Freigabe Kaution
Sachverhalt
A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde D. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und ande- re) legten sowohl D. als auch F. und G., als beschwerte Dritte, Beschwerde beim Bundesgericht ein.
B. Das Bundesgericht hob mit Urteilen 6B_248/2013 und 6B_242/2013 vom
13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschul- digten sowie der beschwerten Dritten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe ver- nehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt: 1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hän- gig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abge- schlossen wurde. 3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft. 5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.
- 3 - Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Zustellung an Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes Rechtsanwalt Peter von Ins, Vertreter von D. Rechtsanwalt Filippo Ferrari, Vertreter von F. und G.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschul- digten sowie der beschwerten Dritten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe ver- nehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt: 1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hän- gig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abge- schlossen wurde. 3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft. 5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.
- 3 - Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Zustellung an Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes Rechtsanwalt Peter von Ins, Vertreter von D. Rechtsanwalt Filippo Ferrari, Vertreter von F. und G.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien
D., vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
Gegenstand
Freigabe Kaution B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2014.3 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.4)
- 2 - Sachverhalt:
A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde D. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und ande- re) legten sowohl D. als auch F. und G., als beschwerte Dritte, Beschwerde beim Bundesgericht ein.
B. Das Bundesgericht hob mit Urteilen 6B_248/2013 und 6B_242/2013 vom
13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschul- digten sowie der beschwerten Dritten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe ver- nehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt: 1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hän- gig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Damit ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abge- schlossen wurde. 3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft. 5. In analoger Anwendung von Art. 233 StPO ist dieser Entscheid nicht anfechtbar.
- 3 - Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Zustellung an Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes Rechtsanwalt Peter von Ins, Vertreter von D. Rechtsanwalt Filippo Ferrari, Vertreter von F. und G.