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SK.2006.25

Bundesstrafgericht · 2007-06-12 · Deutsch CH

mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG, eventuell teilweise versuchte mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG

Sachverhalt

A. Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 28. November 2005 (Geschäfts- nummer SK.2005.9) der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der Vorteils- annahme schuldig und bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, des mehrfachen Sich-Bestechen- Lassens hinsichtlich zweier 1998 erteilter Visa sowie 27 weiterer Visa und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG bzw. des Versuchs dazu sprach es ihn frei. Auf die Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich der Erteilung von 134 Visa trat es nicht ein (pag. 15.5.47 f.).

B. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gut, soweit darauf einzutre- ten war. Er hob den Entscheid vom 28. November 2005 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück (pag. 16.100.10). Der Kassa- tionshof erwog dabei, dass die Strafkammer der Bundesanwaltschaft vor der neu- erlichen Beurteilung Gelegenheit zur Anklageergänzung bezüglich des mehrfa- chen Sich-Bestechen-Lassens im Zusammenhang mit der Erteilung von 134 Visa einzuräumen habe (pag. 16.100.7).

C. Auf Einladung der Strafkammer hin (pag. 16.800.1) ergänzte die Bundesanwalt- schaft innert erstreckter Frist am 7. März 2007 die Anklageschrift vom

14. September 2005. Gleichzeitig beantragte sie, es sei auf die Durchführung ei- ner erneuten Hauptverhandlung zu verzichten (pag. 16.100.11 ff.).

Mit Schreiben vom 9. März 2007 gab der Vorsitzende dem Verteidiger Gelegen- heit zur Stellungnahme und wies gleichzeitig darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, die Anklage gemäss Ergänzung vom 7. März 2007 als Versuch oder nach Art. 322sexies StGB zu beurteilen (pag. 16.800.3 und 5 [recte]). Der Verteidi- ger machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 30. März 2007 Gebrauch und schloss sich dabei in Bezug auf die Durchführung einer erneuten Hauptver- handlung dem Antrag der Bundesanwaltschaft an (pag. 16.320.1 ff.).

Auf Einladung hin (pag. 16.800.4) äusserte sich die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 26. März 2007 zum Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung (pag. 16.310.1 f.). Darüber hinaus nahm sie im Rahmen einer unaufgeforderten Entgegnung vom 3. April 2007 zur Eingabe des Verteidigers vom 30. März 2007 Stellung (pag. 16.310.3 f.).

- 6 - D. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2007 wies der vorsitzende Richter die Anträge auf Verzicht auf eine neue Hauptverhandlung ab (pag. 16.200.2 f.). Letztere fand am 12. Juni 2007 am Sitz des Gerichts statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wirkungen von Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtgesetzes ge- fällt wurden, auf das alte Recht abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof über die von der Bundesanwalt- schaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Dezember 2006 und damit unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268- 278bis BStP.

1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Ent- scheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten wor- den sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Tei- le des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht ge- mäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begrün- dung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Da- bei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Ent- scheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).

Vorliegend hat der Kassationshof den Entscheid der Strafkammer vom 28. No- vember 2005 insgesamt aufgehoben. Aufgrund der geschilderten Bindung an die

- 7 - Beschwerdeanträge ist der zu fällende Entscheid indes lediglich im Sinne der vor- stehenden Erwägungen und damit nur teilweise neu zu fassen. Soweit es damit nicht um die Neubeurteilung der Anklage des Sich-Bestechen-Lassens im Zu- sammenhang mit der Erteilung von 134 Visa an bangladeschische Staatsangehö- rige und die hiermit in Verbindung stehenden Dispositivpunkte geht, hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 28. November 2005 sein Bewenden (zur ur- sprünglichen Anklage der Widerhandlung gegen das ANAG vgl. sogleich E. 1.3) und es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen.

1.3 Der Anklageschrift kommt im Lichte des Anklagegrundsatzes eine doppelte Be- deutung zu: Einerseits dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes, in- dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein können, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunkti- on); andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunkti- on; siehe zum Ganzen den Entscheid vom 28. November 2005 E. 4.3.2 m.w.H.; pag. 15.5.32).

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte gemäss ergänzter Anklageschrift vom

7. März 2007 des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens nach Art. 322quater StGB angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, dass er im Zeitraum von Juni 2000 bis Sep- tember 2003 „im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit als damaliger stv. Honorarkonsul (..) für eine im Ermessen stehende Handlung, nämlich das Ausstel- len von Visa für die Schweiz, für sich wiederholt einen nicht gebührenden Vorteil angenommen hat, indem er sich von 112 Bangladeschi (…) den ihm nicht zuste- henden Betrag pro ausgestelltes Visa von im Durchschnitt 450 OMR (…) auszah- len liess“ (pag. 16.100.12). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Ange- klagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 (vgl. pag. 15.1.5 = 16.100.19) nicht mehr das Sich-Bestechen-Lassen für eine pflichtwidrige, sondern für eine im Ermessen stehende Handlung vorgeworfen wird. Es liegt insofern, wie das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2007 bestätigt (pag. 16.310.1 f.), eine beabsichtigte Änderung des Anklageinhalts vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Reduktion von 134 auf 112 Fälle, welche aus dem gegenüber der Anklageschrift vom 14. September 2005 verkürzten Tatzeit- raum vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 resultiert (vgl. dazu die Schreiben vom 26. März 2007 [pag. 16.310.1 f.] sowie vom 3. April 2007 [pag. 16.310.3 f.]).

Gemäss Ziff. 4 der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 wurde der Angeklagte auch der Widerhandlung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG ange- klagt, indem er insgesamt 158 nicht-omanischen Staatsangehörigen Visa für die Schweiz ausgestellt haben soll, obwohl er in seiner damaligen Funktion als stv. Honorarkonsul nur für die Visaerteilung an omanische Staatsbürger berechtigt

- 8 - gewesen wäre (pag. 15.1.6 = 16.100.20). Die Strafkammer erwog in ihrem Ent- scheid vom 28. November 2005 (vgl. dort E. 6; pag. 15.5.36 ff.), die Gegebenhei- ten führten nicht zur Gewissheit, dass es dem Angeklagten generell verboten ge- wesen sei, an Bangladescher Visa zu erteilen, und sprach ihn deshalb mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes frei. Hiegegen führte die Bundesanwalt- schaft ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde. Nebst der Rüge der offensichtlich unrich- tigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung trug sie dabei im Sinne eines Eventualstandpunktes vor, die Einreise der bangladeschischen Staatsangehöri- gen, denen der Angeklagte ein Visum erteilt habe, sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie generell die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht er- füllt hätten (pag. 15.8.8 ff.). Das Bundesgericht trat auf die erste Rüge nicht ein und hielt in Bezug auf den zweiten Einwand fest, das Bundesstrafgericht habe gar keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die bangladeschischen Bürger, die in den Genuss eines Visums gelangt seien, die persönlichen Anforderungen dafür erfüllt hätten, weil es der Ansicht sei, dass die Anklageschrift gar keinen entspre- chenden Vorwurf enthalte. Gleichzeitig bemerkte es, dass sich das Bundesstraf- gericht zu diesem Einwand äussern müsste, sollte es in seinem neuerlichen Ent- scheid auf eine diesbezüglich ergänzte Anklageschrift eintreten (Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Dezember 2006 E. 4; pag. 16.100.9). Nachdem die Bundes- anwaltschaft auf eine Ergänzung der Anklage in diesem Punkt verzichtet hat, bleibt es beim Freispruch gemäss Entscheid vom 28. November 2005.

1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt- verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu- zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genü- gend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung statt- fand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Umständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Viel- mehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit be- zweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Ok- tober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Haupt- verhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen.

Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, sind im vorliegenden Fall die Parteistandpunkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen nicht so klar dargestellt worden, um ohne Parteivorträge eine hin-

- 9 - reichende Basis für die neue richterliche Entscheidung zu bilden. Das liess eine neue Hauptverhandlung unerlässlich erscheinen (vgl. zum Ganzen die Präsidial- verfügung vom 5. April 2007; pag. 16.200.2 f.).

2. Sich-Bestechen-Lassen

2.1 Gemäss Art. 322quater StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit sei- ner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Bereits nach dem bis am

30. April 2000 gültigen Korruptionsstrafrecht machte sich strafbar, wer sein Er- messen über- oder unterschritt oder missbrauchte (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 363 f. m.w.H.; vgl. auch PIETH, Basler Kommentar, Art. 322ter StGB N. 40). Mit dem auf den 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Art. 322quater StGB wollte der Gesetzgeber darüber hinaus jedoch auch explizit jene Fälle erfassen, „in denen der Entscheid sachlich vertretbar ist, der Beamte aber seine Neutralität verkauft hat“ (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr; BBl 1999 S. 5497 ff., 5531). Im Ermessen stehende Handlungen oder Unterlassungen sol- len damit, wenn sie im Zusammenhang mit Zuwendungen getroffen werden, wie pflichtwidrige Entscheide behandelt werden, auch wenn sie sachlich nicht zu be- anstanden sind (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N. 12; kritisch etwa JOSITSCH, a.a.O., S. 365).

Mit der ergänzten bzw. geänderten Anklageschrift wird dem Angeklagten wie er- wähnt (vgl. E. 1.3) nicht mehr eine pflichtwidrige, sondern das Sich-Bestechen- Lassen für eine im Ermessen stehende Handlung, „nämlich das Ausstellen von Visa für die Schweiz“ (pag. 16.100.12), vorgeworfen. Entsprechend gilt es nach- folgend zu prüfen, ob das Ausstellen von Visa als eine derartige Ermessenshand- lung zu betrachten ist oder nicht.

