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SK.2008.18

Bundesstrafgericht · 2009-07-08 · Deutsch CH

Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB). Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).

Sachverhalt

2.1 Geschäftsmodell des internationalen Zigarettenschmuggels – globale Sicht 2.1.1 Der von der Bundesanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung vorgelegte Sachver- halt betrifft den von den Angeklagten in den 90er-Jahren betriebenen internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit Hauptdestination Italien, insbesondere die Region Apulien und Neapel. Soweit dieser Handel Italien betraf, soll das Geschäft gemäss Anklage von den italienischen kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita kontrolliert und beherrscht worden sein. Die An- geklagten – und weitere Beteiligte – waren in unterschiedlichen Rollen in diesen Handel involviert. Die objektiven Vorgänge der in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe – Identität der Käufer und Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und Geldflüsse, Waren- und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten, sowie die Rollen der Beteiligten – sind in den Grundzügen nicht bestritten (auf Ab- weichungen wird, soweit erforderlich, im Einzelnen unten eingegangen). Die Vor- gänge und Umstände sind im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt: Durch Aussagen von Beteiligten und Angeklagten, beschlagnahmte Geschäftsunter- lagen, Untersuchungen und Urteile der italienischen Justiz- und politischer Behör- den. Bestritten werden im Wesentlichen von allen Angeklagten das Wissen um die – von der Anklage behauptete – Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Geschäft in Italien sowie von einzelnen Angeklagten einzelne Sachverhaltselemente in objektiver beziehungsweise subjektiver Hinsicht. Demnach ist in globaler Sicht stichwortartig vom folgenden, grundsätzlich als erstellt zu erachtenden Anklagesachverhalt auszugehen: 2.1.2 Bereits vor dem Sommer 1996 – Zeitpunkt der Erteilung einer Exklusivlizenz für Montenegro an B. – wurden Zigaretten innerhalb Europas in grossem Stil ge- schmuggelt und in der Folge unversteuert und unverzollt verkauft. Der so genannte Graumarkt, durch den die nationalen Schwarzmärkte versorgt wurden, verlief über mehrere Handelsstufen, wobei zwischen den Beteiligten auf grösstmögliche Ano- nymität geachtet wurde: Der gesamte Handel wurde, ausgehend von den mulitnati- onalen Zigarettenkonzernen, über Briefkastenfirmen mit teils wechselnden Namen und häufig mit Sitz in Offshore-Zentren abgewickelt. Die in und für diese Firmen handelnden natürlichen Personen traten in aller Regel gegenüber ihren Geschäfts- partnern nur mit – teils falschen – Vornamen oder mit Fantasienamen oder auch nur mit Initialen in Erscheinung und zeichneten ihre Korrespondenz auch in dieser Wei- se. Die Zigarettenproduzenten – PPP. Inc., QQQ., RRR. und andere – verkauften

- 43 - die unversteuerte Ware an in diesem Verfahren nicht identifizierte Grossisten, wel- che ihrerseits die Lieferanten der hierorts Angeklagten oder diese direkt – und wei- tere Händler – belieferten. Die Ware wurde mit den einzelnen Verkaufsvorgängen von Zollfreilager zu Zollfreilager transportiert oder verblieb in einem solchen und wechselte lediglich den Eigentümer. Die hierorts angeklagten – und in anderen Zu- sammenhängen andere – Händler verkauften die Ware ihrerseits an Schmuggler, welche diese auf dem einen oder anderen Weg aus einem europäischen Zollfreila- ger oder auch über aussereuropäische Destinationen undeklariert in den europäi- schen Markt reimportierten und unter Umgehung von Zoll- und Steuerabgaben mit erheblichen Gewinnspannen an national operierende Zwischenhändler und Endab- nehmer verkauften. 2.1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Alimentierung des süditalienischen Schwarzmark- tes via Montenegro über die Adria. Bereits vor 1996 wurde die für Italien bestimmte Ware über die Anrainerstaaten der östlichen Adriaküste nach Italien verbracht, transportiert von Schellbooten, die von italienischen Schmugglerbanden betrieben wurden. Während zunächst Albanien als Transit- und Bezugsland der Ware für die italienischen Schmuggler fungierte, übernahm später Montenegro diese Funktion. Diejenigen Händler, welche die Zigaretten an die italienischen Schmuggler verkauf- ten, bezogen ihre Ware auf dem internationalen Graumarkt und liessen sie in Zoll- freilager der montenegrinischen Adriahäfen Zelenika und Bar liefern. Dort stellten sie die Zigaretten den italienischen Schmugglern zum Abtransport zur Verfügung, sobald diese die Ware bezahlt hatten. 2.1.4 Die Händler, welche die montenegrinischen Zollfreilager benutzen wollten, um die italienischen Schmuggler zu beliefern, bedurften einer Bewilligung, einer Lizenz der montenegrinischen Behörden, und hatten dafür eine Abgabe zu entrichten. Nicht abschliessend geklärt ist, ob die Einnahmen aus diesen Abgaben (auch) dem montenegrinischen Staat zu Gute kamen oder ob vor allem oder ausschliesslich Pri- vate davon profitierten, worunter auch der damalige Staatspräsident Milo Djukano- vic, welcher um das Prozedere mindestens wusste. Diese Frage ist für die Beurtei- lung der vorliegenden Anklage jedoch nicht von Relevanz und kann deshalb offen gelassen werden. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von den montenegrini- schen Behörden beziehungsweise der montenegrinischen Seite gesprochen, auch wenn deren Repräsentanten ausschliesslich als Private und damit korrupt gehandelt haben sollten. Die Lizenzabgabe bewegte sich in einer Grössenordnung von USD 25.– pro transi- tierte Kiste (so genannte Mastercase, „MC“, à 50 Stangen zu je 10 Päckchen Ziga- retten, also 500 Päckchen zu 20 Zigaretten oder 10'000 Zigaretten enthaltend). Die Abgabe in der Höhe von circa 10% des Warenwerts – bei Annahme von circa

- 44 - USD 250.– als Einstandspreis für eine MC – sowie der Transport via Balkan wären wie auch die verwendeten komplizierten Transportwege und eingesetzten aufwen- digen Transportmittel wirtschaftlich unsinnig gewesen, wenn die Ware anschlies- send legal in die Verbraucherstaaten importiert worden wäre. Nachdem sich dieses Schwarzhandelssystem von Albanien nach Montenegro verschoben und dort weit- gehend konzentriert hatte, wurden die Verhältnisse für die montenegrinischen Be- hörden deshalb unübersichtlich, weil verschiedene Händler je auf eigene Rechnung handelten und den Behörden damit die Kontrolle über die Warenumsätze erschwert wurde. Da das Geschäft für alle Beteiligten sehr lukrativ war, bemühten sich ver- schiedene Personen bei der montenegrinischen Seite um eine Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro. Diese Exklusivlizenz wur- de schliesslich mit Wirkung ab Anfang Juli 1996 dem Angeklagten B. gewährt. Die- ser verpflichtete sich im Gegenzug, für die montenegrinischen Behörden Buch über die Warenumsätze in Montenegros Zollfreilagern zu führen und dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Abgaben korrekt überwiesen würden. 2.1.5 In dieser Weise kontrollierte B. – wie sich zeigen wird zusammen mit C. – ab Juli 1996 bis Ende 2000 / Anfang 2001 den gesamten Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro, die zur Hauptsache nach Italien geschmuggelt und dort vor al- lem in Apulien und Kampanien schwarz verkauft wurden. Das kumulierte Handels- volumen belief sich in dieser Zeit auf vier Millionen Mastercases oder 2 Milliarden Zigarettenpäckchen. Das MC wurde auf dieser Stufe des Geschäfts für Preise im Bereich von USD 200.– bis 300.– gehandelt. 2.1.6 Zu dem von den Angeklagten betriebenen Handelssystem gehörte nicht nur die Lieferung und Abgabe der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmugg- ler in Montenegro, sondern auch die Finanzierung des Handels mittels Bargeld, mit dem die italienischen Schwarzhändler die Ware bezahlten. Die in diesem Sektor handelnden Angeklagten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung frei. Der Kaufpreis traf in aller Regel in Form italienischen Bargelds in kleiner Stü- ckelung in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem der angeklagten Verkäufer auf ein Geschäft (Marken, Mengen, Preise) geeinigt hat- te. In den meisten Fällen wurde das Bargeld in der Wechselstube des Angeklagten A. in Buchgeld umgewandelt und in der Folge den dort geführten Konten der italie- nischen Händler gutgeschrieben. Daraufhin überwies A. die fällige Kaufsumme zu Lasten dieser Konten auf Konten der hier angeklagten Händler, welche ihrerseits den Kaufpreis für die von ihnen gekaufte und an die Italiener weiterverkaufte Ware mittels Banküberweisungen an ihre Lieferanten beglichen. Insofern lag die Schnitt- stelle zwischen dem aus dem Zigarettenschwarzhandel stammenden italienischen Bargeld und dem in der Schweiz legalisierten Buchgeld auf der Geschäftsstufe der hier Angeklagten.

- 45 - 2.1.7 Sachverhalt betreffend kriminelle Umstände Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich am organisierten – an sich bloss fiskalisch illegalen – Zigarettenschwarzhandel in Italien beteiligt zu haben be- ziehungsweise diesen durch ihre Lieferungen unterstützt und dabei mindestens in Kauf genommen und damit bewusst davon profitiert zu haben, dass dieser Handel in Italien unter Umständen abgewickelt worden ist, welche die Voraussetzungen or- ganisierter Kriminalität erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich gemäss Anklageschrift wenigstens um folgende kriminelle Umstände: a) Der Zigarettenschwarzmarkt in Italien sei in den 90er-Jahren – insbesondere in den Regionen Apulien mit Zentrum Bari sowie Kampanien mit Zentrum Ne- apel – von kriminellen Organisationen („associazione di tipo mafioso“; Sacra Corona Unita, Camorra) im Sinne von Art. 416bis CPI [codice penale italiano] beherrscht worden; b) es seien von den Angeklagten italienische Käufer beziehungsweise Händler beliefert worden, die den italienischen kriminellen Organisationen Sacra Coro- na Unita und Camorra angehörten und die damit in Verbindung stünden mit eigentlich kriminellen Geschäftsaktivitäten der unter Art. 416bis CPI fallenden Organisationen (so insbesondere Drogen-, Waffen- und Menschenhandel, Schutzgelderpressung); c) die am Import von illegalen Zigaretten nach und an deren Handel in Italien be- teiligten organisierten Personenkreise hätten entweder Gelder zum Schutz der territorialen Vorherrschaft als solcher aber auch im Zigarettenschwarzhandel oder aber Gewinnbeteiligungen aus den Zigarettengeschäften an die genann- ten kriminellen Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bezahlt; d) innerhalb der genannten Personenkreise sei es zu zahlreichen Gewalttaten – eigentlichen Bandenkriegen – gekommen, bei welchen es sich entweder um Abrechnungen unter konkurrierenden kriminellen Clans oder um Kämpfe um die territoriale Vorherrschaft auch im Geschäftszweig des Zigarettenschwarz- handels gehandelt habe; e) schliesslich hätten die Zigarettenschmuggler und -händler in Italien Gewalt gegen die Organe des Staates eingesetzt, um die Kontrolle oder die Konfiska- tion von Schmuggelware abzuwehren; anlässlich solcher Aktionen seien Poli- zeifahrzeuge angegriffen und zerstört und Angehörige der Ordnungskräfte in vielen Fällen bedroht und verletzt und in Einzelfällen getötet worden.

- 46 - 2.2

Sachverhalt betreffend die einzelnen Angeklagten Die Mehrzahl der Angeklagten war bereits vor 1996 im Handel mit unversteuerten Zigaretten tätig, zum Teil seit vielen Jahren; ab Sommer 1996 betrieben die neun Angeklagten, die sich untereinander nicht alle kannten, diesen Handel gemeinsam und hochgradig organisiert, wobei sie im Einzelnen folgende Rollen innehatten: 2.2.1 B. war formeller Inhaber der Lizenz, die das Geschäft zu Gunsten der italienischen Schwarzhändler via Montenegro erst ermöglichte. B. seinerseits handelte innerhalb dieser Lizenz selbst – von einzelnen bestrittenen Geschäften abgesehen – nicht mit Zigaretten. Er setzte vielmehr vier Unterlizenznehmer beziehungsweise Gruppen solcher ein, welche die von Italien nachgefragte Ware auf dem internationalen Graumarkt einkauften, nach Montenegro liefern liessen und dort zu Gunsten der ita- lienischen Käufer zum Transport über die Adria freigaben. B. führte Buch über die Umsätze, sorgte dafür, dass die bestellte Ware in Montenegro nur bezogen werden konnte, wenn die Lizenzgebühr für die montenegrinischen Behörden bezahlt worden war, rechnete diese Gebühren für Montenegro ab und liess den Berechtigten das Geld weisungsgemäss auf die eine oder andere Art zukommen. B. bezog als Ent- schädigung für sich selbst pro umgesetzte MC USD 1.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von ihm abgewickelten Lizenzzahlungen. 2.2.2 C. war derjenige, der B.’s Lizenz kraft seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behörden, Politikern und Geschäftsleuten beschafft hatte; materiell war C. selbst der Berechtigte an der Lizenz, während er B. als Strohmann und Buchhalter einsetz- te (vgl. in der HV verlesene schriftliche Erklärung C.’s, TPF pag. 910.193 ff. [ital. Version], bzw. 910.205 ff. [dt. Version]). C. hielt Kontakt zur montenegrinischen Sei- te des Geschäfts, vermittelte zwischen B. und den Montenegrinern, wenn sich Prob- leme ergaben und fungierte als dessen Garant. Er war selbst darum besorgt, dass die Montenegriner zu ihrem Geld kamen. C. verdiente pro umgesetzte MC USD 1.– beziehungsweise USD 2.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von B. abgewickelten und von ihm kontrollierten Lizenzzahlungen (was C. bestreitet; Wür- digung unten). Nachdem B. seinen Ausstieg aus dem Geschäft per Ende 2000 er- klärt hatte, versuchte C. die Lizenz in anderer Weise zu verwerten (siehe u.a. Aus- sage des Mitangeklagten G., VA BA pag. 13.7.109 Z. 20 ff.). 2.2.3 D. hielt zusammen mit dem verstorbenen NN. eine der von B. gewährten Unterli- zenzen für den Transit durch Montenegro. D. handelte in grossem Stil mit unver- steuerten Zigaretten. Er setzte zusammen mit NN. mit dem Zigarettengeschäft rund USD 600 Mio. um. D. bestreitet seine Beteiligung unter anderem mit der Behaup- tung, dass nicht er der SSS. sei, der im Geschäft als Partner von NN. und Vorge- setzter von E. und F. aufgetreten sei. Seine Bestreitungen sind haltlos (vgl. dazu un- ten E. 2.3.4 lit. f). Seine Beteiligung wird durch eine Vielzahl von Beweismitteln und

- 47 - weiteren Aussagen bestätigt. Der angeklagte objektive Sachverhalt betreffend Ziga- rettengeschäfte, Umsätze und Beteiligung D.’s kann grundsätzlich als erstellt gelten. 2.2.4 E. und F. nahmen innerhalb der von D. und NN. zwecks Zigarettenschwarzhandels betriebenen Firmen verschiedene Funktionen wahr: Während F. als Sekretärin den Handel im Einzelnen weisungsgemäss abwickelte, zum Beispiel Zoll- und Frachtpa- piere ausstellte, fungierte E. unter anderem als Verwaltungsrat und er führte bei F.’s Abwesenheit deren Aufgaben aus. 2.2.5 G. betrieb, ebenfalls gestützt auf eine von B. gewährte Unterlizenz, denselben Han- del wie D. und NN.. Er setzte in der Anklageperiode ungefähr 1.2 Mio. MC bezie- hungsweise USD 426 Mio. um. 2.2.6 H. betrieb zunächst als Angestellter des zwischenzeitlich verstorbenen TTT. und später selbstständig ebenfalls mit einer Unterlizenz von B. dasselbe Geschäft wie D., NN. und G. Er setzte in der Anklageperiode 1.15 Mio. MC beziehungsweise USD 275 Mio. um. 2.2.7 Der vierte formelle Unterlizenznehmer – neben D./NN., G. und H. – OO., ist an Ita- lien ausgeliefert und dort strafrechtlich verfolgt worden. Ein rechtskräftiges Urteil liegt noch nicht vor. 2.2.8 I.: Die Rolle I.’s unterschied sich gemäss Anklageschrift von derjenigen der Unterli- zenznehmer in mehrfacher Hinsicht. Zunächst ist festzuhalten, dass er zwischen den verschiedenen Orten, über welche das Geschäft abgewickelt wurde, hin und her pendelte; er hat den neapolitanischen Schwarzmarkt als Grossist vor Ort, wie andere Grossisten auch, selbst mit Ware versorgt, die er bei den Unterlizenzneh- mern eingekauft hatte. Ausserdem trat er ab 1998 aber auch als Händler auf, der zwischen den angeklagten Unterlizenznehmern einerseits und anderen italienischen Grossisten anderseits vermittelte, sodass die Unterlizenznehmer ihre Endabnehmer über I. belieferten. 2.2.9 A. wickelte den grössten Teil der finanziellen Seite des Geschäfts ab. Seine Wech- selstube fungierte als Drehscheibe für die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. Die italienischen Kunden der Unterlizenznehmer bezahlten die bei diesen eingekaufte Ware mit italienischem Bargeld. Sie liessen die in Bargeld in Italien angefallenen Er- träge aus vorangehenden Verkäufen von Geldkurieren in die Schweiz zur Wechsel- stube A.’s transportieren. Als Geldwechsler konnte er das Bargeld gegen andere Währungen verkaufen, und er schrieb die Bargeldeingänge den von ihm in Franken oder Dollar geführten Konten der italienischen Grossisten und Kunden der Unterli- zenznehmer gut. Wurde ein neues Geschäft abgeschlossen, belastete er die Konten der italienischen Grossisten, die zugleich seine Kunden waren, zugunsten der Un-

- 48 - terlizenznehmer und schrieb den Kaufpreis deren Konten gut. Oder er überwies den Betrag auf deren Konten bei Geschäftsbanken, wo die Unterlizenznehmer darüber zwecks Bezahlung ihrer eigenen Lieferanten verfügen konnten. So wurde das Bar- geld in Buchgeld umgewandelt und es wurde gleichzeitig sicher gestellt, dass die Ware auch bezahlt war, wenn sie in Montenegro freigegeben wurde. Mit dem Geld, das in diesem Zusammenhang bei A. floss, wurden auch die Ansprüche B.’s für die montenegrinischen Lizenzgebühren sowie dessen eigener Anteil und derjenige C.’s gedeckt. A. setzte dabei rund USD 800 Mio. (ITL 1.4 Milliarden) um. 2.3 Die Rolle der kriminellen Organisationen im italienischen Handel mit unversteuerten Zigaretten Der oben beschriebene Handel war nach damaligem Recht als solcher in der Schweiz nicht strafbar (jedenfalls handelte es sich nicht um ein Verbrechen und auch nicht um ein rechtshilfefähiges Delikt). Strafbar gewesen wäre er nur, wenn – wie die Anklage vorbringt – mit und durch diesen Handel der Tatbestand der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllt wäre. 2.3.1 Hinsichtlich des Zusammenhangs des inkriminierten Handelssystems mit organisier- ter Kriminalität spricht die Anklageschrift von verschiedenen Konstellationen. Typo- logisch sind folgende Möglichkeiten denkbar: a) Das von den Angeklagten unter sich gebildete, arbeitsteilig funktionierende System stellt selbst eine kriminelle Organisation dar (die Angeklagten unter sich); b) das von den Angeklagten gemeinsam mit kriminellen Organisationen oder mit weiteren, kriminellen Organisationen angehörenden, Personen gebildete, ar- beitsteilig funktionierende System stellt selbst als Ganzes eine kriminelle Or- ganisation dar (die Angeklagten zusammen mit allen weiteren am Geschäft Beteiligten); c) das Handelssystem wird von bestehenden kriminellen Organisationen, in casu Camorra und Sacra Corona Unita, kontrolliert und/oder beherrscht und diese Organisationen ziehen als solche aus dem Geschäft Gewinn (die Angeklagten als Beteiligte an oder Unterstützer von bestehenden kriminellen Organisatio- nen); d) in das Handelssystem sind Personen involviert, die auf eigene Rechnung ar- beiten und gleichzeitig Angehörige bestehender krimineller Organisationen sind;

- 49 - e) die bestehenden kriminellen Organisationen sind operativ nicht mit dem Ziga- rettenhandel verbunden, ziehen daraus aber einen Gewinn im Sinne von einer Gewinnbeteiligung („quota“) oder eines Schutzgeldes („pizzo“, „tangente“). Variante a) scheidet ohne weiteres aus, da den Angeklagten weder vorgeworfen wird noch ersichtlich wäre, dass sie eine Organisation aufgebaut und betrieben hät- ten, die Verbrechen beging oder sich mit verbrecherischen Mitteln bereicherte. Vari- anten b), c), d) und e) kommen in den Sachverhaltsschilderungen der Anklageschrift vor. Sie setzen voraus, dass die Angeklagten mit den bestehenden kriminellen Or- ganisationen Camorra und Sacra Corona Unita kooperierten. Es ist deshalb im Fol- genden zu prüfen, welche Rolle diese Organisationen im inkriminierten Zigaretten- geschäft spielten. 2.3.2 Keiner vertieften Begründung bedarf die Feststellung, dass es sich bei der neapoli- tanischen Camorra und der apulischen Sacra Corona Unita um kriminelle Organisa- tionen im Sinne von Art. 260ter StGB handelt. Dieses Faktum ist notorisch. Soweit überhaupt erforderlich, wird darauf in den Erwägungen zum Rechtlichen zurückzu- kommen sein. Hier genügt festzuhalten, dass die Camorra und die Sacra Corona Unita beziehungsweise die diesen Grossorganisationen angehörenden Personen und Clans sich in vielfacher Weise mit verbrecherischen Mitteln bereichern und Ge- waltverbrechen begehen und dass ihnen die dem Erlass der Bestimmung zu Grun- de liegende spezifische Gefährlichkeit für die rechtsstaatliche Ordnung in hohem Masse zukam und nach wie vor zukommt. 2.3.3 Verlässt man die Ebene genereller und typologischer Betrachtung, ist festzustellen, dass der Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Zigarettengeschäft und ita- lienischer organisierter Kriminalität in casu und in concreto vielfältig und variabel ist. Folgende einleitende Präzisierungen und Differenzierungen drängen sich auf: • Kriminelle Grossorganisationen wie die Camorra sind nicht ohne weiteres als hierarchisch organisierte und zentral gesteuerte Personenzusammenschlüsse zu verstehen; sondern auch als mehr oder weniger in der Zeit variable Zu- sammenschlüsse von Clans, die auf eigene Rechnung tätig sind, welche ei- nerseits einen gewissen Föderalismus anstreben, deren Verhältnis anderer- seits aber auch von Rivalitäten oder gar offen gewalttätigen Auseinanderset- zungen geprägt ist. Die Rede beispielsweise von der Camorra unterstellt eine Homogenität, einen monolithischen Zusammenschluss und damit eine zentra- le Zurechenbarkeit isolierter krimineller Vorgänge, die ihr in dieser Form nicht zwingend zukommt. • Sacra Corona Unita und Camorra beziehungsweise die diesen Organisationen zuzurechnenden Gruppen (Clans) sind in unterschiedlicher Weise in das Ziga-

- 50 - rettengeschäft involviert. Die Behauptung der Anklageschrift, diese beiden Or- ganisationen hätten den Zigarettenschwarzhandel kontrolliert und beherrscht, wird diesen Differenzen möglicherweise nicht gerecht beziehungsweise kann nur auf genereller Ebene gelten: Dass nämlich diese Organisationen sicher- stellten, selbst an dem Geschäft partizipieren zu können, ohne dass damit et- was über die Art und Weise dieser Partizipation gesagt wäre. • Dasselbe gilt für die einzelnen Clans der kriminellen Grossorganisationen, die in ganz unterschiedlicher Weise oder auch gar nicht in den Zigaretten- schwarzmarkt involviert gewesen sein können. • Schliesslich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen bestehenden kriminellen Organisationen in ganz Italien und im Verlauf der Zeit, wenn überhaupt, stets in derselben Weise in den Schwarzhandel mit Zi- garetten involviert gewesen sind. Das ergibt sich unter anderem aus dem par- lamentarischen Untersuchungsbericht zum Phänomen des Zigaretten- schmuggels vom 6. März 2001 (VA BA Beilageordner 1 zur Anklageschrift, FN 1), vor allem aber auch aus der Aussage des Dirigente della Squadra Mo- bile von Neapel QQ.: Dieser führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass die Camorra das Geschäft mit dem Tabakschmuggel aufgegeben habe, weil sie lukrativere Erwerbsquellen vor allem im Drogenhandel gefunden habe (TPF pag. 910.346 Z. 15 ff.). Erst in den 90er-Jahren, als man festgestellt ha- be, welch enorme Mengen an Zigaretten auf dem Schwarzmarkt umgesetzt würden, sei dieser Entscheid rückgängig gemacht worden und die Camorra habe sich des Geschäfts wieder angenommen (TPF pag. 910.347 Z. 21 ff.). • Schmugglerfamilien beziehungsweise Schmugglerclans sind grundsätzlich keine kriminellen Organisationen im Sinne der Camorra oder der Sacra Coro- na Unita. Die italienische Rechtsprechung subsumiert sie unter Art. 416 CPI („associazione per delinquere“) und spricht von Personenzusammenschlüs- sen, die den Zweck haben, Straftaten („delitti“) zu begehen (auch der oben erwähnte parlamentarische Untersuchungsbericht spricht teilweise von krimi- nellen Organisationen, deren strafbare Handlung, ausschliesslich im Schmug- gelgeschäft liegt). Das Geschäft des Schmuggels an sich legaler Ware zum Zwecke der Steuer- und Zollumgehung wurde seit Langem von Clans und Familien betrieben, die sich in Italien fast ausnahmslos wegen organisierter beziehungsweise bandenmässiger Kriminalität strafbar gemacht haben, je- doch nicht beziehungsweise nur in Einzelfällen im Sinne des Mafiatatbestan- des (Art. 416bis CPI). Die auf die Schweiz übertragene Anwendung von Art. 416 CPI im Sinne von Art. 260ter StGB ist zwar grundsätzlich möglich, würde aufgrund der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit indes vor- aussetzen, dass das in Italien im Sinne des Organisationstatbestand began-

- 51 - gene Delikt als ein nach schweizerischem Recht begangenes Verbrechen im technischen Sinne zu qualifizieren wäre – was für den Schmuggel an sich le- galer Ware damals nicht der Fall war (einfaches Fiskaldelikt; heute aber Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, der für qualifizierte Verstösse – bei bandenmässiger Begehung mit erheblichem Ge- winn – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, diese mithin als Verbrechen bestimmt). • Es gibt im Verfahren keinerlei Beweis dafür oder auch nur Hinweise darauf, dass das über Montenegro und in Italien abgewickelte inkriminierte Zigaret- tengeschäft zwischen den Angeklagten und den kriminellen Grossorganisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita gemeinsam vereinbart, geplant und umgesetzt worden wäre. Wenn überhaupt davon gesprochen werden kann, dass die Sacra Corona Unita und die Camorra das Geschäft beherrschten und dominierten, ist sehr viel wahrscheinlicher, dass diese Organisationen sich ei- nes historisch gewachsenen und vorbestehenden Geschäfts nachträglich be- mächtigt hätten. 2.3.4 Die italienischen Handelspartner der Angeklagten Ein grosser Teil des von den Angeklagten generierten Handelvolumens wurde mit einer überschaubaren Zahl italienischer Abnehmer umgesetzt. Ob diese Repräsen- tanten der kriminellen Organisationen Camorra oder Sacra Corona Unita waren und ob diese die Geschäfte für die Organisationen abgewickelt haben, ist weiter unten zu prüfen. Hier ist im Wesentlichen festzustellen, dass die einzelnen Unterlizenz- nehmer beziehungsweise deren Gruppen/Firmen gemäss Anklageschrift ihre Ware hauptsächlich an folgende Abnehmer verkauften beziehungsweise verkauft haben sollen. (Die einzelnen Kundenbeziehungen sind im wesentlichen nicht bestritten.): a) Der Angeklagte D. belieferte unter Mithilfe der Angeklagten E. und F. UUU., VVV., WWW. zusammen mit XXX., die Gebrüder VV. und, umsatzmässig am schwersten wiegend, ZZZ.. Diese Abnehmer ordnet die Anklageschrift der Sacra Corona Unita zu. Die weiteren Abnehmer, welche die Anklageschrift der Camorra zuordnet, waren AAAA., I. sowie BBBB. und CCCC., wobei der grösste Teil der Geschäfte I. betraf. b) Der Angeklagte G. war spätestens ab 1994 selbstständig und ab Dezember 1996 mit einer Unterlizenz des Angeklagten B. (vgl. Ma 06 pag. 57) für Mon- tenegro im Zigarettengeschäft tätig. Er verkaufte an VVV., DDDD., EEEE., FFFF. und GGGG., HHHH. und IIII. und JJJJ., welche die Anklageschrift der Sacra Corona Unita zurechnet, sowie seitens der Camorra an KKKK., LLLL.

- 52 - und MMMM. (die Verkäufe an KKKK. bis längstens zu dessen Verhaftung im Jahr 1993 wären verjährt). c) Der Angeklagte H. war zunächst als Angestellter des verstorbenen TTT. und später selbstständig als Unterlizenznehmer gemäss Anklage mit folgenden Kunden im Geschäft: VVV., XXX., NNNN., I., AAAA., BBBB. und NNN. d) Der Angeklagte I. war gemäss Anklageschrift einer der vier Grossisten auf dem Platz Neapel, der den neapolitanischen Schwarzmarkt mit unversteuer- ten Zigaretten versorgte. Er bezahlte eine Abgabe an die Organisation und er handelte ab 1998 als Bindeglied zwischen den Kunden der Unterlizenznehmer und diesen selbst. Ausserdem hat I. für den physischen Schmuggel der Ware, die Verladung und den Transport in Italien ebenso wie für den Handel selbst, mit weiteren Personen zusammengearbeitet. e) Die weitere Unterlizenz, mit welcher in Montenegro grosse Mengen umgesetzt und auf die von B. auch erhebliche Gebühren erhoben werden konnten, hielt OO. OO. war in dasselbe Handelssystem eingebunden; die Identität seiner Abnehmer ist hier nicht von Belang, deckt sich im Wesentlichen aber mit den bereits genannten Personen(-gruppen). f) Soweit die Angeklagten selbst Kontakt zu und damit Kenntnis von den italieni- schen Geschäftspartnern hatten (die Unterlizenznehmer und I. für ihre Ab- nehmer, A. für die Einleger von Bargeld in seiner Wechselstube, für die er in- terne Konten führte) bestreiten sie die Identität der Handels- beziehungsweise Geschäftspartner im Wesentlichen nicht. Diese wird im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt (Aussagen der Angeklagten selbst, z.B. Aussage H. anlässlich der HV TPF pag. 910.100 Z. 28, 910.105 Z. 33 ff. wie auch weiterer Beteiligter, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen u.a.m.). Ein- zig der Angeklagte D. stellte in Frage, dass er überhaupt derjenige gewesen sei, der zu den genannten Abnehmern geschäftliche Kontakte unterhielt. Er liess seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären, der im Geschäfts- zusammenhang vielfach genannte SSS. oder lo spagnolo sei nicht er. Diese Bestreitungen sind unsinnig, wird D. doch unter anderem selbst von seinen engsten Mitarbeitern NN. und F. als SSS. identifiziert (NN.: VA BA 13.6.109 Z. 28 ff., F.: TPF pag. 910.98 Z. 22 f. i.V.m. TPF 910.171). Dass eine andere Person als der Spanier D. an seiner Stelle als SSS. oder OOOO. oder lo spagnolo gehandelt haben könnte, ist auszuschliessen, zumal auch gar nicht in Zweifel steht, dass D. über eine der Unterlizenzen verfügte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von den Angeklagten nach Montenegro gelieferten und dort freigestellten unversteuerten Zigaretten von

- 53 - den in der Anklageschrift genannten Personen übernommen und nach Italien ge- schmuggelt worden sind. 2.3.5 Das Verhältnis der Käufer zu den kriminellen Organisationen Die Bundesanwaltschaft bringt vor, bei den Abnehmern der Zigaretten handle es sich um Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra. Durch den Verkauf an jene, hätten die Angeklagten diesen, den kriminellen Organi- sationen, riesige Gewinnmöglichkeiten eröffnet. Die Anklageschrift erkennt die straf- rechtliche Relevanz des inkriminierten Zigarettenhandels, die es gebiete, den Betei- ligten ihren Tatbeitrag zur Schuld zuzurechnen, in der finanziellen Stärkung der kri- minellen Organisationen – und nur in dieser. Das Gericht hat sich deshalb damit auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die kriminellen Or- ganisationen durch den illegalen, nicht aber verbrecherischen Handel finanziell und damit auch in ihrem kriminellen Potential gestärkt worden sind. Es ist mithin zu- nächst zu prüfen, ob und in welcher Weise mit dem Verkauf der Zigaretten an die oben identifizierten Abnehmer tatsächlich die kriminellen Organisationen Sacra Co- rona Unita und Camorra begünstigt worden sind. Von den in Erwägung 2.3.4 genannten Käufern gehörten zum Beispiel VVV. (Verur- teilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622), ZZZ. (Aussage des „pen- tito“ WW., TPF pag. 910.337 f.) sowie die Gebrüder HHHH. und IIII. (Aussage WW., TPF pag. 910.340) einer kriminellen Organisation an. Wohingegen Abnehmer wie AAAA. oder NNN. im Zigarettengeschäft tätigen Clans angehörten, jedoch nicht als Mitglieder einer kriminellen Organisation verurteilt worden sind. Die beiden waren schon vor Mitte der 90er-Jahre im Zigarettenhandel tätig, das heisst bevor die Ca- morra mittels Durchsetzung einer Abgabe in das Geschäft des Zigarettenhandels einstieg (Aussage QQ. TPF pag. 910.347 Z. 17 ff.). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass einzelne Kunden der Unterlizenz- nehmer rechtskräftig festgestellte Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra waren. Andere, die in Italien auch wegen organisierten Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI strafrechtlich verfolgt und teilweise auch ver- urteilt worden sind, waren weder Mitglieder der Camorra noch der Sacra Corona Unita. Dies wird durch die Aussage des „pentito“ VV. anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigt (TPF pag. 910.332 Z. 2 ff.). Letztere sind, wenn überhaupt, aus- schliesslich wegen organisierten beziehungsweise – im Sinne des schweizerischen Rechts – bandenmässigen Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI verurteilt worden. Sie gehörten insoweit Vereinigungen an, die in Italien verbotene Geschäfte abwi- ckelten, die aber weder nach italienischem Recht – mangels mafiöser Einschüchte- rung im Innern – als mafiöse Vereinigungen, noch nach schweizerischem Recht –

- 54 - mangels krimineller Zweckverfolgung – als kriminielle Organisationen gewertet wer- den können. 2.3.6 Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft Der Hauptvorwurf der Bundesanwaltschaft in seiner generellen Form lautet, die kri- minellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten den von den An- geklagten alimentierten Schwarzmarkt mit Zigaretten zu und in ihren Herrschaftsge- bieten kontrolliert und beherrscht und damit enorme Gewinne erwirtschaftet. a) Wie sich oben ergeben hat, waren die Teilnehmer am Schwarzmarkt mit Ziga- retten, die über Montenegro nach Apulien und Neapel geliefert wurden, ledig- lich teilweise Mitglieder krimineller Organisationen im Sinne des schweizeri- schen Tatbestandes von Art. 260ter StGB, auch wenn sie alle mit dem Zigaret- tengeschäft die Voraussetzungen von Art. 416 CPI erfüllt haben dürften. Die- ses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Zeugen QQ., wonach etwa die neapolitanische Camorra zu Beginn der 90er-Jahre nicht in das Zigarettenge- schäft involviert war, obwohl auch in diesem Zeitraum grosse Mengen unver- steuerter Zigaretten in Neapel abgesetzt worden sind. Die Angeklagten ihrer- seits waren teilweise seit langen Jahren in diesem Geschäft tätig, auch in Zeit- räumen also, in welchen kein Zusammenhang des Schwarzmarktes mit dem organisierten Verbrechen bestand. Wenigstens für diese Zeiträume und bezo- gen auf die jeweiligen Märkte steht demnach fest, dass das Geschäft als Markt funktionierte, in welchem die kriminellen Organisationen als solche nicht operativ tätig waren. b) Soweit es sich bei den Abnehmern um Mitglieder der kriminellen Organisatio- nen Sacra Corona Unita oder Camorra handelte, hat sich nicht ergeben, dass diese für die von ihnen repräsentierten Organisationen gehandelt hätten; viel- mehr haben alle Beteiligten – die hierorts Angeklagten, die Schmuggler, die Grossisten und schliesslich die Verkäufer – auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gehandelt. Das gilt insbesondere auch für die Schmuggler selbst: Nach Aussage des vor Gericht als Auskunftsperson befragten italienischen „pentito“ und rechtskräftig als Mitglied einer mafiösen Vereinigung verurteilten WW. hätten die Crews sowohl aus Personen bestanden, die ausschliesslich schmuggelten, als auch aus Angehörigen der Sacra Corona Unita. Die Crew hätte den mit den Schmuggelfahrten erzielten Gewinn unter sich aufgeteilt (TPF pag. 910.342 Z. 32 ff. und 27 ff.). Eine systematische Verbindung des Geschäfts mit den kriminellen Organisationen ist insoweit ebenso wenig er- stellt wie ein Gewinn, den die kriminellen Organisationen selbst durch eigenen Handel und operative Tätigkeit auf dem Zigarettenschwarzmarkt erwirtschaftet hätten. Entsprechende direkte Gewinne werden von der Bundesanwaltschaft

- 55 - denn auch weder behauptet noch beziffert. Soweit die Kunden der hier Ange- klagten Mitglieder mafiöser Vereinigungen im Sinne von Art. 416bis CPI waren, handelten auch diese, soweit bekannt, auf eigene Rechnung und eigenes Ri- siko. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Die Handelsgewinne fielen demnach bei den einzelnen Händlern an, nicht bei den kriminellen Organisati- onen, zu welchen diese, wenn überhaupt, gegebenenfalls gehörten. Den Aus- sagen der Auskunftsperson UU. kann im Übrigen entnommen werden, dass sich seine Organisation ausschliesslich dafür interessiert habe, auf den umge- setzten Warenmengen Abgaben zu erheben, nicht jedoch selbst mit dem Handel Geld zu verdienen (TPF pag. 910.302 Z. 7 ff.; vgl. auch unten). Das gilt auch für die Händler, deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation erwiesen ist: Auch diese waren verpflichtet, auf ihren Warenumsätzen Abga- ben an die kriminellen Organisationen zu entrichten, trieben ihren Handel im Übrigen aber auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Wie zum Beispiel VVV., welcher als Mitglied der Sacra Corona Unita ebenfalls eine Abgabe auf den von ihm gehandelten Zigaretten bezahlen musste (RH Lecce 06 pag. 2578 f.). Etwas anderes ist nicht erstellt. c) Dass es sich beim über Montenegro abgewickelten Zigarettengeschäft um ei- nen (Schwarz-)Markt mit selbstständigen und auf eigene Rechnung tätigen Akteuren handelte, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Die Unter- lizenznehmer kauften ihre Ware über verschiedene Wege ein und handelten dafür die Preise aus; sie standen als Einkäufer untereinander ebenso in Kon- kurrenz wie als Weiterverkäufer: Die Preise, für welche sie ihre Ware an die italienischen Käufer veräusserten, waren mit den Abnehmern auszuhandeln, und diese Preise schwankten. Die Käufer und Händler, welche die Zigaretten den Unterlizenznehmern verkauften, konkurrenzierten sich untereinander; es bestand nach übereinstimmenden Angaben Preisdruck und zwischen den Ak- teuren gleicher Handelsstufe auch Konkurrenz. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die italienischen Käufer, soweit Mitglieder krimineller Organisati- onen oder diese Organisationen selbst, kraft ihrer Organisationsgewalt auf die Unterlizenznehmer Druck bezüglich Preisgestaltung sowie Art (Marken) und Mengen der zu beschaffenden Ware ausüben konnten und das Geschäft in dieser Weise beherrschten. Dasselbe gilt auch insoweit, als die Unterlizenz- nehmer die italienischen Kunden als Geschäftspartner anscheinend gleich behandelten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Sacra Corona Unita beziehungsweise der Camorra oder um einfache Schmuggler und Schwarzhändler handelte, die ohne direkten persönlichen Bezug zu diesen kriminellen Organisationen tätig waren. Soweit ersichtlich, wurde seitens der kriminellen Organisationen auf die Unterlizenznehmer auch in dem Sinne kein Druck ausgeübt, als diese genötigt worden wären, die Mitglieder der kriminel- len Organisationen bevorzugt zu beliefern, obwohl es sich um einen Verkäu-

- 56 - fermarkt handelte und mehr Ware nachgefragt wurde als geliefert werden konnte (Aussage Auskunftsperson KKK., TPF pag. 910.519 Z. 29 f.). Die di- rekte Beteiligung der kriminellen Organisationen als solcher am Zigaretten- schwarzmarkt erschöpfte sich ab 1996 in der Erhebung von Abgaben auf den umgesetzten Warenmengen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erwiesen. Damit steht der Kern des Anklagesacherhalts zur Diskussion. d) Eine Veränderung im System trat 1996 ein, als der gesamte Handel über Montenegro mit der von C. für B. erhältlich gemachten Exklusivlizenz auf Seite der Anbieter unversteuerter Ware in Montenegro monopolisiert worden ist. Die süditalienischen Abnehmer waren dadurch gezwungen, bei einem der vier von B. eingesetzten Unterlizenznehmer einzukaufen, da andere Händler nicht mehr befugt waren, Zigaretten nach Montenegro einzuführen und andere Zwi- schenstationen nicht mehr zur Verfügung standen (jedenfalls nicht in mass- geblichen Umsatzmöglichkeiten). Bereits vor diesem Zeitpunkt erhob die Sac- ra Corona Unita für Ware, die in ihrem Herrschaftsgebiet angelandet werden sollte, von den italienischen Abnehmern auf jede umgesetzte Mastercase eine Abgabe. Ausserdem erkannten die in Montengro vor der italienischen Justiz flüchtigen Camorristen („latitanti“), dass der Camorra mit dem Verzicht auf das Zigarettengeschäft riesige Gewinne entgehen (Aussage QQ., TPF pag. 910.347 Z. 21 ff.); die Camorra beschloss deshalb, von den im Raum Neapel tätigen Schwarzmarktmonopolisten eine Abgabe zu verlangen. Ab Sommer 1996 erhoben die Sacra Corona Unita und die Camorra flächende- ckend auf den gesamten in den Adriahäfen Montenegros umgesetzten Ziga- retten eine Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Die Kontrolle über die Waren- umsätze liessen die kriminellen Organisationen in den Häfen Montenegros vornehmen. Die Einnahmen aus diesen erzwungenen Abgaben teilten die Sacra Corona Unita und die Camorra nach Destination der Ware (Apulien bzw. Neapel) unter sich und innerhalb der Grossorganisationen nach einem Schlüssel auf die dazugehörigen Clans auf. Die Bezahlung der Abgabe wurde mit Gewaltandrohung durchgesetzt. Wie erläutert (oben E. 2.3.6.b) hatten auch Mitglieder der kriminellen Organisationen, die mit Zigaretten handelten, die Abgabe zu entrichten. Insoweit kann von Kontrolle gesprochen werden, auch von Beherrschung, wenn darunter verstanden wird, dass die kriminellen Organisationen den gesamten, über Montenegro betriebenen Handel mit Süd- italien kontrollierten, um darauf zwangsweise Abgaben zu erheben. Von einer kompakten, hierarchisch gelenkten Organisation, die den Handel mit unver- steuerten Zigaretten vom Einkauf über den Zwischenhandel, den Transport und den Endabsatz zentral gesteuert sowie arbeitsteilig betrieben und damit beherrscht hätte, kann indessen nicht gesprochen werden. Das ergibt sich un- ter anderem auch daraus, dass die Lieferungen zuhanden der italienischen Abnehmer nur freigegeben wurden, wenn diese ihren finanziellen Vorausver-

- 57 - pflichtungen bereits nachgekommen waren. Wollte man hier von einer homo- genen und zentral gesteuerten Organisation ausgehen, an welcher alle in den Zigarettenhandel involvierten Personen beteiligt wären, wäre keine Vorleis- tungspflicht der Käufer vereinbart worden und es wäre nicht zur sachverhalt- lich erstellten Blockierung von Waren bei ausstehender Zahlung derselben gekommen. Es handelt sich vielmehr um die horizontale Organisation eines Handelssystems mit einer Vielzahl unabhängiger Akteure, die auf eigene Rechnung handelten und von individuell wirksamen finanziellen Anreizen ge- leitet worden sind, wobei der Warenumsatz unter Kontrolle der Repräsentan- ten krimineller Organisationen stand, die ihren Anteil am Geschäftsertrag mit- tels erzwungener Abgaben von den einzelnen Akteuren erhältlich gemacht haben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das von den Angeklagten mitgeplante und nach dem Erhalt der Exklusivlizenz für Montenegro monopolisierte Ge- schäft eingerichtet worden wäre, um den kriminellen Organisationen die Kon- trolle über das Geschäft zu ermöglichen, eine so geartete finale Handlungs- motivation ist jedenfalls nicht erstellt, zumal es keine entsprechenden Abspra- chen zwischen den Angeklagten und den kriminellen Organisationen gegeben zu haben scheint und auch die Informationen über die Umsätze in Montenegro nicht von den Angeklagten an die kriminellen Organisation geliefert, sondern von den kriminellen Organisationen vor Ort selbst eingeholt worden sind. Die für die Angeklagten zu erwartenden Gewinne erklären das Interesse an der Einrichtung des Geschäfts hinreichend. Zur Erklärung ihrer Motivation muss in keiner Weise auf kriminelle Organisationen Bezug genommen werden. Hin- weise auf eine gemeinsame Planung und Umsetzung fehlen denn auch voll- ständig. e) Hinsichtlich der Gewinne, welche die kriminellen Organisationen gemäss An- klage erwirtschaftet haben sollen, sind demnach die beiden folgenden Kons- tellationen zu unterscheiden: (1.) Die mit dem Geschäft selbst erzielten Gewinne, die bei den italienischen, auf eigene Rechnung handelnden Händlern und weiteren Beteiligten angefallen sind, soweit diese Mitglieder krimineller Organisationen waren (primär Ab- schöpfung der Marge, der Spanne zwischen Einstands- und Verkaufspreis für jede Handelsstufe, aber auch Abgeltungen für Schmuggler, Transporteure, etc.). Ob diese Gewinne den Organisationen – deren Mitglieder diese für sich erwirtschaftet haben – zuzurechnen und als tatbestandsmässige Stärkung der Organisationen zu werten sind, ist eine Rechtsfrage, die bei der Subsumtion zu prüfen ist. Die Anklage hat die entsprechenden Gewinne nicht beziffert.

- 58 - (2.) Die von den Organisationen direkt auf die Umsätze aller Händler – ob Mitglie- der krimineller Organisation oder nicht – erhobene Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Mit der Transitlizenz B.’s sind in den Jahren 1996 bis 2000 rund 4 Mio. MC umgesetzt worden, was für die kriminellen Organisationen einen di- rekten Gewinn im Rahmen der umsatzbezogenen erzwungenen Abgaben von mindestens ITL 40 Mrd. ergibt. f) Diese objektiven Umstände sind von den Angeklagten nicht bestritten und sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln zweifelsfrei bestätigt. Die Ange- klagten bringen jedoch – mit Ausnahme des Angeklagten I. – vor, um die be- schriebene Implikation der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra nicht gewusst zu haben. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den kriminellen Organisa- tionen Sacra Corona Unita und Camorra in der Anklageperiode mindestens ITL 40 Mrd. als erzwungene Abgaben aus dem Zigarettengeschäft direkt zu- flossen und einzelne Mitglieder dieser Organisationen mit dem Handel weite- re, nicht bezifferte Gewinne für sich selbst erwirtschafteten. Die organisatori- schen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen beschränkten sich im Wesent- lichen auf die Kontrolle des Geschäftsumsatzes, um die genannten Abgaben erheben beziehungsweise deren Erhebung bemessen und durchsetzen zu können. Ihr Interesse konzentrierte sich darauf; darüber hinaus war es für die Organisationen unerheblich, wer wie viele Zigaretten kaufte beziehungsweise verkaufte. 2.3.7 Im Weiteren sind einige Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation von Bedeutung sind oder sein könnten. a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, das gesamte Geschäft sei durch Geheim- haltung der Beteiligten, durch Verschleierung von deren Identität und der Wa- ren- und Geldflüsse gekennzeichnet gewesen. Damit habe das Geschäft als solches ein Tatbestandselement der kriminellen Organisation erfüllt. Die unter diesem Titel von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift um- schriebenen Geschäftsmodalitäten sind als solche unbestritten und gehen aus den beschlagnahmten Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Angeklagten bestreiten indes wenigstens teilweise, dass es sich bei den von ihnen verwen- deten Namen gleichsam flächendeckend um Pseudonyme gehandelt habe. So lässt etwa der Angeklagte A. vorbringen, er sei zwar sehr wohl aus- schliesslich unter dem Namen „QQQQ.“ in Erscheinung getreten; dabei habe es sich aber nicht um einen Decknamen gehandelt, sondern um die für ihn

- 59 - gebräuchliche Form seines Vornamens, unter der er weit herum bekannt ge- wesen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhalten vermag, kann an dieser Stelle offen bleiben. Fest steht Folgendes: Die Angeklagten traten im Geschäftszusammenhang jedenfalls nicht mit ihren vollen bürgerlichen Namen in Erscheinung, sie verwendeten Namen, die ihre Identifikation erheblich erschwerte: Teils ausschliesslich Initialen oder Vorna- men wie etwa RRRR. (für C.), SSSS. (für B.) oder OOOO. (für D.), teils Na- men, die noch einen gewissen erkennbaren Zusammenhang mit dem bürger- lichen Namen hatten wie etwa TTTT. (für B.); zu einem guten Teil wurden a- ber schliesslich Namen verwendet, eigentliche Decknamen, die keinerlei Be- zug zu den richtigen Namen mehr hatten wie SSS. (für D.), UUUU. (für NN.), VVVV. (für F.), WWWW. (für I.) oder XXXX. (für H.). Die von den Angeklagten verwendeten Firmen, über welche die Geschäfte abgewickelt wurden, waren Gesellschaften unter Fantasiebezeichnungen mit Sitz auf Offshoreplätzen, obwohl die mit diesen Firmen abgewickelten Ge- schäfte beinahe ausnahmslos von der Schweiz – und für D. teilweise von An- dorra – aus geführt wurden; die Identifikation der Berechtigen war, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Ausserdem wechselten einzelne Angeklagte diese Firmenvehikel im Laufe der Zeit mehr- fach aus und führten dieselben Geschäfte mit denselben Kunden unter neuer, entsprechender Bezeichnung weiter (z.B. YYYY. und ZZZZ. VA BA pag. 13.6.39 f. zu Punkt 122 und 130, TPF pag. 910.106 Z. 16 f.). Dasselbe gilt für die Identität der Lieferanten, deren Identität hinter den Be- zeichnungen ausländischer Firmen für Aussenstehende – und teils wohl auch für Geschäftsinsider – verborgen blieb. Sodann traten auch die italienischen Kunden im Geschäftszusammenhang – und dort vor allem auch in den Geschäftsunterlagen bei A., B. und anderen stets unter falschen, frei erfundenen oder abgeänderten Namen in Erschei- nung, so etwa AAAAA. (für VVV.), BBBBB. (für XXX.), CCCCC. oder DDDDD. (für OOO.), WWWW. (für I.) oder eigentlichen Übernamen, wie etwa FFFFF. (für VVV.) oder EEEEE. (für I.). Ebenso bezeichnete der Angeklagte A. die von ihm für die Unterlizenznehmer und deren italienische Kunden geführten internen Konten in seinen Dokumen- tationen mit Fantasienamen wie zum Beispiel GGGGG., SSS., HHHHH. oder IIIII. (alles Bezeichnungen für Konten von D. und NN.).

- 60 - Schliesslich kannten sich die Beteiligten untereinander, wenigstens teilweise, auch nur unter den oben erwähnten, sie nicht richtig identifizierenden Be- zeichnungen (Vornamen, Fantasie- oder Übernamen). b) Die Anklage enthält im weiteren den Vorwurf, es sei in Italien, im Umfeld und in direktem Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft, zu zahlreichen Ge- walttaten gekommen, so insbesondere gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt (Zoll, Polizei), als diese Schmuggler bei der Einfuhr oder Trans- porteure im Inland haben kontrollieren oder unversteuerte Ware haben be- schlagnahmen wollen (Waffeneinsatz; Rammen von Polizeifahrzeugen mit gepanzerten oder anderweitig verstärkten Transportfahrzeugen). Dabei seien auch Personen zu Tode gekommen. Dass es zu einzelnen Gewalttaten ge- kommen ist, war allgemein bekannt (siehe auch Aussagen des Zeugen RR. [TPF pag. 910.357 f. Z. 35 ff. und 1 ff.]). Systematische, der kriminellen Orga- nisationen zuzurechnende Gewalttaten sind jedoch nicht erwiesen (siehe E. 3.3.2.e). 2.3.8 Die Anklageschrift erkennt die tatbestandsmässige Stärkung der kriminellen Organi- sationen Camorra und Sacra Corona Unita, zu welcher die Angeklagten beigetragen haben sollen, ausschliesslich in deren finanzieller Alimentierung. Es bleibt am Schluss der Vorwurf, die kriminellen Organisationen seien durch die Abgaben, die die Händler auf den Zigarettenkisten bezahlen mussten, in ihrem kriminellen Poten- tial wesentlich und damit in strafrechtlich relevanter Weise gestützt worden. Dass in diesem Sinne eine finanzielle Stärkung stattgefunden hat, ist unbestritten und er- stellt; ob diese tatbestandsmässig ist, bleibt bei der rechtlichen Subsumtion zu prü- fen. 2.4 Informationen über die Rolle der italienischen kriminellen Organisationen im südita- lienischen Zigarettenschwarzmarkt Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich mittels ihrer Rollen im Ziga- rettenschwarzmarkt für Italien wissentlich und willentlich an den kriminellen Organi- sationen beteiligt beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Das setzt den Nachweis voraus, dass die Angeklagten um die Rolle der kriminellen Organisatio- nen wussten. Die entsprechende Prüfung samt deren Voraussetzung – was über die Rolle der kriminellen Organisationen im Zigarettengeschäft öffentlich bekannt war – erfolgt insgesamt bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands.

- 61 - 3.

Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen – Rechtliches 3.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu be- gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Orga- nisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). 3.2

Anklagevorwurf im Einzelnen 3.2.1 A. habe durch seine Handlungen, namentlich durch die Einrichtung und den Betrieb der Finanzlogistik, gemeinsam mit den kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten den Zigarettenschwarzmarkt in Italien organisiert, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewin- nen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit insgesamt mindestens USD 10.5 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.2 C. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri- minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, diesen so zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpo- tential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit USD 2.– pro Zigaretten- kiste, einem zusätzlichen Gewinnanteil sowie dem Ertrag aus den persönlichen be- ziehungsweise unter den Firmen KKKKK. und LLLLL. abgewickelten illegalen Ziga- rettengeschäften, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 15 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.3 B. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri- minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, so den kriminellen Organisatio- nen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stär- kung von deren Machtpotential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit USD 1.– pro Zigarettenkiste, einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung sowie dem Er- trag aus den illegalen, ab 1996 unter der Unterlizenz des Mitangeklagten B. (recte: … unter der Lizenz des Mitangeklagten C. …; die Schilderungen in der Anklage- schrift begründen eine Korrektur dieses offensichtlichen Verschreibers bei der Zu- sammenfassung des Anklagevorwurfs durch die Bundesanwaltschaft auf Seite 211

- 62 - der Anklageschrift) und gemeinsam mit diesem abgewickelten Zigarettengeschäf- ten, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 12 Mio. an den kriminell ge- nerierten Geldern partizipiert. 3.2.4 D. habe durch seine Handlungen letztlich den gemeinsam mit den kriminellen Orga- nisationen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten betriebenen und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von ihm organisierten Geschäften einen Umsatz von mindestens USD 597 Mio. erzielt, sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und an den kriminell generierten Geldern mit einem Gewinnanteil von mindestens USD 59 Mio. partizipiert. 3.2.5 E. habe durch seine Handlungen zusammen mit der Mitangeklagten F. die Mitange- klagten D. und NN. und damit auch die kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Einkommen von mindestens CHF 100'000.– realisiert. 3.2.6 F. habe durch ihre Handlungen zusammen mit dem Mitangeklagten E. die Mitange- klagten D. und NN. und damit auch unmittelbar die kriminellen Organisationen Ca- morra und Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential ver- holfen und mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Ein- kommen von mindestens CHF 100'000.– realisiert. 3.2.7 G. habe durch seine Handlungen den gemeinsam, mit den kriminellen Organisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien mitorgani- siert und daran mit einem Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 28 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.8 H. habe durch seine Handlungen den gemeinsam mit den kriminellen Organisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von ihm organisierten Geschäften mit den namentlich bekannten Kunden einen Umsatz von mindestens USD 275 Mio. erzielt, sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit

- 63 - einem persönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 26 Mio. partizi- piert. 3.2.9 I. habe durch seine Handlungen und als Mitglied der Camorra den gemeinsam mit dieser, der Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und daraus einen per- sönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 7 Mio. generiert. 3.2.10 Es ist festzuhalten, dass einzig I. ausdrücklich als Mitglied der Camorra angeklagt ist; den anderen Angeklagten wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie hätten sich mit ihren Aktivitäten in die genannten vorbestehenden kriminellen Organisationen (be- ziehungsweise in die kriminelle Grossorganisation Zigarettenschwarzhandel) einge- gliedert und entweder die Voraussetzungen für den Zigarettenschwarzmarkt in Ita- lien geschaffen (C., B.) oder den organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesi- cherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert (D., H., G., A.), damit für die kriminellen Organisationen die Realisierung von grossen Gewinnen und dadurch schliesslich die nachhaltige Stärkung von deren Machtpotential ermöglicht; E. und F. hätten als Hilfspersonen von D. und NN. diesen Vorgang unterstützt. Mit der Eingliederung in die kriminellen Organisationen nimmt die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Ange- klagten A., C., B., D., H. und G. eine rechtlich-tatbestandsmässige funktionalen Be- teiligung nach 260ter Abs. 1 StGB an, ohne gleichzeitig von einer eigentlichen, das heisst einer materiellen Mitgliedschaft in diesen Organisationen nach deren eigenen Regeln auszugehen. 3.3

Um die Rechtsfrage der Beteiligung an (beziehungsweise der Unterstützung) einer kriminellen Organisation zu entscheiden, ist vorgängig zu prüfen, auf welcher Ebene in casu von einer tatbestandsmässigen Organisation überhaupt auszugehen ist. Die Anklageschrift bezeichnet insoweit wenigstens zwei tatsächliche Konstellationen. Das Gericht hat die Parteien über die in Betracht gezogenen Varianten informiert (TPF pag. 910.19 f.), worauf die Bundesanwaltschaft den für das Verfahren festzu- haltenden und zu prüfenden Vorwurf weiter präzisierte: Es gehe entweder um das Verhalten der Angeklagten (1.) innerhalb der bestehenden kriminellen Organisatio- nen Sacra Corona Unita und Camorra oder es handle sich (2.) um eine kriminelle Organisation sui generis, die sich aus den genannten kriminellen Organisationen und den Angeklagten – sowie möglicherweise weiteren am Handel beteiligten Per- sonen – gebildet habe. Die Bundesanwaltschaft verwendete in ihrem Plädoyer dafür den Ausdruck einer kriminellen Holding, deren Zweck darin bestanden habe, sich an den Aktivitäten der Sacra Corona Unita und der Camorra zu beteiligen und eine ein- zelne Sparte von deren Geschäftstätigkeit zu organisieren. Im Folgenden werden

- 64 - ausschliesslich diese beiden Varianten geprüft. Anschliessend wird das Verhalten der Angeklagten unter den Titeln der Beteiligung und der Unterstützung gewürdigt. 3.3.1 Sacra Corona Unita und Camorra als kriminelle Organisationen Die Sacra Corona Unita und die Camorra sind als tatbestandsmässige kriminelle Organisationen notorisch. Ausserdem ergibt sich der tatbestandsmässige kriminelle Charakter dieser Vereinigungen ohne Weiteres aus den Aussagen der als Aus- kunftspersonen befragten italienischen „pentiti“: Sie haben bestätigt, als Mitglieder in allen angestammten, diesen Organisationen zugeschriebenen Geschäftsfeldern – unter anderem Erpressung, Raub, Drogenhandel, Mord – tätig gewesen zu sein. Das schweizerische Bundesgericht hat den kriminellen Charakter der italienischen Camorra wie auch der Sacra Corona Unita jedenfalls sinngemäss bestätigt, insoweit es diesen ohne weiteres unterstellt (Entscheid 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3; vgl. auch Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Im Übrigen geht von diesen Organisationen die von der Rechtsprechung verlangte ganz spezielle Bedrohung (BGE 132 IV 132, E. 5.1) für den öffentlichen Frieden und die rechtsstaatliche Ord- nung ohne weiteres aus. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal auch die Verteidigung die Tatbestandsmässigkeit dieser Organisationen nicht in Frage stellt. 3.3.2 Das Zigarettenschwarzhandelssystem als kriminelle Organisation sui generis a) In relativ offener Weise bestimmt das Bundesgericht den Begriff der kriminel- len Organisation wie folgt: „Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wur- de, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be- stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Pro- fessionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Or- ganisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen.

- 65 - Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Orga- nisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor- teile zu verschaffen“ (132 IV 132, E. 4.1.1, ebenso BGE 129 IV 271 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Ge- heimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Be- griffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mit- gliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Be- fehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Auch in der Literatur wird eine hierarchische, autoritäre und arbeitsteilige Struktur vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommen- tar, Art. 260ter, N. 4). Arzt postuliert eine gegenüber dem kriminologischen Begriff der Verbrechensorganisation engeren Rechtsbegriff und stimmt gleich- zeitig mit Kaiser darin überein, dass eine Verbrechensorganisation durch eine hierarchische Organisationsstruktur gekennzeichnet sei (ARZT, Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 260ter, N. 114), womit er indirekt eine hierarchische Struktur als Tatbe- standselement postuliert. Weiter schreibt er der Organisation einen gleichsam eigenen Willen sowie die Gehorsamserwartung gegenüber den Mitgliedern zu (ARZT, a.a.O., N. 119). b) Vor diesem Hintergrund kann das ab 1996 funktionierende Handelssystem für unversteuerte Zigaretten mit Lieferung über Montenegro nach Italien als Gan- zes im Sinne einer Organisation sui generis nicht unter den Tatbestand sub- sumiert werden, fehlt es doch bereits an einer Organisation im Sinne des Ge- setzes. Zwar war der Handel hochgradig und arbeitsteilig strukturiert, von ei- ner hierarchisch aufgebauten Organisation mit gleichsam eigener Willensbil- dung, Zurechenbarkeit der von ihr ausgehenden Handlungen und mit autoritä- rer Willensdurchsetzung gegenüber den Mitgliedern kann jedoch nicht ge- sprochen werden. Der – sehr wohl organisierte – Handel funktionierte viel- mehr horizontal als Markt mit selbstständig und weitgehend frei agierenden Teilnehmern auf verschiedensten Stufen und mit ausdifferenzierten Funktio- nen, Teilnehmern, die je ihre eigenen Interessen verfolgten und im Zusam- menspiel mit den anderen Akteuren auf eigene Rechung und eigenes Risiko handelten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer zentralen Steuerung und strukturierten internen Willensbildung der hypothetischen Organisation wenig plausibel; ausserdem hat das Verfahren keinerlei Hinweis darauf oder gar Beweis dafür erbracht, dass die Angeklagten in eine entsprechende zent-

- 66 - rale Willensbildung einbezogen beziehungsweise einer solchen unterworfen worden wären. Das ab 1996 funktionierende zentralisierte System war hervor- gegangen aus bereits früher langjährig betriebenen Geschäfts- und Schmug- gelpraktiken mit unzähligen Beteiligten und Warenflüssen auch über andere Adriaanrainerstaaten. Die Zentralisierung des Geschäfts in Montenegro, die in der Gewährung der Exklusivlizenz für die Angeklagten C. und B. zum Aus- druck kam, war einerseits darauf zurückzuführen, dass andere Umschlags- plätze (insbesondere Albanien) nicht mehr zur Verfügung standen, die Ge- währung der Exklusivlizenz andererseits aber vor allem auch im Interesse der montenegrinischen Seite selbst stand (Vereinfachung der Abläufe und Ver- antwortlichkeiten, Kontrolle, Einziehung und Abwicklung der Ansprüche Mon- tenegros aus der Transitlizenz). Das Bemühen der Angeklagten C. und B., diese Lizenz zu erhalten, erklärt sich hinreichend mit deren eigenen finanziel- len Interessen – funktionierte diese Lizenz für die beiden in den folgenden Jahren doch wie der sprichwörtliche Goldesel aus Grimms Märchen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Geschäftsmodell im Auftrag einer kri- minellen Organisation konzipiert und im Folgenden organisiert und arbeitsteilig umgesetzt worden wäre. Die weiteren einzelnen Umstände bestätigen den Befund, dass es sich beim Handelssystem nicht um eine Organisation im Sin- ne des Tatbestandes, sondern um ein horizontal organisiertes Zusammenspiel selbstständiger Akteure gehandelt hat: Die Unterlizenznehmer liessen die in Montenegro vorrätige, vertraglich bereits an die Italiener verkaufte Ware erst freigeben, wenn und nachdem die Käufer den Preis bezahlt hatten, also nur gegen Vorauszahlung. Läge ein Organisation vor, die ein eigenes Interesse an dem von ihr gesamthaft gesteuerten und beherrschten Geschäft hätte und die Vertrauen und Verbindlichkeit intern durchsetzen würde, wäre zu erwarten, dass auch ohne Bezahlung geliefert worden wäre. Weiter fällt auf, dass die Angeklagten mit dem Geschäft für sich ein Mehrfaches dessen verdient ha- ben, was den kriminellen Organisationen in Italien insgesamt direkt zukam. Auch sind keinerlei Absprachen bewiesen, die zwischen den Angeklagten und den hypothetisch zu ihrer Gruppierung gehörenden Vertretern italienischer krimineller Organisationen über Art, Struktur, Umfang und Modalitäten des Geschäfts geführt worden wären. Schliesslich mussten die Vertreter der krimi- nellen Organisationen, die den Umsatz in Montenegro „besteuern“ wollten, ih- re Information vor Ort einholen. JJJJJ. zum Beispiel hatte gemäss Aussage von I. Zugang zu den Büroräumlichkeiten im Hafen und konnte so auch die Ladescheine kontrollieren (VA BA pag. 13.2.645) Hätte es einen den Handel übersteigenden organisatorischen Zusammenschluss zwischen den Ange- klagten und weiteren am Geschäft direkt und indirekt beteiligten Personen ge- geben, wäre es ein Leichtes gewesen, sich die nötigen Informationen direkt bei den Angeklagten zu beschaffen, führten diese doch über ihre Umsätze ge- trennt nach Kunde minutiös Buch.

- 67 - c) Die Deutung des historisch gewachsenen und ab 1996 monopolistisch gefes- tigten Handelssystems als Markt, mit persönlichen Interessen und in eigener Verantwortung tätiger Teilnehmer schliesst aus, dass es sich dabei um eine Organisation handelt, sie schliesst jedoch nicht aus, dass sich bestehende kriminelle Organisationen des Handelssystems bemächtigt haben könnten. Dazu nachfolgend mehr. d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim inkriminierten Handelssystem mit unversteuerten Zigaretten als Ganzem nicht um eine Or- ganisation im Sinne des Gesetzes handelt. e) Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkma- le. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes hinzugefügt: Könnte und wollte man diesem Handelssystem die Eigenschaft einer Organisation zuschreiben, fehlte es jedenfalls an deren krimineller Zwecksetzung, hätte diese Organisa- tion doch keinen anderen Zweck gehabt, als sich mit dem zwar illegalen, nicht aber verbrecherischen Schmuggel und Handel mit unversteuerten Zigaretten zu bereichern. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass es im Umfeld des Handels, insbesondere des Transports der Ware in Italien zu Gewalttaten gekommen ist, liessen sich diese Taten doch kaum auf systema- tische Planung der hypothetischen Organisation zurückführen, sondern bloss den einzelnen Akteuren zurechnen, die ihre Ware gegen staatlichen Zugriff schützen wollten. Flächendeckende Gewaltanwendungen in Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft sind nicht erwiesen. Die hierorts Angeklagten, ausser I., hatten im Übrigen gar kein direktes Interesse am Schutz der illega- len Ware vor dem Zugriff der italienischen Behörden, da sie den Kaufpreis für die Ware, die in Italien transportiert und gelagert wurde, zu diesem Zeitpunkt jeweils schon lange erhalten hatten und das Geschäftsrisiko ausschliesslich von den italienischen Schmugglern und Schwarzhändlern getragen wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die lediglich pro memoria durchzuführende Prüfung der Geheimhaltung und Verschleierung der Ge- schäfte und der darin involvierten Personen. Das Phänomen als solches ist of- fensichtlich und bewiesen. Es handelt sich dabei zwar um gesetzlich notwen- dige Kriterien einer tatbestandsmässigen kriminellen Organisation, nicht je- doch um hinreichende Bedingungen, aus deren Vorliegen auf die Tatbe- standsmässigkeit geschlossen werden könnte; dies gilt umso mehr, als für die verschleiernden Umtriebe anderweitige plausible Gründe vorliegen, zumal das Geschäft als solches auch ohne Bezug zum organisierten Verbrechen wenigs- tens in Italien strafrechtlich verfolgt werden konnte und die Beteiligten damit ein unmittelbares eigenes Interesse an dessen Verschleierung hatten.

- 68 - Damit steht zusammenfassend fest, dass es sich beim inkriminierten Handelssys- tem nicht um eine kriminelle Organisation (sui generis) im Sinne von Art. 260ter StGB gehandelt hat. 3.4 Beteiligung an einer kriminellen Organisation 3.4.1 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die oben genannte angebliche kriminelle Organisation sui generis bezieht (oben E. 3.3.1), entfällt der Tatbestand bereits aus logischen Gründen, da es an dessen Voraussetzung, der tatbestandsmässigen Or- ganisation, fehlt. Dasselbe gilt insoweit auch für die Handlungsvariante der Unter- stützung. 3.4.2 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die Sacra Corona Unita und die Camor- ra bezieht, ist eine materielle Prüfung vorzunehmen. a) Es ist vom oben (E. 2.3) wiedergegebenen erstellten Sachverhalt auszuge- hen. Dieser ist um folgende Feststellung zu ergänzen: Für die vor Gericht als Auskunftspersonen befragten ehemaligen Mitglieder der Sacra Corona Unita und der Camorra („pentiti“) waren die Angeklagten nicht Mitglieder ihrer Orga- nisationen (bezüglich anders lautender und unter einander divergierender Aussagen den Angeklagten I. betreffend, vgl. unten). Gemäss Aussage des „pentito“ WW. kennt die Sacra Corona Unita formelle Aufnahmeriten (TPF pag. 910.335 Z. 7 ff.), die eine eindeutige Aussage über die Mitgliedschaft ei- ner bestimmten Person zulassen. Bei der Camorra dagegen scheint es seit den 80er-Jahren keine solche mehr zu geben. Es gibt keinerlei Hinweise dar- auf, dass die Angeklagten – mit Ausnahme von I. – nach den eigenen Regeln der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra deren Mit- glieder gewesen sein könnten. Eine solche Mitgliedschaft wäre im Übrigen auch wenig plausibel, müsste in casu doch angenommen werden, dass die Angeklagten zugleich Mitglieder verschiedener krimineller Organisationen wä- ren, was als typologisch mindestens äusserst ungewöhnlich erscheinen müss- te. Unabhängig davon ist jedoch die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die Angeklagten normativ als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter StGB zu gelten haben. b) Gemäss Rechtsprechung und Lehre macht sich der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation schuldig, wer sich als Täter funktionell in die Organisa- tion eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tä- tig wird (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.3, vgl. auch BAUMGARTNER, Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, N. 12 zu Art. 260ter). Der Beteiligte ist im Unterschied zum Unterstützer ein Insider, einer der innerhalb der Organisation mitwirkt (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, § 40, N. 26).

- 69 - Die dabei entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendiger- weise illegal zu sein beziehungsweise konkrete Straftatbestände zu erfüllen. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisations- zweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstel- len der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommu- nikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen, usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in- formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 132 IV 132, ebd, mit Hinweisen). Der Tatbeitrag des Beteiligten kann für die verbrecheri- sche Zweckverfolgung mittelbar oder unmittelbar wesentlich sein (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O. N. 12 zu Art. 260ter). c) Die Rechtsprechung hatte bisher nicht explizit zu prüfen, ob eine Person nor- mativ Beteiligte sein kann, obwohl sie nicht Mitglied der Organisation mit for- mellen Aufnahmeriten ist. Das Gesetz und dessen Auslegung durch die Rechtsprechung nehmen für die Umschreibung des Tatbestandes nicht Bezug auf die Mitgliedschaft nach den Regeln der Organisation selbst, sondern bestimmen die Beteiligung vielmehr nach funktionellen Gesichtspunkten. Dar- aus ist zunächst zu schliessen, dass auch Nichtmitglieder Beteiligte sein kön- nen (vgl. Botschaft des BR, BBl 1993, S. 301, wo zwar in nicht ganz klarer Weise von einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft als Erfordernis die Rede ist, gleichzeitig aber gesagt wird, diese sei regelmässig informeller Natur. Auf die Innenperspektive der Organisation, die eine Person als Mitglied oder Nicht-Mitglied bezeichnen, wird aber auch hier nicht abgestellt; worin die Mit- gliedschaft besteht, über die unabhängig von der Beteiligung entschieden werden könnte, wird indes nicht klar). Dies erscheint als gesetzgeberisch ge- wollt und kriminalpolitisch sinnvoll, da nur eine funktionelle Betrachtung der Tathandlungen den effektiven Beiträgen zu der von der kriminellen Organisa- tion ausgehenden Gefahr gerecht wird. Anderseits könnte die Möglichkeit je- doch Bedenken wecken, eine Person als Beteiligte rechtlich einer Organisati- on als Mitglied zuzuschreiben, die von der Organisation mit formellen Auf- nahmeriten selbst gar nicht als solche anerkannt wird. Die Frage ist allerdings von untergeordneter Bedeutung, wenn Art. 260ter StGB integral betrachtet wird: Der Ausstehende, der sich nicht an der Organisation beteiligt, diese je- doch unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung wie der Beteiligte. Dar- aus ist zu schliessen, dass derjenige, der nach den Regeln der Organisation nicht deren Mitglied ist, sich wohl nur ausnahmsweise der Beteiligung schuldig machen wird: Wenn er als Extraneus derart intensiv innerhalb der Organisa- tion tätig und in deren Struktur eingebunden ist, dass seine Unterstützung deswegen als Beteiligung gewertet werden muss; im Regelfall wird sich der Extraneus der Unterstützung schuldig machen, wofür er bestraft werden kann

- 70 - wie der Beteiligte, wenn der Beitrag zur Stärkung der Organisation demjeni- gen des Beteiligten entspricht. d) Beteiligung der Angeklagten (ausser I.) insgesamt. In grundsätzlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass die Angeklagten nicht in die bestehenden kriminellen Organisationen eingebunden waren, sondern ihre Funktion im Geschäft auto- nom und gemäss ihren eigenen Interessen wahrnahmen. Überdies waren sie auch nicht deren Mitglieder. Das inkriminierte, horizontal geordnete Geschäft stand zwar wenigstens in zweierlei Hinsichten mit kriminellen Organisationen im Zusammenhang: Einerseits insofern als Mitglieder krimineller Organisatio- nen sich im Geschäft als Schmuggler und Händler aktiv beteiligten und ande- rerseits als diese Organisationen Abgaben auf den Warenumsätzen erhoben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Organisationen als solche das Geschäft geführt hätten und dabei in wesentlicher organisatori- scher Weise über die Lieferung von Ware hinaus von den Angeklagten unter- stützt worden wären. Eine organisatorische Einbindung der Angeklagten in die Sacra Corona Unita und die Camorra ist mithin ebenso zu verneinen wie nicht gesagt werden kann, die Angeklagten hätten innerhalb dieser Organisationen gehandelt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagten in die Willensbildung der genannten kriminellen Organisationen einbezogen worden wären, sich an der Willensbildung der Organisation beteiligt oder deren Ent- scheide umgesetzt hätten. Eine Beteiligung der Angeklagten an den kriminel- len Organisationen Sacra Corona Unita und/oder Camorra ist mithin zu ver- neinen. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn gegeben wäre, was oben ausgeschlossen wurde: Dass es sich beim gesamten Geschäftszu- sammenhang um eine kriminelle Organisation sui generis handeln würde, an welcher die Angeklagten beteiligt gewesen wären. Die Tatbeiträge der Ange- klagten könnten nur für diesen ausgeschlossenen Fall als Beiträge von orga- nisatorisch eingebundenen Personen gewertet werden. e) Insbesondere I. Das Verhalten des Angeklagten I. ist unter dem Titel der Be- teiligung individuell zu würdigen, zumal er in verschiedener Hinsicht eine be- sondere, von derjenigen der übrigen Angeklagten unterschiedliche Rolle hatte: Einerseits trat I. als Abnehmer von Zigaretten bei den Unterlizenznehmern in Erscheinung und handelte in Italien mit diesen wie andere Schmuggler und Händler dies auch taten; andererseits fungierte er später als vermittelnder Händler zwischen den Unterlizenznehmern und den italienischen Händlern; schliesslich nahm er auch direkt die Funktion eines Unterlizenznehmers wahr. I. war vornehmlich in Italien aktiv, hielt sich aber für die Organisation seiner Geschäfte auch regelmässig in Lugano auf. Ausserdem zahlte er im Unter- schied zu den anderen Angeklagten selbst Abgaben auf den Warenumsatz pro Kiste direkt an die kriminellen Clans. Von den reuigen Kriminellen wird er

- 71 - teils als Mitglied der Camorra bezeichnet (TPF pag. 910.306 Z. 11 f.), teils wird von ihm gesagt, er sei nicht Mitglied der Camorra gewesen, sei aber durch ein solches beschützt worden, was bedeute, dass er mitgeholfen habe (TPF pag. 910.319 Z. 16 f., 910.310 f. Z. 35 ff.). In funktioneller Hinsicht ist sein Verhalten jedoch nicht anders zu werten als dasjenige der übrigen Ange- klagten. Zwar mag er weitergehende Dienstleistungen zu Gunsten italieni- scher Händler erbracht haben. Diese handelten jedoch, wie sich oben gezeigt hat, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, unabhängig davon, ob es sich nun um Mitglieder krimineller Organisationen handelte oder nicht. Dass die Leistungen I.’s, die ausschliesslich auf das Zigarettengeschäft bezogen wa- ren, den kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist mit Aus- nahme der Abgaben jedenfalls nicht bewiesen. Da die Organisationen das Geschäft nicht selbst führten, sondern darauf nur Abgaben erhoben, erscheint eine hypothetische Eingliederung I.’s in die bestehenden kriminellen Organisa- tionen auch wenig wahrscheinlich. Der einzige direkte Beitrag I.’s zu Gunsten der kriminellen Organisationen bestand darin, dass er selbst diese mittels der bei ihm erhobenen Abgaben direkt finanziell unterstützte. Das Verhalten I.’s ist demnach, wenn überhaupt, lediglich unter dem Titel der Unterstützung tatbe- standsmässig. f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Angeklagten nicht an den kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra beteiligt haben. Es bleibt die Tatbestandsvariante der Unterstützung zu prüfen. 3.5 Unterstützung der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra 3.5.1 Rechtsprechung und Lehre; Botschaft des Bundesrates Die Tathandlungsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Personen in Frage, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Unterstützung verlange einen bewussten Bei- trag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) sei für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tat- beiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So könnten nament- lich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organi- sation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend bestehe zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlange jedoch, dass der Unterstützende wisse oder zumindest in Kauf nehme, dass sein Beitrag der

- 72 - verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). In demselben Rahmen bewegt sich die Kommentarliteratur zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig mache, wer als Aussenstehender einen Beitrag zu deren Stärkung leiste. Die Be- stimmung betreffe gemäss Botschaft des Bundesrates Bindeglieder zwischen der Organisation und der legalen Wirtschaft (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 260ter mit Hinweis auf BBl 1993, 301, vgl. auch VEST, in: Vest/Schubarth, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, N. 47 zu Art. 260ter). Im Unterschied zur Be- teiligungsvariante wird für die Unterstützung mehrheitlich verlangt, dass der Täter die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität unmittelbar fördere (vgl. VEST, a.a.O., N. 46, mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40, N. 26, die ei- nen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischer Tätigkeit postulieren). Das Element der Unmittelbarkeit entstammt der gesetzgeberischen Konzeption (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 277 ff., insb. 301): Einzelne Kommentatoren erwähnen das Erfordernis nicht (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 13, der jedoch verlangt, es müsse sich um einen entscheiden- den Beitrag zur Stärkung der Organisation handeln) oder stellen es gar in Frage (vgl. ARZT, a.a.O., § 4, N. 159 ff.). Arzt hält die „quantitative“ Bedeutung der Unter- stützung für die Organisation für massgebend, nicht die Modalität der Unterstüt- zungshandlung im Verhältnis zur kriminellen Tätigkeit der Organisation. Er führt aus, dass die Unterstützung erfolgsdeliktisch zu verstehen sei, was heisse, dass eine Handlung mit Unterstützungstendenz genüge. „Die Stärkung des Potentials der Or- ganisation genügt.“ (ARZT, a.a.O., § 4, N. 160). Er kommt zum Schluss, dass die Grenzziehung prinzipiell zur Willkürlichkeit verurteilt sei, weshalb man Zuflucht bei einem quantitativen Element suchen müsse, nämlich bei „der Bedeutung der Unter- stützung für die Organisation“ (N. 169). Das Bundesgericht verwendet in seiner ge- nerellen Auslegung des Tatbestandes in der Variante der Unterstützung den Begriff der Unmittelbarkeit, es hatte jedoch bisher die Frage nicht explizit zu entscheiden, ob nicht auch Handlungen mit lediglich mittelbarem Bezug zur kriminellen Tätigkeit einer Organisation tatbestandsmässig sein könnten. 3.5.2 Die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra haben auf den von den Angeklagten organisierten Geschäften mindestens ITL 40 Milliarden an er- zwungenen Abgaben erhoben. Dieses Geld kam den Organisationen unmittelbar und direkt zu. Weitergehende Einnahmen der kriminellen Organisationen als solche aus den Geschäften sind nicht auszuschliessen, jedoch nicht erwiesen. Fest steht im weiteren, dass einzelne italienische Händler, die Mitglieder krimineller Organisa- tionen waren, selbst operativ im Geschäft tätig waren und damit für sich selbst er- hebliche, wenn auch nicht bezifferte Gewinne erzielten. Dass diese Gelder auch den kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist nicht bewiesen.

