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SK.2014.5

Bundesstrafgericht · 2014-07-09 · Deutsch CH

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung.

Sachverhalt

A. E. wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuer- kannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmten Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein (TPF 2 984 003 ff.).

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VIII/2.2 (Verwendung der Kaution), Ziff. VIII/3 (Kostenauf- lage), VIII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und Ziff. VIII/5 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 7 100 001 ff.).

- 3 -

C. Mit Beschluss SN.2014.4 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. VIII.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 7 955 001 ff.).

D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 7 160 003 f.).

E. Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Timbal mit Eingabe vom

13. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 7 529 005 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 7 510 001).

G. Nach präzisierender Aufforderung durch das Gericht vom 3. April 2014, detaillier- te Honorarnoten der Verteidiger (Rechtsanwalt Timbal und Fürsprecher Franz Müller) zu übermitteln ("zeitlich und leistungsmässig nicht aufgeschlüsselte Ho- norarnoten von Verteidigern können die behaupteten Leistungen nicht belegen"; TPF 7 729 003), reichte Rechtsanwalt Timbal am 10. April 2014 für sich eine pauschal begründete Kostennote ein und für Fürsprecher Franz Müller diverse Kostennoten, beinhaltend Detaillierungen bezüglich Leistungsart mit Datum der Leistung und Spesenaufwand, jedoch ohne Angaben im einzelnen zu dazugehö- rendem stundenmässigem Aufwand. Der Stundenaufwand wurde wiederum nur im Total angegeben (TPF 7 729 006 ff.).

H. Der Aufforderung, seine Kostennote für das Entschädigungsverfahren in detail- lierter Version einzureichen, folgte Rechtsanwalt Timbal innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (TPF 7 729 032 ff.). Im gleichen Schreiben leg- te er dem Gericht eine Kopie des in der Zwischenzeit beim Gesuchsteller einge- gangenen Schreibens des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 vor, worin dieses die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--, welche im Urteil 6B_609/2009 vom

22. Februar 2011 zu Lasten des Gesuchstellers gelegt wurden, einfordert, und verlangte deren Rückerstattung (TPF 7 729 037).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 1.2 Anwendbar ist vorliegend das neue Recht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO). 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, …009). Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.14). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah- rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - 3. Im Zusammenhang mit diesem Entscheid entfällt auch die in der vom Bundesge- richt aufgehobenen Dispositivziffer VIII/4.3 statuierte Verpflichtung des Beschwer- deführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, denn die Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 7 591 005 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 6 nach- folgend), Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten anlässlich von Einver- nahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend), die Erstattung von Anwaltsspesen (E. 8 nachfolgend) sowie eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 11 nachfol- gend). Er beantragt ausserdem die Zahlung von Verzugszinsen und Betreibungs- kosten (E. 9 nachfolgend) und die Erstattung von Verfahrenskosten aus bundes- gerichtlichem Verfahren (E. 10 nachfolgend). 5. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfah- ren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIES- SER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). 6. Haftentschädigung 6.1 Mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil

- 6 - des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leu- mund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädig- ten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geld- summe ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen-

- 7 - ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 5. März 2005 (VA BA 6.5.1 pag. 5 und 6.5.2 pag. 92 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 187 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 56'100.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung mit der damaligen Einkommenslage des Gesuchstellers, seinem Alter, seiner nicht guten Gesundheit während der Untersuchungshaft, den Isolationsbedingungen aufgrund der Sprache sowie den Schwierigkeiten, die der Gesuchsteller hatte, die geforder- te Kaution aufzutreiben (TPF 7 529 005). Er verlangt einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute. Das ergibt eine Summe von Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006). 6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei Haftantritt unter Gelenk- rheuma und Herzbeschwerden litt. Zu jener Zeit musste er zwei verschiedene Medikamente – Lyphandil und Surmontil – einnehmen. Während seiner ersten Einvernahme am 31. August 2004 gab der Gesuchsteller an, im Jahre 1987 eine starke Depression erlitten und einen Selbstmordversuch unternommen zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 ff.). Er sei bei Dr. F., Psy- chiater und Psychotherapeut in Z., in Behandlung wegen seiner Depressionen und damit einverstanden, dass der Gefängnisarzt mit seinem Psychiater Kontakt aufnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 11 Z. 2 ff.). Einem für die Justizbehörden ausgestellten Attest von Dr. F. vom 31. August 2004 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2001 wieder, nachdem er be- reits in den Jahren 1987-1988 ambulant und stationär behandelt worden war, bei ihm in ambulanter Behandlung war und Antidepressiva erhielt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 63). In einem weiteren Dokument vom 1. September 2004 attestierte Dr. G., Herzchirug, dem Gesuchsteller Angina pectoris bei Stress und Anstrengung. Als Risikofaktoren nannte der Arzt das Überwicht des Ge- suchstellers, seinen Zigarettenkonsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag, erhöh- te Blutfettwerte (in Behandlung) sowie seinen latent depressiven Zustand mit grossem Stress (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61). In den Akten

- 8 - findet sich ein drittes Attest von Dr. H., Internist und Hausarzt des Gesuchstellers, vom 1. September 2004, der dem Gesuchsteller einen Bandscheibenvorfall, eine Fettstoffwechselstörung sowie Augenmigräne attestierte (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.1 pag. 62). Am 2. September 2004 bestätigte der Haftrichter Ju- ra Bernois-Seeland die Untersuchungshaft (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 24 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 7. September 2004 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 29 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Ge- suchstellers vom 9. September 2004 wies dessen Anwalt gleich zu Beginn darauf hin, dass dieser aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung kaum einvernahmefähig sei. Sein Mandant habe schon einen Suizidversuch verübt und trage sich auch aktuell mit Selbstmordgedanken (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 16 Z. 4 ff.). In der Familie des Gesuchstellers gebe es eine Vorbe- lastung; sein Grossvater habe sich erschossen und sein Vater – der den Toten fand – sei daraufhin über 20 Jahre lang depressiv gewesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 7 ff.). Der Gesuchsteller beschrieb seinen Zu- stand so, dass er psychisch und physisch erschöpft sei, was zur Folge habe, dass er weder essen noch schlafen könne. Ausserdem habe er ständig Schmerzen in der Brust und Rückenschmerzen von der Gefängnispritsche (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 25 ff.). Er habe heute (am Tag der Einvernahme) weder gegessen noch getrunken. Die Tage zuvor konnte er nicht essen und musste sich übergeben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 19). Der Gesuchsteller bestätigte, Suizidgedanken zu haben und teilte mit, bereits Plä- ne in diese Richtung gemacht zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 26). Er fühle sich in der Untersuchungshaft nicht gut behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 7 f.). Die Verfahrensleitung wollte Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Gesuchstellers noch für denselben Tag veranlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 14 ff.). Der Gesuchsteller war vom 9. bis 23. September 2004 wegen eines akut suizidalen Zustandes in der Bewachungsstation des Insel- spitals Bern hospitalisiert (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 252; …13.6 pag. 29 Z. 27 ff.). Er wurde als nicht hafterstehungs-, jedoch einvernahme- fähig, beurteilt, wobei die behandelnden Ärzte von einer psychischen Stabilisie- rung in den nächsten Wochen ausgingen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 3 pag. 26). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2004 teilte der Ge- suchsteller mit, dass er immer noch Termine beim Psychiater habe und weiterhin Medikamente gegen Depressionen einnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 28 Z. 5 ff.). Mit Urteil der Beschwerdekammer BK _H 142/04 vom

29. September 2004 wurde die Haftbeschwerde des Gesuchstellers abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 253 ff.). Am 2. November 2004 verfügte die Bundesanwaltschaft dessen Verlegung vom Regionalgefängnis Biel in das Regionalgefängnis Bern mit der Begründung, dass dort die medizinisch

- 9 - psychiatrische Betreuung für den Gesuchsteller optimal erfüllt werden könne und das Inselspital im Notfall auch nicht weit sei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 271). Mit Beschwerde vom 3. November 2004 legte der Rechtsbeistand des Gesuchstellers Beschwerde gegen die Abweisung der Haftbeschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 277 ff.). Mit Urteil des Bundesgerichts 1S_12/2004 vom

1. Dezember 2004 wurde diese abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 313 ff.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 stellte die Bundesanwalt- schaft in Aussicht, den Antrag zu stellen, dass der Gesuchsteller nach Hinterle- gung einer Kaution von Fr. 200'000.-- freigelassen würde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 36 f.). Diesem Antrag der Bundesanwaltschaft gab der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 3. Dezember 2004 statt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 47 ff.). Am 14. Februar 2005 wurde der Ge- suchsteller in die Haftanstalt I., verlegt, nachdem sein Anwalt um die Verlegung in eine Haftanstalt näher am Wohnort des Gesuchstellers ersucht hatte (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 53, 55 und 64 f.). Am 4. März 2005 wurde die Kaution über Fr. 200'000.-- auf das Konto der Bundesanwaltschaft überwiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 87 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2005 wurde der Gesuchsteller aus der Haft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). 6.4 Der Gesuchsteller brachte bereits bei Haftantritt schwere gesundheitliche Vorbe- lastungen mit (Gelenkrheuma, Herzbeschwerden), wobei die starken Depressio- nen seit 1987 auftraten und er darum seither beinahe durchgehend in Behandlung war. Demnach war der Gesuchsteller psychisch vorbelastet. Am 19. Oktober 2004, während seiner Haftzeit, schrieb der Gesuchsteller einen Brief an seine Frau, der Andeutungen zu Planungen zum Selbstmord enthielt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 192 f.). Die Bundesanwaltschaft ersuchte, nachdem ihr der Inhalt des Briefes bekannt worden war, den zuständigen Psy- chiater, soweit aus medizinischer Sicht angezeigt, die notwendigen psychothera- peutischen Massnahmen anzuordnen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 191). Der Gesuchsteller wurde während seiner gesamten Haftzeit psycholo- gisch betreut und – als er einen Nervenzusammenbruch erlitt – in der Bewa- chungsstation des Inselspitals hospitalisiert. War sowohl der psychische wie auch der allgemeine Gesundheitszustand des Gesuchstellers schon vor der Untersu- chungshaft beeinträchtigt, ist die Haft nicht Auslöserin der Beschwerden gewesen. Indessen hat die Untersuchungshaft den gesundheitlichen Zustand des Ge- suchstellers sicher nicht verbessert und die vorbestehenden Beschwerden sind Faktoren für eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die sich genugtuungserhöhend auswirkt. Das Aushalten der Haft ist unter solchen psychisch und physisch ange- schlagenen gesundheitlichen Bedingungen schwerer zu ertragen. Eine leichte Genugtuungserhöhung bewirkt die Haft an Weihnachten.

- 10 -

Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (zunächst Biel, dann Bern) bestand –zumindest bis zu seiner Verlegung in die Haftanstalt I. – offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zur Familie war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Er erhielt oft Besuch von Ehefrau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 136 f., 151, 160 und 168), Sohn (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 146, 159 und 165), Tochter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 143, 151, 162), auch zusammen mit seinem Enkel (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.2 pag. 186), sowie einmal von seinem Bruder (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 7). Ab 15. Dezember 2004 verfügten Ehefrau, Sohn und Tochter des Gesuchstellers über eine Dauerbesuchsbewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 172 ff.). Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen. Im Zeitpunkt der Inhaftierung war der Gesuchsteller 51 Jahre alt. Dabei handelt es sich nicht um ein hohes Alter, das als zusätzlicher genugtuungserhöhender Faktor in Frage käme. Ebenso wenig sind seine damalige Einkommenslage sowie die Schwierigkeiten, die Kaution aufzutreiben, vorliegend relevant. Auch die Tatsache, dass er sich – zumindest während der Haftzeit im Bieler und Berner Regionalge- fängnis – nicht in einem frankofonen Umfeld befand, kann sich nicht genug- tuungserhöhend auswirken. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 6.1 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Probleme des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 187 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'000.-- zuzusprechen. 7. Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten 7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei-

- 11 - nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück werden ge- mäss Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Drei- sternhotel am Ort der Verfahrenshandlung vergütet. 7.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von seinem damaligen Wohnort Y. nach Zü- rich und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'560.--) zu Einvernah- men sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend. Erwähnt, aber nicht berechnet, sind zudem die Fahrt zur Einvernahme nach Lausanne vom 23. August 2006 und die Verpflegung an diesem Tag (TPF 7 529 006). Weiter beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung seiner Kosten für 12 Fahr- ten von Y. nach Lugano und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 4'512.--) zu Besprechungen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal im Zeitraum

11. Dezember 2008 bis 21. Januar 2014 und für 10 weitere Fahrten von Y. nach Bern und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'300.--) zu Besprechun- gen mit Fürsprecher Franz Müller sowie für eine Mahlzeit an jedem Bespre- chungstag (total Fr. 660.--) (TPF 7 529 006 f.). Schliesslich ersucht er für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 mit 19 auf 7 Wochen verteilten Verhandlungstagen um Erstattung seiner Reisekosten für 7 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 2'436.--). Für die gleiche Hauptverhandlung ersucht er um Erstattung seiner Kosten für 19 Übernachtungen à Fr. 120.-- (= Fr. 2'280.--) und für je zwei Mahlzeiten pro Verhandlungstag (total Fr. 1'140.--). Für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 (6 Verhandlungstage) ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten für 2 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 696.--), seiner Übernach- tungskosten (5 x Fr. 120.-- = Fr. 600.--) und 11 Mahlzeiten (total Fr. 330.--) (TPF 7 529 007). Auf alle Spesenvergütungen verlangt der Gesuchsteller zudem einen Zins zu 5% seit einem mittleren Verfalldatum. 7.3 Ermessensweise zwei der Fahrten Y.-Lugano in der Zeitspanne, als Rechtsanwalt Daniele Timbal nebst Fürsprecher Franz Müller ohne gerichtliche Zulassung als zweiter Verteidiger tätig war, werden nicht entschädigt, weil die Doppelverteidi- gung aus gerichtlicher Sicht nicht notwendig war (vgl. unten E. 8.8). Dem entspre-

- 12 - chend und dem in E. 7.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die 6 Fahrten Y.-Zürich retour je Fr. 130.--, d.h. total Fr. 780.-- zu, für die Fahrt Y.- Lausanne retour Fr. 15.60, für die 10 Fahrten Y.-Bern retour je Fr. 65.--, d.h. total Fr. 650.--, für 10 Fahrten Y.-Lugano retour Fr. 188.--, d.h. total Fr. 1'880.-- sowie für die 9 Fahrten Y.-Bellinzona retour je Fr. 174.--, d.h. gesamt Fr. 1'566.--. Die Reiseentschädigung beträgt somit total Fr. 4'891.60. Insgesamt 24 Übernachtungen sind wie beantragt mit je Fr. 120.-- bzw. total Fr. 2'880.-- zu entschädigen. Für die Tage anlässlich welcher 6 Einvernahmen in Zürich und eine in Lausanne stattfanden sowie im Zusammenhang mit den 20 als entschädigungsberechtigt anerkannten Besprechungen mit seinen Anwälten in Lugano und Bern stehen dem Gesuchsteller Fr. 27.50 für je eine Hauptmahlzeit zu, für die 25 Verhand- lungstage in Bellinzona die 49 geltend gemachten Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, d.h. total Fr. 2'090.--. 7.4 Der Gesuchsteller verlangt die Verzinsung der Spesenentschädigung ab mittlerem Verfall. Die abschliessende Regelung in Art. 13 und 14 BStKR sieht eine Verzin- sung der gehabten Auslagen nicht vor, obwohl aufgrund von Art. 421 Abs. 1 StPO fest steht, dass die Auslagenvergütung immer erst mit – teilweise grosser – Ver- zögerung nach dem Endentscheid erfolgt. Die Reise-, Übernachtungs- und Ver- pflegungsentschädigung ist daher nicht zu verzinsen. 7.5 Somit beträgt das Entschädigungstotal für Reise-, Übernachtungs- und Verpfle- gungskosten Fr. 9'861.60. 8. Anwaltskosten Der Gesuchsteller verlangt – nebst der Entschädigung für das vorliegende Verfah- ren (siehe unten E. 13) – die Erstattung folgender Anwaltshonorare (TPF 7 529 008 f., …014 - 025 und 7 729 034 ff.):  Fr. 91'176 plus 5% Zins seit 1. Januar 2008 (mittlerer Verfall seit Zah- lung), d.h. Fr. 28'121.69, Honorar und Spesen für Fürsprecher Franz Müller von Mai 2006 bis 6. März 2009;  Fr. 63'000.-- plus 5% Zins seit Rechnungsstellung, d.h. Fr. 14'700.-- Honorar und Spesen für Rechtsanwalt Daniele Timbal vom 11. De- zember 2008 bis 29. April 2009.

