Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Betei- ligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wur- den diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswerte und Gelder beschlagnahmt und Grundbuchsperren errichtet. Mit Urteil SK.2011.5 vom
21. März 2012 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die A. vorgeworfenen Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März 1997 betreffend, als verjährt, sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und erklärte ihn bezüglich der Unterstützung einer kriminellen Organisation für schuldig. Im selben Urteil verfügte die Strafkammer hinsichtlich A. die Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme von Fr. 507'038.80 zwecks Deckung der Verfahrenskosten und die Freigabe der restlichen beschlagnahmten Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft (act. 5.4).
B. B., die Ehefrau von A., verfügt über ein bis 1. Juli 2012 befristetes Kaufs- recht an den Grundstücken StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3 Grundbuch Z. Mit Eingabe vom 27. April 2012 gelangte A. an die Straf- kammer und beantragte dieser, es sei aus den beschlagnahmten Vermö- genswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.-- zuzüglich Zins von jährlich 3.25% ab 1. Januar 2008 zwecks Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaf- ten StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3 Grundbuch Z. (Aus- übung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtig- te/Erwerberin) freizugeben (act. 1.1). In der Folge reichte A. mit insgesamt vier Eingaben der Strafkammer weitere Unterlagen zu seinem Ersuchen ein bzw. ergänzte dieses inhaltlich (act. 1.2 – 1.5). Mit Beschluss SN.2012.16 vom 1. Juni 2012 wies die Strafkammer das Gesuch ab und auferlegte A. die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 1.6).
C. Hiergegen erhob A. am 8. Juni 2012 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Der Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Juni 2012 sei aufzuhe- ben, und es sei aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.-- zuzüglich Zins von jährlich 3.25% ab 1. Januar 2008 (ausmachend Fr. 4'474'251.75) zwecks Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaften StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3
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Grundbuch Z. (Ausübung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtigte/Erwerberin) zuzüglich Unterhalt (Fr. 61'417.82) und Spesen (Fr. 52'154.06) freizugeben.
2. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sich Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe der Vermögenswerte (z.B. Verfügungssperren auf den betreffenden Stockwerkeinheiten etc.) nicht widersetzt.
3. Fürsprecher Michele Naef sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger im Be- schwerdeverfahren zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Die Bundesanwaltschaft teilte am 13. Juni 2012 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme, und verwies inhaltlich vollumfänglich auf ihre bereits am
14. Mai 2012 der Strafkammer unterbreitete Vernehmlassung (vgl. act. 3). Avvocato Michele Rusca teilte als Vertreter von B. am 14. Juni 2012 mit, seine Klientin als durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte im Sin- ne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verzichte angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, bekräftige aber ihr Interesse am Abschluss des für sie vorteilhaften Immobiliengeschäfts (act. 4). Die Strafkammer schliesst in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 5). Die eingegangenen Beschwerde- antworten wurden den Beteiligten am 22. Juni 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot-
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schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Die grundsätzliche Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses blieb von den Parteien unbestritten (vgl. zur Problematik TPF 2011 107 E. 1.3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168 ff.) und dürfte angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zweifelhaft sein. Demzu- folge unterliegen Entscheide der Strafkammer, die einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können, der Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; in diesem Sinne bereits GUI- DON, a.a.O., N. 185). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten bewirkt gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 1.1. m.w.H.), weshalb vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
E. 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 2.5.1) oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; zu den Voraussetzungen einer solchen Einzie- hungsbeschlagnahme siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.145 vom 23. Februar 2012, E. 2.1). Gemäss Art. 1 der gestützt auf Art. 266 Abs. 6 StPO erlassenen Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057; nachfol- gend "Anlageverordnung") sind beschlagnahmte Vermögenswerte mög- lichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer bezweckte mit der Freigabe der beschlagnahmten Gelder, seiner Ehefrau finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese das ihr gestützt auf den mit C. abgeschlossenen Vertrag vom 17. Au- gust 2007 (Beilage zu act. 1.3) zustehende Kaufsrecht an den eingangs erwähnten Grundstücken ausüben könne. Angesichts des vertraglich fixier- ten Kaufpreises und des aktuellen Marktwertes der Immobilien handle es sich um ein lohnendes Geschäft. Im Falle einer Verweigerung der Freigabe würde dem Ehepaar A. und B. ein erheblicher Schaden entstehen (act. 1.1, S. 2). Um die im Strafverfahren bestehenden Interessen an einer Einzie- hung nicht zu gefährden, bestünde die Möglichkeit einer Beschlagnahme der fraglichen Grundstücke (act. 1.1, S. 2). Die Vorinstanz wies das Ersu- chen des Beschwerdeführers u. a. mit der Begründung ab, dass die Immo- bilien keine genügend sicheren Vermögensanlagen darstellten (act. 1.6, S. 4 f.).