2.2 Unter Ermessen im Sinne von Art. 322quater StGB ist – entsprechend der verwal- tungsrechtlichen Terminologie – ein Entscheidungsspielraum zu verstehen, den der Gesetzgeber den Behörden gewährt. Dieses Ermessen kann sich in einem Spielraum beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht (Ent-

- 10 - schliessungsermessen), oder bei der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen bzw. hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer Massnahme (Auswahlermes- sen) äussern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Nicht unter den Ermessensbegriff im Sinne von Art. 322quater StGB, bei welchem ohnehin eine zurückhaltende Auslegung Platz greifen muss (JOSITSCH, a.a.O., S. 367), ist demgegenüber das in der verwal- tungsrechtlichen Lehre kontrovers diskutierte und begrifflich wenig geklärte Tatbe- standsermessen (dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 436 ff.) zu subsu- mieren. Verstünde man als Ermessen gemäss Art. 322quater StGB auch einen Spielraum in der Frage, ob auf der Seite des Tatbestandes die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtsfolge als erfüllt zu betrachten sind oder nicht, ginge nicht nur die vom Gesetzgeber angestrebte Klarheit des Tatbestandes verloren. Vielmehr bliebe auch für die Tatbestandsvariante der pflichtwidrigen Handlung kein Raum mehr, mit der Folge, dass es für die Strafbarkeit nach Art. 322quater StGB auf den Inhalt der Amtshandlung letztlich nicht ankäme. Dass dies nicht der gesetzgeberischen Absicht entspricht, ergibt sich implizit aus der Botschaft, hält diese doch fest: „Wo demgegenüber Anspruch auf eine Amtshandlung oder Dienstleistung i. S. gebundenen Verwaltungshandelns besteht, kommen nur die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung und -annahme in Betracht“ (BBl 1999 S. 5532 oben; bestätigt in der Botschaft vom 10. November 2004 über die Ge- nehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zu- satzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]; BBl 2004 S. 6983 ff., 6998).

Das Visum stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bewilligung zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt nur (aber im- merhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 S. 180). Letztere sind in Art. 1 der Verordnung vom

14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän- dern (VEA; SR 142.211) umschrieben. Sind diese Einreisevoraussetzungen er- füllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungs- spielraum im Sinne des vorerwähnten Entschliessungsermessens zu. Sind umge- kehrt die Einreisvoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist er verpflich- tet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermessen und zwar mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite offen umschrieben sind (z.B. „genü- gend Mittel“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes; Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA). Sein Handeln beinhaltet somit nur einseitig Ermessen, nämlich dann, wenn ein Auslän- der die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt, und es ist gebunden, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz oder teilweise

- 11 - fehlen.

Nach dem Gesagten stellt sich damit für eine Strafbarkeit nach Art. 322quater StGB die Frage, ob der Angeklagte einen nicht gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit der Visaerteilung an Ausländer angenommen hat, welche die Einreisevoraus- setzungen erfüllten (was eine diesbezügliche Abklärung bedingen würde), da nur in diesem Fall von einer im Ermessen stehenden Handlung gesprochen werden kann. Solches ist weder im Anklagesachverhalt noch in den Akten dargetan. Viel- mehr ergibt sich, dass die Vorteile nicht für Handlungen im Ermessen des Ange- klagten, sondern für eine Tätigkeit im Sinne gebundenen Verwaltungshandelns er- folgt sind. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. Sep- tember 2005 ausdrücklich keine Pflichtwidrigkeit mehr vorwirft (dazu E. 1.3) und es insbesondere auch an entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen in der ge- änderten Anklageschrift fehlt, scheidet ein Schuldspruch unter Art. 322quater StGB aus.

3. Vorteilsannahme

3.1 Gemäss Art. 322sexies StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsfüh- rung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt. Art. 322sexies StGB bildet einen Auffangtatbestand zur passiven Beste- chung (vgl. etwa BBl 1999 S. 5532). Er erfasst in dieser Funktion nicht nur das „Anfüttern“ bzw. die „Klimapflege“ (BBl 1999 S. 5509, 5534 f.), sondern ebenso Belohnungen für „rechtmässige Amtshandlungen“, die „keinen Ermessensspiel- raum eröffnen“ (so für die spiegelbildlich ausgestaltete Vorteilsgewährung BBl 2004 S. 6998; BBl 1999 S. 5528) und damit auch Fälle, in denen die Pflichtwidrig- keit amtlichen (gebundenen) Handelns nicht gegeben ist bzw. erstellt werden kann (a.M. wohl JOSITSCH, a.a.O., S. 370). Der Vorteil muss geeignet sein, auf die so verstandene Amtsführung des Empfängers einzuwirken (BBl 1999 S. 5535). Die Botschaft und wohl eine Mehrheit der Lehre gehen dabei davon aus, dass die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach zukunftsgerichtet sein muss (BBl 1999 S. 5509 und 5535; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, Art. 322quinquies N. 9 i.V.m. Art. 322sexies N. 6; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2004, S. 532; PIETH, Basler Kommentar, Art. 322quinquies StGB N. 9; anders etwa STRATENWERTH, a.a.O.; § 60 N. 30 m.w.H.; JOSITSCH, a.a.O., S. 381 ff.).

Der Angeklagte gibt zu, im Zusammenhang mit Visaerteilungen an bangladeschi- sche Staatsbürger von B. Geld entgegengenommen zu haben (statt vieler

- 12 - pag. 4.13.87 ff.). Da ein Schuldspruch wegen passiver Bestechung aus den ge- nannten Gründen nicht erfolgen kann (vgl. E. 1.3 und 2.2), gilt es zu prüfen, ob dieses Verhalten allenfalls nach Art. 322sexies StGB strafbar ist, der in solchen Konstellationen gemäss den vorstehenden Ausführungen als Auffangtatbestand in Betracht fällt und dessen Anwendung sich das Gericht ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. Sachverhalt C.).

3.2 Bezüglich der Funktion des Angeklagten und seiner Qualifikation als Beamter des Bundes im Sinne von Art. 322sexies StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 1.1; pag. 15.5.10) verwiesen werden. Die Erteilung von Visa für die Schweiz war, wie ebenfalls im Entscheid vom 28. November 2005 festgehalten, eine der besonderen Obliegenheiten des Angeklagten in seiner Funktion als stv. Honorarkonsul in Oman und damit Teil der Amtsführung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Vollzugsreglements über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991 [pag. 2.7.49 ff.] bzw. Art. 21 Abs. 1 der Weisungen über die Honorar-Konsularposten und die Ho- norar-Konsularbeamten vom 1. Januar 2002 [pag. 2.7.23 ff.] i.V.m. dem Pflichten- heft des Honorarkonsuls vom 14. Juli 1998 [pag. 12.7.5 ff. = 13.8.10 ff.]). Nach- dem erstellt ist, dass die von B. entgegengenommenen Vorteile im Zusammen- hang mit der Funktion des Angeklagten und folglich mit dessen besonderen, amt- lichen Obliegenheiten standen, ist der notwendige Bezug zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben.

Betreffend den Zeitpunkt der Vorteilsannahme hält die Verteidigung in Begrün- dung ihres Eventualantrages fest, es sei beweismässig nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte jeweils welche Geldbeträge entgegengenommen habe (pag. 16.320.8). Indessen schilderte der Angeklagte den Ablauf im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Mai 2004 wie folgt: „Er [B.] rief mich jeweils am Freitag Morgen zu Hause an und sagte mir, er habe wieder 2 Bangladeschi, die ein Visum für die Schweiz brauchen würden. Am Nachmittag kam er dann mit den beiden Pässen und mit dem Geld zu mir nach Hause und übergab es mir.“ (pag. 4.13.89, Z. 35 ff., keine Hervorhebung im Original). Wie sich aus der Anschlussfrage („Was geschah dann?“) und der Antwort darauf ergibt (pag. 4.13.89 f., Z. 40 ff.), kam es erst nach der Annahme des Geldes zu den inkriminierten Handlungen. Die gegen- teilige Aussage des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Ju- ni 2007, wonach er das Geld nicht zum Voraus erhalten, sondern mehrheitlich später erhalten habe (pag. 16.600.10, Z. 30 f.), ist in diesem Sinne als Schutzbe- hauptung zu werten. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Vorteilszuwendung im Hinblick auf die (zukünftige) Amtsführung erfolgte. An die- sem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Darstellung des Angeklagten folgen wollte, er habe das Geld „manchmal“ später erhalten (so dessen Aussage anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 24. Novem-

- 13 - ber 2005; pag. 15.4.6, Z. 26 f.). In einem solchem Fall diente die Vorteilszuwen- dung (auch) dazu, den Angeklagten pro futuro, also für die künftige Amtstätigkeit, günstig zu stimmen. Entsprechend wäre auch in diesem Fall die zukunftsgerichte- te Natur der Vorteilszuwendung zu bejahen.

Was schliesslich die angenommenen Vorteile an sich anbelangt, so bestreitet auch der Angeklagte nicht grundsätzlich, dass diese ungebührend waren, hat er doch jeweils nur die ordentliche Visumsgebühr an den Staat abgeführt und war nicht berechtigt, die Mehrleistungen für die Visumserteilung einzubehalten. Als nicht beweismässig erstellt erachtet die Verteidigung allerdings die Höhe der vor- geworfenen Zahlungen (pag. 16.320.8). Diesbezüglich kann auf den in diesem Punkt nicht angefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8.1; pag. 15.5.43) verwiesen werden. Darin ist das Gericht vom tiefsten, vom Ange- klagten durchschnittlich zugestandenen Gebührenbetrag, nämlich 300 OMR (pag. 4.13.91, Z. 18 ff.) ausgegangen; Anlass von diesem Ergebnis abzuweichen, besteht für das Gericht, obschon der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom

12. Juni 2007 wie bereits früher (vgl. pag. 4.13.88, Z. 7) in Einzelfällen einen ge- ringeren Betrag erhalten haben will (pag. 16.600.9, Z. 21 ff.), nicht. Auch soweit die Verteidigung darüber hinaus die Anzahl an Visaerteilungen bestreitet (pag. 16.320.7; vgl. auch pag. 16.600.10, Z. 7 ff.), ist auf den in dieser Hinsicht ebenfalls unangefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 2.4.2- 2.4.4; pag. 15.5.18 ff.) zu verweisen. Darin wurden bezüglich der Urkundenfäl- schung im Amt (Art. 317 StGB) mit einlässlicher Beweiswürdigung insgesamt 134 Visaerteilungen als erstellt betrachtet. Diese erfassen auch die von der Bun- desanwaltschaft mit ergänzter Anklageschrift vom 7. März 2007 zur Anklage ge- brachten 112 Fälle (pag. 16.100.12), konkret die Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 (inkl. den korrigierten Daten der Vi- saausstellung bezüglich der Nr. 108, 116 und 117 gemäss Schreiben vom 3. Ap- ril 2007 [pag. 16.310.4]).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte zusätzlich zum Schuld- spruch gemäss Anklageschrift Ziff. 3 Abs. 5 (Reise im Wert von Fr. 8'000.–) auch der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss Ankla- geergänzung vom 7. März 2007 schuldig zu sprechen ist.