- 13 - Zur Begründung seiner Forderung eines Zinssatzes von 5% führt der Gesuchstel- ler an, dass diese Rechnungen alle mit Hilfe von Darlehen seitens seiner Eltern beglichen worden seien (TPF 7 529 008). 8.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständi- gem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens unter ande- rem Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte entschädigt zu werden. Der hier gemeinte Anspruch be- zieht sich vornehmlich auf die Kosten einer frei gewählten Verteidigung, während die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten gezählt werden. Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 4). Sowohl aus Art. 429 Abs. 2 StPO als auch aus Art. 12 Abs. 2 BStKR folgt, dass das Gericht die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt, soweit ihm trotz Aufforderung keine ausreichende Kostennote vorgelegt wird. 8.2 Der Gesuchsteller war während des bisherigen Verfahrens wie folgt verteidigt:  amtliche Verteidigung von 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA 16.5.1 pag. 1 f.; VA URA 16.5.1 pag. 152 ff.);  erbetene Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller von

31. Mai 2006 (Vollmacht; VA URA 16.5.2 pag. 2) bis 27. April 2009 (Entzug des Mandats durch den Gesuchsteller; TPF 529 325; TPF 219 002);  zusätzliche erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniele Timbal gemäss Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Januar 2009 (TPF 529

059) und Zulassung desselben als zweiter erbetener Verteidiger aus- schliesslich für die Hauptverhandlung gemäss Verfügung der Verfah- rensleitung vom 26. Januar 2009; Entzug des Mandats durch den Ge- suchsteller per 27. April 2009 (TPF 529 327; TPF 219 002);  amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal ab 30. April 2009; die Substitution von

- 14 - Fürsprecher Franz Müller durch Fürsprecherin Manuela Fürst und Für- sprecher Daniel Bohne sowie die Substitution von Rechtsanwalt Danie- le Timbal durch Rechtsanwältin Aurelia Schröder wurde mit Rahmen- bedingungen – d.h. soweit Rechtsanwältin Schröder betreffend, aus- schliesslich zur Assistenz oder Substitution während der Hauptver- handlung – genehmigt. Diese entgegenkommende Lösung wurde wäh- rend bereits laufender Hauptverhandlung getroffen, um nach den Man- datsentzügen zur Unzeit die planmässige Weiterführung des Prozes- ses nicht zu gefährden (TPF 219 001 ff.; SN.2009.9; Urteil der Straf- kammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009, lit. N, Seite 25);  amtliche Verteidigung allein durch Rechtsanwalt Daniele Timbal ab

9. November 2011 (TPF 2 219 006). 8.3 Sämtliche Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers (inkl. Substitution und Assistenz) wurden mit Teilurteil der Strafkammer vom

13. Juli 2011, Dispositiv VIII.5 und Urteil vom 21. März 2012, Dispositiv VIII.4/1 und 4/2 (SK.2011.5) rechtskräftig festgesetzt. 8.4 Für die Zeiträume, in denen der Gesuchsteller amtlich verteidigt war, besteht kein Grund, zusätzlich eine Entschädigung für eine erbetene Verteidigung auszu- richten, solange keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die jeweiligen amtli- chen Verteidiger dessen Verfahrensrechte nicht angemessen wahrgenommen hätten. Nun ist aber aktenkundig, dass eine angemessene Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger Carnicé ab April 2006 nicht gewährleistet war und die Strafbehörden diesen Umstand kannten. Eine parallel installierte private Vertei- digung ab dem 31. Mai 2006 hatte daher ihre Berechtigung (VA URA 16.5.2. pag. 1 ff.). 8.5 Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspfle- ge vom 15. Juni 1934 (BStP; BS 3 303) hat die Verfahrensleitung in ihrer Verfü- gung vom 26. Januar 2009 Rechtsanwalt Daniele Timbal im Sinne einer Aus- nahmeregelung ausschliesslich für die Hauptverhandlung (in Anbetracht der lan- gen Dauer der Hauptverhandlung) und ausdrücklich nicht für das Instruktions- stadium (Phase zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung) als zweiten erbetenen Verteidiger zugelassen (TPF 430 0051). Seit dem Schrei- ben der Verfahrensleitung vom 16. Dezember 2008 (TPF 810 0003) war den Parteien bekannt, dass das Gericht am 1. und 2. April 2009 lediglich über Vor- fragen und Beweisanträge zu verhandeln beabsichtigte und die Hauptverhand- lung erst rund ein Monat später mit dem Beweisverfahren und den Parteivorträ- gen fortgesetzt werden sollte. Angesichts all dieser Umstände hat die Entschädi- gung für eine angemessene Verteidigung nur für die durch Rechtsanwalt Daniele

- 15 - Timbal verursachten Kosten als erbetener Verteidiger für die beiden ersten Ver- handlungstage vom 1. und 2. April 2009 zu erfolgen, ohne Berücksichtigung von bereits beim Aufwand von Fürsprecher Franz Müller abgegoltenem Vorberei- tungsaufwand. 8.6 Im Ergebnis ist also dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung für die durch Fürsprecher Franz Müller für die Zeit vom 31. Mai 2006 bis

27. April 2009 und für die durch Rechtsanwalt Daniele Timbal am 1. und

2. April 2009 erbrachten Leistungen auszurichten. 8.7 Die Entschädigungsansätze der amtlichen Verteidiger wurden – bestätigt vom Bundesgericht als gerade noch innerhalb des Ermessens liegend (z.B. Urteil 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3.2) – für die hier interessierende Pe- riode bis zum Urteil der Strafkammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 wie folgt fest- gelegt:  Honorar Fr. 260.-- pro Stunde;  Reisezeit Fr. 200.-- pro Stunde. Auch wenn im Rückweisungsverfahren (Urteil der Strafkammer SK.2011.5 vom

21. März 2012, E. 11.3) das Stundenhonorar der amtlichen Verteidiger auf Fr. 280.-- erhöht wurde, ist vorliegend im Sinne der Gleichbehandlung der Ver- teidiger von Fr. 260.-- für die Zeit des Vorverfahrens und des ersten Prozessver- fahrens (SK.2008.18) auszugehen. Der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehen- de Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) erklärt für die Entschädigungen an die Parteien die Bestim- mungen über die Entschädigung an amtliche Verteidiger anwendbar und Glei- ches galt bereits unter dem früheren Recht (Art. 1 des Reglements über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. Septem- ber 2006; AS 2006 4467). 8.8 Um die Berechnungsbasis für eine angemessene Entschädigung für Anwaltskos- ten zu schaffen, sind an den von Fürsprecher Franz Müller verfassten "Zwi- schenabrechnungen", die einen pauschal begründeten totalen Aufwand (inkl. Substituten) von 274,8 Stunden auflisten und daher keine detaillierte Prüfung ermöglichen, folgende Korrekturen vorzunehmen:  Verteidiger und deren Substituten werden für Arbeitsstunden einheit- lich mit Fr. 260.-- für anwaltliche Leistungen und mit Fr. 200.-- für Rei- sezeiten entschädigt;

- 16 -  geltend gemachte Aufwendungen von Fürsprecher Franz Müller im Zeitraum vom 17. Mai bis 30. Mai 2006 werden nicht entschädigt, da noch keine Bevollmächtigung desselben vorlag. Es hat ein pauschaler Abzug von einer Stunde zu erfolgen;  Leistungen der Kanzlei sind im anwaltlichen Stundenhonorar abgegol- ten. Verfügt ein Anwaltsbüro nicht über eine Kanzlei bzw. Kanzlei- dienste Dritter und führt der Rechtsanwalt selbst Sekretariatsarbeiten aus, sind diese nicht mit einem anwaltlichen Stundenansatz, der für rechtliche Fachtätigkeiten gedacht ist, zu vergüten. Die "Leistungs- nachweise" von Fürsprecher Franz Müller enthalten zahlreiche Indi- zien, wonach Sekretariatsleistungen zusätzlich in den anwaltlichen Stundenaufwand eingeflossen sind, so zum Beispiel "Akten kopieren"; "KB UR; Kopieren und Versand"; "Kurzbrief an Klient"; "Combox Klient"; "Anrufsversuch BA Lenz"; "4 Briefe des Staatsanwaltes sowie des Bundesgerichts in Kopie an Kl. [inkl. CD]"; "Kopie Verfügung BStrGer betr. Prozessleitung etc. an Timbal und Bohne". Hierfür ist ein pauschaler Abzug von 3,8 Stunden zu machen;  sowohl Fürsprecher Franz Müller als auch der Gesuchsteller mussten bereits bei Mandatsübernahme bzw. -erteilung wissen, dass ein Grossteil der nicht übersetzten Akten in italienischer Sprache verfasst war. Fürsprecher Franz Müller spricht gemäss Entschädigungsgesuch vom 13. März 2014 (Seite 4) kein Italienisch. Der durch diese Konstel- lation verursachte Mehraufwand ist vom Gesuchsteller verschuldet und nicht zu entschädigen. Eine beträchtliche Anzahl von Eintragungen im "Leistungsnachweis" indiziert den Kontakt von Fürsprecher Franz Mül- ler mit italienisch sprechenden Anwaltskollegen zwecks Aufarbeitung der Akten. Somit sind unter diesem Aspekt weitere 5 Anwaltsstunden bei der Entschädigung in Abzug zu bringen;  im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen und Bespre- chungen sind die Reisezeiten nicht ausgeschieden. Es sind pauschal 27 Stunden (Reisen nach Zürich, Lausanne, Bellinzona, innerhalb von Bern) als Reisezeit zu entschädigen. Als Zwischenergebnis resultiert, dass von den geltend gemachten total 274,8 Stunden vorerst 9,8 Stunden in Abzug zu bringen und 27 Stunden als Reisezeit à Fr. 200.-- abzugelten sind, sodass 238 Stunden à Fr. 260.-- für anwaltliche Leistungen verbleiben. Die Auslagen sind in einem Totalbetrag von Fr. 2'500.-- zur Entschädigung an- zuerkennen. Ein pauschaler Abzug von Fr. 33.85 vom geltend gemachten Total resultiert daraus, dass der verrechnete Preis der Fotokopien sich ohne Konstanz

- 17 - um 30 bis 35 Rappen pro Kopie bewegt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR sind in concreto 20 Rappen pro Kopie zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung für den Aufwand von Fürsprecher Franz Müller, ausgehend von Fr. 61'880.-- für anwaltliche Leistung, Fr. 5'400.-- für Rei- sezeit und Fr. 2'500.-- für Auslagen sowie in Berücksichtigung der Mehr- wertsteuerpflicht, von gerundet total Fr. 75'100.--. 8.9 Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Daniele Timbal bezieht sich auf Tätigkeiten im Zeitraum vom 11. Dezember 2008 bis 29. April 2009 (TPF 7 529 025 f.). Die geltend gemachten 185 Stunden, welche bei einem Stundenansatz von Fr. 297.30 zum geltend gemachten Honorar von Fr. 55'000.-- plus MWSt führen, sind wie folgt zu korrigieren:  Der Entschädigungsansatz beträgt Fr. 260.--;  gemäss Hauptverhandlungsprotokoll SK.2008.18 betrug die Verhand- lungszeit am 1. und 2. April 2009 insgesamt (3 Std. 10 Min. Verhand- lungspausen nicht eingerechnet) 8 Std. 40 Min. In Berücksichtigung des Umstands, dass an den Verhandlungstagen wie angekündigt nur Vorfragen und neue Beweisanträge zur Debatte standen und der Ge- suchsteller mit Fürsprecher Franz Müller ausreichend verteidigt war, rechtfertigt es sich, bloss die Verhandlungszeit von (aufgerundet) 9 Stunden à Fr. 260.-- und die Reisezeit (zweimal Lugano-Bellinzona retour) von 4 Stunden à Fr. 200.-- plus Fr. 34.80 Reisespesen (2 Ta- geskarten Arcobaleno 1. Klasse) zu vergüten. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet Fr. 3'400.--. Für den weiteren Prozess wurde Rechtsanwalt Daniele Timbal als amtlicher Verteidiger entschädigt. In einem Bundesstrafverfahren ist von den Rechtsbei- ständen die Beherrschung der Verfahrenssprache in aktiver und der Vollamtssprachen zumindest in passiver Hinsicht zu erwarten. Sprach- liche Hilfestellungen an Fürsprecher Franz Müller vor dem 1. April 2009 wegen dessen mangelnden Italienischkenntnissen sind selbst ver- schuldet (vorne E. 8.8). 8.10 Der Gesuchsteller verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5% Zins – ab

1. Januar 2008 soweit Kosten von Fürsprecher Franz Müller betreffend (mittleres Verfallsdatum ab Zahlung) und ab 26. September 2009 soweit die Kosten von Rechtsanwalt Daniele Timbal betreffend (Rechnungsdatum). Die zeitliche Verzögerung zwischen anwaltschaftlicher Leistung und deren Be- zahlung beträgt branchenüblich oft Monate. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebensowenig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an die Eltern, welche

- 18 - der Gesuchsteller zu zahlen gehabt hätte. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Ausfälle bei den Anwälten zufolge Zahlungsverzögerungen oder solche bei Darlehensgebern sind zudem keine Aufwendung des Gesuchstellers und daher nicht nach Art. 429 StPO zu entschädigen. 9. Verzugszinsen und Betreibungskosten 9.1 Der Gesuchsteller macht Fr. 8'954.75 Verzugszinsen und Betreibungskosten gel- tend, welche zufolge ungerechtfertigter Beschlagnahme seines Vermögens ange- fallen seien. Er gibt eine Zusammenstellung des Betreibungsamts X. zu den Ak- ten, aus welcher ersichtlich ist, dass die Eidgenossenschaft und der Kanton Waadt dreimal für Steuerbeträge Betreibung erhoben haben (TPF 7 529 009). 9.2 Aus den eingereichten Dokumenten geht weder der Schuldner, noch die Fälligkeit der Schuld hervor und auch nicht, ob eine Zahlung erfolgt ist und gegebenenfalls, wann. Ein Schaden ist schon aus diesem Grund nicht bewiesen. Hinzu kommt, dass das Gericht nie einen Antrag des Gesuchstellers, beschlagnahmte Beträge zum Bezahlen von Steuerschulden freizugeben, abgewiesen hat. Vielmehr hat es mehrmals begründete Zahlungsersuchen des Gesuchstellers bewilligt (TPF 365.1; 365.2; 365.8), sodass er wissen konnte bzw. wusste, dass die Vermögensbe- schlagnahme unumgängliche Zahlungen nicht verunmöglicht. Verzugszinsen und Betreibungskosten sind daher selbst verschuldet und kein vom Staat verursachter Schaden. 10. Erstattung von Verfahrenskosten aus bundesgerichtlichem Verfahren 10.1 Der Gesuchsteller ersucht um Erstattung der ihm im bundesgerichtlichen Verfah- ren 6B_609/2009 (Urteil vom 22. Februar 2009) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (TPF 7 729 033 und …037). 10.2 Ein Zahlungsbeleg wurde nicht eingereicht. Indessen sind Kosten aus einem an- deren Verfahren hier nicht zu entschädigen. Sie wurden entsprechend den in je- nem Verfahren geltenden Kriterien auferlegt. 11. Genugtuung 11.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung dafür, dass er zahlreiche Haus- durchsuchungen und andere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen musste. Aufgrund einer Meldepflicht habe er sich 5 Jahre lang wöchentlich bei der

- 19 - Polizei melden müssen und wegen einer Passsperre seine Eltern, die in Frank- reich leben, nicht besuchen können. Sodann dauere das Verfahren mittlerweile schon über 10 Jahre (TPF 7 529 010). Ferner sei er vom damaligen Untersu- chungsrichter als Mafioso gebrandmarkt worden und es sei in den Medien (Zei- tung, TV, Radio, Internet) über mehrere Jahre lang über den "Mafiaprozess" und ihn, teilweise mit Fotos, die ihn abgebildet haben, berichtet worden. Ausserdem habe die Bundesanwaltschaft mit der Anklageerhebung ein Communiqué heraus- gegeben, in dessen Überschrift von der "mafia italo-suisse des cigarettes" die Re- de gewesen sei. Dies sei eine Vorverurteilung und habe genau wie die weiteren vorstehend genannten Faktoren dazu beigetragen, dass der gute Ruf des Ge- suchstellers, sowohl auf beruflicher als auch persönlicher Ebene, durch das Straf- verfahren und die Medien völlig zerstört worden sei. Weiter verlange er Genug- tuung für die verheerenden Auswirkungen auf seine psychische und physische Gesundheit. Er sei in den letzten Jahren mehrmals wegen Depressionen und stressbedingter kardiologischer Insuffizienz hospitalisiert worden. Das Strafverfah- ren und sein prekärer psychischer Gesundheitszustand habe auch zur Scheidung von seiner damaligen Frau geführt (TPF 7 529 011). Schliesslich sei er aufgrund der Beschlagnahme seines gesamten Vermögens jahrelang auf die (finanzielle) Unterstützung von Verwandten angewiesen gewesen (TPF 7 529 012). Für die vorstehend dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--, plus Schadenszins von Fr. 6'750.--, zuzusprechen (TPF 7 529 012). 11.2 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch den Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wur- de (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verlet- zung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige An-