E. 2.3 Im Ergebnis liefe das Begehren des Beschwerdeführers darauf hinaus, mit Beschlag belegte flüssige Mittel in mit Beschlag zu belegende Grundstücke umzutauschen. Flüssige Mittel können ohne Weiteres sicher, werterhaltend und ertragbringend im Sinne von Art. 1 der Anlageverordnung angelegt werden, insbesondere in Anlagen bei Banken mit Staatsgarantie, wie die meisten Kantonalbanken. Im Gegensatz dazu unterliegen Grundstücke teilweise erheblichen Wertschwankungen, und zudem verursacht der Un- terhalt von Liegenschaften finanziellen Aufwand (diesbezüglich zu beach- ten ist, dass die gegenständlichen Liegenschaften aufgrund von deren La- ge in einem Rutschgebiet offenbar sogar einen erhöhten Unterhaltsbedarf aufweisen; vgl. den erwähnten Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 und die Liegenschaftsschätzung der E. GmbH vom 15. Mai 2012, Beilagen zu act. 1.3). Inwiefern durch das beabsichtigte Geschäft weiterer Ertrag ge- neriert würde, bleibt letztlich ebenso unklar. Insgesamt erweist sich die vor- liegend beabsichtigte Umwandlung von sichergestelltem Geld in Immobilien als nicht den Anforderungen der Anlageverordnung entsprechend.
E. 2.4 Allein angesichts dieser Umstände erweist sich der Entscheid der Vorin- stanz als korrekt. Somit spielt es auch keine Rolle mehr, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Be- schluss vorgezeichnet (act. 1.6, S. 5) – zwischenzeitlich offenbar einen an- deren Weg zur Finanzierung des Geschäfts gefunden hat (vgl. die Eingabe ihres Vertreters Avvocato D. an die Vorinstanz vom 11. Juni 2012, act. 5.1), weshalb es nunmehr am Motiv der mit vorliegender Beschwerde ersuchten Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte fehlt. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
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E. 3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha- ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). Die Be- schwerdeinstanz ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selber zu- ständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung, auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren selbst amtlich verteidigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch bzw. dem dazugehören- den Formular (BP.2012.30, act. 3.1) im Wesentlichen geltend, all sein Ver- mögen sei aktuell durch die Strafbehörden blockiert. Ausgabenseitig habe er die Krankenversicherungsprämien seit ca. vier Jahren, die Steuern seit 2004 nicht mehr bezahlt; die geschuldeten Beträge werden jedoch nicht substantiiert. Bei den wenigen bezifferten Ausgabenposten handelt es sich um die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wobei der vom Beschwerdeführer hierfür angegebene Betrag von Fr. 115.-- nicht mit der beigefügten Prämienrechnung für ein Jahr über Fr. 86.20 übereinstimmt. Weiter veranschlagt der Beschwerdeführer Fr. 150.-- unter dem Titel Fahr- spesen (Arbeitsweg), wobei ihm als Pensioniertem keine solchen Kosten mehr anfallen dürften bzw. kein diesem "Arbeitsweg" entsprechendes Ar-
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beitseinkommen angegeben wird. Auf Seiten der Einkünfte deklariert der Beschwerdeführer ein monatliches Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 2'590.--. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau sind den Unterlagen keine Angaben zu entnehmen. Zumindest auf Vermögens- seite zu berücksichtigen wäre hier das vorliegend in Frage stehende Kaufs- recht, dem offenbar ein nicht unerheblicher Vermögenswert zukommt, wel- cher bis anhin offenbar nicht beschlagnahmt ist. Insgesamt ist es anhand der gemachten Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht möglich, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers zu machen. Daran ändert auch der Verweis auf seine Eingabe vom 19. Mai 2011 an die Vorinstanz nichts. Das Gesuch ist demzufolge mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Postfach 2720, 6500 Bellinzona
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.80 Nebenverfahren: BP.2012.30
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Sachverhalt:
A. Im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Betei- ligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wur- den diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswerte und Gelder beschlagnahmt und Grundbuchsperren errichtet. Mit Urteil SK.2011.5 vom
21. März 2012 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die A. vorgeworfenen Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März 1997 betreffend, als verjährt, sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und erklärte ihn bezüglich der Unterstützung einer kriminellen Organisation für schuldig. Im selben Urteil verfügte die Strafkammer hinsichtlich A. die Auf- rechterhaltung der Beschlagnahme von Fr. 507'038.80 zwecks Deckung der Verfahrenskosten und die Freigabe der restlichen beschlagnahmten Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft (act. 5.4).