4. Strafzumessung

4.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht

- 14 - aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Be- trachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b m.w.H.). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion ver- bundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1473).

Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden.

4.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). In- sofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 28. November 2005 (vgl. E. 7; pag. 15.5.38 ff.) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den.

Straferhöhend wirkt sich der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 322sexies StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfol- ges aus. Geringfügig strafmindernd sind das etwas höhere Alter des Angeklagten und der leicht verschlechterte Gesundheitszustand zu gewichten (zu Letzterem pag. 16.600.8, Z. 7 ff., insbesondere Z. 10, worin der Angeklagte erklärt, sich „mehr oder weniger erholt“ zu haben). Keine Strafminderung rechtfertigt sich demgegenüber wegen der Verfahrensdauer von nunmehr knapp dreieinhalb Jah- ren, kann darin doch angesichts der Schwere und der Zahl der Handlungen, die aufgeklärt werden mussten, noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gesehen werden. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang immerhin die Frage der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 3 f.) ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei

- 15 - der Richter diese Zeitspanne unterschreiten kann, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die vorliegend neu zu beurteilenden Handlungen ist die Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB für 66 Fälle (Visaaustellungen Nr. 23-88) und damit etwas mehr als die Hälfte der 112, nach Art. 322sexies StGB strafbaren Handlungen verstrichen. Die Strafe ist un- ter diesem Gesichtspunkt somit geringfügig zu mildern.

Im Ergebnis erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als an- gemessen.

4.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit inner- halb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Angeklagten erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Voraus- setzungen, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten, seiner im Übrigen nicht zu beanstandenden Lebensführung (dazu auch pag. 16.400.1), der geringen Rückfallsgefahr sowie seines fortgeschrittenen Alters rechtfertigt sich eine mini- male Probezeit von zwei Jahren.

5. Ersatzforderung

Mit Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8; pag. 15.5.42 ff.), der auch in diesem Punkt durch das bundesgerichtliche Urteil nicht tangiert wurde, hat die Strafkammer für 134 Fälle missbräuchlicher Visumserteilungen einen zur Beloh-

- 16 - nung der Urkundenfälschung erlangten Gesamtvorteil von Fr. 148'700.– ermittelt, die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB jedoch wegen unverhältnismäs- siger Härte auf Fr. 50'000.– reduziert. Damit erfasst die seinerzeit festgelegte Er- satzforderung auch den Vorteil aus der mit dem Urkundendelikt konkurrierenden Vorteilsannahme; denn in beiden sind (unter anderem) die 112 Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 eingeschlossen. Die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Erhöhung der Ersatzforderung, die wie die Einziehung lediglich dem Ausgleich bzw. der Abschöpfung dient, ist damit ausgeschlossen und es bleibt bei der ursprünglichen Forderung von Fr. 50'000.–. Zu deren Durchsetzung wird, nachdem der Angeklagte diese Summe gemäss seinen unbestritten gebliebenen Aussagen an Schranken (pag. 16.600.8, Z. 29 f.) in der Zwischenzeit der Eidgenossenschaft hat überweisen lassen, der entspre- chende bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1 hinterlegte Betrag bestimmt. Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 28. November 2005 ist in diesem Sinne anzupassen.

6. Kosten

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Dazu gehö- ren auch die Kosten der Neubeurteilung, ist dies doch (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte.

Die Bundesanwaltschaft macht für die Ergänzung der Anklageschrift und die An- klagevertretung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 1'000.– geltend. Diese Gebühr erscheint mit Blick auf Art. 4 lit. d der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) angemessen. Sie ist dem An- geklagten zusätzlich zur Bezahlung aufzuerlegen, womit sich die Gebühr der Bun- desanwaltschaft auf insgesamt Fr. 13'000.– beläuft.

Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Diese ist ebenfalls vom Angeklagten zu tragen. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 8'000.–.

- 17 - 7. Anwaltskosten

Der Verteidiger wurde mit Wirkung ab 27. Oktober 2005 als amtlicher beigeordnet (pag. 15.7.23). Als solcher wird er direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchs- tens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).

Die an Schranken eingereichte Honorarnote des Verteidigers für das Verfahren nach Kassation (pag. 16.500.1) listet einen Zeitaufwand von 28 Stunden und ei- nen zusätzlichen Reiseaufwand von 7 Stunden auf. Während der für die Reise veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– nicht zu beanstanden ist, erscheint der für die übrigen Vorkehren geltend gemachte Ansatz von Fr. 250.– als zu hoch. Das vorliegende Verfahren bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Die Honorarnote des Verteidigers ist entsprechend zu kürzen und im Übrigen anzuerkennen. Die Entschädigung für das neuerliche Ver- fahren beläuft sich damit auf Fr. 8'900.70 (Fr. 8'435.85 Honorar [28 Stunden à Fr. 230.– und 7 Stunden à Fr. 200.–, plus 7.6% MWST] und Fr. 464.85 Auslagen [Fr. 432.– plus 7.6% MWST]). Unter Einbezug der bereits im ersten Verfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 15'252.30 ergibt sich damit total ein Betrag von Fr. 24’153.– (inkl. MWST).

Zufolge Bedürftigkeit des Angeklagten (vgl. dazu den Entscheid vom 28. Novem- ber 2005 E. 8.2; pag. 15.5.44) trägt die Entschädigung einstweilen die Bundes- kasse (Art. 38 Abs. 2 BStP). Der Angeklagte hat dem Bund Ersatz zu leisten, wenn er künftig zu entsprechenden Mitteln kommt und seine Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren sollte.

- 18 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird frei gesprochen:

− von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen; − von der Anklage der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB; − von der Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315 StGB a. F. respektive Art. 322quater StGB hinsichtlich zweier im Jahre 1998 erteilter Visa sowie hinsichtlich von 27 weiteren erteilten Visa (Anklage- schrift Ziff. 3 Abs. 2 und 4); − von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise des Versuchs dazu.

2. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich von -- 134 Visumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf omani- sche Staatsbürger; -- 134 Passseitenkopien omanischer Staatsbürger mit Visumstickerkopien; − der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss An- klageschrift Ziff. 3 Abs. 5 und Anklageergänzung vom 7. März 2007.

3. A. wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe. Es wird ihm der bedingte Strafvoll- zug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

4. A. wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB a.F. von Fr. 50'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchset- zung der nämliche bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1. hinterleg- te Betrag bestimmt wird.

5. A. werden an Kosten auferlegt:

CHF 13'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft CHF 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 19'616.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft CHF 16'122.00 Auslagen des Untersuchungsrichteramts CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr CHF 110.00 Entschädigung Sachverständige CHF 62'848.10 Total

- 19 - 6. Fürsprecher Georg Friedli wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 24’153.– (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leis- ten.

7. Dem Angeklagten werden ausgehändigt:

− ein Reisepass Nr. 2., lautend auf A.;

− ein Schweizer Dienstpass (ungültig), lautend auf A.;

− ein Füllfeder schwarz;

− ein Anstellungsdossier.

8. Als Beweismittel werden bei den Akten belassen:

− Visa-Dokumentationskopien an C.;

− A4-Blatt Schriftprobe durch D.

9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Georg Friedli eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän- dern (VEA; SR 142.211) umschrieben. Sind diese Einreisevoraussetzungen er- füllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungs- spielraum im Sinne des vorerwähnten Entschliessungsermessens zu. Sind umge- kehrt die Einreisvoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist er verpflich- tet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermessen und zwar mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite offen umschrieben sind (z.B. „genü- gend Mittel“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes; Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA). Sein Handeln beinhaltet somit nur einseitig Ermessen, nämlich dann, wenn ein Auslän- der die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt, und es ist gebunden, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz oder teilweise

- 11 - fehlen.

Nach dem Gesagten stellt sich damit für eine Strafbarkeit nach Art. 322quater StGB die Frage, ob der Angeklagte einen nicht gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit der Visaerteilung an Ausländer angenommen hat, welche die Einreisevoraus- setzungen erfüllten (was eine diesbezügliche Abklärung bedingen würde), da nur in diesem Fall von einer im Ermessen stehenden Handlung gesprochen werden kann. Solches ist weder im Anklagesachverhalt noch in den Akten dargetan. Viel- mehr ergibt sich, dass die Vorteile nicht für Handlungen im Ermessen des Ange- klagten, sondern für eine Tätigkeit im Sinne gebundenen Verwaltungshandelns er- folgt sind. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. Sep- tember 2005 ausdrücklich keine Pflichtwidrigkeit mehr vorwirft (dazu E. 1.3) und es insbesondere auch an entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen in der ge- änderten Anklageschrift fehlt, scheidet ein Schuldspruch unter Art. 322quater StGB aus.