- 20 - wendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestim- mungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesge- richts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Frei- spruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und ei- ne solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 11.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller im Jahre 2001 in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungs- kommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Eu- ropa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, na- mentlich "Latitanti" der S.C.U. und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel be- teiligt sieht (S. ...), an zwei Stellen mit vollem Namen (S. ...) genannt wird. Der Gesuchsteller wurde als Mitarbeiter ("coadiuvato", S. ...) bzw. Untergebener ("sot- toposto", S. ...) von J. bezeichnet, wobei letzterer als ein Unterlizenznehmer am Zigarettenschmuggel von Montenegro über Apulien in die EU beteiligt gewesen sei. Den Akten ist (einzig) ein weiterer Zeitungsartikel den Gesuchsteller betref- fend zu entnehmen. Es handelt sich um einen Artikel in "La Regione/Ticino" vom xx.xx.xxxx mit der Überschrift "...", in dem u.a. zu lesen ist, dass der mit Namen, Staatsbürgerschaft sowie aktuellem Wohnort genannte Gesuchsteller (und andere namentlich genannte Personen) als die Köpfe einer Geldwäscher- und Schmugg- lerorganisation bezeichnet wurden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 23). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeführte Pressecommu- niqué der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2008 enthält keine namentliche Erwähnung des Gesuchstellers (TPF 7 529 033 f.). Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwä- scherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchstel- ler; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Ita- lien mit organisierter Kriminalität, (Zigaretten-)schmuggel und Geldwäscherei in Verbindung gebracht wurde. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldig- ten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Be-

- 21 - achtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Ge- suchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in ita- lienischen amtlichen Berichterstattungen mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Or- ganisationen und der Mafia in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschä- digt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als ruf- schädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Ge- suchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfind- lichkeit auszumachen. Den Akten ist in Bezug auf die Schriften- und Passsperre sowie die Meldepflicht folgendes zu entnehmen: Mit Verfügung vom 5. März 2005 ordnete die Bundes- anwaltschaft, abgesehen von der Haftentlassung des Gesuchstellers, auch die Beschlagnahme seiner Identitätskarte sowie eine wöchentliche Meldepflicht an (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). Die Meldepflicht wurde zum ersten Mal am 16. März 2005 erfüllt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 103 ff.). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wurde die wöchentliche Meldepflicht in eine 14tägige umgewandelt (VA URA Par- teien 16.5.2 pag. 201 f.). Mit Dispositiv Ziff. VIII.2 des Urteils SK.2008.18 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wurden die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufgehoben. Die Ausweispa- piere wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF 480.78) und die zur Überprüfung der Meldepflicht des Gesuchstellers zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs am 13. Juli 2007 über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF 480.72). Der Gesuchsteller unterlag demnach mehr als 4 Jahre lang einer Meldepflicht und ei- ner Pass- und Schriftensperre. Aufgrund dieser Tatsache waren ihm Reisen ins Ausland in dieser Zeit grundsätzlich verwehrt. Als er am 14. Mai 2007 um eine Ausreisebewilligung nach Frankreich für den 6. und 7. Juli 2007 ersuchte, da sei- ne Eltern an diesem Datum ihren 60. Hochzeitstag feiern würden (VA URA Partei- en 16.5.2 pag. 244 f.), wurde ihm dies mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 31. Mai 2007 gestattet (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 249 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 trat der Gesuchsteller von seinem Antrag auf Ausreise am

6. und 7. Juli 2007 aus persönlichen Gründen zurück (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 272), woraufhin mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 22. Juni die Ausreisebewilligung wieder aufgehoben wurde (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 273 f.). Der Gesuchsteller hat aufgrund dieser Massnahmen zweifelsohne eine jahre- lange Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit erdulden müssen. Bei der Umset-

- 22 - zung der Meldepflicht sowie der Pass- und Schriftensperre waren die Behörden, wie dargelegt, kulant, was jedoch auch auf die 100% Einhaltung dieser Auflagen durch den Gesuchsteller zurückzuführen ist. Zum Genugtuungsanspruch hiezu wird auf E. 11.4 nachfolgend verwiesen, Der Gesuchsteller hat seit dem Jahre 1987 mit Depressionen zu kämpfen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 f.). Im gleichen Jahr verübte er ei- nen Selbsttötungsversuch aufgrund von finanziellen und familiären Problemen (TPF 7 529 028). In den Jahren rund um das Jahr 2000 hat sich der Gesuchsteller (wie er seiner behandelnden Psychiaterin Dr. L. gegenüber äusserte) in einem ihm bis anhin unbekannten Milieu bewegt, in dem mit grossen Geldsummen gear- beitet wurde. Er habe in dieser Zeitspanne unter der Woche im Tessin in einer von Geld, Luxusleben und Nachtclubs geprägten Umgebung gelebt, was zu einer Ent- fremdung zwischen den Eheleuten und schweren Eheproblemen seither geführt habe (TPF 7 529 029). Der Gesuchsteller wurde seit 2001 und somit bereits vor seiner Verhaftung im August 2004 wegen seiner psychischen Probleme medika- mentös sowie ambulant und/oder stationär behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 63). Attesten von Hausarzt und behandelndem Herzchirur- gen, beide vom 1. September 2004, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller un- ter einem Bandscheibenvorfall, einer Fettstoffwechselstörung und Augenmigräne sowie Angina pectoris bei Stress und Anstrengung leidet und erschwerend als Ri- sikofaktoren sein Übergewicht, sein hoher Zigarettenkonsum, seine erhöhten Blut- fettwerte sowie sein latent depressiver Zustand dazukämen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61 und 62). Im Juni 2005 wurde der Gesuchsteller – nachdem er bereits während der Zeit in Untersuchungshaft wegen Depressionen behandelt wurde – erneut wegen Depression hospitalisiert und machte von Juli 2005 bis April 2006 eine ambulante Psychotherapie. Danach erfolgte eine erneute Verlegung ins Krankenhaus wegen eines Selbsttötungsversuchs aufgrund eines depressiven Zustands wegen seiner Eheprobleme und Problemen mit der Justiz. Im August 2006 erneute Hospitalisation wegen Erschöpfungszuständen und Schlaflosigkeit aufgrund von Eheproblemen und Problemen mit der Justiz. Im September 2006 begab sich der Gesuchsteller wieder ins Krankenhaus wegen Erschöpfung und Selbstmordgedanken; es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F 33.2) mit Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0), Störungen im Familienleben durch Trennung (Z 63.5) und anderen Problemen im sozialen Umfeld, in casu: Probleme mit der Justiz (Z. 60.8), diagnostiziert (TPF 7 529 029). Die mit TPF-Pagina zitierten Sachverhalte stammen aus einem Bericht von Dr. L., Assistenzärztin im Hôpital Psychiatrique de W. vom 27. Mai 2009, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt weiter am- bulant dort behandelt wurde (TPF 7 529 029). Einem weiteren Attest vom 27. Mai 2013 besagter Assistenzärztin ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mindes-

- 23 - tens bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines chronisch depressiven Zustands mit Antidepressiva behandelt wurde (TPF 7 529 030). Vom 14. März bis 16. April 2013 musste der Gesuchsteller erneut wegen Selbstmordtendenzen stationär be- handelt werden (TPF 7 529 030). Vom 22. bis 24. September 2013 kam der Ge- suchsteller notfallmässig wegen Herzinsuffizienz ("insuffisance cardiaque d'origine indéterminée avec FEVG 35% et hypokinésie diffuse dyspnée à l'effort NYHA III depuis juillet 2013") ins Krankenhaus (TPF 7 529 036). Aus dem oben dargelegten Sachverhalt erhellt, dass der Gesuchsteller nunmehr seit über 25 Jahren unter ernsten psychischen Problemen und seit mindestens zehn Jahren ebenfalls unter physischen Problemen leidet. Das Aushalten des von 2004 bis Ende 2013 dauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vor- belastungen war ohne Zweifel erhöht belastend für den Gesuchsteller. Diese Si- tuation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung insbesondere seiner psychi- schen Gesundheit geführt und war der Genesung seiner physischen Gesundheit nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben gezeichneten Bild, dass der Gesuchsteller psychisch bereits etliche Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war und in Bezug auf seine körperliche Gesundheit, insbesondere die Herzinsuffizienz, Faktoren die mit seinem persönlichen Lebens- wandel zusammenhängen (wie das Übergewicht oder der hohe Zigarettenkon- sum) kausal für die Erkrankung gewesen sind. Den Eheproblemen sowie der Scheidung des Gesuchstellers liegen wie oben ausgeführt hauptsächlich die Ent- fremdung der Eheleute anfangs der 2000er Jahre und die depressiven Zustände des Gesuchstellers zugrunde. Das Strafverfahren kam ab August 2004 als weite- rer belastender Faktor dazu, kann jedoch nicht als ausschlaggebend für die Zer- rüttung der Ehe angesehen werden. Die (finanzielle) Unterstützung, die der Gesuchsteller durch seine Verwandten er- hielt, ist für die Bemessung der Genugtuung irrelevant. 11.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die straf- prozessualen Zwangsmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre, Hausdurchsuchungen), die Dauer des Verfahrens, die unmittelbaren Auswirkun- gen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene psychische und physi- sche Gesundheit sowie auf sein Privatleben in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 11.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine ge- sundheitlichen sowie privaten Probleme (allein) auf das Strafverfahren zurückfüh-

- 24 - ren. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. 12. Schadenszins 12.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 56'100.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 5. März 2005 bis heu- te (entsprechend 9 Jahre) geltend, d.h. Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006).

Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung (Fr. 30'000.--) macht der Gesuchsteller einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis zum mittleren Verfallsdatum (in concreto: 1. September 2009) geltend und kommt auf ein Total von Fr. 6'750 (TPF 7 529 012). 12.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).

Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d). 12.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 32'000.--) Fr. 14'400.-- Zins auszuzahlen sind. Der Zins auf der Genugtuung (Fr. 10'000.--) beträgt Fr. 2'250.--. 13. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 13.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg. Die amtliche Vertei- digung aus den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 dauert an. Daher wird ent- gegen dem gestellten Antrag des Gesuchstellers dieser für die Verteidigerkosten im Verfahren SK.2014.5 nicht entschädigt, sondern der Verteidiger direkt durch den Bund bezahlt.

- 25 - Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 13.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal legt für das Entschädigungsverfahren SK.2014.5 eine Kostennote im Total von Fr. 8'300.90 vor, basierend auf 22 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- plus Spesen und Mehrwertsteuer (TPF 7 729 029; 7 729 034 ff.). Er vermerkt im Begleitschreiben vom 24. Juni 2014, dass er nur 22 Stunden anstatt der auf den eingereichten Buchhaltungs-Fichen ausgewiesenen fast 27 Stunden in Rechnung stelle. Auch habe er die Kostennote trotz der seit der letzten Fichen- eintragung bis zum Datum der Einreichung zusätzlich investierten 4,5 Stunden nicht mehr erhöht (TPF 7 729 032 f.). 13.3 Der im Detail geltend gemachte Verteidigeraufwand ist wie folgt zu korrigieren:  Der Entschädigungsansatz beträgt wie im Verfahren SK.2011.5 (Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3) Fr. 280.--;  Aufwendungen aus den bundesgerichtlichen Verfahren wurden dort abschliessend abgegolten (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013, Dispositiv Ziff. 3 und 6B_241/2013 vom

13. Januar 2014, Dispositiv Ziff. 5). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.5 wurden im Urteil der Strafkam- mer vom 21. März 2012, Dispositiv Ziff. VIII.4 rechtskräftig festgelegt. Somit betreffen mindestens der Aufwand im Zeitraum vom 4. Dezem- ber 2013 bis 16. Januar 2014, d.h. 3.4 Std., sowie der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Urteilsvollzug (Kontakte zu Banken, verfahrens- fremden Anwälten, der Abteilung Urteilsvollzug der Bundesanwalt- schaft, der Schweizer Botschaft in Ottawa) d.h. im Total schwach ge- rechnete 3.25 Std., das Entschädigungsverfahren nicht. Diese Zeit ist nicht zu entschädigen;  im Entschädigungsverfahren spielt einzig der Anspruch des Ge- suchstellers eine Rolle (Art. 429 StPO), sodass jeder Kontakt mit An- wälten, welche nicht mit der Verteidigung desselben befasst waren, unnötig und hier nicht zu entschädigen ist. Der Abzug beträgt 0.6 Std. unter diesem Titel;

- 26 -  unter den Stichworten "fax a TPF proroga termine" und "fax e lett a TPF proroga termine" aufgeführte Zeiten (0.75 Std.) sind zu streichen, da nicht aktenkundig ist, welche Leistungen an den beiden Daten (3. und 27. Februar 2014) ausser den grundsätzlich nicht zu entschä- digenden Fristerstreckungsgesuchen erbracht worden sein sollen. Bei den Akten befindet sich weder ein Fax noch ein Brief vom 3. oder

27. Februar 2014 mit weitergehendem Inhalt als den Fristerstre- ckungsgesuchen. Somit sind die geltend gemachten 22 Anwaltsstunden um 8 Stunden auf 14 Stunden à Fr. 280.-- zu reduzieren. Gesamthaft nicht zu entschädigen sind die unter der Spalte "Scritturazioni" aufge- listeten Beträge im Total von Fr. 972.--, da hierfür eine Entschädigungsbasis nach Art. 13 BStKR fehlt. Die in der Rubrik "tel. e postali" aufgeführten Beträge werden von Fr. 187.-- pau- schal auf Fr. 100.-- gekürzt, da sie sich zum Teil auf Leistungen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens beziehen und zudem zu grossem Teil nicht nachvoll- ziehbar sind (z.B. diverse Male jeweils Fr. 5.-- für Email). 13.4 Im Zusammenzug errechnet sich die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.5 mit Fr. 4'341.60 (Fr. 3'920.-- Anwaltshonorar und Fr. 100.-- Auslagen plus 8% MWSt auf Fr. 4'020.--). In Berücksichtigung nicht in Rechnung gestellter Stunden, welche nach Plausibilitätsüberlegungen dieses Ver- fahren nur teilweise betreffen können, erfolgt eine pauschale Aufrundung auf Fr. 4'400.--. 14. Die Kosten für dieses Urteil bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.

- 27 - Die Strafkammer erkennt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 003 f.).

E. Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Timbal mit Eingabe vom

13. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 7 529 005 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 7 510 001).

G. Nach präzisierender Aufforderung durch das Gericht vom 3. April 2014, detaillier- te Honorarnoten der Verteidiger (Rechtsanwalt Timbal und Fürsprecher Franz Müller) zu übermitteln ("zeitlich und leistungsmässig nicht aufgeschlüsselte Ho- norarnoten von Verteidigern können die behaupteten Leistungen nicht belegen"; TPF 7 729 003), reichte Rechtsanwalt Timbal am 10. April 2014 für sich eine pauschal begründete Kostennote ein und für Fürsprecher Franz Müller diverse Kostennoten, beinhaltend Detaillierungen bezüglich Leistungsart mit Datum der Leistung und Spesenaufwand, jedoch ohne Angaben im einzelnen zu dazugehö- rendem stundenmässigem Aufwand. Der Stundenaufwand wurde wiederum nur im Total angegeben (TPF 7 729 006 ff.).

H. Der Aufforderung, seine Kostennote für das Entschädigungsverfahren in detail- lierter Version einzureichen, folgte Rechtsanwalt Timbal innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (TPF 7 729 032 ff.). Im gleichen Schreiben leg- te er dem Gericht eine Kopie des in der Zwischenzeit beim Gesuchsteller einge- gangenen Schreibens des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 vor, worin dieses die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--, welche im Urteil 6B_609/2009 vom

22. Februar 2011 zu Lasten des Gesuchstellers gelegt wurden, einfordert, und verlangte deren Rückerstattung (TPF 7 729 037).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 1.2 Anwendbar ist vorliegend das neue Recht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO). 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, …009). Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.14). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah- rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 -

E. 3 Im Zusammenhang mit diesem Entscheid entfällt auch die in der vom Bundesge- richt aufgehobenen Dispositivziffer VIII/4.3 statuierte Verpflichtung des Beschwer- deführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, denn die Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

E. 4 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 7 591 005 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 6 nach- folgend), Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten anlässlich von Einver- nahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend), die Erstattung von Anwaltsspesen (E. 8 nachfolgend) sowie eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 11 nachfol- gend). Er beantragt ausserdem die Zahlung von Verzugszinsen und Betreibungs- kosten (E. 9 nachfolgend) und die Erstattung von Verfahrenskosten aus bundes- gerichtlichem Verfahren (E. 10 nachfolgend).