- 73 - Die Angeklagten sollen nach dem Eventualstandpunkt der Anklageschrift mit der Ermöglichung dieser Einnahmen die kriminellen Organisationen tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft unterstützt haben. Ausser Frage steht, dass diese Summe, die den kriminellen Organisationen in Teil- beträgen und regelmässig zukam, eine substantielle Stärkung der Organisationen beziehungsweise der an der Verteilung partizipierenden Clans darstellte. Auch wenn die Gesamteinkünfte der süditalienischen kriminellen Grossorganisationen um ein Vielfaches höher liegen, handelte es sich bei den nachgewiesenen, als Abgaben er- zwungenen direkten Einnahmen aus dem Zigarettengeschäft um Beträge, die so- wohl geeignet waren, das kriminelle Potential der Organisationen als solches zu stärken als auch der Finanzierung konkreter Verbrechen – wie etwa Bestechung, Drogenhandel oder Auftragsmord – zu dienen. Die Einnahmen aus solchen erzwun- genen Abgaben stellen bei mafiaartigen Organisationen neben den Einnahmen aus Drogen-, Waffen- und Menschenhandel sowie aus Erpressung notorischerweise ge- rade einen Grundpfeiler der eigenen Finanzierung dar. Den Bezug der Unterstüt- zungshandlung zu einem konkreten Delikt ist, wie oben wiedergegeben, gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. In- soweit ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Zuwendung von grossen Geldbeträgen eine tatbestandsmässige Unterstützung der kriminellen Organisation, eine Unterstützung von deren verbrecherischen Tätigkeit darstellen kann. Dasselbe gilt auch für denjenigen, der mit kriminellen Organisationen über einen längeren Zeitraum in systematischer Weise Geschäftsbeziehungen unterhält, durch welche sich die kriminellen Organisationen in substantieller Weise bereichern – unabhängig davon, ob es sich um legale oder illegale Geschäfte handelt. 3.5.3 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Unterstützungshandlung einen unmittelbaren Be- zug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweisen muss und wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält. Die finanzielle Stärkung einer kriminellen Organisation dürfte nach gewöhnlichem Sprachgebrauch in aller Regel einen bloss mittelbaren Bezug zu deren verbrecherischen Tätigkeit aufweisen, wobei Geld für gewisse Verbrechen auch unmittelbar eingesetzt werden kann (vgl. obige Beispie- le). Wie referiert, verlangen die Botschaft des Bundesrates wie auch mehrheitlich die Lehre einen unmittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit; die bundesge- richtliche Rechtsprechung erwähnt das Kriterium eher beiläufig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Zunächst fragt sich, ob das Kriterium des unmittelbaren Bezugs überhaupt logisch sinnvoll ist, wenn gleichzeitig ein Bezug auf ein konkretes Verbrechen eben gerade nicht erfüllt zu sein braucht, der Bezug auf ein mögliches und von der Organisation regelmässig begangenes Verbrechen also genügt. Die Prüfung der Mittel- bezie- hungsweise Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlung wäre insoweit rein hypo-

- 74 - thetisch vorzunehmen und nach gewöhnlicher Lebenserfahrung zu entscheiden. Ob bei einem bloss gedachten Bezug auf ein konkretes mögliches Verbrechen über- haupt sinnvoll von Unmittelbarkeit gesprochen werden kann, ist ebenso fraglich wie die Feststellung, der Bezug einer finanziellen Stärkung der Organisation auf ein mögliches Delikt sei bloss mittelbarer Natur. Noch schwerer wiegen jedoch materielle Überlegungen: Nach übereinstimmender Auffassung pönalisiert Art. 260ter StGB die Förderung derjenigen organisierten Per- sonenzusammenschlüsse, die mit den von ihnen begangenen Verbrechen die öf- fentliche Sicherheit und die rechtsstaatliche Ordnung in schwerer Weise gefährden. Vor diesem Hintergrund kann die objektive Tatbestandsmässigkeit einer Handlung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie einen unmittelbaren oder eben nur einen mittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweist. So ist ohne weiteres denkbar, dass ein unmittelbarer Beitrag in einem einzelnen Fall für die genannte Gefährdung völlig unbedeutend ist, eine mittelbare Unterstützung jedoch hoch gefährlich sein kann. Entscheidend ist deshalb allein, ob diese Hand- lungen für die von der kriminellen Organisation ausgehende Gefährdung der rechts- staatlichen Ordnung und für ihre Gemeingefährlichkeit wesentlich ist oder nicht; oder mit anderen Worten: ob die Unterstützung selbst – mittelbar oder unmittelbar – gefährlich ist. Für die finanziell wesentliche Stärkung hoch gefährlicher Organisatio- nen wie der Sacra Corona Unita und der Camorra ist das ohne weiteres zu bejahen. 3.5.4 Keine finanzielle tatbestandsmässige Unterstützung liegt jedoch in der Ermögli- chung derjenigen Gewinne, welche die Mitglieder krimineller Organisationen als Händler für sich selbst erzielten; deren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen ist rein hypothetischer Natur und insofern schwach, die Distanz zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen zu gross, um einen strafrechtlichen Vorwurf begründen zu können. 3.5.5 Damit steht fest, dass die Angeklagten mit den von ihnen ermöglichten oder selbst geführten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Ca- morra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unterstützt haben: Die Angeklagten C., B. und A. haben das Geschäft als solches und damit die finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen ermöglicht, der Angeklagte D. samt den Angeklagten E. und F. sowie die Angeklagten G. und H. haben dasselbe getan, indem sie in gros- sem Stil Zigarettengeschäfte selbst abwickelten, die von den kriminellen Organisati- onen „besteuert“ wurden, und der Angeklagte I. hat die kriminellen Organisationen mittels der umsatzbezogenen Abgaben selbst direkt finanziell unterstützt und zu- sätzlich durch seine Geschäfte als Unterlizenznehmer, bei welchen die Händler die Abgaben zahlen mussten.

- 75 - Zum Zweck besserer Übersichtlichkeit des Urteils wird auf weitere, individuell rele- vante objektive Umstände, soweit überhaupt noch erforderlich, bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes eingegangen; wo ein Schuldspruch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigt sich die detaillierte individuelle Prüfung der Tathandlungen. 3.5.6 Der Umstand, dass die Abgaben an die kriminellen Organisationen – wenigstens teilweise – nicht freiwillig und unter Androhung von Gewalt geleistet worden sind, wird unter dem Titel Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtfertigung unten (E. 3.7) geprüft. 3.6 Subjektiver Tatbestand 3.6.1 Nach der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 StGB, welche die Rechtsprechung zum alten Recht auf den gesetzlichen Begriff bringt, handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und de- ren Erfolg zugleich in Kauf nimmt. Das Wissen des Täters muss sich in diesem Sinn auf alle objektiven Tatbestandserfordernisse beziehen und deren Verwirklichung wollen oder wenigstens in Kauf nehmen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Angeklagten wussten, dass sie mit den von ihnen ermöglichten und geführten Ge- schäften dazu beitrugen, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra finanziell wesentlich zu stärken und damit im Sinne des Tatbestandes zu unterstützen. 3.6.2 Ohne an dieser Stelle bereits auf individuelle Umstände für die einzelnen Angeklag- ten einzugehen, ist festzustellen, dass die Angeklagten bestreiten, im Rahmen der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra ihrem Zigarettenge- schäft nachgegangen zu sein beziehungsweise für diese Organisationen gehandelt zu haben; keinesfalls seien sie deren Mitglieder gewesen. Soweit sie nicht über- haupt bestreiten, dass die kriminellen Organisationen im Sinne der Anklageschrift in die Geschäfte involviert waren – Kontrolle und Beherrschung des Zigaretten- schwarzhandels in Süditalien –, bringen sie jedenfalls vor, von der diesbezüglichen Rolle der kriminellen Organisationen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen hätten sie für diese Organisationen auch gar nicht gehandelt beziehungsweise handeln wollen, wenn sie um deren Rolle überhaupt gewusst hätten. Soweit erforderlich, wird auf einzelne und spezifische Aussagen des jeweiligen An- geklagten – bezüglich der eigenen Rolle sowie des eigenen Wissens und Wollens – unten eingegangen. 3.6.3 Subjektiver Tatbestand: Alle Angeklagten mit Ausnahme von C. und I.

- 76 - Die folgenden Ausführungen betreffen, wo nichts anderes gesagt wird, alle Ange- klagten mit Ausnahme von C. und I. (zu letzteren vgl. unten E. 3.6.4 und 3.6.5). Die Anklage stützt ihre Beweisführung für das Wissen und Wollen der Angeklagten hinsichtlich der kriminellen Organisationen im wesentlichen auf drei Gründe: (a.) die öffentlich zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen im Zigarettenschwarzmarkt Italiens, (b.) die Verhaftung von Geschäftspartnern und deren Auslieferung an Italien sowie (c.) die persönliche Bekanntschaft von und das Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die nachweis- lich Mitglieder der kriminellen Organisationen gewesen seien. a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, es sei in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre allgemein bekannt gewesen, dass die kriminellen Organisationen Italiens den Zigarettenschwarzmarkt kontrollierten und beherrschten. Sie stützt ihre Be- hauptung in der Hauptsache auf eine Vielzahl von Presseartikeln, die im ge- nannten Zeitraum in den Zeitungen Italiens und des Tessins erschienen sind. Die Angeklagten hätten diese Berichterstattung gekannt; insbesondere der Angeklagte A. habe in seinem Büro entsprechende Zeitungsartikel gesam- melt. Dagegen erklären die Angeklagten mit je etwas unterschiedlichem Akzent im Wesentlichen, Presseberichte, die von einer Verbindung von organisiertem Verbrechen und Zigarettenschmuggel sprächen, nicht gekannt zu haben, die Presse ohnehin nicht zur Kenntnis genommen zu haben und dazu auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, oder die Presse zwar gelegentlich gelesen, sich dabei aber nicht für alles interessiert zu haben. Andere erklären, es würde in der Presse vieles geschrieben, viel Unzutreffendes auch, und es sei nicht möglich und nicht zulässig, gestützt auf solche Berichte ihnen vorzuwerfen, sie hätten darum gewusst, dass und in welcher Weise sie mit dem Zigaretten- handel die Camorra und die Sacra Corona Unita unterstützten. Oder sie hät- ten zwar gewisse Zeitungsberichte gelesen. In denen sei es jedoch nur um den Schmuggel gegangen. Der Angeklagte A. erklärt in der Hauptverhand- lung, die Presseberichterstattung gesammelt und auch aufmerksam gelesen zu haben, um sicher sein zu können, dass keiner seiner Kunden in andere Geschäfte ausser dem Zigarettenhandel verwickelt sei. Dabei habe er nie von einem Camorristen oder einem Mitglied der Sacra Corona Unita gelesen, wel- cher Zigarettenschmuggler gewesen sei (TPF pag. 910.80 Z. 1 ff.). Nach Einsicht in die Dokumentation von Zeitungsartikeln aus den 90er-Jahren (VA BA pag. 13.8.316 ff.), die den Angeklagten im Vorverfahren vorgehalten worden ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass die öffentliche Berichter- stattung nicht geeignet ist, den Angeklagten das für die Annahme des Vorsat-

- 77 - zes erforderliche und von diesen bestrittene Wissen zuzuschreiben – und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, sie hätten die Berichterstattung integral zur Kenntnis genommen. Zwar nimmt die Berichterstattung über den Zigarettenschmuggel nach Italien und über den italienischen Schwarzmarkt in der italienischsprachigen Presse breiten Raum ein; unzählige Artikel betreffen das Thema – wobei einerseits ganz Italien behandelt wird, andererseits die im Tessin und in Norditalien erschienenen Artikel häufig ausschliesslich die Ver- hältnisse im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und in Norditalien betref- fen, Räume also, zu denen das Geschäft der Angeklagten keinen Bezug hat- te. Dabei wird von organisierten Banden von Kriminellen geschrieben, welche das Geschäft beherrschten; es werden Angaben über Warenumsätze und be- schlagnahmte Ware gemacht; über Warenflüsse und Orte; es werden die Ver- hältnisse auf den Märkten und die Wege und Mittel der illegalen Einfuhr ge- schildert; teils ist auch von kriminellen Taten im direkten Umfeld des Handels die Rede. Dass über organisierte Banden berichtet wird, die mit dem Geschäft befasst seien, gebietet jedoch in keiner Weise den Schluss, die Angeklagten hätten damit bei Lektüre der Berichterstattung Kenntnis davon erhalten, dass die kri- minellen mafiösen Organisationen den süditalienischen Zigarettenschwarz- markt kontrollierten und beherrschten. Von diesen Organisationen ist in der Berichterstattung denn auch nur am Rande, selten und in wenig spezifischer Weise die Rede. Der Umstand allein, dass sich die in Italien involvierten Per- sonen zu kriminellen Banden zusammen geschlossen haben sollen, belastet die Angeklagten nicht, zumal damit nicht mehr gesagt wird, als diese ohnehin zugestehen: Kriminell sind diese Banden nach italienischer Rechtsterminolo- gie, auf welche die Berichterstattung Bezug nimmt, weil sie eben bandenmäs- sig Schmuggel betreiben und mit unversteuerter Ware handeln (vgl. oben E. 2.3.3, al. 5); von weiter gehender organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter StGB und Art. 416bis CPI ist zumeist aber gerade nicht die Rede. Wo das Zigarettengeschäft, wenn überhaupt, mit mafiösen kriminellen Organi- sationen in Verbindung gebracht wird, geschieht das in unspezifischer Weise, so dass der Leser der Artikel sich kaum eine deutliche Vorstellung davon ma- chen konnte, in welcher Weise diese Organisationen involviert sein könnten. Der Presseberichterstattung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, in den 90er-Jahren wäre öffentlich bekannt gewesen und auch die Angeklagten hät- ten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen belieferte süditalienische Zi- garettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrol- liert und beherrscht worden ist. Der Angeklagte A. wusste – wie die übrigen Angeklagten auch –, dass er sich mit seiner Geschäftstätigkeit in Italien strafbar machen könnte, weshalb er seit

- 78 - den 60er-Jahren nicht mehr nach Italien gereist sei. Nach eigener Aussage vertraute er aber darauf, in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden zu können, solange er ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Zigaretten- schmuggel Geschäfte tätigte. Dass er die Berichterstattung sammelte, zeigt nur, wie er selber vorbringt, dass er wissentlich an der Grenze der Legalität handelte und sicher gehen wollte, keine Geschäftsbeziehung zu einem Krimi- nellen zu unterhalten, durch die er sich selbst möglicherweise auch in der Schweiz strafbar machen könnte. Das Sammeln der Zeitungsartikel genügt jedenfalls nicht, um den direkten oder den Eventualvorsatz auf Unterstützung krimineller Organisationen zu begründen. Dasselbe gilt für den Angeklagten B., mit dem sich A. nach eigener Aussage über alle Aspekte des gesamten Geschäfts stets unterhalten hat (TPF pag. 910.89 Z. 22). Von den übrigen An- geklagten ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang sie über die Berichter- stattung überhaupt im Bild waren. Für die Angeklagten E. und F., die nie im italienischen Sprachraum tätig waren, sondern nur im Kanton Jura und in An- dorra, ist die Kenntnis der italienischsprachigen Berichterstattung mit grösster Wahrscheinlichkeit positiv auszuschliessen. Was auf A. und B. zutrifft, gilt für die anderen Angeklagten umso mehr: Sie al- le gingen davon aus, sich in der Schweiz mit der Beihilfe zum Schmuggel nach Italien nicht strafbar zu machen; aufgrund der von der Anklagebehörde gesammelten Berichterstattung kann der Vorwurf nicht hinreichend begründet werden, sie hätten mit dem von ihnen betriebenen Geschäft wissentlich und willentlich die süditalienischen kriminellen Organisationen unterstützt. Die These der Anklage, wonach die Implikation der kriminellen Organisationen in den Zigarettenschwarzmarkt in den 90er-Jahren notorisch gewesen sei, wird durch folgende Umstände zudem entschieden in Frage gestellt: Notorisch war zwar das Geschäft des internationalen Zigarettenschmuggels, insbeson- dere nach Italien, sowie die Rolle, welche die Schweiz und insbesondere der Platz Lugano dabei innehatten. Die Schweiz wurde deshalb vor allem seitens der EU politisch unter Druck gesetzt. Gleichzeitig war auch bekannt, dass das in der Schweiz abgewickelte Geschäft von den Behörden und insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden toleriert wurde – im Übrigen ist auch un- klar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage damals polizeilich überhaupt hätte interveniert werden können. Auch die Gesetzgebungsorgane erkannten zu- nächst keinen Handlungsbedarf. Ebenso leistete die Schweiz, wenn über- haupt, nur sehr zurückhaltend Rechtshilfe, weil es sich aus Sicht der mit Rechtshilfe betrauten Behörden ausschliesslich um Fiskaldelikte zum Nachteil eines fremden Staates handelte. Die ersten Rechtshilfeersuchen, die Italien in dieser Sache an die Schweiz richtete, nahmen auf die Implikation krimineller Organisationen im Sinne von Art. 416bis CPI beziehungsweise 260ter StGB

- 79 - nicht Bezug. Würde es sich so verhalten, wie die Anklage vorbringt, dass die Rolle von Sacra Corona Unita und Camorra öffentlich bekannt gewesen wäre, wonach der süditalienische Zigarettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrolliert und beherrscht wird, müsste doch ange- nommen werden, dass dieser Umstand auch den spezialisierten Behörden bekannt gewesen sein müsste. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung schliesslich durch folgende Begeben- heiten: Der Angeklagte A. hatte im Verfahren mehrfach vorgebracht, sich bei der ehemaligen Tessiner Staats- und nachmaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte erkundigt zu haben, ob er sich mit seiner Tätigkeit strafbar mache. Sie habe ihm die Auskunft gegeben, dass das nicht der Fall sei, solange er nur im Bereich des Zigarettenschmuggels tätig sei. Carla Del Ponte hat dies sinnge- mäss bestätigt (URA pag. 1.66). Ebenso bestätigte der ehemalige Tessiner Staatsanwalt, spätere Rechtsanwalt und ausgewiesener Kenner der organi- sierten Kriminalität Paolo Bernasconi, dass A. ihn in seinem Büro aufgesucht habe, um über praktische Konsequenzen des Inkrafttretens des GwG Aus- künfte einzuholen (URA pag. 12.7.19 Z. 71 ff.). Wie weitgehend seine Aus- künfte waren, vermochte Paolo Bernasconi nicht mehr zu sagen (Z. 38 ff.). Festzustehen scheint jedoch, dass auch Rechtsanwalt Bernasconi dabei kei- nen Bezug zwischen Zigarettengeschäft und organisierter Kriminalität herge- stellt hat. Er erklärte weiter, A. habe, wie die interessierte Öffentlichkeit auch, seine mehrfach publik gemachte Einschätzung des Geschäfts gekannt – wes- halb ihn A. ja auch aufgesucht habe. Ohne sich konkret zu erinnern, werde er A. bei der Gelegenheit dahin gehend informiert haben, dass es sich bei dem Zigarettengeschäft in Italien um einen „commercio a mano armata“ handle (URA pag. 12.7.20 Z. 108 ff.). Damit scheint Paolo Bernasconi auf die Gewalt- taten im Umfeld von Beschlagnahmeaktionen der italienischen Behörden an- zuspielen. Ein systematischer Zusammenhang zwischen dem Geschäft und der Sacra Corona Unita sowie der Camorra hingegen wurde offensichtlich auch von Paolo Bernasconi nicht angenommen. Dabei ist festzuhalten, dass sowohl Paolo Bernasconi als auch Carla Del Ponte in ihrer Funktion als Straf- verfolger und öffentliche Ankläger mit den italienischen Behörden gerade im Bereich der organisierten Kriminalität intensiv kooperiert hatten beziehungs- weise immer noch kooperierten. Vor diesem Hintergrund – dass einerseits weder die Tessiner Polizei noch die schweizerischen Rechtshilfebehörden Kenntnis der behaupteten Verquickung zwischen Zigarettenschmuggel und italienischer organisierter Kriminalität hat- ten und anderseits ausgewiesene Mafiaexperten wie Carla Del Ponte und Pa- olo Bernasconi davon nicht zu wissen schienen – ist nur der folgende Schluss möglich: Dass der behauptete Zusammenhang in der vorbrachten Form nicht

- 80 - allbekannt war und deshalb mit dieser Begründung den Anklagten nicht zum Vorsatz zugerechnet werden kann. Die weiteren von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen die- ses Resultat nicht umzustossen. b) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass die Angeklagten durch die in der Schweiz erfolgte Verhaftung von KKKK. und VVV., beide angeblich bezie- hungsweise betreffend VVV. erwiesenermassen Mitglieder krimineller Organi- sationen, und deren Auslieferung nach Italien sowie durch die entsprechenden Medienberichte darauf aufmerksam geworden sein müssen, dass mafiöse Or- ganisationen in den Zigarettenschwarzhandel involviert sind. Dies gelte umso mehr, als Zigarettenschmuggel eben gerade kein Delikt sei, welches die Aus- lieferung an Italien hätte begründen können, weshalb andere und schwere De- linquenz den Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen haben müssten. KKKK. wurde 1993 von der Schweiz an Italien ausgeliefert, zu einem Zeit- punkt also, als die neapolitanische Mafia nach Auskunft des Zeugen QQ. nicht mit dem Zigarettenschmuggel befasst war (vgl. oben). Nach Information des- selben Zeugen war KKKK. – der seinerseits mit dem Angeklagten C. in ge- schäftlichem Kontakt gestanden habe – Vertreter der Camorra in Neapel ge- wesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten diesen - hier in seinem Wahrheitsgehalt nicht zu prüfenden – Umstand ge- kannt hätten. KKKK. wurde in Italien unter anderem wegen Drogendelikten verurteilt und wenige Jahre nach der Auslieferung wieder auf freien Fuss ge- setzt. Gemäss Auszugs aus dem italienischen Strafregister (TPF pag. 445.5 ff.) wurde KKKK. in Italien nie wegen Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation verurteilt, obwohl nach italienischem Recht, anders als in der Schweiz, der Tatbestand von Art. 416bis CPI nicht hinter anderen Tatbe- ständen zurücktritt, wenn er erfüllt ist und der Angeklagte beispielsweise auch wegen eines – in der Organisation begangenen – Drogendelikts verurteilt wird. Im Übrigen wäre der Beweiswert einer zweifelsfrei erstellten und den Ange- klagten bekannten Mitgliedschaft KKKK.’s in der Camorra oder der Mafia für den Vorsatz der Angeklagten gering, da er erstens in der Anklageperiode mit dem Zigarettengeschäft nachweislich nichts (mehr) zu tun hatte. Auch wenn die Angeklagten gewusst hätten, dass KKKK. bis 1993 Mitglied in einer krimi- nellen Organisation und gleichzeitig im Zigarettenschwarzmarkt tätig war, er- gäbe sich zweitens daraus nicht der zwingende Schluss, dass dieser Markt in der Anklageperiode von kriminellen Organisationen kontrolliert und beherrscht war und dass diese Organisationen auf den Umsätzen Abgaben erhoben.

- 81 - Bei VVV. handelt es sich um einen in Italien rechtskräftig wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilten Zigarettenhändler und Kunden der Angeklagten (siehe vorne). Er hatte mit dem von ihm gelenkten Clan in der Region Ostuni-Brindisi das Monopol im Bereich unversteuerter Zigaretten; die Anklageschrift ordnet ihn der Sacra Corona Unita zu, unter deren Schutz die Monopolstellung gestanden haben soll. Er war gemäss Anklage auf eigene Rechnung tätig, lieferte jedoch, wie alle anderen Händler auch, Abgaben auf den Umsätzen an die Sacra Corona Unita ab. Eine weitergehende organisato- rische Einbindung in diese kriminelle Organisation im Rahmen des Zigaretten- geschäfts ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Angeklagten trat er wie andere Händler auch als Käufer unversteuerter Zigaretten in Montenegro auf. Ab 1995 wurde er von der schweizerischen und der italienischen Justiz gesucht, nachdem er sich nach Montenegro abgesetzt hatte. Im Jahr 2000 wurde er in Athen verhaftet, im darauf folgenden Jahr an Italien ausgeliefert und dort 2002 in erster und 2003 in zweiter Instanz verurteilt. Für den Vorsatz der Angeklag- ten ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. So ist nicht bekannt, ob die Angeklagten den Umstand überhaupt kannten, dass nach VVV. gefahndet wurde und bejahendenfalls weshalb er verfolgt wurde. Seine Verhaftung fällt auf das Ende der Anklageperiode, die Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 416bis CP auf einen deutlich späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Angeklagten davon Kenntnis erhalten ha- ben sollten, ergäbe sich daraus nicht der unzweifelhafte Beweis dafür, dass sie zwischen 1996 und 2000 um die von VVV. geleistete Abgabezahlung an die Sacra Corona Unita wussten (vgl. dazu auch unten, lit. c, letzter Ab- schnitt). c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das dritte von der Anklage an- geführte Indiz für den Vorsatz, wonach die Angeklagten persönliche Kontakte zu Geschäftspartnern unterhalten hätten, welche zugleich Mitglieder kriminel- ler Organisationen waren. Wie sich oben ergeben hat, handelte es sich bei den italienischen Geschäfts- partnern der Angeklagten um Personen, die ein in Italien kriminelles Geschäft betrieben; bereits vor der Anklageperiode waren diese im selben Geschäft tä- tig, wobei einige exklusiv das Zigarettengeschäft betrieben und andere zugleich Mitglieder der süditalienischen kriminellen Organisationen waren. Ab 1996 leisteten alle Händler und Kunden der Angeklagten Abgaben auf ihren Umsätzen an die Sacra Corona Unita und die Camorra. Es ist in keiner Weise erstellt, dass die Angeklagten wussten, welche ihrer Kunden Mitglieder krimi- neller Organisationen waren und dass sie kraft ihrer persönlichen Kontakte darum wussten, dass die kriminellen Organisationen flächendeckend Abgaben auf dem Geschäft erhoben. Aus dem Umstand, dass einige der Angeklagten

- 82 - persönlichen Kontakte zu den italienischen Händlern unterhielten, die teilwei- se Angehörige krimineller Organisationen waren, kann nicht geschlossen wer- den, dass sie über den letzteren Umstand auch im Bild waren. Dazu bräuchte es zusätzlicher gewichtiger Indizien. Angehörige krimineller Organisationen pflegen ihren Bezug zum organisierten Verbrechen in aller Regel nicht mitzu- teilen, jedenfalls nicht, wenn solches nicht unbedingt nötig ist. Geheimhaltung ist typologisch die Regel und rechtlich gar Tatbestandsvoraussetzung. Aus- serdem dürften diejenigen Händler, die kriminellen Organisationen angehör- ten, auch kaum ein Interesse daran gehabt haben, sich zu offenbaren: Sie verfügten in der Schweiz über problemlos mitspielende Geschäftspartner, die ihnen enorme Gewinnmöglichkeiten verschafften; indem sie ihren Bezug zum organisierten Verbrechen offen gelegt hätten, hätten sie nur das reibungslose Funktionieren der für sie äussert einträglichen Geschäfte gefährdet. An diesen Feststellungen ändern auch die Aussagen der als Auskunftspersonen befrag- ten „pentiti“ nichts. Auch wenn zum Beispiel TT. aussagte, dass die Angeklag- ten gewusst hätten, dass er ein Camorrist sei und dass sie gewusst hätten, wem sie die Zigaretten verkauft hätten (TPF pag. 910.313 Z. 4 ff.). Ihm selbst haben die Angeklagten offensichtlich keine Zigaretten verkauft, denn die Aus- kunftsperson bezeichnet sich selbst nicht als Schmuggler (TPF pag. 910.315 Z. 34). Seine Kenntnisse über den Ablauf des Zigarettenhandels hatte er von seinem Vater, der nur als Schmuggler (nicht auch als Camorrist) tätig war und die Angeklagten kannten ihn als dessen Sohn (TPF pag. 910.313 Z. 6 f.). Im Übrigen waren, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter den Kunden, mit welchen persönliche Kontakte unterhalten wurden, eben auch solche, die ausser dem verbotenen Zigarettengeschäft keine rechtswidrige Aktivitäten pflegten und auch nicht Beteiligte an kriminellen Organisationen waren. Es ist wenig wahrscheinlich, dass solche Händler den Angeklagten gegenüber mit- geteilt haben könnten, dass sie Abgaben an die Sacra Corona Unita und die Camorra leisten. So legte unter anderem der Angeklagte I. nachgewiesener- massen Wert darauf, dass seine finanziellen Abgaben an die Camorra nicht bekannt würden (siehe u.a. Aussage von VV. in RH Bari 02 pag. 621) und es ist notorisch, dass das System mafiös erzwungener Abgaben in Italien unter anderem gerade deshalb funktioniert, weil die Betroffenen darüber Still- schweigen halten. Schliesslich bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass die Angeklagten den Kontakt zum den Händlern VVV. und ZZZ. abgebrochen und sie nicht mehr beliefert hätten, als manifest geworden sei, dass es sich beim jenen um An- gehörige der Sacra Corona Unita handle. Sie interpretiert den Vorgang dahin- gehend, dass die Angeklagten so entschieden hätten, weil ihnen der Kontakt zu heiss geworden sei, was für ihr Wissen spreche. Für die gerichtliche Beur-

- 83 - teilung ist von der Unschuldsvermutung auszugehen, hier mithin von der erst zu widerlegenden Annahme, dass die Angeklagten um die Implikation der kri- minellen Organisationen nicht wussten. Diese Annahme zu Grunde gelegt, kann das von der Anklage angeführte Indiz mit gegenteiligem Ergebnis gedeu- tet werden: Nämlich, dass die Angeklagten mit dem organisierten Verbrechen eben gerade nichts zu tun haben wollten und sie bei den anderen, weiterhin belieferten Kunden einen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen nicht sahen. d) Die von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen weder als einzelne noch in ihrer Gesamtheit jenseits vernünftiger Zweifel den Schluss zu begründen, dass die Angeklagten A., B., D., E., F., H. und G. um das Faktum der Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzmarkt überhaupt wussten und insbesondere über Art und Weise sowie Umfang von deren finanziellen Partizipation im Bild waren. Weitere Gründe für die Annah- me des Vorsatzes sind nicht ersichtlich. Einzelne Umstände sprechen über- dies positiv gegen ein diesbezügliches Wissen. Der subjektive Tatbestand ist demnach für diese Angeklagten zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation freizuprechen. 3.6.4 Subjektiver Tatbestand: I. I. gesteht zu und es ergibt sich aus zahlreichen anderen Beweismitteln, dass er auf den erzielten Warenumsätzen selbst Abgaben an die Camorra (Alleanza di Secon- digliano) bezahlte (VA BA pag. 13.2.348 Z. 23 f. Hier gibt I. an, pro MC ITL 5'000.– bezahlt zu haben. Später bezahlte er wie alle anderen Händler auch eine Abgabe von ITL 10'000.–; dieser Betrag wurde von den verschiedensten Beteiligten, teils auch anlässlich der Hauptverhandlung [Aussage VV., TPF pag. 910.330 Z. 29 f.], bestätigt.). Das Gericht geht davon aus, dass eine Abgabe in der Höhe von ITL 10'000.– ab definitiver Etablierung des Handelssystems unter der montenegrini- schen Lizenz erhoben wurde. Die Camorra partizipierte direkt am Gewinn von I.s Geschäft mit mindestens ITL 6,6 Mrd. (Anklageschrift S. 226: 660'000 MC mit Betei- ligung von ITL 10'000.– pro MC). I. war sich im Übrigen auch bewusst, an wen er leistete. Er hat mithin vorsätzlich eine kriminelle Organisation tatbestandsmässig un- terstützt. Die Frage einer allfälligen Rechtfertigung wegen Unfreiwilligkeit der Leistung wird unten geprüft (E. 3.7).

- 84 -

3.6.5 Subjektiver Tatbestand: C. Der Angeklagte C., der sich bei der gesamten Geschäftsabwicklung im Hintergrund gehalten hatte und zunächst nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand, bestritt im Verfahren über längere Zeit hartnäckig, mit dem gesamten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Jedenfalls, und daran hat er bis zum Schluss des Beweisverfahrens festgehalten, will er sich weder an einer kriminellen Organisation beteiligt noch eine solche unterstützt haben. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor 1996, selbst mit Zigaretten gehandelt und er habe mit diesem Handel nie etwas zu tun gehabt (u.v. BA VA pag. 13.9.39 Z. 16 ff.; 13.9.120 Z. 14 f.). Mehr- fach erklärte C. sein Desinteresse an der Destination der Ware und gab an, die Zi- garetten könnten ab Montenegro zum Beispiel nach Griechenland oder Italien gelie- fert worden sein (VA BA pag. 13.9.201 Z. 34 ff.); er gab vor, keine genaueren Kenntnisse der Umstände gehabt zu haben. Noch in der letzten untersuchungsrich- terlichen Einvernahme gab er auf Frage nach dem Ort der Dachorganisation des Schmuggels und nach den Chefs der Zigarettenschmuggler zu Protokoll: „Nein, das sind Dinge, die mich nicht interessieren.“ … „ Ich weiss nichts. Schmuggel interes- siert mich nicht, ist nicht mein Problem.“ (URA pag. 13.9.526 f. Z. 649 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf die Abläufe des Zigarettengeschäftes und seine Kenntnisse hiezu sind insgesamt nicht glaubhaft und zwar aus mehreren Gründen, auf welche in der Folge näher eingegangen wird: a) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel vor 1996 in Italien und Zusam- menarbeit mit KKKK. Gemäss den eigenen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Zigarettenschwarz- handel in Italien während der ersten Hälfte der 90er-Jahre und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Zusammenarbeit mit KKKK. hat C. weder mit dem Zigarettenhandel überhaupt zu tun gehabt noch für KKKK. irgendeine Tätigkeit ausgeübt (VA BA pag. 13.9.59 und 61). Beides ist falsch. Die in der Anklage- schrift genannten Sachverhalte können aufgrund der dort genannten Beweis- mittel als erstellt gelten (vgl. im Einzelnen unten). Dass C. bereits in der ersten Hälfte der 90er-Jahre intensiv für und mit KKKK. beziehungsweise dessen Firmen KKKKK. (und LLLLL.) im illegalen italieni- schen Zigarettengeschäft tätig war, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Beweismitteln, insbesondere aus zahlreichen Dokumenten aber auch aus Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten:

- 85 - Zugestanden hat C. nur ganz ausnahmsweise und stellvertretend für KKKK. auf dessen Weisung entsprechende Geschäftsunterlagen unterschrieben zu haben (VA BA pag. 13.9.50). Zu den zahlreichen Schriftstücken, sie sich an einen „Sig. RRRR.“ richteten oder mit „RRRR.“ unterschrieben sind, gab er an, es handle sich dabei um eine andere Person, nicht um ihn (VA BA pag. 13.9.92 Z.23 ff.), teilweise brachte er auch vor, seine Unterschrift sei ge- fälscht worden oder man habe Beweismittel fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund seines grundsätzlichen Zugeständnisses, für KKKK. tätig gewesen zu sein, sowie des Umstands, dass er überhaupt für KKKK. in diesem Geschäft Spuren hinterlassen hat, ergibt sich eine intensive Befassung mit dem Geschäft zweifelsfrei (vgl. z.B. Sa 20 pag. 307, 318, 322, 324, 330 f.; Sa 28 pag. 194 f., 196 f.). Zum selben Ergebnis führten die polizei- lichen Ermittlungen in Italien, wonach C. Vertrauensmann von KKKK. war und für diesen – welcher in Italien flüchtig war und sich in Lugano aufhielt – den Zigaretteneinkauf und -transport kontrollierte (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 26 ff.). Ausdrücklich zu erwähnen ist hier, dass der Angeklagte C. für KKKK.’s Firma KKKKK., wie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird (Anklage- schrift Seite 76, TPF pag. 100.76), Zigaretten der Marke MS vertrieben hat und jedenfalls 40'000 Kisten dieser Marke für USD 6 Mio. verkaufte (vgl. Sa 20 pag. 330 f.), mit welchen ausser Neapel auch der Schwarzmarkt von Bari, Herrschaftsgebiet der Sacra Corona Unita, versorgt worden ist (Sa 28 pag. 243). Dies zu einem Zeitpunkt, als diese kriminelle Organisation bereits Abgaben auf solchen Umsätzen erhob. Der Umstand, dass C. selbst im Geschäft aktiv tätig war, wird auch von I. bes- tätigt, der angab, C. habe mit Markenzigaretten aushelfen können (VA BA pag. 13.2.67 Z. 7 ff.). C.’s Erklärung dazu, I. müsse krank, verrückt sein, wenn er so etwas behaupte (VA BA pag. 13.9.124 Z. 24 f.), ist unbeholfen und im Zusammenhang zu würdigen: I. hat grundsätzlich stets korrekt Auskunft ge- geben; er konnte sich mit einer solchen Aussage selbst in keiner Weise bes- ser stellen. Dagegen entbehren die Angaben C.’s häufig jeglicher Glaubhaftig- keit und Plausibilität. Dazu passt, dass C. vorgibt, I. überhaupt nicht zu ken- nen, was dieser aber, wenigstens in Teilen des Verfahrens, in keiner Weise bestritt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I. diesbezüglich nicht die Wahrheit ge- sagt und C.’s Funktion als Händler unversteuerter Zigaretten ohne jeden Grund frei erfunden haben sollte. Hinsichtlich KKKK. erwähnt C. bereits anfänglich, er sei von diesem gebeten worden, das Anmieten einer Lagerhalle in Montenegro zu ermöglichen oder zu vermitteln (BA VA pag. 13.9.39 Z. 22 ff.). Dabei sei er, C., davon ausgegan-

- 86 - gen, dass in der Halle Elektronikgeräte hätten eingelagert werden sollen. Er habe dann aber nicht mitspielen wollen, als und weil er erfahren habe, dass die Halle für Zigaretten benützt werden sollte (VA BA pag. 13.9.39 Z. 25). Als Begründung dafür, dass er KKKK.’s Ansinnen ausgeschlagen habe, bringt er also vor, er habe nichts damit zu tun haben wollen, weil es dabei um Zigaret- ten gegangen wäre, was er zunächst nicht gewusst habe. Er will damit offen- bar ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass er selbst das Geschäft für verwerf- lich oder in anderer Weise problematisch hielt und er deshalb nichts damit ha- be zu tun haben wollen. Da er bereits damals selbst im Geschäft involviert war und später sogar die nötige Lizenz für die Versorgung des süditalienischen Zi- garettenschwarzmarkts beschaffte, führt er seine eigene Argumentation ad absurdum. Er hat auch in der Hauptverhandlung keinerlei diesbezügliche Ein- sicht gezeigt und sich darauf versteift, dass das Geschäft legal gewesen sei. Er liess jedenfalls nicht erkennen, dass er das Geschäft in irgendeiner Weise für problematisch halten würde, so, dass er damit nichts hätte zu tun haben wollen. Es kann offen bleiben, ob die Halle angemietet wurde. Festzuhalten ist hier lediglich, dass die Sache gegebenenfalls nicht deshalb gescheitert wäre, weil sich C. nach Kenntnisnahme des Geschäftsinhalts von KKKK.’s Ansinnen distanziert hätte. Da er den Vorgang um die Lagerhalle aus eigenen Antrieb und ohne konkreten Vorhalt schilderte, ist davon auszugehen, dass er tat- sächlich eine Halle in Montenegro für KKKK.’s Zigarettengeschäft beschaffen sollte. Ob und inwiefern er insoweit tätig und erfolgreich war, ist nicht mehr festzustellen. Nach Einschätzung der italienischen Polizei handelt es sich bei KKKK. um ei- nen Vertreter der neapolitanischen Camorra (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 12). Zu einer Anklage oder gar Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer mafiaartigen Organisation kam es in Italien jedoch nicht. BBBB. war hingegen auf jeden Fall massgeblich im Zigarettenschwarzhandel aktiv und er hat auch diverse Straftaten zu verantworten (TPF pag. 445.5 ff.). C. war nach den Er- kenntnissen der neapolitanischen Polizei Vertrauens- und Mittelsmann KKKK.’s (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 26 ff.). Dass er für diesen Ge- schäfte abgewickelt hat, steht fest (vgl. oben). Die beiden kennen sich seit Kindesjahren; sie sind im selben Quartier in Neapel aufgewachsen (VA BA pag. 13.9.61). Aus den gesamten Umständen und insbesondere auch aus den Telefonkontrollen nach Ende der Anklageperiode, welche Kontakte zwischen KKKK. und C. betreffen, ergibt sich, dass sie nicht bloss geschäftlich mitein- ander verbunden gewesen sein müssen, sondern gute Freunde waren. Aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten aus Italien kann entnommen wer- den, dass die dort vorgenommenen Telefonkontrollen durch die zuständigen Gerichte im Rahmen mehrerer Urteile als rechtmässig erhoben erkannt wur- den. Sie sind somit verwertbar. Neueren Datums wurden die Protokolle der

- 87 - Telefonkontrollen auch für die Haftprüfung von C. herangezogen (vgl. RH Ne- apel 07 pag. 2492 und Beilage 6 zum Schreiben von Fürsprecher Janggen vom 19. Januar 2009 TPF pag. 530.6 ff., Seite 235). In einem Gespräch vom

13. Mai 2001 beruft sich KKKK. auf Verpflichtungen C.’s ihm gegenüber und auf die enttäuschte Freundschaft durch C.’s alleinige Bereicherung am weiter- geführte Geschäft (RH Neapel 07 pag. 2378 ff.). Auch daraus ist zu schlies- sen, dass C., zunächst vermittelt durch KKKK., intime Kenntnisse des inkrimi- nierten Geschäfts gehabt haben muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C. aufgrund seiner eigenen Tätigkeit und Erfahrungen und seiner engen Zusammenarbeit mit KKKK. die Verhält- nisse auf dem italienischen Zigarettenschwarzmarkt vor 1996 sehr wohl im Detail gekannt haben muss und gekannt hat. Dazu dürfte auch gehören, dass die Sacra Corona Unita bereits vor 1996 auf dem von ihr beherrschten Gebiet Abgaben von den Schmugglern und Schwarzhändlern durchgesetzt hatte (siehe Aussage WW., welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass ZZZ., welcher die Abgaben einforderte, die Funktion von MMMMM., der damals wichtigsten Person der Sacra Corona Unita im Zigarettenschmug- gel übernommen habe. Dieser sei 1996 verhaftet worden [TPF pag. 910.337 f. Z. 22 ff.] und SA 20, p. 330 f.). b) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel in Montenegro Nicht glaubhafter sind die Angaben des Angeklagten zu seinen Kontakten zur montenegrinischen Seite im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Zigarettengeschäft ab 1996. Zunächst gab er an: „Ich habe nie Geschäftsbe- ziehungen nach Montenegro unterhalten.“ (VA BA pag. 13.9.39 Z. 17). Später erklärte er, mit NNNNN. - dem direkten Partner im Zusammenhang mit der montenegrinischen Lizenz – Geschäfte mit Kleidern, Schuhen und Stahl ge- macht zu haben (VA BA pag. 13.9.142 Z. 1). Von den im Zentrum des Zigaret- tenhandels involvierten Firmen OOOOO. und PPPPP. wollte er nur wissen, dass diese in Montenegro tätig seien, legte aber Wert auf die Feststellung, nie mit diesen zu tun gehabt zu haben (VA BA pag. 13.9.11, 175). Letzteres trifft allein deshalb bereits nicht zu, weil beide Firmen für den Zigarettenhandel, der von C. mit der Lizenz beherrscht wurde, entscheidend waren. Im Einzelnen liegt sodann der Nachweis vor, dass er Zahlungen über hohe Dollarbeträge im Zusammenhang mit der OOOOO. ab seinem eigenen Konto durchführte (VA BA pag. 13.9.193) und bereits 1993 persönliche geschäftliche Kontakte in Podgorica mit den Vertretern der PPPPP. unterhielt, schon damals im Rah- men des Versuchs, eine Lizenz für Montenegro zu erhalten (Brief von C. an Milo Djukanovic vom 8. Oktober 1993, Mo 55 pag. 186). Ebenso verhält es sich mit seinen Aussagen zu den Firmen QQQQQ., RRRRR. und SSSSS., die

- 88 - er nicht zu kennen vorgab, obwohl er in deren Namen die erwähnte Lizenz zu erhalten versuchte (vgl. denselben Brief). Den involvierten montenegrinischen Behörden war bekannt, dass an dem Zigarettengeschäft auch Angehörige krimineller Organisationen partizipierten. Stand doch VVV. unter der Protekti- on von TTTTT. und somit indirekt unter jener von Milo Djukanovic (RH Bari 09 pag. 2978 f.). Als C. schliesslich seine Beteiligung an der Beschaffung der montenegrini- schen Lizenz grundsätzlich zugestanden hatte, gab er an, diese im Sinne ei- nes Dienstes für seine montenegrinischen Freunde auf deren Initiative an B. vermittelt zu haben. Diese Lesart steht in manifestem Widerspruch zu seinem eigenen Interesse an dem Geschäft und zu seinem eigenen intensiven Bemü- hen, die Lizenz zu erhalten, was er vor Gericht mit der von ihm verlesenen Er- klärung auch anerkannte. Schliesslich ist festzuhalten, dass C. nicht müde wurde zu erklären, mit dem Geschäft nichts zu tun gehabt zu haben und vor allem sich dafür auch nicht in- teressiert zu haben; dem steht – neben anderem – entgegen, dass er präzise Kenntnis der Geschäftsabläufe hatte (vgl. z.B. VA BA pag. 13.9.201). Seine organisatorische Eingebundenheit zeigt sich auch darin, dass er gemäss Aus- sage des Mitangeklagten I. bei Nichtbezahlung der Gebühren Boote und La- gerhallen blockieren liess (VA BA pag. 13.2.643). Demnach steht fest, dass C. – weitgehend im Widerspruch zu seinen Ausfüh- rungen – für die Einrichtung des für ihn sehr lukrativen Geschäfts initiativ und für die montenegrinische Seite Referenzperson war. Seine Rolle war zentral und schon aufgrund seiner Gewichtung von einem massgeblichen Wissens- tand in Bezug auf Hintergründe und Abläufe geprägt. Im Übrigen war er damit befasst, den montenegrinischen Behörden die Lizenzgebühren zukommen zu lassen (VA BA pag. 13.9.109 ff., resp. angehängte dt. Übersetzung Seite 2 und pag. 13.9.118). c) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel nach Italien C. erwähnte, es habe ihn nicht interessiert, was mit den Zigaretten geschehe (VA BA pag. 13.9.73 Z. 14). Gelegentlich gab er auch an, es habe sich bei der an B. vermittelten Lizenz um eine Importlizenz für Montenegro gehandelt; von dieser Behauptung kam er dann aber zumindest anlässlich der Hauptverhand- lung ab (TPF pag. 910.128 Z. 13 ff.) Als Italiener und Kenner der montenegri- nischen Gegebenheiten muss er wahrgenommen haben, was in Italien ein of- fenes Geheimnis war: Zahlreiche „latitanti“ (Flüchtige) aus Italien hielten sich in Montenegro auf und gingen dort unbehelligt ihren Geschäften nach (siehe

- 89 - z.B. Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta, 28 settembre 1999, S. 18 und 37, http://www.parlamento.it/parlam/bicam /mafia/steno/ca056.pdf; Aussage WW., TPF pag. 910.335 Z. 20 f.). Sodann war es auch für B. klar, dass die Zigaretten für den italienischen Schwarz- markt bestimmt waren. Er wollte mit den italienischen Händlern nichts zu tun haben, was eine Bedingungen dafür war, dass er die von C. erhältlich zu ma- chende Lizenz überhaupt führen würde. Der ganz grosse Teil der Bargelder, die für die Bezahlung der Ankäufe in der Schweiz bei A. angeliefert wurden, waren italienische Lira. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass B. in dieser Hinsicht mehr wusste als C., der, wie sich oben ergeben hat, zur Einrichtung des Geschäfts aktiv und in eigenem Interesse tätig war. C.’s Bemühungen um die Lizenz wären in keiner Weise plausibel, wenn er nicht gleichzeitig im Grundsatz wusste, wer mit welcher Zieldestination die Ware auch erwerben würde beziehungsweise an einem Transit unversteuerter Ware überhaupt ein Interesse haben könnte. Gleichzeitig musste er sich auch sicher darüber sein, dass die finanziellen Bedingungen der montenegrinischen Seite für die Händ- ler akzeptabel und wirtschaftlich tragbar waren. Diese Händler stammten je- denfalls für den grössten Teil der Ware aus Italien, wo der Schwarzmarkt be- liefert werden sollte und beliefert wurde. Es kann nicht ernsthaft daran gezwei- felt werden, dass C. darüber im Bild war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus C.’s operativer Vorbefassung im italienischen Zigarettenschwarzmarkt in der ersten Hälfte der 90er-Jahre. C.’s Position im Geschäftsablauf und seine Akti- vitäten sind überhaupt nur plausibel, wenn er das Geschäft und die beteiligten Milieus in den wesentlichen Zügen kannte. Alles andere sind unhaltbare Schutzbehauptungen. Weiter war C. auf Grund der von B. für ihn umsatzbezogen erhobenen und verwalteten Gebühren jederzeit auch über den genauen Umfang der Lieferun- gen informiert (4 Mio. Mastercases à 50 Stangen zu je 10 Zigarettenpäckchen oder 2 Milliarden Päckchen in den Jahren 1996 bis 2000). Schliesslich ist festzustellen, dass C. mit seiner neapolitanischen Herkunft und seinem Lebensmittelpunkt in Italien bis 1998 weder die Bandenkriege konkur- rierender krimineller Clans in Neapel, am Ort des von ihm alimentierten Schwarzmarkts also, noch der Umstand verborgen geblieben sein kann, dass die süditalienischen Verbrechensorganisationen einen illegalen Milliardenhan- del nicht tolerieren würden, ohne daran zu partizipieren. In Italien und insbe- sondere in den betroffenen Regionen war das allgemein bekannt und stellte ein Problem dar, womit man sich auch auf politischer Ebene befasste. Zahlrei- che parlamentarische Untersuchungsberichte zu diesem Phänomen schilder- ten bereits seit Beginn der 90er-Jahre auch die Verstrickung und Bereiche-

- 90 - rung der organisierten Kriminalität am Zigarettenschmuggel (siehe z.B. Zu- sammenfassung des Ergebnisses des „Rapporto sulla camorra“ vom 21. De- zember 1993 der Commissione parlamentare antimafia in oben zitiertem Be- richt: Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta, 28 settembre 1999, S. 6). d) Zur Vermögensherkunft und Gewinnbeteiligung Auf Frage nach der Herkunft seines Vermögens hatte C. zu Beginn und im Fortgang des Verfahrens mehrfach erklärt, aus einer wohlhabenden neapoli- tanischen Familie zu stammen. Sein Vermögen von mehr als CHF 15 Mio. (VA BA pag. 13.9.31 Z. 13) gehe auf den Verkauf einer Liegenschaft zurück, die er geerbt habe; sein Einkommen habe er als höherer Angestellter eines italienischen Verlags erzielt, von welchem er anlässlich seines Ausscheidens zudem eine Abgeltung erhalten habe (VA BA pag. 13.9.31 Z. 4 ff.). Er habe eine Liegenschaft in Rom besessen, die er verkauft habe (VA BA pag. 13.9.57). Über die Summen unter diesen einzelnen Posten machte er un- terschiedliche Angaben. Einkünfte aus der montenegrinischen Lizenz erwähn- te er nicht. Er habe sein gesamtes so erlangtes Vermögen mittels Kompensa- tionsgeschäften sowie in bar in die Schweiz transferiert und hier belassen, als er sich niedergelassen habe. Dass er einen grösseren Millionenbetrag nicht in der Schweiz beliess, sondern nach Liechtenstein weiter transferierte (VA BA pag. 13.9.150 Z. 23 f. und 13.9.237 Z. 4 ff.), erwähnte er dabei nicht. Obwohl C. als Angeklagter nicht verpflichtet war, die entsprechenden Einkünfte zu be- legen, hätte er ein genuines Interesse daran gehabt, die Belege zu beschaf- fen, was beispielsweise für eine in Italien geerbte oder verkaufte Liegenschaft ein Leichtes gewesen sein müsste. Nachdem er anlässlich der Hauptverhand- lung erklärt hat, aus der Lizenz USD 4 Mio. eingenommen zu haben (TPF pag. 910.125 Z. 15 ff.), steht fest, dass seine ursprünglichen Angaben jedenfalls absichtlich unvollständig und, soweit damit die Herkunft des Vermö- gens erklärt werden sollte, falsch waren. Den Angaben in der Hauptverhand- lung ging – ausser dem anfänglichen Bestreiten jeden Bezugs zum inkrimi- nierten Geschäft – voraus, er habe aus der Lizenz zwei Jahre lang Geld erhal- ten, bis 1998, und es habe sich um USD 250'000.– bis 300'000.– gehandelt. Daran stimmte weder die Dauer, da er Einnahmen bis in Jahre 2000 aus der Lizenz erhielt, noch der genannte Betrag, der nur einen Bruchteil der in der Hauptverhandlung schliesslich zugestandenen – und dort immer noch zu tie- fen – Einnahmen ausmacht. Berücksichtigt man weiter, dass C. B. deshalb als formellen Lizenznehmer, Geschäftspartner und Buchhalter einsetzte, weil er ihn als besonders vertrau-

- 91 - enswürdig einschätzte und ihn so gegenüber der montenegrinischen Seite auch beliebt machte, dass C. gegenüber den Lizenzgebern als Garant B.’s fungierte (vgl. Aussage B., VA BA pag. 13.1.84 f.) und dass er dessen Ab- rechnungen auch periodisch überprüfte, ist nicht einzusehen, weshalb B.’s Unterlagen falsch sein sollten. C. selbst bestätigte, dass die Buchhaltung von B. bezüglich Montenegro immer korrekt und genau gewesen sei (URA pag. 13.9.521 Z. 371). B. führte Buch auch über die Abgaben an C. (Ma 80 pag. 1) und an sich selbst, und er hat bestätigt, dass C. direkt USD 8 Mio. aus den Abgaben pro MC zuzüglich weiterer Millionenbeträge aus so genannten Überschüssen zukamen. Das deckt sich einerseits mit den erstellten umge- setzten Warenmengen und andererseits mit den Einkünften B.s, dem die Hälf- te der an C. fliessenden Beträge zustand (VA BA pag. 13.9.51). Es besteht auch deshalb kein Anlass, an den in der Anklageschrift genannten Einkünften C.’s zu zweifeln, weil nicht einzusehen wäre, weshalb C., der die Lizenz be- schafft und B. gleichsam als Strohmann und untergeordneten operativen Ge- schäftsführer eingesetzt hatte, sich mit der Hälfte der Einkünfte von B. hätte zufrieden geben sollen. Daraus ergibt sich, dass, wenn überhaupt, nur der kleinste Teil von C.’s Vermögen auf Erbschaften und Abgeltungen in Italien und der grösste Teil auf die Einnahmen aus der montenegrinischen Lizenz zu- rückzuführen ist. Damit steht aber auch bereits fest, dass C.’s Ausführungen zum Transfer seines Vermögens in die Schweiz weithin frei erfunden sind, da dieses grösstenteils aus den in Lugano angefallenen und verwalteten Ein- nahmen aus der Lizenz stammt und also gar nicht in die Schweiz transferiert werden musste, sondern sich schon immer innerhalb der Landesgrenzen be- fand. Die diesbezüglichen, teils weitschweifigen Erklärungen hat C. gegenüber den Ermittlungsbehörden mit grosser Ernsthaftigkeit vorgetragen und er rea- gierte beleidigt oder verwies auf Verständnisprobleme wegen mangelhafter Übersetzung oder er verweigerte die Aussage, wenn er auf Abwandlung sei- ner Ausführungen oder Widersprüche in diesen hingewiesen wurde. All seine diesbezüglichen Erklärungen erweisen sich heute als irreführend, falsch und mehr oder weniger unsinnig. e) Zum Aussageverhalten Obwohl sich C. immer wieder darauf berufen hat, ein ehrbarer und integerer Mensch zu sein, dem Klarheit und Ehrlichkeit das Wichtigste sei, sind seine Aussagen von einer verwirrenden Widersprüchlichkeit sowohl in sich selbst, im zeitlichen Verlauf als auch im Verhältnis zu Aussagen anderer und zu wei- teren Beweismitteln. Es gibt kaum ein konkretes im Verfahren erhobenes Thema, zu dem er nicht unterschiedliche Angaben gemacht hätte (exempla- risch sei hier lediglich auf die Aussagen zu seinem Einkommen sowie zur Hö- he und zur Herkunft seines Vermögens hingewiesen, VA BA pag. 13.9.4, 31 f.,

- 92 - 51, 55, 67 f.). Ebenso wenig schlüssig ist auch sein Aussageverhalten. Es os- zilliert zwischen gezielter Irreführung, tatsächlich empfundener oder zur Schau gestellter Empörung über die strafrechtliche Verfolgung seiner Person, dem Versuch, den Behörden klar zu machen, dass die Fokussierung auf ihn auf ei- nem Missverständnis beruhe, der Berufung auf einen hohen sozialen Status, beleidigenden Ausfälligkeiten gegenüber den mit ihm befassten Behördenver- tretern, unvermitteltem Verweigern der Aussage, Berufung auf Verständi- gungs- und Übersetzungsprobleme, weil man rechtswidrig das Verfahren ge- gen ihn nicht in italienischer Sprache führe, und weiterem mehr: So verstieg er sich schliesslich zur völlig unbegründeten Behauptung, man habe Beweismit- tel gegen ihn fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Daher kann auf seine An- gaben nicht abgestellt werden, sind sie insgesamt doch ebenso unglaubhaft, wie er selbst in seinem Aussageverhalten unglaubwürdig ist. Die anderen Angeklagten haben über die inkriminierten Geschäftsabläufe und ihre Rolle darin mehr oder weniger bereitwillig und umfassend Auskunft gege- ben. Sie erklärten ihre Handlungen damit, dass sie das Geschäft als solches für in der Schweiz straflos erachteten und über die Beteiligung der kriminellen Organisationen nicht im Bilde waren. Im Unterschied dazu hat der Angeklagte C. seine – massgebliche – Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen – auch in Kenntnis des Aussageverhaltens der anderen – systematisch geleug- net beziehungsweise darüber falsche und irreführende Angaben gemacht. Das ist ein weiteres schwerwiegendes Indiz für sein Wissen um die hier straf- begründende Implikation der süditalienischen kriminellen Organisationen. Hät- te seine Funktion im fraglichen Geschäft ihm dieses Wissen nicht vermittelt, wäre es nicht von Nöten gewesen, gegenüber den Strafbehörden seine Rolle derart zu vertuschen oder bagatellisieren. f) Zusammenfassende Schlussfolgerung Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses können folgende Fakten als er- stellt gelten: C. war bereits vor 1996 im Zigarettenschwarzhandel in Italien tä- tig, dies jedenfalls stellvertretend oder als Hilfsperson für KKKK.; der gesamte Umfang des Handels, in den C. involviert war, ist nicht genau bekannt, er be- trifft jedoch bedeutende Mengen. Daraus ist zu schliessen, dass er die Ver- hältnisse auf dem italienischen Markt aufgrund seiner Tätigkeit gekannt haben muss. C. interessierte sich vor 1996, nämlich bereits 1993, für eine Lizenz zum Import beziehungsweise zum Transit unversteuerter Zigaretten nach be- ziehungsweise durch Montenegro. Er selbst war es, der 1996 an B. herantrat, mit dem Angebot, für ihn die Exklusivlizenz zu beschaffen, wenn er bereit wä- re, den buchhalterischen Teil betreffend Lizenzgebühren für Montenegro zu führen und darüber abzurechnen. Dessen einzige Bedingung war, dabei nicht

- 93 - direkt mit den italienischen Händlern zu tun zu haben. Durch seine Kontakte zu montenegrinischen Regierungs- und Verwaltungskreisen gelang es C., die- se Lizenz tatsächlich zu beschaffen. Sie lautete formell auf B.; anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C., dass er selbst die Lizenz erhalten habe und dass er B. als Buchhalter dafür eingesetzt habe (TPF pag. 910.207 1. Ab- schnitt). C. hatte ein manifestes eigenes Interesse an dem ganzen Handel, da er für jede umgesetzte Mastercase USD 1.– beziehungsweise USD 2.– erhielt. Darüber hinaus partizipierte er an den Überschüssen der von B. für Monte- negro eingenommenen und verwalteten Lizenzgebühren. Er nahm in der An- klageperiode damit einen hohen einstelligen oder gar einen zweistelligen Milli- onenbetrag an USD ein. Seine Rolle im gesamten Geschäftszusammenhang war zentral, wurde dieser doch erst durch die ihm erteilte Lizenz ermöglicht. Er trug die informelle Verantwortung für die im Sinne der montenegrinischen Sei- te korrekte Bewirtschaftung der Lizenz. Bis 1998 lebte C. in Italien, er kam je- doch regelmässig in die Schweiz und suchte dabei jeweils B. auf, um sich Re- chenschaft über die Umsätze geben zu lassen. Am operativen Geschäft betei- ligte er sich im Prinzip nicht, kannte aber die Modalitäten, nach denen B. han- delte sowie die Modalitäten des Geschäfts als solches. Bei Einzelfragen ging er B. gelegentlich zur Hand, er sorgte auch mehrfach persönlich dafür, dass die Gelder aus der Transitlizenz den montenegrinischen Berechtigten zuka- men. Für B. war er diesen gegenüber Garant. Gegenüber weiteren Beteiligten trat er kaum oder gar nicht in Erscheinung. Einzelne Händler und Unterlizenz- nehmer hatten stets vermutet, dass hinter B. eine weitere Person stehen müs- se, ohne aber zu wissen, um wen es sich dabei handelte. 1998 übersiedelte C. ins Tessin, wo er sich niederliess. In der Anklageperiode hielt er sich auch mehrfach in Montenegro auf und unterhielt sowohl von Italien wie von der Schweiz aus Kontakte zu den montenegrinischen Partnern. Nach dem Aus- scheiden von B. Ende 2000 versuchte C. einen anderen formellen Inhaber für die Lizenz zu gewinnen und er war schliesslich bei der Liquidation des Ge- schäfts beteiligt. Vor dem Hintergrund • seiner objektiv für das inkriminierte Geschäfte erstellten initiativen, aktiven und tragenden Rolle, • seiner intensiven und operativen Vorbefassung mit dem Zigarettenge- schäft in Italien im Vorfeld der Anklageperiode und zu einem Zeitpunkt, als wenigstens die Sacra Corona Unita bereits Abgaben auf die Umsätze erhoben hat, • seiner Freundschaft mit KKKK., den die italienische Polizei dem organi- sierten Verbrechen zurechnet, und seiner Mitarbeit an dessen Geschäften (KKKKK./LLLLL.),

- 94 - • seiner neapolitanischen Herkunft und dem damit verbundenen grundsätz- lichen Wissen um die Rolle der kriminellen Organisationen in den illegalen und kriminellen Geschäftsfeldern in Süditalien, • seines bis 1998 andauernden Lebensmittelpunkts in Italien und des Um- stands, dass mit seiner Lizenz der italienischen Schwarzmarkt beliefert wurde, • der notorischen Bandenkriege im süditalienischen kriminellen Milieu in den 90er-Jahren, • seiner Kenntnis der mit dem Geschäft erzielten enormen Umsätze, • des ihm – als Neapolitaner – zuzurechnenden Wissens, dass die kriminel- len Organisationen ein illegales Milliardengeschäft nicht tolerieren wür- den, ohne an dessen Gewinn zu partizipieren, • seiner Präsenz an allen drei für das Geschäft relevanten Orten (Monte- negro, Italien, Tessin), • seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behördenvertretern, • des bekannten Umstands, dass sich in Montenegro mehrere „latitanti“ auf- hielten, die sich mit dem Zigarettenschmuggel befassten, • seines Aussageverhaltens, ist auszuschliessen und widerspräche aller Lebenserfahrung, dass der Ange- klagte C. nicht darum wusste, dass die süditalienischen kriminellen Organisa- tionen am Gewinn des inkriminierten Geschäft mittels einer erzwungenen Um- satzabgabe oder in anderer Weise partizipierten. Dabei ist nicht erforderlich, dass C. den genauen Umfang der Beteiligung kannte; aufgrund des Geschäftsumfangs von mehreren Milliarden Franken beziehungsweise zwei Milliarden Zigarettenpäckchen genügte die ungefähre Vorstellung, dass die Organisationen auch mit einer bescheidenen Gewinnbe- teiligung (in casu ITL 10'000.– pro MC beziehungsweise pro 500 Zigaretten- päckchen) wesentliche Beträge erzielen würden. Das wusste C. und er hat das willentlich wenigstens in Kauf genommen. Der Angeklagte C. hat dem- nach mit dem von ihm ermöglichten Geschäft die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra wenigstens eventualvorsätzlich unterstützt. 3.7 Rechtswidrigkeit; Rechtfertigung Die Frage der Rechtswidrigkeit stellt sich lediglich für die Angeklagten C. und I. und sie stellt sich für diese beiden Personen in unterschiedlicher Art und Weise: Wäh- rend I. auf seinen eigenen Umsätzen mehr oder weniger unfreiwillig selbst Abgaben

- 95 - an die kriminellen Organisationen bezahlte, ermöglichte C. ein Geschäft, in welchem andere Abgaben an die kriminellen Organisationen bezahlten beziehungsweise be- zahlen mussten, während er selbst in keiner Weise unter Druck stand. 3.7.1 Nach Art. 17 StGB beziehungsweise Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB handelt rechtmäs- sig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder fremdes Rechts- gut aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und dabei höherwertige Interessen wahrt. 3.7.2 Die Verteidigung bringt vor, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten die Abgaben auf den umgesetzten Zigaretten unter Zwangs- und Gewaltandrohung erhoben; die Händler seien mit dem Tod bedroht gewesen für den Fall, dass sie die geforderten Gelder nicht an die Organisationen abgeführt hätten. Damit sei die Bezahlung von Abgaben an die kriminellen Organisationen durch Not- stand gerechtfertigt. 3.7.3 Wie ernsthaft die Bedrohung I.’s objektiv war, lässt sich nicht mit Sicherheit eruie- ren. Vor dem Hintergrund der notorischen Umstände in den süditalienischen krimi- nellen Milieus der 90er-Jahre und der notorischen Gewalttätigkeit der Sacra Corona Unita und der Camorra, musste I. mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen, wenn er nicht bezahlen würde. Dies bestätigt auch die Auskunftsperson VV. anläss- lich der Hauptverhandlung (TPF pag. 910.331 Z. 31). Insoweit wahrte er eindeutig höherwertige Interessen, indem er die kriminellen Organisationen mit seinen Abga- ben finanziell unterstützte. Eine gesetzliche rechtfertigende Notstandssituation liegt gleichwohl nicht vor: Auch wenn man annimmt, die Gefahr sei unmittelbarer Art ge- wesen, fehlt es an der weiteren Voraussetzung, wonach die Gefahr nicht anders als durch die tatbestandsmässige Handlung – in casu die finanzielle Unterstützung der kriminellen Organisationen – abwendbar sein dürfe. Das ist offensichtlich nicht der Fall, zumal die Gefahr ja nur solange und insoweit bestand, als I. selbst an dem Schmuggelgeschäft teilnehmen wollte und auch teilnahm. Er hätte es nicht nur in der Hand gehabt, die Gefahr durch Verzicht auf den Handel sofort abzuwenden, der Verzicht wäre ihm auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal das Geschäft il- legal war. Offen bleiben kann die Frage, ob auch derjenige sich strafbar macht oder sich auf Notstand berufen kann, der ein legales Geschäft betreibt und unter Gewalt- androhung kriminellen Organisationen Geld – in aller Regel fixe Beträge als Schutz- gelder – abgibt. Jedenfalls ist die Annahme des Notstands für denjenigen ausge- schlossen, der ein illegales Geschäft betreibt, an welchem kriminelle Organisationen mittels erhobener Abgaben partizipieren. Alles andere widerspräche dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, zumal I. damit ein geschütztes Recht zugestanden wür- de, ein rechtswidriges Geschäft zu betreiben und dabei gleichzeitig kriminelle Orga- nisationen zu unterstützen. I. hat demnach auch rechtswidrig gehandelt.

- 96 - Die Frage des entschuldigenden Notstands stellt sich in casu nicht. 3.7.4 Aus anderen Gründen und offensichtlich nicht auf Notstand berufen kann sich der Angeklagte C. Er selbst stand in keiner Weise unter einer Drohung der kriminellen Organisationen; vielmehr schuf er die geschäftsmässigen Voraussetzungen dafür, dass andere von den kriminellen Organisationen zur Bezahlung von Abgaben ge- zwungen werden konnten. Sein Verhalten ist demnach unmittelbar rechtswidrig. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagten C. und I. der Unter- stützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben und dass die anderen Angeklagten vom Vorwurf der Un- terstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Beteiligung an einer solchen freizusprechen sind. 4.

