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TPF 2012 94

Bundesstrafgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Anhörung jedoch nur erforderlich, wenn die in Haft befindliche Person kein Gesuch gestellt hat oder wenn dem Gesuch nicht ohne weiteres stattgegeben werden kann. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist hingegen gewährleistet, wenn sie selbst ein Entlassungsgesuch stellt (Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2, 1.3.1; BAECHTHOLD, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 86 StGB N. 26). Ob Art. 86 Abs. 2 StGB auch in Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche von Personen im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung findet, erscheint zweifelhaft, da die Regeln der Sicherheitshaft Anwendung finden, die gerade keine persönliche Anhörung vorschreiben. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Gesuchstellerin ein eigenes, begründetes Entlassungsgesuch gestellt und ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung für den Fall von dessen Gutheissung verzichtet hat. Sie nahm am 11. Juni 2012 telefonisch Kontakt mit dem Gericht auf und verlangte eine persönliche Anhörung nur für den Fall, dass das Gericht die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs in Erwägung ziehe. Da dem Entlassungsgesuch stattzugeben ist, konnte auf eine persönliche Anhörung der Gesuchstellerin verzichtet werden.

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17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft und Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Juni 2012 (BB.2012.80, BP.2012.30)

Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.

Art. 266 Abs. 6 StPO und Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057)

Der Erwerb von Grundstücken mittels beschlagnahmten flüssigen Mitteln und die anschliessende Beschlagnahme dieser Grundstücke entspricht nicht den Anforderungen einer sicheren, werterhaltenden und ertragbringenden Anlage, zu welcher die Strafbehörde verpflichtet ist (E. 2).

Placement de valeurs patrimoniales saisies.

Art. 266 al. 6 CPP et Art. 1 de l'Ordonnance du 3 décembre 2010 sur le placement des valeurs patrimoniales séquestrées (RS 312.057)

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L'acquisition de terrains au moyen de fonds liquides saisis ainsi que la saisie subséquente desdits terrains ne correspond pas aux exigences d'un placement sûr, qui ne se déprécie pas et qui produise un rendement, auquel l'autorité pénale est tenue de procéder (consid. 2).

Collocamento di valori patrimoniali sequestrati.

Art. 266 cpv. 6 CPP e art. 1 dell'ordinanza del 3 dicembre 2010 sul collocamento di valori patrimoniali sequestrati (RS 312.057)

L'acquisto di immobili utilizzando denaro contante sequestrato, con conseguente messa sotto sequestro di detti immobili, non è conforme all'obbligo imposto alle autorità penali di collocare i valori patrimoniali sequestrati in maniera sicura, conservativa e redditizia (consid. 2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. ersuchte die Strafkammer im Rahmen einer vor dieser hängigen Strafsache um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zwecks Tilgung des Kaufpreises verschiedener Liegenschaften infolge Ausübung eines Kaufsrechts seiner Ehefrau B. Die Strafkammer wies das Begehren ab, worauf A. dieses auf dem Beschwerdeweg vor der Beschwerdekammer wiederholte.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 2.5.1) oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; zu den Voraussetzungen einer solchen Einziehungsbeschlagnahme siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.145 vom 23. Februar 2012, E. 2.1). Gemäss Art. 1 der gestützt auf Art. 266 Abs. 6 StPO erlassenen Verordnung vom

3. Dezember 2010 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057; nachfolgend „Anlageverordnung“) sind beschlagnahmte

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Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.

2.2 Der Beschwerdeführer bezweckte mit der Freigabe der beschlagnahmten Gelder, seiner Ehefrau finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese das ihr gestützt auf den mit C. abgeschlossenen Vertrag vom 17. August 2007 zustehende Kaufsrecht an den eingangs erwähnten Grundstücken ausüben könne. Angesichts des vertraglich fixierten Kaufpreises und des aktuellen Marktwertes der Immobilien handle es sich um ein lohnendes Geschäft. Im Falle einer Verweigerung der Freigabe würde dem Ehepaar A. und B. ein erheblicher Schaden entstehen. Um die im Strafverfahren bestehenden Interessen an einer Einziehung nicht zu gefährden, bestünde die Möglichkeit einer Beschlagnahme der fraglichen Grundstücke. Die Vorinstanz wies das Ersuchen des Beschwerdeführers u.

a. mit der Begründung ab, dass die Immobilien keine genügend sicheren Vermögensanlagen darstellten.

2.3 Im Ergebnis liefe das Begehren des Beschwerdeführers darauf hinaus, mit Beschlag belegte flüssige Mittel in mit Beschlag zu belegende Grundstücke umzutauschen. Flüssige Mittel können ohne Weiteres sicher, werterhaltend und ertragbringend im Sinne von Art. 1 der Anlageverordnung angelegt werden, insbesondere in Anlagen bei Banken mit Staatsgarantie, wie die meisten Kantonalbanken. Im Gegensatz dazu unterliegen Grundstücke teilweise erheblichen Wertschwankungen, und zudem verursacht der Unterhalt von Liegenschaften finanziellen Aufwand (diesbezüglich zu beachten ist, dass die gegenständlichen Liegenschaften aufgrund von deren Lage in einem Rutschgebiet offenbar sogar einen erhöhten Unterhaltsbedarf aufweisen; vgl. den erwähnten Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 und die Liegenschaftsschätzung der E. GmbH vom 15. Mai 2012). Inwiefern durch das beabsichtigte Geschäft weiterer Ertrag generiert würde, bleibt letztlich ebenso unklar. Insgesamt erweist sich die vorliegend beabsichtigte Umwandlung von sichergestelltem Geld in Immobilien als nicht den Anforderungen der Anlageverordnung entsprechend.

2.4 Allein angesichts dieser Umstände erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als korrekt. […] Die Beschwerde ist dementsprechend als unbegründet abzuweisen.