B. B., die Ehefrau von A., verfügt über ein bis 1. Juli 2012 befristetes Kaufs- recht an den Grundstücken StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3 Grundbuch Z. Mit Eingabe vom 27. April 2012 gelangte A. an die Straf- kammer und beantragte dieser, es sei aus den beschlagnahmten Vermö- genswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.-- zuzüglich Zins von jährlich 3.25% ab 1. Januar 2008 zwecks Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaf- ten StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3 Grundbuch Z. (Aus- übung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtig- te/Erwerberin) freizugeben (act. 1.1). In der Folge reichte A. mit insgesamt vier Eingaben der Strafkammer weitere Unterlagen zu seinem Ersuchen ein bzw. ergänzte dieses inhaltlich (act. 1.2 – 1.5). Mit Beschluss SN.2012.16 vom 1. Juni 2012 wies die Strafkammer das Gesuch ab und auferlegte A. die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- (act. 1.6).
C. Hiergegen erhob A. am 8. Juni 2012 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Der Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Juni 2012 sei aufzuhe- ben, und es sei aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.-- zuzüglich Zins von jährlich 3.25% ab 1. Januar 2008 (ausmachend Fr. 4'474'251.75) zwecks Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaften StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3
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Grundbuch Z. (Ausübung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtigte/Erwerberin) zuzüglich Unterhalt (Fr. 61'417.82) und Spesen (Fr. 52'154.06) freizugeben.
2. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sich Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit der Freigabe der Vermögenswerte (z.B. Verfügungssperren auf den betreffenden Stockwerkeinheiten etc.) nicht widersetzt.
3. Fürsprecher Michele Naef sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger im Be- schwerdeverfahren zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Die Bundesanwaltschaft teilte am 13. Juni 2012 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme, und verwies inhaltlich vollumfänglich auf ihre bereits am
14. Mai 2012 der Strafkammer unterbreitete Vernehmlassung (vgl. act. 3). Avvocato Michele Rusca teilte als Vertreter von B. am 14. Juni 2012 mit, seine Klientin als durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte im Sin- ne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verzichte angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, bekräftige aber ihr Interesse am Abschluss des für sie vorteilhaften Immobiliengeschäfts (act. 4). Die Strafkammer schliesst in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 5). Die eingegangenen Beschwerde- antworten wurden den Beteiligten am 22. Juni 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot-
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schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die grundsätzliche Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses blieb von den Parteien unbestritten (vgl. zur Problematik TPF 2011 107 E. 1.3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168 ff.) und dürfte angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zweifelhaft sein. Demzu- folge unterliegen Entscheide der Strafkammer, die einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken können, der Beschwerde nach den Be- stimmungen der Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; in diesem Sinne bereits GUI- DON, a.a.O., N. 185). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten bewirkt gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 1.1. m.w.H.), weshalb vorliegend ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 2.5.1) oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; zu den Voraussetzungen einer solchen Einzie- hungsbeschlagnahme siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.145 vom 23. Februar 2012, E. 2.1). Gemäss Art. 1 der gestützt auf Art. 266 Abs. 6 StPO erlassenen Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057; nachfol- gend "Anlageverordnung") sind beschlagnahmte Vermögenswerte mög- lichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
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2.2 Der Beschwerdeführer bezweckte mit der Freigabe der beschlagnahmten Gelder, seiner Ehefrau finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese das ihr gestützt auf den mit C. abgeschlossenen Vertrag vom 17. Au- gust 2007 (Beilage zu act. 1.3) zustehende Kaufsrecht an den eingangs erwähnten Grundstücken ausüben könne. Angesichts des vertraglich fixier- ten Kaufpreises und des aktuellen Marktwertes der Immobilien handle es sich um ein lohnendes Geschäft. Im Falle einer Verweigerung der Freigabe würde dem Ehepaar A. und B. ein erheblicher Schaden entstehen (act. 1.1, S. 2). Um die im Strafverfahren bestehenden Interessen an einer Einzie- hung nicht zu gefährden, bestünde die Möglichkeit einer Beschlagnahme der fraglichen Grundstücke (act. 1.1, S. 2). Die Vorinstanz wies das Ersu- chen des Beschwerdeführers u. a. mit der Begründung ab, dass die Immo- bilien keine genügend sicheren Vermögensanlagen darstellten (act. 1.6, S. 4 f.).