Geldwäscherei 4.1 Sachverhalt/Anklagevorwurf 4.1.1 Der Angeklagte A. führte seit Mitte der 80er-Jahre in Lugano eine in seinem Eigen- tum stehende Geldwechselstube, die UUUUU. SA. Deren Geschäfte wurden später von der 1999 gegründeten – ebenfalls ihm gehörenden – L. SA weitergeführt. A. nahm in seiner Geldwechselstube im Auftrag und für die Mitangeklagten B., C., D., G., H. und I. von Kurieren Italienische Lire aus dem Zigarettengeschäft entgegen. Er notierte sich, von wem das bei ihm angelieferte Bargeld stammte und wem es gut- geschrieben werden musste (siehe z.B. zu Frage 1.1 der BA an HV inkl. Vorhalte, TPF pag. 910.82, Z. 1 ff.; Listen sind zu finden unter Bo 22 pag. 2 ff., 74 ff. und 173 ff.). Die entgegengenommenen physischen ITL wurden entweder im täglichen Geldwechselgeschäft verwendet oder direkt zu den diversen Banken auf dem Platz Lugano gebracht, mit welchen A. Geschäftskontakte unterhielt und wo sie auf die Konten der UUUUU. SA einbezahlt wurden. Innerhalb der UUUUU. SA wurde das Geld den für die Mitangeklagten C., B., D., G., H. und I. respektive für deren zahlrei- che Briefkastenfirmen geführten Konten gutgeschrieben. In Auftrag der Mitangeklag- ten beglich A. in der Folge im Rahmen der eingegangenen Summen deren Rech- nungen für den Einkauf von unversteuerten Zigaretten sowie die geforderten Tran- sitgebühren (siehe auch E. 2.2.9 hievor). 4.1.2 Dieser in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wird vom Grossteil der Ange- klagten in ihren Einvernahmen so bestätigt und ist im Weiteren auch durch diverse beschlagnahmte Unterlagen, wie zum Beispiel die Kontoführungsbücher von A., bewiesen. Er selbst sagte aus, dass er gegenüber den Zigarettenkäufern gleichsam die Funktion einer Bank ausübte (VA BA pag. 13.8.160 Z. 3). Auch Mitangeklagte

- 97 - sahen dies so, wie zum Beispiel der Angeklagte B., der im Zusammenhang mit dem Entgegennehmen und der Bezahlung der Lizenzgebühr an seine Gesellschaft aus- sagte, dass die UUUUU. SA praktisch wie eine Bank handelte (VA BA 13.1.165 Z. 24 f.). So auch die Angeklagte F., welche anlässlich der Hauptverhandlung auf die Funktion von A. angesprochen, aussagte: „Das war unsere Bank.“ (TPF pag. 910.76 Z. 37). 4.1.3 Die für die Unterlizenznehmer sowie B. und C. bei der UUUUU. SA beziehungswei- se L. geführten Konten lauteten nicht auf deren bürgerliche Namen sondern auf Pseudonyme oder auf Namen von Offshore-Firmen (TPF pag. 910.68 Z. 26 ff., sie- he dazu auch oben E. 2.3.7. a). A. bezahlte die ihm aufgetragenen Rechnungen vielfach in gestückelter Form, das heisst, er teilte den Rechnungsbetrag aus einem Auftrag in mehrere Beträge auf, zog dann diese Teilbeträge von verschiedenen Konten bei unterschiedlichen Banken ab und überwies sie auf die ihm angegebenen Konten (siehe dazu Anklageschrift S. 55, TPF pag. 100.55; bestätigt von A. anläss- lich der Hauptverhandlung, TPF pag. 910.124 Z. 7 ff.). Als Gründe für dieses Split- ting gab A. in der Voruntersuchung an, dass er dadurch bei den Zinsen profitiert ha- be (BA VA pag. 13.8.151 Z. 23 ff.) oder dass er so Schwankungen des Wechselkur- ses habe ausbalancieren können beziehungsweise daran habe verdienen können (BA VA pag. 13.8.175 Z. 19 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er, dass er durch diese Spekulation einen Verdienst generiert habe, indem er jeweils von dem Konto bei der Bank mit dem günstigsten Dollarkurs bezahlt habe (TPF pag. 910.124 Z. 11 ff.). Inwiefern diese Erklärungen schlüssig sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das bei der UUUUU. SA respektive L. SA einbezahlte Geld wurde in der Folge von den Lizenznehmern wieder in den Zigarettenhandel inves- tiert, diente zur Bezahlung der Transitgebühren auf Konten der Angeklagten C. und B., wurde auf Konten im Ausland verbracht, in Liegenschaften investiert oder bar bezogen und für den exklusiven Lebensunterhalt verwendet. 4.1.4 Gemäss Anklage haben die Angeklagten – ausser E. und F. – diese Gelder als Mit- glieder einer kriminellen Organisation von Mitgliedern der Camorra und der Sacra Corona Unita entgegen genommen beziehungsweise in der Geldwechselstube von A. entgegen nehmen lassen im Wissen um deren zumindest teilweise verbrecheri- sche Herkunft. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Frei-

- 98 - heitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre- chensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c). Nach Ziff. 3 wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. 4.2.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (TPF 2007 111 m. H. auf BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einzie- hung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs (BGE 127 IV 20 E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Qualifikationsmerkmal der Verbrechensorganisation von Art. 305bis Abs. 2 lit. a StGB begrifflich gleichzusetzen mit der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB (BGE 129 IV 271 E. 2.3.2). Dasjenige der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 lit. c ist erfüllt, wenn ein Umsatz ab CHF 100'000.– vorliegt (BGE 129 IV 188 E. 3.1) oder ein Gewinn ab CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Ziff. 3 von Art. 305bis StGB stellt auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit ab; die Vortat muss nach dem ausländischen Recht strafbar sein und nach schweizerischem Recht muss es sich um ein Verbrechen handeln (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis N. 28). 4.2.3 Als Vortat setzt der Tatbestand der Geldwäscherei ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB voraus (BGE 126 IV 255 E. 3b.aa). Obschon als Verbrechen formuliert, kann der Tatbestand der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation allein keine Vortat der Geldwäscherei sein, da die Vermögenswerte ei- ner kriminellen Organisation nicht unmittelbar aus der Beteiligung oder Unterstüt- zung herrühren, sondern mittelbar aus der Tätigkeit mit verbrecherischer Zielset- zung. Es fehlt daher an der Unmittelbarkeit des „Herrührens“ der Vermögenswerte. Das Waschen der Gelder einer kriminellen Organisation ist somit erst dann strafbar, wenn der Nachweis der einzelnen Verbrechen der kriminellen Organisation, die die Gelder generierten, erbracht ist (ACKERMANN, Kommentar Einziehung / Organisier- tes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 N. 159, vgl. auch DAVE ZOLLINGER, GwG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 10 zu Art. 305bis StGB). 4.2.4 Der von den Angeklagten – insbesondere vom Angeklagten A. – gewählte modus operandi erfüllt in objektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen: Das Entge- gennehmen oder Entgegennehmen-Lassen von Bargeldbeträgen ohne genauere und hinreichende Identitätskontrolle des Überbringers und des wirtschaftlich Berech- tigten, der Verkauf dieses Bargelds gegen anderes Bargeld, die Vermischung dieser

- 99 - Bargeldbeträge mit dem täglichen Geldwechselgeschäft, die Einzahlung auf Dritt- konten, worunter Konten von Offshore-Firmen, und die damit verbundene Umwand- lung in Buchgeld anderer Währung, das Splitting der Buchgeldbeträge für die Über- weisung an einen einzigen Endempfänger, die Barauszahlung und die Verwendung für den Lebensbedarf sind insgesamt offensichtlich geeignet, das Auffinden und ge- gebenenfalls Einziehen dieser Gelder zu vereiteln (ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 303 ff.). In casu bestand der Zweck des Vorgehens in der Legalisierung von in Italien nach italienischem Recht illegal erworbenen Bargeldbeträgen. Eine detaillierte Klä- rung der einzelnen Handlungsschritte kann vorliegend unterbleiben, da vorab zu klä- ren ist, ob eine Vortat im Sinne des Gesetzes vorliegt, mithin ob die Bargelder aus einem Verbrechen stammen. 4.2.5 Gemäss Anklageschrift ist als Vortat zur Geldwäscherei die Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung einer solchen gemäss Art. 260ter StGB angeklagt, nicht jedoch ein anderes, spezifisches Verbrechen, wel- ches die Vermögenswerte generiert haben soll. Weiter geht die Anklage davon aus, dass es sich bei den fraglichen Bargeldbeträgen um Gelder krimineller Organisatio- nen handelte. Wie sich oben ergeben hat, haben die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra direkt nur, aber immerhin mit der Erhebung von Abgaben auf den Warenumsatz in Montenegro partizipiert. Die mafiaartigen Organisationen be- trieben den Zigarettenschmuggel nicht selbst. Der von den verschiedenen am Schmuggel und Zigarettenverkauf Beteiligten erwirtschaftete Handelsgewinn fiel bei diesen an, nicht bei den kriminellen Organisationen, und zwar auch dort nicht, wo es sich bei den Händlern um Angehörige krimineller Organisationen handelte – auch diese leisteten eine Abgabe an die Organisationen, nicht mehr. Die Gelder, die beim Angeklagten A. reinvestiert wurden, stammten – auch gemäss Anklage – aus dem von diesen Händlern betriebenen Zigarettenhandel, nicht von den kriminellen Orga- nisationen. Die andererseits in Form erhobener Abgaben erzielten Gewinne der Sacra Corona Unita oder der Camorra wurden an diese abgeführt; deren Reinvesti- tion bei A. ist nicht erstellt und auch wenig wahrscheinlich, zumal diese kriminellen Organisationen den Zigarettenhandel nicht selbst betrieben. Es kann nicht nachge- wiesen werden und es wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den erzwungenen Abgaben („pizzo“ oder „tangente“), welche die Schmuggler der Camorra und der Sacra Coro- na Unita leisten mussten, herrührte und in deren Ermöglichung beziehungsweise Bezahlung die kriminelle Handlung der Angeklagten C. und I. bestand. Dasselbe gilt für weitere Gelder der kriminellen Organisationen, die diese in anderer und mögli- cherweise krimineller Art erworben hätten: Auch der Durchlauf solcher Gelder in der Wechselstube von A. beziehungsweise deren Investition in das Zigarettengeschäft ist nicht bewiesen und ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insoweit ist festzuhal-

- 100 - ten, dass die bei A. angelieferten Bargelder nicht Gelder krimineller Organisationen waren; es handelte sich ausschliesslich um Gelder, welche die diversen Händler, ob Angehörige krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Schmuggel- Zigarettengeschäft verdient hatten. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Nicht bezweifelt werden kann jedoch, dass die Gelder mindestens teilweise von Ex- ponenten der genannten kriminellen Organisationen stammten. In den vom Ange- klagten A. geführten Listen der einzahlenden respektive am Geld berechtigten Per- sonen figurieren solche, welche in Italien wegen Art. 416bis CPI verurteilt worden sind, die also Angehörige krimineller mafiöser Vereinigungen waren, was einer Be- teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspre- chen kann (als Beispiel unter anderen VVV., Verurteilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622, E. 2.3.5). Gemäss eingangs zitierter und als richtig erach- teter Lehrmeinung genügt dies alleine zur Annahme einer tatbestandsbegründenden Vortat jedoch nicht, solange ein konkretes Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, aus welchem das Geld stammt. Dies gälte selbst dann, wenn die den Mitglie- dern der Organisationen zukommenden Gelder rechtlich den Organisationen zuzu- rechnen wären, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich ist. 4.2.6 Das Geld, welches über die Geldwechselstube des Angeklagten A. in den Geld- kreislauf floss, stammte aus dem Zigarettenschmuggel und -verkauf nach und in Ita- lien. Dieser – von der Schweiz aus abgewickelte – Handel war nach schweizeri- schem Recht kein Verbrechen, weshalb es an der notwendigen doppelten Strafbar- keit (vgl. e contrario Art. 305bis Ziff. 3 StGB) und damit an der verbrecherischen Her- kunft dieses Geldes fehlt. Eine tatbestandsbegründende Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt mithin nicht vor. 4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den bei A. einbezahlten Gel- dern weder um durch ein Verbrechen generierte Werte handelte noch um solche, die den kriminellen Organisationen zuzurechnen sind. Die Angeklagten sind dem- nach grundsätzlich freizusprechen. Selbst wenn man die Vereitelung der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB (Vermögenswerte krimineller Organisatio- nen) ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen als tatbestandsmässige Geldwä- scherei qualifizieren würde, hätte in casu ein Freispruch zu erfolgen, weil es sich nicht um Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation handelte. Hinsichtlich der Angeklagten C. und I., die wegen Unterstützung einer kri- minellen Organisation verurteilt werden, ist der Vollständigkeit wegen zu ergänzen, was folgt: 4.2.8 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. Geldwäscherei auch insofern vor, als dieser seinen eigenen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen haben soll (Ankla- geschrift Ziff. 4.2.2). Die C. vorgeworfenen diesbezüglichen Handlungen sind nach

- 101 - dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her- kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre- cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi- sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organi- sation verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer- den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or- ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati- onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht der Einziehung. Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eige- nen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2). 4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des- halb hier anzuwenden. 5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detail- liert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-

- 102 - messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.3 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2008 E.7.1). 5.4 C. 5.4.1 C. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes er- streckt sich von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend zur Anwendung kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bun- desgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum StGB, N. 24 zu Art. 48). Der vorliegende Tatrahmen erstreckt sich von 1994 bis Anfang 2001, das bedeutet, dass für den Grossteil der delikti- schen Tätigkeit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Während dieser Zeit hat sich der Angeklagte wohl verhalten. Infolge Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes ist das Gericht sowohl an die angedrohte Mindeststrafe, wie auch an die Strafart nicht mehr gebunden (Art. 48a StGB). 5.4.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Mit seinem Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei kriminelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozialen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Er ermöglichte diesen beiden Organisationen regelmässige Einkünfte in der Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Gegenüber dem Phänomen der organisierten Kriminalität in seiner Heimat zeigte er sich unberührt. Er betrieb den geschilderten Zigarettenhandel, welcher den genannten kriminellen Organisa- tion das Eintreiben des „pizzo“ ermöglichte, über mehrere Jahre hinweg und in ge- werbsmässiger Art und Weise. Er hielt sich stets im Hintergrund, hatte jedoch eine führende Rolle und liess andere für sich arbeiten. Er nutzte die bestehenden Rechtslücken zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch auch den italie-

- 103 - nischen Fiskus und somit den italienischen Staat in schwerster Weise. Bei einer konservativen Schätzung von nicht geleisteten Abgaben von CHF 2.– pro Zigaret- tenpaket ergibt dies bei 4 Millionen transportierten Mastercases einen Schaden von 4 Milliarden Franken. Selbst profitierte er im Umfang eines zweistelligen Millionen- betrages. 5.4.3 Der 70-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist in Neapel gebo- ren und hat dort das Gymnasium besucht. Er hat für verschiedene Verlage gearbei- tet, unter anderem für VVVVV., wo er Handelsdirektor war (VA BA pag. 13.9.4). Nach seiner Pensionierung kam er 1998 laut eigener Aussage als gut situierter Herr („gran signore“) in die Schweiz und erhielt im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilli- gung. Mit den Steuerbehörden des Kantons Tessin wurde damals eine Pauschalbe- steuerung vereinbart, die jährlich bei CHF 100'000.–/118'000.– lag (TPF pag. 910.280 Z. 1 ff.). Dabei verschwieg er seine Einnahmen aus der Lizenz. Er ist mit einer Frau aus Ex-Jugoslawien verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (TPF pag. 910.279 Z. 22; URA pag. 3.9.5). Seinen Gesundheitszustand bezeichnet er als sehr gut (TPF pag. 910.279 Z. 13 f.). Der Angeklagte ist weder in der Schweiz noch in Italien vorbestraft (TPF pag. 233.3, 7 f.). Im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist sein fortgeschrittenes Alter. Leicht negativ wirkt sich sein Ver- halten während des Verfahrens aus: Sein Verhalten war unkooperativ, seine Aussa- gen lügnerisch und häufig beschränkte sich seine Teilnahme am Verfahren auf Kritik an Verfahrensleitung und Übersetzung. Weitere strafmindernde oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. 5.4.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als angemessen. 5.4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters gegenüber Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im weiteren muss sowohl der aufgeschobenen wie auch der zu vollziehen- de Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprog- nose des Täters nicht schlecht ausfällt, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung auszusetzen. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). Das Gericht hat dem- nach eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prog- nosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil (Tatumstände,

- 104 - Vorleben, Leumund, alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen), die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer: Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt mit anderen Worten die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 5.2). Zu berücksichtigen sind weiter die straffreie Zeit und die zumutba- re Schadensbehebung (Art. 42 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 134 IV E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich sodann als Folge der Schwere eines Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis der Strafteile ist infolge so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008 E. 7.1). 5.4.6 Die Legalprognose für den Angeklagten ist nicht ungünstig. Er hat sich seit nunmehr fast zehn Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er sich in Zukunft nicht bewähren würde. Das Verschulden und somit die Vorwerfbarkeit der Tat ist – wie oben dargelegt – sehr gross. Die Progno- se ist demgegenüber umso günstiger, weshalb der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 9 Monate und der bedingt aufgeschobene Teil auf 2 Jahre festzusetzen ist. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 116 Tagen anzurechnen. 5.4.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Tessin zu bestimmen, da der Angeklagte und das deliktische Verhalten zu diesem Kanton den engsten Bezug aufweisen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 5.5 I. 5.5.1 Auch I. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Bezüglich des Strafrahmens und des anwendbaren Milderungsgrundes kann auf das für C. Gesagte verwiesen werden (E. 5.4.1).

- 105 - 5.5.2 Das Verschulden von I. wiegt schwer, wenn auch leichter als dasjenige von C. Durch sein Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei krimi- nelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozi- alen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Durch den Zigarettenhandel ermöglichte er den kriminellen Organisationen das Einziehen des „pizzo“ bei den von ihm belieferten Händlern. Andererseits schmuggelte er selbst über mehrere Jahre hinweg Zigaretten im grossen Stil und bezahlte auf seinen Umsätzen Abga- ben an die Camorra. Er war insoweit selbst betroffen und in seiner Handlungsfreiheit tangiert, als er die selbst entrichteten Abgaben mehr oder weniger unfreiwillig be- zahlte, Abgaben im Umfang eines hohen einstelligen Millionenbetrages. Dieser Be- trag an das organisierte Verbrechen erhöht sich noch um die Beträge, welche die von ihm belieferten Händler an die kriminellen Organisationen bezahlen mussten. Im Gegensatz zum Angeklagten C. kann man I. keine tragende Rolle zuschreiben, vielmehr wuchs er – wohl auch aufgrund seiner Herkunft und seines Umfelds – in das ganze System hinein. Trotzdem nutzte er die bestehenden Rechtslücken skru- pellos zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch den italienischen Fis- kus beziehungsweise den italienischen Staat in schwerer Weise. Sein Umsatz be- trug zirka einen Sechstel des Gesamtumsatzes des angeklagten Zigarettenhandels. Das bedeutet, dass er den italienischen Staat um rund 660 Millionen Franken schä- digte. 5.5.3 Der 64-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger und in Neapel geboren und aufgewachsen. Er ging bis zur fünften Klasse zur Schule. Eine berufliche Aus- bildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete als ungelernter Krankenpfleger (VA BA pag. 13.2.3 Z. 6, 10 f.). Er ist verheiratet und hat sechs erwachsene Kinder so- wie ein aussereheliches Kind (VA BA pag. 13.2.2 Z. 13 ff.). In die Schweiz kam er gemäss eigenen Aussagen im Jahre 1999, weil er aus Italien geflüchtet sei, da er dort wegen Zigarettenschmuggels zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (VA BA pag. 13.2.60). Zuvor sei er schon einige Male in die Schweiz gekommen, aber nur für wenige Tage. In der Schweiz erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung L (URA pag. 3.2.12). Hier lebte er, ohne eine offizielle Erwerbstätigkeit auszuüben, in einer eigenen grosszügigen Wohnung und besass diverse Fahrzeuge der Luxus- klasse (VA BA pag. 13.2.53 und 60 f.). Der Angeklagte ist in der Schweiz nicht vor- bestraft (TPF pag. 240.3), in Italien jedoch mehrfach, unter anderem wegen Schmuggels, Verstössen gegen die Zollgesetze und Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Vereinigung (associazione per delinquere, Art. 416 CPI, TPF pag. 240.7 ff.). Zwar liegen diese Delikte teilweise lange zurück. Insgesamt wirken sich seine Vor- strafen indessen im mittleren Masse straferhöhend aus. Während des Verfahrens zeigte er sich zumindest zu Beginn kooperativ. Dies und sein Verhalten nach der Tat werden im mittleren Masse strafmindernd berücksichtigt.

- 106 - 5.5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. 5.5.5 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). 5.5.6 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2007 vom 15. April 2008 E. 1.1). Wie unter altem Recht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen (siehe oben E. 5.4.5). Eine Be- sonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so ist der Aufschub gemäss Gesetzestext nur zulässig, „wenn besonders günstige Umstände“ vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose ver- schlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Be- tracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zu- lässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub jedenfalls stets zu gewähren. Das bedeutet, dass der Rückfall für sich genommen – im Gegensatz zum vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB geltenden Rechts – den bedingten Straf- vollzug nicht auszuschliessen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2, ins- bes. E. 4.2.3.). Am 27. Januar 1996 wurde der Angeklagte vom Gericht in Palermo zu einer fünfjäh- rigen Freiheitsstrafe wegen krimineller Vereinigung verurteilt. Dieses Urteil bestätig- te das Appellationsgericht von Palermo am 18. Februar 1998. Es liegt somit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Diese Verurteilung liegt nun schon mehr als zehn Jahre zurück. Seit Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten, also seit Anfang 2001, hat sich der Angeklagte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ohne den Rückfall käme der Angeklagte fraglos in den Genuss des bedingten Strafvollzuges. Es wäre dem Gedanken der Bewährung abträglich, wenn aufgrund eines lange zurückliegenden Rückfalls der bedingte Strafvollzug verweigert würde. Der Zigarettenschmuggel ist heute in der Schweiz in der damals praktizierten Form nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seines Alters und seines Vermögens kann praktisch ausgeschlossen werden, dass I., der stets vom

- 107 - Zigarettenschmuggel gelebt hatte, eine illegale Erwerbstätigkeit in diesem Bereich wieder aufnehmen und damit rückfällig werden könnte. Insoweit liegen Umstände vor, die einen Rückfall mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen vermögen. Demnach ist die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen. Aufgrund der Vorstrafen ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 274 Tagen anzurechnen. 5.5.7 Für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbe- dingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB besteht kein Anlass. 6. Einziehung 6.1 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen zur Vermögenseinziehung (Art. 70

– 72 StGB) sind gegenüber den zum Zeitpunkt der angeklagten Tatvorwürfe gelten- den Bestimmungen (Art. 59 Ziff. 1 bis Ziff. 4 aStGB) materiell gleich geblieben. In Anwendung des Grundsatzes der Alternativität (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3) – Anwen- dung entweder des neuen oder des alten Rechts – ist vorliegend das neue Recht anzuwenden. 6.2 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Schliesslich verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswer- te, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver- mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Ver- mögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). 6.3 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation 6.3.1 Nach Art. 72 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Ver- wendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal er- worbene Vermögenswerte handelt (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom

7. Juni 2005 E. 2.2; SCHMID; Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen /

- 108 - Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2, N. 129; BAUMANN, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 72). Verfügungsmacht im Sinne der Gesetzesbestimmung bedeutet, dass die kriminelle Organisation die faktische Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte ausübt und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (zitiertes Bundesgerichtsurteil; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 132). Die Beweislastumkehr nach Satz 2 von Art. 72 StGB ermöglicht dem Betroffenen zu beweisen, dass die von Satz 1 betroffenen Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen, das heisst, der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 200). 6.3.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen freigesprochen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die süditalienischen krimi- nellen Organisationen in irgend einer Weise Zugriff und damit Verfügungsgewalt über deren Vermögenswerte gehabt haben könnten. Die Einziehung der Vermö- genswerte, die bei den vorgenannten Angeklagten beschlagnahmt worden sind, ist gestützt auf Art. 72 StGB demnach nicht möglich. 6.3.3 Aufgrund ihrer Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 2 StGB wird bei C. und I. die Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation über die Vermögenswerte in Anwendung von Art. 72 StGB vermutet. Wie sich aus den Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation er- geben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihnen beschlagnahmten Vermö- genswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass diese Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminellen Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Es gibt insbesondere in den umfassenden Bankunterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass die kriminellen Organisationen Ca- morra und Sacra Corona Unita in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was damit geschehen sollte; sie besassen weder Verfügungsmacht darüber noch gibt es den geringsten Hinweis darauf, dass diese Organisationen den Willen gehabt hätte, auf diese Vermögenswerte zuzugreifen. Die gesetzliche Vermutung ist somit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung der C. und I. gehö- renden Vermögenswerte gemäss Art. 72 StGB ist daher ebenfalls ausgeschlossen. 6.4 Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB 6.4.1 Die zur Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigende strafbare Handlung muss eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat sein. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft ist (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1;

- 109 - SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium sceleris). Entscheidend bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungs- weise zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39). 6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen. Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf- bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um- fange freizugeben. 6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Ita- lien illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca- morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel- lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm be- schlagnahmten Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die- se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel- len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal, sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be- schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng- lich freizugeben. 6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret- ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.

- 110 - Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten I. sind daher vollumfäng- lich freizugeben. 6.5 Aufgrund der fehlenden Einziehungsvoraussetzungen sind auch sämtliche bei den Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. 6.6 Infolge der Liquidation der Bipielle Bank wurden die auf Konten dieser Bank befind- lichen Vermögenswerte der L. SA auf Antrag von Rechtsanwalt Luigi Mattei vom

7. September 2009 (TPF pag. 637.65 f.) auf die schon existierenden Konten Nr. 3 CHF, 4 USD und 5 EUR transferiert (TPF pag. 388.1). In diesem Sinne ist die Dispositivziffer XI. 11. anzupassen. 7.

Kaution (Sicherheitsleistung) und andere Sicherungsmassnahmen 7.1 In Anwendung von Art. 53 BStP setzte das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt für die Entlassung aus der Untersuchungshaft der Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. eine Kaution in unterschiedlicher Höhe fest (VA BA pag. 6.8.317 f., 6.1.367B ff., 6.9.136 ff., 6.3.2.189 ff., 6.7.56 ff., 6.5.2.47 ff. und 6.2.1.244 ff.). Bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügte die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahme für alle eine Pass- und Schriftensperre sowie für C., D., H. und I. eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA pag. 6.8.322 f., 6.1.371 f. 6.9.139 f., 6.3.2.192 f., 6.7.60 f., 6.5.2.92 f. und 6.2.1.247 ff.). 7.2 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldig- te der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent- zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezah- lung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist je- doch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt (Art. 60 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz all- gemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den

- 111 - Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Si- cherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haft- grund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1 und TPF 2006.269 E. 2.1; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. 7.3 Die Angeklagten A., B., G. und H. wurden freigesprochen. Die geleisteten Kautionen sind somit gemäss Art. 57 BStP freizugeben. Da die Kaution eine Ersatzmassnah- me für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darstellt, ist sie in dem Zeitpunkt freizugeben, in welchem auch die Gründe für eine Haft wegfallen. Infolge Frei- spruchs – obwohl noch nicht rechtskräftig – und der persönlichen Situation der Frei- gesprochenen ist die Fluchtgefahr, die eine Sicherheitshaft oder eben die Anord- nung respektive Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen erfordern würde, nicht mehr gegeben. Die freigesprochenen Angeklagten haben sich dem Verfahren ge- stellt. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne Kaution der Fall sein wür- de, wenn das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Freisprüche aufheben sollte. Dies unter anderem auch deswegen, weil sich alle Freigesprochenen nicht gefahrlos ins Ausland begeben können. Angesichts der Länge des Verfahrens, der aktuell teilweise engen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass die Kautionen zum Teil von Dritten gestellt wurden, rechtfertigt sich deren weitere Aufrechterhal- tung nicht. Die Kautionen von A., B., G. und H. sind deshalb mit Entscheiddatum zuhanden der Einleger freizugeben. Mit der selben Begründung sind auch die übrigen Sicherungsmassnahmen, wie die Pass- und Schriftensperre und die Meldepflicht aufzuheben. Die Ausweispapiere wurden den Verteidigern der Betroffenen am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.74, 75, 78 und 79). Die zur Überprüfung der Meldepflicht von H. zuständi- ge Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.72). 7.4 Der Angeklagte C. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verur- teilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Anordnung der Kaution bleibt somit in Anwendung von Art. 53 BStP zur Sicherung des Antritts der Strafe aufrecht erhalten. Infolge der Rückbehaltung der Kaution kann davon ausgegangen werden, dass wei- tere Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Strafantritts von C. nicht notwendig sind, weshalb die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufzu- heben sind. Die C. gehörenden Ausweispapiere wurden seinem Verteidiger am

- 112 -

14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.76). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71). 7.5 Der Angeklagte I. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt zu vollziehen ist. Das Zurückbehalten der Kaution zur Sicherung des An- tritts der Strafe kann somit unterbleiben. Ein Haftgrund, der analog der Argumentati- on in Erwägung 7.3 die Aufrechterhaltung der Kaution oder der Pass- und Schriften- sperre sowie der Meldepflicht erfordern würde, liegt nicht vor. Deshalb ist die Kauti- on mit Entscheiddatum freizugeben und die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht sind aufzuheben. Die I. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.79). Die zur Überprü- fung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zu- stellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71). 7.6 Der Angeklagte D. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Er hat sich da- durch der Strafverfolgung entzogen, weshalb mit Entscheid der Strafkammer vom

30. April 2009 (SN.2009.5) die von ihm geleistete Kaution als verfallen erklärt wur- de. Auf diesen Entscheid ist nicht mehr zurückzukommen, blieb der Angeklagte doch der gesamten Hauptverhandlung fern. Die Kaution ist in Anwendung von Art. 60 BStP zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss fällt aufgrund des Freispruchs nicht in die Bundeskasse sondern ist dem Einleger zurückzuerstatten. Die von D. gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wurde inzwischen vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf ein- getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009). Infolge Freispruchs ist die Anordnung der wöchentlichen Meldepflicht und der Pass- und Schriftensperre aufzuheben. Die D. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.77). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.73). 8.

Kosten 8.1 Kostenfestsetzung 8.1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge- bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die Ge-

- 113 - bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3). 8.1.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei von CHF 50'000.– geltend (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift, TPF pag. 110.16). Die Bundeskriminalpolizei hat Ermittlungen in erheblichem Um- fange vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftsper- sonen durchgeführt sowie zahlreiche Untersuchungsberichte verfasst. Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Kostenverordnung angemessen. Die Bundesanwaltschaft macht zudem eine Gebühr für die Anklage- schrift von CHF 10'000.– geltend. Auch diese liegt im vorgegebenen Gebührenrah- men und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen. Zudem ist eine Gebühr von CHF 10'000.– für das Stadium der Anklagevertretung zuzusprechen. Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt CHF 689'638.55 für das Ermittlungsverfahren (bereinigter Anhang K zur Anklage- schrift TPF pag. 110.6 – 13), CHF 8'323.35 für die Zeit der Voruntersuchung (TPF pag. 110.14) und CHF 31'348.50 für die Phase der Anklageerhebung (TPF pag. 110.15). Für die Bundeskriminalpolizei macht sie eine Auslagenpauscha- le von CHF 50'000.– geltend (TPF pag. 110.16). Die Auslagen der Strafverfol- gungsbehörden werden entsprechend der dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträge festgelegt. Sie umfassen die vom Bund tatsächlich bezahlten Be- träge (Art. 5 i.V.m. Art 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Die Festsetzung einer Pauschale bleibt der Gebühr vorbehalten. Die für die Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen sind in keiner Weise belegt (VA BA pag. 20.00.19), weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Bei den von der Bundesanwaltschaft gel- tend gemachten Auslagen sind nicht alle Auslagenposten den Angeklagten aufer- legbar. Darunter fallen die Auslagen für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- diger. Diese sind getrennt unter dem Kapitel der Entschädigungen der Verteidiger zu berücksichtigen, ansonsten sie doppelt berechnet würden. Auszuklammern sind weiter die Auslagen für die Übersetzungen. Hierbei handelt es sich einerseits um Übersetzungskosten anlässlich der Einvernahmen der Angeklagten, welche im Lich- te von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen sind (BGE 127 I 141 E. 3a). Zum anderen sind es Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken aus dem Italienischen ins Deutsche, welche ebenfalls nicht als Aus- lagen verrechenbar sind, da das Italienische eine Amtssprache ist und die Bundes- anwaltschaft eine Bundesbehörde. Einzig auferlegbar sind Übersetzungskosten von Dokumenten aus dem Spanischen ins Deutsche, weil hierfür Art. 6 Ziff. 3 lit. e

- 114 - EMRK nicht anwendbar ist (BGE 133 IV 324 E. 5.2). Auch nicht von den Angeklag- ten zu tragen sind Kosten für so genannte Lunchpakete bei Einvernahmen, bei wel- chen nicht ersichtlich ist, ob sie für die einvernehmenden Personen oder für die An- geklagten waren beziehungsweise durch die Haftkosten abgegolten sein sollten. Bei den während dem Stadium der Anklageerhebung angefallenen Auslagen ist zu be- achten, dass die Parteientschädigungen, welche die Bundesanwaltschaft aufgrund ihres Unterliegens vor Bundesgericht leisten musste, nicht auf diesem Wege wieder den Angeklagten und damaligen obsiegenden Beschwerdeführern auferlegt werden dürfen. Die verbleibenden Auslagen, insgesamt CHF 217'204.35 sind denjenigen Angeklagten zuzurechnen, welche sie verursacht haben (siehe unten E. 8.3). 8.1.3 Das Untersuchungsrichteramt macht eine Gebühr von CHF 45'000.– geltend (Schlussbericht vom 30. September 2007 S. 70, URA pag. 1.161). Diese Gebühr ist unter Berücksichtigung der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen. Als Auslagen macht das Untersuchungsrichteramt nach vorgenommener Bereini- gung durch die Bundesanwaltschaft CHF 342'780.15 geltend (bereinigter Anhang L zur Anklageschrift TPF 110.17 ff.). In Sachen Akontozahlungen für die amtlichen Verteidiger und Übersetzerkosten ist auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen. Das Anfertigen von Kopien hätte bei den erbetenen Verteidigern zum Zeitpunkt der Entstehung verrechnet werden müssen und bei den amtlichen Verteidigern geht es in deren Gesamtentschädigung auf. Es verbleiben Auslagen in der Höhe von CHF 24'454.20. 8.1.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) eine Gebühr von CHF 150'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des zitierten Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklag- ten kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die in Art. 2 des Gebührenreglements festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von CHF 200'000.– bei Besetzung mit drei Richtern (Art. 4 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements). Die vorliegende Strafsache war sehr umfangreich und hat – auch infolge der unzähligen Eingaben seitens der Verteidi- gung und der Vertreter von Drittbetroffenen – einen grossen administrativen Auf- wand verursacht. Der Prozess dauerte insgesamt mehrere Wochen und war mit ei- nem erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand verbunden, wie zum Beispiel den grenzüberschreitenden Befragungen per Video. Dies führt zur Festset- zung der genannten Gebühr.

- 115 - Die Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen von insgesamt CHF 5'762.60 und den Auslagen für die Internet- verbindung für die Parteien von CHF 390.–. Die Kosten für die Videoübertragung haben unter die Gebühr zu fallen. 8.2 Kostentragung im allgemeinen 8.2.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklage- erhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). 8.2.2 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ei- nem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich hierbei also um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor- werfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausal- zusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (vgl. zum Ganzen BGE 116 Ia 162, E. 2c und d, 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2). Das Verletzen von bloss moralischen oder ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzli- cher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Die Verletzung von Standesrecht kann ebenfalls zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 66 N. 1207). Weiter gilt es, die ratio legis der Bestim- mungen über die Kostenauflage im Auge zu behalten. Die Vorschriften, wonach ei- ne Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Angeschuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens zulässig ist, bezwecken den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Ver- letzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung

- 116 - erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müss- te. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV vereinbar, die Kostenauflage mit ei- nem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt haben (zum Ganzen BGE 116 Ia 162 E. 2d.bb m.w.H.). 8.2.3 Für alle Angeklagten – die zu verurteilenden und die freizusprechenden – gilt in ge- nereller Hinsicht, was folgt: In der Anklageperiode waren weder die Steuerhinterzie- hung zum Nachteil eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizier- ten Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese ge- setzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu schaffen. Vielmehr beruht die Ausgestaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Ord- nung ausschliesslich auf der Auffassung, dass Fiskaldelinquenz auch und gerade zum Nachteil des schweizerischen Fiskus grundsätzlich zwar verwaltungsrechtlich verfolgt werden, jedoch kein strafrechtliches Unrecht darstellen soll. Diese Wertung war im Rechtsbewusstsein des schweizerischen Souveräns verankert. Die Ange- klagten haben die Schweiz als Basis für die Organisation des Zigarettenschwarz- handels gewählt im Wissen darum, dass sie sich in allen umliegenden Staaten als Kriminelle strafbar machen, in der Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie agierten deshalb von der Schweiz aus und sie taten dies in systematischer Weise, im Wissen darum, dass sie den italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen. Mit dem Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der den italienischen Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie in- soweit die schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straf- los zu bleiben. Ob sie damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gehandelt haben, stellt eine Grundsatzfrage dar. Würde man den Rechtsmissbrauch bejahen, läge darin jedenfalls ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das den hin- reichenden Grund für die Verfahrenseröffnung und damit für eine Kostenauflage an die Freigesprochenen darstellte. Die Strafkammer lässt die Frage offen, denn in Verbindung mit den weiteren konkreten Umständen ergibt sich jedenfalls, dass die Angeklagten das gegen sie geführte Strafverfahren damit in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise auch kausal verursacht haben: So wussten sie, dass sämtliche im Aus- land, insbesondere in Italien tätigen Geschäftspartner des Schmuggelgeschäfts sich nach den nationalen Rechtsordnungen eines Delikts strafbar machen würden (was

- 117 - für sie selber im Übrigen auch gilt; werden oder wurden doch auch in Italien zum Teil Strafverfahren gegen sie geführt). 8.2.4 Die Angeklagten unterhielten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskon- takte zu notwendig kriminellen Milieus. Womit sie die Gefahr schufen, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen würde. Diese Gefahr war ihnen stets bewusst – was sich unter anderem aus ihren Rückfragen bei Fach- leuten ergibt – und sie habe diese Gefahr in Kauf genommen. 8.2.5 Das gesamte in der Schweiz abgewickelte Geschäft bestand in einem System, in welchem die Angeklagten über die Handlungen der anderen grundsätzlich Bescheid wussten und darauf angewiesen waren, dass alle ihre spezifische Aufgabe wahr- nahmen. So waren etwa die Unterlizenznehmer und ihre Hilfspersonen darauf an- gewiesen, dass der Angeklagte A. Bargeld in grossem Stil entgegennehmen und in Buchgeld umwandeln würde. Auch musste die Bezahlung der montenegrinischen Seite sicher gestellt sein. Durch das Verwenden von Decknamen und das Ver- schleiern der Waren- und Geldflüsse (vgl. oben E. 2.3.7 und 4.2.4) handelten die Angeklagten in höchst konspirativer Art und Weise, obschon dies in der Schweiz – im Ausland dagegen schon – nicht notwendig gewesen wäre. Dadurch provozierten sie regelrecht die Aufnahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behör- den. Insoweit sind die individuell namhaft zu machenden Pflichtverletzungen allen Beteiligten zuzuschreiben, da das Geschäft andernfalls gar nicht funktioniert hätte. Mit der Verschleierung und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Liefe- ranten, der Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesell- schaften, der Geschäftspartner überhaupt, wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG, welche mindestens A. und B. trafen, aber auch gegen Regeln der transparen- ten Buch- und Geschäftsführung verstossen. Alle Angeklagten haben überdies mit der Lieferung nach Montenegro systematisch das UNO-Embargo gegen Ex- Jugoslawien verletzt. Im Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse wurden überdies irreführende Rechnungen (Re 7a pag. 146 und Re 11b pag. 156) und Zollpapiere (Re 8b pag. 451 und Re 8b pag. 447) erstellt. Bereits daraus ergibt sich in genereller Weise, dass die Verfahrenskosten auch den freizusprechenden Angeklagten in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP aufzuerlegen sind. Für die einzelnen Angeklagten ergibt sich individuell, zum Teil zusätzlich, was folgt: 8.2.6 A. wird freigesprochen. Er hat als Finanzintermediär seine Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG verletzt und im grossen Stil Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Herkunft der von ihm verwalteten Gelder zu verschleiern (vgl. E. 4.1.1 – 4.1.3 und 8.2.3 – 8.2.5). Dabei musste er wissen, dass sein Verhalten nicht gesetzeskon- form war. Da der Schmuggel in der Schweiz kein Verbrechen war und somit keine Vortat für den Straftatbestand der Geldwäscherei vorlag, ging er zwar von einer ge- nerellen Straflosigkeit seines Verhaltens aus, war sich aber bewusst, dass er sich

- 118 - an der Grenze zu einem strafbaren Tun bewegte. Dies zeigt sich in seinen Abklä- rungen, welche er unter anderem beim früheren Tessiner Staatsanwalt Paolo Ber- nasconi und der ehemaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte vorgenommen hat. Mit seinem Verhalten, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens in Italien gegen ihn verursacht hat, hat er – mitunter auch infolge italienischer Rechtshilfegesuche An- lass zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch in der Schweiz gegeben. Damit hat er in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten zu tragen. 8.2.7 B. wird freigesprochen. Für ihn gilt das zu A. Ausgeführte gleichermassen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit A. wusste er auch, dass das Geschäft nur mit dem von A. gewählten modus operandi funktioniert. Überdies hat er selbst ebenfalls als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG fungiert. Er hat die für den Kauf der Zigaretten bestimmten und bei A. angelieferten Bargelder über diverse Konten von Off-shore-Firmen auch in gesplitteter Form zu den Endempfängern verschoben. Dies um den Schmuggel zu verschleiern. Er hat somit die Bestimmungen des GwG missachtet und er gab dadurch Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung. B. hat deshalb in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfah- renskosten zu tragen. 8.2.8 C. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt. Zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch C. durch sein Handeln Grund für die um- fassende Strafuntersuchung gegeben und mit seinem schon eingehend beschriebe- nen Verhalten deren Durchführung erheblich erschwert. C. wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs vollum- fänglich aufzuerlegen. 8.2.9 D. wird freigesprochen. Er hat von den Dienstleistungen von A., ohne welche der Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm be- wusst, dass A. dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. Er ope- rierte mit inhaltlich falschen, zumindest aber irreführenden Fracht- und Zollpapieren, um den Warenfluss nach Ex-Jugoslawien, das unter UNO-Embargo stand, zu ver- schleiern. Damit machte er sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum, dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabga- ben betrogen wurden. D. verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der Strafuntersuchung, da der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ein

- 119 - rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt- fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus- Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa- pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen- te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell- schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profi- tiert und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel- ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und die- selben Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen- dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profi- tiert und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungs- stellung für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-

- 120 - chung. H. hat somit in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.14 I. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt, zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch I. durch sein Handeln Grund für die umfas- sende Strafuntersuchung gegeben. Ihm wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs aufzuerlegen. 8.3 Kostenverteilung 8.3.1 Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten im Kontext des Gesamtverfahrens zu würdigen. Das Vorverfahren richtete sich gegen zehn Personen. Die Angeklagten E. und F. hatten im Verhältnis zu den übrigen An- geklagten eine untergeordnete Rolle und verursachten einen wesentlich geringeren Untersuchungsaufwand, weshalb für die Gebühren der gesamten Voruntersuchung, insgesamt ausmachend CHF 115'000.– (CHF 50'000.– BKP + CHF 10'000.– BA, Anklageverfahren + CHF 10'000.– BA, Anklagevertretung + CHF 45'000.– URA, E. 8.1.2 und 8.1.3), ein Verteilschlüssel von je 1/9 (ausmachend CHF 12'777.75) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/18 (ausmachend CHF 6'388.90) für die Angeklagten E. und F. angemessen ist. Der auf den verstorbenen NN. entfallenden Anteil von 1/9 ist von der Eidgenossenschaft zu tragen (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom 23. April 2009). 8.3.2 Zu Beginn des hängigen Gerichtsverfahrens starb der Angeklagte NN., weshalb die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150'000.– (E. 8.1.4) unter den verbleibenden neun Angeklagten aufzuteilen ist mit einem Verteilschlüssel von je 1/8 (ausmachend CHF 18'750.–) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/16 (aus- machend CHF 9'375.–) für die Angeklagten E. und F. Die Auslagen sind – sofern sie alle Angeklagten betreffen – mit dem gleichen Ver- teilschlüssel aufzuteilen. Ansonsten sind sie den Angeklagten individuell anzurech- nen. 8.3.3 A. hat gemäss den vorangehenden Erwägungen seinen Anteil an den Gebühren des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahrens von CHF 12'777.75, indi- viduell angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten und Lagerkosten der beschlagnahmten Autos im Vorverfahren von CHF 43'320.40 (CHF 33'726.40 BA,

- 121 - CHF 9'594 URA), und seine Anteile an der Gerichtsgebühr von CHF 18'750.– sowie an den Gerichtsauslagen von CHF 769.10 zu tragen. A. sind somit Verfahrenskos- ten in der Höhe von insgesamt CHF 75'617.25 aufzuerlegen. 8.3.4 B. sind dieselben Gebühren wie bei A. (E. 8.3.3) aufzuerlegen. Die auf ihn entfallen- den Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren betragen CHF 17'338.– (BA) und sein Anteil an den Auslagen für das Gerichtsverfahren be- trägt CHF 769.10. B. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 49'634.85 aufzuerlegen. 8.3.5 Bezüglich des auf C. entfallenden Anteils an Gebühren kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Aus dem Vorverfahren entfallen Auslagen für Haft- und Trans- portkosten sowie Kosten für die Lagerung der beschlagnahmten Bilder und Autos von insgesamt CHF 57'330.20 (CHF 42'470 BA, CHF 14'860.20 URA) auf ihn. Zu dem Anteil an den allgemeinen Gerichtsauslagen von CHF 769.10 kommen zusätz- liche Auslagen von CHF 3'521.60 für die Lagerkosten der beschlagnahmten Bilder hinzu. C. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 93'148.65 aufzuerlegen. 8.3.6 Hinsichtlich des auf D. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Weiter hat er individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Kosten für ei- nen Schlüsseldienst von CHF 19'968.95 (BA) zu tragen. D. sind somit Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 52'265.80 aufzuerlegen. 8.3.7 E. hat einen Anteil an der Gebühr des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklage- verfahren von CHF 6'388.90, individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren von CHF 8'866.– (BA), einen Anteil an der Gerichtsgebühr von CHF 9'375.– sowie den Gerichtsauslagen von CHF 384.55 zu bezahlen. E. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 25'014.45 aufzuerlegen. 8.3.8 Hinsichtlich der auf F. entfallenden Gebühren und den Auslagen aus dem Gerichts- verfahren kann auf die vorhergehende Erwägung (E. 8.3.7) verwiesen werden. Das ergibt einen Verfahrenskostenanteil von CHF 16'148.45. Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit übermässig wäre. F. hat einen monatlichen Nettoverdienst

- 122 - von CHF 5'300, welcher sich aus ihrem Lohn als Büroangestellte und aus Mietein- nahmen zusammensetzt (TPF pag. 910.286 Z. 22 ff.). Sie hat gegenüber ihrem Mann, welcher sich aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim befindet, Unter- stützungspflichten (Z. 40 f.). Während ihrer Tätigkeit als Sekretärin für die Gruppe NN./D. hat sie ein gewöhnliches Salär bezogen. Im Lichte dieser Einkommensver- hältnisse und unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Verhalten alleine nicht Auslö- ser des Verfahrens und der damit zusammenhängenden erheblichen Kosten war, drängt sich eine Kürzung der F. aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf. Ihr sind somit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.– aufzuerlegen. 8.3.9 Bezüglich des auf G. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen im Vorverfahren angefal- lene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 22'491.– (BA). G. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 54'787.85 aufzuerlegen. 8.3.10 H. hat nebst den der Erwägung 8.3.3 zu entnehmenden Gebühren und Gerichtsaus- lagen individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Postkonto für eine Zustellung an seinen Verteidiger im Vorverfahren von CHF 28'597.– (BA) zu tragen. Ihm sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 60'893.85 aufzu- erlegen. 8.3.11 Hinsichtlich des von I. zu tragenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 43'747.– (BA). I. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 76'043.85 auf- zuerlegen. 8.4 Eine solidarische Haftbarkeit aller – von E. und F. abgesehen – Angeklagten, wie es die Bundesanwaltschaft beantragt, kann gemäss Art. 172 Abs. 2 BStP nur für Verur- teile ausgesprochen werden. Eine Solidarhaftung käme vorliegend somit nur für die Verurteilten C. und I. in Frage. Die beiden hatten eine unterschiedliche Rolle, sie wirkten nicht zusammen und erzielten ihren deliktischen Erfolg „auf eigene Rech- nung“. Eine Solidarhaftung ist in diesem Falle nicht angezeigt. 9. Entschädigung 9.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Ent- schädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Artikels 122 Abs. 1 zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Be- schuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden,

- 123 - wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die für die Auferlegung der Kosten an Freigesprochene geltenden Grundsätze sind auch auf die Verweigerung einer Entschädigung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2008 vom

9. Juli 2008 E. 3.2). 9.2 Die Angeklagten beantragten allesamt eine Entschädigung für die erstandene Un- tersuchungshaft, für angefallene Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für Lohnausfall und eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill. 9.3 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch der Angeklagten voraus, weshalb C. und I. keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Untersuchungshaft wird den beiden im Übrigen an die Strafe angerechnet. 9.4 Die übrigen Angeklagten sind freigesprochen worden. Wie in der Erwägung 8.2 dar- gelegt, war ihr Verhalten jedoch ursächlich für die Einleitung und Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP ist ihnen daher kei- ne Entschädigung zuzusprechen. 10. Anwaltsentschädigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements). 10.2 Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht; der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beziehungsweise die Anklageschrift umfasste 233 Seiten und das Verfahren respektive die Akten, Einvernahmen und Verhandlungen erforderten erhöhte Sprachkompetenzen. In rechtlicher Hinsicht wa- ren die Schwierigkeiten begrenzt auf ein Rechtsgebiet, in welchem noch keine um- fassende und eindeutige Rechtsprechung besteht, es waren jedoch nur ein Sach- verhalt und zwei Anklagevorwürfe zu behandeln. Der immense Aktenumfang schlägt sich weniger im Stundenansatz, sondern vielmehr in der Anzahl der Stunden nieder und ist daher bei der Festlegung des Stundensatzes nur am Rande zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und in Anwendung des Entschädigungsreg-

- 124 - lements ist der Stundenansatz somit auf CHF 260.– festzusetzen. Der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundes- strafgerichts CHF 200.– (vgl. u.v. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006). Dieser Praxis entspricht ebenfalls der Stundenan- satz von CHF 100.– für die Arbeit der Rechtspraktikanten. Die Auslagen werden gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt. 10.3 Fürsprecher Beat Zürcher – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (VA BA pag. 16.8.2 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 847.49 Stunden geltend; davon 764.56 Stunden zu ei- nem Stundensatz von CHF 300.– und 82.93 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch den Praktikanten erbracht (TPF pag. 721.25 ff., insbes. pag. 721.39). Davon nicht zu entschädigen sind die Reisestunden für Besprechungen im Tessin. Die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Bern. Besprechun- gen mit dem Klienten sind am Kanzleistandort abzuhalten. Ebenfalls nicht zu ent- schädigen ist die Reisezeit zwischen Bellinzona und Lugano für die Dauer der Hauptverhandlung. Sitz des Gerichts ist Bellinzona. Es ist somit die Reise zwischen Kanzleistandort und Gerichtssitz zu vergüten. Die verbleibenden Stunden – 765 Stunden durch den Anwalt erbracht und 83 Stunden durch den Praktikanten – sind, wie oben erläutert (E. 10.2), für den Anwalt zu einem Stundenansatz von CHF 260.– und für den Praktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Da die notwendige Reisezeit zum minimalen Stundenansatz von CHF 200.– und nicht zum geltend gemachten Ansatz von CHF 300.– zu vergüten ist, hat für die Reisezeit ein tief angesetzter pauschaler Abzug von CHF 2'000.– zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 18'249.60 sind um die Kosten für die nicht notwendigen Reisen zu kürzen. Alles in allem ergibt dies ei- ne gerundete Entschädigung von CHF 231'000.– (inkl. MWSt). A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 10.4 Fürsprecher Dino Degiorgi – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (VA BA pag. 16.1.1 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 905 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 300.– beziehungsweise CHF 200.– für die durch die Praktikantinnen erbrach- ten Stunden (71 Stunden) geltend (TPF pag. 722.27 ff., insbes. pag. 722.53). Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen. Die durch den amtlichen Verteidiger oder des- sen Kollegen erbrachten Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.–, die von den Praktikantinnen erbrachten Stunden zum Ansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Auch hier hat der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 8'044.40 sind angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 247'500 (inkl. MWSt). B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 125 - 10.5 Fürsprecher Michele Naef – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von C. ernannt (VA BA pag. 16.9.1 f) – macht einen Zeit- aufwand von 1'243 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 723.16 ff., insbes. pag. 723.19). Dieser Zeitaufwand ist überhöht. Der Auflis- tung des amtlichen Anwalts ist zu entnehmen, dass er in viereinhalb Jahren 252 Korrespondenzen mit Rechtsanwalt Rusca, Rechtsvertreter der Drittbetroffenen P., Q. und R. und vom Angeklagten privat mandatierter Verteidiger, führte, 25 Bespre- chungen mit ihm abhielt und ihn 140 Mal telefonisch kontaktierte. Wann genau diese Kontaktaufnahmen stattfanden und welchen zeitlichen Aufwand sie generierten, lässt sich nicht eruieren, da die Honorarnote – trotz im Rahmen des Verfahrens vom Gericht ergangener Aufforderung eine detaillierte Schlusshonorarnote einzureichen (TPF pag. 720.1 f.) – in zensurierter Form eingereicht worden ist (TPF pag. 723.20 ff.). Zusätzlich werden 58 Stunden in Rechnung gestellt, welche Rechtsanwalt Rus- ca im Sinne eines erlaubten Beizuges eines zweiten internen Verteidigers geleistet haben soll. Es fehlt an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Arbeitsauf- wandes, weshalb dieser insgesamt auf 900 Stunden zu dem Stundenansatz von CHF 260.– zu kürzen ist. Auch hier hat wiederum der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die zu einem zu hohen Stundenansatz berechnete Reisezeit zu er- folgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 13'156.– sind ange- messen. Dies ergibt eine aufgerundete Entschädigung von CHF 265'000.– (inkl. MWSt). C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 10.6 D. wurde durch Fürsprecher Patrick Lafranchi erbeten verteidigt. Ihm wird gemäss Erwägung 9.4 keine Entschädigung zugesprochen. Dies hat auch für die Anwalts- kosten zu gelten. 10.7

10.7.1 Fürsprecher Marc Labbé – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2004 zum amtlichen Verteidiger von E. ernannt (VA BA pag. 16.4.106 f.) – macht einen Zeitaufwand von 708 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 726.29 ff., insbes. pag. 726.32). Dieser Aufwand ist um diejenigen Stun- den zu kürzen, welche doppelt in Rechnung gestellt werden, da sie gleichzeitig von zwei Anwälten generiert wurden (siehe z.B. 02.11.2005 EV beim URA, TPF pag. 726.35). Die verbleibenden 650 Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.– zu ent- schädigen. Davon hat noch der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die Auslagen in der Höhe von CHF 7'386.– sind angemessen. Dies er- gibt eine Entschädigung von gerundet CHF 187'650.– (inkl. MWSt). 10.7.2 Bis zur Ernennung von Fürsprecher Marc Labbé wurde E. ab 1. September 2004 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (VA BA pag. 16.4.6 f.). Dieser erhielt von der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 36'628.90

- 126 - zugesprochen (VA BA pag. 16.4.102 ff.). Für diese Entschädigung wurde ein tieferer Stundenansatz von CHF 220.– berechnet. In Berücksichtigung der geltend gemach- ten zu hohen Stundenzahl (143,36 Stunden in knapp 2½ Monaten) ist die zugespro- chene Entschädigung jedoch durchaus angemessen. 10.7.3 E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag von CHF 224'228.90 Ersatz zu leisten. 10.8 Fürsprecher Marc Wollmann – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 zum amtlichen Verteidiger von F. ernannt (VA BA 16.10.6 f.) – macht einen Zeitauf- wand von 494 Stunden zum Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 727.10 ff. insbes. pag. 727.13). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Nach dem Pauschalabzug von CHF 2'000.– und dem Hinzuzählen der geltend gemachten und angemessenen Auslagen von CHF 6'112.95 ergibt dies eine Entschädigung von gerundet CHF 142'500.– (inkl. MWSt). In Anwendung derselben Überlegungen wie bei der Kostentragungspflicht (E. 8.3.8) hat F. für die Verteidigerkosten der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten. 10.9 Fürsprecher Peter von Ins – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2009 zum amtlichen Verteidiger von G. ernannt (VA BA 16.7.1 f.) – macht einen Zeitauf- wand von insgesamt 1'634.58 Stunden geltend, davon 1'343.83 Stunden durch ihn oder einen Bürokollegen zum Stundenansatz von CHF 300.– erbracht und 290.75 Stunden durch den Praktikanten zum Stundenansatz von CHF 200.– erbracht (TPF pag. 728.10 ff., insbes. pag. 728.14). Dieser Aufwand ist überhöht und steht in kei- nem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem von den anderen amtlichen Verteidigern erbrachten Aufwand. Den amtlichen Verteidigern wurde gestattet, bürointern weitere Personen mit der Betreuung des Mandats zu beauftragen. Das Gericht hat ebenfalls zugelassen, dass Rechtsanwalt Raffael Ramel Fürsprecher Peter von Ins an Teilen der Hauptverhandlung assistiert (TPF pag. 410.88 f.). Dies jedoch nicht im Sinne ei- ner Zulassung eines zweiten Verteidigers gemäss Art. 35 Abs. 2 BStP, welche Re- gelung – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – ohnehin nur für erbetene Ver- teidiger gilt. Das bedeutet, dass die zusätzliche und gleichzeitige Anwesenheit von Rechtsanwalt Raffael Ramel an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann und als Administrativaufwand mit dem an den Verteidiger be- zahlten Stundenansatz abgegolten ist. Das Gericht erachtet einen Zeitaufwand von 1'000 Stunden, erbracht durch den Anwalt, und 200 Stunden, erbracht durch den Praktikanten, als angemessen. Die Stunden sind zu den Ansätzen von CHF 260.– beziehungsweise CHF 100.– zu entschädigen. Ebenfalls vorzunehmen ist der Pau- schalabzug von CHF 2'000.– für die zu hoch berechnete Reisezeit. Die Entschädi-

- 127 - gung der Auslagen in der Höhe von CHF 11'079.40 ist antragsgemäss zu gewäh- ren. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 311'000.– (inkl. MWSt). G. hat dafür der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu leisten. 10.10 10.10.1 Fürsprecher Franz Müller – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 307 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 729.27 ff., insbes. pag. 729.29). Der Zeitaufwand ist um die vor dem 30. April 2009 erbrachten Stunden und um die doppelt oder eineinhalbmal verrechneten Anwesenheitsstunden anlässlich der Hauptverhandlung zu kürzen. Die am 26. Januar 2009 erteilte Zulassung des zwei- ten Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung (TPF pag. 430.49 ff.) ist mit der Ernennung als amtlicher Verteidiger weggefallen, da sie nur für den Fall der erbete- nen Verteidigung gilt. Zudem ist im Sinne einer der reibungslosen Prozessweiterfüh- rung dienenden Ausnahme ein zweiter amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Daniele Timbal ernannt worden. Der Beizug eines weiteren dritten Verteidigers für die Hauptverhandlung und dessen In-Rechnung-Stellung rechtfertigt sich somit nicht. Fürsprecher Franz Müller sind demnach 200 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu vergüten. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Ent- schädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger wird vorlie- gend kein Gebrauch von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 des erwähnten Arti- kels gemacht. Es sind somit Auslagen in der Höhe von CHF 4'740.– zu gewähren. Das ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 60'000.– (inkl. MWSt). 10.10.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusam- men mit Fürsprecher Franz Müller zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 344 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 275.– geltend (TPF pag. 729.4 ff. insbes. pag. 729.7). Dieser Zeitaufwand ist zu hoch, da für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung die Stunden für Rechtsanwalt Timbal und jene für Rechtsanwäl- tin Schröder geltend gemacht werden. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 wurde Rechtsanwältin Schröder zwar nicht nur als Substitutin von Rechtsanwalt Timbal sondern auch als dessen Assistentin an der Hauptverhandlung zugelassen. Dies hatte indessen nur sprachliche Gründe, da Rechtsanwalt Timbal vorbrachte, dass er der Assistenz eines deutschsprachigen Anwalts bedürfe. Sofern aber Für- sprecher Müller oder einer seiner Substituten an der Hauptverhandlung zugegen waren, war die Anwesenheit eines deutschsprachigen Verteidigers für den Ange- klagten H. gewährleistet, weshalb die zusätzliche Anwesenheit von Rechtsanwältin Schröder nicht mehr notwendig war und daher auch nicht zu entschädigen ist. Es

- 128 - sind somit 250 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Als Auslagen werden mit dem Auto generierte Wegkosten geltend gemacht. Wie erwähnt, werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Übrigen beträgt die Strecke Lugano-Bellinzona nicht die geltend gemachten 64 km sondern knapp die Hälfte davon. Es versteht sich von selbst, dass somit auch keine Parkplatzkosten entschädigt werden, sei dies nun für Parkplätze in Bellinzona oder sogar in Lugano. Als Auslagen sind demnach CHF 3'000.– zu vergüten. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 73'000.– (inkl. MWSt). 10.10.3 In der Zeit vom 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 wurde H. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA pag. 16.5.10 f.; URA pag. 16.5.1.152 ff.). Jener macht einen Zeitaufwand von insgesamt 867 Stunden und 15 Minuten gel- tend, davon 721 Stunden und 15 Minuten zu einem Tarif von CHF 200.– respektive CHF 220.– und 146 (Reise-)Stunden zu einem Tarif von CHF 150.– respektive CHF 160.– (TPF pag. 731.1 ff., insbes. pag. 731.11 und 28). Dieser Zeitaufwand ist überhöht, er beinhaltet unter anderem auch den Aufwand für Arbeit in Zusammen- hang mit Beschwerden beim Bundesgericht, welche in jenen Verfahren zu verrech- nen sind. Alles in allem rechtfertigt sich ein Arbeitsaufwand von höchstens 500 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 260.– und 100 Stunden zu einem Stun- densatz von CHF 200.–. Zuzüglich Auslagen von CHF 12'000.– und Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet eine Entschädigung von CHF 174'270.–. 10.10.4 H. hat der Kasse des Bundesstrafgericht für den Gesamtbetrag von CHF 307'270.– Ersatz zu leisten. 10.11 Fürsprecher Andrea Janggen – von der Bundesanwaltschaft am 22. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von I. ernannt (VA BA pag. 16.2.4 ff.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 1'324 Stunden und 20 Minuten geltend, davon 1'128 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– und 198 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch Praktikanten er- bracht (TPF pag. 730.1 ff. insbes. pag. 730.3). Der geltend gemachten Zeitaufwand ist im Verhältnis zu den anderen Anwälten zu hoch und ist auf 1'000 Stunden, er- bracht durch den Anwalt zu CHF 260.– und 150 Stunden, erbracht durch Praktikan- ten zu CHF 100.– festzusetzen. Der Abzug für die zu hoch berechnete Reisezeit hat vorliegend CHF 1'000.– zu betragen, da im Vergleich zu den anderen Verteidigern kürzere Reisezeiten in Rechnung gestellt wurden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Entschädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger ist vorliegend kein Gebrauch der Ausnahmebestimmung von Abs. 3 des erwähnten Artikels zu machen. Von den geltend gemachten hohen Auslagen in der Höhe von CHF 17'601.20 sind daher CHF 1'030.40 für Reiseauslagen abzuziehen. Das ergibt

- 129 - eine Entschädigung von gerundet CHF 312'000.– (inkl. MWSt). I. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 11. Entschädigung der Drittbetroffenen 11.1 Die Drittbetroffenen obsiegten mit ihren Anträgen auf Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung haben. 11.2 Der Aufwand der an der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen ist von der Eidgenossenschaft ermessenerweise mit CHF 10'000.– zu entschädigen. Das bedeutet, dass die gemeinsam durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti vertretenen N. und O. Stiftung insgesamt mit CHF 10'000.– (inkl. MWSt) zu entschädigen sind. Die gemeinsam durch Rechtsanwalt Michele Rusca vertretenen P., Q. und R. sind ebenfalls mit insgesamt CHF 10'000.– zu entschädigen. 11.3 Diejenigen Drittbetroffenen, die ihre Anträge durch einen Anwalt schriftlich dem Ge- richt einreichen liessen, sind von der Eidgenossenschaft mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es handelt sich dabei um die von Rechtsanwalt Luigi Mattei vertre- tenen J., K. und die L. SA, welche insgesamt mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu ent- schädigen sind; sodann um V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri; DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollman; II., vertreten durch Rechtsanwalt Ema- nuele Stauffer; JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti; die KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen sowie LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel. 11.4 Diejenigen Drittbetroffenen, welche entweder nicht anwaltlich vertreten waren oder sich nicht vernehmen liessen, sind nicht zu entschädigen. 12.

Weitere Verfügungen Die Bundesanwaltschaft stellt ferner den Antrag, die amtlichen Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides den zuständigen Migrationsämtern zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustellen (Antrag XI.3.). Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Gemäss Art. 26 lit. a der Organisationsver- ordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar- tement (OV-EJPD, SR 172.213.1) obliegt der Vollzug der bundesstrafgerichtlichen Urteile der Bundesanwaltschaft. Darunter fällt auch die in Art. 82 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geregelte Meldepflicht von strafrechtlichen Urteilen.

- 130 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. A. werden Kosten im Umfang von CHF 75'617.25 auferlegt. 5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 231'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. II. 1. B. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. B. werden Kosten im Umfang von CHF 49'634.85 auferlegt. 5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 247'500.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. B. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 131 - III. 1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2.2. 2. C. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Mo- nate unbedingt vollziehbar und 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 116 Tagen wird angerechnet. Vollzugskanton ist der Kanton Tessin. 4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird bei erfolgtem Antritt der Strafe zugunsten des Einlegers freigegeben. 6. C. werden Kosten im Umfang von CHF 93'148.65 auferlegt. 7. Fürsprecher Michele Naef wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 265'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV. 1. D. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen. Sie wird zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft an den Einleger zurückerstattet. 4. D. werden Kosten im Umfang von CHF 52'265.80 auferlegt. 5. D. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 132 - V. 1. E. wird freigesprochen. 2. E. werden Kosten im Umfang von CHF 25'014.45 auferlegt. 3. Fürsprecher Marc Labbé wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 187'600.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Christe für seine amtliche Verteidigung mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlun- gen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten. 4. E. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI. 1. F. wird freigesprochen. 2. F. werden Kosten im Umfang von CHF 8'000.– auferlegt. 3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 142'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. F. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten. 4. F. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VII. 1. G. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom

8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. G. werden Kosten im Umfang von CHF 54’787.85 auferlegt. 5. Fürsprecher Peter von Ins wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 311'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-

- 133 - desstrafgerichts entschädigt. G. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. G. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VIII. 1. H. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. H. werden Kosten im Umfang von CHF 60'893.85 auferlegt. 5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 73'000.– (inkl. MWSt), Fürsprecher Franz Müller für seine amtliche Verteidigung mit CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé für seine amtliche Verteidigung mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. H. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten. 6. H. wird keine Entschädigung ausgerichtet. IX. 1. I. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.10.2. 2. I. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. I. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von 274 Tagen wird angerechnet. 4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

- 134 - 5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 6. I. werden Kosten im Umfang von CHF 76'043.85 auferlegt. 7. Fürsprecher Andrea Janggen wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 312'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. I. hat der Kasse des Bundesstrafge- richts dafür Ersatz zu leisten. X. 1. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete- nen Drittbetroffenen N. und O. Stiftung mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt). 2. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete- nen Drittbetroffenen P., Q. sowie R. mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt). 3. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen J., K. und L. SA gemeinsam, V., DD., II., JJ., KK. SA sowie LL. (Erbe des NN.) mit je CHF 200.– (inkl. MWSt). XI. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben. Es sind dies:

1. Für A.: Konten

• 2 Credit Suisse Chiasso • 3 Credit Suisse Chiasso • 4 UBS Chiasso • 5.CHF Wegelin & Co Lugano • 6.EUR Wegelin & Co Lugano • 7.USD Wegelin & Co Lugano • 8 Wegelin & Co Lugano

- 135 - • 9 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto • 10 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto • 11 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • 12 IBI Bank AG Zürich • 13 CHF LGT Bank Vaduz/FL

Sachwerte/Bargeld • Fahrzeug Porsche 911 Carrera, grau • Fahrzeug Audi RS4 quattro, grau • 4 Goldbarren zu 1 Kilogramm, Nr. 14, Nr. 15, 2 ohne Nummer • Bargeld EURO 106'500.00 • Bargeld EURO 30'000.00 • Bargeld EURO 14'865.00 • Bargeld CHF 240'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld USD 25'153.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld CHF 720.00 • Bargeld CHF 9'510.00 • Bargeld GBP 2'850.00 • Bargeld CHF 7'130.00 • Bargeld CHF 14'170.00 • Bargeld CHF 32'000.00 • Bargeld CHF 101'230.00 • Bargeld EURO 7'830.00 • Bargeld CHF 50'000.00 (50 Banknoten zu 1'000.00 in einem Umschlag, der mit L. SA bezeichnet ist.) • Bargeld CHF 126'434.15

- 136 - Grundstücke • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio

2. Für B.: Konten

• 16 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas • 17 Kredietbank Luxembourg Lugano • 18 Kredietbank Luxembourg Monaco/MC • 19 UBS Monaco/MC • 20 Maerki Baumann & Co Zürich • 21 Raiffeisenbank Riva S. Vitale • 22 Postfinance Luzern

Sachwerte/Bargeld • Sparbüchlein mit Kontostamm 23 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 24 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 25 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 26 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 27 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 28 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 29 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 30 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 31 (vorgängig 32) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 33 (vorgängig 34) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 35 bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 36 bei der UBS Chiasso

- 137 - • Sparbüchlein mit Kontostamm 37 bei der UBS Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 38 bei der BSI Chiasso • Bargeld CHF 200'000.00 (2 Bündel mit 100 Banknoten zu 1'000.00) • Aufbewahrungskoffer für 16 Uhren • Uhr „Piaget“ in Gelbgold, Nr. 39 • Uhr „Audemars Piguet“ in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Franck Muller Long Island“ in Weissgold mit Lederarmband, Nr. 40 • Uhr „Franck Muller Casa Blanca“, Nr. 41 • Uhr „Cartier“, Nr. 42 • Uhr „Acquastar“, Nr. 43 • Uhr in Rosagold mit Lederarmband und Handaufzug • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 44 • Uhr „Audemars Piguet“ mit ewigem Kalender in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 45 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Handaufzug, Mod. 46 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Minutenrepetition • Uhr „Hublot“, Nr. 47 • Uhr „Audemars Piguet Royal Oak City of Sails“, Nr. 48 • Etui mit 11 Ringen, 3 Ketten in Gelbgold, 1 Kette in Silber und ein Schmuckanhänger mit Bild- nis der Madonna • 54 Aktien der XXXXX. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag) • 149 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 200.00 vom Hockey Club Ambri-Piotta • Bargeld CHF 200.00 (1 Banknote) • 24 Aktien der YYYYY. SA Lugano mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag, welcher auch den Gründungsakt der Firma enthält) • 50 Aktien der ZZZZZ. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in weissem Umschlag)

- 138 -

Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 125/1000), Grundbuchamt Mendrisio • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 129/1000), Grundbuchamt Mendrisio • Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio, Grundbuchamt Lugano • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio (StWE-Quote von 487/1000), Grund- buchamt Lugano

3. Für C.: Konten

• 49 Cornèr Banca SA Cassarate • 50 Cornèr Banca SA Lugano • 51 Cornèr Banca SA Lugano • 52 Kredietbank Lugano • 53 Kredietbank Lugano • 54 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • 55 Bank Julius Bär & Co Lugano

Sachwerte • Darlehensforderung im Betrag von CHF 5'850'000.00 zuzüglich Zinsen von CHF 1'210'727.54 gegen V. • 1 Uhr „Patek Philippe Genève” in Platin, Nr. 56 • 1 Uhr „Revue Thommen“, Nr. 57 • Fahrzeug Porsche GT3, schwarz • Fahrzeug Audi RS6 Avant quattro, schwarz • Ölgemälde von Jim Dive „Coney“, 1998 (185 x 172 cm) • Bild in Acryl von Sam Francis „Untitled“, 1990, (183 x 94 cm)

- 139 - 4. Für D.: Konten

• 58 BSI (vormals Banca del Gottardo) Genève • 59 68 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 60 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 61 Banque Cantonale du Jura Delémont • 62 Banque Cantonale du Jura Delémont • 63 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 64 Banque Cantonale du Jura Delémont • 65 Banque Cantonale du Jura Delémont • 66 UBS Monaco/MC • 67 Raiffeisenbank Lugano • 68 UBS Melide • 68 Depot UBS Melide

Bargeld • Bargeld CHF 19'000.00

Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Melide (StWE-Quote von 10/1000), Grundbuchamt Lugano

5. Für E.: Konten

• 69 UBS Delémont • 70 UBS Delémont • 71 UBS Delémont • 72 UBS Delémont • 73 UBS Delémont

- 140 - • 74 (Depot) UBS Delémont

Sachwerte/Bargeld • Bankcheck über CHF 500'000.00, “Rohner SA” Chiasso, Nr. 75 • 6 mal 10 Gramm Silber • 1 Münze à CHF 5.00 • 25 Gramm Gold • 2 mal 100 Gramm Silber • 2 Goldvreneli à CHF 20.00 • 1 Gedenkmünze NASA • 62 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Aktienzertifikate über 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 von der AAAAAA. SA Rossemai- son • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der Y. SA Genf • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der X. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der W. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der Z. SA Rossemaison • Eigentumszertifikat über 375 Anteile zu je USD 500.00 von Kuseni Venture Fund

6. Für F.: Konten

• 76 UBS Delémont • 77 UBS Delémont • 78 UBS Delémont • 79 UBS Delémont • 80 UBS Delémont • 81 UBS Delémont

- 141 - • 82 Credit Suisse Delémont • 83 UBS Develier • 84 Credit Suisse Delémont • 85 Clientis Bank Jura Laufen Delémont

7. Für G.: Sachwerte • Bankcheck über CHF 150'000.00, BBBBBB. SA • Bargeld EUR 2'400.00

8. Für H.: Konten

• 86 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lausanne • 87 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas

Grundstücke • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote 425/1000, Grundbuchamt Morges • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote 575/1000, Grundbuchamt Morges

9. Für I.: Konten

• 88 Anker Bank Lugano • 89 Anker Bank Lugano • 90 Anker Bank Lugano • 91 Anker Bank Lugano

- 142 - Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Montagnola (StWE-Quote von 166/1000), Grundbuch- amt Lugano

10. Für J.: Konten

• 92-97 Cornèr Banca SA Lugano

11. Für die L. SA: Konten

• 98-109 Cornèr Banca SA Lugano

12. Für die M. LTD: Konto

• 110 ABN Amro Bank Lugano

13. Für N.: Grundstück • Grundstück Nr. … in Brusino Arsizio (Nutzniessung), Grundbuchamt Lugano

14. Für die O. Stiftung: Konto

• 111 CHF Hypo Investment Bank Vaduz/FL

- 143 -

15. Für P.: Konten

• 112 UBS Lugano • 113 UBS Lugano

Sachwert • Uhr „Cartier“, Nr. 114

Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Vico Morcote (StWE-Quote 13/1000), Grundbuchamt Lugano

16. Für Q.: Konto

• 115-116 Cornèr Banca SA Cassarate

Sachwert • Uhr „Cartier“, Nr. 117

Grundstück • StWE-Anteil …, Parzelle Nr. … RFD Bissone (StWE-Quote 333/1000), Grundbuchamt Lugano

17. Für R.: Grundstück • Parzelle Nr. … RFD Montagnola, Grundstück mit Haus, Grundbuchamt Lugano

- 144 -

18. Für die S. Stiftung: Konto

• 118 USD VP Bank Vaduz/FL

19. Für die T. SA: Konto

• 119 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso

20. Für die U. EST.: Konto

• 120 Credit Suisse Lugano

Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Melide (StWE-Quote 31/1000), Grundbuchamt Lugano • Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira (mit Grundstück Nr. … vereint), Grundbuchamt Lugano • Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira, Grundbuchamt Lugano

21. Für V.: Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 244/1000), Grundbuchamt St. Moritz • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 284/1000), Grundbuchamt St. Moritz • Miteigentumsanteil Nr. …, GB St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. …, Grund- buchamt St. Moritz

- 145 -

22. Für die W. SA: Konten

• 121 Banque Cantonale du Jura Delémont • 122 Banque Cantonale du Jura Delémont

Grundstücke • Parzelle Nr. …, Delémont (Trottoir), Grundbuchamt Delémont • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Grundbuchamt Delémont • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Courgenay, Grundbuchamt Delémont

23. Für die X. SA: Konten

• 123 Banque Cantonale du Jura Delémont • 124 Banque Cantonale du Jura Delémont • 125 Banque Cantonale du Jura Delémont • 126 Clientis Bank Jura Laufen Delémont • 127 Clientis Bank Jura Laufen Delémont

Grundstücke • Wohn- und Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont

24. Für die Y. SA: Konto

• 128 Banque Cantonale Vaudoise Nyon

Grundstück • Parzelle Nr. …, Genève-Eaux-Vives, Grundbuchamt Genève

- 146 -

25. Für die Z. SA: Konto

• 129 Banque Cantonale du Jura Delémont

26. Für den AA.: Konten

• 130 UBS Jersey / GB • 131 UBS Jersey / GB

27. Für die BB. SA: Grundstücke • Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Habitation No …, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 22/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève

- 147 - • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 64/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 57/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 46/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 15/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 60/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 63/1000), Grundbuchamt Genève • Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Grundbuchamt Genève

28. Für DD.: Konto

• 132 UBS Delémont

29. Für die EE. SA: Bargeld • Bargeld CHF 1'621'630.00

30. Für FF.: Konto

• 133 BSI (vormals Banca del Gottardo) St. Prex

31. Für die GG. SA: Konto

• 134 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

- 148 -

32. Für die HH. SA: Konten

• 135 (UBS Lux Money Market Fund FCP – CHF) UBS Lugano • 136 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

33. Für II.: Konten

• 137 Credit Suisse Lugano • 138 Credit Suisse Lugano

34. Für JJ.: Konto

• 139 Deutsche Bank AG Lugano

35. Für die KK. SA: Konto

• 140 Raiffeisenbank Lugano

36. Für LL. (Erbe von NN.): Konten

• 141 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 142 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 143 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein

Sachwert

- 149 - • 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der CCCCCC. AG, 9450 Altstätten

37. Für die MM. EST: Konten

• 208 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 209 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 210 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 211 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL XII. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.

- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.

- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.

- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.

- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.

- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.

- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.

- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.

- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der L. SA

- M. Ltd. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stif- tung

- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.

- S. Stiftung (Drittbetroffene)

- T. SA (Drittbetroffene)

- U. Est. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen V.

- 150 -

- W. SA (Drittbetroffene)

- X. SA (Drittbetroffene)

- Z. SA (Drittbetroffene)

- AA. Trust (Drittbetroffener)

- CC. (Drittbetroffene)

- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen DD.

- EE. SA (Drittbetroffene)

- FF. (Drittbetroffene)

- GG. SA (Drittbetroffene)

- HH. SA (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen II.

- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen KK. SA

- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen LL.

Auf Verlangen wird eine vollständige schriftliche Ausfertigung zugestellt an:

- Y. SA (Drittbetroffene)

- BB. SA (Drittbetroffene)

- MM. SA (Drittbetroffene)

Das Urteilsdispositiv wird sofort zugestellt an:

- Kasse des Bundesstrafgerichts

- Bundeskriminalpolizei, Zweigstelle Lugano unter Hinweis auf die Dispositivzif- fern II.4. (recte: III.4) und IX.4.

- Kantonspolizei Jura unter Hinweis auf die Dispositivziffer IV.2.

- Kantonspolizei Waadt unter Hinweis auf die Dispositivziffer VIII.2.

- Migrationsamt des Kantons Tessin

- Fürstliches Landgericht Liechtenstein

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (auszugsweise beschränkt auf Ziffer VIII., Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beschränkt auf die Entschädigungszif- fer)

- 151 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- MROS (vollständig)

- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Ein- ziehungsfrage)

Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/2009) wird dem Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des Ent- scheides sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. November 2009).

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (141 Absätze)

E. 4 Geldwäscherei

E. 4.1 Sachverhalt/Anklagevorwurf

E. 4.1.1 Der Angeklagte A. führte seit Mitte der 80er-Jahre in Lugano eine in seinem Eigen- tum stehende Geldwechselstube, die UUUUU. SA. Deren Geschäfte wurden später von der 1999 gegründeten – ebenfalls ihm gehörenden – L. SA weitergeführt. A. nahm in seiner Geldwechselstube im Auftrag und für die Mitangeklagten B., C., D., G., H. und I. von Kurieren Italienische Lire aus dem Zigarettengeschäft entgegen. Er notierte sich, von wem das bei ihm angelieferte Bargeld stammte und wem es gut- geschrieben werden musste (siehe z.B. zu Frage 1.1 der BA an HV inkl. Vorhalte, TPF pag. 910.82, Z. 1 ff.; Listen sind zu finden unter Bo 22 pag. 2 ff., 74 ff. und 173 ff.). Die entgegengenommenen physischen ITL wurden entweder im täglichen Geldwechselgeschäft verwendet oder direkt zu den diversen Banken auf dem Platz Lugano gebracht, mit welchen A. Geschäftskontakte unterhielt und wo sie auf die Konten der UUUUU. SA einbezahlt wurden. Innerhalb der UUUUU. SA wurde das Geld den für die Mitangeklagten C., B., D., G., H. und I. respektive für deren zahlrei- che Briefkastenfirmen geführten Konten gutgeschrieben. In Auftrag der Mitangeklag- ten beglich A. in der Folge im Rahmen der eingegangenen Summen deren Rech- nungen für den Einkauf von unversteuerten Zigaretten sowie die geforderten Tran- sitgebühren (siehe auch E. 2.2.9 hievor).

E. 4.1.2 Dieser in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wird vom Grossteil der Ange- klagten in ihren Einvernahmen so bestätigt und ist im Weiteren auch durch diverse beschlagnahmte Unterlagen, wie zum Beispiel die Kontoführungsbücher von A., bewiesen. Er selbst sagte aus, dass er gegenüber den Zigarettenkäufern gleichsam die Funktion einer Bank ausübte (VA BA pag. 13.8.160 Z. 3). Auch Mitangeklagte

- 97 - sahen dies so, wie zum Beispiel der Angeklagte B., der im Zusammenhang mit dem Entgegennehmen und der Bezahlung der Lizenzgebühr an seine Gesellschaft aus- sagte, dass die UUUUU. SA praktisch wie eine Bank handelte (VA BA 13.1.165 Z. 24 f.). So auch die Angeklagte F., welche anlässlich der Hauptverhandlung auf die Funktion von A. angesprochen, aussagte: „Das war unsere Bank.“ (TPF pag. 910.76 Z. 37).

E. 4.1.3 Die für die Unterlizenznehmer sowie B. und C. bei der UUUUU. SA beziehungswei- se L. geführten Konten lauteten nicht auf deren bürgerliche Namen sondern auf Pseudonyme oder auf Namen von Offshore-Firmen (TPF pag. 910.68 Z. 26 ff., sie- he dazu auch oben E. 2.3.7. a). A. bezahlte die ihm aufgetragenen Rechnungen vielfach in gestückelter Form, das heisst, er teilte den Rechnungsbetrag aus einem Auftrag in mehrere Beträge auf, zog dann diese Teilbeträge von verschiedenen Konten bei unterschiedlichen Banken ab und überwies sie auf die ihm angegebenen Konten (siehe dazu Anklageschrift S. 55, TPF pag. 100.55; bestätigt von A. anläss- lich der Hauptverhandlung, TPF pag. 910.124 Z. 7 ff.). Als Gründe für dieses Split- ting gab A. in der Voruntersuchung an, dass er dadurch bei den Zinsen profitiert ha- be (BA VA pag. 13.8.151 Z. 23 ff.) oder dass er so Schwankungen des Wechselkur- ses habe ausbalancieren können beziehungsweise daran habe verdienen können (BA VA pag. 13.8.175 Z. 19 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er, dass er durch diese Spekulation einen Verdienst generiert habe, indem er jeweils von dem Konto bei der Bank mit dem günstigsten Dollarkurs bezahlt habe (TPF pag. 910.124 Z. 11 ff.). Inwiefern diese Erklärungen schlüssig sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das bei der UUUUU. SA respektive L. SA einbezahlte Geld wurde in der Folge von den Lizenznehmern wieder in den Zigarettenhandel inves- tiert, diente zur Bezahlung der Transitgebühren auf Konten der Angeklagten C. und B., wurde auf Konten im Ausland verbracht, in Liegenschaften investiert oder bar bezogen und für den exklusiven Lebensunterhalt verwendet.

E. 4.1.4 Gemäss Anklage haben die Angeklagten – ausser E. und F. – diese Gelder als Mit- glieder einer kriminellen Organisation von Mitgliedern der Camorra und der Sacra Corona Unita entgegen genommen beziehungsweise in der Geldwechselstube von A. entgegen nehmen lassen im Wissen um deren zumindest teilweise verbrecheri- sche Herkunft.