E. 5 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfah- ren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIES- SER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2).

E. 6 Haftentschädigung

E. 6.1 Mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil

- 6 - des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leu- mund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädig- ten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geld- summe ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen-

- 7 - ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 5. März 2005 (VA BA 6.5.1 pag. 5 und 6.5.2 pag. 92 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 187 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 56'100.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung mit der damaligen Einkommenslage des Gesuchstellers, seinem Alter, seiner nicht guten Gesundheit während der Untersuchungshaft, den Isolationsbedingungen aufgrund der Sprache sowie den Schwierigkeiten, die der Gesuchsteller hatte, die geforder- te Kaution aufzutreiben (TPF 7 529 005). Er verlangt einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute. Das ergibt eine Summe von Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006).

E. 6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei Haftantritt unter Gelenk- rheuma und Herzbeschwerden litt. Zu jener Zeit musste er zwei verschiedene Medikamente – Lyphandil und Surmontil – einnehmen. Während seiner ersten Einvernahme am 31. August 2004 gab der Gesuchsteller an, im Jahre 1987 eine starke Depression erlitten und einen Selbstmordversuch unternommen zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 ff.). Er sei bei Dr. F., Psy- chiater und Psychotherapeut in Z., in Behandlung wegen seiner Depressionen und damit einverstanden, dass der Gefängnisarzt mit seinem Psychiater Kontakt aufnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 11 Z. 2 ff.). Einem für die Justizbehörden ausgestellten Attest von Dr. F. vom 31. August 2004 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2001 wieder, nachdem er be- reits in den Jahren 1987-1988 ambulant und stationär behandelt worden war, bei ihm in ambulanter Behandlung war und Antidepressiva erhielt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 63). In einem weiteren Dokument vom 1. September 2004 attestierte Dr. G., Herzchirug, dem Gesuchsteller Angina pectoris bei Stress und Anstrengung. Als Risikofaktoren nannte der Arzt das Überwicht des Ge- suchstellers, seinen Zigarettenkonsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag, erhöh- te Blutfettwerte (in Behandlung) sowie seinen latent depressiven Zustand mit grossem Stress (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61). In den Akten

- 8 - findet sich ein drittes Attest von Dr. H., Internist und Hausarzt des Gesuchstellers, vom 1. September 2004, der dem Gesuchsteller einen Bandscheibenvorfall, eine Fettstoffwechselstörung sowie Augenmigräne attestierte (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.1 pag. 62). Am 2. September 2004 bestätigte der Haftrichter Ju- ra Bernois-Seeland die Untersuchungshaft (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 24 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 7. September 2004 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 29 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Ge- suchstellers vom 9. September 2004 wies dessen Anwalt gleich zu Beginn darauf hin, dass dieser aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung kaum einvernahmefähig sei. Sein Mandant habe schon einen Suizidversuch verübt und trage sich auch aktuell mit Selbstmordgedanken (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 16 Z. 4 ff.). In der Familie des Gesuchstellers gebe es eine Vorbe- lastung; sein Grossvater habe sich erschossen und sein Vater – der den Toten fand – sei daraufhin über 20 Jahre lang depressiv gewesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 7 ff.). Der Gesuchsteller beschrieb seinen Zu- stand so, dass er psychisch und physisch erschöpft sei, was zur Folge habe, dass er weder essen noch schlafen könne. Ausserdem habe er ständig Schmerzen in der Brust und Rückenschmerzen von der Gefängnispritsche (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 25 ff.). Er habe heute (am Tag der Einvernahme) weder gegessen noch getrunken. Die Tage zuvor konnte er nicht essen und musste sich übergeben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 19). Der Gesuchsteller bestätigte, Suizidgedanken zu haben und teilte mit, bereits Plä- ne in diese Richtung gemacht zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 26). Er fühle sich in der Untersuchungshaft nicht gut behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 7 f.). Die Verfahrensleitung wollte Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Gesuchstellers noch für denselben Tag veranlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 14 ff.). Der Gesuchsteller war vom 9. bis 23. September 2004 wegen eines akut suizidalen Zustandes in der Bewachungsstation des Insel- spitals Bern hospitalisiert (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 252; …13.6 pag. 29 Z. 27 ff.). Er wurde als nicht hafterstehungs-, jedoch einvernahme- fähig, beurteilt, wobei die behandelnden Ärzte von einer psychischen Stabilisie- rung in den nächsten Wochen ausgingen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 3 pag. 26). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2004 teilte der Ge- suchsteller mit, dass er immer noch Termine beim Psychiater habe und weiterhin Medikamente gegen Depressionen einnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 28 Z. 5 ff.). Mit Urteil der Beschwerdekammer BK _H 142/04 vom

29. September 2004 wurde die Haftbeschwerde des Gesuchstellers abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 253 ff.). Am 2. November 2004 verfügte die Bundesanwaltschaft dessen Verlegung vom Regionalgefängnis Biel in das Regionalgefängnis Bern mit der Begründung, dass dort die medizinisch

- 9 - psychiatrische Betreuung für den Gesuchsteller optimal erfüllt werden könne und das Inselspital im Notfall auch nicht weit sei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 271). Mit Beschwerde vom 3. November 2004 legte der Rechtsbeistand des Gesuchstellers Beschwerde gegen die Abweisung der Haftbeschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 277 ff.). Mit Urteil des Bundesgerichts 1S_12/2004 vom

1. Dezember 2004 wurde diese abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 313 ff.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 stellte die Bundesanwalt- schaft in Aussicht, den Antrag zu stellen, dass der Gesuchsteller nach Hinterle- gung einer Kaution von Fr. 200'000.-- freigelassen würde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 36 f.). Diesem Antrag der Bundesanwaltschaft gab der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 3. Dezember 2004 statt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 47 ff.). Am 14. Februar 2005 wurde der Ge- suchsteller in die Haftanstalt I., verlegt, nachdem sein Anwalt um die Verlegung in eine Haftanstalt näher am Wohnort des Gesuchstellers ersucht hatte (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 53, 55 und 64 f.). Am 4. März 2005 wurde die Kaution über Fr. 200'000.-- auf das Konto der Bundesanwaltschaft überwiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 87 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2005 wurde der Gesuchsteller aus der Haft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.).

E. 6.4 Der Gesuchsteller brachte bereits bei Haftantritt schwere gesundheitliche Vorbe- lastungen mit (Gelenkrheuma, Herzbeschwerden), wobei die starken Depressio- nen seit 1987 auftraten und er darum seither beinahe durchgehend in Behandlung war. Demnach war der Gesuchsteller psychisch vorbelastet. Am 19. Oktober 2004, während seiner Haftzeit, schrieb der Gesuchsteller einen Brief an seine Frau, der Andeutungen zu Planungen zum Selbstmord enthielt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 192 f.). Die Bundesanwaltschaft ersuchte, nachdem ihr der Inhalt des Briefes bekannt worden war, den zuständigen Psy- chiater, soweit aus medizinischer Sicht angezeigt, die notwendigen psychothera- peutischen Massnahmen anzuordnen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 191). Der Gesuchsteller wurde während seiner gesamten Haftzeit psycholo- gisch betreut und – als er einen Nervenzusammenbruch erlitt – in der Bewa- chungsstation des Inselspitals hospitalisiert. War sowohl der psychische wie auch der allgemeine Gesundheitszustand des Gesuchstellers schon vor der Untersu- chungshaft beeinträchtigt, ist die Haft nicht Auslöserin der Beschwerden gewesen. Indessen hat die Untersuchungshaft den gesundheitlichen Zustand des Ge- suchstellers sicher nicht verbessert und die vorbestehenden Beschwerden sind Faktoren für eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die sich genugtuungserhöhend auswirkt. Das Aushalten der Haft ist unter solchen psychisch und physisch ange- schlagenen gesundheitlichen Bedingungen schwerer zu ertragen. Eine leichte Genugtuungserhöhung bewirkt die Haft an Weihnachten.

- 10 -

Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (zunächst Biel, dann Bern) bestand –zumindest bis zu seiner Verlegung in die Haftanstalt I. – offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zur Familie war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Er erhielt oft Besuch von Ehefrau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 136 f., 151, 160 und 168), Sohn (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 146, 159 und 165), Tochter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 143, 151, 162), auch zusammen mit seinem Enkel (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.2 pag. 186), sowie einmal von seinem Bruder (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 7). Ab 15. Dezember 2004 verfügten Ehefrau, Sohn und Tochter des Gesuchstellers über eine Dauerbesuchsbewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 172 ff.). Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen. Im Zeitpunkt der Inhaftierung war der Gesuchsteller 51 Jahre alt. Dabei handelt es sich nicht um ein hohes Alter, das als zusätzlicher genugtuungserhöhender Faktor in Frage käme. Ebenso wenig sind seine damalige Einkommenslage sowie die Schwierigkeiten, die Kaution aufzutreiben, vorliegend relevant. Auch die Tatsache, dass er sich – zumindest während der Haftzeit im Bieler und Berner Regionalge- fängnis – nicht in einem frankofonen Umfeld befand, kann sich nicht genug- tuungserhöhend auswirken. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 6.1 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Probleme des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 187 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'000.-- zuzusprechen.

E. 7 Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten

E. 7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei-

- 11 - nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück werden ge- mäss Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Drei- sternhotel am Ort der Verfahrenshandlung vergütet.

E. 7.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von seinem damaligen Wohnort Y. nach Zü- rich und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'560.--) zu Einvernah- men sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend. Erwähnt, aber nicht berechnet, sind zudem die Fahrt zur Einvernahme nach Lausanne vom 23. August 2006 und die Verpflegung an diesem Tag (TPF 7 529 006). Weiter beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung seiner Kosten für 12 Fahr- ten von Y. nach Lugano und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 4'512.--) zu Besprechungen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal im Zeitraum

E. 7.3 Ermessensweise zwei der Fahrten Y.-Lugano in der Zeitspanne, als Rechtsanwalt Daniele Timbal nebst Fürsprecher Franz Müller ohne gerichtliche Zulassung als zweiter Verteidiger tätig war, werden nicht entschädigt, weil die Doppelverteidi- gung aus gerichtlicher Sicht nicht notwendig war (vgl. unten E. 8.8). Dem entspre-

- 12 - chend und dem in E. 7.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die 6 Fahrten Y.-Zürich retour je Fr. 130.--, d.h. total Fr. 780.-- zu, für die Fahrt Y.- Lausanne retour Fr. 15.60, für die 10 Fahrten Y.-Bern retour je Fr. 65.--, d.h. total Fr. 650.--, für 10 Fahrten Y.-Lugano retour Fr. 188.--, d.h. total Fr. 1'880.-- sowie für die 9 Fahrten Y.-Bellinzona retour je Fr. 174.--, d.h. gesamt Fr. 1'566.--. Die Reiseentschädigung beträgt somit total Fr. 4'891.60. Insgesamt 24 Übernachtungen sind wie beantragt mit je Fr. 120.-- bzw. total Fr. 2'880.-- zu entschädigen. Für die Tage anlässlich welcher 6 Einvernahmen in Zürich und eine in Lausanne stattfanden sowie im Zusammenhang mit den 20 als entschädigungsberechtigt anerkannten Besprechungen mit seinen Anwälten in Lugano und Bern stehen dem Gesuchsteller Fr. 27.50 für je eine Hauptmahlzeit zu, für die 25 Verhand- lungstage in Bellinzona die 49 geltend gemachten Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, d.h. total Fr. 2'090.--.

E. 7.4 Der Gesuchsteller verlangt die Verzinsung der Spesenentschädigung ab mittlerem Verfall. Die abschliessende Regelung in Art. 13 und 14 BStKR sieht eine Verzin- sung der gehabten Auslagen nicht vor, obwohl aufgrund von Art. 421 Abs. 1 StPO fest steht, dass die Auslagenvergütung immer erst mit – teilweise grosser – Ver- zögerung nach dem Endentscheid erfolgt. Die Reise-, Übernachtungs- und Ver- pflegungsentschädigung ist daher nicht zu verzinsen.

E. 7.5 Somit beträgt das Entschädigungstotal für Reise-, Übernachtungs- und Verpfle- gungskosten Fr. 9'861.60. 8. Anwaltskosten Der Gesuchsteller verlangt – nebst der Entschädigung für das vorliegende Verfah- ren (siehe unten E. 13) – die Erstattung folgender Anwaltshonorare (TPF 7 529 008 f., …014 - 025 und 7 729 034 ff.):  Fr. 91'176 plus 5% Zins seit 1. Januar 2008 (mittlerer Verfall seit Zah- lung), d.h. Fr. 28'121.69, Honorar und Spesen für Fürsprecher Franz Müller von Mai 2006 bis 6. März 2009;  Fr. 63'000.-- plus 5% Zins seit Rechnungsstellung, d.h. Fr. 14'700.-- Honorar und Spesen für Rechtsanwalt Daniele Timbal vom 11. De- zember 2008 bis 29. April 2009.

- 13 - Zur Begründung seiner Forderung eines Zinssatzes von 5% führt der Gesuchstel- ler an, dass diese Rechnungen alle mit Hilfe von Darlehen seitens seiner Eltern beglichen worden seien (TPF 7 529 008). 8.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständi- gem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens unter ande- rem Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte entschädigt zu werden. Der hier gemeinte Anspruch be- zieht sich vornehmlich auf die Kosten einer frei gewählten Verteidigung, während die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten gezählt werden. Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 4). Sowohl aus Art. 429 Abs. 2 StPO als auch aus Art. 12 Abs. 2 BStKR folgt, dass das Gericht die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt, soweit ihm trotz Aufforderung keine ausreichende Kostennote vorgelegt wird. 8.2 Der Gesuchsteller war während des bisherigen Verfahrens wie folgt verteidigt:  amtliche Verteidigung von 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA 16.5.1 pag. 1 f.; VA URA 16.5.1 pag. 152 ff.);  erbetene Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller von

31. Mai 2006 (Vollmacht; VA URA 16.5.2 pag. 2) bis 27. April 2009 (Entzug des Mandats durch den Gesuchsteller; TPF 529 325; TPF 219 002);  zusätzliche erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniele Timbal gemäss Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Januar 2009 (TPF 529

059) und Zulassung desselben als zweiter erbetener Verteidiger aus- schliesslich für die Hauptverhandlung gemäss Verfügung der Verfah- rensleitung vom 26. Januar 2009; Entzug des Mandats durch den Ge- suchsteller per 27. April 2009 (TPF 529 327; TPF 219 002);  amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal ab 30. April 2009; die Substitution von

- 14 - Fürsprecher Franz Müller durch Fürsprecherin Manuela Fürst und Für- sprecher Daniel Bohne sowie die Substitution von Rechtsanwalt Danie- le Timbal durch Rechtsanwältin Aurelia Schröder wurde mit Rahmen- bedingungen – d.h. soweit Rechtsanwältin Schröder betreffend, aus- schliesslich zur Assistenz oder Substitution während der Hauptver- handlung – genehmigt. Diese entgegenkommende Lösung wurde wäh- rend bereits laufender Hauptverhandlung getroffen, um nach den Man- datsentzügen zur Unzeit die planmässige Weiterführung des Prozes- ses nicht zu gefährden (TPF 219 001 ff.; SN.2009.9; Urteil der Straf- kammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009, lit. N, Seite 25);  amtliche Verteidigung allein durch Rechtsanwalt Daniele Timbal ab

9. November 2011 (TPF 2 219 006). 8.3 Sämtliche Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers (inkl. Substitution und Assistenz) wurden mit Teilurteil der Strafkammer vom

E. 11 Dezember 2008 bis 21. Januar 2014 und für 10 weitere Fahrten von Y. nach Bern und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'300.--) zu Besprechun- gen mit Fürsprecher Franz Müller sowie für eine Mahlzeit an jedem Bespre- chungstag (total Fr. 660.--) (TPF 7 529 006 f.). Schliesslich ersucht er für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 mit 19 auf 7 Wochen verteilten Verhandlungstagen um Erstattung seiner Reisekosten für 7 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 2'436.--). Für die gleiche Hauptverhandlung ersucht er um Erstattung seiner Kosten für 19 Übernachtungen à Fr. 120.-- (= Fr. 2'280.--) und für je zwei Mahlzeiten pro Verhandlungstag (total Fr. 1'140.--). Für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 (6 Verhandlungstage) ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten für 2 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 696.--), seiner Übernach- tungskosten (5 x Fr. 120.-- = Fr. 600.--) und 11 Mahlzeiten (total Fr. 330.--) (TPF 7 529 007). Auf alle Spesenvergütungen verlangt der Gesuchsteller zudem einen Zins zu 5% seit einem mittleren Verfalldatum.

