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SN.2012.16

Bundesstrafgericht · 2012-06-01 · Deutsch CH

Freigabe von Vermögenswerten.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Gesuch von A. um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte in Höhe von Fr. 4'465'667.60 wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.– werden A. auferlegt.

E. 3 Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, und Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von A. zu- gestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwer- de eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Juni 2012 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich,Vorsitzender, Daniel Kipfer und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef, Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Freigabe von Vermögenswerten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2012.16 (Hauptgeschäftsnummer: Sk.2011.5)

- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung, dass - im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. März 2005 unter anderem eine Darlehensforderung von A. ge- gen B. in Höhe von Fr. 5'850'000.– plus Zinsen im Betrag von Fr. 1'210'727.54, d. h. total Fr. 7'060'727.54, beschlagnahmt hat; - die Strafammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 A. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilte und ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei freisprach und die Freigabe sämtlicher beschlagnahmter Vermögenswerte anordnete; - der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit superprovisori- scher Verfügung vom 12. März 2010 (TPF 981.0108) auf das Gesuch der Bundes- anwaltschaft hin die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Freigabe sämtlicher be- schlagnahmter Vermögenswerte anordnete; - das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2011(6B_609/2009) die von der Bun- desanwaltschaft gegen den Entscheid SK.2008.18 erhobene Beschwerde gut hiess, diesen aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts zurückwies; - das Rückweisungsverfahren neu unter der Geschäftsnummer SK.2011.5 geführt wird; - B. am 15. November 2011 das ihm von A. gewährte Darlehen nebst Zinsen in Höhe von Fr. 7'359'228.– auf das Konto des Bundesstrafgericht, Bellinzona hat überwei- sen lassen, da die Rückzahlung des Darlehens an den Schuldner A. die Schuldver- pflichtung nicht tilgt (Art. 266 Abs. 4 StPO); - die Strafkammer im Rückweisungsverfahren (SK.2011.5) A. mit Urteil vom 21. März 2012 erneut vom Vorwurf der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) frei gesprochen, ihn wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt, ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 83'512.– auferlegt und ihn verpflichtet hat, der Kasse des Bundesstrafgerichts für die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 423'526.80 Ersatz zu leisten; - die Strafkammer im Dispositiv vom 21. März 2012 ebenfalls über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO), deren Beschlagnahme im Umfang von Fr. 507'038.80 zur Deckung der Verfahrenskosten

- 3 - festgelegt und im Übrigen deren Freigabe nach Eintritt der (materiellen) Rechtskraft angeordnet hat (TPF 2.950.085 ff.); - C., die Ehefrau von A., ein bis zum 1. Juli 2012 befristetes Kaufrecht an den Grundstücken StWE 1 Grundbuch Z., 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2, StWE 3, Grundbuch Z., 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 2 und Miteigen- tumsanteil Nr. 4 Grundbuch Z., 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. 5 hat; - mit Eingabe vom 27. April 2012 der Verteidiger von A., Fürsprecher Naef, beantragt, aus den beschlagnahmten Vermögenswerten den erforderlichen Betrag zur Aus- übung des Kaufrechts von C. für den Erwerb der Grundstücke StWE 1, StWE 3 und des Miteigentumsanteils Nr. 4 Grundbuch Z. freizugeben (TPF 2.523.045 f.); - die Bundesanwaltschaft dem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten unter der Bedingung der Eintragung von Grundstückssperren im Grundbuch grundsätzlich zu- stimmt (TPF 2.510.795 ff.); - Fürsprecher Naef im anschliessenden Schriftenwechsel mit dem Gericht den frei- zugebenden Betrag mit Fr. 4'465'667.60 beziffert hat (TPF 2.523.048), der vom Depotkonto bei der Bundestresorerie, Eidg. Finanzverwaltung EFV, 3003 Bern, wo das von B. einbezahlte Geld inzwischen liege, freigegeben werden könne (TPF 2.523.074); - zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme die Strafbehörde zuständig ist, bei welcher das Verfahren hängig ist (HEIMGARTNER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich Basel Genf 2010, Art. 267 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 267 StPO N. 2) und dies auch für Locke- rungen oder Änderungen einer Beschlagnahme gilt; - gemäss nicht rechtskräftigem Urteil der Strafkammer SK.2011.5 vom 21. März 2012 feststeht, dass der Beschuldigte A. mit den von ihm ermöglichten oder selbst geführ- ten Geschäften die kriminellen Organisationen Sacra Corona Unita und Camorra in objektiv tatbestandsmässiger Weise unterstützt hat und hierbei die finanzielle Stär- kung der kriminellen Organisationen ermöglicht hat, indem er in grossem Stil Ziga- rettengeschäfte abwickelte, die von den kriminellen Organisationen „besteuert“ wor- den sind; - auch der Teilfreispruch vom 21. März 2012 (SK.2011.5) noch nicht rechtskräftig ist und deshalb die Möglichkeit der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bei Aufhebung und Rückweisung des Urteils durch das Bundes- gericht zum jetzigen Zeitpunkt nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann;