E. 4.2 Rechtliches

E. 4.2.1 Gemäss Art 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Frei-

- 98 - heitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre- chensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c). Nach Ziff. 3 wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.

E. 4.2.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (TPF 2007 111 m. H. auf BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einzie- hung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs (BGE 127 IV 20 E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Qualifikationsmerkmal der Verbrechensorganisation von Art. 305bis Abs. 2 lit. a StGB begrifflich gleichzusetzen mit der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB (BGE 129 IV 271 E. 2.3.2). Dasjenige der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 lit. c ist erfüllt, wenn ein Umsatz ab CHF 100'000.– vorliegt (BGE 129 IV 188 E. 3.1) oder ein Gewinn ab CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Ziff. 3 von Art. 305bis StGB stellt auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit ab; die Vortat muss nach dem ausländischen Recht strafbar sein und nach schweizerischem Recht muss es sich um ein Verbrechen handeln (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis N. 28).

E. 4.2.3 Als Vortat setzt der Tatbestand der Geldwäscherei ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB voraus (BGE 126 IV 255 E. 3b.aa). Obschon als Verbrechen formuliert, kann der Tatbestand der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation allein keine Vortat der Geldwäscherei sein, da die Vermögenswerte ei- ner kriminellen Organisation nicht unmittelbar aus der Beteiligung oder Unterstüt- zung herrühren, sondern mittelbar aus der Tätigkeit mit verbrecherischer Zielset- zung. Es fehlt daher an der Unmittelbarkeit des „Herrührens“ der Vermögenswerte. Das Waschen der Gelder einer kriminellen Organisation ist somit erst dann strafbar, wenn der Nachweis der einzelnen Verbrechen der kriminellen Organisation, die die Gelder generierten, erbracht ist (ACKERMANN, Kommentar Einziehung / Organisier- tes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 N. 159, vgl. auch DAVE ZOLLINGER, GwG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 10 zu Art. 305bis StGB).

E. 4.2.4 Der von den Angeklagten – insbesondere vom Angeklagten A. – gewählte modus operandi erfüllt in objektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen: Das Entge- gennehmen oder Entgegennehmen-Lassen von Bargeldbeträgen ohne genauere und hinreichende Identitätskontrolle des Überbringers und des wirtschaftlich Berech- tigten, der Verkauf dieses Bargelds gegen anderes Bargeld, die Vermischung dieser

- 99 - Bargeldbeträge mit dem täglichen Geldwechselgeschäft, die Einzahlung auf Dritt- konten, worunter Konten von Offshore-Firmen, und die damit verbundene Umwand- lung in Buchgeld anderer Währung, das Splitting der Buchgeldbeträge für die Über- weisung an einen einzigen Endempfänger, die Barauszahlung und die Verwendung für den Lebensbedarf sind insgesamt offensichtlich geeignet, das Auffinden und ge- gebenenfalls Einziehen dieser Gelder zu vereiteln (ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 303 ff.). In casu bestand der Zweck des Vorgehens in der Legalisierung von in Italien nach italienischem Recht illegal erworbenen Bargeldbeträgen. Eine detaillierte Klä- rung der einzelnen Handlungsschritte kann vorliegend unterbleiben, da vorab zu klä- ren ist, ob eine Vortat im Sinne des Gesetzes vorliegt, mithin ob die Bargelder aus einem Verbrechen stammen.

E. 4.2.5 Gemäss Anklageschrift ist als Vortat zur Geldwäscherei die Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung einer solchen gemäss Art. 260ter StGB angeklagt, nicht jedoch ein anderes, spezifisches Verbrechen, wel- ches die Vermögenswerte generiert haben soll. Weiter geht die Anklage davon aus, dass es sich bei den fraglichen Bargeldbeträgen um Gelder krimineller Organisatio- nen handelte. Wie sich oben ergeben hat, haben die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra direkt nur, aber immerhin mit der Erhebung von Abgaben auf den Warenumsatz in Montenegro partizipiert. Die mafiaartigen Organisationen be- trieben den Zigarettenschmuggel nicht selbst. Der von den verschiedenen am Schmuggel und Zigarettenverkauf Beteiligten erwirtschaftete Handelsgewinn fiel bei diesen an, nicht bei den kriminellen Organisationen, und zwar auch dort nicht, wo es sich bei den Händlern um Angehörige krimineller Organisationen handelte – auch diese leisteten eine Abgabe an die Organisationen, nicht mehr. Die Gelder, die beim Angeklagten A. reinvestiert wurden, stammten – auch gemäss Anklage – aus dem von diesen Händlern betriebenen Zigarettenhandel, nicht von den kriminellen Orga- nisationen. Die andererseits in Form erhobener Abgaben erzielten Gewinne der Sacra Corona Unita oder der Camorra wurden an diese abgeführt; deren Reinvesti- tion bei A. ist nicht erstellt und auch wenig wahrscheinlich, zumal diese kriminellen Organisationen den Zigarettenhandel nicht selbst betrieben. Es kann nicht nachge- wiesen werden und es wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den erzwungenen Abgaben („pizzo“ oder „tangente“), welche die Schmuggler der Camorra und der Sacra Coro- na Unita leisten mussten, herrührte und in deren Ermöglichung beziehungsweise Bezahlung die kriminelle Handlung der Angeklagten C. und I. bestand. Dasselbe gilt für weitere Gelder der kriminellen Organisationen, die diese in anderer und mögli- cherweise krimineller Art erworben hätten: Auch der Durchlauf solcher Gelder in der Wechselstube von A. beziehungsweise deren Investition in das Zigarettengeschäft ist nicht bewiesen und ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insoweit ist festzuhal-

- 100 - ten, dass die bei A. angelieferten Bargelder nicht Gelder krimineller Organisationen waren; es handelte sich ausschliesslich um Gelder, welche die diversen Händler, ob Angehörige krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Schmuggel- Zigarettengeschäft verdient hatten. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Nicht bezweifelt werden kann jedoch, dass die Gelder mindestens teilweise von Ex- ponenten der genannten kriminellen Organisationen stammten. In den vom Ange- klagten A. geführten Listen der einzahlenden respektive am Geld berechtigten Per- sonen figurieren solche, welche in Italien wegen Art. 416bis CPI verurteilt worden sind, die also Angehörige krimineller mafiöser Vereinigungen waren, was einer Be- teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspre- chen kann (als Beispiel unter anderen VVV., Verurteilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622, E. 2.3.5). Gemäss eingangs zitierter und als richtig erach- teter Lehrmeinung genügt dies alleine zur Annahme einer tatbestandsbegründenden Vortat jedoch nicht, solange ein konkretes Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, aus welchem das Geld stammt. Dies gälte selbst dann, wenn die den Mitglie- dern der Organisationen zukommenden Gelder rechtlich den Organisationen zuzu- rechnen wären, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich ist.

E. 4.2.6 Das Geld, welches über die Geldwechselstube des Angeklagten A. in den Geld- kreislauf floss, stammte aus dem Zigarettenschmuggel und -verkauf nach und in Ita- lien. Dieser – von der Schweiz aus abgewickelte – Handel war nach schweizeri- schem Recht kein Verbrechen, weshalb es an der notwendigen doppelten Strafbar- keit (vgl. e contrario Art. 305bis Ziff. 3 StGB) und damit an der verbrecherischen Her- kunft dieses Geldes fehlt. Eine tatbestandsbegründende Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt mithin nicht vor.

E. 4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den bei A. einbezahlten Gel- dern weder um durch ein Verbrechen generierte Werte handelte noch um solche, die den kriminellen Organisationen zuzurechnen sind. Die Angeklagten sind dem- nach grundsätzlich freizusprechen. Selbst wenn man die Vereitelung der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB (Vermögenswerte krimineller Organisatio- nen) ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen als tatbestandsmässige Geldwä- scherei qualifizieren würde, hätte in casu ein Freispruch zu erfolgen, weil es sich nicht um Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation handelte. Hinsichtlich der Angeklagten C. und I., die wegen Unterstützung einer kri- minellen Organisation verurteilt werden, ist der Vollständigkeit wegen zu ergänzen, was folgt:

E. 4.2.8 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. Geldwäscherei auch insofern vor, als dieser seinen eigenen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen haben soll (Ankla- geschrift Ziff. 4.2.2). Die C. vorgeworfenen diesbezüglichen Handlungen sind nach

- 101 - dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her- kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre- cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi- sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organi- sation verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer- den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or- ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati- onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht der Einziehung. Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eige- nen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2).

E. 4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des- halb hier anzuwenden.

E. 5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detail- liert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-

- 102 - messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

E. 5.3 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2008 E.7.1).

E. 5.4.1 C. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes er- streckt sich von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend zur Anwendung kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bun- desgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum StGB, N. 24 zu Art. 48). Der vorliegende Tatrahmen erstreckt sich von 1994 bis Anfang 2001, das bedeutet, dass für den Grossteil der delikti- schen Tätigkeit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Während dieser Zeit hat sich der Angeklagte wohl verhalten. Infolge Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes ist das Gericht sowohl an die angedrohte Mindeststrafe, wie auch an die Strafart nicht mehr gebunden (Art. 48a StGB).

E. 5.4.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Mit seinem Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei kriminelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozialen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Er ermöglichte diesen beiden Organisationen regelmässige Einkünfte in der Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Gegenüber dem Phänomen der organisierten Kriminalität in seiner Heimat zeigte er sich unberührt. Er betrieb den geschilderten Zigarettenhandel, welcher den genannten kriminellen Organisa- tion das Eintreiben des „pizzo“ ermöglichte, über mehrere Jahre hinweg und in ge- werbsmässiger Art und Weise. Er hielt sich stets im Hintergrund, hatte jedoch eine führende Rolle und liess andere für sich arbeiten. Er nutzte die bestehenden Rechtslücken zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch auch den italie-

- 103 - nischen Fiskus und somit den italienischen Staat in schwerster Weise. Bei einer konservativen Schätzung von nicht geleisteten Abgaben von CHF 2.– pro Zigaret- tenpaket ergibt dies bei 4 Millionen transportierten Mastercases einen Schaden von 4 Milliarden Franken. Selbst profitierte er im Umfang eines zweistelligen Millionen- betrages.

E. 5.4.3 Der 70-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist in Neapel gebo- ren und hat dort das Gymnasium besucht. Er hat für verschiedene Verlage gearbei- tet, unter anderem für VVVVV., wo er Handelsdirektor war (VA BA pag. 13.9.4). Nach seiner Pensionierung kam er 1998 laut eigener Aussage als gut situierter Herr („gran signore“) in die Schweiz und erhielt im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilli- gung. Mit den Steuerbehörden des Kantons Tessin wurde damals eine Pauschalbe- steuerung vereinbart, die jährlich bei CHF 100'000.–/118'000.– lag (TPF pag. 910.280 Z. 1 ff.). Dabei verschwieg er seine Einnahmen aus der Lizenz. Er ist mit einer Frau aus Ex-Jugoslawien verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (TPF pag. 910.279 Z. 22; URA pag. 3.9.5). Seinen Gesundheitszustand bezeichnet er als sehr gut (TPF pag. 910.279 Z. 13 f.). Der Angeklagte ist weder in der Schweiz noch in Italien vorbestraft (TPF pag. 233.3, 7 f.). Im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist sein fortgeschrittenes Alter. Leicht negativ wirkt sich sein Ver- halten während des Verfahrens aus: Sein Verhalten war unkooperativ, seine Aussa- gen lügnerisch und häufig beschränkte sich seine Teilnahme am Verfahren auf Kritik an Verfahrensleitung und Übersetzung. Weitere strafmindernde oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor.

E. 5.4.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als angemessen.

E. 5.4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters gegenüber Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im weiteren muss sowohl der aufgeschobenen wie auch der zu vollziehen- de Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprog- nose des Täters nicht schlecht ausfällt, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung auszusetzen. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). Das Gericht hat dem- nach eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prog- nosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil (Tatumstände,

- 104 - Vorleben, Leumund, alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen), die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer: Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt mit anderen Worten die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 5.2). Zu berücksichtigen sind weiter die straffreie Zeit und die zumutba- re Schadensbehebung (Art. 42 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 134 IV E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich sodann als Folge der Schwere eines Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis der Strafteile ist infolge so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008 E. 7.1).

E. 5.4.6 Die Legalprognose für den Angeklagten ist nicht ungünstig. Er hat sich seit nunmehr fast zehn Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er sich in Zukunft nicht bewähren würde. Das Verschulden und somit die Vorwerfbarkeit der Tat ist – wie oben dargelegt – sehr gross. Die Progno- se ist demgegenüber umso günstiger, weshalb der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 9 Monate und der bedingt aufgeschobene Teil auf 2 Jahre festzusetzen ist. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 116 Tagen anzurechnen.

E. 5.4.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Tessin zu bestimmen, da der Angeklagte und das deliktische Verhalten zu diesem Kanton den engsten Bezug aufweisen (Art. 241 Abs. 1 BStP).

E. 5.5.1 Auch I. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Bezüglich des Strafrahmens und des anwendbaren Milderungsgrundes kann auf das für C. Gesagte verwiesen werden (E. 5.4.1).

- 105 -

E. 5.5.2 Das Verschulden von I. wiegt schwer, wenn auch leichter als dasjenige von C. Durch sein Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei krimi- nelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozi- alen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Durch den Zigarettenhandel ermöglichte er den kriminellen Organisationen das Einziehen des „pizzo“ bei den von ihm belieferten Händlern. Andererseits schmuggelte er selbst über mehrere Jahre hinweg Zigaretten im grossen Stil und bezahlte auf seinen Umsätzen Abga- ben an die Camorra. Er war insoweit selbst betroffen und in seiner Handlungsfreiheit tangiert, als er die selbst entrichteten Abgaben mehr oder weniger unfreiwillig be- zahlte, Abgaben im Umfang eines hohen einstelligen Millionenbetrages. Dieser Be- trag an das organisierte Verbrechen erhöht sich noch um die Beträge, welche die von ihm belieferten Händler an die kriminellen Organisationen bezahlen mussten. Im Gegensatz zum Angeklagten C. kann man I. keine tragende Rolle zuschreiben, vielmehr wuchs er – wohl auch aufgrund seiner Herkunft und seines Umfelds – in das ganze System hinein. Trotzdem nutzte er die bestehenden Rechtslücken skru- pellos zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch den italienischen Fis- kus beziehungsweise den italienischen Staat in schwerer Weise. Sein Umsatz be- trug zirka einen Sechstel des Gesamtumsatzes des angeklagten Zigarettenhandels. Das bedeutet, dass er den italienischen Staat um rund 660 Millionen Franken schä- digte.

E. 5.5.3 Der 64-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger und in Neapel geboren und aufgewachsen. Er ging bis zur fünften Klasse zur Schule. Eine berufliche Aus- bildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete als ungelernter Krankenpfleger (VA BA pag. 13.2.3 Z. 6, 10 f.). Er ist verheiratet und hat sechs erwachsene Kinder so- wie ein aussereheliches Kind (VA BA pag. 13.2.2 Z. 13 ff.). In die Schweiz kam er gemäss eigenen Aussagen im Jahre 1999, weil er aus Italien geflüchtet sei, da er dort wegen Zigarettenschmuggels zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (VA BA pag. 13.2.60). Zuvor sei er schon einige Male in die Schweiz gekommen, aber nur für wenige Tage. In der Schweiz erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung L (URA pag. 3.2.12). Hier lebte er, ohne eine offizielle Erwerbstätigkeit auszuüben, in einer eigenen grosszügigen Wohnung und besass diverse Fahrzeuge der Luxus- klasse (VA BA pag. 13.2.53 und 60 f.). Der Angeklagte ist in der Schweiz nicht vor- bestraft (TPF pag. 240.3), in Italien jedoch mehrfach, unter anderem wegen Schmuggels, Verstössen gegen die Zollgesetze und Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Vereinigung (associazione per delinquere, Art. 416 CPI, TPF pag. 240.7 ff.). Zwar liegen diese Delikte teilweise lange zurück. Insgesamt wirken sich seine Vor- strafen indessen im mittleren Masse straferhöhend aus. Während des Verfahrens zeigte er sich zumindest zu Beginn kooperativ. Dies und sein Verhalten nach der Tat werden im mittleren Masse strafmindernd berücksichtigt.

- 106 -

E. 5.5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen.

E. 5.5.5 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).

E. 5.5.6 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2007 vom 15. April 2008 E. 1.1). Wie unter altem Recht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen (siehe oben E. 5.4.5). Eine Be- sonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so ist der Aufschub gemäss Gesetzestext nur zulässig, „wenn besonders günstige Umstände“ vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose ver- schlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Be- tracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zu- lässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub jedenfalls stets zu gewähren. Das bedeutet, dass der Rückfall für sich genommen – im Gegensatz zum vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB geltenden Rechts – den bedingten Straf- vollzug nicht auszuschliessen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2, ins- bes. E. 4.2.3.). Am 27. Januar 1996 wurde der Angeklagte vom Gericht in Palermo zu einer fünfjäh- rigen Freiheitsstrafe wegen krimineller Vereinigung verurteilt. Dieses Urteil bestätig- te das Appellationsgericht von Palermo am 18. Februar 1998. Es liegt somit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Diese Verurteilung liegt nun schon mehr als zehn Jahre zurück. Seit Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten, also seit Anfang 2001, hat sich der Angeklagte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ohne den Rückfall käme der Angeklagte fraglos in den Genuss des bedingten Strafvollzuges. Es wäre dem Gedanken der Bewährung abträglich, wenn aufgrund eines lange zurückliegenden Rückfalls der bedingte Strafvollzug verweigert würde. Der Zigarettenschmuggel ist heute in der Schweiz in der damals praktizierten Form nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seines Alters und seines Vermögens kann praktisch ausgeschlossen werden, dass I., der stets vom

- 107 - Zigarettenschmuggel gelebt hatte, eine illegale Erwerbstätigkeit in diesem Bereich wieder aufnehmen und damit rückfällig werden könnte. Insoweit liegen Umstände vor, die einen Rückfall mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen vermögen. Demnach ist die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen. Aufgrund der Vorstrafen ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 274 Tagen anzurechnen.

E. 5.5.7 Für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbe- dingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB besteht kein Anlass.

E. 6 Einziehung

E. 6.1 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen zur Vermögenseinziehung (Art. 70

– 72 StGB) sind gegenüber den zum Zeitpunkt der angeklagten Tatvorwürfe gelten- den Bestimmungen (Art. 59 Ziff. 1 bis Ziff. 4 aStGB) materiell gleich geblieben. In Anwendung des Grundsatzes der Alternativität (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3) – Anwen- dung entweder des neuen oder des alten Rechts – ist vorliegend das neue Recht anzuwenden.

E. 6.2 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Schliesslich verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswer- te, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver- mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Ver- mögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB).

E. 6.3 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

E. 6.3.1 Nach Art. 72 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Ver- wendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal er- worbene Vermögenswerte handelt (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom

E. 6.3.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen freigesprochen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die süditalienischen krimi- nellen Organisationen in irgend einer Weise Zugriff und damit Verfügungsgewalt über deren Vermögenswerte gehabt haben könnten. Die Einziehung der Vermö- genswerte, die bei den vorgenannten Angeklagten beschlagnahmt worden sind, ist gestützt auf Art. 72 StGB demnach nicht möglich.

E. 6.3.3 Aufgrund ihrer Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 2 StGB wird bei C. und I. die Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation über die Vermögenswerte in Anwendung von Art. 72 StGB vermutet. Wie sich aus den Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation er- geben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihnen beschlagnahmten Vermö- genswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass diese Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminellen Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Es gibt insbesondere in den umfassenden Bankunterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass die kriminellen Organisationen Ca- morra und Sacra Corona Unita in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was damit geschehen sollte; sie besassen weder Verfügungsmacht darüber noch gibt es den geringsten Hinweis darauf, dass diese Organisationen den Willen gehabt hätte, auf diese Vermögenswerte zuzugreifen. Die gesetzliche Vermutung ist somit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung der C. und I. gehö- renden Vermögenswerte gemäss Art. 72 StGB ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

E. 6.4 Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB

E. 6.4.1 Die zur Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigende strafbare Handlung muss eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat sein. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft ist (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1;

- 109 - SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium sceleris). Entscheidend bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungs- weise zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39).

E. 6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen. Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf- bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um- fange freizugeben.

E. 6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Ita- lien illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca- morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel- lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm be- schlagnahmten Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die- se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel- len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal, sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be- schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng- lich freizugeben.

E. 6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret- ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.

- 110 - Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten I. sind daher vollumfäng- lich freizugeben.

E. 6.5 Aufgrund der fehlenden Einziehungsvoraussetzungen sind auch sämtliche bei den Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben.

E. 6.6 Infolge der Liquidation der Bipielle Bank wurden die auf Konten dieser Bank befind- lichen Vermögenswerte der L. SA auf Antrag von Rechtsanwalt Luigi Mattei vom

E. 7 Kaution (Sicherheitsleistung) und andere Sicherungsmassnahmen

E. 7.1 In Anwendung von Art. 53 BStP setzte das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt für die Entlassung aus der Untersuchungshaft der Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. eine Kaution in unterschiedlicher Höhe fest (VA BA pag. 6.8.317 f., 6.1.367B ff., 6.9.136 ff., 6.3.2.189 ff., 6.7.56 ff., 6.5.2.47 ff. und 6.2.1.244 ff.). Bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügte die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahme für alle eine Pass- und Schriftensperre sowie für C., D., H. und I. eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA pag. 6.8.322 f., 6.1.371 f. 6.9.139 f., 6.3.2.192 f., 6.7.60 f., 6.5.2.92 f. und 6.2.1.247 ff.).

E. 7.2 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldig- te der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent- zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezah- lung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist je- doch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt (Art. 60 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz all- gemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den

- 111 - Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Si- cherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haft- grund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1 und TPF 2006.269 E. 2.1; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.

E. 7.3 Die Angeklagten A., B., G. und H. wurden freigesprochen. Die geleisteten Kautionen sind somit gemäss Art. 57 BStP freizugeben. Da die Kaution eine Ersatzmassnah- me für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darstellt, ist sie in dem Zeitpunkt freizugeben, in welchem auch die Gründe für eine Haft wegfallen. Infolge Frei- spruchs – obwohl noch nicht rechtskräftig – und der persönlichen Situation der Frei- gesprochenen ist die Fluchtgefahr, die eine Sicherheitshaft oder eben die Anord- nung respektive Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen erfordern würde, nicht mehr gegeben. Die freigesprochenen Angeklagten haben sich dem Verfahren ge- stellt. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne Kaution der Fall sein wür- de, wenn das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Freisprüche aufheben sollte. Dies unter anderem auch deswegen, weil sich alle Freigesprochenen nicht gefahrlos ins Ausland begeben können. Angesichts der Länge des Verfahrens, der aktuell teilweise engen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass die Kautionen zum Teil von Dritten gestellt wurden, rechtfertigt sich deren weitere Aufrechterhal- tung nicht. Die Kautionen von A., B., G. und H. sind deshalb mit Entscheiddatum zuhanden der Einleger freizugeben. Mit der selben Begründung sind auch die übrigen Sicherungsmassnahmen, wie die Pass- und Schriftensperre und die Meldepflicht aufzuheben. Die Ausweispapiere wurden den Verteidigern der Betroffenen am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.74, 75, 78 und 79). Die zur Überprüfung der Meldepflicht von H. zuständi- ge Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.72).

E. 7.4 Der Angeklagte C. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verur- teilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Anordnung der Kaution bleibt somit in Anwendung von Art. 53 BStP zur Sicherung des Antritts der Strafe aufrecht erhalten. Infolge der Rückbehaltung der Kaution kann davon ausgegangen werden, dass wei- tere Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Strafantritts von C. nicht notwendig sind, weshalb die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufzu- heben sind. Die C. gehörenden Ausweispapiere wurden seinem Verteidiger am

- 112 -

14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.76). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71).

E. 7.5 Der Angeklagte I. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt zu vollziehen ist. Das Zurückbehalten der Kaution zur Sicherung des An- tritts der Strafe kann somit unterbleiben. Ein Haftgrund, der analog der Argumentati- on in Erwägung 7.3 die Aufrechterhaltung der Kaution oder der Pass- und Schriften- sperre sowie der Meldepflicht erfordern würde, liegt nicht vor. Deshalb ist die Kauti- on mit Entscheiddatum freizugeben und die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht sind aufzuheben. Die I. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.79). Die zur Überprü- fung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zu- stellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71).

E. 7.6 Der Angeklagte D. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Er hat sich da- durch der Strafverfolgung entzogen, weshalb mit Entscheid der Strafkammer vom

30. April 2009 (SN.2009.5) die von ihm geleistete Kaution als verfallen erklärt wur- de. Auf diesen Entscheid ist nicht mehr zurückzukommen, blieb der Angeklagte doch der gesamten Hauptverhandlung fern. Die Kaution ist in Anwendung von Art. 60 BStP zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss fällt aufgrund des Freispruchs nicht in die Bundeskasse sondern ist dem Einleger zurückzuerstatten. Die von D. gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wurde inzwischen vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf ein- getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009). Infolge Freispruchs ist die Anordnung der wöchentlichen Meldepflicht und der Pass- und Schriftensperre aufzuheben. Die D. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.77). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.73).

E. 8 Kosten

E. 8.1 Kostenfestsetzung

E. 8.1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge- bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die Ge-

- 113 - bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3).

E. 8.1.2 und 8.1.3), ein Verteilschlüssel von je 1/9 (ausmachend CHF 12'777.75) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/18 (ausmachend CHF 6'388.90) für die Angeklagten E. und F. angemessen ist. Der auf den verstorbenen NN. entfallenden Anteil von 1/9 ist von der Eidgenossenschaft zu tragen (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom 23. April 2009).

E. 8.1.3 Das Untersuchungsrichteramt macht eine Gebühr von CHF 45'000.– geltend (Schlussbericht vom 30. September 2007 S. 70, URA pag. 1.161). Diese Gebühr ist unter Berücksichtigung der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen. Als Auslagen macht das Untersuchungsrichteramt nach vorgenommener Bereini- gung durch die Bundesanwaltschaft CHF 342'780.15 geltend (bereinigter Anhang L zur Anklageschrift TPF 110.17 ff.). In Sachen Akontozahlungen für die amtlichen Verteidiger und Übersetzerkosten ist auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen. Das Anfertigen von Kopien hätte bei den erbetenen Verteidigern zum Zeitpunkt der Entstehung verrechnet werden müssen und bei den amtlichen Verteidigern geht es in deren Gesamtentschädigung auf. Es verbleiben Auslagen in der Höhe von CHF 24'454.20.

E. 8.1.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) eine Gebühr von CHF 150'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des zitierten Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklag- ten kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die in Art. 2 des Gebührenreglements festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von CHF 200'000.– bei Besetzung mit drei Richtern (Art. 4 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements). Die vorliegende Strafsache war sehr umfangreich und hat – auch infolge der unzähligen Eingaben seitens der Verteidi- gung und der Vertreter von Drittbetroffenen – einen grossen administrativen Auf- wand verursacht. Der Prozess dauerte insgesamt mehrere Wochen und war mit ei- nem erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand verbunden, wie zum Beispiel den grenzüberschreitenden Befragungen per Video. Dies führt zur Festset- zung der genannten Gebühr.

- 115 - Die Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen von insgesamt CHF 5'762.60 und den Auslagen für die Internet- verbindung für die Parteien von CHF 390.–. Die Kosten für die Videoübertragung haben unter die Gebühr zu fallen.

E. 8.2 Kostentragung im allgemeinen

E. 8.2.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklage- erhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP).

E. 8.2.2 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ei- nem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich hierbei also um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor- werfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausal- zusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (vgl. zum Ganzen BGE 116 Ia 162, E. 2c und d, 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2). Das Verletzen von bloss moralischen oder ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzli- cher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Die Verletzung von Standesrecht kann ebenfalls zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 66 N. 1207). Weiter gilt es, die ratio legis der Bestim- mungen über die Kostenauflage im Auge zu behalten. Die Vorschriften, wonach ei- ne Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Angeschuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens zulässig ist, bezwecken den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Ver- letzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung

- 116 - erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müss- te. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV vereinbar, die Kostenauflage mit ei- nem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt haben (zum Ganzen BGE 116 Ia 162 E. 2d.bb m.w.H.).

E. 8.2.3 Für alle Angeklagten – die zu verurteilenden und die freizusprechenden – gilt in ge- nereller Hinsicht, was folgt: In der Anklageperiode waren weder die Steuerhinterzie- hung zum Nachteil eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizier- ten Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese ge- setzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu schaffen. Vielmehr beruht die Ausgestaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Ord- nung ausschliesslich auf der Auffassung, dass Fiskaldelinquenz auch und gerade zum Nachteil des schweizerischen Fiskus grundsätzlich zwar verwaltungsrechtlich verfolgt werden, jedoch kein strafrechtliches Unrecht darstellen soll. Diese Wertung war im Rechtsbewusstsein des schweizerischen Souveräns verankert. Die Ange- klagten haben die Schweiz als Basis für die Organisation des Zigarettenschwarz- handels gewählt im Wissen darum, dass sie sich in allen umliegenden Staaten als Kriminelle strafbar machen, in der Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie agierten deshalb von der Schweiz aus und sie taten dies in systematischer Weise, im Wissen darum, dass sie den italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen. Mit dem Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der den italienischen Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie in- soweit die schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straf- los zu bleiben. Ob sie damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gehandelt haben, stellt eine Grundsatzfrage dar. Würde man den Rechtsmissbrauch bejahen, läge darin jedenfalls ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das den hin- reichenden Grund für die Verfahrenseröffnung und damit für eine Kostenauflage an die Freigesprochenen darstellte. Die Strafkammer lässt die Frage offen, denn in Verbindung mit den weiteren konkreten Umständen ergibt sich jedenfalls, dass die Angeklagten das gegen sie geführte Strafverfahren damit in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise auch kausal verursacht haben: So wussten sie, dass sämtliche im Aus- land, insbesondere in Italien tätigen Geschäftspartner des Schmuggelgeschäfts sich nach den nationalen Rechtsordnungen eines Delikts strafbar machen würden (was

- 117 - für sie selber im Übrigen auch gilt; werden oder wurden doch auch in Italien zum Teil Strafverfahren gegen sie geführt).

E. 8.2.4 Die Angeklagten unterhielten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskon- takte zu notwendig kriminellen Milieus. Womit sie die Gefahr schufen, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen würde. Diese Gefahr war ihnen stets bewusst – was sich unter anderem aus ihren Rückfragen bei Fach- leuten ergibt – und sie habe diese Gefahr in Kauf genommen.

E. 8.2.5 Das gesamte in der Schweiz abgewickelte Geschäft bestand in einem System, in welchem die Angeklagten über die Handlungen der anderen grundsätzlich Bescheid wussten und darauf angewiesen waren, dass alle ihre spezifische Aufgabe wahr- nahmen. So waren etwa die Unterlizenznehmer und ihre Hilfspersonen darauf an- gewiesen, dass der Angeklagte A. Bargeld in grossem Stil entgegennehmen und in Buchgeld umwandeln würde. Auch musste die Bezahlung der montenegrinischen Seite sicher gestellt sein. Durch das Verwenden von Decknamen und das Ver- schleiern der Waren- und Geldflüsse (vgl. oben E. 2.3.7 und 4.2.4) handelten die Angeklagten in höchst konspirativer Art und Weise, obschon dies in der Schweiz – im Ausland dagegen schon – nicht notwendig gewesen wäre. Dadurch provozierten sie regelrecht die Aufnahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behör- den. Insoweit sind die individuell namhaft zu machenden Pflichtverletzungen allen Beteiligten zuzuschreiben, da das Geschäft andernfalls gar nicht funktioniert hätte. Mit der Verschleierung und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Liefe- ranten, der Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesell- schaften, der Geschäftspartner überhaupt, wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG, welche mindestens A. und B. trafen, aber auch gegen Regeln der transparen- ten Buch- und Geschäftsführung verstossen. Alle Angeklagten haben überdies mit der Lieferung nach Montenegro systematisch das UNO-Embargo gegen Ex- Jugoslawien verletzt. Im Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse wurden überdies irreführende Rechnungen (Re 7a pag. 146 und Re 11b pag. 156) und Zollpapiere (Re 8b pag. 451 und Re 8b pag. 447) erstellt. Bereits daraus ergibt sich in genereller Weise, dass die Verfahrenskosten auch den freizusprechenden Angeklagten in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP aufzuerlegen sind. Für die einzelnen Angeklagten ergibt sich individuell, zum Teil zusätzlich, was folgt:

E. 8.2.6 A. wird freigesprochen. Er hat als Finanzintermediär seine Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG verletzt und im grossen Stil Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Herkunft der von ihm verwalteten Gelder zu verschleiern (vgl. E. 4.1.1 – 4.1.3 und 8.2.3 – 8.2.5). Dabei musste er wissen, dass sein Verhalten nicht gesetzeskon- form war. Da der Schmuggel in der Schweiz kein Verbrechen war und somit keine Vortat für den Straftatbestand der Geldwäscherei vorlag, ging er zwar von einer ge- nerellen Straflosigkeit seines Verhaltens aus, war sich aber bewusst, dass er sich

- 118 - an der Grenze zu einem strafbaren Tun bewegte. Dies zeigt sich in seinen Abklä- rungen, welche er unter anderem beim früheren Tessiner Staatsanwalt Paolo Ber- nasconi und der ehemaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte vorgenommen hat. Mit seinem Verhalten, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens in Italien gegen ihn verursacht hat, hat er – mitunter auch infolge italienischer Rechtshilfegesuche An- lass zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch in der Schweiz gegeben. Damit hat er in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten zu tragen.

E. 8.2.7 B. wird freigesprochen. Für ihn gilt das zu A. Ausgeführte gleichermassen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit A. wusste er auch, dass das Geschäft nur mit dem von A. gewählten modus operandi funktioniert. Überdies hat er selbst ebenfalls als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG fungiert. Er hat die für den Kauf der Zigaretten bestimmten und bei A. angelieferten Bargelder über diverse Konten von Off-shore-Firmen auch in gesplitteter Form zu den Endempfängern verschoben. Dies um den Schmuggel zu verschleiern. Er hat somit die Bestimmungen des GwG missachtet und er gab dadurch Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung. B. hat deshalb in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfah- renskosten zu tragen.

E. 8.2.8 C. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt. Zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch C. durch sein Handeln Grund für die um- fassende Strafuntersuchung gegeben und mit seinem schon eingehend beschriebe- nen Verhalten deren Durchführung erheblich erschwert. C. wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs vollum- fänglich aufzuerlegen.

E. 8.2.9 D. wird freigesprochen. Er hat von den Dienstleistungen von A., ohne welche der Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm be- wusst, dass A. dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. Er ope- rierte mit inhaltlich falschen, zumindest aber irreführenden Fracht- und Zollpapieren, um den Warenfluss nach Ex-Jugoslawien, das unter UNO-Embargo stand, zu ver- schleiern. Damit machte er sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum, dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabga- ben betrogen wurden. D. verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der Strafuntersuchung, da der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ein

- 119 - rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt- fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus- Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa- pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen- te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell- schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profi- tiert und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel- ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und die- selben Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen- dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profi- tiert und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungs- stellung für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-

- 120 - chung. H. hat somit in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2.14 I. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt, zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch I. durch sein Handeln Grund für die umfas- sende Strafuntersuchung gegeben. Ihm wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs aufzuerlegen.

E. 8.3 Kostenverteilung

E. 8.3.1 Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten im Kontext des Gesamtverfahrens zu würdigen. Das Vorverfahren richtete sich gegen zehn Personen. Die Angeklagten E. und F. hatten im Verhältnis zu den übrigen An- geklagten eine untergeordnete Rolle und verursachten einen wesentlich geringeren Untersuchungsaufwand, weshalb für die Gebühren der gesamten Voruntersuchung, insgesamt ausmachend CHF 115'000.– (CHF 50'000.– BKP + CHF 10'000.– BA, Anklageverfahren + CHF 10'000.– BA, Anklagevertretung + CHF 45'000.– URA, E.

E. 8.3.2 Zu Beginn des hängigen Gerichtsverfahrens starb der Angeklagte NN., weshalb die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150'000.– (E. 8.1.4) unter den verbleibenden neun Angeklagten aufzuteilen ist mit einem Verteilschlüssel von je 1/8 (ausmachend CHF 18'750.–) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/16 (aus- machend CHF 9'375.–) für die Angeklagten E. und F. Die Auslagen sind – sofern sie alle Angeklagten betreffen – mit dem gleichen Ver- teilschlüssel aufzuteilen. Ansonsten sind sie den Angeklagten individuell anzurech- nen.

E. 8.3.3 A. hat gemäss den vorangehenden Erwägungen seinen Anteil an den Gebühren des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahrens von CHF 12'777.75, indi- viduell angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten und Lagerkosten der beschlagnahmten Autos im Vorverfahren von CHF 43'320.40 (CHF 33'726.40 BA,

- 121 - CHF 9'594 URA), und seine Anteile an der Gerichtsgebühr von CHF 18'750.– sowie an den Gerichtsauslagen von CHF 769.10 zu tragen. A. sind somit Verfahrenskos- ten in der Höhe von insgesamt CHF 75'617.25 aufzuerlegen.

E. 8.3.4 B. sind dieselben Gebühren wie bei A. (E. 8.3.3) aufzuerlegen. Die auf ihn entfallen- den Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren betragen CHF 17'338.– (BA) und sein Anteil an den Auslagen für das Gerichtsverfahren be- trägt CHF 769.10. B. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 49'634.85 aufzuerlegen.

E. 8.3.5 Bezüglich des auf C. entfallenden Anteils an Gebühren kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Aus dem Vorverfahren entfallen Auslagen für Haft- und Trans- portkosten sowie Kosten für die Lagerung der beschlagnahmten Bilder und Autos von insgesamt CHF 57'330.20 (CHF 42'470 BA, CHF 14'860.20 URA) auf ihn. Zu dem Anteil an den allgemeinen Gerichtsauslagen von CHF 769.10 kommen zusätz- liche Auslagen von CHF 3'521.60 für die Lagerkosten der beschlagnahmten Bilder hinzu. C. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 93'148.65 aufzuerlegen.

E. 8.3.6 Hinsichtlich des auf D. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Weiter hat er individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Kosten für ei- nen Schlüsseldienst von CHF 19'968.95 (BA) zu tragen. D. sind somit Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 52'265.80 aufzuerlegen.

E. 8.3.7 E. hat einen Anteil an der Gebühr des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklage- verfahren von CHF 6'388.90, individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren von CHF 8'866.– (BA), einen Anteil an der Gerichtsgebühr von CHF 9'375.– sowie den Gerichtsauslagen von CHF 384.55 zu bezahlen. E. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 25'014.45 aufzuerlegen.

E. 8.3.8 Hinsichtlich der auf F. entfallenden Gebühren und den Auslagen aus dem Gerichts- verfahren kann auf die vorhergehende Erwägung (E. 8.3.7) verwiesen werden. Das ergibt einen Verfahrenskostenanteil von CHF 16'148.45. Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit übermässig wäre. F. hat einen monatlichen Nettoverdienst

- 122 - von CHF 5'300, welcher sich aus ihrem Lohn als Büroangestellte und aus Mietein- nahmen zusammensetzt (TPF pag. 910.286 Z. 22 ff.). Sie hat gegenüber ihrem Mann, welcher sich aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim befindet, Unter- stützungspflichten (Z. 40 f.). Während ihrer Tätigkeit als Sekretärin für die Gruppe NN./D. hat sie ein gewöhnliches Salär bezogen. Im Lichte dieser Einkommensver- hältnisse und unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Verhalten alleine nicht Auslö- ser des Verfahrens und der damit zusammenhängenden erheblichen Kosten war, drängt sich eine Kürzung der F. aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf. Ihr sind somit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.– aufzuerlegen.

E. 8.3.9 Bezüglich des auf G. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen im Vorverfahren angefal- lene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 22'491.– (BA). G. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 54'787.85 aufzuerlegen.

E. 8.3.10 H. hat nebst den der Erwägung 8.3.3 zu entnehmenden Gebühren und Gerichtsaus- lagen individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Postkonto für eine Zustellung an seinen Verteidiger im Vorverfahren von CHF 28'597.– (BA) zu tragen. Ihm sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 60'893.85 aufzu- erlegen.

E. 8.3.11 Hinsichtlich des von I. zu tragenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 43'747.– (BA). I. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 76'043.85 auf- zuerlegen.

E. 8.4 Eine solidarische Haftbarkeit aller – von E. und F. abgesehen – Angeklagten, wie es die Bundesanwaltschaft beantragt, kann gemäss Art. 172 Abs. 2 BStP nur für Verur- teile ausgesprochen werden. Eine Solidarhaftung käme vorliegend somit nur für die Verurteilten C. und I. in Frage. Die beiden hatten eine unterschiedliche Rolle, sie wirkten nicht zusammen und erzielten ihren deliktischen Erfolg „auf eigene Rech- nung“. Eine Solidarhaftung ist in diesem Falle nicht angezeigt.

E. 9 Juli 2008 E. 3.2).

E. 9.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Ent- schädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Artikels 122 Abs. 1 zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Be- schuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden,

- 123 - wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die für die Auferlegung der Kosten an Freigesprochene geltenden Grundsätze sind auch auf die Verweigerung einer Entschädigung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2008 vom

E. 9.2 Die Angeklagten beantragten allesamt eine Entschädigung für die erstandene Un- tersuchungshaft, für angefallene Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für Lohnausfall und eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill.

E. 9.3 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch der Angeklagten voraus, weshalb C. und I. keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Untersuchungshaft wird den beiden im Übrigen an die Strafe angerechnet.

E. 9.4 Die übrigen Angeklagten sind freigesprochen worden. Wie in der Erwägung 8.2 dar- gelegt, war ihr Verhalten jedoch ursächlich für die Einleitung und Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP ist ihnen daher kei- ne Entschädigung zuzusprechen.

E. 10 Anwaltsentschädigung

E. 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements).

E. 10.2 Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht; der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beziehungsweise die Anklageschrift umfasste 233 Seiten und das Verfahren respektive die Akten, Einvernahmen und Verhandlungen erforderten erhöhte Sprachkompetenzen. In rechtlicher Hinsicht wa- ren die Schwierigkeiten begrenzt auf ein Rechtsgebiet, in welchem noch keine um- fassende und eindeutige Rechtsprechung besteht, es waren jedoch nur ein Sach- verhalt und zwei Anklagevorwürfe zu behandeln. Der immense Aktenumfang schlägt sich weniger im Stundenansatz, sondern vielmehr in der Anzahl der Stunden nieder und ist daher bei der Festlegung des Stundensatzes nur am Rande zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und in Anwendung des Entschädigungsreg-

- 124 - lements ist der Stundenansatz somit auf CHF 260.– festzusetzen. Der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundes- strafgerichts CHF 200.– (vgl. u.v. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006). Dieser Praxis entspricht ebenfalls der Stundenan- satz von CHF 100.– für die Arbeit der Rechtspraktikanten. Die Auslagen werden gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt.

E. 10.3 Fürsprecher Beat Zürcher – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (VA BA pag. 16.8.2 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 847.49 Stunden geltend; davon 764.56 Stunden zu ei- nem Stundensatz von CHF 300.– und 82.93 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch den Praktikanten erbracht (TPF pag. 721.25 ff., insbes. pag. 721.39). Davon nicht zu entschädigen sind die Reisestunden für Besprechungen im Tessin. Die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Bern. Besprechun- gen mit dem Klienten sind am Kanzleistandort abzuhalten. Ebenfalls nicht zu ent- schädigen ist die Reisezeit zwischen Bellinzona und Lugano für die Dauer der Hauptverhandlung. Sitz des Gerichts ist Bellinzona. Es ist somit die Reise zwischen Kanzleistandort und Gerichtssitz zu vergüten. Die verbleibenden Stunden – 765 Stunden durch den Anwalt erbracht und 83 Stunden durch den Praktikanten – sind, wie oben erläutert (E. 10.2), für den Anwalt zu einem Stundenansatz von CHF 260.– und für den Praktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Da die notwendige Reisezeit zum minimalen Stundenansatz von CHF 200.– und nicht zum geltend gemachten Ansatz von CHF 300.– zu vergüten ist, hat für die Reisezeit ein tief angesetzter pauschaler Abzug von CHF 2'000.– zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 18'249.60 sind um die Kosten für die nicht notwendigen Reisen zu kürzen. Alles in allem ergibt dies ei- ne gerundete Entschädigung von CHF 231'000.– (inkl. MWSt). A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

E. 10.4 Fürsprecher Dino Degiorgi – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (VA BA pag. 16.1.1 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 905 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 300.– beziehungsweise CHF 200.– für die durch die Praktikantinnen erbrach- ten Stunden (71 Stunden) geltend (TPF pag. 722.27 ff., insbes. pag. 722.53). Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen. Die durch den amtlichen Verteidiger oder des- sen Kollegen erbrachten Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.–, die von den Praktikantinnen erbrachten Stunden zum Ansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Auch hier hat der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 8'044.40 sind angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 247'500 (inkl. MWSt). B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 125 -

E. 10.5 Fürsprecher Michele Naef – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von C. ernannt (VA BA pag. 16.9.1 f) – macht einen Zeit- aufwand von 1'243 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 723.16 ff., insbes. pag. 723.19). Dieser Zeitaufwand ist überhöht. Der Auflis- tung des amtlichen Anwalts ist zu entnehmen, dass er in viereinhalb Jahren 252 Korrespondenzen mit Rechtsanwalt Rusca, Rechtsvertreter der Drittbetroffenen P., Q. und R. und vom Angeklagten privat mandatierter Verteidiger, führte, 25 Bespre- chungen mit ihm abhielt und ihn 140 Mal telefonisch kontaktierte. Wann genau diese Kontaktaufnahmen stattfanden und welchen zeitlichen Aufwand sie generierten, lässt sich nicht eruieren, da die Honorarnote – trotz im Rahmen des Verfahrens vom Gericht ergangener Aufforderung eine detaillierte Schlusshonorarnote einzureichen (TPF pag. 720.1 f.) – in zensurierter Form eingereicht worden ist (TPF pag. 723.20 ff.). Zusätzlich werden 58 Stunden in Rechnung gestellt, welche Rechtsanwalt Rus- ca im Sinne eines erlaubten Beizuges eines zweiten internen Verteidigers geleistet haben soll. Es fehlt an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Arbeitsauf- wandes, weshalb dieser insgesamt auf 900 Stunden zu dem Stundenansatz von CHF 260.– zu kürzen ist. Auch hier hat wiederum der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die zu einem zu hohen Stundenansatz berechnete Reisezeit zu er- folgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 13'156.– sind ange- messen. Dies ergibt eine aufgerundete Entschädigung von CHF 265'000.– (inkl. MWSt). C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

E. 10.6 D. wurde durch Fürsprecher Patrick Lafranchi erbeten verteidigt. Ihm wird gemäss Erwägung 9.4 keine Entschädigung zugesprochen. Dies hat auch für die Anwalts- kosten zu gelten.

E. 10.7.1 Fürsprecher Marc Labbé – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2004 zum amtlichen Verteidiger von E. ernannt (VA BA pag. 16.4.106 f.) – macht einen Zeitaufwand von 708 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 726.29 ff., insbes. pag. 726.32). Dieser Aufwand ist um diejenigen Stun- den zu kürzen, welche doppelt in Rechnung gestellt werden, da sie gleichzeitig von zwei Anwälten generiert wurden (siehe z.B. 02.11.2005 EV beim URA, TPF pag. 726.35). Die verbleibenden 650 Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.– zu ent- schädigen. Davon hat noch der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die Auslagen in der Höhe von CHF 7'386.– sind angemessen. Dies er- gibt eine Entschädigung von gerundet CHF 187'650.– (inkl. MWSt).

E. 10.7.2 Bis zur Ernennung von Fürsprecher Marc Labbé wurde E. ab 1. September 2004 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (VA BA pag. 16.4.6 f.). Dieser erhielt von der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 36'628.90

- 126 - zugesprochen (VA BA pag. 16.4.102 ff.). Für diese Entschädigung wurde ein tieferer Stundenansatz von CHF 220.– berechnet. In Berücksichtigung der geltend gemach- ten zu hohen Stundenzahl (143,36 Stunden in knapp 2½ Monaten) ist die zugespro- chene Entschädigung jedoch durchaus angemessen.

E. 10.7.3 E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag von CHF 224'228.90 Ersatz zu leisten.

E. 10.8 Fürsprecher Marc Wollmann – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 zum amtlichen Verteidiger von F. ernannt (VA BA 16.10.6 f.) – macht einen Zeitauf- wand von 494 Stunden zum Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 727.10 ff. insbes. pag. 727.13). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Nach dem Pauschalabzug von CHF 2'000.– und dem Hinzuzählen der geltend gemachten und angemessenen Auslagen von CHF 6'112.95 ergibt dies eine Entschädigung von gerundet CHF 142'500.– (inkl. MWSt). In Anwendung derselben Überlegungen wie bei der Kostentragungspflicht (E. 8.3.8) hat F. für die Verteidigerkosten der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten.

E. 10.9 Fürsprecher Peter von Ins – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2009 zum amtlichen Verteidiger von G. ernannt (VA BA 16.7.1 f.) – macht einen Zeitauf- wand von insgesamt 1'634.58 Stunden geltend, davon 1'343.83 Stunden durch ihn oder einen Bürokollegen zum Stundenansatz von CHF 300.– erbracht und 290.75 Stunden durch den Praktikanten zum Stundenansatz von CHF 200.– erbracht (TPF pag. 728.10 ff., insbes. pag. 728.14). Dieser Aufwand ist überhöht und steht in kei- nem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem von den anderen amtlichen Verteidigern erbrachten Aufwand. Den amtlichen Verteidigern wurde gestattet, bürointern weitere Personen mit der Betreuung des Mandats zu beauftragen. Das Gericht hat ebenfalls zugelassen, dass Rechtsanwalt Raffael Ramel Fürsprecher Peter von Ins an Teilen der Hauptverhandlung assistiert (TPF pag. 410.88 f.). Dies jedoch nicht im Sinne ei- ner Zulassung eines zweiten Verteidigers gemäss Art. 35 Abs. 2 BStP, welche Re- gelung – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – ohnehin nur für erbetene Ver- teidiger gilt. Das bedeutet, dass die zusätzliche und gleichzeitige Anwesenheit von Rechtsanwalt Raffael Ramel an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann und als Administrativaufwand mit dem an den Verteidiger be- zahlten Stundenansatz abgegolten ist. Das Gericht erachtet einen Zeitaufwand von 1'000 Stunden, erbracht durch den Anwalt, und 200 Stunden, erbracht durch den Praktikanten, als angemessen. Die Stunden sind zu den Ansätzen von CHF 260.– beziehungsweise CHF 100.– zu entschädigen. Ebenfalls vorzunehmen ist der Pau- schalabzug von CHF 2'000.– für die zu hoch berechnete Reisezeit. Die Entschädi-

- 127 - gung der Auslagen in der Höhe von CHF 11'079.40 ist antragsgemäss zu gewäh- ren. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 311'000.– (inkl. MWSt). G. hat dafür der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu leisten.

E. 10.10.1 Fürsprecher Franz Müller – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 307 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 729.27 ff., insbes. pag. 729.29). Der Zeitaufwand ist um die vor dem 30. April 2009 erbrachten Stunden und um die doppelt oder eineinhalbmal verrechneten Anwesenheitsstunden anlässlich der Hauptverhandlung zu kürzen. Die am 26. Januar 2009 erteilte Zulassung des zwei- ten Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung (TPF pag. 430.49 ff.) ist mit der Ernennung als amtlicher Verteidiger weggefallen, da sie nur für den Fall der erbete- nen Verteidigung gilt. Zudem ist im Sinne einer der reibungslosen Prozessweiterfüh- rung dienenden Ausnahme ein zweiter amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Daniele Timbal ernannt worden. Der Beizug eines weiteren dritten Verteidigers für die Hauptverhandlung und dessen In-Rechnung-Stellung rechtfertigt sich somit nicht. Fürsprecher Franz Müller sind demnach 200 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu vergüten. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Ent- schädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger wird vorlie- gend kein Gebrauch von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 des erwähnten Arti- kels gemacht. Es sind somit Auslagen in der Höhe von CHF 4'740.– zu gewähren. Das ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 60'000.– (inkl. MWSt).

E. 10.10.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusam- men mit Fürsprecher Franz Müller zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 344 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 275.– geltend (TPF pag. 729.4 ff. insbes. pag. 729.7). Dieser Zeitaufwand ist zu hoch, da für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung die Stunden für Rechtsanwalt Timbal und jene für Rechtsanwäl- tin Schröder geltend gemacht werden. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 wurde Rechtsanwältin Schröder zwar nicht nur als Substitutin von Rechtsanwalt Timbal sondern auch als dessen Assistentin an der Hauptverhandlung zugelassen. Dies hatte indessen nur sprachliche Gründe, da Rechtsanwalt Timbal vorbrachte, dass er der Assistenz eines deutschsprachigen Anwalts bedürfe. Sofern aber Für- sprecher Müller oder einer seiner Substituten an der Hauptverhandlung zugegen waren, war die Anwesenheit eines deutschsprachigen Verteidigers für den Ange- klagten H. gewährleistet, weshalb die zusätzliche Anwesenheit von Rechtsanwältin Schröder nicht mehr notwendig war und daher auch nicht zu entschädigen ist. Es

- 128 - sind somit 250 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Als Auslagen werden mit dem Auto generierte Wegkosten geltend gemacht. Wie erwähnt, werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Übrigen beträgt die Strecke Lugano-Bellinzona nicht die geltend gemachten 64 km sondern knapp die Hälfte davon. Es versteht sich von selbst, dass somit auch keine Parkplatzkosten entschädigt werden, sei dies nun für Parkplätze in Bellinzona oder sogar in Lugano. Als Auslagen sind demnach CHF 3'000.– zu vergüten. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 73'000.– (inkl. MWSt).

E. 10.10.3 In der Zeit vom 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 wurde H. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA pag. 16.5.10 f.; URA pag. 16.5.1.152 ff.). Jener macht einen Zeitaufwand von insgesamt 867 Stunden und 15 Minuten gel- tend, davon 721 Stunden und 15 Minuten zu einem Tarif von CHF 200.– respektive CHF 220.– und 146 (Reise-)Stunden zu einem Tarif von CHF 150.– respektive CHF 160.– (TPF pag. 731.1 ff., insbes. pag. 731.11 und 28). Dieser Zeitaufwand ist überhöht, er beinhaltet unter anderem auch den Aufwand für Arbeit in Zusammen- hang mit Beschwerden beim Bundesgericht, welche in jenen Verfahren zu verrech- nen sind. Alles in allem rechtfertigt sich ein Arbeitsaufwand von höchstens 500 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 260.– und 100 Stunden zu einem Stun- densatz von CHF 200.–. Zuzüglich Auslagen von CHF 12'000.– und Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet eine Entschädigung von CHF 174'270.–.

E. 10.10.4 H. hat der Kasse des Bundesstrafgericht für den Gesamtbetrag von CHF 307'270.– Ersatz zu leisten.

E. 10.11 Fürsprecher Andrea Janggen – von der Bundesanwaltschaft am 22. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von I. ernannt (VA BA pag. 16.2.4 ff.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 1'324 Stunden und 20 Minuten geltend, davon 1'128 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– und 198 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch Praktikanten er- bracht (TPF pag. 730.1 ff. insbes. pag. 730.3). Der geltend gemachten Zeitaufwand ist im Verhältnis zu den anderen Anwälten zu hoch und ist auf 1'000 Stunden, er- bracht durch den Anwalt zu CHF 260.– und 150 Stunden, erbracht durch Praktikan- ten zu CHF 100.– festzusetzen. Der Abzug für die zu hoch berechnete Reisezeit hat vorliegend CHF 1'000.– zu betragen, da im Vergleich zu den anderen Verteidigern kürzere Reisezeiten in Rechnung gestellt wurden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Entschädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger ist vorliegend kein Gebrauch der Ausnahmebestimmung von Abs. 3 des erwähnten Artikels zu machen. Von den geltend gemachten hohen Auslagen in der Höhe von CHF 17'601.20 sind daher CHF 1'030.40 für Reiseauslagen abzuziehen. Das ergibt

- 129 - eine Entschädigung von gerundet CHF 312'000.– (inkl. MWSt). I. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

E. 11 Entschädigung der Drittbetroffenen

E. 11.1 Die Drittbetroffenen obsiegten mit ihren Anträgen auf Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung haben.

E. 11.2 Der Aufwand der an der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen ist von der Eidgenossenschaft ermessenerweise mit CHF 10'000.– zu entschädigen. Das bedeutet, dass die gemeinsam durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti vertretenen N. und O. Stiftung insgesamt mit CHF 10'000.– (inkl. MWSt) zu entschädigen sind. Die gemeinsam durch Rechtsanwalt Michele Rusca vertretenen P., Q. und R. sind ebenfalls mit insgesamt CHF 10'000.– zu entschädigen.

E. 11.3 Diejenigen Drittbetroffenen, die ihre Anträge durch einen Anwalt schriftlich dem Ge- richt einreichen liessen, sind von der Eidgenossenschaft mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es handelt sich dabei um die von Rechtsanwalt Luigi Mattei vertre- tenen J., K. und die L. SA, welche insgesamt mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu ent- schädigen sind; sodann um V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri; DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollman; II., vertreten durch Rechtsanwalt Ema- nuele Stauffer; JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti; die KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen sowie LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel.

E. 11.4 Diejenigen Drittbetroffenen, welche entweder nicht anwaltlich vertreten waren oder sich nicht vernehmen liessen, sind nicht zu entschädigen.

E. 12 IBI Bank AG Zürich •

E. 13 CHF LGT Bank Vaduz/FL

Sachwerte/Bargeld • Fahrzeug Porsche 911 Carrera, grau • Fahrzeug Audi RS4 quattro, grau • 4 Goldbarren zu 1 Kilogramm, Nr. 14, Nr. 15, 2 ohne Nummer • Bargeld EURO 106'500.00 • Bargeld EURO 30'000.00 • Bargeld EURO 14'865.00 • Bargeld CHF 240'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld USD 25'153.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld CHF 720.00 • Bargeld CHF 9'510.00 • Bargeld GBP 2'850.00 • Bargeld CHF 7'130.00 • Bargeld CHF 14'170.00 • Bargeld CHF 32'000.00 • Bargeld CHF 101'230.00 • Bargeld EURO 7'830.00 • Bargeld CHF 50'000.00 (50 Banknoten zu 1'000.00 in einem Umschlag, der mit L. SA bezeichnet ist.) • Bargeld CHF 126'434.15

- 136 - Grundstücke • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio

2. Für B.: Konten

E. 16 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas •

E. 17 Kredietbank Luxembourg Lugano •

E. 18 Kredietbank Luxembourg Monaco/MC •

E. 19 UBS Monaco/MC •

E. 20 Maerki Baumann & Co Zürich •

E. 21 Raiffeisenbank Riva S. Vitale •

E. 22 Postfinance Luzern

Sachwerte/Bargeld • Sparbüchlein mit Kontostamm 23 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 24 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 25 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 26 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 27 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 28 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 29 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 30 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 31 (vorgängig 32) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 33 (vorgängig 34) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 35 bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 36 bei der UBS Chiasso

- 137 - • Sparbüchlein mit Kontostamm 37 bei der UBS Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 38 bei der BSI Chiasso • Bargeld CHF 200'000.00 (2 Bündel mit 100 Banknoten zu 1'000.00) • Aufbewahrungskoffer für 16 Uhren • Uhr „Piaget“ in Gelbgold, Nr. 39 • Uhr „Audemars Piguet“ in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Franck Muller Long Island“ in Weissgold mit Lederarmband, Nr. 40 • Uhr „Franck Muller Casa Blanca“, Nr. 41 • Uhr „Cartier“, Nr. 42 • Uhr „Acquastar“, Nr. 43 • Uhr in Rosagold mit Lederarmband und Handaufzug • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 44 • Uhr „Audemars Piguet“ mit ewigem Kalender in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 45 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Handaufzug, Mod. 46 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Minutenrepetition • Uhr „Hublot“, Nr. 47 • Uhr „Audemars Piguet Royal Oak City of Sails“, Nr. 48 • Etui mit 11 Ringen, 3 Ketten in Gelbgold, 1 Kette in Silber und ein Schmuckanhänger mit Bild- nis der Madonna • 54 Aktien der XXXXX. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag) • 149 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 200.00 vom Hockey Club Ambri-Piotta • Bargeld CHF 200.00 (1 Banknote) •

E. 24 Aktien der YYYYY. SA Lugano mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag, welcher auch den Gründungsakt der Firma enthält) • 50 Aktien der ZZZZZ. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in weissem Umschlag)

- 138 -

Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 125/1000), Grundbuchamt Mendrisio • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 129/1000), Grundbuchamt Mendrisio • Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio, Grundbuchamt Lugano • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio (StWE-Quote von 487/1000), Grund- buchamt Lugano

3. Für C.: Konten

• 49 Cornèr Banca SA Cassarate • 50 Cornèr Banca SA Lugano • 51 Cornèr Banca SA Lugano • 52 Kredietbank Lugano • 53 Kredietbank Lugano • 54 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • 55 Bank Julius Bär & Co Lugano

Sachwerte • Darlehensforderung im Betrag von CHF 5'850'000.00 zuzüglich Zinsen von CHF 1'210'727.54 gegen V. • 1 Uhr „Patek Philippe Genève” in Platin, Nr. 56 • 1 Uhr „Revue Thommen“, Nr. 57 • Fahrzeug Porsche GT3, schwarz • Fahrzeug Audi RS6 Avant quattro, schwarz • Ölgemälde von Jim Dive „Coney“, 1998 (185 x 172 cm) • Bild in Acryl von Sam Francis „Untitled“, 1990, (183 x 94 cm)

- 139 - 4. Für D.: Konten

• 58 BSI (vormals Banca del Gottardo) Genève • 59 68 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 60 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 61 Banque Cantonale du Jura Delémont • 62 Banque Cantonale du Jura Delémont • 63 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 64 Banque Cantonale du Jura Delémont • 65 Banque Cantonale du Jura Delémont • 66 UBS Monaco/MC • 67 Raiffeisenbank Lugano • 68 UBS Melide • 68 Depot UBS Melide

Bargeld • Bargeld CHF 19'000.00

Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Melide (StWE-Quote von 10/1000), Grundbuchamt Lugano

5. Für E.: Konten

• 69 UBS Delémont • 70 UBS Delémont • 71 UBS Delémont • 72 UBS Delémont • 73 UBS Delémont

- 140 - • 74 (Depot) UBS Delémont

Sachwerte/Bargeld • Bankcheck über CHF 500'000.00, “Rohner SA” Chiasso, Nr. 75 • 6 mal 10 Gramm Silber • 1 Münze à CHF 5.00 •

E. 25 Für die Z. SA: Konto

• 129 Banque Cantonale du Jura Delémont

E. 26 Für den AA.: Konten

• 130 UBS Jersey / GB • 131 UBS Jersey / GB

E. 27 Für die BB. SA: Grundstücke • Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Habitation No …, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 22/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève

- 147 - • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 64/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 57/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 46/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 15/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 60/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 63/1000), Grundbuchamt Genève • Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Grundbuchamt Genève

E. 28 Für DD.: Konto

• 132 UBS Delémont

E. 29 Für die EE. SA: Bargeld • Bargeld CHF 1'621'630.00

E. 30 Für FF.: Konto

• 133 BSI (vormals Banca del Gottardo) St. Prex

E. 31 Für die GG. SA: Konto

• 134 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

- 148 -

E. 32 Für die HH. SA: Konten

• 135 (UBS Lux Money Market Fund FCP – CHF) UBS Lugano • 136 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

E. 33 Für II.: Konten

• 137 Credit Suisse Lugano • 138 Credit Suisse Lugano

E. 34 Für JJ.: Konto

• 139 Deutsche Bank AG Lugano

E. 35 Für die KK. SA: Konto

• 140 Raiffeisenbank Lugano

E. 36 Für LL. (Erbe von NN.): Konten

• 141 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 142 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 143 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein

Sachwert

- 149 - • 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der CCCCCC. AG, 9450 Altstätten

E. 37 Für die MM. EST: Konten

• 208 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 209 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 210 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 211 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL XII. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.

- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.

- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.

- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.

- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.

- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.

- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.

- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.

- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der L. SA

- M. Ltd. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stif- tung

- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.

- S. Stiftung (Drittbetroffene)

- T. SA (Drittbetroffene)

- U. Est. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen V.

- 150 -

- W. SA (Drittbetroffene)

- X. SA (Drittbetroffene)

- Z. SA (Drittbetroffene)

- AA. Trust (Drittbetroffener)

- CC. (Drittbetroffene)

- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen DD.

- EE. SA (Drittbetroffene)

- FF. (Drittbetroffene)

- GG. SA (Drittbetroffene)

- HH. SA (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen II.

- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen KK. SA

- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen LL.

Auf Verlangen wird eine vollständige schriftliche Ausfertigung zugestellt an:

- Y. SA (Drittbetroffene)

- BB. SA (Drittbetroffene)

- MM. SA (Drittbetroffene)

Das Urteilsdispositiv wird sofort zugestellt an:

- Kasse des Bundesstrafgerichts

- Bundeskriminalpolizei, Zweigstelle Lugano unter Hinweis auf die Dispositivzif- fern II.4. (recte: III.4) und IX.4.

- Kantonspolizei Jura unter Hinweis auf die Dispositivziffer IV.2.

- Kantonspolizei Waadt unter Hinweis auf die Dispositivziffer VIII.2.

- Migrationsamt des Kantons Tessin

- Fürstliches Landgericht Liechtenstein

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (auszugsweise beschränkt auf Ziffer VIII., Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beschränkt auf die Entschädigungszif- fer)

- 151 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- MROS (vollständig)

- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Ein- ziehungsfrage)

Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/2009) wird dem Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des Ent- scheides sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. November 2009).

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degiorgi, 3. C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Miche- le Naef, 4. D., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Pat- rick Lafranchi, 5. E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Labbé, 6. F., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Marc Wollmann, 7. G., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2008.18

- 2 - von Ins, 8. H., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller und amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt Daniele Timbal, 9. I., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Andrea Janggen,

und

als Drittbetroffene:

1. J., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

2. K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

3. L. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei,

4. M. LTD.,

5. N., vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Gal- fetti,

6. O. Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti,

7. P., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

8. Q., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

9. R., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

10. S. Stiftung,

11. T. SA,

- 3 - 12. U. EST.,

13. V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri,

14. W. SA,

15. X. SA,

16. Y. SA,

17. Z. SA,

18. AA. TRUST,

19. BB. SA,

20. CC.,

21. DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Woll- mann,

22. EE. SA,

23. FF.,

24. GG. SA,

25. HH. SA,

26. II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer,

27. JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Cor- ti,

28. KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

- 4 - 29. LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vo- gel,

30. MM. EST.,

Gegenstand

Kriminelle Organisation, Geldwäscherei

- 5 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit ab Anfang Oktober 1993 bis anfangs 2001 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorga- nisation im Sinne von Ziff. 4.1.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. II. C. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Anfang 2001 im Kanton Tessin, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.2.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis Ende 2002 in der Schweiz und in Liechtenstein, als Mitglied einer Verbrechensorgani- sation im Sinne von Ziff. 4.2.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 6 - III. B. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober 1993 bis An- fang 2002 in der Schweiz, in Liechtenstein und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. IV. D. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Frühjahr 2000 in der Schweiz, namentlich in den Kantonen Jura und Tessin, in Andorra, Italien, Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.4.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993 bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensor- ganisation im Sinne von Ziff. 4.4.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- haft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 7 - V. E. sei schuldig zu erklären

1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra und anderswo im Sinne von Ziff. 4.6.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis An- fang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes im Sinne von Ziff. 4.6.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gericht- lich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he. VI. F. sei schuldig zu erklären

1. der Unterstützung einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis Anfang Frühjahr 2000 in der Schweiz im Kanton Jura, Andorra und anderswo im Sinne von Ziff. 4.7.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Sommer 1996 bis An- fang 2002 in der Schweiz und Andorra, durch Erzielung eines grossen Umsatzes im Sinne von Ziff. 4.7.2 der Anklageschrift, und sie sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he.

- 8 - VII. G. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz in den Kantonen Tessin, Jura und anderswo im Sinne von Ziff. 4.8.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang Oktober 1993 bis Anfang 2002 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensor- ganisation im Sinne von Ziff. 4.8.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. VIII. H. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. Januar 1995 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten.

- 9 - IX. I. sei schuldig zu erklären

1. der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen in der Zeit vom

1. August 1994 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo im Sinne von Ziff. 4.10.1 der Anklageschrift,

2. der Geldwäscherei, qualifiziert begangen in der Zeit von Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und anderswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.10.2 der Anklageschrift, und er sei in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, nament- lich von Art. 260ter Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 und Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie von Art. 34, 40, 47, 48, 49, 51 StGB und Art. 171, 172 i.V.m. 245 ff. BStP zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verbunden mit einer gerichtlich zu bestimmenden Geldstrafe,

2. zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Hö- he unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Verfahrenskosten. X. Es seien bzw. es sei

1. betreffend die Angeklagten A., C., B., D., G., H. und I. 1.1 in Anwendung von Art. 72 evtl. Art. 70 StGB deren beschlagnahmte Vermö- genswerte gemäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift einzuziehen; 1.2 gleichzeitig in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch deren beschlag- nahmten Vermögenswerte nicht gedeckte Deliktsbeträge für jeden einzelnen dieser Angeklagten auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen;

2. für den Angeklagten E. in Anwendung von Art. 71 StGB auf eine Ersatzforderung von mindestens CHF 200'000.– zu erkennen;

3. die bei den sogenannten Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte ge- mäss Anhang E, F und G zur Anklageschrift gestützt auf Art. 72 evtl. 70 StGB einzuziehen. XI. Es seien des weiteren

1. die gemäss Ziff. IV der Anklageschrift im Sinne von Art. 53 BStP bestellten Si- cherheiten bis zum Strafantritt der Verurteilten aufrecht zu erhalten;

2. die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich festzusetzen;

- 10 -

3. die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrations- dienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustel- len;

4. allenfalls weitere notwendige Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Herrn A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die ausgestandene persönliche Unbill, die Umtriebe im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung (Reisespesen, auswärtige Verpflegung, etc.) sowie für den ihm durch die unge- rechtfertigte Schliessung der L. SA entstandenen Schaden eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird.

3. Soweit noch bestehend, seien die Ersatzmassnahmen aufzuheben, und es sei die geleistete Kaution freizugeben.

4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien ohne Verzug herauszugeben.

5. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf- zuerlegen.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich zu bestimmen, und es sei eine weitere Akontozahlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe vor dem Erwachsen in Rechtskraft des Urteils zu entrichten. Anträge der Verteidigung von B.:

1. B. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. B. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft ein Betrag von CHF 31'800.– (106 x CHF 300.–) sowie ein gerichtlich zu bestimmender Betrag als Ersatz für den durch dieses Verfahren erlittenen Schaden sowie für die erlit- tene seelische Unbill zu bezahlen.

3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die Kaution sei der Berechtigten zurück zu erstatten.

4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien sofort freizugeben.

5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen.

6. Das definitive Honorar des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sei ge- stützt auf das noch einzureichende Kostenverzeichnis gerichtlich festzulegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Akon- to in der Höhe von CHF 67'880.– sei innert 60 Tagen ab mündlicher Urteilseröff- nung auszuzahlen, der Rest innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

- 11 - Anträge der Verteidigung von C.:

1. Herr C. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Herrn C. sei eine Entschädigung auszurichten in der Höhe von CHF 34'800.– als Entschädigung für die erstandene Untersu- chungshaft von 116 Tagen, in der Höhe von CHF 50'000.– als Genugtuung, in der Höhe von CHF 10'000.– als Entschädigung für persönliche Umtriebe, sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten gemäss den noch einzurei- chenden Kostennoten.

3. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive dem seit der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstat- ten.

5. Sämtliche Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben, un- ter Freigabe und Rückerstattung der Sicherheitsleistung. Anträge der Verteidigung von D.:

1. D. sei vollumfänglich von den Vorwürfen der Anklage freizusprechen.

2. D. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft eine Entschädigung von CHF 72'300.– zu bezahlen.

3. D. sei für die durch das Strafverfahren erlittenen wirtschaftlichen Nachteile eine im richterlichen Ermessen stehende Schadenersatzleistung zuzusprechen.

4. D. sei eine Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.

5. Die verfügten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die geleistete Kaution den Berechtigten zurückzuerstatten.

6. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien umgehend freizugeben.

7. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung von E.:

1. Der Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der: − Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation − Geldwäscherei

- 12 -

2. Die Kosten des Verfahrens soweit den Angeklagten betreffend seien der Eidge- nossenschaft aufzuerlegen.

3. Dem Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für den Lohnausfall anlässlich der Einvernahmen und Ver- handlungen sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage und für die unge- rechtfertigte Haft zu entrichten.

4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten des Angeklagten seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröff- nen.

5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzu- ordnen. Anträge der Verteidigung von F.:

1. Die Angeklagte sei freizusprechen von der Anklage der: − Unterstützung einer kriminellen Organisation − Geldwäscherei

2. Die Kosten des Verfahrens soweit die Angeklagte betreffend seien der Eidge- nossenschaft aufzuerlegen.

3. Der Angeklagten sei eine volle Entschädigung für Verteidigungs- und Reisekos- ten, für den Lohnausfall anlässlich Einvernahmen und Verhandlungen sowie als Genugtuung für die Unbill der Anklage zu entrichten.

4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Bankkonten der Angeklagten seien freizugeben und es sei die entsprechende Verfügung den Banken zu eröff- nen.

5. Die Kosten der Verteidigung seien gemäss Kostennote gerichtlich zu bestimmen und es sei eine entsprechende Überweisung als weitere Akontozahlung anzu- ordnen. Anträge der Verteidigung von G.:

1. Herr G. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

3. Herrn G. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag, ausmachend CHF 39'900.– zu entrichten.

4. Herrn G. sei eine Entschädigung als Schadenersatz im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

5. Herrn G. sei eine Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

- 13 -

6. Die bei Herrn G. beschlagnahmten Vermögenswerte seien zuhanden wem rech- tens freizugeben.

7. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben und die für Herrn G. bezahlte Kaution sei nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils freizugeben wem rechtens. Im weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss noch einzureichender Kosten- note gerichtlich festzusetzen und auszubezahlen. Anträge der Verteidigung von H.:

1. a) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis Anfang 2001 in der Schweiz im Kanton Tessin, in Montenegro und anderswo als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.1 der Anklage- schrift.

b) H. sei freizusprechen vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit vom Januar 1995 bis Juli 2000 in der Schweiz und an- derswo, als Mitglied einer Verbrechensorganisation im Sinne von Ziff. 4.9.2 der Anklageschrift.

2. Die auf H. entfallenden Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenos- senschaft zu auferlegen.

3. Herr H. sei zu entschädigen

a) für die ausgestandene Untersuchungshaft mit einer Entschädigung von CHF 300.– pro Tag;

b) für die mit dem Verfahren verbundenen persönlichen Nachteile und den erlit- tenen Schaden, unter Einschluss eines Schadenersatzes für die Dauer der Untersuchungshaft, der Höhe nach ins richterliche Ermessen gestellt; c) für seine gesamten Verteidigungskosten.

4. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben, und Herrn H. bzw. Dritten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte frei auszuhändigen.

5. Die für H. gestellte Kaution sei vollumfänglich freizugeben, unter Aufhebung der auferlegten Ersatzmassnahmen. Anträge der Verteidigung von I.:

1. I. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. I. sei eine Entschädigung auszurichten für die zu Unrecht ausgestande Untersu- chungshaft von 274 Tagen als Entschädigung in der Höhe von CHF 82'200.–, für die zu Unrecht erlittene Unbill als Genugtuung nach richterlichem Ermessen so- wie für die Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote.

- 14 -

3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die Kaution von CHF 500'000.– sei inklusive dem angefallenen Vermögensertrag zu- rückzuerstatten.

4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und inklusive dem seit der Beschlagnahmung angefallenen Vermögensertrag zurückzuerstatten.

5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufzuerlegen. Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung: (Anträge werden sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.)

1. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht von B. oder Dritten unterliegen, seien freizugeben.

2. Insbesondere sei − das Gesamtvermögen der O. Stiftung, welches sich auf dem Konto Nr. 1 der Hypo Investment Bank, Vaduz befindet, freizugeben; − die im Grundbuch eingetragene Sperre auf dem Grundstück Nr. … in Bru- sino Arsizio aufzuheben; − der O. Stiftung und N. eine Entschädigung von je CHF 60'000.– zuzu- sprechen. Anträge des Vertreters der Drittbetroffenen P., Q. und R.: (Antrag wird sinngemäss aus dem Italienischen wiedergegeben.) Die bei P., Q. und R. beschlagnahmten Vermögenswerte seien vollumfänglich frei- zugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge der Vertreter der Drittbetroffenen − J. und K. sowie L. SA − V. − DD. − II. − JJ. − KK. SA − LL.

- 15 - sowie Anträge der nicht anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen − CC. − FF.: Diese Drittbetroffenen verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung und reichten ihre begründeten Anträge schriftlich ein. Sinngemäss zusammengefasst lauten diese wie folgt: Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien an wen rechtens freizugeben.