E. 11.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung dafür, dass er zahlreiche Haus- durchsuchungen und andere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen musste. Aufgrund einer Meldepflicht habe er sich 5 Jahre lang wöchentlich bei der

- 19 - Polizei melden müssen und wegen einer Passsperre seine Eltern, die in Frank- reich leben, nicht besuchen können. Sodann dauere das Verfahren mittlerweile schon über 10 Jahre (TPF 7 529 010). Ferner sei er vom damaligen Untersu- chungsrichter als Mafioso gebrandmarkt worden und es sei in den Medien (Zei- tung, TV, Radio, Internet) über mehrere Jahre lang über den "Mafiaprozess" und ihn, teilweise mit Fotos, die ihn abgebildet haben, berichtet worden. Ausserdem habe die Bundesanwaltschaft mit der Anklageerhebung ein Communiqué heraus- gegeben, in dessen Überschrift von der "mafia italo-suisse des cigarettes" die Re- de gewesen sei. Dies sei eine Vorverurteilung und habe genau wie die weiteren vorstehend genannten Faktoren dazu beigetragen, dass der gute Ruf des Ge- suchstellers, sowohl auf beruflicher als auch persönlicher Ebene, durch das Straf- verfahren und die Medien völlig zerstört worden sei. Weiter verlange er Genug- tuung für die verheerenden Auswirkungen auf seine psychische und physische Gesundheit. Er sei in den letzten Jahren mehrmals wegen Depressionen und stressbedingter kardiologischer Insuffizienz hospitalisiert worden. Das Strafverfah- ren und sein prekärer psychischer Gesundheitszustand habe auch zur Scheidung von seiner damaligen Frau geführt (TPF 7 529 011). Schliesslich sei er aufgrund der Beschlagnahme seines gesamten Vermögens jahrelang auf die (finanzielle) Unterstützung von Verwandten angewiesen gewesen (TPF 7 529 012). Für die vorstehend dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--, plus Schadenszins von Fr. 6'750.--, zuzusprechen (TPF 7 529 012).

E. 11.2 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch den Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wur- de (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verlet- zung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige An-

- 20 - wendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestim- mungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesge- richts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Frei- spruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und ei- ne solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR).

E. 11.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller im Jahre 2001 in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungs- kommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Eu- ropa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, na- mentlich "Latitanti" der S.C.U. und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel be- teiligt sieht (S. ...), an zwei Stellen mit vollem Namen (S. ...) genannt wird. Der Gesuchsteller wurde als Mitarbeiter ("coadiuvato", S. ...) bzw. Untergebener ("sot- toposto", S. ...) von J. bezeichnet, wobei letzterer als ein Unterlizenznehmer am Zigarettenschmuggel von Montenegro über Apulien in die EU beteiligt gewesen sei. Den Akten ist (einzig) ein weiterer Zeitungsartikel den Gesuchsteller betref- fend zu entnehmen. Es handelt sich um einen Artikel in "La Regione/Ticino" vom xx.xx.xxxx mit der Überschrift "...", in dem u.a. zu lesen ist, dass der mit Namen, Staatsbürgerschaft sowie aktuellem Wohnort genannte Gesuchsteller (und andere namentlich genannte Personen) als die Köpfe einer Geldwäscher- und Schmugg- lerorganisation bezeichnet wurden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 23). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeführte Pressecommu- niqué der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2008 enthält keine namentliche Erwähnung des Gesuchstellers (TPF 7 529 033 f.). Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwä- scherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchstel- ler; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Ita- lien mit organisierter Kriminalität, (Zigaretten-)schmuggel und Geldwäscherei in Verbindung gebracht wurde. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldig- ten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Be-

- 21 - achtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Ge- suchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in ita- lienischen amtlichen Berichterstattungen mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Or- ganisationen und der Mafia in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschä- digt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als ruf- schädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Ge- suchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfind- lichkeit auszumachen. Den Akten ist in Bezug auf die Schriften- und Passsperre sowie die Meldepflicht folgendes zu entnehmen: Mit Verfügung vom 5. März 2005 ordnete die Bundes- anwaltschaft, abgesehen von der Haftentlassung des Gesuchstellers, auch die Beschlagnahme seiner Identitätskarte sowie eine wöchentliche Meldepflicht an (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). Die Meldepflicht wurde zum ersten Mal am 16. März 2005 erfüllt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 103 ff.). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wurde die wöchentliche Meldepflicht in eine 14tägige umgewandelt (VA URA Par- teien 16.5.2 pag. 201 f.). Mit Dispositiv Ziff. VIII.2 des Urteils SK.2008.18 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wurden die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufgehoben. Die Ausweispa- piere wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF 480.78) und die zur Überprüfung der Meldepflicht des Gesuchstellers zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs am 13. Juli 2007 über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF 480.72). Der Gesuchsteller unterlag demnach mehr als 4 Jahre lang einer Meldepflicht und ei- ner Pass- und Schriftensperre. Aufgrund dieser Tatsache waren ihm Reisen ins Ausland in dieser Zeit grundsätzlich verwehrt. Als er am 14. Mai 2007 um eine Ausreisebewilligung nach Frankreich für den 6. und 7. Juli 2007 ersuchte, da sei- ne Eltern an diesem Datum ihren 60. Hochzeitstag feiern würden (VA URA Partei- en 16.5.2 pag. 244 f.), wurde ihm dies mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 31. Mai 2007 gestattet (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 249 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 trat der Gesuchsteller von seinem Antrag auf Ausreise am

6. und 7. Juli 2007 aus persönlichen Gründen zurück (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 272), woraufhin mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 22. Juni die Ausreisebewilligung wieder aufgehoben wurde (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 273 f.). Der Gesuchsteller hat aufgrund dieser Massnahmen zweifelsohne eine jahre- lange Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit erdulden müssen. Bei der Umset-

- 22 - zung der Meldepflicht sowie der Pass- und Schriftensperre waren die Behörden, wie dargelegt, kulant, was jedoch auch auf die 100% Einhaltung dieser Auflagen durch den Gesuchsteller zurückzuführen ist. Zum Genugtuungsanspruch hiezu wird auf E. 11.4 nachfolgend verwiesen, Der Gesuchsteller hat seit dem Jahre 1987 mit Depressionen zu kämpfen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 f.). Im gleichen Jahr verübte er ei- nen Selbsttötungsversuch aufgrund von finanziellen und familiären Problemen (TPF 7 529 028). In den Jahren rund um das Jahr 2000 hat sich der Gesuchsteller (wie er seiner behandelnden Psychiaterin Dr. L. gegenüber äusserte) in einem ihm bis anhin unbekannten Milieu bewegt, in dem mit grossen Geldsummen gear- beitet wurde. Er habe in dieser Zeitspanne unter der Woche im Tessin in einer von Geld, Luxusleben und Nachtclubs geprägten Umgebung gelebt, was zu einer Ent- fremdung zwischen den Eheleuten und schweren Eheproblemen seither geführt habe (TPF 7 529 029). Der Gesuchsteller wurde seit 2001 und somit bereits vor seiner Verhaftung im August 2004 wegen seiner psychischen Probleme medika- mentös sowie ambulant und/oder stationär behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 63). Attesten von Hausarzt und behandelndem Herzchirur- gen, beide vom 1. September 2004, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller un- ter einem Bandscheibenvorfall, einer Fettstoffwechselstörung und Augenmigräne sowie Angina pectoris bei Stress und Anstrengung leidet und erschwerend als Ri- sikofaktoren sein Übergewicht, sein hoher Zigarettenkonsum, seine erhöhten Blut- fettwerte sowie sein latent depressiver Zustand dazukämen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61 und 62). Im Juni 2005 wurde der Gesuchsteller – nachdem er bereits während der Zeit in Untersuchungshaft wegen Depressionen behandelt wurde – erneut wegen Depression hospitalisiert und machte von Juli 2005 bis April 2006 eine ambulante Psychotherapie. Danach erfolgte eine erneute Verlegung ins Krankenhaus wegen eines Selbsttötungsversuchs aufgrund eines depressiven Zustands wegen seiner Eheprobleme und Problemen mit der Justiz. Im August 2006 erneute Hospitalisation wegen Erschöpfungszuständen und Schlaflosigkeit aufgrund von Eheproblemen und Problemen mit der Justiz. Im September 2006 begab sich der Gesuchsteller wieder ins Krankenhaus wegen Erschöpfung und Selbstmordgedanken; es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F 33.2) mit Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0), Störungen im Familienleben durch Trennung (Z 63.5) und anderen Problemen im sozialen Umfeld, in casu: Probleme mit der Justiz (Z. 60.8), diagnostiziert (TPF 7 529 029). Die mit TPF-Pagina zitierten Sachverhalte stammen aus einem Bericht von Dr. L., Assistenzärztin im Hôpital Psychiatrique de W. vom 27. Mai 2009, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt weiter am- bulant dort behandelt wurde (TPF 7 529 029). Einem weiteren Attest vom 27. Mai 2013 besagter Assistenzärztin ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mindes-

- 23 - tens bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines chronisch depressiven Zustands mit Antidepressiva behandelt wurde (TPF 7 529 030). Vom 14. März bis 16. April 2013 musste der Gesuchsteller erneut wegen Selbstmordtendenzen stationär be- handelt werden (TPF 7 529 030). Vom 22. bis 24. September 2013 kam der Ge- suchsteller notfallmässig wegen Herzinsuffizienz ("insuffisance cardiaque d'origine indéterminée avec FEVG 35% et hypokinésie diffuse dyspnée à l'effort NYHA III depuis juillet 2013") ins Krankenhaus (TPF 7 529 036). Aus dem oben dargelegten Sachverhalt erhellt, dass der Gesuchsteller nunmehr seit über 25 Jahren unter ernsten psychischen Problemen und seit mindestens zehn Jahren ebenfalls unter physischen Problemen leidet. Das Aushalten des von 2004 bis Ende 2013 dauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vor- belastungen war ohne Zweifel erhöht belastend für den Gesuchsteller. Diese Si- tuation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung insbesondere seiner psychi- schen Gesundheit geführt und war der Genesung seiner physischen Gesundheit nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben gezeichneten Bild, dass der Gesuchsteller psychisch bereits etliche Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war und in Bezug auf seine körperliche Gesundheit, insbesondere die Herzinsuffizienz, Faktoren die mit seinem persönlichen Lebens- wandel zusammenhängen (wie das Übergewicht oder der hohe Zigarettenkon- sum) kausal für die Erkrankung gewesen sind. Den Eheproblemen sowie der Scheidung des Gesuchstellers liegen wie oben ausgeführt hauptsächlich die Ent- fremdung der Eheleute anfangs der 2000er Jahre und die depressiven Zustände des Gesuchstellers zugrunde. Das Strafverfahren kam ab August 2004 als weite- rer belastender Faktor dazu, kann jedoch nicht als ausschlaggebend für die Zer- rüttung der Ehe angesehen werden. Die (finanzielle) Unterstützung, die der Gesuchsteller durch seine Verwandten er- hielt, ist für die Bemessung der Genugtuung irrelevant.

E. 11.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die straf- prozessualen Zwangsmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre, Hausdurchsuchungen), die Dauer des Verfahrens, die unmittelbaren Auswirkun- gen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene psychische und physi- sche Gesundheit sowie auf sein Privatleben in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 11.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine ge- sundheitlichen sowie privaten Probleme (allein) auf das Strafverfahren zurückfüh-

- 24 - ren. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. 12. Schadenszins 12.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 56'100.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 5. März 2005 bis heu- te (entsprechend 9 Jahre) geltend, d.h. Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006).

Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung (Fr. 30'000.--) macht der Gesuchsteller einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis zum mittleren Verfallsdatum (in concreto: 1. September 2009) geltend und kommt auf ein Total von Fr. 6'750 (TPF 7 529 012). 12.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).

Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d). 12.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 32'000.--) Fr. 14'400.-- Zins auszuzahlen sind. Der Zins auf der Genugtuung (Fr. 10'000.--) beträgt Fr. 2'250.--.

E. 13 Januar 2014, Dispositiv Ziff. 5). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.5 wurden im Urteil der Strafkam- mer vom 21. März 2012, Dispositiv Ziff. VIII.4 rechtskräftig festgelegt. Somit betreffen mindestens der Aufwand im Zeitraum vom 4. Dezem- ber 2013 bis 16. Januar 2014, d.h. 3.4 Std., sowie der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Urteilsvollzug (Kontakte zu Banken, verfahrens- fremden Anwälten, der Abteilung Urteilsvollzug der Bundesanwalt- schaft, der Schweizer Botschaft in Ottawa) d.h. im Total schwach ge- rechnete 3.25 Std., das Entschädigungsverfahren nicht. Diese Zeit ist nicht zu entschädigen;  im Entschädigungsverfahren spielt einzig der Anspruch des Ge- suchstellers eine Rolle (Art. 429 StPO), sodass jeder Kontakt mit An- wälten, welche nicht mit der Verteidigung desselben befasst waren, unnötig und hier nicht zu entschädigen ist. Der Abzug beträgt 0.6 Std. unter diesem Titel;

- 26 -  unter den Stichworten "fax a TPF proroga termine" und "fax e lett a TPF proroga termine" aufgeführte Zeiten (0.75 Std.) sind zu streichen, da nicht aktenkundig ist, welche Leistungen an den beiden Daten (3. und 27. Februar 2014) ausser den grundsätzlich nicht zu entschä- digenden Fristerstreckungsgesuchen erbracht worden sein sollen. Bei den Akten befindet sich weder ein Fax noch ein Brief vom 3. oder

27. Februar 2014 mit weitergehendem Inhalt als den Fristerstre- ckungsgesuchen. Somit sind die geltend gemachten 22 Anwaltsstunden um 8 Stunden auf

E. 13.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg. Die amtliche Vertei- digung aus den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 dauert an. Daher wird ent- gegen dem gestellten Antrag des Gesuchstellers dieser für die Verteidigerkosten im Verfahren SK.2014.5 nicht entschädigt, sondern der Verteidiger direkt durch den Bund bezahlt.

- 25 - Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR).

E. 13.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal legt für das Entschädigungsverfahren SK.2014.5 eine Kostennote im Total von Fr. 8'300.90 vor, basierend auf 22 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- plus Spesen und Mehrwertsteuer (TPF 7 729 029; 7 729 034 ff.). Er vermerkt im Begleitschreiben vom 24. Juni 2014, dass er nur 22 Stunden anstatt der auf den eingereichten Buchhaltungs-Fichen ausgewiesenen fast 27 Stunden in Rechnung stelle. Auch habe er die Kostennote trotz der seit der letzten Fichen- eintragung bis zum Datum der Einreichung zusätzlich investierten 4,5 Stunden nicht mehr erhöht (TPF 7 729 032 f.).

E. 13.3 Der im Detail geltend gemachte Verteidigeraufwand ist wie folgt zu korrigieren:  Der Entschädigungsansatz beträgt wie im Verfahren SK.2011.5 (Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3) Fr. 280.--;  Aufwendungen aus den bundesgerichtlichen Verfahren wurden dort abschliessend abgegolten (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013, Dispositiv Ziff. 3 und 6B_241/2013 vom

E. 13.4 Im Zusammenzug errechnet sich die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.5 mit Fr. 4'341.60 (Fr. 3'920.-- Anwaltshonorar und Fr. 100.-- Auslagen plus 8% MWSt auf Fr. 4'020.--). In Berücksichtigung nicht in Rechnung gestellter Stunden, welche nach Plausibilitätsüberlegungen dieses Ver- fahren nur teilweise betreffen können, erfolgt eine pauschale Aufrundung auf Fr. 4'400.--.

E. 14 Die Kosten für dieses Urteil bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.

- 27 - Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. Die E. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
  2. E. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt: 2.1 eine Haftentschädigung (inkl. Zins) von Fr. 46'400.--; 2.2 für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 9'861.60; 2.3 als Entschädigung für Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte Fr. 78'500.--; 2.4 eine weitere Genugtuung (inkl. Zins) von Fr. 12'250.--.
  3. E. erhält keine Entschädigung für Verzugszinsen und Betreibungskosten.
  4. E. erhält keine Entschädigung für Kosten aus dem bundesgerichtlichen Verfahren 6B_609/2009.
  5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.5 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 4'400.-- (inkl. MWSt) entschädigt.
  6. Es werden keine Kosten erhoben.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 9. Juli 2014 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,

Gegenstand

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2014.5

- 2 - Anträge des Gesuchstellers:

1. Es sei Herrn E. eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 306'354.75, zu- züglich Zinsen zu 5 % ab 1. März 2014, zuzusprechen.

2. Es sei Herrn E. eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 36'750.--, zuzüglich Zinsen zu 5 % ab 1. März 2014, zuzusprechen.

3. Weiter seien Herrn E. – neben seinen Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren – Fr. 91'176.--, plus 5 % Zins seit mittlerem Verfallsdatum, d.h. Fr. 28'121.69, für die Aufwendung von Fürsprecher Franz Müller im Verfahren SK.2008.18 sowie Fr. 63'000.--, plus 5 % Zins seit Rechnungsstellung, d.h. Fr. 14'700.--, für die Aufwen- dungen von Rechtsanwalt Daniele Timbal im Verfahren SK.2008.18 zu ersetzen.