3. Vorteilsannahme

3.1 Gemäss Art. 322sexies StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsfüh- rung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt. Art. 322sexies StGB bildet einen Auffangtatbestand zur passiven Beste- chung (vgl. etwa BBl 1999 S. 5532). Er erfasst in dieser Funktion nicht nur das „Anfüttern“ bzw. die „Klimapflege“ (BBl 1999 S. 5509, 5534 f.), sondern ebenso Belohnungen für „rechtmässige Amtshandlungen“, die „keinen Ermessensspiel- raum eröffnen“ (so für die spiegelbildlich ausgestaltete Vorteilsgewährung BBl 2004 S. 6998; BBl 1999 S. 5528) und damit auch Fälle, in denen die Pflichtwidrig- keit amtlichen (gebundenen) Handelns nicht gegeben ist bzw. erstellt werden kann (a.M. wohl JOSITSCH, a.a.O., S. 370). Der Vorteil muss geeignet sein, auf die so verstandene Amtsführung des Empfängers einzuwirken (BBl 1999 S. 5535). Die Botschaft und wohl eine Mehrheit der Lehre gehen dabei davon aus, dass die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach zukunftsgerichtet sein muss (BBl 1999 S. 5509 und 5535; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, Art. 322quinquies N. 9 i.V.m. Art. 322sexies N. 6; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2004, S. 532; PIETH, Basler Kommentar, Art. 322quinquies StGB N. 9; anders etwa STRATENWERTH, a.a.O.; § 60 N. 30 m.w.H.; JOSITSCH, a.a.O., S. 381 ff.).

Der Angeklagte gibt zu, im Zusammenhang mit Visaerteilungen an bangladeschi- sche Staatsbürger von B. Geld entgegengenommen zu haben (statt vieler

- 12 - pag. 4.13.87 ff.). Da ein Schuldspruch wegen passiver Bestechung aus den ge- nannten Gründen nicht erfolgen kann (vgl. E. 1.3 und 2.2), gilt es zu prüfen, ob dieses Verhalten allenfalls nach Art. 322sexies StGB strafbar ist, der in solchen Konstellationen gemäss den vorstehenden Ausführungen als Auffangtatbestand in Betracht fällt und dessen Anwendung sich das Gericht ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. Sachverhalt C.).

3.2 Bezüglich der Funktion des Angeklagten und seiner Qualifikation als Beamter des Bundes im Sinne von Art. 322sexies StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 1.1; pag. 15.5.10) verwiesen werden. Die Erteilung von Visa für die Schweiz war, wie ebenfalls im Entscheid vom 28. November 2005 festgehalten, eine der besonderen Obliegenheiten des Angeklagten in seiner Funktion als stv. Honorarkonsul in Oman und damit Teil der Amtsführung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Vollzugsreglements über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991 [pag. 2.7.49 ff.] bzw. Art. 21 Abs. 1 der Weisungen über die Honorar-Konsularposten und die Ho- norar-Konsularbeamten vom 1. Januar 2002 [pag. 2.7.23 ff.] i.V.m. dem Pflichten- heft des Honorarkonsuls vom 14. Juli 1998 [pag. 12.7.5 ff. = 13.8.10 ff.]). Nach- dem erstellt ist, dass die von B. entgegengenommenen Vorteile im Zusammen- hang mit der Funktion des Angeklagten und folglich mit dessen besonderen, amt- lichen Obliegenheiten standen, ist der notwendige Bezug zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben.

Betreffend den Zeitpunkt der Vorteilsannahme hält die Verteidigung in Begrün- dung ihres Eventualantrages fest, es sei beweismässig nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte jeweils welche Geldbeträge entgegengenommen habe (pag. 16.320.8). Indessen schilderte der Angeklagte den Ablauf im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Mai 2004 wie folgt: „Er [B.] rief mich jeweils am Freitag Morgen zu Hause an und sagte mir, er habe wieder 2 Bangladeschi, die ein Visum für die Schweiz brauchen würden. Am Nachmittag kam er dann mit den beiden Pässen und mit dem Geld zu mir nach Hause und übergab es mir.“ (pag. 4.13.89, Z. 35 ff., keine Hervorhebung im Original). Wie sich aus der Anschlussfrage („Was geschah dann?“) und der Antwort darauf ergibt (pag. 4.13.89 f., Z. 40 ff.), kam es erst nach der Annahme des Geldes zu den inkriminierten Handlungen. Die gegen- teilige Aussage des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Ju- ni 2007, wonach er das Geld nicht zum Voraus erhalten, sondern mehrheitlich später erhalten habe (pag. 16.600.10, Z. 30 f.), ist in diesem Sinne als Schutzbe- hauptung zu werten. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Vorteilszuwendung im Hinblick auf die (zukünftige) Amtsführung erfolgte. An die- sem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Darstellung des Angeklagten folgen wollte, er habe das Geld „manchmal“ später erhalten (so dessen Aussage anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 24. Novem-

- 13 - ber 2005; pag. 15.4.6, Z. 26 f.). In einem solchem Fall diente die Vorteilszuwen- dung (auch) dazu, den Angeklagten pro futuro, also für die künftige Amtstätigkeit, günstig zu stimmen. Entsprechend wäre auch in diesem Fall die zukunftsgerichte- te Natur der Vorteilszuwendung zu bejahen.

Was schliesslich die angenommenen Vorteile an sich anbelangt, so bestreitet auch der Angeklagte nicht grundsätzlich, dass diese ungebührend waren, hat er doch jeweils nur die ordentliche Visumsgebühr an den Staat abgeführt und war nicht berechtigt, die Mehrleistungen für die Visumserteilung einzubehalten. Als nicht beweismässig erstellt erachtet die Verteidigung allerdings die Höhe der vor- geworfenen Zahlungen (pag. 16.320.8). Diesbezüglich kann auf den in diesem Punkt nicht angefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8.1; pag. 15.5.43) verwiesen werden. Darin ist das Gericht vom tiefsten, vom Ange- klagten durchschnittlich zugestandenen Gebührenbetrag, nämlich 300 OMR (pag. 4.13.91, Z. 18 ff.) ausgegangen; Anlass von diesem Ergebnis abzuweichen, besteht für das Gericht, obschon der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom

12. Juni 2007 wie bereits früher (vgl. pag. 4.13.88, Z. 7) in Einzelfällen einen ge- ringeren Betrag erhalten haben will (pag. 16.600.9, Z. 21 ff.), nicht. Auch soweit die Verteidigung darüber hinaus die Anzahl an Visaerteilungen bestreitet (pag. 16.320.7; vgl. auch pag. 16.600.10, Z. 7 ff.), ist auf den in dieser Hinsicht ebenfalls unangefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 2.4.2- 2.4.4; pag. 15.5.18 ff.) zu verweisen. Darin wurden bezüglich der Urkundenfäl- schung im Amt (Art. 317 StGB) mit einlässlicher Beweiswürdigung insgesamt 134 Visaerteilungen als erstellt betrachtet. Diese erfassen auch die von der Bun- desanwaltschaft mit ergänzter Anklageschrift vom 7. März 2007 zur Anklage ge- brachten 112 Fälle (pag. 16.100.12), konkret die Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 (inkl. den korrigierten Daten der Vi- saausstellung bezüglich der Nr. 108, 116 und 117 gemäss Schreiben vom 3. Ap- ril 2007 [pag. 16.310.4]).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte zusätzlich zum Schuld- spruch gemäss Anklageschrift Ziff. 3 Abs. 5 (Reise im Wert von Fr. 8'000.–) auch der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss Ankla- geergänzung vom 7. März 2007 schuldig zu sprechen ist.

4. Strafzumessung

4.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht

- 14 - aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Be- trachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b m.w.H.). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion ver- bundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1473).

Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden.

4.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). In- sofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 28. November 2005 (vgl. E. 7; pag. 15.5.38 ff.) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den.

Straferhöhend wirkt sich der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 322sexies StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfol- ges aus. Geringfügig strafmindernd sind das etwas höhere Alter des Angeklagten und der leicht verschlechterte Gesundheitszustand zu gewichten (zu Letzterem pag. 16.600.8, Z. 7 ff., insbesondere Z. 10, worin der Angeklagte erklärt, sich „mehr oder weniger erholt“ zu haben). Keine Strafminderung rechtfertigt sich demgegenüber wegen der Verfahrensdauer von nunmehr knapp dreieinhalb Jah- ren, kann darin doch angesichts der Schwere und der Zahl der Handlungen, die aufgeklärt werden mussten, noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gesehen werden. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang immerhin die Frage der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 3 f.) ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei

- 15 - der Richter diese Zeitspanne unterschreiten kann, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die vorliegend neu zu beurteilenden Handlungen ist die Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB für 66 Fälle (Visaaustellungen Nr. 23-88) und damit etwas mehr als die Hälfte der 112, nach Art. 322sexies StGB strafbaren Handlungen verstrichen. Die Strafe ist un- ter diesem Gesichtspunkt somit geringfügig zu mildern.

Im Ergebnis erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als an- gemessen.

4.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit inner- halb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Angeklagten erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Voraus- setzungen, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten, seiner im Übrigen nicht zu beanstandenden Lebensführung (dazu auch pag. 16.400.1), der geringen Rückfallsgefahr sowie seines fortgeschrittenen Alters rechtfertigt sich eine mini- male Probezeit von zwei Jahren.

5. Ersatzforderung

Mit Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8; pag. 15.5.42 ff.), der auch in diesem Punkt durch das bundesgerichtliche Urteil nicht tangiert wurde, hat die Strafkammer für 134 Fälle missbräuchlicher Visumserteilungen einen zur Beloh-

- 16 - nung der Urkundenfälschung erlangten Gesamtvorteil von Fr. 148'700.– ermittelt, die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB jedoch wegen unverhältnismäs- siger Härte auf Fr. 50'000.– reduziert. Damit erfasst die seinerzeit festgelegte Er- satzforderung auch den Vorteil aus der mit dem Urkundendelikt konkurrierenden Vorteilsannahme; denn in beiden sind (unter anderem) die 112 Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 eingeschlossen. Die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Erhöhung der Ersatzforderung, die wie die Einziehung lediglich dem Ausgleich bzw. der Abschöpfung dient, ist damit ausgeschlossen und es bleibt bei der ursprünglichen Forderung von Fr. 50'000.–. Zu deren Durchsetzung wird, nachdem der Angeklagte diese Summe gemäss seinen unbestritten gebliebenen Aussagen an Schranken (pag. 16.600.8, Z. 29 f.) in der Zwischenzeit der Eidgenossenschaft hat überweisen lassen, der entspre- chende bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1 hinterlegte Betrag bestimmt. Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 28. November 2005 ist in diesem Sinne anzupassen.

6. Kosten

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Dazu gehö- ren auch die Kosten der Neubeurteilung, ist dies doch (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte.