- 16 - Prozessgeschichte: A. In den 1980er- und verstärkt in den 1990er-Jahren blühte der Zigarettenhandel mit unversteuerten Zigaretten, welche in Zollfreilagern eingekauft wurden und via Mon- tenegro mit Schnellboten über die Adria nach Italien transportiert wurden. In diesem Zusammenhang eröffneten die italienischen Strafverfolgungsbehörden mehrere Strafverfahren gegen Personen, welche teilweise kriminellen Vereinigungen, wie der apulischen Mafiaorganisation Sacra Corona Unita, zugeordnet und teilweise auch des Betäubungsmittelhandels, Waffenhandels und Handels mit Kriegsmaterial sowie der Geldwäscherei bezichtigt wurden. Im Rahmen dieser Verfahren gelangten die italienischen Behören in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre mit mehreren Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz. Zudem ersuchte das Fürstentum Monaco die Schweiz um Abklärungen über Bankkonten von B. Gestützt auf diese Rechtshilfeer- suchen wurden mehrere Hausdurchsuchungen bei den späteren Angeklagten vor- genommen. Weiter wurden verschiedene Dossiers der Oberzolldirektion überprüft. B. Infolge dieser Abklärungen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität, Geldwä- scherei, Korruption und Urkundenfälschung gegen unbekannt. Am 5. Juni 2003 dehnte sie das Verfahren auf die inzwischen identifizierten folgenden Personen aus: D., B., H., G., OO., NN., E., F., PP., C. und A. Gegen alle Beschuldigten bestand der Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) und der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), sowie gegen die Beschuldigten D., B., H., G. und OO. zusätzlich der Verdacht des Steuer- beziehungsweise Abgabebetrugs (Art. 14 VStR bzw. Art. 186 DBG). Mit Verfügung vom 17. September 2004 wurde das Ver- fahren auf I. ausgedehnt. Am 21. September 2004 wurde das Verfahren gegen C. von einem anderen Verfahren abgetrennt und mit dem vorliegenden vereinigt. C. Am 31. August 2004 wurden die Beschuldigten A., B., C., D., NN., E., G. und H. und am 21. September 2004 der Beschuldigte I. verhaftet, einvernommen und an- schliessend in Untersuchungshaft versetzt. E. wurde am 21. Oktober 2004 und NN. am 14. Dezember 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen. Gegen Leistung ei- ner Kaution von je CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre wurden A. und B. am 14. Dezember 2004 entlassen. Am 24. Dezember 2004 erfolg- te die Entlassung von C. und am 4. Januar 2005 jene von D. gegen Leistung einer Kaution von je CHF 500'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre so- wie einer wöchentlichen Meldepflicht. Gegen Leistung einer Kaution von je CHF 200'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie einer wö- chentlichen Meldepflicht wurden am 10. Januar 2005 G. und am 5. März 2005 H. entlassen. Die Entlassung von I. erfolgte schliesslich am 21. Juni 2005 gegen Leis-

- 17 - tung einer Kaution von CHF 100'000.– und Anordnung einer Pass- und Schriften- sperre sowie einer wöchentlichen Meldepflicht. D. Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens führte die Bundesan- waltschaft diverse Hausdurchsuchungen durch, erliess Beschlagnahme- und Editi- onsverfügungen, holte Bankauskünfte ein und richtete Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden Italiens, Deutschlands, Liechtensteins, der Bahamas sowie Jerseys (vgl. Schlussbericht URA, S. 16 ff.). Weiter erfolgten bei der Bundesanwalt- schaft beziehungsweise der Bundeskriminalpolizei zahlreiche Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten (vgl. Schlussbericht URA, S. 23 ff.). Im Rahmen des Vorverfahrens erhoben die Beschuldigten bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie beim Bundesgericht zahlrei- che Beschwerden betreffend Haft, Beschlagnahmen, Grundbuchsperren sowie Zu- lassung bestimmter Anwälte zur Verteidigung (vgl. Schlussbericht URA, S. 28 ff.). E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2005 eröffnete das Untersuchungs- richteramt am 1. November 2005 die Voruntersuchung gegen A., B., H., G., NN., E., C., D., F. und I. und legte gleichentags Deutsch als Verfahrenssprache fest. Auch im Untersuchungsverfahren ergingen zahlreiche Editions- und Beschlagnahmeverfü- gungen, wurden Rechtshilfegesuche an die zuständigen Behörden mehrerer Staa- ten gerichtet, Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Beschuldigten mehrfach befragt. Die Beschuldigten erhoben wiederum zahlreiche Beschwerden bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beim Bundesgericht betreffend Beschlagnahmen, Verfahrenssprache, Aktenübersetzung, Rechtshilfe, Schriften- sperre, Ausreisebewilligung und Fristen. Nach den parteiöffentlichen Befragungen jedes Beschuldigten zwischen dem 10. und dem 20. April 2007, einigen Aktener- gänzungen sowie dem Stellen von zwei ergänzenden Rechtshilfeersuchen an Italien schloss das Untersuchungsrichteramt die Untersuchung. Sein Schlussbericht datiert vom 30. September 2007. F. Am 26. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., B., C., D., NN., G., H. und I. wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation, eventuell Unterstützung einer solchen, und qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E. und F. wegen Unterstützung einer kri- minellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei, eventuell wegen Gehilfen- schaft zur qualifizierten Geldwäscherei. G. Der Angeklagte NN. ist am 10. Januar 2009 verstorben. Deshalb wurde das Straf- verfahren gegen ihn vom vorliegenden abgetrennt und eingestellt (Präsidialverfü- gung vom 19. Februar 2009 und Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom

23. April 2009). Der Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte wurde jedoch im Verfahren SK.2008.18 belassen. Rechtsanwalt Robert Vogel, der bisheri-

- 18 - ge Verteidiger des Verstorbenen, wies sich daraufhin als Willensvollstrecker des Verstorbenen und Vertreter von dessen Erben aus, welche die Stellung von Drittbe- troffenen einnahmen. Aus der am 16. November 2009 eingereichten Erbbescheini- gung geht hervor, dass einziger Erbe der Sohn des Verstorbenen, LL. ist. Er ist wei- terhin durch Rechtsanwalt Robert Vogel vertreten. Die Ziffern X.3. und XI.36. des Dispositivs vom 8. Juli 2009 werden dementsprechend angepasst. H. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts noch drei Beschwerden, insbesondere bezüglich der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, hängig. Infolge Wechsels der Zuständigkeit wurden diese Dossiers von der Strafkammer übernommen und mit Präsidialent- scheiden vom 20. November 2008 (SN.2008.39), 18. Februar 2009 (SN.2008.41) sowie 6. März 2009 (SN.2008.40) abgeschlossen. Gegenstand des Entscheids vom

6. März 2009 war ein Gesuch von N. (dem Sohn des Angeklagten B.) um Aufhe- bung einer Grundbuchsperre. Das Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin stellte der Angeklagte B. gegen den Präsidenten sowie den mit diesem Nebenentscheid be- fassten Gerichtsschreiber ein Ausstandsbegehren infolge Befangenheit. Das Aus- standsbegehren wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SN.2009.3). I. Aus der Anklageschrift ging hervor, dass der Angeklagte C. durch Fürsprecher Mi- chele Naef als amtlicher Verteidiger vertreten wurde, zusätzlich jedoch auch Rechtsanwalt Michele Rusca als Privatverteidiger amtete. Die beiden Verteidiger wurden darauf aufmerksam gemacht, dass ein erbeten verteidigter Angeklagter nicht gleichzeitig auch amtlich verteidigt werde. Daraufhin gab Rechtsanwalt Miche- le Rusca das erbetene Mandat ab. Bei dem erbeten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi verteidigten Angeklagten D. bestand zusätzlich ein vorläufig sistiertes amt- liches Mandatsverhältnis mit Fürsprecher Ulrich Seiler. Die Sistierung wurde mit Präsidialentscheid vom 25. November 2008 aufgehoben und das amtliche Mandats- verhältnis aufgelöst (SN.2008.42). J. Mit Schreiben vom 18. und 21. November 2008 gab Rechtsanwalt Renzo Galfetti seinem Willen Ausdruck, die erbetene Verteidigung des Angeklagten B. zu über- nehmen. Er schlug vor, dass zur Deckung seines Honorars Teile der beschlag- nahmten Gelder von B. freigegeben werden könnten. Rechtsanwalt Galfetti war im Vorverfahren als Verteidiger aufgrund latenter Interessenskollision nicht zugelassen worden. Daran hielt das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 fest. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Renzo Galfetti in seinem und im Namen des Angeklagten B. Beschwerde beim Bundesgericht (1B_7/2009), welche abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten worden war.

- 19 - K. Im gerichtlichen Vorverfahren richteten die Verteidiger zahlreiche verfahrensbezo- gene Begehren an den Kammerpräsidenten: K.a. Die Verteidiger der Angeklagten C. und D. stellten den Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung, die Verteidiger aller Angeklagten nicht deutscher Muttersprache beantragten die Übersetzung der An- klageschrift in die jeweilige Muttersprache der Angeklagten und die Verteidiger der Angeklagten A. und D. beantragten zusätzlich die Übersetzung wesentlicher Akten- stücke. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2008 wurden die Anträge auf Rückweisung und Übersetzung von Aktenstücken abgewiesen und die Anträge auf Übersetzung der Anklageschrift insofern gutgeheissen, als die Anklageschrift auf Französisch und Italienisch übersetzt und den Parteien zugestellt wurde. K.b. Weiter stellten die Verteidiger der Angeklagten D. und G. den Antrag, die Anklage- schrift sei zurückzuweisen, nicht nur wegen Verletzung von Art. 126 BStP, sondern auch aus formellen Gründen. Alle amtlichen Verteidiger stellten ferner den Antrag, dass den Angeklagten nebst ihnen je ein zweiter amtlicher Anwalt zugeordnet werde und/oder sie sich jederzeit durch andere Anwälte substituieren lassen könnten. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2008 wurde die Rückweisung der Anklage- schrift erneut abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurden die Anträge auf einen zwei- ten amtlichen Verteidiger oder eine jederzeitige Substitution. Die Verteidiger wurden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie in ihrer internen Arbeitsorganisation frei seien, insbesondere auch Hilfskräfte beiziehen könnten. K.c. Der vom Verteidiger des Angeklagten D. erneut gestellte Antrag auf Übersetzung der Anklageschrift in die spanische Sprache wurde mit Präsidialverfügung vom

16. Dezember 2008 abgewiesen. Mit selbiger Verfügung wurden die Anträge der Bundesanwaltschaft auf Ergänzung beziehungsweise Ersetzen der Anhänge E und G der Anklageschrift gutgeheissen. K.d. Anfang Februar 2009 stellten die Verteidiger weitere Verfahrensanträge. Einerseits beantragten die Verteidiger der Angeklagten B., D., G., H. und I. eine Simultanüber- setzung der gesamten Hauptverhandlung in die jeweilige Muttersprache der von ih- nen vertretenen Angeklagten. Die Verteidiger der Angeklagten B. und D. verlangten ein Verbot von visuellen Darstellungen während der Hauptverhandlung, nachdem die Bundesanwaltschaft angekündigt hatte, solche für die Hauptverhandlung ins Au- ge zu fassen. Die Verteidiger der Angeklagten G. und I. sprachen sich gegen eine Videobefragung der so genannten „pentiti“ aus. Die Verteidiger der Angeklagten A., B., D., G. und H. wehrten sich gegen die zuvor angekündigte Herausgabe der An- klageschrift an die akkreditierten Medienvertreter. Eine solche sollte einerseits auf gewisse Seiten beschränkt sein und andererseits erst nach dem ersten Teil der Hauptverhandlung anfangs April erfolgen. Diese Verfahrensanträge wurden präsidi-

- 20 - aliter im Sinne der in der Verfügung vom 10. Februar 2009 ausgeführten Erwägun- gen abgewiesen. Den Einwänden hinsichtlich der Herausgabe der Anklageschrift wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die Anklageschrift in sehr begrenz- tem Umfange an die akkreditierten Medienvertreter herausgegeben wurde. Mit Ver- fügung vom 18. Februar 2009 wurde infolge eines neuerlichen Schreibens seitens Fürsprecher Naef präzisiert, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist und bleibt. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Verteidigungsschrift als Ent- gegnung auf die Anklage einzureichen. Davon machte kein Verteidiger Gebrauch. K.e. Gegen die Verfügungen vom 10. und 18. Februar 2009 erhoben die Verteidiger der Angeklagten D. (1B_55/2009), G. (1B_69/2007 und 1B_70/2009), C. (1B_73/2009), B. (1B_79/2009) und A. (1B_83/2009) sowie Rechtsanwalt Timbal für den Angeklag- ten H. (1B_77/2009) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerden richteten sich zum Teil gegen die erste der beiden Verfügungen, zum Teil gegen beide oder gegen die zweite. Sie wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wor- den ist. K.f. Mit Schreiben vom 20. beziehungsweise 24. März 2009 beantragte Rechtsanwalt Timbal eine Verschiebung des Prozesses mit der Begründung, dass über die Be- schwerden der Verteidiger noch nicht entschieden worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt. L. Beweisanträge L.a. Die von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift gestellten Beweisanträge wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Akten als Beweismittel aner- kannt wurden und QQ., Dirigente della Squadra Mobile von Neapel, sowie Luogote- nente RR. und Maresciallo SS. vom Centro D.I.A. (Direzione Investigativa Antimafia) als Zeugen vorgeladen wurden und ferner die so genannten „pentiti“ TT., UU., VV. sowie WW. als Zeugen zur Einvernahme mittels Videoübertragung vorgeladen wur- den, schlussendlich jedoch als Auskunftspersonen angehört worden sind. Anlässlich der Hauptverhandlung verzichteten alle Parteien auf die Einvernahme von SS. L.b. Das Gericht hiess die Beweisanträge der Verteidiger auf Einvernahme diverser Per- sonen als Zeugen insofern gut, als XX., YY. sowie ZZ. als Zeugen vorgeladen wur- den und AAA. als Auskunftsperson. Der Beweisantrag, BBB., CCC., DDD. und EEE. als Gewährszeugen für E. einzuvernehmen, wurde insofern gutgeheissen, als diese eingeladen wurden, die ihnen vom Verteidiger des Angeklagten E. schriftlich gestell- te Fragen ebenfalls schriftlich zu beantworten. Die Beweisanträge auf Einvernahme von weiteren Zeugen wurden abgewiesen (vgl. Beweisverfügung vom 6. Februar 2009). Weiter wurden Anträge, zahlreiche Urteile italienischer Gerichte, darunter auch jenes der Corte di Appello von Bari in Sachen OO., sowie weitere Unterlagen

- 21 - zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Abgewiesen wurde der Antrag auf Edition sämtlicher Aufnahmen der in Italien durchgeführten Telefonkontrollen, von welchen die Abschriften auf dem Rechtshilfeweg Eingang in die vorliegenden Akten gefun- den hatten (vgl. Beweisverfügungen vom 6. Februar 2009 und 18. Februar 2009). Die Beweisanträge auf Übersetzung der sich in den Akten befindlichen sowie der noch zu edierenden Urteile aus Italien in die deutsche Sprache wurden abgewiesen. Die vorliegende deutsche Fassung des Urteils der Corte di Appello von Bari in Sa- chen OO. wurde hingegen zu den Akten genommen. Der Beweisantrag des Vertei- digers von D., das Urteil der Corte d’ Appello von Mailand in Sachen Auslieferung von D. in italienischer Originalfassung und deutscher Übersetzung zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen (vgl. Beweisverfügung vom 24. März 2009). L.c. Der Präsident verfügte von Amtes wegen am 9. Dezember 2008 eine Grundbuch- sperre über Grundstücke in St. Moritz, bei welchen angenommen wurde, dass sie in einem Zusammenhang mit der von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Dar- lehensforderung des Angeklagten C. stehen (SN.2008.49). Weiter wurden ein Aus- zug aus dem schweizerischen Strafregister der Angeklagten sowie deren Steuerun- terlagen eingeholt (Beweisverfügung 23. Januar 2009). M. Drittbetroffene M.a. Am 13. beziehungsweise 15. Januar 2009 informierte das Gericht sämtliche natürli- chen und juristischen Personen, welche als Berechtigte von beschlagnahmten Ver- mögenswerten geführt wurden, über den Anklageeingang und ihr Recht auf be- schränkte Verfahrensbeteiligung. Sie wurden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschen sowie einen allfälligen Rechts- vertreter bekannt zu geben. Schriftliche Anträge seien bis 30. März 2009 dem Bun- desstrafgericht einzureichen und bis zum Beginn der Plädoyers im Juni schriftlich zu begründen. M.b. Die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung wurden durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti an der Hauptverhandlung vertreten, die Drittbetroffenen P., Q. und R. durch Rechts- anwalt Michele Rusca. Ihre Anträge wurden im Rahmen der Plädoyers gestellt. Alle anderen Drittbetroffenen gaben ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptver- handlung bekannt oder äusserten sich dazu nicht. M.c. Die folgenden Drittbetroffenen reichten ihre Anträge dem Gericht schriftlich ein: J. und K., vertreten durch Rechtsanwalt Luigi Mattei am 5. Juni 2009, V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri am 29. April 2009, CC. am 27. Februar 2009, DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann am 23. März 2009, FF. am

5. März 2009, II., vertreten durch Rechtsanwalt Emanuele Stauffer am 9. Juni 2009, JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti am 8. Juni 2009, die KK. SA, vertre-

- 22 - ten durch Fürsprecher Andrea Janggen am 8. Juni 2009 sowie die Erben von NN. beziehungsweise LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel am 10. Juni 2009. M.d. Nachdem die Drittbetroffene L. SA innert angesetzter Frist vom 30. März 2009 keine Teilnahme an der Hauptverhandlung angekündigt und somit stillschweigend auf ei- ne solche verzichtet hatte, zeigte Rechtsanwalt Luigi Mattei am 20. April 2009 die Übernahme der Vertretung der ursprünglich durch Rechtsanwalt Manuele Bianchi vertretenen Drittbetroffenen L. SA sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung an. Die Strafkammer wies das Teilnahmegesuch von Rechtsanwalt Luigi Mattei am

29. April 2009 ab. Daraufhin reichte dieser im Namen der L. SA die Anträge am

5. Juni 2009 schriftlich ein. M.e. Im Namen des mit dem Angeklagten D. in Zusammenhang stehenden AA. Trust hat die Gesellschaft NNN. dem Gericht am 30. April 2009 ein Urteil des Royal Court of Jersey vom 29. April 2009 zukommen lassen, welchem zu entnehmen ist, dass auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet wird. M.f. Die übrigen im Rubrum aufgeführten Drittbetroffenen liessen sich nicht vernehmen. N. Auf Gesuch von Fürsprecher Müller, dem damals erbetenen Verteidiger des Ange- klagten H., wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2009 in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 BStP für die Hauptverhandlung zusätzlich Rechtsanwalt Daniele Tim- bal als zweiter erbetener Verteidiger zugelassen. Daraufhin beantragte die Bundes- anwaltschaft die Sistierung des Mandats von Rechtsanwalt Daniele Timbal, eventualiter den Widerruf von dessen Zulassung, infolge nicht auszuschliessender Interessenskollision. Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 11. bezie- hungsweise 18. März 2009 abgewiesen. Am 22. April 2009 stellte Rechtsanwalt Timbal ein Gesuch um teilweise Substitution durch seine Kanzleikollegin Rechtsan- wältin Aurelia Schröder. Das Gesuch wurde abgewiesen, da der Angeklagte H. auch bei Abwesenheit von Rechtsanwalt Timbal immer noch – durch Fürsprecher Müller

– ausreichend verteidigt sei. Am 27. April 2009, das heisst bereits nach Eröffnung der Hauptverhandlung, entzog der Angeklagte H. seinen beiden erbetenen Verteidi- gern das Mandat. Im Interesse einer planmässigen Weiterführung des Prozess wur- den beide erbetenen Verteidiger als amtliche eingesetzt und die Assistenz oder Substitution von Rechtsanwalt Timbal durch Rechtsanwältin Schröder zugelassen (SN.2009.9). O. Mit Schreiben vom 30. März 2009 ersuchte Fürsprecher Lafranchi um Dispensation seines Mandanten D., da dessen Gesundheitszustand ein Erscheinen am 1. und

2. April 2009 verunmögliche. Das Dispensationsgesuch wurde abgelehnt.

- 23 - P. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde am 1. April 2009 im Saal des Gran Consiglio des Kantons Tessin in Bellinzona eröffnet. D. erschien unentschul- digt nicht. Im übrigen waren alle Angeklagten und deren Verteidiger anwesend. Für die Drittbetroffenen N. und O. Stiftung war deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Renzo Galfetti und für die Drittbetroffenen P., Q. und R. deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Michele Rusca anwesend. Am 1. und 2. April 2009 stellten und be- gründeten die Verteidiger und Rechtsvertreter folgende weitere oder schon früher gestellte Verfahrensanträge: Es fehle an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts, die Anklageschrift sei zurückzuweisen, das Verfahren sei zu sistieren eventualiter gestützt auf den Grundsatz „ne bis in idem“ einzustellen, als Verfahrenssprache sei Italienisch festzusetzen, die Verhandlung sei – sofern die Sprache nicht gewechselt werde – simultan zu übersetzen, sämtliche entscheidwe- sentlichen Aktenstücke seien zu übersetzen, die Kautionen seien zurückzuerstatten, dem Angeklagten D. sei freies Geleit zu erteilen und die Hauptverhandlung sei zu verschieben. Zu weiteren Fragen Anlass gaben die Videobefragung der „pentiti“, die Telefonprotokolle aus Italien sowie die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung respektive die Art und Weise der Protokollierung der Einvernahmen. Die Bundes- anwaltschaft hatte ihre Anträge für diesen ersten Teil der Verhandlung am 30. März 2009 schriftlich eingereicht. Sie beantragte, die Anklageschrift sei vor der Behand- lung der prozessualen Vorfragen allen interessierten Prozessbeobachtern zugäng- lich zu machen, das Einziehungsverfahren sei abzutrennen und nach dem Haupt- verfahren durchzuführen und die Protokolle seien den Parteivertretern auszuhändi- gen (vgl. zum Ganzen Hauptverhandlungsprotokoll, S. 10 ff.). Nach Entgegennahme der Anträge wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Parteien erhielten zudem nochmals Gelegenheit, bis zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Beweisanträge schriftlich zu stellen. Q. Der Entscheid über die Vorfragen wurde am 7. April 2009 gefällt und den Parteien im Dispositiv mitgeteilt. Die Begründung erfolgte, wie im Dispositiv in Aussicht ge- stellt, anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Mai 2009 mündlich. Über die Rückerstattungsanträge bezüglich Kautionen wurde separat entschieden (siehe lit. Z.). Hinsichtlich der Verhandlungssprache wurde der Entscheid im Hinblick auf das ausstehende Urteil des Bundesgerichts ausgesetzt. R. Ebenfalls am 7. April 2009 fällte das Bundesgericht das erste Urteil betreffend die zuvor erwähnten Beschwerden zur Verfahrenssprache. Es trat auf die Beschwerde nicht ein (1B_70/2009). Die übrigen – gleichlautenden – Urteile datieren vom

16. April 2009 (1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das Bundes- strafgericht informierte die Prozessbeteiligten daraufhin, dass die Verhandlungs- sprache definitiv Deutsch bleibe, dass jedoch im Sinne eines unpräjudiziellen Ent- gegenkommens den Parteivertretern erlaubt werde, auf Französisch oder Italienisch zu plädieren unter der Voraussetzung, dass das Plädoyer in schriftlicher Form ab-

- 24 - gegeben werde. Die Anträge seien jedoch in der Verhandlungssprache Deutsch zu stellen. Daran änderte auch eine Intervention des Verteidigers des Angeklagten C. nichts: Die Kammer beschloss am 28. April 2009 die Sprachenfrage nicht in Wie- dererwägung zu ziehen, die Verfahrenssprache blieb Deutsch. S. Am 9. April 2009 beantragte der Angeklagte D. die Erteilung des freien Geleits für die Dauer der Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 30. April 2009 wurde dies, wie auch das Gesuch um Dispensation, abgewiesen. Mit selbigem Entscheid wurde die hinterlegte Kaution als verfallen erklärt (SN.2009.5). T. Auf erneute Beweisanträge hin hiess die Strafkammer die Anträge auf Einvernahme diverser Personen insoweit gut, als FFF., GGG., HHH. und III. – dessen frühere Ein- vernahme aus einem anderen Verfahren zusätzlich zu den Akten erkannt wurde – als Zeugen vorgeladen wurden sowie JJJ., KKK., LLL. und MMM. als Auskunftsper- sonen. Während der Hauptverhandlung zog Fürsprecher Zürcher den Antrag auf Einvernahme von FFF. zurück. Dieser Rückzug wurde akzeptiert. Nicht einvernom- men werden konnte der Zeuge GGG., welcher der Verhandlung unentschuldigt fern- blieb. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten C. auf Einvernahme sämtlicher im Rahmen der italienischen Verfahren einvernommenen Personen, deren Aussa- geprotokolle Teil der Akten sind, wurde abgewiesen. Ebenso sein Antrag, die Ein- vernahmeprotokolle von Milo Djukanovic in Bari zu edieren. Abgewiesen wurde so- dann der Antrag des Verteidigers des Angeklagten D., die Einvernahmeprotokolle der vorgeladenen „pentiti“ aus den italienischen Verfahren zu edieren, da sich die vorliegend wesentlichen Protokolle bereits in den Akten befanden. Ebenso wies das Gericht die erneut gestellten Anträge der Verteidiger der Angeklagten A. und G. auf Übersetzung sämtlicher Urteile aus Italien ab, wie auch die Anträge, sämtliche Ein- vernahmeprotokolle aus dem Vorverfahren seien auf Italienisch zu übersetzen. Wei- ter lehnte es den Antrag des Verteidigers des Angeklagten D. auf Übersetzung sämtlicher Rechtshilfeakten ab, welche D. vorgehalten wurden oder noch vorgehal- ten werden sollten. Gutgeheissen wurde sein Antrag auf Zulassung von Rechtsan- walt Andrea Di Comite, italienischer Rechtsanwalt des Angeklagten D., zum Ge- richtssaal für die Dauer der Einvernahme der „pentiti“. Abgewiesen wurde der An- trag des Verteidigers des Angeklagten B., den Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters aus den Akten zu weisen sowie auch der Antrag mehrerer Verteidiger auf unverzügliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. zum Ganzen den Entscheid über Beweismassnahmen vom 29. April 2009). U. Von Amtes wegen forderte das Gericht einen Auszug aller Angeklagten und von OOO. aus dem italienischen Strafregister an. V. Die Hauptverhandlung wurde am 4. Mai 2009 fortgesetzt. Sie dauerte vorerst bis

7. Mai 2009, danach vom 18. Mai bis 20. Mai, 25. und 26. Mai, 9. und 10. Juni und

- 25 - vom 15. bis 19. Juni 2009. Die Angeklagten E. und F. waren teilweise dispensiert, der Angeklagte D. blieb unentschuldigt abwesend, war jedoch durch seinen Vertei- diger vertreten. W. Das Beweisverfahren wurde am 3. Juni 2009 geschlossen. Die zuvor noch schrift- lich eingegangenen Beweisanträge, weitere Dokumente zu den Akten zu nehmen, hiess das Gericht gut. X. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wies der Präsident ein Gesuch um Zulassung der Rechtsanwältin Angelika Haucke – offenbar die Rechtsanwältin des Angeklagten D. in Deutschland – zur Hauptverhandlung ab. Die ausreichende Verteidigung des An- geklagten war durch Fürsprecher Lafranchi sichergestellt. Auf die von Rechtsanwäl- tin Haucke dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (1B_137/2009). Y. Am 20. Mai 2009 wurde ein Gesuch des Angeklagten H. auf Freigabe von CHF 10'000.–, eventualiter Freigabe des bisher tatsächlich angefallenen Kosten- aufwandes aus den auf ihn lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten zur De- ckung seiner Unkosten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung, abgewiesen. Z. Mit Entscheiden vom 27. Mai, 9. Juni, 10. Juni und 17. Juni 2009 wurde über die Freigabe der geleisteten Kautionen der Angeklagten A. (SN.2009.6), G. (SN.2009.8), B. (SN.2009.12), C. (SN.2009.13) sowie H. (SN.2009.7) ein Zwischen- entscheid gefällt. Das Gericht lehnte die Freigabe der Kaution für alle betreffenden Angeklagten ab. AA. Das Urteil wurde am 8. Juli 2009 im Saal des Gran Consiglio mündlich eröffnet und summarisch begründet.

- 26 - Das Gericht erwägt: 1.

Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht. Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor (Art. 260ter Ziff. 3 StGB): Straf- bar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt. Weiter be- stimmt Art. 8 Abs. 1 StGB, dass ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowohl im Ausland als auch in der Schweiz begangen worden sein sollen, unterstehen diese Taten dem schweizerischen Strafgesetzbuch. Nebst dem Tatbestand der kriminellen Organisa- tion ist Geldwäscherei angeklagt. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist diesbezüg- lich ohne weiteres gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben, da laut Anklageschrift der Tatort in der Schweiz liegt. 1.1.2 Bundeskompetenz Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 340bis aStGB) unter anderem Handlungen nach den Art. 260ter und 305bis StGB, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Den Angeklagten wird vorgeworfen, kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen einerseits im Ausland, andererseits in mehreren Kanto- nen (Tessin und Jura) vorgenommen zu haben. Damit ist die Bundesgerichtsbarkeit nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Eine vertiefte Abklärung kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unterbleiben (BGE 133 IV 235 S. 246 f. E. 7.1, 132 IV 89 E. 2). Danach dürfte das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in miss- bräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht würde, was

- 27 - vorliegend nicht der Fall ist. Soweit von Prozessteilnehmern geltend gemacht wird, es handle sich für die Tessiner Angeklagten bei den Richtern des Bundesstrafge- richts um „fremde Richter“, geht es offensichtlich um eine Frage der Befindlichkeit und nicht um eine Rechtsfrage. Damit kann ein Wechsel in der Zuständigkeit zum Kanton Tessin jedenfalls nicht begründet werden. Im Übrigen wurde die Bundeszu- ständigkeit bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung von keiner Partei je in Frage gestellt. 1.2 Anwendbares Recht Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrach- tungsweise. Es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 126 IV 5 E. 2c). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473), das be- deutet, dass eine Geldstrafe generell als milder gilt als eine Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Merkmale der angeklagten Tatbestände hat das Recht keine Ände- rung erfahren. Auch bezüglich der Sanktion beim Tatbestand der Beteiligung an ei- ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen (Art. 260ter StGB) hat sich im neuen Recht die Obergrenze des Strafmasses im Hin- blick auf den Entzug der Freiheit nicht geändert. Dasselbe gilt für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei. Allerdings ist hier nach neuem Recht eine Kombi- nation mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen vorgesehen, was bei einem Höchstbetrag des Tagessatzes von 3'000 Franken einen Gesamtbetrag von 1,5 Mio. Franken ergibt. Die maximale Geldstrafe ist also höher als die altrechtliche Busse von bis zu 1 Mio. Franken. Zu beachten gilt jedoch, dass einerseits bei bei- den Delikten nach neuem Recht in jedem Fall bloss eine Geldstrafe möglich ist. An- dererseits ist auch die Vollzugsform zu bewerten: Nach neuem Recht ist der beding- te Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 StGB), im Gegensatz zu den 18 Monaten nach altem Recht. Darüber hinaus ermög- licht das neue Recht den teilbedingten Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jah- ren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie unter dem Kapitel der Strafzumessung (E. 5) zu zei- gen sein wird, kommen die Verurteilten aufgrund der Strafhöhe in den Genuss der neuen Regelungen bezüglich des bedingten respektive teilbedingten Vollzuges, weshalb in concreto das neue Recht als das mildere anzuwenden ist.

- 28 - 1.3 Ne bis in idem Die Verteidigung beantragt anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung, das Verfahren sei zu sistieren, eventualiter sei es gestützt auf den Grundsatz ne bis in idem einzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, dass ge- gen die Angeklagten in Italien Verfahren wegen desselben Sachverhalts hängig sei- en, welche früher an die Hand genommen worden seien als das vorliegende oder schon durch Urteile italienischer Gerichte abgeschlossen seien. Dass diese Urteile zum Teil noch nicht rechtskräftig seien, verhindere eine Sistierung nicht, da der Grundsatz ne bis in idem nicht nur eine doppelte Bestrafung verhindern solle, son- dern auch eine doppelte Strafverfolgung. Der Grundsatz ne bis in idem beziehungsweise das Verbot der Doppelbestrafung ergibt sich unmittelbar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Pro- tokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) beziehungsweise aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Danach soll sichergestellt sein, dass eine Person

– im nationalen Strafverfahren – nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft wird. Der Grundsatz gilt somit nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander. Ne bis in idem ist ein im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetztes Prinzip. Die internationale Umsetzung ist primär in Art. 3 Abs. 2 bis 4 StGB und in Art. 6 Abs. 3 und 4 StGB geregelt. Art. 3 Abs. 2 StGB bestimmt im Wesentlichen, dass dem Inlandtäter, der für die glei- che Tat im Ausland verurteilt wurde, die ganz oder teilweise vollzogene Auslandstra- fe vom Schweizer Richter angerechnet wird. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StGB wird ein In- landtäter unter gewissen Bedingungen in der Schweiz nicht mehr verfolgt, wenn er auf Ersuchen der Schweizer Behörden im Ausland verfolgt worden und vom auslän- dischen Gericht endgültig freigesprochen worden ist oder die im Ausland ausge- sprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Eine Verfolgung von im Ausland be- gangenen Vergehen oder Verbrechen, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, erfolgt in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 3 StGB unter gewissen Bedingungen nicht mehr, wenn ein ausländi- sches Gericht den Täter endgültig frei gesprochen hat oder die im Ausland ausge- sprochene Sanktion vollzogen oder verjährt ist. Nachdem die hier angeklagten Ta- ten im Ausland bisher weder zu einem endgültigen Freispruch noch zu einer rechts- kräftigen Verurteilung beziehungsweise zur Verjährung geführt haben, kommen die ne bis in idem-Bestimmungen des Schweizer Rechts nicht zur Anwendung. Das Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch

- 29 - in einem ausländischen Verfahren belangt wird. Aus pragmatischen Gründen könnte ein Verfahren unter diesen Umständen sistiert werden, eine gesetzliche Verpflich- tung dazu besteht jedoch nicht. In casu liegen keine Gründe für eine Sistierung vor, zumal sich alle der in Italien ver- folgten Angeklagten den italienischen Verfahren bisher entzogen haben und es sich bei den sie betreffenden Urteilen um solche handelt, die in Abwesenheit gefällt wor- den sind. Soweit es sich bei den Angeklagten um Schweizer Bürger handelt, würden sie für einen dereinstigen Vollzug auch nicht an Italien ausgeliefert werden. Soweit es um den Angeklagten D. geht, liegen keine wesentlich anderen Umstände vor. Zwar läuft auch gegen ihn in Italien ein Verfahren; er hat sich diesem jedoch nur be- dingt freiwillig gestellt, indem er sich dorthin begab, nachdem Spanien seine Auslie- ferung an Italien bewilligt hatte (Urteil der Corte d’ Appello von Mailand vom 4. März 2009 in Sachen Auslieferungsersuchen der Schweiz gegen D., TPF pag. 524.43 ff., insbes. 44). Nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft in Italien hat er sich offensichtlich wieder nach Spanien abgesetzt. Soweit die Frage den Angeklagten I. betrifft, ist festzustellen, dass gegen diesen in Italien mehrere rechtskräftige Verur- teilungen vorliegen, jedoch nicht für die hier zur Anklage gebrachten Sachverhalte und Tatzeiten (TPF pag. 240.8 ff.). Schliesslich ist generell zu bemerken, dass ü- berhaupt nicht abzusehen ist, wann die ersten italienischen Urteile gegen die hier- orts Angeklagten mit identischem Sachverhalt rechtskräftig werden könnten. Zu keinem anderen Ergebnis führen in casu die weiteren von der Verteidigung ins Feld geführten Rechtsquellen, nämlich Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durch- führungsübereinkommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). 1.4 Rückweisung Anklageschrift 1.4.1 Die Verteidigung beantragt nach Abweisung gleich lautender Anträge im Instrukti- onsverfahren anlässlich des den Vorfragen gewidmeten Teils der Hauptverhandlung erneut die Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft, dies einer- seits weil die Anklageschrift das in Art. 126 Abs. 2 BStP festgehaltene Begrün- dungsverbot verletze und andererseits aus formellen Gründen: Die Anklageschrift enthalte pauschale Vorwürfe, keine konkreten Angaben, sei aufgebläht und unüber- sichtlich. Das Anklageprinzip sei dadurch verletzt und eine sachgerechte Verteidi- gung unmöglich. Im Übrigen sei sie absolut einseitig und enthalte keine entlasten- den Momente. 1.4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 BStP bezeichnet die Anklageschrift die Angeklagten (Ziff.1), das strafbare Verhalten, dessen sie beschuldigt werden, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Ziff. 2), die Bestimmungen des Strafgesetzes, die an-

- 30 - zuwenden sind (Ziff. 3), die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Ziff. 4) sowie die Besetzung der Strafkammer (Ziff. 5). Abs. 2 legt fest, dass die Anklageschrift keine weitere Begründung enthält. Die Anklageschrift hat eine doppelte Bedeutung: Sie dient einerseits der Bestim- mung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), vermittelt anderseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwen- digen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Ur- teilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., § 50 N. 6 und 8). Das bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, dass die Anklage, um dem Anklageprinzip gerecht zu werden, die dem An- geklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a, 120 IV 348 E. 2b). a) Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anklage wegen Mitgliedschaft in ei- ner kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen der Komplexität der Organisation(en) zu entsprechen hat. Vorliegend geht es um stark verflochtene Organisationsstrukturen, eine Vielzahl von beteiligten Personen mit unterschiedlichen, sich teilweise mit der Zeit auch verändernden Rollen, Gesellschaften und Clans. Deren Schilderung in der Anklageschrift ist nicht nur adäquat, sondern notwendig, um der Umgrenzungs- aber auch In- formationsfunktion gerecht zu werden. Die Überblickbarkeit der Anklage ist an der Komplexität der Sachverhalte zu messen. Dass einige der angegebenen Fussnoten ins Leere verweisen, ist unglücklich, führt bei weitem aber nicht zu einer Unverständlichkeit der Anklageschrift. Insoweit gibt es keinen zwingen- den Grund, die Anklageschrift zu straffen, umzuarbeiten oder neu zu konzipie- ren. Auch der Vorwurf, die Anklageschrift sei zu unbestimmt und erlaube es daher der Verteidigung nicht, sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen, geht fehl. Die Tatvorwürfe für die einzelnen Angeklagten sind hinreichend be- stimmt. Im Übrigen besteht keine Pflicht der Anklagebehörde, entlastende Momente in der Anklageschrift zu nennen, wie dies die Verteidigung moniert hat. Soweit der Präsident anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2009 den Prozessbeteiligten mitteilte, in welchen verschiedenen Hinsichten gemäss Vorverständnis des Gerichts in casu die kriminelle Organisation geprüft werde, hat er das Beweisthema für die Hauptverhandlung und somit die vorliegende Strafsache fokussiert. Dies um die Arbeit der Verteidigung zu vereinfachen und nicht um die angeblich ungenügende Anklageschrift durch gerichtliche Präzisierung zu retten. Auch hier liegt es in der Natur der Sache, dass kom- plexe Zusammenspiele von zahlreichen Einzelpersonen oder von mehreren Gruppen – die ihrerseits durch verschiedene Personen und Firmen zusam- mengesetzt sind – entlang eines Warenflusses sowie über zahlreiche Landes-

- 31 - grenzen hinweg, auf verschiedenen Ebenen als möglicherweise kriminelle Vereinigungen bezeichnet werden können. b) Aus der Botschaft zur Justizreform des Bundes ist betreffend der Änderung des Art. 126 Abs. 2 BStP (BBl 2001 S. 4372) zu entnehmen, dass mit der Re- gelung von Abs. 2 verhindert werden soll, dass der Bundesanwalt das zustän- dige Gericht beeinflusst, zum Beispiel dass er begründet, aus welchen Tatsa- chen er genügende Verdachtsmomente ableitet oder die Beweise würdigt, persönliche Beziehungen des Angeklagten aufzeigt, welche nicht zum Straf- tatbestand gehören, oder dass er sich zur Schuldfrage oder zum Strafmass äussert. Die vorliegende Anklageschrift enthält die in Art. 126 Abs. 1 BStP geforderten Merkmale. Darüber hinaus hat sie über weiteste Strecken die Schilderung von Sachverhalten zum Gegenstand. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, dass einzelne Sätze oder Abschnitte auch als Begründung der Anklage verstanden werden könnten. Eine Rückweisung zur Eliminierung solcher Stel- len wäre jedoch absolut unverhältnismässig und hätte lediglich eine beträchtli- che Verfahrensverzögerung zur Folge, ohne dass damit dem Verfahren inhalt- lich in irgendeiner Weise gedient wäre. Zudem ändert sich dadurch am grund- sätzlichen Befund, dass die Anklageschrift Sachverhalte schildert, nichts. Die Anklageschrift enthält keine Angaben über in casu nicht interessierende per- sönliche Beziehungen der Angeklagten und äussert sich weder zur Schuldfra- ge noch zum Strafmass. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie das Ge- richt in unzulässiger Weise beeinflussen würde im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers. Die Fussnoten respektive die mit diesen referenzierten Aktenstel- len dienen entgegen anders lautenden Behauptungen nicht der Begründung der Anklageschrift, sondern sind im Sinne von Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP als Bezeichnung der Beweismittel für die Hauptverhandlung, die dem Nachweis der in der Anklageschrift behaupteten Fakten dienen sollen, zu verstehen. Ei- ne höchstrichterlich bestätigte, auf das Begründungsverbot der Anklageschrift bezogene Praxis, die in casu eine Rückweisung geböte, existiert nicht. Im Üb- rigen sieht die Bundesstrafprozessordnung, nach Abschaffung des Anklagezu- lassungsverfahrens keine Sanktionierung für den Fall vor, dass das Begrün- dungsverbot verletzt wäre. Hinzu kommt, dass den Verteidigern die Möglich- keit des Einreichens einer Verteidigungsschrift als Entgegnung zum behaupte- ten „vorgezogenen Plädoyer“ der Anklage gewährt worden ist. 1.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift weder gegen das Be- gründungsverbot in Art. 126 Abs. 2 BStP noch gegen das Gebot der Umgrenzungs- und Informationsfunktion (Art. 126 Abs. 1 BStP) verstösst und daher als Grundlage

- 32 - für das gerichtliche Verfahren – für Verfahrensbeteiligte und Gericht – taugt und somit nicht an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen ist. 1.5 Öffentliches Zugänglichmachen der Anklageschrift 1.5.1 An die Presse Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht vom

29. August 2006 (SR 173.711.33) wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Ersuchen hin eine Kopie der Anklageschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten Verhandlungstermin abgegeben. Im Instruktionsverfahren setzten sich die Verteidiger gegen eine Aushändigung der Anklageschrift an die Presse zur Wehr. Sie beantragten, dass – wenn überhaupt – die Anklageschrift erst nach dem Entscheid über die Vorfragen ausgehändigt werde, da sie in der vorliegenden Form aus dem Recht zu weisen sei (siehe oben E. 1.4). Die Anklageschrift wurde infolgedessen nur in begrenztem Umfange, beschränkt auf das Rubrum, die Zusammenfassung der Tathandlungen der Angeklagten, die Be- weismittel sowie eine Grobumschreibung der Beschlagnahme, der Sicherheiten, der Kosten und Auslagen und die Mitteilungen, an die akkreditierten Medienvertreter he- rausgegeben. Diese Art der Veröffentlichung verstösst in keiner Weise gegen das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten, sondern trägt dem Öffentlichkeitsprinzip Rechnung. Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen die entsprechende Zwi- schenverfügung abgewiesen (1B_55/2009; 1B_69/2009; 1B_73/2009). 1.5.2 An die Öffentlichkeit Gemäss Art. 24 Abs. 1 BStP sind die Verhandlungen vor den Strafgerichten des Bundes öffentlich. Art. 153 BStP sieht vor, dass die Anklageschrift durch den Ge- richtsschreiber verlesen wird. Die Bundesanwaltschaft verzichtet zu Beginn der Hauptverhandlung auf das Verle- sen der Anklageschrift. Sie beantragt als Ersatz dessen die öffentliche Auflage der Anklageschrift für Prozessbeobachter. Die Verteidiger opponieren gegen diesen An- trag, da die Bundesstrafrechtspflege kein öffentliches Zugänglichmachen der Ankla- geschrift vorsehe. Von Seiten eines Verteidigers wird vorgebracht, dass im Falle ei- nes öffentlichen Zugänglichmachens der Anklageschrift auf das Verlesen der kom- pletten aus 233 Seiten bestehenden Anklageschrift inklusive der Fussnoten und der darin aufgeführten Aktenstücke beharrt werde, all das in italienischer Sprache (vgl. auch E. 1.6 hienach).

- 33 - Das Verlesen der Anklageschrift dient primär der Öffentlichkeit des Verfahrens; in zweiter Linie ist darin die Verwirklichung des Anspruchs des Angeklagten zu sehen, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe detailliert zur Kenntnis gebracht wer- den. Der Anspruch des Angeklagten auf Verlesen der Anklage wird hinfällig durch die vorgängige Zustellung der Anklageschrift an ihn beziehungsweise dessen Ver- teidiger. Die Anklageschrift wurde in die Sprachen Französisch und Italienisch über- setzt, konnte somit von allen anwesenden Angeklagten in ihrer Muttersprache gele- sen werden. In casu ist das Recht des Verlesens ausserdem insoweit verwirkt, als dem Gericht vor dem Entscheid über das öffentliche Zugänglichmachen der Ankla- geschrift mitgeteilt wurde, dass das Verlesen dann verlangt werde, wenn das Ge- richt dieselbe öffentlich zugänglich mache. Damit sollte offensichtlich nicht ein recht- mässig begründetes Interesse am Verlesen der Anklageschrift geltend gemacht, sondern Druck auf das Gericht ausgeübt werden. Das Aushändigen der kompletten Anklageschrift an die akkreditierten Journalisten und das Auflegen derselben für das interessierte Publikum ist ein Surrogat für das öffentliche Verlesen. Auf Letzteres wird deshalb verzichtet. 1.6 Verfahrens- und Verhandlungssprache 1.6.1 Wechsel der Verfahrenssprache vom Deutschen zum Italienischen Gemäss Art. 97 Abs. 1 BStP wird vor dem Bundesstrafgericht in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsi- dent. In Ausübung des Ermessens, welches die genannte Gesetzesbestimmung dem Prä- sidenten einräumt, hielt dieser für das Verfahren vor Bundesstrafgericht an der bis- herigen Verfahrenssprache Deutsch fest (TPF pag. 410.20 f.). Aufgrund eines Schreibens des Verteidigers des Angeklagten C. (TPF pag. 523.60 ff.) bestätigte der Präsident dies mittels Verfügung vom 18. Februar 2009 (TPF pag. 430.60 ff.) noch- mals. Dagegen opponierte ein Teil der Verteidiger und beantragte mittels Be- schwerde ans Bundesgericht einen Wechsel der Verfahrenssprache zum Italieni- schen (1B_70/2009, 1B_75/2009, 1B_77/2009, 1B_79/2009, 1B_83/2009). Das Bundesgericht wies die Anträge um aufschiebende Wirkung der Beschwerden ab (Verfügungen vom 25. März 2009 des Bundesgerichts in den erwähnten Fallnum- mern). Mit Urteilen vom 7. respektive 16. April 2009, das heisst bereits während lau- fender Hauptverhandlung, trat das Bundesgericht auf die Beschwerden nicht ein, äusserte sich aber dahingehend, dass die Beibehaltung der Verhandlungssprache Deutsch die Verfahrensleitung nicht an der Gewährleistung der Parteirechte hindere (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.5 bzw. Urteile des

- 34 - Bundesgerichts in den übrigen Verfahrensnummern vom 16. April 2009 E. 2.3). Die Hauptverhandlung wurde am 1. April 2009 wie vorgesehen auf Deutsch eröffnet. Die Verteidiger der Angeklagten italienischer Muttersprache erneuern am ersten Pro- zesstag ihre Anträge auf Wechsel der Verfahrenssprache von der deutschen zur ita- lienischen Sprache. Die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen Personen deutscher, französischer, italienischer und spanischer Muttersprache. Ein Anspruch auf Ver- handlung in der Muttersprache ergibt sich bei einer Mehrheit von Angeklagten aus der Bundesstrafprozessordnung nicht. Das vorliegende Verfahren wurde vor mehr als sechs Jahren eröffnet und von Beginn weg in deutscher Sprache geführt. Es för- dert die Einheitlichkeit eines Verfahrens, wenn es von Anfang bis Ende in der selben Sprache geführt wird (vgl. hierzu auch UEBERSAX, Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 54). Bei einem Wechsel im Stadium der Hauptverhandlung müssten nicht nur die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die Mitglieder des Gerichts sondern auch die Verteidiger – wie eine Nachfrage zur Sprachkompetenz ergeben hat – ausgewechselt werden. Dies würde zu einer unnö- tigen Wiederholung von Verfahrenshandlungen und vor allem zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, was nicht im Interesse der Angeklagten und von de- ren Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist liegt. Der Tatsache, dass die Angeklagten – nach dem Versterben des deutschsprachigen Angeklagten im Januar 2009 – italienischer, französischer oder spanischer Muttersprache sind, wird im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dadurch Rechnung getragen, dass für die Hauptverhandlung Übersetzerinnen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kämen auch bei einem Wechsel ins Italienische nicht alle Angeklagten in den Genuss eines Ver- fahrens in ihrer Muttersprache. Im Sinne eines nicht präjudizierenden Entgegenkommens wird trotz der Festsetzung der Verhandlungssprache Deutsch in analoger Anwendung von Art. 97 Abs. 2 BStP den fremdsprachigen Parteivertretern gestattet, in einer anderen Amtssprache zu plädieren. 1.6.2 Simultanübersetzung Für den Fall, dass die Verhandlungssprache Deutsch bleibe, wird von einigen Ver- teidigern beantragt, die gesamte Verhandlung simultan in die Sprachen Franzö- sisch, Italienisch und Spanisch zu übersetzen. In BGE 118 Ia 462 E. 2a führt das Bundesgericht aus, dass nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung al- ler Schriftstücke und mündlichen Äusserungen bestehe, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen sei, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.

- 35 - Dazu gehörten in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung (vgl. BRAITSCH, Ge- richtssprache für Sprachunkundige im Lichte des "fair trial", Bern u.a. 1991, S. 170 ff., 383 ff., 397 ff.; FROWEIN PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, Art. 6 N. 139; VOGLER, Internationaler EMRK-Kommentar, Köln u.a., Art. 6 N. 473, 584, je mit Hinweisen). Je nach den Umständen des konkreten Falles könnten aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken sei etwa an die Befragung von Zeugen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssten demnach

– auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten – übersetzt werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 i. S. Ka- masinski c. A, EGMR Série A, vol. 168, Ziff. 74, 79; vgl. auch unveröffentlichtes Ur- teil des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 1991 i. S. G. F., E. 3a; BRAITSCH, a.a.O., S. 171 f., 406 ff.; WAMISTER, Die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltli- che Verteidigung und der unentgeltliche Dolmetscher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Diss. Basel 1983, S. 146 f.). Dies gelte insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teil- nahme habe (vgl. ROUILLER/JOMINI, L’effet dynamique de la Convention européenne des droits de l’homme, in ZStrR 109 [1992] S. 254). Strenge prozessuale Anforde- rungen seien diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen An- klagen zu stellen (E. 2a). Es sei allerdings Sache des Angeschuldigten beziehungs- weise seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig er- scheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (vgl. unveröf- fentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 22. April 1988 i. S. Y., E. 2; VOGLER, a.a.O., Art. 6 N. 592). Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanüberset- zung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, bestehe dagegen nicht. Alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und wür- de das Verfahren übermässig in die Länge ziehen, komplizieren und verteuern. In- sofern läge eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen Vorgänge auch nicht im Interesse des Angeschuldigten (E. 2b). Eine Simultanüber- setzung entzieht sich im Übrigen der Kontrolle durch das Gericht. Somit erfolgt kei- ne Simultanübersetzung der gesamten Verhandlung ins Französische und Italieni- sche. Der Antrag auf Simultanübersetzung ins Spanische ist wegen Abwesenheit des spanisch sprechenden Angeklagten D. an der Hauptverhandlung gegenstandslos. 1.6.3 Übersetzung von Aktenstücken Die Verteidiger der Angeklagten D. und G. verlangen die Übersetzung aller wesent- lichen Aktenstücke, worunter zum Beispiel die Einvernahmen der anderen Beteilig- ten oder Zeugen, auf Spanisch beziehungsweise Italienisch. Im weiteren wurde sei-

- 36 - tens der Verteidiger teilweise beantragt, es seien die italienischen Urteile auf Deutsch zu übersetzen. Wegen Abwesenheit des Angeklagten D. zielt der Antrag auf Übersetzung ins Spa- nische ins Leere. Den anwesenden Angeklagten wird zugesichert, dass Aktenstü- cke, welche ihnen vorgehalten werden und die zum Beweis für einen allfälligen Schuldspruch dienen sollten, in ihre Muttersprache übersetzt werden, was in der Folge auch so gehandhabt wird. Der Antrag, italienischsprachige Urteile auf Deutsch zu übersetzen, ist offensichtlich im Interesse der Verteidiger gestellt worden und nicht in jenem der italienischspra- chigen Angeklagten, welche diese Urteile verstehen. Der antragstellende Verteidiger des Angeklagten G. weist sich selbst als (auch) in italienischer Sprache arbeitend aus und hat dieses amtliche Mandat im Wissen um die intensiven sich auf Italien beziehende Hintergründe des Verfahrens und um die Muttersprache seines Man- danten angenommen. Ein gerichtlicher Anspruch auf Übersetzung von Unterlagen in einer anderen Amtssprache für den Verteidiger besteht im übrigen nicht. Der Antrag ist daher abzuweisen. 1.7 Verschiebung der Hauptverhandlung Rechtsanwalt Galfetti, Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stiftung, beantragt eine Verschiebung der Hauptverhandlung um fünf Monate. Als Grund gibt er an, dass er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung die Anklageschrift zugestellt er- halten habe und so nicht ausreichend Vorbereitungszeit verblieben sei. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden die Drittbetroffenen respektive ihre Vertre- ter darauf hingewiesen, dass sie nicht Parteien im Sinne der Prozessordnung sind. Die mangelnde Parteistellung führt dazu, dass sie keine Anträge stellen können, welche zum Beispiel die Anklageschrift, die Verhandlungssprache oder die Ver- handlungstermine betreffen. Auf den Verschiebungsantrag von Rechtsanwalt Galfet- ti müsste daher gar nicht eingetreten werden. Der Antrag ist jedoch ohnehin abzu- weisen. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt Galfetti schon früh in das Verfahren involviert war. Er hat sich intensiv darum bemüht, die Verteidi- gung des Angeklagten B. übernehmen zu können. Diese Bemühungen hat er na- mens des Angeklagten im Verfahrensstadium vor Bundesstrafgericht erneut aufge- nommen. Zudem hat er an einer Diskussionsrunde im Fernsehen zum Thema der Anklage teilgenommen, in welchen er als intimer Kenner der Materie auftrat (Sen- dung „matrioska“, ausgestrahlt im Juni 2001 durch Teleticino). In seiner jetzigen Funktion vertritt er unter anderem die Interessen des Sohnes des Angeklagten B. Mit Schreiben des Gerichts vom 13. Januar 2009 wurde er als Vertreter von Drittbe- troffenen formell darauf aufmerksam gemacht, dass er die Anklageschrift auf Anfra-

- 37 - ge beim Bundesstrafgericht beziehen könne (TPF pag. 320.1 f.). Von diesem Recht machte Rechtsanwalt Galfetti keinen Gebrauch. Trotzdem wurde ihm der Vollstän- digkeit halber am 27. März 2009 die Anklageschrift inklusive deren italienischer Übersetzung zugestellt (TPF pag. 328.12). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass er vor der gerichtlichen Zustellung der Anklageschrift keine Kenntnisse derselben hat- te. Sein Verhalten seit der Anklageerhebung und seine Schreiben an das Bundes- strafgericht lassen keinen Zweifel offen, dass er über die Anklageschrift verfügte und von deren Inhalt samt den relevanten Sachverhalten Kenntnis hatte. Es steht daher ausser Frage, dass sich Rechtsanwalt Galfetti materiell seit langer Zeit auf die Verhandlung hat vorbereiten können. Eine Verschiebung der Hauptverhandlung ist daher nicht opportun. 1.8 Abtrennung Einziehungsverfahren Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass die Verhandlung betreffend der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte separat durchzuführen sei und die Drittbe- troffenen bis dahin vom Verfahren respektive der Verhandlung auszuschliessen sei- en. Eine Abtrennung dränge sich auf, da es den Drittbetroffenen verwehrt sei, sich zu dem Tatvorwurf gegen die Angeklagten zu äussern, und das ohnehin komplizier- te Hauptverfahren durch die Präsenz der Drittbetroffenen noch weitergehend be- lastet werde. Drittbetroffene haben grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die sie benötigen, um ih- re Ansprüche geltend zu machen. Nicht alle in einer strafrechtlichen Hauptverhand- lung erörterten Fragen sind somit von den Rechten der Drittbetroffenen auf Teil- nahme umfasst. Das würde es ermöglichen, ein Einziehungsverfahren separat von der strafrechtlichen Hauptverhandlung zu führen. Es dürfte in der Praxis jedoch ei- nige Schwierigkeiten bereiten, abzugrenzen, welche Fragen für die Drittbetroffenen relevant sind und welche nicht. In casu wird im Wesentlichen zu klären sein, ob und inwiefern eine kriminelle Organisation vorliegt, in deren faktischen Verfügungsbe- reich die beschlagnahmten Vermögenswerte fallen oder ob, unabhängig von einem Schuldspruch, die Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung gegeben sind. Dazu müssen sich die Drittbetroffenen äussern können. Auch wenn nicht ausge- schlossen ist, dass dieses Thema in rechtlich hinreichender Art in einem separaten Verfahren behandelt werden kann, drängt sich vorliegend eine Abtrennung aus den geltend gemachten pragmatischen Gründen nicht auf. Es bestünde auch die Gefahr, dass Verfahrensteile des Hauptverfahrens im Einziehungsverfahren wiederholt wer- den müssten, was die Sache insgesamt nicht vereinfachen, sondern komplizieren würde. Es ist daher insgesamt einfacher und praktikabler, die Drittbetroffenen am Hauptverfahren teilnehmen zu lassen, vor allem auch deshalb, weil deren Interven- tionsrechte in der Verhandlung ohnehin beschränkt sind.

- 38 - 1.9 Verwendung der Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen Der Verteidiger des Angeklagten G. beantragt zu prüfen, ob die Telefonkontrollen aus den italienischen Verfahren, auf welche die Bundesanwaltschaft zurückgreift, rechtmässig zustande gekommen seien und als Beweismittel verwertbar seien. Wei- ter macht er einen Anspruch des Angeklagten auf Anhörung der Originalaufnahmen geltend. Ob die Abhörprotokolle der italienischen Telefonkontrollen verwertbar sind oder nicht, ist nicht im Rahmen der Vorfragen zu prüfen. Es handelt sich dabei um eine Frage, die in concreto im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und im Zusam- menhang mit der Hauptsache zu entscheiden ist. 1.10 Protokollierung/Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung Die Bundesanwaltschaft stellt sodann den Antrag, dass die Protokollierung nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 55 BGG i.V.m. Art. 7 BZP vorzunehmen sei, dass also die Einvernahmeprotokolle der einvernommenen Person vorzulesen und von dieser zu unterzeichnen seien. Im weiteren seien die Verhandlungs- und Ein- vernahmeprotokolle den Parteivertretern auszuhändigen. Rechtsanwalt Galfetti äus- sert die Ansicht, dass die Tonbandaufnahmen, die offensichtlich von der Hauptver- handlung gemacht würden, den Parteien zur Verfügung stehen sollten. Die Protokollierung der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht ist gesetzlich nicht detailliert geregelt. Der Vorsitzende und die Gerichtsschreiberin bestätigen die Rich- tigkeit der Protokolle unterschriftlich. Eine Unterzeichnung durch die einvernomme- ne Person ist nicht vorgesehen. Das in Art. 33, 43 und 85 Abs. 4 BStP vorgeschrie- bene Protokoll wird zweigeteilt geführt: Über den Verhandlungsablauf wird ein so genanntes Hauptverhandlungsprotokoll erstellt, in welchem die Anträge der Parteien sowie die Verfügungen des Gerichts aufgeführt werden. Dieses findet Eingang in die Verfahrensakten, wird praxisgemäss jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängiger Teil dieses Hauptverhandlungsprotokolls sind die jeweiligen Einvernahmeprotokolle. In casu werden diese den Parteien nach deren Fertigstellung ausgehändigt. Daraufhin haben die Prozessbeteiligten die Möglichkeit, eine Protokollberichtigung zu beantra- gen. Herrschen diesbezüglich Unklarheiten, so kann das Gericht das Protokollierte mittels der ursprünglich für den Fall von technischen Störungen im Bereich der Textverarbeitung, wie zum Beispiel einem Computerabsturz, gedachten Tonband- aufnahmen überprüfen. Die Tonbandaufnahmen werden nach Eintritt der Rechts- kraft vernichtet, sie werden nicht als Teil der Akten geführt und daher auch nicht zur Anhörung herausgegeben. Infolge dahingehender Anträge von Seiten der Prozess- beteiligten wird vorliegend nebst den einzelnen Einvernahmeprotokollen auch das

- 39 - Hauptverhandlungsprotokoll den Parteien und den anwesenden Vertretern der Dritt- betroffenen zugänglich gemacht. 1.11 Stellung der Drittbetroffenen Als Parteien im Bundesstrafverfahren führt Art. 34 BStP den Beschuldigten, den Bundesanwalt und den Geschädigten auf, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht. Weitere Parteien sieht die Prozessordnung nicht vor. Von einem Strafverfahren können jedoch weitere Personen betroffen sein. Dies ist vorliegend der Fall wegen der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht auf die Angeklagten, sondern eben auf Dritte lauten. Diesen Personen muss die Gele- genheit eingeräumt werden, ihre Rechte geltend zu machen, daher werden sie als Drittbetroffene geführt. Ihre Rechtsstellung beschränkt sich in casu auf die Frage der Einziehung der Vermögenswerte. So sieht es auch die noch nicht in Kraft ste- hende Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 in Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 vor. 1.12 Stellung der „pentiti“ Die Bundesanwaltschaft hat die Einvernahme von vier sich in Italien aufhaltenden „pentiti“ als Zeugen beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die Verteidigung bringt vor, dass die Modalitäten der Einvernahme dieser Personen unklar seien und wirft die Frage auf, ob sich diese als Zeugen eignen. Wenn schon, dann seien sie als Auskunftspersonen anzuhören. Als „pentiti“ (eigentlich collaboratori di giustizia) werden in Italien Personen bezeich- net, welche in einer kriminellen Organisation Mitglied waren oder zumindest in einer so intensiven Form mit einer solchen zusammengearbeitet haben, dass sie von der kriminellen Organisation Kenntnisse haben, reuig (ital.: pentito) geworden sind und in der Folge mit der Justiz zusammenarbeiten und umfassende Geständnisse able- gen. Durch ihre Zusammenarbeit mit der Justiz kommen sie in den Genuss von Strafmilderungen oder Vollzugserleichterungen (Art. 16nonies des Decreto legislativo vom 15. Januar 1991 mit Anpassungen vom 15. März 1991 über die collaboratori di giustizia [Nuove norme in materia di sequestri di persona a scopo di estorsione e per la protezione dei testimoni di giustizia, nonché per la protezione e il trattamento sanzionatorio di coloro che collaborano con la giustizia]). Ein reuiger Mafioso wird in einem italienischen Verfahren formell als „pentito” anerkannt. Dieses Institut gibt es im schweizerischen Recht nicht.

- 40 - Der Zeuge ist eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem be- sonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Ankla- gebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll. Er ist täterschaftlich nicht an der abzuklärenden Handlung beteiligt und nimmt somit eine für die Wahr- heitsfindung wertvolle Stellung ein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 62 N. 1). Als Regel ist festzuhalten, dass als Zeuge nur in Frage kommt, wer nicht als Be- schuldigter oder Auskunftsperson einzuvernehmen ist (SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. Aufl., § 40, N. 628). Der Zeuge untersteht der Wahrheitspflicht, das falsche Zeugnis steht unter Strafandrohung (Art. 307 StGB). Er hat nur unter gewis- sen Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Auskunftsperson dagegen hat keine erzwingbare Aussage- und strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht. Auskunftspersonen können solche sein, welche in den möglichen Täterkreis fallen, ohne dass handgreifliche Anhaltspunkte für die Tä- terschaft oder die Mitbeteiligung vorliegen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 63 N. 2 und N. 5). Es ist unbekannt, wie weit die Verfahren gegen die vier genannten Personen fortge- schritten sind und inwieweit sie schon in den Genuss einer Strafmilderung kamen oder ob sich ein „zuvorkommendes“ Aussageverhalten weiter positiv auf ihre eigene Strafe auswirken könnte. Im weiteren haben sie gemäss italienischem Recht auch ein weitergehendes Aussageverweigerungsrecht als Zeugen im Schweizerischen Strafprozess. Infolge dieser Umstände werden die „pentiti“ als Auskunftspersonen einvernommen. Die Einvernahmen finden nicht wie üblich im Gerichtssaal statt. Die „pentiti“ sind in Italien in Haft oder stehen unter Hausarrest. Ihr Transport an den Verhandlungsort ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Deshalb finden die Einvernahmen mittels Videobefragung statt, bei welchen alle im hiesigen Gerichtssaal Anwesenden die jeweils einvernommene Person nicht nur hören, sondern auch sehen können, wenn auch nur – wiederum aus Gründen der Sicherheit für den Aussagenden – von hin- ten. Eine solche Befragung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. VI des Vertra- ges vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41). In dem selben Artikel finden sich auch die Modalitäten einer solchen Befragung, welche nach den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates zu erfolgen hat. Die Be- fragung wird in Anwesenheit des jeweiligen Verteidigers des „pentito“ vom zuständi- gen Gericht in Bari mitverfolgt. Der Ablauf der Befragungen wurde vom Gericht in Bari protokolliert (TPF pag. 855.117 ff.) und entspricht in seiner Form dem zitierten Staatsvertrag.

- 41 - 1.13 Rückzug von Anträgen auf Zeugeneinvernahme Fürsprecher Zürcher, Verteidiger des Angeklagten A., beantragte im Instruktionsver- fahren, dass FFF., ein ehemaliger Beamter der Kantonspolizei Tessin, als Zeuge zu befragen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung zieht der Verteidiger seinen bereits gutgeheissenen Antrag zurück. Die Bundesanwaltschaft hat dagegen nichts einzu- wenden. Anträge sind in der Regel abänderbar und widerrufbar (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, a.a.O. § 43 N. 3). Das Gericht erachtet die Einvernahme des Genannten zum Zeitpunkt des Rückzuges als nicht mehr notwendig, weshalb es dem Rückzugsan- trag stattgibt. Mit selbiger Argumentation wird im Einverständnis aller Anwesenden auf die Einver- nahme von Maresciallo SS. verzichtet. Die Einvernahme des Zeugen GGG., CEO von PPP. Inc. kann nicht durchgeführt werden, da der Zeuge der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Alle Prozessbeteiligte verzichten auch bezüglich dieses Zeugen auf eine Einvernahme. Das Gericht erach- tet die Einvernahme als nicht mehr notwendig, weshalb von der Einvernahme von GGG. abgesehen wird. 1.14 Abwesenheitsverfahren gegen D. Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptverhand- lung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 BStP). Voraussetzung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens ist zunächst eine rechtsge- nügliche Unterrichtung des Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 91 N. 15). Diesem Erfordernis wurde mit der vom Angeklagten in Empfang genommenen Zustellung der Vorladung Genüge ge- tan. Weiter ist erforderlich, dass der Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen erhalten hat, so dass er sich dagegen verteidigen kann. Dies ergibt sich aus den verfassungsmässig garan- tierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Dem Angeklagten D. sind im Laufe der Strafuntersuchung sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe vorgehalten worden und im Übrigen hat er durch seinen Verteidiger Kenntnis der Anklageschrift, wes- halb das rechtliche Gehör gewahrt wurde und somit der Durchführung eines Abwe- senheitsverfahrens nichts entgegen steht.

- 42 - 2.

Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen – Sachverhalt 2.1 Geschäftsmodell des internationalen Zigarettenschmuggels – globale Sicht 2.1.1 Der von der Bundesanwaltschaft dem Gericht zur Beurteilung vorgelegte Sachver- halt betrifft den von den Angeklagten in den 90er-Jahren betriebenen internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit Hauptdestination Italien, insbesondere die Region Apulien und Neapel. Soweit dieser Handel Italien betraf, soll das Geschäft gemäss Anklage von den italienischen kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita kontrolliert und beherrscht worden sein. Die An- geklagten – und weitere Beteiligte – waren in unterschiedlichen Rollen in diesen Handel involviert. Die objektiven Vorgänge der in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe – Identität der Käufer und Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und Geldflüsse, Waren- und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten, sowie die Rollen der Beteiligten – sind in den Grundzügen nicht bestritten (auf Ab- weichungen wird, soweit erforderlich, im Einzelnen unten eingegangen). Die Vor- gänge und Umstände sind im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt: Durch Aussagen von Beteiligten und Angeklagten, beschlagnahmte Geschäftsunter- lagen, Untersuchungen und Urteile der italienischen Justiz- und politischer Behör- den. Bestritten werden im Wesentlichen von allen Angeklagten das Wissen um die – von der Anklage behauptete – Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Geschäft in Italien sowie von einzelnen Angeklagten einzelne Sachverhaltselemente in objektiver beziehungsweise subjektiver Hinsicht. Demnach ist in globaler Sicht stichwortartig vom folgenden, grundsätzlich als erstellt zu erachtenden Anklagesachverhalt auszugehen: 2.1.2 Bereits vor dem Sommer 1996 – Zeitpunkt der Erteilung einer Exklusivlizenz für Montenegro an B. – wurden Zigaretten innerhalb Europas in grossem Stil ge- schmuggelt und in der Folge unversteuert und unverzollt verkauft. Der so genannte Graumarkt, durch den die nationalen Schwarzmärkte versorgt wurden, verlief über mehrere Handelsstufen, wobei zwischen den Beteiligten auf grösstmögliche Ano- nymität geachtet wurde: Der gesamte Handel wurde, ausgehend von den mulitnati- onalen Zigarettenkonzernen, über Briefkastenfirmen mit teils wechselnden Namen und häufig mit Sitz in Offshore-Zentren abgewickelt. Die in und für diese Firmen handelnden natürlichen Personen traten in aller Regel gegenüber ihren Geschäfts- partnern nur mit – teils falschen – Vornamen oder mit Fantasienamen oder auch nur mit Initialen in Erscheinung und zeichneten ihre Korrespondenz auch in dieser Wei- se. Die Zigarettenproduzenten – PPP. Inc., QQQ., RRR. und andere – verkauften

- 43 - die unversteuerte Ware an in diesem Verfahren nicht identifizierte Grossisten, wel- che ihrerseits die Lieferanten der hierorts Angeklagten oder diese direkt – und wei- tere Händler – belieferten. Die Ware wurde mit den einzelnen Verkaufsvorgängen von Zollfreilager zu Zollfreilager transportiert oder verblieb in einem solchen und wechselte lediglich den Eigentümer. Die hierorts angeklagten – und in anderen Zu- sammenhängen andere – Händler verkauften die Ware ihrerseits an Schmuggler, welche diese auf dem einen oder anderen Weg aus einem europäischen Zollfreila- ger oder auch über aussereuropäische Destinationen undeklariert in den europäi- schen Markt reimportierten und unter Umgehung von Zoll- und Steuerabgaben mit erheblichen Gewinnspannen an national operierende Zwischenhändler und Endab- nehmer verkauften. 2.1.3 Im Zentrum der Anklage steht die Alimentierung des süditalienischen Schwarzmark- tes via Montenegro über die Adria. Bereits vor 1996 wurde die für Italien bestimmte Ware über die Anrainerstaaten der östlichen Adriaküste nach Italien verbracht, transportiert von Schellbooten, die von italienischen Schmugglerbanden betrieben wurden. Während zunächst Albanien als Transit- und Bezugsland der Ware für die italienischen Schmuggler fungierte, übernahm später Montenegro diese Funktion. Diejenigen Händler, welche die Zigaretten an die italienischen Schmuggler verkauf- ten, bezogen ihre Ware auf dem internationalen Graumarkt und liessen sie in Zoll- freilager der montenegrinischen Adriahäfen Zelenika und Bar liefern. Dort stellten sie die Zigaretten den italienischen Schmugglern zum Abtransport zur Verfügung, sobald diese die Ware bezahlt hatten. 2.1.4 Die Händler, welche die montenegrinischen Zollfreilager benutzen wollten, um die italienischen Schmuggler zu beliefern, bedurften einer Bewilligung, einer Lizenz der montenegrinischen Behörden, und hatten dafür eine Abgabe zu entrichten. Nicht abschliessend geklärt ist, ob die Einnahmen aus diesen Abgaben (auch) dem montenegrinischen Staat zu Gute kamen oder ob vor allem oder ausschliesslich Pri- vate davon profitierten, worunter auch der damalige Staatspräsident Milo Djukano- vic, welcher um das Prozedere mindestens wusste. Diese Frage ist für die Beurtei- lung der vorliegenden Anklage jedoch nicht von Relevanz und kann deshalb offen gelassen werden. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von den montenegrini- schen Behörden beziehungsweise der montenegrinischen Seite gesprochen, auch wenn deren Repräsentanten ausschliesslich als Private und damit korrupt gehandelt haben sollten. Die Lizenzabgabe bewegte sich in einer Grössenordnung von USD 25.– pro transi- tierte Kiste (so genannte Mastercase, „MC“, à 50 Stangen zu je 10 Päckchen Ziga- retten, also 500 Päckchen zu 20 Zigaretten oder 10'000 Zigaretten enthaltend). Die Abgabe in der Höhe von circa 10% des Warenwerts – bei Annahme von circa

- 44 - USD 250.– als Einstandspreis für eine MC – sowie der Transport via Balkan wären wie auch die verwendeten komplizierten Transportwege und eingesetzten aufwen- digen Transportmittel wirtschaftlich unsinnig gewesen, wenn die Ware anschlies- send legal in die Verbraucherstaaten importiert worden wäre. Nachdem sich dieses Schwarzhandelssystem von Albanien nach Montenegro verschoben und dort weit- gehend konzentriert hatte, wurden die Verhältnisse für die montenegrinischen Be- hörden deshalb unübersichtlich, weil verschiedene Händler je auf eigene Rechnung handelten und den Behörden damit die Kontrolle über die Warenumsätze erschwert wurde. Da das Geschäft für alle Beteiligten sehr lukrativ war, bemühten sich ver- schiedene Personen bei der montenegrinischen Seite um eine Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro. Diese Exklusivlizenz wur- de schliesslich mit Wirkung ab Anfang Juli 1996 dem Angeklagten B. gewährt. Die- ser verpflichtete sich im Gegenzug, für die montenegrinischen Behörden Buch über die Warenumsätze in Montenegros Zollfreilagern zu führen und dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Abgaben korrekt überwiesen würden. 2.1.5 In dieser Weise kontrollierte B. – wie sich zeigen wird zusammen mit C. – ab Juli 1996 bis Ende 2000 / Anfang 2001 den gesamten Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro, die zur Hauptsache nach Italien geschmuggelt und dort vor al- lem in Apulien und Kampanien schwarz verkauft wurden. Das kumulierte Handels- volumen belief sich in dieser Zeit auf vier Millionen Mastercases oder 2 Milliarden Zigarettenpäckchen. Das MC wurde auf dieser Stufe des Geschäfts für Preise im Bereich von USD 200.– bis 300.– gehandelt. 2.1.6 Zu dem von den Angeklagten betriebenen Handelssystem gehörte nicht nur die Lieferung und Abgabe der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmugg- ler in Montenegro, sondern auch die Finanzierung des Handels mittels Bargeld, mit dem die italienischen Schwarzhändler die Ware bezahlten. Die in diesem Sektor handelnden Angeklagten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung frei. Der Kaufpreis traf in aller Regel in Form italienischen Bargelds in kleiner Stü- ckelung in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem der angeklagten Verkäufer auf ein Geschäft (Marken, Mengen, Preise) geeinigt hat- te. In den meisten Fällen wurde das Bargeld in der Wechselstube des Angeklagten A. in Buchgeld umgewandelt und in der Folge den dort geführten Konten der italie- nischen Händler gutgeschrieben. Daraufhin überwies A. die fällige Kaufsumme zu Lasten dieser Konten auf Konten der hier angeklagten Händler, welche ihrerseits den Kaufpreis für die von ihnen gekaufte und an die Italiener weiterverkaufte Ware mittels Banküberweisungen an ihre Lieferanten beglichen. Insofern lag die Schnitt- stelle zwischen dem aus dem Zigarettenschwarzhandel stammenden italienischen Bargeld und dem in der Schweiz legalisierten Buchgeld auf der Geschäftsstufe der hier Angeklagten.

- 45 - 2.1.7 Sachverhalt betreffend kriminelle Umstände Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich am organisierten – an sich bloss fiskalisch illegalen – Zigarettenschwarzhandel in Italien beteiligt zu haben be- ziehungsweise diesen durch ihre Lieferungen unterstützt und dabei mindestens in Kauf genommen und damit bewusst davon profitiert zu haben, dass dieser Handel in Italien unter Umständen abgewickelt worden ist, welche die Voraussetzungen or- ganisierter Kriminalität erfüllen. Im Einzelnen handelt es sich gemäss Anklageschrift wenigstens um folgende kriminelle Umstände: a) Der Zigarettenschwarzmarkt in Italien sei in den 90er-Jahren – insbesondere in den Regionen Apulien mit Zentrum Bari sowie Kampanien mit Zentrum Ne- apel – von kriminellen Organisationen („associazione di tipo mafioso“; Sacra Corona Unita, Camorra) im Sinne von Art. 416bis CPI [codice penale italiano] beherrscht worden; b) es seien von den Angeklagten italienische Käufer beziehungsweise Händler beliefert worden, die den italienischen kriminellen Organisationen Sacra Coro- na Unita und Camorra angehörten und die damit in Verbindung stünden mit eigentlich kriminellen Geschäftsaktivitäten der unter Art. 416bis CPI fallenden Organisationen (so insbesondere Drogen-, Waffen- und Menschenhandel, Schutzgelderpressung); c) die am Import von illegalen Zigaretten nach und an deren Handel in Italien be- teiligten organisierten Personenkreise hätten entweder Gelder zum Schutz der territorialen Vorherrschaft als solcher aber auch im Zigarettenschwarzhandel oder aber Gewinnbeteiligungen aus den Zigarettengeschäften an die genann- ten kriminellen Organisationen beziehungsweise deren Mitglieder bezahlt; d) innerhalb der genannten Personenkreise sei es zu zahlreichen Gewalttaten – eigentlichen Bandenkriegen – gekommen, bei welchen es sich entweder um Abrechnungen unter konkurrierenden kriminellen Clans oder um Kämpfe um die territoriale Vorherrschaft auch im Geschäftszweig des Zigarettenschwarz- handels gehandelt habe; e) schliesslich hätten die Zigarettenschmuggler und -händler in Italien Gewalt gegen die Organe des Staates eingesetzt, um die Kontrolle oder die Konfiska- tion von Schmuggelware abzuwehren; anlässlich solcher Aktionen seien Poli- zeifahrzeuge angegriffen und zerstört und Angehörige der Ordnungskräfte in vielen Fällen bedroht und verletzt und in Einzelfällen getötet worden.