4. Es seien Herrn E. die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Februar 2009 zu erstatten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft. Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2014 auf eine Stel- lungnahme.

Sachverhalt:

A. E. wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuer- kannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmten Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein (TPF 2 984 003 ff.).

B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VIII/2.2 (Verwendung der Kaution), Ziff. VIII/3 (Kostenauf- lage), VIII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und Ziff. VIII/5 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 7 100 001 ff.).

- 3 -

C. Mit Beschluss SN.2014.4 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. VIII.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 7 955 001 ff.).

D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 7 160 003 f.).

E. Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Timbal mit Eingabe vom

13. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 7 529 005 ff.).

F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 7 510 001).

G. Nach präzisierender Aufforderung durch das Gericht vom 3. April 2014, detaillier- te Honorarnoten der Verteidiger (Rechtsanwalt Timbal und Fürsprecher Franz Müller) zu übermitteln ("zeitlich und leistungsmässig nicht aufgeschlüsselte Ho- norarnoten von Verteidigern können die behaupteten Leistungen nicht belegen"; TPF 7 729 003), reichte Rechtsanwalt Timbal am 10. April 2014 für sich eine pauschal begründete Kostennote ein und für Fürsprecher Franz Müller diverse Kostennoten, beinhaltend Detaillierungen bezüglich Leistungsart mit Datum der Leistung und Spesenaufwand, jedoch ohne Angaben im einzelnen zu dazugehö- rendem stundenmässigem Aufwand. Der Stundenaufwand wurde wiederum nur im Total angegeben (TPF 7 729 006 ff.).

H. Der Aufforderung, seine Kostennote für das Entschädigungsverfahren in detail- lierter Version einzureichen, folgte Rechtsanwalt Timbal innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (TPF 7 729 032 ff.). Im gleichen Schreiben leg- te er dem Gericht eine Kopie des in der Zwischenzeit beim Gesuchsteller einge- gangenen Schreibens des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 vor, worin dieses die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--, welche im Urteil 6B_609/2009 vom

22. Februar 2011 zu Lasten des Gesuchstellers gelegt wurden, einfordert, und verlangte deren Rückerstattung (TPF 7 729 037).

- 4 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesge- richt wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (Entscheid der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzu- fügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwalt- schaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 1.2 Anwendbar ist vorliegend das neue Recht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO). 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenaufla- ge auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhal- ten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingelei- tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, …009). Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Straf- kammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.14). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfah- rens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagere- levante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist fest- zustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kos- tenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - 3. Im Zusammenhang mit diesem Entscheid entfällt auch die in der vom Bundesge- richt aufgehobenen Dispositivziffer VIII/4.3 statuierte Verpflichtung des Beschwer- deführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung Ersatz zu leisten, denn die Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 4. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 7 591 005 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 6 nach- folgend), Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten anlässlich von Einver- nahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend), die Erstattung von Anwaltsspesen (E. 8 nachfolgend) sowie eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 11 nachfol- gend). Er beantragt ausserdem die Zahlung von Verzugszinsen und Betreibungs- kosten (E. 9 nachfolgend) und die Erstattung von Verfahrenskosten aus bundes- gerichtlichem Verfahren (E. 10 nachfolgend). 5. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden und eine Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Ent- schädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafver- fahrens gegen sie. Das Gesetz begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfah- ren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIES- SER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). 6. Haftentschädigung 6.1 Mit Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil

- 6 - des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Ge- richtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Recht- sprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeits- rechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Fest- legung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnach- ten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeits- platz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leu- mund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches delikti- sches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zu- sammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädig- ten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geld- summe ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersu- chungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu sen-

- 7 - ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 5. März 2005 (VA BA 6.5.1 pag. 5 und 6.5.2 pag. 92 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 187 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 56'100.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung mit der damaligen Einkommenslage des Gesuchstellers, seinem Alter, seiner nicht guten Gesundheit während der Untersuchungshaft, den Isolationsbedingungen aufgrund der Sprache sowie den Schwierigkeiten, die der Gesuchsteller hatte, die geforder- te Kaution aufzutreiben (TPF 7 529 005). Er verlangt einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute. Das ergibt eine Summe von Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006). 6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei Haftantritt unter Gelenk- rheuma und Herzbeschwerden litt. Zu jener Zeit musste er zwei verschiedene Medikamente – Lyphandil und Surmontil – einnehmen. Während seiner ersten Einvernahme am 31. August 2004 gab der Gesuchsteller an, im Jahre 1987 eine starke Depression erlitten und einen Selbstmordversuch unternommen zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 ff.). Er sei bei Dr. F., Psy- chiater und Psychotherapeut in Z., in Behandlung wegen seiner Depressionen und damit einverstanden, dass der Gefängnisarzt mit seinem Psychiater Kontakt aufnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 11 Z. 2 ff.). Einem für die Justizbehörden ausgestellten Attest von Dr. F. vom 31. August 2004 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2001 wieder, nachdem er be- reits in den Jahren 1987-1988 ambulant und stationär behandelt worden war, bei ihm in ambulanter Behandlung war und Antidepressiva erhielt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 63). In einem weiteren Dokument vom 1. September 2004 attestierte Dr. G., Herzchirug, dem Gesuchsteller Angina pectoris bei Stress und Anstrengung. Als Risikofaktoren nannte der Arzt das Überwicht des Ge- suchstellers, seinen Zigarettenkonsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag, erhöh- te Blutfettwerte (in Behandlung) sowie seinen latent depressiven Zustand mit grossem Stress (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61). In den Akten

- 8 - findet sich ein drittes Attest von Dr. H., Internist und Hausarzt des Gesuchstellers, vom 1. September 2004, der dem Gesuchsteller einen Bandscheibenvorfall, eine Fettstoffwechselstörung sowie Augenmigräne attestierte (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.1 pag. 62). Am 2. September 2004 bestätigte der Haftrichter Ju- ra Bernois-Seeland die Untersuchungshaft (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 24 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 7. September 2004 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 29 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Ge- suchstellers vom 9. September 2004 wies dessen Anwalt gleich zu Beginn darauf hin, dass dieser aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung kaum einvernahmefähig sei. Sein Mandant habe schon einen Suizidversuch verübt und trage sich auch aktuell mit Selbstmordgedanken (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 16 Z. 4 ff.). In der Familie des Gesuchstellers gebe es eine Vorbe- lastung; sein Grossvater habe sich erschossen und sein Vater – der den Toten fand – sei daraufhin über 20 Jahre lang depressiv gewesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 7 ff.). Der Gesuchsteller beschrieb seinen Zu- stand so, dass er psychisch und physisch erschöpft sei, was zur Folge habe, dass er weder essen noch schlafen könne. Ausserdem habe er ständig Schmerzen in der Brust und Rückenschmerzen von der Gefängnispritsche (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 25 ff.). Er habe heute (am Tag der Einvernahme) weder gegessen noch getrunken. Die Tage zuvor konnte er nicht essen und musste sich übergeben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 19). Der Gesuchsteller bestätigte, Suizidgedanken zu haben und teilte mit, bereits Plä- ne in diese Richtung gemacht zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 26). Er fühle sich in der Untersuchungshaft nicht gut behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 7 f.). Die Verfahrensleitung wollte Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Gesuchstellers noch für denselben Tag veranlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 14 ff.). Der Gesuchsteller war vom 9. bis 23. September 2004 wegen eines akut suizidalen Zustandes in der Bewachungsstation des Insel- spitals Bern hospitalisiert (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 252; …13.6 pag. 29 Z. 27 ff.). Er wurde als nicht hafterstehungs-, jedoch einvernahme- fähig, beurteilt, wobei die behandelnden Ärzte von einer psychischen Stabilisie- rung in den nächsten Wochen ausgingen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 3 pag. 26). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2004 teilte der Ge- suchsteller mit, dass er immer noch Termine beim Psychiater habe und weiterhin Medikamente gegen Depressionen einnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 28 Z. 5 ff.). Mit Urteil der Beschwerdekammer BK _H 142/04 vom

29. September 2004 wurde die Haftbeschwerde des Gesuchstellers abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 253 ff.). Am 2. November 2004 verfügte die Bundesanwaltschaft dessen Verlegung vom Regionalgefängnis Biel in das Regionalgefängnis Bern mit der Begründung, dass dort die medizinisch

- 9 - psychiatrische Betreuung für den Gesuchsteller optimal erfüllt werden könne und das Inselspital im Notfall auch nicht weit sei (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 271). Mit Beschwerde vom 3. November 2004 legte der Rechtsbeistand des Gesuchstellers Beschwerde gegen die Abweisung der Haftbeschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 277 ff.). Mit Urteil des Bundesgerichts 1S_12/2004 vom

1. Dezember 2004 wurde diese abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 313 ff.). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 stellte die Bundesanwalt- schaft in Aussicht, den Antrag zu stellen, dass der Gesuchsteller nach Hinterle- gung einer Kaution von Fr. 200'000.-- freigelassen würde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 36 f.). Diesem Antrag der Bundesanwaltschaft gab der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 3. Dezember 2004 statt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 47 ff.). Am 14. Februar 2005 wurde der Ge- suchsteller in die Haftanstalt I., verlegt, nachdem sein Anwalt um die Verlegung in eine Haftanstalt näher am Wohnort des Gesuchstellers ersucht hatte (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 53, 55 und 64 f.). Am 4. März 2005 wurde die Kaution über Fr. 200'000.-- auf das Konto der Bundesanwaltschaft überwiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 87 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2005 wurde der Gesuchsteller aus der Haft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). 6.4 Der Gesuchsteller brachte bereits bei Haftantritt schwere gesundheitliche Vorbe- lastungen mit (Gelenkrheuma, Herzbeschwerden), wobei die starken Depressio- nen seit 1987 auftraten und er darum seither beinahe durchgehend in Behandlung war. Demnach war der Gesuchsteller psychisch vorbelastet. Am 19. Oktober 2004, während seiner Haftzeit, schrieb der Gesuchsteller einen Brief an seine Frau, der Andeutungen zu Planungen zum Selbstmord enthielt (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 192 f.). Die Bundesanwaltschaft ersuchte, nachdem ihr der Inhalt des Briefes bekannt worden war, den zuständigen Psy- chiater, soweit aus medizinischer Sicht angezeigt, die notwendigen psychothera- peutischen Massnahmen anzuordnen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 191). Der Gesuchsteller wurde während seiner gesamten Haftzeit psycholo- gisch betreut und – als er einen Nervenzusammenbruch erlitt – in der Bewa- chungsstation des Inselspitals hospitalisiert. War sowohl der psychische wie auch der allgemeine Gesundheitszustand des Gesuchstellers schon vor der Untersu- chungshaft beeinträchtigt, ist die Haft nicht Auslöserin der Beschwerden gewesen. Indessen hat die Untersuchungshaft den gesundheitlichen Zustand des Ge- suchstellers sicher nicht verbessert und die vorbestehenden Beschwerden sind Faktoren für eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die sich genugtuungserhöhend auswirkt. Das Aushalten der Haft ist unter solchen psychisch und physisch ange- schlagenen gesundheitlichen Bedingungen schwerer zu ertragen. Eine leichte Genugtuungserhöhung bewirkt die Haft an Weihnachten.

- 10 -

Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (zunächst Biel, dann Bern) bestand –zumindest bis zu seiner Verlegung in die Haftanstalt I. – offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zur Familie war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Er erhielt oft Besuch von Ehefrau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 136 f., 151, 160 und 168), Sohn (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 146, 159 und 165), Tochter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 143, 151, 162), auch zusammen mit seinem Enkel (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.2 pag. 186), sowie einmal von seinem Bruder (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 7). Ab 15. Dezember 2004 verfügten Ehefrau, Sohn und Tochter des Gesuchstellers über eine Dauerbesuchsbewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 172 ff.). Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen. Im Zeitpunkt der Inhaftierung war der Gesuchsteller 51 Jahre alt. Dabei handelt es sich nicht um ein hohes Alter, das als zusätzlicher genugtuungserhöhender Faktor in Frage käme. Ebenso wenig sind seine damalige Einkommenslage sowie die Schwierigkeiten, die Kaution aufzutreiben, vorliegend relevant. Auch die Tatsache, dass er sich – zumindest während der Haftzeit im Bieler und Berner Regionalge- fängnis – nicht in einem frankofonen Umfeld befand, kann sich nicht genug- tuungserhöhend auswirken. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 6.1 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Probleme des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 187 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'000.-- zuzusprechen. 7. Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten 7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei-

- 11 - nes Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittag- und Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Ver- ordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück werden ge- mäss Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Drei- sternhotel am Ort der Verfahrenshandlung vergütet. 7.2 Der Gesuchsteller macht 6 Fahrten von seinem damaligen Wohnort Y. nach Zü- rich und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 1'560.--) zu Einvernah- men sowie je eine Mahlzeit an jedem Einvernahmetag (total Fr. 180.--) zum Ersatz geltend. Erwähnt, aber nicht berechnet, sind zudem die Fahrt zur Einvernahme nach Lausanne vom 23. August 2006 und die Verpflegung an diesem Tag (TPF 7 529 006). Weiter beantragt der Gesuchsteller die Rückerstattung seiner Kosten für 12 Fahr- ten von Y. nach Lugano und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 4'512.--) zu Besprechungen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal im Zeitraum

11. Dezember 2008 bis 21. Januar 2014 und für 10 weitere Fahrten von Y. nach Bern und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 1'300.--) zu Besprechun- gen mit Fürsprecher Franz Müller sowie für eine Mahlzeit an jedem Bespre- chungstag (total Fr. 660.--) (TPF 7 529 006 f.). Schliesslich ersucht er für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2008.18 mit 19 auf 7 Wochen verteilten Verhandlungstagen um Erstattung seiner Reisekosten für 7 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 2'436.--). Für die gleiche Hauptverhandlung ersucht er um Erstattung seiner Kosten für 19 Übernachtungen à Fr. 120.-- (= Fr. 2'280.--) und für je zwei Mahlzeiten pro Verhandlungstag (total Fr. 1'140.--). Für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2011.5 (6 Verhandlungstage) ersucht er um Erstattung seiner Reisekosten für 2 Fahrten von Y. nach Bellinzona und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total Fr. 696.--), seiner Übernach- tungskosten (5 x Fr. 120.-- = Fr. 600.--) und 11 Mahlzeiten (total Fr. 330.--) (TPF 7 529 007). Auf alle Spesenvergütungen verlangt der Gesuchsteller zudem einen Zins zu 5% seit einem mittleren Verfalldatum. 7.3 Ermessensweise zwei der Fahrten Y.-Lugano in der Zeitspanne, als Rechtsanwalt Daniele Timbal nebst Fürsprecher Franz Müller ohne gerichtliche Zulassung als zweiter Verteidiger tätig war, werden nicht entschädigt, weil die Doppelverteidi- gung aus gerichtlicher Sicht nicht notwendig war (vgl. unten E. 8.8). Dem entspre-

- 12 - chend und dem in E. 7.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die 6 Fahrten Y.-Zürich retour je Fr. 130.--, d.h. total Fr. 780.-- zu, für die Fahrt Y.- Lausanne retour Fr. 15.60, für die 10 Fahrten Y.-Bern retour je Fr. 65.--, d.h. total Fr. 650.--, für 10 Fahrten Y.-Lugano retour Fr. 188.--, d.h. total Fr. 1'880.-- sowie für die 9 Fahrten Y.-Bellinzona retour je Fr. 174.--, d.h. gesamt Fr. 1'566.--. Die Reiseentschädigung beträgt somit total Fr. 4'891.60. Insgesamt 24 Übernachtungen sind wie beantragt mit je Fr. 120.-- bzw. total Fr. 2'880.-- zu entschädigen. Für die Tage anlässlich welcher 6 Einvernahmen in Zürich und eine in Lausanne stattfanden sowie im Zusammenhang mit den 20 als entschädigungsberechtigt anerkannten Besprechungen mit seinen Anwälten in Lugano und Bern stehen dem Gesuchsteller Fr. 27.50 für je eine Hauptmahlzeit zu, für die 25 Verhand- lungstage in Bellinzona die 49 geltend gemachten Hauptmahlzeiten à Fr. 27.50, d.h. total Fr. 2'090.--. 7.4 Der Gesuchsteller verlangt die Verzinsung der Spesenentschädigung ab mittlerem Verfall. Die abschliessende Regelung in Art. 13 und 14 BStKR sieht eine Verzin- sung der gehabten Auslagen nicht vor, obwohl aufgrund von Art. 421 Abs. 1 StPO fest steht, dass die Auslagenvergütung immer erst mit – teilweise grosser – Ver- zögerung nach dem Endentscheid erfolgt. Die Reise-, Übernachtungs- und Ver- pflegungsentschädigung ist daher nicht zu verzinsen. 7.5 Somit beträgt das Entschädigungstotal für Reise-, Übernachtungs- und Verpfle- gungskosten Fr. 9'861.60. 8. Anwaltskosten Der Gesuchsteller verlangt – nebst der Entschädigung für das vorliegende Verfah- ren (siehe unten E. 13) – die Erstattung folgender Anwaltshonorare (TPF 7 529 008 f., …014 - 025 und 7 729 034 ff.):  Fr. 91'176 plus 5% Zins seit 1. Januar 2008 (mittlerer Verfall seit Zah- lung), d.h. Fr. 28'121.69, Honorar und Spesen für Fürsprecher Franz Müller von Mai 2006 bis 6. März 2009;  Fr. 63'000.-- plus 5% Zins seit Rechnungsstellung, d.h. Fr. 14'700.-- Honorar und Spesen für Rechtsanwalt Daniele Timbal vom 11. De- zember 2008 bis 29. April 2009.