Die Bundesanwaltschaft macht für die Ergänzung der Anklageschrift und die An- klagevertretung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 1'000.– geltend. Diese Gebühr erscheint mit Blick auf Art. 4 lit. d der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) angemessen. Sie ist dem An- geklagten zusätzlich zur Bezahlung aufzuerlegen, womit sich die Gebühr der Bun- desanwaltschaft auf insgesamt Fr. 13'000.– beläuft.

Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Diese ist ebenfalls vom Angeklagten zu tragen. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 8'000.–.

- 17 - 7. Anwaltskosten

Der Verteidiger wurde mit Wirkung ab 27. Oktober 2005 als amtlicher beigeordnet (pag. 15.7.23). Als solcher wird er direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchs- tens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).

Die an Schranken eingereichte Honorarnote des Verteidigers für das Verfahren nach Kassation (pag. 16.500.1) listet einen Zeitaufwand von 28 Stunden und ei- nen zusätzlichen Reiseaufwand von 7 Stunden auf. Während der für die Reise veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– nicht zu beanstanden ist, erscheint der für die übrigen Vorkehren geltend gemachte Ansatz von Fr. 250.– als zu hoch. Das vorliegende Verfahren bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Die Honorarnote des Verteidigers ist entsprechend zu kürzen und im Übrigen anzuerkennen. Die Entschädigung für das neuerliche Ver- fahren beläuft sich damit auf Fr. 8'900.70 (Fr. 8'435.85 Honorar [28 Stunden à Fr. 230.– und 7 Stunden à Fr. 200.–, plus 7.6% MWST] und Fr. 464.85 Auslagen [Fr. 432.– plus 7.6% MWST]). Unter Einbezug der bereits im ersten Verfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 15'252.30 ergibt sich damit total ein Betrag von Fr. 24’153.– (inkl. MWST).

Zufolge Bedürftigkeit des Angeklagten (vgl. dazu den Entscheid vom 28. Novem- ber 2005 E. 8.2; pag. 15.5.44) trägt die Entschädigung einstweilen die Bundes- kasse (Art. 38 Abs. 2 BStP). Der Angeklagte hat dem Bund Ersatz zu leisten, wenn er künftig zu entsprechenden Mitteln kommt und seine Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren sollte.

- 18 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird frei gesprochen:

− von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen; − von der Anklage der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB; − von der Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315 StGB a. F. respektive Art. 322quater StGB hinsichtlich zweier im Jahre 1998 erteilter Visa sowie hinsichtlich von 27 weiteren erteilten Visa (Anklage- schrift Ziff. 3 Abs. 2 und 4); − von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise des Versuchs dazu.

2. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich von -- 134 Visumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf omani- sche Staatsbürger; -- 134 Passseitenkopien omanischer Staatsbürger mit Visumstickerkopien; − der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss An- klageschrift Ziff. 3 Abs. 5 und Anklageergänzung vom 7. März 2007.

3. A. wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe. Es wird ihm der bedingte Strafvoll- zug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

4. A. wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB a.F. von Fr. 50'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchset- zung der nämliche bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1. hinterleg- te Betrag bestimmt wird.

5. A. werden an Kosten auferlegt:

CHF 13'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft CHF 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 19'616.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft CHF 16'122.00 Auslagen des Untersuchungsrichteramts CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr CHF 110.00 Entschädigung Sachverständige CHF 62'848.10 Total

- 19 - 6. Fürsprecher Georg Friedli wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 24’153.– (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leis- ten.

7. Dem Angeklagten werden ausgehändigt:

− ein Reisepass Nr. 2., lautend auf A.;

− ein Schweizer Dienstpass (ungültig), lautend auf A.;

− ein Füllfeder schwarz;

− ein Anstellungsdossier.

8. Als Beweismittel werden bei den Akten belassen:

− Visa-Dokumentationskopien an C.;

− A4-Blatt Schriftprobe durch D.

9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Georg Friedli eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Juni 2007 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Patrick Guidon Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg Friedli, Gegenstand

mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Unter- drückung von Urkunden, mehrfaches Sich-Bestechen- Lassen, mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG, eventuell teilweise versuchte mehrfache Widerhand- lung gegen das ANAG

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.25

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte sei freizusprechen gemäss Ziff. 2 des Entscheids SK.2005.9 vom

28. November 2005. 2. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen gemäss Ziff. 3 des Entscheids SK.2005.9 vom 28. November 2005. 3. Der Angeklagte sei zudem schuldig zu sprechen des mehrfachen Sich- Bestechen-Lassens nach Art. 322quater StGB (Zeitperiode Mitte Juni 2000 bis

20. September 2003), jeweils i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VG. 4. Der Angeklagte sei zu verurteilen - zu 15 Monaten Gefängnis; der Vollzug sei bedingt aufzuschieben, unter Auf- erlegung einer Probezeit von 2 Jahren; - zur Übernahme der Gebühren im Betrag von Fr. 18'000.– zuzüglich einer Gebühr im Zusammenhang mit der neuen Anklagevertretung in gerichtlich zu bestimmender Höhe von mindestens Fr. 1’000.–; - zur Übernahme der Auslagen für Bundesanwaltschaft und Untersuchungs- richteramt von Fr. 35'738.10. 5. Die im Entscheid SK.2005.9 vom 28. November 2005, Ziff. 5, ausgefällte Ersatz- forderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) zu Gunsten der Eidgenossenschaft sei in gericht- lich zu bestimmender Höhe festzusetzen. 6. Die Verfügungen gemäss Ziff. 8 und 9 des Entscheids SK.2005.9 vom 28. No- vember 2005 seien zu bestätigen.

Anträge der Verteidigung: A. Der Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 28. November 2005 sei bezüglich den Ziff. 2 (Freisprüche) und 3 (Schuldsprüche) wie folgt zu bestätigen: 1. Der Angeklagte sei freizusprechen:

a) vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), hinsichtlich der Eintragung in das Visumregister in 134 Fällen,

b) vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), c) vom Vorwurf des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 315 StGB a.F. resp. Art. 322quater StGB), hinsichtlich zweier 1998 erteilter und hinsichtlich 27 weiterer erteilter Visa (gemäss Anklageschrift Ziff. 3 Abs. 4),

- 3 -

d) vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG beziehungsweise Versuchs dazu. 2. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen:

a) der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), hinsichtlich von 134 Visumsantragsformularen und Visumstickerbelegen, lau- tend auf omanische Staatsbürger, sowie hinsichtlich von 134 Passseitenko- pien omanischer Staatsbürger mit Visumstickerkopien,

b) der Vorteilsannahme (Art. 322sexties StGB) hinsichtlich einer Reise im Ge- samtwert von Fr. 8’000.–. B. Der Entscheid der Strafkammer vom 28. November 2005 sei wie folgt abzuändern: 1. Der Angeklagte sei freizusprechen: vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), evt. der Vorteils- annahme (Art. 322sexies StGB), angeblich mehrfach begangen als stv. Honorar- konsul in Maskat oder andernorts in Oman in der Zeit zwischen Juni 2000 und September 2003 (gemäss Ergänzung der Anklage). 2. Eventualiter: Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen: der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), mehrfach begangen als stv. Honorar- konsul in Maskat oder andernorts in Oman in maximal 112 Fällen in der Zeit zwi- schen Juni 2000 und September 2003 (gemäss Ergänzung der Anklage). C. 1. Hauptantrag: Der Angeklagte sei für die Schuldsprüche gemäss lit. A Ziff. 2 zu verurteilen: a) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, b) zu einer Ersatzforderung gegenüber der Eidgenossenschaft in gerichtlich zu be- stimmender Höhe, jedoch maximal Fr. 50'000.–. 2. Eventualantrag: Sollte eine Verurteilung für die Schuldsprüche gemäss lit. A Ziff. 2 und gemäss lit. B Ziff. 2 (Eventualantrag) erfolgen, sei der Angeklagte zu verurteilen: a) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren,

- 4 - b) zu einer Ersatzforderung gegenüber der Eidgenossenschaft in gerichtlich zu be- stimmender Höhe, jedoch maximal Fr. 50'000.–. D. 1. Weitere Verfügungen: a) Die Kostenfolgen seien von Amtes wegen gemäss Art. 172 BStP zu regeln. b) Fürsprecher Georg Friedli sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen (Art. 138 BStP). c) Die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. 8 und 9 des Entscheids der Strafkammer vom 28. November 2005 seien zu bestätigen.

- 5 - Sachverhalt:

A. Die Strafkammer sprach A. mit Entscheid vom 28. November 2005 (Geschäfts- nummer SK.2005.9) der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der Vorteils- annahme schuldig und bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfäl- schung im Amt hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen, der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, des mehrfachen Sich-Bestechen- Lassens hinsichtlich zweier 1998 erteilter Visa sowie 27 weiterer Visa und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG bzw. des Versuchs dazu sprach es ihn frei. Auf die Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens hinsichtlich der Erteilung von 134 Visa trat es nicht ein (pag. 15.5.47 f.).

B. Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 hiess der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft gut, soweit darauf einzutre- ten war. Er hob den Entscheid vom 28. November 2005 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück (pag. 16.100.10). Der Kassa- tionshof erwog dabei, dass die Strafkammer der Bundesanwaltschaft vor der neu- erlichen Beurteilung Gelegenheit zur Anklageergänzung bezüglich des mehrfa- chen Sich-Bestechen-Lassens im Zusammenhang mit der Erteilung von 134 Visa einzuräumen habe (pag. 16.100.7).

C. Auf Einladung der Strafkammer hin (pag. 16.800.1) ergänzte die Bundesanwalt- schaft innert erstreckter Frist am 7. März 2007 die Anklageschrift vom

14. September 2005. Gleichzeitig beantragte sie, es sei auf die Durchführung ei- ner erneuten Hauptverhandlung zu verzichten (pag. 16.100.11 ff.).