- 46 - 2.2

Sachverhalt betreffend die einzelnen Angeklagten Die Mehrzahl der Angeklagten war bereits vor 1996 im Handel mit unversteuerten Zigaretten tätig, zum Teil seit vielen Jahren; ab Sommer 1996 betrieben die neun Angeklagten, die sich untereinander nicht alle kannten, diesen Handel gemeinsam und hochgradig organisiert, wobei sie im Einzelnen folgende Rollen innehatten: 2.2.1 B. war formeller Inhaber der Lizenz, die das Geschäft zu Gunsten der italienischen Schwarzhändler via Montenegro erst ermöglichte. B. seinerseits handelte innerhalb dieser Lizenz selbst – von einzelnen bestrittenen Geschäften abgesehen – nicht mit Zigaretten. Er setzte vielmehr vier Unterlizenznehmer beziehungsweise Gruppen solcher ein, welche die von Italien nachgefragte Ware auf dem internationalen Graumarkt einkauften, nach Montenegro liefern liessen und dort zu Gunsten der ita- lienischen Käufer zum Transport über die Adria freigaben. B. führte Buch über die Umsätze, sorgte dafür, dass die bestellte Ware in Montenegro nur bezogen werden konnte, wenn die Lizenzgebühr für die montenegrinischen Behörden bezahlt worden war, rechnete diese Gebühren für Montenegro ab und liess den Berechtigten das Geld weisungsgemäss auf die eine oder andere Art zukommen. B. bezog als Ent- schädigung für sich selbst pro umgesetzte MC USD 1.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von ihm abgewickelten Lizenzzahlungen. 2.2.2 C. war derjenige, der B.’s Lizenz kraft seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behörden, Politikern und Geschäftsleuten beschafft hatte; materiell war C. selbst der Berechtigte an der Lizenz, während er B. als Strohmann und Buchhalter einsetz- te (vgl. in der HV verlesene schriftliche Erklärung C.’s, TPF pag. 910.193 ff. [ital. Version], bzw. 910.205 ff. [dt. Version]). C. hielt Kontakt zur montenegrinischen Sei- te des Geschäfts, vermittelte zwischen B. und den Montenegrinern, wenn sich Prob- leme ergaben und fungierte als dessen Garant. Er war selbst darum besorgt, dass die Montenegriner zu ihrem Geld kamen. C. verdiente pro umgesetzte MC USD 1.– beziehungsweise USD 2.– zuzüglich Anteile an den Überschüssen aus den von B. abgewickelten und von ihm kontrollierten Lizenzzahlungen (was C. bestreitet; Wür- digung unten). Nachdem B. seinen Ausstieg aus dem Geschäft per Ende 2000 er- klärt hatte, versuchte C. die Lizenz in anderer Weise zu verwerten (siehe u.a. Aus- sage des Mitangeklagten G., VA BA pag. 13.7.109 Z. 20 ff.). 2.2.3 D. hielt zusammen mit dem verstorbenen NN. eine der von B. gewährten Unterli- zenzen für den Transit durch Montenegro. D. handelte in grossem Stil mit unver- steuerten Zigaretten. Er setzte zusammen mit NN. mit dem Zigarettengeschäft rund USD 600 Mio. um. D. bestreitet seine Beteiligung unter anderem mit der Behaup- tung, dass nicht er der SSS. sei, der im Geschäft als Partner von NN. und Vorge- setzter von E. und F. aufgetreten sei. Seine Bestreitungen sind haltlos (vgl. dazu un- ten E. 2.3.4 lit. f). Seine Beteiligung wird durch eine Vielzahl von Beweismitteln und

- 47 - weiteren Aussagen bestätigt. Der angeklagte objektive Sachverhalt betreffend Ziga- rettengeschäfte, Umsätze und Beteiligung D.’s kann grundsätzlich als erstellt gelten. 2.2.4 E. und F. nahmen innerhalb der von D. und NN. zwecks Zigarettenschwarzhandels betriebenen Firmen verschiedene Funktionen wahr: Während F. als Sekretärin den Handel im Einzelnen weisungsgemäss abwickelte, zum Beispiel Zoll- und Frachtpa- piere ausstellte, fungierte E. unter anderem als Verwaltungsrat und er führte bei F.’s Abwesenheit deren Aufgaben aus. 2.2.5 G. betrieb, ebenfalls gestützt auf eine von B. gewährte Unterlizenz, denselben Han- del wie D. und NN.. Er setzte in der Anklageperiode ungefähr 1.2 Mio. MC bezie- hungsweise USD 426 Mio. um. 2.2.6 H. betrieb zunächst als Angestellter des zwischenzeitlich verstorbenen TTT. und später selbstständig ebenfalls mit einer Unterlizenz von B. dasselbe Geschäft wie D., NN. und G. Er setzte in der Anklageperiode 1.15 Mio. MC beziehungsweise USD 275 Mio. um. 2.2.7 Der vierte formelle Unterlizenznehmer – neben D./NN., G. und H. – OO., ist an Ita- lien ausgeliefert und dort strafrechtlich verfolgt worden. Ein rechtskräftiges Urteil liegt noch nicht vor. 2.2.8 I.: Die Rolle I.’s unterschied sich gemäss Anklageschrift von derjenigen der Unterli- zenznehmer in mehrfacher Hinsicht. Zunächst ist festzuhalten, dass er zwischen den verschiedenen Orten, über welche das Geschäft abgewickelt wurde, hin und her pendelte; er hat den neapolitanischen Schwarzmarkt als Grossist vor Ort, wie andere Grossisten auch, selbst mit Ware versorgt, die er bei den Unterlizenzneh- mern eingekauft hatte. Ausserdem trat er ab 1998 aber auch als Händler auf, der zwischen den angeklagten Unterlizenznehmern einerseits und anderen italienischen Grossisten anderseits vermittelte, sodass die Unterlizenznehmer ihre Endabnehmer über I. belieferten. 2.2.9 A. wickelte den grössten Teil der finanziellen Seite des Geschäfts ab. Seine Wech- selstube fungierte als Drehscheibe für die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. Die italienischen Kunden der Unterlizenznehmer bezahlten die bei diesen eingekaufte Ware mit italienischem Bargeld. Sie liessen die in Bargeld in Italien angefallenen Er- träge aus vorangehenden Verkäufen von Geldkurieren in die Schweiz zur Wechsel- stube A.’s transportieren. Als Geldwechsler konnte er das Bargeld gegen andere Währungen verkaufen, und er schrieb die Bargeldeingänge den von ihm in Franken oder Dollar geführten Konten der italienischen Grossisten und Kunden der Unterli- zenznehmer gut. Wurde ein neues Geschäft abgeschlossen, belastete er die Konten der italienischen Grossisten, die zugleich seine Kunden waren, zugunsten der Un-

- 48 - terlizenznehmer und schrieb den Kaufpreis deren Konten gut. Oder er überwies den Betrag auf deren Konten bei Geschäftsbanken, wo die Unterlizenznehmer darüber zwecks Bezahlung ihrer eigenen Lieferanten verfügen konnten. So wurde das Bar- geld in Buchgeld umgewandelt und es wurde gleichzeitig sicher gestellt, dass die Ware auch bezahlt war, wenn sie in Montenegro freigegeben wurde. Mit dem Geld, das in diesem Zusammenhang bei A. floss, wurden auch die Ansprüche B.’s für die montenegrinischen Lizenzgebühren sowie dessen eigener Anteil und derjenige C.’s gedeckt. A. setzte dabei rund USD 800 Mio. (ITL 1.4 Milliarden) um. 2.3 Die Rolle der kriminellen Organisationen im italienischen Handel mit unversteuerten Zigaretten Der oben beschriebene Handel war nach damaligem Recht als solcher in der Schweiz nicht strafbar (jedenfalls handelte es sich nicht um ein Verbrechen und auch nicht um ein rechtshilfefähiges Delikt). Strafbar gewesen wäre er nur, wenn – wie die Anklage vorbringt – mit und durch diesen Handel der Tatbestand der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen im Sinne von Art. 260ter StGB erfüllt wäre. 2.3.1 Hinsichtlich des Zusammenhangs des inkriminierten Handelssystems mit organisier- ter Kriminalität spricht die Anklageschrift von verschiedenen Konstellationen. Typo- logisch sind folgende Möglichkeiten denkbar: a) Das von den Angeklagten unter sich gebildete, arbeitsteilig funktionierende System stellt selbst eine kriminelle Organisation dar (die Angeklagten unter sich); b) das von den Angeklagten gemeinsam mit kriminellen Organisationen oder mit weiteren, kriminellen Organisationen angehörenden, Personen gebildete, ar- beitsteilig funktionierende System stellt selbst als Ganzes eine kriminelle Or- ganisation dar (die Angeklagten zusammen mit allen weiteren am Geschäft Beteiligten); c) das Handelssystem wird von bestehenden kriminellen Organisationen, in casu Camorra und Sacra Corona Unita, kontrolliert und/oder beherrscht und diese Organisationen ziehen als solche aus dem Geschäft Gewinn (die Angeklagten als Beteiligte an oder Unterstützer von bestehenden kriminellen Organisatio- nen); d) in das Handelssystem sind Personen involviert, die auf eigene Rechnung ar- beiten und gleichzeitig Angehörige bestehender krimineller Organisationen sind;

- 49 - e) die bestehenden kriminellen Organisationen sind operativ nicht mit dem Ziga- rettenhandel verbunden, ziehen daraus aber einen Gewinn im Sinne von einer Gewinnbeteiligung („quota“) oder eines Schutzgeldes („pizzo“, „tangente“). Variante a) scheidet ohne weiteres aus, da den Angeklagten weder vorgeworfen wird noch ersichtlich wäre, dass sie eine Organisation aufgebaut und betrieben hät- ten, die Verbrechen beging oder sich mit verbrecherischen Mitteln bereicherte. Vari- anten b), c), d) und e) kommen in den Sachverhaltsschilderungen der Anklageschrift vor. Sie setzen voraus, dass die Angeklagten mit den bestehenden kriminellen Or- ganisationen Camorra und Sacra Corona Unita kooperierten. Es ist deshalb im Fol- genden zu prüfen, welche Rolle diese Organisationen im inkriminierten Zigaretten- geschäft spielten. 2.3.2 Keiner vertieften Begründung bedarf die Feststellung, dass es sich bei der neapoli- tanischen Camorra und der apulischen Sacra Corona Unita um kriminelle Organisa- tionen im Sinne von Art. 260ter StGB handelt. Dieses Faktum ist notorisch. Soweit überhaupt erforderlich, wird darauf in den Erwägungen zum Rechtlichen zurückzu- kommen sein. Hier genügt festzuhalten, dass die Camorra und die Sacra Corona Unita beziehungsweise die diesen Grossorganisationen angehörenden Personen und Clans sich in vielfacher Weise mit verbrecherischen Mitteln bereichern und Ge- waltverbrechen begehen und dass ihnen die dem Erlass der Bestimmung zu Grun- de liegende spezifische Gefährlichkeit für die rechtsstaatliche Ordnung in hohem Masse zukam und nach wie vor zukommt. 2.3.3 Verlässt man die Ebene genereller und typologischer Betrachtung, ist festzustellen, dass der Zusammenhang zwischen dem inkriminierten Zigarettengeschäft und ita- lienischer organisierter Kriminalität in casu und in concreto vielfältig und variabel ist. Folgende einleitende Präzisierungen und Differenzierungen drängen sich auf: • Kriminelle Grossorganisationen wie die Camorra sind nicht ohne weiteres als hierarchisch organisierte und zentral gesteuerte Personenzusammenschlüsse zu verstehen; sondern auch als mehr oder weniger in der Zeit variable Zu- sammenschlüsse von Clans, die auf eigene Rechnung tätig sind, welche ei- nerseits einen gewissen Föderalismus anstreben, deren Verhältnis anderer- seits aber auch von Rivalitäten oder gar offen gewalttätigen Auseinanderset- zungen geprägt ist. Die Rede beispielsweise von der Camorra unterstellt eine Homogenität, einen monolithischen Zusammenschluss und damit eine zentra- le Zurechenbarkeit isolierter krimineller Vorgänge, die ihr in dieser Form nicht zwingend zukommt. • Sacra Corona Unita und Camorra beziehungsweise die diesen Organisationen zuzurechnenden Gruppen (Clans) sind in unterschiedlicher Weise in das Ziga-

- 50 - rettengeschäft involviert. Die Behauptung der Anklageschrift, diese beiden Or- ganisationen hätten den Zigarettenschwarzhandel kontrolliert und beherrscht, wird diesen Differenzen möglicherweise nicht gerecht beziehungsweise kann nur auf genereller Ebene gelten: Dass nämlich diese Organisationen sicher- stellten, selbst an dem Geschäft partizipieren zu können, ohne dass damit et- was über die Art und Weise dieser Partizipation gesagt wäre. • Dasselbe gilt für die einzelnen Clans der kriminellen Grossorganisationen, die in ganz unterschiedlicher Weise oder auch gar nicht in den Zigaretten- schwarzmarkt involviert gewesen sein können. • Schliesslich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen bestehenden kriminellen Organisationen in ganz Italien und im Verlauf der Zeit, wenn überhaupt, stets in derselben Weise in den Schwarzhandel mit Zi- garetten involviert gewesen sind. Das ergibt sich unter anderem aus dem par- lamentarischen Untersuchungsbericht zum Phänomen des Zigaretten- schmuggels vom 6. März 2001 (VA BA Beilageordner 1 zur Anklageschrift, FN 1), vor allem aber auch aus der Aussage des Dirigente della Squadra Mo- bile von Neapel QQ.: Dieser führte als Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass die Camorra das Geschäft mit dem Tabakschmuggel aufgegeben habe, weil sie lukrativere Erwerbsquellen vor allem im Drogenhandel gefunden habe (TPF pag. 910.346 Z. 15 ff.). Erst in den 90er-Jahren, als man festgestellt ha- be, welch enorme Mengen an Zigaretten auf dem Schwarzmarkt umgesetzt würden, sei dieser Entscheid rückgängig gemacht worden und die Camorra habe sich des Geschäfts wieder angenommen (TPF pag. 910.347 Z. 21 ff.). • Schmugglerfamilien beziehungsweise Schmugglerclans sind grundsätzlich keine kriminellen Organisationen im Sinne der Camorra oder der Sacra Coro- na Unita. Die italienische Rechtsprechung subsumiert sie unter Art. 416 CPI („associazione per delinquere“) und spricht von Personenzusammenschlüs- sen, die den Zweck haben, Straftaten („delitti“) zu begehen (auch der oben erwähnte parlamentarische Untersuchungsbericht spricht teilweise von krimi- nellen Organisationen, deren strafbare Handlung, ausschliesslich im Schmug- gelgeschäft liegt). Das Geschäft des Schmuggels an sich legaler Ware zum Zwecke der Steuer- und Zollumgehung wurde seit Langem von Clans und Familien betrieben, die sich in Italien fast ausnahmslos wegen organisierter beziehungsweise bandenmässiger Kriminalität strafbar gemacht haben, je- doch nicht beziehungsweise nur in Einzelfällen im Sinne des Mafiatatbestan- des (Art. 416bis CPI). Die auf die Schweiz übertragene Anwendung von Art. 416 CPI im Sinne von Art. 260ter StGB ist zwar grundsätzlich möglich, würde aufgrund der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit indes vor- aussetzen, dass das in Italien im Sinne des Organisationstatbestand began-

- 51 - gene Delikt als ein nach schweizerischem Recht begangenes Verbrechen im technischen Sinne zu qualifizieren wäre – was für den Schmuggel an sich le- galer Ware damals nicht der Fall war (einfaches Fiskaldelikt; heute aber Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, der für qualifizierte Verstösse – bei bandenmässiger Begehung mit erheblichem Ge- winn – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, diese mithin als Verbrechen bestimmt). • Es gibt im Verfahren keinerlei Beweis dafür oder auch nur Hinweise darauf, dass das über Montenegro und in Italien abgewickelte inkriminierte Zigaret- tengeschäft zwischen den Angeklagten und den kriminellen Grossorganisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita gemeinsam vereinbart, geplant und umgesetzt worden wäre. Wenn überhaupt davon gesprochen werden kann, dass die Sacra Corona Unita und die Camorra das Geschäft beherrschten und dominierten, ist sehr viel wahrscheinlicher, dass diese Organisationen sich ei- nes historisch gewachsenen und vorbestehenden Geschäfts nachträglich be- mächtigt hätten. 2.3.4 Die italienischen Handelspartner der Angeklagten Ein grosser Teil des von den Angeklagten generierten Handelvolumens wurde mit einer überschaubaren Zahl italienischer Abnehmer umgesetzt. Ob diese Repräsen- tanten der kriminellen Organisationen Camorra oder Sacra Corona Unita waren und ob diese die Geschäfte für die Organisationen abgewickelt haben, ist weiter unten zu prüfen. Hier ist im Wesentlichen festzustellen, dass die einzelnen Unterlizenz- nehmer beziehungsweise deren Gruppen/Firmen gemäss Anklageschrift ihre Ware hauptsächlich an folgende Abnehmer verkauften beziehungsweise verkauft haben sollen. (Die einzelnen Kundenbeziehungen sind im wesentlichen nicht bestritten.): a) Der Angeklagte D. belieferte unter Mithilfe der Angeklagten E. und F. UUU., VVV., WWW. zusammen mit XXX., die Gebrüder VV. und, umsatzmässig am schwersten wiegend, ZZZ.. Diese Abnehmer ordnet die Anklageschrift der Sacra Corona Unita zu. Die weiteren Abnehmer, welche die Anklageschrift der Camorra zuordnet, waren AAAA., I. sowie BBBB. und CCCC., wobei der grösste Teil der Geschäfte I. betraf. b) Der Angeklagte G. war spätestens ab 1994 selbstständig und ab Dezember 1996 mit einer Unterlizenz des Angeklagten B. (vgl. Ma 06 pag. 57) für Mon- tenegro im Zigarettengeschäft tätig. Er verkaufte an VVV., DDDD., EEEE., FFFF. und GGGG., HHHH. und IIII. und JJJJ., welche die Anklageschrift der Sacra Corona Unita zurechnet, sowie seitens der Camorra an KKKK., LLLL.

- 52 - und MMMM. (die Verkäufe an KKKK. bis längstens zu dessen Verhaftung im Jahr 1993 wären verjährt). c) Der Angeklagte H. war zunächst als Angestellter des verstorbenen TTT. und später selbstständig als Unterlizenznehmer gemäss Anklage mit folgenden Kunden im Geschäft: VVV., XXX., NNNN., I., AAAA., BBBB. und NNN. d) Der Angeklagte I. war gemäss Anklageschrift einer der vier Grossisten auf dem Platz Neapel, der den neapolitanischen Schwarzmarkt mit unversteuer- ten Zigaretten versorgte. Er bezahlte eine Abgabe an die Organisation und er handelte ab 1998 als Bindeglied zwischen den Kunden der Unterlizenznehmer und diesen selbst. Ausserdem hat I. für den physischen Schmuggel der Ware, die Verladung und den Transport in Italien ebenso wie für den Handel selbst, mit weiteren Personen zusammengearbeitet. e) Die weitere Unterlizenz, mit welcher in Montenegro grosse Mengen umgesetzt und auf die von B. auch erhebliche Gebühren erhoben werden konnten, hielt OO. OO. war in dasselbe Handelssystem eingebunden; die Identität seiner Abnehmer ist hier nicht von Belang, deckt sich im Wesentlichen aber mit den bereits genannten Personen(-gruppen). f) Soweit die Angeklagten selbst Kontakt zu und damit Kenntnis von den italieni- schen Geschäftspartnern hatten (die Unterlizenznehmer und I. für ihre Ab- nehmer, A. für die Einleger von Bargeld in seiner Wechselstube, für die er in- terne Konten führte) bestreiten sie die Identität der Handels- beziehungsweise Geschäftspartner im Wesentlichen nicht. Diese wird im Übrigen durch eine Vielzahl von Beweismitteln belegt (Aussagen der Angeklagten selbst, z.B. Aussage H. anlässlich der HV TPF pag. 910.100 Z. 28, 910.105 Z. 33 ff. wie auch weiterer Beteiligter, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen u.a.m.). Ein- zig der Angeklagte D. stellte in Frage, dass er überhaupt derjenige gewesen sei, der zu den genannten Abnehmern geschäftliche Kontakte unterhielt. Er liess seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung erklären, der im Geschäfts- zusammenhang vielfach genannte SSS. oder lo spagnolo sei nicht er. Diese Bestreitungen sind unsinnig, wird D. doch unter anderem selbst von seinen engsten Mitarbeitern NN. und F. als SSS. identifiziert (NN.: VA BA 13.6.109 Z. 28 ff., F.: TPF pag. 910.98 Z. 22 f. i.V.m. TPF 910.171). Dass eine andere Person als der Spanier D. an seiner Stelle als SSS. oder OOOO. oder lo spagnolo gehandelt haben könnte, ist auszuschliessen, zumal auch gar nicht in Zweifel steht, dass D. über eine der Unterlizenzen verfügte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von den Angeklagten nach Montenegro gelieferten und dort freigestellten unversteuerten Zigaretten von

- 53 - den in der Anklageschrift genannten Personen übernommen und nach Italien ge- schmuggelt worden sind. 2.3.5 Das Verhältnis der Käufer zu den kriminellen Organisationen Die Bundesanwaltschaft bringt vor, bei den Abnehmern der Zigaretten handle es sich um Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra. Durch den Verkauf an jene, hätten die Angeklagten diesen, den kriminellen Organi- sationen, riesige Gewinnmöglichkeiten eröffnet. Die Anklageschrift erkennt die straf- rechtliche Relevanz des inkriminierten Zigarettenhandels, die es gebiete, den Betei- ligten ihren Tatbeitrag zur Schuld zuzurechnen, in der finanziellen Stärkung der kri- minellen Organisationen – und nur in dieser. Das Gericht hat sich deshalb damit auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die kriminellen Or- ganisationen durch den illegalen, nicht aber verbrecherischen Handel finanziell und damit auch in ihrem kriminellen Potential gestärkt worden sind. Es ist mithin zu- nächst zu prüfen, ob und in welcher Weise mit dem Verkauf der Zigaretten an die oben identifizierten Abnehmer tatsächlich die kriminellen Organisationen Sacra Co- rona Unita und Camorra begünstigt worden sind. Von den in Erwägung 2.3.4 genannten Käufern gehörten zum Beispiel VVV. (Verur- teilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622), ZZZ. (Aussage des „pen- tito“ WW., TPF pag. 910.337 f.) sowie die Gebrüder HHHH. und IIII. (Aussage WW., TPF pag. 910.340) einer kriminellen Organisation an. Wohingegen Abnehmer wie AAAA. oder NNN. im Zigarettengeschäft tätigen Clans angehörten, jedoch nicht als Mitglieder einer kriminellen Organisation verurteilt worden sind. Die beiden waren schon vor Mitte der 90er-Jahre im Zigarettenhandel tätig, das heisst bevor die Ca- morra mittels Durchsetzung einer Abgabe in das Geschäft des Zigarettenhandels einstieg (Aussage QQ. TPF pag. 910.347 Z. 17 ff.). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass einzelne Kunden der Unterlizenz- nehmer rechtskräftig festgestellte Mitglieder der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra waren. Andere, die in Italien auch wegen organisierten Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI strafrechtlich verfolgt und teilweise auch ver- urteilt worden sind, waren weder Mitglieder der Camorra noch der Sacra Corona Unita. Dies wird durch die Aussage des „pentito“ VV. anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigt (TPF pag. 910.332 Z. 2 ff.). Letztere sind, wenn überhaupt, aus- schliesslich wegen organisierten beziehungsweise – im Sinne des schweizerischen Rechts – bandenmässigen Schmuggels im Sinne von Art. 416 CPI verurteilt worden. Sie gehörten insoweit Vereinigungen an, die in Italien verbotene Geschäfte abwi- ckelten, die aber weder nach italienischem Recht – mangels mafiöser Einschüchte- rung im Innern – als mafiöse Vereinigungen, noch nach schweizerischem Recht –

- 54 - mangels krimineller Zweckverfolgung – als kriminielle Organisationen gewertet wer- den können. 2.3.6 Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft Der Hauptvorwurf der Bundesanwaltschaft in seiner generellen Form lautet, die kri- minellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten den von den An- geklagten alimentierten Schwarzmarkt mit Zigaretten zu und in ihren Herrschaftsge- bieten kontrolliert und beherrscht und damit enorme Gewinne erwirtschaftet. a) Wie sich oben ergeben hat, waren die Teilnehmer am Schwarzmarkt mit Ziga- retten, die über Montenegro nach Apulien und Neapel geliefert wurden, ledig- lich teilweise Mitglieder krimineller Organisationen im Sinne des schweizeri- schen Tatbestandes von Art. 260ter StGB, auch wenn sie alle mit dem Zigaret- tengeschäft die Voraussetzungen von Art. 416 CPI erfüllt haben dürften. Die- ses Ergebnis deckt sich mit der Aussage des Zeugen QQ., wonach etwa die neapolitanische Camorra zu Beginn der 90er-Jahre nicht in das Zigarettenge- schäft involviert war, obwohl auch in diesem Zeitraum grosse Mengen unver- steuerter Zigaretten in Neapel abgesetzt worden sind. Die Angeklagten ihrer- seits waren teilweise seit langen Jahren in diesem Geschäft tätig, auch in Zeit- räumen also, in welchen kein Zusammenhang des Schwarzmarktes mit dem organisierten Verbrechen bestand. Wenigstens für diese Zeiträume und bezo- gen auf die jeweiligen Märkte steht demnach fest, dass das Geschäft als Markt funktionierte, in welchem die kriminellen Organisationen als solche nicht operativ tätig waren. b) Soweit es sich bei den Abnehmern um Mitglieder der kriminellen Organisatio- nen Sacra Corona Unita oder Camorra handelte, hat sich nicht ergeben, dass diese für die von ihnen repräsentierten Organisationen gehandelt hätten; viel- mehr haben alle Beteiligten – die hierorts Angeklagten, die Schmuggler, die Grossisten und schliesslich die Verkäufer – auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gehandelt. Das gilt insbesondere auch für die Schmuggler selbst: Nach Aussage des vor Gericht als Auskunftsperson befragten italienischen „pentito“ und rechtskräftig als Mitglied einer mafiösen Vereinigung verurteilten WW. hätten die Crews sowohl aus Personen bestanden, die ausschliesslich schmuggelten, als auch aus Angehörigen der Sacra Corona Unita. Die Crew hätte den mit den Schmuggelfahrten erzielten Gewinn unter sich aufgeteilt (TPF pag. 910.342 Z. 32 ff. und 27 ff.). Eine systematische Verbindung des Geschäfts mit den kriminellen Organisationen ist insoweit ebenso wenig er- stellt wie ein Gewinn, den die kriminellen Organisationen selbst durch eigenen Handel und operative Tätigkeit auf dem Zigarettenschwarzmarkt erwirtschaftet hätten. Entsprechende direkte Gewinne werden von der Bundesanwaltschaft

- 55 - denn auch weder behauptet noch beziffert. Soweit die Kunden der hier Ange- klagten Mitglieder mafiöser Vereinigungen im Sinne von Art. 416bis CPI waren, handelten auch diese, soweit bekannt, auf eigene Rechnung und eigenes Ri- siko. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Die Handelsgewinne fielen demnach bei den einzelnen Händlern an, nicht bei den kriminellen Organisati- onen, zu welchen diese, wenn überhaupt, gegebenenfalls gehörten. Den Aus- sagen der Auskunftsperson UU. kann im Übrigen entnommen werden, dass sich seine Organisation ausschliesslich dafür interessiert habe, auf den umge- setzten Warenmengen Abgaben zu erheben, nicht jedoch selbst mit dem Handel Geld zu verdienen (TPF pag. 910.302 Z. 7 ff.; vgl. auch unten). Das gilt auch für die Händler, deren Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation erwiesen ist: Auch diese waren verpflichtet, auf ihren Warenumsätzen Abga- ben an die kriminellen Organisationen zu entrichten, trieben ihren Handel im Übrigen aber auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Wie zum Beispiel VVV., welcher als Mitglied der Sacra Corona Unita ebenfalls eine Abgabe auf den von ihm gehandelten Zigaretten bezahlen musste (RH Lecce 06 pag. 2578 f.). Etwas anderes ist nicht erstellt. c) Dass es sich beim über Montenegro abgewickelten Zigarettengeschäft um ei- nen (Schwarz-)Markt mit selbstständigen und auf eigene Rechnung tätigen Akteuren handelte, ergibt sich auch aus den folgenden Umständen: Die Unter- lizenznehmer kauften ihre Ware über verschiedene Wege ein und handelten dafür die Preise aus; sie standen als Einkäufer untereinander ebenso in Kon- kurrenz wie als Weiterverkäufer: Die Preise, für welche sie ihre Ware an die italienischen Käufer veräusserten, waren mit den Abnehmern auszuhandeln, und diese Preise schwankten. Die Käufer und Händler, welche die Zigaretten den Unterlizenznehmern verkauften, konkurrenzierten sich untereinander; es bestand nach übereinstimmenden Angaben Preisdruck und zwischen den Ak- teuren gleicher Handelsstufe auch Konkurrenz. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die italienischen Käufer, soweit Mitglieder krimineller Organisati- onen oder diese Organisationen selbst, kraft ihrer Organisationsgewalt auf die Unterlizenznehmer Druck bezüglich Preisgestaltung sowie Art (Marken) und Mengen der zu beschaffenden Ware ausüben konnten und das Geschäft in dieser Weise beherrschten. Dasselbe gilt auch insoweit, als die Unterlizenz- nehmer die italienischen Kunden als Geschäftspartner anscheinend gleich behandelten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Sacra Corona Unita beziehungsweise der Camorra oder um einfache Schmuggler und Schwarzhändler handelte, die ohne direkten persönlichen Bezug zu diesen kriminellen Organisationen tätig waren. Soweit ersichtlich, wurde seitens der kriminellen Organisationen auf die Unterlizenznehmer auch in dem Sinne kein Druck ausgeübt, als diese genötigt worden wären, die Mitglieder der kriminel- len Organisationen bevorzugt zu beliefern, obwohl es sich um einen Verkäu-

- 56 - fermarkt handelte und mehr Ware nachgefragt wurde als geliefert werden konnte (Aussage Auskunftsperson KKK., TPF pag. 910.519 Z. 29 f.). Die di- rekte Beteiligung der kriminellen Organisationen als solcher am Zigaretten- schwarzmarkt erschöpfte sich ab 1996 in der Erhebung von Abgaben auf den umgesetzten Warenmengen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erwiesen. Damit steht der Kern des Anklagesacherhalts zur Diskussion. d) Eine Veränderung im System trat 1996 ein, als der gesamte Handel über Montenegro mit der von C. für B. erhältlich gemachten Exklusivlizenz auf Seite der Anbieter unversteuerter Ware in Montenegro monopolisiert worden ist. Die süditalienischen Abnehmer waren dadurch gezwungen, bei einem der vier von B. eingesetzten Unterlizenznehmer einzukaufen, da andere Händler nicht mehr befugt waren, Zigaretten nach Montenegro einzuführen und andere Zwi- schenstationen nicht mehr zur Verfügung standen (jedenfalls nicht in mass- geblichen Umsatzmöglichkeiten). Bereits vor diesem Zeitpunkt erhob die Sac- ra Corona Unita für Ware, die in ihrem Herrschaftsgebiet angelandet werden sollte, von den italienischen Abnehmern auf jede umgesetzte Mastercase eine Abgabe. Ausserdem erkannten die in Montengro vor der italienischen Justiz flüchtigen Camorristen („latitanti“), dass der Camorra mit dem Verzicht auf das Zigarettengeschäft riesige Gewinne entgehen (Aussage QQ., TPF pag. 910.347 Z. 21 ff.); die Camorra beschloss deshalb, von den im Raum Neapel tätigen Schwarzmarktmonopolisten eine Abgabe zu verlangen. Ab Sommer 1996 erhoben die Sacra Corona Unita und die Camorra flächende- ckend auf den gesamten in den Adriahäfen Montenegros umgesetzten Ziga- retten eine Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Die Kontrolle über die Waren- umsätze liessen die kriminellen Organisationen in den Häfen Montenegros vornehmen. Die Einnahmen aus diesen erzwungenen Abgaben teilten die Sacra Corona Unita und die Camorra nach Destination der Ware (Apulien bzw. Neapel) unter sich und innerhalb der Grossorganisationen nach einem Schlüssel auf die dazugehörigen Clans auf. Die Bezahlung der Abgabe wurde mit Gewaltandrohung durchgesetzt. Wie erläutert (oben E. 2.3.6.b) hatten auch Mitglieder der kriminellen Organisationen, die mit Zigaretten handelten, die Abgabe zu entrichten. Insoweit kann von Kontrolle gesprochen werden, auch von Beherrschung, wenn darunter verstanden wird, dass die kriminellen Organisationen den gesamten, über Montenegro betriebenen Handel mit Süd- italien kontrollierten, um darauf zwangsweise Abgaben zu erheben. Von einer kompakten, hierarchisch gelenkten Organisation, die den Handel mit unver- steuerten Zigaretten vom Einkauf über den Zwischenhandel, den Transport und den Endabsatz zentral gesteuert sowie arbeitsteilig betrieben und damit beherrscht hätte, kann indessen nicht gesprochen werden. Das ergibt sich un- ter anderem auch daraus, dass die Lieferungen zuhanden der italienischen Abnehmer nur freigegeben wurden, wenn diese ihren finanziellen Vorausver-

- 57 - pflichtungen bereits nachgekommen waren. Wollte man hier von einer homo- genen und zentral gesteuerten Organisation ausgehen, an welcher alle in den Zigarettenhandel involvierten Personen beteiligt wären, wäre keine Vorleis- tungspflicht der Käufer vereinbart worden und es wäre nicht zur sachverhalt- lich erstellten Blockierung von Waren bei ausstehender Zahlung derselben gekommen. Es handelt sich vielmehr um die horizontale Organisation eines Handelssystems mit einer Vielzahl unabhängiger Akteure, die auf eigene Rechnung handelten und von individuell wirksamen finanziellen Anreizen ge- leitet worden sind, wobei der Warenumsatz unter Kontrolle der Repräsentan- ten krimineller Organisationen stand, die ihren Anteil am Geschäftsertrag mit- tels erzwungener Abgaben von den einzelnen Akteuren erhältlich gemacht haben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das von den Angeklagten mitgeplante und nach dem Erhalt der Exklusivlizenz für Montenegro monopolisierte Ge- schäft eingerichtet worden wäre, um den kriminellen Organisationen die Kon- trolle über das Geschäft zu ermöglichen, eine so geartete finale Handlungs- motivation ist jedenfalls nicht erstellt, zumal es keine entsprechenden Abspra- chen zwischen den Angeklagten und den kriminellen Organisationen gegeben zu haben scheint und auch die Informationen über die Umsätze in Montenegro nicht von den Angeklagten an die kriminellen Organisation geliefert, sondern von den kriminellen Organisationen vor Ort selbst eingeholt worden sind. Die für die Angeklagten zu erwartenden Gewinne erklären das Interesse an der Einrichtung des Geschäfts hinreichend. Zur Erklärung ihrer Motivation muss in keiner Weise auf kriminelle Organisationen Bezug genommen werden. Hin- weise auf eine gemeinsame Planung und Umsetzung fehlen denn auch voll- ständig. e) Hinsichtlich der Gewinne, welche die kriminellen Organisationen gemäss An- klage erwirtschaftet haben sollen, sind demnach die beiden folgenden Kons- tellationen zu unterscheiden: (1.) Die mit dem Geschäft selbst erzielten Gewinne, die bei den italienischen, auf eigene Rechnung handelnden Händlern und weiteren Beteiligten angefallen sind, soweit diese Mitglieder krimineller Organisationen waren (primär Ab- schöpfung der Marge, der Spanne zwischen Einstands- und Verkaufspreis für jede Handelsstufe, aber auch Abgeltungen für Schmuggler, Transporteure, etc.). Ob diese Gewinne den Organisationen – deren Mitglieder diese für sich erwirtschaftet haben – zuzurechnen und als tatbestandsmässige Stärkung der Organisationen zu werten sind, ist eine Rechtsfrage, die bei der Subsumtion zu prüfen ist. Die Anklage hat die entsprechenden Gewinne nicht beziffert.

- 58 - (2.) Die von den Organisationen direkt auf die Umsätze aller Händler – ob Mitglie- der krimineller Organisation oder nicht – erhobene Abgabe von ITL 10'000.– pro MC. Mit der Transitlizenz B.’s sind in den Jahren 1996 bis 2000 rund 4 Mio. MC umgesetzt worden, was für die kriminellen Organisationen einen di- rekten Gewinn im Rahmen der umsatzbezogenen erzwungenen Abgaben von mindestens ITL 40 Mrd. ergibt. f) Diese objektiven Umstände sind von den Angeklagten nicht bestritten und sind durch eine Vielzahl von Beweismitteln zweifelsfrei bestätigt. Die Ange- klagten bringen jedoch – mit Ausnahme des Angeklagten I. – vor, um die be- schriebene Implikation der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra nicht gewusst zu haben. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den kriminellen Organisa- tionen Sacra Corona Unita und Camorra in der Anklageperiode mindestens ITL 40 Mrd. als erzwungene Abgaben aus dem Zigarettengeschäft direkt zu- flossen und einzelne Mitglieder dieser Organisationen mit dem Handel weite- re, nicht bezifferte Gewinne für sich selbst erwirtschafteten. Die organisatori- schen Aktivitäten der kriminellen Vereinigungen beschränkten sich im Wesent- lichen auf die Kontrolle des Geschäftsumsatzes, um die genannten Abgaben erheben beziehungsweise deren Erhebung bemessen und durchsetzen zu können. Ihr Interesse konzentrierte sich darauf; darüber hinaus war es für die Organisationen unerheblich, wer wie viele Zigaretten kaufte beziehungsweise verkaufte. 2.3.7 Im Weiteren sind einige Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Subsumtion unter den Tatbestand der kriminellen Organisation von Bedeutung sind oder sein könnten. a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, das gesamte Geschäft sei durch Geheim- haltung der Beteiligten, durch Verschleierung von deren Identität und der Wa- ren- und Geldflüsse gekennzeichnet gewesen. Damit habe das Geschäft als solches ein Tatbestandselement der kriminellen Organisation erfüllt. Die unter diesem Titel von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift um- schriebenen Geschäftsmodalitäten sind als solche unbestritten und gehen aus den beschlagnahmten Unterlagen zweifelsfrei hervor. Die Angeklagten bestreiten indes wenigstens teilweise, dass es sich bei den von ihnen verwen- deten Namen gleichsam flächendeckend um Pseudonyme gehandelt habe. So lässt etwa der Angeklagte A. vorbringen, er sei zwar sehr wohl aus- schliesslich unter dem Namen „QQQQ.“ in Erscheinung getreten; dabei habe es sich aber nicht um einen Decknamen gehandelt, sondern um die für ihn

- 59 - gebräuchliche Form seines Vornamens, unter der er weit herum bekannt ge- wesen sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhalten vermag, kann an dieser Stelle offen bleiben. Fest steht Folgendes: Die Angeklagten traten im Geschäftszusammenhang jedenfalls nicht mit ihren vollen bürgerlichen Namen in Erscheinung, sie verwendeten Namen, die ihre Identifikation erheblich erschwerte: Teils ausschliesslich Initialen oder Vorna- men wie etwa RRRR. (für C.), SSSS. (für B.) oder OOOO. (für D.), teils Na- men, die noch einen gewissen erkennbaren Zusammenhang mit dem bürger- lichen Namen hatten wie etwa TTTT. (für B.); zu einem guten Teil wurden a- ber schliesslich Namen verwendet, eigentliche Decknamen, die keinerlei Be- zug zu den richtigen Namen mehr hatten wie SSS. (für D.), UUUU. (für NN.), VVVV. (für F.), WWWW. (für I.) oder XXXX. (für H.). Die von den Angeklagten verwendeten Firmen, über welche die Geschäfte abgewickelt wurden, waren Gesellschaften unter Fantasiebezeichnungen mit Sitz auf Offshoreplätzen, obwohl die mit diesen Firmen abgewickelten Ge- schäfte beinahe ausnahmslos von der Schweiz – und für D. teilweise von An- dorra – aus geführt wurden; die Identifikation der Berechtigen war, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Ausserdem wechselten einzelne Angeklagte diese Firmenvehikel im Laufe der Zeit mehr- fach aus und führten dieselben Geschäfte mit denselben Kunden unter neuer, entsprechender Bezeichnung weiter (z.B. YYYY. und ZZZZ. VA BA pag. 13.6.39 f. zu Punkt 122 und 130, TPF pag. 910.106 Z. 16 f.). Dasselbe gilt für die Identität der Lieferanten, deren Identität hinter den Be- zeichnungen ausländischer Firmen für Aussenstehende – und teils wohl auch für Geschäftsinsider – verborgen blieb. Sodann traten auch die italienischen Kunden im Geschäftszusammenhang – und dort vor allem auch in den Geschäftsunterlagen bei A., B. und anderen stets unter falschen, frei erfundenen oder abgeänderten Namen in Erschei- nung, so etwa AAAAA. (für VVV.), BBBBB. (für XXX.), CCCCC. oder DDDDD. (für OOO.), WWWW. (für I.) oder eigentlichen Übernamen, wie etwa FFFFF. (für VVV.) oder EEEEE. (für I.). Ebenso bezeichnete der Angeklagte A. die von ihm für die Unterlizenznehmer und deren italienische Kunden geführten internen Konten in seinen Dokumen- tationen mit Fantasienamen wie zum Beispiel GGGGG., SSS., HHHHH. oder IIIII. (alles Bezeichnungen für Konten von D. und NN.).

- 60 - Schliesslich kannten sich die Beteiligten untereinander, wenigstens teilweise, auch nur unter den oben erwähnten, sie nicht richtig identifizierenden Be- zeichnungen (Vornamen, Fantasie- oder Übernamen). b) Die Anklage enthält im weiteren den Vorwurf, es sei in Italien, im Umfeld und in direktem Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft, zu zahlreichen Ge- walttaten gekommen, so insbesondere gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt (Zoll, Polizei), als diese Schmuggler bei der Einfuhr oder Trans- porteure im Inland haben kontrollieren oder unversteuerte Ware haben be- schlagnahmen wollen (Waffeneinsatz; Rammen von Polizeifahrzeugen mit gepanzerten oder anderweitig verstärkten Transportfahrzeugen). Dabei seien auch Personen zu Tode gekommen. Dass es zu einzelnen Gewalttaten ge- kommen ist, war allgemein bekannt (siehe auch Aussagen des Zeugen RR. [TPF pag. 910.357 f. Z. 35 ff. und 1 ff.]). Systematische, der kriminellen Orga- nisationen zuzurechnende Gewalttaten sind jedoch nicht erwiesen (siehe E. 3.3.2.e). 2.3.8 Die Anklageschrift erkennt die tatbestandsmässige Stärkung der kriminellen Organi- sationen Camorra und Sacra Corona Unita, zu welcher die Angeklagten beigetragen haben sollen, ausschliesslich in deren finanzieller Alimentierung. Es bleibt am Schluss der Vorwurf, die kriminellen Organisationen seien durch die Abgaben, die die Händler auf den Zigarettenkisten bezahlen mussten, in ihrem kriminellen Poten- tial wesentlich und damit in strafrechtlich relevanter Weise gestützt worden. Dass in diesem Sinne eine finanzielle Stärkung stattgefunden hat, ist unbestritten und er- stellt; ob diese tatbestandsmässig ist, bleibt bei der rechtlichen Subsumtion zu prü- fen. 2.4 Informationen über die Rolle der italienischen kriminellen Organisationen im südita- lienischen Zigarettenschwarzmarkt Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sich mittels ihrer Rollen im Ziga- rettenschwarzmarkt für Italien wissentlich und willentlich an den kriminellen Organi- sationen beteiligt beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Das setzt den Nachweis voraus, dass die Angeklagten um die Rolle der kriminellen Organisatio- nen wussten. Die entsprechende Prüfung samt deren Voraussetzung – was über die Rolle der kriminellen Organisationen im Zigarettengeschäft öffentlich bekannt war – erfolgt insgesamt bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands.

- 61 - 3.

Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen – Rechtliches 3.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zu- sammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu be- gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Orga- nisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1 StGB). 3.2

Anklagevorwurf im Einzelnen 3.2.1 A. habe durch seine Handlungen, namentlich durch die Einrichtung und den Betrieb der Finanzlogistik, gemeinsam mit den kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten den Zigarettenschwarzmarkt in Italien organisiert, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewin- nen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit insgesamt mindestens USD 10.5 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.2 C. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri- minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, diesen so zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpo- tential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit USD 2.– pro Zigaretten- kiste, einem zusätzlichen Gewinnanteil sowie dem Ertrag aus den persönlichen be- ziehungsweise unter den Firmen KKKKK. und LLLLL. abgewickelten illegalen Ziga- rettengeschäften, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 15 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.3 B. habe durch seine Handlungen gemeinsam mit den Mitangeklagten und den kri- minellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita die Voraussetzungen für deren Zigarettenschwarzmarkt in Italien geschaffen, so den kriminellen Organisatio- nen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stär- kung von deren Machtpotential verholfen, sich mit diesen Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit USD 1.– pro Zigarettenkiste, einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung sowie dem Er- trag aus den illegalen, ab 1996 unter der Unterlizenz des Mitangeklagten B. (recte: … unter der Lizenz des Mitangeklagten C. …; die Schilderungen in der Anklage- schrift begründen eine Korrektur dieses offensichtlichen Verschreibers bei der Zu- sammenfassung des Anklagevorwurfs durch die Bundesanwaltschaft auf Seite 211

- 62 - der Anklageschrift) und gemeinsam mit diesem abgewickelten Zigarettengeschäf- ten, insgesamt mit einem Betrag von mindestens USD 12 Mio. an den kriminell ge- nerierten Geldern partizipiert. 3.2.4 D. habe durch seine Handlungen letztlich den gemeinsam mit den kriminellen Orga- nisationen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten betriebenen und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von ihm organisierten Geschäften einen Umsatz von mindestens USD 597 Mio. erzielt, sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und an den kriminell generierten Geldern mit einem Gewinnanteil von mindestens USD 59 Mio. partizipiert. 3.2.5 E. habe durch seine Handlungen zusammen mit der Mitangeklagten F. die Mitange- klagten D. und NN. und damit auch die kriminellen Organisationen Camorra und Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Einkommen von mindestens CHF 100'000.– realisiert. 3.2.6 F. habe durch ihre Handlungen zusammen mit dem Mitangeklagten E. die Mitange- klagten D. und NN. und damit auch unmittelbar die kriminellen Organisationen Ca- morra und Sacra Corona Unita unterstützt und zur Realisierung von deren grossen Gewinnen und damit zu einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential ver- holfen und mit dieser Tätigkeit in den Jahren von 1996 bis 2000 ein kumuliertes Ein- kommen von mindestens CHF 100'000.– realisiert. 3.2.7 G. habe durch seine Handlungen den gemeinsam, mit den kriminellen Organisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Mitangeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien mitorgani- siert und daran mit einem Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 28 Mio. an den kriminell generierten Geldern partizipiert. 3.2.8 H. habe durch seine Handlungen den gemeinsam mit den kriminellen Organisatio- nen Camorra und Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und mit den von ihm organisierten Geschäften mit den namentlich bekannten Kunden einen Umsatz von mindestens USD 275 Mio. erzielt, sich durch diese Aktivitäten in die kriminelle Organisation der Sacra Corona Unita und der Camorra eingegliedert und daran mit

- 63 - einem persönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 26 Mio. partizi- piert. 3.2.9 I. habe durch seine Handlungen und als Mitglied der Camorra den gemeinsam mit dieser, der Sacra Corona Unita und den Angeklagten organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesicherten Zigarettenschwarzmarkt in Italien ermöglicht, so den kriminellen Organisationen zur Realisierung von grossen Gewinnen und damit einer nachhaltigen Stärkung von deren Machtpotential verholfen und daraus einen per- sönlichen Gewinnanteil von insgesamt mindestens USD 7 Mio. generiert. 3.2.10 Es ist festzuhalten, dass einzig I. ausdrücklich als Mitglied der Camorra angeklagt ist; den anderen Angeklagten wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie hätten sich mit ihren Aktivitäten in die genannten vorbestehenden kriminellen Organisationen (be- ziehungsweise in die kriminelle Grossorganisation Zigarettenschwarzhandel) einge- gliedert und entweder die Voraussetzungen für den Zigarettenschwarzmarkt in Ita- lien geschaffen (C., B.) oder den organisierten und auch mit kriminellen Mitteln gesi- cherten Zigarettenschwarzmarkt organisiert (D., H., G., A.), damit für die kriminellen Organisationen die Realisierung von grossen Gewinnen und dadurch schliesslich die nachhaltige Stärkung von deren Machtpotential ermöglicht; E. und F. hätten als Hilfspersonen von D. und NN. diesen Vorgang unterstützt. Mit der Eingliederung in die kriminellen Organisationen nimmt die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Ange- klagten A., C., B., D., H. und G. eine rechtlich-tatbestandsmässige funktionalen Be- teiligung nach 260ter Abs. 1 StGB an, ohne gleichzeitig von einer eigentlichen, das heisst einer materiellen Mitgliedschaft in diesen Organisationen nach deren eigenen Regeln auszugehen. 3.3

Um die Rechtsfrage der Beteiligung an (beziehungsweise der Unterstützung) einer kriminellen Organisation zu entscheiden, ist vorgängig zu prüfen, auf welcher Ebene in casu von einer tatbestandsmässigen Organisation überhaupt auszugehen ist. Die Anklageschrift bezeichnet insoweit wenigstens zwei tatsächliche Konstellationen. Das Gericht hat die Parteien über die in Betracht gezogenen Varianten informiert (TPF pag. 910.19 f.), worauf die Bundesanwaltschaft den für das Verfahren festzu- haltenden und zu prüfenden Vorwurf weiter präzisierte: Es gehe entweder um das Verhalten der Angeklagten (1.) innerhalb der bestehenden kriminellen Organisatio- nen Sacra Corona Unita und Camorra oder es handle sich (2.) um eine kriminelle Organisation sui generis, die sich aus den genannten kriminellen Organisationen und den Angeklagten – sowie möglicherweise weiteren am Handel beteiligten Per- sonen – gebildet habe. Die Bundesanwaltschaft verwendete in ihrem Plädoyer dafür den Ausdruck einer kriminellen Holding, deren Zweck darin bestanden habe, sich an den Aktivitäten der Sacra Corona Unita und der Camorra zu beteiligen und eine ein- zelne Sparte von deren Geschäftstätigkeit zu organisieren. Im Folgenden werden

- 64 - ausschliesslich diese beiden Varianten geprüft. Anschliessend wird das Verhalten der Angeklagten unter den Titeln der Beteiligung und der Unterstützung gewürdigt. 3.3.1 Sacra Corona Unita und Camorra als kriminelle Organisationen Die Sacra Corona Unita und die Camorra sind als tatbestandsmässige kriminelle Organisationen notorisch. Ausserdem ergibt sich der tatbestandsmässige kriminelle Charakter dieser Vereinigungen ohne Weiteres aus den Aussagen der als Aus- kunftspersonen befragten italienischen „pentiti“: Sie haben bestätigt, als Mitglieder in allen angestammten, diesen Organisationen zugeschriebenen Geschäftsfeldern – unter anderem Erpressung, Raub, Drogenhandel, Mord – tätig gewesen zu sein. Das schweizerische Bundesgericht hat den kriminellen Charakter der italienischen Camorra wie auch der Sacra Corona Unita jedenfalls sinngemäss bestätigt, insoweit es diesen ohne weiteres unterstellt (Entscheid 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3; vgl. auch Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Im Übrigen geht von diesen Organisationen die von der Rechtsprechung verlangte ganz spezielle Bedrohung (BGE 132 IV 132, E. 5.1) für den öffentlichen Frieden und die rechtsstaatliche Ord- nung ohne weiteres aus. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal auch die Verteidigung die Tatbestandsmässigkeit dieser Organisationen nicht in Frage stellt. 3.3.2 Das Zigarettenschwarzhandelssystem als kriminelle Organisation sui generis a) In relativ offener Weise bestimmt das Bundesgericht den Begriff der kriminel- len Organisation wie folgt: „Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB (vgl. auch Art. 305bis Ziff. 2 lit. a StGB) ist enger gefasst als derjenige der Gruppe, der Vereinigung gemäss Art. 275ter StGB oder der Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB oder Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG. Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wur- de, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be- stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Pro- fessionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Or- ganisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen.

- 65 - Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Orga- nisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor- teile zu verschaffen“ (132 IV 132, E. 4.1.1, ebenso BGE 129 IV 271 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Ge- heimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Be- griffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mit- gliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Be- fehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des BR, BBl 1993, S. 297). Auch in der Literatur wird eine hierarchische, autoritäre und arbeitsteilige Struktur vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommen- tar, Art. 260ter, N. 4). Arzt postuliert eine gegenüber dem kriminologischen Begriff der Verbrechensorganisation engeren Rechtsbegriff und stimmt gleich- zeitig mit Kaiser darin überein, dass eine Verbrechensorganisation durch eine hierarchische Organisationsstruktur gekennzeichnet sei (ARZT, Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 260ter, N. 114), womit er indirekt eine hierarchische Struktur als Tatbe- standselement postuliert. Weiter schreibt er der Organisation einen gleichsam eigenen Willen sowie die Gehorsamserwartung gegenüber den Mitgliedern zu (ARZT, a.a.O., N. 119). b) Vor diesem Hintergrund kann das ab 1996 funktionierende Handelssystem für unversteuerte Zigaretten mit Lieferung über Montenegro nach Italien als Gan- zes im Sinne einer Organisation sui generis nicht unter den Tatbestand sub- sumiert werden, fehlt es doch bereits an einer Organisation im Sinne des Ge- setzes. Zwar war der Handel hochgradig und arbeitsteilig strukturiert, von ei- ner hierarchisch aufgebauten Organisation mit gleichsam eigener Willensbil- dung, Zurechenbarkeit der von ihr ausgehenden Handlungen und mit autoritä- rer Willensdurchsetzung gegenüber den Mitgliedern kann jedoch nicht ge- sprochen werden. Der – sehr wohl organisierte – Handel funktionierte viel- mehr horizontal als Markt mit selbstständig und weitgehend frei agierenden Teilnehmern auf verschiedensten Stufen und mit ausdifferenzierten Funktio- nen, Teilnehmern, die je ihre eigenen Interessen verfolgten und im Zusam- menspiel mit den anderen Akteuren auf eigene Rechung und eigenes Risiko handelten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer zentralen Steuerung und strukturierten internen Willensbildung der hypothetischen Organisation wenig plausibel; ausserdem hat das Verfahren keinerlei Hinweis darauf oder gar Beweis dafür erbracht, dass die Angeklagten in eine entsprechende zent-

- 66 - rale Willensbildung einbezogen beziehungsweise einer solchen unterworfen worden wären. Das ab 1996 funktionierende zentralisierte System war hervor- gegangen aus bereits früher langjährig betriebenen Geschäfts- und Schmug- gelpraktiken mit unzähligen Beteiligten und Warenflüssen auch über andere Adriaanrainerstaaten. Die Zentralisierung des Geschäfts in Montenegro, die in der Gewährung der Exklusivlizenz für die Angeklagten C. und B. zum Aus- druck kam, war einerseits darauf zurückzuführen, dass andere Umschlags- plätze (insbesondere Albanien) nicht mehr zur Verfügung standen, die Ge- währung der Exklusivlizenz andererseits aber vor allem auch im Interesse der montenegrinischen Seite selbst stand (Vereinfachung der Abläufe und Ver- antwortlichkeiten, Kontrolle, Einziehung und Abwicklung der Ansprüche Mon- tenegros aus der Transitlizenz). Das Bemühen der Angeklagten C. und B., diese Lizenz zu erhalten, erklärt sich hinreichend mit deren eigenen finanziel- len Interessen – funktionierte diese Lizenz für die beiden in den folgenden Jahren doch wie der sprichwörtliche Goldesel aus Grimms Märchen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Geschäftsmodell im Auftrag einer kri- minellen Organisation konzipiert und im Folgenden organisiert und arbeitsteilig umgesetzt worden wäre. Die weiteren einzelnen Umstände bestätigen den Befund, dass es sich beim Handelssystem nicht um eine Organisation im Sin- ne des Tatbestandes, sondern um ein horizontal organisiertes Zusammenspiel selbstständiger Akteure gehandelt hat: Die Unterlizenznehmer liessen die in Montenegro vorrätige, vertraglich bereits an die Italiener verkaufte Ware erst freigeben, wenn und nachdem die Käufer den Preis bezahlt hatten, also nur gegen Vorauszahlung. Läge ein Organisation vor, die ein eigenes Interesse an dem von ihr gesamthaft gesteuerten und beherrschten Geschäft hätte und die Vertrauen und Verbindlichkeit intern durchsetzen würde, wäre zu erwarten, dass auch ohne Bezahlung geliefert worden wäre. Weiter fällt auf, dass die Angeklagten mit dem Geschäft für sich ein Mehrfaches dessen verdient ha- ben, was den kriminellen Organisationen in Italien insgesamt direkt zukam. Auch sind keinerlei Absprachen bewiesen, die zwischen den Angeklagten und den hypothetisch zu ihrer Gruppierung gehörenden Vertretern italienischer krimineller Organisationen über Art, Struktur, Umfang und Modalitäten des Geschäfts geführt worden wären. Schliesslich mussten die Vertreter der krimi- nellen Organisationen, die den Umsatz in Montenegro „besteuern“ wollten, ih- re Information vor Ort einholen. JJJJJ. zum Beispiel hatte gemäss Aussage von I. Zugang zu den Büroräumlichkeiten im Hafen und konnte so auch die Ladescheine kontrollieren (VA BA pag. 13.2.645) Hätte es einen den Handel übersteigenden organisatorischen Zusammenschluss zwischen den Ange- klagten und weiteren am Geschäft direkt und indirekt beteiligten Personen ge- geben, wäre es ein Leichtes gewesen, sich die nötigen Informationen direkt bei den Angeklagten zu beschaffen, führten diese doch über ihre Umsätze ge- trennt nach Kunde minutiös Buch.

- 67 - c) Die Deutung des historisch gewachsenen und ab 1996 monopolistisch gefes- tigten Handelssystems als Markt, mit persönlichen Interessen und in eigener Verantwortung tätiger Teilnehmer schliesst aus, dass es sich dabei um eine Organisation handelt, sie schliesst jedoch nicht aus, dass sich bestehende kriminelle Organisationen des Handelssystems bemächtigt haben könnten. Dazu nachfolgend mehr. d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim inkriminierten Handelssystem mit unversteuerten Zigaretten als Ganzem nicht um eine Or- ganisation im Sinne des Gesetzes handelt. e) Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkma- le. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes hinzugefügt: Könnte und wollte man diesem Handelssystem die Eigenschaft einer Organisation zuschreiben, fehlte es jedenfalls an deren krimineller Zwecksetzung, hätte diese Organisa- tion doch keinen anderen Zweck gehabt, als sich mit dem zwar illegalen, nicht aber verbrecherischen Schmuggel und Handel mit unversteuerten Zigaretten zu bereichern. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass es im Umfeld des Handels, insbesondere des Transports der Ware in Italien zu Gewalttaten gekommen ist, liessen sich diese Taten doch kaum auf systema- tische Planung der hypothetischen Organisation zurückführen, sondern bloss den einzelnen Akteuren zurechnen, die ihre Ware gegen staatlichen Zugriff schützen wollten. Flächendeckende Gewaltanwendungen in Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft sind nicht erwiesen. Die hierorts Angeklagten, ausser I., hatten im Übrigen gar kein direktes Interesse am Schutz der illega- len Ware vor dem Zugriff der italienischen Behörden, da sie den Kaufpreis für die Ware, die in Italien transportiert und gelagert wurde, zu diesem Zeitpunkt jeweils schon lange erhalten hatten und das Geschäftsrisiko ausschliesslich von den italienischen Schmugglern und Schwarzhändlern getragen wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die lediglich pro memoria durchzuführende Prüfung der Geheimhaltung und Verschleierung der Ge- schäfte und der darin involvierten Personen. Das Phänomen als solches ist of- fensichtlich und bewiesen. Es handelt sich dabei zwar um gesetzlich notwen- dige Kriterien einer tatbestandsmässigen kriminellen Organisation, nicht je- doch um hinreichende Bedingungen, aus deren Vorliegen auf die Tatbe- standsmässigkeit geschlossen werden könnte; dies gilt umso mehr, als für die verschleiernden Umtriebe anderweitige plausible Gründe vorliegen, zumal das Geschäft als solches auch ohne Bezug zum organisierten Verbrechen wenigs- tens in Italien strafrechtlich verfolgt werden konnte und die Beteiligten damit ein unmittelbares eigenes Interesse an dessen Verschleierung hatten.

- 68 - Damit steht zusammenfassend fest, dass es sich beim inkriminierten Handelssys- tem nicht um eine kriminelle Organisation (sui generis) im Sinne von Art. 260ter StGB gehandelt hat. 3.4 Beteiligung an einer kriminellen Organisation 3.4.1 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die oben genannte angebliche kriminelle Organisation sui generis bezieht (oben E. 3.3.1), entfällt der Tatbestand bereits aus logischen Gründen, da es an dessen Voraussetzung, der tatbestandsmässigen Or- ganisation, fehlt. Dasselbe gilt insoweit auch für die Handlungsvariante der Unter- stützung. 3.4.2 Soweit sich der Vorwurf der Beteiligung auf die Sacra Corona Unita und die Camor- ra bezieht, ist eine materielle Prüfung vorzunehmen. a) Es ist vom oben (E. 2.3) wiedergegebenen erstellten Sachverhalt auszuge- hen. Dieser ist um folgende Feststellung zu ergänzen: Für die vor Gericht als Auskunftspersonen befragten ehemaligen Mitglieder der Sacra Corona Unita und der Camorra („pentiti“) waren die Angeklagten nicht Mitglieder ihrer Orga- nisationen (bezüglich anders lautender und unter einander divergierender Aussagen den Angeklagten I. betreffend, vgl. unten). Gemäss Aussage des „pentito“ WW. kennt die Sacra Corona Unita formelle Aufnahmeriten (TPF pag. 910.335 Z. 7 ff.), die eine eindeutige Aussage über die Mitgliedschaft ei- ner bestimmten Person zulassen. Bei der Camorra dagegen scheint es seit den 80er-Jahren keine solche mehr zu geben. Es gibt keinerlei Hinweise dar- auf, dass die Angeklagten – mit Ausnahme von I. – nach den eigenen Regeln der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra deren Mit- glieder gewesen sein könnten. Eine solche Mitgliedschaft wäre im Übrigen auch wenig plausibel, müsste in casu doch angenommen werden, dass die Angeklagten zugleich Mitglieder verschiedener krimineller Organisationen wä- ren, was als typologisch mindestens äusserst ungewöhnlich erscheinen müss- te. Unabhängig davon ist jedoch die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die Angeklagten normativ als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter StGB zu gelten haben. b) Gemäss Rechtsprechung und Lehre macht sich der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation schuldig, wer sich als Täter funktionell in die Organisa- tion eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tä- tig wird (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.3, vgl. auch BAUMGARTNER, Basler Kom- mentar zum Strafrecht II, N. 12 zu Art. 260ter). Der Beteiligte ist im Unterschied zum Unterstützer ein Insider, einer der innerhalb der Organisation mitwirkt (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, § 40, N. 26).

- 69 - Die dabei entfalteten Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendiger- weise illegal zu sein beziehungsweise konkrete Straftatbestände zu erfüllen. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisations- zweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstel- len der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommu- nikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen, usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann in- formeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 132 IV 132, ebd, mit Hinweisen). Der Tatbeitrag des Beteiligten kann für die verbrecheri- sche Zweckverfolgung mittelbar oder unmittelbar wesentlich sein (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O. N. 12 zu Art. 260ter). c) Die Rechtsprechung hatte bisher nicht explizit zu prüfen, ob eine Person nor- mativ Beteiligte sein kann, obwohl sie nicht Mitglied der Organisation mit for- mellen Aufnahmeriten ist. Das Gesetz und dessen Auslegung durch die Rechtsprechung nehmen für die Umschreibung des Tatbestandes nicht Bezug auf die Mitgliedschaft nach den Regeln der Organisation selbst, sondern bestimmen die Beteiligung vielmehr nach funktionellen Gesichtspunkten. Dar- aus ist zunächst zu schliessen, dass auch Nichtmitglieder Beteiligte sein kön- nen (vgl. Botschaft des BR, BBl 1993, S. 301, wo zwar in nicht ganz klarer Weise von einer auf Dauer angelegten Mitgliedschaft als Erfordernis die Rede ist, gleichzeitig aber gesagt wird, diese sei regelmässig informeller Natur. Auf die Innenperspektive der Organisation, die eine Person als Mitglied oder Nicht-Mitglied bezeichnen, wird aber auch hier nicht abgestellt; worin die Mit- gliedschaft besteht, über die unabhängig von der Beteiligung entschieden werden könnte, wird indes nicht klar). Dies erscheint als gesetzgeberisch ge- wollt und kriminalpolitisch sinnvoll, da nur eine funktionelle Betrachtung der Tathandlungen den effektiven Beiträgen zu der von der kriminellen Organisa- tion ausgehenden Gefahr gerecht wird. Anderseits könnte die Möglichkeit je- doch Bedenken wecken, eine Person als Beteiligte rechtlich einer Organisati- on als Mitglied zuzuschreiben, die von der Organisation mit formellen Auf- nahmeriten selbst gar nicht als solche anerkannt wird. Die Frage ist allerdings von untergeordneter Bedeutung, wenn Art. 260ter StGB integral betrachtet wird: Der Ausstehende, der sich nicht an der Organisation beteiligt, diese je- doch unterstützt, steht unter derselben Strafdrohung wie der Beteiligte. Dar- aus ist zu schliessen, dass derjenige, der nach den Regeln der Organisation nicht deren Mitglied ist, sich wohl nur ausnahmsweise der Beteiligung schuldig machen wird: Wenn er als Extraneus derart intensiv innerhalb der Organisa- tion tätig und in deren Struktur eingebunden ist, dass seine Unterstützung deswegen als Beteiligung gewertet werden muss; im Regelfall wird sich der Extraneus der Unterstützung schuldig machen, wofür er bestraft werden kann

- 70 - wie der Beteiligte, wenn der Beitrag zur Stärkung der Organisation demjeni- gen des Beteiligten entspricht. d) Beteiligung der Angeklagten (ausser I.) insgesamt. In grundsätzlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass die Angeklagten nicht in die bestehenden kriminellen Organisationen eingebunden waren, sondern ihre Funktion im Geschäft auto- nom und gemäss ihren eigenen Interessen wahrnahmen. Überdies waren sie auch nicht deren Mitglieder. Das inkriminierte, horizontal geordnete Geschäft stand zwar wenigstens in zweierlei Hinsichten mit kriminellen Organisationen im Zusammenhang: Einerseits insofern als Mitglieder krimineller Organisatio- nen sich im Geschäft als Schmuggler und Händler aktiv beteiligten und ande- rerseits als diese Organisationen Abgaben auf den Warenumsätzen erhoben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Organisationen als solche das Geschäft geführt hätten und dabei in wesentlicher organisatori- scher Weise über die Lieferung von Ware hinaus von den Angeklagten unter- stützt worden wären. Eine organisatorische Einbindung der Angeklagten in die Sacra Corona Unita und die Camorra ist mithin ebenso zu verneinen wie nicht gesagt werden kann, die Angeklagten hätten innerhalb dieser Organisationen gehandelt. Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Angeklagten in die Willensbildung der genannten kriminellen Organisationen einbezogen worden wären, sich an der Willensbildung der Organisation beteiligt oder deren Ent- scheide umgesetzt hätten. Eine Beteiligung der Angeklagten an den kriminel- len Organisationen Sacra Corona Unita und/oder Camorra ist mithin zu ver- neinen. Eine solche könnte nur angenommen werden, wenn gegeben wäre, was oben ausgeschlossen wurde: Dass es sich beim gesamten Geschäftszu- sammenhang um eine kriminelle Organisation sui generis handeln würde, an welcher die Angeklagten beteiligt gewesen wären. Die Tatbeiträge der Ange- klagten könnten nur für diesen ausgeschlossenen Fall als Beiträge von orga- nisatorisch eingebundenen Personen gewertet werden. e) Insbesondere I. Das Verhalten des Angeklagten I. ist unter dem Titel der Be- teiligung individuell zu würdigen, zumal er in verschiedener Hinsicht eine be- sondere, von derjenigen der übrigen Angeklagten unterschiedliche Rolle hatte: Einerseits trat I. als Abnehmer von Zigaretten bei den Unterlizenznehmern in Erscheinung und handelte in Italien mit diesen wie andere Schmuggler und Händler dies auch taten; andererseits fungierte er später als vermittelnder Händler zwischen den Unterlizenznehmern und den italienischen Händlern; schliesslich nahm er auch direkt die Funktion eines Unterlizenznehmers wahr. I. war vornehmlich in Italien aktiv, hielt sich aber für die Organisation seiner Geschäfte auch regelmässig in Lugano auf. Ausserdem zahlte er im Unter- schied zu den anderen Angeklagten selbst Abgaben auf den Warenumsatz pro Kiste direkt an die kriminellen Clans. Von den reuigen Kriminellen wird er

- 71 - teils als Mitglied der Camorra bezeichnet (TPF pag. 910.306 Z. 11 f.), teils wird von ihm gesagt, er sei nicht Mitglied der Camorra gewesen, sei aber durch ein solches beschützt worden, was bedeute, dass er mitgeholfen habe (TPF pag. 910.319 Z. 16 f., 910.310 f. Z. 35 ff.). In funktioneller Hinsicht ist sein Verhalten jedoch nicht anders zu werten als dasjenige der übrigen Ange- klagten. Zwar mag er weitergehende Dienstleistungen zu Gunsten italieni- scher Händler erbracht haben. Diese handelten jedoch, wie sich oben gezeigt hat, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, unabhängig davon, ob es sich nun um Mitglieder krimineller Organisationen handelte oder nicht. Dass die Leistungen I.’s, die ausschliesslich auf das Zigarettengeschäft bezogen wa- ren, den kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist mit Aus- nahme der Abgaben jedenfalls nicht bewiesen. Da die Organisationen das Geschäft nicht selbst führten, sondern darauf nur Abgaben erhoben, erscheint eine hypothetische Eingliederung I.’s in die bestehenden kriminellen Organisa- tionen auch wenig wahrscheinlich. Der einzige direkte Beitrag I.’s zu Gunsten der kriminellen Organisationen bestand darin, dass er selbst diese mittels der bei ihm erhobenen Abgaben direkt finanziell unterstützte. Das Verhalten I.’s ist demnach, wenn überhaupt, lediglich unter dem Titel der Unterstützung tatbe- standsmässig. f) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Angeklagten nicht an den kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra beteiligt haben. Es bleibt die Tatbestandsvariante der Unterstützung zu prüfen. 3.5 Unterstützung der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra 3.5.1 Rechtsprechung und Lehre; Botschaft des Bundesrates Die Tathandlungsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Personen in Frage, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Unterstützung verlange einen bewussten Bei- trag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) sei für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tat- beiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So könnten nament- lich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organi- sation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend bestehe zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlange jedoch, dass der Unterstützende wisse oder zumindest in Kauf nehme, dass sein Beitrag der

- 72 - verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). In demselben Rahmen bewegt sich die Kommentarliteratur zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wonach sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig mache, wer als Aussenstehender einen Beitrag zu deren Stärkung leiste. Die Be- stimmung betreffe gemäss Botschaft des Bundesrates Bindeglieder zwischen der Organisation und der legalen Wirtschaft (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 260ter mit Hinweis auf BBl 1993, 301, vgl. auch VEST, in: Vest/Schubarth, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, N. 47 zu Art. 260ter). Im Unterschied zur Be- teiligungsvariante wird für die Unterstützung mehrheitlich verlangt, dass der Täter die Organisation in ihrer kriminellen Aktivität unmittelbar fördere (vgl. VEST, a.a.O., N. 46, mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 40, N. 26, die ei- nen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischer Tätigkeit postulieren). Das Element der Unmittelbarkeit entstammt der gesetzgeberischen Konzeption (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 I 277 ff., insb. 301): Einzelne Kommentatoren erwähnen das Erfordernis nicht (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., N. 13, der jedoch verlangt, es müsse sich um einen entscheiden- den Beitrag zur Stärkung der Organisation handeln) oder stellen es gar in Frage (vgl. ARZT, a.a.O., § 4, N. 159 ff.). Arzt hält die „quantitative“ Bedeutung der Unter- stützung für die Organisation für massgebend, nicht die Modalität der Unterstüt- zungshandlung im Verhältnis zur kriminellen Tätigkeit der Organisation. Er führt aus, dass die Unterstützung erfolgsdeliktisch zu verstehen sei, was heisse, dass eine Handlung mit Unterstützungstendenz genüge. „Die Stärkung des Potentials der Or- ganisation genügt.“ (ARZT, a.a.O., § 4, N. 160). Er kommt zum Schluss, dass die Grenzziehung prinzipiell zur Willkürlichkeit verurteilt sei, weshalb man Zuflucht bei einem quantitativen Element suchen müsse, nämlich bei „der Bedeutung der Unter- stützung für die Organisation“ (N. 169). Das Bundesgericht verwendet in seiner ge- nerellen Auslegung des Tatbestandes in der Variante der Unterstützung den Begriff der Unmittelbarkeit, es hatte jedoch bisher die Frage nicht explizit zu entscheiden, ob nicht auch Handlungen mit lediglich mittelbarem Bezug zur kriminellen Tätigkeit einer Organisation tatbestandsmässig sein könnten. 3.5.2 Die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra haben auf den von den Angeklagten organisierten Geschäften mindestens ITL 40 Milliarden an er- zwungenen Abgaben erhoben. Dieses Geld kam den Organisationen unmittelbar und direkt zu. Weitergehende Einnahmen der kriminellen Organisationen als solche aus den Geschäften sind nicht auszuschliessen, jedoch nicht erwiesen. Fest steht im weiteren, dass einzelne italienische Händler, die Mitglieder krimineller Organisa- tionen waren, selbst operativ im Geschäft tätig waren und damit für sich selbst er- hebliche, wenn auch nicht bezifferte Gewinne erzielten. Dass diese Gelder auch den kriminellen Organisationen selbst zugekommen wären, ist nicht bewiesen.

- 73 - Die Angeklagten sollen nach dem Eventualstandpunkt der Anklageschrift mit der Ermöglichung dieser Einnahmen die kriminellen Organisationen tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft unterstützt haben. Ausser Frage steht, dass diese Summe, die den kriminellen Organisationen in Teil- beträgen und regelmässig zukam, eine substantielle Stärkung der Organisationen beziehungsweise der an der Verteilung partizipierenden Clans darstellte. Auch wenn die Gesamteinkünfte der süditalienischen kriminellen Grossorganisationen um ein Vielfaches höher liegen, handelte es sich bei den nachgewiesenen, als Abgaben er- zwungenen direkten Einnahmen aus dem Zigarettengeschäft um Beträge, die so- wohl geeignet waren, das kriminelle Potential der Organisationen als solches zu stärken als auch der Finanzierung konkreter Verbrechen – wie etwa Bestechung, Drogenhandel oder Auftragsmord – zu dienen. Die Einnahmen aus solchen erzwun- genen Abgaben stellen bei mafiaartigen Organisationen neben den Einnahmen aus Drogen-, Waffen- und Menschenhandel sowie aus Erpressung notorischerweise ge- rade einen Grundpfeiler der eigenen Finanzierung dar. Den Bezug der Unterstüt- zungshandlung zu einem konkreten Delikt ist, wie oben wiedergegeben, gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. In- soweit ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die Zuwendung von grossen Geldbeträgen eine tatbestandsmässige Unterstützung der kriminellen Organisation, eine Unterstützung von deren verbrecherischen Tätigkeit darstellen kann. Dasselbe gilt auch für denjenigen, der mit kriminellen Organisationen über einen längeren Zeitraum in systematischer Weise Geschäftsbeziehungen unterhält, durch welche sich die kriminellen Organisationen in substantieller Weise bereichern – unabhängig davon, ob es sich um legale oder illegale Geschäfte handelt. 3.5.3 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Unterstützungshandlung einen unmittelbaren Be- zug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweisen muss und wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält. Die finanzielle Stärkung einer kriminellen Organisation dürfte nach gewöhnlichem Sprachgebrauch in aller Regel einen bloss mittelbaren Bezug zu deren verbrecherischen Tätigkeit aufweisen, wobei Geld für gewisse Verbrechen auch unmittelbar eingesetzt werden kann (vgl. obige Beispie- le). Wie referiert, verlangen die Botschaft des Bundesrates wie auch mehrheitlich die Lehre einen unmittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit; die bundesge- richtliche Rechtsprechung erwähnt das Kriterium eher beiläufig. Nach dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Zunächst fragt sich, ob das Kriterium des unmittelbaren Bezugs überhaupt logisch sinnvoll ist, wenn gleichzeitig ein Bezug auf ein konkretes Verbrechen eben gerade nicht erfüllt zu sein braucht, der Bezug auf ein mögliches und von der Organisation regelmässig begangenes Verbrechen also genügt. Die Prüfung der Mittel- bezie- hungsweise Unmittelbarkeit der Unterstützungshandlung wäre insoweit rein hypo-

- 74 - thetisch vorzunehmen und nach gewöhnlicher Lebenserfahrung zu entscheiden. Ob bei einem bloss gedachten Bezug auf ein konkretes mögliches Verbrechen über- haupt sinnvoll von Unmittelbarkeit gesprochen werden kann, ist ebenso fraglich wie die Feststellung, der Bezug einer finanziellen Stärkung der Organisation auf ein mögliches Delikt sei bloss mittelbarer Natur. Noch schwerer wiegen jedoch materielle Überlegungen: Nach übereinstimmender Auffassung pönalisiert Art. 260ter StGB die Förderung derjenigen organisierten Per- sonenzusammenschlüsse, die mit den von ihnen begangenen Verbrechen die öf- fentliche Sicherheit und die rechtsstaatliche Ordnung in schwerer Weise gefährden. Vor diesem Hintergrund kann die objektive Tatbestandsmässigkeit einer Handlung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie einen unmittelbaren oder eben nur einen mittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisation aufweist. So ist ohne weiteres denkbar, dass ein unmittelbarer Beitrag in einem einzelnen Fall für die genannte Gefährdung völlig unbedeutend ist, eine mittelbare Unterstützung jedoch hoch gefährlich sein kann. Entscheidend ist deshalb allein, ob diese Hand- lungen für die von der kriminellen Organisation ausgehende Gefährdung der rechts- staatlichen Ordnung und für ihre Gemeingefährlichkeit wesentlich ist oder nicht; oder mit anderen Worten: ob die Unterstützung selbst – mittelbar oder unmittelbar – gefährlich ist. Für die finanziell wesentliche Stärkung hoch gefährlicher Organisatio- nen wie der Sacra Corona Unita und der Camorra ist das ohne weiteres zu bejahen. 3.5.4 Keine finanzielle tatbestandsmässige Unterstützung liegt jedoch in der Ermögli- chung derjenigen Gewinne, welche die Mitglieder krimineller Organisationen als Händler für sich selbst erzielten; deren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen ist rein hypothetischer Natur und insofern schwach, die Distanz zur verbrecherischen Tätigkeit der Organisationen zu gross, um einen strafrechtlichen Vorwurf begründen zu können. 3.5.5 Damit steht fest, dass die Angeklagten mit den von ihnen ermöglichten oder selbst geführten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Ca- morra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unterstützt haben: Die Angeklagten C., B. und A. haben das Geschäft als solches und damit die finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen ermöglicht, der Angeklagte D. samt den Angeklagten E. und F. sowie die Angeklagten G. und H. haben dasselbe getan, indem sie in gros- sem Stil Zigarettengeschäfte selbst abwickelten, die von den kriminellen Organisati- onen „besteuert“ wurden, und der Angeklagte I. hat die kriminellen Organisationen mittels der umsatzbezogenen Abgaben selbst direkt finanziell unterstützt und zu- sätzlich durch seine Geschäfte als Unterlizenznehmer, bei welchen die Händler die Abgaben zahlen mussten.