- 13 - Zur Begründung seiner Forderung eines Zinssatzes von 5% führt der Gesuchstel- ler an, dass diese Rechnungen alle mit Hilfe von Darlehen seitens seiner Eltern beglichen worden seien (TPF 7 529 008). 8.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständi- gem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens unter ande- rem Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte entschädigt zu werden. Der hier gemeinte Anspruch be- zieht sich vornehmlich auf die Kosten einer frei gewählten Verteidigung, während die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten gezählt werden. Mit der Formulierung "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" knüpft das Gesetz an die Rechtsprechung an, wonach der Staat die Kosten nur übernimmt, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 4). Sowohl aus Art. 429 Abs. 2 StPO als auch aus Art. 12 Abs. 2 BStKR folgt, dass das Gericht die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt, soweit ihm trotz Aufforderung keine ausreichende Kostennote vorgelegt wird. 8.2 Der Gesuchsteller war während des bisherigen Verfahrens wie folgt verteidigt:  amtliche Verteidigung von 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA 16.5.1 pag. 1 f.; VA URA 16.5.1 pag. 152 ff.);  erbetene Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller von

31. Mai 2006 (Vollmacht; VA URA 16.5.2 pag. 2) bis 27. April 2009 (Entzug des Mandats durch den Gesuchsteller; TPF 529 325; TPF 219 002);  zusätzliche erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniele Timbal gemäss Schreiben des Gesuchstellers vom 13. Januar 2009 (TPF 529

059) und Zulassung desselben als zweiter erbetener Verteidiger aus- schliesslich für die Hauptverhandlung gemäss Verfügung der Verfah- rensleitung vom 26. Januar 2009; Entzug des Mandats durch den Ge- suchsteller per 27. April 2009 (TPF 529 327; TPF 219 002);  amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Franz Müller zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal ab 30. April 2009; die Substitution von

- 14 - Fürsprecher Franz Müller durch Fürsprecherin Manuela Fürst und Für- sprecher Daniel Bohne sowie die Substitution von Rechtsanwalt Danie- le Timbal durch Rechtsanwältin Aurelia Schröder wurde mit Rahmen- bedingungen – d.h. soweit Rechtsanwältin Schröder betreffend, aus- schliesslich zur Assistenz oder Substitution während der Hauptver- handlung – genehmigt. Diese entgegenkommende Lösung wurde wäh- rend bereits laufender Hauptverhandlung getroffen, um nach den Man- datsentzügen zur Unzeit die planmässige Weiterführung des Prozes- ses nicht zu gefährden (TPF 219 001 ff.; SN.2009.9; Urteil der Straf- kammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009, lit. N, Seite 25);  amtliche Verteidigung allein durch Rechtsanwalt Daniele Timbal ab

9. November 2011 (TPF 2 219 006). 8.3 Sämtliche Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers (inkl. Substitution und Assistenz) wurden mit Teilurteil der Strafkammer vom

13. Juli 2011, Dispositiv VIII.5 und Urteil vom 21. März 2012, Dispositiv VIII.4/1 und 4/2 (SK.2011.5) rechtskräftig festgesetzt. 8.4 Für die Zeiträume, in denen der Gesuchsteller amtlich verteidigt war, besteht kein Grund, zusätzlich eine Entschädigung für eine erbetene Verteidigung auszu- richten, solange keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die jeweiligen amtli- chen Verteidiger dessen Verfahrensrechte nicht angemessen wahrgenommen hätten. Nun ist aber aktenkundig, dass eine angemessene Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger Carnicé ab April 2006 nicht gewährleistet war und die Strafbehörden diesen Umstand kannten. Eine parallel installierte private Vertei- digung ab dem 31. Mai 2006 hatte daher ihre Berechtigung (VA URA 16.5.2. pag. 1 ff.). 8.5 Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspfle- ge vom 15. Juni 1934 (BStP; BS 3 303) hat die Verfahrensleitung in ihrer Verfü- gung vom 26. Januar 2009 Rechtsanwalt Daniele Timbal im Sinne einer Aus- nahmeregelung ausschliesslich für die Hauptverhandlung (in Anbetracht der lan- gen Dauer der Hauptverhandlung) und ausdrücklich nicht für das Instruktions- stadium (Phase zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung) als zweiten erbetenen Verteidiger zugelassen (TPF 430 0051). Seit dem Schrei- ben der Verfahrensleitung vom 16. Dezember 2008 (TPF 810 0003) war den Parteien bekannt, dass das Gericht am 1. und 2. April 2009 lediglich über Vor- fragen und Beweisanträge zu verhandeln beabsichtigte und die Hauptverhand- lung erst rund ein Monat später mit dem Beweisverfahren und den Parteivorträ- gen fortgesetzt werden sollte. Angesichts all dieser Umstände hat die Entschädi- gung für eine angemessene Verteidigung nur für die durch Rechtsanwalt Daniele

- 15 - Timbal verursachten Kosten als erbetener Verteidiger für die beiden ersten Ver- handlungstage vom 1. und 2. April 2009 zu erfolgen, ohne Berücksichtigung von bereits beim Aufwand von Fürsprecher Franz Müller abgegoltenem Vorberei- tungsaufwand. 8.6 Im Ergebnis ist also dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung für die durch Fürsprecher Franz Müller für die Zeit vom 31. Mai 2006 bis

27. April 2009 und für die durch Rechtsanwalt Daniele Timbal am 1. und

2. April 2009 erbrachten Leistungen auszurichten. 8.7 Die Entschädigungsansätze der amtlichen Verteidiger wurden – bestätigt vom Bundesgericht als gerade noch innerhalb des Ermessens liegend (z.B. Urteil 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.3.2) – für die hier interessierende Pe- riode bis zum Urteil der Strafkammer SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 wie folgt fest- gelegt:  Honorar Fr. 260.-- pro Stunde;  Reisezeit Fr. 200.-- pro Stunde. Auch wenn im Rückweisungsverfahren (Urteil der Strafkammer SK.2011.5 vom

21. März 2012, E. 11.3) das Stundenhonorar der amtlichen Verteidiger auf Fr. 280.-- erhöht wurde, ist vorliegend im Sinne der Gleichbehandlung der Ver- teidiger von Fr. 260.-- für die Zeit des Vorverfahrens und des ersten Prozessver- fahrens (SK.2008.18) auszugehen. Der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehen- de Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) erklärt für die Entschädigungen an die Parteien die Bestim- mungen über die Entschädigung an amtliche Verteidiger anwendbar und Glei- ches galt bereits unter dem früheren Recht (Art. 1 des Reglements über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. Septem- ber 2006; AS 2006 4467). 8.8 Um die Berechnungsbasis für eine angemessene Entschädigung für Anwaltskos- ten zu schaffen, sind an den von Fürsprecher Franz Müller verfassten "Zwi- schenabrechnungen", die einen pauschal begründeten totalen Aufwand (inkl. Substituten) von 274,8 Stunden auflisten und daher keine detaillierte Prüfung ermöglichen, folgende Korrekturen vorzunehmen:  Verteidiger und deren Substituten werden für Arbeitsstunden einheit- lich mit Fr. 260.-- für anwaltliche Leistungen und mit Fr. 200.-- für Rei- sezeiten entschädigt;

- 16 -  geltend gemachte Aufwendungen von Fürsprecher Franz Müller im Zeitraum vom 17. Mai bis 30. Mai 2006 werden nicht entschädigt, da noch keine Bevollmächtigung desselben vorlag. Es hat ein pauschaler Abzug von einer Stunde zu erfolgen;  Leistungen der Kanzlei sind im anwaltlichen Stundenhonorar abgegol- ten. Verfügt ein Anwaltsbüro nicht über eine Kanzlei bzw. Kanzlei- dienste Dritter und führt der Rechtsanwalt selbst Sekretariatsarbeiten aus, sind diese nicht mit einem anwaltlichen Stundenansatz, der für rechtliche Fachtätigkeiten gedacht ist, zu vergüten. Die "Leistungs- nachweise" von Fürsprecher Franz Müller enthalten zahlreiche Indi- zien, wonach Sekretariatsleistungen zusätzlich in den anwaltlichen Stundenaufwand eingeflossen sind, so zum Beispiel "Akten kopieren"; "KB UR; Kopieren und Versand"; "Kurzbrief an Klient"; "Combox Klient"; "Anrufsversuch BA Lenz"; "4 Briefe des Staatsanwaltes sowie des Bundesgerichts in Kopie an Kl. [inkl. CD]"; "Kopie Verfügung BStrGer betr. Prozessleitung etc. an Timbal und Bohne". Hierfür ist ein pauschaler Abzug von 3,8 Stunden zu machen;  sowohl Fürsprecher Franz Müller als auch der Gesuchsteller mussten bereits bei Mandatsübernahme bzw. -erteilung wissen, dass ein Grossteil der nicht übersetzten Akten in italienischer Sprache verfasst war. Fürsprecher Franz Müller spricht gemäss Entschädigungsgesuch vom 13. März 2014 (Seite 4) kein Italienisch. Der durch diese Konstel- lation verursachte Mehraufwand ist vom Gesuchsteller verschuldet und nicht zu entschädigen. Eine beträchtliche Anzahl von Eintragungen im "Leistungsnachweis" indiziert den Kontakt von Fürsprecher Franz Mül- ler mit italienisch sprechenden Anwaltskollegen zwecks Aufarbeitung der Akten. Somit sind unter diesem Aspekt weitere 5 Anwaltsstunden bei der Entschädigung in Abzug zu bringen;  im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen und Bespre- chungen sind die Reisezeiten nicht ausgeschieden. Es sind pauschal 27 Stunden (Reisen nach Zürich, Lausanne, Bellinzona, innerhalb von Bern) als Reisezeit zu entschädigen. Als Zwischenergebnis resultiert, dass von den geltend gemachten total 274,8 Stunden vorerst 9,8 Stunden in Abzug zu bringen und 27 Stunden als Reisezeit à Fr. 200.-- abzugelten sind, sodass 238 Stunden à Fr. 260.-- für anwaltliche Leistungen verbleiben. Die Auslagen sind in einem Totalbetrag von Fr. 2'500.-- zur Entschädigung an- zuerkennen. Ein pauschaler Abzug von Fr. 33.85 vom geltend gemachten Total resultiert daraus, dass der verrechnete Preis der Fotokopien sich ohne Konstanz

- 17 - um 30 bis 35 Rappen pro Kopie bewegt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR sind in concreto 20 Rappen pro Kopie zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung für den Aufwand von Fürsprecher Franz Müller, ausgehend von Fr. 61'880.-- für anwaltliche Leistung, Fr. 5'400.-- für Rei- sezeit und Fr. 2'500.-- für Auslagen sowie in Berücksichtigung der Mehr- wertsteuerpflicht, von gerundet total Fr. 75'100.--. 8.9 Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Daniele Timbal bezieht sich auf Tätigkeiten im Zeitraum vom 11. Dezember 2008 bis 29. April 2009 (TPF 7 529 025 f.). Die geltend gemachten 185 Stunden, welche bei einem Stundenansatz von Fr. 297.30 zum geltend gemachten Honorar von Fr. 55'000.-- plus MWSt führen, sind wie folgt zu korrigieren:  Der Entschädigungsansatz beträgt Fr. 260.--;  gemäss Hauptverhandlungsprotokoll SK.2008.18 betrug die Verhand- lungszeit am 1. und 2. April 2009 insgesamt (3 Std. 10 Min. Verhand- lungspausen nicht eingerechnet) 8 Std. 40 Min. In Berücksichtigung des Umstands, dass an den Verhandlungstagen wie angekündigt nur Vorfragen und neue Beweisanträge zur Debatte standen und der Ge- suchsteller mit Fürsprecher Franz Müller ausreichend verteidigt war, rechtfertigt es sich, bloss die Verhandlungszeit von (aufgerundet) 9 Stunden à Fr. 260.-- und die Reisezeit (zweimal Lugano-Bellinzona retour) von 4 Stunden à Fr. 200.-- plus Fr. 34.80 Reisespesen (2 Ta- geskarten Arcobaleno 1. Klasse) zu vergüten. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet Fr. 3'400.--. Für den weiteren Prozess wurde Rechtsanwalt Daniele Timbal als amtlicher Verteidiger entschädigt. In einem Bundesstrafverfahren ist von den Rechtsbei- ständen die Beherrschung der Verfahrenssprache in aktiver und der Vollamtssprachen zumindest in passiver Hinsicht zu erwarten. Sprach- liche Hilfestellungen an Fürsprecher Franz Müller vor dem 1. April 2009 wegen dessen mangelnden Italienischkenntnissen sind selbst ver- schuldet (vorne E. 8.8). 8.10 Der Gesuchsteller verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5% Zins – ab

1. Januar 2008 soweit Kosten von Fürsprecher Franz Müller betreffend (mittleres Verfallsdatum ab Zahlung) und ab 26. September 2009 soweit die Kosten von Rechtsanwalt Daniele Timbal betreffend (Rechnungsdatum). Die zeitliche Verzögerung zwischen anwaltschaftlicher Leistung und deren Be- zahlung beträgt branchenüblich oft Monate. Die Daten der Zahlungen sind nicht belegt, ebensowenig Verzugszinsen oder Darlehenszinsen an die Eltern, welche

- 18 - der Gesuchsteller zu zahlen gehabt hätte. Es ist also insoweit kein Schaden nachgewiesen. Ausfälle bei den Anwälten zufolge Zahlungsverzögerungen oder solche bei Darlehensgebern sind zudem keine Aufwendung des Gesuchstellers und daher nicht nach Art. 429 StPO zu entschädigen. 9. Verzugszinsen und Betreibungskosten 9.1 Der Gesuchsteller macht Fr. 8'954.75 Verzugszinsen und Betreibungskosten gel- tend, welche zufolge ungerechtfertigter Beschlagnahme seines Vermögens ange- fallen seien. Er gibt eine Zusammenstellung des Betreibungsamts X. zu den Ak- ten, aus welcher ersichtlich ist, dass die Eidgenossenschaft und der Kanton Waadt dreimal für Steuerbeträge Betreibung erhoben haben (TPF 7 529 009). 9.2 Aus den eingereichten Dokumenten geht weder der Schuldner, noch die Fälligkeit der Schuld hervor und auch nicht, ob eine Zahlung erfolgt ist und gegebenenfalls, wann. Ein Schaden ist schon aus diesem Grund nicht bewiesen. Hinzu kommt, dass das Gericht nie einen Antrag des Gesuchstellers, beschlagnahmte Beträge zum Bezahlen von Steuerschulden freizugeben, abgewiesen hat. Vielmehr hat es mehrmals begründete Zahlungsersuchen des Gesuchstellers bewilligt (TPF 365.1; 365.2; 365.8), sodass er wissen konnte bzw. wusste, dass die Vermögensbe- schlagnahme unumgängliche Zahlungen nicht verunmöglicht. Verzugszinsen und Betreibungskosten sind daher selbst verschuldet und kein vom Staat verursachter Schaden. 10. Erstattung von Verfahrenskosten aus bundesgerichtlichem Verfahren 10.1 Der Gesuchsteller ersucht um Erstattung der ihm im bundesgerichtlichen Verfah- ren 6B_609/2009 (Urteil vom 22. Februar 2009) auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (TPF 7 729 033 und …037). 10.2 Ein Zahlungsbeleg wurde nicht eingereicht. Indessen sind Kosten aus einem an- deren Verfahren hier nicht zu entschädigen. Sie wurden entsprechend den in je- nem Verfahren geltenden Kriterien auferlegt. 11. Genugtuung 11.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung dafür, dass er zahlreiche Haus- durchsuchungen und andere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen musste. Aufgrund einer Meldepflicht habe er sich 5 Jahre lang wöchentlich bei der