2.3 Im Ergebnis liefe das Begehren des Beschwerdeführers darauf hinaus, mit Beschlag belegte flüssige Mittel in mit Beschlag zu belegende Grundstücke umzutauschen. Flüssige Mittel können ohne Weiteres sicher, werterhaltend und ertragbringend im Sinne von Art. 1 der Anlageverordnung angelegt werden, insbesondere in Anlagen bei Banken mit Staatsgarantie, wie die meisten Kantonalbanken. Im Gegensatz dazu unterliegen Grundstücke teilweise erheblichen Wertschwankungen, und zudem verursacht der Un- terhalt von Liegenschaften finanziellen Aufwand (diesbezüglich zu beach- ten ist, dass die gegenständlichen Liegenschaften aufgrund von deren La- ge in einem Rutschgebiet offenbar sogar einen erhöhten Unterhaltsbedarf aufweisen; vgl. den erwähnten Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 und die Liegenschaftsschätzung der E. GmbH vom 15. Mai 2012, Beilagen zu act. 1.3). Inwiefern durch das beabsichtigte Geschäft weiterer Ertrag ge- neriert würde, bleibt letztlich ebenso unklar. Insgesamt erweist sich die vor- liegend beabsichtigte Umwandlung von sichergestelltem Geld in Immobilien als nicht den Anforderungen der Anlageverordnung entsprechend.
2.4 Allein angesichts dieser Umstände erweist sich der Entscheid der Vorin- stanz als korrekt. Somit spielt es auch keine Rolle mehr, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Be- schluss vorgezeichnet (act. 1.6, S. 5) – zwischenzeitlich offenbar einen an- deren Weg zur Finanzierung des Geschäfts gefunden hat (vgl. die Eingabe ihres Vertreters Avvocato D. an die Vorinstanz vom 11. Juni 2012, act. 5.1), weshalb es nunmehr am Motiv der mit vorliegender Beschwerde ersuchten Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte fehlt. Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
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3.
3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver- teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri- ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha- ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man- gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK- STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). Die Be- schwerdeinstanz ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selber zu- ständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung, auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren selbst amtlich verteidigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch bzw. dem dazugehören- den Formular (BP.2012.30, act. 3.1) im Wesentlichen geltend, all sein Ver- mögen sei aktuell durch die Strafbehörden blockiert. Ausgabenseitig habe er die Krankenversicherungsprämien seit ca. vier Jahren, die Steuern seit 2004 nicht mehr bezahlt; die geschuldeten Beträge werden jedoch nicht substantiiert. Bei den wenigen bezifferten Ausgabenposten handelt es sich um die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wobei der vom Beschwerdeführer hierfür angegebene Betrag von Fr. 115.-- nicht mit der beigefügten Prämienrechnung für ein Jahr über Fr. 86.20 übereinstimmt. Weiter veranschlagt der Beschwerdeführer Fr. 150.-- unter dem Titel Fahr- spesen (Arbeitsweg), wobei ihm als Pensioniertem keine solchen Kosten mehr anfallen dürften bzw. kein diesem "Arbeitsweg" entsprechendes Ar-
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beitseinkommen angegeben wird. Auf Seiten der Einkünfte deklariert der Beschwerdeführer ein monatliches Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 2'590.--. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau sind den Unterlagen keine Angaben zu entnehmen. Zumindest auf Vermögens- seite zu berücksichtigen wäre hier das vorliegend in Frage stehende Kaufs- recht, dem offenbar ein nicht unerheblicher Vermögenswert zukommt, wel- cher bis anhin offenbar nicht beschlagnahmt ist. Insgesamt ist es anhand der gemachten Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht möglich, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnis- se des Beschwerdeführers zu machen. Daran ändert auch der Verweis auf seine Eingabe vom 19. Mai 2011 an die Vorinstanz nichts. Das Gesuch ist demzufolge mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 27. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Michele Naef - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - Avvocato Michele Rusca
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).