- 75 - Zum Zweck besserer Übersichtlichkeit des Urteils wird auf weitere, individuell rele- vante objektive Umstände, soweit überhaupt noch erforderlich, bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes eingegangen; wo ein Schuldspruch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszuschliessen ist, erübrigt sich die detaillierte individuelle Prüfung der Tathandlungen. 3.5.6 Der Umstand, dass die Abgaben an die kriminellen Organisationen – wenigstens teilweise – nicht freiwillig und unter Androhung von Gewalt geleistet worden sind, wird unter dem Titel Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtfertigung unten (E. 3.7) geprüft. 3.6 Subjektiver Tatbestand 3.6.1 Nach der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 StGB, welche die Rechtsprechung zum alten Recht auf den gesetzlichen Begriff bringt, handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und de- ren Erfolg zugleich in Kauf nimmt. Das Wissen des Täters muss sich in diesem Sinn auf alle objektiven Tatbestandserfordernisse beziehen und deren Verwirklichung wollen oder wenigstens in Kauf nehmen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Angeklagten wussten, dass sie mit den von ihnen ermöglichten und geführten Ge- schäften dazu beitrugen, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra finanziell wesentlich zu stärken und damit im Sinne des Tatbestandes zu unterstützen. 3.6.2 Ohne an dieser Stelle bereits auf individuelle Umstände für die einzelnen Angeklag- ten einzugehen, ist festzustellen, dass die Angeklagten bestreiten, im Rahmen der kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra ihrem Zigarettenge- schäft nachgegangen zu sein beziehungsweise für diese Organisationen gehandelt zu haben; keinesfalls seien sie deren Mitglieder gewesen. Soweit sie nicht über- haupt bestreiten, dass die kriminellen Organisationen im Sinne der Anklageschrift in die Geschäfte involviert waren – Kontrolle und Beherrschung des Zigaretten- schwarzhandels in Süditalien –, bringen sie jedenfalls vor, von der diesbezüglichen Rolle der kriminellen Organisationen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen hätten sie für diese Organisationen auch gar nicht gehandelt beziehungsweise handeln wollen, wenn sie um deren Rolle überhaupt gewusst hätten. Soweit erforderlich, wird auf einzelne und spezifische Aussagen des jeweiligen An- geklagten – bezüglich der eigenen Rolle sowie des eigenen Wissens und Wollens – unten eingegangen. 3.6.3 Subjektiver Tatbestand: Alle Angeklagten mit Ausnahme von C. und I.

- 76 - Die folgenden Ausführungen betreffen, wo nichts anderes gesagt wird, alle Ange- klagten mit Ausnahme von C. und I. (zu letzteren vgl. unten E. 3.6.4 und 3.6.5). Die Anklage stützt ihre Beweisführung für das Wissen und Wollen der Angeklagten hinsichtlich der kriminellen Organisationen im wesentlichen auf drei Gründe: (a.) die öffentlich zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen im Zigarettenschwarzmarkt Italiens, (b.) die Verhaftung von Geschäftspartnern und deren Auslieferung an Italien sowie (c.) die persönliche Bekanntschaft von und das Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die nachweis- lich Mitglieder der kriminellen Organisationen gewesen seien. a) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, es sei in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre allgemein bekannt gewesen, dass die kriminellen Organisationen Italiens den Zigarettenschwarzmarkt kontrollierten und beherrschten. Sie stützt ihre Be- hauptung in der Hauptsache auf eine Vielzahl von Presseartikeln, die im ge- nannten Zeitraum in den Zeitungen Italiens und des Tessins erschienen sind. Die Angeklagten hätten diese Berichterstattung gekannt; insbesondere der Angeklagte A. habe in seinem Büro entsprechende Zeitungsartikel gesam- melt. Dagegen erklären die Angeklagten mit je etwas unterschiedlichem Akzent im Wesentlichen, Presseberichte, die von einer Verbindung von organisiertem Verbrechen und Zigarettenschmuggel sprächen, nicht gekannt zu haben, die Presse ohnehin nicht zur Kenntnis genommen zu haben und dazu auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, oder die Presse zwar gelegentlich gelesen, sich dabei aber nicht für alles interessiert zu haben. Andere erklären, es würde in der Presse vieles geschrieben, viel Unzutreffendes auch, und es sei nicht möglich und nicht zulässig, gestützt auf solche Berichte ihnen vorzuwerfen, sie hätten darum gewusst, dass und in welcher Weise sie mit dem Zigaretten- handel die Camorra und die Sacra Corona Unita unterstützten. Oder sie hät- ten zwar gewisse Zeitungsberichte gelesen. In denen sei es jedoch nur um den Schmuggel gegangen. Der Angeklagte A. erklärt in der Hauptverhand- lung, die Presseberichterstattung gesammelt und auch aufmerksam gelesen zu haben, um sicher sein zu können, dass keiner seiner Kunden in andere Geschäfte ausser dem Zigarettenhandel verwickelt sei. Dabei habe er nie von einem Camorristen oder einem Mitglied der Sacra Corona Unita gelesen, wel- cher Zigarettenschmuggler gewesen sei (TPF pag. 910.80 Z. 1 ff.). Nach Einsicht in die Dokumentation von Zeitungsartikeln aus den 90er-Jahren (VA BA pag. 13.8.316 ff.), die den Angeklagten im Vorverfahren vorgehalten worden ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass die öffentliche Berichter- stattung nicht geeignet ist, den Angeklagten das für die Annahme des Vorsat-

- 77 - zes erforderliche und von diesen bestrittene Wissen zuzuschreiben – und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, sie hätten die Berichterstattung integral zur Kenntnis genommen. Zwar nimmt die Berichterstattung über den Zigarettenschmuggel nach Italien und über den italienischen Schwarzmarkt in der italienischsprachigen Presse breiten Raum ein; unzählige Artikel betreffen das Thema – wobei einerseits ganz Italien behandelt wird, andererseits die im Tessin und in Norditalien erschienenen Artikel häufig ausschliesslich die Ver- hältnisse im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet und in Norditalien betref- fen, Räume also, zu denen das Geschäft der Angeklagten keinen Bezug hat- te. Dabei wird von organisierten Banden von Kriminellen geschrieben, welche das Geschäft beherrschten; es werden Angaben über Warenumsätze und be- schlagnahmte Ware gemacht; über Warenflüsse und Orte; es werden die Ver- hältnisse auf den Märkten und die Wege und Mittel der illegalen Einfuhr ge- schildert; teils ist auch von kriminellen Taten im direkten Umfeld des Handels die Rede. Dass über organisierte Banden berichtet wird, die mit dem Geschäft befasst seien, gebietet jedoch in keiner Weise den Schluss, die Angeklagten hätten damit bei Lektüre der Berichterstattung Kenntnis davon erhalten, dass die kri- minellen mafiösen Organisationen den süditalienischen Zigarettenschwarz- markt kontrollierten und beherrschten. Von diesen Organisationen ist in der Berichterstattung denn auch nur am Rande, selten und in wenig spezifischer Weise die Rede. Der Umstand allein, dass sich die in Italien involvierten Per- sonen zu kriminellen Banden zusammen geschlossen haben sollen, belastet die Angeklagten nicht, zumal damit nicht mehr gesagt wird, als diese ohnehin zugestehen: Kriminell sind diese Banden nach italienischer Rechtsterminolo- gie, auf welche die Berichterstattung Bezug nimmt, weil sie eben bandenmäs- sig Schmuggel betreiben und mit unversteuerter Ware handeln (vgl. oben E. 2.3.3, al. 5); von weiter gehender organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter StGB und Art. 416bis CPI ist zumeist aber gerade nicht die Rede. Wo das Zigarettengeschäft, wenn überhaupt, mit mafiösen kriminellen Organi- sationen in Verbindung gebracht wird, geschieht das in unspezifischer Weise, so dass der Leser der Artikel sich kaum eine deutliche Vorstellung davon ma- chen konnte, in welcher Weise diese Organisationen involviert sein könnten. Der Presseberichterstattung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, in den 90er-Jahren wäre öffentlich bekannt gewesen und auch die Angeklagten hät- ten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen belieferte süditalienische Zi- garettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrol- liert und beherrscht worden ist. Der Angeklagte A. wusste – wie die übrigen Angeklagten auch –, dass er sich mit seiner Geschäftstätigkeit in Italien strafbar machen könnte, weshalb er seit

- 78 - den 60er-Jahren nicht mehr nach Italien gereist sei. Nach eigener Aussage vertraute er aber darauf, in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden zu können, solange er ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Zigaretten- schmuggel Geschäfte tätigte. Dass er die Berichterstattung sammelte, zeigt nur, wie er selber vorbringt, dass er wissentlich an der Grenze der Legalität handelte und sicher gehen wollte, keine Geschäftsbeziehung zu einem Krimi- nellen zu unterhalten, durch die er sich selbst möglicherweise auch in der Schweiz strafbar machen könnte. Das Sammeln der Zeitungsartikel genügt jedenfalls nicht, um den direkten oder den Eventualvorsatz auf Unterstützung krimineller Organisationen zu begründen. Dasselbe gilt für den Angeklagten B., mit dem sich A. nach eigener Aussage über alle Aspekte des gesamten Geschäfts stets unterhalten hat (TPF pag. 910.89 Z. 22). Von den übrigen An- geklagten ist nicht bekannt, ob und in welchem Umfang sie über die Berichter- stattung überhaupt im Bild waren. Für die Angeklagten E. und F., die nie im italienischen Sprachraum tätig waren, sondern nur im Kanton Jura und in An- dorra, ist die Kenntnis der italienischsprachigen Berichterstattung mit grösster Wahrscheinlichkeit positiv auszuschliessen. Was auf A. und B. zutrifft, gilt für die anderen Angeklagten umso mehr: Sie al- le gingen davon aus, sich in der Schweiz mit der Beihilfe zum Schmuggel nach Italien nicht strafbar zu machen; aufgrund der von der Anklagebehörde gesammelten Berichterstattung kann der Vorwurf nicht hinreichend begründet werden, sie hätten mit dem von ihnen betriebenen Geschäft wissentlich und willentlich die süditalienischen kriminellen Organisationen unterstützt. Die These der Anklage, wonach die Implikation der kriminellen Organisationen in den Zigarettenschwarzmarkt in den 90er-Jahren notorisch gewesen sei, wird durch folgende Umstände zudem entschieden in Frage gestellt: Notorisch war zwar das Geschäft des internationalen Zigarettenschmuggels, insbeson- dere nach Italien, sowie die Rolle, welche die Schweiz und insbesondere der Platz Lugano dabei innehatten. Die Schweiz wurde deshalb vor allem seitens der EU politisch unter Druck gesetzt. Gleichzeitig war auch bekannt, dass das in der Schweiz abgewickelte Geschäft von den Behörden und insbesondere von den Strafverfolgungsbehörden toleriert wurde – im Übrigen ist auch un- klar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage damals polizeilich überhaupt hätte interveniert werden können. Auch die Gesetzgebungsorgane erkannten zu- nächst keinen Handlungsbedarf. Ebenso leistete die Schweiz, wenn über- haupt, nur sehr zurückhaltend Rechtshilfe, weil es sich aus Sicht der mit Rechtshilfe betrauten Behörden ausschliesslich um Fiskaldelikte zum Nachteil eines fremden Staates handelte. Die ersten Rechtshilfeersuchen, die Italien in dieser Sache an die Schweiz richtete, nahmen auf die Implikation krimineller Organisationen im Sinne von Art. 416bis CPI beziehungsweise 260ter StGB

- 79 - nicht Bezug. Würde es sich so verhalten, wie die Anklage vorbringt, dass die Rolle von Sacra Corona Unita und Camorra öffentlich bekannt gewesen wäre, wonach der süditalienische Zigarettenschwarzmarkt von der Sacra Corona Unita und der Camorra kontrolliert und beherrscht wird, müsste doch ange- nommen werden, dass dieser Umstand auch den spezialisierten Behörden bekannt gewesen sein müsste. Bestätigt wird diese Schlussfolgerung schliesslich durch folgende Begeben- heiten: Der Angeklagte A. hatte im Verfahren mehrfach vorgebracht, sich bei der ehemaligen Tessiner Staats- und nachmaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte erkundigt zu haben, ob er sich mit seiner Tätigkeit strafbar mache. Sie habe ihm die Auskunft gegeben, dass das nicht der Fall sei, solange er nur im Bereich des Zigarettenschmuggels tätig sei. Carla Del Ponte hat dies sinnge- mäss bestätigt (URA pag. 1.66). Ebenso bestätigte der ehemalige Tessiner Staatsanwalt, spätere Rechtsanwalt und ausgewiesener Kenner der organi- sierten Kriminalität Paolo Bernasconi, dass A. ihn in seinem Büro aufgesucht habe, um über praktische Konsequenzen des Inkrafttretens des GwG Aus- künfte einzuholen (URA pag. 12.7.19 Z. 71 ff.). Wie weitgehend seine Aus- künfte waren, vermochte Paolo Bernasconi nicht mehr zu sagen (Z. 38 ff.). Festzustehen scheint jedoch, dass auch Rechtsanwalt Bernasconi dabei kei- nen Bezug zwischen Zigarettengeschäft und organisierter Kriminalität herge- stellt hat. Er erklärte weiter, A. habe, wie die interessierte Öffentlichkeit auch, seine mehrfach publik gemachte Einschätzung des Geschäfts gekannt – wes- halb ihn A. ja auch aufgesucht habe. Ohne sich konkret zu erinnern, werde er A. bei der Gelegenheit dahin gehend informiert haben, dass es sich bei dem Zigarettengeschäft in Italien um einen „commercio a mano armata“ handle (URA pag. 12.7.20 Z. 108 ff.). Damit scheint Paolo Bernasconi auf die Gewalt- taten im Umfeld von Beschlagnahmeaktionen der italienischen Behörden an- zuspielen. Ein systematischer Zusammenhang zwischen dem Geschäft und der Sacra Corona Unita sowie der Camorra hingegen wurde offensichtlich auch von Paolo Bernasconi nicht angenommen. Dabei ist festzuhalten, dass sowohl Paolo Bernasconi als auch Carla Del Ponte in ihrer Funktion als Straf- verfolger und öffentliche Ankläger mit den italienischen Behörden gerade im Bereich der organisierten Kriminalität intensiv kooperiert hatten beziehungs- weise immer noch kooperierten. Vor diesem Hintergrund – dass einerseits weder die Tessiner Polizei noch die schweizerischen Rechtshilfebehörden Kenntnis der behaupteten Verquickung zwischen Zigarettenschmuggel und italienischer organisierter Kriminalität hat- ten und anderseits ausgewiesene Mafiaexperten wie Carla Del Ponte und Pa- olo Bernasconi davon nicht zu wissen schienen – ist nur der folgende Schluss möglich: Dass der behauptete Zusammenhang in der vorbrachten Form nicht

- 80 - allbekannt war und deshalb mit dieser Begründung den Anklagten nicht zum Vorsatz zugerechnet werden kann. Die weiteren von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen die- ses Resultat nicht umzustossen. b) Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass die Angeklagten durch die in der Schweiz erfolgte Verhaftung von KKKK. und VVV., beide angeblich bezie- hungsweise betreffend VVV. erwiesenermassen Mitglieder krimineller Organi- sationen, und deren Auslieferung nach Italien sowie durch die entsprechenden Medienberichte darauf aufmerksam geworden sein müssen, dass mafiöse Or- ganisationen in den Zigarettenschwarzhandel involviert sind. Dies gelte umso mehr, als Zigarettenschmuggel eben gerade kein Delikt sei, welches die Aus- lieferung an Italien hätte begründen können, weshalb andere und schwere De- linquenz den Auslieferungsverfahren zu Grunde gelegen haben müssten. KKKK. wurde 1993 von der Schweiz an Italien ausgeliefert, zu einem Zeit- punkt also, als die neapolitanische Mafia nach Auskunft des Zeugen QQ. nicht mit dem Zigarettenschmuggel befasst war (vgl. oben). Nach Information des- selben Zeugen war KKKK. – der seinerseits mit dem Angeklagten C. in ge- schäftlichem Kontakt gestanden habe – Vertreter der Camorra in Neapel ge- wesen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten diesen - hier in seinem Wahrheitsgehalt nicht zu prüfenden – Umstand ge- kannt hätten. KKKK. wurde in Italien unter anderem wegen Drogendelikten verurteilt und wenige Jahre nach der Auslieferung wieder auf freien Fuss ge- setzt. Gemäss Auszugs aus dem italienischen Strafregister (TPF pag. 445.5 ff.) wurde KKKK. in Italien nie wegen Zugehörigkeit zu einer krimi- nellen Organisation verurteilt, obwohl nach italienischem Recht, anders als in der Schweiz, der Tatbestand von Art. 416bis CPI nicht hinter anderen Tatbe- ständen zurücktritt, wenn er erfüllt ist und der Angeklagte beispielsweise auch wegen eines – in der Organisation begangenen – Drogendelikts verurteilt wird. Im Übrigen wäre der Beweiswert einer zweifelsfrei erstellten und den Ange- klagten bekannten Mitgliedschaft KKKK.’s in der Camorra oder der Mafia für den Vorsatz der Angeklagten gering, da er erstens in der Anklageperiode mit dem Zigarettengeschäft nachweislich nichts (mehr) zu tun hatte. Auch wenn die Angeklagten gewusst hätten, dass KKKK. bis 1993 Mitglied in einer krimi- nellen Organisation und gleichzeitig im Zigarettenschwarzmarkt tätig war, er- gäbe sich zweitens daraus nicht der zwingende Schluss, dass dieser Markt in der Anklageperiode von kriminellen Organisationen kontrolliert und beherrscht war und dass diese Organisationen auf den Umsätzen Abgaben erhoben.

- 81 - Bei VVV. handelt es sich um einen in Italien rechtskräftig wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilten Zigarettenhändler und Kunden der Angeklagten (siehe vorne). Er hatte mit dem von ihm gelenkten Clan in der Region Ostuni-Brindisi das Monopol im Bereich unversteuerter Zigaretten; die Anklageschrift ordnet ihn der Sacra Corona Unita zu, unter deren Schutz die Monopolstellung gestanden haben soll. Er war gemäss Anklage auf eigene Rechnung tätig, lieferte jedoch, wie alle anderen Händler auch, Abgaben auf den Umsätzen an die Sacra Corona Unita ab. Eine weitergehende organisato- rische Einbindung in diese kriminelle Organisation im Rahmen des Zigaretten- geschäfts ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Angeklagten trat er wie andere Händler auch als Käufer unversteuerter Zigaretten in Montenegro auf. Ab 1995 wurde er von der schweizerischen und der italienischen Justiz gesucht, nachdem er sich nach Montenegro abgesetzt hatte. Im Jahr 2000 wurde er in Athen verhaftet, im darauf folgenden Jahr an Italien ausgeliefert und dort 2002 in erster und 2003 in zweiter Instanz verurteilt. Für den Vorsatz der Angeklag- ten ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. So ist nicht bekannt, ob die Angeklagten den Umstand überhaupt kannten, dass nach VVV. gefahndet wurde und bejahendenfalls weshalb er verfolgt wurde. Seine Verhaftung fällt auf das Ende der Anklageperiode, die Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 416bis CP auf einen deutlich späteren Zeitpunkt. Auch wenn die Angeklagten davon Kenntnis erhalten ha- ben sollten, ergäbe sich daraus nicht der unzweifelhafte Beweis dafür, dass sie zwischen 1996 und 2000 um die von VVV. geleistete Abgabezahlung an die Sacra Corona Unita wussten (vgl. dazu auch unten, lit. c, letzter Ab- schnitt). c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich das dritte von der Anklage an- geführte Indiz für den Vorsatz, wonach die Angeklagten persönliche Kontakte zu Geschäftspartnern unterhalten hätten, welche zugleich Mitglieder kriminel- ler Organisationen waren. Wie sich oben ergeben hat, handelte es sich bei den italienischen Geschäfts- partnern der Angeklagten um Personen, die ein in Italien kriminelles Geschäft betrieben; bereits vor der Anklageperiode waren diese im selben Geschäft tä- tig, wobei einige exklusiv das Zigarettengeschäft betrieben und andere zugleich Mitglieder der süditalienischen kriminellen Organisationen waren. Ab 1996 leisteten alle Händler und Kunden der Angeklagten Abgaben auf ihren Umsätzen an die Sacra Corona Unita und die Camorra. Es ist in keiner Weise erstellt, dass die Angeklagten wussten, welche ihrer Kunden Mitglieder krimi- neller Organisationen waren und dass sie kraft ihrer persönlichen Kontakte darum wussten, dass die kriminellen Organisationen flächendeckend Abgaben auf dem Geschäft erhoben. Aus dem Umstand, dass einige der Angeklagten

- 82 - persönlichen Kontakte zu den italienischen Händlern unterhielten, die teilwei- se Angehörige krimineller Organisationen waren, kann nicht geschlossen wer- den, dass sie über den letzteren Umstand auch im Bild waren. Dazu bräuchte es zusätzlicher gewichtiger Indizien. Angehörige krimineller Organisationen pflegen ihren Bezug zum organisierten Verbrechen in aller Regel nicht mitzu- teilen, jedenfalls nicht, wenn solches nicht unbedingt nötig ist. Geheimhaltung ist typologisch die Regel und rechtlich gar Tatbestandsvoraussetzung. Aus- serdem dürften diejenigen Händler, die kriminellen Organisationen angehör- ten, auch kaum ein Interesse daran gehabt haben, sich zu offenbaren: Sie verfügten in der Schweiz über problemlos mitspielende Geschäftspartner, die ihnen enorme Gewinnmöglichkeiten verschafften; indem sie ihren Bezug zum organisierten Verbrechen offen gelegt hätten, hätten sie nur das reibungslose Funktionieren der für sie äussert einträglichen Geschäfte gefährdet. An diesen Feststellungen ändern auch die Aussagen der als Auskunftspersonen befrag- ten „pentiti“ nichts. Auch wenn zum Beispiel TT. aussagte, dass die Angeklag- ten gewusst hätten, dass er ein Camorrist sei und dass sie gewusst hätten, wem sie die Zigaretten verkauft hätten (TPF pag. 910.313 Z. 4 ff.). Ihm selbst haben die Angeklagten offensichtlich keine Zigaretten verkauft, denn die Aus- kunftsperson bezeichnet sich selbst nicht als Schmuggler (TPF pag. 910.315 Z. 34). Seine Kenntnisse über den Ablauf des Zigarettenhandels hatte er von seinem Vater, der nur als Schmuggler (nicht auch als Camorrist) tätig war und die Angeklagten kannten ihn als dessen Sohn (TPF pag. 910.313 Z. 6 f.). Im Übrigen waren, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter den Kunden, mit welchen persönliche Kontakte unterhalten wurden, eben auch solche, die ausser dem verbotenen Zigarettengeschäft keine rechtswidrige Aktivitäten pflegten und auch nicht Beteiligte an kriminellen Organisationen waren. Es ist wenig wahrscheinlich, dass solche Händler den Angeklagten gegenüber mit- geteilt haben könnten, dass sie Abgaben an die Sacra Corona Unita und die Camorra leisten. So legte unter anderem der Angeklagte I. nachgewiesener- massen Wert darauf, dass seine finanziellen Abgaben an die Camorra nicht bekannt würden (siehe u.a. Aussage von VV. in RH Bari 02 pag. 621) und es ist notorisch, dass das System mafiös erzwungener Abgaben in Italien unter anderem gerade deshalb funktioniert, weil die Betroffenen darüber Still- schweigen halten. Schliesslich bringt die Bundesanwaltschaft vor, dass die Angeklagten den Kontakt zum den Händlern VVV. und ZZZ. abgebrochen und sie nicht mehr beliefert hätten, als manifest geworden sei, dass es sich beim jenen um An- gehörige der Sacra Corona Unita handle. Sie interpretiert den Vorgang dahin- gehend, dass die Angeklagten so entschieden hätten, weil ihnen der Kontakt zu heiss geworden sei, was für ihr Wissen spreche. Für die gerichtliche Beur-

- 83 - teilung ist von der Unschuldsvermutung auszugehen, hier mithin von der erst zu widerlegenden Annahme, dass die Angeklagten um die Implikation der kri- minellen Organisationen nicht wussten. Diese Annahme zu Grunde gelegt, kann das von der Anklage angeführte Indiz mit gegenteiligem Ergebnis gedeu- tet werden: Nämlich, dass die Angeklagten mit dem organisierten Verbrechen eben gerade nichts zu tun haben wollten und sie bei den anderen, weiterhin belieferten Kunden einen Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen nicht sahen. d) Die von der Bundesanwaltschaft angeführten Indizien vermögen weder als einzelne noch in ihrer Gesamtheit jenseits vernünftiger Zweifel den Schluss zu begründen, dass die Angeklagten A., B., D., E., F., H. und G. um das Faktum der Beteiligung der kriminellen Organisationen am Zigarettenschwarzmarkt überhaupt wussten und insbesondere über Art und Weise sowie Umfang von deren finanziellen Partizipation im Bild waren. Weitere Gründe für die Annah- me des Vorsatzes sind nicht ersichtlich. Einzelne Umstände sprechen über- dies positiv gegen ein diesbezügliches Wissen. Der subjektive Tatbestand ist demnach für diese Angeklagten zu verneinen und sie sind vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation freizuprechen. 3.6.4 Subjektiver Tatbestand: I. I. gesteht zu und es ergibt sich aus zahlreichen anderen Beweismitteln, dass er auf den erzielten Warenumsätzen selbst Abgaben an die Camorra (Alleanza di Secon- digliano) bezahlte (VA BA pag. 13.2.348 Z. 23 f. Hier gibt I. an, pro MC ITL 5'000.– bezahlt zu haben. Später bezahlte er wie alle anderen Händler auch eine Abgabe von ITL 10'000.–; dieser Betrag wurde von den verschiedensten Beteiligten, teils auch anlässlich der Hauptverhandlung [Aussage VV., TPF pag. 910.330 Z. 29 f.], bestätigt.). Das Gericht geht davon aus, dass eine Abgabe in der Höhe von ITL 10'000.– ab definitiver Etablierung des Handelssystems unter der montenegrini- schen Lizenz erhoben wurde. Die Camorra partizipierte direkt am Gewinn von I.s Geschäft mit mindestens ITL 6,6 Mrd. (Anklageschrift S. 226: 660'000 MC mit Betei- ligung von ITL 10'000.– pro MC). I. war sich im Übrigen auch bewusst, an wen er leistete. Er hat mithin vorsätzlich eine kriminelle Organisation tatbestandsmässig un- terstützt. Die Frage einer allfälligen Rechtfertigung wegen Unfreiwilligkeit der Leistung wird unten geprüft (E. 3.7).

- 84 -

3.6.5 Subjektiver Tatbestand: C. Der Angeklagte C., der sich bei der gesamten Geschäftsabwicklung im Hintergrund gehalten hatte und zunächst nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand, bestritt im Verfahren über längere Zeit hartnäckig, mit dem gesamten Sachverhalt überhaupt etwas zu tun zu haben. Jedenfalls, und daran hat er bis zum Schluss des Beweisverfahrens festgehalten, will er sich weder an einer kriminellen Organisation beteiligt noch eine solche unterstützt haben. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht vor 1996, selbst mit Zigaretten gehandelt und er habe mit diesem Handel nie etwas zu tun gehabt (u.v. BA VA pag. 13.9.39 Z. 16 ff.; 13.9.120 Z. 14 f.). Mehr- fach erklärte C. sein Desinteresse an der Destination der Ware und gab an, die Zi- garetten könnten ab Montenegro zum Beispiel nach Griechenland oder Italien gelie- fert worden sein (VA BA pag. 13.9.201 Z. 34 ff.); er gab vor, keine genaueren Kenntnisse der Umstände gehabt zu haben. Noch in der letzten untersuchungsrich- terlichen Einvernahme gab er auf Frage nach dem Ort der Dachorganisation des Schmuggels und nach den Chefs der Zigarettenschmuggler zu Protokoll: „Nein, das sind Dinge, die mich nicht interessieren.“ … „ Ich weiss nichts. Schmuggel interes- siert mich nicht, ist nicht mein Problem.“ (URA pag. 13.9.526 f. Z. 649 ff.). Seine Aussagen in Bezug auf die Abläufe des Zigarettengeschäftes und seine Kenntnisse hiezu sind insgesamt nicht glaubhaft und zwar aus mehreren Gründen, auf welche in der Folge näher eingegangen wird: a) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel vor 1996 in Italien und Zusam- menarbeit mit KKKK. Gemäss den eigenen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Zigarettenschwarz- handel in Italien während der ersten Hälfte der 90er-Jahre und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Zusammenarbeit mit KKKK. hat C. weder mit dem Zigarettenhandel überhaupt zu tun gehabt noch für KKKK. irgendeine Tätigkeit ausgeübt (VA BA pag. 13.9.59 und 61). Beides ist falsch. Die in der Anklage- schrift genannten Sachverhalte können aufgrund der dort genannten Beweis- mittel als erstellt gelten (vgl. im Einzelnen unten). Dass C. bereits in der ersten Hälfte der 90er-Jahre intensiv für und mit KKKK. beziehungsweise dessen Firmen KKKKK. (und LLLLL.) im illegalen italieni- schen Zigarettengeschäft tätig war, ergibt sich aus einer ganzen Reihe von Beweismitteln, insbesondere aus zahlreichen Dokumenten aber auch aus Aussagen von Zeugen und Mitangeklagten:

- 85 - Zugestanden hat C. nur ganz ausnahmsweise und stellvertretend für KKKK. auf dessen Weisung entsprechende Geschäftsunterlagen unterschrieben zu haben (VA BA pag. 13.9.50). Zu den zahlreichen Schriftstücken, sie sich an einen „Sig. RRRR.“ richteten oder mit „RRRR.“ unterschrieben sind, gab er an, es handle sich dabei um eine andere Person, nicht um ihn (VA BA pag. 13.9.92 Z.23 ff.), teilweise brachte er auch vor, seine Unterschrift sei ge- fälscht worden oder man habe Beweismittel fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Vor dem Hintergrund seines grundsätzlichen Zugeständnisses, für KKKK. tätig gewesen zu sein, sowie des Umstands, dass er überhaupt für KKKK. in diesem Geschäft Spuren hinterlassen hat, ergibt sich eine intensive Befassung mit dem Geschäft zweifelsfrei (vgl. z.B. Sa 20 pag. 307, 318, 322, 324, 330 f.; Sa 28 pag. 194 f., 196 f.). Zum selben Ergebnis führten die polizei- lichen Ermittlungen in Italien, wonach C. Vertrauensmann von KKKK. war und für diesen – welcher in Italien flüchtig war und sich in Lugano aufhielt – den Zigaretteneinkauf und -transport kontrollierte (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 26 ff.). Ausdrücklich zu erwähnen ist hier, dass der Angeklagte C. für KKKK.’s Firma KKKKK., wie ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird (Anklage- schrift Seite 76, TPF pag. 100.76), Zigaretten der Marke MS vertrieben hat und jedenfalls 40'000 Kisten dieser Marke für USD 6 Mio. verkaufte (vgl. Sa 20 pag. 330 f.), mit welchen ausser Neapel auch der Schwarzmarkt von Bari, Herrschaftsgebiet der Sacra Corona Unita, versorgt worden ist (Sa 28 pag. 243). Dies zu einem Zeitpunkt, als diese kriminelle Organisation bereits Abgaben auf solchen Umsätzen erhob. Der Umstand, dass C. selbst im Geschäft aktiv tätig war, wird auch von I. bes- tätigt, der angab, C. habe mit Markenzigaretten aushelfen können (VA BA pag. 13.2.67 Z. 7 ff.). C.’s Erklärung dazu, I. müsse krank, verrückt sein, wenn er so etwas behaupte (VA BA pag. 13.9.124 Z. 24 f.), ist unbeholfen und im Zusammenhang zu würdigen: I. hat grundsätzlich stets korrekt Auskunft ge- geben; er konnte sich mit einer solchen Aussage selbst in keiner Weise bes- ser stellen. Dagegen entbehren die Angaben C.’s häufig jeglicher Glaubhaftig- keit und Plausibilität. Dazu passt, dass C. vorgibt, I. überhaupt nicht zu ken- nen, was dieser aber, wenigstens in Teilen des Verfahrens, in keiner Weise bestritt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I. diesbezüglich nicht die Wahrheit ge- sagt und C.’s Funktion als Händler unversteuerter Zigaretten ohne jeden Grund frei erfunden haben sollte. Hinsichtlich KKKK. erwähnt C. bereits anfänglich, er sei von diesem gebeten worden, das Anmieten einer Lagerhalle in Montenegro zu ermöglichen oder zu vermitteln (BA VA pag. 13.9.39 Z. 22 ff.). Dabei sei er, C., davon ausgegan-

- 86 - gen, dass in der Halle Elektronikgeräte hätten eingelagert werden sollen. Er habe dann aber nicht mitspielen wollen, als und weil er erfahren habe, dass die Halle für Zigaretten benützt werden sollte (VA BA pag. 13.9.39 Z. 25). Als Begründung dafür, dass er KKKK.’s Ansinnen ausgeschlagen habe, bringt er also vor, er habe nichts damit zu tun haben wollen, weil es dabei um Zigaret- ten gegangen wäre, was er zunächst nicht gewusst habe. Er will damit offen- bar ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass er selbst das Geschäft für verwerf- lich oder in anderer Weise problematisch hielt und er deshalb nichts damit ha- be zu tun haben wollen. Da er bereits damals selbst im Geschäft involviert war und später sogar die nötige Lizenz für die Versorgung des süditalienischen Zi- garettenschwarzmarkts beschaffte, führt er seine eigene Argumentation ad absurdum. Er hat auch in der Hauptverhandlung keinerlei diesbezügliche Ein- sicht gezeigt und sich darauf versteift, dass das Geschäft legal gewesen sei. Er liess jedenfalls nicht erkennen, dass er das Geschäft in irgendeiner Weise für problematisch halten würde, so, dass er damit nichts hätte zu tun haben wollen. Es kann offen bleiben, ob die Halle angemietet wurde. Festzuhalten ist hier lediglich, dass die Sache gegebenenfalls nicht deshalb gescheitert wäre, weil sich C. nach Kenntnisnahme des Geschäftsinhalts von KKKK.’s Ansinnen distanziert hätte. Da er den Vorgang um die Lagerhalle aus eigenen Antrieb und ohne konkreten Vorhalt schilderte, ist davon auszugehen, dass er tat- sächlich eine Halle in Montenegro für KKKK.’s Zigarettengeschäft beschaffen sollte. Ob und inwiefern er insoweit tätig und erfolgreich war, ist nicht mehr festzustellen. Nach Einschätzung der italienischen Polizei handelt es sich bei KKKK. um ei- nen Vertreter der neapolitanischen Camorra (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 12). Zu einer Anklage oder gar Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer mafiaartigen Organisation kam es in Italien jedoch nicht. BBBB. war hingegen auf jeden Fall massgeblich im Zigarettenschwarzhandel aktiv und er hat auch diverse Straftaten zu verantworten (TPF pag. 445.5 ff.). C. war nach den Er- kenntnissen der neapolitanischen Polizei Vertrauens- und Mittelsmann KKKK.’s (Aussage QQ., TPF pag. 910.346 Z. 26 ff.). Dass er für diesen Ge- schäfte abgewickelt hat, steht fest (vgl. oben). Die beiden kennen sich seit Kindesjahren; sie sind im selben Quartier in Neapel aufgewachsen (VA BA pag. 13.9.61). Aus den gesamten Umständen und insbesondere auch aus den Telefonkontrollen nach Ende der Anklageperiode, welche Kontakte zwischen KKKK. und C. betreffen, ergibt sich, dass sie nicht bloss geschäftlich mitein- ander verbunden gewesen sein müssen, sondern gute Freunde waren. Aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten aus Italien kann entnommen wer- den, dass die dort vorgenommenen Telefonkontrollen durch die zuständigen Gerichte im Rahmen mehrerer Urteile als rechtmässig erhoben erkannt wur- den. Sie sind somit verwertbar. Neueren Datums wurden die Protokolle der

- 87 - Telefonkontrollen auch für die Haftprüfung von C. herangezogen (vgl. RH Ne- apel 07 pag. 2492 und Beilage 6 zum Schreiben von Fürsprecher Janggen vom 19. Januar 2009 TPF pag. 530.6 ff., Seite 235). In einem Gespräch vom

13. Mai 2001 beruft sich KKKK. auf Verpflichtungen C.’s ihm gegenüber und auf die enttäuschte Freundschaft durch C.’s alleinige Bereicherung am weiter- geführte Geschäft (RH Neapel 07 pag. 2378 ff.). Auch daraus ist zu schlies- sen, dass C., zunächst vermittelt durch KKKK., intime Kenntnisse des inkrimi- nierten Geschäfts gehabt haben muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass C. aufgrund seiner eigenen Tätigkeit und Erfahrungen und seiner engen Zusammenarbeit mit KKKK. die Verhält- nisse auf dem italienischen Zigarettenschwarzmarkt vor 1996 sehr wohl im Detail gekannt haben muss und gekannt hat. Dazu dürfte auch gehören, dass die Sacra Corona Unita bereits vor 1996 auf dem von ihr beherrschten Gebiet Abgaben von den Schmugglern und Schwarzhändlern durchgesetzt hatte (siehe Aussage WW., welcher anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass ZZZ., welcher die Abgaben einforderte, die Funktion von MMMMM., der damals wichtigsten Person der Sacra Corona Unita im Zigarettenschmug- gel übernommen habe. Dieser sei 1996 verhaftet worden [TPF pag. 910.337 f. Z. 22 ff.] und SA 20, p. 330 f.). b) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel in Montenegro Nicht glaubhafter sind die Angaben des Angeklagten zu seinen Kontakten zur montenegrinischen Seite im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Zigarettengeschäft ab 1996. Zunächst gab er an: „Ich habe nie Geschäftsbe- ziehungen nach Montenegro unterhalten.“ (VA BA pag. 13.9.39 Z. 17). Später erklärte er, mit NNNNN. - dem direkten Partner im Zusammenhang mit der montenegrinischen Lizenz – Geschäfte mit Kleidern, Schuhen und Stahl ge- macht zu haben (VA BA pag. 13.9.142 Z. 1). Von den im Zentrum des Zigaret- tenhandels involvierten Firmen OOOOO. und PPPPP. wollte er nur wissen, dass diese in Montenegro tätig seien, legte aber Wert auf die Feststellung, nie mit diesen zu tun gehabt zu haben (VA BA pag. 13.9.11, 175). Letzteres trifft allein deshalb bereits nicht zu, weil beide Firmen für den Zigarettenhandel, der von C. mit der Lizenz beherrscht wurde, entscheidend waren. Im Einzelnen liegt sodann der Nachweis vor, dass er Zahlungen über hohe Dollarbeträge im Zusammenhang mit der OOOOO. ab seinem eigenen Konto durchführte (VA BA pag. 13.9.193) und bereits 1993 persönliche geschäftliche Kontakte in Podgorica mit den Vertretern der PPPPP. unterhielt, schon damals im Rah- men des Versuchs, eine Lizenz für Montenegro zu erhalten (Brief von C. an Milo Djukanovic vom 8. Oktober 1993, Mo 55 pag. 186). Ebenso verhält es sich mit seinen Aussagen zu den Firmen QQQQQ., RRRRR. und SSSSS., die

- 88 - er nicht zu kennen vorgab, obwohl er in deren Namen die erwähnte Lizenz zu erhalten versuchte (vgl. denselben Brief). Den involvierten montenegrinischen Behörden war bekannt, dass an dem Zigarettengeschäft auch Angehörige krimineller Organisationen partizipierten. Stand doch VVV. unter der Protekti- on von TTTTT. und somit indirekt unter jener von Milo Djukanovic (RH Bari 09 pag. 2978 f.). Als C. schliesslich seine Beteiligung an der Beschaffung der montenegrini- schen Lizenz grundsätzlich zugestanden hatte, gab er an, diese im Sinne ei- nes Dienstes für seine montenegrinischen Freunde auf deren Initiative an B. vermittelt zu haben. Diese Lesart steht in manifestem Widerspruch zu seinem eigenen Interesse an dem Geschäft und zu seinem eigenen intensiven Bemü- hen, die Lizenz zu erhalten, was er vor Gericht mit der von ihm verlesenen Er- klärung auch anerkannte. Schliesslich ist festzuhalten, dass C. nicht müde wurde zu erklären, mit dem Geschäft nichts zu tun gehabt zu haben und vor allem sich dafür auch nicht in- teressiert zu haben; dem steht – neben anderem – entgegen, dass er präzise Kenntnis der Geschäftsabläufe hatte (vgl. z.B. VA BA pag. 13.9.201). Seine organisatorische Eingebundenheit zeigt sich auch darin, dass er gemäss Aus- sage des Mitangeklagten I. bei Nichtbezahlung der Gebühren Boote und La- gerhallen blockieren liess (VA BA pag. 13.2.643). Demnach steht fest, dass C. – weitgehend im Widerspruch zu seinen Ausfüh- rungen – für die Einrichtung des für ihn sehr lukrativen Geschäfts initiativ und für die montenegrinische Seite Referenzperson war. Seine Rolle war zentral und schon aufgrund seiner Gewichtung von einem massgeblichen Wissens- tand in Bezug auf Hintergründe und Abläufe geprägt. Im Übrigen war er damit befasst, den montenegrinischen Behörden die Lizenzgebühren zukommen zu lassen (VA BA pag. 13.9.109 ff., resp. angehängte dt. Übersetzung Seite 2 und pag. 13.9.118). c) Beschäftigung mit Zigarettenschwarzhandel nach Italien C. erwähnte, es habe ihn nicht interessiert, was mit den Zigaretten geschehe (VA BA pag. 13.9.73 Z. 14). Gelegentlich gab er auch an, es habe sich bei der an B. vermittelten Lizenz um eine Importlizenz für Montenegro gehandelt; von dieser Behauptung kam er dann aber zumindest anlässlich der Hauptverhand- lung ab (TPF pag. 910.128 Z. 13 ff.) Als Italiener und Kenner der montenegri- nischen Gegebenheiten muss er wahrgenommen haben, was in Italien ein of- fenes Geheimnis war: Zahlreiche „latitanti“ (Flüchtige) aus Italien hielten sich in Montenegro auf und gingen dort unbehelligt ihren Geschäften nach (siehe

- 89 - z.B. Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta, 28 settembre 1999, S. 18 und 37, http://www.parlamento.it/parlam/bicam /mafia/steno/ca056.pdf; Aussage WW., TPF pag. 910.335 Z. 20 f.). Sodann war es auch für B. klar, dass die Zigaretten für den italienischen Schwarz- markt bestimmt waren. Er wollte mit den italienischen Händlern nichts zu tun haben, was eine Bedingungen dafür war, dass er die von C. erhältlich zu ma- chende Lizenz überhaupt führen würde. Der ganz grosse Teil der Bargelder, die für die Bezahlung der Ankäufe in der Schweiz bei A. angeliefert wurden, waren italienische Lira. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass B. in dieser Hinsicht mehr wusste als C., der, wie sich oben ergeben hat, zur Einrichtung des Geschäfts aktiv und in eigenem Interesse tätig war. C.’s Bemühungen um die Lizenz wären in keiner Weise plausibel, wenn er nicht gleichzeitig im Grundsatz wusste, wer mit welcher Zieldestination die Ware auch erwerben würde beziehungsweise an einem Transit unversteuerter Ware überhaupt ein Interesse haben könnte. Gleichzeitig musste er sich auch sicher darüber sein, dass die finanziellen Bedingungen der montenegrinischen Seite für die Händ- ler akzeptabel und wirtschaftlich tragbar waren. Diese Händler stammten je- denfalls für den grössten Teil der Ware aus Italien, wo der Schwarzmarkt be- liefert werden sollte und beliefert wurde. Es kann nicht ernsthaft daran gezwei- felt werden, dass C. darüber im Bild war. Das ergibt sich im Übrigen auch aus C.’s operativer Vorbefassung im italienischen Zigarettenschwarzmarkt in der ersten Hälfte der 90er-Jahre. C.’s Position im Geschäftsablauf und seine Akti- vitäten sind überhaupt nur plausibel, wenn er das Geschäft und die beteiligten Milieus in den wesentlichen Zügen kannte. Alles andere sind unhaltbare Schutzbehauptungen. Weiter war C. auf Grund der von B. für ihn umsatzbezogen erhobenen und verwalteten Gebühren jederzeit auch über den genauen Umfang der Lieferun- gen informiert (4 Mio. Mastercases à 50 Stangen zu je 10 Zigarettenpäckchen oder 2 Milliarden Päckchen in den Jahren 1996 bis 2000). Schliesslich ist festzustellen, dass C. mit seiner neapolitanischen Herkunft und seinem Lebensmittelpunkt in Italien bis 1998 weder die Bandenkriege konkur- rierender krimineller Clans in Neapel, am Ort des von ihm alimentierten Schwarzmarkts also, noch der Umstand verborgen geblieben sein kann, dass die süditalienischen Verbrechensorganisationen einen illegalen Milliardenhan- del nicht tolerieren würden, ohne daran zu partizipieren. In Italien und insbe- sondere in den betroffenen Regionen war das allgemein bekannt und stellte ein Problem dar, womit man sich auch auf politischer Ebene befasste. Zahlrei- che parlamentarische Untersuchungsberichte zu diesem Phänomen schilder- ten bereits seit Beginn der 90er-Jahre auch die Verstrickung und Bereiche-

- 90 - rung der organisierten Kriminalität am Zigarettenschmuggel (siehe z.B. Zu- sammenfassung des Ergebnisses des „Rapporto sulla camorra“ vom 21. De- zember 1993 der Commissione parlamentare antimafia in oben zitiertem Be- richt: Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari, resoconto stenografico della 56a seduta, 28 settembre 1999, S. 6). d) Zur Vermögensherkunft und Gewinnbeteiligung Auf Frage nach der Herkunft seines Vermögens hatte C. zu Beginn und im Fortgang des Verfahrens mehrfach erklärt, aus einer wohlhabenden neapoli- tanischen Familie zu stammen. Sein Vermögen von mehr als CHF 15 Mio. (VA BA pag. 13.9.31 Z. 13) gehe auf den Verkauf einer Liegenschaft zurück, die er geerbt habe; sein Einkommen habe er als höherer Angestellter eines italienischen Verlags erzielt, von welchem er anlässlich seines Ausscheidens zudem eine Abgeltung erhalten habe (VA BA pag. 13.9.31 Z. 4 ff.). Er habe eine Liegenschaft in Rom besessen, die er verkauft habe (VA BA pag. 13.9.57). Über die Summen unter diesen einzelnen Posten machte er un- terschiedliche Angaben. Einkünfte aus der montenegrinischen Lizenz erwähn- te er nicht. Er habe sein gesamtes so erlangtes Vermögen mittels Kompensa- tionsgeschäften sowie in bar in die Schweiz transferiert und hier belassen, als er sich niedergelassen habe. Dass er einen grösseren Millionenbetrag nicht in der Schweiz beliess, sondern nach Liechtenstein weiter transferierte (VA BA pag. 13.9.150 Z. 23 f. und 13.9.237 Z. 4 ff.), erwähnte er dabei nicht. Obwohl C. als Angeklagter nicht verpflichtet war, die entsprechenden Einkünfte zu be- legen, hätte er ein genuines Interesse daran gehabt, die Belege zu beschaf- fen, was beispielsweise für eine in Italien geerbte oder verkaufte Liegenschaft ein Leichtes gewesen sein müsste. Nachdem er anlässlich der Hauptverhand- lung erklärt hat, aus der Lizenz USD 4 Mio. eingenommen zu haben (TPF pag. 910.125 Z. 15 ff.), steht fest, dass seine ursprünglichen Angaben jedenfalls absichtlich unvollständig und, soweit damit die Herkunft des Vermö- gens erklärt werden sollte, falsch waren. Den Angaben in der Hauptverhand- lung ging – ausser dem anfänglichen Bestreiten jeden Bezugs zum inkrimi- nierten Geschäft – voraus, er habe aus der Lizenz zwei Jahre lang Geld erhal- ten, bis 1998, und es habe sich um USD 250'000.– bis 300'000.– gehandelt. Daran stimmte weder die Dauer, da er Einnahmen bis in Jahre 2000 aus der Lizenz erhielt, noch der genannte Betrag, der nur einen Bruchteil der in der Hauptverhandlung schliesslich zugestandenen – und dort immer noch zu tie- fen – Einnahmen ausmacht. Berücksichtigt man weiter, dass C. B. deshalb als formellen Lizenznehmer, Geschäftspartner und Buchhalter einsetzte, weil er ihn als besonders vertrau-

- 91 - enswürdig einschätzte und ihn so gegenüber der montenegrinischen Seite auch beliebt machte, dass C. gegenüber den Lizenzgebern als Garant B.’s fungierte (vgl. Aussage B., VA BA pag. 13.1.84 f.) und dass er dessen Ab- rechnungen auch periodisch überprüfte, ist nicht einzusehen, weshalb B.’s Unterlagen falsch sein sollten. C. selbst bestätigte, dass die Buchhaltung von B. bezüglich Montenegro immer korrekt und genau gewesen sei (URA pag. 13.9.521 Z. 371). B. führte Buch auch über die Abgaben an C. (Ma 80 pag. 1) und an sich selbst, und er hat bestätigt, dass C. direkt USD 8 Mio. aus den Abgaben pro MC zuzüglich weiterer Millionenbeträge aus so genannten Überschüssen zukamen. Das deckt sich einerseits mit den erstellten umge- setzten Warenmengen und andererseits mit den Einkünften B.s, dem die Hälf- te der an C. fliessenden Beträge zustand (VA BA pag. 13.9.51). Es besteht auch deshalb kein Anlass, an den in der Anklageschrift genannten Einkünften C.’s zu zweifeln, weil nicht einzusehen wäre, weshalb C., der die Lizenz be- schafft und B. gleichsam als Strohmann und untergeordneten operativen Ge- schäftsführer eingesetzt hatte, sich mit der Hälfte der Einkünfte von B. hätte zufrieden geben sollen. Daraus ergibt sich, dass, wenn überhaupt, nur der kleinste Teil von C.’s Vermögen auf Erbschaften und Abgeltungen in Italien und der grösste Teil auf die Einnahmen aus der montenegrinischen Lizenz zu- rückzuführen ist. Damit steht aber auch bereits fest, dass C.’s Ausführungen zum Transfer seines Vermögens in die Schweiz weithin frei erfunden sind, da dieses grösstenteils aus den in Lugano angefallenen und verwalteten Ein- nahmen aus der Lizenz stammt und also gar nicht in die Schweiz transferiert werden musste, sondern sich schon immer innerhalb der Landesgrenzen be- fand. Die diesbezüglichen, teils weitschweifigen Erklärungen hat C. gegenüber den Ermittlungsbehörden mit grosser Ernsthaftigkeit vorgetragen und er rea- gierte beleidigt oder verwies auf Verständnisprobleme wegen mangelhafter Übersetzung oder er verweigerte die Aussage, wenn er auf Abwandlung sei- ner Ausführungen oder Widersprüche in diesen hingewiesen wurde. All seine diesbezüglichen Erklärungen erweisen sich heute als irreführend, falsch und mehr oder weniger unsinnig. e) Zum Aussageverhalten Obwohl sich C. immer wieder darauf berufen hat, ein ehrbarer und integerer Mensch zu sein, dem Klarheit und Ehrlichkeit das Wichtigste sei, sind seine Aussagen von einer verwirrenden Widersprüchlichkeit sowohl in sich selbst, im zeitlichen Verlauf als auch im Verhältnis zu Aussagen anderer und zu wei- teren Beweismitteln. Es gibt kaum ein konkretes im Verfahren erhobenes Thema, zu dem er nicht unterschiedliche Angaben gemacht hätte (exempla- risch sei hier lediglich auf die Aussagen zu seinem Einkommen sowie zur Hö- he und zur Herkunft seines Vermögens hingewiesen, VA BA pag. 13.9.4, 31 f.,

- 92 - 51, 55, 67 f.). Ebenso wenig schlüssig ist auch sein Aussageverhalten. Es os- zilliert zwischen gezielter Irreführung, tatsächlich empfundener oder zur Schau gestellter Empörung über die strafrechtliche Verfolgung seiner Person, dem Versuch, den Behörden klar zu machen, dass die Fokussierung auf ihn auf ei- nem Missverständnis beruhe, der Berufung auf einen hohen sozialen Status, beleidigenden Ausfälligkeiten gegenüber den mit ihm befassten Behördenver- tretern, unvermitteltem Verweigern der Aussage, Berufung auf Verständi- gungs- und Übersetzungsprobleme, weil man rechtswidrig das Verfahren ge- gen ihn nicht in italienischer Sprache führe, und weiterem mehr: So verstieg er sich schliesslich zur völlig unbegründeten Behauptung, man habe Beweismit- tel gegen ihn fabriziert (TPF pag. 910.113 Z. 1 ff.). Daher kann auf seine An- gaben nicht abgestellt werden, sind sie insgesamt doch ebenso unglaubhaft, wie er selbst in seinem Aussageverhalten unglaubwürdig ist. Die anderen Angeklagten haben über die inkriminierten Geschäftsabläufe und ihre Rolle darin mehr oder weniger bereitwillig und umfassend Auskunft gege- ben. Sie erklärten ihre Handlungen damit, dass sie das Geschäft als solches für in der Schweiz straflos erachteten und über die Beteiligung der kriminellen Organisationen nicht im Bilde waren. Im Unterschied dazu hat der Angeklagte C. seine – massgebliche – Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen – auch in Kenntnis des Aussageverhaltens der anderen – systematisch geleug- net beziehungsweise darüber falsche und irreführende Angaben gemacht. Das ist ein weiteres schwerwiegendes Indiz für sein Wissen um die hier straf- begründende Implikation der süditalienischen kriminellen Organisationen. Hät- te seine Funktion im fraglichen Geschäft ihm dieses Wissen nicht vermittelt, wäre es nicht von Nöten gewesen, gegenüber den Strafbehörden seine Rolle derart zu vertuschen oder bagatellisieren. f) Zusammenfassende Schlussfolgerung Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses können folgende Fakten als er- stellt gelten: C. war bereits vor 1996 im Zigarettenschwarzhandel in Italien tä- tig, dies jedenfalls stellvertretend oder als Hilfsperson für KKKK.; der gesamte Umfang des Handels, in den C. involviert war, ist nicht genau bekannt, er be- trifft jedoch bedeutende Mengen. Daraus ist zu schliessen, dass er die Ver- hältnisse auf dem italienischen Markt aufgrund seiner Tätigkeit gekannt haben muss. C. interessierte sich vor 1996, nämlich bereits 1993, für eine Lizenz zum Import beziehungsweise zum Transit unversteuerter Zigaretten nach be- ziehungsweise durch Montenegro. Er selbst war es, der 1996 an B. herantrat, mit dem Angebot, für ihn die Exklusivlizenz zu beschaffen, wenn er bereit wä- re, den buchhalterischen Teil betreffend Lizenzgebühren für Montenegro zu führen und darüber abzurechnen. Dessen einzige Bedingung war, dabei nicht

- 93 - direkt mit den italienischen Händlern zu tun zu haben. Durch seine Kontakte zu montenegrinischen Regierungs- und Verwaltungskreisen gelang es C., die- se Lizenz tatsächlich zu beschaffen. Sie lautete formell auf B.; anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C., dass er selbst die Lizenz erhalten habe und dass er B. als Buchhalter dafür eingesetzt habe (TPF pag. 910.207 1. Ab- schnitt). C. hatte ein manifestes eigenes Interesse an dem ganzen Handel, da er für jede umgesetzte Mastercase USD 1.– beziehungsweise USD 2.– erhielt. Darüber hinaus partizipierte er an den Überschüssen der von B. für Monte- negro eingenommenen und verwalteten Lizenzgebühren. Er nahm in der An- klageperiode damit einen hohen einstelligen oder gar einen zweistelligen Milli- onenbetrag an USD ein. Seine Rolle im gesamten Geschäftszusammenhang war zentral, wurde dieser doch erst durch die ihm erteilte Lizenz ermöglicht. Er trug die informelle Verantwortung für die im Sinne der montenegrinischen Sei- te korrekte Bewirtschaftung der Lizenz. Bis 1998 lebte C. in Italien, er kam je- doch regelmässig in die Schweiz und suchte dabei jeweils B. auf, um sich Re- chenschaft über die Umsätze geben zu lassen. Am operativen Geschäft betei- ligte er sich im Prinzip nicht, kannte aber die Modalitäten, nach denen B. han- delte sowie die Modalitäten des Geschäfts als solches. Bei Einzelfragen ging er B. gelegentlich zur Hand, er sorgte auch mehrfach persönlich dafür, dass die Gelder aus der Transitlizenz den montenegrinischen Berechtigten zuka- men. Für B. war er diesen gegenüber Garant. Gegenüber weiteren Beteiligten trat er kaum oder gar nicht in Erscheinung. Einzelne Händler und Unterlizenz- nehmer hatten stets vermutet, dass hinter B. eine weitere Person stehen müs- se, ohne aber zu wissen, um wen es sich dabei handelte. 1998 übersiedelte C. ins Tessin, wo er sich niederliess. In der Anklageperiode hielt er sich auch mehrfach in Montenegro auf und unterhielt sowohl von Italien wie von der Schweiz aus Kontakte zu den montenegrinischen Partnern. Nach dem Aus- scheiden von B. Ende 2000 versuchte C. einen anderen formellen Inhaber für die Lizenz zu gewinnen und er war schliesslich bei der Liquidation des Ge- schäfts beteiligt. Vor dem Hintergrund • seiner objektiv für das inkriminierte Geschäfte erstellten initiativen, aktiven und tragenden Rolle, • seiner intensiven und operativen Vorbefassung mit dem Zigarettenge- schäft in Italien im Vorfeld der Anklageperiode und zu einem Zeitpunkt, als wenigstens die Sacra Corona Unita bereits Abgaben auf die Umsätze erhoben hat, • seiner Freundschaft mit KKKK., den die italienische Polizei dem organi- sierten Verbrechen zurechnet, und seiner Mitarbeit an dessen Geschäften (KKKKK./LLLLL.),

- 94 - • seiner neapolitanischen Herkunft und dem damit verbundenen grundsätz- lichen Wissen um die Rolle der kriminellen Organisationen in den illegalen und kriminellen Geschäftsfeldern in Süditalien, • seines bis 1998 andauernden Lebensmittelpunkts in Italien und des Um- stands, dass mit seiner Lizenz der italienischen Schwarzmarkt beliefert wurde, • der notorischen Bandenkriege im süditalienischen kriminellen Milieu in den 90er-Jahren, • seiner Kenntnis der mit dem Geschäft erzielten enormen Umsätze, • des ihm – als Neapolitaner – zuzurechnenden Wissens, dass die kriminel- len Organisationen ein illegales Milliardengeschäft nicht tolerieren wür- den, ohne an dessen Gewinn zu partizipieren, • seiner Präsenz an allen drei für das Geschäft relevanten Orten (Monte- negro, Italien, Tessin), • seiner Beziehungen zu montenegrinischen Behördenvertretern, • des bekannten Umstands, dass sich in Montenegro mehrere „latitanti“ auf- hielten, die sich mit dem Zigarettenschmuggel befassten, • seines Aussageverhaltens, ist auszuschliessen und widerspräche aller Lebenserfahrung, dass der Ange- klagte C. nicht darum wusste, dass die süditalienischen kriminellen Organisa- tionen am Gewinn des inkriminierten Geschäft mittels einer erzwungenen Um- satzabgabe oder in anderer Weise partizipierten. Dabei ist nicht erforderlich, dass C. den genauen Umfang der Beteiligung kannte; aufgrund des Geschäftsumfangs von mehreren Milliarden Franken beziehungsweise zwei Milliarden Zigarettenpäckchen genügte die ungefähre Vorstellung, dass die Organisationen auch mit einer bescheidenen Gewinnbe- teiligung (in casu ITL 10'000.– pro MC beziehungsweise pro 500 Zigaretten- päckchen) wesentliche Beträge erzielen würden. Das wusste C. und er hat das willentlich wenigstens in Kauf genommen. Der Angeklagte C. hat dem- nach mit dem von ihm ermöglichten Geschäft die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra wenigstens eventualvorsätzlich unterstützt. 3.7 Rechtswidrigkeit; Rechtfertigung Die Frage der Rechtswidrigkeit stellt sich lediglich für die Angeklagten C. und I. und sie stellt sich für diese beiden Personen in unterschiedlicher Art und Weise: Wäh- rend I. auf seinen eigenen Umsätzen mehr oder weniger unfreiwillig selbst Abgaben

- 95 - an die kriminellen Organisationen bezahlte, ermöglichte C. ein Geschäft, in welchem andere Abgaben an die kriminellen Organisationen bezahlten beziehungsweise be- zahlen mussten, während er selbst in keiner Weise unter Druck stand. 3.7.1 Nach Art. 17 StGB beziehungsweise Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB handelt rechtmäs- sig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder fremdes Rechts- gut aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und dabei höherwertige Interessen wahrt. 3.7.2 Die Verteidigung bringt vor, die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra hätten die Abgaben auf den umgesetzten Zigaretten unter Zwangs- und Gewaltandrohung erhoben; die Händler seien mit dem Tod bedroht gewesen für den Fall, dass sie die geforderten Gelder nicht an die Organisationen abgeführt hätten. Damit sei die Bezahlung von Abgaben an die kriminellen Organisationen durch Not- stand gerechtfertigt. 3.7.3 Wie ernsthaft die Bedrohung I.’s objektiv war, lässt sich nicht mit Sicherheit eruie- ren. Vor dem Hintergrund der notorischen Umstände in den süditalienischen krimi- nellen Milieus der 90er-Jahre und der notorischen Gewalttätigkeit der Sacra Corona Unita und der Camorra, musste I. mit einer Gefahr für Leib und Leben rechnen, wenn er nicht bezahlen würde. Dies bestätigt auch die Auskunftsperson VV. anläss- lich der Hauptverhandlung (TPF pag. 910.331 Z. 31). Insoweit wahrte er eindeutig höherwertige Interessen, indem er die kriminellen Organisationen mit seinen Abga- ben finanziell unterstützte. Eine gesetzliche rechtfertigende Notstandssituation liegt gleichwohl nicht vor: Auch wenn man annimmt, die Gefahr sei unmittelbarer Art ge- wesen, fehlt es an der weiteren Voraussetzung, wonach die Gefahr nicht anders als durch die tatbestandsmässige Handlung – in casu die finanzielle Unterstützung der kriminellen Organisationen – abwendbar sein dürfe. Das ist offensichtlich nicht der Fall, zumal die Gefahr ja nur solange und insoweit bestand, als I. selbst an dem Schmuggelgeschäft teilnehmen wollte und auch teilnahm. Er hätte es nicht nur in der Hand gehabt, die Gefahr durch Verzicht auf den Handel sofort abzuwenden, der Verzicht wäre ihm auch ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal das Geschäft il- legal war. Offen bleiben kann die Frage, ob auch derjenige sich strafbar macht oder sich auf Notstand berufen kann, der ein legales Geschäft betreibt und unter Gewalt- androhung kriminellen Organisationen Geld – in aller Regel fixe Beträge als Schutz- gelder – abgibt. Jedenfalls ist die Annahme des Notstands für denjenigen ausge- schlossen, der ein illegales Geschäft betreibt, an welchem kriminelle Organisationen mittels erhobener Abgaben partizipieren. Alles andere widerspräche dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, zumal I. damit ein geschütztes Recht zugestanden wür- de, ein rechtswidriges Geschäft zu betreiben und dabei gleichzeitig kriminelle Orga- nisationen zu unterstützen. I. hat demnach auch rechtswidrig gehandelt.

- 96 - Die Frage des entschuldigenden Notstands stellt sich in casu nicht. 3.7.4 Aus anderen Gründen und offensichtlich nicht auf Notstand berufen kann sich der Angeklagte C. Er selbst stand in keiner Weise unter einer Drohung der kriminellen Organisationen; vielmehr schuf er die geschäftsmässigen Voraussetzungen dafür, dass andere von den kriminellen Organisationen zur Bezahlung von Abgaben ge- zwungen werden konnten. Sein Verhalten ist demnach unmittelbar rechtswidrig. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angeklagten C. und I. der Unter- stützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben und dass die anderen Angeklagten vom Vorwurf der Un- terstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Beteiligung an einer solchen freizusprechen sind. 4.

Geldwäscherei 4.1 Sachverhalt/Anklagevorwurf 4.1.1 Der Angeklagte A. führte seit Mitte der 80er-Jahre in Lugano eine in seinem Eigen- tum stehende Geldwechselstube, die UUUUU. SA. Deren Geschäfte wurden später von der 1999 gegründeten – ebenfalls ihm gehörenden – L. SA weitergeführt. A. nahm in seiner Geldwechselstube im Auftrag und für die Mitangeklagten B., C., D., G., H. und I. von Kurieren Italienische Lire aus dem Zigarettengeschäft entgegen. Er notierte sich, von wem das bei ihm angelieferte Bargeld stammte und wem es gut- geschrieben werden musste (siehe z.B. zu Frage 1.1 der BA an HV inkl. Vorhalte, TPF pag. 910.82, Z. 1 ff.; Listen sind zu finden unter Bo 22 pag. 2 ff., 74 ff. und 173 ff.). Die entgegengenommenen physischen ITL wurden entweder im täglichen Geldwechselgeschäft verwendet oder direkt zu den diversen Banken auf dem Platz Lugano gebracht, mit welchen A. Geschäftskontakte unterhielt und wo sie auf die Konten der UUUUU. SA einbezahlt wurden. Innerhalb der UUUUU. SA wurde das Geld den für die Mitangeklagten C., B., D., G., H. und I. respektive für deren zahlrei- che Briefkastenfirmen geführten Konten gutgeschrieben. In Auftrag der Mitangeklag- ten beglich A. in der Folge im Rahmen der eingegangenen Summen deren Rech- nungen für den Einkauf von unversteuerten Zigaretten sowie die geforderten Tran- sitgebühren (siehe auch E. 2.2.9 hievor). 4.1.2 Dieser in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt wird vom Grossteil der Ange- klagten in ihren Einvernahmen so bestätigt und ist im Weiteren auch durch diverse beschlagnahmte Unterlagen, wie zum Beispiel die Kontoführungsbücher von A., bewiesen. Er selbst sagte aus, dass er gegenüber den Zigarettenkäufern gleichsam die Funktion einer Bank ausübte (VA BA pag. 13.8.160 Z. 3). Auch Mitangeklagte

- 97 - sahen dies so, wie zum Beispiel der Angeklagte B., der im Zusammenhang mit dem Entgegennehmen und der Bezahlung der Lizenzgebühr an seine Gesellschaft aus- sagte, dass die UUUUU. SA praktisch wie eine Bank handelte (VA BA 13.1.165 Z. 24 f.). So auch die Angeklagte F., welche anlässlich der Hauptverhandlung auf die Funktion von A. angesprochen, aussagte: „Das war unsere Bank.“ (TPF pag. 910.76 Z. 37). 4.1.3 Die für die Unterlizenznehmer sowie B. und C. bei der UUUUU. SA beziehungswei- se L. geführten Konten lauteten nicht auf deren bürgerliche Namen sondern auf Pseudonyme oder auf Namen von Offshore-Firmen (TPF pag. 910.68 Z. 26 ff., sie- he dazu auch oben E. 2.3.7. a). A. bezahlte die ihm aufgetragenen Rechnungen vielfach in gestückelter Form, das heisst, er teilte den Rechnungsbetrag aus einem Auftrag in mehrere Beträge auf, zog dann diese Teilbeträge von verschiedenen Konten bei unterschiedlichen Banken ab und überwies sie auf die ihm angegebenen Konten (siehe dazu Anklageschrift S. 55, TPF pag. 100.55; bestätigt von A. anläss- lich der Hauptverhandlung, TPF pag. 910.124 Z. 7 ff.). Als Gründe für dieses Split- ting gab A. in der Voruntersuchung an, dass er dadurch bei den Zinsen profitiert ha- be (BA VA pag. 13.8.151 Z. 23 ff.) oder dass er so Schwankungen des Wechselkur- ses habe ausbalancieren können beziehungsweise daran habe verdienen können (BA VA pag. 13.8.175 Z. 19 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte er, dass er durch diese Spekulation einen Verdienst generiert habe, indem er jeweils von dem Konto bei der Bank mit dem günstigsten Dollarkurs bezahlt habe (TPF pag. 910.124 Z. 11 ff.). Inwiefern diese Erklärungen schlüssig sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Das bei der UUUUU. SA respektive L. SA einbezahlte Geld wurde in der Folge von den Lizenznehmern wieder in den Zigarettenhandel inves- tiert, diente zur Bezahlung der Transitgebühren auf Konten der Angeklagten C. und B., wurde auf Konten im Ausland verbracht, in Liegenschaften investiert oder bar bezogen und für den exklusiven Lebensunterhalt verwendet. 4.1.4 Gemäss Anklage haben die Angeklagten – ausser E. und F. – diese Gelder als Mit- glieder einer kriminellen Organisation von Mitgliedern der Camorra und der Sacra Corona Unita entgegen genommen beziehungsweise in der Geldwechselstube von A. entgegen nehmen lassen im Wissen um deren zumindest teilweise verbrecheri- sche Herkunft. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Gemäss Art 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Frei-

- 98 - heitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre- chensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c). Nach Ziff. 3 wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. 4.2.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (TPF 2007 111 m. H. auf BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einzie- hung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs (BGE 127 IV 20 E. 3a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Qualifikationsmerkmal der Verbrechensorganisation von Art. 305bis Abs. 2 lit. a StGB begrifflich gleichzusetzen mit der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB (BGE 129 IV 271 E. 2.3.2). Dasjenige der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 lit. c ist erfüllt, wenn ein Umsatz ab CHF 100'000.– vorliegt (BGE 129 IV 188 E. 3.1) oder ein Gewinn ab CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Ziff. 3 von Art. 305bis StGB stellt auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit ab; die Vortat muss nach dem ausländischen Recht strafbar sein und nach schweizerischem Recht muss es sich um ein Verbrechen handeln (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis N. 28). 4.2.3 Als Vortat setzt der Tatbestand der Geldwäscherei ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB voraus (BGE 126 IV 255 E. 3b.aa). Obschon als Verbrechen formuliert, kann der Tatbestand der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation allein keine Vortat der Geldwäscherei sein, da die Vermögenswerte ei- ner kriminellen Organisation nicht unmittelbar aus der Beteiligung oder Unterstüt- zung herrühren, sondern mittelbar aus der Tätigkeit mit verbrecherischer Zielset- zung. Es fehlt daher an der Unmittelbarkeit des „Herrührens“ der Vermögenswerte. Das Waschen der Gelder einer kriminellen Organisation ist somit erst dann strafbar, wenn der Nachweis der einzelnen Verbrechen der kriminellen Organisation, die die Gelder generierten, erbracht ist (ACKERMANN, Kommentar Einziehung / Organisier- tes Verbrechen / Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5 N. 159, vgl. auch DAVE ZOLLINGER, GwG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 10 zu Art. 305bis StGB). 4.2.4 Der von den Angeklagten – insbesondere vom Angeklagten A. – gewählte modus operandi erfüllt in objektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen: Das Entge- gennehmen oder Entgegennehmen-Lassen von Bargeldbeträgen ohne genauere und hinreichende Identitätskontrolle des Überbringers und des wirtschaftlich Berech- tigten, der Verkauf dieses Bargelds gegen anderes Bargeld, die Vermischung dieser

- 99 - Bargeldbeträge mit dem täglichen Geldwechselgeschäft, die Einzahlung auf Dritt- konten, worunter Konten von Offshore-Firmen, und die damit verbundene Umwand- lung in Buchgeld anderer Währung, das Splitting der Buchgeldbeträge für die Über- weisung an einen einzigen Endempfänger, die Barauszahlung und die Verwendung für den Lebensbedarf sind insgesamt offensichtlich geeignet, das Auffinden und ge- gebenenfalls Einziehen dieser Gelder zu vereiteln (ACKERMANN, a.a.O., § 5 N. 303 ff.). In casu bestand der Zweck des Vorgehens in der Legalisierung von in Italien nach italienischem Recht illegal erworbenen Bargeldbeträgen. Eine detaillierte Klä- rung der einzelnen Handlungsschritte kann vorliegend unterbleiben, da vorab zu klä- ren ist, ob eine Vortat im Sinne des Gesetzes vorliegt, mithin ob die Bargelder aus einem Verbrechen stammen. 4.2.5 Gemäss Anklageschrift ist als Vortat zur Geldwäscherei die Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise die Unterstützung einer solchen gemäss Art. 260ter StGB angeklagt, nicht jedoch ein anderes, spezifisches Verbrechen, wel- ches die Vermögenswerte generiert haben soll. Weiter geht die Anklage davon aus, dass es sich bei den fraglichen Bargeldbeträgen um Gelder krimineller Organisatio- nen handelte. Wie sich oben ergeben hat, haben die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra direkt nur, aber immerhin mit der Erhebung von Abgaben auf den Warenumsatz in Montenegro partizipiert. Die mafiaartigen Organisationen be- trieben den Zigarettenschmuggel nicht selbst. Der von den verschiedenen am Schmuggel und Zigarettenverkauf Beteiligten erwirtschaftete Handelsgewinn fiel bei diesen an, nicht bei den kriminellen Organisationen, und zwar auch dort nicht, wo es sich bei den Händlern um Angehörige krimineller Organisationen handelte – auch diese leisteten eine Abgabe an die Organisationen, nicht mehr. Die Gelder, die beim Angeklagten A. reinvestiert wurden, stammten – auch gemäss Anklage – aus dem von diesen Händlern betriebenen Zigarettenhandel, nicht von den kriminellen Orga- nisationen. Die andererseits in Form erhobener Abgaben erzielten Gewinne der Sacra Corona Unita oder der Camorra wurden an diese abgeführt; deren Reinvesti- tion bei A. ist nicht erstellt und auch wenig wahrscheinlich, zumal diese kriminellen Organisationen den Zigarettenhandel nicht selbst betrieben. Es kann nicht nachge- wiesen werden und es wird im Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass ein Teil der Gelder, welche in die Schweiz flossen, aus den erzwungenen Abgaben („pizzo“ oder „tangente“), welche die Schmuggler der Camorra und der Sacra Coro- na Unita leisten mussten, herrührte und in deren Ermöglichung beziehungsweise Bezahlung die kriminelle Handlung der Angeklagten C. und I. bestand. Dasselbe gilt für weitere Gelder der kriminellen Organisationen, die diese in anderer und mögli- cherweise krimineller Art erworben hätten: Auch der Durchlauf solcher Gelder in der Wechselstube von A. beziehungsweise deren Investition in das Zigarettengeschäft ist nicht bewiesen und ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Insoweit ist festzuhal-

- 100 - ten, dass die bei A. angelieferten Bargelder nicht Gelder krimineller Organisationen waren; es handelte sich ausschliesslich um Gelder, welche die diversen Händler, ob Angehörige krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Schmuggel- Zigarettengeschäft verdient hatten. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt. Nicht bezweifelt werden kann jedoch, dass die Gelder mindestens teilweise von Ex- ponenten der genannten kriminellen Organisationen stammten. In den vom Ange- klagten A. geführten Listen der einzahlenden respektive am Geld berechtigten Per- sonen figurieren solche, welche in Italien wegen Art. 416bis CPI verurteilt worden sind, die also Angehörige krimineller mafiöser Vereinigungen waren, was einer Be- teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspre- chen kann (als Beispiel unter anderen VVV., Verurteilung siehe RH Lecce 06 pag. 2511-2627, insbes. 2622, E. 2.3.5). Gemäss eingangs zitierter und als richtig erach- teter Lehrmeinung genügt dies alleine zur Annahme einer tatbestandsbegründenden Vortat jedoch nicht, solange ein konkretes Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, aus welchem das Geld stammt. Dies gälte selbst dann, wenn die den Mitglie- dern der Organisationen zukommenden Gelder rechtlich den Organisationen zuzu- rechnen wären, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich ist. 4.2.6 Das Geld, welches über die Geldwechselstube des Angeklagten A. in den Geld- kreislauf floss, stammte aus dem Zigarettenschmuggel und -verkauf nach und in Ita- lien. Dieser – von der Schweiz aus abgewickelte – Handel war nach schweizeri- schem Recht kein Verbrechen, weshalb es an der notwendigen doppelten Strafbar- keit (vgl. e contrario Art. 305bis Ziff. 3 StGB) und damit an der verbrecherischen Her- kunft dieses Geldes fehlt. Eine tatbestandsbegründende Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB liegt mithin nicht vor. 4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den bei A. einbezahlten Gel- dern weder um durch ein Verbrechen generierte Werte handelte noch um solche, die den kriminellen Organisationen zuzurechnen sind. Die Angeklagten sind dem- nach grundsätzlich freizusprechen. Selbst wenn man die Vereitelung der Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB (Vermögenswerte krimineller Organisatio- nen) ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen als tatbestandsmässige Geldwä- scherei qualifizieren würde, hätte in casu ein Freispruch zu erfolgen, weil es sich nicht um Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation handelte. Hinsichtlich der Angeklagten C. und I., die wegen Unterstützung einer kri- minellen Organisation verurteilt werden, ist der Vollständigkeit wegen zu ergänzen, was folgt: 4.2.8 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. Geldwäscherei auch insofern vor, als dieser seinen eigenen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen haben soll (Ankla- geschrift Ziff. 4.2.2). Die C. vorgeworfenen diesbezüglichen Handlungen sind nach

- 101 - dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her- kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre- cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi- sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organi- sation verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer- den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or- ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati- onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht der Einziehung. Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eige- nen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2). 4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des- halb hier anzuwenden. 5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu- ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detail- liert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-

- 102 - messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.3 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal- ten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2008 E.7.1). 5.4 C. 5.4.1 C. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes er- streckt sich von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend zur Anwendung kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Ver- jährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bun- desgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Praxiskommentar zum StGB, N. 24 zu Art. 48). Der vorliegende Tatrahmen erstreckt sich von 1994 bis Anfang 2001, das bedeutet, dass für den Grossteil der delikti- schen Tätigkeit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Während dieser Zeit hat sich der Angeklagte wohl verhalten. Infolge Vorliegens eines Strafmilde- rungsgrundes ist das Gericht sowohl an die angedrohte Mindeststrafe, wie auch an die Strafart nicht mehr gebunden (Art. 48a StGB). 5.4.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Mit seinem Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei kriminelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozialen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Er ermöglichte diesen beiden Organisationen regelmässige Einkünfte in der Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Gegenüber dem Phänomen der organisierten Kriminalität in seiner Heimat zeigte er sich unberührt. Er betrieb den geschilderten Zigarettenhandel, welcher den genannten kriminellen Organisa- tion das Eintreiben des „pizzo“ ermöglichte, über mehrere Jahre hinweg und in ge- werbsmässiger Art und Weise. Er hielt sich stets im Hintergrund, hatte jedoch eine führende Rolle und liess andere für sich arbeiten. Er nutzte die bestehenden Rechtslücken zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch auch den italie-

- 103 - nischen Fiskus und somit den italienischen Staat in schwerster Weise. Bei einer konservativen Schätzung von nicht geleisteten Abgaben von CHF 2.– pro Zigaret- tenpaket ergibt dies bei 4 Millionen transportierten Mastercases einen Schaden von 4 Milliarden Franken. Selbst profitierte er im Umfang eines zweistelligen Millionen- betrages. 5.4.3 Der 70-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist in Neapel gebo- ren und hat dort das Gymnasium besucht. Er hat für verschiedene Verlage gearbei- tet, unter anderem für VVVVV., wo er Handelsdirektor war (VA BA pag. 13.9.4). Nach seiner Pensionierung kam er 1998 laut eigener Aussage als gut situierter Herr („gran signore“) in die Schweiz und erhielt im Kanton Tessin eine Aufenthaltsbewilli- gung. Mit den Steuerbehörden des Kantons Tessin wurde damals eine Pauschalbe- steuerung vereinbart, die jährlich bei CHF 100'000.–/118'000.– lag (TPF pag. 910.280 Z. 1 ff.). Dabei verschwieg er seine Einnahmen aus der Lizenz. Er ist mit einer Frau aus Ex-Jugoslawien verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (TPF pag. 910.279 Z. 22; URA pag. 3.9.5). Seinen Gesundheitszustand bezeichnet er als sehr gut (TPF pag. 910.279 Z. 13 f.). Der Angeklagte ist weder in der Schweiz noch in Italien vorbestraft (TPF pag. 233.3, 7 f.). Im mittleren Masse strafmindernd zu berücksichtigen ist sein fortgeschrittenes Alter. Leicht negativ wirkt sich sein Ver- halten während des Verfahrens aus: Sein Verhalten war unkooperativ, seine Aussa- gen lügnerisch und häufig beschränkte sich seine Teilnahme am Verfahren auf Kritik an Verfahrensleitung und Übersetzung. Weitere strafmindernde oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. 5.4.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als angemessen. 5.4.5 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters gegenüber Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im weiteren muss sowohl der aufgeschobenen wie auch der zu vollziehen- de Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprog- nose des Täters nicht schlecht ausfällt, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung auszusetzen. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 m.w.H.). Das Gericht hat dem- nach eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prog- nosekriterien bleiben dieselben wie unter dem alten Allgemeinen Teil (Tatumstände,

- 104 - Vorleben, Leumund, alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen), die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer: Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Zur Gewährung des Strafaufschubes genügt mit anderen Worten die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Feb- ruar 2008 E. 5.2). Zu berücksichtigen sind weiter die straffreie Zeit und die zumutba- re Schadensbehebung (Art. 42 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 134 IV E. 4.2.3 und 4.2.4). Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich sodann als Folge der Schwere eines Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis der Strafteile ist infolge so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008 E. 7.1). 5.4.6 Die Legalprognose für den Angeklagten ist nicht ungünstig. Er hat sich seit nunmehr fast zehn Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er sich in Zukunft nicht bewähren würde. Das Verschulden und somit die Vorwerfbarkeit der Tat ist – wie oben dargelegt – sehr gross. Die Progno- se ist demgegenüber umso günstiger, weshalb der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf 9 Monate und der bedingt aufgeschobene Teil auf 2 Jahre festzusetzen ist. Im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 116 Tagen anzurechnen. 5.4.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Tessin zu bestimmen, da der Angeklagte und das deliktische Verhalten zu diesem Kanton den engsten Bezug aufweisen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 5.5 I. 5.5.1 Auch I. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Bezüglich des Strafrahmens und des anwendbaren Milderungsgrundes kann auf das für C. Gesagte verwiesen werden (E. 5.4.1).