- 4 - - die Strafkammer aufgrund des in der Anklageschrift geäusserten Verdachts der Bundesanwaltschaft, die Vermögenswerte stünden im Zugriffsbereich des organi- sierten Verbrechens, die Sicherstellung der möglicherweise einzuziehenden Vermö- genswerte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordnet hat (Ziff. XI. 3 des Dispositivs vom 21. März 2012); - die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte einem Vollzug vor Rechtskraft gleichkommen würde; - das Bundesgericht bereits im ersten Verfahren (SK.2008.18) die Freigabe der be- schlagnahmten Vermögenswerte vor Rechtskraft unterbunden hat; - die Strafkammer sich im Moment der Urteilsfällung bewusst war, dass der Versand des begründeten Urteils aller Voraussicht nach nicht vor November dieses Jahres erfolgen und der Eintritt der Rechtskraft frühestens Ende des Jahres eintreten wer- de; - sich seit Urteilseröffnung keine neue Tatsachen ergeben haben, die für eine Freiga- be der beschlagnahmten Vermögenswerte vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21. März 2012 sprechen; - beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertrag- bringend anzulegen sind (Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte; SR 312.057); - die Erhaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund deren Höhe und der aktenkundigen Gewandtheit von A. in finanziellen Belangen nicht durch mildere Massnahmen als die Beschlagnahme gewährleistet werden kann; - dass die Eintragung von Grundbuchsperren auf den zu erwerbenden Grundstücken in Z. keinen (äquivalenten) Gegenwert für den beschlagnahmten Betrag von Fr. 4'465'667.50 darstellt, da nicht A., sondern seine Ehefrau Eigentümerin der Grundstücke werden soll; - darüber hinaus Immobilien einer stetigen Wertschwankung unterliegen und auf- grund der Zweitwohnungsinitiative sowie der momentan überhöhten Preise, die ins- besondere in „Boomgebieten” wie Z. für Immobilien gezahlt werden, Immobilienkäu- fe keine absolut sichere Vermögensanlage darstellen; - der Verteidiger von A. der Aufforderung des Gerichts, eine aktuelle Schätzung der zu erstehenden Grundstücke bei der kantonalen Steuerverwaltung einzuholen, nicht nachkam und deren Wert aufgrund der eingereichten Wertgutachten nicht festge- setzt werden kann, da die amtliche Schätzung vom Juni 2002 datiert und die Schät-

- 5 - zung der D. GmbH vom 15. Mai 2012 jeglicher nachvollziehbarer Kalkulationsbasis entbehrt und beide Schätzungen zu stark unterschiedlichen Bewertungen gelangen; - ein wertbeständiger Beschlagnahmewert eines Beschuldigten nur bei Vorliegen besonderer Gründe in einen Beschlagnahmewert einer Drittperson von spekulativer Bonität konvertiert werden darf; - in Anbetracht dieser Faktoren auch unter Berücksichtigung der langen Beschlag- nahmedauer keine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit ausgemacht werden kann; - die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch nicht unzumutbar ist, zumal A. kei- ne finanzielle Not leidet, was schon der Umstand zeigt, dass der freizugebende Be- trag für den Erwerb von Luxusgütern für seine Ehefrau verwendet werden soll und die schriftliche Urteilsbegründung in den nächsten Monaten erfolgen wird; - die Beschlagnahme daher insoweit auch im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt und aufrecht zu halten ist; - durch diesen Entscheid die Möglichkeit, das Kaufrecht fristgerecht auszuüben, nicht verunmöglicht wird, zumal es der Kaufberechtigten C. freisteht, eigene finanzielle Möglichkeiten auszuschöpfen; - nach dem Gesagten das Gesuch abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 6 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Gesuch von A. um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte in Höhe von Fr. 4'465'667.60 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.– werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, und Fürsprecher Michele Naef als Verteidiger von A. zu- gestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwer- de eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).