Mit Schreiben vom 9. März 2007 gab der Vorsitzende dem Verteidiger Gelegen- heit zur Stellungnahme und wies gleichzeitig darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, die Anklage gemäss Ergänzung vom 7. März 2007 als Versuch oder nach Art. 322sexies StGB zu beurteilen (pag. 16.800.3 und 5 [recte]). Der Verteidi- ger machte von dieser Gelegenheit mit Eingabe vom 30. März 2007 Gebrauch und schloss sich dabei in Bezug auf die Durchführung einer erneuten Hauptver- handlung dem Antrag der Bundesanwaltschaft an (pag. 16.320.1 ff.).

Auf Einladung hin (pag. 16.800.4) äusserte sich die Bundesanwaltschaft mit Ein- gabe vom 26. März 2007 zum Vorbehalt abweichender rechtlicher Würdigung (pag. 16.310.1 f.). Darüber hinaus nahm sie im Rahmen einer unaufgeforderten Entgegnung vom 3. April 2007 zur Eingabe des Verteidigers vom 30. März 2007 Stellung (pag. 16.310.3 f.).

- 6 - D. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2007 wies der vorsitzende Richter die Anträge auf Verzicht auf eine neue Hauptverhandlung ab (pag. 16.200.2 f.). Letztere fand am 12. Juni 2007 am Sitz des Gerichts statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wirkungen von Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtgesetzes ge- fällt wurden, auf das alte Recht abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof über die von der Bundesanwalt- schaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Dezember 2006 und damit unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268- 278bis BStP.

1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Ent- scheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten wor- den sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Tei- le des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.1; SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht ge- mäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begrün- dung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Da- bei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Ent- scheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.).

Vorliegend hat der Kassationshof den Entscheid der Strafkammer vom 28. No- vember 2005 insgesamt aufgehoben. Aufgrund der geschilderten Bindung an die

- 7 - Beschwerdeanträge ist der zu fällende Entscheid indes lediglich im Sinne der vor- stehenden Erwägungen und damit nur teilweise neu zu fassen. Soweit es damit nicht um die Neubeurteilung der Anklage des Sich-Bestechen-Lassens im Zu- sammenhang mit der Erteilung von 134 Visa an bangladeschische Staatsangehö- rige und die hiermit in Verbindung stehenden Dispositivpunkte geht, hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 28. November 2005 sein Bewenden (zur ur- sprünglichen Anklage der Widerhandlung gegen das ANAG vgl. sogleich E. 1.3) und es wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen.

1.3 Der Anklageschrift kommt im Lichte des Anklagegrundsatzes eine doppelte Be- deutung zu: Einerseits dient sie der Bestimmung des Prozessgegenstandes, in- dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein können, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunkti- on); andererseits vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunkti- on; siehe zum Ganzen den Entscheid vom 28. November 2005 E. 4.3.2 m.w.H.; pag. 15.5.32).

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte gemäss ergänzter Anklageschrift vom

7. März 2007 des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens nach Art. 322quater StGB angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, dass er im Zeitraum von Juni 2000 bis Sep- tember 2003 „im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit als damaliger stv. Honorarkonsul (..) für eine im Ermessen stehende Handlung, nämlich das Ausstel- len von Visa für die Schweiz, für sich wiederholt einen nicht gebührenden Vorteil angenommen hat, indem er sich von 112 Bangladeschi (…) den ihm nicht zuste- henden Betrag pro ausgestelltes Visa von im Durchschnitt 450 OMR (…) auszah- len liess“ (pag. 16.100.12). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem Ange- klagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 (vgl. pag. 15.1.5 = 16.100.19) nicht mehr das Sich-Bestechen-Lassen für eine pflichtwidrige, sondern für eine im Ermessen stehende Handlung vorgeworfen wird. Es liegt insofern, wie das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 26. März 2007 bestätigt (pag. 16.310.1 f.), eine beabsichtigte Änderung des Anklageinhalts vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Reduktion von 134 auf 112 Fälle, welche aus dem gegenüber der Anklageschrift vom 14. September 2005 verkürzten Tatzeit- raum vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 resultiert (vgl. dazu die Schreiben vom 26. März 2007 [pag. 16.310.1 f.] sowie vom 3. April 2007 [pag. 16.310.3 f.]).

Gemäss Ziff. 4 der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. September 2005 wurde der Angeklagte auch der Widerhandlung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 ANAG ange- klagt, indem er insgesamt 158 nicht-omanischen Staatsangehörigen Visa für die Schweiz ausgestellt haben soll, obwohl er in seiner damaligen Funktion als stv. Honorarkonsul nur für die Visaerteilung an omanische Staatsbürger berechtigt

- 8 - gewesen wäre (pag. 15.1.6 = 16.100.20). Die Strafkammer erwog in ihrem Ent- scheid vom 28. November 2005 (vgl. dort E. 6; pag. 15.5.36 ff.), die Gegebenhei- ten führten nicht zur Gewissheit, dass es dem Angeklagten generell verboten ge- wesen sei, an Bangladescher Visa zu erteilen, und sprach ihn deshalb mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes frei. Hiegegen führte die Bundesanwalt- schaft ebenfalls Nichtigkeitsbeschwerde. Nebst der Rüge der offensichtlich unrich- tigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung trug sie dabei im Sinne eines Eventualstandpunktes vor, die Einreise der bangladeschischen Staatsangehöri- gen, denen der Angeklagte ein Visum erteilt habe, sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie generell die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht er- füllt hätten (pag. 15.8.8 ff.). Das Bundesgericht trat auf die erste Rüge nicht ein und hielt in Bezug auf den zweiten Einwand fest, das Bundesstrafgericht habe gar keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die bangladeschischen Bürger, die in den Genuss eines Visums gelangt seien, die persönlichen Anforderungen dafür erfüllt hätten, weil es der Ansicht sei, dass die Anklageschrift gar keinen entspre- chenden Vorwurf enthalte. Gleichzeitig bemerkte es, dass sich das Bundesstraf- gericht zu diesem Einwand äussern müsste, sollte es in seinem neuerlichen Ent- scheid auf eine diesbezüglich ergänzte Anklageschrift eintreten (Urteil des Bun- desgerichts vom 21. Dezember 2006 E. 4; pag. 16.100.9). Nachdem die Bundes- anwaltschaft auf eine Ergänzung der Anklage in diesem Punkt verzichtet hat, bleibt es beim Freispruch gemäss Entscheid vom 28. November 2005.

1.4 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Haupt- verhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Lu- zern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genü- gend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung statt- fand (S. 138 E. 2b). Daraus ist nicht abzuleiten, es könne nicht unter bestimmten Umständen dennoch eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt werden. Viel- mehr ist in Rechnung zu stellen, dass die Hauptverhandlung in erster Linie der Beweiserhebung dient (vgl. Art. 169 Abs. 2 BStP) und ihre Unmittelbarkeit be- zweckt, die richterliche Beweiswürdigung zu optimieren (in diesem Sinne HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel/Genf/München 2005, S. 231 N. 10; zum Ganzen TPF SK.2005.5 vom 19. Ok- tober 2005 E. 1.3). Entsprechend ist nach einer Rückweisung eine neue Haupt- verhandlung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen.

Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, sind im vorliegenden Fall die Parteistandpunkte in den im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen nicht so klar dargestellt worden, um ohne Parteivorträge eine hin-

- 9 - reichende Basis für die neue richterliche Entscheidung zu bilden. Das liess eine neue Hauptverhandlung unerlässlich erscheinen (vgl. zum Ganzen die Präsidial- verfügung vom 5. April 2007; pag. 16.200.2 f.).

2. Sich-Bestechen-Lassen

2.1 Gemäss Art. 322quater StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit sei- ner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Bereits nach dem bis am

30. April 2000 gültigen Korruptionsstrafrecht machte sich strafbar, wer sein Er- messen über- oder unterschritt oder missbrauchte (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 363 f. m.w.H.; vgl. auch PIETH, Basler Kommentar, Art. 322ter StGB N. 40). Mit dem auf den 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Art. 322quater StGB wollte der Gesetzgeber darüber hinaus jedoch auch explizit jene Fälle erfassen, „in denen der Entscheid sachlich vertretbar ist, der Beamte aber seine Neutralität verkauft hat“ (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr; BBl 1999 S. 5497 ff., 5531). Im Ermessen stehende Handlungen oder Unterlassungen sol- len damit, wenn sie im Zusammenhang mit Zuwendungen getroffen werden, wie pflichtwidrige Entscheide behandelt werden, auch wenn sie sachlich nicht zu be- anstanden sind (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N. 12; kritisch etwa JOSITSCH, a.a.O., S. 365).

Mit der ergänzten bzw. geänderten Anklageschrift wird dem Angeklagten wie er- wähnt (vgl. E. 1.3) nicht mehr eine pflichtwidrige, sondern das Sich-Bestechen- Lassen für eine im Ermessen stehende Handlung, „nämlich das Ausstellen von Visa für die Schweiz“ (pag. 16.100.12), vorgeworfen. Entsprechend gilt es nach- folgend zu prüfen, ob das Ausstellen von Visa als eine derartige Ermessenshand- lung zu betrachten ist oder nicht.

2.2 Unter Ermessen im Sinne von Art. 322quater StGB ist – entsprechend der verwal- tungsrechtlichen Terminologie – ein Entscheidungsspielraum zu verstehen, den der Gesetzgeber den Behörden gewährt. Dieses Ermessen kann sich in einem Spielraum beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht (Ent-

- 10 - schliessungsermessen), oder bei der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen bzw. hinsichtlich der näheren Ausgestaltung einer Massnahme (Auswahlermes- sen) äussern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Nicht unter den Ermessensbegriff im Sinne von Art. 322quater StGB, bei welchem ohnehin eine zurückhaltende Auslegung Platz greifen muss (JOSITSCH, a.a.O., S. 367), ist demgegenüber das in der verwal- tungsrechtlichen Lehre kontrovers diskutierte und begrifflich wenig geklärte Tatbe- standsermessen (dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 436 ff.) zu subsu- mieren. Verstünde man als Ermessen gemäss Art. 322quater StGB auch einen Spielraum in der Frage, ob auf der Seite des Tatbestandes die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtsfolge als erfüllt zu betrachten sind oder nicht, ginge nicht nur die vom Gesetzgeber angestrebte Klarheit des Tatbestandes verloren. Vielmehr bliebe auch für die Tatbestandsvariante der pflichtwidrigen Handlung kein Raum mehr, mit der Folge, dass es für die Strafbarkeit nach Art. 322quater StGB auf den Inhalt der Amtshandlung letztlich nicht ankäme. Dass dies nicht der gesetzgeberischen Absicht entspricht, ergibt sich implizit aus der Botschaft, hält diese doch fest: „Wo demgegenüber Anspruch auf eine Amtshandlung oder Dienstleistung i. S. gebundenen Verwaltungshandelns besteht, kommen nur die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung und -annahme in Betracht“ (BBl 1999 S. 5532 oben; bestätigt in der Botschaft vom 10. November 2004 über die Ge- nehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zu- satzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb]; BBl 2004 S. 6983 ff., 6998).