- 105 - 5.5.2 Das Verschulden von I. wiegt schwer, wenn auch leichter als dasjenige von C. Durch sein Handeln hat er mit der Camorra und der Sacra Corona Unita zwei krimi- nelle Organisationen unterstützt, welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozi- alen Frieden nicht nur in Italien erheblich bedrohen. Durch den Zigarettenhandel ermöglichte er den kriminellen Organisationen das Einziehen des „pizzo“ bei den von ihm belieferten Händlern. Andererseits schmuggelte er selbst über mehrere Jahre hinweg Zigaretten im grossen Stil und bezahlte auf seinen Umsätzen Abga- ben an die Camorra. Er war insoweit selbst betroffen und in seiner Handlungsfreiheit tangiert, als er die selbst entrichteten Abgaben mehr oder weniger unfreiwillig be- zahlte, Abgaben im Umfang eines hohen einstelligen Millionenbetrages. Dieser Be- trag an das organisierte Verbrechen erhöht sich noch um die Beträge, welche die von ihm belieferten Händler an die kriminellen Organisationen bezahlen mussten. Im Gegensatz zum Angeklagten C. kann man I. keine tragende Rolle zuschreiben, vielmehr wuchs er – wohl auch aufgrund seiner Herkunft und seines Umfelds – in das ganze System hinein. Trotzdem nutzte er die bestehenden Rechtslücken skru- pellos zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch den italienischen Fis- kus beziehungsweise den italienischen Staat in schwerer Weise. Sein Umsatz be- trug zirka einen Sechstel des Gesamtumsatzes des angeklagten Zigarettenhandels. Das bedeutet, dass er den italienischen Staat um rund 660 Millionen Franken schä- digte. 5.5.3 Der 64-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsangehöriger und in Neapel geboren und aufgewachsen. Er ging bis zur fünften Klasse zur Schule. Eine berufliche Aus- bildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete als ungelernter Krankenpfleger (VA BA pag. 13.2.3 Z. 6, 10 f.). Er ist verheiratet und hat sechs erwachsene Kinder so- wie ein aussereheliches Kind (VA BA pag. 13.2.2 Z. 13 ff.). In die Schweiz kam er gemäss eigenen Aussagen im Jahre 1999, weil er aus Italien geflüchtet sei, da er dort wegen Zigarettenschmuggels zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (VA BA pag. 13.2.60). Zuvor sei er schon einige Male in die Schweiz gekommen, aber nur für wenige Tage. In der Schweiz erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung L (URA pag. 3.2.12). Hier lebte er, ohne eine offizielle Erwerbstätigkeit auszuüben, in einer eigenen grosszügigen Wohnung und besass diverse Fahrzeuge der Luxus- klasse (VA BA pag. 13.2.53 und 60 f.). Der Angeklagte ist in der Schweiz nicht vor- bestraft (TPF pag. 240.3), in Italien jedoch mehrfach, unter anderem wegen Schmuggels, Verstössen gegen die Zollgesetze und Zugehörigkeit zu einer kriminel- len Vereinigung (associazione per delinquere, Art. 416 CPI, TPF pag. 240.7 ff.). Zwar liegen diese Delikte teilweise lange zurück. Insgesamt wirken sich seine Vor- strafen indessen im mittleren Masse straferhöhend aus. Während des Verfahrens zeigte er sich zumindest zu Beginn kooperativ. Dies und sein Verhalten nach der Tat werden im mittleren Masse strafmindernd berücksichtigt.

- 106 - 5.5.4 In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. 5.5.5 Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). 5.5.6 Bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2007 vom 15. April 2008 E. 1.1). Wie unter altem Recht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen (siehe oben E. 5.4.5). Eine Be- sonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB. Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so ist der Aufschub gemäss Gesetzestext nur zulässig, „wenn besonders günstige Umstände“ vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose ver- schlechtert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Be- tracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zu- lässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub jedenfalls stets zu gewähren. Das bedeutet, dass der Rückfall für sich genommen – im Gegensatz zum vor der Revision des Allgemeinen Teils des StGB geltenden Rechts – den bedingten Straf- vollzug nicht auszuschliessen vermag (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2, ins- bes. E. 4.2.3.). Am 27. Januar 1996 wurde der Angeklagte vom Gericht in Palermo zu einer fünfjäh- rigen Freiheitsstrafe wegen krimineller Vereinigung verurteilt. Dieses Urteil bestätig- te das Appellationsgericht von Palermo am 18. Februar 1998. Es liegt somit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Diese Verurteilung liegt nun schon mehr als zehn Jahre zurück. Seit Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten, also seit Anfang 2001, hat sich der Angeklagte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ohne den Rückfall käme der Angeklagte fraglos in den Genuss des bedingten Strafvollzuges. Es wäre dem Gedanken der Bewährung abträglich, wenn aufgrund eines lange zurückliegenden Rückfalls der bedingte Strafvollzug verweigert würde. Der Zigarettenschmuggel ist heute in der Schweiz in der damals praktizierten Form nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seines Alters und seines Vermögens kann praktisch ausgeschlossen werden, dass I., der stets vom

- 107 - Zigarettenschmuggel gelebt hatte, eine illegale Erwerbstätigkeit in diesem Bereich wieder aufnehmen und damit rückfällig werden könnte. Insoweit liegen Umstände vor, die einen Rückfall mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen vermögen. Demnach ist die Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen. Aufgrund der Vorstrafen ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 51 StGB ist auf die Strafe die erstandene Untersuchungshaft von 274 Tagen anzurechnen. 5.5.7 Für eine Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbe- dingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB besteht kein Anlass. 6. Einziehung 6.1 Die seit 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen zur Vermögenseinziehung (Art. 70

– 72 StGB) sind gegenüber den zum Zeitpunkt der angeklagten Tatvorwürfe gelten- den Bestimmungen (Art. 59 Ziff. 1 bis Ziff. 4 aStGB) materiell gleich geblieben. In Anwendung des Grundsatzes der Alternativität (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3) – Anwen- dung entweder des neuen oder des alten Rechts – ist vorliegend das neue Recht anzuwenden. 6.2 Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Schliesslich verfügt das Gericht die Einziehung aller Vermögenswer- te, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Ver- mögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 72 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Ver- mögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). 6.3 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation 6.3.1 Nach Art. 72 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation un- terliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Ver- wendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal er- worbene Vermögenswerte handelt (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom

7. Juni 2005 E. 2.2; SCHMID; Kommentar Einziehung / Organisiertes Verbrechen /

- 108 - Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2, N. 129; BAUMANN, Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 72). Verfügungsmacht im Sinne der Gesetzesbestimmung bedeutet, dass die kriminelle Organisation die faktische Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte ausübt und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (zitiertes Bundesgerichtsurteil; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 132). Die Beweislastumkehr nach Satz 2 von Art. 72 StGB ermöglicht dem Betroffenen zu beweisen, dass die von Satz 1 betroffenen Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen, das heisst, der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 200). 6.3.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen freigesprochen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die süditalienischen krimi- nellen Organisationen in irgend einer Weise Zugriff und damit Verfügungsgewalt über deren Vermögenswerte gehabt haben könnten. Die Einziehung der Vermö- genswerte, die bei den vorgenannten Angeklagten beschlagnahmt worden sind, ist gestützt auf Art. 72 StGB demnach nicht möglich. 6.3.3 Aufgrund ihrer Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 2 StGB wird bei C. und I. die Verfü- gungsmacht der kriminellen Organisation über die Vermögenswerte in Anwendung von Art. 72 StGB vermutet. Wie sich aus den Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation er- geben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihnen beschlagnahmten Vermö- genswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass diese Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminellen Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Es gibt insbesondere in den umfassenden Bankunterlagen keinerlei Hinweise darauf, dass die kriminellen Organisationen Ca- morra und Sacra Corona Unita in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was damit geschehen sollte; sie besassen weder Verfügungsmacht darüber noch gibt es den geringsten Hinweis darauf, dass diese Organisationen den Willen gehabt hätte, auf diese Vermögenswerte zuzugreifen. Die gesetzliche Vermutung ist somit aufgrund des gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung der C. und I. gehö- renden Vermögenswerte gemäss Art. 72 StGB ist daher ebenfalls ausgeschlossen. 6.4 Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 StGB 6.4.1 Die zur Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigende strafbare Handlung muss eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat sein. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft ist (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1;

- 109 - SCHMID, a.a.O. § 2, N. 23 ff.). Eingezogen werden können Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (scelere quaesita) oder solche, die dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (pretium sceleris). Entscheidend bei der zweiten Einziehungsvariante ist, dass die fraglichen Vermögenswerte allein den Sinn haben, eine Straftat zu veranlassen beziehungs- weise zu belohnen (SCHMID, a.a.O. § 2, N. 39). 6.4.2 Die Angeklagten A., B., D., E., F., G. und H. wurden vollumfänglich freigesprochen. Die bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte sind somit nicht durch eine straf- bare Handlung erlangt worden. Ebenso wenig waren sie dazu bestimmt, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Obgenannten sind daher in vollem Um- fange freizugeben. 6.4.3 Der Angeklagte C. wurde wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Der Schuldspruch beruht auf dem Umstand, dass er ein in Ita- lien illegales Geschäft ermöglicht hat, auf dem die Sacra Corona Unita und die Ca- morra Abgaben erhoben haben. Die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte stammen unzweifelhaft aus dem Zigarettenhandel und somit aus keiner in der Schweiz tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat. Wie sich aus den Feststel- lungen des Gerichts zum Sachverhalt und den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation ergeben hat, liegt der einzige Bezugspunkt der bei ihm be- schlagnahmten Vermögenswerte zu den kriminellen Organisationen darin, dass die- se Vermögenswerte mit einem Geschäft generiert worden sind, an dem die kriminel- len Organisationen an anderer Stelle ebenfalls partizipierten. Dieser die Strafbarkeit begründende Umstand war für die Einnahmen C.’s in keiner Art und Weise kausal, sondern lediglich ein notwendiger Nebeneffekt; er hätte mit anderen Worten die nämlichen Beträge eingenommen, auch wenn die kriminellen Organisationen am Geschäft nicht partizipiert hätten. Es kann mithin nicht gesagt werden, die be- schlagnahmten Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt. Ebenso sind sie weder bestimmt, eine Straftat zu begehen noch eine solche zu belohnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten C. sind daher vollumfäng- lich freizugeben. 6.4.4 Der Angeklagte I. wurde ebenfalls wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Es gelten für ihn mutatis mutandis dieselben rechtlichen Überlegungen, die für C. gelten. Der Umstand, dass I. selbst mit Zigaret- ten handelte und selbst Abgaben auf seine Umsätze bezahlte, ändert daran nichts.

- 110 - Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten I. sind daher vollumfäng- lich freizugeben. 6.5 Aufgrund der fehlenden Einziehungsvoraussetzungen sind auch sämtliche bei den Drittbetroffenen beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. 6.6 Infolge der Liquidation der Bipielle Bank wurden die auf Konten dieser Bank befind- lichen Vermögenswerte der L. SA auf Antrag von Rechtsanwalt Luigi Mattei vom

7. September 2009 (TPF pag. 637.65 f.) auf die schon existierenden Konten Nr. 3 CHF, 4 USD und 5 EUR transferiert (TPF pag. 388.1). In diesem Sinne ist die Dispositivziffer XI. 11. anzupassen. 7.

Kaution (Sicherheitsleistung) und andere Sicherungsmassnahmen 7.1 In Anwendung von Art. 53 BStP setzte das Eidgenössische Untersuchungsrichter- amt für die Entlassung aus der Untersuchungshaft der Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. eine Kaution in unterschiedlicher Höhe fest (VA BA pag. 6.8.317 f., 6.1.367B ff., 6.9.136 ff., 6.3.2.189 ff., 6.7.56 ff., 6.5.2.47 ff. und 6.2.1.244 ff.). Bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügte die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahme für alle eine Pass- und Schriftensperre sowie für C., D., H. und I. eine wöchentliche Meldepflicht (VA BA pag. 6.8.322 f., 6.1.371 f. 6.9.139 f., 6.3.2.192 f., 6.7.60 f., 6.5.2.92 f. und 6.2.1.247 ff.). 7.2 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldig- te der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch ent- zieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP). Über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 59 BStP). Die verfallene Sicherheit wird zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezah- lung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist je- doch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt (Art. 60 BStP). Die in Art. 55 ff. BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz all- gemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den

- 111 - Strafverfolgungsbehörden entzieht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Si- cherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haft- grund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafge- richts SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1 und TPF 2006.269 E. 2.1; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. 7.3 Die Angeklagten A., B., G. und H. wurden freigesprochen. Die geleisteten Kautionen sind somit gemäss Art. 57 BStP freizugeben. Da die Kaution eine Ersatzmassnah- me für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darstellt, ist sie in dem Zeitpunkt freizugeben, in welchem auch die Gründe für eine Haft wegfallen. Infolge Frei- spruchs – obwohl noch nicht rechtskräftig – und der persönlichen Situation der Frei- gesprochenen ist die Fluchtgefahr, die eine Sicherheitshaft oder eben die Anord- nung respektive Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen erfordern würde, nicht mehr gegeben. Die freigesprochenen Angeklagten haben sich dem Verfahren ge- stellt. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch ohne Kaution der Fall sein wür- de, wenn das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Freisprüche aufheben sollte. Dies unter anderem auch deswegen, weil sich alle Freigesprochenen nicht gefahrlos ins Ausland begeben können. Angesichts der Länge des Verfahrens, der aktuell teilweise engen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass die Kautionen zum Teil von Dritten gestellt wurden, rechtfertigt sich deren weitere Aufrechterhal- tung nicht. Die Kautionen von A., B., G. und H. sind deshalb mit Entscheiddatum zuhanden der Einleger freizugeben. Mit der selben Begründung sind auch die übrigen Sicherungsmassnahmen, wie die Pass- und Schriftensperre und die Meldepflicht aufzuheben. Die Ausweispapiere wurden den Verteidigern der Betroffenen am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.74, 75, 78 und 79). Die zur Überprüfung der Meldepflicht von H. zuständi- ge Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.72). 7.4 Der Angeklagte C. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verur- teilt, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind. Die Anordnung der Kaution bleibt somit in Anwendung von Art. 53 BStP zur Sicherung des Antritts der Strafe aufrecht erhalten. Infolge der Rückbehaltung der Kaution kann davon ausgegangen werden, dass wei- tere Ersatzmassnahmen zur Sicherung des Strafantritts von C. nicht notwendig sind, weshalb die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufzu- heben sind. Die C. gehörenden Ausweispapiere wurden seinem Verteidiger am

- 112 -

14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.76). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71). 7.5 Der Angeklagte I. wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt zu vollziehen ist. Das Zurückbehalten der Kaution zur Sicherung des An- tritts der Strafe kann somit unterbleiben. Ein Haftgrund, der analog der Argumentati- on in Erwägung 7.3 die Aufrechterhaltung der Kaution oder der Pass- und Schriften- sperre sowie der Meldepflicht erfordern würde, liegt nicht vor. Deshalb ist die Kauti- on mit Entscheiddatum freizugeben und die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht sind aufzuheben. Die I. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.79). Die zur Überprü- fung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zu- stellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.71). 7.6 Der Angeklagte D. blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Er hat sich da- durch der Strafverfolgung entzogen, weshalb mit Entscheid der Strafkammer vom

30. April 2009 (SN.2009.5) die von ihm geleistete Kaution als verfallen erklärt wur- de. Auf diesen Entscheid ist nicht mehr zurückzukommen, blieb der Angeklagte doch der gesamten Hauptverhandlung fern. Die Kaution ist in Anwendung von Art. 60 BStP zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. Der Überschuss fällt aufgrund des Freispruchs nicht in die Bundeskasse sondern ist dem Einleger zurückzuerstatten. Die von D. gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wurde inzwischen vom Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf ein- getreten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2009 vom 15. September 2009). Infolge Freispruchs ist die Anordnung der wöchentlichen Meldepflicht und der Pass- und Schriftensperre aufzuheben. Die D. gehörende Identitätskarte wurde seinem Verteidiger am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF pag. 480.77). Die zur Überprüfung der Meldepflicht zuständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF pag. 480.73). 8.

Kosten 8.1 Kostenfestsetzung 8.1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Ge- bühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die Ge-

- 113 - bühren für jedes Verfahrensstadium einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühr sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, wie Kosten für die amtliche Verteidigung oder die Untersuchungshaft (Art. 1 Abs. 3). 8.1.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei von CHF 50'000.– geltend (bereinigter Anhang K zur Anklageschrift, TPF pag. 110.16). Die Bundeskriminalpolizei hat Ermittlungen in erheblichem Um- fange vorgenommen, Einvernahmen mit Beschuldigten, Zeugen und Auskunftsper- sonen durchgeführt sowie zahlreiche Untersuchungsberichte verfasst. Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Kostenverordnung angemessen. Die Bundesanwaltschaft macht zudem eine Gebühr für die Anklage- schrift von CHF 10'000.– geltend. Auch diese liegt im vorgegebenen Gebührenrah- men und ist unter Berücksichtigung des Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen. Zudem ist eine Gebühr von CHF 10'000.– für das Stadium der Anklagevertretung zuzusprechen. Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt CHF 689'638.55 für das Ermittlungsverfahren (bereinigter Anhang K zur Anklage- schrift TPF pag. 110.6 – 13), CHF 8'323.35 für die Zeit der Voruntersuchung (TPF pag. 110.14) und CHF 31'348.50 für die Phase der Anklageerhebung (TPF pag. 110.15). Für die Bundeskriminalpolizei macht sie eine Auslagenpauscha- le von CHF 50'000.– geltend (TPF pag. 110.16). Die Auslagen der Strafverfol- gungsbehörden werden entsprechend der dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträge festgelegt. Sie umfassen die vom Bund tatsächlich bezahlten Be- träge (Art. 5 i.V.m. Art 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Die Festsetzung einer Pauschale bleibt der Gebühr vorbehalten. Die für die Bundeskriminalpolizei geltend gemachten Auslagen sind in keiner Weise belegt (VA BA pag. 20.00.19), weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Bei den von der Bundesanwaltschaft gel- tend gemachten Auslagen sind nicht alle Auslagenposten den Angeklagten aufer- legbar. Darunter fallen die Auslagen für die Entschädigungen der amtlichen Vertei- diger. Diese sind getrennt unter dem Kapitel der Entschädigungen der Verteidiger zu berücksichtigen, ansonsten sie doppelt berechnet würden. Auszuklammern sind weiter die Auslagen für die Übersetzungen. Hierbei handelt es sich einerseits um Übersetzungskosten anlässlich der Einvernahmen der Angeklagten, welche im Lich- te von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen sind (BGE 127 I 141 E. 3a). Zum anderen sind es Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken aus dem Italienischen ins Deutsche, welche ebenfalls nicht als Aus- lagen verrechenbar sind, da das Italienische eine Amtssprache ist und die Bundes- anwaltschaft eine Bundesbehörde. Einzig auferlegbar sind Übersetzungskosten von Dokumenten aus dem Spanischen ins Deutsche, weil hierfür Art. 6 Ziff. 3 lit. e

- 114 - EMRK nicht anwendbar ist (BGE 133 IV 324 E. 5.2). Auch nicht von den Angeklag- ten zu tragen sind Kosten für so genannte Lunchpakete bei Einvernahmen, bei wel- chen nicht ersichtlich ist, ob sie für die einvernehmenden Personen oder für die An- geklagten waren beziehungsweise durch die Haftkosten abgegolten sein sollten. Bei den während dem Stadium der Anklageerhebung angefallenen Auslagen ist zu be- achten, dass die Parteientschädigungen, welche die Bundesanwaltschaft aufgrund ihres Unterliegens vor Bundesgericht leisten musste, nicht auf diesem Wege wieder den Angeklagten und damaligen obsiegenden Beschwerdeführern auferlegt werden dürfen. Die verbleibenden Auslagen, insgesamt CHF 217'204.35 sind denjenigen Angeklagten zuzurechnen, welche sie verursacht haben (siehe unten E. 8.3). 8.1.3 Das Untersuchungsrichteramt macht eine Gebühr von CHF 45'000.– geltend (Schlussbericht vom 30. September 2007 S. 70, URA pag. 1.161). Diese Gebühr ist unter Berücksichtigung der umfangreichen Untersuchungshandlungen angemessen. Als Auslagen macht das Untersuchungsrichteramt nach vorgenommener Bereini- gung durch die Bundesanwaltschaft CHF 342'780.15 geltend (bereinigter Anhang L zur Anklageschrift TPF 110.17 ff.). In Sachen Akontozahlungen für die amtlichen Verteidiger und Übersetzerkosten ist auf das vorgängig Ausgeführte zu verweisen. Das Anfertigen von Kopien hätte bei den erbetenen Verteidigern zum Zeitpunkt der Entstehung verrechnet werden müssen und bei den amtlichen Verteidigern geht es in deren Gesamtentschädigung auf. Es verbleiben Auslagen in der Höhe von CHF 24'454.20. 8.1.4 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 und 4 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) eine Gebühr von CHF 150'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des zitierten Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklag- ten kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die in Art. 2 des Gebührenreglements festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von CHF 200'000.– bei Besetzung mit drei Richtern (Art. 4 Abs. 1 lit. b des zitierten Reglements). Die vorliegende Strafsache war sehr umfangreich und hat – auch infolge der unzähligen Eingaben seitens der Verteidi- gung und der Vertreter von Drittbetroffenen – einen grossen administrativen Auf- wand verursacht. Der Prozess dauerte insgesamt mehrere Wochen und war mit ei- nem erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand verbunden, wie zum Beispiel den grenzüberschreitenden Befragungen per Video. Dies führt zur Festset- zung der genannten Gebühr.

- 115 - Die Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für Zeugen und Auskunftspersonen von insgesamt CHF 5'762.60 und den Auslagen für die Internet- verbindung für die Parteien von CHF 390.–. Die Kosten für die Videoübertragung haben unter die Gebühr zu fallen. 8.2 Kostentragung im allgemeinen 8.2.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess- lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklage- erhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). 8.2.2 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tragung der Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ei- nem Angeklagten bei Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich hierbei also um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vor- werfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen der ausserstrafrechtlichen Normwidrigkeit und den staatlichen Auslagen ein Kausal- zusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursa- che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (vgl. zum Ganzen BGE 116 Ia 162, E. 2c und d, 119 Ia 332 E. 1b; Entscheid des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.2). Das Verletzen von bloss moralischen oder ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzli- cher Pflichten, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Die Verletzung von Standesrecht kann ebenfalls zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 66 N. 1207). Weiter gilt es, die ratio legis der Bestim- mungen über die Kostenauflage im Auge zu behalten. Die Vorschriften, wonach ei- ne Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Angeschuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens zulässig ist, bezwecken den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt. Hat ein Angeschuldigter in Ver- letzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung

- 116 - erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müss- te. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV vereinbar, die Kostenauflage mit ei- nem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt haben (zum Ganzen BGE 116 Ia 162 E. 2d.bb m.w.H.). 8.2.3 Für alle Angeklagten – die zu verurteilenden und die freizusprechenden – gilt in ge- nereller Hinsicht, was folgt: In der Anklageperiode waren weder die Steuerhinterzie- hung zum Nachteil eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizier- ten Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese ge- setzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu schaffen. Vielmehr beruht die Ausgestaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Ord- nung ausschliesslich auf der Auffassung, dass Fiskaldelinquenz auch und gerade zum Nachteil des schweizerischen Fiskus grundsätzlich zwar verwaltungsrechtlich verfolgt werden, jedoch kein strafrechtliches Unrecht darstellen soll. Diese Wertung war im Rechtsbewusstsein des schweizerischen Souveräns verankert. Die Ange- klagten haben die Schweiz als Basis für die Organisation des Zigarettenschwarz- handels gewählt im Wissen darum, dass sie sich in allen umliegenden Staaten als Kriminelle strafbar machen, in der Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie agierten deshalb von der Schweiz aus und sie taten dies in systematischer Weise, im Wissen darum, dass sie den italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen. Mit dem Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der den italienischen Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie in- soweit die schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straf- los zu bleiben. Ob sie damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gehandelt haben, stellt eine Grundsatzfrage dar. Würde man den Rechtsmissbrauch bejahen, läge darin jedenfalls ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, das den hin- reichenden Grund für die Verfahrenseröffnung und damit für eine Kostenauflage an die Freigesprochenen darstellte. Die Strafkammer lässt die Frage offen, denn in Verbindung mit den weiteren konkreten Umständen ergibt sich jedenfalls, dass die Angeklagten das gegen sie geführte Strafverfahren damit in zivilrechtlich vorwerfba- rer Weise auch kausal verursacht haben: So wussten sie, dass sämtliche im Aus- land, insbesondere in Italien tätigen Geschäftspartner des Schmuggelgeschäfts sich nach den nationalen Rechtsordnungen eines Delikts strafbar machen würden (was

- 117 - für sie selber im Übrigen auch gilt; werden oder wurden doch auch in Italien zum Teil Strafverfahren gegen sie geführt). 8.2.4 Die Angeklagten unterhielten bewusst und in systematischer Weise Geschäftskon- takte zu notwendig kriminellen Milieus. Womit sie die Gefahr schufen, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich vorgegangen würde. Diese Gefahr war ihnen stets bewusst – was sich unter anderem aus ihren Rückfragen bei Fach- leuten ergibt – und sie habe diese Gefahr in Kauf genommen. 8.2.5 Das gesamte in der Schweiz abgewickelte Geschäft bestand in einem System, in welchem die Angeklagten über die Handlungen der anderen grundsätzlich Bescheid wussten und darauf angewiesen waren, dass alle ihre spezifische Aufgabe wahr- nahmen. So waren etwa die Unterlizenznehmer und ihre Hilfspersonen darauf an- gewiesen, dass der Angeklagte A. Bargeld in grossem Stil entgegennehmen und in Buchgeld umwandeln würde. Auch musste die Bezahlung der montenegrinischen Seite sicher gestellt sein. Durch das Verwenden von Decknamen und das Ver- schleiern der Waren- und Geldflüsse (vgl. oben E. 2.3.7 und 4.2.4) handelten die Angeklagten in höchst konspirativer Art und Weise, obschon dies in der Schweiz – im Ausland dagegen schon – nicht notwendig gewesen wäre. Dadurch provozierten sie regelrecht die Aufnahme der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behör- den. Insoweit sind die individuell namhaft zu machenden Pflichtverletzungen allen Beteiligten zuzuschreiben, da das Geschäft andernfalls gar nicht funktioniert hätte. Mit der Verschleierung und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Liefe- ranten, der Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesell- schaften, der Geschäftspartner überhaupt, wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG, welche mindestens A. und B. trafen, aber auch gegen Regeln der transparen- ten Buch- und Geschäftsführung verstossen. Alle Angeklagten haben überdies mit der Lieferung nach Montenegro systematisch das UNO-Embargo gegen Ex- Jugoslawien verletzt. Im Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse wurden überdies irreführende Rechnungen (Re 7a pag. 146 und Re 11b pag. 156) und Zollpapiere (Re 8b pag. 451 und Re 8b pag. 447) erstellt. Bereits daraus ergibt sich in genereller Weise, dass die Verfahrenskosten auch den freizusprechenden Angeklagten in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP aufzuerlegen sind. Für die einzelnen Angeklagten ergibt sich individuell, zum Teil zusätzlich, was folgt: 8.2.6 A. wird freigesprochen. Er hat als Finanzintermediär seine Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG verletzt und im grossen Stil Handlungen vorgenommen, die geeignet waren, die Herkunft der von ihm verwalteten Gelder zu verschleiern (vgl. E. 4.1.1 – 4.1.3 und 8.2.3 – 8.2.5). Dabei musste er wissen, dass sein Verhalten nicht gesetzeskon- form war. Da der Schmuggel in der Schweiz kein Verbrechen war und somit keine Vortat für den Straftatbestand der Geldwäscherei vorlag, ging er zwar von einer ge- nerellen Straflosigkeit seines Verhaltens aus, war sich aber bewusst, dass er sich

- 118 - an der Grenze zu einem strafbaren Tun bewegte. Dies zeigt sich in seinen Abklä- rungen, welche er unter anderem beim früheren Tessiner Staatsanwalt Paolo Ber- nasconi und der ehemaligen Bundesanwältin Carla Del Ponte vorgenommen hat. Mit seinem Verhalten, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens in Italien gegen ihn verursacht hat, hat er – mitunter auch infolge italienischer Rechtshilfegesuche An- lass zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch in der Schweiz gegeben. Damit hat er in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten zu tragen. 8.2.7 B. wird freigesprochen. Für ihn gilt das zu A. Ausgeführte gleichermassen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit A. wusste er auch, dass das Geschäft nur mit dem von A. gewählten modus operandi funktioniert. Überdies hat er selbst ebenfalls als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG fungiert. Er hat die für den Kauf der Zigaretten bestimmten und bei A. angelieferten Bargelder über diverse Konten von Off-shore-Firmen auch in gesplitteter Form zu den Endempfängern verschoben. Dies um den Schmuggel zu verschleiern. Er hat somit die Bestimmungen des GwG missachtet und er gab dadurch Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung. B. hat deshalb in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfah- renskosten zu tragen. 8.2.8 C. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt. Zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch C. durch sein Handeln Grund für die um- fassende Strafuntersuchung gegeben und mit seinem schon eingehend beschriebe- nen Verhalten deren Durchführung erheblich erschwert. C. wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs vollum- fänglich aufzuerlegen. 8.2.9 D. wird freigesprochen. Er hat von den Dienstleistungen von A., ohne welche der Handel nicht möglich gewesen wäre, über lange Zeit profitiert. Dabei war ihm be- wusst, dass A. dadurch seine Pflichten als Finanzintermediär missachtete. Er ope- rierte mit inhaltlich falschen, zumindest aber irreführenden Fracht- und Zollpapieren, um den Warenfluss nach Ex-Jugoslawien, das unter UNO-Embargo stand, zu ver- schleiern. Damit machte er sich der Begehung von Urkundendelikten zumindest verdächtig. Dasselbe gilt für die zweifache Rechnungsstellung im Wissen darum, dass damit die ausländischen Behörden in grossem Stil um Zoll- und Steuerabga- ben betrogen wurden. D. verursachte dadurch die Einleitung und Fortführung der Strafuntersuchung, da der Abgabebetrug gegen einen ausländischen Staat ein

- 119 - rechtshilfefähiges Delikt ist und seit Jahren ein Rechtshilfeverkehr mit Italien statt- fand. Weiter führte das lügnerische Verhalten von D. sowie sein Katz-und-Maus- Spiel mit den Behörden zu einem zusätzlichen Verfahrensaufwand. D. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.10 E. wird freigesprochen. Er arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Er war sich den Auswirkungen seines Handelns bewusst, da er zumindest bezüglich der Abläufe der Geschäfte über das notwendige Hintergrundwissen verfügte. Der Abgabebetrug und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. E. hat daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.11 F. wird freigesprochen. Auch sie arbeitete im Auftrag von D. mit doppelten Zollpa- pieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselbe Ware. Damit steht auch sie unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Zudem vernichtete sie im Auftrag des verstorbenen NN. elektronische Daten und Dokumen- te betreffend die Firma WWWWW. in Delémont (VA BA pag. 13.10.49 Z. 1 ff., URA pag. 13.10.14 Z. 294 ff.). Sie verletzte damit die ihr als Angestellte dieser Gesell- schaft obliegende gesetzliche Aufbewahrungspflicht, bekräftigte dadurch den gegen sie bestehenden Tatverdacht und erschwerte das hängige Verfahren. F. sind daher in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf sie entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2.12 G. wird freigesprochen. Er hat von den gesetzeswidrigen Dienstleistungen A.’s profi- tiert und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppel- ten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und die- selben Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Dies im Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um Abgaben betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. G. hat daher in Anwen- dung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.13 H. wird freigesprochen. Auch er hat von A.’s Dienstleistungen über lange Zeit profi- tiert und wusste, dass A. durch sein Handeln seine Pflichten als Finanzintermediär verletzt. Er hat mit doppelten Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungs- stellung für ein und dieselbe Ware gearbeitet und so die ausländischen Behörden in grossem Stil um Abgaben betrogen. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Daher verursachte auch er die Einleitung einer Strafuntersu-

- 120 - chung. H. hat somit in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 BStP die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu tragen. 8.2.14 I. wird der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen. Die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten werden ihm daher in Anwendung von Art. 172 Abs. 1 BStP auferlegt. Eine Reduktion der auferlegten Kosten aufgrund des Umstandes, dass er nicht in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen wurde, ist nicht angezeigt, zum einen weil die beiden Anklagepunkte eng miteinander verbun- den sind und daher auf den Tatbestand der Geldwäscherei keine ausscheidbaren Kosten entfallen. Zum anderen hat auch I. durch sein Handeln Grund für die umfas- sende Strafuntersuchung gegeben. Ihm wären die Kosten aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch im Falle eines Freispruchs aufzuerlegen. 8.3 Kostenverteilung 8.3.1 Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten im Kontext des Gesamtverfahrens zu würdigen. Das Vorverfahren richtete sich gegen zehn Personen. Die Angeklagten E. und F. hatten im Verhältnis zu den übrigen An- geklagten eine untergeordnete Rolle und verursachten einen wesentlich geringeren Untersuchungsaufwand, weshalb für die Gebühren der gesamten Voruntersuchung, insgesamt ausmachend CHF 115'000.– (CHF 50'000.– BKP + CHF 10'000.– BA, Anklageverfahren + CHF 10'000.– BA, Anklagevertretung + CHF 45'000.– URA, E. 8.1.2 und 8.1.3), ein Verteilschlüssel von je 1/9 (ausmachend CHF 12'777.75) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/18 (ausmachend CHF 6'388.90) für die Angeklagten E. und F. angemessen ist. Der auf den verstorbenen NN. entfallenden Anteil von 1/9 ist von der Eidgenossenschaft zu tragen (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgericht SK.2009.1 vom 23. April 2009). 8.3.2 Zu Beginn des hängigen Gerichtsverfahrens starb der Angeklagte NN., weshalb die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 150'000.– (E. 8.1.4) unter den verbleibenden neun Angeklagten aufzuteilen ist mit einem Verteilschlüssel von je 1/8 (ausmachend CHF 18'750.–) für die Angeklagten A., B., C., D., G., H. und I. und von je 1/16 (aus- machend CHF 9'375.–) für die Angeklagten E. und F. Die Auslagen sind – sofern sie alle Angeklagten betreffen – mit dem gleichen Ver- teilschlüssel aufzuteilen. Ansonsten sind sie den Angeklagten individuell anzurech- nen. 8.3.3 A. hat gemäss den vorangehenden Erwägungen seinen Anteil an den Gebühren des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklageverfahrens von CHF 12'777.75, indi- viduell angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten und Lagerkosten der beschlagnahmten Autos im Vorverfahren von CHF 43'320.40 (CHF 33'726.40 BA,

- 121 - CHF 9'594 URA), und seine Anteile an der Gerichtsgebühr von CHF 18'750.– sowie an den Gerichtsauslagen von CHF 769.10 zu tragen. A. sind somit Verfahrenskos- ten in der Höhe von insgesamt CHF 75'617.25 aufzuerlegen. 8.3.4 B. sind dieselben Gebühren wie bei A. (E. 8.3.3) aufzuerlegen. Die auf ihn entfallen- den Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren betragen CHF 17'338.– (BA) und sein Anteil an den Auslagen für das Gerichtsverfahren be- trägt CHF 769.10. B. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 49'634.85 aufzuerlegen. 8.3.5 Bezüglich des auf C. entfallenden Anteils an Gebühren kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Aus dem Vorverfahren entfallen Auslagen für Haft- und Trans- portkosten sowie Kosten für die Lagerung der beschlagnahmten Bilder und Autos von insgesamt CHF 57'330.20 (CHF 42'470 BA, CHF 14'860.20 URA) auf ihn. Zu dem Anteil an den allgemeinen Gerichtsauslagen von CHF 769.10 kommen zusätz- liche Auslagen von CHF 3'521.60 für die Lagerkosten der beschlagnahmten Bilder hinzu. C. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 93'148.65 aufzuerlegen. 8.3.6 Hinsichtlich des auf D. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Weiter hat er individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Kosten für ei- nen Schlüsseldienst von CHF 19'968.95 (BA) zu tragen. D. sind somit Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 52'265.80 aufzuerlegen. 8.3.7 E. hat einen Anteil an der Gebühr des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Anklage- verfahren von CHF 6'388.90, individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten im Vorverfahren von CHF 8'866.– (BA), einen Anteil an der Gerichtsgebühr von CHF 9'375.– sowie den Gerichtsauslagen von CHF 384.55 zu bezahlen. E. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 25'014.45 aufzuerlegen. 8.3.8 Hinsichtlich der auf F. entfallenden Gebühren und den Auslagen aus dem Gerichts- verfahren kann auf die vorhergehende Erwägung (E. 8.3.7) verwiesen werden. Das ergibt einen Verfahrenskostenanteil von CHF 16'148.45. Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit übermässig wäre. F. hat einen monatlichen Nettoverdienst

- 122 - von CHF 5'300, welcher sich aus ihrem Lohn als Büroangestellte und aus Mietein- nahmen zusammensetzt (TPF pag. 910.286 Z. 22 ff.). Sie hat gegenüber ihrem Mann, welcher sich aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim befindet, Unter- stützungspflichten (Z. 40 f.). Während ihrer Tätigkeit als Sekretärin für die Gruppe NN./D. hat sie ein gewöhnliches Salär bezogen. Im Lichte dieser Einkommensver- hältnisse und unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Verhalten alleine nicht Auslö- ser des Verfahrens und der damit zusammenhängenden erheblichen Kosten war, drängt sich eine Kürzung der F. aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf. Ihr sind somit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 8'000.– aufzuerlegen. 8.3.9 Bezüglich des auf G. entfallenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen im Vorverfahren angefal- lene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 22'491.– (BA). G. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 54'787.85 aufzuerlegen. 8.3.10 H. hat nebst den der Erwägung 8.3.3 zu entnehmenden Gebühren und Gerichtsaus- lagen individuelle Auslagen für Haft- und Transportkosten sowie Postkonto für eine Zustellung an seinen Verteidiger im Vorverfahren von CHF 28'597.– (BA) zu tragen. Ihm sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 60'893.85 aufzu- erlegen. 8.3.11 Hinsichtlich des von I. zu tragenden Anteils an Gebühren und Gerichtsauslagen kann auf die Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Hinzu kommen individuelle im Vor- verfahren angefallene Auslagen für Haft- und Transportkosten von CHF 43'747.– (BA). I. sind somit Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 76'043.85 auf- zuerlegen. 8.4 Eine solidarische Haftbarkeit aller – von E. und F. abgesehen – Angeklagten, wie es die Bundesanwaltschaft beantragt, kann gemäss Art. 172 Abs. 2 BStP nur für Verur- teile ausgesprochen werden. Eine Solidarhaftung käme vorliegend somit nur für die Verurteilten C. und I. in Frage. Die beiden hatten eine unterschiedliche Rolle, sie wirkten nicht zusammen und erzielten ihren deliktischen Erfolg „auf eigene Rech- nung“. Eine Solidarhaftung ist in diesem Falle nicht angezeigt. 9. Entschädigung 9.1 Gemäss Art. 176 BStP hat das Gericht im Falle eines Freispruchs über die Ent- schädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Artikels 122 Abs. 1 zu entscheiden. Dieser sieht vor, dass auf Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die der Be- schuldigte erlitten hat, auszurichten ist. Die Entschädigung kann verweigert werden,

- 123 - wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die für die Auferlegung der Kosten an Freigesprochene geltenden Grundsätze sind auch auf die Verweigerung einer Entschädigung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2008 vom

9. Juli 2008 E. 3.2). 9.2 Die Angeklagten beantragten allesamt eine Entschädigung für die erstandene Un- tersuchungshaft, für angefallene Verteidigungs-, Reise- und Unterkunftskosten, für Lohnausfall und eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill. 9.3 Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Freispruch der Angeklagten voraus, weshalb C. und I. keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Untersuchungshaft wird den beiden im Übrigen an die Strafe angerechnet. 9.4 Die übrigen Angeklagten sind freigesprochen worden. Wie in der Erwägung 8.2 dar- gelegt, war ihr Verhalten jedoch ursächlich für die Einleitung und Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BStP ist ihnen daher kei- ne Entschädigung zuzusprechen. 10. Anwaltsentschädigung 10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 des Entschädigungsreglements). 10.2 Der Straffall beinhaltete in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hin- sicht; der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beziehungsweise die Anklageschrift umfasste 233 Seiten und das Verfahren respektive die Akten, Einvernahmen und Verhandlungen erforderten erhöhte Sprachkompetenzen. In rechtlicher Hinsicht wa- ren die Schwierigkeiten begrenzt auf ein Rechtsgebiet, in welchem noch keine um- fassende und eindeutige Rechtsprechung besteht, es waren jedoch nur ein Sach- verhalt und zwei Anklagevorwürfe zu behandeln. Der immense Aktenumfang schlägt sich weniger im Stundenansatz, sondern vielmehr in der Anzahl der Stunden nieder und ist daher bei der Festlegung des Stundensatzes nur am Rande zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte und in Anwendung des Entschädigungsreg-

- 124 - lements ist der Stundenansatz somit auf CHF 260.– festzusetzen. Der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundes- strafgerichts CHF 200.– (vgl. u.v. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.4 vom 16. und 28. August 2006). Dieser Praxis entspricht ebenfalls der Stundenan- satz von CHF 100.– für die Arbeit der Rechtspraktikanten. Die Auslagen werden gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt. 10.3 Fürsprecher Beat Zürcher – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (VA BA pag. 16.8.2 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 847.49 Stunden geltend; davon 764.56 Stunden zu ei- nem Stundensatz von CHF 300.– und 82.93 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch den Praktikanten erbracht (TPF pag. 721.25 ff., insbes. pag. 721.39). Davon nicht zu entschädigen sind die Reisestunden für Besprechungen im Tessin. Die Kanzlei des amtlichen Verteidigers befindet sich in Bern. Besprechun- gen mit dem Klienten sind am Kanzleistandort abzuhalten. Ebenfalls nicht zu ent- schädigen ist die Reisezeit zwischen Bellinzona und Lugano für die Dauer der Hauptverhandlung. Sitz des Gerichts ist Bellinzona. Es ist somit die Reise zwischen Kanzleistandort und Gerichtssitz zu vergüten. Die verbleibenden Stunden – 765 Stunden durch den Anwalt erbracht und 83 Stunden durch den Praktikanten – sind, wie oben erläutert (E. 10.2), für den Anwalt zu einem Stundenansatz von CHF 260.– und für den Praktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Da die notwendige Reisezeit zum minimalen Stundenansatz von CHF 200.– und nicht zum geltend gemachten Ansatz von CHF 300.– zu vergüten ist, hat für die Reisezeit ein tief angesetzter pauschaler Abzug von CHF 2'000.– zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 18'249.60 sind um die Kosten für die nicht notwendigen Reisen zu kürzen. Alles in allem ergibt dies ei- ne gerundete Entschädigung von CHF 231'000.– (inkl. MWSt). A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 10.4 Fürsprecher Dino Degiorgi – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von B. ernannt (VA BA pag. 16.1.1 f.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 905 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 300.– beziehungsweise CHF 200.– für die durch die Praktikantinnen erbrach- ten Stunden (71 Stunden) geltend (TPF pag. 722.27 ff., insbes. pag. 722.53). Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen. Die durch den amtlichen Verteidiger oder des- sen Kollegen erbrachten Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.–, die von den Praktikantinnen erbrachten Stunden zum Ansatz von CHF 100.– zu entschädigen. Auch hier hat der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 8'044.40 sind angemessen. Dies ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 247'500 (inkl. MWSt). B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 125 - 10.5 Fürsprecher Michele Naef – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von C. ernannt (VA BA pag. 16.9.1 f) – macht einen Zeit- aufwand von 1'243 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 723.16 ff., insbes. pag. 723.19). Dieser Zeitaufwand ist überhöht. Der Auflis- tung des amtlichen Anwalts ist zu entnehmen, dass er in viereinhalb Jahren 252 Korrespondenzen mit Rechtsanwalt Rusca, Rechtsvertreter der Drittbetroffenen P., Q. und R. und vom Angeklagten privat mandatierter Verteidiger, führte, 25 Bespre- chungen mit ihm abhielt und ihn 140 Mal telefonisch kontaktierte. Wann genau diese Kontaktaufnahmen stattfanden und welchen zeitlichen Aufwand sie generierten, lässt sich nicht eruieren, da die Honorarnote – trotz im Rahmen des Verfahrens vom Gericht ergangener Aufforderung eine detaillierte Schlusshonorarnote einzureichen (TPF pag. 720.1 f.) – in zensurierter Form eingereicht worden ist (TPF pag. 723.20 ff.). Zusätzlich werden 58 Stunden in Rechnung gestellt, welche Rechtsanwalt Rus- ca im Sinne eines erlaubten Beizuges eines zweiten internen Verteidigers geleistet haben soll. Es fehlt an der Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Arbeitsauf- wandes, weshalb dieser insgesamt auf 900 Stunden zu dem Stundenansatz von CHF 260.– zu kürzen ist. Auch hier hat wiederum der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die zu einem zu hohen Stundenansatz berechnete Reisezeit zu er- folgen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 13'156.– sind ange- messen. Dies ergibt eine aufgerundete Entschädigung von CHF 265'000.– (inkl. MWSt). C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 10.6 D. wurde durch Fürsprecher Patrick Lafranchi erbeten verteidigt. Ihm wird gemäss Erwägung 9.4 keine Entschädigung zugesprochen. Dies hat auch für die Anwalts- kosten zu gelten. 10.7

10.7.1 Fürsprecher Marc Labbé – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2004 zum amtlichen Verteidiger von E. ernannt (VA BA pag. 16.4.106 f.) – macht einen Zeitaufwand von 708 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 726.29 ff., insbes. pag. 726.32). Dieser Aufwand ist um diejenigen Stun- den zu kürzen, welche doppelt in Rechnung gestellt werden, da sie gleichzeitig von zwei Anwälten generiert wurden (siehe z.B. 02.11.2005 EV beim URA, TPF pag. 726.35). Die verbleibenden 650 Stunden sind zum Ansatz von CHF 260.– zu ent- schädigen. Davon hat noch der Pauschalabzug von CHF 2'000.– für die Reisezeit zu erfolgen. Die Auslagen in der Höhe von CHF 7'386.– sind angemessen. Dies er- gibt eine Entschädigung von gerundet CHF 187'650.– (inkl. MWSt). 10.7.2 Bis zur Ernennung von Fürsprecher Marc Labbé wurde E. ab 1. September 2004 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Christe (VA BA pag. 16.4.6 f.). Dieser erhielt von der Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 36'628.90

- 126 - zugesprochen (VA BA pag. 16.4.102 ff.). Für diese Entschädigung wurde ein tieferer Stundenansatz von CHF 220.– berechnet. In Berücksichtigung der geltend gemach- ten zu hohen Stundenzahl (143,36 Stunden in knapp 2½ Monaten) ist die zugespro- chene Entschädigung jedoch durchaus angemessen. 10.7.3 E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts für den Gesamtbetrag von CHF 224'228.90 Ersatz zu leisten. 10.8 Fürsprecher Marc Wollmann – von der Bundesanwaltschaft am 10. November 2009 zum amtlichen Verteidiger von F. ernannt (VA BA 16.10.6 f.) – macht einen Zeitauf- wand von 494 Stunden zum Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 727.10 ff. insbes. pag. 727.13). Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Nach dem Pauschalabzug von CHF 2'000.– und dem Hinzuzählen der geltend gemachten und angemessenen Auslagen von CHF 6'112.95 ergibt dies eine Entschädigung von gerundet CHF 142'500.– (inkl. MWSt). In Anwendung derselben Überlegungen wie bei der Kostentragungspflicht (E. 8.3.8) hat F. für die Verteidigerkosten der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten. 10.9 Fürsprecher Peter von Ins – von der Bundesanwaltschaft am 1. September 2009 zum amtlichen Verteidiger von G. ernannt (VA BA 16.7.1 f.) – macht einen Zeitauf- wand von insgesamt 1'634.58 Stunden geltend, davon 1'343.83 Stunden durch ihn oder einen Bürokollegen zum Stundenansatz von CHF 300.– erbracht und 290.75 Stunden durch den Praktikanten zum Stundenansatz von CHF 200.– erbracht (TPF pag. 728.10 ff., insbes. pag. 728.14). Dieser Aufwand ist überhöht und steht in kei- nem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem von den anderen amtlichen Verteidigern erbrachten Aufwand. Den amtlichen Verteidigern wurde gestattet, bürointern weitere Personen mit der Betreuung des Mandats zu beauftragen. Das Gericht hat ebenfalls zugelassen, dass Rechtsanwalt Raffael Ramel Fürsprecher Peter von Ins an Teilen der Hauptverhandlung assistiert (TPF pag. 410.88 f.). Dies jedoch nicht im Sinne ei- ner Zulassung eines zweiten Verteidigers gemäss Art. 35 Abs. 2 BStP, welche Re- gelung – abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – ohnehin nur für erbetene Ver- teidiger gilt. Das bedeutet, dass die zusätzliche und gleichzeitige Anwesenheit von Rechtsanwalt Raffael Ramel an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann und als Administrativaufwand mit dem an den Verteidiger be- zahlten Stundenansatz abgegolten ist. Das Gericht erachtet einen Zeitaufwand von 1'000 Stunden, erbracht durch den Anwalt, und 200 Stunden, erbracht durch den Praktikanten, als angemessen. Die Stunden sind zu den Ansätzen von CHF 260.– beziehungsweise CHF 100.– zu entschädigen. Ebenfalls vorzunehmen ist der Pau- schalabzug von CHF 2'000.– für die zu hoch berechnete Reisezeit. Die Entschädi-

- 127 - gung der Auslagen in der Höhe von CHF 11'079.40 ist antragsgemäss zu gewäh- ren. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 311'000.– (inkl. MWSt). G. hat dafür der Kasse des Bundesstrafgerichts Ersatz zu leisten. 10.10 10.10.1 Fürsprecher Franz Müller – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusammen mit Rechtsanwalt Daniele Timbal zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 307 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend (TPF pag. 729.27 ff., insbes. pag. 729.29). Der Zeitaufwand ist um die vor dem 30. April 2009 erbrachten Stunden und um die doppelt oder eineinhalbmal verrechneten Anwesenheitsstunden anlässlich der Hauptverhandlung zu kürzen. Die am 26. Januar 2009 erteilte Zulassung des zwei- ten Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung (TPF pag. 430.49 ff.) ist mit der Ernennung als amtlicher Verteidiger weggefallen, da sie nur für den Fall der erbete- nen Verteidigung gilt. Zudem ist im Sinne einer der reibungslosen Prozessweiterfüh- rung dienenden Ausnahme ein zweiter amtlicher Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Daniele Timbal ernannt worden. Der Beizug eines weiteren dritten Verteidigers für die Hauptverhandlung und dessen In-Rechnung-Stellung rechtfertigt sich somit nicht. Fürsprecher Franz Müller sind demnach 200 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu vergüten. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Ent- schädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger wird vorlie- gend kein Gebrauch von der Ausnahmebestimmung des Abs. 3 des erwähnten Arti- kels gemacht. Es sind somit Auslagen in der Höhe von CHF 4'740.– zu gewähren. Das ergibt eine Entschädigung von gerundet CHF 60'000.– (inkl. MWSt). 10.10.2 Rechtsanwalt Daniele Timbal – vom Bundesstrafgericht am 30. April 2009 zusam- men mit Fürsprecher Franz Müller zum amtlichen Verteidiger von H. ernannt (TPF pag. 219.1 ff.; SN.2009.9) – macht einen Zeitaufwand von 344 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 275.– geltend (TPF pag. 729.4 ff. insbes. pag. 729.7). Dieser Zeitaufwand ist zu hoch, da für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung die Stunden für Rechtsanwalt Timbal und jene für Rechtsanwäl- tin Schröder geltend gemacht werden. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2009 wurde Rechtsanwältin Schröder zwar nicht nur als Substitutin von Rechtsanwalt Timbal sondern auch als dessen Assistentin an der Hauptverhandlung zugelassen. Dies hatte indessen nur sprachliche Gründe, da Rechtsanwalt Timbal vorbrachte, dass er der Assistenz eines deutschsprachigen Anwalts bedürfe. Sofern aber Für- sprecher Müller oder einer seiner Substituten an der Hauptverhandlung zugegen waren, war die Anwesenheit eines deutschsprachigen Verteidigers für den Ange- klagten H. gewährleistet, weshalb die zusätzliche Anwesenheit von Rechtsanwältin Schröder nicht mehr notwendig war und daher auch nicht zu entschädigen ist. Es

- 128 - sind somit 250 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.– zu entschädigen. Als Auslagen werden mit dem Auto generierte Wegkosten geltend gemacht. Wie erwähnt, werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Übrigen beträgt die Strecke Lugano-Bellinzona nicht die geltend gemachten 64 km sondern knapp die Hälfte davon. Es versteht sich von selbst, dass somit auch keine Parkplatzkosten entschädigt werden, sei dies nun für Parkplätze in Bellinzona oder sogar in Lugano. Als Auslagen sind demnach CHF 3'000.– zu vergüten. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 73'000.– (inkl. MWSt). 10.10.3 In der Zeit vom 31. August 2004 bis 28. Juli 2006 wurde H. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (VA BA pag. 16.5.10 f.; URA pag. 16.5.1.152 ff.). Jener macht einen Zeitaufwand von insgesamt 867 Stunden und 15 Minuten gel- tend, davon 721 Stunden und 15 Minuten zu einem Tarif von CHF 200.– respektive CHF 220.– und 146 (Reise-)Stunden zu einem Tarif von CHF 150.– respektive CHF 160.– (TPF pag. 731.1 ff., insbes. pag. 731.11 und 28). Dieser Zeitaufwand ist überhöht, er beinhaltet unter anderem auch den Aufwand für Arbeit in Zusammen- hang mit Beschwerden beim Bundesgericht, welche in jenen Verfahren zu verrech- nen sind. Alles in allem rechtfertigt sich ein Arbeitsaufwand von höchstens 500 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 260.– und 100 Stunden zu einem Stun- densatz von CHF 200.–. Zuzüglich Auslagen von CHF 12'000.– und Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet eine Entschädigung von CHF 174'270.–. 10.10.4 H. hat der Kasse des Bundesstrafgericht für den Gesamtbetrag von CHF 307'270.– Ersatz zu leisten. 10.11 Fürsprecher Andrea Janggen – von der Bundesanwaltschaft am 22. September 2004 zum amtlichen Verteidiger von I. ernannt (VA BA pag. 16.2.4 ff.) – macht einen Zeitaufwand von insgesamt 1'324 Stunden und 20 Minuten geltend, davon 1'128 Stunden und 30 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– und 198 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, da durch Praktikanten er- bracht (TPF pag. 730.1 ff. insbes. pag. 730.3). Der geltend gemachten Zeitaufwand ist im Verhältnis zu den anderen Anwälten zu hoch und ist auf 1'000 Stunden, er- bracht durch den Anwalt zu CHF 260.– und 150 Stunden, erbracht durch Praktikan- ten zu CHF 100.– festzusetzen. Der Abzug für die zu hoch berechnete Reisezeit hat vorliegend CHF 1'000.– zu betragen, da im Vergleich zu den anderen Verteidigern kürzere Reisezeiten in Rechnung gestellt wurden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a des Entschädigungsregelements werden für Reisen die Kosten des Bahnbilletts erster Klasse entschädigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verteidiger ist vorliegend kein Gebrauch der Ausnahmebestimmung von Abs. 3 des erwähnten Artikels zu machen. Von den geltend gemachten hohen Auslagen in der Höhe von CHF 17'601.20 sind daher CHF 1'030.40 für Reiseauslagen abzuziehen. Das ergibt

- 129 - eine Entschädigung von gerundet CHF 312'000.– (inkl. MWSt). I. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 11. Entschädigung der Drittbetroffenen 11.1 Die Drittbetroffenen obsiegten mit ihren Anträgen auf Freigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte, weshalb sie antragsgemäss einen Anspruch auf Entschädi- gung haben. 11.2 Der Aufwand der an der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen ist von der Eidgenossenschaft ermessenerweise mit CHF 10'000.– zu entschädigen. Das bedeutet, dass die gemeinsam durch Rechtsanwalt Renzo Galfetti vertretenen N. und O. Stiftung insgesamt mit CHF 10'000.– (inkl. MWSt) zu entschädigen sind. Die gemeinsam durch Rechtsanwalt Michele Rusca vertretenen P., Q. und R. sind ebenfalls mit insgesamt CHF 10'000.– zu entschädigen. 11.3 Diejenigen Drittbetroffenen, die ihre Anträge durch einen Anwalt schriftlich dem Ge- richt einreichen liessen, sind von der Eidgenossenschaft mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu entschädigen. Es handelt sich dabei um die von Rechtsanwalt Luigi Mattei vertre- tenen J., K. und die L. SA, welche insgesamt mit CHF 200.– (inkl. MWSt) zu ent- schädigen sind; sodann um V., vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri; DD., vertreten durch Fürsprecher Marc Wollman; II., vertreten durch Rechtsanwalt Ema- nuele Stauffer; JJ., vertreten durch Rechtsanwalt Davide Corti; die KK. SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen sowie LL., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel. 11.4 Diejenigen Drittbetroffenen, welche entweder nicht anwaltlich vertreten waren oder sich nicht vernehmen liessen, sind nicht zu entschädigen. 12.

Weitere Verfügungen Die Bundesanwaltschaft stellt ferner den Antrag, die amtlichen Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides den zuständigen Migrationsämtern zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustellen (Antrag XI.3.). Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Gemäss Art. 26 lit. a der Organisationsver- ordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar- tement (OV-EJPD, SR 172.213.1) obliegt der Vollzug der bundesstrafgerichtlichen Urteile der Bundesanwaltschaft. Darunter fällt auch die in Art. 82 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geregelte Meldepflicht von strafrechtlichen Urteilen.

- 130 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. A. werden Kosten im Umfang von CHF 75'617.25 auferlegt. 5. Fürsprecher Beat Zürcher wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 231'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. II. 1. B. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird mit Datum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 100'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. B. werden Kosten im Umfang von CHF 49'634.85 auferlegt. 5. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 247'500.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. B. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. B. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 131 - III. 1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2.2. 2. C. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Mo- nate unbedingt vollziehbar und 2 Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 116 Tagen wird angerechnet. Vollzugskanton ist der Kanton Tessin. 4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird bei erfolgtem Antritt der Strafe zugunsten des Einlegers freigegeben. 6. C. werden Kosten im Umfang von CHF 93'148.65 auferlegt. 7. Fürsprecher Michele Naef wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 265'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. C. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. IV. 1. D. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– ist verfallen. Sie wird zur Deckung der auf D. entfallenden Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft an den Einleger zurückerstattet. 4. D. werden Kosten im Umfang von CHF 52'265.80 auferlegt. 5. D. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

- 132 - V. 1. E. wird freigesprochen. 2. E. werden Kosten im Umfang von CHF 25'014.45 auferlegt. 3. Fürsprecher Marc Labbé wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 187'600.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean-Marc Christe für seine amtliche Verteidigung mit CHF 36'628.90 (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlun- gen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. E. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten. 4. E. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VI. 1. F. wird freigesprochen. 2. F. werden Kosten im Umfang von CHF 8'000.– auferlegt. 3. Fürsprecher Marc Wollmann wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 142'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun- desstrafgerichts entschädigt. F. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts im Betrag von CHF 25'000.– Ersatz zu leisten. 4. F. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VII. 1. G. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre wird – sofern rechtsgültig verfügt – mit Datum vom

8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. G. werden Kosten im Umfang von CHF 54’787.85 auferlegt. 5. Fürsprecher Peter von Ins wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 311'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bun-

- 133 - desstrafgerichts entschädigt. G. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten. 6. G. wird keine Entschädigung ausgerichtet. VIII. 1. H. wird freigesprochen. 2. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben. 3. Die Kaution in der Höhe von CHF 200'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 4. H. werden Kosten im Umfang von CHF 60'893.85 auferlegt. 5. Rechtsanwalt Daniele Timbal wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 73'000.– (inkl. MWSt), Fürsprecher Franz Müller für seine amtliche Verteidigung mit CHF 60'000.– (inkl. MWSt) und Rechtsanwalt Jean Marc Carnicé für seine amtliche Verteidigung mit CHF 174'270.– (inkl. MWSt), jeweils unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen, aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. H. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür insgesamt Ersatz zu leisten. 6. H. wird keine Entschädigung ausgerichtet. IX. 1. I. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklageschrift Ziff. 4.10.2. 2. I. wird schuldig gesprochen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. I. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Untersuchungshaft von 274 Tagen wird angerechnet. 4. Die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht werden mit Da- tum vom 8. Juli 2009 aufgehoben.

- 134 - 5. Die Kaution in der Höhe von CHF 500'000.– wird mit Datum vom 8. Juli 2009 zu- gunsten des Einlegers freigegeben. 6. I. werden Kosten im Umfang von CHF 76'043.85 auferlegt. 7. Fürsprecher Andrea Janggen wird für seine amtliche Verteidigung mit CHF 312'000.– (inkl. MWSt) unter Abzug der geleisteten Akontozahlungen aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. I. hat der Kasse des Bundesstrafge- richts dafür Ersatz zu leisten. X. 1. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete- nen Drittbetroffenen N. und O. Stiftung mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt). 2. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anlässlich der Hauptverhandlung vertrete- nen Drittbetroffenen P., Q. sowie R. mit insgesamt CHF 10'000.– (inkl. MWSt). 3. Die Eidgenossenschaft entschädigt die anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen J., K. und L. SA gemeinsam, V., DD., II., JJ., KK. SA sowie LL. (Erbe des NN.) mit je CHF 200.– (inkl. MWSt). XI. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben. Es sind dies:

1. Für A.: Konten

• 2 Credit Suisse Chiasso • 3 Credit Suisse Chiasso • 4 UBS Chiasso • 5.CHF Wegelin & Co Lugano • 6.EUR Wegelin & Co Lugano • 7.USD Wegelin & Co Lugano • 8 Wegelin & Co Lugano

- 135 - • 9 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto • 10 Raiffeisenbank Basso-Mendrisiotto • 11 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • 12 IBI Bank AG Zürich • 13 CHF LGT Bank Vaduz/FL

Sachwerte/Bargeld • Fahrzeug Porsche 911 Carrera, grau • Fahrzeug Audi RS4 quattro, grau • 4 Goldbarren zu 1 Kilogramm, Nr. 14, Nr. 15, 2 ohne Nummer • Bargeld EURO 106'500.00 • Bargeld EURO 30'000.00 • Bargeld EURO 14'865.00 • Bargeld CHF 240'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld USD 25'153.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld EURO 5'000.00 • Bargeld CHF 720.00 • Bargeld CHF 9'510.00 • Bargeld GBP 2'850.00 • Bargeld CHF 7'130.00 • Bargeld CHF 14'170.00 • Bargeld CHF 32'000.00 • Bargeld CHF 101'230.00 • Bargeld EURO 7'830.00 • Bargeld CHF 50'000.00 (50 Banknoten zu 1'000.00 in einem Umschlag, der mit L. SA bezeichnet ist.) • Bargeld CHF 126'434.15

- 136 - Grundstücke • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio • Grundstück Nr. … RFD di Chiasso-Pedrinate, Grundbuchamt Mendrisio

2. Für B.: Konten

• 16 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas • 17 Kredietbank Luxembourg Lugano • 18 Kredietbank Luxembourg Monaco/MC • 19 UBS Monaco/MC • 20 Maerki Baumann & Co Zürich • 21 Raiffeisenbank Riva S. Vitale • 22 Postfinance Luzern

Sachwerte/Bargeld • Sparbüchlein mit Kontostamm 23 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 24 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 25 bei der Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 26 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 27 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 28 bei der Migrosbank Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 29 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 30 bei der Raiffeisenbank Riva S. Vitale • Sparbüchlein mit Kontostamm 31 (vorgängig 32) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 33 (vorgängig 34) bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 35 bei der Raiffeisenbank Basso Mendrisiotto • Sparbüchlein mit Kontostamm 36 bei der UBS Chiasso

- 137 - • Sparbüchlein mit Kontostamm 37 bei der UBS Chiasso • Sparbüchlein mit Kontostamm 38 bei der BSI Chiasso • Bargeld CHF 200'000.00 (2 Bündel mit 100 Banknoten zu 1'000.00) • Aufbewahrungskoffer für 16 Uhren • Uhr „Piaget“ in Gelbgold, Nr. 39 • Uhr „Audemars Piguet“ in Gelbgold mit Lederarmband • Uhr „Franck Muller Long Island“ in Weissgold mit Lederarmband, Nr. 40 • Uhr „Franck Muller Casa Blanca“, Nr. 41 • Uhr „Cartier“, Nr. 42 • Uhr „Acquastar“, Nr. 43 • Uhr in Rosagold mit Lederarmband und Handaufzug • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 44 • Uhr „Audemars Piguet“ mit ewigem Kalender in Gelbgold mit Lederarmband, Nr. 45 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Handaufzug, Mod. 46 • Uhr „Cartier“ in Gelbgold mit Minutenrepetition • Uhr „Hublot“, Nr. 47 • Uhr „Audemars Piguet Royal Oak City of Sails“, Nr. 48 • Etui mit 11 Ringen, 3 Ketten in Gelbgold, 1 Kette in Silber und ein Schmuckanhänger mit Bild- nis der Madonna • 54 Aktien der XXXXX. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag) • 149 Inhaberaktien mit einem Nominalwert von je CHF 200.00 vom Hockey Club Ambri-Piotta • Bargeld CHF 200.00 (1 Banknote) • 24 Aktien der YYYYY. SA Lugano mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in gelbem Umschlag, welcher auch den Gründungsakt der Firma enthält) • 50 Aktien der ZZZZZ. SA Chiasso mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 (in weissem Umschlag)

- 138 -

Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 125/1000), Grundbuchamt Mendrisio • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Chiasso (StWE-Quote von 129/1000), Grundbuchamt Mendrisio • Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio, Grundbuchamt Lugano • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Brusino Arsizio (StWE-Quote von 487/1000), Grund- buchamt Lugano

3. Für C.: Konten

• 49 Cornèr Banca SA Cassarate • 50 Cornèr Banca SA Lugano • 51 Cornèr Banca SA Lugano • 52 Kredietbank Lugano • 53 Kredietbank Lugano • 54 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso • 55 Bank Julius Bär & Co Lugano

Sachwerte • Darlehensforderung im Betrag von CHF 5'850'000.00 zuzüglich Zinsen von CHF 1'210'727.54 gegen V. • 1 Uhr „Patek Philippe Genève” in Platin, Nr. 56 • 1 Uhr „Revue Thommen“, Nr. 57 • Fahrzeug Porsche GT3, schwarz • Fahrzeug Audi RS6 Avant quattro, schwarz • Ölgemälde von Jim Dive „Coney“, 1998 (185 x 172 cm) • Bild in Acryl von Sam Francis „Untitled“, 1990, (183 x 94 cm)

- 139 - 4. Für D.: Konten

• 58 BSI (vormals Banca del Gottardo) Genève • 59 68 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 60 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 61 Banque Cantonale du Jura Delémont • 62 Banque Cantonale du Jura Delémont • 63 Banque Cantonale du Jura Porrentruy • 64 Banque Cantonale du Jura Delémont • 65 Banque Cantonale du Jura Delémont • 66 UBS Monaco/MC • 67 Raiffeisenbank Lugano • 68 UBS Melide • 68 Depot UBS Melide

Bargeld • Bargeld CHF 19'000.00

Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Melide (StWE-Quote von 10/1000), Grundbuchamt Lugano

5. Für E.: Konten

• 69 UBS Delémont • 70 UBS Delémont • 71 UBS Delémont • 72 UBS Delémont • 73 UBS Delémont

- 140 - • 74 (Depot) UBS Delémont

Sachwerte/Bargeld • Bankcheck über CHF 500'000.00, “Rohner SA” Chiasso, Nr. 75 • 6 mal 10 Gramm Silber • 1 Münze à CHF 5.00 • 25 Gramm Gold • 2 mal 100 Gramm Silber • 2 Goldvreneli à CHF 20.00 • 1 Gedenkmünze NASA • 62 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Goldvreneli à CHF 20.00 • 3 Aktienzertifikate über 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 von der AAAAAA. SA Rossemai- son • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der Y. SA Genf • 1 Aktienzertifikat über 1 Inhaberaktie zu CHF 1'000.00 von der X. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der W. SA Delémont • 1 Aktienzertifikat über 2 Inhaberaktien zu CHF 1'000.00 von der Z. SA Rossemaison • Eigentumszertifikat über 375 Anteile zu je USD 500.00 von Kuseni Venture Fund

6. Für F.: Konten

• 76 UBS Delémont • 77 UBS Delémont • 78 UBS Delémont • 79 UBS Delémont • 80 UBS Delémont • 81 UBS Delémont

- 141 - • 82 Credit Suisse Delémont • 83 UBS Develier • 84 Credit Suisse Delémont • 85 Clientis Bank Jura Laufen Delémont

7. Für G.: Sachwerte • Bankcheck über CHF 150'000.00, BBBBBB. SA • Bargeld EUR 2'400.00

8. Für H.: Konten

• 86 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lausanne • 87 BSI (vormals Banca del Gottardo) Nassau/Bahamas

Grundstücke • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote 425/1000, Grundbuchamt Morges • Geschäfts- und Wohnliegenschaft Parzelle Nr. … in St. Prex, Gebäude Nr. …, StWE-Quote 575/1000, Grundbuchamt Morges

9. Für I.: Konten

• 88 Anker Bank Lugano • 89 Anker Bank Lugano • 90 Anker Bank Lugano • 91 Anker Bank Lugano

- 142 - Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … RFD Montagnola (StWE-Quote von 166/1000), Grundbuch- amt Lugano

10. Für J.: Konten

• 92-97 Cornèr Banca SA Lugano

11. Für die L. SA: Konten

• 98-109 Cornèr Banca SA Lugano

12. Für die M. LTD: Konto

• 110 ABN Amro Bank Lugano

13. Für N.: Grundstück • Grundstück Nr. … in Brusino Arsizio (Nutzniessung), Grundbuchamt Lugano

14. Für die O. Stiftung: Konto

• 111 CHF Hypo Investment Bank Vaduz/FL

- 143 -

15. Für P.: Konten

• 112 UBS Lugano • 113 UBS Lugano

Sachwert • Uhr „Cartier“, Nr. 114

Grundstück • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Vico Morcote (StWE-Quote 13/1000), Grundbuchamt Lugano

16. Für Q.: Konto

• 115-116 Cornèr Banca SA Cassarate

Sachwert • Uhr „Cartier“, Nr. 117

Grundstück • StWE-Anteil …, Parzelle Nr. … RFD Bissone (StWE-Quote 333/1000), Grundbuchamt Lugano

17. Für R.: Grundstück • Parzelle Nr. … RFD Montagnola, Grundstück mit Haus, Grundbuchamt Lugano

- 144 -

18. Für die S. Stiftung: Konto

• 118 USD VP Bank Vaduz/FL

19. Für die T. SA: Konto

• 119 Banca dello Stato del Cantone Ticino Chiasso

20. Für die U. EST.: Konto

• 120 Credit Suisse Lugano

Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. …, RFD Melide (StWE-Quote 31/1000), Grundbuchamt Lugano • Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira (mit Grundstück Nr. … vereint), Grundbuchamt Lugano • Liegenschaft Parzelle Nr. … RFD Mezzovico-Vira, Grundbuchamt Lugano

21. Für V.: Grundstücke • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 244/1000), Grundbuchamt St. Moritz • StWE-Anteil … an Parzelle Nr. … GB St. Moritz (StWE-Quote 284/1000), Grundbuchamt St. Moritz • Miteigentumsanteil Nr. …, GB St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. …, Grund- buchamt St. Moritz

- 145 -

22. Für die W. SA: Konten

• 121 Banque Cantonale du Jura Delémont • 122 Banque Cantonale du Jura Delémont

Grundstücke • Parzelle Nr. …, Delémont (Trottoir), Grundbuchamt Delémont • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Grundbuchamt Delémont • Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Courgenay, Grundbuchamt Delémont

23. Für die X. SA: Konten

• 123 Banque Cantonale du Jura Delémont • 124 Banque Cantonale du Jura Delémont • 125 Banque Cantonale du Jura Delémont • 126 Clientis Bank Jura Laufen Delémont • 127 Clientis Bank Jura Laufen Delémont

Grundstücke • Wohn- und Geschäftsliegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Delémont, Grundbuchamt Delémont

24. Für die Y. SA: Konto

• 128 Banque Cantonale Vaudoise Nyon

Grundstück • Parzelle Nr. …, Genève-Eaux-Vives, Grundbuchamt Genève

- 146 -

25. Für die Z. SA: Konto

• 129 Banque Cantonale du Jura Delémont

26. Für den AA.: Konten

• 130 UBS Jersey / GB • 131 UBS Jersey / GB

27. Für die BB. SA: Grundstücke • Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Habitation No …, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 22/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 17/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 40/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 21/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 19/1000), Grundbuchamt Genève

- 147 - • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 64/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 57/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 46/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 15/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 60/1000), Grundbuchamt Genève • StWE-Anteil …, Genève-Plainpalais (StWE-Quote 63/1000), Grundbuchamt Genève • Parzelle Nr. …, Avully, Grundbuchamt Genève • Liegenschaft Parzelle Nr. …, Genève-petit-Saconnex, Grundbuchamt Genève

28. Für DD.: Konto

• 132 UBS Delémont

29. Für die EE. SA: Bargeld • Bargeld CHF 1'621'630.00

30. Für FF.: Konto

• 133 BSI (vormals Banca del Gottardo) St. Prex

31. Für die GG. SA: Konto

• 134 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

- 148 -

32. Für die HH. SA: Konten

• 135 (UBS Lux Money Market Fund FCP – CHF) UBS Lugano • 136 BSI (vormals Banca del Gottardo) Lugano

33. Für II.: Konten

• 137 Credit Suisse Lugano • 138 Credit Suisse Lugano

34. Für JJ.: Konto

• 139 Deutsche Bank AG Lugano

35. Für die KK. SA: Konto

• 140 Raiffeisenbank Lugano

36. Für LL. (Erbe von NN.): Konten

• 141 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 142 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein • 143 Raiffeisenbank Marbach-Rebstein

Sachwert

- 149 - • 3 Aktienzertifikate über 100 Inhaberaktion zu je CHF 1'000.00 von der CCCCCC. AG, 9450 Altstätten

37. Für die MM. EST: Konten

• 208 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 209 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 210 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL • 211 LLB Liechtensteinische Landesbank Schaan/FL XII. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Beat Zürcher als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Dino Degiorgi als Verteidiger von B.

- Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von C.

- Fürsprecher Patrick Lafranchi als Verteidiger von D.

- Fürsprecher Marc Labbé als Verteidiger von E.

- Fürsprecher Marc Wollmann als Verteidiger von F.

- Fürsprecher Peter von Ins als Verteidiger von G.

- Fürsprecher Franz Müller als Verteidiger von H.

- Rechtsanwalt Daniele Timbal als Verteidiger von H.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Verteidiger von I.

- Rechtsanwalt Luigi Mattei als Vertreter der Drittbetroffenen J. und K. sowie der L. SA

- M. Ltd. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Renzo Galfetti als Vertreter der Drittbetroffenen N. und O. Stif- tung

- Rechtsanwalt Michele Rusca als Vertreter der Drittbetroffenen P., Q. sowie R.

- S. Stiftung (Drittbetroffene)

- T. SA (Drittbetroffene)

- U. Est. (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Venerio Quadri als Vertreter des Drittbetroffenen V.

- 150 -

- W. SA (Drittbetroffene)

- X. SA (Drittbetroffene)

- Z. SA (Drittbetroffene)

- AA. Trust (Drittbetroffener)

- CC. (Drittbetroffene)

- Fürsprecher Marc Wollmann als Vertreter des Drittbetroffenen DD.

- EE. SA (Drittbetroffene)

- FF. (Drittbetroffene)

- GG. SA (Drittbetroffene)

- HH. SA (Drittbetroffene)

- Rechtsanwalt Emanuele Stauffer als Vertreter des Drittbetroffenen II.

- Rechtsanwalt Davide Corti als Vertreter des Drittbetroffenen JJ.

- Fürsprecher Andrea Janggen als Vertreter der Drittbetroffenen KK. SA

- Rechtsanwalt Robert Vogel als Vertreter des Drittbetroffenen LL.

Auf Verlangen wird eine vollständige schriftliche Ausfertigung zugestellt an:

- Y. SA (Drittbetroffene)

- BB. SA (Drittbetroffene)

- MM. SA (Drittbetroffene)

Das Urteilsdispositiv wird sofort zugestellt an:

- Kasse des Bundesstrafgerichts

- Bundeskriminalpolizei, Zweigstelle Lugano unter Hinweis auf die Dispositivzif- fern II.4. (recte: III.4) und IX.4.

- Kantonspolizei Jura unter Hinweis auf die Dispositivziffer IV.2.

- Kantonspolizei Waadt unter Hinweis auf die Dispositivziffer VIII.2.

- Migrationsamt des Kantons Tessin

- Fürstliches Landgericht Liechtenstein

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé (auszugsweise beschränkt auf Ziffer VIII., Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beschränkt auf die Entschädigungszif- fer)

- 151 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Nach Eintritt der Vollziehbarkeit mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- MROS (vollständig)

- Steuerverwaltung des Kantons Tessin (auszugsweise beschränkt auf die Ein- ziehungsfrage)

Aufgrund des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht (6B_609/2009) wird dem Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung die schriftliche Ausfertigung des Ent- scheides sofort zugestellt (siehe auch Schreiben des Präsidenten der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. November 2009).

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).