicht nur eine − in Hinblick auf das Strafver- fahren in der Schweiz − verminderte Rufempfindlichkeit aufgrund der oben ge- nannten Gründe auszumachen. Auch seine Verurteilung wegen Drogendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten im Zeitraum des gegen ihn am Bundesstrafgericht laufenden Strafverfahrens "Montecristo" (Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b BetmG; Betrieb einer Hanf-Indooranlage und Handel im Zeitraum 2007-2009; Urteil P1 11 23 vom 25. August 2011 des Tribunal de Mar- tigny et St-Maurice; TPF 2 238 006 ff.; 018) ist ein Indiz dafür, dass den Ge- suchsteller Strafverfahren gegenüber eine nicht sehr hohe Rufempfindlichkeit kennzeichnet.
7.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Na- mens in den schweizerischen Medien in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der ita- lienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 7.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor Zigarettenschmuggel betrieb, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 7.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aufgrund der oben beschriebenen Ver- urteilung des Gesuchstellers wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelge- setz (vgl. E. 7.3), ist ausserdem dessen verminderte Rufempfindlichkeit zu be- rücksichtigen. Aus den genannten Gründen ist die Genugtuung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
- 12 - 8. Schadenszins 8.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 39'900.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 10. Januar 2005 bis heute (entsprechend 9 Jahre und 2 Monate) geltend, d.h. Fr. 18'287.50 (TPF 6 528 003 f.).
Für den übrigen geforderten Entschädigungsbetrag (Fr. 7'147.20) macht er eben- falls einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung geltend. Von dem so errechneten Betrag fordert er schliesslich die Hälfte, namentlich Fr. 1'637.90, da es sich um laufenden Kosten handelt (TPF 6 528 004).
Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung macht der Gesuchstel- ler einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute geltend, halbiert diesen Betrag und kommt auf ein Total von Fr. 8'020.85 (TPF 6 528 004).
8.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).
Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d).
8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 25'000.--) Fr. 11'666.70 sowie für den übrigen geforderten Entschädigungsbe- trag (Fr. 2'538.50) Fr. 592.20 an Schadenszins zustehen. Der Zins auf der Genug- tuung (Fr. 2'000.--) beträgt Fr. 466.65. 9. Kosten 9.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg.
- 13 -
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
9.2 Rechtsanwalt von Ins macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.4 gesamthaft Fr. 3'083.60 geltend; davon 10 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 280.-- pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 55.20 und Mehrwertsteuer.
9.3 Der von Rechtsanwalt von Ins geltend gemachte Arbeitsaufwand von 10 Stunden erscheint sachgerecht und angemessen. Die geforderten Fr. 280.-- pro Stunde sind gerechtfertigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 55.20 liegen im Rahmen. Demnach ist Rechtsanwalt von Ins mit dem gesamten geforderten Betrag von Fr. 3'083.60 zu entschädigen.
- 14 - Die Strafkammer erkennt:
1. Die A. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
2. A. erhält eine Haftentschädigung von Fr. 36'666.70 (inkl. Schadenszins von 5%).
3. A. werden für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'130.70 (inkl. mittlerem Schadens- zins von 5%) ausgezahlt.
4. A. erhält eine weitere Genugtuung von Fr. 2'466.65 (inkl. mittlerem Schadenszins von 5%).
5. Rechtsanwalt von Ins wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.4 von der Eigenossenschaft mit Fr. 3'083.60 (inkl. MWSt) entschädigt.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
7. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
- 15 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt von Ins
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).