Das Visum stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bewilligung zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt nur (aber im- merhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 S. 180). Letztere sind in Art. 1 der Verordnung vom

14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän- dern (VEA; SR 142.211) umschrieben. Sind diese Einreisevoraussetzungen er- füllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungs- spielraum im Sinne des vorerwähnten Entschliessungsermessens zu. Sind umge- kehrt die Einreisvoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist er verpflich- tet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermessen und zwar mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite offen umschrieben sind (z.B. „genü- gend Mittel“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes; Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA). Sein Handeln beinhaltet somit nur einseitig Ermessen, nämlich dann, wenn ein Auslän- der die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt, und es ist gebunden, wenn die Voraussetzungen beim betreffenden Ausländer ganz oder teilweise

- 11 - fehlen.

Nach dem Gesagten stellt sich damit für eine Strafbarkeit nach Art. 322quater StGB die Frage, ob der Angeklagte einen nicht gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit der Visaerteilung an Ausländer angenommen hat, welche die Einreisevoraus- setzungen erfüllten (was eine diesbezügliche Abklärung bedingen würde), da nur in diesem Fall von einer im Ermessen stehenden Handlung gesprochen werden kann. Solches ist weder im Anklagesachverhalt noch in den Akten dargetan. Viel- mehr ergibt sich, dass die Vorteile nicht für Handlungen im Ermessen des Ange- klagten, sondern für eine Tätigkeit im Sinne gebundenen Verwaltungshandelns er- folgt sind. Aus diesem Grund sowie mit Blick darauf, dass die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten anders als in der ursprünglichen Anklageschrift vom 14. Sep- tember 2005 ausdrücklich keine Pflichtwidrigkeit mehr vorwirft (dazu E. 1.3) und es insbesondere auch an entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen in der ge- änderten Anklageschrift fehlt, scheidet ein Schuldspruch unter Art. 322quater StGB aus.

3. Vorteilsannahme

3.1 Gemäss Art. 322sexies StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsfüh- rung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an- nimmt. Art. 322sexies StGB bildet einen Auffangtatbestand zur passiven Beste- chung (vgl. etwa BBl 1999 S. 5532). Er erfasst in dieser Funktion nicht nur das „Anfüttern“ bzw. die „Klimapflege“ (BBl 1999 S. 5509, 5534 f.), sondern ebenso Belohnungen für „rechtmässige Amtshandlungen“, die „keinen Ermessensspiel- raum eröffnen“ (so für die spiegelbildlich ausgestaltete Vorteilsgewährung BBl 2004 S. 6998; BBl 1999 S. 5528) und damit auch Fälle, in denen die Pflichtwidrig- keit amtlichen (gebundenen) Handelns nicht gegeben ist bzw. erstellt werden kann (a.M. wohl JOSITSCH, a.a.O., S. 370). Der Vorteil muss geeignet sein, auf die so verstandene Amtsführung des Empfängers einzuwirken (BBl 1999 S. 5535). Die Botschaft und wohl eine Mehrheit der Lehre gehen dabei davon aus, dass die Vorteilszuwendung ihrer Natur nach zukunftsgerichtet sein muss (BBl 1999 S. 5509 und 5535; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, Bern 2002, Art. 322quinquies N. 9 i.V.m. Art. 322sexies N. 6; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich 2004, S. 532; PIETH, Basler Kommentar, Art. 322quinquies StGB N. 9; anders etwa STRATENWERTH, a.a.O.; § 60 N. 30 m.w.H.; JOSITSCH, a.a.O., S. 381 ff.).

Der Angeklagte gibt zu, im Zusammenhang mit Visaerteilungen an bangladeschi- sche Staatsbürger von B. Geld entgegengenommen zu haben (statt vieler

- 12 - pag. 4.13.87 ff.). Da ein Schuldspruch wegen passiver Bestechung aus den ge- nannten Gründen nicht erfolgen kann (vgl. E. 1.3 und 2.2), gilt es zu prüfen, ob dieses Verhalten allenfalls nach Art. 322sexies StGB strafbar ist, der in solchen Konstellationen gemäss den vorstehenden Ausführungen als Auffangtatbestand in Betracht fällt und dessen Anwendung sich das Gericht ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. Sachverhalt C.).

3.2 Bezüglich der Funktion des Angeklagten und seiner Qualifikation als Beamter des Bundes im Sinne von Art. 322sexies StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) kann auf die Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 1.1; pag. 15.5.10) verwiesen werden. Die Erteilung von Visa für die Schweiz war, wie ebenfalls im Entscheid vom 28. November 2005 festgehalten, eine der besonderen Obliegenheiten des Angeklagten in seiner Funktion als stv. Honorarkonsul in Oman und damit Teil der Amtsführung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Vollzugsreglements über die Konsularagenten vom 1. Juli 1991 [pag. 2.7.49 ff.] bzw. Art. 21 Abs. 1 der Weisungen über die Honorar-Konsularposten und die Ho- norar-Konsularbeamten vom 1. Januar 2002 [pag. 2.7.23 ff.] i.V.m. dem Pflichten- heft des Honorarkonsuls vom 14. Juli 1998 [pag. 12.7.5 ff. = 13.8.10 ff.]). Nach- dem erstellt ist, dass die von B. entgegengenommenen Vorteile im Zusammen- hang mit der Funktion des Angeklagten und folglich mit dessen besonderen, amt- lichen Obliegenheiten standen, ist der notwendige Bezug zwischen Vorteil und Amtsführung gegeben.

Betreffend den Zeitpunkt der Vorteilsannahme hält die Verteidigung in Begrün- dung ihres Eventualantrages fest, es sei beweismässig nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte jeweils welche Geldbeträge entgegengenommen habe (pag. 16.320.8). Indessen schilderte der Angeklagte den Ablauf im Rahmen seiner Einvernahme vom 10. Mai 2004 wie folgt: „Er [B.] rief mich jeweils am Freitag Morgen zu Hause an und sagte mir, er habe wieder 2 Bangladeschi, die ein Visum für die Schweiz brauchen würden. Am Nachmittag kam er dann mit den beiden Pässen und mit dem Geld zu mir nach Hause und übergab es mir.“ (pag. 4.13.89, Z. 35 ff., keine Hervorhebung im Original). Wie sich aus der Anschlussfrage („Was geschah dann?“) und der Antwort darauf ergibt (pag. 4.13.89 f., Z. 40 ff.), kam es erst nach der Annahme des Geldes zu den inkriminierten Handlungen. Die gegen- teilige Aussage des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Ju- ni 2007, wonach er das Geld nicht zum Voraus erhalten, sondern mehrheitlich später erhalten habe (pag. 16.600.10, Z. 30 f.), ist in diesem Sinne als Schutzbe- hauptung zu werten. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Vorteilszuwendung im Hinblick auf die (zukünftige) Amtsführung erfolgte. An die- sem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man der Darstellung des Angeklagten folgen wollte, er habe das Geld „manchmal“ später erhalten (so dessen Aussage anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 24. Novem-

- 13 - ber 2005; pag. 15.4.6, Z. 26 f.). In einem solchem Fall diente die Vorteilszuwen- dung (auch) dazu, den Angeklagten pro futuro, also für die künftige Amtstätigkeit, günstig zu stimmen. Entsprechend wäre auch in diesem Fall die zukunftsgerichte- te Natur der Vorteilszuwendung zu bejahen.

Was schliesslich die angenommenen Vorteile an sich anbelangt, so bestreitet auch der Angeklagte nicht grundsätzlich, dass diese ungebührend waren, hat er doch jeweils nur die ordentliche Visumsgebühr an den Staat abgeführt und war nicht berechtigt, die Mehrleistungen für die Visumserteilung einzubehalten. Als nicht beweismässig erstellt erachtet die Verteidigung allerdings die Höhe der vor- geworfenen Zahlungen (pag. 16.320.8). Diesbezüglich kann auf den in diesem Punkt nicht angefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8.1; pag. 15.5.43) verwiesen werden. Darin ist das Gericht vom tiefsten, vom Ange- klagten durchschnittlich zugestandenen Gebührenbetrag, nämlich 300 OMR (pag. 4.13.91, Z. 18 ff.) ausgegangen; Anlass von diesem Ergebnis abzuweichen, besteht für das Gericht, obschon der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom

12. Juni 2007 wie bereits früher (vgl. pag. 4.13.88, Z. 7) in Einzelfällen einen ge- ringeren Betrag erhalten haben will (pag. 16.600.9, Z. 21 ff.), nicht. Auch soweit die Verteidigung darüber hinaus die Anzahl an Visaerteilungen bestreitet (pag. 16.320.7; vgl. auch pag. 16.600.10, Z. 7 ff.), ist auf den in dieser Hinsicht ebenfalls unangefochtenen Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 2.4.2- 2.4.4; pag. 15.5.18 ff.) zu verweisen. Darin wurden bezüglich der Urkundenfäl- schung im Amt (Art. 317 StGB) mit einlässlicher Beweiswürdigung insgesamt 134 Visaerteilungen als erstellt betrachtet. Diese erfassen auch die von der Bun- desanwaltschaft mit ergänzter Anklageschrift vom 7. März 2007 zur Anklage ge- brachten 112 Fälle (pag. 16.100.12), konkret die Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 (inkl. den korrigierten Daten der Vi- saausstellung bezüglich der Nr. 108, 116 und 117 gemäss Schreiben vom 3. Ap- ril 2007 [pag. 16.310.4]).