- 19 - Polizei melden müssen und wegen einer Passsperre seine Eltern, die in Frank- reich leben, nicht besuchen können. Sodann dauere das Verfahren mittlerweile schon über 10 Jahre (TPF 7 529 010). Ferner sei er vom damaligen Untersu- chungsrichter als Mafioso gebrandmarkt worden und es sei in den Medien (Zei- tung, TV, Radio, Internet) über mehrere Jahre lang über den "Mafiaprozess" und ihn, teilweise mit Fotos, die ihn abgebildet haben, berichtet worden. Ausserdem habe die Bundesanwaltschaft mit der Anklageerhebung ein Communiqué heraus- gegeben, in dessen Überschrift von der "mafia italo-suisse des cigarettes" die Re- de gewesen sei. Dies sei eine Vorverurteilung und habe genau wie die weiteren vorstehend genannten Faktoren dazu beigetragen, dass der gute Ruf des Ge- suchstellers, sowohl auf beruflicher als auch persönlicher Ebene, durch das Straf- verfahren und die Medien völlig zerstört worden sei. Weiter verlange er Genug- tuung für die verheerenden Auswirkungen auf seine psychische und physische Gesundheit. Er sei in den letzten Jahren mehrmals wegen Depressionen und stressbedingter kardiologischer Insuffizienz hospitalisiert worden. Das Strafverfah- ren und sein prekärer psychischer Gesundheitszustand habe auch zur Scheidung von seiner damaligen Frau geführt (TPF 7 529 011). Schliesslich sei er aufgrund der Beschlagnahme seines gesamten Vermögens jahrelang auf die (finanzielle) Unterstützung von Verwandten angewiesen gewesen (TPF 7 529 012). Für die vorstehend dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--, plus Schadenszins von Fr. 6'750.--, zuzusprechen (TPF 7 529 012). 11.2 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch den Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wur- de (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verlet- zung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige An-

- 20 - wendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestim- mungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesge- richts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Frei- spruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und ei- ne solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 11.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller im Jahre 2001 in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungs- kommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Eu- ropa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, na- mentlich "Latitanti" der S.C.U. und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel be- teiligt sieht (S. ...), an zwei Stellen mit vollem Namen (S. ...) genannt wird. Der Gesuchsteller wurde als Mitarbeiter ("coadiuvato", S. ...) bzw. Untergebener ("sot- toposto", S. ...) von J. bezeichnet, wobei letzterer als ein Unterlizenznehmer am Zigarettenschmuggel von Montenegro über Apulien in die EU beteiligt gewesen sei. Den Akten ist (einzig) ein weiterer Zeitungsartikel den Gesuchsteller betref- fend zu entnehmen. Es handelt sich um einen Artikel in "La Regione/Ticino" vom xx.xx.xxxx mit der Überschrift "...", in dem u.a. zu lesen ist, dass der mit Namen, Staatsbürgerschaft sowie aktuellem Wohnort genannte Gesuchsteller (und andere namentlich genannte Personen) als die Köpfe einer Geldwäscher- und Schmugg- lerorganisation bezeichnet wurden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 23). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeführte Pressecommu- niqué der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2008 enthält keine namentliche Erwähnung des Gesuchstellers (TPF 7 529 033 f.). Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwä- scherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchstel- ler; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Ita- lien mit organisierter Kriminalität, (Zigaretten-)schmuggel und Geldwäscherei in Verbindung gebracht wurde. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldig- ten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Be-

- 21 - achtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Ge- suchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in ita- lienischen amtlichen Berichterstattungen mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Or- ganisationen und der Mafia in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschä- digt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als ruf- schädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Ge- suchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfind- lichkeit auszumachen. Den Akten ist in Bezug auf die Schriften- und Passsperre sowie die Meldepflicht folgendes zu entnehmen: Mit Verfügung vom 5. März 2005 ordnete die Bundes- anwaltschaft, abgesehen von der Haftentlassung des Gesuchstellers, auch die Beschlagnahme seiner Identitätskarte sowie eine wöchentliche Meldepflicht an (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). Die Meldepflicht wurde zum ersten Mal am 16. März 2005 erfüllt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 103 ff.). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wurde die wöchentliche Meldepflicht in eine 14tägige umgewandelt (VA URA Par- teien 16.5.2 pag. 201 f.). Mit Dispositiv Ziff. VIII.2 des Urteils SK.2008.18 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wurden die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufgehoben. Die Ausweispa- piere wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF 480.78) und die zur Überprüfung der Meldepflicht des Gesuchstellers zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs am 13. Juli 2007 über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF 480.72). Der Gesuchsteller unterlag demnach mehr als 4 Jahre lang einer Meldepflicht und ei- ner Pass- und Schriftensperre. Aufgrund dieser Tatsache waren ihm Reisen ins Ausland in dieser Zeit grundsätzlich verwehrt. Als er am 14. Mai 2007 um eine Ausreisebewilligung nach Frankreich für den 6. und 7. Juli 2007 ersuchte, da sei- ne Eltern an diesem Datum ihren 60. Hochzeitstag feiern würden (VA URA Partei- en 16.5.2 pag. 244 f.), wurde ihm dies mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 31. Mai 2007 gestattet (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 249 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 trat der Gesuchsteller von seinem Antrag auf Ausreise am

6. und 7. Juli 2007 aus persönlichen Gründen zurück (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 272), woraufhin mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 22. Juni die Ausreisebewilligung wieder aufgehoben wurde (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 273 f.). Der Gesuchsteller hat aufgrund dieser Massnahmen zweifelsohne eine jahre- lange Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit erdulden müssen. Bei der Umset-

- 22 - zung der Meldepflicht sowie der Pass- und Schriftensperre waren die Behörden, wie dargelegt, kulant, was jedoch auch auf die 100% Einhaltung dieser Auflagen durch den Gesuchsteller zurückzuführen ist. Zum Genugtuungsanspruch hiezu wird auf E. 11.4 nachfolgend verwiesen, Der Gesuchsteller hat seit dem Jahre 1987 mit Depressionen zu kämpfen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 f.). Im gleichen Jahr verübte er ei- nen Selbsttötungsversuch aufgrund von finanziellen und familiären Problemen (TPF 7 529 028). In den Jahren rund um das Jahr 2000 hat sich der Gesuchsteller (wie er seiner behandelnden Psychiaterin Dr. L. gegenüber äusserte) in einem ihm bis anhin unbekannten Milieu bewegt, in dem mit grossen Geldsummen gear- beitet wurde. Er habe in dieser Zeitspanne unter der Woche im Tessin in einer von Geld, Luxusleben und Nachtclubs geprägten Umgebung gelebt, was zu einer Ent- fremdung zwischen den Eheleuten und schweren Eheproblemen seither geführt habe (TPF 7 529 029). Der Gesuchsteller wurde seit 2001 und somit bereits vor seiner Verhaftung im August 2004 wegen seiner psychischen Probleme medika- mentös sowie ambulant und/oder stationär behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 63). Attesten von Hausarzt und behandelndem Herzchirur- gen, beide vom 1. September 2004, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller un- ter einem Bandscheibenvorfall, einer Fettstoffwechselstörung und Augenmigräne sowie Angina pectoris bei Stress und Anstrengung leidet und erschwerend als Ri- sikofaktoren sein Übergewicht, sein hoher Zigarettenkonsum, seine erhöhten Blut- fettwerte sowie sein latent depressiver Zustand dazukämen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61 und 62). Im Juni 2005 wurde der Gesuchsteller – nachdem er bereits während der Zeit in Untersuchungshaft wegen Depressionen behandelt wurde – erneut wegen Depression hospitalisiert und machte von Juli 2005 bis April 2006 eine ambulante Psychotherapie. Danach erfolgte eine erneute Verlegung ins Krankenhaus wegen eines Selbsttötungsversuchs aufgrund eines depressiven Zustands wegen seiner Eheprobleme und Problemen mit der Justiz. Im August 2006 erneute Hospitalisation wegen Erschöpfungszuständen und Schlaflosigkeit aufgrund von Eheproblemen und Problemen mit der Justiz. Im September 2006 begab sich der Gesuchsteller wieder ins Krankenhaus wegen Erschöpfung und Selbstmordgedanken; es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F 33.2) mit Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0), Störungen im Familienleben durch Trennung (Z 63.5) und anderen Problemen im sozialen Umfeld, in casu: Probleme mit der Justiz (Z. 60.8), diagnostiziert (TPF 7 529 029). Die mit TPF-Pagina zitierten Sachverhalte stammen aus einem Bericht von Dr. L., Assistenzärztin im Hôpital Psychiatrique de W. vom 27. Mai 2009, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt weiter am- bulant dort behandelt wurde (TPF 7 529 029). Einem weiteren Attest vom 27. Mai 2013 besagter Assistenzärztin ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mindes-

- 23 - tens bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines chronisch depressiven Zustands mit Antidepressiva behandelt wurde (TPF 7 529 030). Vom 14. März bis 16. April 2013 musste der Gesuchsteller erneut wegen Selbstmordtendenzen stationär be- handelt werden (TPF 7 529 030). Vom 22. bis 24. September 2013 kam der Ge- suchsteller notfallmässig wegen Herzinsuffizienz ("insuffisance cardiaque d'origine indéterminée avec FEVG 35% et hypokinésie diffuse dyspnée à l'effort NYHA III depuis juillet 2013") ins Krankenhaus (TPF 7 529 036). Aus dem oben dargelegten Sachverhalt erhellt, dass der Gesuchsteller nunmehr seit über 25 Jahren unter ernsten psychischen Problemen und seit mindestens zehn Jahren ebenfalls unter physischen Problemen leidet. Das Aushalten des von 2004 bis Ende 2013 dauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vor- belastungen war ohne Zweifel erhöht belastend für den Gesuchsteller. Diese Si- tuation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung insbesondere seiner psychi- schen Gesundheit geführt und war der Genesung seiner physischen Gesundheit nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben gezeichneten Bild, dass der Gesuchsteller psychisch bereits etliche Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war und in Bezug auf seine körperliche Gesundheit, insbesondere die Herzinsuffizienz, Faktoren die mit seinem persönlichen Lebens- wandel zusammenhängen (wie das Übergewicht oder der hohe Zigarettenkon- sum) kausal für die Erkrankung gewesen sind. Den Eheproblemen sowie der Scheidung des Gesuchstellers liegen wie oben ausgeführt hauptsächlich die Ent- fremdung der Eheleute anfangs der 2000er Jahre und die depressiven Zustände des Gesuchstellers zugrunde. Das Strafverfahren kam ab August 2004 als weite- rer belastender Faktor dazu, kann jedoch nicht als ausschlaggebend für die Zer- rüttung der Ehe angesehen werden. Die (finanzielle) Unterstützung, die der Gesuchsteller durch seine Verwandten er- hielt, ist für die Bemessung der Genugtuung irrelevant. 11.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die straf- prozessualen Zwangsmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre, Hausdurchsuchungen), die Dauer des Verfahrens, die unmittelbaren Auswirkun- gen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene psychische und physi- sche Gesundheit sowie auf sein Privatleben in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 11.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine ge- sundheitlichen sowie privaten Probleme (allein) auf das Strafverfahren zurückfüh-

- 24 - ren. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. 12. Schadenszins 12.1 Der Gesuchsteller macht für die Haftentschädigung (Fr. 56'100.--) zusätzlich einen Schadenszins von 5% seit dem Tag der Haftentlassung am 5. März 2005 bis heu- te (entsprechend 9 Jahre) geltend, d.h. Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006).

Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung (Fr. 30'000.--) macht der Gesuchsteller einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis zum mittleren Verfallsdatum (in concreto: 1. September 2009) geltend und kommt auf ein Total von Fr. 6'750 (TPF 7 529 012). 12.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).

Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d). 12.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 32'000.--) Fr. 14'400.-- Zins auszuzahlen sind. Der Zins auf der Genugtuung (Fr. 10'000.--) beträgt Fr. 2'250.--. 13. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 13.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg. Die amtliche Vertei- digung aus den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 dauert an. Daher wird ent- gegen dem gestellten Antrag des Gesuchstellers dieser für die Verteidigerkosten im Verfahren SK.2014.5 nicht entschädigt, sondern der Verteidiger direkt durch den Bund bezahlt.

- 25 - Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 13.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal legt für das Entschädigungsverfahren SK.2014.5 eine Kostennote im Total von Fr. 8'300.90 vor, basierend auf 22 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- plus Spesen und Mehrwertsteuer (TPF 7 729 029; 7 729 034 ff.). Er vermerkt im Begleitschreiben vom 24. Juni 2014, dass er nur 22 Stunden anstatt der auf den eingereichten Buchhaltungs-Fichen ausgewiesenen fast 27 Stunden in Rechnung stelle. Auch habe er die Kostennote trotz der seit der letzten Fichen- eintragung bis zum Datum der Einreichung zusätzlich investierten 4,5 Stunden nicht mehr erhöht (TPF 7 729 032 f.). 13.3 Der im Detail geltend gemachte Verteidigeraufwand ist wie folgt zu korrigieren:  Der Entschädigungsansatz beträgt wie im Verfahren SK.2011.5 (Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3) Fr. 280.--;  Aufwendungen aus den bundesgerichtlichen Verfahren wurden dort abschliessend abgegolten (Urteile des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013, Dispositiv Ziff. 3 und 6B_241/2013 vom

13. Januar 2014, Dispositiv Ziff. 5). Die übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.5 wurden im Urteil der Strafkam- mer vom 21. März 2012, Dispositiv Ziff. VIII.4 rechtskräftig festgelegt. Somit betreffen mindestens der Aufwand im Zeitraum vom 4. Dezem- ber 2013 bis 16. Januar 2014, d.h. 3.4 Std., sowie der Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Urteilsvollzug (Kontakte zu Banken, verfahrens- fremden Anwälten, der Abteilung Urteilsvollzug der Bundesanwalt- schaft, der Schweizer Botschaft in Ottawa) d.h. im Total schwach ge- rechnete 3.25 Std., das Entschädigungsverfahren nicht. Diese Zeit ist nicht zu entschädigen;  im Entschädigungsverfahren spielt einzig der Anspruch des Ge- suchstellers eine Rolle (Art. 429 StPO), sodass jeder Kontakt mit An- wälten, welche nicht mit der Verteidigung desselben befasst waren, unnötig und hier nicht zu entschädigen ist. Der Abzug beträgt 0.6 Std. unter diesem Titel;

- 26 -  unter den Stichworten "fax a TPF proroga termine" und "fax e lett a TPF proroga termine" aufgeführte Zeiten (0.75 Std.) sind zu streichen, da nicht aktenkundig ist, welche Leistungen an den beiden Daten (3. und 27. Februar 2014) ausser den grundsätzlich nicht zu entschä- digenden Fristerstreckungsgesuchen erbracht worden sein sollen. Bei den Akten befindet sich weder ein Fax noch ein Brief vom 3. oder

27. Februar 2014 mit weitergehendem Inhalt als den Fristerstre- ckungsgesuchen. Somit sind die geltend gemachten 22 Anwaltsstunden um 8 Stunden auf 14 Stunden à Fr. 280.-- zu reduzieren. Gesamthaft nicht zu entschädigen sind die unter der Spalte "Scritturazioni" aufge- listeten Beträge im Total von Fr. 972.--, da hierfür eine Entschädigungsbasis nach Art. 13 BStKR fehlt. Die in der Rubrik "tel. e postali" aufgeführten Beträge werden von Fr. 187.-- pau- schal auf Fr. 100.-- gekürzt, da sie sich zum Teil auf Leistungen ausserhalb des vorliegenden Verfahrens beziehen und zudem zu grossem Teil nicht nachvoll- ziehbar sind (z.B. diverse Male jeweils Fr. 5.-- für Email). 13.4 Im Zusammenzug errechnet sich die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.5 mit Fr. 4'341.60 (Fr. 3'920.-- Anwaltshonorar und Fr. 100.-- Auslagen plus 8% MWSt auf Fr. 4'020.--). In Berücksichtigung nicht in Rechnung gestellter Stunden, welche nach Plausibilitätsüberlegungen dieses Ver- fahren nur teilweise betreffen können, erfolgt eine pauschale Aufrundung auf Fr. 4'400.--. 14. Die Kosten für dieses Urteil bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.

- 27 - Die Strafkammer erkennt: 1. Die E. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 2. E. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt: 2.1 eine Haftentschädigung (inkl. Zins) von Fr. 46'400.--; 2.2 für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 9'861.60; 2.3 als Entschädigung für Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte Fr. 78'500.--; 2.4 eine weitere Genugtuung (inkl. Zins) von Fr. 12'250.--. 3. E. erhält keine Entschädigung für Verzugszinsen und Betreibungskosten. 4. E. erhält keine Entschädigung für Kosten aus dem bundesgerichtlichen Verfahren 6B_609/2009. 5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.5 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 4'400.-- (inkl. MWSt) entschädigt. 6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

- 28 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Timbal

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 10. Juli 2014