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Angeklagte zusätzlich zum Schuld- spruch gemäss Anklageschrift Ziff. 3 Abs. 5 (Reise im Wert von Fr. 8'000.–) auch der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss Ankla- geergänzung vom 7. März 2007 schuldig zu sprechen ist.

4. Strafzumessung

4.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), ist eine allfällig mildere Rechtslage bei der Ausfällung des vorliegenden Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder sei, entscheidet sich nicht

- 14 - aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Be- trachtungsweise und damit die Frage, nach welchem Recht der Täter hinsichtlich seiner Tat günstiger beurteilt wird (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8; 119 IV 145 E. 2c S. 151 f.; 114 IV 81 E. 3b m.w.H.). Dies ergibt sich aus der mit der Sanktion ver- bundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. RIKLIN, Revision des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1473).

Da vorliegend nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB) und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anders als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) für eine längere Zeitdauer und be- reits beim Fehlen einer ungünstigen Prognose gewährt werden kann (Art. 42 StGB), ist das neue Recht als das mildere anzuwenden.

4.2 In Bezug auf die Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) bringt das neue Recht gegen- über der bisherigen Praxis materiell keine wesentlichen Neuerungen. Im Gegenteil soll das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken, was bereits bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzu- messung zu berücksichtigen war (TPF SK.2006.18 vom 31. Mai 2007 E. 11.1). In- sofern kann im Grundsatz auf die im Entscheid vom 28. November 2005 (vgl. E. 7; pag. 15.5.38 ff.) genannten Kriterien und die dortigen Erwägungen zur Strafzu- messung, welche vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden, verwiesen wer- den.

Straferhöhend wirkt sich der zusätzliche Schuldspruch in Bezug auf Art. 322sexies StGB bzw. das damit verbundene, gesteigerte Ausmass des verschuldeten Erfol- ges aus. Geringfügig strafmindernd sind das etwas höhere Alter des Angeklagten und der leicht verschlechterte Gesundheitszustand zu gewichten (zu Letzterem pag. 16.600.8, Z. 7 ff., insbesondere Z. 10, worin der Angeklagte erklärt, sich „mehr oder weniger erholt“ zu haben). Keine Strafminderung rechtfertigt sich demgegenüber wegen der Verfahrensdauer von nunmehr knapp dreieinhalb Jah- ren, kann darin doch angesichts der Schwere und der Zahl der Handlungen, die aufgeklärt werden mussten, noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gesehen werden. Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang immerhin die Frage der Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 3 f.) ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, wobei

- 15 - der Richter diese Zeitspanne unterschreiten kann, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die vorliegend neu zu beurteilenden Handlungen ist die Zeitspanne von zwei Dritteln der Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB für 66 Fälle (Visaaustellungen Nr. 23-88) und damit etwas mehr als die Hälfte der 112, nach Art. 322sexies StGB strafbaren Handlungen verstrichen. Die Strafe ist un- ter diesem Gesichtspunkt somit geringfügig zu mildern.

Im Ergebnis erscheint angesichts der vorstehenden sowie der Ausführungen im Entscheid vom 28. November 2005 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als an- gemessen.

4.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit inner- halb dieses Rahmens als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in Bezug auf den Angeklagten erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Voraus- setzungen, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten, seiner im Übrigen nicht zu beanstandenden Lebensführung (dazu auch pag. 16.400.1), der geringen Rückfallsgefahr sowie seines fortgeschrittenen Alters rechtfertigt sich eine mini- male Probezeit von zwei Jahren.

5. Ersatzforderung

Mit Entscheid vom 28. November 2005 (dort E. 8; pag. 15.5.42 ff.), der auch in diesem Punkt durch das bundesgerichtliche Urteil nicht tangiert wurde, hat die Strafkammer für 134 Fälle missbräuchlicher Visumserteilungen einen zur Beloh-

- 16 - nung der Urkundenfälschung erlangten Gesamtvorteil von Fr. 148'700.– ermittelt, die Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 aStGB jedoch wegen unverhältnismäs- siger Härte auf Fr. 50'000.– reduziert. Damit erfasst die seinerzeit festgelegte Er- satzforderung auch den Vorteil aus der mit dem Urkundendelikt konkurrierenden Vorteilsannahme; denn in beiden sind (unter anderem) die 112 Visaaustellungen Nr. 23-134 in der Zeitperiode vom 19. Juni 2000 bis 9. September 2003 gemäss der Beilage 1 zur Anklageschrift vom 14. September 2005 eingeschlossen. Die von der Bundesanwaltschaft angestrebte Erhöhung der Ersatzforderung, die wie die Einziehung lediglich dem Ausgleich bzw. der Abschöpfung dient, ist damit ausgeschlossen und es bleibt bei der ursprünglichen Forderung von Fr. 50'000.–. Zu deren Durchsetzung wird, nachdem der Angeklagte diese Summe gemäss seinen unbestritten gebliebenen Aussagen an Schranken (pag. 16.600.8, Z. 29 f.) in der Zwischenzeit der Eidgenossenschaft hat überweisen lassen, der entspre- chende bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1 hinterlegte Betrag bestimmt. Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 28. November 2005 ist in diesem Sinne anzupassen.

6. Kosten

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla- geerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP). Dazu gehö- ren auch die Kosten der Neubeurteilung, ist dies doch (im Gegensatz zu TPF SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 5) der erste materielle Entscheid in einem der Anklagepunkte.

Die Bundesanwaltschaft macht für die Ergänzung der Anklageschrift und die An- klagevertretung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 1'000.– geltend. Diese Gebühr erscheint mit Blick auf Art. 4 lit. d der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) angemessen. Sie ist dem An- geklagten zusätzlich zur Bezahlung aufzuerlegen, womit sich die Gebühr der Bun- desanwaltschaft auf insgesamt Fr. 13'000.– beläuft.

Für das neuerliche Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Diese ist ebenfalls vom Angeklagten zu tragen. Insgesamt beträgt die Gerichtsgebühr demgemäss Fr. 8'000.–.

- 17 - 7. Anwaltskosten

Der Verteidiger wurde mit Wirkung ab 27. Oktober 2005 als amtlicher beigeordnet (pag. 15.7.23). Als solcher wird er direkt entschädigt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigun- gen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchs- tens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).

Die an Schranken eingereichte Honorarnote des Verteidigers für das Verfahren nach Kassation (pag. 16.500.1) listet einen Zeitaufwand von 28 Stunden und ei- nen zusätzlichen Reiseaufwand von 7 Stunden auf. Während der für die Reise veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– nicht zu beanstanden ist, erscheint der für die übrigen Vorkehren geltend gemachte Ansatz von Fr. 250.– als zu hoch. Das vorliegende Verfahren bot weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Die Honorarnote des Verteidigers ist entsprechend zu kürzen und im Übrigen anzuerkennen. Die Entschädigung für das neuerliche Ver- fahren beläuft sich damit auf Fr. 8'900.70 (Fr. 8'435.85 Honorar [28 Stunden à Fr. 230.– und 7 Stunden à Fr. 200.–, plus 7.6% MWST] und Fr. 464.85 Auslagen [Fr. 432.– plus 7.6% MWST]). Unter Einbezug der bereits im ersten Verfahren zu- gesprochenen Entschädigung von Fr. 15'252.30 ergibt sich damit total ein Betrag von Fr. 24’153.– (inkl. MWST).

Zufolge Bedürftigkeit des Angeklagten (vgl. dazu den Entscheid vom 28. Novem- ber 2005 E. 8.2; pag. 15.5.44) trägt die Entschädigung einstweilen die Bundes- kasse (Art. 38 Abs. 2 BStP). Der Angeklagte hat dem Bund Ersatz zu leisten, wenn er künftig zu entsprechenden Mitteln kommt und seine Bedürftigkeit dadurch ganz oder teilweise verlieren sollte.

- 18 - Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird frei gesprochen:

− von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Einträge in das Visumsregister in 134 Fällen; − von der Anklage der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB; − von der Anklage des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 315 StGB a. F. respektive Art. 322quater StGB hinsichtlich zweier im Jahre 1998 erteilter Visa sowie hinsichtlich von 27 weiteren erteilten Visa (Anklage- schrift Ziff. 3 Abs. 2 und 4); − von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 beziehungsweise des Versuchs dazu.

2. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich von -- 134 Visumantragsformularen mit Visumstickerbelegen, lautend auf omani- sche Staatsbürger; -- 134 Passseitenkopien omanischer Staatsbürger mit Visumstickerkopien; − der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB gemäss An- klageschrift Ziff. 3 Abs. 5 und Anklageergänzung vom 7. März 2007.

3. A. wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe. Es wird ihm der bedingte Strafvoll- zug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

4. A. wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB a.F. von Fr. 50'000.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, zu deren Durchset- zung der nämliche bei der Bundesanwaltschaft auf dem Postkonto Nr. 1. hinterleg- te Betrag bestimmt wird.

5. A. werden an Kosten auferlegt:

CHF 13'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft CHF 6'000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 19'616.10 Auslagen der Bundesanwaltschaft CHF 16'122.00 Auslagen des Untersuchungsrichteramts CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr CHF 110.00 Entschädigung Sachverständige CHF 62'848.10 Total

- 19 - 6. Fürsprecher Georg Friedli wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 24’153.– (inkl. MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte spä- ter dazu im Stande ist, hat er der Bundesstrafgerichtskasse dafür Ersatz zu leis- ten.

7. Dem Angeklagten werden ausgehändigt:

− ein Reisepass Nr. 2., lautend auf A.;

− ein Schweizer Dienstpass (ungültig), lautend auf A.;

− ein Füllfeder schwarz;

− ein Anstellungsdossier.

8. Als Beweismittel werden bei den Akten belassen:

− Visa-Dokumentationskopien an C.;

− A4-Blatt Schriftprobe durch D.

9. Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Georg Friedli eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).